Entscheidungsdatum
21.07.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2109098-1/10E
W233 2109101-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige von Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.06.2015, Zl. 831320301/2387726 (ad 1.) und 831320410/2387734 (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörige von Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.06.2015, Zl. 831320301/2387726 (ad 1.) und 831320410/2387734 (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anträge auf internationalen Schutz jeweils vom 12.09.2013 werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf internationalen Schutz jeweils vom 12.09.2013 werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 werden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen.
II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge BF 2), beide sind Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Beide reisten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und die BF 1 stellte für sich und den BF 2 am 12.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge BF 2), beide sind Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Beide reisten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und die BF 1 stellte für sich und den BF 2 am 12.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 12.09.2013 gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, dass sie den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und kasachische Staatsangehörige sei. Sie legte einen kasachischen Personalausweis vor. Sie stamme aus XXXX , sei Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und Muslimin. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet, jedoch nicht standesamtlich. Aus dieser Verbindung habe sie einen Sohn, den BF2. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sich ihr Lebensgefährte eineinhalb bis zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus Kasachstan dem Wahhabismus zugewendet habe. Ihr Lebensgefährte habe gefordert, dass ihr gemeinsamer Sohn nicht in eine staatliche, sondern in eine Koranschule gehen müsse. Ihr Lebensgefährte hätte sie auch immer wieder geschlagen und sie am 04.09.2013 mit einer Pistole bedroht, insofern er ihr diese Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht habe, sollte ihr gemeinsamer Sohn nicht bis zum 06.09.2013 eine Koranschule besuchen. Daraufhin habe sie am 05.09.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn Kasachstan mit dem Zug verlassen und sei in die Ukraine gereist.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 12.09.2013 gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, dass sie den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren und kasachische Staatsangehörige sei. Sie legte einen kasachischen Personalausweis vor. Sie stamme aus römisch 40 , sei Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und Muslimin. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet, jedoch nicht standesamtlich. Aus dieser Verbindung habe sie einen Sohn, den BF2. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sich ihr Lebensgefährte eineinhalb bis zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus Kasachstan dem Wahhabismus zugewendet habe. Ihr Lebensgefährte habe gefordert, dass ihr gemeinsamer Sohn nicht in eine staatliche, sondern in eine Koranschule gehen müsse. Ihr Lebensgefährte hätte sie auch immer wieder geschlagen und sie am 04.09.2013 mit einer Pistole bedroht, insofern er ihr diese Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht habe, sollte ihr gemeinsamer Sohn nicht bis zum 06.09.2013 eine Koranschule besuchen. Daraufhin habe sie am 05.09.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn Kasachstan mit dem Zug verlassen und sei in die Ukraine gereist.
Der BF2 heiße XXXX , sei am XXXX geboren und kasachischer Staatsangehöriger. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 möchte, wenn möglich, zusammen mit ihrem Sohn, dem BF2, in Österreich leben. Im Falle einer Rückkehr habe sie wegen ihres Lebensgefährten Angst um ihr Leben.Der BF2 heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und kasachischer Staatsangehöriger. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 möchte, wenn möglich, zusammen mit ihrem Sohn, dem BF2, in Österreich leben. Im Falle einer Rückkehr habe sie wegen ihres Lebensgefährten Angst um ihr Leben.
I.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 18.03.2014 wiederholte die BF1 im Wesentlichen ihre bereits in der Ersteinvernahme vorgebrachten Fluchtgründe. Hervorgehoben sei, dass sie in dieser Einvernahme angab, dass ihr Mann in den letzten eineinhalb bis zwei Jahren vor ihrer Ausreise einer wahhabistischen Extremistengruppe angehört habe. Er habe sie gezwungen einen Hidschab zu tragen und gefordert, dass ihr gemeinsamer Sohn eine Koranschule, anstelle einer staatlichen Schule besuchen müsse. Ihr Mann habe sie oftmals geschlagen und ihr dabei auch einmal die Nase gebrochen. Am 03.09.2013 habe er ihr schließlich eine Pistole an den Kopf gehalten und gefordert, dass der BF2 am 06.09.2013 in einer muslimischen Schule sein müsse.römisch eins.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 18.03.2014 wiederholte die BF1 im Wesentlichen ihre bereits in der Ersteinvernahme vorgebrachten Fluchtgründe. Hervorgehoben sei, dass sie in dieser Einvernahme angab, dass ihr Mann in den letzten eineinhalb bis zwei Jahren vor ihrer Ausreise einer wahhabistischen Extremistengruppe angehört habe. Er habe sie gezwungen einen Hidschab zu tragen und gefordert, dass ihr gemeinsamer Sohn eine Koranschule, anstelle einer staatlichen Schule besuchen müsse. Ihr Mann habe sie oftmals geschlagen und ihr dabei auch einmal die Nase gebrochen. Am 03.09.2013 habe er ihr schließlich eine Pistole an den Kopf gehalten und gefordert, dass der BF2 am 06.09.2013 in einer muslimischen Schule sein müsse.
I.4. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 wurde der BF1 länderspezifische Erkenntnisse zur Situation ihn ihrem Heimatland Kasachstan mit der Aufforderung sich dazu bis 20.04.2014 zu äußern, übermittelt. Am 18.04.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde ein.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 wurde der BF1 länderspezifische Erkenntnisse zur Situation ihn ihrem Heimatland Kasachstan mit der Aufforderung sich dazu bis 20.04.2014 zu äußern, übermittelt. Am 18.04.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde ein.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und ihr gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist und ihr gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen, wonach für Frauen im Falle von Gewalt in der Familie Zufluchts- und Hilfsmöglichkeiten in Kasachstan bestünden und auch insbesondere gegen religiöse Extremisten angesichts eines massiven Interesses des kasachischen Staates Wahhabismus nachhaltig bekämpft werde und staatliche Hilfe als auch Schutz der Behörden jederzeit in Anspruch genommen werden kann, aus all den Darstellungen der BF1 ergebe, dass unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens, kein Grund für die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention festgestellt werden könne. Selbst im Falle der Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl frühen würde gezeigt. Ebenso stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass die Beschwerdeführer in Kasachstan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass sie dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnten, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellte das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die den BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Kasachstan.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen, wonach für Frauen im Falle von Gewalt in der Familie Zufluchts- und Hilfsmöglichkeiten in Kasachstan bestünden und auch insbesondere gegen religiöse Extremisten angesichts eines massiven Interesses des kasachischen Staates Wahhabismus nachhaltig bekämpft werde und staatliche Hilfe als auch Schutz der Behörden jederzeit in Anspruch genommen werden kann, aus all den Darstellungen der BF1 ergebe, dass unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens, kein Grund für die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention festgestellt werden könne. Selbst im Falle der Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl frühen würde gezeigt. Ebenso stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass die Beschwerdeführer in Kasachstan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass sie dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnten, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellte das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die den BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Kasachstan.
I.6. Für das Beschwerdeverfahren wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Für das Beschwerdeverfahren wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen diesen Bescheid hat die BF1 für sich und den BF2 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet: Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die BF1 wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass ihr Mann einflussreiche Freunde bei der Polizei, die ebenfalls dem Gedankengut des Wahhabismus folgten, habe. Auch seien die staatlichen Stellen korrupt und es sei kein Verlass auf diese. Als alleinerziehende Frau wäre sie chancenlos gewesen; ihr Mann hätte sie mit Sicherheit in Kasachstan gefunden, da sie sich hätte registrieren müssen, um ihren Sohn in die Schule zu schicken. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, dass die BF1 und der BF2 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden. So habe etwa der kanadische Gerichtshof in der von Goodwin-Gill, in "The Refuge in International Law", dargestellten Entscheidung Frauen aus China, die bereits mehr als ein Kind hätten und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssten, als soziale Gruppe bezeichnet. Ebenfalls sei seitens der erkennenden Behörde nicht bedacht worden, dass die BF1 aufgrund des Verhaltens ihres Mannes, im Sinne einer Sippenhaftung, einer realen Gefahr ausgesetzt sei. Zudem wurde auf eine Definition des Wahhabismus verwiesen. Schließlich stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Mit einer Ausweisung würde in ihr durch Art.8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid hat die BF1 für sich und den BF2 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet: Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die BF1 wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass ihr Mann einflussreiche Freunde bei der Polizei, die ebenfalls dem Gedankengut des Wahhabismus folgten, habe. Auch seien die staatlichen Stellen korrupt und es sei kein Verlass auf diese. Als alleinerziehende Frau wäre sie chancenlos gewesen; ihr Mann hätte sie mit Sicherheit in Kasachstan gefunden, da sie sich hätte registrieren müssen, um ihren Sohn in die Schule zu schicken. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, dass die BF1 und der BF2 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden. So habe etwa der kanadische Gerichtshof in der von Goodwin-Gill, in "The Refuge in International Law", dargestellten Entscheidung Frauen aus China, die bereits mehr als ein Kind hätten und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssten, als soziale Gruppe bezeichnet. Ebenfalls sei seitens der erkennenden Behörde nicht bedacht worden, dass die BF1 aufgrund des Verhaltens ihres Mannes, im Sinne einer Sippenhaftung, einer realen Gefahr ausgesetzt sei. Zudem wurde auf eine Definition des Wahhabismus verwiesen. Schließlich stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Mit einer Ausweisung würde in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
I.8. Mit Schriftsatz vom 6.4.2016 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ÖSD Zertifikate XXXX sowie vom 22.06.2015 über die bestandene Deutschprüfung der BF1 auf dem Niveau B1 bzw. A2, Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit der BF1 im Verein XXXX . Zudem legte der BF2 eine Schreiben der Neuen Mittelschule XXXX , datiert vom 13.10.2015 vor, mit welchem die genannte Schule mitteilt, dass der BF2 seit dem Schuljahr 2014/15 die Neue Mittelschule XXXX besuche, er sehr schnell Deutsch gelernt habe und dem Unterricht gut folgen könne.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 6.4.2016 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ÖSD Zertifikate römisch 40 sowie vom 22.06.2015 über die bestandene Deutschprüfung der BF1 auf dem Niveau B1 bzw. A2, Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit der BF1 im Verein römisch 40 . Zudem legte der BF2 eine Schreiben der Neuen Mittelschule römisch 40 , datiert vom 13.10.2015 vor, mit welchem die genannte Schule mitteilt, dass der BF2 seit dem Schuljahr 2014/15 die Neue Mittelschule römisch 40 besuche, er sehr schnell Deutsch gelernt habe und dem Unterricht gut folgen könne.
I.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die BF als Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die BF als Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den Beschwerdeführern wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben die Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift der BF1):
"[...]
RI: Welche schulische oder berufliche Ausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen. Dann habe ich ein zweijähriges Technikum abgeschlossen und ich habe dort den Beruf des Malers und Stuckateurs erlernt. Die entsprechenden Dokumente müssten im Akt sein. Hier in Österreich habe ich das Programm einer österreichischen Mittelschule durchgemacht und habe in allen Fächern der Mittelschule auch Prüfungen abgelegt. Diese entsprechenden Unterlagen habe ich Ihnen zu Beginn der Verhandlung überreicht.
RI: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Laufe Ihres Lebens ausgeübt?
BF: Ich habe in meinem erlernten Beruf als Malerin/Anstreicherin gearbeitet.
RI: Waren Sie in Kasachstan Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, nur meinen Sohn.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja. Ich besuche Deutschkurse in XXXX und das entsprechende Dokument habe ich bereits vorgelegt. Ich helfe auch unserem Lehrer. Ich bringe Bücher und wir lesen miteinander, wir halten Lesestunden einmal pro Woche ab. Mein Sohn XXXX geht in die Kinderbibliothek und wir holen Bücher von dort. Dann kommen andere Asylwerber und wir lesen gemeinsam die Bücher.BF: Ja. Ich besuche Deutschkurse in römisch 40 und das entsprechende Dokument habe ich bereits vorgelegt. Ich helfe auch unserem Lehrer. Ich bringe Bücher und wir lesen miteinander, wir halten Lesestunden einmal pro Woche ab. Mein Sohn römisch 40 geht in die Kinderbibliothek und wir holen Bücher von dort. Dann kommen andere Asylwerber und wir lesen gemeinsam die Bücher.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ein bisschen Deutsch, Russisch und Kasachisch, Kroatisch verstehe ich, weil die Sprache mit Russisch verwandt ist und ich schon einige Male das kroatische Radio gehört habe.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt einfache diverse Fragen des täglichen Lebens.
RI stellt fest, dass die BF die an sie in Deutsch gerichteten Fragen verstanden und beantwortet hat.
[...]
RI: Sie führten ferner aus, dass Sie Ihr Mann/Lebensgefährte auch geschlagen und bedroht hätte. Wann bzw. wie oft ist dies passiert?
BF: Das war in der Zeit von 2009 bis 2013. 2010 im Juni wurde ich stark verprügelt. Ich hatte Gesichtsbrüche erlitten. Das waren die schlimmsten Verletzungen die ich erlitten habe. Das war bevor Nazir in die erste Klasse gehen sollte.
RI: Sind Sie mit dem Vater Ihres Kindes offiziell verheiratet?
BF: Ja. Wir haben nach dem muslimischen Ritus geheiratet und ich habe mich von ihm nicht scheiden lassen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zum Vater Ihres Kindes?
BF: Nein. Er hat mich einmal angerufen. Er hat mir eine SMS geschickt und mir geschrieben "Heb ab". Dann habe ich abgehoben. Er hat mir dann gesagt, dass er mir niemals verzeihen wird, dass ich das Kind mitgenommen habe. Das Kind war für ihn alles, das war seine Hoffnung. Die Hoffnung seiner Tätigkeit und der Tätigkeit der Organisation.
RI: Was meinen Sie mit "der Tätigkeit der Organisation"?
BF: Er gehörte zu den Wahhabiten, das habe ich unter Organisation gemeint. Als Vater eines Sohnes setzte er gewisse Hoffnungen in das Kind, dass sein Sohn quasi sein Nachfolger wird und in seine Fußstapfen treten wird. Er hat ihn darauf vorbereitet und versucht ihm alle dementsprechenden Gesetze beizubringen. Er hat einen starken psychologischen Druck auf ihn ausgeübt. Er wollte, dass das Kind mit ihm zusammen diesen Weg geht.
[...]
RI: Haben Sie sich wegen dieser Vorfälle an die Polizei in Kasachstan gewendet?
BF: Ja. Das erste Mal habe ich mich an die Polizei wegen meiner Verletzungen gewandt. Als ich dort hingekommen bin, hat man mir gesagt, dass ich eine medizinische Bestätigung benötige. Aber meine Dokumente waren nicht dort. Die Dokumente wurden von dort beschlagnahmt. Ich habe mich nachher mehrmals an die Polizei gewandt. Bei uns in Kasachstan fallen solche Sachen unter Familienangelegenheiten. Auch, wenn ein Kind verschwunden ist, beginnt man erst nach drei Tagen nach ihm zu suchen und nicht sofort. Das besagen unsere Gesetze, weil man davon ausgeht, dass das Kind vielleicht irgendwo hin gegangen ist. Bei uns werden solche Angelegenheiten nicht strafrechtlich verfolgt, solange die Frau nicht umgebracht wurde.
RI: Was meinen Sie mit "aber meine Dokumente waren nicht dort" und "sie wurden beschlagnahmt"?
BF: Die Eintragung, dass ich mich an das Unfallkrankenhaus gewandt habe, wurde gelöscht. So, als ob ich mich niemals an das Krankenhaus gewandt hätte.
RI: Können Sie sich erklären wer diese Eintragung gelöscht hätte?
BF: Das hat mir mein Mann gesagt. Er hat mir gesagt, dass es dort keine Eintragungen gibt und dass ich nichts erreichen werde. Er hat mir gesagt, dass ich gar nicht zur Polizei gehen brauche, dass er Verbindungen dort hat und ich nichts erreichen werde, dass ich nichts machen kann. Er hat offen Waffen getragen, er hat keine Angst gehabt. Er hat sie nicht offensichtlich getragen, hat aber eine Waffe im Auto und zu Hause gehabt. Er war bewaffnet. Das ist zwar gesetzlich verboten, aber er hat trotzdem keine Angst. Er weiß, dass man ihm im Notfall helfen wird und er keine Probleme bekommen wird. Ich habe zweimal versucht mich an die Polizei zu wenden.
RI: Im Zuge dieser Einvernahme legten Sie auch eine Bestätigung vor, wonach Sie in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung stünden. Stehen Sie nach wie vor in psychiatrischer Behandlung?
BF: Nein. Ich habe mit der Behandlung aufgehört. Anfangs habe ich mich schlecht gefühlt und konnte kaum schlafen. Ich litt unter starker Depression, aber dann habe ich eine Beschäftigung gefunden und die Schule besucht. Ich musste jeden Tag aufstehen und nach XXXX fahren und lernen.BF: Nein. Ich habe mit der Behandlung aufgehört. Anfangs habe ich mich schlecht gefühlt und konnte kaum schlafen. Ich litt unter starker Depression, aber dann habe ich eine Beschäftigung gefunden und die Schule besucht. Ich musste jeden Tag aufstehen und nach römisch 40 fahren und lernen.
RI: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage für Sie und Ihren Sohn?
BF: Auch wenn ich schaffen würde, eine Wohnung und Arbeit zu finden, glaube ich nicht, dass ich dort lange in Frieden leben könnte. Vielleicht ein oder zwei Monate lang.
RI: Warum nicht?
BF: Weil er seinen Sohn sucht. Er hört mit der Suche niemals auf, er wird mich nicht in Ruhe lassen. Er will den Sohn haben. Er braucht einen Nachfolger, er ist sehr beleidigt, weil er den -anderen seinen Sohn versprochen hat. Ich meine damit seine Organisation, diese war sein Leben.
RI: Hätte im Falle Ihrer Rückkehr Ihr Sohn die Möglichkeit seine Schulbildung, die er hier in Österreich genießt, in Kasachstan unmittelbar fortzusetzen?
BF: Hypothetisch ja, aber ich weiß es nicht genau.
RI: Ist Ihr Sohn mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten in Kasachstan vertraut?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen spricht Ihr Sohn?
BF: Russisch, aber kein Kasachisch. In der Stadt in der wir gelebt haben, gibt es 20 Schulen, aber nur zwei kasachische. Wir haben immer in Russisch unsere Ausbildung gemacht, weil die russische Sprache dort Priorität hatte.
RI: Wie sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Sohn?
BF: Russisch. Hin und wieder versuche ich mit ihm kasachisch zu sprechen, aber er kann es nicht gut.
RI: Hat Ihr Sohn Kontakt zu seinem Vater in Kasachstan und wenn ja wie oft und wie? Hat Ihr Sohn Kontakt zu anderen Verwandten in Kasachstan?
BF: Nein.
RI: Fragt er nach seinem Vater?
BF: Nein. Ich habe meinen Sohn gefragt, ob er seinen Vater sehen will, aber er hat verneint. Er hat Angst vor ihm.
RI: Was würde Ihnen jetzt passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Kasachstan zurückkehren müssten?
BF: Ich bin sicher, dass ich umgebracht werde. Diesbezüglich habe ich keine Zweifel. Ich denke dass mein Sohn weggehen wird. Ich bezweifle nicht, dass er in die Fußstapfen seines Vaters treten wird. Er ist noch zu jung um Widerstand zu leisten. In zwei oder drei Jahren kann er sich seinem Vater vielleicht widersetzen und nein sagen.
BFV: Woher hat Ihr Mann seine Waffe?
BF: Soviel ich weiß hat er immer eine Waffe gehabt. Er hat im Krieg gekämpft. Er war bei der Armee und dann ist er nach Aserbeidschan gefahren. Er hat drei Jahre lang im Krieg in Berg-Karabagh gekämpft. Er war Scharfschütze.
RI: Wissen Sie warum sich Ihr Mann dem Wahabismus zugewandt hat?
BF: Wahrscheinlich weiß niemand wie das wirklich vor sich geht. Ich habe in meiner Familie zwei Beispiele dafür. Da haben sich ganz normale gemäßigte Personen in Fanatiker umgewandelt. Sie haben ihr Äußeres verändert und auch alles im Kopf. Die Ansichten und die Vorstellungen haben sich gänzlich verändert, über das Leben, Religion, andere Personen etc. Man merkt nicht wann dieser Prozess zu laufen beginnt.
RI: Hat Ihr Mann wegen seiner extremen religiösen Haltung Probleme in Kasachstan mit den Behörden?
BF: Bis zum Schluss nicht, weil es viele solche Leute dort gibt. Auch bei der Polizei und sogar in der Regierung. Unser Präsident hat auch darüber gesprochen. Er hat gesagt, dass solche Leute trachten sollen, dass sie ein normales Äußeres haben sollen. Unter den Wahhabiten waren auch Abgeordnete.
Mit Zustimmung der Mutter (BF1) befragt Richter den mj. BF2 auf
Deutsch:
RI: Seit wann gehst Du hier zur Schule?
BF: Seit zweieinhalb Jahren.
RI: Gefällt es Dir in der Schule?
BF: Ja.
RI: Hast Du Freunde in der Schule?
BF: Ja, ich habe einige Freunde in der Schule.
RI: Was machst Du außerhalb der Schule?
BF: Ich gehe mit Freunden spazieren, Fußballspielen.
BF: Hast Du das Fußballspiel von gestern gesehen?
BF: Ja, ich habe auch das Ende gesehen.
RI: Wie sind Deine Noten in der Schule?
BF: Ich habe Zweier und Dreier, in Deutsch habe ich einen Dreier.
RI: Was möchtest Du nach der Schule machen?
BF: Ich möchte Tierarzt werden.
Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung folgende
Unterlagen vorgelegt:
* Ein Unterstützungsschreiben von Frau Pauline XXXX aus XXXX* Ein Unterstützungsschreiben von Frau Pauline römisch 40 aus römisch 40
* Mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen inkl. Zeugnisse über Deutschprüfung auf dem Niveau A.2 und B.1 sowie über Berufsweiterbildungskurse der XXXX Volkshochschulen betreffend der BF1* Mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen inkl. Zeugnisse über Deutschprüfung auf dem Niveau A.2 und B.1 sowie über Berufsweiterbildungskurse der römisch 40 Volkshochschulen betreffend der BF1
* Antrag auf Beschäftigungsbewilligung durch den potentiellen Arbeitgeber der BF1, XXXX an das AMS XXXX .* Antrag auf Beschäftigungsbewilligung durch den potentiellen Arbeitgeber der BF1, römisch 40 an das AMS römisch 40 .
* Ablehnende Antwort des AMS XXXX* Ablehnende Antwort des AMS römisch 40
* Ein Zertifikat der Neuen Mittelschule XXXX bzgl. einer Englischprüfung auf dem Level A2 des BF2* Ein Zertifikat der Neuen Mittelschule römisch 40 bzgl. einer Englischprüfung auf dem Level A2 des BF2
I.10. Mit Schriftsatz vom 7.7.2016 brachte die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. zur Beschwerdeverhandlung ein. Wie in den Länderberichten richtig angeführt, gebe es in Kasachstan zwar Gesetze zum Schutz der Frauen, jedoch fehle mangels Umsetzung der Normen durch die kasachischen Behörden weiterhin der tatsächliche und effektive Schutz kasachischer Frauen vor Gewalt. Der Mann der BF1 würde aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Militär (als Scharfschütze) gute Kontakte zu den Streitkräften und der Polizei aufweisen. Die BF1 brachte im gesamten Verfahren zusammenhängend, gleichbleibend und detailliert vor, welche Gründe sie und ihren Sohn, den BF2, gezwungen hätten, Kasachstan zu verlassen. Sie habe ihr Vorbringen niemals gesteigert und habe nicht versucht eine weitere Asylrelevanz zu konstruieren. Zu Spruchpunkt III. werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar knapp 3 Jahre in Österreich leben, jedoch beide bereits enorme Fortschritte in der Integration vorweisen würden und trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer bereits in Österreich verfestigt seien. Dies treffe insbesondere auf den BF2 zu, da eine Verfestigung bei Minderjährigen regelmäßig schneller voranschreite. Im Zuge dieser Stellungnahme legten die Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben bzw. eine Schulnachricht und eine Jahreszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der 6. Schulstufe des BF2 vor.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 7.7.2016 brachte die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. zur Beschwerdeverhandlung ein. Wie in den Länderberichten richtig angeführt, gebe es in Kasachstan zwar Gesetze zum Schutz der Frauen, jedoch fehle mangels Umsetzung der Normen durch die kasachischen Behörden weiterhin der tatsächliche und effektive Schutz kasachischer Frauen vor Gewalt. Der Mann der BF1 würde aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Militär (als Scharfschütze) gute Kontakte zu den Streitkräften und der Polizei aufweisen. Die BF1 brachte im gesamten Verfahren zusammenhängend, gleichbleibend und detailliert vor, welche Gründe sie und ihren Sohn, den BF2, gezwungen hätten, Kasachstan zu verlassen. Sie habe ihr Vorbringen niemals gesteigert und habe nicht versucht eine weitere Asylrelevanz zu konstruieren. Zu Spruchpunkt römisch drei. werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar knapp 3 Jahre in Österreich leben, jedoch beide bereits enorme Fortschritte in der Integration vorweisen würden und trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer bereits in Österreich verfestigt seien. Dies treffe insbesondere auf den BF2 zu, da eine Verfestigung bei Minderjährigen regelmäßig schneller voranschreite. Im Zuge dieser Stellungnahme legten die Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben bzw. eine Schulnachricht und eine Jahreszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der 6. Schulstufe des BF2 vor.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile die abweisenden Bescheide betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan.
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Kasachstan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 23.02.2015 sowie aus dem USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net);
http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2016
* Einsichtnahme in die Stellungnahme der Beschwerdeführer (vom 7.7.2016) sowie Unterlagen der Beschwerdeführer, insbesondere Deutschkurszertifikate und Schulbesuchsbestätigung des BF2.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person der BF:
Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX in Kasachstan. Der BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX in Kasachstan. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Die Muttersprache der BF ist jeweils Russisch.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan. Der BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Die Muttersprache der BF ist jeweils Russisch.
Die BF1 ist nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet und hat einen Sohn, den BF2, der ebenfalls gemeinsam mit der BF1 nach Österreich geflüchtet ist. Die BF1 hat in Kasachstan die Grund- und Mittelschule von 1970 bis 1980 in XXXX sowie die Berufsschule von 1980 bis 1981 in XXXX besucht und danach als selbstständige Malerin/Anstreicherin gearbeitet. Der letzte Wohnsitz der BF war XXXX in Kasachstan. Zwei Schwester und zwei Brüder bzw. Tanten und Onkel der BF sind in Kasachstan wohnhaft. Zu einer Schwester und zu einem Bruder besteht regelmäßiger Kontakt seitens der BF1.Die BF1 ist nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet und hat einen Sohn, den BF2, der ebenfalls gemeinsam mit der BF1 nach Österreich geflüchtet ist. Die BF1 hat in Kasachstan die Grund- und Mittelschule von 1970 bis 1980 in römisch 40 sowie die Berufsschule von 1980 bis 1981 in römisch 40 besucht und danach als selbstständige Malerin/Anstreicherin gearbeitet. Der letzte Wohnsitz der BF war römisch 40 in Kasachstan. Zwei Schwester und zwei Brüder bzw. Tanten und Onkel der BF sind in Kasachstan wohnhaft. Zu einer Schwester und zu einem Bruder besteht regelmäßiger Kontakt seitens der BF1.
Die BF sind aus Kasachstan über die Ukraine nach Österreich gereist, wo die BF1 nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 12.09.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und den BF2 gestellt hat.
Gründe, die eine Verfolgung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF1 lebt mit dem minderjährigen BF2 seit ihrer gemeinsamen Einreise in einem gemeinsamen Haushalt und führen zweifellos ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF1 lebt mit dem minderjährigen BF2 seit ihrer gemeinsamen Einreise in einem gemeinsamen Haushalt und führen zweifellos ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK.
Die BF1 hat sich während ihres seit ihrer Einreise am 12.09.2013 und somit knapp dreijährigen Aufenthaltes bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, sie verfügt über mehrere Deutschkurszertifikate auf dem Niveau A2 sowie B1, Zertifikate über Teilnahme an Weiterbildungskursen der XXXX Volkshochschulen bzw. Abschlusszeugnisse aus Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft, Berufsorientierung, Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Soziales und Natur und Technik und übt eine ehrenamtliche Tätigkeit (Mitarbeit im Projekt XXXX ) aus.Die BF1 hat sich während ihres seit ihrer Einreise am 12.09.2013 und somit knapp dreijährigen Aufenthaltes bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, sie verfügt über mehrere Deutschkurszertifikate auf dem Niveau A2 sowie B1, Zertifikate über Teilnahme an Weiterbildungskursen der römisch 40 Volkshochschulen bzw. Abschlusszeugnisse aus Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft, Berufsorientierung, Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Soziales und Natur und Technik und übt eine ehrenamtliche Tätigkeit (Mitarbeit im Projekt römisch 40 ) aus.
Der nunmehr 12-jährige BF2 besucht seit zweieinhalb Jahren die Neue Mittelschule XXXX in XXXX und hat das Schuljahr 2015/16 für die sechste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend deutsch.Der nunmehr 12-jährige BF2 besucht seit zweieinhalb Jahren die Neue Mittelschule römisch 40 in römisch 40 und hat das Schuljahr 2015/16 für die sechste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und spricht fließend deutsch.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015):
Zur allgemeinen Lage in Kasachstan ist fallbezogen festzustellen:
3.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015:
3.2.1.1. Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.2. Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
3.2.1.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
3.2.1.4. Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 17.2.2015
3.2.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
3.2.1.6. Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).
Quellen:
3.2.1.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
3.2.1.8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt römisch zwei der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 17.2.2015
3.2.1.12. Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)
Quellen:
3.2.1.13. Religionsfreiheit
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
3.2.1.14. Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vergleiche USDOS 27.2.2014).
Quellen:
3.2.1.15. Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 12.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).
Es gibt spezielle Polizeieinheiten gegen Gewalt an Frauen, die die verfassungsmäßigen Rechte der Frauen schützen sollen. 2009 trat ein eigenes Gesetz zur Prävention häuslicher Gewalt und Gleichberechtigung der Geschlechter in Kraft. Es definierte das Vergehen und ermöglicht die Verhängung von Schutzbefehlen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge sollen jedes Jahr bis zu 500 Kasachinnen an häuslicher Gewalt sterben. Jede fünfte Familie soll von häuslicher Gewalt betroffen sein. Gemäß offizieller Statistik wurden 2012 13.797 Verbrechen gegen Frauen registriert, die meisten davon Fälle häuslicher Gewalt. Gesamt gibt es in Kasachstan 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel. 7 davon werden von NGOs geführt (IOM 5.2014).
Auswahl von NGOs, welche direkte soziale Hilfe bieten:
Contact details of NGOs acting on direct social assistance: Title
Target groups
Contact details
Taldykorgan Regional Women Support Center
Women and children of Almaty region who find themselves in difficult situations
127, Kablisa Zhyrau St. Tel/Fax: +7 7282 241778
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Women Support Center" North Kazakhstan oblast
Children, women who find themselves in difficult situations, law enforcement, migrant workers
17, 30, Sutyusheva St. Tel.: +7 7152 5298 86; E-mail: ailnaorlova@rambler.ru
Social Fund "Enbekshikazakh local community fund", Almaty oblast.
- Social support and protection of people; - Strengthening peace, friendship and consensus among people, prevention of social, national and religious conflicts; - Strengthening the importance and role of family in the society; - Protection of maternity, childhood and fatherhood. - Focus on education, science, culture, art, and spiritual development of an individual; - Focus on preventive measures and health promotion, and advocacy of health lifestyle; - Focus on sport and physical activity; - Protection of environment and animals.
76 Pugacheva str., Esik, Enbekshikazakh region, E-mail: belchibaeva@yandex.ru
The Union of Crisis Centers of Kazakhstan. Almaty, coverage - the country
Women and children, victims of domestic violence and human trafficking; Managing 116 16 hot-line on migration and human trafficking.
1 micro-district, 59, Apt. 43, Tel.: +7 727 3764037
Children's Fund of Kazakhstan. Almaty city.
Implementation of long-term projects: monitoring the observation of child's rights, the implementation of the UN Human Rights Conventions, "Participation in Destiny"; "Warm Home"; "Small Age Inmates of the Fascist Concentration Camps"; "Kind Heart"; "Behind Bars-Childish Eyes"; "Protection of Migrant families with children, Asylum Seekers"
85 Karasay Batyr Street hotline: +7 727 327 90 05
Public Foundation "Socio-Psychological Rehabilitation and Adaptation Center for Women and Children "Rodnik", Almaty city.
Promotion of gender equality, prevention of conflicts and divorces, preparation for marriage, combating trafficking in persons, community work with children, adolescents and youth, as well as elimination the worst forms of child labour. Main target groups: Families, women and children
Almagul, 23, Apt. 30 Tel.: +7 727 3961938;
Public Association "Aktobe Women Support Center"
Facilitation in ensuring equal rights for women in line with human rights and freedoms; Legal, psychological and social support to victims of violence; Implementation of terms and mechanisms to ensure women's participation in politics and all levels of decision-making
Ryskulova Str., 190, 4th floor Tel. +7 7132 24 40 70; E-mail: umitaigul@mail.ru
Karaganda Branch of the Kazakhstani Bureau for Human Rights and Rule of Law
Education on human rights; monitoring compliance with international human rights standards; implementation of international human rights norms into national legislation; identification of
24 Erubaeva Str. Tel/fax: +7 7212 42 37 05 E-mail: Akim6@yandex.ru
(IOM 5.2014)
Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).
Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).
Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).
Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).
Quellen:
3.2.1.16. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
3.2.1.17. Russische Migranten
Für russische Migranten bestehen zwei Möglichkeiten, sich in Kasachstan aufzuhalten:
Ohne permanenten Aufenthaltsstatus:
Seit Januar 2012 sind russische und weißrussische Staatsbürger in Kasachstan von einigen zu erfüllenden Anforderungen ausgenommen und genießen vor allem im Hinblick auf eine berufliche Anstellung in Kasachstan die Vorteile eines verkürzten Immigrationsprozesses. Basierend auf einem Abkommen, das von Russland, Weißrussland und Kasachstan ratifiziert wurde, können die Staatsbürger dieser Länder auf dem Territorium der jeweils anderen Länder arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen. Laut der Neuregelungen zum Anwerben ausländischer Arbeitskräfte ist zur Anstellung von russischen und weißrussischen Staatsbürgern der Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages ausreichend, der jedoch bestimmte vom Arbeitsamt festgelegte Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus muss für einen legalen Aufenthalt im Land eine Adressen-Registrierung auf Basis des anerkannten Arbeitsvertrages erfolgen, ein Mietvertrag und ein HIV-Zertifikat vorliegen. Der Prozess kann innerhalb einer Woche bewältigt werden, sofern alle notwendigen Anträge und Dokumente vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsprozesse bei den kasachischen Behörden noch in der Standardisierungsphase sind und es daher, je nach Region, zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen kann. Da es sich um ein multilaterales Abkommen handelt, genießen kasachische Staatsangehörige ebenso vereinfachte Anforderungen bei Immigrationsprozessen in Russland bzw. Weißrussland (IOM 8.11.2012).
Dauerhafter Aufenthalt:
Die Regularien über die Registrierung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in Kasachstan sind gesetzlich festgeschrieben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Hilfe des örtlichen Unterstützungs-Zentrums für Migranten in Anspruch zu nehmen, das kostenlosen juristischen Beistand anbietet. Nachfolgend die Kontaktdaten: "Migrant's Support Center" Shymkent, Tel.: +7 7252 551 200 / +7 7252 551300 (IOM 8.11.2012).
Quellen:
- IOM - Internationale Organisation für Migration (8.11.2012):
Anfragebeantwortung ZC204/08.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/11213863/16111887/Shymkent_-_%C3%96ff._Verwaltung%2C_soziale_Belange_und_med._Versorgung%2C_08.11.2012.pdf?nodeid=16111776&vernum=-2, Zugriff 18.02.2015
3.2.1.18. Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vergleiche UNDP 2013).
Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).
Quellen:
3.2.1.19. Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
HIV/AIDS:
Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Bis 2015 soll die AIDS-Rate unter 15-49jährigen zwischen 0,2-0,6% bleiben. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).
Tuberkulose (TB):
2011 schätzte die WHO, dass von 100.000 Kasachen 168 TB haben. Es gab und gibt verschiedene Programme zur Unterstützung TB-Infizierter. Es wird davon ausgegangen, dass die TB-Sterblichkeit von 98,1 pro 100.000 Einwohner (2013) auf 94,7 pro 100.000 Einwohner (2015) zurückgehen soll (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Oblasts
Largest State Hospital
Akmola
Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943
Aktobe
Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02
Almaty obl.
Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20
Atyrau
Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95
West Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. Uralsk city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru
Zhambyl
Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz
Karagandy
Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/
Qostanay
Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48
Qyzyl Orda
Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/
Mangystau
Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.
South Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14
Pavlodar
Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76
North Kazakhstan
Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php
East Kazakhstan
Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51
Almaty city
23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16
Astana city
City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz
(IOM 5.2014)
Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Title
Target groups / Aim
Contact details
Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual & Reproductive Health"
Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants
April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city
The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.
Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast
Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS
Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784
NGO "Ardager"
Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"
40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz
"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city
Health care for women with disabilities.
mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz
NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"
Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;
155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru
(IOM 5.2014)
Quellen:
3.2.1.20. Behandlung nach Rückkehr / Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).
3.2.1.21. Unbegleitete Minderjährige:
Es gibt kein spezifisches Protokoll für die Rückkehr von UM. Der zuständige Konsul im jeweiligen Land, aus dem der UM nach Kasachstan zurückkehren soll, arrangiert die Heimreise des UM in Koordination mit dem kasachischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Innenministerium. Bei Rückkehr wird der UM den Vormundschaftsbehörden anvertraut, welche eine geeignete Unterkunft, Pflege und Bildung sicherstellen. Für eine Übergangsperiode kann der UM im Stata Anpassungszentrum für Minderjährige untergebracht werden. 18 solche Zentren gibt es im Land. Ihre Aufgabe ist Nothilfe und temporäre Unterbringung von Minderjährigen in Krisensituation und die Familienzusammenführung. Die Behörden sind dafür verantwortlich die Familien der UM aufzuspüren (IOM 5.2014).
Quellen:
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebenden Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person der Beschwerdeführer und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem von ihr vorgelegten kasachischen Personalausweis (der in Kopie zum Akt genommen wurde).
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren.
Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen somit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Kasachstan stützen sich auf die von der BF1 vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
4.1.3. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von der BF vor der belangten Behörde, in ihrer Beschwerde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellung.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF1 im Verfahren im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sich ihr Mann dem extremistischen Wahhabismus zugewendet habe und von der BF1 verlangt habe, dass ihr gemeinsamer Sohn, der BF2 nur eine Koranschule besuchen dürfe. Ihr Mann habe sie in der Zeit von 2009 bis 2013 auch des Öfteren geschlagen und bedroht.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt der BF1, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF1 lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden:
Zunächst fällt auf, dass die Ausführungen der BF1 zum Kernbereich ihres Fluchtvorbringens überwiegend vage und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu voraussetzt werden kann, erfolgt sind. So bringt die BF1 zwar vor, dass ihr Mann einer wahhabistischen Extremistengruppe angehöre und sie von ihm bedroht und geschlagen worden sei. Ihr Mann habe auch von ihr gefordert, dass der gemeinsame Sohn, der BF2, ausschließlich eine Koranschule besuche. Die BF1 war jedoch nicht imstand eine aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dies insbesondere deshalb, da die BF1, keine substantiierten Einzelheiten zu den von ihr geschilderten Vorfälle nennen konnte. So gibt die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass sie sich wegen der Vorfälle an die Polizei in ihrem Heimatland gewendet habe, diese jedoch eine Bestätigung über ihre erlittenen Verletzungen des behandelnden Krankenhaus verlangt hätte, die BF diese aber nicht beibringen hätte können, weil diese Unterlagen bzw. Dokumente beschlagnahme bzw. die Eintragungen gelöscht worden seien. Nachgefragt, wie sie sich erklären könne, dass die Eintragungen gelöscht worden sein, meinte die BF1, dass ihr dies ihr Mann gesagt habe, dass es dort (gemeint wohl im Krankenhaus) keine Eintragungen gäbe und sie nichts erreichen werde. Mit diesen im Grunde bereits widersprüchlichen Angaben vermag die BF1 jedoch nicht ihre Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zu untermauern, zumal auch aus dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan hervorgeht, dass die nationale Polizei und das Komitee für nationale Sicherheit gerade bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z.B. extremistischen, militaristischen, politischen und religiösen Gruppierungen eine zentrale Rolle zukomme und politisch-religiöse Vereinigungen in Kasachstan verboten seien. Kasachstan nehme den grenzüberschreitend operierenden islamischen Fundamentalismus als Bedrohung war und habe im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetz verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.
Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2016 erstmals vorgebrachte, gesteigerte Vorbringen, dass ihr Mann auch beim Militär als Scharfschütze tätig gewesen sei und daher über gute Kontakte zu den Streitkräften und der Polizei verfüge sowie ihr Vorbringen, ihr Mann habe vorgehabt, den BF2 als seinen Nachfolger einzusetzen, ist nicht geeignet das Vorbringen der BF1 in Bezug auf die Gewährung von Asyl glaubhaft zu machen. Dies deshalb, da einem Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen schon anlässlich der Ersteinvernahme zu schildern. Das von der BF erstmals in ihrer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 gesteigerte Vorbringen ist somit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung der BF1, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es der BF1 daher insgesamt nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die BF1 die von ihr ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die zu diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kasachstan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb der Frist von einer Woche, gerechnet ab 15.06.2016, eine Stellungnahme abzugeben. Die BF, vertreten durch ihren RV, hat mit Schriftsatz vom 7.7.2016 eine Stellungnahme dazu eingebracht und ausgeführt, dass den Informationen zu entnehmen sei, dass Kasachstan noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich habe, das Gesetz gegen Korruption nicht effektiv implementiert worden ist, Frauen in Kasachstan nicht gleichberechtigt wären und Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem darstelle.
Mit diesem Vorbringen ist für die BF jedoch nichts gewonnen. Zum einen deshalb, da die BF1 wie bereits oben unter Punkt 4.1.3. ausgeführt, nicht vermochte, ihre behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Zudem bringt die BF1 vor, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, ihr Antrag auf Asyl auch auf diesen Umstand gestützt werden müsse, weil die BF1 nicht auf einen ausreichenden staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch ihren Mann, in Form von Bedrohungen und Schlägen weil sie seinen aufgestellten religiösen Regeln nicht oder nur schlecht entsprochen habe, zurückgreifen könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der BF1 nicht zu, da ihr Mann aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Militär bewaffnet und in militärischen und oder polizeilichen Kreisen gut vernetzt sei und zusätzlich über seine religiöse Gruppierung diverse Kontakte pflege.
Zur Lage von alleinstehenden Frauen in Kasachstan ist unter Zugrundlegung der relevanten Länderinformationen auszuführen, dass ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen zwar keineswegs dominant ist und sie im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt sind, sie jedoch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut gestellt sind. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei der vorliegenden Konstellation im gegenständlichen Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte nicht davon aus, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der BF, die vor ihrer Ausreise aus Kasachstan als selbstständige Malerin/Anstreicherin tätig war, um eine weitgehend gesunde Frau handelt, von der eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es kann ihr somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte die BF1 dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in Kasachstan lebenden Angehörigen, so etwa ihre beiden Schwestern und Brüder zu erhalten.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Kasachstan ergibt, dass zwar Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem darstellt. Jedoch sehen die einschlägigen kasachischen Gesetze zum Schutz der Frauen eine Zuständigkeit der lokalen und nationalen Regierung sowie zahlreicher NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vor.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Rechtlich folgt daraus:
5.2. Zu Spruchteil A, I des angefochtenen Bescheids:5.2. Zu Spruchteil A, römisch eins des angefochtenen Bescheids:
5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.5.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFTZentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
5.2.2. Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kasachstan nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Kasachstan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Wie schon unter den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.3. Zu Spruchteil A, II des angefochtenen Bescheids:5.3. Zu Spruchteil A, römisch zwei des angefochtenen Bescheids:
5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.5.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:5.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil die BF weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht hat, die für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere hat es die BF unterlassen, für ihren konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für sie es nicht möglich ist in Kasachstan ein im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK Leben zu führen. Jedenfalls lassen ihre Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einem realen Risiko einer gegen den Schutzzweck der Art. 2 oder 3 EMRK weisenden Gefahr bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, weil die BF weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht hat, die für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere hat es die BF unterlassen, für ihren konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für sie es nicht möglich ist in Kasachstan ein im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK Leben zu führen. Jedenfalls lassen ihre Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einem realen Risiko einer gegen den Schutzzweck der Artikel 2, oder 3 EMRK weisenden Gefahr bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vor.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärten sie, dass sie überwiegend gesund sind. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Die BF1 verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung als Malerin und hat auch gearbeitet. Derart konnte sie bis zur Ausreise gemeinsam mit dem BF2, der mit ihr gemeinsam nach Österreich geflüchtet ist, den Lebensunterhalt für ihre Familie finanzieren.
Im Herkunftsstaat waren die BF laut den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung finanziell versorgt. Im Übrigen leben im Herkunftsstaat Familienangehörige, wie beispielsweise ihre beiden Brüder und Schwestern, die ihr unterstützend zur Seite stehen können.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5.4. Zu Spruchpunkt A, III. des angefochtenen Bescheides5.4. Zu Spruchpunkt A, römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich nach ihrer Antragstellung im September 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befinden sich nach ihrer Antragstellung im September 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehöriger von Kasachstan, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommen ihnen keine Aufenthaltsrechte nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF sind als Staatsangehöriger von Kasachstan, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommen ihnen keine Aufenthaltsrechte nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Dies aus folgenden Gründen:
BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Es steht demnach außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer miteinander ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führen.BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Es steht demnach außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer miteinander ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führen.
Die BF stellten am 12.09.2013 ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und sind daher aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz legal im Bundesgebiet aufhältig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass BF1 über gute Deutschkenntnisse verfügt und der BF2 die deutsche Sprache geradezu fließend beherrscht, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei im Hinblick auf die BF eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass BF1 über gute Deutschkenntnisse verfügt und der BF2 die deutsche Sprache geradezu fließend beherrscht, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei im Hinblick auf die BF eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt.
Die BF1 legte Sprachzeugnisse hinsichtlich der bestandenen Prüfung Niveau A2 sowie B1 vor, wobei die BF1 im Rahmen der Verhandlung in einem ansprechend guten Deutsch kommunizieren konnte. Zudem legte sie Zeugnisse hinsichtlich der bestandenen Prüfungen im Rahmen ihres Pflichtschulabschlusses der XXXX Volkshochschulen vor.Die BF1 legte Sprachzeugnisse hinsichtlich der bestandenen Prüfung Niveau A2 sowie B1 vor, wobei die BF1 im Rahmen der Verhandlung in einem ansprechend guten Deutsch kommunizieren konnte. Zudem legte sie Zeugnisse hinsichtlich der bestandenen Prüfungen im Rahmen ihres Pflichtschulabschlusses der römisch 40 Volkshochschulen vor.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF2 war festzustellen, dass er die 2. Klasse (6. Schulstufe) der Neuen Mittelschule XXXX mit Pflichtgegenstand Deutsch mit einem Befriedigend abgeschlossen hat und demnach zweifelsfrei über hoch zu bewertende Deutschkenntnisse verfügt, wobei sich der erkennende Richter auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von den fließenden Deutschkenntnissen des BF2 überzeugen konnte.Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF2 war festzustellen, dass er die 2. Klasse (6. Schulstufe) der Neuen Mittelschule römisch 40 mit Pflichtgegenstand Deutsch mit einem Befriedigend abgeschlossen hat und demnach zweifelsfrei über hoch zu bewertende Deutschkenntnisse verfügt, wobei sich der erkennende Richter auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von den fließenden Deutschkenntnissen des BF2 überzeugen konnte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die BF1 glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist, zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig zu tun, sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Für den Fall, dass die BF1 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhaltet, hat sie eine Einstellungszusage, was auch ihr Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren die BF bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Die BF1 legte Empfehlungsschreiben zum Nachweis ihrer Kontakte zu Österreichern vor und schilderte in der Beschwerdeverhandlung über ihr Engagement in der Deutschschule, wo sie ihrem Lehrer hilft und einmal pro Woche mit diesem Lesestunden abhalte und Übersetzungen durchführe. Sie habe auch regelmäßigen Kontakt mit zwei Österreicherinnen, da sie mit diesen auf deren landwirtschaftlichen Flächen im Garten tätig sei und arbeite ehrenamtlich im Projekt XXXX mit.Die BF1 legte Empfehlungsschreiben zum Nachweis ihrer Kontakte zu Österreichern vor und schilderte in der Beschwerdeverhandlung über ihr Engagement in der Deutschschule, wo sie ihrem Lehrer hilft und einmal pro Woche mit diesem Lesestunden abhalte und Übersetzungen durchführe. Sie habe auch regelmäßigen Kontakt mit zwei Österreicherinnen, da sie mit diesen auf deren landwirtschaftlichen Flächen im Garten tätig sei und arbeite ehrenamtlich im Projekt römisch 40 mit.
Der BF2 hat glaubwürdig dargelegt, in Österreich aufgrund seines Schulbesuches auch österreichische Freunde gefunden zu haben. Außerhalb der Schule gehe er mit Freunden spazieren und spiele Fußball.
Die Beschwerdeführer sind im Übrigen unbescholten.
Hinsichtlich des dreijährigen Aufenthaltes des minderjährigen BF2 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer, der sich nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der VfGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl VfSlg 19357/2010). In besagtem Erkenntnis des VfGH wurde auch der jahrelange erfolgreiche Schulbesuch in Österreich besondere Bedeutung beigemessen.Hinsichtlich des dreijährigen Aufenthaltes des minderjährigen BF2 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer, der sich nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der VfGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg 19357 aus 2010,). In besagtem Erkenntnis des VfGH wurde auch der jahrelange erfolgreiche Schulbesuch in Österreich besondere Bedeutung beigemessen.
Der BF2 ist im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hält sich hier jetzt knapp drei Jahre lang auf und besucht hier seit nunmehr zweieinhalb Jahre erfolgreich die Schule (Neue Mittelschule XXXX ). Im Hinblick auf die Minderjährigkeit vom BF2, sowie auf dessen überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Der BF2 hat die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt und kann von ihm als Minderjährigen nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden.Der BF2 ist im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hält sich hier jetzt knapp drei Jahre lang auf und besucht hier seit nunmehr zweieinhalb Jahre erfolgreich die Schule (Neue Mittelschule römisch 40 ). Im Hinblick auf die Minderjährigkeit vom BF2, sowie auf dessen überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Der BF2 hat die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt und kann von ihm als Minderjährigen nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden.
Der nunmehr 12-jährige BF2 befindet sich nach den nahezu drei Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).Der nunmehr 12-jährige BF2 befindet sich nach den nahezu drei Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg. 19.357 aus 2010,).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Ziffer 5, einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.
Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.
Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul 1.
Der 1.-BF verfügt über Zeugnisse des ÖIF auf dem Niveau A2 sowie B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG. Der BF2 erfüllt mit seinem Schulbesuch im Bundesgebiet die Kriterien des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 14 b Abs. 2 Z 5 NAG.Der 1.-BF verfügt über Zeugnisse des ÖIF auf dem Niveau A2 sowie B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG. Der BF2 erfüllt mit seinem Schulbesuch im Bundesgebiet die Kriterien des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, b Absatz 2, Ziffer 5, NAG.
Der minderjährige 2.-BF besucht die Neue Mittelschule XXXX und legte ein Jahreszeugnis der zweiten Klasse (6. Schulstufe) vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG.Der minderjährige 2.-BF besucht die Neue Mittelschule römisch 40 und legte ein Jahreszeugnis der zweiten Klasse (6. Schulstufe) vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG.
Es ist den Beschwerdeführern somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist den Beschwerdeführern somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, gesteigertesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2109098.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016