TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/4 I405 2012379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.08.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I405 2012379-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 13-49395921/14637190, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 17.05.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 13-49395921/14637190, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 17.05.2016, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. desA) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Abs. Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:1. römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste seinen eigenen Angaben zufolge im September 2010 legal mit einem Studentenvisum von Kairo aus per Flugzeug nach Österreich ein und stellte am 21.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 22.05.2014 von einer Organwalterin der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung brachte der BF vor, XXXX zu heißen, ägyptischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Er sei ledig, kinderlos und spreche Deutsch, Englisch und Arabisch und habe fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre eine höhere Schule sowie fünf Jahre die Universität besucht. Er habe ein Wirtschaftsstudium in Ägypten abgeschlossen und dort als Buchhalter gearbeitet. In Österreich sei er für zehn Tage als Maroniverkäufer tätig gewesen. Er habe eine in Wien lebende, ca. 50 Jahre alte Schwester, zu der er jedoch seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. In Ägypten lebten weiterhin seine Eltern sowie acht weitere Geschwister (vier Schwestern, vier Brüder).2. Im Rahmen der am 22.05.2014 von einer Organwalterin der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung brachte der BF vor, römisch 40 zu heißen, ägyptischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei ledig, kinderlos und spreche Deutsch, Englisch und Arabisch und habe fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre eine höhere Schule sowie fünf Jahre die Universität besucht. Er habe ein Wirtschaftsstudium in Ägypten abgeschlossen und dort als Buchhalter gearbeitet. In Österreich sei er für zehn Tage als Maroniverkäufer tätig gewesen. Er habe eine in Wien lebende, ca. 50 Jahre alte Schwester, zu der er jedoch seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. In Ägypten lebten weiterhin seine Eltern sowie acht weitere Geschwister (vier Schwestern, vier Brüder).

Im September 2010 sei er legal mit einem Studentenvisum von Kairo aus per Flugzeug nach Wien Schwechat gereist und habe sich in der Folge bis Anfang des Jahres 2012 mit dem, zuletzt bis XXXX gültigen Studentenvisum, im Bundesgebiet aufgehalten. Danach sei er nach Polen gereist und sei dort für ca. drei Monate als Bauarbeiter beschäftigt gewesen, um danach für die Dauer von rund zwei Monaten wieder nach Wien zu seiner dort lebenden Schwester zurückzukehren. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrmals zwischen Warschau und Wien gependelt und habe sich alternierend in diesen Städten aufgehalten, um schließlich am 18.05.2014 endgültig nach Wien zurückzukehren und am 21.05.2014 einen Asylantrag zu stellen.Im September 2010 sei er legal mit einem Studentenvisum von Kairo aus per Flugzeug nach Wien Schwechat gereist und habe sich in der Folge bis Anfang des Jahres 2012 mit dem, zuletzt bis römisch 40 gültigen Studentenvisum, im Bundesgebiet aufgehalten. Danach sei er nach Polen gereist und sei dort für ca. drei Monate als Bauarbeiter beschäftigt gewesen, um danach für die Dauer von rund zwei Monaten wieder nach Wien zu seiner dort lebenden Schwester zurückzukehren. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrmals zwischen Warschau und Wien gependelt und habe sich alternierend in diesen Städten aufgehalten, um schließlich am 18.05.2014 endgültig nach Wien zurückzukehren und am 21.05.2014 einen Asylantrag zu stellen.

Konkret zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus (Fehler im Original): "Ich habe Ägypten ursprünglich verlassen um hier in Österreich zu studieren. Mein ägyptisches Studium wurde hier in Österreich nicht anerkannt. In Österreich habe ich aber bisher noch kein Studium begonnen. Ich wollte Wirtschaft studieren. Ich habe aber hier in Österreich bereits fünf Deutschkurse besucht, an der VHS und an der Universität. Ich habe die Prüfungen bereits vier Mal gemacht, aber die Prüfung nicht bestanden. Eine Frau am Magistrat im XXXXsagte mir, im Juni 2012 ich habe 2 Monate Zeit um die Prüfung des Deutschkurses zu bestehen. Ich hatte bis August 2012 Zeit und hatte aber bereits vier Mal die Prüfung nicht bestanden und hatte Angst, auch die nächste Prüfung nicht zu bestehen. Diese Prüfung habe ich aber jetzt bereits bestanden, ich habe sie dann im Juni 2013 bestanden. Vor drei oder vier Monaten habe ich erfahren, dass mein Bruder Ibrahim ein Problem in Ägypten mit der Behörde hat, weil er mit den Moslem Brüdern sympathisiert und auch, dass meine drei Onkel mütterlicherseits den Moslem Brüdern angehören. Sie haben dort eine führende Position. Zwei von ihnen der XXXX und der XXXX. Ich gebe nun an, der XXXX ist derzeit in Saudiaarabien aufhältig. Alle 3 werden von der ägyptischen Behörde gesucht. Mein Bruder sympathisiert mit den Moslem Brüdern und hat deshalb Probleme mit der Regierung. Ich sympathisiere auch mit dem Moslem Brüdern und werde daher auch dieselben Probleme mit der Regierung haben wie mein Bruder XXXX. Ich habe vor eine Woche mit meinem Bruder XXXX telefonisch gesprochen, er teilte mir mit, dass er in zwei Wochen, also von heute an in einer Woche wegen seiner Sympathie für die Moslem Brüder eine Gerichtsverhandlung in hat und er wird wahrscheinlich danach eingesperrt werden. Er möchte auch flüchten."Konkret zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus (Fehler im Original): "Ich habe Ägypten ursprünglich verlassen um hier in Österreich zu studieren. Mein ägyptisches Studium wurde hier in Österreich nicht anerkannt. In Österreich habe ich aber bisher noch kein Studium begonnen. Ich wollte Wirtschaft studieren. Ich habe aber hier in Österreich bereits fünf Deutschkurse besucht, an der VHS und an der Universität. Ich habe die Prüfungen bereits vier Mal gemacht, aber die Prüfung nicht bestanden. Eine Frau am Magistrat im XXXXsagte mir, im Juni 2012 ich habe 2 Monate Zeit um die Prüfung des Deutschkurses zu bestehen. Ich hatte bis August 2012 Zeit und hatte aber bereits vier Mal die Prüfung nicht bestanden und hatte Angst, auch die nächste Prüfung nicht zu bestehen. Diese Prüfung habe ich aber jetzt bereits bestanden, ich habe sie dann im Juni 2013 bestanden. Vor drei oder vier Monaten habe ich erfahren, dass mein Bruder Ibrahim ein Problem in Ägypten mit der Behörde hat, weil er mit den Moslem Brüdern sympathisiert und auch, dass meine drei Onkel mütterlicherseits den Moslem Brüdern angehören. Sie haben dort eine führende Position. Zwei von ihnen der römisch 40 und der römisch 40 . Ich gebe nun an, der römisch 40 ist derzeit in Saudiaarabien aufhältig. Alle 3 werden von der ägyptischen Behörde gesucht. Mein Bruder sympathisiert mit den Moslem Brüdern und hat deshalb Probleme mit der Regierung. Ich sympathisiere auch mit dem Moslem Brüdern und werde daher auch dieselben Probleme mit der Regierung haben wie mein Bruder römisch 40 . Ich habe vor eine Woche mit meinem Bruder römisch 40 telefonisch gesprochen, er teilte mir mit, dass er in zwei Wochen, also von heute an in einer Woche wegen seiner Sympathie für die Moslem Brüder eine Gerichtsverhandlung in hat und er wird wahrscheinlich danach eingesperrt werden. Er möchte auch flüchten."

Nachgefragt, ob weitere Fluchtgründe vorlägen, replizierte der BF, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe, er wolle hier aber weiterstudieren. Noch ein Grund, warum er nicht nach Ägypten zurück wolle, läge auch darin, dass sein Vater bereits viel Geld in sein Studium investiert habe und er Schwierigkeiten bekomme, wenn er nicht weiterstudiere. Das seien alle seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht. Im Falle der Rückkehr habe er sofort mit einer Haftstrafe zu rechnen, wenn die ägyptischen Behörden erführen, dass er Kontakt zu der Moslembruderschaft habe.

2. Am 18.07.2014 wurde der BF von zwei Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zu seiner Situation in Österreich einvernommen. Dabei legte er zum Identitätsnachweis eine polnische Arbeits-Visumskarte, gültig für die Zeit vom XXXX, und eine von der XXXX ausgestellte Studenten-Aufenthaltskarte mit Arbeitszugang, gültig vom XXXX, sowie einen Studentenausweis der Wirtschaftsuniversität XXXX, gültig bis XXXX, zur Vorlage. Des Weiteren führte er aus, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in Polen befinde, der das Visum des BF eigentlich im Februar 2014 habe verlängern sollen. Der BF habe jedoch den Kontakt zu ihm verloren. Einen neuen Reisepass habe er zwischenzeitlich noch nicht beantragt.2. Am 18.07.2014 wurde der BF von zwei Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zu seiner Situation in Österreich einvernommen. Dabei legte er zum Identitätsnachweis eine polnische Arbeits-Visumskarte, gültig für die Zeit vom römisch 40 , und eine von der römisch 40 ausgestellte Studenten-Aufenthaltskarte mit Arbeitszugang, gültig vom römisch 40 , sowie einen Studentenausweis der Wirtschaftsuniversität römisch 40 , gültig bis römisch 40 , zur Vorlage. Des Weiteren führte er aus, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in Polen befinde, der das Visum des BF eigentlich im Februar 2014 habe verlängern sollen. Der BF habe jedoch den Kontakt zu ihm verloren. Einen neuen Reisepass habe er zwischenzeitlich noch nicht beantragt.

Auf entsprechende Fragestellungen brachte der BF vor, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Nach der Beendigung seines Studiums im Jahr 2007 sei er für drei Jahre zurückgestellt worden sei.

Vor seiner Ausreise habe er als Kellner und als Buchhalter gearbeitet und er habe in verschiedenen Städten in Ägypten gewohnt, zumal seine Eltern viele Häuser in verschiedenen Städten besäßen.

Er spreche Deutsch und lebe derzeit von Unterstützungen durch seine Familie bzw. von seinen Freunden. Er habe nach seiner Einreise rund ein Jahr bei der Schwester bzw. deren Familie in Wien gelebt. Er habe aber keinen Kontakt mehr zu ihr.

Er lerne selbstständig Englisch via Internet, gehöre in Österreich keinem Verein, keiner Moschee oder einer sonstigen Organisation an. Er sympathisiere aber mit den Muslim-brüdern. Er sei zwar niemals politisch aktiv gewesen, sei aber an Politik interessiert.

Er halte unregelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern und habe viele Freunde. Er sei gesund. Er besuche die Moschee in Österreich, sei sunnitischer Moslem, aber nicht religiös. Seine Heimat habe er im Jahr 2009 verlassen. In der Zeit zwischen Juni 2012 und April 2014 sei er drei- bis viermal in Polen gewesen und habe sich dabei zumeist zwei oder drei Tage, manchmal aber durchgehend für zwei Monate dort aufgehalten. In diesem Zeitraum habe er insgesamt nur einen Monat lang in Polen gearbeitet. Weil er in Polen keine Abgaben und Steuern bezahlt habe, sei ihm sein Visum dort nicht verlängert worden. Tatsächlich habe er nicht arbeiten, sondern studieren wollen.

Sein Vater habe für ihn bereits mehr als 50.000 Euro ausgegeben, damit er weiterstudiere. Wenn er nach Ägypten zurückkehre werde er auch Probleme mit seinem Vater haben. Er wünsche sich, hier sein Studium beenden zu können.

Zum Grund des Verlassens des Heimatstaates brachte er vor, dass er hiergekommen sei, um hier zu studieren und europäische Länder zu sehen. In Ägypten habe er jetzt keine Probleme, aber wenn er dorthin komme, werde er unter anderem wegen dem Militärdienst welche haben. Als er Ägypten verlassen habe, habe er jedoch keine Probleme gehabt.

Nachgefragt, welche Probleme er jetzt habe, brachte der BF vor, dass jeder in Ägypten, der Sympathie für die Muslimbrüder zeige, Probleme bekomme. Als Beispiel brachte er vor, dass sein Bruder nach dem Morgengebet vor einer Moschee mit zwei Angehörigen der Muslimbruderschaft gestanden sei. Sein Bruder sei zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, einer habe drei Jahre Gefängnis bekommen, weil er beim Gericht erschienen sei. Sein Bruder sei in Ägypten flüchtig und er sei zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der dritte Mann habe außer Landes flüchten können. Mütterlicherseits seien drei Brüder in führende Positionen bei der Muslimbruderschaft. Väterlicherseits seien die meisten Militärangehörige, einige seien bei der Staatssicherheit und der höchste von ihnen sei der Präsident des Militärgerichts für ein paar Provinzen gewesen sein. Er dürfte aber schon in Pension sein. Sonst seien noch Verwandte in der Versorgung, einer sei Ministersekretär gewesen, er sei jedoch bereits verstorben. Er selbst sei kein Muslimbruder, aber er liebe seine Onkel müttlicherseits. Was jetzt mit den Muslimbrüdern passiere, sei richtig, sie hätten alles kaputt gemacht.

Auf Vorhalt, dass der BF seit 2010 in Europa aufhältig sei und schon aus diesem Grund keine Probleme mit der Muslimbruderschaft haben könne, replizierte er, dass er bereits angegeben habe, keine Probleme deswegen zu haben, er aber welche bekomme, wenn er zurückkehre. Er schweige zwar für seinen Vater, aber wenn er darauf angesprochen werde, dann würde es auch ihm heraussprudeln.

Er habe alle Gründe für seinen Asylantrag vorgebracht. Ein Gerichtsverfahren habe es gegen ihn in Ägypten nicht gegeben, auch sei er niemals von den Behörden, der Polizei oder dem Militär verfolgt bzw. sei er keinen Schikanen in Ägypten ausgesetzt worden.

Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er in Ägypten nicht normal leben könne. Sein Vater helfe ihm nie wieder, er würde ihm nichts mehr geben, er habe bereits 50.000 Euro für ihn ausgegeben. Er fahre wieder nach Ägypten zurück, aber er müsse zuerst hier alles erledigen und die Lage in Ägypten wieder in Ordnung bringen. Er habe mit seiner in Wien lebenden Schwester seit einem Jahr keinen Kontakt mehr, weil sie ihn bezüglich des Studiums zurechtgewiesen habe. Er entspräche nicht ihren Vorstellungen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Ägypten ausgehändigt und ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.08.2014, Zl. 13-493959210/14637190, wurde der Antrag des BF vom 21.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.08.2014, Zl. 13-493959210/14637190, wurde der Antrag des BF vom 21.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen zur Person des BF fest, dass der BF ägyptischer Staatsangehöriger sei und den im Spruch angeführten Namen einschließlich den dort angeführten Namensvariationen führe. Der BF habe in Ägypten Wirtschaftswissenschaft studiert und das Studium abgeschlossen. Er sei in seiner Heimat im Berufsleben integriert gewesen, sei vom Militärdienst rückgestellt worden und habe deshalb bei einer Rückkehr keine besonderen Sanktionen zu erwarten. Der BF habe Ägypten im Oktober 2009 mit einem österreichischen Studentenvisum erstmals verlassen und sei für Studienzwecke nach Österreich eingereist. Letztmalig habe er Ägypten im September 2010 verlassen. Bis zum XXXX habe er über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt, der Verlängerungsantrag vom 21.05.2012 sei am 12.07.2012 abgewiesen worden. Der BF sei auch im Besitz eines Arbeitsvisums für Polen für die Zeit vom 10.05.2010 bis 14.04.2014 gewesen. Am 20.05.2015 sei der BF in Wien wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt mittelos und ohne Wohnsitzmeldung gewesen.Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen zur Person des BF fest, dass der BF ägyptischer Staatsangehöriger sei und den im Spruch angeführten Namen einschließlich den dort angeführten Namensvariationen führe. Der BF habe in Ägypten Wirtschaftswissenschaft studiert und das Studium abgeschlossen. Er sei in seiner Heimat im Berufsleben integriert gewesen, sei vom Militärdienst rückgestellt worden und habe deshalb bei einer Rückkehr keine besonderen Sanktionen zu erwarten. Der BF habe Ägypten im Oktober 2009 mit einem österreichischen Studentenvisum erstmals verlassen und sei für Studienzwecke nach Österreich eingereist. Letztmalig habe er Ägypten im September 2010 verlassen. Bis zum römisch 40 habe er über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt, der Verlängerungsantrag vom 21.05.2012 sei am 12.07.2012 abgewiesen worden. Der BF sei auch im Besitz eines Arbeitsvisums für Polen für die Zeit vom 10.05.2010 bis 14.04.2014 gewesen. Am 20.05.2015 sei der BF in Wien wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt mittelos und ohne Wohnsitzmeldung gewesen.

Der BF sei politisch nie aktiv gewesen, sei nicht Mitglied eines Vereines, einer Moschee oder einer sonstigen Organisation in Österreich, er sei nicht religiös, bete nur einmal im Monat in einer Moschee. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, es sei dort gegen ihn nie ein gerichtliches Verfahren geführt worden und er habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Die Ausführungen, wonach der BF mit den Moslembrüdern sympathisierte und er deswegen Verfolgungshandlungen in Ägypten zu befürchten habe, seien nicht glaubhaft. Glaubhaft sei, dass der BF mit seinem Vater Schwierigkeiten bekomme, zumal er trotz einer Unterstützung von 50.000 Euro sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Für den Fall der Rückkehr könne keine wie auch immer geartete Gefährdung des BF festgestellt werden. Der BF verfüge im Heimatland über wirtschaftliche und familiäre Anknüpfungspunkte. Sein familiäres Umfeld könne als wohlhabend und einflussreich bezeichnet werden. Der BF sei gesund, sei vor seiner Ausreise in Ägypten im dortigen Arbeitsleben integriert gewesen und weise ein abgeschlossenes Studium der Wirtschaftswissenschaften auf.

Auf den Seiten 20 bis 33 des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Ägypten und setzte sich mit den Themen der neuesten Ereignissen und Kurzinformationen (Präsidentschaftswahlen 2014; Massenprozesse gegen Mitglieder der Muslimbruderschaft, Verhängung von Todesurteilen), der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Bewegungsfreiheit der Grundversorgung und der Wirtschaft sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.

Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass die Eltern des BF in Ägypten leben und aufgrund des Besitzes von mehreren Häusern in mehreren Städten als durchaus wohlhabend zu bezeichnen seien. Der BF habe noch keine eigene Familie gegründet und habe seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner in Wien lebenden Schwester. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Hinblick auf die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass die Angaben des BF zu seiner Identität und seinem Privat- und Familienleben glaubhaft, und diese Angaben vielfach auch mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln belegt worden seien.

Der BF sei zum Zwecke des Studiums nach Österreich gekommen. Nunmehr versuche er, seine Familie bezüglich des Studiums zu "blenden" und sich seiner Verantwortung ob des bislang misslungenen Studiums und des Verbrauchs des von den Eltern für Studienzwecke zur Verfügung gestellten Geldbetrages zu entziehen.

Die behaupte Sympathie für die Muslimbruderschaft sei nicht glaubhaft, zumal der BF selbst angegeben habe, nicht Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein. Darüber hinaus habe er glaubhaft angegeben, nicht religiös zu sein und auch keiner politischen Organisation anzugehören bzw. jemals politisch aktiv gewesen zu sein. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Vorgänger des jetzigen Führers der Muslimbruderschaft zu nennen.

Es bestehe keine Bedrohung für den BF im Falle der Rückkehr. Er habe sich lediglich seiner Familie gegenüber bezüglich seines Verhaltens in Europa zu verantworten. Eine sonstige Gefahrenlage für den BF liege nicht vor. Selbst wenn die Vermutung des BF zutreffe, dass der BF nach der Rückkehr keine Unterstützung mehr von seinem Vater erhalte, so sei der BF auch ohne Unterstützung seiner Familie in der Lage, aus eigener Kraft für seinen Unterhalt in Ägypten zu sorgen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass weder der abzuleistende Militärdienst noch die befürchteten Probleme mit seinem Vater aufgrund des erfolglosen Studiums Asylrelevanz zugesonnen werden könne.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass weder der abzuleistende Militärdienst noch die befürchteten Probleme mit seinem Vater aufgrund des erfolglosen Studiums Asylrelevanz zugesonnen werden könne.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass der BF gut ausgebildet, gesund und arbeitsfähig sei und aus einer gut situierten und wohlhabenden Familie komme. Er sei in der Lage seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten. Es sei auch von vorhandener familiärer Unterstützung in Ägypten auszugehen. Eine Gefährdungssituation liege für den BF im Falle der Rückkehr nicht vor.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass der BF gut ausgebildet, gesund und arbeitsfähig sei und aus einer gut situierten und wohlhabenden Familie komme. Er sei in der Lage seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten. Es sei auch von vorhandener familiärer Unterstützung in Ägypten auszugehen. Eine Gefährdungssituation liege für den BF im Falle der Rückkehr nicht vor.

Zu Spruchpunkt III. legte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - paraphrasierend dargestellt - dar, dass der BF im Bundesgebiet kein Familienleben in Österreich führe und er auch seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester unterhalte, er trotz des am XXXX abgelaufenen Studentenvisums, jedenfalls aber seit 14.04.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, und er anlässlich seiner Festnahme am 20.05.2014 als unterstands- und mittelloser Fremder aufgegriffen worden sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - paraphrasierend dargestellt - dar, dass der BF im Bundesgebiet kein Familienleben in Österreich führe und er auch seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester unterhalte, er trotz des am römisch 40 abgelaufenen Studentenvisums, jedenfalls aber seit 14.04.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, und er anlässlich seiner Festnahme am 20.05.2014 als unterstands- und mittelloser Fremder aufgegriffen worden sei.

Der BF verfüge über keinerlei intensivere familiäre oder soziale Bindungen in Österreich, er sei vor wenigen Monaten illegal aus Polen kommend nach Österreich eingereist. Sein derzeitiger Aufenthalt stütze sich lediglich auf einen Asylantrag. Sein Aufenthaltsrecht hätte für ihn sohin als ein bloß vorübergehendes erkannt werden müssen. Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich lägen nicht vor. Der BF sei der deutschen Sprache zwar wenig mächtig, verfüge aber über keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beziehungsintensität zu Ägypten sei insgesamt betrachtet nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung nach Ägypten sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG 14 Tage.Der BF verfüge über keinerlei intensivere familiäre oder soziale Bindungen in Österreich, er sei vor wenigen Monaten illegal aus Polen kommend nach Österreich eingereist. Sein derzeitiger Aufenthalt stütze sich lediglich auf einen Asylantrag. Sein Aufenthaltsrecht hätte für ihn sohin als ein bloß vorübergehendes erkannt werden müssen. Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich lägen nicht vor. Der BF sei der deutschen Sprache zwar wenig mächtig, verfüge aber über keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beziehungsintensität zu Ägypten sei insgesamt betrachtet nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung nach Ägypten sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage.

7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 26.08.2014, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 05.09.2014 zugestellt.

8. Mit dem auf 11.09.2014 datierten und am 19.09.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit dem am 07.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz gab Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, seine Vertretungsvollmacht bekannt.

11. Mit dem am 17.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, mit "Urkundenvorlage" titulierten Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF zwei Arbeitsvorverträge, einmal für eine Stelle als Essenszusteller und einmal für eine Stelle als Reinigungskraft, sowie neun Empfehlungsschreiben zur Vorlage.

12. Mit schriftlicher Eingabe vom 22.04.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF vor, dass sich der BF seit Oktober 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er der deutschen Sprache hervorragend mächtig sei und auf der XXXX die Deutsch-Ergänzungsprüfung am XXXX mit Erfolg bestanden habe. Die Schwester des BF lebe mit ihrem Ehegatten und ihren vier minderjährigen Kindern in XXXX. Der BF sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich, als auch gerichtlich unbescholten. Er habe sich im Bundesgebiet hervorragend integriert und habe einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfüge über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, sodass der weitere Aufenthalt des BF zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe.12. Mit schriftlicher Eingabe vom 22.04.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF vor, dass sich der BF seit Oktober 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er der deutschen Sprache hervorragend mächtig sei und auf der römisch 40 die Deutsch-Ergänzungsprüfung am römisch 40 mit Erfolg bestanden habe. Die Schwester des BF lebe mit ihrem Ehegatten und ihren vier minderjährigen Kindern in römisch 40 . Der BF sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich, als auch gerichtlich unbescholten. Er habe sich im Bundesgebiet hervorragend integriert und habe einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Er verfüge über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, sodass der weitere Aufenthalt des BF zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Es wurden die Anträge gestellt, dem BF "1. Asyl zu gewähren, 2. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu 3. festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei."

Schließlich führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der BF zur mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 verlässlich erscheinen werde und dem Rechtsvertreter ein Erscheinen nicht möglich sei. Dieser Eingabe waren angeschlossen eine Kopie des Dienstausweises eines Wiener Bundesrealgymnasiums sowie des österreichischen Führerscheins der Schwester des BF.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt befindlichen Länderfeststellungen zu Ägypten samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert. Zudem wurde dem BF ein Bericht des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Ägypten mit dem Titel "Die Muslimbrüderschaft" vom August 2015 ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weder der BF noch sein Rechtsvertreter gab zu den Länderfeststellungen bzw. dem genannten Bericht eine Stellungnahme ab.

14. Am 23.05.2016 brachte die in Wien lebende Schwester des BF, Mag. Fatima BADAWI, die mit 24.05.2016 datierte Verpflichtungserklärung zur Vorlage und führte darin aus (Fehler im Original): "[...] Hiermit verpflichte ich mich, für den Unterhalt meines Bruder XXXX, geboren am XXXX, für der Dauer seines Aufenthaltes sowie seiner Ausbildung in Österreich finanziell vollständig aufzukommen. Mein Bruder kam nach Österreich mit dem Ziel, der schwierigen Lebenssituation Ägyptens zu entkommen und seinen Lebensweg hier zu finden. Er ist das jüngste Kind unserer mittlerweile betagten Eltern, die ihn sehr viel Hoffnung setzen. Ich möchte ihn daher verstärkt dabei unterstützen und ihm ermöglichen, eine gute Ausbildung in Österreich zu machen und diese auch abzuschließen - mit dem Ziel, in naher Zukunft für seine Lebenssituation eigenständig aufkommen zu können. Der dauernde Aufenthalt meines Bruders in Österreich mit uns wäre für mich und meine Familie auch von großer Bedeutung im Hinblick darauf, dass wir hier seit vielen Jahren ohne unseren ägyptischen Familienangehörigen bzw. die Familie meines Mannes leben. Ich erkläre mich daher bereit bzw. verpflichte mich, für die Zeit seiner Ausbildung für seinen Unterhalt in Österreich aufzukommen. [...]."14. Am 23.05.2016 brachte die in Wien lebende Schwester des BF, Mag. Fatima BADAWI, die mit 24.05.2016 datierte Verpflichtungserklärung zur Vorlage und führte darin aus (Fehler im Original): "[...] Hiermit verpflichte ich mich, für den Unterhalt meines Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , für der Dauer seines Aufenthaltes sowie seiner Ausbildung in Österreich finanziell vollständig aufzukommen. Mein Bruder kam nach Österreich mit dem Ziel, der schwierigen Lebenssituation Ägyptens zu entkommen und seinen Lebensweg hier zu finden. Er ist das jüngste Kind unserer mittlerweile betagten Eltern, die ihn sehr viel Hoffnung setzen. Ich möchte ihn daher verstärkt dabei unterstützen und ihm ermöglichen, eine gute Ausbildung in Österreich zu machen und diese auch abzuschließen - mit dem Ziel, in naher Zukunft für seine Lebenssituation eigenständig aufkommen zu können. Der dauernde Aufenthalt meines Bruders in Österreich mit uns wäre für mich und meine Familie auch von großer Bedeutung im Hinblick darauf, dass wir hier seit vielen Jahren ohne unseren ägyptischen Familienangehörigen bzw. die Familie meines Mannes leben. Ich erkläre mich daher bereit bzw. verpflichte mich, für die Zeit seiner Ausbildung für seinen Unterhalt in Österreich aufzukommen. [...]."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht überdies Englisch und Deutsch.

Der BF reiste im Oktober 2009 mit einem von XXXX erteilten Aufenthaltstitel "Studierender", welcher ihm am XXXX auch bis zum XXXX erteilt wurde, ins Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt wurde in weiterer Folge verlängert. Sein letzter Antrag vom XXXX auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX am 12.07.2012 abgewiesen, zumal der BF seit 01.05.2012 nicht mehr an der XXXX inskribiert war.Der BF reiste im Oktober 2009 mit einem von römisch 40 erteilten Aufenthaltstitel "Studierender", welcher ihm am römisch 40 auch bis zum römisch 40 erteilt wurde, ins Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt wurde in weiterer Folge verlängert. Sein letzter Antrag vom römisch 40 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 am 12.07.2012 abgewiesen, zumal der BF seit 01.05.2012 nicht mehr an der römisch 40 inskribiert war.

Der BF war im Besitz eines in der Zeit vom XXXX bis XXXX gültigen Arbeitsvisums für Polen.Der BF war im Besitz eines in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Arbeitsvisums für Polen.

Nach seinem Aufgriff wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte der BF am 21.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.02.2015 abgewiesen wurde.

Das Fluchtvorbringen des BF, er sei Sympathisant der Moslembruderschaft bzw. er habe Kontakt zur Moslembruderschaft und er könne aus diesem Grund nicht mehr nach Ägypten zurückkehren, ist nicht glaubhaft und es ist dem BF diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wurde dies vom BF weder während des Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behauptet.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Das Vorbringen des BF, wonach er unsubstantiierte Bedenken dahingehend äußerte, er könne im Falle der Rückkehr aufgrund des bisher nicht geleisteten Militärdienstes in Ägypten mit Problemen konfrontiert sein, ist nicht plausibel und unbegründet (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unten unter Punkt II. 2.2.1.)Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Das Vorbringen des BF, wonach er unsubstantiierte Bedenken dahingehend äußerte, er könne im Falle der Rückkehr aufgrund des bisher nicht geleisteten Militärdienstes in Ägypten mit Problemen konfrontiert sein, ist nicht plausibel und unbegründet vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen unten unter Punkt römisch zwei. 2.2.1.)

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF hat in Ägypten fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre eine höhere Schule absolviert sowie fünf Jahre die Universität besucht und dabei das Studium der Wirtschaftsadministration abgeschlossen. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Kellner und Buchhalter gearbeitet.

Die Familienangehörigen (Eltern, vier Brüder sowie vier Schwestern) des BF leben nach wie vor in Ägypten. Eine weitere Schwester des BF lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern in Österreich.

Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, er lebt den eigenen Angaben zufolge von Unterstützungsleistungen seiner Familie in Ägypten und Freunden bzw. von seiner in Österreich lebenden Schwester, welche bereits österreichischen Staatsangehörige ist und sich verpflichtet hat, für die Kosten des weiteren Aufenthalts des BF im Bundesgebiet aufzukommen.

Der BF ist Mitglied in einem Fitnessclub. Er besucht einmal wöchentlich eine Moschee.

Er hat seinen eigenen Angaben zufolge während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zwei Jahre lang Reklamematerial verteilt, zehn Tage an einem Maroni-Stand als Verkäufer gearbeitet und auch als Kellner und Bauarbeiter gearbeitet und sich hierdurch ein monatlichen Einkommen rund 500,00 Euro verschafft.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und hat laut Zeugnis der XXXX die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Niveau B2) am XXXX abgelegt.Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und hat laut Zeugnis der römisch 40 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Niveau B2) am römisch 40 abgelegt.

1.2. Zur Lage in Ägypten wird festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.01.2016, Ägypten hat wieder ein Parlament (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011 aus 2012, gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vergleiche BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BBC News (10.1.2016): Egypt holds first parliament in three years, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35275970, Zugriff 11.1.2016

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (10.1.2016): Ägypten: Neues Parlament fest in Händen der Sisi-Anhänger,
http://derstandard.at/2000028790183/Aegypten-Neues-Parlament-fest-in-Haenden-der-Sisi-Anhaenger, Zugriff 11.1.2106

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle? (9.1.2015): Ägypter wählen ab März neues Parlament,
http://www.dw.de/%C3%A4gypter-w%C3%A4hlen-ab-m%C3%A4rz-neues-parlament/a-18180906, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (30.8.2015): Ägypten:
Parlamentswahl beginnt im Oktober, http://orf.at/stories/2295883/, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (19.9.2015): Neue ägyptische Regierung im Amt, http://orf.at/stories/2299879/, Zugriff 22.9.2015

Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/ local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ZO - Zeit Online (13.11.2013): Ausnahmezustand in Ägypten beendet, http://www.zeit.de/
news/2013-11/12/aegypten-konflikte-proteste-gewalt-gericht-hebt-ausnahmezustand-in-aegypten-auf-12165405, Zugriff 22.9.2015

Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).

Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember 2012. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vergleiche ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vergleiche HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung AG (25.12.2013): Muslimbruderschaft als "Terrororganisation" eingestuft, http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/muslimbruderschaft-als-terrororganisation-eingestuft-1.18210952, Zugriff 23.9.2015

Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1.247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    AO - Ahram Online (24.3.2014): A brief history of the death penalty in Egypt,
http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/97432/Egypt/Politics-/FACTBOX-A-brief-history-of-the-death-penalty-in-Eg.aspx, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

Religionsfreiheit

90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a).

In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vergleiche DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vergleiche DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).

Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (17.1.2014): Thielmann: Religionsfreiheit in Ägypten gestärkt,
http://www.dw.de/thielmann-religionsfreiheit-in-%C3%A4gypten-gest%C3%A4rkt/a-17367600, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2014): Ägypten - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

  • -Strichaufzählung
    ZO - Zeit Online (14.1.2014): Weniger Religion, mehr Militär, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/aegypten-neue-verfassung, Zugriff 23.9.2015

Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015

Meldewesen

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DBK - Deutsche Botschaft Kairo (3.2013): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/1368474/Daten/3113220/merkblatt_dt_rechtsverfolgung_in_aegypten.pdf, Zugriff 23.9.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2015b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.9.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015b): Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.9.2015

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015

  • -Strichaufzählung
    DBK - Deutsche Botschaft Kairo (6.2015): Medizinische Hinweise - Kairo,
http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 23.9.2015

Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (17.4.2014): ZIRF - Counselling Individual Enquiry ZC62/17.04.14

  • -Strichaufzählung
    ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vor dem Hintergrund des Administrativerfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der erkennenden Richterin beweiswürdigend erwogen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung der Identität und Herkunft des BF basiert auf den dazu vorgelegten Dokumenten bzw. den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des BF.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich zum einen aus dem Verwaltungsakt sowie zum anderen aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen. Zudem wurden Auszüge aus dem ZMR eingeholt, woraus sich ergibt, dass der BF erstmalig am 09.10.2009 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet war.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Nachweisen. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist und er über eine umfassende Schulausbildung sowie einen ägyptischen Universitätsabschluss verfügt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen des Administrativ- und des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus findet sich im gesamten Akt keine Hinweise auf eine Erkrankung bzw. einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF und wurden solche Umstände von ihm auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Die Feststellungen zum Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundes-verwaltungsgerichtes (GVS-Auszug, Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).

Dass der BF im Herkunftsland keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt war oder ist, basiert auf folgenden Überlegungen:

Im Hinblick auf die Ausführungen des BF im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren, wonach sein Bruder aufgrund seiner Muslimbruderschaft verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, ist festzuhalten, dass diese Angaben aufgrund von massiven Widersprüchen und Inkohärenzen nicht glaubhaft sind und dem BF diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. So brachte der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 22.05.2014 vor, dass sein Bruder XXXX mit der Muslimbruderschaft sympathisiere und ihn deshalb Ende Mai 2014 ein Prozess erwarte, er wahrscheinlich eingesperrt werde und deshalb flüchten wolle. Des Weiteren brachte er vor, selbst Kontakt mit der Muslimbruderschaft gehabt zu haben, weshalb er für den Fall der Rückkehr befürchte, ebenfalls verhaftet zu werden. Anlässlich der Vernehmung vom 18.07.2014 führte er dazu aus, dass sein Bruder nach dem Morgengebet vor einer Moschee mit zwei weiteren Muslimbrüdern gestanden sei. Sein Bruder sei deshalb zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, der zweite Muslimbruder sei nur zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei Gericht erschienen sei. Der dritte Muslimbruder habe außer Landes flüchten können. Sein zu zehn Jahren Gefängnis verurteilter Bruder sei hingegen in Ägypten flüchtig. Von eigenen Kontakten zur Moslembruderschaft erwähnte der BF nichts mehr.Im Hinblick auf die Ausführungen des BF im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren, wonach sein Bruder aufgrund seiner Muslimbruderschaft verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, ist festzuhalten, dass diese Angaben aufgrund von massiven Widersprüchen und Inkohärenzen nicht glaubhaft sind und dem BF diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. So brachte der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 22.05.2014 vor, dass sein Bruder römisch 40 mit der Muslimbruderschaft sympathisiere und ihn deshalb Ende Mai 2014 ein Prozess erwarte, er wahrscheinlich eingesperrt werde und deshalb flüchten wolle. Des Weiteren brachte er vor, selbst Kontakt mit der Muslimbruderschaft gehabt zu haben, weshalb er für den Fall der Rückkehr befürchte, ebenfalls verhaftet zu werden. Anlässlich der Vernehmung vom 18.07.2014 führte er dazu aus, dass sein Bruder nach dem Morgengebet vor einer Moschee mit zwei weiteren Muslimbrüdern gestanden sei. Sein Bruder sei deshalb zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, der zweite Muslimbruder sei nur zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei Gericht erschienen sei. Der dritte Muslimbruder habe außer Landes flüchten können. Sein zu zehn Jahren Gefängnis verurteilter Bruder sei hingegen in Ägypten flüchtig. Von eigenen Kontakten zur Moslembruderschaft erwähnte der BF nichts mehr.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 brachte der BF - abweichend zu den bisherigen Behauptungen - vor, dass sein Bruder zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sich seit eineinhalb im Gefängnis befinde. Sein Bruder sei nach einem Frühgebet auf der Straße verhaftet worden. Ein Nachbar sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, er sei aber aus Ägypten geflohen. Auch hier blieben eigene Kontakte zur Muslimbruderschaft wieder unerwähnt, im Gegenteil - wurde solche sogar ausgeschlossen und auf weitestgehend innere Sympathien für die Muslimbruderschaft beschränkt.

Die Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen des BF zeigt, dass der BF in vager, nicht detaillierter und auf Gemeinplätze beschränkte, sowie sich in den wesentlichen Punkten widersprechende Schilderungen vergeblich versuchte, die Verhaftung seines Bruders aufgrund dessen angeblichen Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft glaubhaft zu machen, um darauf aufbauend, für sich selbst eine mögliche Verhaftungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Ägypten aufgrund der eigenen, bloß behaupteten Kontakten und Sympathien für die Muslimbruderschaft zu konstruieren. Dem Vorbringen des BF fehlen sohin die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen zusammensetzen.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei und der Einvernahme vor dem BFA nicht vorgebracht hat, sich bezüglich seiner behaupteten Sympathien für die Muslimbruderschaft in irgendeiner Weise z.B. durch Postings in sozialen Netzwerken oder Teilnahme an gegen die ägyptische Regierung gerichtete Demonstration etc. exponiert zu haben. Im Gegenteil, der BF brachte stets vor, nur im engsten Kreis seiner Vertrauten sich kritisch geäußert zu haben, sodass für die Annahme, beim BF liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, kein Raum bleibt.

Insoweit der BF erst- und zugleich letztmalig anlässlich seiner Vernehmung vom 18.07.2014 vage Bedenken dahingehend äußerte, er könnte bei einer Rückkehr "unter anderem wegen dem Militärdienst" Probleme bekommen, ist hervorzustreichen, dass der BF selbst vorgebracht hat, nach seinem Studium in Ägypten die Militärbehörden kontaktiert zu haben. Danach habe er an der Einstellungsuntersuchung teilgenommen. Er sei für drei Jahre freigestellt worden und danach nicht mehr einberufen worden (vgl. AS 113 ff). Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF sohin vor dem Militärdienst geflohen bzw. desertiert sein könnte, liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht behauptet. Dass er einen (zwischenzeitlich ergangenen) Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe bzw. dass das Militär nach ihm gesucht habe, wurde vom BF weder im Administrativerfahren noch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 vorgebracht, sodass in der Gesamtschau nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund des bisher nicht geleisteten Militärdienstes mit staatlichen Repressalien zu rechnen hat und wurde dies konkret vom BF weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht behauptet. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der BF nach seiner Ausreise zunächst selbst mit seinen in Ägypten aufhältigen Eltern und Geschwistern in Kontakt gestanden war bzw. nunmehr über seine Schwester den Kontakt mit ihnen aufrechterhält und er sohin - so ein Einberufungsbefehl bzw. eine sonstige militärbehördliche Maßnahme gegen seine Person gesetzt worden sei - davon erfahren haben müsste.Insoweit der BF erst- und zugleich letztmalig anlässlich seiner Vernehmung vom 18.07.2014 vage Bedenken dahingehend äußerte, er könnte bei einer Rückkehr "unter anderem wegen dem Militärdienst" Probleme bekommen, ist hervorzustreichen, dass der BF selbst vorgebracht hat, nach seinem Studium in Ägypten die Militärbehörden kontaktiert zu haben. Danach habe er an der Einstellungsuntersuchung teilgenommen. Er sei für drei Jahre freigestellt worden und danach nicht mehr einberufen worden vergleiche AS 113 ff). Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF sohin vor dem Militärdienst geflohen bzw. desertiert sein könnte, liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht behauptet. Dass er einen (zwischenzeitlich ergangenen) Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe bzw. dass das Militär nach ihm gesucht habe, wurde vom BF weder im Administrativerfahren noch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 vorgebracht, sodass in der Gesamtschau nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund des bisher nicht geleisteten Militärdienstes mit staatlichen Repressalien zu rechnen hat und wurde dies konkret vom BF weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht behauptet. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der BF nach seiner Ausreise zunächst selbst mit seinen in Ägypten aufhältigen Eltern und Geschwistern in Kontakt gestanden war bzw. nunmehr über seine Schwester den Kontakt mit ihnen aufrechterhält und er sohin - so ein Einberufungsbefehl bzw. eine sonstige militärbehördliche Maßnahme gegen seine Person gesetzt worden sei - davon erfahren haben müsste.

Schließlich bleibt auszuführen, dass der BF nach Ansicht der erkennenden Richterin Ägypten verlassen hat, um in Österreich ein Masterstudium im Wirtschaftsrecht zu absolvieren und er, ob des misslungenen Versuchs, dieses Studium auch tatsächlich aufzunehmen und erfolgreich zu bewerkstelligen und auch angesichts der hohen Investitionen durch seinen Vater in der Höhe von 50.000 Euro nunmehr die Konfrontation mit seinem in Ägypten lebenden Eltern bzw. seiner dort lebenden Familie fürchtet. Darin ist auch das eindeutige Motiv des BF für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erkennen, zumal sich der BF die Erlangung eines Aufenthaltsrechts und eine weitere Chance, sein geplantes Studium in Angriff zu nehmen, erhoffte. Herauszuheben ist, dass dieser Sachverhalt - nämlich der große Wunsch, sein Studium doch noch in Österreich in Angriff nehmen und abschließen zu können - vom BF sowohl bei der Erstbefragung am 22.05.2014, als auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2014 und schließlich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.05.2016 stets in den Vordergrund gestellt wurde und unglaubhaften (Nach-)Fluchtgründe diesem nachgeordnet erwähnt wurden. Das spiegelt sich auch in der Stellungnahme vom 23.05.2016 seiner in Österreich lebenden Schwester wider, wo sie die von der Familie des BF ihn gesetzte Hoffnung eines erfolgreich in Österreich absolvierten Studiums sowie den großen Wunsch des BF und seiner Familie, dass er doch noch dieses Studium absolvieren könne, zum Ausdruck brachte und sie ebenfalls nicht einmal im Ansatz von staatlichen Repressalien berichtete, welche den BF im Falle der Rückkehr in Ägypten erwarten könnten.

Die erkennende Richterin übersieht in diesem Kontext nicht den diesbezüglichen Leidensdruck des BF, dennoch kann dieser durchaus nachvollziehbaren Angst vor den familiären Problemen keine Asylrelevanz zugesonnen werden. Dies alleine schon deshalb, weil die möglicherweise auftretenden Probleme mit den betagten Eltern des BF weder eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280) noch eine von den Eltern zu befürchtende Maßnahme, mit der die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung erreicht werden kann (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153) angenommen werden kann und darüber hinaus sich aus den Länderfeststellungen zu Ägypten keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der ägyptischen Behörden im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Verfolgung durch Privatpersonen ableiten lässt bzw. dem BF auch aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens in Ägypten ohne eine probate innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.Die erkennende Richterin übersieht in diesem Kontext nicht den diesbezüglichen Leidensdruck des BF, dennoch kann dieser durchaus nachvollziehbaren Angst vor den familiären Problemen keine Asylrelevanz zugesonnen werden. Dies alleine schon deshalb, weil die möglicherweise auftretenden Probleme mit den betagten Eltern des BF weder eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280) noch eine von den Eltern zu befürchtende Maßnahme, mit der die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung erreicht werden kann vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153) angenommen werden kann und darüber hinaus sich aus den Länderfeststellungen zu Ägypten keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der ägyptischen Behörden im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Verfolgung durch Privatpersonen ableiten lässt bzw. dem BF auch aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens in Ägypten ohne eine probate innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat bieten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat bieten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ägypten - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die Länderfeststellungen wurden dem rechtfreundlichen Vertreter übermittelt bzw. wurden diese anlässlich der mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Ebenso wurde dem BF anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema "Die Muslimbrüderschaft" übergeben. Weder der BF noch sein Rechtsvertreter gab zu den Länderfeststellungen bzw. dem genannten Bericht eine Stellungnahme ab.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Ägyptens willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Ägyptens willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.

Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der BF keine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der BF brachte ausdrücklich vor, Ägypten nur aus dem Grund verlassen zu haben, um in Österreich ein von seinen Eltern finanziertes Masterstudium im Wirtschaftsrecht zu absolvieren. Expressis verbis brachte er auch vor, vor seiner Ausreise keinerlei Probleme im Heimatstaat gehabt zu haben. Seine Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner behaupteten Sympathie bzw. seiner Kontakte zur Muslimbruderhaften haben sich - wie oben unter Punkt II. 1.1. und 2.2. ausgeführt - als nicht glaubhaft und sohin als haltlos erwiesen. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wurde vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der BF keine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der BF brachte ausdrücklich vor, Ägypten nur aus dem Grund verlassen zu haben, um in Österreich ein von seinen Eltern finanziertes Masterstudium im Wirtschaftsrecht zu absolvieren. Expressis verbis brachte er auch vor, vor seiner Ausreise keinerlei Probleme im Heimatstaat gehabt zu haben. Seine Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner behaupteten Sympathie bzw. seiner Kontakte zur Muslimbruderhaften haben sich - wie oben unter Punkt römisch zwei. 1.1. und 2.2. ausgeführt - als nicht glaubhaft und sohin als haltlos erwiesen. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wurde vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

In Bezug auf das glaubhafte Vorbringen, dass der BF habe ob seines nicht absolvierten Studiums in Österreich und damit einhergehenden frustrierten Investitionen seiner Eltern mit Problemen zu rechnen, so ist zu konstatieren, dass es sich hierbei allenfalls um eine private Verfolgungshandlung handeln würde, die zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Asylrelevanz zugesonnen werden kann, und sich vor dem Hintergrund der Länderberichte zudem ergibt, dass der BF bei tatsächlichen Angriffen durch seinen Eltern oder seine Familie Hilfe durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könnte und ihm allenfalls auch noch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde (vgl. die Ausführungen dazu oben unter Punkt II. 2.2.).In Bezug auf das glaubhafte Vorbringen, dass der BF habe ob seines nicht absolvierten Studiums in Österreich und damit einhergehenden frustrierten Investitionen seiner Eltern mit Problemen zu rechnen, so ist zu konstatieren, dass es sich hierbei allenfalls um eine private Verfolgungshandlung handeln würde, die zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Asylrelevanz zugesonnen werden kann, und sich vor dem Hintergrund der Länderberichte zudem ergibt, dass der BF bei tatsächlichen Angriffen durch seinen Eltern oder seine Familie Hilfe durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könnte und ihm allenfalls auch noch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde vergleiche die Ausführungen dazu oben unter Punkt römisch zwei. 2.2.).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit allein aufgrund seiner umfassenden Schul- und Universitätsausbildung am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über mehrjährige Berufserfahrung als Kellner, Buchhalter und Reklameverteiler und hat seinen eigenen Angaben zufolge bereits im Baugewerbe berufliche Erfahrungen gesammelt. Er spricht Arabisch, Englisch und Deutsch. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, aus eigener Kraft ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines großen, einflussreichen und gut situierten Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen wird, obwohl er die vonseiten seiner Kernfamilie in ihn gesetzten Hoffnungen eines erfolgreichen Studiums in Europa nicht erfüllen konnte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Ägypten nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäßDaher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF hält sich seit Oktober 2009 (mit kurzen Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf, womit sich eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von fast sieben Jahren ergibt. Der BF hat seinen knapp siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht genützt. Der BF hat im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass er versucht hat, sein Studium ernsthaft zu betreiben bzw. er zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist ist; dies wurde schließlich auch die Absolvierung des Vorstudienlehrganges belegt. Zudem wurde sein Aufenthaltstitel aufgrund seines nachgewiesenen Studienerfolges nach den NAG-Bestimmungen mehrmals verlängert. Nachdem der BF keine weitere aufrechte Zulassung mehr nachweisen konnte, wurde sein Verlängerungsantrag abgewiesen. Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Vorstudienlehrganges verfügt der BF über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Die Versorgung des BF ist gewährleistet, da seine Schwester für ihn eine Verpflichtungserklärung geleistet hat. Zudem verfügt der BF über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, wodurch er sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF auch über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus seinen Angaben hervorgeht. Des Weiteren ist er strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat zwar noch Kontakt zu seiner Familie im Heimatland; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 EMRK erweisen.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, EMRK erweisen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK geboten.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 1 oder § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der BF hat den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgelegt und verfügt ein Zeugnis auf dem Niveau B2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der BF hat den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgelegt und verfügt ein Zeugnis auf dem Niveau B2 und daher über die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 7, Absatz eins, IV-V. Es ist ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchpunkt B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,
Integrationsvereinbarung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
politische Gesinnung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Sippenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2012379.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten