Entscheidungsdatum
26.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2132895-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.08.2016, IFA-Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.08.2016, IFA-Zahl:
1108289106 - 161086145, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Nach Durchführung einer fremdenrechtlichen Einvernahme am 04.08.2016 (nach vorhergegangenem Aufgriff durch Sicherheitsorgane und anschließender Festnahme am 03.08.2016 gemäß § 40 BFA-VG), anlässlich welcher der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise vom einvernehmenden Organ ausdrücklich belehrtNach Durchführung einer fremdenrechtlichen Einvernahme am 04.08.2016 (nach vorhergegangenem Aufgriff durch Sicherheitsorgane und anschließender Festnahme am 03.08.2016 gemäß Paragraph 40, BFA-VG), anlässlich welcher der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise vom einvernehmenden Organ ausdrücklich belehrt
"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie sind verpflichtet sich unverzüglich nach Italien zu begeben"
und auch auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht wurde
"jedoch wird Ihnen mitgeteilt, dass, wenn Sie nicht freiwillig ausreisen das nächste Mal über Sie die Schubhaft verhängt wird und Sie zwangshalber nach Italien abgeschoben werden"
wurde der Beschwerdeführer aus seiner Anhaltung (im Rahmen der am 03.08.2016) erfolgten Festnahme entlassen.
Als Entlassungsgrund wurde auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen (dieser) Einvernahme vom 04.08.2016
"Wenn ich muss, werde ich nach Italien ausreisen"
ausdrücklich angeführt (Hervorhebung im Original):
"Wegfall des Sicherungsbedarfs (freiwillige Ausreise nach Italien)."
Anlässlich seiner Entlassung wurde dem Beschwerdeführer das "Formblatt über die Verpflichtung zur Ausreise" in englischer Sprache mitgegeben.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus und wurde neuerlich am 06.08.2016 um 19.52 Uhr von Sicherheitsorganen in Wien 16., U Bahn Station Thalia Straße Gürtelinnenseite, welche Personskontrollen im Sinne des § 35 SPG durchführten, "da sich an dieser Örtlichkeit vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen", kontrolliert. In der Folge erfolgte neuerlich die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG - dem Beschwerdeführer wurde die Haftinformation in englischer Sprache schriftlich ausgefolgt - sowie die Einlieferung ins PAZ HG.Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus und wurde neuerlich am 06.08.2016 um 19.52 Uhr von Sicherheitsorganen in Wien 16., U Bahn Station Thalia Straße Gürtelinnenseite, welche Personskontrollen im Sinne des Paragraph 35, SPG durchführten, "da sich an dieser Örtlichkeit vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen", kontrolliert. In der Folge erfolgte neuerlich die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG - dem Beschwerdeführer wurde die Haftinformation in englischer Sprache schriftlich ausgefolgt - sowie die Einlieferung ins PAZ HG.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 07.08.2016 von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen; diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen
A: Ja
F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A: nein
Sie stellten am 13.03.2016 einen Asylantrag in Österreich. Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 06.05.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt haben und somit Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Italien Ihrer Rückübernahme zu und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung veranlasst, welche am 27.07.2016 durch Hinterlegung im Akt durchsetzbar wurde. Sie waren unbekannten Aufenthaltes und am 04.08.2016 wurde Sie über diese Entscheidung informiert und es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie unverzüglich nach Italien zurückkehren sollen. Der Ausreiseverpflichtung kamen Sie jedoch bis dato nicht nach. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und sind auch aus der Grundversorgung geflüchtet. Sie tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. Sie wurden am 06.08.2016 festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich hatte kein Geld, meine Freundin wollte es mir schicken aber ich konnte es noch nicht beheben F: Wann sind Sie in das österr. Bundesgebiet eingereist?
A: im März 2016
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
A: die Verfahrenskarte wurde sichergestellt F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
A: ich war in Traiskirchen.
V: Nicht offiziell, da Sie nicht registriert sind.
F: Wo schliefen Sie die letzten Nächte
A: Auf der Straße.
[...]
A: ich 20 Euro bei mir
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?
A: nein
F: Haben Sie Effekte einzuholen
A: nein mein Freund bringt es mir.
[...]
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
[...]
A: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr hinzuzufügen.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) angeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):
"Verfahrensgang:
Sie stellten am 13.03.2016 einen Asylantrag in Österreich. Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 06.05.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt haben und somit Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Italien Ihrer Rückübernahme zu und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung veranlasst, welche am 27.07.2016 durch Hinterlegung im Akt durchsetzbar wurde. Sie waren unbekannten Aufenthaltes und am 04.08.2016 wurde Sie über diese Entscheidung informiert und es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie unverzüglich nach Italien zurückkehren sollen. Der Ausreiseverpflichtung kamen Sie jedoch bis dato nicht nach. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und sind auch aus der Grundversorgung geflüchtet. Sie tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. Sie wurden am 06.08.2016 festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.
Es liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Sie tauchten unter und entzogen sich der Behörde und dem anhängigen Verfahren. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet.
Die Sommerferien enden in Italien mit 22.08.2016 und somit finden ab dem 23.08.2016 wieder Überstellungen dorthin statt, womit auch eine zeitnahe Überstellung erfolgen kann. [...]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Im Asylverfahren wurde Ihre Volljährigkeit festgestellt. Ihr Geburtsdatum lautet XXXX.Im Asylverfahren wurde Ihre Volljährigkeit festgestellt. Ihr Geburtsdatum lautet römisch 40 .
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese ist durchsetzbar seit 27.07.2016. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italiens liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
[...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
Gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.
Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist.
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3, 6a und 9
Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem sie sich zuerst aus dem Grundversorgungsquartier entfernt haben, und deshalb die Grundversorgung eingestellt wurde. Sie waren unbekannten Aufenthalts und für das Verfahren nicht greifbar, weshalb der Bescheid im Akt hinterlegt und öffentlich ausgehängt werden musste. Sie haben jetzt auch keine Meldung und geben an im Freien genächtigt zu haben. Der freiwilligen Ausreise kamen Sie nicht nach und haben auch kein Geld dazu. Bis dato waren Sie nicht greifbar und Ihre getätigten Angaben sind nicht glaubwürdig bzw. zeigten Sie durch Ihr Verhalten in der Vergangenheit, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind.
Sie haben in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt, da Sie zuvor schon in Italien einen Asylantrag gestellt haben und Italien für Ihr Verfahren zuständig ist.
Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen.
Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.
Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.
Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich durch Untertauchen. Sie waren bis dato nicht gemeldet und verließen die Betreuungsstelle unrechtmäßig. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. Ihre getätigten Angaben und die vorliegenden Fakten lassen nicht auf einen ordentlichen Wohnsitz schließen. Sie haben keine Meldung und geben an im Freien genächtigt zu haben. Ihr vergangenes Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass Sie sich jetzt auf einmal dem Verfahren stellen würden.
Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, Sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2016 von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen; diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ja.
F: Nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Nennen Sie Ihre Personalien!
A: [...], Geb. [...], StA. Nigeria.
F: Ist das Ihre richtige Identität?
A: Ja. ln Italien bin ich unter dem Geburtsdatum [...] registriert.
SV: lm Asylverfahren wurde festgestellt, dass Sie volljährig sind und am [...] geboren sind.
F: Werden Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
SV: Ich habe am 14.08.2016 ein Gespräch mit meinem zuständigen Referenten zur Klärung meiner Fragen und Wünsche beantragt. Es wird mir mitgeteilt, dass meine Überstellung nach Italien über die EAST-Ost organisiert wird und für den 01.09.2016 per Flug geplant ist.
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich bin schon seit 2 Wochen in Haft und der 01.09.2016 ist noch sehr weit weg. Kann ich nicht diese Woche schon fliegen? Ich will nicht so lange in Haft bleiben.
SV: Sie werden am 01.09.2016 per Flug nach Italien überstellt. Die italienischen Behörden nehmen derzeit keine Personen zurück, sondern erst ab der kommenden Woche wieder. Da ich keine Dokumente habe, ist eine frühere Überstellung nicht möglich.
F: Haben Sie Dokumente, die Ihnen jemand bringen kann?
A: Meine Dokumente befinden sich in Italien. Niemand kann sie mir bringen. Ich will selber ausreisen.
SV: Es wird von der EAST-Ost um Ersatzreisedokumente angesucht werden und werde ich nach deren Erhalt am 01.09.2016 nach Italien überstellt. Die freiwillige Ausreise kann nicht gewährt werden, da ich keine Dokumente habe und schon zuvor untergetaucht bin und mich dem Verfahren entzogen habe.
F: Wollen Sie noch etwas sagen?
A: Nein. Ich habe keine weiteren Wünsche".
Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erhob dieser durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.08.2016, eingebracht per Telefax am selben Tag, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte er unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt:
Beim BF handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria.
Der Asylantrag wurde in erster Instanz gern § 5 AsylG zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Der Asylantrag wurde in erster Instanz gern Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der BF hat in Italien einen Aufenthaltstitel, der als subsidiärer Schutz gilt Er hat dies beim BFA EAST Ost auch angegeben.
[...]
Der BF befindet sich im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-12.
Beschwerdegründe:.
Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:
Der BF kommt aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien. Er hat in Italien bereits einen subsidiären Schutz. Italien hat der Rückübernahme zugestimmt. Es gibt derzeit äber keine Überstellungen nach Italien, dort herrscht eine "Sommerpause". Wiewohl er von Italien wieder aufgenommen werden will, gibt es dort für die nächsten Wochen keine Kapazitäten, einen Termin für den Empfang des BF nach einer Abschiebung aus Österreich zuzusagen.
Der BF hat nicht einmal Beschwerde gegen die negative, zurückweisende Entscheidung im Asylverfahren erhoben. Er hat nichts gegen die Rückkehr nach Italien. Er wünscht sich lieber heute als morgen nach Italien zurückkehren zu dürfen. Er hat in Italien nichts zu befürchten, schließlich hat er dort eine Aufenthaltserlaubnis. Er möchte gerne freiwillig nach Italien zurückkehren.
[...]
Auch aus dem individuellen Verhalten des BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten:
Der BF ist kooperativ.
Er hat in den Mitgliedsstaaten stets die behördlichen Anweisungen befolgt. Seine Eingaben sind nachvollziehbar.
Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft. Dem BF steht als Asylwerber die Grundversorgung zu. In einem Quartier des Bundes und allenfalls später in einem Bundeslandquartier würde der BF im Falle der Entlassung versorgt.
Beweis:
Anfrage bei der Grundversorgungsstelle.
Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.
Er hat keine Beschwerde gegen die Asylentscheidung erhoben. Er ist nicht nur bereit, entsprechend der Rechtskraft im Asylverfahren nach Österreich auszureisen. - Erwünscht sich vielmehr die sofortige Rückkehr nach Italien.
[...]
Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 8.)Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 8.)
Prozesskostenhilfe für die BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gibt es für die BF - grundrechtecharterwidrig - nicht.
Der Grundrechtecharta entsprechend hätte die BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht der BF wird ihr aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)Der Grundrechtecharta entsprechend hätte die BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht der BF wird ihr aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 48.)
Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Art 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs. 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.
Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs. 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrens recht (2014) Rz 427; vgl weiters Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (Paragraph 57, Absatz eins, AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrens recht (2014) Rz 427; vergleiche weiters Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.)
Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
[...]
Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen
Fehlende Ausreisewilligkeit ist beim BF nicht vorhanden.
Er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, akzeptiert aber die negative Entscheidung.
Es wir überhaupt ein Missgeschick vom BF, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Er hat hierbei die Situation missverstanden.
Italien befindet sich in der "Sommerpause", gegenwärtig werden gar keine Flüchtlinge zurückgenommen. Wenn im September wieder eine Rücknahme von Flüchtlinge voraussichtlich beginnt, werden die erste in der "Warteschlange" von Italien zuerst rückübernommen. (Die belBeh spricht vom Start der Rückübernahmen am 2.,08.2016. - Siehe Seite 2 im Mandatsbescheid.)
Im Falle des BF gibt es noch nicht einmal die Aussicht, seitens Italiens wenigstens einen voraussichtlichen Termin für die Abschiebung zu erhalten.
[...]
Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten.
Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte.
Es ist entgegen der Meinung der belBeh nicht verboten, das Grundversorgungsquartier zu verlassen. (Seite 8, untere Hälfte.)
Der BF hat den österreichischen Flüchtlingseinrichtungen geholfen, Kosten zu sparen.
Der Aufenthalt ohne Meldezettel war einfach nur ein Irrtum. Der BF ist nicht ausreichend rechtskundig, dass er diese Angelegenheit geregelt hätte.
Beweis:
Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.
Der BF plant keinesfalls, sich der Überstellung nach Italien zu entziehen. Er wünscht sich vielmehr einen ehebaldigen Termin.
Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt.
Offenbar war es bequemer, den BF in Schubhaft zu nehmen anstatt ihm einen geeigneten Quartierplatz zuzuweisen.
Eine "Zuweisung" ins PAZ allein aufgrund großen Flüchtlingsaufkommens ist aber nicht zulässig. (gesetzlich ist für Flüchtlinge ein Quartierplatz in Bundesbetreuung oder ein Grundversorgungsplatz in einem Bundesland vorgesehen.
Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhalt einzuweisen, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar.
Falsche Rechtsgrundlage der Schubhaft:
Der BF hat in Italien eine Aufenthaltsbewilligung, die als subsidiärer Schutz gilt Er hat dies deutlich angegeben.
Die belBeh hat hierzu rechtswidrig nicht ermittelt.
Jedenfalls ist durch das Faktum der subsidiären Schutzberechtigung des BF deutlich, dass der Mandatsbescheid auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage beruht
[...]
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten
Beweise
1, die Schubhaftnahme und
2, weitere Anhaltung in Schubhaft im PAZ für rechtswidrig zu erklären,
3, der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Kosten:
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes
Gem. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBL. II Nummer, 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro.Gem. Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBL. römisch zwei Nummer, 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro.
Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt
Es wird beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen."
Am 22.08.2016 legte das BFA die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter anderem die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der verzeichneten Kosten. Begründend führte sie aus:
"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:
Herr [...] ( BF) stellte am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Die erkennungsdienstliche Überprüfung ergab einen Treffer in Italien. Mit 19.05.2016 erklärte Italien seine Zuständigkeit und stimmte gleichzeitig einer Überstellung zu.
Am 26.07.2016 erging ein Asylbescheid gem. § 5 AsylG und 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG. Dieser Bescheid ist seit 01.08.2016 rechtskräftig.Am 26.07.2016 erging ein Asylbescheid gem. Paragraph 5, AsylG und 61 Absatz eins, Ziffer 1 FPG. Dieser Bescheid ist seit 01.08.2016 rechtskräftig.
Am 03.08,2016 wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten und in das PAZ HG eingeliefert. Zum damaligen Zeitpunkt wurde der asylrechtliche Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 27.07.2016 hinterlegt und am 28.07.2016 wurde eine Kopie des Bescheides an BF ausgehändigt.
Am 04.08.2016 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Es wurde festgestellt, dass der BF über keine Unterkunft verfügte und somit der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Es konnten weder familiäre oder soziale Bindungen festgestellt werden. Der BF wurde auf die Konsequenzen der erlassenen durchsetzbaren asylrechtlichen Entscheidung informiert. Dem BF wurde eine Ausreiseaufforderung übergeben. Nach Beendigung der Einvernahme wurde der BF entlassen und aufgefordert nach Italien zurückzukehren.
Am 06.08.2016 wurde der BF um 19:52 Uhr in Wien 16 bei der U-Bahn Station Thalia Straße kontrolliert. Die Beamten der Bereitschaftseinheit stellten einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt fest.
Es erfolgte eine Anzeige und die Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. im Rahmen dieser Amtshandlung wurden auch 3 Baggys mit Cannabiskraut/Marihuana sichergestellt. Eine Anzeige nach den Bestimmungen des § 27 SMG erfolgte ebenfalls. Eine Überprüfung in der Grundversorgung ergab, dass der BF mit 03.06.2016 aus der Bundesbetreuung ausgeschieden ist.Es erfolgte eine Anzeige und die Festnahme nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG. im Rahmen dieser Amtshandlung wurden auch 3 Baggys mit Cannabiskraut/Marihuana sichergestellt. Eine Anzeige nach den Bestimmungen des Paragraph 27, SMG erfolgte ebenfalls. Eine Überprüfung in der Grundversorgung ergab, dass der BF mit 03.06.2016 aus der Bundesbetreuung ausgeschieden ist.
Am 07.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Es musste festgestellt werden, dass der BF über keine Barmittel verfügte und noch immer keine Unterkunftsadresse bekanntgeben konnte. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft eine Unterkunftsadresse bekanntzugeben und dem Umstand, dass eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, wurde ein Schubbescheid erlassen. Es bestehen weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen. Der BF wurde nach dem SMG zur Anzeige gebracht und musste daher davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Suchtgiftmilieu aufhielt und ist es amtsbekannt, dass in diesem Milieu vermieden wird, für eine Behörde greifbar zu sein.
Am 07.08.2016 um 09:45 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 19.08.2016 wurde der BF niederschriftlich informiert, dass die Oberstellung nach Italien am 01.09.2016 erfolgen wird. Die Nachfrage nach der rechtlichen Vertretung wurde durch den BF verneint.
Am gleichen Tag langte die Schubhaftbeschwerde des BF ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass am 01.09.2016 die Rückführung nach Italien erfolgt und der BF selbst keine Handlungen gesetzt hat, woraus zu schließen wäre, das der BF
tatsächlich freiwillig nach Italien zurückkehren würde. Vielmehr setzte der BF seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Verborgen fort und musste wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht werden. Am 19.08.2016 wurde mit dem PKZ Thörl Maglern Kontakt aufgenommen und wurde mit den italienischen Behörden Rücksprache gehalten. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Italien und würde ein Aufenthaltstitel subsidiärer Schutz einer Zustimmung in einem Dublin Verfahren widersprechen. Überdies hat der BF bei den durchgeführten Einvernahmen keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde sehr wohl im erlassenen Schubbescheid begründet, warum diese Maßnahme getroffen werden musste. Es wird nochmals festgestellt, dass sich der BF im Verborgenen aufgehalten hat und wissentlich den illegalen Aufenthalt fortsetzte. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen und verfügt der BF auch über keine Barmittel, um selbständig die Ausreise zu finanzieren. Der BF schied am 03.06.2016 aus der Bundesbetreuung aus und war seitdem für die Behörde nicht mehr greifbar. Es liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor und zeigt das persönliche Verhalten des BF, dass eine Entlassung nur zum Untertauchen im Ballungszentrum Wien führt, da durch diese Handlung der BF die Rückführung nach Italien verhindern kann. Überdies war der BF nicht einmal bereit, sich den Asylverfahren zu stellen, da die asylrechtliche Entscheidung mangels bekannter Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Die gegenständliche Entscheidung zur Durchsetzung der bestehenden asylrechtlichen Ausweisung musste daher getroffen werden.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht [möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde
Summe € 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Staatsangehöriger von Nigeria, und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Staatsangehöriger von Nigeria, und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Er gelangte im 13.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 06.05.2015 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-System - einliegende Zahl IT1BR00QXP).
Am 13.03.2016 erhielt der Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-Verordnung. Am 15.04.2016 wurde Ihm die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien.Am 13.03.2016 erhielt der Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-Verordnung. Am 15.04.2016 wurde Ihm die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 19.05.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.05.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18/1/b der Dublin III VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 19.05.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.05.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 /, eins /, b, der Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.
Seit 03.05.2016 (Anmerkung: Abmeldung aus der Grundversorgung) war der Beschwerdeführer - bis zu seiner Festnahme am 03.08.2016 - unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung nicht polizeilich angemeldet und hat er es - unabhängig vom Vorliegen einer polizeilichen Meldung - in Kenntnis seines in Österreich initiierten Asylverfahrens unterlassen, den österreichischen Behörden nach Verlassen der Betreuungsstelle bekannt zu gegeben, wo er für die österreichischen Behörden erreichbar ist. Er hat seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung "im Freien Unterkunft genommen". Die "letzten Nächte" hatte der Beschwerdeführer "auf der Straße geschlafen".
Dem Beschwerdeführer war der Umstand des (unerlaubten) Untertauchens bewusst.
Im Zuge der Erstbefragung am 13.03.2016 wurde (nämlich) dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.
In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."
Mit Bescheid, Zahl: 1108289106/160374369, vom 26.07.2016 wurde von der Verwaltungsbehörde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In diesem Bescheid legte die Verwaltungsbehörde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dar. Für Italien gilt daher die Sicherheitsvermutung.Mit Bescheid, Zahl: 1108289106/160374369, vom 26.07.2016 wurde von der Verwaltungsbehörde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In diesem Bescheid legte die Verwaltungsbehörde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dar. Für Italien gilt daher die Sicherheitsvermutung.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 27.07.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 28.07.2016 "händigte" man dem Beschwerdeführer "bei plötzlichem Erscheinen" den Bescheid "nochmal persönlich" aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel; der Bescheid ist seit 11.08.2016 rechtskräftig.
Am 03.08.2016, gegen 21:15 Uhr führten die "Kräfte des Tosca 84" [...] im Bereich Wien 07, Lerchenfelder Gürtel 22 Personenkontrollen gem. §35 SPG durch, "da es sich hierbei um eine Örtlichkeit handelt, an der sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG-Handel) ereignen". Dabei konnte der Beschwerdeführer angetroffen werden und wurde folglich ebenfalls einer "Personskontrolle" gem. §35 SPG unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer grünen Asylkarte aus, welche auf die im Spruch angeführte Identität ausgestellt war. Eine mit dem angeführten Namen durchgeführte EKIS-Anfrage via Funkstelle Tosca ergab eine Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zusatz "Kontaktaufnahme BFA erforderlich". Zusätzlich verlief eine ZMR Anfrage negativ.
Vor Ort wurde mit dem BFA- Journal [...] Kontakt aufgenommen. Nach Schilderung des Sachverhaltes sowie Nachschau durch BFA in dessen System verfügte [...] am 03.08.2016, um 21:20 Uhr die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das PAZ-HG. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gem. §40 BFA-VG festgenommen, umgehend über seine Rechte belehrt und in das PAZ-HG überstellt.
Nach Durchführung einer Einvernahme am 04.08.2016, anlässlich welcher der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise vom einvernehmenden Organ ausdrücklich belehrt
"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Italien zu begeben"
und auch auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht wurde
"jedoch wird Ihnen mitgeteilt, dass, wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, das nächste Mal über Sie die Schubhaft verhängt wird und Sie zwangshalber nach Italien abgeschoben werden",
wurde der Beschwerdeführer aus seiner Anhaltung im Rahmen der am 03.08.2016 erfolgten Festnahme entlassen. Als Entlassungsgrund wurde auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen (dieser) Einvernahme vom 04.08.2016
"Wenn ich muss, werde ich nach Italien ausreisen"
ausdrücklich angeführt:
"Wegfall des Sicherungsbedarfs (freiwillige Ausreise nach Italien)."
Anlässlich seiner Entlassung wurde dem Beschwerdeführer das "Formblatt über die Verpflichtung zur Ausreise" in englischer Sprache mitgegeben.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus und wurde neuerlich am 06.08.2016 um 19.52 Uhr von Sicherheitsorganen in Wien 16., U Bahn Station Thalia Straße Gürtelinnenseite, welche Personskontrollen im Sinne des § 35 SPG durchführten, "da sich an dieser Örtlichkeit vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen", kontrolliert. In der Folge erfolgte neuerlich die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG - ihm wurde die Haftinformation in englischer Sprache schriftlich ausgefolgt - sowie die Einlieferung ins PAZ HG.Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus und wurde neuerlich am 06.08.2016 um 19.52 Uhr von Sicherheitsorganen in Wien 16., U Bahn Station Thalia Straße Gürtelinnenseite, welche Personskontrollen im Sinne des Paragraph 35, SPG durchführten, "da sich an dieser Örtlichkeit vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen", kontrolliert. In der Folge erfolgte neuerlich die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG - ihm wurde die Haftinformation in englischer Sprache schriftlich ausgefolgt - sowie die Einlieferung ins PAZ HG.
Im Rahmen einer Personendurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer "3 Baggy's mit Cannabiskraut/Marihuana sichergestellt."
Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich zur Anzeige gebracht und droht ihm ein Strafverfahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2016 (neuerlich) von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen und umfassend über die Möglichkeiten der Beschwerdeerhebung in Bezug auf die Festnahme und (beabsichtigte) Schubhaftverhängung belehrt. Im Anschluss daran ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl. 1070427805/151782506, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, die Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) an.Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2016 (neuerlich) von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen und umfassend über die Möglichkeiten der Beschwerdeerhebung in Bezug auf die Festnahme und (beabsichtigte) Schubhaftverhängung belehrt. Im Anschluss daran ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl. 1070427805/151782506, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) an.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG seitens der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich Alser Straße 20/5 (Mezzanin) 1090 WienMit Verfahrensanordnung vom 07.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG seitens der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich Alser Straße 20/5 (Mezzanin) 1090 Wien
Tel. Nr.: 01/4090480 E-Maii: rechtsberatung@verein-menschenrechte.at
Homepage: http .7/www. verein-menschenrechte.at/kontakt/html" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, sich "für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung zu setzen".
Der Beschwerdeführer wurde auch am 19.08.2016 - nachdem er am 14.08.2016 ein Gespräch "zur Klärung meiner Fragen und Wünsche beantragt" hatte - von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen und über den Abschiebetermin "01.09.2016" informiert. Nach der Antwort des Beschwerdeführers
"Ich bin schon seit 2 Wochen in Haft und der 01.09.2016 ist noch sehr weit weg. Kann ich nicht diese Woche schon fliegen? Ich will nicht so lange in Haft bleiben" [...] Meine Dokumente befinden sich in Italien. Niemand kann sie mir bringen. Ich will selber ausreisen.
wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt:
"Die freiwillige Ausreise kann nicht gewährt werden, da ich keine Dokumente habe und schon zuvor untergetaucht bin und mich dem Verfahren entzogen habe".
Für den 01.09.2016 ist die Abschiebung nach Italien, welche rechtlich und faktisch möglich ist, vorgesehen.
Der Beschwerdeführer besitzt für Italien keinen Aufenthaltstitel.
Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte; er ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Er war ab dem Zeitpunkt seiner Abmeldung aus der Grundversorgung bis zur Inschubhaftnahme polizeilich nicht gemeldet. Sein Aufenthaltsort war den Behörden nicht bekannt. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig.
Es bestand (zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) und besteht auch aktuell erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asyl- und im gegenständlichen Verfahren sowie der Beschwerde selbst.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, zur erkennungsdienstlichen Behandlung und dem Asylverfahren in Italien, für das die Sicherheitsvermutung anzunehmen ist, zum in Österreich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zur Wiederaufnahmebereitschaft Italiens und der für 01.09.2016 vorgesehenen Abschiebung (nach Italien), zum Aufgriff am 03.08.2016, zur daran anschließenden Festnahme und letztlich doch erfolgten Entlassung wegen der Annahme, der Beschwerdeführer würde Österreich tatsächlich verlassen, und zur Betretung mit Suchtgift am Abend des 06.08.2016 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle sind unzweideutig schriftlich dokumentiert. Auch die Volljährigkeit wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt.
Gleichfalls aber ebenso die umfassende Manuduktion in Bezug auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden im Zusammenhang mit der gegenständlichen Schubhaftverhängung - siehe ausführlich zitierte Belehrung am Ende der Schubhafteinvernahme vom 07.08.2016 im Rahmen des Verfahrensganges (S. 5) - und die amtswegige Bestellung eines Rechtsberaters, sodass von umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Da der Beschwerdeführer, wie er selbst vor der Verwaltungsbehörde angab, über keine familiären und auch andere Bindungen zu verfügen, keiner Arbeit nachzugehen, weiters nach seinen eigenen Angaben "im Freien Unterkunft genommen" bzw. die "letzten Nächte" "auf der Straße geschlafen" zu haben - auch in der Beschwerde tritt er den entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde nicht entgegen -, ist daher mangels unbestrittenen Vorliegens nennenswerter sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich vom Nichtvorliegen jeglicher sozialer Verankerung auszugehen.
Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund der Angaben desselben zu seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen jeglicher Thematisierung in der Beschwerde als unstrittig anzunehmen.
Entgegen der Beschwerdebehauptung
"Der BF hat in Italien einen Aufenthaltstitel, der als subsidiärer Schutz gilt".
verfügt der Beschwerdeführer in Italien über keinen Aufenthaltstitel, wie von der italienischen Polizei am 19.08.2016 auf Nachfrage der Verwaltungsbehörde vom selben Tag, bezugnehmend auf sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten (unterschiedlichen) Personendaten - der Beschwerdeführer hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren neben dem im Spruch angeführten Geburtsdatum noch 01.01.1998 angegeben - mitgeteilt wurde; siehe diesbezüglich eindeutigen Emailverkehr vom 19.08.2016.
Als aktenwidrig erweist sich jedenfalls die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgetragene Behauptung,
"Er hat dies beim BFA EAST Ost auch angegeben":
Der Beschwerdeführer hatte am 13.03.2016 "beim BFA EAST Ost" in Bezug auf Italien lediglich die Dauer des Aufenthaltes - "Von Mai 2015 bis 12.03.2016" - die Aufenthaltsorte - "Sizilien, Rom" - angegeben sowie die Frage der Asylantragstellung in Italien ausdrücklich mit "Ja" beantwortet und auf seine gleichermaßen wie in Österreich bestanden habende Obdachlosigkeit hingewiesen.
Mit keinem Wort hatte der Beschwerdeführer auch nur andeutungsweise das Bestehen eines Aufenthaltstitels vorgebracht.
Die Verwaltungsbehörde ist daher zu Recht vom Nichtvorliegen eines italienischen Aufenthaltstitels ausgegangen - im Gegenteil: der Beschwerdeführer hatte die ausdrücklich gestellte Frage (Hervorhebung im Original):
"Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel"
mit
"Nein"
beantwortet.
In diesem Zusammenhang erweist sich auch das Beschwerdevorbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Der BF hat nicht einmal Beschwerde gegen die negative, zurückweisende Entscheidung im Asylverfahren erhoben. Er hat nichts gegen die Rückkehr nach Italien. Er wünscht sich lieber heute als morgen, nach Italien zurückkehren zu dürfen. Er hat in Italien nichts zu befürchten, schließlich hat er dort eine Aufenthaltserlaubnis. Er möchte gerne freiwillig nach Italien zurückkehren"
bzw. an anderer Stelle
Er hat keine Beschwerde gegen die Asylentscheidung erhoben. Er ist nicht nur bereit, entsprechend der Rechtskraft im Asylverfahren nach Österreich auszureisen. - Er wünscht sich vielmehr die sofortige Rückkehr nach Italien.
als aktenwidrig, hatte er doch ausdrücklich im Rahmen der angeführten - einzigen - Befragung im Asylverfahren angegeben:
"Ich will nicht zurück".
Damit entzieht der Beschwerdeführer nicht nur dem Beschwerdevorbringen
"Fehlende Ausreisewilligkeit ist beim BF nicht vorhanden"
den Boden, sondern bringt hinreichend deutlich seine Bewegründe für seinen Weiterverbleib in Österreich zum Ausdruck, sodass das weitere Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Asylverfahren
"Es war überhaupt ein Missgeschick vom BF, in Österreich einen Asylantrag zu stellen"
nicht nachvollziehbar erscheint.
Vor dem Hintergrund der umfassenden Belehrung zu Beginn der asylrechtlichen Erstbefragung und der entsprechenden Bestätigung seitens des Beschwerdeführers
"Sämtliche Informationsblätter habe ich in einer mir verständlichen Sprache erhalten bzw. wurden mir die oa. Informationsblätter in einer mir verständlichen Sprache vorgelesen. (nur bei Analphabeten).
Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind"
bleibt für die weitere diesbezügliche Beschwerdebehauptung
"Er hat hierbei die Situation missverstanden"
kein Raum.
Gleichfalls entspricht es nicht den Tatsachen, dass
"es dort (gemeint: Italien) für die nächsten Wochen keine Kapazitäten, einen Termin für den Empfang des BF nach einer Abschiebung aus Österreich gibt",
bzw.
"Im Falle des BF gibt es noch nicht einmal die Aussicht, seitens Italiens wenigstens einen voraussichtlichen Termin für die Abschiebung zu erhalten"
wie der aktenmäßig dokumentierte vorgesehene Abschiebetermin, der 01.09.2016, zeigt.
Mit dieser zeitnahen Terminisierung der Abschiebung wird letztlich dem Beschwerdebegehren
"Er wünscht sich vielmehr einen ehebaldigen Termin"
Rechnung getragen.
Da im angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl:
1108289106/160374369, vom 26.07.2016, zugestellt am darauffolgenden Tag, mit welchem das Dublinverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, umfassend - und vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht - die Situation von Dublin-Rückkehrern dargelegt wurde, war die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Italien auch aktuell nicht in Zweifel zu ziehen. Im Zusammenhang mit der Zustimmung Italiens, den Beschwerdeführer wieder zurückzunehmen, und der bereits erfolgten Terminisierung der Rückführung resultiert daraus wiederum die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Italien rechtlich und faktisch möglich ist".
Auch das Beschwerdevorbringen
"Auch aus dem individuellen Verhalten des BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten: Der BF ist kooperativ. Er hat in den Mitgliedsstaaten stets die behördlichen Anweisungen befolgt. Seine Eingaben sind nachvollziehbar"
ist nicht einmal ansatzweise stichhältig:
So erwies sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Asylverfahrens insofern als nicht kooperativ, als er am 09.05.2016 den Transfer in die Betreuungsstelle in der Schwarzenberg-Kaserne verweigerte, wie einer Eintragung in den Grundversorgungsauszug
zu entnehmen ist:
"Transfer SBS Schwarzenberg am 9.5.16 verweigert".
Auch dem neuerlichen Überstellungsversuch am 11.05.16 entsprach der Beschwerdeführer nicht, wie die unmittelbar daran anschließende Eintragung im Grundversorgungsauszug zeigt: "nicht zum Transfer SBS Schwarzenberg am 11.5.16 erschienen".
Letztlich tauchte der Beschwerdeführer unter, obwohl ihm bereits anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren das Merkblatt (insbesondere) mit der im Sachverhalt angeführten Meldeverpflichtung ausgehändigt wurde, was auch das Beschwerdevorbringen
Der Aufenthalt ohne Meldezettel war einfach nur ein Irrtum. Der BF ist nicht ausreichend rechtskundig, dass er diese Angelegenheit geregelt hätte.
ins Leere gehen lässt.
Und obwohl der Beschwerdeführer im Zuge der am 04.08.2016 durchgeführten Einvernahme ausdrücklich mündlich und schriftlich - dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Entlassung an diesem Tag auch ein entsprechendes Informationsblatt (in englischer Sprache) ausgefolgt - die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt wurde, tauchte der Beschwerdeführer entgegen dieser Anweisung wieder unter, bis er zwei Tage später am Abend des 06.08.2016 neuerlich, und diesmal mit Suchtgift, aufgegriffen wurde.
Gerade weil der Beschwerdeführer mit Suchtgift betreten wurde und er deswegen ein Strafverfahren zu gewärtigen hat, vermag die Beschwerdeargumentation
" [...] Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte"
nicht zu überzeugen.
Auf die Beschwerdeausführungen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhalt einzuweisen, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar"
braucht wegen mangelnder Sachbezogenheit im Sinne gänzlicher Aktenwidrigkeit nicht näher eingegangen zu werden - der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zwischen Asylantragstellung und Schubhaftverhängung ein Zeitraum von mehreren Monaten liegt.
Ebenso nicht auf das Beschwerdevorbringen
"Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt. Offenbar war es bequemer, den BF in Schubhaft zu nehmen anstatt ihm einen geeigneten Quartierplatz zuzuweisen"
war es doch der Beschwerdeführer, der, wie bereits ausgeführt, die Grundversorgung verließ.
Die Beschwerdebehauptung wiederum
"Es ist entgegen der Meinung der belBeh nicht verboten, das Grundversorgungsquartier zu verlassen. (Seite 8, untere Hälfte.) Der BF hat den österreichischen Flüchtlingseinrichtungen geholfen, Kosten zu sparen"
verfehlt insofern das Thema, als es für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht auf das Verlassen der Grundversorgung an sich geht, sondern darum, die österreichischen Behörden über den jeweils aktuellen Aufenthaltsort zu informieren, um diesen bei Bedarf zur Verfügung zu stehen.
Inwiefern "die elementaren Rechte des BF grob verletzt" wurde, wurde nicht substantiiert ausgeführt - so wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Festnahmen am 03.08.2016 und 06.08.2016 über seine Rechte informiert, ebenso wie er in der Einvernahme am 07.08.2016 über die Beschwerdemöglichkeiten hinsichtlich der Festnahme und Schubhaftanordnung belehrt wurde - ein Rechtsberater zur kostenlosen "Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs" wurde dem Beschwerdeführer amtswegig zur Seite gestellt.
Auf Sachverhaltsebene trifft auch die Beschwerdebehauptung
"Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen"
nicht zu, da der Schubhafterlassung eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers am 03.08.2016 sowie am 07.08.2016, auf denen der Schubhaftbescheid aufbaute, vorausging.
Auch die auf den Schubhaftbescheid bezogene Rüge, dass
"Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen wurde"
hält einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage hinwies. Diesbezüglich ist auf die bereits im Verfahrensgang - oben S. 8f. - dargelegte umfassende Prüfung jener Kriterien, die für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr sprechen, hinzuweisen; der Beschwerdeführer vermochte weder in den mit ihm der Schubhaftanordnung vorangegangenen Befragungen noch in der Beschwerde selbst irgendwelche diesbezüglich die Fluchtgefahr relativierende Punkte substantiiert aufzuzeigen.
Entgegen der Beschwerdebehauptung
"Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten"
war daher zusammengefasst erhebliche Fluchtgefahr, aufbauend auf folgenden Sachverhaltselementen, anzunehmen:
* mehrfaches Untertauchen;
? zunächst in der Zeit vom 03.05.2016 (Abmeldung aus der Grundversorgung) bis zu seiner Festnahme am 03.08.2016;
? vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus der darauf basierenden Anhaltung am 04.08.2016 bis zum neuerlichen Aufgriff durch Sicherheitsorgane;
* mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden im Zusammenhalt mit der vorgetäuschten - in der Einvernahme vom 04.08.2016 - Ausreisebereitschaft
* Fehlen jeglicher sozialer Verankerung;
insbesondere
? Fehlen jeglicher geordneter Wohnverhältnisse - Unterkunftnahme im Freien, Übernachtungen auf der Straße, anstatt weiterhin im Rahmen der Grundversorgung zu leben;
? Vorliegen substantiierten Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung aufgrund der Sicherstellung von Suchtmitteln;
* aufgrund letzteren Faktors ein drohendes Strafverfahren.
Daraus wiederum leitet sich die (schlussfolgernde) Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien am 01.09.2016 der Sicherung durch Anhaltung in Schubhaft bedurfte und auch weiterhin bedarf - hinsichtlich letzterem Sachverhaltselement siehe auch Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Schubhaft).Daraus wiederum leitet sich die (schlussfolgernde) Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien am 01.09.2016 der Sicherung durch Anhaltung in Schubhaft bedurfte und auch weiterhin bedarf - hinsichtlich letzterem Sachverhaltselement siehe auch Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Schubhaft).
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte auch gegenständlich von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als eindeutig geklärt anzusehen ist bzw. sich große Teile des Beschwerdevorbringens,
und zwar
* in Italien über einen Aufenthaltstitel zu verfügen;
* dies "bereits beim BFA-EAST OST angegeben" zu haben;
* die Rückkehrbereitschaft nach Italien betreffend,
* "Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen";
* die Darstellung der Asylantragstellung (in Österreich) als bloßes "Missgeschick";
* in Bezug auf das Vorliegen von Kooperationsbereitschaft ganz allgemein: "Er hat in den Mitgliedsstaaten stets die behördlichen Anweisungen befolgt"
als aktenwidrig herausstellten.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
In diesem Sinne bildet im gegenständlichen Fall §22a Abs. 1 Z. 3 die formelle Grundlage.In diesem Sinne bildet im gegenständlichen Fall §22a Absatz eins, Ziffer 3, die formelle Grundlage.
In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Vorliegen formeller Voraussetzungen erhobene (Rechts)Rüge
"Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Art 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs. 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen""Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen"
ist zunächst auf das oben im Rahmen der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen, wonach der der Schubhaftanordnung zugrundeliegende Bescheid der Verwaltungsbehörde eine umfassende Begründung - siehe dazu auch den ausdrücklichen Verweis auf die bereits angeführte, ausführliche Verhältnismäßigkeitserwägungen der Verwaltungsbehörde, dargestellt auf S. 8f. im Rahmen des Verfahrensganges - enthält, sodass diesem Beschwerdevorbringen schon auf der Tatsachenebene der Grundlage entbehrt:
Aber unabhängig davon vermag diese Rüge, ganz allgemein gesehen, keine Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden, geht dieser hinsichtlich der Unmöglichkeit der Durchführung eines Mandatsverfahrens unter Zitierung der entsprechenden Bestimmungen und Materialien lediglich von im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Fallkonstellationen aus (z.B. VwGH, 2009/21/0009, vom 27.01.2010):
"Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides (die hier, wie sich aus der Datierung dieses Bescheides ergibt, spätestens am 18. Juni 2008 erfolgt ist) nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen".
Auch hinsichtlich der weiteren in der Beschwerde angeführten Rechtsrügen
* der "Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC",* der "Nichteinhaltung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC",
* des "Fehlen einer Prozesskostenhilfe für die BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs, eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung";
welche nicht geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, ist wiederum zunächst auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen - siehe S. 25:
Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC nicht eingehalten" wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde "Prozesskostenhilfe für den BF" nicht einmal beantragt; die Anträge beschränken sich auf die im Verfahrensgang dargestellten.Einerseits wurden sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen - inwiefern gegenständlich der "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC nicht eingehalten" wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - andererseits wurde "Prozesskostenhilfe für den BF" nicht einmal beantragt; die Anträge beschränken sich auf die im Verfahrensgang dargestellten.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, welche nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes - vgl. etwa bereits VfSlg 6744/1972, VwGH v. 12.03.1990, 90/19/013 u.v.a) - mit dem Spruch eine Einheit bildet, sodass die Nichterwähnung dieser Bestimmung im Spruch nicht schadet.Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, welche nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes - vergleiche etwa bereits VfSlg 6744 aus 1972,, VwGH v. 12.03.1990, 90/19/013 u.v.a) - mit dem Spruch eine Einheit bildet, sodass die Nichterwähnung dieser Bestimmung im Spruch nicht schadet.
(Auch) im Hinblick auf das aktenwidrige Vorbringen des Vorliegens eines Aufenthaltstitels für Italien kann daher nicht, wie in der Beschwerde behauptet, eine
"Falsche Rechtsgrundlage der Schubhaft"
angenommen werden.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des FPG idgF lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
"Erhebliche Fluchtgefahr" ist im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF gegeben, da aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden - Notwendigkeit letztlich eines Aufgriffe durch Sicherheitsorgane (am 03.08.2016) - anzunehmen ist, "dass der Fremde [...] die Rückkehr [...] umgeht", was letztlich auch am 04.08.2016 geschah, als der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung, nach Italien zurückzukehren, in Österreich verblieb und untertauchte, sodass er neuerlich am 06.08.2016 durch Sicherheitsorgane aufgegriffen werden musste."Erhebliche Fluchtgefahr" ist im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF gegeben, da aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden - Notwendigkeit letztlich eines Aufgriffe durch Sicherheitsorgane (am 03.08.2016) - anzunehmen ist, "dass der Fremde [...] die Rückkehr [...] umgeht", was letztlich auch am 04.08.2016 geschah, als der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung, nach Italien zurückzukehren, in Österreich verblieb und untertauchte, sodass er neuerlich am 06.08.2016 durch Sicherheitsorgane aufgegriffen werden musste.
Zusätzlich indiziert das nunmehr drohende Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - anlässlich des Aufgriffes am 06.08.2016 wurde Suchtgift sichergestellt - die Gefahr wiederholten Untertauchens und damit die Gefahr der Umgehung/Verhinderung der Rückführung nach Italien.
"Erhebliche Fluchtgefahr" ist unter dem Blickwinkel des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF bereits ab dem 28.07.2016 auch im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des von ihm in Österreich initiierten Asylverfahrens - am 28.07.2016 "händigte" man dem Beschwerdeführer "bei plötzlichem Erscheinen" den Bescheid "nochmal persönlich" aus - weiterhin in Österreich blieb - "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht"."Erhebliche Fluchtgefahr" ist unter dem Blickwinkel des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG idgF bereits ab dem 28.07.2016 auch im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des von ihm in Österreich initiierten Asylverfahrens - am 28.07.2016 "händigte" man dem Beschwerdeführer "bei plötzlichem Erscheinen" den Bescheid "nochmal persönlich" aus - weiterhin in Österreich blieb - "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht".
Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Italien, und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich in Italien und in Österreich, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung an als erfüllt anzunehmen.Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Italien, und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich in Italien und in Österreich, ist auch §76 Absatz 3, Ziffer 6 a, leg. cit vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung an als erfüllt anzunehmen.
Zwar vermögen mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, diesfalls trifft das Beschwerdevorbringen
"Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft",
zu, es kommt diesen persönlichen Umständen aber doch gegenständlich keine unerhebliche Bedeutung zu, da sie, wie bereits angeführt, zu einer Betretung mit Suchtgift anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 06.08.2016 führten, was unabhängig davon, dass die Unschuldsvermutung gilt, nicht nur allein wegen des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem Drogenmilieu, sondern auch wegen der drohenden Strafverfolgung im Sinne des Bestehens von erheblicher Fluchtgefahr als negativ zu werten ist: Sohin ist auch §76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt anzusehen.zu, es kommt diesen persönlichen Umständen aber doch gegenständlich keine unerhebliche Bedeutung zu, da sie, wie bereits angeführt, zu einer Betretung mit Suchtgift anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 06.08.2016 führten, was unabhängig davon, dass die Unschuldsvermutung gilt, nicht nur allein wegen des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem Drogenmilieu, sondern auch wegen der drohenden Strafverfolgung im Sinne des Bestehens von erheblicher Fluchtgefahr als negativ zu werten ist: Sohin ist auch §76 Absatz 3, Ziffer 9, als erfüllt anzusehen.
Abschließend sei also nochmals auf das bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeichnete Gesamtbild hingewiesen:
* mehrfaches Untertauchen;
? zunächst in der Zeit vom 03.05.2016 (Abmeldung aus der Grundversorgung) bis zu seiner Festnahme am 03.08.2016;
? vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus der darauf basierenden Anhaltung am 04.08.2016 bis zum neuerlichen Aufgriff durch Sicherheitsorgane;
* mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden im Zusammenhalt mit der vorgetäuschten - in der Einvernahme vom 04.08.2016 - Ausreisebereitschaft
* Fehlen jeglicher sozialer Verankerung;
insbesondere
? Fehlen jeglicher geordneter Wohnverhältnisse - Unterkunftnahme im Freien, Übernachtungen auf der Straße, anstatt weiterhin im Rahmen der Grundversorgung zu leben;
? Vorliegen substantiierten Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung aufgrund der Sicherstellung von Suchtmitteln;
? aufgrund letzteren Faktors ein drohendes Strafverfahren.
Da aber keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht bloß ausreiseunwillig ist, sondern die mangelnde (aktuelle) Kooperationsbereitschaft mehr als deutlich mit dem angeführten Verhalten - mehrfaches Untertauchen - unterstrich.Da aber keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht bloß ausreiseunwillig ist, sondern die mangelnde (aktuelle) Kooperationsbereitschaft mehr als deutlich mit dem angeführten Verhalten - mehrfaches Untertauchen - unterstrich.
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.
Im Ergebnis hat auch die Verwaltungsbehörde, wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges dargestellt und innerhalb der Rubrik Beweiswürdigung erläutert, eine rechtsrichtige Prüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels nennenswerter finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels nennenswerter finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insbesondere durch sein bisheriges, bereits ausführlich besprochenenes Verhalten - im Besonderen sei hier nochmals auf das drohende Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz hingewiesen - drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde.
Dies gilt aber auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Hinsichtlich dieses Umstandes sei nochmals darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer ohne jede Abmeldung aus der Grundversorgung entfernte.
Im Ergebnis kann daher aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung am 01.09.2016 tatsächlich zur Verfügung der Verwaltungsbehörde halten würde.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 26.08.2016 - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen.Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen.
Insbesondere besteht gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, als der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 04.08.2016 entgegen seiner Zusage, freiwillig nach Italien zurückzukehren, untertauchte und wieder durch Sicherheitsorgane am 06.08.2016 aufgegriffen werden musste, aktuell erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung am 01.09.2016 mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lassen.
Da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme lange vor Ende der Schubhafthöchstdauer verwirklicht werden kann, der Beschwerdeführer auch aktuell haftfähig ist und sonst keine besonderen die Haft betreffenden Umstände substantiiert vorgebracht wurden, erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zum neuerlichen Abschiebetermin als verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle der Spruchpunkt III. und IV, ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle der Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier, ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2132895.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016