Entscheidungsdatum
28.11.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2120630-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. XXXX, und gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. römisch 40 , und gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, von der Beschwerdeführerin (BF) persönlich übernommen am 29.01.2016 um 10:45 Uhr wurde über die BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, von der Beschwerdeführerin (BF) persönlich übernommen am 29.01.2016 um 10:45 Uhr wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin (BF) am 28.01.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Die Einvernahme nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"F: Werden Sie in ihrem Verfahren vertreten
A: Nein, ich habe keinen Vertreter
Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Mir fehlt nichts, danke es geht mir gut.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja, es passt alles
F: Befinden Sie sich dzt. In ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente? A: Nein, keine, mir fehlt nichts
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert
(...)
Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.
F: Haben Sie die Belehrung verstanden?
A: Ja, habe ich
(...)
A: Ja, habe ich die Wahrheit gesagt, natürlich. Es war auch ein Dolmetsch anwesend und die Befragung wurde mir zum Schluss auch vorgelesen
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja, kein Problem
F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?
A: Nein, habe ich nicht.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.
F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?
A: Nein, keine. Ich habe meine Geburtsurkunde vorgelegt, das hat zur Anhebung meines Alters geführt, die müsste im Akt sein.
Dem AW wird gesagt, dass er die Unterlagen nach Einlangen dem BFA vorzulegen hat
F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?
A: Ich bin Christin, ich bin nigerianische Staatsbürgerin und ISOKO-Angehörige.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A:. Nein, ich habe niemanden, absolut niemanden.
F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich:
A: Ich habe Nigeria verlassen von ISOKO nach Lagos, von Lagos bin ich mit einem Boot nach Libyen. Ich war ein Jahr und einige Monate in Libyen, ich war in Tripolis. Ich habe Lybien im August verlassen, dann bin ich mit dem Boot nach Italien, wir waren in Sizilien. Ich bin dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. In Italien wurden unsere Fingerabdrücke genommen. Ich bin in Bologna in den Zug gestiegen und bin in Österreich ausgestiegen, in Wien. Dann bin ich mit der Bahn nach Traiskirchen und stellte einen Asylantrag.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A:. Nur in Österreich, aber in Italien wurden die Fingerabdrücke genommen.
F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus "Nigeria" ?
A: Ich lebte in XXXX, das ist in Delta State. Ich wohnte in einem Haus, das war das Haus meines Onkels.A: Ich lebte in römisch 40 , das ist in Delta State. Ich wohnte in einem Haus, das war das Haus meines Onkels.
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus "Nigeria"? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).
A: Ich war in der Schule, im Colege, ich beendete die "second scool". Nach der Schule habe ich Frisörin gelernt. Das machte ich für ungefähr 3 Monate, dann war ich arbeitslos.
F: Wo lebt Ihre Familie?
A: Mein Vater ist gestorben, meine Mutter lebt, XXXX, sie lebt in Nigeria, in Delta State. Sie hat ein Haus.A: Mein Vater ist gestorben, meine Mutter lebt, römisch 40 , sie lebt in Nigeria, in Delta State. Sie hat ein Haus.
Schwestern: XXXX, sie leben in Nigeria, in Delta State.Schwestern: römisch 40 , sie leben in Nigeria, in Delta State.
Brüder: XXXX, sie leben alle in Nigeria in Delta State.Brüder: römisch 40 , sie leben alle in Nigeria in Delta State.
F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?
A: Ich habe viele Verwandte in Nigeria, wirklich viele, so dass ich gar nicht alle aufzählen kann
F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?
A: Ja, ich habe mit meiner Mutter Kontakt, sie ruft mich jeden Tag an.
F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich möchte ein gutes Leben haben, ich finde Österreich schön, ich möchte hier bleiben. In Nigeria war Krieg, in meinem Dorf. Da waren Kämpfe in meinem Dorf, daher bin ich nach Lagos, um auszureisen.
Das ist der einzige Grund, die Unruhen in meinem Heimatdorf, daher bin ich gegangen, einen anderen Grund gibt es nicht.
F: Sind sie alleine geflüchtet?
A: Ich bin alleine ausgereist.
Wurden Sie jemals auf Grund Ihrer Religion, Rasse, politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe benachteiligt oder verfolgt?
A: Wegen der Religion nie, politisch bin ich nicht, auch damit keine Probleme, auch wegen der Rasse nicht, auch nicht, weil ich eine Frau bin, ich hatte keinerlei solcher Probleme.
F: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Mutter, Ihre Schwestern und Brüder noch in Nigeria, in Delta State, leben können und noch aktuell leben, und Sie flüchten mussten?
A: Die leben noch in Delta State, das stimmt.
F: Warum sagten Sie in Ihrem ersten Interview, am 09.11.2014 dass Sie Nigeria verließen um eine Arbeit zu finden und Ihre Familie zu unterstützen?
A: Ich habe damals gelogen, ich bin ausgereist, wegen der Probleme in meinem Dorf.
A: Sie sagten heute, dass Sie den Dolmetsch gut verstanden haben, dass Ihnen die Befragung vorgelesen wurde und dass Sie die Wahrheit gesagt haben, die ganze Wahrheit. Jetzt behaupten Sie das Gegenteil, warum das?
F: Ja, aber das stimmt, heute sage ich die ganze Wahrheit.
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja, weitere Gründe gibt es nicht, die Unruhen in meinem Dorf waren das Problem. Ich persönlich wurde jedoch nie bedroht.
F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt?
A: Ich persönlich wurde nie verfolgt oder bedroht, ich hatte nie Probleme, mit niemanden.
F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes "Nigeria"?
A: Wie gesagt, ich hatte mit niemanden Probleme, niemals
F: Gehören Sie einer politischen Partei an?
A: Nein, das interessiert mich nicht
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein, keine Probleme mit Polizei oder Gericht, nicht in Nigeria, nicht in Italien und auch nicht in Österreich.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein, niemals. Nicht in Nigeria, nicht in Österreich und auch nicht in Italien.
Von was leben Sie in Österreich?
A: Ich habe niemanden, der mir hilft. Ich bin Prostituierte seit seit 5 oder 6 Monate. Dort verdiene ich gut. Ich bin erst seit 2 Tage in XXXX. Ich bleibe nirgends mehr als 3 - 4 Tage, maximal eine Woche. Vor ca. 2 Wochen war ich XXXX war, und zwar durchgehend in Wien und bin dann nach XXXX gefahren. Vor ca. 4 Tagen, am Sonntag oder Montag, bin ich mit dem Zug von Wien XXXX nach XXXX gefahren, da hatte ich auch ein Ticket dafür, ich bin nach XXXX gekommen um zu arbeiten, hier in XXXX. Ich war durchgehend in XXXX, bis zur Polizeikontrolle heute.A: Ich habe niemanden, der mir hilft. Ich bin Prostituierte seit seit 5 oder 6 Monate. Dort verdiene ich gut. Ich bin erst seit 2 Tage in römisch 40 . Ich bleibe nirgends mehr als 3 - 4 Tage, maximal eine Woche. Vor ca. 2 Wochen war ich römisch 40 war, und zwar durchgehend in Wien und bin dann nach römisch 40 gefahren. Vor ca. 4 Tagen, am Sonntag oder Montag, bin ich mit dem Zug von Wien römisch 40 nach römisch 40 gefahren, da hatte ich auch ein Ticket dafür, ich bin nach römisch 40 gekommen um zu arbeiten, hier in römisch 40 . Ich war durchgehend in römisch 40 , bis zur Polizeikontrolle heute.
Wo sind Sie gemeldet, können Sie mir die Straße sagen, die Wohnung beschreiben?
A: Ich bin wohne und lebe nicht dort, wo es auf meinem Meldezettel steht. Das ist der Meldezettel, den ich immer zeige, doch ich lebe nicht dort, ich bin dort auch nicht gemeldet.
F: Wann waren Sie zuletzt in Italien?
A: Das war vor kurzem, ich war an der Grenze, und wurde zurückgesandt. Das war vor ca. einer Woche.
F: Warum wollten Sie nach Italien fahren?
A: Ich wollte nach Italien, Bari, weil ich meine Kleider in Bari.
F: Warum sind Ihre Kleider in Bari?
A: Ich habe nicht genug Geld, um neue Kleider zu kaufen, daher wollte ich zurück nach Italien, um meine Kleider zu holen, die ich damals in Bari / Italien gelassen habe.
F: Können Sie mir die Adresse in Bari sagen, wo Ihre Kleider in Bari sich befinden?
A: Kann ich nicht, ich war schon lange nicht mehr dort.
Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Möchten Sie hierzu schriftlich Stellung nehmen, oder etwas ergänzen bzw. hinzufügen?
A: Mir droht in Nigeria nichts, ich möchte aber nicht Stellung nehmen, das wird schon stimmen.
F: Wenn Sie heute am Flughafen in Lagos aussteigen müssten, wohin würden Sie gehen?
A: Ich gehe zu meiner Mutter, natürlich, ich kann im Haus meiner Mutter leben. Dort leben auch die Geschwister in der Nähe.
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach "Nigeria" zurückkehren würden?
A: Mir würde nichts passieren, außer dass ich keinen Job hätte, sonst passiert mir nichts.
F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
A: Ich arbeite als Prostituierte
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
A: Ich werde mich mit dem VMÖ in Verbindung setzen, und werde die freiwillige Rückkehr beantragen, um so schnell wie möglich zurückkehren zu können. Es droht mir nichts, ich gehe zurück, kann bei meiner Mutter leben.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Danke, ich konnte alles sagen. Ich möchte zurück so schnell wie möglich, bitte helfen Sie mir, damit ich freiwillig zurückkehren kann.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja, habe ich.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
(...)
Ich habe alles verstanden und möchte noch hinzufügen, dass ich mich wieder auf Nigeria freue, ich freue mich auf meine Mutter und meinen Pastor (XXXX)."Ich habe alles verstanden und möchte noch hinzufügen, dass ich mich wieder auf Nigeria freue, ich freue mich auf meine Mutter und meinen Pastor (römisch 40 )."
(Ende der Amtshandlung 20:45 Uhr)
2. Mit dem am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 04.02.2016 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG. In der Beschwerde wird ausgeführt:2. Mit dem am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 04.02.2016 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Ich komme aus Nigeria. Am 8.11.2014 stellte ich Asylantrag in Österreich. Am 28.1.2016 wurde ich am BFA XXXX im Asylverfahren einvernommen. Am 29.1.2016 erließ das Bundesamt in der Asylsache einen Asyl abweisenden Bescheid, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und nach § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt."Ich komme aus Nigeria. Am 8.11.2014 stellte ich Asylantrag in Österreich. Am 28.1.2016 wurde ich am BFA römisch 40 im Asylverfahren einvernommen. Am 29.1.2016 erließ das Bundesamt in der Asylsache einen Asyl abweisenden Bescheid, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Den Feststellungen im Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 nach wurde ich am 28.1.2016 bei einer Kontrolle "nach der StPO" festgenommen, am 29.1.2016, ungenannter Uhrzeit, vermutlich 7:15 Uhr am Morgen, wurde ich schließlich nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und wurde über mich Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria angeordnet.Den Feststellungen im Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 nach wurde ich am 28.1.2016 bei einer Kontrolle "nach der StPO" festgenommen, am 29.1.2016, ungenannter Uhrzeit, vermutlich 7:15 Uhr am Morgen, wurde ich schließlich nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und wurde über mich Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria angeordnet.
Ich befinde mich nach wie vor in Haft und erhebe nunmehr Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung
1. Bei telefonischer Nachfrage des Vertreters bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte sich heraus, dass gegen mich keinerlei Ermittlungen nach strafgesetzlicher Bestimmungen geführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass ich bereits am 28.1.2016 nach dem FPG festgenommen wurde. Für eine solche Festnahme gab es keinerlei rechtlichen Anlass, insbesondere, weil an diesem Tag noch kein Asylbescheid erlassen worden war, eine Verfahrenssicherung war nicht notwendig, weil ein Bescheid im Falle der Nichtbekanntgabe einer Zustellanschrift durch mich auch gemäß §§ 8,23 ZustellG zugestellt hätte werden können. Jedenfalls hätte aber die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Verfahrenssicherung ausgereicht, sodass sich die Festnahme und Anhaltung vom 28.1.2016 bis zum 29.1.2016 als rechtswidrig darstellt.1. Bei telefonischer Nachfrage des Vertreters bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte sich heraus, dass gegen mich keinerlei Ermittlungen nach strafgesetzlicher Bestimmungen geführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass ich bereits am 28.1.2016 nach dem FPG festgenommen wurde. Für eine solche Festnahme gab es keinerlei rechtlichen Anlass, insbesondere, weil an diesem Tag noch kein Asylbescheid erlassen worden war, eine Verfahrenssicherung war nicht notwendig, weil ein Bescheid im Falle der Nichtbekanntgabe einer Zustellanschrift durch mich auch gemäß Paragraphen 8,,23 ZustellG zugestellt hätte werden können. Jedenfalls hätte aber die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Verfahrenssicherung ausgereicht, sodass sich die Festnahme und Anhaltung vom 28.1.2016 bis zum 29.1.2016 als rechtswidrig darstellt.
2. Auch die Festnahme am 29.1.2016, der Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 und die seither erfolgte Anhaltung werden für rechtswidrig gehalten. Das Bundesamt hat mir am 29.1.2016 den Bescheid betreffend Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung übergeben. Dieser Bescheid wurde durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vollzugstauglich gesetzt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte aber offenkundig rechtswidrig. § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG erlaubt die Aberkennung nur, wenn "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt". Nach Rsp des VwGH lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht einmal bei einem Straftäter vor, der eine rein bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zugemessen erhielt (VwGH 13.12.2012; 2012/21/0181). Ich bin gänzlich unbescholten, weshalb bei mir ein Grund zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erkennbar ist. Ich darf daher schon deshalb nicht angehalten werden, weil sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid als grob rechtswidrig darstellt. Und ohne dieser grob rechtswidrigen Verfügung meine Anhaltung aufgrund nicht durchsetzbarer Ausreiseentscheidung unzulässig wäre.2. Auch die Festnahme am 29.1.2016, der Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 und die seither erfolgte Anhaltung werden für rechtswidrig gehalten. Das Bundesamt hat mir am 29.1.2016 den Bescheid betreffend Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung übergeben. Dieser Bescheid wurde durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vollzugstauglich gesetzt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte aber offenkundig rechtswidrig. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlaubt die Aberkennung nur, wenn "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt". Nach Rsp des VwGH lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht einmal bei einem Straftäter vor, der eine rein bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zugemessen erhielt (VwGH 13.12.2012; 2012/21/0181). Ich bin gänzlich unbescholten, weshalb bei mir ein Grund zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erkennbar ist. Ich darf daher schon deshalb nicht angehalten werden, weil sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid als grob rechtswidrig darstellt. Und ohne dieser grob rechtswidrigen Verfügung meine Anhaltung aufgrund nicht durchsetzbarer Ausreiseentscheidung unzulässig wäre.
Anzunehmen ist daher, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren (Frist zur Beschwerdeerhebung 12.2.2016) die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 AsylG zuzuerkennen hat, vor dem diesbezüglichen Fristenablauf (1 Woche ab Beschwerdevorlage) ist meine Abschiebung aber sowieso unzulässig, weshalb diese auch nicht gesichert werden muss.Anzunehmen ist daher, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren (Frist zur Beschwerdeerhebung 12.2.2016) die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, AsylG zuzuerkennen hat, vor dem diesbezüglichen Fristenablauf (1 Woche ab Beschwerdevorlage) ist meine Abschiebung aber sowieso unzulässig, weshalb diese auch nicht gesichert werden muss.
3. Meine Festnahme, die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil ich ohnehin meine Heimreisebereitschaft erklärt hatte, d.h. eine Abschiebung gar nicht notwendig erscheint und diese daher auch nicht zu sichern ist. jedenfalls hätte auch hier ein gelinderes Mittel durch Anordnung der Wohnsitznahme in einer Unterkunft der Grundversorgung durchaus ausgereicht. Wozu noch kommt, dass meine Ausreise noch gar nicht feststeht, weil die Botschaft Nigerias in Wien noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Auch weil durch Nigeria derzeit so gut wie keine Heimreisezertifikate ausgestellt werden, wohl weil sich Nigeria - wie auch andere rücknahmeunwillige Staaten - eine finanzielle Hilfe der Europäischen Union erwartet, hätte Schubhaft nicht verhängt werden dürfen.
Ich stelle daher den Antrag: das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogenen Festnahmen am 28.1.2016 und 29.1.2016, die verfahrensfreie Anhaltung von 28.-29.1.2016 sowie den Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.1.2016 bis laufend als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."Ich stelle daher den Antrag: das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogenen Festnahmen am 28.1.2016 und 29.1.2016, die verfahrensfreie Anhaltung von 28.-29.1.2016 sowie den Schubhaftbescheid vom 29.1.2016 und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.1.2016 bis laufend als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie versuchten nachweislich am 20.01.2016 nach Italien auszureisen. Sie versuchten, durch Vorweisen eines amtlichen Meldezettels, einen aufrechten und gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet nachzuweisen. Lt. ZMR wurden Sie an diesem Wohnsitz jedoch bereits am 25.08.2015 (sic !) abgemeldet. Sie gaben selbst an, dass Sie höchst mobil sind, und an keinem Ort länger als ungefähr eine Woche verbleiben. Sie täuschten die österreichischen Behörden über Ihr Alter, in dem Sie bei der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angaben, und somit versuchten, eine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde konnte Ihr wahres Geburtsdatum ermittelt werden, XXXX.Sie versuchten nachweislich am 20.01.2016 nach Italien auszureisen. Sie versuchten, durch Vorweisen eines amtlichen Meldezettels, einen aufrechten und gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet nachzuweisen. Lt. ZMR wurden Sie an diesem Wohnsitz jedoch bereits am 25.08.2015 (sic !) abgemeldet. Sie gaben selbst an, dass Sie höchst mobil sind, und an keinem Ort länger als ungefähr eine Woche verbleiben. Sie täuschten die österreichischen Behörden über Ihr Alter, in dem Sie bei der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angaben, und somit versuchten, eine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde konnte Ihr wahres Geburtsdatum ermittelt werden, römisch 40 .
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie einerseits freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollen, dies jedoch aus eigenem nicht können, mangels Dokumente, und andererseits, da Sie sich als höchst mobil erwiesen haben. So versuchten Sie die Behörden mehrmals zu täuschen (über Ihr Alter, über eine aufrechte Wohnadresse) und versuchten auf der anderen Seite, am 20.01.2016 sich nach Italien abzusetzen, was durch das Schreiben der italienischen Polizei bestätigt wird. Auch selbst geben Sie an, dass Sie selten länger als eine Woche an ein und dem selben Ort sind. Dies geht auch zum Teil aus dem Melderegister hervor, lässt sich aber auch aus den Mitteilungen der Polizei ableiten. So wurden Sie am 18.01.2016 in Graz kontrolliert, sie waren als XXXX, XXXX tätig. Sie gaben an, dass Sie danach nach Wien gefahren sind, und dort geblieben sind, und erst vor wenigen Tagen von Wien direkt nach XXXX gereist sind. Tatsächlich versuchten Sie jedoch nach Italien abzutauchen.Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie einerseits freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollen, dies jedoch aus eigenem nicht können, mangels Dokumente, und andererseits, da Sie sich als höchst mobil erwiesen haben. So versuchten Sie die Behörden mehrmals zu täuschen (über Ihr Alter, über eine aufrechte Wohnadresse) und versuchten auf der anderen Seite, am 20.01.2016 sich nach Italien abzusetzen, was durch das Schreiben der italienischen Polizei bestätigt wird. Auch selbst geben Sie an, dass Sie selten länger als eine Woche an ein und dem selben Ort sind. Dies geht auch zum Teil aus dem Melderegister hervor, lässt sich aber auch aus den Mitteilungen der Polizei ableiten. So wurden Sie am 18.01.2016 in Graz kontrolliert, sie waren als römisch 40 , römisch 40 tätig. Sie gaben an, dass Sie danach nach Wien gefahren sind, und dort geblieben sind, und erst vor wenigen Tagen von Wien direkt nach römisch 40 gereist sind. Tatsächlich versuchten Sie jedoch nach Italien abzutauchen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits oben dargelegt, versuchten Sie am 20.01.2016 nach Italien auszureisen. Sie versuchten auch, durch die Vorlage eines Meldezettels einen aufrechten Wohnsitz vorzutäuschen, tatsächlich jedoch wurden Sie an dieser Adresse am 25.08.2015 bereits abgemeldet. Auch sonst konnten Sie keinen Wohnsitz benennen. Sie haben als Prostituierte gute Kontakte ins Rotlichtmilieu und wurde Ihre Arbeitskollegin und Freundin mit einem total gefälschten Ausweis festgenommen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie versuchten, die Behörden über Ihren Wohnsitz zu täuschen, in dem Sie zwar eine Meldebestätigung in Papierform vorwiesen, tatsächlich jedoch wohnen Sie nicht mehr dort, und wurden Sie auch am 25.08.2015 bereits abgemeldet. Weiters versuchten Sie bereits vor kurzem - nämlich am 20.01.2016 - nach Italien auszureisen. Dies lässt sich durch die Bestätigung der italienischen Polizei nachweisen. Auch Ihre Lebensweise, ihr häufiges Umziehen, die Tatsache, dass Sie selten länger als maximal eine Woche an einem Ort sind, wie Sie selbst zugeben, spricht gegen eine Unterkunftnahme. Die Behörde geht jedenfalls begründet davon aus, dass Sie jede Möglichkeit nutzen werden, unterzutauchen und die Abschiebung zu verhindern. Zumal Sie als Prostituierte im gesamten Bundesgebiet tätig waren, und somit auch sehr gute Kontakte ins Rotlichtmilieu haben, in diesem Milieu ist es bekanntlich sehr leicht, unterzutauchen und ev. sogar mit neuen bzw. gefälschten Dokumenten ausgestattet zu werden. Sie wurden am 28.01.2016 gemeinsam mit einer weiteren Prostituierten festgenommen, welche sich mit einer totalgefälschten weißen Asylkarte ausgewiesen hat.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben selbst an, dass Sie keinerlei Medikamente nehmen, und gesund sind. Auch sonst sind keinerlei Hinweise auf Krankheiten oder Beschwerden hervorgekommen oder behauptet worden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 05.02.2016 folgende Stellungnahme:
"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: XXXX wurde am 28.01.2016 im XXXX gemeinsam mit einer Kollegin aufgegriffen und in der Folge nach der StPO festgenommen. Das BFA wurde verständigt. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass Sie ein laufendes Asylverfahren hatte. Da Sie jedoch nicht erreichbar war, wurde die Asylbefragung noch am 28.01.2016 durchgeführt, gleichzeitig der Akt von der RD Wien angefordert. Ihr wurde der negative Asylbescheid am 29.01.2016 im XXXX zugestellt. Da es in Ihrem Fall massivste Hinweise auf Untertauchen gab, wurde die Schubhaft gegen XXXXverhängt. Ihr wurde auch bereits angekündigt, dass Sie mit dem für 18.02.2016 geplanten Charter nach Nigeria abgeschoben werden wird, soferne der Verfahrensstand dies zulässt. Am 04.02.2016 brachte der Vertreter eine Schubhaftbeschwerde ein, und kündigte darin bereits auch die Einbringung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid an. In der Zwischenzeit hat sich XXXXauch an den VMÖ gewandt, und die freiwillige Rückkehr nach Nigeria beantragt. Da zu erkennen war, dass der Termin für den Charter nicht gehalten werden kann, wurde Sie am 05.02.2016 um 09:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Ihr wurden jedoch die Kontaktdaten des VMÖ mitgeteilt, damit Sie die angekündigte freiwillige Ausreise auch vollziehen kann. Zuvor wurde nochmals telefonisch mit ihr Kontakt im XXXX aufgenommen, sie sicherte zu, dass Sie am Flugtag erscheinen wird und den Kontakt mit dem VMÖ aufrechterhalten wird, damit die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden können."Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: römisch 40 wurde am 28.01.2016 im römisch 40 gemeinsam mit einer Kollegin aufgegriffen und in der Folge nach der StPO festgenommen. Das BFA wurde verständigt. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass Sie ein laufendes Asylverfahren hatte. Da Sie jedoch nicht erreichbar war, wurde die Asylbefragung noch am 28.01.2016 durchgeführt, gleichzeitig der Akt von der RD Wien angefordert. Ihr wurde der negative Asylbescheid am 29.01.2016 im römisch 40 zugestellt. Da es in Ihrem Fall massivste Hinweise auf Untertauchen gab, wurde die Schubhaft gegen XXXXverhängt. Ihr wurde auch bereits angekündigt, dass Sie mit dem für 18.02.2016 geplanten Charter nach Nigeria abgeschoben werden wird, soferne der Verfahrensstand dies zulässt. Am 04.02.2016 brachte der Vertreter eine Schubhaftbeschwerde ein, und kündigte darin bereits auch die Einbringung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid an. In der Zwischenzeit hat sich XXXXauch an den VMÖ gewandt, und die freiwillige Rückkehr nach Nigeria beantragt. Da zu erkennen war, dass der Termin für den Charter nicht gehalten werden kann, wurde Sie am 05.02.2016 um 09:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Ihr wurden jedoch die Kontaktdaten des VMÖ mitgeteilt, damit Sie die angekündigte freiwillige Ausreise auch vollziehen kann. Zuvor wurde nochmals telefonisch mit ihr Kontakt im römisch 40 aufgenommen, sie sicherte zu, dass Sie am Flugtag erscheinen wird und den Kontakt mit dem VMÖ aufrechterhalten wird, damit die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden können.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. die Beschwerdeführerin zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
(...)
Die im Betreff Genannte wurde am 05.02.2016 um 09:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen und befindet sich nicht mehr im PAZ, sicherte jedoch telefonisch zu, dass Sie am 18.02.2016 freiwillig ausreisen wird."
Der Stellungnahme angeschlossen wurde der Entlassungsschein vom 05.02.2016 (die Anordnung erfolgte um 09:15 Uhr), aus dem als Entlassungsgrund hervorgeht:
"Der Rechtsanwalt hat Schubhaftbeschwerde erhoben, in der er auch eine Beschwerde gegen die Asylentscheidung angekündigt hat. Da Sie die freiwillige Rückkehr beantragt hat, und Ihre Ausreisewilligkeit bekundete, sowie soeben telefonisch nochmals versicherte, sich zum Charter einzufinden und mit dem VMÖ Kontakt zu halten, war die Schubhaft aufzuheben."
6. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 18 Abs. 1 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, XXXX - unter dessen Berufung auf die erteilte Vollmacht - fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt II).6. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, römisch 40 - unter dessen Berufung auf die erteilte Vollmacht - fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. römisch eins 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei).
7. Am 20.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. Der Vertreter der BF führte aus: "Ihre Festnahme am 28.01.2016 war rechtswidrig. Es gab keinen Titel sie festzunehmen. In der Begründung vom Schubhaftbescheid ist geschrieben nach STPO, aber es gibt keine Anzeige, kein Ermittlungsverfahren. Auch in dieser Begründung ist geschrieben, dass diese junge Dame wollte freiwillig nach Nigeria zurückkehren. Auch tatsächlich hat sie probiert Österreich zu verlassen und ist über die Grenze nach Italien gefahren, sie wurde von den italienischen Behörden festgenommen. Das ist ein Zeichen dafür, dass diese Dame Österreich verlassen wollte. Das ist auch ein Grund, dass sie Möglichkeit für ein gelinderes Mittel bekommen sollte. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist vom 29.01.2016. Punkt 5 die Abschiebende Wirkung aberkannt gemäß § 18 Abs. 1 Z 2. Unter dieser Ziffer muss diese Frau eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gibt keinen Beweis für so eine Gefährdung. Sie hat eine Beschwerde gegen diesen Asylbescheid und nach ihrer Beschwerde am 12.02.2016 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt am 22.02.2016. Das ist ein klares Zeichen, dass es keine Gefahr gibt. Sie hatte Ende Juni eine Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht XXXX, das Verfahren ist nach wie vor offen."7. Am 20.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. Der Vertreter der BF führte aus: "Ihre Festnahme am 28.01.2016 war rechtswidrig. Es gab keinen Titel sie festzunehmen. In der Begründung vom Schubhaftbescheid ist geschrieben nach STPO, aber es gibt keine Anzeige, kein Ermittlungsverfahren. Auch in dieser Begründung ist geschrieben, dass diese junge Dame wollte freiwillig nach Nigeria zurückkehren. Auch tatsächlich hat sie probiert Österreich zu verlassen und ist über die Grenze nach Italien gefahren, sie wurde von den italienischen Behörden festgenommen. Das ist ein Zeichen dafür, dass diese Dame Österreich verlassen wollte. Das ist auch ein Grund, dass sie Möglichkeit für ein gelinderes Mittel bekommen sollte. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist vom 29.01.2016. Punkt 5 die Abschiebende Wirkung aberkannt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Unter dieser Ziffer muss diese Frau eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gibt keinen Beweis für so eine Gefährdung. Sie hat eine Beschwerde gegen diesen Asylbescheid und nach ihrer Beschwerde am 12.02.2016 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt am 22.02.2016. Das ist ein klares Zeichen, dass es keine Gefahr gibt. Sie hatte Ende Juni eine Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , das Verfahren ist nach wie vor offen."
8. Im Anschluss an die Verhandlung vom 20.07.2016 wurde den Parteien Parteiengehör gewährt, insbesondere zum Festnahmegrund nach der STPO.
9. Das BFA teilte zum Parteiengehör mit E-Mail am 02.08.2016 Folgendes mit:
"XXXX wurde gemeinsam mit einer weiteren Person im XXXX in XXXX kontrolliert und idF festgenommen. Es bestand zumindest der Verdacht der Urkundenfälschung, wie sich aus dem Anlassbericht an die XXXX entnehmen lässt. Somit war die Festnahme nach der StPO sehr wohl gerechtfertigt, wie sich aus den Beilagen eindeutig entnehmen lässt. Angeschlossen aber auch die ED Behandlung der XXXX vom 04.06.2016 der PI XXXX wegen des Verdacht des Diebstahls sowie eine Aufenthaltsermittlung wegen § 148a Abs 1 StGB der Staatsanwaltschaft Wien.""XXXX wurde gemeinsam mit einer weiteren Person im römisch 40 in römisch 40 kontrolliert und in der Fassung festgenommen. Es bestand zumindest der Verdacht der Urkundenfälschung, wie sich aus dem Anlassbericht an die römisch 40 entnehmen lässt. Somit war die Festnahme nach der StPO sehr wohl gerechtfertigt, wie sich aus den Beilagen eindeutig entnehmen lässt. Angeschlossen aber auch die ED Behandlung der römisch 40 vom 04.06.2016 der PI römisch 40 wegen des Verdacht des Diebstahls sowie eine Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB der Staatsanwaltschaft Wien."
10. Am 14.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. In dieser Verhandlung wurde dem Vertreter der BF das Ergebnis des Parteiengehörs mitgeteilt sowie, dass die Beschwerde - betreffend Festnahme nach der StPO - gemäß § 6 AVG am 19.08.2016 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, weitergeleitet worden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte um Einräumung einer Stellungnahmefrist.10. Am 14.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. In dieser Verhandlung wurde dem Vertreter der BF das Ergebnis des Parteiengehörs mitgeteilt sowie, dass die Beschwerde - betreffend Festnahme nach der StPO - gemäß Paragraph 6, AVG am 19.08.2016 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, weitergeleitet worden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte um Einräumung einer Stellungnahmefrist.
11. Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte am 19.09.2016 folgende Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs: "Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 15.9.2016 verschiedene Berichte und Protokolle zur Festnahme und Anhaltung am 28.1.2016.
Festzuhalten ist, dass hier auch Amtsvermerke betreffend Anzeigen anderer nigerianischer Frauen XXXX mit übermittelt wurden, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben.Festzuhalten ist, dass hier auch Amtsvermerke betreffend Anzeigen anderer nigerianischer Frauen römisch 40 mit übermittelt wurden, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben.
Soweit im Anlassbericht vom 2.2.2016 über "Ermittlungen zu XXXX" die Rede ist, beziehen sich diese nicht auf die Verwendung eines falschen Dokumentes anlässlich der Ausübung der Prostitution. Es ist zwar dort von getreten auf frischer Tat" die Rede, dies aber wohl zu Unrecht, weil der hier behandelte Vorfall, die Vorlage einer Geburtsurkunde am BFA, bereits am 21.4.2015 stattfand. Abgesehen davon, dass die Geburtsurkunde vom BFA als echt qualifiziert und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin entsprechend korrigiert wurde, spricht der Anlassbericht von einer Festnahme "wegen dem Verdacht der Urkundenfälschung am 28.1.2016 um 20 Uhr" im PAZ, XXXX. Es muss also bereits davor zu einer Festnahme gekommen sein - hier ist die Vermutung der Festnahme aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig - wurde die Beschwerdeführerin doch offenkundig nach Einvernahme durch das BFA am 28.1.2016 in das PAZ eingeliefert. Es ist hier demnach die Abfolge wahrscheinlich: Festnahme auf Weisung des BFA zur Vorführung und Einvernahme im Asylverfahren, Behalten im Stande der Festnahme nach der Einvernahme, Festnahme nach der StPO, Festnahme zur Vorführung und Einvernahme im Schubhaftverfahren am 29.1.2016 und Verhängung der Schubhaft.Soweit im Anlassbericht vom 2.2.2016 über "Ermittlungen zu XXXX" die Rede ist, beziehen sich diese nicht auf die Verwendung eines falschen Dokumentes anlässlich der Ausübung der Prostitution. Es ist zwar dort von getreten auf frischer Tat" die Rede, dies aber wohl zu Unrecht, weil der hier behandelte Vorfall, die Vorlage einer Geburtsurkunde am BFA, bereits am 21.4.2015 stattfand. Abgesehen davon, dass die Geburtsurkunde vom BFA als echt qualifiziert und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin entsprechend korrigiert wurde, spricht der Anlassbericht von einer Festnahme "wegen dem Verdacht der Urkundenfälschung am 28.1.2016 um 20 Uhr" im PAZ, römisch 40 . Es muss also bereits davor zu einer Festnahme gekommen sein - hier ist die Vermutung der Festnahme aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig - wurde die Beschwerdeführerin doch offenkundig nach Einvernahme durch das BFA am 28.1.2016 in das PAZ eingeliefert. Es ist hier demnach die Abfolge wahrscheinlich: Festnahme auf Weisung des BFA zur Vorführung und Einvernahme im Asylverfahren, Behalten im Stande der Festnahme nach der Einvernahme, Festnahme nach der StPO, Festnahme zur Vorführung und Einvernahme im Schubhaftverfahren am 29.1.2016 und Verhängung der Schubhaft.
Verfahrensbehauptung ist somit, dass die in Beschwerde gezogene erste Festnahme am 28.1.2016 aus fremdenrechtlichen Gründen erfolgt war - dem BFA auch zuzurechnen ist - und hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch über deren Rechtmäßigkeit abzusprechen."
12. Am 24.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. Dem Vertreter der BF wurde mitgeteilt, dass mit Schriftsatz vom 27. September 2016 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2016) das Landesverwaltungsgericht Kärnten mitteilte: "Mit do. Schreiben vom 19.8.2016, GZ; W140 2120630-1/11E, wurde die Maßnahmenbeschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, XXXX, vom 4.2.2016 gegen eine Festnahme nach der StPO am 28.1.2016 in XXXX zuständigkeitshalber weiter geleitet. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist nach Einsichtnahme in die Polizeiakten aus folgenden Gründen zu verneinen:12. Am 24.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter der BF teilnahm. Dem Vertreter der BF wurde mitgeteilt, dass mit Schriftsatz vom 27. September 2016 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2016) das Landesverwaltungsgericht Kärnten mitteilte: "Mit do. Schreiben vom 19.8.2016, GZ; W140 2120630-1/11E, wurde die Maßnahmenbeschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, römisch 40 , vom 4.2.2016 gegen eine Festnahme nach der StPO am 28.1.2016 in römisch 40 zuständigkeitshalber weiter geleitet. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist nach Einsichtnahme in die Polizeiakten aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.1.2016 um 20.00 Uhr wegen dem Verdacht der Urkundenfälschung nach §223 StGB in XXXX von einem Kriminalbeamten aus eigener Macht gemäß § 171 Abs. 2 StPO fest genommen, in weiterer Folge zur Sache einvernommen und am 29.1. 2016 um 10.00 Uhr wieder aus dem PAZ XXXX entlassen. Im Beschwerdefall handelt es sich somit um eine Festnahme wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, gegen welche nur ein Einspruch an das Gericht gemäß §106 Abs.1 Z2 StPO zulässig ist. Die ordentlichen Gerichte haben über derartige Einsprüche zu entscheiden, eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hinsichtlich der Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.1.2016 und ihrer anschließenden Anhaltung bis zum 29.1.2016 ist nach der geltenden Rechtslage nicht gegeben."Die Beschwerdeführerin wurde am 28.1.2016 um 20.00 Uhr wegen dem Verdacht der Urkundenfälschung nach §223 StGB in römisch 40 von einem Kriminalbeamten aus eigener Macht gemäß Paragraph 171, Absatz 2, StPO fest genommen, in weiterer Folge zur Sache einvernommen und am 29.1. 2016 um 10.00 Uhr wieder aus dem PAZ römisch 40 entlassen. Im Beschwerdefall handelt es sich somit um eine Festnahme wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, gegen welche nur ein Einspruch an das Gericht gemäß §106 Absatz eins, Z2 StPO zulässig ist. Die ordentlichen Gerichte haben über derartige Einsprüche zu entscheiden, eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hinsichtlich der Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.1.2016 und ihrer anschließenden Anhaltung bis zum 29.1.2016 ist nach der geltenden Rechtslage nicht gegeben."
13. Mit E-Mail vom 23.11.2016 teilte das BFA mit: "Ich darf ihnen zu
XXXX mitteilen, dass Sie nach der StPO festgenommen wurde. Diese Festnahme wurde jedoch um 10:00 Uhr aufgehoben, da habe ich die Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG angeordnet, mündlich, und um 10:45 Uhr ca. wurde der Schubhaftbescheid zugestellt, somit die Schubhaft verhängt. Die Voraussetzungen der Schubhaftverhängung lagen vor. Insoweit war XXXX von 10:00 Uhr bis zur Schubhaftverhängung in Verwaltungsverwahrungshaft."römisch 40 mitteilen, dass Sie nach der StPO festgenommen wurde. Diese Festnahme wurde jedoch um 10:00 Uhr aufgehoben, da habe ich die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet, mündlich, und um 10:45 Uhr ca. wurde der Schubhaftbescheid zugestellt, somit die Schubhaft verhängt. Die Voraussetzungen der Schubhaftverhängung lagen vor. Insoweit war römisch 40 von 10:00 Uhr bis zur Schubhaftverhängung in Verwaltungsverwahrungshaft."
Das wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 mitgeteilt.
14. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde - betreffend Festnahme nach der StPO - gemäß § 6 AVG an das Landesgericht Klagenfurt weitergeleitet.14. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde - betreffend Festnahme nach der StPO - gemäß Paragraph 6, AVG an das Landesgericht Klagenfurt weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehörige von Nigeria. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehörige von Nigeria. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Die BF befand sich von 29.01.2016 bis 05.02.2016 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im XXXX vollzogen.1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Die BF befand sich von 29.01.2016 bis 05.02.2016 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im römisch 40 vollzogen.
1.3. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF befindet sich seit (zumindest) Anfang November 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal, das bisherige Aufenthaltsrecht basierte auf einem zu Unrecht gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF geht ihren eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet der Prostitution nach. Die BF ist ledig, kinderlos und führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Die gesamte Familie der BF (Mutter, Schwestern sowie Brüder und eine größere Anzahl weiterer Verwandter) leben nach wie vor in Nigeria. Die BF steht mit ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten in Nigeria in telefonischem Kontakt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 18 Abs. 1 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Am 05.02.2016 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, XXXX - unter dessen Berufung auf die erteilte Vollmacht - fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Am 05.02.2016 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, römisch 40 - unter dessen Berufung auf die erteilte Vollmacht - fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. römisch eins 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei).
1.4. Die BF verfügt über kein Reisedokument, täuschte die österreichischen Behörden über ihr Alter sowie ihre Meldeadresse und versuchte sich nach Italien abzusetzen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2016 brachte die BF vor:
"F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?
A: Nein, habe ich nicht.
(...)
F: Warum sagten Sie in Ihrem ersten Interview, am 09.11.2014 dass Sie Nigeria verließen um eine Arbeit zu finden und Ihre Familie zu unterstützen?
A: Ich habe damals gelogen, ich bin ausgereist, wegen der Probleme in meinem Dorf.
A: Sie sagten heute, dass Sie den Dolmetsch gut verstanden haben, dass Ihnen die Befragung vorgelesen wurde und dass Sie die Wahrheit gesagt haben, die ganze Wahrheit. Jetzt behaupten Sie das Gegenteil, warum das?
F: Ja, aber das stimmt, heute sage ich die ganze Wahrheit.
(...)
Wo sind Sie gemeldet, können Sie mir die Straße sagen, die Wohnung beschreiben?
A: Ich bin wohne und lebe nicht dort, wo es auf meinem Meldezettel steht. Das ist der Meldezettel, den ich immer zeige, doch ich lebe nicht dort, ich bin dort auch nicht gemeldet.
F: Wann waren Sie zuletzt in Italien?
A: Das war vor kurzem, ich war an der Grenze, und wurde zurückgesandt. Das war vor ca. einer Woche.
(...)
A: Ich werde mich mit dem VMÖ in Verbindung setzen, und werde die freiwillige Rückkehr beantragen, um so schnell wie möglich zurückkehren zu können. Es droht mir nichts, ich gehe zurück, kann bei meiner Mutter leben."
Aufgrund des Vorverhaltens der BF war von Fluchtgefahr auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den mündlichen Verhandlungen.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, XXXX, geb. XXXX, und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, römisch 40 , geb. römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zur Fluchtgefahr der BF beruhen insbesondere auf der niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2016 in der die BF vorbrachte:
"F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?
A: Nein, habe ich nicht.
(...)
F: Warum sagten Sie in Ihrem ersten Interview, am 09.11.2014 dass Sie Nigeria verließen um eine Arbeit zu finden und Ihre Familie zu unterstützen?
A: Ich habe damals gelogen, ich bin ausgereist, wegen der Probleme in meinem Dorf.
A: Sie sagten heute, dass Sie den Dolmetsch gut verstanden haben, dass Ihnen die Befragung vorgelesen wurde und dass Sie die Wahrheit gesagt haben, die ganze Wahrheit. Jetzt behaupten Sie das Gegenteil, warum das?
F: Ja, aber das stimmt, heute sage ich die ganze Wahrheit.
(...)
Wo sind Sie gemeldet, können Sie mir die Straße sagen, die Wohnung beschreiben?
A: Ich bin wohne und lebe nicht dort, wo es auf meinem Meldezettel steht. Das ist der Meldezettel, den ich immer zeige, doch ich lebe nicht dort, ich bin dort auch nicht gemeldet.
F: Wann waren Sie zuletzt in Italien?
A: Das war vor kurzem, ich war an der Grenze, und wurde zurückgesandt. Das war vor ca. einer Woche."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF in der Beschwerde sowie durch ihren Vertreter in den mündlichen Verhandlungen nicht substanziiert entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt die Abschiebung der BF nach Nigeria zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung der BF nach Nigeria zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 18 Abs. 1 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Am 05.02.2016 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt II).Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 08.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 29.01.2016, wonach der BF einerseits die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und andererseits die BF verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen hat, am 29.01.2016 zugestellt. Am 29.01.2016 füllte die BF mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte Österreich das Formular "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus. Am 05.02.2016 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. römisch eins 405 2121514-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei).
Folgendes Verhalten begründete Fluchtgefahr:
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens der BF:
* Die Beschwerdeführerin verfügte über kein Reisedokument, täuschte die österreichischen Behörden über ihr Alter sowie ihre Meldeadresse und versuchte sich nach Italien abzusetzen.
* Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2016 brachte die BF vor:
"F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?
A: Nein, habe ich nicht.
(...)
F: Warum sagten Sie in Ihrem ersten Interview, am 09.11.2014 dass Sie Nigeria verließen um eine Arbeit zu finden und Ihre Familie zu unterstützen?
A: Ich habe damals gelogen, ich bin ausgereist, wegen der Probleme in meinem Dorf.
A: Sie sagten heute, dass Sie den Dolmetsch gut verstanden haben, dass Ihnen die Befragung vorgelesen wurde und dass Sie die Wahrheit gesagt haben, die ganze Wahrheit. Jetzt behaupten Sie das Gegenteil, warum das?
F: Ja, aber das stimmt, heute sage ich die ganze Wahrheit.
(...)
Wo sind Sie gemeldet, können Sie mir die Straße sagen, die Wohnung beschreiben?
A: Ich bin wohne und lebe nicht dort, wo es auf meinem Meldezettel steht. Das ist der Meldezettel, den ich immer zeige, doch ich lebe nicht dort, ich bin dort auch nicht gemeldet.
F: Wann waren Sie zuletzt in Italien?
A: Das war vor kurzem, ich war an der Grenze, und wurde zurückgesandt. Das war vor ca. einer Woche.
(...)
A: Ich werde mich mit dem VMÖ in Verbindung setzen, und werde die freiwillige Rückkehr beantragen, um so schnell wie möglich zurückkehren zu können. Es droht mir nichts, ich gehe zurück, kann bei meiner Mutter leben."
* Die BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft.
davon auszugehen war, dass sie nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich die BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die BF nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 05.02.2016 nicht freiwillig ausreiste.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Im gegenständlichen Fall war die Annahme der qualifizierten Ausreiseunwilligkeit - gerade durch den Versuch der Täuschung der Verwaltungsbehörde - gerechtfertigt. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2016 vorbrachte so schnell wie möglich freiwillig nach Nigeria ausreisen zu wollen: "Danke, ich konnte alles sagen. Ich möchte zurück so schnell wie möglich, bitte helfen Sie mir, damit ich freiwillig zurückkehren kann" sowie keine Fluchtgründe Nigeria betreffend vorbrachte: "Es droht mir nichts, ich gehe zurück, kann bei meiner Mutter leben" und aufgrund der Zusage sich freiwillig zum Charter nach Nigeria am 18.02.2016 einzufinden und mit dem VMÖ Kontakt zu halten aus der Schubhaft entlassen wurde, andererseits betrieb sie - statt freiwillig auszureisen - ihr Asylverfahren weiter, um ihren Aufenthalt zu verlängern. Wenn die Beschwerdeführerin also in der niederschriftlichen Einvernahme angab, keinerlei persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten zu müssen, so hätte um ihrer Vorgangsweise - Unterfertigung der Dokumente zur freiwilligen Ausreise - Ernsthaftigkeit unterstellen zu können, damit auch die freiwillige Ausreise einhergehen müssen. Hinsichtlich Letzterem ist nämlich festzustellen, dass die BF nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft eben nicht ausreiste und somit die österreichischen Behörden täuschte.
Die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2016 bis 05.02.2016 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).
3.4. Zu Spruchpunkt IV.: (Zuspruch der Eingabengebühr):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier.: (Zuspruch der Eingabengebühr):
Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.
Der Antrag auf Zuspruch der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Festnahme, Fluchtgefahr, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2120630.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016