Entscheidungsdatum
08.03.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
L529 2249576-1/5E, L529 2249576-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 08.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. – V. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. – römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VI. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt II.) und „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt VI.).2. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt römisch sechs.).
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den - zu diesem Zeitpunkt minderjährigen - BF am 09.12.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.04.2010, Rechtskraft mit 06.05.2010, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den - zu diesem Zeitpunkt minderjährigen - BF am 09.12.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.04.2010, Rechtskraft mit 06.05.2010, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme.
I.2. Am 10.07.2019 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen § 142, § 143 und § 99 StGB in Kenntnis gesetzt. römisch eins.2. Am 10.07.2019 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen Paragraph 142,, Paragraph 143 und Paragraph 99, StGB in Kenntnis gesetzt.
I.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 13.08.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt. römisch eins.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 13.08.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt.
I.4. Mit beim BFA am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben nahm der BF zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass er ledig und kinderlos sei und keine Unterhaltspflichten habe, er aber wegen einer geplanten Knie-Operation nicht arbeiten könne, obwohl er ansonsten gesund sei. Er habe sich bis etwa zu seinem sechsten Lebensjahr in seinem Herkunftsland aufgehalten. In Österreich habe er die Pflichtschule besucht, jedoch negativ abgeschlossen, eine Lehre abgebrochen und über Leasingverträge gearbeitet. Seine Familie (Eltern, Bruder, Schwester) seien in Österreich aufhältig, im Irak lebe eine Tante von ihm. Er verfüge in Österreich über einen fünfjährigen Aufenthaltstitel und er habe hier Freunde.römisch eins.4. Mit beim BFA am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben nahm der BF zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass er ledig und kinderlos sei und keine Unterhaltspflichten habe, er aber wegen einer geplanten Knie-Operation nicht arbeiten könne, obwohl er ansonsten gesund sei. Er habe sich bis etwa zu seinem sechsten Lebensjahr in seinem Herkunftsland aufgehalten. In Österreich habe er die Pflichtschule besucht, jedoch negativ abgeschlossen, eine Lehre abgebrochen und über Leasingverträge gearbeitet. Seine Familie (Eltern, Bruder, Schwester) seien in Österreich aufhältig, im Irak lebe eine Tante von ihm. Er verfüge in Österreich über einen fünfjährigen Aufenthaltstitel und er habe hier Freunde.
I.5. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF kein Umstand gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe (wegen § 91 StGB). römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF kein Umstand gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe (wegen Paragraph 91, StGB).
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom 17.05.2021, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF gegen das Urteil des LG XXXX nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 nicht Folge gegeben.
I.6. Am 18.10.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Bis 2017 habe er bei seinen Eltern gewohnt, nunmehr habe er eine eigene Wohnung. Er habe Österreich seit seiner legalen Einreise im Jahr 2009 nur zu Einkaufs- und Besuchszwecken in Tschechien und Deutschland (Bonn) verlassen. Er habe in Österreich die 4. Klasse Hauptschule und 1 Jahr eine Polytechnische Schule besucht, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann habe er nach zwei Jahren abgebrochen. Von 2014 – 2018 habe er gearbeitet, teilweise auch schwarz als Maler und Maurer. Den Irak habe er mit neun Jahren verlassen, Grund dafür sei der Krieg gewesen und weil Kinder entführt worden seien, um Geld zu erpressen. Im Irak seien noch ein Onkel und eine Großmutter aufhältig, zuletzt habe er 2015 über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Er spreche Arabisch, Deutsch und etwas Englisch und er kenne die Kultur seines Heimatlandes, wie sie vor dem Krieg gewesen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er sei in Europa aufgewachsen und könne im Irak nicht leben. Er würde entweder getötet werden oder sich bei Abschiebung selbst etwas antun. Wenn es im Irak auch keinen Krieg mehr gebe, so bestünden die politischen Probleme weiter und es gebe Bombenexplosionen. Er sei in Österreich integriert, habe die Schule besucht, spreche Deutsch und respektiere die Gesetze. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, das Urteil sei falsch. Nach Rückübersetzung der Niederschrift relativierte er seine Selbstmordabsicht im Fall der Abschiebung dahingehend, dass er sich selbst weh tun werde, er wolle sich aber nicht umbringen. römisch eins.6. Am 18.10.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Bis 2017 habe er bei seinen Eltern gewohnt, nunmehr habe er eine eigene Wohnung. Er habe Österreich seit seiner legalen Einreise im Jahr 2009 nur zu Einkaufs- und Besuchszwecken in Tschechien und Deutschland (Bonn) verlassen. Er habe in Österreich die 4. Klasse Hauptschule und 1 Jahr eine Polytechnische Schule besucht, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann habe er nach zwei Jahren abgebrochen. Von 2014 – 2018 habe er gearbeitet, teilweise auch schwarz als Maler und Maurer. Den Irak habe er mit neun Jahren verlassen, Grund dafür sei der Krieg gewesen und weil Kinder entführt worden seien, um Geld zu erpressen. Im Irak seien noch ein Onkel und eine Großmutter aufhältig, zuletzt habe er 2015 über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Er spreche Arabisch, Deutsch und etwas Englisch und er kenne die Kultur seines Heimatlandes, wie sie vor dem Krieg gewesen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er sei in Europa aufgewachsen und könne im Irak nicht leben. Er würde entweder getötet werden oder sich bei Abschiebung selbst etwas antun. Wenn es im Irak auch keinen Krieg mehr gebe, so bestünden die politischen Probleme weiter und es gebe Bombenexplosionen. Er sei in Österreich integriert, habe die Schule besucht, spreche Deutsch und respektiere die Gesetze. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, das Urteil sei falsch. Nach Rückübersetzung der Niederschrift relativierte er seine Selbstmordabsicht im Fall der Abschiebung dahingehend, dass er sich selbst weh tun werde, er wolle sich aber nicht umbringen.
I.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 06.05.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 06.05.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF zu zehn Jahren und sechs Monaten wegen eines besonders schweren Verbrechens. Weiters führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Verfolgung drohe und er Verwandte und persönliche Bindungen zum Herkunftsland habe. Das Einreiseverbot sei erforderlich, da der BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
I.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.römisch eins.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.
Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.
I.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen römisch zwei.1. Feststellungen
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
Der BF hält sich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Für ihn wurde am 09.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten, zuerkannt. Der BF hält sich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Für ihn wurde am 09.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten, zuerkannt.
Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater des BF. Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen zugrunde, dass für den Vater des BF als Schiit aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin und der Hilfeleistung für eine Christenfamilie die Gefahr bestanden habe, bei Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen, zumal der Vater des BF vor seiner Flucht mehrfach bedroht und dessen Schwester nach der Flucht getötet worden sei.
Der BF hält sich seit seiner Einreise – bis auf kurze Aufenthalte in Deutschland und Tschechien zu Besuchs- und Einkaufszwecken – durchgehend in Österreich auf.
Der BF besuchte in Österreich die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann brach er nach zwei Jahren ab. Der BF war fallweise als Arbeiter beschäftigt, bestritt aber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Krankengeldbezug/Sonderfall.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er wohnte in Österreich bis etwa 2017 bei seinen Eltern und in der Folge bis zu seiner Inhaftierung in einer Wohngemeinschaft mit einem Iraker mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Familienangehörige des BF (Eltern, eine Schwester und ein Bruder) leben in Österreich. Der Bruder des BF ist ebenso wie der BF derzeit in Haft.
Der BF wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
- Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom 26.01.2017, Zl. XXXX , RK 31.01.2017) wegen Raufhandel nach § 91 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2017 vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig am 19.04.2017 nachgesehen.- Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.01.2017, Zl. römisch 40 , RK 31.01.2017) wegen Raufhandel nach Paragraph 91, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2017 vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig am 19.04.2017 nachgesehen.
- Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bruder des BF als Mitarbeiter der XXXX dem BF und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat und der BF eine Pistole (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) drohend in der Hand hielt. - Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bruder des BF als Mitarbeiter der römisch 40 dem BF und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat und der BF eine Pistole (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) drohend in der Hand hielt.
Als mildernd wertete das Strafgericht beim BF keinen Umstand, als erschwerend den enormen Beuteschaden sowie den Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe.
Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bruder des BF – beschäftigt bei der XXXX – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten der Bruder des BF und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( XXXX ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in XXXX . Die geänderte Route wurde vom Bruder des BF (Beifahrer des Geldtransporters) dem BF unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte Bruder des BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bruder des BF – beschäftigt bei der römisch 40 – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten der Bruder des BF und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( römisch 40 ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in römisch 40 . Die geänderte Route wurde vom Bruder des BF (Beifahrer des Geldtransporters) dem BF unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte Bruder des BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück.
Der BF und sein Bruder wurden am XXXX festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am XXXX festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, gegen den BF eine solche von 10 ½ Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.Der BF und sein Bruder wurden am römisch 40 festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am römisch 40 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, gegen den BF eine solche von 10 ½ Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.
Nur geringe Vermögenswerte der BF wurden für verfallen erklärt. Ansonsten konnte die Raubbeute nicht zustande gebracht werden.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.05.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben.
Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (Bruder des BF) dabei als Beschäftigter der XXXX seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (Bruder des BF) dabei als Beschäftigter der römisch 40 seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.01.2030, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.01.2030, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt.
Der BF lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak und etwa zwei Jahre mit seiner Mutter und Schwester in England, bevor er im November 2009 im Alter von XXXX Jahren nach Österreich kam. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf sehr gutem Niveau und ein wenig Englisch. Der BF lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak und etwa zwei Jahre mit seiner Mutter und Schwester in England, bevor er im November 2009 im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich kam. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf sehr gutem Niveau und ein wenig Englisch.
Der BF verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Großmutter, Onkel bzw. Tante), zu denen er derzeit keinen Kontakt hat.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak
II.1.2.1. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.1. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
[…]
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2021 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2021).
Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer. Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021).
Gegenständlich waren die in der Tabelle enthaltenen Zahlen bis incl. Okt. 2021 zu berücksichtigen (Fehldarstellung im Bescheid).
Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
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Minderheiten
Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 22.1.2021).
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 22.1.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt (AA 22.1.2021).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 22.1.2021).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).
Wirtschaftslage
Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernte Arbeitskräfte betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021).
Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).
Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).
Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
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Medizinische Versorgung
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021)
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).
Zu der größten Herausforderung für Rückkehrer zählt die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
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Staatsbürgerschaft und Dokumente
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26 aus 2006,, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
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II.1.2.2. Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.2.2. Coronavirus COVID-19
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
In Österreich gibt es derzeit (Stand 15.02.2022) 2,3 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.492 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,28 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.729 Todesfälle bestätigt wurden.
II.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenem Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenem Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller XXXX die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller römisch 40 die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.
Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme und mangels anderslautender Hinweise.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen war in dieser Form zu treffen, da der BF selbst angab, diese drei Sprachen zu sprechen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zumal der BF selbst angab, Arabisch gut zu sprechen, er sich bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak aufgehalten hat und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF resultieren aus dem Aufenthalt des BF in Österreich seit seinem zwölften Lebensjahr und seinem Schulbesuch und zeigen sich auch darin, dass die Einvernahme des BF in deutscher Sprache erfolgen konnte. Geringe Englischkenntnisse des BF gab der BF in der Einvernahme selbst an und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, zumal sich der BF etwa zwei Jahre auch in England aufgehalten hat.
Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) absolviert und eine Lehrausbildung abgebrochen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 232) in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 11.03.2014 – 01.02.2015, 02.02.2015 – 14.08.2015 und von 20.08.2015 – 17.03.2016 als Angestelltenlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 227) und mangels anderslautender Hinweise im Verfahren. Soweit der BF in seiner Stellungnahme seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer geplanten OP behauptete (AS 91), ist auf das im Akt inneliegenden Urteil zu verweisen; demzufolge bestritt der BF den Tatvorwurf ua mit dem Hinweis, laufunfähig zu sein, doch wurde im Urteil auch ausgeführt, dass die Knieprobleme des BF der Tat nicht entgegengestanden wären und zudem eine Operation im April 2019 erfolgte (AS 152). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und bestätigte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2021, gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen.
Zur Erwerbstätigkeit des BF ist wie folgt festzuhalten: Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, von 2014 – 2018 gearbeitet zu haben (AS 230), doch ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass der BF lediglich am 31.12.2015, von 26.03.2016 – 11.04.2016, am 08.08.2016, von 16.08.2016 – 19.08.2016, am 29.03.2017 und von 04.10.2017 – 06.10.2017 als Arbeiter sowie von 01.01.2016 – 07.02.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. In weit überwiegendem Ausmaß (21.08.2013 – 01.09.2013, 09.09.2013 – 08.10.2013, 11.11.2013 – 26.11.2013, 28.11.2013 – 30.11.2013, 03.12.2013 – 08.12.2013, 10.12.2013 – 10.12.2013, 12.12.2013 – 10.03.2014, 15.08.2015 – 19.08.2015, 28.04.2016 – 07.08.2016, 09.08.2016 – 15.08.2016, 20.08.2016 – 22.11.2016, 05.01.2017 – 09.02.2017, 28.02.2017 – 28.03.2017, 18.04.2017 – 07.06.2017, 03.07.2017 – 31.08.2017, 07.10.2017 – 28.02.2018, 03.03.2018 – 08.03.2018, 10.03.2018 – 11.03.2018, 23.04.2018 – 03.07.2018, 15.07.2018 – 14.10.2018, 10.12.2018 – 03.02.2019, 01.04.2019 – 04.04.2019, 08.04.2019 – 28.04.2019 und 24.06.2019 – 08.07.2019) erhielt der BF Leistungen des AMS.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Irak ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten.
Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , aus dem sich auch die festgestellten Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG XXXX vom 17.05.2021, XXXX . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen (vgl. VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , aus dem sich auch die festgestellten Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen vergleiche VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).
Die Strafhaft und das Datum der voraussichtlichen Haftentlassung (Strafende) ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation der Justizanstalt, so es nicht zu einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung kommt (AS 239f). Die Behauptung des BF, dass es sich beim Urteil wegen des schweren Raubes um ein Fehlurteil handle und die DNA nur deshalb übereinstimme, weil „wir in der selben Wohnung gewohnt haben“ (AS 235) widerspricht eindeutig dem im bezughabenden Strafurteil vom 03.07.2020 nachvollziehbar geschilderten Tathergang, an dem der erkennende Richter keinen Grund zu zweifeln hat, weshalb die Aussage des BF hinsichtlich seiner DNA als Schutzbehauptung und demzufolge als mangelnde Einsicht und Reue zu werten ist.
II.2.3. Zur Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.3. Zur Lage im Herkunftsland
II.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen, wonach der BF gesund ist.Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. zu verweisen, wonach der BF gesund ist.
Der BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und enthalten die Angaben des BF keine Hinweise darauf, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre; auch aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
II.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.
Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.
Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde).
Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt.
II.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung römisch zwei.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung
Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass dem BF im Fall einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Jahr 2009 den Asylstatus nicht aus eigenen Gründen, sondern im Familienverfahren erlangt habe. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 18.10.2021 nichts Plausibles vorgebracht, das nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung mit Asylrelevanz hindeuten würde. Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht des BFA und führt dazu ergänzend wie folgt aus:
Zum Fluchtgrund des Vaters befragt gab der BF an, die Familie sei vor dem Tod und dem Krieg geflüchtet und der Vater habe seine Arbeit verloren (AS 234). Dem Aktenvermerk in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Vater betreffend ist hingegen zu entnehmen, dass dieser – ebenso wie der BF selbst – schiitischer Araber ist; er erhielt den Status eines Asylberechtigten aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin, seiner Hilfsbereitschaft gegenüber einer christlichen Familie und der daraus resultierenden Bedrohung. Eine Verfolgung des BF aus diesen Gründen ist jedenfalls ausgeschlossen, zumal der BF schiitischer Araber und ledig ist und er auch keine sonstigen verfolgungskausalen Handlungen gesetzt hat. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des BF zum Ausreisegrund (Tod, Krieg, Verlust der Arbeit) mit jenen des Bruders (Entführung der Schwester, Bombardierung des Elternhauses) aber auch mit jenen des Vaters, weswegen diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (gemischte sunnitisch-schiitische Ehe, Hilfe für eine christliche Familie) gravierend unterscheiden.
Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nach wie vor aufrecht seien, dies höre er von Leuten in XXXX , die Arabisch sprechen (AS 234), und er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage Bescheid (AS 236). Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nach wie vor aufrecht seien, dies höre er von Leuten in römisch 40 , die Arabisch sprechen (AS 234), und er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage Bescheid (AS 236).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Irak ethnisch-konfessionelle Spannungen gegeben sind und es immer wieder zu konfessioneller Gewalt kommt, doch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es den staatlichen Stellen zwar nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische, aber auch sunnitische, Milizen eigenmächtig handeln, jedoch hat sich die Sicherheitslage verbessert (FH 3.3.2021) und es wird mit diesem Vorbringen auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF ergeben soll.
Auf Grundlage dieser Länderberichte ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad, aus der die Familie des BF stammt und wo der BF neun Jahre seines Lebens verbracht hat, nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Auf Grundlage dieser Länderberichte ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad, aus der die Familie des BF stammt und wo der BF neun Jahre seines Lebens verbracht hat, nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.
Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Individuelle oder sonstige Gründe, die einer derartigen Einschätzung entgegenstehen, wurden weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht.
II.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.römisch zwei.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.
II.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. römisch zwei.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
II.2.5.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4., insbesondere Punkt II.3.4.3. und II.3.4.6., verwiesen.römisch zwei.2.5.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4., insbesondere Punkt römisch zwei.3.4.3. und römisch zwei.3.4.6., verwiesen.
II.2.6. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. römisch zwei.2.6. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 ½ Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 ½ Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
II.2.7. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.römisch zwei.2.7. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
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II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides).
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht (Ziffer 4,).
II.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.römisch zwei.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen vergleiche VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626).
II.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fallrömisch zwei.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fall
a) Zur Voraussetzung des besonders schweren Verbrechens
Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.
Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftaten darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftaten darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war. Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war.
Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG XXXX vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd kein Umstand, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist sowie das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe gewertet wurden. Mit Urteil des OLG XXXX vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies. Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG römisch 40 vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd kein Umstand, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist sowie das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe gewertet wurden. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies.
Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des Paragraph 142, StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar.
b) zum Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung
Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX und des OLG XXXX sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG römisch 40 und des OLG römisch 40 sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
c) Zum Erfordernis der Gemeingefährlichkeit:
Bei einer auf § 6 Abs 1 Z 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).Bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).
Der BF war als junger Erwachsener in einen Raufhandel verwickelt und wurde am 26.01.2017 gem. § 91 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Trotz der verhängten Geldstrafe konnte der BF nicht von einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden, sondern verübte am XXXX , somit knapp nach Ablauf der verhängten Probezeit, einen Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10,5 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – mehr als 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging. Der BF war als junger Erwachsener in einen Raufhandel verwickelt und wurde am 26.01.2017 gem. Paragraph 91, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Trotz der verhängten Geldstrafe konnte der BF nicht von einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden, sondern verübte am römisch 40 , somit knapp nach Ablauf der verhängten Probezeit, einen Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10,5 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – mehr als 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging.
Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und/oder seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG XXXX vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF keine Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG XXXX vom OLG XXXX mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und/oder seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG römisch 40 vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF keine Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG römisch 40 vom OLG römisch 40 mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt.
Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Dass der BF dazu angibt, die österreichischen Gesetze zu respektieren (AS 233), mutet in Anbetracht der Schwere dieser Straftat geradezu absurd an.Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Dass der BF dazu angibt, die österreichischen Gesetze zu respektieren (AS 233), mutet in Anbetracht der Schwere dieser Straftat geradezu absurd an.
Dass der BF – trotz im Urteil nachvollziehbar dargelegter erdrückender Beweislast – nach wie vor bestreitet, die Tat begangen zu haben und behauptet, dass es sich beim Urteil wegen des schweren Raubes um ein Fehlurteil handle und die DNA nur deshalb übereinstimme, weil „wir in der selben Wohnung gewohnt haben“ (AS 235), zeigt deutlich die mangelnde Einsicht und Reue; von einem Gesinnungswandel des BF ist daher nicht auszugehen.
Ein nachhaltiger Gesinnungswandel des BF ist zum einen schon aufgrund seiner Aussagen nicht feststellbar, zum andern wäre ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der hg. Rsp grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0118 mit Hinweis auf VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Da sich der BF noch in Haft befindet, ist auch noch von keinem Wohlverhalten des BF auszugehen.
Das dargelegte Verhalten des BF zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf.
Insgesamt war somit aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines Gesinnungswandels oder eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und kann in Bezug auf den BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für den BF nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher zu teilen.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich auch, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar.
d) zur Voraussetzung der Interessenabwägung
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt II.3.4.).Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt römisch zwei.3.4.).
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II.3.1.4. Auch wenn gegenständlich die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2009 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 06.05.2010 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. Punkt II.2.4.). römisch zwei.3.1.4. Auch wenn gegenständlich die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte vergleiche VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2009 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 06.05.2010 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.).
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides).
II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
II.3.2.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).
II.3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Irak nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Irak nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, wobei aber festzuhalten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist (vgl. Punkt II.2.2.)Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, wobei aber festzuhalten ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.)
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen somit hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Irak dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird wie folgt festgehalten: Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er auch Arabisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des BF unzulässig machen könnten. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird wie folgt festgehalten: Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er auch Arabisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des BF unzulässig machen könnten.
Wenngleich die wirtschaftliche Lage, die Strom- und Wasserversorgung und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Irak keineswegs optimal ist, so ist aber dennoch festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist, sich als XXXX -jähriger Mann in den leistungsfähigsten Jahren befindet und zu den am wenigsten vulnerablen Menschen zählt. Dem Vorbringen des BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihm bei einer Rückkehr in den Irak die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und er in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Wenngleich die wirtschaftliche Lage, die Strom- und Wasserversorgung und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Irak keineswegs optimal ist, so ist aber dennoch festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist, sich als römisch 40 -jähriger Mann in den leistungsfähigsten Jahren befindet und zu den am wenigsten vulnerablen Menschen zählt. Dem Vorbringen des BF sind keine Gründe zu entnehmen, warum ihm bei einer Rückkehr in den Irak die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde und er in eine existenzielle Notlage geraten sollte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird und dass er nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird und dass er nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Nicht unerwähnt bleiben sollte in dem Zusammenhang, dass die Raubbeute bis dato nicht zustandegebracht werden konnte. Die Versicherung des Geschädigten verfügt aus dem Urteil auf einen Titel zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 2.118.260,-- gegen die Täter.Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Nicht unerwähnt bleiben sollte in dem Zusammenhang, dass die Raubbeute bis dato nicht zustandegebracht werden konnte. Die Versicherung des Geschädigten verfügt aus dem Urteil auf einen Titel zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 2.118.260,-- gegen die Täter.
Wenn auch im Irak eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, für den BF nicht gesprochen werden kann. Wenn auch im Irak eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, für den BF nicht gesprochen werden kann.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) römisch zwei.3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
II.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2009 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.römisch zwei.3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2009 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
II.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) römisch zwei.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist – wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist – wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
II.3.4.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. römisch zwei.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
II.3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).römisch zwei.3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
- für den konkreten Fall bedeutet dies:
Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte vor seiner Verhaftung in einer Wohngemeinschaft mit einem irakischstämmigen Österreicher. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF leben in Österreich, wobei sich der Bruder des BF – ebenso wie der BF – derzeit in Haft befindet. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Zwar gibt der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Vater aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme betreut habe, doch ist er – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage – schon aufgrund seiner Haft nicht mehr in der Lage, die Betreuung des Vaters auszuüben und wird diese von der Mutter übernommen (AS 229); ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern (bzw. unter volljährigen Geschwistern) hinausgeht, hat der BF mit diesem Vorbringen nicht dartun können, ebensowenig, dass seine Angehörigen auf seine Betreuung angewiesen wären. Es ist daher von keinem schützenswerten Familienleben des BF auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte vor seiner Verhaftung in einer Wohngemeinschaft mit einem irakischstämmigen Österreicher. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF leben in Österreich, wobei sich der Bruder des BF – ebenso wie der BF – derzeit in Haft befindet. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Zwar gibt der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Vater aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme betreut habe, doch ist er – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage – schon aufgrund seiner Haft nicht mehr in der Lage, die Betreuung des Vaters auszuüben und wird diese von der Mutter übernommen (AS 229); ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern (bzw. unter volljährigen Geschwistern) hinausgeht, hat der BF mit diesem Vorbringen nicht dartun können, ebensowenig, dass seine Angehörigen auf seine Betreuung angewiesen wären. Es ist daher von keinem schützenswerten Familienleben des BF auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
II.3.4.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist voranzustellen, dass ein solcher Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur dann statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist (vgl. VwGH 23.01.2003, 2000/01/0498). römisch zwei.3.4.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist voranzustellen, dass ein solcher Eingriff nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur dann statthaft ist, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist vergleiche VwGH 23.01.2003, 2000/01/0498).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).
II.3.4.5. Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:römisch zwei.3.4.5. Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:
Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mHa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mHa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).
Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: Der VwGH sprach aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).
Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).
Weiters erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jährigen Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
II.3.4.6. für den konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.4.6. für den konkreten Fall bedeutet dies:
Der BF hält sich seit November 2009 in Österreich auf; ihm wurde mit Rechtskraft 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bei der Interessensabwägung ist sohin der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren den Irak verlassen hat, danach mit der Mutter und der Schwester in England lebte und im Jahr 2009 im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gekommen ist, kommt bei der Interessensabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (VfGH 11.03.2015, Zl. E 1884/2014-11). Der BF hält sich seit November 2009 in Österreich auf; ihm wurde mit Rechtskraft 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bei der Interessensabwägung ist sohin der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren den Irak verlassen hat, danach mit der Mutter und der Schwester in England lebte und im Jahr 2009 im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen ist, kommt bei der Interessensabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (VfGH 11.03.2015, Zl. E 1884/2014-11).
Der BF besuchte in Österreich die Hauptschule und anschließend den Polytechnischen Lehrgang, er schloss jedoch – seinen eigenen Angaben zufolge – die Pflichtschule negativ ab (AS 91). Auch eine von ihm begonnene Lehre brach der BF nach etwa zwei Jahren vorzeitig ab. Der BF war im Ausmaß von etwa einem Monat als geringfügig beschäftigter Arbeiter und (in Summe) knapp ein Monat als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. In weitaus überwiegendem Ausmaß erhielt der BF Leistungen des AMS, nämlich (in Summe) 1 Jahr Arbeitslosengeldbezug und (wiederum in Summe) etwa 1 Jahr und 5 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF die ihm in Österreich gebotenen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten nur unzureichend genutzt hat und auch am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen konnte oder wollte.
Zu seinen Gunsten sind daher (nur) die lange Aufenthaltsdauer, seine Deutschkenntnisse sowie seine familiären Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister) zu berücksichtigen. Zu Lasten des BF sind – neben der mangelhaften Integration am Arbeitsmarkt – jedenfalls seine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zu werten sowie das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe.
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht jedoch die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, der wegen schwerem Raub zu einer zehneinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden.
Dem BF hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil vom 26.01.2017 erstmals strafgerichtlich verurteilt und musste er, insbesondere bei Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftat nicht ab. Der BF hat aufgrund seiner Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss daher deren Relativierung hinnehmen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Eine maßgebliche soziale oder berufliche Verankerung des BF, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch gab der BF, zu seinen Integrationsleistungen für die österreichische Gesellschaft befragt lediglich an, die deutsche Sprache zu beherrschen, die Schule besucht und gearbeitet zu haben und die Gesetze zu respektieren (AS 233), wobei diesem Vorbringen der negative Schulabschluss des BF, der Abbruch der Lehre, die nur geringe Zeit der (legalen) Erwerbstätigkeit und die strafrechtlichen Verurteilungen relativierend entgegenstehen. Darüber hinaus ist auch keine Reue des BF oder ein Gesinnungswandel erkennbar.
Insgesamt besteht somit ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der Beschwerdeführer lebte neun Jahre in seinem Herkunftsland, wurde in einer irakischen Familie sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Familienangehörige des BF sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Zwar brachte der BF vor, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten zu haben, doch wäre einerseits eine Kontaktaufnahme denkbar und andererseits dem BF als alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann eine Existenzgründung auch ohne familiären Rückhalt im Herkunftsland möglich und die Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zuzumuten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven – Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Da der BF im behördlichen Verfahren sein Naheverhältnis zu seiner in Österreich lebenden Familie betont, ist auch davon auszugehen, dass diese ihm – bei allfälliger Notlage – finanzielle Unterstützung zukommen lassen wird. Es erscheint daher eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Aufgrund der gravierenden Straftat des BF ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder und seiner Deutschkenntnisse zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienmitglieder keine Abhängigkeiten bestehen, und sein Bruder – wie der BF – wegen ein und derselben strafbaren Handlung derzeit in Haft ist. Aufgrund der gravierenden Straftat des BF ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder und seiner Deutschkenntnisse zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienmitglieder keine Abhängigkeiten bestehen, und sein Bruder – wie der BF – wegen ein und derselben strafbaren Handlung derzeit in Haft ist.
Aufgrund der Straffälligkeit des BF wiegen insbesondere die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes sowie der Verhinderung weiterer Straftaten im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Schließlich sind im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und ist daher die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist im gegenständlichen Fall gegeben. Schließlich sind im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und ist daher die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ist im gegenständlichen Fall gegeben.
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II.3.6. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.6. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX festgenommen und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft (das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 07.01.2030, so nicht eine vorzeitige Entlassung zum Tragen kommt), weshalb der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF anzusetzen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war im Spruchteil A) II. die Frist für die freiwillige Rückkehr entsprechend anzupassen. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 festgenommen und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft (das voraussichtliche Entlassungsdatum ist der 07.01.2030, so nicht eine vorzeitige Entlassung zum Tragen kommt), weshalb der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF anzusetzen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatenangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs RL offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war im Spruchteil A) römisch zwei. die Frist für die freiwillige Rückkehr entsprechend anzupassen. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
Anzumerken ist, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend zu berücksichtigen sind.
II.3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): römisch zwei.3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
II.3.7.1. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.7.1. Paragraph 53, FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) bis (2) [...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
II.3.7.2. § 53 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.römisch zwei.3.7.2. Paragraph 53, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (ebenso VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080.Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (ebenso VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mHa E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).
II.3.7.3. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere der Straftat sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, ebensowenig von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit. römisch zwei.3.7.3. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere der Straftat sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, ebensowenig von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit.
Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Verurteilung des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Abgesehen davon, dass der BF bereits eine einschlägige Verurteilung wegen Raufhandel aufweist, stellte sich die zuletzt verübte Straftat durch die beschriebene Gewalt (Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB) und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Beide Verurteilungen des BF betreffen Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit richteten, die zweite Verurteilung griff zudem in das geschützte Rechtsgut des Eigentums ein, wobei es sich dabei um eine enorm hohe Schadenssumme handelte. Der BF hat bei der Begehung des Überfalls eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und auch nicht vor der schwerwiegenden Bedrohung und Verletzung eines Opfers zurückgeschreckt, was auf eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hinweist. Insgesamt ist sein Fehlverhalten als äußerst schwerwiegend zu gewichten und davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Verurteilung des BF der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Abgesehen davon, dass der BF bereits eine einschlägige Verurteilung wegen Raufhandel aufweist, stellte sich die zuletzt verübte Straftat durch die beschriebene Gewalt (Einsatz beider Nötigungsmittel des Paragraph 142, StGB) und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Beide Verurteilungen des BF betreffen Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit richteten, die zweite Verurteilung griff zudem in das geschützte Rechtsgut des Eigentums ein, wobei es sich dabei um eine enorm hohe Schadenssumme handelte. Der BF hat bei der Begehung des Überfalls eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und auch nicht vor der schwerwiegenden Bedrohung und Verletzung eines Opfers zurückgeschreckt, was auf eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hinweist. Insgesamt ist sein Fehlverhalten als äußerst schwerwiegend zu gewichten und davon auszugehen, dass aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert.
Eine Fortsetzung der Verübung von Straftaten kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil der BF nach wie vor die Verantwortung für sein Handeln nicht übernimmt und – trotz im Urteil nachvollziehbar dargelegter Beweislast und rechtskräftiger Verurteilung – von einem Fehlurteil spricht. Festzuhalten ist zudem, dass den BF auch seine erste Verurteilung nicht davon abgehalten hat, eine weitere Straftat zu begehen, sondern hat sich die kriminelle Energie des BF bei der Begehung der zweiten Straftat noch erheblich gesteigert.
Der BF brachte durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Dar BF hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt. Ausgehend davon ist von ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die vom BF begangenen Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in geschützte Rechtsgüter ein.
Ein späterer Gesinnungswandel des BF hinsichtlich seiner Tat war und ist nicht feststellbar. Auch in der Beschwerde zeigte der BF keine Reue oder Einsicht, sondern fühlte sich durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes mit unverhältnismäßiger Härte betroffen, da sich seine Familie, zu der der BF ein enges Verhältnis habe, in Österreich aufhält. Doch hat ihn dieses Verhältnis zu seiner Familie und die drohende Trennung nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Vielmehr hat er die daraus folgenden Konsequenzen (Verhängung eines Einreiseverbotes) in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Zudem muss die Familie ohnehin eine – durch das Verhalten des BF hervorgerufene – Relativierung des Kontakts aufgrund der Inhaftierung des BF hinnehmen und steht der Kontaktpflege die Vollziehung der Freiheitsstrafe jedenfalls im Wege. Zudem ist festzuhalten, dass ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war.
Zum anderen besteht bei Bedarf weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post den Kontakt zwischen dem BF und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des BF nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des BF nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG vergleiche Paragraph 53, FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.
Ein Wohlverhalten des BF ist nicht feststellbar, zumal ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden kann (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184 verweisend auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft, weshalb dem BF im Lichte der soeben zitierten Judikatur auch deshalb keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.
Der belangten Behörde war sohin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt.
Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich – wie unter Punkt II.3.1.3., lit. c, ausgeführt – insbesondere aus dem Umstand, dass der BF die Straftat, die zu seiner zweiten Verurteilung geführt hat, mit einer erheblichen kriminellen Energie und großem Gewaltpotential, wobei er nicht vor einer physischen und psychischen Verletzung des Opfers zurückschreckte, um an einen enorm hohen Geldbetrag zu gelangen, begangen hat. Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich – wie unter Punkt römisch zwei.3.1.3., Litera c,, ausgeführt – insbesondere aus dem Umstand, dass der BF die Straftat, die zu seiner zweiten Verurteilung geführt hat, mit einer erheblichen kriminellen Energie und großem Gewaltpotential, wobei er nicht vor einer physischen und psychischen Verletzung des Opfers zurückschreckte, um an einen enorm hohen Geldbetrag zu gelangen, begangen hat. Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden und ist zudem nochmals darauf zu verweisen, dass den BF seine familiären Bindungen in Österreich nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, sondern ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden und ist zudem nochmals darauf zu verweisen, dass den BF seine familiären Bindungen in Österreich nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, sondern ein Familienmitglied (Bruder) an der Begehung des Raubüberfalls maßgeblich beteiligt war.
II.3.7.4. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237). vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).römisch zwei.3.7.4. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237). vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Zwar wurde vom Strafgericht mit der Verurteilung von zehn Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe der mögliche Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft, doch liegt gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG die Mindestgrenze für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes schon bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Die verhängte Strafdauer von zehn Jahren und sechs Monaten stellt somit das dreieinhalbfache Ausmaß der erforderlichen Mindestdauer dar. Hinzu kommt, dass der BF auch in der Vergangenheit bereits straffällig wurde. Zwar wurde vom Strafgericht mit der Verurteilung von zehn Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe der mögliche Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft, doch liegt gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Mindestgrenze für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes schon bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Die verhängte Strafdauer von zehn Jahren und sechs Monaten stellt somit das dreieinhalbfache Ausmaß der erforderlichen Mindestdauer dar. Hinzu kommt, dass der BF auch in der Vergangenheit bereits straffällig wurde.
Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des BF, seiner fehlenden Einsicht und Verantwortungsübernahme sowie der sonstigen persönlichen Umstände des BF war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot im Ausmaß zu bestätigen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
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II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die beschwerdeführende Partei musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete (vgl. Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich – wie angeführt – als unsubstantiiert. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete vergleiche Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich – wie angeführt – als unsubstantiiert.
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht dargelegt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Gemeingefährlichkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Raub Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L529.2249576.1.00Im RIS seit
13.09.2022Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022