TE Bvwg Beschluss 2022/4/11 L527 2196716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2022
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Entscheidungsdatum

11.04.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L527 2196716-1/40E
, L527 2196716-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022:

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste – gemeinsam mit dem iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, mit dem sie nunmehr verheiratet ist – im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.Die Beschwerdeführerin reiste – gemeinsam mit dem iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, mit dem sie nunmehr verheiratet ist – im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

In der Folge stellten die beiden am 08.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 09.12.2015 fand jeweils die Erstbefragung statt, am 19.07.2017 jeweils eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, die gegenständliche Beschwerde.

Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

Dagegen erhob der nunmehrige Ehegatte, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Jahr 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und XXXX vor einem österreichischen Standesamt miteinander die Ehe. Ferner legten die beiden im Laufe des Beschwerdeverfahrens Bescheinigungsmittel vor.Im Jahr 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und römisch 40 vor einem österreichischen Standesamt miteinander die Ehe. Ferner legten die beiden im Laufe des Beschwerdeverfahrens Bescheinigungsmittel vor.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 25.11.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS zur Mängelbehebung im Zusammenhang mit der (angeblichen) Vertretung der Beschwerdeführerin auf. Mit Schreiben vom 02.12.2021 wies Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Vertretung (auch) der Beschwerdeführerin nach.

Am 06.12.2021 traf der Verwaltungsgerichtshof die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung samt Nachweis der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen habe.

Nachdem sie das Bundesverwaltungsgericht zur Mitwirkung aufgefordert, die entsprechende Frist auf Ersuchen des Ehegatten der Beschwerdeführerin verlängert sowie über den geplanten Verhandlungstermin informiert hatte, erstatteten die beiden eine Stellungnahme und legten Bescheinigungsmittel vor.

Anschließend beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung an. Mit der jeweiligen Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten Länderinformationen und forderte neuerlich zur Mitwirkung auf. In weiterer Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den beiden zwischenzeitlich aktualisierte Länderinformationen. Die beiden erstatteten keine weitere Eingabe.

Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Rechtsvertretung verband das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung. In der Verhandlung am 17.01.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die mit ihrer Vertretung erschienen waren, sowie (als beantragten Zeugen) den Pastor (Leiter) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde XXXX . Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der Rechtsvertretung verband das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung. In der Verhandlung am 17.01.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die mit ihrer Vertretung erschienen waren, sowie (als beantragten Zeugen) den Pastor (Leiter) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde römisch 40 . Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.03.2022 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Fristverlängerung um drei Monate statt (§ 38 Abs 4 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.03.2022 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Fristverlängerung um drei Monate statt (Paragraph 38, Absatz 4, VwGG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

Soweit in der Folge Aktenbestandteile, insbesondere Aktenseiten und Ordnungszahlen, ohne Nennung einer Verfahrenszahl (des Bundesverwaltungsgerichts) verwendet werden, beziehen sich die betreffenden Verweise auf den verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Akt der Beschwerdeführerin.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich die im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegeben Datum geboren. Ihr Familienname lautet vollständig XXXX , auch XXXX geschrieben. Ihre Identität steht fest. Sie ist eine erwachsene, arbeitsfähige weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache). Sie hat außerdem einfache Englischkenntnisse sowie Deutschkenntnisse (siehe unten). Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslemin (Schiitin) geboren; mittlerweile bezeichnet sie sich als protestantische Christin. Tatsächlich gehört sie weiterhin dem Islam an. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich die im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegeben Datum geboren. Ihr Familienname lautet vollständig römisch 40 , auch römisch 40 geschrieben. Ihre Identität steht fest. Sie ist eine erwachsene, arbeitsfähige weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache). Sie hat außerdem einfache Englischkenntnisse sowie Deutschkenntnisse (siehe unten). Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslemin (Schiitin) geboren; mittlerweile bezeichnet sie sich als protestantische Christin. Tatsächlich gehört sie weiterhin dem Islam an.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Sie war und ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung der Gesundheit fassbar, welche sie außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Befundbericht aus dem Jahr 2017 vor, wonach bei ihr eine mittelschwere depressive Episode, eine fragliche Sozialphobie und eine leichte Zwangsstörung diagnostiziert worden seien. Zufolge eines weiteren ärztlichen Schreibens aus dem Jahr 2017 seien bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode und Angststörung diagnostiziert worden. Die jüngsten von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen datieren vom 10.02.2020. Demnach seien bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression, psychosewertig, sowie eine Angststörung diagnostiziert, eine Elektroenzephalographie erbeten und die regelmäßige bzw. bedarfsabhängige Einnahme von Medikamenten sowie eine Kontrolle nach drei Monaten vorgesehen worden. Dass die Elektroenzephalographie und die vorgesehene Kontrolle durchgeführt worden wären oder sich die Beschwerdeführerin (sonst) einer regelmäßigen medizinischen Behandlung unterziehe, bescheinigte sie nicht. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2022 die dritte Dosis der COVID-19-Schutzimpfung.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX , in der iranischen Provinz XXXX , geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise und zwar gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihren beiden Schwestern. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und erlangte die Matura. Ferner absolvierte sie eine Ausbildung auf dem Gebiet der EDV („Computerausbildung“). Ob sie im Iran erwerbstätig war, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hatten im Iran keine finanziellen Probleme.Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 , in der iranischen Provinz römisch 40 , geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise und zwar gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihren beiden Schwestern. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und erlangte die Matura. Ferner absolvierte sie eine Ausbildung auf dem Gebiet der EDV („Computerausbildung“). Ob sie im Iran erwerbstätig war, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hatten im Iran keine finanziellen Probleme.

Die Beschwerdeführerin lernte im Iran den iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, kennen. Die beiden lebten im Iran nicht zusammen. Im Herbst 2015 verließen sie gemeinsam den Iran und reisten gemeinsam nach Österreich. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die beiden am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich waren und sind sie unter derselben Adresse im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Am 18.05.2020 schlossen die beiden miteinander vor einem österreichischen Standesamt die Ehe. Zwischen den Eheleuten besteht keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung. Die Beschwerdeführerin ist kinderlos und nicht schwanger.Die Beschwerdeführerin lernte im Iran den iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, kennen. Die beiden lebten im Iran nicht zusammen. Im Herbst 2015 verließen sie gemeinsam den Iran und reisten gemeinsam nach Österreich. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die beiden am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich waren und sind sie unter derselben Adresse im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Am 18.05.2020 schlossen die beiden miteinander vor einem österreichischen Standesamt die Ehe. Zwischen den Eheleuten besteht keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung. Die Beschwerdeführerin ist kinderlos und nicht schwanger.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat - konkret in XXXX - Familie/Verwandte, namentlich ihre Mutter, ihren Bruder und ihre beiden Schwestern. Ferner leben Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin im Iran. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer im Iran lebenden Familie nicht verstoßen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren im Iran lebenden Angehörigen (derzeit) nicht in Kontakt stehen, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Die Beschwerdeführerin steht mit den im Iran, konkret ebenfalls in XXXX , lebenden Angehörigen ihres Ehegatten in Kontakt; das Verhältnis ist gut.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat - konkret in römisch 40 - Familie/Verwandte, namentlich ihre Mutter, ihren Bruder und ihre beiden Schwestern. Ferner leben Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin im Iran. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer im Iran lebenden Familie nicht verstoßen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren im Iran lebenden Angehörigen (derzeit) nicht in Kontakt stehen, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Die Beschwerdeführerin steht mit den im Iran, konkret ebenfalls in römisch 40 , lebenden Angehörigen ihres Ehegatten in Kontakt; das Verhältnis ist gut.

Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich im Jahr 2016 an den „Info-Modulen für Flüchtlinge“ der Stadt XXXX zu den Themen „Zusammenleben“, „Soziales“, „Gesundheit“, „Wohnen“ und „Bildung“ teil. Im Jahr 2019 besuchte sie einen „Kompetenzworkshop für hochqualifizierte AsylwerberInnen“ sowie einen Workshop „Lebenslauftraining“. Nachdem sie mehrere Bildungs- bzw. Vorbereitungskurse belegt hatte, bestand sie im Dezember 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutsch-/Integrationskurse (Niveau A1 bis B1) und legte am 04.03.2019 die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 mit der Beurteilung „bestanden“ ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 mit einem deutschsprachigen Text und zugehörigen Fragen auf dem Niveau B1 konfrontiert, löste die Beschwerdeführerin einen Teil der Aufgaben korrekt. Die Beschwerdeführerin erlangte einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung Klassen AM, B).Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich im Jahr 2016 an den „Info-Modulen für Flüchtlinge“ der Stadt römisch 40 zu den Themen „Zusammenleben“, „Soziales“, „Gesundheit“, „Wohnen“ und „Bildung“ teil. Im Jahr 2019 besuchte sie einen „Kompetenzworkshop für hochqualifizierte AsylwerberInnen“ sowie einen Workshop „Lebenslauftraining“. Nachdem sie mehrere Bildungs- bzw. Vorbereitungskurse belegt hatte, bestand sie im Dezember 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutsch-/Integrationskurse (Niveau A1 bis B1) und legte am 04.03.2019 die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 mit der Beurteilung „bestanden“ ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 mit einem deutschsprachigen Text und zugehörigen Fragen auf dem Niveau B1 konfrontiert, löste die Beschwerdeführerin einen Teil der Aufgaben korrekt. Die Beschwerdeführerin erlangte einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung Klassen AM, B).

Die Beschwerdeführerin bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie war und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig.

Abgesehen von der Mitgliedschaft in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde XXXX sowie Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde (siehe unten unter 1.2.3.2.) war und ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; sie ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.Abgesehen von der Mitgliedschaft in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde römisch 40 sowie Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde (siehe unten unter 1.2.3.2.) war und ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; sie ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.

Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von ihrem Ehegatten – keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerde ihres Ehegatten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zahl XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Als ihre engsten Freunde bezeichnet die Beschwerdeführerin zwei Personen, die sie „in der Schule“ (sichtlich gemeint: Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss) kennengelernt hat. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von Bestätigungs-/Befürwortungsschreiben des Pastors (Leiters) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde XXXX , legte die Beschwerdeführerin keine Empfehlungsschreiben, Unterstützungsschreiben oder dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von ihrem Ehegatten – keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerde ihres Ehegatten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zahl römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Als ihre engsten Freunde bezeichnet die Beschwerdeführerin zwei Personen, die sie „in der Schule“ (sichtlich gemeint: Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss) kennengelernt hat. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von Bestätigungs-/Befürwortungsschreiben des Pastors (Leiters) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde römisch 40 , legte die Beschwerdeführerin keine Empfehlungsschreiben, Unterstützungsschreiben oder dergleichen vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

Der Beschwerdeführerin fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

1.2.1. Namentlich war die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihr nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihr nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

1.2.3. Der Begründung der Beschwerdeführerin für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft. Dasselbe gilt für das Vorbringen, mit dem der (nunmehrige) Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete.

1.2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat illegal verlassen, sie wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde sie nie von Behörden in ihrem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Die Beschwerdeführerin war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen sie. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig war die Beschwerdeführerin (intensiven) Übergriffen durch Angehörige ihrer Familie ausgesetzt. Auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartige Übergriffe drohen. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Familie nicht verstoßen.

1.2.3.2. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Sie hat sich im Übrigen vor ihrer Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christin zu werden. Ihr nunmehriger Ehegatte brachte der Beschwerdeführerin das Christentum im Iran nicht näher. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat sie keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden der Beschwerdeführerin auch nicht unterstellt.

Die Beschwerdeführerin fand Ende November 2015 Zugang zur Persischen Christengemeinde XXXX , die zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde zählt, welche wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Nachdem sie den so genannten Alphakurs absolviert hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 21.05.2016 in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde XXXX , getauft und dadurch Mitglied derselben. Die Beschwerdeführerin nimmt fortwährend regelmäßig an den wöchentlichen Gottesdiensten, die in Abhängigkeit der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage in den vergangenen zwei Jahren zeitweise nicht in Präsenz, sondern online stattfanden, teil. Des Weiteren nimmt sie fallweise an einem Online-Gebetskreis teil. Gelegentlich, insbesondere vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie, besuchte die Beschwerdeführerin Seminare sowie einen Hauskreis der Glaubensgemeinde. Ebenfalls vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie sang die Beschwerdeführerin im Chor der Glaubensgemeinde und gehörte einer Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, an. Ferner half bzw. hilft die Beschwerdeführerin in der Küche und bei sonstigen organisatorischen Tätigkeiten („Ordnungsdienst“) in der Glaubensgemeinde. Die Beschwerdeführerin fand Ende November 2015 Zugang zur Persischen Christengemeinde römisch 40 , die zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde zählt, welche wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,). Nachdem sie den so genannten Alphakurs absolviert hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 21.05.2016 in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde römisch 40 , getauft und dadurch Mitglied derselben. Die Beschwerdeführerin nimmt fortwährend regelmäßig an den wöchentlichen Gottesdiensten, die in Abhängigkeit der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage in den vergangenen zwei Jahren zeitweise nicht in Präsenz, sondern online stattfanden, teil. Des Weiteren nimmt sie fallweise an einem Online-Gebetskreis teil. Gelegentlich, insbesondere vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie, besuchte die Beschwerdeführerin Seminare sowie einen Hauskreis der Glaubensgemeinde. Ebenfalls vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie sang die Beschwerdeführerin im Chor der Glaubensgemeinde und gehörte einer Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, an. Ferner half bzw. hilft die Beschwerdeführerin in der Küche und bei sonstigen organisatorischen Tätigkeiten („Ordnungsdienst“) in der Glaubensgemeinde.

Die Beschwerdeführerin hat einfache Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung.

Die Beschwerdeführerin hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat sie zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, sie ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin. Ihre Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Die Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Bei den Personen im Herkunftsstaat, die von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis haben (können), kann es sich nur um Personen handeln, die die Beschwerdeführerin (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen sie nichts zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von der Taufe der Beschwerdeführerin und von der sonstigen christlichen Betätigung im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe die Beschwerdeführerin nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

1.3.1. Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4). ist festzuhalten:

1.3.1.1. COVID-19

Letzte Änderung: 21.12.2021

Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen (AA 20.12.2021). Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen 5. Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Es kann aber immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekannt gegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien 'orange' (u.a. Teheran) und 'rot'. Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und und Messungen der Körpertemperatur an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in 'gelb', 'orange' und 'rot' eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen (AA 20.12.2021).

Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann eine Sperrung und Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.).

Die COVID-19-Pandemie hat die Herausforderungen im Gesundheitssystem noch verschlimmert. Bis zum 1.10.2020 hatte der Gesundheitssektor nur 27 % der aus dem nationalen Entwicklungsfonds bereitgestellten 1,1 Milliarden US-Dollar erhalten. Im Gesundheitswesen Beschäftigte haben monatelang keinen Lohn erhalten, arbeiteten in Sonderschichten und mit begrenztem Schutz. Mit Stand März 2021 sind mehr als 550 Ärzte, Krankenschwestern und andere Pflegekräfte Berichten zufolge an COVID-19 verstorben (HRC 14.5.2021). Die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente auch in Spitalsbehandlung konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger und Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer, ohne Abstand zu halten, zusammenkommen (ÖB Teheran 11.2021).

Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung (AA 20.12.2021). Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Beginns der Reise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann ausländischen Staatsangehörigen die Einreise verwehrt werden. Nach Ankunft ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein weiterer PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Zusätzlich zum Test ist der Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen erforderlich. Eine Regelung über die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes ist nicht bekannt (BMeiA 20.12.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnten, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 20.12.2021).

Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte, Reisen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 20.12.2021). Iran will wegen der neuen Omikron-Variante erneut strenge Corona-Einschränkungen bis hin zum Lockdown einführen. Wegen der Wirtschaftskrise in Iran wollte die Regierung von Präsident Raisi erneute Beschränkungen eigentlich unbedingt vermeiden. Aufgrund der Bestätigung des ersten Omikron-Falls, hat die Regierung nach Meinung von Gesundheitsexperten jedoch keine andere Wahl mehr, als erneut einen Lockdown zu verhängen (Finanzen.at 20.12.2021).

Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vgl. WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021).Die Covid-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle in-come country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen, sodass Ende November 2021 mehr als 70 % der Erwachsenen in Iran zumindest erstgeimpft wurden (ÖB Teheran 11.2021) und ca. 60 % doppelt geimpft sind. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen (Finanzen.at 20.12.2021). Die offizielle Zahl der Todesopfer im Land hat mehr als 120.000 erreicht (BBC News 18.10.2021; vergleiche WHO 2.12.2021), aber die iranischen Behörden geben zu, dass die tatsächliche Zahl viel höher liegt. Viele Iraner führen das Ausmaß der Covid-Todesfälle auf die Entscheidung des Obersten Führers zurück, den Import von in den USA und Großbritannien entwickelten Impfstoffen im vergangenen Winter zu verbieten (BBC News 18.10.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021, unverändert gültig seit 13.12.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396, Zugriff 20.12.2021

?        BBC News (18.10.2021): Covid: Thousands of children left without parents in Iran, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-58886923, Zugriff 20.12.2021

?        BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.12.2021, unverändert gültig seit 16.12.2021): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.12.2021

?        Finanzen.at (20.12.2021): Iran plant erneut Corona-Einschränkungen wegen Omikron-Variante, https://www.finanzen.at/nachrichten/aktien/iran-plant-erneut-corona-einschrankungen-wegen-omikron-variante-1031057367, Zugriff 21.12.2021

?        GOV.uk - Governement United Kingdom [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Iran, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/iran/coronavirus, Zugriff 20.12.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 20.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 20.12.2021

?        WHO - World Health Organisation (2.12.2021): COVID-19 situation updates for week 47 (21–27 November 2021), https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/covid-19-situation-updates-week-47-21-27-november-2021, Zugriff 20.12.2021

1.3.1.2. Politische Lage

Letzte Änderung: 21.12.2021

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021).

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).

Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).

Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).

Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.2.2021).

Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen, religiösen & ethnischen Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.11.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 24.11.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2021

?        DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 25.6.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 27.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

?        Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 25.6.2021

?        Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 25.6.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 27.4.2021

?        Zeitonline (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praesidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 25.6.2021

1.3.1.3. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.12.2021

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.12.2021).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 14.6.2021). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 7.12.2021b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 7.12.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 7.12.2021).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 7.12.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 7.12.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 7.12.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.12.2021b, unverändert gültig seit 2.12.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 7.12.2021

?        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.12.2021, unverändert gültig seit 30.8.2021): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.12.2021

VERBOTENE ORGANISATIONEN

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 5.2.2021).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 5.2.2021). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 5.2.2021). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021).

Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International's written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 14.6.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.12.2021

VOLKSMUDSCHAHEDIN (MUJAHEDIN-E-KHALQ – MEK, MKO; PEOPLE’S MOJAHEDIN ORGANISATION OF IRAN – PMOI; NATIONAL COUNCIL OF RESISTANCE OF IRAN – NCRI)

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, 'iranische Volksmudschahedin') gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als 'moharebeh' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 11.2021). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021).Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, 'iranische Volksmudschahedin') gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Landinfo 12.4.2021) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Global Security o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als 'moharebeh' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 11.2021). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021).

Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet (SFH 20.7.2018; vgl. Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vgl. Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet (SFH 20.7.2018; vergleiche Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vergleiche Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).

Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vgl. Guardian 9.11.2018). Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vgl. ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NCRI) (Landinfo 12.4.2021).Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vergleiche Guardian 9.11.2018). Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vergleiche ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NCRI) (Landinfo 12.4.2021).

Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018).

Quellen:

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2018): COI compilation Iran. Political Opposition. Mojahedin-e Khalq Organisation (MEK, MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf, Zugriff 9.6.2021

?        DW – Deutsche Welle (28.3.2016): Iranische Volksmudschahedin in Albanien, http://www.dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961, Zugriff 5.5.2020

?        Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/mek.htm, Zugriff 5.5.2020

?        Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 9.6.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (9.2017): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426070/5818_1520415893_iran-oeb-bericht-2017-09.docx, Zugriff 5.5.2020

?        SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (20.7.2018): Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180720-irn-gefaehrdung-pmoi.pdf, Zugriff 5.5.2020

?        Telepolis (18.1.2019): Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?, https://www.heise.de/tp/features/Was-verbindet-die-Volksmudschahedin-mit-der-rechten-spanischen-Vox-Partei-4281979.html, Zugriff 5.5.2020

?        The Guardian (9.11.2018): Terrorists, cultists – or champions of Iranian democracy? The wild wild story of the MEK, https://www.theguardian.com/news/2018/nov/09/mek-iran-revolution-regime-trump-rajavi, Zugriff 5.5.2020

PJAK - PARTIYA JIYANA AZAD A KURDISTANÊ (PARTEI FÜR FREIHEIT UND LEBEN IN KURDISTAN BZW. PARTEI FÜR EIN FREIES LEBEN KURDISTANS)

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die zahlenmäßige Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vgl. Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vgl. CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen, und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die zahlenmäßige Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (TRAC o.D.; vergleiche CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).

Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 18.12.2020). Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).

Der militärische Arm der PJAK führte in Iran von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weitverbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der militärische Arm der PJAK führte in Iran von Anfang der 2000er Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weitverbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020).

Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 5.2.2021). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 (Kurdistan24 5.8.2019) und 2020 berichtet (Hengaw 30.12.2020).Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 5.2.2021). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 (Kurdistan24 5.8.2019) und 2020 berichtet (Hengaw 30.12.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 9.12.2021

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        CRS – Congressional Research Service [USA] (6.2.2020): Iran: Internal Politics and U.S. Policy and Options, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL32048.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 4.5.2020

?        Hengaw Organisation für Menschenrechte (30.12.2020): Militärische Zusammenstöße in iranisch Kurdistan im Jahre 2020 - Statistische Angaben, https://hengaw.net/de/news/militarische-zusammensto%C3%9Fe-in-iranisch-kurdistan-im-jahre-2020-statistische-angaben, Zugriff 9.12.2021

?        JF – Jamestown Foundation (15.1.2018): Party for Free Life in Kurdistan: The PKK’s Iranian Wing Bides Its Time, Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 1, https://jamestown.org/program/party-free-life-kurdistan-pkks-iranian-wing-bides-time/, Zugriff 4.5.2020

?        Kurdistan24 (5.8.2019): PKK-affiliate group reports deaths from recent clash with Iran Guards, https://www.kurdistan24.net/en/news/406728f5-dfd2-4e2b-b71c-de07c86c6646, Zugriff 4.5.2020

?        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 26.1.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

?        TRAC – Terrorism Research & Analysis Consortium (o.D.): Party of Free Life of Kurdistan (PJAK), https://www.trackingterrorism.org/group/party-free-life-kurdistan-pjak, Zugriff 4.5.2020

KURDISH DEMOCRATIC PARTY OF IRAN (KDPI/PDKI) UND KOMALA(H) (KURDISTAN ORGANIZATION OF THE COMMUNIST PARTY OF IRAN, KOMALA, SKHKI)

Letzte Änderung: 21.12.2021

Neben der PJAK zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI bzw. PDKI) zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran (AA 5.2.2021). Die Mitgliedschaft in kurdischen Parteien ist illegal und wird streng bestraft. In kurdischen Gebieten gilt auch zivilgesellschaftlicher Aktivismus, der nichts mit den Parteien zu tun hat, als verdächtig. Dies wird als politische Oppositionstätigkeit interpretiert und von den Behörden unterdrückt. Personen, die an Demonstrationen oder anderen Protestmärschen teilnehmen, stehen im Verdacht, Mitglied einer Partei zu sein. Sie riskieren eine Verhaftung (Landinfo 19.5.2020).

Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020), vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalb eines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vgl. TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vgl. MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020), vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt (TRAC o.D.). Das Ziel der KDPI besteht darin, die kurdischen nationalen Rechte innerhalb eines föderalen und eines demokratischen Iran zu erlangen (DIS 7.2.2020; vergleiche TRAC o.D., MERIP o.D., Landinfo 19.5.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die von ihrem irakischen Hauptquartier aus das Regime bekämpft (BMI 2015; vergleiche MERIP o.D., ACCORD 7.2015, Landinfo 2.4.2020). Die KDPI wird traditionell als die größte iranisch-kurdische Partei angesehen (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020), wobei dies heute nicht mehr gültig ist (Landinfo 2.4.2020). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und ist eine separate Partei (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Trotz der Spaltung haben die beiden Parteien ein neues Kooperationsforum gebildet, das neben KDPI und KDP-Iran aus zwei weiteren iranisch-kurdischen Parteien besteht, nämlich den beiden Fraktionen der linken Partei Komala (Landinfo 19.5.2020). Die kurdischen Parteien konkurrieren um Einfluss in der kurdischen iranischen Bevölkerung (Landinfo 2.4.2020), und sie sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Viele der kurdischen Parteien operieren vom Nordirak aus. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDP-I, Komala und PDKI und PJAK war und ist ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG). Die KRG hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie KDPI, KDP-Iran, den drei Komala-Fraktionen und PAK getroffen. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRG gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).

Die Komala-Partei wurde 1969 gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Komala besteht aus drei oder mehr getrennten Parteien (DIS 7.2.2020).

Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, insbesondere der KDPI und Komala, in Iran ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn die Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und entschlossene Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Mittel, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020).

In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 19.5.2020). Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto höher ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der Autonomen Kurdischen Region Irak kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z.B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 19.5.2020). Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto höher ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).

Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Ab 2015 stationierten einige der kurdischen Parteien ihre Peschmerga wieder in Iran. Die KDPI beispielsweise erklärte den Waffenstillstand mit Iran 2016 für beendet und bewaffnete Auseinandersetzungen nahmen zu (Landinfo 2.4.2020). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Im September 2018 wurden drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS 7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS 7.2.2020, BS 2020). Die Anzahl der Begegnungen zwischen iranisch-kurdischen Guerillas und iranischen Streitkräften hat zwar an Intensität abgenommen, aber nicht aufgehört (Landinfo 2.4.2020).Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei und der KDP-Iran und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Ab 2015 stationierten einige der kurdischen Parteien ihre Peschmerga wieder in Iran. Die KDPI beispielsweise erklärte den Waffenstillstand mit Iran 2016 für beendet und bewaffnete Auseinandersetzungen nahmen zu (Landinfo 2.4.2020). Ende April 2017 stationierte eine der Komala-Parteien ihre Streitkräfte im Grenzgebiet zwischen der Autonomen Kurdischen Region Irak und Iran (DIS 7.2.2020). Im September 2018 wurden drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS 7.2.2020), zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDPI in Nord-Irak statt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS 7.2.2020, BS 2020). Die Anzahl der Begegnungen zwischen iranisch-kurdischen Guerillas und iranischen Streitkräften hat zwar an Intensität abgenommen, aber nicht aufgehört (Landinfo 2.4.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 9.12.2021

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 5.5.2020

?        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics,, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 5.5.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 5.5.2020

?        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 26.1.2021

?        Landinfo [Norwegen] (19.5.2020): Kurdistan Democratic Party –Iran (KDP-I), https://coi.easo.europa.eu/administration/norway/PLib/Temanotat_Iran_KDP-I_19052020.pdf, Zugriff 25.1.2021

?        Landinfo [Norwegen] (2.4.2020): PDKI–Democratic Party of Iranian, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027641/Iran_temanotat_PDKI_april_2020.pdf, Zugriff 27.1.2021

?        MERIP – Middle East Research and Information Project (o.D.): Major Kurdish Organizations in Iran, https://www.merip.org/mer/mer141/major-kurdish-organizations-iran, Zugriff 5.5.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

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?        TRAC – Terrorism Research and Analysis Consortium (o.D.): Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPKI), https://www.trackingterrorism.org/group/democratic-party-iranian-kurdistan-dpki, Zugriff 5.5.2020

1.3.1.4. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 21.12.2021

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vergleiche BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden (US DOS 30.3.2021).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BS 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';

- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

- Spionage für fremde Mächte;

- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).

Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 5.2.2021). Auf die Anwendung der Vergeltungstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021). Unter Rohanis Präsidentschaft hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 5.2.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 5.2.2021).Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Artikel eins –, 216,), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Artikel 217 –, 288,), im dritten Buch die qisas-Strafen (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 5.2.2021). Auf die Anwendung der Vergeltungstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021). Unter Rohanis Präsidentschaft hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 5.2.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 5.2.2021).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 5.2.2021).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 5.2.2021).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 7.4.2020

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 7.4.2020

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 26.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 28.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report – Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 7.4.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 25.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.5. Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 21.12.2021

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (US DOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 5.2.2021). Basijis haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 5.2.2021). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Beobachtung und Ausübung von Druck auf die politische Opposition zu. Das Geheimdienstministerium bedient sich dabei überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 5.2.2021).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 23.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 7.4.2020

?        DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 7.4.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 7.4.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 9.12.2021

?        Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 7.4.2020

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 21.12.2021

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021).

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 30.3.2021). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche US DOS 30.3.2021).

Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 24.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.7. Korruption

Letzte Änderung: 21.12.2021

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Beamte betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte 'Bonyads', leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Jahr 2019 leitete die Justiz ein hartes Vorgehen gegen Korruption ein, obwohl ihr vorgeworfen wurde, dass die Bemühungen politisch motiviert seien. Die Initiative wurde 2020 fortgesetzt und umfasste eine öffentlichkeitswirksame Strafverfolgung ehemaliger Politiker und Gerichtsbeamter (FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Beamte betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte 'Bonyads', leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im Jahr 2019 leitete die Justiz ein hartes Vorgehen gegen Korruption ein, obwohl ihr vorgeworfen wurde, dass die Bemühungen politisch motiviert seien. Die Initiative wurde 2020 fortgesetzt und umfasste eine öffentlichkeitswirksame Strafverfolgung ehemaliger Politiker und Gerichtsbeamter (FH 3.3.2021).

Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 5.2.2021). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Nur selten werden Täter strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020). Die Justiz setzt eine Antikorruptionskampagne fort, deren Motivation laut Beobachtern u.a. politische Auseinandersetzungen und das Ersetzen von Einnahmeverlusten aufgrund wirtschaftlicher Herausforderungen sind. Der oberste Führer genehmigte 2018 einen Antrag des Justizchefs, spezielle Revolutionsgerichte einzurichten, um Einzelpersonen wegen Wirtschaftsverbrechen vor Gericht zu stellen. Gleichzeitig forderte er Höchststrafen für diejenigen, welche die Wirtschaft 'gestört und korrumpiert' haben. Er wurde zitiert, wonach Strafen für diejenigen, die der wirtschaftlichen Korruption beschuldigt werden, einschließlich Beamter der Regierung und des Militärs, schnell durchgeführt werden sollten. Amnesty International kritisiert diesbezüglich das Fehlen eines fairen und ordnungsgemäßen Verfahrens durch die Gerichte (US DOS 30.3.2021).Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vergleiche BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 5.2.2021). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Nur selten werden Täter strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020). Die Justiz setzt eine Antikorruptionskampagne fort, deren Motivation laut Beobachtern u.a. politische Auseinandersetzungen und das Ersetzen von Einnahmeverlusten aufgrund wirtschaftlicher Herausforderungen sind. Der oberste Führer genehmigte 2018 einen Antrag des Justizchefs, spezielle Revolutionsgerichte einzurichten, um Einzelpersonen wegen Wirtschaftsverbrechen vor Gericht zu stellen. Gleichzeitig forderte er Höchststrafen für diejenigen, welche die Wirtschaft 'gestört und korrumpiert' haben. Er wurde zitiert, wonach Strafen für diejenigen, die der wirtschaftlichen Korruption beschuldigt werden, einschließlich Beamter der Regierung und des Militärs, schnell durchgeführt werden sollten. Amnesty International kritisiert diesbezüglich das Fehlen eines fairen und ordnungsgemäßen Verfahrens durch die Gerichte (US DOS 30.3.2021).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2020 mit 25 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 149 von 180 [2019: Platz 146 von 180] untersuchten Ländern (TI 2021) [2019: Platz 146 von 180].

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        TI – Transparency International (1.2021): Corruption Perspective Index 2020 – Iran, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/irn, Zugriff 28.4.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 21.12.2021

NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden (BS 2020). Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen benötigen eine staatliche Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 5.2.2021). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikanen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 30.3.2021). In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Zudem warnt das Innenministerium vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt werden, etwa in Form von Straftatbeständen wie 'Propaganda gegen das Regime' oder 'Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit'. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 5.2.2021).

Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sind in überwiegender Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Folglich sind in Iran kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv (AA 5.2.2021) bzw. sind Menschenrechtsorganisationen nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs - etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung - arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und mit der Gefahr von Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 11.2021). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des 'Defenders of Human Rights Center', deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Im März 2021 wurde die bis dato größte NGO, die 'Imam Ali Popular Students Relief Society', verboten und ihre Leiter verhaftet. Die ca. 12.000 Mitglieder hatten sich der Armutsbekämpfung verschrieben und Blutgelder gesammelt, um Exekutionen zu verhindern. Die Organisation hatte UNESCO-Beobachtungsstatus (ÖB Teheran 11.2021).Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sind in überwiegender Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Folglich sind in Iran kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv (AA 5.2.2021) bzw. sind Menschenrechtsorganisationen nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs - etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung - arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und mit der Gefahr von Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 11.2021). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des 'Defenders of Human Rights Center', deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Im März 2021 wurde die bis dato größte NGO, die 'Imam Ali Popular Students Relief Society', verboten und ihre Leiter verhaftet. Die ca. 12.000 Mitglieder hatten sich der Armutsbekämpfung verschrieben und Blutgelder gesammelt, um Exekutionen zu verhindern. Die Organisation hatte UNESCO-Beobachtungsstatus (ÖB Teheran 11.2021).

Willkürliche Verhaftungen von Personen, die lediglich friedlich ihre Menschenrechte wahrnehmen, kommen weiterhin vor. Dazu zählen Rechtsanwälte, Aktivisten und andere Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Umwelt, die Rechte von Frauen, Arbeitnehmer und Minderheiten einsetzen oder sich gegen die Todesstrafe engagieren oder Aufklärung, Gerechtigkeit und Entschädigung im Zusammenhang mit den massenhaften Hinrichtungen und dem Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren verlangen. Auch Demonstrierende, Journalisten und andere Medienschaffende, politisch Andersdenkende, Künstler und Schriftsteller werden willkürlich inhaftiert (AI 7.4.2021). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Behörden schließen auch rechtswidrig die Geschäftsbetriebe von Journalisten, die für unabhängige Medien im Ausland arbeiten, oder sie frieren deren Bankkonten und Vermögen ein. Dies betrifft auch Menschenrechtsverteidiger und deren Familien. Um Demonstrierende, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger für ihre Tätigkeiten zu bestrafen, werden auch Familienmitglieder, wie zum Beispiel deren Kinder oder betagte Eltern, eingeschüchtert, verhört oder willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021). Selbst Personen, die ins Ausland flüchten konnten, sind mitunter nicht sicher. So wurde im Sommer 2021 in New York (USA) ein Verfahren gegen mehrere Iraner eröffnete, die versucht haben sollen, die Frauenrechtlerin Masih Alinejad und weitere Personen aus dem Vereinigten Königreich und Kanada zu entführen bzw. nach Iran zu locken. Der Journalist Ruhollah Zam wurde Ende 2020 hingerichtet, nachdem er aus Frankreich in den Irak gelockt und von dort nach Iran entführt worden war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.9. Wehrdienst

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist durch temporäre Regelungen in unregelmäßigen Abständen immer wieder möglich: 2.500 Euro für Schulabgänger ohne Matura, 5.000 Euro für Maturanten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (7.500, 10.000 bzw. 12.500 Euro) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass in Höhe von 5% bzw. weiteren 5% pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975/76, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt. Bekennende Homosexuelle und Transsexuelle können vom Militärdienst freigestellt werden (AA 5.2.2021).

Es gibt keinen Wehrersatzdienst. In besonderen Fällen, etwa bei psychischen oder physischen Leiden oder wenn sonst kein Mann für die Familie sorgen kann, wird der Wehrdienst erlassen (ÖB Teheran 11.2021). Weitere Gründe vom Wehrdienst befreit zu werden sind beispielsweise, wenn man der einzige Sohn einer Familie ist, wenn man alte Eltern hat oder wenn man einen Bruder hat, der momentan im Militär dient (DFAT 14.4.2020). Für Sportler oder bei guten Beziehungen zu relevanten Stellen kann nach einer 60-tägigen Grundausbildung jedoch eine Art 'Ersatzdienst' für weitere 22 Monate u.a. in Ministerien oder bei Sportverbänden absolviert werden. Iraner, deren Väter im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben, müssen nur einen verkürzten Wehrdienst leisten. Wehrdienstpflichtige, d.h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d.h. sie erhalten erst danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen. Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen. Die Zustände beim iranischen Militär sind in der Regel wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.4.2020): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 14.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Personen, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu leisten. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung (AA 5.2.2021). Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet (ACCORD 7.2015). In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ACCORD 7.2015; vgl. UK HO 4.2020). Die Verweigerung des Militärdienstes bis zu einem Jahr in Friedenszeiten oder zwei Monaten in Kriegszeiten kann dazu führen, dass die Gesamtlänge des Militärdienstes um drei bis sechs Monate verlängert wird. Eine mehr als einjährige Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten oder mehr als zwei Monate in Kriegszeiten kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Wehrdienstverweigerer können soziale Vorteile und Bürgerrechte verlieren, einschließlich des Zugangs zu Posten im öffentlichen Dienst oder höherer Bildung oder des Rechts auf Unternehmensgründung. Die Regierung kann auch die Erteilung von Führerscheinen für Wehrdienstverweigerer verweigern, ihren Pass einziehen oder ihnen verbieten, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen (DFAT 14.4.2020).Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Personen, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu leisten. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung (AA 5.2.2021). Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet (ACCORD 7.2015). In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ACCORD 7.2015; vergleiche UK HO 4.2020). Die Verweigerung des Militärdienstes bis zu einem Jahr in Friedenszeiten oder zwei Monaten in Kriegszeiten kann dazu führen, dass die Gesamtlänge des Militärdienstes um drei bis sechs Monate verlängert wird. Eine mehr als einjährige Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten oder mehr als zwei Monate in Kriegszeiten kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Wehrdienstverweigerer können soziale Vorteile und Bürgerrechte verlieren, einschließlich des Zugangs zu Posten im öffentlichen Dienst oder höherer Bildung oder des Rechts auf Unternehmensgründung. Die Regierung kann auch die Erteilung von Führerscheinen für Wehrdienstverweigerer verweigern, ihren Pass einziehen oder ihnen verbieten, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen (DFAT 14.4.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 9.4.2020

?        DFAT – Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.4.2020): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 14.4.2021

?        UK HO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (4.2020): Country Policy and Information Note Iran: Military Service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028094/Iran_-_Military_Service_-_CPIN_-_v2.0_-_April_2020.pdf, Zugriff 25.11.2021

1.3.1.10. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 5.2.2021).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 5.2.2021).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

?        Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)

?        Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)

?        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

?        Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)

?        Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC)

?        Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

?        Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

?        UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

?        UN-Apartheid-Konvention

?        Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 5.2.2021)

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

?        Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

?        Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)

?        Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)

?        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

?        Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)

?        Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert)(AA 5.2.2021).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 29.11.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 29.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 28.4.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.11. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020, AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 30.3.2021).Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 5.2.2021; vergleiche BS 2020, AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 30.3.2021).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen 'Propaganda gegen das System' bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 5.2.2021). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat, mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen 'Propaganda gegen das System' bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 5.2.2021). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat, mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).

Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2020c). Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 5.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jede Person die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 5.2.2021). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021). Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 5.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jede Person die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 5.2.2021). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021).

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 5.2.2021).

Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um einen Platz verschlechtert und liegt nun an Position 174 (2020: 173) von 180 (ROG 2021a). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021b).

Hinsichtlich der Corona-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021b). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Corona in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt. Im April 2020 erhoben die Behörden Anklage gegen einen Arzt aus Saqqez in der Provinz Kurdistan, wegen 'Verbreitung von Propaganda gegen das System' und 'Störung der öffentlichen Meinung', weil er auf Instagram Beiträge über Covid-19 veröffentlicht hatte (AI 7.4.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 23.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 29.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 29.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 29.4.2021

?        Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf, Zugriff 14.6.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

?        ROG – Reporter ohne Grenzen (2021a): Rangliste zur Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 29.4.2021

?        ROG – Reporter ohne Grenzen (2021b): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/ueberblick, Zugriff 29.4.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 29.4.2021

1.3.1.12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden (AA 5.2.2021).

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden (DW 29.12.2019; vgl. DIS 7.2.2020), wurden Tausende Personen festgenommen (DIS 7.2020). Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (HRC 14.5.2021). Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten (DW 29.12.2019; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Sicherheitskräfte setzten exzessive und rechtswidrige tödliche Gewalt gegen massive Proteste im ganzen Land ein, insbesondere gegen Demonstranten, die Straßen blockierten oder in einigen Fällen Steine?? warfen und versuchten, öffentliche Gebäude zu übernehmen (HRW 13.1.2021). Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes (DIS 7.2.2020). Auch mehr als ein Jahr nach den Protesten schüchtern die Behörden die Familien der Opfer weiter ein und behindern die Bemühungen, die Zahl der getöteten Demonstranten zu klären (FH 3.3.2021). In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden (DW 29.12.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), wurden Tausende Personen festgenommen (DIS 7.2020). Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (HRC 14.5.2021). Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten (DW 29.12.2019; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Sicherheitskräfte setzten exzessive und rechtswidrige tödliche Gewalt gegen massive Proteste im ganzen Land ein, insbesondere gegen Demonstranten, die Straßen blockierten oder in einigen Fällen Steine?? warfen und versuchten, öffentliche Gebäude zu übernehmen (HRW 13.1.2021). Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes (DIS 7.2.2020). Auch mehr als ein Jahr nach den Protesten schüchtern die Behörden die Familien der Opfer weiter ein und behindern die Bemühungen, die Zahl der getöteten Demonstranten zu klären (FH 3.3.2021).

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 5.2.2021), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 3.3.2021). Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 5.2.2021), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 3.3.2021). Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidenten- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertet der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 11.2021).In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidenten- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertet der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden also verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 5.2.2021). Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 7.4.2021; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 11.2021, AA 5.2.2021).Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden also verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 5.2.2021). Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 7.4.2021; vergleiche BS 2020, ÖB Teheran 11.2021, AA 5.2.2021).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen (ÖB Teheran 11.2021). Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18, den Protesten im November 2019 und den Demonstrationen nach dem Absturz eines ukrainischen Passagierflugzeugs im Januar 2020. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 25.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 29.4.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2020): Iran. November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        DW – Deutsche Welle (29.12.2019): Bericht: Iran geht von 1500 Toten bei Unruhen aus, https://www.dw.com/de/bericht-iran-geht-von-1500-toten-bei-unruhen-aus/a-51780047, Zugriff 29.4.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 29.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 29.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 25.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 29.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 13.12.2021

1.3.1.13. Haftbedingungen

Letzte Änderung: 21.12.2021

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Juni 2020 waren 211.000 Personen inhaftiert, womit die Gefängnisse mehr als zweieinhalb mal überbelegt waren (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge auf Gängen, am Boden oder in Gefängnishöfen schlafen müssen (US DOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2020; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (US DOS 30.3.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Juni 2020 waren 211.000 Personen inhaftiert, womit die Gefängnisse mehr als zweieinhalb mal überbelegt waren (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge auf Gängen, am Boden oder in Gefängnishöfen schlafen müssen (US DOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2020; vergleiche US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (US DOS 30.3.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Regelmäßig versterben Menschen in Haft. Laut Berichten sind folgende Foltermethoden verbreitet: Elektroschocks, Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, Verweigerung medizinischer Behandlung. Im August 2021 wurden Aufnahmen von Überwachungskameras des Evin-Gefängnisses in Teheran vom März 2021 veröffentlicht, auf denen schockierende Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Aufseher und andere Gefangene zu sehen sind. Der Justiz-Leiter besuchte das Gefängnis daraufhin und rief zu ordnungsgemäßer Behandlung von Gefangenen auf. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021).

Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (US DOS 30.3.2021).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark von einander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 5.2.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in 'sichere Häuser' gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021).Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in 'sichere Häuser' gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 7.4.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 29.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 29.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 29.4.2021

1.3.1.14. Todesstrafe

Letzte Änderung: 21.12.2021

Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vgl. CSW 3.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet (HRC 14.5.2021; vgl. AI 4.2021, HRW 13.1.2021), darunter neun Frauen (HRC 14.5.2021). Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (HRC 14.5.2021).Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vergleiche CSW 3.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet (HRC 14.5.2021; vergleiche AI 4.2021, HRW 13.1.2021), darunter neun Frauen (HRC 14.5.2021). Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (HRC 14.5.2021).

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 5.2.2021). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslim mit einer Muslimin (AA 5.2.2021). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 5.2.2021).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 5.2.2021). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslim mit einer Muslimin (AA 5.2.2021). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 5.2.2021).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 5.2.2021). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 14.5.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 5.2.2021). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 5.2.2021). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 5.2.2021). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 14.5.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 5.2.2021). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 5.2.2021). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).

Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Laut anderer Quelle liegt die Grenze bei 50 Kilogramm 'traditioneller Drogen' (AA 5.2.2021). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 5.2.2021). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021).

Todesstrafen für Frauen und Mädchen liegen oft Morde an ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen (ÖB Teheran 11.2021).

Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021

?        AI – Amnesty International (4.2021): Todesurteile und Hinrichtungen 2020, https://www.amnesty.at/media/8345/amnesty_bericht-zur-todesstrafe-2020_web.pdf, Zugriff 30.4.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 30.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 13.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 26.11.2021

1.3.1.15. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 22.12.2021

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020

?        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020

?        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

?        IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020

?        Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

CHRISTEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021).

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).

Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

?        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020

?        CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

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APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

?        CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021

?        IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

?        Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021

?        Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

BAHA‘I

Letzte Änderung: 22.12.2021

Baha'í gelten als Abtrünnige und nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinschaft (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Sie sind die am meisten verfolgte religiöse Gruppe, ihre etwa 300.000 Anhänger werden systematisch verfolgt, weil sie Propheten nach Mohammed akzeptieren. Dazu kommt, dass die Baha‘i wegen des Bestehens ihrer Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden. Es gibt häufig Berichte über Verhaftungen von Baha‘i (ÖB Teheran 11.2021). Baha‘i sind wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation, und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha‘i-Zugehörigkeit verweigert (AA 5.2.2021). Die Behörden können die Schließung von Unternehmen im Besitz von Baha’i anordnen und Vermögen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft beschlagnahmen (AI 7.4.2021). Auch bekommen sie keine Personalpapiere ausgehändigt und sind vollkommen staatlicher Willkür ausgeliefert (GIZ 12.2020c). Ebenso ist ihnen der Zugang zu höherer Bildung nicht möglich (AA 5.2.2021; vgl. AI 7.4.2021, BS 2020, FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), da Baha‘i-Studenten der Zugang zu Universitäten verwehrt wird (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch Jobs im öffentlichen Sektor sind für sie nicht zugänglich (BS 2020; vgl. AI 7.4.2021). Nach Angaben eines Baha‘i-Vertreters werden auf lokaler Ebene Unterrichtseinheiten vom BIHE (Baha’i Institute of Higher Education, 2011 für illegal erklärt) abgehalten. Damit gehen zum einen erhebliche Risiken für Studenten und Dozenten einher und zum anderen werden auf diese Weise erlangte Abschlüsse nicht anerkannt (AA 5.2.2021). Die Führungsriege der Baha‘i-Gemeinde in Iran sowie die Leitung der Untergrunduniversität BIHE wurden nach Gefängnisstrafen Anfang 2018 freigelassen. Die Hoffnung nach einem Gerichtsurteil im Jänner 2019, wonach Iranisches Recht das Baha'itum nicht kriminalisiert und Proselytismus nicht unter den Straftatbestand Propaganda gegen den Staat subsumierbar sei, wurden enttäuscht (ÖB Teheran 11.2021).Baha'í gelten als Abtrünnige und nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinschaft (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Sie sind die am meisten verfolgte religiöse Gruppe, ihre etwa 300.000 Anhänger werden systematisch verfolgt, weil sie Propheten nach Mohammed akzeptieren. Dazu kommt, dass die Baha‘i wegen des Bestehens ihrer Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden. Es gibt häufig Berichte über Verhaftungen von Baha‘i (ÖB Teheran 11.2021). Baha‘i sind wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation, und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha‘i-Zugehörigkeit verweigert (AA 5.2.2021). Die Behörden können die Schließung von Unternehmen im Besitz von Baha’i anordnen und Vermögen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft beschlagnahmen (AI 7.4.2021). Auch bekommen sie keine Personalpapiere ausgehändigt und sind vollkommen staatlicher Willkür ausgeliefert (GIZ 12.2020c). Ebenso ist ihnen der Zugang zu höherer Bildung nicht möglich (AA 5.2.2021; vergleiche AI 7.4.2021, BS 2020, FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), da Baha‘i-Studenten der Zugang zu Universitäten verwehrt wird (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch Jobs im öffentlichen Sektor sind für sie nicht zugänglich (BS 2020; vergleiche AI 7.4.2021). Nach Angaben eines Baha‘i-Vertreters werden auf lokaler Ebene Unterrichtseinheiten vom BIHE (Baha’i Institute of Higher Education, 2011 für illegal erklärt) abgehalten. Damit gehen zum einen erhebliche Risiken für Studenten und Dozenten einher und zum anderen werden auf diese Weise erlangte Abschlüsse nicht anerkannt (AA 5.2.2021). Die Führungsriege der Baha‘i-Gemeinde in Iran sowie die Leitung der Untergrunduniversität BIHE wurden nach Gefängnisstrafen Anfang 2018 freigelassen. Die Hoffnung nach einem Gerichtsurteil im Jänner 2019, wonach Iranisches Recht das Baha'itum nicht kriminalisiert und Proselytismus nicht unter den Straftatbestand Propaganda gegen den Staat subsumierbar sei, wurden enttäuscht (ÖB Teheran 11.2021).

Die iranische Regierung setzt die systematische Unterdrückung der Baha'i fort (USCIRF 4.2021). Insbesondere die Streichung der Option 'andere Religionen' vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzt die Baha‘i unter Druck (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021). Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen - also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden (AA 5.2.2021). Dadurch werden die Baha'i gezwungen, entweder nicht wahrheitsgemäß das Formular auszufüllen (was ihnen ihre Religion verbietet) oder harte Einschränkungen in Kauf zu nehmen (ÖB Teheran 11.2021). Baha'i können dann kein Darlehen beantragen, keinen Scheck einlösen und auch kein Grundstück kaufen (AA 5.2.2021). Auch 2020 gab es Razzien inklusive Beschlagnahmungen gegen Baha'i (HRC 11.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zerstörungen und Beschlagnahmungen von Eigentum der religiösen Minderheit der Baha'i gehen weiterhin vonstatten, einschließlich einer Reihe von Gerichtsverfahren, in denen ihr Eigentum als 'unrechtmäßig' eingestuft wurde. Razzien gegen Baha'i passieren auf Grundlage des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer 'verdorbenen Sekte' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (HRC 14.5.2021). Derzeit sind nach Angaben der International Baha'i Community 78 Baha'i aus Glaubensgründen in iranischen Gefängnissen in Haft (AA 5.2.2021).Die iranische Regierung setzt die systematische Unterdrückung der Baha'i fort (USCIRF 4.2021). Insbesondere die Streichung der Option 'andere Religionen' vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzt die Baha‘i unter Druck (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021). Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen - also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden (AA 5.2.2021). Dadurch werden die Baha'i gezwungen, entweder nicht wahrheitsgemäß das Formular auszufüllen (was ihnen ihre Religion verbietet) oder harte Einschränkungen in Kauf zu nehmen (ÖB Teheran 11.2021). Baha'i können dann kein Darlehen beantragen, keinen Scheck einlösen und auch kein Grundstück kaufen (AA 5.2.2021). Auch 2020 gab es Razzien inklusive Beschlagnahmungen gegen Baha'i (HRC 11.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Zerstörungen und Beschlagnahmungen von Eigentum der religiösen Minderheit der Baha'i gehen weiterhin vonstatten, einschließlich einer Reihe von Gerichtsverfahren, in denen ihr Eigentum als 'unrechtmäßig' eingestuft wurde. Razzien gegen Baha'i passieren auf Grundlage des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer 'verdorbenen Sekte' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (HRC 14.5.2021). Derzeit sind nach Angaben der International Baha'i Community 78 Baha'i aus Glaubensgründen in iranischen Gefängnissen in Haft (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 30.4.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.12.2020

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 6.12.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 30.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

?        USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052971/Iran+Chapter+AR2021.pdf Zugriff 18.6.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 6.12.2021

SUNNITEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Die meisten Sunniten in Iran sind Kurden, Turkmenen, Araber oder Belutschen, die in den Randprovinzen des Landes leben (Qantara.de 11.1.2016) - vor allem im Südwesten nahe den Grenzen zu den arabischen Nachbarländern (ÖB Teheran 10.2020).

In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung ohne Einschränkungen möglich (AA 5.2.2021). Sunniten sind in der Verfassung als Muslime anerkannt und dürfen ihre Religion prinzipiell frei ausüben, sie werden jedoch vielfach benachteiligt (ÖB Teheran 11.2021). Sunniten sehen sich vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt (GIZ 12.2020c; vgl. HRW 13.1.2021) und werden vor dem Gesetz benachteiligt. So nehmen gerade in den letzten Jahren die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu (GIZ 12.2020c). Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021, BS 2020, AI 7.4.2021) und Probleme hätten, Posten im öffentlichen Dienst zu bekommen (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020), da solche wichtige politische Ämter ausschließlich schiitischen Muslimen offenstehen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Sunnitische Geistliche werden immer wieder verhaftet. Außerdem fürchten die Behörden ein Überlaufen iranischer Sunniten zum radikalen Salafismus. Die Machtübernahme der radikal-sunnitischen Taliban in Afghanistan hat die Ängste in Iran vor einem Überschwappen des dortigen anti-schiitischen Terrors – v.a. seitens Al-Qaida und des sogenannten 'Islamischen Staates' – und mögliche Spannungen zwischen sunnitischer Minderheit und der Mehrheitsbevölkerung bekräftigt (ÖB Teheran 11.2021).In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung ohne Einschränkungen möglich (AA 5.2.2021). Sunniten sind in der Verfassung als Muslime anerkannt und dürfen ihre Religion prinzipiell frei ausüben, sie werden jedoch vielfach benachteiligt (ÖB Teheran 11.2021). Sunniten sehen sich vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt (GIZ 12.2020c; vergleiche HRW 13.1.2021) und werden vor dem Gesetz benachteiligt. So nehmen gerade in den letzten Jahren die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu (GIZ 12.2020c). Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021, BS 2020, AI 7.4.2021) und Probleme hätten, Posten im öffentlichen Dienst zu bekommen (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020), da solche wichtige politische Ämter ausschließlich schiitischen Muslimen offenstehen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Sunnitische Geistliche werden immer wieder verhaftet. Außerdem fürchten die Behörden ein Überlaufen iranischer Sunniten zum radikalen Salafismus. Die Machtübernahme der radikal-sunnitischen Taliban in Afghanistan hat die Ängste in Iran vor einem Überschwappen des dortigen anti-schiitischen Terrors – v.a. seitens Al-Qaida und des sogenannten 'Islamischen Staates' – und mögliche Spannungen zwischen sunnitischer Minderheit und der Mehrheitsbevölkerung bekräftigt (ÖB Teheran 11.2021).

Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind (AA 5.2.2021). Dabei spielt bei der Ausgrenzung von Sunniten oft weniger die islamische Konfession als die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle. In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen die die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung. Im Jahr 2015 wurde erstmals ein Sunnit zum Botschafter des Iran ernannt (Qantara.de 11.1.2016).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.4.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 30.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran,https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 29.12.2020

?        Qantara.de (11.1.2016): Muslime zweiter Klasse, https://de.qantara.de/inhalt/sunniten-im-iran-muslime-zweiter-klasse, Zugriff 22.4.2020

DERWISCH-ORDEN/SUFIS

Letzte Änderung: 22.12.2021

Schwere Repressionen erleben auch Mitglieder der Derwisch-Gemeinschaft (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021). Obwohl der Gonabadi-Orden (größter Sufi-Orden im Iran) zur Schia zählt, werden seine Mitglieder regelmäßig verfolgt und verhaftet, da sie jede Form des politischen Islams ablehnen und somit das Prinzip, auf dem die Islamische Republik Iran beruht, nicht anerkennen (AA 5.2.2021).Schwere Repressionen erleben auch Mitglieder der Derwisch-Gemeinschaft (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Obwohl der Gonabadi-Orden (größter Sufi-Orden im Iran) zur Schia zählt, werden seine Mitglieder regelmäßig verfolgt und verhaftet, da sie jede Form des politischen Islams ablehnen und somit das Prinzip, auf dem die Islamische Republik Iran beruht, nicht anerkennen (AA 5.2.2021).

Ihre Gemeinden sehen sich verschiedenen Arten von Diskriminierung und Angriffen (auch auf ihr Eigentum), willkürlichen Festnahmen und Dämonisierung (u.a. im staatlichen Fernsehen) ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). So werden Sufis etwa in iranischen Medien gelegentlich als Teufelsanbeter und Satanisten stigmatisiert (AA 5.2.2021). Auch kommt es immer wieder zur Zerstörung ihrer Gotteshäuser (FH 3.3.2021) sowie zu Inhaftierungen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Als Gründe für die Inhaftierungen werden unter anderem die Störung der öffentlichen Ordnung, Verbreitung von systemfeindlicher Propaganda, Handlungen gegen die Nationale Sicherheit, Mitgliedschaft in illegalen Gruppierungen und die Beleidigung des Obersten Führers genannt (ÖB Teheran 11.2021). Im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt werden sie systematisch diskriminiert (AI 7.4.2021). Ihre Gemeinden sehen sich verschiedenen Arten von Diskriminierung und Angriffen (auch auf ihr Eigentum), willkürlichen Festnahmen und Dämonisierung (u.a. im staatlichen Fernsehen) ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). So werden Sufis etwa in iranischen Medien gelegentlich als Teufelsanbeter und Satanisten stigmatisiert (AA 5.2.2021). Auch kommt es immer wieder zur Zerstörung ihrer Gotteshäuser (FH 3.3.2021) sowie zu Inhaftierungen (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Als Gründe für die Inhaftierungen werden unter anderem die Störung der öffentlichen Ordnung, Verbreitung von systemfeindlicher Propaganda, Handlungen gegen die Nationale Sicherheit, Mitgliedschaft in illegalen Gruppierungen und die Beleidigung des Obersten Führers genannt (ÖB Teheran 11.2021). Im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt werden sie systematisch diskriminiert (AI 7.4.2021).

Nach gewalttätigen Protesten von Gonabadi-Derwischen im Februar 2018, bei denen fünf Sicherheitskräfte ums Leben kamen, wurden über 200 Derwische zu Haft und teilweise körperlicher Züchtigung verurteilt, ein Derwisch wurde nach einem unfairen Prozess und einem Zwangsgeständnis zum Tode verurteilt und hingerichtet (ÖB Teheran 11.2021). Im November 2020 wurden 25 Gonabadi-Derwische begnadigt, trotzdem sind noch immer viele Derwische in Haft (HRC 11.1.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Seither ist es um diese Gemeinschaft öffentlich ruhig geworden, allenfalls noch aktive Mitglieder der Gemeinschaft dürften starke Selbstzensur üben (ÖB Teheran 11.2021).Nach gewalttätigen Protesten von Gonabadi-Derwischen im Februar 2018, bei denen fünf Sicherheitskräfte ums Leben kamen, wurden über 200 Derwische zu Haft und teilweise körperlicher Züchtigung verurteilt, ein Derwisch wurde nach einem unfairen Prozess und einem Zwangsgeständnis zum Tode verurteilt und hingerichtet (ÖB Teheran 11.2021). Im November 2020 wurden 25 Gonabadi-Derwische begnadigt, trotzdem sind noch immer viele Derwische in Haft (HRC 11.1.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Seither ist es um diese Gemeinschaft öffentlich ruhig geworden, allenfalls noch aktive Mitglieder der Gemeinschaft dürften starke Selbstzensur üben (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

AHL-E HAQQ/YAR(E)SAN

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Regierung betrachtet Yaresan oft als schiitische Muslime, die Sufismus praktizieren, aber die Yaresan betrachten ihre Religion als einen eigenständigen Glauben (bekannt als Ahl-e-Haqq oder Kaka'i). Yaresan können sich auch als Schiiten registrieren, um Regierungsdienste zu erhalten (USDOS 12.5.2021).

In Iran gibt es zwei Zweige der Yaresan (auch Ahl-e Haqq genannt). Die sogenannten Modernisten/Reformisten und die Traditionalisten. Die Modernisten deklarieren sich selbst als schiitische Muslime und werden auch von den Behörden akzeptiert. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus gut ausgebildeten Städtern. Ihre Glaubensvorstellungen beruhen vor allem auf den Lehren von Hajj Ne’matollah Jayhunabadi (1871-1920), seinem Sohn Nur Ali Elahi (1895-1974) und dessen Sohn Bahram Elahi (1931-). Jayhunabadi behauptete, dass Yaresan Muslime seien und führte den Yari Glauben mit dem Schiismus zusammen. Er öffnete die Religion auch für nicht als Yaresan geborene Personen. Viele Personen wurden zu seinen Anhängern, vor allem im Bereich in und um Sahneh [Stadt und gleichnamiger Bezirk in der Provinz Kermanschah]. Diese Gruppe wird auch als Elahi-Zweig bzw. Elahi-Anhänger bezeichnet. Die Traditionalisten sehen sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem Bezirk Guran in Kermanschah. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Diese Gruppierung war schon immer geschlossen für Nicht-Yaresan. Die Traditionalisten werden von iranischen Behörden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z.B. West-Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der Traditionalisten höher sein. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Probleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfahren ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb vonstatten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Es gibt auch einen Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte werden in Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden, und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden, ziehen das Interesse der Behörden auf sich. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Personen, die religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, setzen sich der Gefahr aus, festgenommen und befragt zu werden. Normalerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges erfahren mitunter Repression und Misshandlung durch die Behörden. Von Zeit zu Zeit werden sie Opfer von Razzien, und manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017).

Berichtet werden in Bezug auf die Yaresan/Ahl-e Haqq Fälle von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 10.2020). Sie werden weiterhin aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Glaubens diskriminiert und strafrechtlich verfolgt (AI 7.4.2021). Ihnen wird der Bau von Gotteshäusern, der Zugang zu Bildung und Posten im öffentlichen Dienst verweigert, wenn sie sich nicht als Angehörige einer der anerkannten Religionen deklarieren. Ebenso ist es ihnen nicht erlaubt, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten. Yaresan sind weiterhin einer Reihe von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter Angriffe auf Mausoleen oder auch die Zerstörung ihrer Friedhöfe. Yarsani-Männer, erkennbar an ihren besonderen Schnurrbärten, sind weiterhin Diskriminierungen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Berichten zufolge fördern schiitische Prediger weiterhin die soziale Diskriminierung von Yarsanis (USDOS 12.5.2021).

Quellen:

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.4.2017): IRAN: The Yaresan, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1494231887_notatyaresan6april2017docx.pdf, Zugriff 22.4.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 29.12.2020

?        USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

1.3.1.16. Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 22.12.2021

Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1 %. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51 % der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24 % der Gesamtbevölkerung, etwa 8 % Gilakis und Mazanderanis, 7 % Kurden, 3 % Araber und je etwa 2 % Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. (GIZ 12.2020c).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 5.2.2021). Überwiegend leben die Minderheiten allerdings in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021) und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. AA 5.2.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021, ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen. Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch mit dem Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und vor Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 11.2021).Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 5.2.2021). Überwiegend leben die Minderheiten allerdings in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021) und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vergleiche AA 5.2.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021, ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen. Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch mit dem Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und vor Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 29.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

?        BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 4.6.2019

?        DW - Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340, Zugriff 30.11.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.4.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

KURDEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit einem Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (5.2.2021). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 13.1.2021). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 7.4.2021). Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen (KHRN 25.1.2021). Auch im Jahr 2020 schossen iranische Grenzschützer weiterhin rechtswidrig auf zahlreiche unbewaffnete kurdische Männer, die als Träger (kulbar) arbeiteten und Lasten aus den kurdischen Regionen diesseits und jenseits der iranisch-irakischen Grenze hin- und hertransportierten. Nach Angaben kurdischer Menschenrechtsorganisationen wurden mindestens 40 Männer getötet und zahlreiche weitere verletzt (AI 7.4.2021).

Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden in Gebieten mit überwiegend kurdischem Bevölkerungsanteil deutlich erhöht (AA 5.2.2021; vgl. DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden in Gebieten mit überwiegend kurdischem Bevölkerungsanteil deutlich erhöht (AA 5.2.2021; vergleiche DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 5.2.2021; vgl. DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018, Landinfo 19.5.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (Landinfo 18.12.2020; vgl. AA 5.2.2021). Darüber hinaus häufen sich Berichte über Repressalien gegen Kurden aufgrund suspekter Aktivitäten ihrer Verwandten im Irak, mit denen die Verwandten zum Aufgeben oder zur Einreise in den Iran bewegt werden sollen (ÖB Teheran 11.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018, HRC 14.5.2021). Den Menschen dieser Regionen bleibt aufgrund der dortigen Unterentwicklung oftmals keine andere Wahl, als zu schmuggeln (ÖB Teheran 11.2021).Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 5.2.2021; vergleiche DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018, Landinfo 19.5.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (Landinfo 18.12.2020; vergleiche AA 5.2.2021). Darüber hinaus häufen sich Berichte über Repressalien gegen Kurden aufgrund suspekter Aktivitäten ihrer Verwandten im Irak, mit denen die Verwandten zum Aufgeben oder zur Einreise in den Iran bewegt werden sollen (ÖB Teheran 11.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018, HRC 14.5.2021). Den Menschen dieser Regionen bleibt aufgrund der dortigen Unterentwicklung oftmals keine andere Wahl, als zu schmuggeln (ÖB Teheran 11.2021).

KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Anfang des Jahres 2021 wurden ca. 100 Kurden willkürlich verhaftet. Es handelte sich bei den Verhafteten um zivilgesellschaftliche und Arbeitsrechtsaktivisten, um Umweltschützer, Autoren, Studenten, aber auch um Personen, die sich politisch gar nicht betätigt haben. Die Angehörigen der Verhafteten sind über deren Aufenthaltsort offenbar nicht informiert worden. Die Beweggründe der Behörden sind unklar. Die iranischen Behörden haben nicht erklärt, warum sie gegen eine so große Gruppe von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund vorgegangen sind. Ungefähr die Hälfte derer, die ins Visier genommen wurden, sollen keine Verbindung zu irgendwelchen Medien, politischen Organisationen oder zivilgesellschaftlichen Gruppen gehabt haben. Viele der nun Verhafteten haben offenbar an einer Versammlung teilgenommen oder ein Kommentar in den sozialen Medien verfasst (DW 6.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 29.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 3.5.2021

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark] /Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 22.4.2020

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

?        DW – Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340, Zugriff 30.11.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 29.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 25.1.2021

?        KHRN – Kurdistan Human Rights Network (25.1.2021): Iran forces arbitrarily detain Kurdish civilians, activists, https://kurdistanhumanrights.org/en/iran-forces-arbitrarily-detain-kurdish-civilians-activists/, Zugriff 27.1.2021

?        Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 26.1.2021

?        Landinfo [Norwegen] (19.5.2020): Kurdistan Democratic Party – Iran (KDP-I), https://coi.easo.europa.eu/administration/norway/PLib/Temanotat_Iran_KDP-I_19052020.pdf, Zugriff 25.1.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

ARABER

Letzte Änderung: 22.12.2021

Ahwazi-Araber (nach Schätzungen rund zwei Millionen) sind mehrheitlich sunnitischen Glaubens und bewohnen die an Erdölvorkommen reiche Grenzregion zu Irak und Kuwait. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate (ÖB Teheran 11.2021) und es mangelt häufig an Wasser- und Stromversorgung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Darüber hinaus leidet sie unter wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und an Umweltschäden (Verschmutzung, Staubstürme), für die sie eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (v.a. Provinz Khuzestan) durch die Zentralregierung verantwortlich macht (AA 5.2.2021). Arabische Ahwazi beklagen zudem, dass die Behörden Ausdrucksformen der arabischen Kultur, wie traditionelle Kleidung oder Dichtkunst unterdrücken (AI 7.4.2021).Ahwazi-Araber (nach Schätzungen rund zwei Millionen) sind mehrheitlich sunnitischen Glaubens und bewohnen die an Erdölvorkommen reiche Grenzregion zu Irak und Kuwait. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate (ÖB Teheran 11.2021) und es mangelt häufig an Wasser- und Stromversorgung (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Darüber hinaus leidet sie unter wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und an Umweltschäden (Verschmutzung, Staubstürme), für die sie eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (v.a. Provinz Khuzestan) durch die Zentralregierung verantwortlich macht (AA 5.2.2021). Arabische Ahwazi beklagen zudem, dass die Behörden Ausdrucksformen der arabischen Kultur, wie traditionelle Kleidung oder Dichtkunst unterdrücken (AI 7.4.2021).

Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein (HRW 13.1.2021), jedoch wurden einige lokale Clanführer in Khuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi-Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018). Aufgrund der staatlichen Repression und gesellschaftlicher Benachteiligung setzen sich verschiedene separatistische Gruppierungen auch gewaltsam für eine Abspaltung ein, so u.a. die von der Regierung als terroristische Organisation geführte „Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz“ (ASMLA) in der Region Khuzestan (AA 5.2.2021).

Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihren Grundstücken aufgrund staatlicher Entwicklungsprojekte. Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen (etwa wegen 'mohareb' und 'mofsid-fil-arz') zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation 'Al-Ahvaziya' festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Derartige Benachteiligung lag auch den 'Wasserprotesten' im Juli 2021 in der v.a. von Arabern bewohnten Provinz Khuzestan zugrunde, in der ehemaligen Sümpfe, welche den Wasserbüffel-Bauern die Lebensgrundlage boten, aufgrund von Wasserumleitungen, Misswirtschaft und Klimakrise austrockneten. Nachdem zwölf Menschen umgekommen waren, wurden die Protestierenden mit Versprechungen (Rückleitung von Wasser aus anderen Provinzen) beruhigt. Allerdings kam es bereits in den Vorjahren im Sommer zu Unruhen aufgrund von Wassermangel. Immer mehr Menschen verlieren ihre Lebensgrundlage, und es wurden keine Maßnahmen gesetzt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 29.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 4.5.2021

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 22.4.2020

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 4.5.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

BELUTSCHEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Die rund 1,5 Mio. sunnitischen Belutschen leben in unterentwickelten Gebieten im Südosten an der Grenze zu Pakistan und Afghanistan (ÖB Teheran 11.2021). Sie zählen zu den ärmsten Minderheiten und leben in einer von Gewalt und Drogenschmuggelkriminalität geplagten Provinz im Grenzgebiet zu Pakistan. Hinweise auf staatliche Repressionen beruhend auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit liegen nicht vor, die Todesstrafe wird jedoch häufig gegen Belutschen verhängt (AA 5.2.2021). In der verarmten Provinz Sistan und Belutschistan ist die entsprechende Infrastruktur dermaßen schlecht, dass vielen belutschischen Dorfbewohnern de facto ihr Recht auf ausreichendes, gut zugängliches und sicheres Trinkwasser verwehrt wird. Sie müssen sich Trinkwasser und Wasser für den Hausgebrauch aus unsicheren Quellen holen, wie Flüssen, Brunnen, Teichen und Gruben, in denen es Krokodile gibt. Mehrere Menschen ertranken beim Wasserholen. In einigen Fällen erklärten die lokalen Behörden, die Opfer seien selbst schuld an ihrem Tod, weil sie nicht vorsichtig genug gewesen seien. Zudem mangelt es in der Provinz an Stromversorgung, Schulen und Gesundheitseinrichtungen, weil der Staat nicht genug investiert (AI 7.4.2021).

Kulturelle und politische Aktivitäten der Belutschen werden durch die Regierung eingeschränkt (HRW 13.1.2021), und sie sind von willkürlicher Inhaftierung bedroht (AI 7.4.2021). Regelmäßig wird auch in dieser Region von tödlichen Zusammenstößen von Sicherheitskräften mit vermeintlichen Schmugglern, Drogenkurieren oder Terroristen berichtet. Den Belutschen bleibt mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten oftmals keine andere Wahl als der Schmuggel zum Überleben (ÖB Teheran 11.2021). Eine unverhältnismäßig große Anzahl der im Rahmen der Todesstrafe Hingerichteten gehört neben der kurdischen auch der belutschischen Minderheit in Iran an (AI 7.4.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 29.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 4.5.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 4.5.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

1.3.1.17. Relevante Bevölkerungsgruppen

FRAUEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 12.2020c).

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 12.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 5.2.2021).

Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020; vgl. AA 5.2.2021). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 5.2.2021; vgl. BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020). 4% aller politischen Ämter in Iran sind von Frauen besetzt. 15% aller Abgeordneten im nationalen Parlament in Teheran (majles-e shura-ye eslami) sind Frauen. Es wurde zwar eine Anhebung auf 30% angestrebt, dieses Vorhaben wurde jedoch durch eine Mehrheit der Parlamentarier abgelehnt. Frauen steht auch das Amt einer Botschafterin offen (BAMF 7.2020).Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020; vergleiche AA 5.2.2021). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 5.2.2021; vergleiche BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020). 4% aller politischen Ämter in Iran sind von Frauen besetzt. 15% aller Abgeordneten im nationalen Parlament in Teheran (majles-e shura-ye eslami) sind Frauen. Es wurde zwar eine Anhebung auf 30% angestrebt, dieses Vorhaben wurde jedoch durch eine Mehrheit der Parlamentarier abgelehnt. Frauen steht auch das Amt einer Botschafterin offen (BAMF 7.2020).

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Coronakrise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Daten wurden aufgrund der Corona-Krise binnen eines Jahres eine Million Frauen zusätzlich arbeitslos. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt (ÖB Teheran 11.2021). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Nachholbedarf besteht weiterhin im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt, allerdings ist der Spielraum der Regierung beschränkt, da konservative Vertreter immer wieder die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betonen. Nach einer im April 2019 veröffentlichten staatlichen Studie sind 65,9% der Arbeitslosen in Iran Frauen (AA 5.2.2021). Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der Covid-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 5.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, ÖB Teheran 11.2021, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 5.2.2021; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 5.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, ÖB Teheran 11.2021) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 5.2.2021). In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 5.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, ÖB Teheran 11.2021, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 5.2.2021; vergleiche BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 5.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, ÖB Teheran 11.2021) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 5.2.2021).

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 5.2.2021).

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 30.3.2021). Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020). Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher. 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 30.3.2021). Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020). Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher. 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021).

Im Juni erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen (US DOS 30.3.2021; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 7.2020).Im Juni erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen (US DOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 7.2020).

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Ein Mann kann sich zu jedem Zeitpunkt von seiner Frau scheiden lassen. Die Möglichkeiten der Frau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sind dagegen eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Schließung einer dauerhaften Ehe besteht die Möglichkeit, Regelungen vor dem Heiratsnotariat zu vereinbaren, unter denen sich die Ehefrau an ein Gericht wenden kann, um eine schriftliche Erlaubnis zur Scheidung zu erhalten (BAMF 7.2020).

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 5.2.2021). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (US DOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie ist weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuelle Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat (ÖB Teheran 11.2021).

Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur 'Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie' verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet wurde. Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein. So soll der Zugang zu Abtreibungen v.a. mithilfe strafrechtlicher Drohungen weiter stark eingeschränkt werden, insbesondere dürfte bei Abtreibungen als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) die Todesstrafe drohen. Darüber hinaus werden der Verkauf von Verhütungsmitteln und Sterilisationen verboten, eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen wird erstellt, und religiöse Richter sollen mitentscheiden, ob einer Frau medizinische indizierte Abtreibung gewährt wird (ÖB Teheran 11.2021).

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Das Kopftuch ist zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht das Tragen des Tschadors. Nach einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des iranischen Parlamentes heißen nur 13% der befragten Frauen das Tragen des Tschadors gut (BAMF 7.2020). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Zahlreiche Frauen, die öffentlich ihren Schleier abnahmen und davon Fotos und Videos verbreiteten, befinden sich weiterhin in Haft und sind zu Peitschenhieben verurteilt, wie auch ihre Rechtsanwälte (ÖB Teheran 11.2021). In einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019) (AA 5.2.2021). Die Sittenpolizei und Bürgerwehren gingen auch 2020 weiterhin massiv gegen Millionen Frauen und Mädchen vor, um den Kopftuchzwang durchzusetzen, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Mehrere Frauenrechtsverteidigerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang engagieren, befinden sich noch immer in Haft (AI 7.4.2021). Obwohl Frauen im Oktober 2019 einmalig auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen konnten, hat sich am grundsätzlichen Stadionverbot für Frauen nichts geändert (AA 5.2.2021). Neben den Beschränkungen in Bezug auf Sportveranstaltungen gibt es solche auch bezüglich Kultur, beispielsweise ein Singverbot außer im Chor, Verbot des Tanzens, etc. Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Rad- und Motorratfahrverbot für Frauen streng durchzusetzen (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 6.6.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport Nr. 28. Iran. Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 17.12.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 6.5.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 6.5.2021

?        Kleine Zeitung (3.2.2018): Bericht: 'Besorgniserregender Widerstand gegen Kopftuch', https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5365790/Strafen-helfen-im-Iran-nicht-mehr_Besorgniserregender-Widerstand, Zugriff 23.4.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 4.12.2020

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 6.5.2021

?        WEF – World Economic Forum (2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

KINDER

Letzte Änderung: 22.12.2021

Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 5.2.2021). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch von Verwandten stärken soll. Eine seit über zehn Jahren diskutierte Ergänzung zum Kinderschutzrecht wurde im Juni 2020 verabschiedet, nachdem der Ehrenmord eines 14-jährigen Mädchens durch den eigenen Vater für viel Aufregung gesorgt hatte (AA 5.2.2021). Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, die die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln (HRW 13.1.2021). Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen, die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021) und Vergewaltigung in der Ehe (AI 7.4.2021). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meist Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 5.2.2021). Nach dem iranischen Zivilgesetztbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 5.2.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021, ÖB Teheran 11.2021). Nach offiziellen Angaben werden jedes Jahr etwa 30.000 Mädchen unter 14 Jahren verheiratet (AI 7.4.2021). Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 31.379 Mädchen zwischen 10 und 14 Jahren verheiratet. Noch jüngere Mädchen werden nicht gezählt, da die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 5.2.2021). Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 5.2.2021). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch von Verwandten stärken soll. Eine seit über zehn Jahren diskutierte Ergänzung zum Kinderschutzrecht wurde im Juni 2020 verabschiedet, nachdem der Ehrenmord eines 14-jährigen Mädchens durch den eigenen Vater für viel Aufregung gesorgt hatte (AA 5.2.2021). Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, die die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln (HRW 13.1.2021). Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen, die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021) und Vergewaltigung in der Ehe (AI 7.4.2021). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meist Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 5.2.2021). Nach dem iranischen Zivilgesetztbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 5.2.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021, ÖB Teheran 11.2021). Nach offiziellen Angaben werden jedes Jahr etwa 30.000 Mädchen unter 14 Jahren verheiratet (AI 7.4.2021). Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 31.379 Mädchen zwischen 10 und 14 Jahren verheiratet. Noch jüngere Mädchen werden nicht gezählt, da die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 5.2.2021).

Seit 2020 können iranische Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft übertragen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021) [vgl. Kapitel Frauen]. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen verleiht nicht die Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (US DOS 30.3.2021).Seit 2020 können iranische Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft übertragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021) [vgl. Kapitel Frauen]. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen verleiht nicht die Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (US DOS 30.3.2021).

Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt. In sporadischen Fällen gibt es bereits in Kindergärten eine Trennung nach Geschlechtern, die große Mehrzahl der Kindergärten ist jedoch nicht nach den Geschlechtern getrennt. Schulklassen werden hingegen nach Geschlechtern getrennt mit Schülern und Schülerinnen besetzt. Dies beginnt in der Grundschule und endet beim Besuch der Oberschulen (bis zur 12. Klasse) (AA 5.2.2021). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).

Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflichtend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Nach Angaben von HRW sieht das oben erwähnte Kinderschutzgesetz finanzielle Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die nicht für den Zugang ihrer Kinder zur Sekundarschulbildung sorgen. Die Sekundarschulbildung ist kostenlos. Kindern, die keinen staatlichen Ausweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert. In seinem Bericht vom Februar 2019 äußerte sich der UN-Sonderberichterstatter für Iran besorgt über den Zugang von Minderheitenkindern zur Bildung und verwies auf die hohen Grundschulabbrecherquoten bei Mädchen aus ethnischen Minderheiten, die in Grenzprovinzen leben (US DOS 30.3.2021).

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings auch die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. In Iran arbeiten daher Millionen von Kindern. Der Staat spricht von zwei Millionen, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen. Die Hälfte davon ist zwischen sieben und zehn Jahren alt und ca. 85 % sind Buben. Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 1.7.2021). Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings auch die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. In Iran arbeiten daher Millionen von Kindern. Der Staat spricht von zwei Millionen, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen. Die Hälfte davon ist zwischen sieben und zehn Jahren alt und ca. 85 % sind Buben. Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 1.7.2021).

Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, hingerichtet werden (FH 3.3.2021). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich (AA 5.2.2021; vgl. HRC 14.5.2021, ÖB Teheran 11.2021, BAMF 7.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 5.2.2021). Nach dem geltenden iranischen Strafgesetzbuch liegt es im Ermessen der Richter, Personen, die ihr mutmaßliches Verbrechen als Kinder begangen haben, nicht zum Tode zu verurteilen (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021) [vgl. Kapitel Todesstrafe]. Im März 2021 befanden sich über 80 Kinderstraftäter in der Todeszelle (HRC 14.5.2021). In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im 'Kapitel über die Strafen' des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta‘zir-Strafen bedroht sind, wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung des Richters, oder eine Selbstverpflichtung keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen möglich (Artikel 88 iStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann, bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89 iStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta‘zir-Delikten bestraft (Artikel 91 iStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91 iStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren unter 18-Jähriger, nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige, werden grundsätzlich gemäß Artikel 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, hingerichtet werden (FH 3.3.2021). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich (AA 5.2.2021; vergleiche HRC 14.5.2021, ÖB Teheran 11.2021, BAMF 7.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 5.2.2021). Nach dem geltenden iranischen Strafgesetzbuch liegt es im Ermessen der Richter, Personen, die ihr mutmaßliches Verbrechen als Kinder begangen haben, nicht zum Tode zu verurteilen (HRW 13.1.2021; vergleiche HRC 14.5.2021) [vgl. Kapitel Todesstrafe]. Im März 2021 befanden sich über 80 Kinderstraftäter in der Todeszelle (HRC 14.5.2021). In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Im 'Kapitel über die Strafen' des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta‘zir-Strafen bedroht sind, wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung des Richters, oder eine Selbstverpflichtung keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen möglich (Artikel 88 iStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann, bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89 iStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta‘zir-Delikten bestraft (Artikel 91 iStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91 iStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren unter 18-Jähriger, nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige, werden grundsätzlich gemäß Artikel 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).

Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist das gleiche wie für die Ehe, da Sex außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen (US DOS 30.3.2021). Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Die Regierung meldete keine Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, und Beamte verübten weiterhin ungestraft Delikte in Bezug auf Menschenhandel, darunter den Sexhandel mit Erwachsenen und Kindern (US DOS 1.7.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 23.11.2021

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 24.11.2021

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport Nr. 28. Iran. Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 24.11.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 24.11.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 24.11.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 23.11.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

?        NCRI - National Council of Resistance Iran (21.4.2021): Trafficking of Iranian Women Often Takes Place Through Three Provinces, https://women.ncr-iran.org/2021/04/21/trafficking-of-iranian-women/, Zugriff 23.11.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055123.html, Zugriff 23.11.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 23.11.2021

SEXUELLE MINDERHEITEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Sexuelle Minderheiten in Iran erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus. Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Über Belästigungen und Diskriminierung sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet (FH 3.3.2021). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sexuelle Minderheiten in Iran erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft. Homosexualität gilt als Krankheit, kann als solche angezeigt werden, befreit vom Militärdienst und sperrt die Betroffenen von der Ausübung von Beamtenfunktionen aus. Aus Furcht vor Bestrafung werden Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Über Belästigungen und Diskriminierung sexueller Minderheiten wird aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet (FH 3.3.2021). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist nicht verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).

Verboten ist in Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, GIZ 12.2020c). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als 'Verbrechen gegen Gott' gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden braucht vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich (AA 5.2.2021). Im Falle von 'Lavat' (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger (ÖB Teheran 11.2021). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (AA 5.2.2021).Verboten ist in Iran unabhängig von der Religionsangehörigkeit jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, GIZ 12.2020c). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als 'Verbrechen gegen Gott' gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden. Dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, es werden braucht vier männliche Zeugen benötigt. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich (AA 5.2.2021). Im Falle von 'Lavat' (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den passiven Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger (ÖB Teheran 11.2021). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021). Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (AA 5.2.2021).

In einem soziokulturell westlich beeinflussten, liberalen Umfeld werden homosexuelle Beziehungen in Einzelfällen de facto geduldet bzw. ignoriert. Seitens der westlichen Botschaften wurde in der Vergangenheit immer wieder über Wohngemeinschaften von Personen gleichen Geschlechts berichtet, die unbehelligt existieren. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches 'Coming out' grundsätzlich nicht möglich (AA 5.2.2021). Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In einem soziokulturell westlich beeinflussten, liberalen Umfeld werden homosexuelle Beziehungen in Einzelfällen de facto geduldet bzw. ignoriert. Seitens der westlichen Botschaften wurde in der Vergangenheit immer wieder über Wohngemeinschaften von Personen gleichen Geschlechts berichtet, die unbehelligt existieren. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches 'Coming out' grundsätzlich nicht möglich (AA 5.2.2021). Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Transsexualität ist in Iran seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für 'diagnostizierte Transsexuelle' erlaubt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Geschlechtsumwandlungen sind zulässig und entsprechende Operationen werden in voller Höhe von den Krankenversicherungen erstattet (AA 5.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten. Die Geschlechtsumwandlungen gelten daher häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 5.2.2021). Nach der Umwandlung ist es möglich, das neue Geschlecht legal registrieren zu lassen (GIZ 12.2020c). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 5.2.2021). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021), um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können (ÖB Teheran 11.2021). Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass manche in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 11.2021).Transsexualität ist in Iran seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021). Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für 'diagnostizierte Transsexuelle' erlaubt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Geschlechtsumwandlungen sind zulässig und entsprechende Operationen werden in voller Höhe von den Krankenversicherungen erstattet (AA 5.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten. Die Geschlechtsumwandlungen gelten daher häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 5.2.2021). Nach der Umwandlung ist es möglich, das neue Geschlecht legal registrieren zu lassen (GIZ 12.2020c). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 5.2.2021). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021), um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können (ÖB Teheran 11.2021). Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass manche in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 6.5.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 6.5.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 6.5.2021

1.3.1.18. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 22.12.2021

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 30.3.2021). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 30.3.2021). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 90€). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 5.2.2021).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

1.3.1.19. Flüchtlinge

Letzte Änderung: 22.12.2021

Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (US DOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 30.9.2020), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 2020). Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über Asylanträge (UNHCR 26.9.2021). Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (US DOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 30.9.2020), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 2020). Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über Asylanträge (UNHCR 26.9.2021).

Von den Flüchtlingen stellen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit (GIZ 12.2020c). In Iran halten sich ca. 3-4,5 Millionen Afghanen auf, wobei ca. 300.000 seit Machtergreifung der Taliban Anfang August 2021 nach Iran geflohen sind (ÖB Teheran 11.2021). Einem eingeschränkten Kreis von 951.000 Amayesh-Karteninhabern, die Zugang zu Gesundheitsdiensten und zum Bildungssystem haben, stehen 1,5-2 Mio. nicht registrierte Flüchtlinge und 450.000 Afghanen mit Pass und Visum gegenüber. Die Regierung hatte im Jahr 2017 mit einer schrittweisen Ausweitung der Registrierung begonnen, die mittlerweile abgeschlossen wurde. 800.000 nicht dokumentierte Afghanen wurden erfasst, unklar ist aber noch, was für einen Status sie erhalten werden. Angesichts des anhaltenden Drucks durch die US-Wirtschaftssanktionen wird es für Iran immer schwieriger, das Engagement für die Flüchtlinge innenpolitisch zu rechtfertigen. Bislang wirkt sich dies jedoch nicht auf die Leistungen für die Flüchtlinge aus. In enger Zusammenarbeit verfolgt die Flüchtlingsbehörde BAFIA die Projekte, die internationale und lokale NGOs umsetzen, um die Verhältnisse der Flüchtlinge im Land zu verbessern (AA 5.2.2021). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenommen und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021).

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren. Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den unterschiedlichen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr, die Kosten liegen bei 200–300 US-Dollar für eine Familie mit fünf Personen (hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert). Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit extra Information an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Lifos 10.4.2018).

Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden – vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert (Lifos 10.4.2018). Die Behörden erlauben aber auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (HRW 14.5.2019; vgl. ÖB Teheran 11.2021, AA 5.2.2021). Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (Lifos 10.4.2018).Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden – vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert (Lifos 10.4.2018). Die Behörden erlauben aber auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (HRW 14.5.2019; vergleiche ÖB Teheran 11.2021, AA 5.2.2021). Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (Lifos 10.4.2018).

Amayesh-registrierte Afghanen haben das Recht, eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen (Lifos 10.4.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen angeht, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Lifos 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 5.2.2021).Amayesh-registrierte Afghanen haben das Recht, eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen (Lifos 10.4.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen angeht, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Lifos 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 5.2.2021).

Als Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, wurde 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischer Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte 'headcount' richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Bis Mitte September 2017 wurden durch dieses Programm ca. 800.000 ausländische Staatsbürger mit illegalem Aufenthalt im Land identifiziert. Hinsichtlich sich illegal im Land aufhaltender Afghanen wurde das Hauptaugenmerk in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gerichtet:

1.       Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern;

2.       Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind;

3.       Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Lifos 10.4.2018).

Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen (Lifos 10.4.2018). Im November 2018 hat die Regierung erneut eine Registrierungsinitiative für in Iran legal sowie illegal arbeitende Ausländer eingeleitet. In diesem Kontext wurden zum Schuljahr 2019/2020 erneut nicht-registrierte Flüchtlingskinder in das Schulsystem aufgenommen. Derzeit werden über 130.000 sogenannte 'blue card holders' gezählt, die infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 neu eingeschrieben werden konnten, bei insgesamt 480.000 Kindern aus Flüchtlingsfamilien (auch Iraker). Neben dem Abschiebeschutz für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 5.2.2021). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. ACCORD 5.2020), die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Allein im Jahr 2019 schuf Iran in seinen Schulen Platz für etwa 60.000 zusätzliche afghanische Schüler. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird, aber diese Schulen wurden erst vor Kurzem offiziell anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 5.2020). Auch der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgegeben, und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen (Lifos 10.4.2018). Im November 2018 hat die Regierung erneut eine Registrierungsinitiative für in Iran legal sowie illegal arbeitende Ausländer eingeleitet. In diesem Kontext wurden zum Schuljahr 2019 aus 2020, erneut nicht-registrierte Flüchtlingskinder in das Schulsystem aufgenommen. Derzeit werden über 130.000 sogenannte 'blue card holders' gezählt, die infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 neu eingeschrieben werden konnten, bei insgesamt 480.000 Kindern aus Flüchtlingsfamilien (auch Iraker). Neben dem Abschiebeschutz für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 5.2.2021). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche ACCORD 5.2020), die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Allein im Jahr 2019 schuf Iran in seinen Schulen Platz für etwa 60.000 zusätzliche afghanische Schüler. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird, aber diese Schulen wurden erst vor Kurzem offiziell anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 5.2020). Auch der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgegeben, und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).

Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder den UNHCR. Dieser ist mit Gesundheitsstationen in 18 Provinzen tätig und hat mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Salamat-System (UPHI) [Krankenversicherung] im 6. Zyklus in 100.000 Härtefällen Hilfe geleistet (AA 5.2.2021). Afghanen haben auch ohne Aufenthaltstitel Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrierte Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in Anspruch. Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge in der staatlichen Krankenversicherung registrieren, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021). 120.000 Flüchtlinge wurden von UNHCR beim Zugang zur iranischen Krankenversicherung unterstützt. Die Krankenversicherung zielt darauf ab, den am stärksten gefährdeten afghanischen Flüchtlingen den nötigen Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen. UNHCR übernahm die Kosten für die Versicherungsprämien der schutzbedürftigen Flüchtlinge, die 2020 in der iranischen Allgemeinen Krankenversicherung (UPHI) eingeschrieben waren. Angesichts der COVID-19-Pandemie und des anhaltenden wirtschaftlichen Abschwungs in Iran hat UNHCR die Zahl der von dem Programm erfassten Flüchtlinge vorübergehend erhöht. Trotz der Herausforderungen gewährt Iran den Flüchtlingen weiterhin großzügig Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten. Iran ist eines von nur einer Handvoll Ländern auf der Welt, die Flüchtlingen die Möglichkeit bietet, sich wie iranische Staatsangehörige in eine nationale Krankenversicherung für wesentliche sekundäre und tertiäre öffentliche Gesundheitsdienste einzuschreiben. Das nationale Versicherungssystem ermöglicht eine kostenlose COVID-19-Behandlung und Krankenhausaufenthalte. Es subventioniert auch die Kosten für Operationen, Dialyse, Radiologie, Labortests, ambulante Versorgung und mehr. Viele Flüchtlinge können sich die Prämienkosten jedoch nicht leisten. Die Auswirkungen der Pandemie auf den Lebensunterhalt sind besonders schwerwiegend für Flüchtlinge, die oft auf prekäre und instabile Arbeitsplätze angewiesen sind. Viele können ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken, geschweige denn die Kosten für die Krankenversicherung, die schätzungsweise rund 40% der monatlichen Ausgaben einer durchschnittlichen Flüchtlingsfamilie ausmachen (UNHCR 6.4.2021).

Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen. Iranische Behörden fürchten jedoch einen noch größeren Zustrom von Afghanen in den kommenden Monaten und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der Covid-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen residenter Bevölkerung und den Neuankömmlingen befürchtet. Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert, und es kommt zu Protesten gegen Afghanen, z.B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder an Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Afghanen sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben, wenig integriert. 15% der Flüchtlinge, die sich auf den Weg nach Europa machen, haben mindestens sechs Monate in Iran verbracht (AA 5.2.2021). Neu angekommene Afghanen haben meist keine Probleme, in Iran eine Wohnung zu finden. Dies liegt daran, dass die afghanische Gesellschaft eine starke Netzwerkgesellschaft mit festen Beziehungen innerhalb der Netzwerke ist. Diejenigen, die nach Iran kommen, haben oft bereits Familienmitglieder im Land, bei denen sie wohnen können. Afghanen in Iran unterstützen sich gegenseitig und dieses kann auch für Personen gelten, die nicht miteinander verwandt sind. Viele Afghanen mieten große Wohnungen und es können viele Personen in einem Haushalt wohnen. Afghanen in Iran haben ungeachtet dessen, ob sie Amayesh-registriert sind oder nicht, nicht das Recht dazu, ein Haus oder eine Wohnung zu besitzen, sondern können diese nur mieten. Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Lifos 10.4.2018).

Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen. Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021). Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können [vgl. hierzu Kapitel Frauen] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 31.3.2021). Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen. Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021). Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können [vgl. hierzu Kapitel Frauen] (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 31.3.2021).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 30.3.2021).Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021).

Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge lag 2019 mit 1.609 im vergleichbaren Rahmen wie im Vorjahr (Vergleichszeitraum 2018: 1.450). Nach Angaben des UNHCR erfolgen 40% dieser Ausreisen durch Studenten in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder nach Iran einzureisen (AA 5.2.2021). Seit Jahresbeginn 2020 sind laut UNHCR bislang (Stand Oktober 2020) mit 695.677 deutlich mehr nicht registrierte Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt als im Vorjahr (2019 dagegen insgesamt nur 476.887), 259.084 der Rückkehrenden wurden abgeschoben. UNHCR führt dies auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Iran sowie die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurück (AA 5.2.2021). UNHCR verzeichnete, dass 16.300 Afghanen, die 'potenziell internationalen Schutz benötigen' zwischen Jänner und September 2021 neu nach Iran eingereist sind. Mitte September 2021 brauchten Afghanen einen Pass und ein Visum, um nach Iran einzureisen, mit wenigen Ausnahmen aus medizinischen Gründen. Infolgedessen meldete UNHCR eine Zunahme der Bewegungen von Afghanen ohne Papiere, die auf dem Landweg irreguläre Grenzübertritte nach Iran vornehmen (AI 10.2021).

Im Mai 2020 griffen iranische Grenzposten zahlreiche Afghanen auf, darunter auch Minderjährige, die auf der Suche nach Arbeit die Grenze überschritten hatten. Die Personen wurden geschlagen und mit vorgehaltener Waffe in den iranisch-afghanischen Grenzfluss Hariroud gezwungen. Dabei ertranken mehrere Menschen. Die Behörden wiesen jede Verantwortung für den Vorfall zurück (AI 7.4.2021).

Seit Beginn der Corona Pandemie gab die Regierung immer wieder bekannt, dass die Behandlung für ausländische Covid-19 Patienten kostenlos erfolge. Mit Unterstützung des GAVI-COVAX-Mechanismus erhält Iran mittlerweile auch kostenlose Impfstoffe zum Impfen für die Afghanen im Land (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.2020): Das Schulsystem im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030055/Schulsystem+Iran_Mai+2020.pdf, Zugriff 13.1.2020

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

?        AI – Amnesty International (10.2021): Like an obstacle course: Few routes to safety for Afghans trying to flee their country [ASA 11/4832/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2062588/ASA1148322021ENGLISH.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.12.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.5.2019): Iran: Parliament OKs Nationality Law Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008705.html, Zugriff 28.4.2021

?        Lifos – Lifos/Migrationsverket [Schweden] (10.4.2018): Afghanistan: Afghanen im Iran [Original: Afghaner i Iran]. Arbeitsübersetzung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf, Zugriff 28.4.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (30.9.2020): Iran, Afghan Voluntary Repatriation - Jan to Sep 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039223/IRN+VolRep+September+2020+-+EXT.pdf, Zugriff 13.1.2021

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.4.2021): 120,000 refugees assisted to access Iran’s health insurance scheme, https://www.unhcr.org/news/briefing/2021/4/606c19ad4/120000-refugees-assisted-access-irans-health-insurance-scheme.html, Zugriff 17.5.2021

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2020): Iran. Year in Review 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047227/IRN+Year+in+Review+2020.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (26.9.2021): Announcement on Services Available for the Undocumented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060978.html, Zugriff 26.11.2021

?        US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 5.5.2021

1.3.1.20. Grundversorgung

Letzte Änderung: 22.12.2021

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 100 Euro im Monat (aufgrund Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. IRR (ca. 400 Euro pro Monat) (AA 5.2.2021).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).

Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher „Braindrain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben im Jahr 2020 ca. eine Million Menschen ihren Arbeitsplatz verloren (HRC 14.5.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung. So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen, aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20 % ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85 % der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11 % des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021) [Bezüglich der Unruhen vgl. Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20 % ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85 % der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11 % des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021) [Bezüglich der Unruhen vergleiche Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html,Zugriff 29.4.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 29.4.2021

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

SOZIALBEIHILFEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80 % des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 500.000 IRR (ca. 2 Euro, sog. Yarane; Umrechnungskurs stark schwankend) (AA 5.2.2021). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7 % der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23 % von den Arbeitgebern gezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12 %, 14 % und 18 %, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu zahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7 % des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50 % der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25 % und für Eltern 20 % beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (ca. 113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (ca. 155 USD) und 30 Millionen Rial (ca. 186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 5.2.2021). Als Teil des iranischen Sozialwesens haben alle iranischen Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 30.12.2020

?        IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/-/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2021%2C_deutsch.pdf?nodeid=23268593&vernum=-2, Zugriff 19.11.2021

?        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 30.12.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

1.3.1.21. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 22.12.2021

Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).

Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021).

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischen Standards. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 24.11.2021a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: XXXX , Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischen Standards. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 24.11.2021a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: römisch 40 , Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen 'Behvarz' (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte 'Gesundheitsposten' in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren anzufinden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Bis zu 90 % der Bevölkerung in ländlichen Regionen haben Zugang zu Basisgesundheitsdienstleistungen. Auch in städtischen Regionen gibt es eine Vielzahl an Gesundheitszentren (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021).

Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer out-of-pocket-Zahlungen von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Es ist jedoch anzuführen, dass der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50 % der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58 %, während sie bis 2016 auf 35,5 % zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30 % zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021).

Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die 'Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste' (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die 'Imam Khomeini Stiftung', um nicht versicherte Personen - etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021).

Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. Landinfo 12.8.2020, HRC 14.5.2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020, HRC 14.5.2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 24.11.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.12.2020

?        HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/-/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2021%2C_deutsch.pdf?nodeid=23268593&vernum=-2, Zugriff 19.11.2021

?        Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.1.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

1.3.1.22. Rückkehr

Letzte Änderung: 22.12.2021

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 5.2.2021). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 5.2.2021). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 5.2.2021).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, können von Repressionen bedroht sein, nicht nur wenn sie nach Iran zurückkehren. 2019 und 2020 wurden zwei Exil-Oppositionelle im Ausland verschleppt und sind derzeit in Iran inhaftiert. In Belgien läuft ein Gerichtsprozess gegen einen iranischen Diplomaten, der 2018 einen Anschlag auf das Jahrestreffen der oppositionellen Volksmudschaheddin in Paris geplant haben soll (AA 5.2.2021). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021

?        Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020

?        DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)

Letzte Änderung: 22.12.2021

Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021

1.3.1.23. Dokumente

Letzte Änderung: 22.12.2021

Alle iranischen Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eine für Kinder bis zu 15 Jahren und eine für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist. Sowohl die Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt (Landinfo 5.1.2021).

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh (Stammbuch). So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die gescheiterte Ehe nicht hervorgeht (AA 5.2.2021). Die neuesten Ausgaben von Shenasnameh und Kart-e melli verfügen über fortschrittlichere Sicherheitsfunktionen als die Vorgängermodelle. Dies hat dazu beigetragen, die Authentizität der iranischen Ausweise zu verbessern. Es sind aber noch immer die alten Versionen in Gebrauch und diese sind weitaus leichter zu manipulieren (Landinfo 5.1.2021). Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh (Stammbuch). So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die gescheiterte Ehe nicht hervorgeht (AA 5.2.2021). Die neuesten Ausgaben von Shenasnameh und Kart-e melli verfügen über fortschrittlichere Sicherheitsfunktionen als die Vorgängermodelle. Dies hat dazu beigetragen, die Authentizität der iranischen Ausweise zu verbessern. Es sind aber noch immer die alten Versionen in Gebrauch und diese sind weitaus leichter zu manipulieren (Landinfo 5.1.2021).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 5.2.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021

?        Landinfo [Norwegen] (5.1.2021): Iran. Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 26.11.2021

?        ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021

1.3.2. Nach den in der Verhandlung ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 17.01.2022 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 6.214.781 bzw. auf 7.399,17 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 132.002 bzw. 157,16 pro 100.000 Einwohner belaufe; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 7.835.451 bestätigte Fälle bzw. 9.421,38 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 115.337 Todesfälle bzw. 138,68 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 1.392.678 bestätigte Fälle bzw. 15.646,2 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 13.450 Todesfälle bzw. 151,11 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 8.155.645 bestätigte Fälle bzw. 13.674,45 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 140.188 Todesfälle bzw. 235,05 pro 100.000 Einwohner (OZ 27, Beilage A).

Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 7.180.008 bzw. auf 8.548,35 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 140.451 bzw. 167,22 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 22.441.051 bestätigte Fälle bzw. 26.983,21 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 131.370 Todesfälle bzw. 157,96 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 3.998.130 bestätigte Fälle bzw. 44.917,44 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 15.982 Todesfälle bzw. 179,55 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 15.106.066 bestätigte Fälle bzw. 25.328,12 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 160.402 Todesfälle bzw. 268,94 pro 100.000 Einwohner (OZ 39).

1.3.3. Aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema „Psychotherapie im Iran“, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema „psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran“ und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2021 zum Thema „Posttraumatische Belastungsstörung, schwergradige depressive Episode; Medikamente Quetiapin und Mirtazapin“ ist festzuhalten:

Psychotherapie, stationäre und ambulante psychiatrische sowie psychologische Behandlung und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran verfügbar und der Beschwerdeführerin zugänglich. Psychische Erkrankungen sind durch Psychiater und Psychologen im Iran behandelbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der anwaltlichen Vertretung wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Teile des Akts der Beschwerdeführerin zum Bestandteil auch des Akts ihres Ehegatten erklärt sowie umgekehrt auch sämtliche Teile des Akts des Ehegatten zum Bestandteil auch des Akts der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verzichteten auf Gehör zu den Aktenbestandteilen des jeweils anderen. Die anwaltliche Vertretung, die sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehegatten vertritt, erklärte ausdrücklich ihr Einverständnis und bestätigte den Verzicht. (OZ 27, S 6) Das Bundesverwaltungsgericht kann daher – in rechtlich unbedenklicher Weise – seine Erwägungen in der vorliegenden Entscheidung auch auf das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Bestandteile seines verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akts stützen.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach eingehend über ihre Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern]; OZ 17 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 21 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 27, S 5 f). Die Beschwerdeführerin war zunächst durch den Verein Menschenrechte Österreich (AS 187; OZ 22) und ist mittlerweile (seit Jahren) durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS (OZ 6, 13, 16), somit stets rechtskundig (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054), vertreten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über das bisher erstattete Vorbringen und die bislang vorgelegten Bescheinigungsmittel hinaus kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten sowie keine weiteren Bescheinigungsmittel mehr vorzulegen hat und dass somit in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich, insbesondere seit (Schluss) der Verhandlung am 17.01.2022, keine Änderung eingetreten ist. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur vom Ehegatten in Österreich ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit, dass die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung weder beantragt noch ausgestellt worden sei (2198013-1, OZ 31, 32). Der Ehegatte erstattete dazu eine Stellungnahme: Er und sein Arbeitgeber seien irrtümlich der Meinung gewesen, dass für die konkrete Anstellung keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei (2198013-1, OZ 33). In der entsprechenden Eingabe werden zwar auch der Name und die Verfahrenszahl der Beschwerdeführerin angeführt. Die Eingabe enthält aber kein auf die Beschwerdeführerin bezogenes Vorbringen (OZ 37). Auch im Übrigen äußerte sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter, abseits der Frage einer etwaigen Zurückziehung des Fristsetzungsantrags (OZ 36), seit (Schluss) der Verhandlung am 17.01.2022 nicht (mehr). Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte die Beschwerdeführerin diese Umstände im Rahmen ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die diese der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach eingehend über ihre Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern]; OZ 17 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 21 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 27, S 5 f). Die Beschwerdeführerin war zunächst durch den Verein Menschenrechte Österreich (AS 187; OZ 22) und ist mittlerweile (seit Jahren) durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS (OZ 6, 13, 16), somit stets rechtskundig vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054), vertreten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über das bisher erstattete Vorbringen und die bislang vorgelegten Bescheinigungsmittel hinaus kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten sowie keine weiteren Bescheinigungsmittel mehr vorzulegen hat und dass somit in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zwischenzeitlich, insbesondere seit (Schluss) der Verhandlung am 17.01.2022, keine Änderung eingetreten ist. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur vom Ehegatten in Österreich ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit, dass die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung weder beantragt noch ausgestellt worden sei (2198013-1, OZ 31, 32). Der Ehegatte erstattete dazu eine Stellungnahme: Er und sein Arbeitgeber seien irrtümlich der Meinung gewesen, dass für die konkrete Anstellung keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei (2198013-1, OZ 33). In der entsprechenden Eingabe werden zwar auch der Name und die Verfahrenszahl der Beschwerdeführerin angeführt. Die Eingabe enthält aber kein auf die Beschwerdeführerin bezogenes Vorbringen (OZ 37). Auch im Übrigen äußerte sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter, abseits der Frage einer etwaigen Zurückziehung des Fristsetzungsantrags (OZ 36), seit (Schluss) der Verhandlung am 17.01.2022 nicht (mehr). Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte die Beschwerdeführerin diese Umstände im Rahmen ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die diese der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

2.3. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden am 09.12.2015 im Rahmen der Erstbefragung (AS 23 ff; 2198013-1, AS 19 ff) sowie am 19.07.2017 (AS 51 ff; 2198013-1, AS 61 ff) vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragungen und die behördlichen Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehegatte nicht einvernahmefähig gewesen wären oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnten, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 27). 2.3. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden am 09.12.2015 im Rahmen der Erstbefragung (AS 23 ff; 2198013-1, AS 19 ff) sowie am 19.07.2017 (AS 51 ff; 2198013-1, AS 61 ff) vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragungen und die behördlichen Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehegatte nicht einvernahmefähig gewesen wären oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnten, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 27).

Die Beschwerdeführerin unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte sie, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, sie die Dolmetscherin verstehe, die Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (vgl. auch OZ 27, S 15). Damit im Einklang bejahte sie die in der behördlichen Einvernahme gestellten Fragen, ob die Angaben, die sie bei der „Ersteinvernahme“ gemacht habe, der Wahrheit entsprochen hätten und die Erstbefragung rückübersetzt worden sei. Zur Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass in der Erstbefragung stehe, dass „Herr XXXX “ (also der nunmehrige Ehegatte) ihr Verlobter sei, was aber nicht stimme, er sei nur ihr Freund, gibt das Bundesverwaltungsgericht zu bedenken: Eine Erklärung, wie es zur angeblich unrichtigen Protokollierung gekommen sei, nannte die Beschwerdeführerin nicht. Zudem spricht gegen einen Fehler bei der Protokollierung, dass die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin dabei keine unrichtige Protokollierung monierte. Dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Protokollierung ihres Familienstands (AS 23), von Bezugspersonen (AS 23), von etwaigen Angehörigen in Österreich oder einem (sonstigen) EU-Staat (AS 27) und des Fluchtgrunds (AS 31) ihren Familienstand nicht mit „verlobt“ angegeben bzw. XXXX nicht als ihren Verlobten bezeichnet hätte, dennoch eine Verlobung (mit XXXX ) festgehalten worden sei und dies der Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre oder aber die Dolmetscherin bei der Rückübersetzung – entgegen der Niederschrift – den Begriff der Verlobung nicht verwendet bzw. XXXX als Freund der Beschwerdeführerin benannt habe, ist keineswegs plausibel. Naheliegend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihren Familienstand tatsächlich mit „verlobt“ angeben und XXXX (dementsprechend) als ihren Verlobten bezeichnet hatte, diese Angaben jedoch in der behördlichen Einvernahme – im Zusammenhang mit dem dann erstmals erstatteten Fluchtvorbringen (AS 55) – als Fehler in der Niederschrift der Erstbefragung darstellte (vgl. auch unten unter 2.5.3.2.). Dafür ist – neben den noch zu erörternden Angaben des nunmehrigen Ehegatten – zudem ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die in der behördlichen Einvernahme geäußerten Beanstandungen nicht mehr artikulierte (OZ 27, S 15). Sie behauptete – abseits einer angeblich falsch protokollierten Bibelstelle – lediglich, dass sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nach ihrem Familienstand gefragt worden sei. Sie habe damals „ledig“ angegeben, weil sie nicht verheiratet gewesen sei. Wenn sie sich richtig erinnere, sei „verheiratet“ eingetragen worden. Tatsächlich wurde weder in der Niederschrift der Erstbefragung noch in der Niederschrift der behördlichen Einvernahme festgehalten, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei (AS 23 ff, 51 ff). Der Leiter der behördlichen Einvernahme bezeichnete XXXX unmissverständlich als „Freund“ der Beschwerdeführerin. Auf die Frage nach dem Familienstand findet sich in der Niederschrift die Antwort: „Ich bin ledig.“ (AS 54) Als Antwort auf die Frage „Mit welchen Worten wurden Sie vom Christentum überzeugt?“ wurde in der behördlichen Einvernahme „Johanna 4/16. Das hat mich davon überzeugt.“ notiert (AS 58; Hervorhebung nicht im Original). Insoweit behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie „Johannes 3,16“ angegeben habe, aber „Johannes 4,16“ dokumentiert worden sei (Hervorhebungen nicht im Original). Das sei ihr damals nicht aufgefallen. Diese Behauptung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zum einen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Mangel erstmals in der Verhandlung am 17.01.2022 äußerte. Weder in der Beschwerde noch in einer sonstigen schriftlichen Eingabe hatte sie dergleichen vorgebracht. Zum anderen ähneln die Zahlen drei und vier einander in der Aussprache in der Sprache Farsi keineswegs (vgl. z. B. https://farsi-persisch-lernen.de/persische-zahlen-lernen-2/ [07.03.2022]), sodass eine unrichtige Protokollierung im Zuge der Rückübersetzung aufgefallen wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite unterfertigte. Damit bestätigte sie, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, sie sich konzentrieren habe können, sie die Dolmetscherin verstanden habe, und die Rückübersetzung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 51, 64; vgl. auch abseits behaupteten Mängel OZ 27, S 15).Die Beschwerdeführerin unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte sie, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, sie die Dolmetscherin verstehe, die Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe vergleiche auch OZ 27, S 15). Damit im Einklang bejahte sie die in der behördlichen Einvernahme gestellten Fragen, ob die Angaben, die sie bei der „Ersteinvernahme“ gemacht habe, der Wahrheit entsprochen hätten und die Erstbefragung rückübersetzt worden sei. Zur Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass in der Erstbefragung stehe, dass „Herr römisch 40 “ (also der nunmehrige Ehegatte) ihr Verlobter sei, was aber nicht stimme, er sei nur ihr Freund, gibt das Bundesverwaltungsgericht zu bedenken: Eine Erklärung, wie es zur angeblich unrichtigen Protokollierung gekommen sei, nannte die Beschwerdeführerin nicht. Zudem spricht gegen einen Fehler bei der Protokollierung, dass die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und die Beschwerdeführerin dabei keine unrichtige Protokollierung monierte. Dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Protokollierung ihres Familienstands (AS 23), von Bezugspersonen (AS 23), von etwaigen Angehörigen in Österreich oder einem (sonstigen) EU-Staat (AS 27) und des Fluchtgrunds (AS 31) ihren Familienstand nicht mit „verlobt“ angegeben bzw. römisch 40 nicht als ihren Verlobten bezeichnet hätte, dennoch eine Verlobung (mit römisch 40 ) festgehalten worden sei und dies der Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre oder aber die Dolmetscherin bei der Rückübersetzung – entgegen der Niederschrift – den Begriff der Verlobung nicht verwendet bzw. römisch 40 als Freund der Beschwerdeführerin benannt habe, ist keineswegs plausibel. Naheliegend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihren Familienstand tatsächlich mit „verlobt“ angeben und römisch 40 (dementsprechend) als ihren Verlobten bezeichnet hatte, diese Angaben jedoch in der behördlichen Einvernahme – im Zusammenhang mit dem dann erstmals erstatteten Fluchtvorbringen (AS 55) – als Fehler in der Niederschrift der Erstbefragung darstellte vergleiche auch unten unter 2.5.3.2.). Dafür ist – neben den noch zu erörternden Angaben des nunmehrigen Ehegatten – zudem ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die in der behördlichen Einvernahme geäußerten Beanstandungen nicht mehr artikulierte (OZ 27, S 15). Sie behauptete – abseits einer angeblich falsch protokollierten Bibelstelle – lediglich, dass sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nach ihrem Familienstand gefragt worden sei. Sie habe damals „ledig“ angegeben, weil sie nicht verheiratet gewesen sei. Wenn sie sich richtig erinnere, sei „verheiratet“ eingetragen worden. Tatsächlich wurde weder in der Niederschrift der Erstbefragung noch in der Niederschrift der behördlichen Einvernahme festgehalten, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei (AS 23 ff, 51 ff). Der Leiter der behördlichen Einvernahme bezeichnete römisch 40 unmissverständlich als „Freund“ der Beschwerdeführerin. Auf die Frage nach dem Familienstand findet sich in der Niederschrift die Antwort: „Ich bin ledig.“ (AS 54) Als Antwort auf die Frage „Mit welchen Worten wurden Sie vom Christentum überzeugt?“ wurde in der behördlichen Einvernahme „Johanna 4/16. Das hat mich davon überzeugt.“ notiert (AS 58; Hervorhebung nicht im Original). Insoweit behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie „Johannes 3,16“ angegeben habe, aber „Johannes 4,16“ dokumentiert worden sei (Hervorhebungen nicht im Original). Das sei ihr damals nicht aufgefallen. Diese Behauptung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zum einen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Mangel erstmals in der Verhandlung am 17.01.2022 äußerte. Weder in der Beschwerde noch in einer sonstigen schriftlichen Eingabe hatte sie dergleichen vorgebracht. Zum anderen ähneln die Zahlen drei und vier einander in der Aussprache in der Sprache Farsi keineswegs vergleiche z. B. https://farsi-persisch-lernen.de/persische-zahlen-lernen-2/ [07.03.2022]), sodass eine unrichtige Protokollierung im Zuge der Rückübersetzung aufgefallen wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite unterfertigte. Damit bestätigte sie, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, sie sich konzentrieren habe können, sie die Dolmetscherin verstanden habe, und die Rückübersetzung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 51, 64; vergleiche auch abseits behaupteten Mängel OZ 27, S 15).

Schließlich bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme die Wahrheit gesagt habe. Sie hatte – abgesehen vom bereits gewürdigten Vorbringen - keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Die Dolmetscher habe sie gut verstanden. Die Niederschriften seien ihr rückübersetzt worden. Die im bisherigen Verfahren schriftlich und mündlich gemachten Angaben halte sie aufrecht. Anschließend hatte sie noch einmal die Möglichkeit, es im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit offenzulegen, sollte sie zu irgendeinem Zeitpunkt unwahre oder unzutreffende Angaben gemacht haben. Von dieser Möglichkeit machte sie nicht Gebrauch. (OZ 27, S 15)

Auch der (nunmehrige) Ehegatte der Beschwerdeführerin unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er die Dolmetscherin verstehe, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (2198013-1, AS 19 ff). Der Ehegatte gab in der Erstbefragung seinen Familienstand mit „verlobt“ an und bezeichnete die Beschwerdeführerin (namentlich) als seine Verlobte (2198013-1, AS 19, 21, 25). In der behördlichen Einvernahme am 19.07.2017 gefragt, ob die Angaben, die er bei der „Ersteinvernahme“ gemacht habe, der Wahrheit entsprochen hätten, ihm die Erstbefragung rückübersetzt und alles korrekt protokolliert worden sei, erwiderte der (jetzige) Ehegatte, dass er nicht glaube, dass etwas falsch sei. Er wisse es nicht. Er habe alles, was gefragt worden sei, beantwortet. Es sei ihm auch rückübersetzt worden (2198013-1, AS 62). Erst, als ihn der Leiter der Amtshandlung damit konfrontierte, dass bei der Erstbefragung protokolliert worden sei, dass er verlobt sei, behauptete der (jetzige) Ehegatte, dass er gesagt habe, dass „sie“ seine Freundin sei (2198013-1, AS 65). Noch vor Eheschließung in Österreich bezeichnete der jetzige Ehegatte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 04.06.2018 (bereits) als seine Ehegattin (2198013-1, AS 234 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der (nunmehrige) Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass er bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme die Wahrheit gesagt habe. Er hatte keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen; es stimme alles. Daran, ob er die Dolmetscher gut verstanden habe, könne er sich nicht erinnern. Er glaube, dass ihm die Niederschriften vorgelegt bzw. rückübersetzt worden seien. Die im bisherigen Verfahren schriftlich und mündlich gemachten Angaben halte er aufrecht. Anschließend hatte er noch einmal die Möglichkeit, es im Interesse seiner Glaubwürdigkeit offenzulegen, sollte er zu irgendeinem Zeitpunkt unwahre oder unzutreffende Angaben gemacht haben. Von dieser Möglichkeit machte er nicht Gebrauch. (OZ 27, S 33)

2.4. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Diese Feststellungen waren im Wesentlichen (vgl. allerdings die weiteren Ausführungen) aufgrund von insoweit gleichbleibenden und (damit insoweit) glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, damit übereinstimmenden Angaben des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, teils in Zusammenschau mit (insofern) unbedenklichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmitteln (siehe die Auflistung in OZ 27, S 10 ff, z. B. Bestätigungen des Besuchs von „Info-Modulen“ und Deutsch-/Integrationskursen, Zeugnis zur Integrationsprüfung, Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung, vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde etc.) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (z. B. OZ 25, 34, 38: z. B. Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, AJ-WEB-Auszug) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:Diese Feststellungen waren im Wesentlichen vergleiche allerdings die weiteren Ausführungen) aufgrund von insoweit gleichbleibenden und (damit insoweit) glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, damit übereinstimmenden Angaben des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin, teils in Zusammenschau mit (insofern) unbedenklichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmitteln (siehe die Auflistung in OZ 27, S 10 ff, z. B. Bestätigungen des Besuchs von „Info-Modulen“ und Deutsch-/Integrationskursen, Zeugnis zur Integrationsprüfung, Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung, vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde etc.) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (z. B. OZ 25, 34, 38: z. B. Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, AJ-WEB-Auszug) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Bereits die belangte Behörde gelangte aufgrund der ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Geburtsurkunde (auch als iranisches Personenstandsdokument und von der Behörde als iranischer Personalausweis bezeichnet) zur Feststellung, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe (AS 118, 148). In Anbetracht dieses Dokuments, der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. z. B. AS 23, 52; OZ 27, S 14, 22, 32 und Beilage E) und der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (AS 118, 148) ist davon auszugehen, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Kopf des Bescheids versehentlich unrichtig mit XXXX angeführt wurde (AS 105). Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin am XXXX geboren (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: XXXX ). Die Beschwerdeführerin trat in Österreich zunächst unter dem Familiennamen XXXX in Erscheinung (z. B. AS 3, 23, 52). Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war festzustellen, dass der Familienname vollständig XXXX , auch XXXX geschrieben, lautet (vgl. OZ 27, S 14 und Beilage E; vgl. auch die vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, OZ 9). Bereits die belangte Behörde gelangte aufgrund der ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Geburtsurkunde (auch als iranisches Personenstandsdokument und von der Behörde als iranischer Personalausweis bezeichnet) zur Feststellung, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe (AS 118, 148). In Anbetracht dieses Dokuments, der Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche z. B. AS 23, 52; OZ 27, S 14, 22, 32 und Beilage E) und der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (AS 118, 148) ist davon auszugehen, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Kopf des Bescheids versehentlich unrichtig mit römisch 40 angeführt wurde (AS 105). Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin trat in Österreich zunächst unter dem Familiennamen römisch 40 in Erscheinung (z. B. AS 3, 23, 52). Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war festzustellen, dass der Familienname vollständig römisch 40 , auch römisch 40 geschrieben, lautet vergleiche OZ 27, S 14 und Beilage E; vergleiche auch die vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, OZ 9).

Dass sie als Moslemin, Schiitin, geboren wurde, sagte die Beschwerdeführerin glaubhaft aus (AS 53; OZ 27, S 25). Dass sie sich mittlerweile als Christin, protestantisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zutage (z. B. AS 53; OZ 27, S 25). Zur Feststellung, dass sie tatsächlich weiterhin dem Islam angehört, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen zum vorgebrachten Religionswechsel.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten:

In der behördlichen Einvernahme gefragt, ob es einen Grund gebe, warum sie die Einvernahme im Asylverfahren am betreffenden Tag nicht durchführen könne, verneinte die Beschwerdeführerin; es passe alles. Sie fügte hinzu, dass sie aufgrund ihrer – bei dieser Gelegenheit erstmals zur Sprache gebrachten – Depressionen und ihres Stresses in ärztlicher Behandlung bei einem Psychologen sei und (näher genannte) Medikamente nehme. Sie habe Albträume. Auf Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung bekräftige die Beschwerdeführerin, dass sie einvernahmefähig sei. (AS 52) Damit übereinstimmend bestätigte die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme, dass sie sich habe konzentrieren können (AS 64). Sie legte, wie bereits aus den Feststellungen hervorgeht, einen ärztlichen Befundbericht vom 16.06.2017 vor, wonach bei ihr eine mittelschwere depressive Episode, eine fragliche Sozialphobie und eine leichte Zwangsstörung diagnostiziert worden seien (AS 71). Dass ihr Gesundheitszustand einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, brachte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme nicht vor (vgl. insbesondere AS 55 f, 63 f). Ebenso wenig erstattete sie in der Beschwerde, der ein ärztliches Schreiben vom 11.12.2017 (AS 129) angeschlossen war, ein derartiges Vorbringen (AS 179 ff). Auch die (weiteren) schriftlichen Eingaben im Beschwerdeverfahren enthalten kein Vorbringen zum Gesundheitszustand, das an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln ließe oder auf eine Art 2 bzw. Art 3 EMRK widersprechende Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat hindeuten würde. Die – während des Beschwerdeverfahrens überwiegend anwaltlich und auch sonst rechtskundig vertretene – Beschwerdeführerin legte lediglich einen weiteren ärztlichen Befundbericht vor; dieser datiert vom 10.02.2020 (OZ 7). Auch nach mehrfacher Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht (vgl. oben unter 2.2.) brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren bzw. aktuelleren Bescheinigungsmittel betreffend ihren Gesundheitszustand in Vorlage. Zu Beginn der Verhandlung am 17.01.2022 nach der Einvernahmefähigkeit gefragt, äußerte die Beschwerdeführerin, dass sie an Depressionen leide und daher Medikamente nehme. Dass sie (deshalb) nicht einvernahmefähig wäre, machte sie jedoch nicht geltend (OZ 27, S 4). Anlässlich der Aushändigung von Länderinformationen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran äußerten die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin abermals nicht, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen würde (OZ 27, S 13). In weiterer Folge noch ausführlicher zum Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin neben einer kurzen chronologischen Darstellung der Entwicklung ihres Gesundheitszustands und der in Anspruch genommenen Behandlung zu Protokoll, dass sie vor zweieinhalb Jahren auf Anraten der Gemahlin „ihres“ („unseres“) Pastors den Arzt gewechselt habe und ihre Medikamente umgestellt worden seien. Jetzt gehe es ihr besser, leider sei sie noch nicht gesund. (OZ 27, S 16) Weiters in der Verhandlung vom Richter aufgefordert „Geben Sie an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“, brachte die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme wegen ihres Gesundheitszustands zur Sprache (OZ 27, S 22). In der behördlichen Einvernahme gefragt, ob es einen Grund gebe, warum sie die Einvernahme im Asylverfahren am betreffenden Tag nicht durchführen könne, verneinte die Beschwerdeführerin; es passe alles. Sie fügte hinzu, dass sie aufgrund ihrer – bei dieser Gelegenheit erstmals zur Sprache gebrachten – Depressionen und ihres Stresses in ärztlicher Behandlung bei einem Psychologen sei und (näher genannte) Medikamente nehme. Sie habe Albträume. Auf Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung bekräftige die Beschwerdeführerin, dass sie einvernahmefähig sei. (AS 52) Damit übereinstimmend bestätigte die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme, dass sie sich habe konzentrieren können (AS 64). Sie legte, wie bereits aus den Feststellungen hervorgeht, einen ärztlichen Befundbericht vom 16.06.2017 vor, wonach bei ihr eine mittelschwere depressive Episode, eine fragliche Sozialphobie und eine leichte Zwangsstörung diagnostiziert worden seien (AS 71). Dass ihr Gesundheitszustand einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, brachte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme nicht vor vergleiche insbesondere AS 55 f, 63 f). Ebenso wenig erstattete sie in der Beschwerde, der ein ärztliches Schreiben vom 11.12.2017 (AS 129) angeschlossen war, ein derartiges Vorbringen (AS 179 ff). Auch die (weiteren) schriftlichen Eingaben im Beschwerdeverfahren enthalten kein Vorbringen zum Gesundheitszustand, das an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln ließe oder auf eine Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK widersprechende Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat hindeuten würde. Die – während des Beschwerdeverfahrens überwiegend anwaltlich und auch sonst rechtskundig vertretene – Beschwerdeführerin legte lediglich einen weiteren ärztlichen Befundbericht vor; dieser datiert vom 10.02.2020 (OZ 7). Auch nach mehrfacher Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht vergleiche oben unter 2.2.) brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren bzw. aktuelleren Bescheinigungsmittel betreffend ihren Gesundheitszustand in Vorlage. Zu Beginn der Verhandlung am 17.01.2022 nach der Einvernahmefähigkeit gefragt, äußerte die Beschwerdeführerin, dass sie an Depressionen leide und daher Medikamente nehme. Dass sie (deshalb) nicht einvernahmefähig wäre, machte sie jedoch nicht geltend (OZ 27, S 4). Anlässlich der Aushändigung von Länderinformationen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran äußerten die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin abermals nicht, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen würde (OZ 27, S 13). In weiterer Folge noch ausführlicher zum Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin neben einer kurzen chronologischen Darstellung der Entwicklung ihres Gesundheitszustands und der in Anspruch genommenen Behandlung zu Protokoll, dass sie vor zweieinhalb Jahren auf Anraten der Gemahlin „ihres“ („unseres“) Pastors den Arzt gewechselt habe und ihre Medikamente umgestellt worden seien. Jetzt gehe es ihr besser, leider sei sie noch nicht gesund. (OZ 27, S 16) Weiters in der Verhandlung vom Richter aufgefordert „Geben Sie an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“, brachte die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme wegen ihres Gesundheitszustands zur Sprache (OZ 27, S 22).

Ungeachtet der unter 2.1.4. skizzierten rechtlichen Vorgaben wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet und/oder ernsthaft befürchtet, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - bewusst nicht-juristisch formuliert - gravierenden Problemen infolge seines Gesundheitszustands bzw. des Fehlens unabdingbarer medizinischer Versorgung ausgesetzt zu sein, schon in seinem eigenen Interesse von sich aus ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet und mit - in Österreich im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verfügbaren - Bescheinigungsmitteln untermauert. Wie bereits dargelegt: Die Beschwerdeführerin erstattete kein derartiges Vorbringen und legte auch keine aktuellen Bescheinigungsmittel betreffend ihren Gesundheitszustand vor. Das von der Beschwerdeführerin – in Gestalt eines Fristsetzungsantrags (OZ 12) – geäußerte Interesse an der „Beschleunigung“ des Verfahrens und baldigen Erlassung einer Entscheidung rechtfertigt die Annahme umso mehr, dass sie - hätte sie ein entsprechendes verfahrensrelevantes Vorbringen und/oder aktuelle Bescheinigungsmittel - ein solches erstattet bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte.

Somit gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte, die ihrer Einvernahmefähigkeit, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und/oder der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen unter 1.3. zur medizinischen Versorgung im Iran. Schließlich sind die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Iran und die damit verbundene Möglichkeit, von den Angehörigen (eigene Verwandte, Ehegatte, Verwandte des Ehegatten) (finanzielle) Unterstützung zu erfahren, zu berücksichtigen. In der Verhandlung am 17.01.2022 sagte die Beschwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie bereits zwei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhalten habe und sich in der darauffolgenden Woche „boostern“ lassen wolle (OZ 27, S 16, 31 f). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auch die dritte Dosis der COVID-19-Schutzimpfung erhalten hat.

Dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen kann, ob die Beschwerdeführerin im Iran erwerbstätig war, liegt an ihren divergierenden Angaben. In der Erstbefragung nannte die Beschwerdeführerin als letzten ausgeübten Beruf „Kosmetikerin“ (AS 25). Vor der Behörde behauptete sie hingegen, dass sie im Iran nicht gearbeitet habe (AS 57). Die in der Verhandlung am 17.01.2022 gestellte Frage, ob sie im Iran nach Beendigung der Schule erwerbstätig gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin (OZ 27, S 20). Dass sie divergierende Angaben machte, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

Zur Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ist zu erwähnen: Die Eheschließung am 18.05.2020 vor dem Standesamt XXXX wurde urkundlich nachgewiesen (OZ 9). Zum Fehlen einer ausgeprägten emotionalen Nähe bzw. Bindung zwischen den Eheleuten gilt es – unbeschadet der weiteren Erwägungen zur Beziehung zwischen den beiden, auch bereits vor der Eheschließung, unten unter 2.5.3. - insbesondere zu bedenken: Die Beschwerdeführerin konnte am 17.01.2022 weder den Tag noch den Monat der Eheschließung angeben. Aufgefordert, einen typischen Tag im Eheleben zu schildern, erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Darstellung des Tagesgeschehens weder ihren Ehegatten noch gemeinsame Aktivitäten mit ihm. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie diese auf Nachfrage angab, mit einem Studium (Online-Programm MBA), einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung) und dem Erlernen der deutschen Sprache beschäftigt sei. Dass der Ehegatte in der Schilderung eines typischen Tags im Eheleben durch die Beschwerdeführerin aber überhaupt nicht vorkam, darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden. Hinzutritt, dass die Beschwerdeführerin auch den Tag der Eheschließung gänzlich emotionslos beschrieb. Sie äußerte sich in erster Linie zu den Rahmenbedingungen im Lichte der COVID-19-Pandemie, gab aber keine Gefühle aus der damaligen Situation wieder und legte auch keine (affektive) Bedeutung der Eheschließung dar. Daran, wie sie den ersten Hochzeitstag, der am 17.01.2022 gerade ca. acht Monate zurücklag, verbracht hatte, konnte sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht erinnern. Gefragt, weshalb sie überhaupt geheiratet habe, konnte die Beschwerdeführerin keine Motive für die Eheschließung anführen. Sie nannte weder allfällige praktisch-rationale Überlegungen noch erwähnte sie eine (tiefe) emotionale Verbundenheit, der sie mit der Eheschließung allenfalls auch förmlich hätte Ausdruck verleihen wollen. (OZ 27, S 16) Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung zwar das Datum der Eheschließung wiedergeben. Anlässlich der Frage, wie er den ersten Hochzeitstag verbracht habe, beschränkte er sich allerdings auf folgenden Satz: „Wir waren zu zweit in einem Restaurant essen.“ (OZ 27, S 34 f) Nach Aufforderung durch den Richter, anhand eines typischen Wochentags zu schildern, wie sein Alltag in Österreich aussehe, fanden in der Antwort des Ehegatten weder die Beschwerdeführerin noch gemeinsam mit ihr verbrachte Zeit bzw. ausgeübte Aktivitäten Erwähnung (OZ 27, S 38). Die gerade erörterten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie das daraus abzuleitende Fehlen einer ausgeprägten emotionalen Nähe bzw. Bindung sind, wie schon an dieser Stelle festgehalten sei, gerade (auch) angesichts des Vorbringens, dass der nunmehrige Ehegatte bereits im Iran um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, von der Familie der Beschwerdeführerin aber abgelehnt worden sei und es in diesem Zusammenhang zu massiven Bedrohungen gekommen sei (z. B. sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder mit einem Messer bedroht worden; vgl. z. B. AS 55 f), beachtlich. Zur Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 ist zu erwähnen: Die Eheschließung am 18.05.2020 vor dem Standesamt römisch 40 wurde urkundlich nachgewiesen (OZ 9). Zum Fehlen einer ausgeprägten emotionalen Nähe bzw. Bindung zwischen den Eheleuten gilt es – unbeschadet der weiteren Erwägungen zur Beziehung zwischen den beiden, auch bereits vor der Eheschließung, unten unter 2.5.3. - insbesondere zu bedenken: Die Beschwerdeführerin konnte am 17.01.2022 weder den Tag noch den Monat der Eheschließung angeben. Aufgefordert, einen typischen Tag im Eheleben zu schildern, erwähnte die Beschwerdeführerin bei der Darstellung des Tagesgeschehens weder ihren Ehegatten noch gemeinsame Aktivitäten mit ihm. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie diese auf Nachfrage angab, mit einem Studium (Online-Programm MBA), einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung) und dem Erlernen der deutschen Sprache beschäftigt sei. Dass der Ehegatte in der Schilderung eines typischen Tags im Eheleben durch die Beschwerdeführerin aber überhaupt nicht vorkam, darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden. Hinzutritt, dass die Beschwerdeführerin auch den Tag der Eheschließung gänzlich emotionslos beschrieb. Sie äußerte sich in erster Linie zu den Rahmenbedingungen im Lichte der COVID-19-Pandemie, gab aber keine Gefühle aus der damaligen Situation wieder und legte auch keine (affektive) Bedeutung der Eheschließung dar. Daran, wie sie den ersten Hochzeitstag, der am 17.01.2022 gerade ca. acht Monate zurücklag, verbracht hatte, konnte sich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht erinnern. Gefragt, weshalb sie überhaupt geheiratet habe, konnte die Beschwerdeführerin keine Motive für die Eheschließung anführen. Sie nannte weder allfällige praktisch-rationale Überlegungen noch erwähnte sie eine (tiefe) emotionale Verbundenheit, der sie mit der Eheschließung allenfalls auch förmlich hätte Ausdruck verleihen wollen. (OZ 27, S 16) Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung zwar das Datum der Eheschließung wiedergeben. Anlässlich der Frage, wie er den ersten Hochzeitstag verbracht habe, beschränkte er sich allerdings auf folgenden Satz: „Wir waren zu zweit in einem Restaurant essen.“ (OZ 27, S 34 f) Nach Aufforderung durch den Richter, anhand eines typischen Wochentags zu schildern, wie sein Alltag in Österreich aussehe, fanden in der Antwort des Ehegatten weder die Beschwerdeführerin noch gemeinsam mit ihr verbrachte Zeit bzw. ausgeübte Aktivitäten Erwähnung (OZ 27, S 38). Die gerade erörterten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie das daraus abzuleitende Fehlen einer ausgeprägten emotionalen Nähe bzw. Bindung sind, wie schon an dieser Stelle festgehalten sei, gerade (auch) angesichts des Vorbringens, dass der nunmehrige Ehegatte bereits im Iran um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, von der Familie der Beschwerdeführerin aber abgelehnt worden sei und es in diesem Zusammenhang zu massiven Bedrohungen gekommen sei (z. B. sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder mit einem Messer bedroht worden; vergleiche z. B. AS 55 f), beachtlich.

Dass die Beschwerdeführerin von ihrer im Iran lebenden Familie verstoßen worden sei, steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin das Verlassen des Herkunftsstaats und das Stellen des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz begründete (vgl. insbesondere AS 53 f, 55 f). Dieses Vorbringen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht unten unter 2.5.3. noch näher ausführen wird, nicht glaubhaft. Es gibt folglich keine nachvollziehbaren Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen worden sein könnte bzw. es im Übrigen zu einem nachhaltigen Zerwürfnis gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kontakt zu ihren im Iran lebenden Angehörigen hat, ist somit zweifelhaft; vgl. diesbezüglich auch die Erwägungen unter 2.5.3.1. dazu, wie die Beschwerdeführerin an iranische Dokumente gelangte, die sie in Österreich in behördlichen Verfahren vorlegte. Da die Beschwerdeführerin nicht verstoßen wurde und es auch sonst nicht zu einem Bruch mit ihrer Familie gekommen ist, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass, sollte derzeit tatsächlich kein Kontakt bestehen, eine neuerliche Kontaktaufnahme unmöglich bzw. unzumutbar wäre.Dass die Beschwerdeführerin von ihrer im Iran lebenden Familie verstoßen worden sei, steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin das Verlassen des Herkunftsstaats und das Stellen des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz begründete vergleiche insbesondere AS 53 f, 55 f). Dieses Vorbringen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht unten unter 2.5.3. noch näher ausführen wird, nicht glaubhaft. Es gibt folglich keine nachvollziehbaren Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen worden sein könnte bzw. es im Übrigen zu einem nachhaltigen Zerwürfnis gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kontakt zu ihren im Iran lebenden Angehörigen hat, ist somit zweifelhaft; vergleiche diesbezüglich auch die Erwägungen unter 2.5.3.1. dazu, wie die Beschwerdeführerin an iranische Dokumente gelangte, die sie in Österreich in behördlichen Verfahren vorlegte. Da die Beschwerdeführerin nicht verstoßen wurde und es auch sonst nicht zu einem Bruch mit ihrer Familie gekommen ist, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass, sollte derzeit tatsächlich kein Kontakt bestehen, eine neuerliche Kontaktaufnahme unmöglich bzw. unzumutbar wäre.

Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung selbst ein Bild machen (OZ 27, S 19 f und Beilagen C sowie D).

Für die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, ist insbesondere maßgeblich, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Die Beschwerdeführerin schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die weiteren Erwägungen unten unter 2.5.

2.5. Zur Feststellung „Die Beschwerdeführerin war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:“

2.5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.2.5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vergleiche auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.

Im gegenständlichen Fall ist überdies im Hinblick auf die Zulässigkeit, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen, in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin zum einen bestätigte, dass sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, und dass sich zum anderen die in der behördlichen Einvernahme geäußerte Behauptung einer unrichtigen Protokollierung von Angaben in der Erstbefragung als unzutreffend erwies. Außerdem machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die zum Fluchtgrund in der Erstbefragung gemachten Angaben (in wesentlicher Hinsicht) unrichtig oder unvollständig (protokolliert worden) wären. Siehe oben unter 2.3.

Das Bundesverwaltungsgericht wird in seinen weiteren Erwägungen daher – unter Bedachtnahme auf den Einzelfall – in zulässiger Weise auch die Ergebnisse der Erstbefragung berücksichtigen.

2.5.2. Dass sie im Iran keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppe(nzugehörigkeit) hatte, nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt wurde, keine Hauskirche besuchte, nicht missionierte, nie in Haft war, nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei war, keine Probleme mit den Behörden im Iran hatte und von iranischen Behörden nie geschlagen oder misshandelt wurde, folgt unzweifelhaft aus den Angaben der Beschwerdeführerin (AS 53, 57,58, 60, 62 f). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

Die Beschwerdeführerin habe, wie sie in der behördlichen Einvernahme aussagte, den Iran wegen der Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und wegen dessen Glaubenswechsel verlassen. Nach ihren Angaben sei sie „nur“ von ihrem Bruder und ihrer Familie bedroht worden. (AS 57, 60) Auf dieses Vorbringen wird das Bundesverwaltungsgericht sogleich näher eingehen.

2.5.3. Die Beschwerdeführerin brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf Ungereimtheiten und Implausibilitäten Bedacht zu nehmen – in der behördlichen Einvernahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihr nunmehriger Ehegatte im Iran bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe, die Eheschließung aber von der Familie, insbesondere vom Bruder der Beschwerdeführerin, abgelehnt worden sei. Da sie die Beziehung dennoch aufrechterhalten habe, sei sie von ihrer Mutter geschlagen und zum Gynäkologen gebracht worden, damit dieser feststelle, ob sie noch Jungfrau sei. Nachdem hervorgekommen sei, dass sie keine Jungfrau mehr sei, habe ihr Bruder sie mit einem Messer bzw. mit dem Umbringen bedroht. Des Weiteren sei sie durch ihren nunmehrigen Ehegatten bereits im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen. Ihr nunmehriger Ehegatte habe im Iran Hauskirchen besucht, was ihr Bruder herausgefunden habe. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen worden. Beamte hätten das Zuhause des nunmehrigen Ehegatten und seiner Eltern aufgesucht, seine Familie bedroht und Laptop, Bibel sowie andere religiöse Schriften mitgenommen. In weiterer Folge habe die Geheimpolizei den Vater des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin abgeholt und für drei Tage festgehalten.

Der Ehegatte brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst und, ohne an dieser Stelle auf Ungereimtheiten und Implausibilitäten Bedacht zu nehmen – vor, dass er während des Militärdienstes durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. In weiterer Folge habe er die Hauskirche besucht und der Beschwerdeführerin erzählt, dass er sich für das Christentum interessiere. Weiters habe er im Iran bei ihrer Familie um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, die Eheschließung sei aber von der Familie, insbesondere vom Bruder der Beschwerdeführerin, abgelehnt worden sei. Der Bruder habe dem jetzigen Ehegatten vorgehalten, dass dieser Christ sei bzw. sich für das Christentum interessiere. Da die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehegatte die Beziehung dennoch aufrechterhalten hätten, sei die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter zum Gynäkologen gebracht worden, damit dieser feststelle, ob sie, die Beschwerdeführerin, noch Jungfrau sei. Nachdem hervorgekommen sei, dass sie keine Jungfrau mehr sei, habe ihr Bruder sie mehrmals geschlagen und mit einem Messer angegriffen. Nach einer Weile habe der jetzige Ehegatte am selben Tag von seiner Mutter erfahren, dass am selben Tag einige Männer bei ihnen zuhause gewesen seien, nach ihm gesucht und seinen Laptop, seine Bibel sowie ein Buch über das Christentum mitgenommen hätten. Die anderen Teilnehmer der angeblichen Hauskirche, so auch sein Freund, seien am selben Tag festgenommen worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Hauskirche verraten und ihn bei der Behörde angezeigt. In weitere Folge seien seine Eltern von der Geheimpolizei mitgenommen und angehalten worden.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten sind nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die folgenden Erwägungen sowie – zum Vorbringen des jetzigen Ehegatten im Detail – auf die Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag im Verfahren zur Zahl L527 2198013-1.

2.5.3.1. Aus der Dokumentation der Asylantragstellung und aus der Niederschrift der Erstbefragung geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Erstbefragung, die ca. einen Monat später stattfand, keine (iranischen) (Identitäts-)Dokumente bei sich hatte (AS 1 ff, 15 ff, 23 ff; vgl. insbesondere AS 33). Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausdrücklich und, wie sich herausstellen sollte, wahrheitswidrig zu Protokoll, dass sie nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe (AS 29). 2.5.3.1. Aus der Dokumentation der Asylantragstellung und aus der Niederschrift der Erstbefragung geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Erstbefragung, die ca. einen Monat später stattfand, keine (iranischen) (Identitäts-)Dokumente bei sich hatte (AS 1 ff, 15 ff, 23 ff; vergleiche insbesondere AS 33). Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausdrücklich und, wie sich herausstellen sollte, wahrheitswidrig zu Protokoll, dass sie nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe (AS 29).

In der behördlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre iranische Geburtsurkunde (auch als iranisches Personenstandsdokument und von der Behörde als iranischer Personalausweis bezeichnet) vor (AS 52; vgl. auch OZ 27, S 14, 22 und Beilage E). Ferner beantragte sie bei der Landespolizeidirektion XXXX den Austausch ihrer – im Zuge dessen vorgelegten – iranischen Lenkberechtigung (OZ 6, OZ 27, S 14). Dass sie diese iranischen Dokumente österreichischen Behörden vorlegen konnte, ist nur damit zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin diese Schriftstücke nachträglich von Angehörigen aus dem Iran zusenden ließ. Insofern ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammenlebte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dokumente woanders als am gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie befunden hätten (vgl. AS 53). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht sowie verstoßen worden sei und keinen Kontakt zu ihr habe. In der behördlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre iranische Geburtsurkunde (auch als iranisches Personenstandsdokument und von der Behörde als iranischer Personalausweis bezeichnet) vor (AS 52; vergleiche auch OZ 27, S 14, 22 und Beilage E). Ferner beantragte sie bei der Landespolizeidirektion römisch 40 den Austausch ihrer – im Zuge dessen vorgelegten – iranischen Lenkberechtigung (OZ 6, OZ 27, S 14). Dass sie diese iranischen Dokumente österreichischen Behörden vorlegen konnte, ist nur damit zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin diese Schriftstücke nachträglich von Angehörigen aus dem Iran zusenden ließ. Insofern ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammenlebte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dokumente woanders als am gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie befunden hätten vergleiche AS 53). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht sowie verstoßen worden sei und keinen Kontakt zu ihr habe.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, wie die iranische Geburtsurkunde, die sie im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hatte, nach Österreich gelangt sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sie bei der Einreise in Österreich dabeigehabt habe (OZ 27, S 14). Dieser Darstellung kann unter Bedachtnahme auf die vorigen Erwägungen keinesfalls gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Schilderung jenes Tages, an dem sie und ihr nunmehriger Ehegatte beschlossen hätten, „zu fliehen“, ausdrücklich erwähnte, dass sie ausschließlich ihre Geburtsurkunde genommen habe und dann rausgegangen sei (OZ 27, S 24), wirkte dies aufgesetzt und als der Versuch, erkennbare Unstimmigkeiten im Vorbringen auszuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme hin, denen nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde mitgenommen hätte (AS 56). Indem die Beschwerdeführerin sagte, dass sie ausschließlich ihre Geburtsurkunde mitgenommen habe, vermochte sie zudem umso weniger zu erklären, auf welch andere Weise als durch postalische Übermittlung durch Familienangehörige ihr iranischer Führerschein nach Österreich gelangt sei.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Angaben, die sie in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde zu ihren Familienangehörigen im Iran gemacht habe, noch aktuell seien, bejahte, ist sogar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihren Angehörigen unterhält. Andernfalls könnte sie die Aktualität der in der Erstbefragung bzw. der behördlichen Einvernahme gemachten Angaben kaum bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin dennoch behauptete, mit keinem ihrer Angehörigen Kontakt zu haben, lässt an ihrer Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit massiv zweifeln. (OZ 27, S 21)

2.5.3.2. In der Erstbefragung nach ihrem Fluchtgrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll: „Mein Verlobter wurde bedroht, er ist nämlich auch Christ. Die Regierung hat ihn verfolgt. Seine Eltern haben ihn gewarnt und deshalb sind wir geflüchtet.“ (AS 31) Dass sie ihren Herkunftsstaat (auch) wegen der – von ihrer Familie angeblich abgelehnten – Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten verlassen habe, deutete Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht einmal an, sondern äußerte sie erstmals in der behördlichen Einvernahme (AS 55 f, 57, 60). Ebenso ließ die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt, dass sie wegen der Beziehung von ihrer Mutter mehrfach geschlagen und von ihrem Bruder geschlagen sowie mit einem Messer bzw. mit dem Umbringen bedroht worden sei. Erst in der behördlichen Einvernahme führte sie unter anderem aus, dass ihr Bruder sie an den Haaren gezogen, auf den Boden geworfen und geschlagen habe. Er habe das Messer an ihren Hals gelegt. Ihre Mutter und Schwester hätten ihn aufgehalten und ihm das Messer weggenommen. Danach habe er die Beschwerdeführerin mit seinen Fäusten geschlagen und gesagt, dass er sie töten werde. (AS 56; vgl. auch OZ 27, S 23 f) 2.5.3.2. In der Erstbefragung nach ihrem Fluchtgrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll: „Mein Verlobter wurde bedroht, er ist nämlich auch Christ. Die Regierung hat ihn verfolgt. Seine Eltern haben ihn gewarnt und deshalb sind wir geflüchtet.“ (AS 31) Dass sie ihren Herkunftsstaat (auch) wegen der – von ihrer Familie angeblich abgelehnten – Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten verlassen habe, deutete Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht einmal an, sondern äußerte sie erstmals in der behördlichen Einvernahme (AS 55 f, 57, 60). Ebenso ließ die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt, dass sie wegen der Beziehung von ihrer Mutter mehrfach geschlagen und von ihrem Bruder geschlagen sowie mit einem Messer bzw. mit dem Umbringen bedroht worden sei. Erst in der behördlichen Einvernahme führte sie unter anderem aus, dass ihr Bruder sie an den Haaren gezogen, auf den Boden geworfen und geschlagen habe. Er habe das Messer an ihren Hals gelegt. Ihre Mutter und Schwester hätten ihn aufgehalten und ihm das Messer weggenommen. Danach habe er die Beschwerdeführerin mit seinen Fäusten geschlagen und gesagt, dass er sie töten werde. (AS 56; vergleiche auch OZ 27, S 23 f)

(Auch) unter Bedachtnahme auf das Wesen der Erstbefragung (vgl. oben unter 2.5.1.) wäre es unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese einschneidenden und dramatischen Ereignisse - wären sie denn tatsächlich passiert - bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass sie dies unterließ und überhaupt keine eigenen Fluchtgründe anführte, lässt nur den Schluss zu, dass das später erstattete Vorbringen nachträglich konstruiert wurde und ihm jegliche Tatsachensubstanz fehlt. (Auch) unter Bedachtnahme auf das Wesen der Erstbefragung vergleiche oben unter 2.5.1.) wäre es unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese einschneidenden und dramatischen Ereignisse - wären sie denn tatsächlich passiert - bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass sie dies unterließ und überhaupt keine eigenen Fluchtgründe anführte, lässt nur den Schluss zu, dass das später erstattete Vorbringen nachträglich konstruiert wurde und ihm jegliche Tatsachensubstanz fehlt.

Für diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin, wie unter 2.3. umfassend erörtert, ihren nunmehrigen Ehegatten in der Erstbefragung tatsächlich als ihren Verlobten bezeichnete. Umgekehrt nannte der nunmehrige Ehegatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ebenfalls seine Verlobte. Die (vor allem von der Beschwerdeführerin) behauptete Mangelhaftigkeit der Protokollierung besteht nicht. Dass sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte gegenseitig als Verlobte bezeichneten, keine angebliche Ablehnung der Beziehung durch die Familie der Beschwerdeführerin und auch keine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie wegen der Beziehung vorgebracht wurden (vgl. auch 2198013-1, AS 25), ergibt ein durchaus stimmiges Bild. Im Unterschied dazu wäre es – im Falle einer tatsächlichen Ablehnung der Beziehung durch die Familie der Beschwerdeführerin – alles andere als einleuchtend, eine Bedrohung des Verlobten wegen dessen angeblicher Hinwendung zum Christentum, aber keine Bedrohung der eigenen Person wegen der Beziehung anzugeben. Unter der genannten Prämisse wäre es ebenso unschlüssig, den nunmehrigen Ehegatten in der Erstbefragung mehrfach als Verlobten (oder allenfalls auch nur als Freund oder Partner) zu bezeichnen, aber eine Bedrohung der eigenen Person wegen der Beziehung nicht einmal anzudeuten. Für diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin, wie unter 2.3. umfassend erörtert, ihren nunmehrigen Ehegatten in der Erstbefragung tatsächlich als ihren Verlobten bezeichnete. Umgekehrt nannte der nunmehrige Ehegatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ebenfalls seine Verlobte. Die (vor allem von der Beschwerdeführerin) behauptete Mangelhaftigkeit der Protokollierung besteht nicht. Dass sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte gegenseitig als Verlobte bezeichneten, keine angebliche Ablehnung der Beziehung durch die Familie der Beschwerdeführerin und auch keine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie wegen der Beziehung vorgebracht wurden vergleiche auch 2198013-1, AS 25), ergibt ein durchaus stimmiges Bild. Im Unterschied dazu wäre es – im Falle einer tatsächlichen Ablehnung der Beziehung durch die Familie der Beschwerdeführerin – alles andere als einleuchtend, eine Bedrohung des Verlobten wegen dessen angeblicher Hinwendung zum Christentum, aber keine Bedrohung der eigenen Person wegen der Beziehung anzugeben. Unter der genannten Prämisse wäre es ebenso unschlüssig, den nunmehrigen Ehegatten in der Erstbefragung mehrfach als Verlobten (oder allenfalls auch nur als Freund oder Partner) zu bezeichnen, aber eine Bedrohung der eigenen Person wegen der Beziehung nicht einmal anzudeuten.

2.5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung besteht und verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen oben unter 2.4. Auch dieser Umstand begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behandelten Vorbringens. Ginge man davon aus, dass der nunmehrige Ehegatte zweimal vergeblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätte, dabei vom Bruder der Beschwerdeführerin beschimpft, bedroht und schlussendlich „hinausgeworfen“ worden wäre, und dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte seit Jahren hätten heiraten wollen (vgl. insbesondere AS 54 f), wäre anzunehmen, dass die nach der Überwindung dieser Hindernisse schließlich erfolgte Eheschließung ein derart bedeutungsvolles Erlebnis für die Beschwerdeführerin gewesen wäre, dass sie sich – weniger als zwei Jahre später – noch an das Datum der Eheschließung sowie – ca. acht Monate nach dem ersten Hochzeitstag – noch daran hätte erinnern können, wie sie den ersten Hochzeitstag verbracht habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Vorgaben ihrer Familie – tatsächlich die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten über lange Zeit aufrechterhalten und deshalb körperliche Gewalt durch ihre Familie riskiert habe (vgl. insbesondere AS 55; OZ 27, S 23), müsste zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Ehegatten eine tiefe Verbundenheit bestehen. Dergleichen trat jedoch gerade nicht zutage; vgl. die oben unter 2.4. gewürdigten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.2.5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung besteht und verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen oben unter 2.4. Auch dieser Umstand begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behandelten Vorbringens. Ginge man davon aus, dass der nunmehrige Ehegatte zweimal vergeblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätte, dabei vom Bruder der Beschwerdeführerin beschimpft, bedroht und schlussendlich „hinausgeworfen“ worden wäre, und dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte seit Jahren hätten heiraten wollen vergleiche insbesondere AS 54 f), wäre anzunehmen, dass die nach der Überwindung dieser Hindernisse schließlich erfolgte Eheschließung ein derart bedeutungsvolles Erlebnis für die Beschwerdeführerin gewesen wäre, dass sie sich – weniger als zwei Jahre später – noch an das Datum der Eheschließung sowie – ca. acht Monate nach dem ersten Hochzeitstag – noch daran hätte erinnern können, wie sie den ersten Hochzeitstag verbracht habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Vorgaben ihrer Familie – tatsächlich die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten über lange Zeit aufrechterhalten und deshalb körperliche Gewalt durch ihre Familie riskiert habe vergleiche insbesondere AS 55; OZ 27, S 23), müsste zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Ehegatten eine tiefe Verbundenheit bestehen. Dergleichen trat jedoch gerade nicht zutage; vergleiche die oben unter 2.4. gewürdigten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

2.5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr (jetziger) Ehegatte in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein in groben Zügen übereinstimmendes und demselben Handlungsablauf folgendes Vorbringen erstatteten. Als glaubhaft kann das Vorbringen (deshalb) allerdings nicht qualifiziert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte anhand einiger fiktiver Eckpunkte einen vermeintlichen Geschehnisverlauf konstruierten, einstudierten und vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiedergaben. Über die bereits dargelegten – gewichtigen - Argumente hinaus sind insbesondere (weitere) Implausibilitäten, Widersprüche und Ungereimtheiten, eine unrealistisch und vor allem nicht authentisch wirkende Darstellung sowie das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehegatten zu berücksichtigen. Große Beachtung verdient weiters, dass die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehegatte überwiegend nicht dazu in der Lage waren, einerseits sonstige – nicht unmittelbar mit dem Vorbringen in Zusammenhang stehende – Fragen, andererseits konkrete Fragen zu verschiedenen Elementen des Vorbringens schlüssig, lebensnah und auch im Übrigen nachvollziehbar zu beantworten. Antworten auf entsprechende Fragen, betrafen sie auch durchaus wesentliche Elemente des Vorbringens (z. B. das [angebliche] Kennenlernen des Christentums), fielen vielfach ausgesprochen oberflächlich aus und sprechen damit klar für das Fehlen jeglicher Tatsachensubstanz. Insgesamt vermittelten die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte durchwegs den Eindruck, dass sie nicht tatsächlich Erlebtes, sondern ein gedankliches Konstrukt berichteten.

Soweit man den (folgenden) Erwägungen womöglich entgegenhalten wollte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Teil auf Widersprüche oder Ungereimtheiten in Details des Vorbringens oder auf das Fehlen von Details bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass detailreiche Angaben typisch für die Schilderung realer Vorfälle und (eigener) Erlebnisse sind. Die Schilderung von wahren Geschehnissen zeichnet sich nämlich in aller Regel dadurch aus, dass (in der freien Erzählung) viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, ferner Interaktionsschilderungen hervorgebracht sowie dass Gedanken und eigene gefühlsbezogene Abläufe, überdies Gespräche aus der damaligen Situation und mitunter auch Details, die sich – von einem Außenstehenden betrachtet – für das eigentliche Geschehen als irrelevant erweisen (Nebensächlichkeiten), wiedergegeben werden. Vgl. zu diesen so genannten „Realkennzeichen“ etwa Sponsel, Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie (ISSN 1430-6972), https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen (08.03.2022); Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP, November 2011, S 1415 ff; siehe https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/ (08.03.2022) zu den Realkennzeichen nach Steller & Köhnken.

Vor der belangten Behörde sagte die Beschwerdeführerin, dass ihr jetziger Ehegatte zweimal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Beide Male habe ihre Familie, insbesondere ihr Bruder, die Eheschließung abgelehnt und den jetzigen Ehegatten sowie dessen Familie hinausgeworfen. Beim zweiten Mal habe der Bruder den jetzigen Ehegatten bedroht und beschimpft. Der Bruder habe dem jetzigen Ehegatten dabei auch mitgeteilt, dass er wisse, dass der jetzige Ehegatte Hauskirchen besuche. In weiterer Folge, also nachdem ihr jetziger Ehegatte zum zweiten Mal vergeblich um ihre Hand angehalten hätte, hätten sich dann die bereits skizzierten Ereignisse zugetragen, die die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Iran veranlasst hätten. Die diesbezüglichen Zeitangaben der Beschwerdeführerin waren sehr ungenau: Das erste Mal habe ihr jetziger Ehegatte um ihre Hand angehalten, nachdem sie drei Jahre zusammen gewesen seien. Wann sie die Beziehung eingegangen seien, gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde von sich aus überhaupt nicht an. Ca. zwei Monate danach, also nachdem er zum ersten Mal um ihre Hand angehalten habe, sei er zum Militär gegangen. Zwei Jahre später sei er noch einmal gekommen, um um ihre Hand anzuhalten. Wie viel Zeit vergangenen sei, bis die Mutter der Beschwerdeführerin dann herausgefunden habe, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung weiterhin führe, blieb gänzlich offen. Kalendermonate und Kalenderjahre nannte die Beschwerdeführerin nicht. (AS 54 ff) Einzig das Verlassen des Iran und die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin – bemerkenswerterweise im gregorianischen Kalender – auf den Tag genau an (AS 58). Vgl. auch die ebenso oberflächlichen (Zeit-)Angaben des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin vor der Behörde 2198013-1, AS 66 f.

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkte sich die Beschwerdeführerin – selbst anlässlich konkreter Fragen – auf grobe Zeitangaben. Bisweilen ignorierte sie Fragen dazu, wann sich von ihr selbst behauptete Geschehnisse zugetragen hätten. Im besten Fall führte sie die bereits vor der Behörde geäußerten Zeitangaben neuerlich an. Jedenfalls bei gesamtheitlicher Betrachtung der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigt sich, dass sie zwar einzelne Eckdaten punktuell – im Rahmen sichtlich vorbereiteter und einstudierte Antworten – weitgehend gleichbleibend wiedergeben konnte, jedoch im Übrigen nicht in der Lage war, zwischen den einzelnen Eckdaten bzw. Elementen ihres Vorbringens einen (plausiblen) (zeitlichen) Zusammenhang herzustellen. (OZ 27, S 18 ff) Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde das Datum der Ausreise aus dem Iran genannt hatte und sich aus ihren Ausführungen vor der Behörde ergibt, wie viele Tage zwischen dem angeblichen Besuch beim Gynäkologen zwecks Überprüfung der Jungfräulichkeit und der Ausreise lägen, hätte es ihr ohne Schwierigkeiten möglich sein müssen, den Besuch beim Gynäkologen zu datieren. Tatsächlich war sie dazu aber nicht in der Lage. Sie setzte den angeblichen Besuch beim Gynäkologen auch nicht auf andere Weise, etwa durch die Angabe von Tagen, in einen zeitlichen Bezug zum Datum der Ausreise bzw. zur Ausreise aus dem Iran (OZ 27, S 21). Das bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich derartiger Fragen/Aufforderungen durch den Richter keine eigenen Erlebnisse, sondern ein erfundenes Vorbringen in Erinnerung rufen musste, was ihr offenbar nur schlecht gelang. Die Frage, wann sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, ignorierte sie überhaupt zur Gänze (OZ 27, S 25). Mit der Aufforderung, die Situation im Detail zu schildern, als sie das erste Mal durch ihren jetzigen Ehegatten mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, konfrontiert, zog sich die Beschwerdeführerin auf die vage Aussage zurück, dass es zum Ende seines Präsenzdienstes gewesen sei, es seien noch ein paar Monate bis zum Abrüsten gewesen (OZ 27, S 25 f).

Der Präsenzdienst findet sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in mehrfacher Hinsicht: Zum einen benannten die beiden damit ungefähr den Zeitraum, der zwischen dem ersten und dem zweiten Mal, als der nunmehrige Ehegatte um ihre Hand angehalten habe, läge. Zum anderen stellten die beiden einen inhaltlichen und einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Präsenzdienst und dem angeblichen Kennenlernen des Christentums sowie – im Falle des jetzigen Ehegatten – dem angeblichen Besuch von Hauskirchen im Iran her. (AS 54, 55, 56; OZ 27, S 20 f, 26, 40, 41, 44 f, 47; 2198013-1, AS 65, 66, 68). Bemerkenswerterweise konnte die Beschwerdeführerin aber (ansonsten) nicht (einmal ungefähr) angeben, wann ihr damaliger Freund und jetziger Ehegatte den Militärdienst geleistet habe (OZ 27, S 20). In der Schilderung seines Lebenslaufs gab der jetzige Ehegatte vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Dauer des Militärdienstes an. Wann, also an welchem Tag, in welchem Monat und/oder Jahr bzw. in welchem Lebensalter, er den Militärdienst angetreten und beendet habe, sagte er im Zuge dessen jedoch nicht. Nach dem Militärdienst sei er noch „einige Monate“ im Iran gewesen. Ausdrücklich danach gefragt, wann er den Militärdienst geleistet habe, äußerte er, dass er diesen im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) angetreten habe; der Dienst habe dann 22 Monate gedauert. (OZ 27, S 39; demnach endete der Militärdienst ca. im Mai/Juni 2015) Vor diesem Hintergrund ist wiederum auffällig, dass der jetzige Ehegatte nicht genauer als mit „[...] Das erste Mal war es vor dem Antritt des Militärdienstes, da wurde mein Antrag abgelehnt. Das zweite Mal war es wenige Tage nach Abschluss des Militärdienstes, er wurde ebenfalls abgelehnt.“ angeben konnte, wann er um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe (OZ 27, S 40). Gänzlich vage blieb er in seiner Antwort auf die Frage, wie viel Zeit vergangen sei vom Tag, an dem er zuletzt um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, bis zum – von ihm bereits vor der Behörde genannten (2198013-1, AS 67) – angeblichen Besuch der Beschwerdeführerin beim Gynäkologen zwecks Überprüfung der Jungfräulichkeit: „Das weiß ich nicht. Ich denke nicht, dass wir von Tagen sprechen, ich glaube, dass es ein Abstand war, den man in Monaten bemessen kann.“ (OZ 27, S 40)

Dass sich die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehegatte zum angeblichen Kennenlernen des Christentums im Iran und – im Falle des jetzigen Ehegatten – zum Besuch von Hauskirchen ausgesprochen oberflächlich äußerten, ihre Angaben mitunter erheblich divergieren und gravierende chronologische Widersprüche beinhalten, sei im Folgenden (noch) näher ausgeführt: So gab die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu Protokoll, dass sie in den zwei Jahren, in denen ihr jetziger Ehegatte beim Militär gewesen sei, etwas gemerkt habe. Bevor sein Militärdienst fertig gewesen sein, habe sie gemerkt, dass er anders sei, dass er viel über den Glauben rede und über das Christentum erzähle. (AS 55) Näher befragt, wann ihr ihr Freund, also der jetzige Ehegatte, erzählt habe, dass er sich mit dem Christentum beschäftige bzw. sich dafür interessierte, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Während seiner Militärdienst, die letzten Monate bevor er fertig war. 8 Monate bevor er fertig war.“ (AS 56; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Acht Monate vor der Beendigung des Militärdienstes habe er ihr erzählt, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige (AS 56). Ausgehend davon, dass der (jetzige) Ehegatte den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im September/Oktober 2014 gewesen. Ihr jetziger Ehegatte habe im Iran Hauskirchen besucht, sie nicht; sie habe aber großes Interesse gehabt (AS 54, 57). Wie bereits erwähnt, ging die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2022 auf die Frage, wann sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, überhaupt nicht ein und erklärte in der Folge, dass es zum Ende des Präsenzdienstes gewesen sei, dass sie zum ersten Mal durch ihren jetzigen Ehegatten mit dem Christentum in Berührung gekommen sei; ein paar Monate vor dem Abrüsten. Die weiteren Ausführungen zu dieser Situation waren – trotz detaillierter und eingehender Aufforderung durch den Richter – unkonkret und wirkten keineswegs lebensnah. Der zuvor vom Richter an sie adressierten Aufforderung, die Situation, in der sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, war die Beschwerdeführerin überhaupt weitgehend ausgewichen. Die Beschwerdeführerin ging weder auf die Mehrzahl der vom Richter (demonstrativ) angesprochenen äußeren Umstände ein noch gab sie irgendwelche Gedanken oder Gefühle aus der damaligen Situation wieder. (OZ 27, S 25 f) Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sich in weiterer Folge vom Islam ab- und zum Christentum hingewandt zu haben, wäre davon auszugehen, dass es sich beim Kennenlernen des Christentums um ein für sie persönlich derart bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte, dass sie dies in ihren Angaben zum Ausdruck gebracht und sich ausführlicher geäußert hätte. Die Aussagen und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lassen nur den Schluss zu, dass das Vorbringen zu den angeblichen Geschehnissen im Iran jeglicher Grundlage entbehrt und sie sich keineswegs aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Bedenkt man, dass ihr ihr jetziger Ehegatte über seine vermeintliche christliche Glaubensbetätigung im Iran alles erzählt (AS 57) und die Beschwerdeführerin großes Interesse am Besuch einer Hauskirche gehabt habe (AS 54), ist zudem erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin abseits des Stadtteils, in dem die Sitzungen stattgefunden hätten, keine weiteren Angaben zur vermeintlichen Hauskirche bzw. den vermeintlichen Besuchen derselben ihres jetzigen Ehegatten machen konnte (OZ 27, S 24). Überdies machte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben dazu, ob sie sich bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. Zunächst sagte sie, dass sie sich im Iran nicht mit dem Christentum beschäftigt habe, sie habe nur mit ihrem jetzigen Ehegatten darüber gesprochen. Seit sie in Österreich sei, beschäftige sie sich mit dem Christentum. (AS 57) Wenig später gab sie hingegen zu Protokoll, dass sie sich schon im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe (AS 58). Der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete vor der belangten Behörde, dass er beim Militär durch einen Freund namens XXXX mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (2198013-1, AS 63, 65). Wann konkret dies gewesen sei, ist den Angaben vor der Behörde nicht zu entnehmen. Am 17.01.2022 vom Richter unter anderem gefragt, wann er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, entgegnete der (jetzige) Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass er während seiner Präsenzdienstzeit einen Freund kennengelernt habe. Sie hätten den gesamten Präsenzdienst gemeinsam verbracht. Nach ca. eineinhalb Jahren habe der Freund begonnen, ihm über das Christentum zu erzählen (OZ 27, S 44). Ausgehend davon, dass der (jetzige) Ehegatte den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat, wäre das ca. im Jänner/Februar 2015 gewesen. Der Beschwerdeführerin habe er „nicht am Anfang“, sondern „nach einer Zeit“ erzählt, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige. Vom Leiter der Amtshandlung konkret gefragt, wann er der Beschwerdeführerin über das Christentum erzählt habe, erklärte ihr jetziger Ehegatte: „Wie ich mich am Anfang damit beschäftigt habe, habe ich es ihr nicht gesagt. Nachdem ich die Hauskirche besucht habe und dann nach ca. 2 Monaten nach den Hauskirchenbesuchen habe ich es ihr erzählt. Bevor ich mit dem Militärdienst fertig war.“ (2198013-1, AS 66; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Bei anderer Gelegenheit sagte er in der behördlichen Einvernahme, dass er der Beschwerdeführerin ca. fünf bis sechs Monate vor der Beendigung des Militärdienstes erzählt habe, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige (2198013-1, AS 68). Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 gewesen. Er habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, also vor der Ausreise, im Iran acht Monate lang die Hauskirche besucht (2198013-1, AS 64, 68). Am Tag, an dem die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder mit dem Messer bzw. dem Umbringen bedroht worden sei und Beamte die Eltern des jetzigen Ehegatten bzw. das Zuhause aufgesucht hätten, habe er die Hauskirche besuchen wollen (2198013-1, AS 67; vgl. auch OZ 27, S 42); das letzte Mal tatsächlich besucht habe er sie eine Woche davor (OZ 27, S 45). Ausgehend davon, dass er den Iran am 25.10.2015 verlassen habe (AS 58; 2198013-1, AS 70), müsste er die Hauskirche zum ersten Mal ca. Mitte Februar 2015 besucht haben. Dazu im Widerspruch steht die Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er ca. zwei Monate vor Beendigung seines Präsenzdienstes die Hauskirche zum ersten Mal besucht habe (OZ 27, S 44). Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im März/April 2015 gewesen. Die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, wie oft er die Hauskirche besucht habe, missachtete er gänzlich (2198013-1, AS 64). Vor dem Bundesverwaltungsgericht zog er sich auf die vage Behauptung zurück, dass er einige Male im Hauskreis gewesen sei; das zweite Mal sei einige Wochen nach dem ersten Mal gewesen. Während des Präsenzdienstes sei er nicht regelmäßig zum Hauskreis, weil er nicht jeden Freitag freibekommen habe. Nach Beendigung des Präsenzdienstes sei er ca. für die Dauer von acht Monaten regelmäßig zum Hauskreis gegangen. (OZ 27, S 44 f) Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, hätte er demnach die Hauskirche zuletzt ca. im Jänner/Februar 2016 besucht. Zu diesem Zeitpunkt war er allerdings längst in Österreich (vgl. z. B. 2198013-1, AS 19 ff). Auf die Frage, wo sich die Hauskirche befunden habe, ging er nur insoweit ein, als er sich – auf geradezu beliebig wirkende Weise – zum angeblichen Gebäude bzw. zu den angeblichen Räumlichkeiten äußerte: „[…] Es war ein sehr, sehr kleines Haus. Es war eine kleine, sehr kleine Wohnung, ca. 45 m², mit Küche und Toilette.“ (2198013-1, AS 64)Dass sich die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehegatte zum angeblichen Kennenlernen des Christentums im Iran und – im Falle des jetzigen Ehegatten – zum Besuch von Hauskirchen ausgesprochen oberflächlich äußerten, ihre Angaben mitunter erheblich divergieren und gravierende chronologische Widersprüche beinhalten, sei im Folgenden (noch) näher ausgeführt: So gab die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu Protokoll, dass sie in den zwei Jahren, in denen ihr jetziger Ehegatte beim Militär gewesen sei, etwas gemerkt habe. Bevor sein Militärdienst fertig gewesen sein, habe sie gemerkt, dass er anders sei, dass er viel über den Glauben rede und über das Christentum erzähle. (AS 55) Näher befragt, wann ihr ihr Freund, also der jetzige Ehegatte, erzählt habe, dass er sich mit dem Christentum beschäftige bzw. sich dafür interessierte, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Während seiner Militärdienst, die letzten Monate bevor er fertig war. 8 Monate bevor er fertig war.“ (AS 56; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Acht Monate vor der Beendigung des Militärdienstes habe er ihr erzählt, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige (AS 56). Ausgehend davon, dass der (jetzige) Ehegatte den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im September/Oktober 2014 gewesen. Ihr jetziger Ehegatte habe im Iran Hauskirchen besucht, sie nicht; sie habe aber großes Interesse gehabt (AS 54, 57). Wie bereits erwähnt, ging die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2022 auf die Frage, wann sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, überhaupt nicht ein und erklärte in der Folge, dass es zum Ende des Präsenzdienstes gewesen sei, dass sie zum ersten Mal durch ihren jetzigen Ehegatten mit dem Christentum in Berührung gekommen sei; ein paar Monate vor dem Abrüsten. Die weiteren Ausführungen zu dieser Situation waren – trotz detaillierter und eingehender Aufforderung durch den Richter – unkonkret und wirkten keineswegs lebensnah. Der zuvor vom Richter an sie adressierten Aufforderung, die Situation, in der sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, war die Beschwerdeführerin überhaupt weitgehend ausgewichen. Die Beschwerdeführerin ging weder auf die Mehrzahl der vom Richter (demonstrativ) angesprochenen äußeren Umstände ein noch gab sie irgendwelche Gedanken oder Gefühle aus der damaligen Situation wieder. (OZ 27, S 25 f) Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sich in weiterer Folge vom Islam ab- und zum Christentum hingewandt zu haben, wäre davon auszugehen, dass es sich beim Kennenlernen des Christentums um ein für sie persönlich derart bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte, dass sie dies in ihren Angaben zum Ausdruck gebracht und sich ausführlicher geäußert hätte. Die Aussagen und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lassen nur den Schluss zu, dass das Vorbringen zu den angeblichen Geschehnissen im Iran jeglicher Grundlage entbehrt und sie sich keineswegs aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Bedenkt man, dass ihr ihr jetziger Ehegatte über seine vermeintliche christliche Glaubensbetätigung im Iran alles erzählt (AS 57) und die Beschwerdeführerin großes Interesse am Besuch einer Hauskirche gehabt habe (AS 54), ist zudem erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin abseits des Stadtteils, in dem die Sitzungen stattgefunden hätten, keine weiteren Angaben zur vermeintlichen Hauskirche bzw. den vermeintlichen Besuchen derselben ihres jetzigen Ehegatten machen konnte (OZ 27, S 24). Überdies machte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben dazu, ob sie sich bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. Zunächst sagte sie, dass sie sich im Iran nicht mit dem Christentum beschäftigt habe, sie habe nur mit ihrem jetzigen Ehegatten darüber gesprochen. Seit sie in Österreich sei, beschäftige sie sich mit dem Christentum. (AS 57) Wenig später gab sie hingegen zu Protokoll, dass sie sich schon im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe (AS 58). Der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete vor der belangten Behörde, dass er beim Militär durch einen Freund namens römisch 40 mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (2198013-1, AS 63, 65). Wann konkret dies gewesen sei, ist den Angaben vor der Behörde nicht zu entnehmen. Am 17.01.2022 vom Richter unter anderem gefragt, wann er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, entgegnete der (jetzige) Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass er während seiner Präsenzdienstzeit einen Freund kennengelernt habe. Sie hätten den gesamten Präsenzdienst gemeinsam verbracht. Nach ca. eineinhalb Jahren habe der Freund begonnen, ihm über das Christentum zu erzählen (OZ 27, S 44). Ausgehend davon, dass der (jetzige) Ehegatte den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat, wäre das ca. im Jänner/Februar 2015 gewesen. Der Beschwerdeführerin habe er „nicht am Anfang“, sondern „nach einer Zeit“ erzählt, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige. Vom Leiter der Amtshandlung konkret gefragt, wann er der Beschwerdeführerin über das Christentum erzählt habe, erklärte ihr jetziger Ehegatte: „Wie ich mich am Anfang damit beschäftigt habe, habe ich es ihr nicht gesagt. Nachdem ich die Hauskirche besucht habe und dann nach ca. 2 Monaten nach den Hauskirchenbesuchen habe ich es ihr erzählt. Bevor ich mit dem Militärdienst fertig war.“ (2198013-1, AS 66; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Bei anderer Gelegenheit sagte er in der behördlichen Einvernahme, dass er der Beschwerdeführerin ca. fünf bis sechs Monate vor der Beendigung des Militärdienstes erzählt habe, dass er sich für das Christentum interessiere bzw. sich damit beschäftige (2198013-1, AS 68). Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 gewesen. Er habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, also vor der Ausreise, im Iran acht Monate lang die Hauskirche besucht (2198013-1, AS 64, 68). Am Tag, an dem die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder mit dem Messer bzw. dem Umbringen bedroht worden sei und Beamte die Eltern des jetzigen Ehegatten bzw. das Zuhause aufgesucht hätten, habe er die Hauskirche besuchen wollen (2198013-1, AS 67; vergleiche auch OZ 27, S 42); das letzte Mal tatsächlich besucht habe er sie eine Woche davor (OZ 27, S 45). Ausgehend davon, dass er den Iran am 25.10.2015 verlassen habe (AS 58; 2198013-1, AS 70), müsste er die Hauskirche zum ersten Mal ca. Mitte Februar 2015 besucht haben. Dazu im Widerspruch steht die Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er ca. zwei Monate vor Beendigung seines Präsenzdienstes die Hauskirche zum ersten Mal besucht habe (OZ 27, S 44). Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, wäre das ca. im März/April 2015 gewesen. Die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, wie oft er die Hauskirche besucht habe, missachtete er gänzlich (2198013-1, AS 64). Vor dem Bundesverwaltungsgericht zog er sich auf die vage Behauptung zurück, dass er einige Male im Hauskreis gewesen sei; das zweite Mal sei einige Wochen nach dem ersten Mal gewesen. Während des Präsenzdienstes sei er nicht regelmäßig zum Hauskreis, weil er nicht jeden Freitag freibekommen habe. Nach Beendigung des Präsenzdienstes sei er ca. für die Dauer von acht Monaten regelmäßig zum Hauskreis gegangen. (OZ 27, S 44 f) Ausgehend davon, dass er den Präsenzdienst im fünften Monat des Jahres 1392 (Umrechnung in den gregorianischen Kalender: 23.07.2013 bis 22.08.2013) antrat und der Präsenzdienst 22 Monate dauerte, hätte er demnach die Hauskirche zuletzt ca. im Jänner/Februar 2016 besucht. Zu diesem Zeitpunkt war er allerdings längst in Österreich vergleiche z. B. 2198013-1, AS 19 ff). Auf die Frage, wo sich die Hauskirche befunden habe, ging er nur insoweit ein, als er sich – auf geradezu beliebig wirkende Weise – zum angeblichen Gebäude bzw. zu den angeblichen Räumlichkeiten äußerte: „[…] Es war ein sehr, sehr kleines Haus. Es war eine kleine, sehr kleine Wohnung, ca. 45 m², mit Küche und Toilette.“ (2198013-1, AS 64)

Neben den relativ vagen und teils eklatant widersprüchlichen Zeitangaben stehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens die Angaben der Beschwerdeführerin, die diese in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abseits der Befragung zum Antrag auf internationalen Schutz machte, entgegen. Die Frage, ob ihr jetziger Ehegatte bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin nicht (exakt) datieren konnte, wann ihr jetziger Ehegatte bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht überbewertet. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der besagten Aufforderung durch den Richter allerdings nur davon sprach, dass „es“ drei Jahre nach dem Beginn der Beziehung gewesen sei, und damit überhaupt nicht erwähnte, dass ihr jetziger Ehegatte zweimal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe, darf allerdings keineswegs vernachlässigt werden. (OZ 27, S 18) Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass es – ausgehend vom vor der Behörde erstatteten Vorbringen – beim angeblichen zweiten Mal zu einem noch größeren Eklat gekommen sei, der Bruder den jetzigen Ehegatten bedroht sowie diesem den Besuch von Hauskirchen vorgehalten habe, und sich schließlich, da die Beschwerdeführerin die Beziehung entgegen den Vorstellungen ihrer Familie aufrechterhalten habe, die Situation derart zugespitzt habe, dass die Beschwerdeführerin verstoßen worden und aus dem Iran geflohen sei. Vom Richter aufgefordert, die Situation, als ihr jetziger Ehegatte um ihre Hand angehalten habe, im Detail zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass er zweimal um ihre Hand angehalten habe. Die Schilderung selbst gestaltete sich – nicht zuletzt mit Blick auf die konkrete Aufforderung – dürftig und die Beschwerdeführerin vermittelte mit ihrer Darstellung nicht den Eindruck, sie habe tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben. Die Beschwerdeführerin ging keineswegs auf sämtliche äußeren Umstände ein, die der Richter ausdrücklich angesprochen hatte; z. B. machte sie überhaupt keine Angaben zur Zeit (z. B. Tages- oder Uhrzeit, Wochentag etc.), Räumlichkeit und Umgebung. Ebenso wenig gab die Beschwerdeführerin Gedanken oder Emotionen aus der angeblichen Situation wieder. Infolgedessen wirkt die Darstellung der Beschwerdeführerin eher wie ein kurzer, nüchterner Bericht eines unbeteiligten Dritten als als die Schilderung eines eigenen prägenden Erlebnisses. (OZ 27, S 18) Erst in weiterem Gang der Verhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass ihr jetziger Ehegatte zweimal (bei ihrer Familie) um ihre Hand angehalten habe (OZ 27, S 20).

Schon aufgrund der bisherigen Erwägungen steht außer Zweifel, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten nicht den Tatsachen entspricht. Die Argumentation abrundend gibt das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zu bedenken:

Die Vielzahl an einschneidenden Ereignissen, die sich ausgerechnet an einem einzigen Tag zugetragen hätten, erscheint höchst ungewöhnlich und damit wenig plausibel: An besagtem Tag habe die Mutter der Beschwerdeführerin deren Bruder berichtet, dass die Beziehung zum jetzigen Ehegatten nach wie vor aufrecht sei und der (angebliche) Besuch beim Gynäkologen ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin keine Jungfrau mehr sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder geschlagen und mit einem Messer bzw. mit dem Umbringen bedroht worden. Der jetzige Ehegatte habe die Hauskirche besuchen wollen, dies aber aus Angst doch nicht getan. Beamte hätten das Zuhause des nunmehrigen Ehegatten und seiner Eltern aufgesucht, ihn gesucht, seine Familie bedroht und Laptop, Bibel sowie andere religiöse Schriften mitgenommen. Der jetzige Ehegatte habe die Beschwerdeführerin abgeholt und sie seien gemeinsam zum Bruder seiner Mutter nach XXXX gefahren. Der Hauskreis, den der jetzige Ehegatten ansonsten besucht habe, sei gestürmt und aufgelöst worden; dabei sei auch der Freund, der ihm das Christentum nähergebracht habe, verhaftet worden. Der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin seien bei den Eltern ihres jetzigen Ehegatten gewesen. Der Bruder hätte die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen und habe den Eltern gesagt, dass er derjenige gewesen sei, der den jetzigen Ehegatten verraten und angezeigt habe. (AS 55 f; OZ 27, S 23, 42, 43, 45 f; 2198013-1, AS 64, 66 f) Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte zu den angeblichen Geschehnissen, die sich an diesem Tag zugetragen hätten, divergierende Zeitangaben machten: Vor der Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem jetzigen Ehegatten in einem Telefonat am Vormittag erzählt habe, dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid wisse und dass sie von ihrem Bruder geschlagen und bedroht worden sei. Am Nachmittag habe sie dann ihr nunmehriger Ehegatte angerufen und ihr berichtet, dass dieser von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass „Leute“ bei ihnen zuhause gewesen seien und seinen Laptop mitgenommen hätten. (AS 55 f) In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin allerdings, dass ihre Mutter zu Mittag mit dem Bruder gesprochen habe, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin bedroht und geschlagen habe. Danach habe sie ihren jetzigen Ehegatten angerufen, der dann doch nicht zum Hauskreis gegangen sei und sie „nach einiger Zeit“ wieder angerufen und erzählt habe, dass Beamte bei ihm zuhause gewesen seien. (OZ 27, S 23) Wann ihn die Beschwerdeführerin angerufen und davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid wisse und dass sie von ihrem Bruder geschlagen und bedroht worden sei, gab der jetzige Ehegatte in der freien Schilderung vor der belangten Behörde nicht an. „Eine Weile“ sei vergangen, bis ihn seine Mutter angerufen und ihm erzählt habe, dass einige Männer in Zivil nach ihm gesucht, seine Eltern bedroht und seinen Laptop, die Bibel und ein Buch über das Christentum mitgenommen hätten. (2198013-1, AS 67) Laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ihn besagter Anruf der Beschwerdeführerin mittags ereilt (OZ 27, S 42). Daraufhin habe er sein Fahrzeug angehalten und nachgedacht. Währenddessen habe ihn seine Mutter angerufen und berichtet, dass drei bis vier Personen in Zivil in die Wohnung eingedrungen seien (OZ 27, S 42); seine Mutter habe, wie er auf Nachfrage zu Protokoll gab, zwischen 13:30 und 14:00 Uhr angerufen (OZ 27, S 43). Die Vielzahl an einschneidenden Ereignissen, die sich ausgerechnet an einem einzigen Tag zugetragen hätten, erscheint höchst ungewöhnlich und damit wenig plausibel: An besagtem Tag habe die Mutter der Beschwerdeführerin deren Bruder berichtet, dass die Beziehung zum jetzigen Ehegatten nach wie vor aufrecht sei und der (angebliche) Besuch beim Gynäkologen ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin keine Jungfrau mehr sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder geschlagen und mit einem Messer bzw. mit dem Umbringen bedroht worden. Der jetzige Ehegatte habe die Hauskirche besuchen wollen, dies aber aus Angst doch nicht getan. Beamte hätten das Zuhause des nunmehrigen Ehegatten und seiner Eltern aufgesucht, ihn gesucht, seine Familie bedroht und Laptop, Bibel sowie andere religiöse Schriften mitgenommen. Der jetzige Ehegatte habe die Beschwerdeführerin abgeholt und sie seien gemeinsam zum Bruder seiner Mutter nach römisch 40 gefahren. Der Hauskreis, den der jetzige Ehegatten ansonsten besucht habe, sei gestürmt und aufgelöst worden; dabei sei auch der Freund, der ihm das Christentum nähergebracht habe, verhaftet worden. Der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin seien bei den Eltern ihres jetzigen Ehegatten gewesen. Der Bruder hätte die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen und habe den Eltern gesagt, dass er derjenige gewesen sei, der den jetzigen Ehegatten verraten und angezeigt habe. (AS 55 f; OZ 27, S 23, 42, 43, 45 f; 2198013-1, AS 64, 66 f) Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte zu den angeblichen Geschehnissen, die sich an diesem Tag zugetragen hätten, divergierende Zeitangaben machten: Vor der Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem jetzigen Ehegatten in einem Telefonat am Vormittag erzählt habe, dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid wisse und dass sie von ihrem Bruder geschlagen und bedroht worden sei. Am Nachmittag habe sie dann ihr nunmehriger Ehegatte angerufen und ihr berichtet, dass dieser von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass „Leute“ bei ihnen zuhause gewesen seien und seinen Laptop mitgenommen hätten. (AS 55 f) In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin allerdings, dass ihre Mutter zu Mittag mit dem Bruder gesprochen habe, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin bedroht und geschlagen habe. Danach habe sie ihren jetzigen Ehegatten angerufen, der dann doch nicht zum Hauskreis gegangen sei und sie „nach einiger Zeit“ wieder angerufen und erzählt habe, dass Beamte bei ihm zuhause gewesen seien. (OZ 27, S 23) Wann ihn die Beschwerdeführerin angerufen und davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid wisse und dass sie von ihrem Bruder geschlagen und bedroht worden sei, gab der jetzige Ehegatte in der freien Schilderung vor der belangten Behörde nicht an. „Eine Weile“ sei vergangen, bis ihn seine Mutter angerufen und ihm erzählt habe, dass einige Männer in Zivil nach ihm gesucht, seine Eltern bedroht und seinen Laptop, die Bibel und ein Buch über das Christentum mitgenommen hätten. (2198013-1, AS 67) Laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ihn besagter Anruf der Beschwerdeführerin mittags ereilt (OZ 27, S 42). Daraufhin habe er sein Fahrzeug angehalten und nachgedacht. Währenddessen habe ihn seine Mutter angerufen und berichtet, dass drei bis vier Personen in Zivil in die Wohnung eingedrungen seien (OZ 27, S 42); seine Mutter habe, wie er auf Nachfrage zu Protokoll gab, zwischen 13:30 und 14:00 Uhr angerufen (OZ 27, S 43).

Vor der Behörde gab der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass sein Vater am nächsten Tag, nachdem „sie“ bei ihm zuhause gewesen seien, festgenommen worden und drei Tage von der Geheimpolizei festgehalten worden sei. Dem fügte er – unkonkret und unsubstantiiert – hinzu, dass es auch vorgekommen sei, dass seine Mutter mitgenommen worden sei, und dann sei wieder der Vater mitgenommen und befragt worden. (2198013-1, AS 65) Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen zum einen nicht davon, dass sein Vater mehrmals festgenommen und befragt worden sei. Er führte lediglich an, dass am Tag seiner „Flucht“ bzw. am Samstag sein Vater mitgenommen und für drei Tage inhaftiert worden sei. Zum anderen äußerte er nicht kryptisch wie vor der belangten Behörde, dass es auch vorgekommen sei, dass seine Mutter mitgenommen worden sei, sondern er behauptete ausdrücklich, dass seine Mutter einen Tag nach der Festnahme des Vaters, also am Sonntag, abgeholt und über Nacht festgehalten worden sei. (OZ 27, S 43) Die Beschwerdeführerin brachte hingegen sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vor, dass der Vater ihres nunmehrigen Ehegatten im Jahr 2015, am Tag nach ihrer „Flucht“, festgenommen und für drei Tage angehalten worden sei (AS 57, OZ 27, S 23). Diesen Ungereimtheiten kommt hinzu, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem jetzigen Ehegatten behauptete Vorgehensweise der iranischen Geheimpolizei in einem Maße dilettantisch wäre, welches dieser nicht zugesonnen werden kann. Es ist geradezu widersinnig und damit gänzlich lebensfremd, dass die iranischen Staatsorgane am Freitag das Zuhause des jetzigen Ehegatten und seiner Eltern aufsuchen, nach ihm suchen, die Eltern bedrohen und diesen mitteilen würden, dass er von der Religion abgefallen sei und sie ihn töten würden, sollten sie ihn stellen können, ferner Laptop, Bibel und ein weiteres religiöses Buch konfiszieren würden, dann allerdings wieder abrücken und den Vater am Samstag und die Mutter schließlich am Sonntag festnehmen würden (so aber insbesondere OZ 27, S 42 f). Denn ausgerechnet durch dieses Vorgehen hätte es die Geheimpolizei ermöglicht, dass die Zielperson, also der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin, in besonderer Deutlichkeit gewarnt wird, flüchtet und dass die Familie ihr Handeln koordiniert.

Die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, ob ihre Familie etwas gegen ihren nunmehrigen Ehegatten unternommen habe, verneinte die Beschwerdeführerin dezidiert und fügte hinzu, dass sie ihn nur bedroht hätten, weil sie gewusst hätten, dass sie eine Beziehung hätten. Sie sei auch von ihrem Bruder bedroht worden (AS 54). Abweichend davon ist den Angaben des jetzigen Ehegatten zu entnehmen, dass es der Bruder der Beschwerdeführerin gewesen sei, der ihn angezeigt und verraten habe; die Beschwerdeführerin hätte dies auch gewusst (2198013-1, AS 64; vgl. auch OZ 27, S 43, 45). Die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, ob ihre Familie etwas gegen ihren nunmehrigen Ehegatten unternommen habe, verneinte die Beschwerdeführerin dezidiert und fügte hinzu, dass sie ihn nur bedroht hätten, weil sie gewusst hätten, dass sie eine Beziehung hätten. Sie sei auch von ihrem Bruder bedroht worden (AS 54). Abweichend davon ist den Angaben des jetzigen Ehegatten zu entnehmen, dass es der Bruder der Beschwerdeführerin gewesen sei, der ihn angezeigt und verraten habe; die Beschwerdeführerin hätte dies auch gewusst (2198013-1, AS 64; vergleiche auch OZ 27, S 43, 45).

Nicht nachvollziehbar ist die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, wie ihr Bruder herausgefunden habe, dass ihr jetziger Ehegatte sich für das Christentum interessiere und die Hauskirche besuche. Sie würden in einer kleinen Stadt leben. Jeder wisse über den anderen Bescheid und vielleicht habe ihr Bruder ihn kontrolliert. (AS 54) Im Jahr 2011 zählte XXXX tatsächlich ca. XXXX .000 Einwohner (https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX [08.03.2022]). Nicht nachvollziehbar ist die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, wie ihr Bruder herausgefunden habe, dass ihr jetziger Ehegatte sich für das Christentum interessiere und die Hauskirche besuche. Sie würden in einer kleinen Stadt leben. Jeder wisse über den anderen Bescheid und vielleicht habe ihr Bruder ihn kontrolliert. (AS 54) Im Jahr 2011 zählte römisch 40 tatsächlich ca. römisch 40 .000 Einwohner (https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 [08.03.2022]).

Schließlich fügt sich in dieses Bild, dass die Beschwerdeführerin – sichtlich versucht, eine enorme Bedrohungslage vorzugeben – gänzlich übertrieben behauptete, dass sie nicht woanders im Iran leben könnte. Selbst wenn sie unter einem Stein wäre, hätte sie ihr Bruder gefunden. (AS 54)

2.5.4. Zum behaupteten Religionswechsel und zur (aktuellen) Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin:

2.5.4.1. Vorweg ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin brachte sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie bereits im Iran (durch ihren jetzigen Ehegatten) das Christentum kennengelernt habe und Christin habe werden wollen bzw. zumindest mit diesem Gedanken gespielt habe (vgl. z. B. AS 54 ff; OZ 27, S 25 f). Dieses Vorbringen erwies sich eindeutig, wie umfassend erwogen, als unwahr und unzutreffend. Dass die Beschwerdeführerin dennoch durchgehend an dieser Darstellung festhielt, ist zum einen ein klarer Beleg für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit und Unaufrichtigkeit. Zum anderen sind ihre Ausführungen zum (angeblichen) Religionswechsel schon aus diesem Grund – namentlich weil sie auf einem erwiesenermaßen tatsachenwidrigen Vorbringen gründen – als unschlüssig und somit unglaubhaft zu qualifizieren. 2.5.4.1. Vorweg ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin brachte sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie bereits im Iran (durch ihren jetzigen Ehegatten) das Christentum kennengelernt habe und Christin habe werden wollen bzw. zumindest mit diesem Gedanken gespielt habe vergleiche z. B. AS 54 ff; OZ 27, S 25 f). Dieses Vorbringen erwies sich eindeutig, wie umfassend erwogen, als unwahr und unzutreffend. Dass die Beschwerdeführerin dennoch durchgehend an dieser Darstellung festhielt, ist zum einen ein klarer Beleg für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit und Unaufrichtigkeit. Zum anderen sind ihre Ausführungen zum (angeblichen) Religionswechsel schon aus diesem Grund – namentlich weil sie auf einem erwiesenermaßen tatsachenwidrigen Vorbringen gründen – als unschlüssig und somit unglaubhaft zu qualifizieren.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Befragung durch die belangte Behörde nicht nur eingehend und detailliert war, sondern auch alle zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels wesentlichen Aspekte umfassend abdeckte (AS 51 ff; vgl. insbesondere AS 54, 57 ff). Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, sämtliche Beweggründe für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum sowie die entsprechenden Prozesse und Umstände vollständig darzulegen. Soweit sich – ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Befragung durch die belangte Behörde nicht nur eingehend und detailliert war, sondern auch alle zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels wesentlichen Aspekte umfassend abdeckte (AS 51 ff; vergleiche insbesondere AS 54, 57 ff). Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, sämtliche Beweggründe für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum sowie die entsprechenden Prozesse und Umstände vollständig darzulegen. Soweit sich – ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.

2.5.4.2. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen (vgl. oben unter 1.3.) bzw. für einen im Iran sozialisierten iranischen Staatsangehörigen im Besonderen stellen gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Die Beschwerdeführerin konnte weder (glaubhaft) ein Schlüsselerlebnis schildern noch konnte sie die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun. Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch in zeitlicher Hinsicht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zum angeblichen Religionswechsel machen. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Motivation, Beweggründe bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Glaubenswechsel nachvollziehbar darzutun.2.5.4.2. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen vergleiche oben unter 1.3.) bzw. für einen im Iran sozialisierten iranischen Staatsangehörigen im Besonderen stellen gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Die Beschwerdeführerin konnte weder (glaubhaft) ein Schlüsselerlebnis schildern noch konnte sie die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun. Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch in zeitlicher Hinsicht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zum angeblichen Religionswechsel machen. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Motivation, Beweggründe bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Glaubenswechsel nachvollziehbar darzutun.

Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trat (glaubhaft) zutage, dass Religion generell im Leben der Beschwerdeführerin einen bedeutsamen Stellenwert hätte, sie auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Spiritualität oder Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte. Ein ausgeprägtes Interesse an Religion im Allgemeinen kam in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck und manifestierte sich auch nicht in ihrem Leben. Die Beschwerdeführerin legte keineswegs (glaubhaft) dar, dass sie sich näher mit Religionen befasst oder anderweitig versucht hätte, ein etwaiges Bedürfnis nach Spiritualität/Religiosität zu befriedigen. Schon nach ihren eigenen – freilich unzutreffenden – Schilderungen sei die Beschwerdeführerin sozusagen zufällig, als sie bei ihrem jetzigen Ehegatten angeblich Veränderungen bemerkt und dieser dann mit ihr über das Christentum gesprochen habe, mit dem Christentum in Berührung gekommen (vgl. AS 55; OZ 27, S 25 f). Zudem ließ die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass sie sich nicht mit anderen Religionen auseinandersetzte (AS 59). Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trat (glaubhaft) zutage, dass Religion generell im Leben der Beschwerdeführerin einen bedeutsamen Stellenwert hätte, sie auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Spiritualität oder Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte. Ein ausgeprägtes Interesse an Religion im Allgemeinen kam in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck und manifestierte sich auch nicht in ihrem Leben. Die Beschwerdeführerin legte keineswegs (glaubhaft) dar, dass sie sich näher mit Religionen befasst oder anderweitig versucht hätte, ein etwaiges Bedürfnis nach Spiritualität/Religiosität zu befriedigen. Schon nach ihren eigenen – freilich unzutreffenden – Schilderungen sei die Beschwerdeführerin sozusagen zufällig, als sie bei ihrem jetzigen Ehegatten angeblich Veränderungen bemerkt und dieser dann mit ihr über das Christentum gesprochen habe, mit dem Christentum in Berührung gekommen vergleiche AS 55; OZ 27, S 25 f). Zudem ließ die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass sie sich nicht mit anderen Religionen auseinandersetzte (AS 59).

Vor der Behörde waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem religiösen Leben als Muslimin, vor der angeblichen Hinwendung zum Christentum, äußerst dürftig. Sie behauptete lediglich an mehreren Stellen, dass ihre Familie strenggläubig sei (AS 54, 55, 56). Mit der angeblichen Strenggläubigkeit ihrer Familie einerseits und der angeblich liberaleren Haltung der Familie ihres jetzigen Ehegatten andererseits versuchte die Beschwerdeführerin zu begründen, weshalb ihre Familie die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehegatten bzw. eine Eheschließung abgelehnt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen oben unter 2.5.3., wonach das betreffende Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt. Wie sich die angebliche Strenggläubigkeit ihrer Familie im Übrigen – etwa im Alltag der Familie und/oder der Beschwerdeführerin – geäußert habe oder dass und weshalb ihr diese angebliche Haltung unerträglich gewesen wäre, legte die Beschwerdeführerin vor der Behörde nicht dar. Auf die Frage: „Sie wurden muslimisch erzogen und sind auch so aufgewachsen. War das nicht ein schwerer eingreifender Schritt den Glauben zu wechseln?“ zog sich die Beschwerdeführerin auf folgende weitgehend abstrakte und keine lebensnahe Schilderung eigener Gedanken, Emotionen oder Erlebnisse beinhaltende Antwort zurück: „Die Entscheidung habe ich nicht getroffen. Wenn ich auf die Welt komme, war ich automatisch Muslimin. Ich konnte nicht selbst entscheiden. Selbst wenn mich sich dafür entscheidet, wird man von der Familie oder von der Regierung bedroht.“ (AS 58; Orthografie und Grammatik im Original) Ebenso wenig ging sie in der Antwort auf die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, warum sie ihren Glauben gewechselt habe, auf konkrete persönliche Erfahrungen oder Erlebnisse ein (AS 60). Es ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beispielsweise auf den allgemeinen und unspezifischen Satz „Man muss nach der Scharia gehen und alles wird gezwungen. […]“ zurückgezogen hätte, wäre sie vom angeblichen Zwang in einer ihre Lebensführung erheblich beeinträchtigenden und ihre Position zum Islam nachhaltig verändernden Weise betroffen gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt „Sie sind – nach Ihren eigenen Angaben (z. B. AS 53) – als Moslemin geboren. Wann und warum wandten Sie sich vom Islam ab? Warum war der Islam für Sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel?“ steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, bleib dabei allerdings weiterhin weitgehend oberflächlich und konnte somit ebenso wenig glaubhaft machen, dass sie sich aus innerer Überzeugung vom Islam distanziert habe (OZ 27, S 25). Darauf, wann sie sich vom Islam abgewandt habe, ging die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein; sie missachtete den entsprechenden Teil der Fragestellung zur Gänze. Schon insoweit ist die angebliche Abwendung vom Islam nicht nachvollziehbar. Erstmals behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass der religiöse Druck innerhalb der Familie sehr groß gewesen sei. Wie sich dieser vermeintliche Druck konkret - einerseits faktisch, andererseits im Hinblick auf ihre Haltung gegenüber dem Islam bzw. Religion generell - ausgewirkt hätte, führte sie aber nicht aus. Sie berichtete allgemein davon, dass ihre Familie deren Glauben nicht nur zuhause praktiziert habe, sondern „sie“ seien auch regelmäßig in die Moschee gegangen, hätten zu Ramadan gefastet und an den Passionsfeierlichkeiten zu Moharram teilgenommen. Bemerkenswerterweise gab die Beschwerdeführerin nicht an, dass auch sie selbst auf diese Weise den muslimischen Glauben praktiziert hätte oder dazu von ihrer Familie verhalten worden wäre. Sie sprach nicht von „wir“, sondern (von der Familie/den Familienmitgliedern) in der dritten Person, womit sie den Eindruck vermittelte, sie sei an der Ausübung des islamischen Glaubens ohnedies nicht beteiligt gewesen. Demnach hätte sie – trotz der angeblichen Strenggläubigkeit der Familie – den Islam weder freiwillig noch unfreiwillig praktiziert. Dass sie in diesem Zusammenhang jemals, etwa seitens ihrer Familie oder in der Schule, Repressionen oder anderweitige Folgen zu gewärtigen gehabt hätte, deutete die Beschwerdeführerin nicht einmal an. Dass die Art der Religionsausübung durch den Bruder ihre Einstellung zum Islam verändert hätte, brachte die Beschwerdeführern ebenso erstmals in der Verhandlung am 17.01.2022 vor. Ihr Bruder sei strenggläubig und Mitglied der Basidsch-e Mostaz'afin gewesen. Sie habe in ihm immer nur Aggression und Brutalität gesehen. Dazu nannte die Beschwerdeführerin allerdings – abseits der nicht glaubhaften Auseinandersetzung wegen der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehegatten – im gesamten Verfahren keine konkreten Beispiele, Situationen oder sonstige Erlebnisse. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie in ihrer Familie trotz deren Strenggläubigkeit nie etwas Positives gesehen habe und dass ihre Familie nie irgendeine Bindung zu Gott aufgebaut habe, erging sie sie sich in einer pauschalierend und einseitig wirkenden Aussage. Die Beschwerdeführerin bleib dabei insofern ausgesprochen unpersönlich, als sie darauf, ob sie selbst im bzw. mit dem Islam eine Verbindung zu Gott aufgebaut habe bzw. warum ihr dies allenfalls ein Anliegen gewesen, aber womöglich nicht gelungen wäre, überhaupt nicht einging. Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie gesehen habe, wie die Religion im Iran funktioniere und wie die Religion in den Nachbarländern den IS (so genannter Islamischer Staat) hervorgebracht habe. Hätten sich diese Umstände tatsächlich auf die Einstellung der Beschwerdeführerin zum Islam ausgewirkt, hätte sie sich bereits im behördlichen Verfahren entsprechend geäußert. Auch hätte die Beschwerdeführerin – im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht und der Glaubhaftmachung – die Gelegenheit ergriffen, von sich aus näher auszuführen, wie aus ihrer individuellen Sicht die Religion im Iran funktioniere und weshalb sie sich damit und folglich mit dem Islam nicht identifizieren könne. Indem sie erwähnte, dass sie gesehen habe, wie die Religion in den Nachbarländern den Islamischen Staat hervorgebracht habe, mag sie zwar zum einen ein historisches Ereignis und zum anderen – mit dem implizit enthaltenen Vorwurf der Gewalttätigkeit des Islam – einen aus westlicher Sicht gängigen Kritikpunkt am Islam angesprochen haben. Dass sie sich umgekehrt auch mit der Gewalt im Christentum sowie mit gewaltsamen Auseinandersetzungen sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Vgl. im Hinblick auf Gewalt im Christentum etwa zahlreiche Bibelstellen (z. B. Gen 9,5-6; Ex 15,3-7; Offb 19,11-21) und im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen – sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern – den Dreißigjährigen Krieg sowie den Nordirlandkonflikt; das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass Religion jeweils nur einen Teilaspekt der Auseinandersetzung darstellt(e). Beruhten das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der behauptete Religionswechsel nicht auf Opportunitätserwägungen, hätte sich die Beschwerdeführerin näher sowie auf eine Art und Weise, die beiden Religionen gerecht wird, sowohl mit dem Islam als auch mit dem Christentum beschäftigt, ein dementsprechend differenzierteres Bild gezeichnet und sich nicht der schlagwortartig und plakativ wirkenden Aussage bedient, dass sie gesehen habe, wie die Religion in den Nachbarländern den Islamischen Staat hervorgebracht habe. Folglich mangelt es insgesamt an glaubhaften Erlebnissen und an glaubhaften persönlichen Erfahrungen, die die Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Islam nachhaltig beeinflusst haben könnten. Eine aus Überzeugung geschehene Abwendung vom Islam oder eine grundsätzliche Ablehnung des Islam hat die Beschwerdeführerin somit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kennenlernen des Christentums und zur angeblichen Hinwendung zu dieser Religion lassen nicht den Schluss zu, dass sie dazu in der Lage gewesen wäre, die Motivation bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Religionswechsel schlüssig dazulegen. Das Bundesverwaltungsgericht ruft zunächst seine vorangegangenen Erwägungen (siehe 2.5.3. und 2.5.4.1.) in Erinnerung und hält zur Verdeutlichung bzw. in Ergänzung dazu fest: In der behördlichen Einvernahme gefragt „Sie gaben an, dass Sie Christ sind. Wie kamen Sie mit dem Christentum in Berührung?“, beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die lapidare Antwort: „Durch XXXX [jetziger Ehegatte der Beschwerdeführerin].“ (AS 58) In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, dass ihr allererster Kontakt mit dem Christentum durch ihren jetzigen Ehegatten erfolgt sei. Wann dies gewesen sei, sagte die Beschwerdeführerin jedoch nicht und ignorierte damit einen Teil der vom Richter gestellten Frage. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen überhaupt keinen Bezug zur vom Richter formulierten Frage/Aufforderung auf. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bestätigt, dass es sich bei ihrem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt und bei der Hinwendung zum Christentum um eine Scheinkonversion handelt, hätte sie sich andernfalls doch im Detail zum ersten Kontakt mit dem Christentum geäußert. Tatsächlich kam sie der konkreten und näher spezifizierten Aufforderung, die Situation, wann und wie sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, nicht im Geringsten nach. (OZ 27, S 25) Daraufhin vom Richter aufgefordert, die Situation, in der sie zum ersten Mal durch ihren jetzigen Ehegatten mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, ging die Beschwerdeführerin auf den Großteil der vom Richter (demonstrativ) angesprochenen äußeren Umstände nicht ein. Ebenso wenig gab sie irgendwelche Gedanken oder Gefühle aus den damaligen Situationen wieder. (OZ 27, S 25 f) Zu den vereinzelt gemachten Zeitangaben verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter 2.5.3.4. umfassend aufgezeigten eklatanten Widersprüche. Anlässlich der vom Richter gestellten Fragen „Nachdem Sie das Christentum kennengelernt hatten: Wann und warum wandten Sie sich dem Christentum zu? Warum wollten Sie Christin werden?“ war die Beschwerdeführerin sichtlich bemüht, unter Bezugnahme auf ihre vermeintliche Lebenssituation eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens vorzugeben: „Das genaue Datum weiß ich nicht, es war im ersten Jahr unseres Aufenthaltes in Österreich. Nach ein paar Kirchenbesuchen sprach der Pastor über die Kinder Gottes, wie Gott uns als seine Kinder sieht und seine Barmherzigkeit uns zukommen lässt. Der Pastor zitierte eine Stelle aus der Bibel, an der Gott sagte: ‚Kommt zu mir ihr Geschundenen und ich werde euch Erlösung und das himmlische Königreich geben‘. Das hat sehr stark auf mich gewirkt, da ich damals in einer sehr schlechten emotionalen Verfassung war. Meine Familie hatte mich verstoßen, mein Bruder wollte mich töten, die Reise nach Österreich war sehr beschwerlich und in dieser Situation wirkten dann dieser Satz, die Kirche und das ganze Umfeld sehr stark auf mich.“ (OZ 27, S 26) Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie bereits ausführlich begründet, hatte der Bruder die Beschwerdeführerin weder mit dem Umbringen bzw. mit einem Messer bedroht noch hatte er sie töten wollen. Insoweit entbehrt die Erklärung der Beschwerdeführerin für ihre schlechte emotionale Verfassung jeglicher Tatsachensubstanz. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin in der zitierten Aussage ihre angebliche Hinwendung zum Christentum grundlegend anders dar als vor der Behörde und steigerte ihr Vorbringen, indem sie erstmals in der Verhandlung angebliche persönliche Erfahrungen berichtete. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vermeintliche Erfahrung bzw. ein vermeintliches Erlebnis aus dem ersten Jahr des Aufenthalts in Österreich bezog, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich bereits in der behördlichen Einvernahme am 19.07.2017 entsprechend zu äußern. Träfe das vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals erstattete Vorbringen zu, hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der in der Einvernahme vor der Behörde gestellten Frage „Mit welchen Worten wurden Sie vom Christentum überzeugt?“ (auch) jene Worte des Pastors bzw. aus der Bibel wiedergegeben, die angeblich sehr stark auf sie gewirkt hätten. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch auf diese Frage lediglich erwidert: „Johanna 4/16. Das hat mich davon überzeugt.“ (AS 58). Ob die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme tatsächlich „Johanna 4/16.“ oder „Johannes 4/16“ oder „Johannes 3/16“ genannt hatte (vgl. zur angeblich unrichtigen Protokollierung oben unter 2.3.), kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn zum einen sind die eklatanten Divergenzen zwischen den Angaben einerseits vor der Behörde, andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht evident. Zum anderen konnte die Beschwerdeführerin ohnedies weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht begründen, weshalb sie besagte Bibelstelle vom Christentum überzeugt habe. Nachdem sie in der Verhandlung angegeben hatte, dass sie in der behördlichen Einvernahme die Bibelstelle Johannes 3,16 angeführt hatte (OZ 27, S 15), fragte der Richter die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Bibelstelle und der persönlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin. Die Bibelstelle konnte die Beschwerdeführerin zwar wiedergeben, die individuelle Bedeutung legte sie jedoch mit keinem Wort dar. (OZ 27, S 26) Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die persönliche Bedeutung jener Bibelstelle, die sie vom Christentum überzeugt habe, schildern konnte, ist ein weiteres Argument für das Vorliegen einer Scheinkonversion. Die Beschwerdeführerin mag Bibelstellen und Glaubenslehren auswendig gelernt haben und bisweilen auch dazu in der Lage sein, diese wiederzugeben. Diese Inhalte sind aber, wie aus den bisherigen Überlegungen zu schließen ist, nicht Teil ihrer Glaubensüberzeugung. Auch mit der Antwort auf die in behördlichen Einvernahme gestellte Frage, warum sie ihren Glauben gewechselt habe (AS 60), stimmen die Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise überein: „Man muss nach der Sharia gehen und es wird alles gezwungen. Und Christ ist die Liebe und unsere Sünden werden gelöscht. Und werden wiedergeboren.“ (AS 60; Orthografie und Grammatik im Original) Eine Aussage zu den Motiven für den behaupteten Religionswechsel beinhaltet diese Antwort nicht. Auch eine geistige oder emotionale Verbundenheit mit den schlagwortartig angesprochenen Glaubensinhalten brachte die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck. Dasselbe gilt für die Antwort auf die Frage, was die Beschwerdeführerin am Christentum fasziniere. Die Antwort erschöpfte sich in den schillernden Begriffen „Liebe“ und „Wiedergeburt“ (AS 59). Der Vollständigkeit halber sei dazu noch angemerkt, dass etwa die Liebe weder ein Spezifikum des Christentums noch von Religion überhaupt ist. Vgl. exemplarisch zur Liebe im Islam 3:31-32 [Koran] (zwischen Gott und dem Menschen) und 30:21 [Koran] (zwischen Mann und Frau). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kennenlernen des Christentums und zur angeblichen Hinwendung zu dieser Religion lassen nicht den Schluss zu, dass sie dazu in der Lage gewesen wäre, die Motivation bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Religionswechsel schlüssig dazulegen. Das Bundesverwaltungsgericht ruft zunächst seine vorangegangenen Erwägungen (siehe 2.5.3. und 2.5.4.1.) in Erinnerung und hält zur Verdeutlichung bzw. in Ergänzung dazu fest: In der behördlichen Einvernahme gefragt „Sie gaben an, dass Sie Christ sind. Wie kamen Sie mit dem Christentum in Berührung?“, beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die lapidare Antwort: „Durch römisch 40 [jetziger Ehegatte der Beschwerdeführerin].“ (AS 58) In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, dass ihr allererster Kontakt mit dem Christentum durch ihren jetzigen Ehegatten erfolgt sei. Wann dies gewesen sei, sagte die Beschwerdeführerin jedoch nicht und ignorierte damit einen Teil der vom Richter gestellten Frage. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen überhaupt keinen Bezug zur vom Richter formulierten Frage/Aufforderung auf. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bestätigt, dass es sich bei ihrem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt und bei der Hinwendung zum Christentum um eine Scheinkonversion handelt, hätte sie sich andernfalls doch im Detail zum ersten Kontakt mit dem Christentum geäußert. Tatsächlich kam sie der konkreten und näher spezifizierten Aufforderung, die Situation, wann und wie sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, nicht im Geringsten nach. (OZ 27, S 25) Daraufhin vom Richter aufgefordert, die Situation, in der sie zum ersten Mal durch ihren jetzigen Ehegatten mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, im Detail zu schildern, ging die Beschwerdeführerin auf den Großteil der vom Richter (demonstrativ) angesprochenen äußeren Umstände nicht ein. Ebenso wenig gab sie irgendwelche Gedanken oder Gefühle aus den damaligen Situationen wieder. (OZ 27, S 25 f) Zu den vereinzelt gemachten Zeitangaben verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter 2.5.3.4. umfassend aufgezeigten eklatanten Widersprüche. Anlässlich der vom Richter gestellten Fragen „Nachdem Sie das Christentum kennengelernt hatten: Wann und warum wandten Sie sich dem Christentum zu? Warum wollten Sie Christin werden?“ war die Beschwerdeführerin sichtlich bemüht, unter Bezugnahme auf ihre vermeintliche Lebenssituation eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens vorzugeben: „Das genaue Datum weiß ich nicht, es war im ersten Jahr unseres Aufenthaltes in Österreich. Nach ein paar Kirchenbesuchen sprach der Pastor über die Kinder Gottes, wie Gott uns als seine Kinder sieht und seine Barmherzigkeit uns zukommen lässt. Der Pastor zitierte eine Stelle aus der Bibel, an der Gott sagte: ‚Kommt zu mir ihr Geschundenen und ich werde euch Erlösung und das himmlische Königreich geben‘. Das hat sehr stark auf mich gewirkt, da ich damals in einer sehr schlechten emotionalen Verfassung war. Meine Familie hatte mich verstoßen, mein Bruder wollte mich töten, die Reise nach Österreich war sehr beschwerlich und in dieser Situation wirkten dann dieser Satz, die Kirche und das ganze Umfeld sehr stark auf mich.“ (OZ 27, S 26) Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie bereits ausführlich begründet, hatte der Bruder die Beschwerdeführerin weder mit dem Umbringen bzw. mit einem Messer bedroht noch hatte er sie töten wollen. Insoweit entbehrt die Erklärung der Beschwerdeführerin für ihre schlechte emotionale Verfassung jeglicher Tatsachensubstanz. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin in der zitierten Aussage ihre angebliche Hinwendung zum Christentum grundlegend anders dar als vor der Behörde und steigerte ihr Vorbringen, indem sie erstmals in der Verhandlung angebliche persönliche Erfahrungen berichtete. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vermeintliche Erfahrung bzw. ein vermeintliches Erlebnis aus dem ersten Jahr des Aufenthalts in Österreich bezog, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich bereits in der behördlichen Einvernahme am 19.07.2017 entsprechend zu äußern. Träfe das vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals erstattete Vorbringen zu, hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der in der Einvernahme vor der Behörde gestellten Frage „Mit welchen Worten wurden Sie vom Christentum überzeugt?“ (auch) jene Worte des Pastors bzw. aus der Bibel wiedergegeben, die angeblich sehr stark auf sie gewirkt hätten. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch auf diese Frage lediglich erwidert: „Johanna 4/16. Das hat mich davon überzeugt.“ (AS 58). Ob die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme tatsächlich „Johanna 4/16.“ oder „Johannes 4/16“ oder „Johannes 3/16“ genannt hatte vergleiche zur angeblich unrichtigen Protokollierung oben unter 2.3.), kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn zum einen sind die eklatanten Divergenzen zwischen den Angaben einerseits vor der Behörde, andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht evident. Zum anderen konnte die Beschwerdeführerin ohnedies weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht begründen, weshalb sie besagte Bibelstelle vom Christentum überzeugt habe. Nachdem sie in der Verhandlung angegeben hatte, dass sie in der behördlichen Einvernahme die Bibelstelle Johannes 3,16 angeführt hatte (OZ 27, S 15), fragte der Richter die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Bibelstelle und der persönlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin. Die Bibelstelle konnte die Beschwerdeführerin zwar wiedergeben, die individuelle Bedeutung legte sie jedoch mit keinem Wort dar. (OZ 27, S 26) Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die persönliche Bedeutung jener Bibelstelle, die sie vom Christentum überzeugt habe, schildern konnte, ist ein weiteres Argument für das Vorliegen einer Scheinkonversion. Die Beschwerdeführerin mag Bibelstellen und Glaubenslehren auswendig gelernt haben und bisweilen auch dazu in der Lage sein, diese wiederzugeben. Diese Inhalte sind aber, wie aus den bisherigen Überlegungen zu schließen ist, nicht Teil ihrer Glaubensüberzeugung. Auch mit der Antwort auf die in behördlichen Einvernahme gestellte Frage, warum sie ihren Glauben gewechselt habe (AS 60), stimmen die Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise überein: „Man muss nach der Sharia gehen und es wird alles gezwungen. Und Christ ist die Liebe und unsere Sünden werden gelöscht. Und werden wiedergeboren.“ (AS 60; Orthografie und Grammatik im Original) Eine Aussage zu den Motiven für den behaupteten Religionswechsel beinhaltet diese Antwort nicht. Auch eine geistige oder emotionale Verbundenheit mit den schlagwortartig angesprochenen Glaubensinhalten brachte die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck. Dasselbe gilt für die Antwort auf die Frage, was die Beschwerdeführerin am Christentum fasziniere. Die Antwort erschöpfte sich in den schillernden Begriffen „Liebe“ und „Wiedergeburt“ (AS 59). Der Vollständigkeit halber sei dazu noch angemerkt, dass etwa die Liebe weder ein Spezifikum des Christentums noch von Religion überhaupt ist. Vgl. exemplarisch zur Liebe im Islam 3:31-32 [Koran] (zwischen Gott und dem Menschen) und 30:21 [Koran] (zwischen Mann und Frau).

2.5.4.3. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, liegt bei der Beschwerdeführerin auch nicht vor. Des Weiteren zeichnet sich die Beschwerdeführerin auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus.

In der mündlichen Verhandlung dezidiert nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für sie, wie sich der christliche Glaube auf sie auswirke und wie sich ihr Leben durch das Christentum verändert habe, gefragt, reagierte die Beschwerdeführerin wie folgt: „Der Glaube hat mich gelehrt, dass ich barmherzig sein muss. Ich habe gelernt, anderen Menschen gegenüber verzeihender und offener entgegenzutreten und ihnen zu helfen. Jesus hat uns das ja dadurch, dass er die Füße seiner eigenen Schüler gewaschen hat, gelehrt. Es sagt uns, dass, wenn der Meister schon die Füße der Schüler waschen kann, so können auch die Schüler anderen Menschen gegenüber barmherzig sein.“ (OZ 27, S 30) Die Antwort der Beschwerdeführerin war relativ vage und wenig aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin sagte zwar, dass sie bestimmte Verhaltensweisen durch das Christentum gelernt habe. Sie gab aber weder an, dass sie sich auch tatsächlich entsprechend verhalte, noch legte sie dergleichen näher bzw. anhand eines konkreten Beispiels aus ihrem Leben (nachvollziehbar) dar. Durch die Wiedergabe des Inhalts einer Bibelstelle gelang es der Beschwerdeführerin auch nicht, eine durch das Christentum bewirkte Verhaltens- oder Einstellungsänderung glaubhaft zu machen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, nämlich der Versuch, durch die Wiedergabe von Bibel-/Glaubensinhalten über eine mangelnde persönliche Bedeutung des Christentums hinwegzutäuschen, schmälert ihre persönliche Glaubwürdigkeit weiter. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Fußwaschung jedenfalls nicht primär dazu dient, Barmherzigkeit zu lehren; vgl. z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fwaschung (09.03.2022); https://www.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/PDF-Dateien/Glaube/Liturgie/Ostern/Gruendonnerstag_Bibeltexte.pdf (09.03.2022); https://www.bibelwissenschaft.de/wibilex/das-bibellexikon/lexikon/sachwort/anzeigen/details/fusswaschung-nt/ch/46aa1efeede9cc6e9b18976f911aa2bb/ (09.03.2022). Außerdem ist die Aussage der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die textlichen Grundlagen und Lehren des Islam sowie des Christentums nicht einsichtig. Barmherzigkeit ist nämlich keine ausschließlich im Christentum verankerte Wertvorstellung bzw. ausschließlich vom Christentum propagierte Verhaltensweise. Vielmehr hat die Barmherzigkeit (gerade) im Islam einen zentralen Stellenwert. Das Bundesverwaltungsgericht weist exemplarisch darauf hin, dass (auch) im Koran Gott („Allah“) als barmherzig und gnädig (z. B. 1:1; 59:22 [Koran]) und als jemand, der auch vergeben kann sowie vergibt (z. B. 29:7; 57:28 [Koran]), beschrieben wird. Wie dem vorigen Satz zu entnehmen ist, nimmt der Koran bereits im ersten Vers der ersten Sure (1:1) auf die Barmherzigkeit Bezug. Dass und weshalb es gerade das Christentum gewesen sei, das die Beschwerdeführerin Barmherzigkeit gelehrt habe, erschließt sich nicht. In der mündlichen Verhandlung dezidiert nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für sie, wie sich der christliche Glaube auf sie auswirke und wie sich ihr Leben durch das Christentum verändert habe, gefragt, reagierte die Beschwerdeführerin wie folgt: „Der Glaube hat mich gelehrt, dass ich barmherzig sein muss. Ich habe gelernt, anderen Menschen gegenüber verzeihender und offener entgegenzutreten und ihnen zu helfen. Jesus hat uns das ja dadurch, dass er die Füße seiner eigenen Schüler gewaschen hat, gelehrt. Es sagt uns, dass, wenn der Meister schon die Füße der Schüler waschen kann, so können auch die Schüler anderen Menschen gegenüber barmherzig sein.“ (OZ 27, S 30) Die Antwort der Beschwerdeführerin war relativ vage und wenig aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin sagte zwar, dass sie bestimmte Verhaltensweisen durch das Christentum gelernt habe. Sie gab aber weder an, dass sie sich auch tatsächlich entsprechend verhalte, noch legte sie dergleichen näher bzw. anhand eines konkreten Beispiels aus ihrem Leben (nachvollziehbar) dar. Durch die Wiedergabe des Inhalts einer Bibelstelle gelang es der Beschwerdeführerin auch nicht, eine durch das Christentum bewirkte Verhaltens- oder Einstellungsänderung glaubhaft zu machen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, nämlich der Versuch, durch die Wiedergabe von Bibel-/Glaubensinhalten über eine mangelnde persönliche Bedeutung des Christentums hinwegzutäuschen, schmälert ihre persönliche Glaubwürdigkeit weiter. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Fußwaschung jedenfalls nicht primär dazu dient, Barmherzigkeit zu lehren; vergleiche z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fwaschung (09.03.2022); https://www.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/PDF-Dateien/Glaube/Liturgie/Ostern/Gruendonnerstag_Bibeltexte.pdf (09.03.2022); https://www.bibelwissenschaft.de/wibilex/das-bibellexikon/lexikon/sachwort/anzeigen/details/fusswaschung-nt/ch/46aa1efeede9cc6e9b18976f911aa2bb/ (09.03.2022). Außerdem ist die Aussage der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die textlichen Grundlagen und Lehren des Islam sowie des Christentums nicht einsichtig. Barmherzigkeit ist nämlich keine ausschließlich im Christentum verankerte Wertvorstellung bzw. ausschließlich vom Christentum propagierte Verhaltensweise. Vielmehr hat die Barmherzigkeit (gerade) im Islam einen zentralen Stellenwert. Das Bundesverwaltungsgericht weist exemplarisch darauf hin, dass (auch) im Koran Gott („Allah“) als barmherzig und gnädig (z. B. 1:1; 59:22 [Koran]) und als jemand, der auch vergeben kann sowie vergibt (z. B. 29:7; 57:28 [Koran]), beschrieben wird. Wie dem vorigen Satz zu entnehmen ist, nimmt der Koran bereits im ersten Vers der ersten Sure (1:1) auf die Barmherzigkeit Bezug. Dass und weshalb es gerade das Christentum gewesen sei, das die Beschwerdeführerin Barmherzigkeit gelehrt habe, erschließt sich nicht.

An diese Erwägungen anknüpfend erweist sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass und inwieweit sich die Bedeutung, die Gott für sie habe, verändert habe, als gänzlich unschlüssig: Jetzt bedeute Gott für sie Barmherzigkeit. (OZ 27, S 24) Welche andere Bedeutung Gott für sie in der Vergangenheit gehabt hätte, ließ die Beschwerdeführerin damit völlig im Dunkeln. Eine Erklärung dafür, warum sie zwar im Christentum Gott mit Barmherzigkeit gleichsetze, entgegen den textlichen Grundlagen aber nicht im Islam, bot die Beschwerdeführerin nicht. Somit konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Antwort auf die Frage, welche Bedeutung Gott für sie habe, weder innere Beweggründe für die angebliche Hinwendung zum Christentum noch eine dadurch bewirkte Verhaltens- oder Einstellungsänderung glaubhaft machen.

Dass die Beschwerdeführerin weder die persönliche Bedeutung des christlichen Glaubens (nachvollziehbar) darlegte noch eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung durch den angeblichen Glaubenswechsel (nachvollziehbar) aufzeigen konnte, wertet das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unter 2.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als klares Indiz für eine Scheinkonversion. Jemand, der sich aus Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, hätte die vom Richter gestellten Fragen genutzt, um den individuellen Stellenwert dieses Glaubens nachvollziehbar darzulegen.

Des Weiteren zeichnet sich die Beschwerdeführerin auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus. In der mündlichen Verhandlung aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie sie diese lebe, beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf folgende plakative Antwort: „Barmherzigkeit, Friede, Geduld, Leidensfähigkeit, Aufrichtigkeit.“ (OZ 27, S 30). Nähere Ausführungen traf die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nicht. Die Beschwerdeführerin nannte kein einziges (einleuchtendes) Beispiel aus ihrer persönlichen Lebensführung, das davon zeugen würde, dass sie besagte Werte tatsächlich als Ausdruck einer Identifikation mit dem christlichen Glauben lebe. Die kurze und wenig aussagekräftige Antwort weist darauf hin, dass (diese) christliche(n) Werte keine individuelle Bedeutung für die Beschwerdeführerin haben. Diesen Eindruck verstärkte die Beschwerdeführerin weiters durch ihr Verhalten im gegenständlichen Verfahren. Dieses zeugt, wie umfassend erwogen, keineswegs davon, dass sie Aufrichtigkeit tatsächlich besondere Bedeutung zumessen würde, sondern es zeugt gerade von fehlender Glaubwürdigkeit und von Unaufrichtigkeit. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete. Sie schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die übrigen Erwägungen kann auch der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie den Tag mit dem Morgengebet beginne (OZ 27, S 27), nicht gefolgt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin die Aufforderung durch den Richter, anzugeben, wie sie die christlichen Werte lebe, vollständig ignoriert hatte, wurde sie auch noch von ihrer Rechtsvertreterin gefragt, welche Bedeutung die genannten christlichen Werte für sie hätten und wie sie diese Werte lebe. Dass die Beschwerdeführerin auch bei dieser Gelegenheit nicht konkret darauf einging, wie sie die Werte lebe, sondern abstrakt ausführte, dass sie versuche, gemäß den Werten zu leben und diese in ihr tägliches Leben und Verhalten einzubinden, belegt umso deutlicher, dass eine an christlichen Werten orientierte Lebensführung nicht Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin ist. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie der Überzeugung sei, dass sich ein gläubiger Christ an die Inhalte seines Glaubens halten und diese leben müsse; anhand der Taten werde dies offensichtlich. Im Ergebnis bezeichnete die Beschwerdeführerin die Einhaltung von Glaubenslehren und eine damit übereinstimmende Lebensweise als Akt der Pflichterfüllung. In diesem Zusammenhang erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde anlässlich der Frage nach dem Grund für den Glaubenswechsel die Scharia angesprochen und daran anschließend behauptet hatte, alles werde gezwungen (AS 60). Es ist - weder im Allgemeinen noch in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Speziellen - im Geringsten nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin Verpflichtungen im Islam ablehnen bzw. deren Einhaltung als Zwang bezeichnen, Verpflichtungen im Christentum aber ohne Weiteres hinnehmen bzw. deren Einhaltung sogar für wichtig erachten sollte.

2.5.4.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einfache Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung habe, war angesichts ihrer Antworten auf Fragen in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, z. B. zu Jesus und dessen Biografie, zur Bibel bzw. zu Bibelstellen, zu christlichen Festen und Feiertagen, zu den Zehn Geboten und christlichen Gebeten sowie zur Reformation, zu treffen (vgl. insbesondere AS 61 f; OZ 27, S 26 ff). 2.5.4.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einfache Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung habe, war angesichts ihrer Antworten auf Fragen in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, z. B. zu Jesus und dessen Biografie, zur Bibel bzw. zu Bibelstellen, zu christlichen Festen und Feiertagen, zu den Zehn Geboten und christlichen Gebeten sowie zur Reformation, zu treffen vergleiche insbesondere AS 61 f; OZ 27, S 26 ff).

Bei der Würdigung des Wissens der Beschwerdeführerin darf Folgendes nicht unberücksichtigt bleiben: Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und erlangte die Matura. Damit hat sie einen keineswegs niedrigen Bildungsstand; vgl. exemplarisch den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung: https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=020912 (09.03.2022). Das Agieren der Beschwerdeführerin im Verfahren, die erlangten Deutschkenntnisse und insbesondere auch ihr Auftreten und ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeugen davon, dass sie über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, sich Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin nimmt seit mittlerweile über sechs Jahren am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde teil, namentlich regelmäßig an den wöchentlichen Gottesdiensten, und besuchte in dieser Zeit auch Kurse sowie Seminare. Zwar belegte sie während ihres über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Reihe an Integrationsveranstaltungen/-kursen sowie an Deutschkursen, eignete sich Kenntnisse der deutschen Sprache an und legte die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie im Dezember 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab. Im Übrigen ging und geht die Beschwerdeführerin jedoch keiner zeitintensiven Betätigung, z. B. einer Erwerbstätigkeit oder (abseits der Mithilfe in der Glaubensgemeinde) einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit nach; sie hat auch keine Kinder (zu versorgen/betreuen). Unter Berücksichtigung ihrer Lebenssituation und Lebensumstände in Österreich, so auch ihres Gesundheitszustands und der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung, hatte und hat die Beschwerdeführerin folglich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet reichlich Zeit, sich – ungeachtet der Frage der persönlichen Identifikation – mit Glaubenslehren und –inhalten eingehend vertraut zu machen. Das Ausreisevorbringen ist konstruiert und gänzlich unglaubhaft. Der Beschwerdeführerin musste daher – von Anfang an – bewusst (gewesen) sein, dass sie ihrem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts(rechts) im Bundesgebiet allenfalls nur dadurch näherkommen könne, dass sie gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eine innere Konversion zum Christentum vorgibt, um auf diesem Weg den Status der Asylberechtigten zu erhalten. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids musste dies der Beschwerdeführerin sogar umso mehr bewusst sein.Bei der Würdigung des Wissens der Beschwerdeführerin darf Folgendes nicht unberücksichtigt bleiben: Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und erlangte die Matura. Damit hat sie einen keineswegs niedrigen Bildungsstand; vergleiche exemplarisch den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung: https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=020912 (09.03.2022). Das Agieren der Beschwerdeführerin im Verfahren, die erlangten Deutschkenntnisse und insbesondere auch ihr Auftreten und ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeugen davon, dass sie über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, sich Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin nimmt seit mittlerweile über sechs Jahren am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde teil, namentlich regelmäßig an den wöchentlichen Gottesdiensten, und besuchte in dieser Zeit auch Kurse sowie Seminare. Zwar belegte sie während ihres über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Reihe an Integrationsveranstaltungen/-kursen sowie an Deutschkursen, eignete sich Kenntnisse der deutschen Sprache an und legte die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie im Dezember 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab. Im Übrigen ging und geht die Beschwerdeführerin jedoch keiner zeitintensiven Betätigung, z. B. einer Erwerbstätigkeit oder (abseits der Mithilfe in der Glaubensgemeinde) einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit nach; sie hat auch keine Kinder (zu versorgen/betreuen). Unter Berücksichtigung ihrer Lebenssituation und Lebensumstände in Österreich, so auch ihres Gesundheitszustands und der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung, hatte und hat die Beschwerdeführerin folglich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet reichlich Zeit, sich – ungeachtet der Frage der persönlichen Identifikation – mit Glaubenslehren und –inhalten eingehend vertraut zu machen. Das Ausreisevorbringen ist konstruiert und gänzlich unglaubhaft. Der Beschwerdeführerin musste daher – von Anfang an – bewusst (gewesen) sein, dass sie ihrem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts(rechts) im Bundesgebiet allenfalls nur dadurch näherkommen könne, dass sie gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eine innere Konversion zum Christentum vorgibt, um auf diesem Weg den Status der Asylberechtigten zu erhalten. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids musste dies der Beschwerdeführerin sogar umso mehr bewusst sein.

Dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen Wissen aneignen konnte und auch tatsächlich angeeignet hat, sodass sie nunmehr über einfache Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung verfügt, lässt keineswegs darauf schließen, dass sie sich mit dem christlichen Glauben und seinen Inhalten auch identifiziert. Gegenständlich steht der Annahme einer Identifikation mit dem Christentum insbesondere entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwar Wissen, z. B. Bibelinhalte, wiedergeben konnte, jedoch nicht dazu imstande war, deren individuelle Bedeutung darzulegen (vgl. OZ 27, S 26 und dazu oben unter 2.5.4.2.). Beachtung verdient außerdem, dass die Beschwerdeführerin, wie unter 2.5.4.3. bereits erwogen, mit der Wiedergabe auswendig gelernter Inhalte zu verschleiern versuchte, dass es ihr an einem persönlichen Bezug zum Christentum fehlt. Dass die Beschwerdeführerin zudem Wissen (z. B. zum Begründer der Pfingstbewegung) äußerte, das keinen Bezug zur gestellten Frage aufwies (OZ 27, S 29), bestätigt, dass sie bloß Fakten auswendig gelernt, aber sich nicht aus einem inneren Bedürfnis, sich mit dem Glauben(szweig) vertraut zu machen, Kenntnisse angeeignet hat(te). Dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen Wissen aneignen konnte und auch tatsächlich angeeignet hat, sodass sie nunmehr über einfache Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung verfügt, lässt keineswegs darauf schließen, dass sie sich mit dem christlichen Glauben und seinen Inhalten auch identifiziert. Gegenständlich steht der Annahme einer Identifikation mit dem Christentum insbesondere entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwar Wissen, z. B. Bibelinhalte, wiedergeben konnte, jedoch nicht dazu imstande war, deren individuelle Bedeutung darzulegen vergleiche OZ 27, S 26 und dazu oben unter 2.5.4.2.). Beachtung verdient außerdem, dass die Beschwerdeführerin, wie unter 2.5.4.3. bereits erwogen, mit der Wiedergabe auswendig gelernter Inhalte zu verschleiern versuchte, dass es ihr an einem persönlichen Bezug zum Christentum fehlt. Dass die Beschwerdeführerin zudem Wissen (z. B. zum Begründer der Pfingstbewegung) äußerte, das keinen Bezug zur gestellten Frage aufwies (OZ 27, S 29), bestätigt, dass sie bloß Fakten auswendig gelernt, aber sich nicht aus einem inneren Bedürfnis, sich mit dem Glauben(szweig) vertraut zu machen, Kenntnisse angeeignet hat(te).

Bei umfassender Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sprechen das konkrete Wissen und der konkrete Wissensstand im Falle der Beschwerdeführerin letztlich nicht für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel.

2.5.4.5. Die Feststellungen, wie und wann die Beschwerdeführerin Zugang zur Persischen Christengemeinde XXXX fand, dass sie nach der Absolvierung des Alphakurses am 21.05.2016 getauft und damit Mitglied der Glaubensgemeinde wurde, ferner die Feststellungen zum Besuch von Gottesdiensten, sonstigen Veranstaltungen (z. B. Gebetskreis, Hauskreis) und zur Teilnahme am übrigen Gemeinschaftsleben sowie der Mitwirkung in der Gemeinde bzw. an Aktivitäten der Gemeinde (z. B. „Ordnungsdienst“, „Straßenmission“) basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere AS 58 f; OZ 20, OZ 27, S 26 ff), insoweit unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (siehe die Auflistung in OZ 27, S 8 ff) und den insoweit glaubhaften Angaben des Pastors (Leiters) der Glaubensgemeinde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aussagte (OZ 27, Beilage Z).2.5.4.5. Die Feststellungen, wie und wann die Beschwerdeführerin Zugang zur Persischen Christengemeinde römisch 40 fand, dass sie nach der Absolvierung des Alphakurses am 21.05.2016 getauft und damit Mitglied der Glaubensgemeinde wurde, ferner die Feststellungen zum Besuch von Gottesdiensten, sonstigen Veranstaltungen (z. B. Gebetskreis, Hauskreis) und zur Teilnahme am übrigen Gemeinschaftsleben sowie der Mitwirkung in der Gemeinde bzw. an Aktivitäten der Gemeinde (z. B. „Ordnungsdienst“, „Straßenmission“) basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin vergleiche insbesondere AS 58 f; OZ 20, OZ 27, S 26 ff), insoweit unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (siehe die Auflistung in OZ 27, S 8 ff) und den insoweit glaubhaften Angaben des Pastors (Leiters) der Glaubensgemeinde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aussagte (OZ 27, Beilage Z).

Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vgl. z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. In der Gesamtschau, insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen, erweisen sich die Aktivitäten als der Versuch, öffentlichkeitswirksam bzw. zumindest von Dritten, die die angebliche Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeugen sollen (vgl. OZ 20), - zum Zweck der Asylerlangung - eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren. Folglich ist im Falle der Beschwerdeführerin, wie das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung der bisherigen Überlegungen sogleich noch näher ausführen wird, „ernsthafte“ Religionsausübung zu verneinen:Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vergleiche z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. In der Gesamtschau, insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen, erweisen sich die Aktivitäten als der Versuch, öffentlichkeitswirksam bzw. zumindest von Dritten, die die angebliche Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeugen sollen vergleiche OZ 20), - zum Zweck der Asylerlangung - eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren. Folglich ist im Falle der Beschwerdeführerin, wie das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung der bisherigen Überlegungen sogleich noch näher ausführen wird, „ernsthafte“ Religionsausübung zu verneinen:

Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine Ausführungen oben unter 2.5.4.4., die teils analog auch für die Würdigung der vermeintlichen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführerin Geltung haben. Dies betrifft vor allem die Überlegungen zum Ausmaß der Aktivitäten, denen die Beschwerdeführerin im Übrigen in Österreich nachgeht, sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Lichte ihres unglaubhaften Ausreisevorbringens den Versuch unternahm, durch die fortwährende Teilnahme am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde eine innere Konversion zum Christentum vorzugeben, um möglichst ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte zu erlangen.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass sich das Ausmaß der Teilnahme der Beschwerdeführerin an religiösen Veranstaltungen der Glaubensgemeinde im Laufe der Zeit verringerte. Dies kann nicht allein mit den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umständen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage begründet werden. Z. B. nimmt die Beschwerdeführerin am mittwochs stattfindenden Online-Gebetskreis nur ab und zu teil (OZ 27, S 27, 29). Insofern zeichnet sich die Beschwerdeführerin nicht durch eine sonderlich intensive oder engagierte religiöse Betätigung aus.

In ihrer Antwort auf die Frage, warum sie regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, bezog sich die Beschwerdeführerin nicht spezifisch auf ihre Person, sondern sprach von einem diffusen „Wir“. Auch inhaltlich war die Aussage wenig konkret. Abseits des gemeinschaftlichen Gebets sprach sie etwa vom Wachstum im Glauben und der Nutzung von Talenten, um einander beim Wachsen zu unterstützen. Dass sie selbst insofern einen konkreten Beitrag leiste bzw. welche Talente sie wie einsetze, um andere zu unterstützen, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Somit wirkten die Angaben der Beschwerdeführerin floskelhaft; ihre Antwort hatte kaum Substanz und keine inhaltliche Tiefe. Dass es der Beschwerdeführerin ein ihrer Glaubensüberzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, den Gottesdienst zu besuchen, vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. (OZ 27, S 29)

Bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten, z. B. in der Küche der Glaubensgemeinde, und von sonstigen organisatorischen Tätigkeiten („Ordnungsdienst“) handelt es sich ohnedies nicht um eine religiöse Betätigung.

Durch das Singen im Kirchenchor mag die Beschwerdeführerin zwar in der Gemeinschaft in den Gottesdienst eingebunden gewesen sein. Diese Aktivität setzt allerdings keine innere christliche Überzeugung oder auch nur eine gründliche Befassung mit christlichen Lehren voraus und ist folglich auch weitaus weniger als etwa ein Engagement, das eine nähere Beschäftigung mit religiösen Inhalten erfordert, dazu geeignet, eine innere christliche Überzeugung zu indizieren.

Auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, und die entsprechende Tätigkeit ging die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Äußerung vom 20.12.2021, OZ 20, nur insoweit ein, als sie ausführte, dass sie auch Mitglied einer Gruppe sei, die auf der Straße Farsi sprechende Personen anspreche, um mit ihnen über Religion zu sprechen. Dieser schriftlichen Eingabe war die Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht vorangegangen, welche unter anderem beinhaltete, dass die Beschwerdeführerin schriftlich ihre Glaubensaktivitäten seit ihrer Einreise in Österreich bis zur Gegenwart vollständig darlegen sollte (Schilderung/Auflistung von Art und Umfang der Tätigkeiten, Zeitpunkt bzw. Zeiträumen, Örtlichkeiten mit Adressangaben, Häufigkeit etc.). Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann im Zusammenhang mit der so genannten „Straßenmission“ von einer Vision, die sie gehabt habe, berichtete, wirkte dies aufgesetzt und „nachgeschoben“. Der Pastor (Leiter) der Glaubensgemeinde erwähnte diese Gruppenzugehörigkeit bzw. Tätigkeit in keinem seiner Schreiben (AS 67, 69, 188; OZ 20) und auch nicht in seiner Aussage als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 27, Beilage Z). Im Unterschied dazu führte der Pastor z. B. sehr wohl aus, dass die Beschwerdeführerin im Chor gesungen und das Evangelium ihren Freundinnen mitgeteilt habe (OZ 20, OZ 27, Beilage Z, S 3, 4; vgl. auch unten unter 2.5.4.7.). Aus den bisherigen Ausführungen ist zu folgern, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, sowie die entsprechende Tätigkeit der Beschwerdeführerin weder für die Beschwerdeführerin selbst noch für die Glaubensgemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. Zudem enthalten die Angaben, die die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich machte, keinen Hinweis darauf, dass sie in der Gruppe oder bei der konkreten Tätigkeit eine führende Rolle eingenommen hätte (OZ 27, S 27 f). Die Gruppe mag zwar grundsätzlich die Aufgabe haben, den christlichen Glauben zu verbreiten. Die konkret von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten bestehen allerdings nicht darin, dass sie eine persönliche Glaubensüberzeugung weitergeben würde. Beachtlich ist weiters, dass die Beschwerdeführerin an der „Straßenmission“ sichtlich nicht sonderlich oft mitgewirkt hat. Dass es der Beschwerdeführerin ein (wahrhaftiges) Bedürfnis wäre, den christlichen Glauben zu verbreiten, ist damit nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezogen sie ausnahmslos auf die Vorweihnachtszeit vor Corona; sie starte „immer“ mit der Frage, ob die Passanten wüssten, warum die Straßen geschmückt und Tannenbäume aufgestellt seien. Für ein Engagement auf niedrigem Niveau und ohne Identifikation mit der Tätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin auf die anschließend vom Richter gestellte Frage, warum in der Vorweihnachtszeit bzw. zu Weihnachten Tannenbäume aufgestellt werden würden, antwortete: „Das ist ein Symbol der Erneuerung, da Jesus von den Toten auferstanden ist.“ (OZ 27, S 28) Abgesehen davon, dass der Weihnachtsbaum seien Ursprung wohl im heidnischen Brauch, in der Winterzeit als Symbol immergrüne Pflanzen in heidnischen Kulturen ein Symbol für Fruchtbarkeit und Lebenskraft eine immergrüne Pflanze aufzustellen, haben dürfte, ist jedenfalls die Anknüpfung an die Auferstehung Jesu von den Toten verfehlt; vgl. https://www.ndr.de/geschichte/chronologie/Weihnachtsbaum-Wie-der-Tannenbaum-zum-Weihnachtssymbol-wurde,weihnachtsbaum18.html (10.03.2022); https://de.wikipedia.org/wiki/Weihnachtsbaum (10.03.2022). Insgesamt kann in der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der „Straßenmission“ nicht die – von einem inneren Bedürfnis getragene - Verbreitung eines oder gar ihres Glaubens erblickt werden, sondern lediglich die nicht von persönlicher Glaubensüberzeugung getragene mechanische Tätigkeit, Passanten anzusprechen, ihnen Geschenke auszuhändigen und vorbereitete Sätze, z. B. zu Weihnachten und Jesus, vorzutragen. In Anbetracht dessen, dass die dargestellten Aktivitäten Elemente einer Scheinkonversion sind, die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft missioniert und es ihr auch überhaupt kein inneres Bedürfnis ist, den christlichen Glauben anderen Personen näherzubringen, ist auch ausgeschlossen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin weder in der genannten schriftlichen Äußerung (OZ 20) noch anlässlich der Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe, vorbrachte, dass sie den christlichen Glauben Freundinnen weitergegeben habe. Dergleichen führte nur der Pastor der Glaubensgemeinde, dem dies die Beschwerdeführerin erzählt habe, aus (OZ 20, OZ 27, Beilage Z, S 4). Daher ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ein persönliches Anliegen ist, ihren Freundinnen „das Evangelium mitzuteilen“ (OZ 20). Einzig anlässlich der Frage „Weiß Ihre Familie, dass Sie sich mit dem Christentum befasst haben? Wie hat sie reagiert? Weiß sonst jemand im Iran von Ihrer Hinwendung zum Christentum?“ sagte die Beschwerdeführerin, dass unter anderem einige ihrer Freunde wüssten, dass sie Christin geworden sei. Dass sie ihre Freunde (im eigentlichen Sinne) missioniert oder dies zumindest (ernsthaft) versucht hätte, ist nicht zu erkennen. Auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, und die entsprechende Tätigkeit ging die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Äußerung vom 20.12.2021, OZ 20, nur insoweit ein, als sie ausführte, dass sie auch Mitglied einer Gruppe sei, die auf der Straße Farsi sprechende Personen anspreche, um mit ihnen über Religion zu sprechen. Dieser schriftlichen Eingabe war die Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht vorangegangen, welche unter anderem beinhaltete, dass die Beschwerdeführerin schriftlich ihre Glaubensaktivitäten seit ihrer Einreise in Österreich bis zur Gegenwart vollständig darlegen sollte (Schilderung/Auflistung von Art und Umfang der Tätigkeiten, Zeitpunkt bzw. Zeiträumen, Örtlichkeiten mit Adressangaben, Häufigkeit etc.). Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann im Zusammenhang mit der so genannten „Straßenmission“ von einer Vision, die sie gehabt habe, berichtete, wirkte dies aufgesetzt und „nachgeschoben“. Der Pastor (Leiter) der Glaubensgemeinde erwähnte diese Gruppenzugehörigkeit bzw. Tätigkeit in keinem seiner Schreiben (AS 67, 69, 188; OZ 20) und auch nicht in seiner Aussage als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 27, Beilage Z). Im Unterschied dazu führte der Pastor z. B. sehr wohl aus, dass die Beschwerdeführerin im Chor gesungen und das Evangelium ihren Freundinnen mitgeteilt habe (OZ 20, OZ 27, Beilage Z, S 3, 4; vergleiche auch unten unter 2.5.4.7.). Aus den bisherigen Ausführungen ist zu folgern, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe, die mit der „Straßenmission“ betraut war, sowie die entsprechende Tätigkeit der Beschwerdeführerin weder für die Beschwerdeführerin selbst noch für die Glaubensgemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. Zudem enthalten die Angaben, die die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich machte, keinen Hinweis darauf, dass sie in der Gruppe oder bei der konkreten Tätigkeit eine führende Rolle eingenommen hätte (OZ 27, S 27 f). Die Gruppe mag zwar grundsätzlich die Aufgabe haben, den christlichen Glauben zu verbreiten. Die konkret von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten bestehen allerdings nicht darin, dass sie eine persönliche Glaubensüberzeugung weitergeben würde. Beachtlich ist weiters, dass die Beschwerdeführerin an der „Straßenmission“ sichtlich nicht sonderlich oft mitgewirkt hat. Dass es der Beschwerdeführerin ein (wahrhaftiges) Bedürfnis wäre, den christlichen Glauben zu verbreiten, ist damit nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezogen sie ausnahmslos auf die Vorweihnachtszeit vor Corona; sie starte „immer“ mit der Frage, ob die Passanten wüssten, warum die Straßen geschmückt und Tannenbäume aufgestellt seien. Für ein Engagement auf niedrigem Niveau und ohne Identifikation mit der Tätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin auf die anschließend vom Richter gestellte Frage, warum in der Vorweihnachtszeit bzw. zu Weihnachten Tannenbäume aufgestellt werden würden, antwortete: „Das ist ein Symbol der Erneuerung, da Jesus von den Toten auferstanden ist.“ (OZ 27, S 28) Abgesehen davon, dass der Weihnachtsbaum seien Ursprung wohl im heidnischen Brauch, in der Winterzeit als Symbol immergrüne Pflanzen in heidnischen Kulturen ein Symbol für Fruchtbarkeit und Lebenskraft eine immergrüne Pflanze aufzustellen, haben dürfte, ist jedenfalls die Anknüpfung an die Auferstehung Jesu von den Toten verfehlt; vergleiche https://www.ndr.de/geschichte/chronologie/Weihnachtsbaum-Wie-der-Tannenbaum-zum-Weihnachtssymbol-wurde,weihnachtsbaum18.html (10.03.2022); https://de.wikipedia.org/wiki/Weihnachtsbaum (10.03.2022). Insgesamt kann in der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der „Straßenmission“ nicht die – von einem inneren Bedürfnis getragene - Verbreitung eines oder gar ihres Glaubens erblickt werden, sondern lediglich die nicht von persönlicher Glaubensüberzeugung getragene mechanische Tätigkeit, Passanten anzusprechen, ihnen Geschenke auszuhändigen und vorbereitete Sätze, z. B. zu Weihnachten und Jesus, vorzutragen. In Anbetracht dessen, dass die dargestellten Aktivitäten Elemente einer Scheinkonversion sind, die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft missioniert und es ihr auch überhaupt kein inneres Bedürfnis ist, den christlichen Glauben anderen Personen näherzubringen, ist auch ausgeschlossen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin weder in der genannten schriftlichen Äußerung (OZ 20) noch anlässlich der Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe, vorbrachte, dass sie den christlichen Glauben Freundinnen weitergegeben habe. Dergleichen führte nur der Pastor der Glaubensgemeinde, dem dies die Beschwerdeführerin erzählt habe, aus (OZ 20, OZ 27, Beilage Z, S 4). Daher ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ein persönliches Anliegen ist, ihren Freundinnen „das Evangelium mitzuteilen“ (OZ 20). Einzig anlässlich der Frage „Weiß Ihre Familie, dass Sie sich mit dem Christentum befasst haben? Wie hat sie reagiert? Weiß sonst jemand im Iran von Ihrer Hinwendung zum Christentum?“ sagte die Beschwerdeführerin, dass unter anderem einige ihrer Freunde wüssten, dass sie Christin geworden sei. Dass sie ihre Freunde (im eigentlichen Sinne) missioniert oder dies zumindest (ernsthaft) versucht hätte, ist nicht zu erkennen.

Zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass auch die Bibellektüre Teil ihrer Glaubenspraxis sei (OZ 27, S 29), genügt es daran zu erinnern, dass sie nicht einmal nachvollziehbar darlegen konnte, wieso sie Johannes 3,16 (oder allenfalls auch Johannes 4,16) vom Christentum überzeugt habe (vgl. oben unter 2.5.4.2.). Zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass auch die Bibellektüre Teil ihrer Glaubenspraxis sei (OZ 27, S 29), genügt es daran zu erinnern, dass sie nicht einmal nachvollziehbar darlegen konnte, wieso sie Johannes 3,16 (oder allenfalls auch Johannes 4,16) vom Christentum überzeugt habe vergleiche oben unter 2.5.4.2.).

Schließlich stehen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten christlichen Fest, das sie gefeiert habe, der Annahme einer „ernsthaften“ Religionsausübung entgegen. Es sei Weihnachten gewesen. Dazu, wie sie Weihnachten gefeiert habe, äußerte sich die Beschwerdeführerin genauso einleuchtend wie – im Hinblick auf eine individuelle Glaubenspraxis und eine geistige oder emotionale Anteilnahme an den Feierlichkeiten – nichtssagend. Sie seien dann in der Kirche gewesen. Es habe einen Gottesdienst mit einer kurzen Predigt gegeben. Es sei gesungen und gebetet worden. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin auf Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie hin und darauf, dass normalerweise der Chor auftreten und sehr viel mehr gesungen werden würde. (OZ 27, S 30) Dass sie das Weihnachtsfest auch abseits des Besuchs des Gottesdienstes begehen würde, etwa zuhause mit ihrem Ehegatten, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Antwort auf die vom Richter ferner gestellte Frage, warum es der Beschwerdeführerin ein Bedürfnis gewesen sei, Weihnachten zu feiern, erreichte weder eine inhaltliche Tiefe noch zeugt sie von einer ausgeprägten emotionalen oder anderweitigen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit dem Christentum; sie erklärte in aller Kürze den religiösen Hintergrund von Weihnachten: „Weil es die Geburt unseres Gottes, Jesus Christus, war.“ (OZ 27, S 30).

2.5.4.6. Auch sonst beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen, die auf ihre persönliche Glaubensüberzeugung und ihren persönlichen Bezug zum Christentum gerichtet waren, weitgehend nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung.

Namentlich lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Taufe nicht entnehmen, dass es sich hierbei für sie um ein einprägsames und ein für ihre religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte. In der behördlichen Einvernahme gefragt, welche Bedeutung die Taufe für sie habe, gab die Beschwerdeführerin an: „Ich bin mit Jesus gestorben und wieder auferstanden. Für mich ist das die Bedeutung. Eine Neugeburt.“ (AS 61) Die Antwort der Beschwerdeführerin erschöpfte sich also in der Wiedergabe des in christlichen Kirchen gängigen Taufverständnisses. Eine individuelle Dimension der Taufe, z. B. dahingehend, inwieweit sie persönlich die Taufe als Neugeburt wahrgenommen habe oder inwieweit sich diese angebliche Neugeburt in ihrem Alltag oder Lebenswandel bemerkbar mache, führte die Beschwerdeführerin nicht an. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie die Taufe als identitätsstiftendes Element eines religiösen Neubeginns erlebt und begriffen hätte. Die Begründung, warum sie sich habe taufen lassen, war wenig aussagekräftig. In ihr ist (abermals) vielmehr die verkürzte Wiedergabe einfachen Wissens über die Bedeutung der Taufe im Allgemeinen zu sehen als eine Darlegung der persönlichen religiösen Beweggründe: „Das ist ein Symbol für die Erneuerung, Jesus ist gestorben und auferstanden. Wir sterben vor der Taufe mit der Sünde und die Taufe ist die Wiedergeburt mit Jesus. Die Taufe ist einer der Grundpfeiler des Christentums und wir als Pfingstkirche sind eine Missionskirche. Jesus hat selbst gesagt, dass wir zu den anderen Völkern und Stämmen gehen sollen und diese im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes missionieren sollen.“ (OZ 27, S 28) Auch an dieser Stelle trat das bereits gewürdigte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zutage, also dass sie durch die Wiedergabe von Auswendiggelerntem verschleiern wollte, dass sie sich mit dem Christentum, seinen Lehren und Ritualen nicht identifiziert. Die Beschwerdeführerin brachte keine innere Überzeugung und keinen persönlichen Zugang zum Christentum zum Ausdruck. Damit zeigt sich, dass die Taufe für die Beschwerdeführerin ein bloßer Formalakt war, mit dem sie ihre angebliche Hinwendung zum Christentum zu untermauern versucht, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen.

2.5.4.7. Auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmittel, namentlich die Schreiben des Pastors (Leiters) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde XXXX , und auf die Aussage, die der Pastor (Leiter) der Glaubensgemeinde als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht machte (OZ 27, Beilage Z), sind das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere eine echte, innere Konversion zum Christentum nicht glaubhaft. Die bisherigen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten:2.5.4.7. Auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmittel, namentlich die Schreiben des Pastors (Leiters) der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, Persische Christengemeinde römisch 40 , und auf die Aussage, die der Pastor (Leiter) der Glaubensgemeinde als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht machte (OZ 27, Beilage Z), sind das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere eine echte, innere Konversion zum Christentum nicht glaubhaft. Die bisherigen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten:

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Vgl. bereits oben unter 2.1.2. und zu von Kirchen ausgestellten vermeintlichen „Gutachten“ BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, sowie – dazu ergangen - VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367. Weiters ist grundsätzlich zu bedenken, dass Gegenstand einer Zeugenaussage nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und Zeugen sind auch nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zudem können derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser von Schreiben und Zeugen von einem Asylwerber haben, wiedergeben. In diesem Sinne beanstandete der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.08.2021, Ra 2020/18/0179, auch die in ausschließlich folgendem Satz bestehende Würdigung von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Konversion nicht: „Daran ändert auch die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2019 vorgenommene Befragung zweier Zeugen nichts, weil diese zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und sein allfälliges Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft gaben.“ (BVwG 26.02.2020, W233 2200273-1/31E) Außerdem ist, wie unter 2.1.2. bereits ausgeführt, zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen, gebunden ist. Freilich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht die alleinige Zuständigkeit einer Kirche oder Religionsgesellschaft, über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ihr zu entscheiden, nicht im Geringsten an, handelt es sich hierbei doch um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Art 15 StGG; zum Beweiswert von Urkunden (z. B. Mitgliedschafts-/Taufurkunden) vgl. § 47 AVG. Die Zuständigkeit der Kirche/ Religionsgesellschaft und Art 15 StGG stehen dem jedoch nicht entgegen bzw. ist im Sinne der Sachverhaltsermittlung/ -feststellung (§ 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) sogar geboten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. das Bundesverwaltungsgericht (§ 17 VwGVG) darauf Bedacht nimmt, ob sich aus den (schriftlichen und/ oder mündlichen) Äußerungen kirchlicher Repräsentanten Hinweise auf einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel ergeben. Die Beurteilung des Religionswechsels wiederum obliegt allein staatlichen Behörden. Namentlich ist es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt (§ 45 Abs 2 AVG), bei der Würdigung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen von kirchlichen Repräsentanten und sonstigen Bescheinigungsmitteln darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die kirchlichen Kriterien etwa für die Taufe und Zugehörigkeit zur Kirche von staatlichen Kriterien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel abweichen bzw. damit übereinstimmen.Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Vgl. bereits oben unter 2.1.2. und zu von Kirchen ausgestellten vermeintlichen „Gutachten“ BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, sowie – dazu ergangen - VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367. Weiters ist grundsätzlich zu bedenken, dass Gegenstand einer Zeugenaussage nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und Zeugen sind auch nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zudem können derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser von Schreiben und Zeugen von einem Asylwerber haben, wiedergeben. In diesem Sinne beanstandete der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.08.2021, Ra 2020/18/0179, auch die in ausschließlich folgendem Satz bestehende Würdigung von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Konversion nicht: „Daran ändert auch die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2019 vorgenommene Befragung zweier Zeugen nichts, weil diese zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und sein allfälliges Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft gaben.“ (BVwG 26.02.2020, W233 2200273-1/31E) Außerdem ist, wie unter 2.1.2. bereits ausgeführt, zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen, gebunden ist. Freilich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht die alleinige Zuständigkeit einer Kirche oder Religionsgesellschaft, über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ihr zu entscheiden, nicht im Geringsten an, handelt es sich hierbei doch um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, StGG; zum Beweiswert von Urkunden (z. B. Mitgliedschafts-/Taufurkunden) vergleiche Paragraph 47, AVG. Die Zuständigkeit der Kirche/ Religionsgesellschaft und Artikel 15, StGG stehen dem jedoch nicht entgegen bzw. ist im Sinne der Sachverhaltsermittlung/ -feststellung (Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG) und der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) sogar geboten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 17, VwGVG) darauf Bedacht nimmt, ob sich aus den (schriftlichen und/ oder mündlichen) Äußerungen kirchlicher Repräsentanten Hinweise auf einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel ergeben. Die Beurteilung des Religionswechsels wiederum obliegt allein staatlichen Behörden. Namentlich ist es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt (Paragraph 45, Absatz 2, AVG), bei der Würdigung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen von kirchlichen Repräsentanten und sonstigen Bescheinigungsmitteln darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die kirchlichen Kriterien etwa für die Taufe und Zugehörigkeit zur Kirche von staatlichen Kriterien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel abweichen bzw. damit übereinstimmen.

Soweit es sich bei den vorliegenden mündlichen und schriftlichen Äußerungen nur um die Erklärung von vom Verfasser bzw. Zeugen selbst wahrgenommenen äußeren Vorgängen (etwa Besuch der Gottesdienste, Teilnahme an Veranstaltungen) handelt, an deren Richtigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Beschwerdeführerin keine Zweifel aufgekommen sind, konnte sie das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde legen (vgl. insbesondere oben unter 2.5.4.5.). Soweit es sich bei den vorliegenden mündlichen und schriftlichen Äußerungen nur um die Erklärung von vom Verfasser bzw. Zeugen selbst wahrgenommenen äußeren Vorgängen (etwa Besuch der Gottesdienste, Teilnahme an Veranstaltungen) handelt, an deren Richtigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Beschwerdeführerin keine Zweifel aufgekommen sind, konnte sie das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde legen vergleiche insbesondere oben unter 2.5.4.5.).

Dass die Beschwerdeführerin ihr Leben an Jesus Christus anvertraut habe und zum christlichen Glauben bekehrt sei (OZ 20), erklärte der Pastor anlässlich der entsprechenden vom Richter gestellten Frage wie folgt: „Der erste Schritt war, dass die P1 [Beschwerdeführerin] zu uns gekommen ist. Ich fragte sie, ob sie den Glauben annehmen möchte und sie hat es bejaht. Es gibt auch Leute, die auf derartige Fragen sagen, dass sie nachdenken müssten. Die P1 hat sofort bejaht und diesen Schritt gesetzt. Der zweite Schritt ist, ob der Glaube weitergegeben wird. Nachgefragt, angeblich hat die P1, wie sie mir erzählt hat, keine Beziehung zu ihrer Familie. Sie hat aber den Glauben Freundinnen im Iran und in Österreich weitergegeben, das hat mir die P1 erzählt. Weiters wichtig ist, dass die Gottesdienste regelmäßig besucht werden. Wir haben auch Mitglieder, die unregelmäßig an Gottesdiensten und Seminaren teilnehmen. Die P1 hat immer regelmäßig teilgenommen.“ (OZ 27, Beilage Z, S 4)

Demnach ist die angebliche Bekehrung und Annahme des Glaubens nichts, was der Pastor als Tatsache oder Vorgang wahrgenommen hat, sondern eine aus Tatsachen bzw. Vorgängen gezogene Schlussfolgerung, die freilich nicht den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden kann. Dies gilt auch insoweit, als der Pastor aus der regelmäßigen Teilnahme der Beschwerdeführerin am Leben der Glaubensgemeinde neben der „Ernsthaftigkeit“ der Beschwerdeführerin auch ableitete, dass diese in ihrem Glauben sehr motiviert sei (OZ 20, OZ 27, Beilage Z, S 4, 6). Auch damit wurde der Gegenstand einer Zeugenaussage überschritten. Folglich konnte der Pastor mit dem Verweis auf die angebliche Motivation auch nicht (in zulässiger Weise) von einer allfälligen Veränderung der Beschwerdeführerin berichten (OZ 27, Beilage Z, S 6). Letztlich räumte der Pastor selbst ein, dass der Glaube etwas Innerliches sei und dass er nicht beurteilen könne, ob dieser Glaube von langer oder nur kurzer Dauer sei. Er könne sich vorstellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte loyal in der Gemeinde seien. Sie würden regelmäßig Gottesdienste und Seminare besuchen. Sie würden sich freuen, wenn sie in der Gemeinde sind, deshalb glaube er, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ernst sei. Was die Zukunft bringe, wisse er nicht. Er habe insofern 20 Jahre Erfahrung, aber man könne nicht alles wissen. (OZ 27, Beilage Z, S 6) Daraus ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal es schon prinzipiell sowohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als auch konkret mit dem anzuwendenden (Verfahrens-)Recht unvereinbar wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Spekulationen, Mutmaßungen oder Vermutungen Dritter stützen. Hinzukommt, dass der Pastor durch weitere Aussagen konkret Grund und Anlass dazu gab, daran zu zweifeln, dass er im gegenständlichen Verfahren stets unparteiisch und neutral agierte. Denn seine Darstellung, dass es im Islam keine Freude, sondern nur Trauer und Weinen gebe (OZ 27, Beilage Z, S 5), ist verfehlt. Der Pastor schien das Bestehen von fröhlich begangenen Festen im Islam samt Festgebet (man denke etwa an das Fest des Fastenbrechens [„Eid al-Fitr“]) zu negieren.

Unbeschadet der Erwägungen zum Gegenstand einer (zulässigen) Zeugenaussage gibt das Bundesverwaltungsgericht ferner zu bedenken, dass ein Erfahrungssatz, wonach es zwingend für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung spreche, wenn man die Frage, ob man den christlichen Glauben annehmen möchte, sofort, ohne zu zögern, bejaht, nicht existiert. Die Antwort, man müsse nachdenken, bzw. dass einem Glaubenswechsel eine Reflexionsphase vorausgeht, lässt umgekehrt zwar auch nicht zwingend auf eine echte, innere Konversion schließen, steht der Annahme einer solchen jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Zu den Ausführungen des Pastors, dass die Beschwerdeführerin „das Evangelium ihren Freundinnen mitgeteilt“ (OZ 20) bzw. ihren Glauben weitergegeben habe (OZ 27, Beilage Z, S 4), ist - an die Argumentation unter 2.5.4.5. anknüpfend – anzumerken, dass der Pastor davon keine eigenen (unmittelbaren) Wahrnehmungen hat. Ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ist zwar nicht von vornherein unzulässig; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Ausführungen des Pastors können sich allerdings nur auf Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Die Beschwerdeführerin maß der angeblichen Weitergabe des Glaubens an ihre Freundinnen offenbar derart wenig Bedeutung bei, dass sie darauf weder in der schriftlichen Äußerung vom 20.12.2021, OZ 20, noch anlässlich der Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe (OZ 27, S 27), einging. Unbeschadet der Erwägungen zum Gegenstand einer (zulässigen) Zeugenaussage gibt das Bundesverwaltungsgericht ferner zu bedenken, dass ein Erfahrungssatz, wonach es zwingend für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung spreche, wenn man die Frage, ob man den christlichen Glauben annehmen möchte, sofort, ohne zu zögern, bejaht, nicht existiert. Die Antwort, man müsse nachdenken, bzw. dass einem Glaubenswechsel eine Reflexionsphase vorausgeht, lässt umgekehrt zwar auch nicht zwingend auf eine echte, innere Konversion schließen, steht der Annahme einer solchen jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Zu den Ausführungen des Pastors, dass die Beschwerdeführerin „das Evangelium ihren Freundinnen mitgeteilt“ (OZ 20) bzw. ihren Glauben weitergegeben habe (OZ 27, Beilage Z, S 4), ist - an die Argumentation unter 2.5.4.5. anknüpfend – anzumerken, dass der Pastor davon keine eigenen (unmittelbaren) Wahrnehmungen hat. Ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ist zwar nicht von vornherein unzulässig; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Ausführungen des Pastors können sich allerdings nur auf Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Die Beschwerdeführerin maß der angeblichen Weitergabe des Glaubens an ihre Freundinnen offenbar derart wenig Bedeutung bei, dass sie darauf weder in der schriftlichen Äußerung vom 20.12.2021, OZ 20, noch anlässlich der Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe (OZ 27, S 27), einging.

Zur Dauer der Kurse, die konkret die Beschwerdeführerin vor der Taufe absolvierte, konnte der Pastor – trotz dezidierter Frage – keine präzisen Angaben machen (OZ 27, Beilage Z, S 5). Die Beschwerdeführerin selbst äußerte sich zur Dauer der Kurse widersprüchlich (vgl. AS 59 versus OZ 27, S 30). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2015 zur Glaubensgemeinde Zugang fand und am 21.05.2016 getauft wurde, kann sich die Vorbereitung jedenfalls nicht über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt haben. Im Vergleich etwa zu den Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern, wonach die gesamte Vorbereitungszeit nach Möglichkeit mindestens ein Jahr dauern soll (vgl. Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern; veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr 64/01.02.2015, S 9 - 14, https://www.katechese.at/dl/uolrJKJKKLkllJqx4KJK/004-_BK-AsywerberKatechumenat_pdf [11.03.2022]), fiel die Vorbereitungszeit der Beschwerdeführerin verhältnismäßig kurz aus. Darin, dass die Beschwerdeführerin (höchstens) sechs Monate lang auf die Taufe vorbereitet wurde, erblickt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch ebenso wenig ein entscheidendes Argument für eine Scheinkonversion wie daraus zwingend auf eine Konversion aus innerer Überzeugung geschlossen werden müsste.Zur Dauer der Kurse, die konkret die Beschwerdeführerin vor der Taufe absolvierte, konnte der Pastor – trotz dezidierter Frage – keine präzisen Angaben machen (OZ 27, Beilage Z, S 5). Die Beschwerdeführerin selbst äußerte sich zur Dauer der Kurse widersprüchlich vergleiche AS 59 versus OZ 27, S 30). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2015 zur Glaubensgemeinde Zugang fand und am 21.05.2016 getauft wurde, kann sich die Vorbereitung jedenfalls nicht über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt haben. Im Vergleich etwa zu den Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern, wonach die gesamte Vorbereitungszeit nach Möglichkeit mindestens ein Jahr dauern soll vergleiche Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern; veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr 64/01.02.2015, S 9 - 14, https://www.katechese.at/dl/uolrJKJKKLkllJqx4KJK/004-_BK-AsywerberKatechumenat_pdf [11.03.2022]), fiel die Vorbereitungszeit der Beschwerdeführerin verhältnismäßig kurz aus. Darin, dass die Beschwerdeführerin (höchstens) sechs Monate lang auf die Taufe vorbereitet wurde, erblickt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch ebenso wenig ein entscheidendes Argument für eine Scheinkonversion wie daraus zwingend auf eine Konversion aus innerer Überzeugung geschlossen werden müsste.

2.5.4.8. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen umfassenden Würdigung der für die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und die Prüfung einer Scheinkonversion maßgeblichen Aspekte (vgl. 2.1.2.) bestehen (bei gesamtheitlicher Betrachtung) nicht die geringsten Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin ist. Ihre Hinwendung zum Christentum erweist sich zweifelsfrei als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen soll. Hinzutritt, dass das Ausreisevorbringen konstruiert und gänzlich unglaubhaft ist. Weiters ist noch einmal daran zu erinnern, dass es der Beschwerdeführerin an Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt. 2.5.4.8. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen umfassenden Würdigung der für die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und die Prüfung einer Scheinkonversion maßgeblichen Aspekte vergleiche 2.1.2.) bestehen (bei gesamtheitlicher Betrachtung) nicht die geringsten Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin ist. Ihre Hinwendung zum Christentum erweist sich zweifelsfrei als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen soll. Hinzutritt, dass das Ausreisevorbringen konstruiert und gänzlich unglaubhaft ist. Weiters ist noch einmal daran zu erinnern, dass es der Beschwerdeführerin an Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt.

Insgesamt kann und darf das Bundesverwaltungsgericht von einem vollständig ermittelten und geklärten Sachverhalt ausgehen. Weitere Ermittlungen, namentlich auch die Einvernahme etwaiger weiterer Zeugen, welche die – rechtskundig vertretene - Beschwerdeführerin freilich ohnedies nicht beantragte, waren nicht geboten. Vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381, und VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich durch die ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin selbst und des Pastors der Glaubensgemeinde, deren Mitglied die Beschwerdeführerin seit Jahren ist, ein klares Bild davon verschaffen, ob (die) Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen, und es verweist diesbezüglich auf seine umfassenden Erwägungen.

2.5.4.9. Wie das Bundesverwaltungsgericht begründet festgestellt hat, hatte die Beschwerdeführerin - von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen - vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Sie hat sich im Übrigen vor ihrer Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christin zu werden. Ihr nunmehriger Ehegatte brachte der Beschwerdeführerin das Christentum im Iran nicht näher. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat sie keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden der Beschwerdeführerin auch nicht unterstellt. Mangels eines Interesses der Beschwerdeführerin am Christentum und jeglicher christlichen Glaubensbetätigung im Iran und weil ihr dergleichen sowie ein Abfall vom Islam auch nicht unterstellt wurden und werden, ist ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden sein könnten. Vgl. im Übrigen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, z. B. AS 54, 57, 58, 59; OZ 27, S 26.

Tatsächlich können nur jene Personen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin von ihren nach der Ausreise entfalteten christlichen Aktivitäten und der Scheinkonversion Kenntnis haben, die diese selbst informiert hat. Dass die Beschwerdeführerin von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnte, hat sie nicht glaubhaft vorgebracht (OZ 27, S 22 f, 26). Dass die Beschwerdeführerin Personen informiert haben könnte, von denen sie etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche im Übrigen auch jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verhältnis zu ihrer Familie, insbesondere auch zu ihrem Bruder und seiner angeblichen Absicht, sie zu töten, als gänzlich unglaubhaft erwies, ist zudem zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen, sollten diese Kenntnis von den in Österreich entfalteten christlichen Aktivitäten und der Scheinkonversion haben oder erlangen, etwas zu befürchten hätte.

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von ihrer Taufe oder den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den unter 1.3. getroffenen Feststellungen (vgl. insbesondere 1.3.1.15.) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Ausreise (noch) keine Verbindungen zum Christentum. Dass die Behörden die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen (vgl. auch 1.3.1.22.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/ oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von ihren religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Sie würde daher den christlichen Glauben im Iran - entgegen ihrer ausschließlich asyltaktisch motivierten Behauptung (AS 62; OZ 27, S 31) - in keiner Weise weiterverfolgen. Sie könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne ihre persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen. Nach den unter 1.3. getroffenen Feststellungen vergleiche insbesondere 1.3.1.15.) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Ausreise (noch) keine Verbindungen zum Christentum. Dass die Behörden die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen vergleiche auch 1.3.1.22.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/ oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von ihren religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Sie würde daher den christlichen Glauben im Iran - entgegen ihrer ausschließlich asyltaktisch motivierten Behauptung (AS 62; OZ 27, S 31) - in keiner Weise weiterverfolgen. Sie könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne ihre persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

2.5.5. Unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 dargestellten Maßstab konnte das Bundesverwaltungsgericht keine (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe, feststellen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, verboten ist und unter Strafe steht (vgl. oben unter 1.3.1.4. und 1.3.1.17.). Selbst für den Fall, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben sollte, besteht im Falle der Beschwerdeführerin jedoch kein reales Risiko einer (Straf-)Verfolgung, Bedrohung oder (sonstigen) Gefährdung.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, verboten ist und unter Strafe steht vergleiche oben unter 1.3.1.4. und 1.3.1.17.). Selbst für den Fall, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben sollte, besteht im Falle der Beschwerdeführerin jedoch kein reales Risiko einer (Straf-)Verfolgung, Bedrohung oder (sonstigen) Gefährdung.

Zunächst ist zu bedenken, dass es sich dabei, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, um eine bloße Behauptung der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehegatten handelt. Ungeachtet der medizinischen Einwände, die gegen eine (vermeintliche) (Über-)Prüfung der Jungfräulichkeit angezeigt erscheinen (vgl. z. B. World Health Organization, Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, UN Women. Eliminating virginity testing: an interagency statement. (2018), https://www.who.int/reproductivehealth/publications/eliminating-virginity-testing-interagency-statement/en/ [12.03.2022]), erwies sich das Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin und ihr (jetziger) Ehegatte das Verlassen des Herkunftsstaats begründeten, als zur Gänze unglaubhaft (vgl. oben unter 2.5.3.). Der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter sie zum Gynäkologen zwecks Überprüfung der Jungfräulichkeit gebracht habe, war daher nicht zu folgen. Dass der Gynäkologe nach der angeblichen Untersuchung das Ergebnis derselben bzw. den vermeintlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin außerehelich den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, dem iranischen Staat, dessen Behörden oder überhaupt einem Dritten/Außenstehenden mitgeteilt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Tatsächlich gibt es schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres (nunmehrigen) Ehegatten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass jemand, der zur Strafverfolgung im Iran berufen ist oder sie oder ihren jetzigen Ehegatten – etwa in durch eine Anzeige – einer Strafverfolgung zuführen wollte, Kenntnis von einem allfälligen außerehelichen Geschlechtsverkehr der beiden haben oder erlangen könnte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin könnte eine derartige Gefährdung allenfalls von ihren Familienangehörigen ausgehen. Ihre Familie hätte sie verstoßen, weil sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. (OZ 27, S 22) Diesbezüglich ist neuerlich auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, wonach das betreffende Vorbringen jeglicher Tatsachensubstanz entbehrt. Tatsächlich gibt es – vor allem mit Blick auf die Überlegungen oben unter 2.4. sowie 2.5.3. – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr jetziger Ehegatte wegen eines allfälligen außerehelichen Geschlechtsverkehrs eine Anzeige oder (anderweitige) Verfolgung, Bedrohung oder (sonstige) Gefährdung durch ihre Familie zu gewärtigen haben könnte(n). Im Übrigen fiel das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch weniger substantiiert sowie noch vager und oberflächlicher aus: So enthält die Beschwerde zum außerehelichen Geschlechtsverkehr lediglich einen Verweis auf Länderinformationen (AS 186). Auch der Ehegatte beschränkte sich in der Beschwerde auf die nicht näher konkretisierte oder begründete Behauptung, dass ihm wegen seiner außerehelichen sexuellen Beziehung zu einer Frau die Todesstrafe drohe (2198013-1, AS 235). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin nur zu Protokoll: „Meine Familie hatte mich verstoßen, weil ich außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte. Das ist auch aus der Sicht der iranischen Regierung strafbar. […]“ (OZ 27, S 22). In der Verhandlung am 17.01.2022 gefragt „Was würde geschehen, wenn Sie mit Ihrer Ehegattin in den Iran zurückkehren müssten? Antworten Sie konkret und begründet!“, deutete der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine etwaige Gefährdung wegen einer außerehelichen Beziehung nicht einmal an (OZ 27, S 51). Ein substantiiertes, plausibles und schlüssiges Vorbringen, dass und wie der iranische Staat und seine Organe davon, dass die Beschwerdeführerin (und ihr jetziger Ehegatte) eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe bzw. hätten, Kenntnis haben oder erlangen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Zunächst ist zu bedenken, dass es sich dabei, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, um eine bloße Behauptung der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehegatten handelt. Ungeachtet der medizinischen Einwände, die gegen eine (vermeintliche) (Über-)Prüfung der Jungfräulichkeit angezeigt erscheinen vergleiche z. B. World Health Organization, Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, UN Women. Eliminating virginity testing: an interagency statement. (2018), https://www.who.int/reproductivehealth/publications/eliminating-virginity-testing-interagency-statement/en/ [12.03.2022]), erwies sich das Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin und ihr (jetziger) Ehegatte das Verlassen des Herkunftsstaats begründeten, als zur Gänze unglaubhaft vergleiche oben unter 2.5.3.). Der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter sie zum Gynäkologen zwecks Überprüfung der Jungfräulichkeit gebracht habe, war daher nicht zu folgen. Dass der Gynäkologe nach der angeblichen Untersuchung das Ergebnis derselben bzw. den vermeintlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin außerehelich den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, dem iranischen Staat, dessen Behörden oder überhaupt einem Dritten/Außenstehenden mitgeteilt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Tatsächlich gibt es schon nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres (nunmehrigen) Ehegatten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass jemand, der zur Strafverfolgung im Iran berufen ist oder sie oder ihren jetzigen Ehegatten – etwa in durch eine Anzeige – einer Strafverfolgung zuführen wollte, Kenntnis von einem allfälligen außerehelichen Geschlechtsverkehr der beiden haben oder erlangen könnte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin könnte eine derartige Gefährdung allenfalls von ihren Familienangehörigen ausgehen. Ihre Familie hätte sie verstoßen, weil sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. (OZ 27, S 22) Diesbezüglich ist neuerlich auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, wonach das betreffende Vorbringen jeglicher Tatsachensubstanz entbehrt. Tatsächlich gibt es – vor allem mit Blick auf die Überlegungen oben unter 2.4. sowie 2.5.3. – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr jetziger Ehegatte wegen eines allfälligen außerehelichen Geschlechtsverkehrs eine Anzeige oder (anderweitige) Verfolgung, Bedrohung oder (sonstige) Gefährdung durch ihre Familie zu gewärtigen haben könnte(n). Im Übrigen fiel das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch weniger substantiiert sowie noch vager und oberflächlicher aus: So enthält die Beschwerde zum außerehelichen Geschlechtsverkehr lediglich einen Verweis auf Länderinformationen (AS 186). Auch der Ehegatte beschränkte sich in der Beschwerde auf die nicht näher konkretisierte oder begründete Behauptung, dass ihm wegen seiner außerehelichen sexuellen Beziehung zu einer Frau die Todesstrafe drohe (2198013-1, AS 235). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin nur zu Protokoll: „Meine Familie hatte mich verstoßen, weil ich außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte. Das ist auch aus der Sicht der iranischen Regierung strafbar. […]“ (OZ 27, S 22). In der Verhandlung am 17.01.2022 gefragt „Was würde geschehen, wenn Sie mit Ihrer Ehegattin in den Iran zurückkehren müssten? Antworten Sie konkret und begründet!“, deutete der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine etwaige Gefährdung wegen einer außerehelichen Beziehung nicht einmal an (OZ 27, S 51). Ein substantiiertes, plausibles und schlüssiges Vorbringen, dass und wie der iranische Staat und seine Organe davon, dass die Beschwerdeführerin (und ihr jetziger Ehegatte) eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe bzw. hätten, Kenntnis haben oder erlangen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Dass ihr wegen einer außerehelichen sexuellen Beziehung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, machte die Beschwerdeführerin somit ebenso wenig geltend wie sie mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass ihr deshalb im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Dass ihr wegen einer außerehelichen sexuellen Beziehung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, machte die Beschwerdeführerin somit ebenso wenig geltend wie sie mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachwies, dass ihr deshalb im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

2.5.6. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat kann das Bundesverwaltungsgericht, wie umfassend erwogen, nicht teilen.

2.5.6.1. (Auch) ansonsten hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Iran einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.3. zur Lage im Herkunftsstaat, dass die Beschwerdeführerin auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.3. zur Lage im Herkunftsstaat, dass die Beschwerdeführerin auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Mangels eines den Anforderungen unter 2.1.2. genügenden gegenteiligen Vorbringens sowie unter Bedachtnahme auf ihre Person (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, soziale Anknüpfungspunkte) und die unter 1.3. festgestellte Lage im Herkunftsstaat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin feststellbar. Zur tatsächlich bestehenden Möglichkeit, psychische Erkrankungen im Iran behandeln zu lassen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ins Verfahren eingebrachten spezifischen Länderinformationen (OZ 27, Beilage B). Im Hinblick auf ihr Vorleben im Iran und in Österreich besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.Mangels eines den Anforderungen unter 2.1.2. genügenden gegenteiligen Vorbringens sowie unter Bedachtnahme auf ihre Person (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, soziale Anknüpfungspunkte) und die unter 1.3. festgestellte Lage im Herkunftsstaat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin feststellbar. Zur tatsächlich bestehenden Möglichkeit, psychische Erkrankungen im Iran behandeln zu lassen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ins Verfahren eingebrachten spezifischen Länderinformationen (OZ 27, Beilage B). Im Hinblick auf ihr Vorleben im Iran und in Österreich besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.

Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sowohl aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. oben unter 1.3.1.) als auch aus einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum, den die von der Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (vgl. insbesondere AS 119 ff) und die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblätter insgesamt abdecken, eindeutig hervorgeht, dass der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur verfügt.Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sowohl aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vergleiche oben unter 1.3.1.) als auch aus einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum, den die von der Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen vergleiche insbesondere AS 119 ff) und die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblätter insgesamt abdecken, eindeutig hervorgeht, dass der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur verfügt.

2.5.6.2. Was die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage im Iran betrifft, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen unter 1.3. ergänzend darauf hin, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Iran als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder gilt. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran (weiterhin) Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bzw. zum Schutz der Bevölkerung (z. B. Maskenpflicht, Bestrebungen zur Produktion eines Corona-Impfstoffs) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränkte Phänomene handelt. Weder insofern noch mit Blick auf die aktuellen Fallzahlen liegt der Schluss nahe, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Verhältnisse bestünden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020) und bereits drei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhielt.Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränkte Phänomene handelt. Weder insofern noch mit Blick auf die aktuellen Fallzahlen liegt der Schluss nahe, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Verhältnisse bestünden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,) und bereits drei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhielt.

2.5.6.3. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.2.5.6.3. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

2.5.7. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.6. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Quellen sind bereits bei den Feststellungen angegeben: Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4), der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema „Psychotherapie im Iran“, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema „psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran“ und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2021 zum Thema „Posttraumatische Belastungsstörung, schwergradige depressive Episode; Medikamente Quetiapin und Mirtazapin“ zog das Bundesverwaltungsgericht die auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 (OZ 27, Beilage A, OZ 39) heran. Im Länderinformationsblatt wird als Quelle für die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle ausdrücklich die Website der WHO angeführt (Länderinformationsblatt für den Iran, Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 1). Die zuvor in das Verfahren eingeführten Berichte sind mangels Aktualität für die Lageeinschätzung nicht (mehr) maßgeblich.

Die Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin zunächst das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (generiert am: 04.07.2021, Version 3) zur Kenntnis (OZ 21). Mit Note vom 27.12.2021, OZ 23, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin bzw. der gewillkürten Vertretung die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4). Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung traten den Länderinformationen in der Verhandlung am 17.01.2022 nicht entgegen (OZ 27, S 13).

Somit konnte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen seinen Feststellungen zugrunde legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005 ist unter anderem der Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Da die Beschwerdeführerin und XXXX , geb. XXXX , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, die Ehe erst nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet schlossen, handelt es sich bei den beiden nicht um Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmung und folglich ist auch kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 ist unter anderem der Ehegatte eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Da die Beschwerdeführerin und römisch 40 , geb. römisch 40 , Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2198013-1, die Ehe erst nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet schlossen, handelt es sich bei den beiden nicht um Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmung und folglich ist auch kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 56 AsylG 2005 beantragt (AS 180). Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 beantragt (AS 180). Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

Zu II. A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko. 3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17. Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und sie hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Hervorzuheben ist noch einmal, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie das Verlassen des Herkunftsstaats begründete, als nicht glaubhaft erwies. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wäre die Beschwerdeführerin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt.

Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls aus, weil sich diese, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.Eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls aus, weil sich diese, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

Durch die von ihr tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht der Beschwerdeführerin, sollten (sonstige) Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AslyG 2005. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.Durch die von ihr tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe und die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht der Beschwerdeführerin, sollten (sonstige) Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass der Beschwerdeführerin auch wegen ihrer (angeblichen) außerehelichen (sexuellen) Beziehung (für sich genommen und allenfalls in Kombination mit ihren religiösen Aktivitäten, der Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung oder einem womöglich unterstellten Glaubensabfall) in ihrem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 droht(e).Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts folgt weiters, dass der Beschwerdeführerin auch wegen ihrer (angeblichen) außerehelichen (sexuellen) Beziehung (für sich genommen und allenfalls in Kombination mit ihren religiösen Aktivitäten, der Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung oder einem womöglich unterstellten Glaubensabfall) in ihrem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht(e).

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

3.1.5. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.3.1.5. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens der Beschwerdeführerin im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass die Beschwerdeführerin einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Namentlich besteht auch nicht wegen einer allfälligen außerehelichen sexuellen Beziehung ein echtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin der Todesstrafe unterworfen sein könnte.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens der Beschwerdeführerin im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass die Beschwerdeführerin einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Namentlich besteht auch nicht wegen einer allfälligen außerehelichen sexuellen Beziehung ein echtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin der Todesstrafe unterworfen sein könnte.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: 3.2.3. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

?        wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;? wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

?        wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;? wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

?        unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;? unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

?        unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.? unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, namentlich auch nicht wegen einer allfälligen außerehelichen sexuellen Beziehung. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär oder volatil; vielmehr verfügt der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung und sie hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat. Namentlich wäre sie nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Iran oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Der Beschwerdeführerin würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über eine mehrjährige Schulbildung mit Maturaabschluss, unterschiedliche soziale Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig, sodass sie durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung ihre Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihr schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, namentlich auch nicht wegen einer allfälligen außerehelichen sexuellen Beziehung. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär oder volatil; vielmehr verfügt der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung und sie hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat. Namentlich wäre sie nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Iran oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Der Beschwerdeführerin würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über eine mehrjährige Schulbildung mit Maturaabschluss, unterschiedliche soziale Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig, sodass sie durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung ihre Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihr schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.

Die Beschwerdeführerin erstattete in keiner Hinsicht ein den Anforderungen unter 2.1.2 genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat indizieren würde.Die Beschwerdeführerin erstattete in keiner Hinsicht ein den Anforderungen unter 2.1.2 genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat indizieren würde.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie sich aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf oben angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits drei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhalten. Schließlich ist – unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 1.1., 1.3., 2.2. und 2.5.6.2. – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Es ist derzeit auch kein über die die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der iranischen Wirtschaft erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der iranischen Bürgerinnen und Bürger führen wird, zumal der iranische Staat willens und fähig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde; die Beschwerdeführerin selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten.).Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie sich aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf oben angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits drei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung erhalten. Schließlich ist – unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 1.1., 1.3., 2.2. und 2.5.6.2. – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Es ist derzeit auch kein über die die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der iranischen Wirtschaft erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der iranischen Bürgerinnen und Bürger führen wird, zumal der iranische Staat willens und fähig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde; die Beschwerdeführerin selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Artikel 3, EMRK zu beachten.).

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt. 3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

3.4.2. Fallbezogen stellten die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehegatte am 08.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen. Folglich sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen; Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN.Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen; Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN.

Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN.

Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführerin in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb auch insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist. Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführerin in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb auch insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK der Beschwerdeführerin. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:

3.4.3.1.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG:

Der Beschwerdeführerin reiste Anfang November 2015 illegal nach Österreich ein. Sie konnte ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass sie am 08.11.2015 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte sie diesen Antrag nicht gestellt, wäre sie seit über sechs Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG:

Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von ihrem Ehegatten, der in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von den – zum Zweck der Asylerlangung – aufgenommenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in einer christlichen Glaubensgemeinde besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen.

Der Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig; somit hat sie auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen; vergleiche mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Im Ergebnis führt die Beschwerdeführerin in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das aber, insbesondere da sie - abgesehen von ihrem Ehegatten, der in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und zu dem ferner eine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung nicht zutage trat - über keine Angehörigen bzw. Verwandten verfügt, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte nicht besonders ausgeprägt ist. Diese übrigen sozialen Kontakte sind weder zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv. Das indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin auch deshalb, weil sie es (von der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehegatten, der, wie ausgeführt in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, allenfalls abgesehen) zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin (und ihres jetzigen Ehegatten) allein auf den (jeweiligen) unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte sie nur durch ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Dies trifft umso mehr auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheids begründete Elemente des Privatlebens zu, war sich die Beschwerdeführerin doch des unsicheren Aufenthaltsstatus umso mehr bewusst. Da die Aktivitäten und Kontakte der Beschwerdeführerin im Rahmen der christlichen Glaubensgemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht maßgeblich verstärken.Im Ergebnis führt die Beschwerdeführerin in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das aber, insbesondere da sie - abgesehen von ihrem Ehegatten, der in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und zu dem ferner eine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. Bindung nicht zutage trat - über keine Angehörigen bzw. Verwandten verfügt, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte nicht besonders ausgeprägt ist. Diese übrigen sozialen Kontakte sind weder zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv. Das indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin auch deshalb, weil sie es (von der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehegatten, der, wie ausgeführt in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, allenfalls abgesehen) zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin (und ihres jetzigen Ehegatten) allein auf den (jeweiligen) unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte sie nur durch ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Dies trifft umso mehr auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheids begründete Elemente des Privatlebens zu, war sich die Beschwerdeführerin doch des unsicheren Aufenthaltsstatus umso mehr bewusst. Da die Aktivitäten und Kontakte der Beschwerdeführerin im Rahmen der christlichen Glaubensgemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht maßgeblich verstärken.

Soweit die Beschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihr insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ferner ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Aus dieser Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwas weniger als sechseinhalb Jahren zu einer Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet führt. Freilich werden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin durch die Aufenthaltsdauer nur geringfügig verstärkt: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die zehnjährige Aufenthaltsdauer, bei der regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann, bei weitem nicht erfüllt, ist zu bedenken, dass sie zum einen nach wie vor erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat hat, und zum anderen zwar in Österreich eine Integration in beachtlichen Ausmaß erlangt, den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, aber nicht dazu genutzt hat, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutritt, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ferner ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Aus dieser Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwas weniger als sechseinhalb Jahren zu einer Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet führt. Freilich werden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin durch die Aufenthaltsdauer nur geringfügig verstärkt: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die zehnjährige Aufenthaltsdauer, bei der regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann, bei weitem nicht erfüllt, ist zu bedenken, dass sie zum einen nach wie vor erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat hat, und zum anderen zwar in Österreich eine Integration in beachtlichen Ausmaß erlangt, den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, aber nicht dazu genutzt hat, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutritt, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG 1997).

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG:

Einerseits sind Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich in Österreich zu integrieren, durchaus zu erkennen, etwa daran, dass sie an unter 1.1. näher genannten Integrationsveranstaltungen/-kursen und Deutschkursen teilnahm, sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete und die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie im Dezember 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung ablegte. Ferner erlangte die Beschwerdeführerin einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung Klassen AM, B). Außerdem unterhält die Beschwerdeführerin bekannt- und freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und verrichtet in der christlichen Glaubensgemeinde Hilfstätigkeiten.

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass abgesehen von den - zum Zweck der Asylerlangung - aufgenommenen Aktivitäten in einer christlichen Glaubensgemeinde keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen besteht. Die Beschwerdeführerin ist (im Übrigen) auch nicht gemeinnützig/ehrenamtlich tätig. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind weder zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ist also nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig und auch nicht legal erwerbstätig. Abgesehen von Bestätigungs-/Befürwortungsschreiben des Pastors (Leiters) der Glaubensgemeinde legte die Beschwerdeführerin keine Empfehlungsschreiben, Unterstützungsschreiben oder dergleichen vor.

Da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten, ist bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen; vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029. Da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten, ist bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen; vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029.

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG:

Die Beschwerdeführerin hat erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Sie wurde dort sozialisiert. So verbrachte sie dort den Großteil ihres Lebens und besuchte dort für zwölf Jahre die Schule, die sie mit der Matura abschloss. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung im auf dem Gebiet der EDV. Der Beschwerdeführerin war es vor ihrer Ausreise problemlos möglich, den Alltag zu bestreiten. Sie und ihre Familie hatten im Iran keine finanziellen Probleme. Ihren Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin erst im Herbst 2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Amtssprache ihres Herkunftsstaats. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat, konkret in XXXX , in der iranischen Provinz XXXX , Angehörige. Dort leben ihre Familie und die Familie ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin steht jedenfalls mit den Angehörigen ihres Ehegatten in Kontakt und pflegt zu ihnen ein gutes Verhältnis. Sofern die Beschwerdeführerin aktuell keinen Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Familie haben sollte, stünde dies einer neuerlichen Kontaktaufnahme (im Falle) der Rückkehr nicht entgegen. Denn das Vorbringen, dass die Familie die Beschwerdeführerin verstoßen habe, erwies sich als unglaubhaft und ein nachhaltiges Zerwürfnis konnte ausgeschlossen werden. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.Die Beschwerdeführerin hat erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Sie wurde dort sozialisiert. So verbrachte sie dort den Großteil ihres Lebens und besuchte dort für zwölf Jahre die Schule, die sie mit der Matura abschloss. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung im auf dem Gebiet der EDV. Der Beschwerdeführerin war es vor ihrer Ausreise problemlos möglich, den Alltag zu bestreiten. Sie und ihre Familie hatten im Iran keine finanziellen Probleme. Ihren Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin erst im Herbst 2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Amtssprache ihres Herkunftsstaats. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 , in der iranischen Provinz römisch 40 , Angehörige. Dort leben ihre Familie und die Familie ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin steht jedenfalls mit den Angehörigen ihres Ehegatten in Kontakt und pflegt zu ihnen ein gutes Verhältnis. Sofern die Beschwerdeführerin aktuell keinen Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Familie haben sollte, stünde dies einer neuerlichen Kontaktaufnahme (im Falle) der Rückkehr nicht entgegen. Denn das Vorbringen, dass die Familie die Beschwerdeführerin verstoßen habe, erwies sich als unglaubhaft und ein nachhaltiges Zerwürfnis konnte ausgeschlossen werden. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG:

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit ihres Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG:

Das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von der Beziehung zum Ehegatten, der in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist - bereits verneint. Das Privatleben hat das Bundesverwaltungsgericht für wenig ausgeprägt und schutzwürdig befunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste der Beschwerdeführerin von Anfang an bewusst sein, dass sie sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG:

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde etwas weniger als zweieinhalb Jahre. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen etwas weniger als drei Jahre und elf Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ein Zeuge einvernommen wurden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von ihr aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte die Beschwerdeführerin auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte im betreffenden Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der Beschwerdeführerin aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3.2. Für die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten der Beschwerdeführerin massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Das Vorbringen, mit dem sie das Verlassen des Herkunftsstaats begründet hatte, erwies sich als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz, ihre Hinwendung zum Christentum als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Außerdem ist die Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit Anfang Februar 2016 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.3.4.3.2. Für die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vergleiche z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten der Beschwerdeführerin massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Das Vorbringen, mit dem sie das Verlassen des Herkunftsstaats begründet hatte, erwies sich als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz, ihre Hinwendung zum Christentum als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Außerdem ist die Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit Anfang Februar 2016 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie ihre sozialen Kontakte in Form eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises sprechen demgegenüber für den Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Diese nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte – eher geringe – Intensität der Beziehungen und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die – nicht besonders ausgeprägten – privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete. Hinsichtlich des mittlerweile fast sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Zeit nicht dazu nutzte, sich vielfältig, also in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie beruflicher Hinsicht, und nachhaltig zu integrieren, und dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie ihre sozialen Kontakte in Form eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises sprechen demgegenüber für den Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Diese nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte – eher geringe – Intensität der Beziehungen und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die – nicht besonders ausgeprägten – privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete. Hinsichtlich des mittlerweile fast sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Zeit nicht dazu nutzte, sich vielfältig, also in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie beruflicher Hinsicht, und nachhaltig zu integrieren, und dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen der Beschwerdeführerin keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK; vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich daher die individuellen Interessen der Beschwerdeführerin keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK; vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt diesbezüglich abschließend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.04.2020, Ra 2020/21/0083, zu bedenken: Der Revisionswerber machte unter Hinweis auf einen beinahe siebenjährigen Aufenthalt, gute Deutschkenntnisse, intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein, die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geltend. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem Vorbringen nicht; dem Revisionswerber hätte spätestens nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt. Auch könne angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und dessen Verlassen im Erwachsenenalter nicht von einer kompletten Entwurzelung ausgegangen werden. Die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich Folge des seinerzeitigen ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassen des Herkunftsstaats seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gibt diesbezüglich abschließend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.04.2020, Ra 2020/21/0083, zu bedenken: Der Revisionswerber machte unter Hinweis auf einen beinahe siebenjährigen Aufenthalt, gute Deutschkenntnisse, intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein, die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG geltend. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem Vorbringen nicht; dem Revisionswerber hätte spätestens nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt. Auch könne angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und dessen Verlassen im Erwachsenenalter nicht von einer kompletten Entwurzelung ausgegangen werden. Die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich Folge des seinerzeitigen ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassen des Herkunftsstaats seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.3.5.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.Dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern. 3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise jedoch aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht.

3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) werde mit § 55 Abs 1 FPG Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß § 55 Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR XXIV. GP, 30 f; siehe auch BGBl I 87/2012 und dazu die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 66 sowie BGBl I 68/2013 und dazu die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,) werde mit Paragraph 55, Absatz eins, FPG Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR römisch 24 . GP, 30 f; siehe auch Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, und dazu die ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 66 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und dazu die ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war vergleiche die ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Gemäß Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Abs 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu § 55a Abs 1 FPG idF BGBl I 38/2011 fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des § 55a Abs 1 FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. § 55a Abs 1 FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie § 55 Abs 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind. 3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin focht zwar den gesamten Bescheid, somit auch Spruchpunkt VI des Bescheids an, brachte aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG vorlägen, und gab auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in § 55 Abs 3 FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.Die Beschwerdeführerin focht zwar den gesamten Bescheid, somit auch Spruchpunkt römisch sechs des Bescheids an, brachte aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG vorlägen, und gab auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in Paragraph 55, Absatz 3, FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.Die unter Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Ausgehend von den (rechtlichen) Prämissen der Europäischen Kommission, die das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht beurteilt, könnte die von ihr verfolgte Zielsetzung ohne Weiteres auch ohne eine Verlängerung der Ausreisefrist erreicht werden. Die Europäische Kommission führt für die Verlängerung der Ausreisefrist nämlich ins Treffen, dass Drittstaatsangehörige aufgrund erheblicher Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und restriktiver Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Dies könne dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot verhängt werde. Es sei jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen. Wenn jedoch die Verhängung eines Einreiseverbots in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige der Rückkehrverpflichtung trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht nachkommen kann, ohnedies nicht „statthaft“ sei, kann es in derartigen Konstellationen auch nicht der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bedürfen, um die Verhängung eines Einreiseverbots zu verhindern. In diesem Sinne führt die Europäische Kommission selbst aus, dass die Mitgliedstaaten davon absehen sollten, ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden könne. Es obliegt ohnedies der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots zu prüfen. Dabei wird, soweit rechtlich geboten, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob ein Drittstaatsangehöriger allenfalls aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sein könnte. Eine dementsprechende sachgerechte Beurteilung wird sich in der Regel ohnehin erst retrospektiv vornehmen lassen.

Zu I. B) und II. D) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

außerehelicher Geschlechtsverkehr gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Scheinkonversion soziale Verhältnisse Unzuständigkeit BVwG Verfolgungsgefahr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2196716.1.00

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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