TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/14 W102 2247330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2022
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Entscheidungsdatum

14.04.2022

Norm

AVG §58 Abs1
BStG 1971 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 23a heute
  2. UVP-G 2000 § 23a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 23a gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  4. UVP-G 2000 § 23a gültig von 01.01.2005 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  5. UVP-G 2000 § 23a gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. UVP-G 2000 § 23a gültig von 11.08.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
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  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  1. UVP-G 2000 § 40 heute
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  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W102 2247330-1/96E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Genehmigung nach dem Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG), Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Genehmigung nach dem Straßentunnelsicherheitsgesetz (STSG), Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde von XXXX und XXXX , wird abgewiesen.A) Die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, beschlossen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß BStG 1971, Genehmigung nach dem STSG, Rodungsbewilligung gemäß dem Forstgesetz 1975 und Genehmigung nach dem WRG 1959 für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), vom 30.07.2021, Zl. 2021-0.500.912, wurde der XXXX vertreten durch die XXXX diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, sowie dem Land XXXX und der Gemeinde XXXX , jeweils vertreten durch die XXXX , vertreten durch die XXXX , diesen zu den mitbeantragten Vorhabensteilen, die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BSTG 1971, § 7 STSG, § 17 Forstgesetz 1975 und dem WRG 1959 (insb. nach §§ 9, 10, 32, 38 und 40 WRG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, erteilt.1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), vom 30.07.2021, Zl. 2021-0.500.912, wurde der römisch 40 vertreten durch die römisch 40 diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, sowie dem Land römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , jeweils vertreten durch die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , diesen zu den mitbeantragten Vorhabensteilen, die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BSTG 1971, Paragraph 7, STSG, Paragraph 17, Forstgesetz 1975 und dem WRG 1959 (insb. nach Paragraphen 9, 10, 32, 38 und 40 WRG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, erteilt.

2.       Dagegen wurde von folgenden Parteien Beschwerden erhoben:

XXXX , beide vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) römisch 40 , beide vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer)

XXXX , vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) römisch 40 , vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft BLÜMKE SCHÖPPL SCHÜRZ (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer)

XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer). römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer).

2.1.    Die Erstbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Die Erstbeschwerdeführer seien aufgrund der Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens als Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in den verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, auf Erwerbsfreiheit und auf ein faires Verfahren, sowie den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Viehtrieb im Rahmen der Weidewirtschaft und auf Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beeinträchtigt. Auf zahlreichen Grundstücken der Liegenschaft werde die dauerhafte und vorübergehende Grundinanspruchnahme durch die Projektwerber beabsichtigt. Der gegenständliche Bescheid werde sohin in dem Umfang angefochten, in dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Genehmigung erteilt wurde.Die Erstbeschwerdeführer seien aufgrund der Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens als Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in den verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, auf Erwerbsfreiheit und auf ein faires Verfahren, sowie den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Viehtrieb im Rahmen der Weidewirtschaft und auf Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beeinträchtigt. Auf zahlreichen Grundstücken der Liegenschaft werde die dauerhafte und vorübergehende Grundinanspruchnahme durch die Projektwerber beabsichtigt. Der gegenständliche Bescheid werde sohin in dem Umfang angefochten, in dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Genehmigung erteilt wurde.

Gemäß § 17 UVP-G 2000 sei als Genehmigungsvoraussetzung geregelt, dass Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei Umsetzung des gegenständlichen Projektvorhabens würde für die Erstbeschwerdeführer ein massiver Verlust an landwirtschaftlich bzw. betrieblich genutzten und nutzbaren Grundflächen eintreten, und zwar in einem den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdenden Ausmaß. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus würden die verbleibenden Flächen durch die im Projekt vorgesehenen Zerschneidungen von Grundflächen und durch Zwangsrechte, wie etwa ökologische Ausgleichsflächen, zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung unrentabel oder völlig nutzlos, weil sie zB nicht mehr erreicht oder genutzt werden könnten. Gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sei als Genehmigungsvoraussetzung geregelt, dass Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei Umsetzung des gegenständlichen Projektvorhabens würde für die Erstbeschwerdeführer ein massiver Verlust an landwirtschaftlich bzw. betrieblich genutzten und nutzbaren Grundflächen eintreten, und zwar in einem den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdenden Ausmaß. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus würden die verbleibenden Flächen durch die im Projekt vorgesehenen Zerschneidungen von Grundflächen und durch Zwangsrechte, wie etwa ökologische Ausgleichsflächen, zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung unrentabel oder völlig nutzlos, weil sie zB nicht mehr erreicht oder genutzt werden könnten.

Die Erstbeschwerdeführer hätten bereits in ihren Einwendungen aufgezeigt, dass durch geringfügige Adaptierungen und die zusätzliche Vorschreibung von Auflagen der Flächenverbrauch reduziert und somit die Existenz des Betriebes nicht mehr (im projektmäßigen Ausmaß) gefährdet werden würde. Auf die dargestellten Einwendungen sei von der belangten Behörde nicht bzw. nur unzureichend eingegangen worden, da diese lediglich die Stellungnahmen der Sachverständigen und deren Gutachten pauschal zum „Inhalt des Bescheides“ erhoben habe. In zahlreichen Aspekten seien die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde mangelhaft oder würde diese fehlen. In Folge dessen komme die belangte Behörde auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich der rechtswidrigen Genehmigung des Bauvorhabens.

Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX )“ hielten die Erstbeschwerdeführer fest, dass durch die genehmigte Trassenführung Grundflächen der Erstbeschwerdeführer westlich der genehmigten Trasse durch das Projekt abgeschnitten werden würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt XXXX “ ( XXXX ; Straßenkilometer XXXX ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute für die Erstbeschwerdeführer, dass ein Erreichen der genannten Grundflächen nur mehr über wesentlich längere Umwege und somit einem erhöhten Zeitaufwand - und Ressourceneinsatz möglich sei. Weiters sei diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar und könnten die abgeschnittenen Grundflächen – die bislang als Viehweideflächen gedient hätten – nicht mehr als solche benutzt werden. Die Erstbeschwerdeführer hätten eine zielführende Alternative durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördliche Richtung zu Straßenkilometer „ XXXX “ aufgezeigt. Durch diese könnten die Grundflächen für Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben. Neben den wesentlich geringeren unmittelbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer würde die dargestellte Verlegung dieser Überfahrt um lediglich 400 m auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße sicherstellen. Die Abstände zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der Summerauerstraße (nördlich) würden gleichmäßiger verteilt werden. Der Großteil der Zufahrten auf die künftige Bundesstraße würde überdies von Richtung Norden und nicht aus Richtung Süden her erfolgen. Eine Verschiebung in nördliche Richtung würde daher zusätzlich die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren. In der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbereichs Verkehr und Verkehrssicherheit werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass eine Verlegung des Objekts XXXX „aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar“ sei. Die Verweise auf in den Projektplänen vorgesehene Nebenwege oder Überkopfwegweiser seien keine ausreichende Begründung der Behörde dafür, weshalb der Vorschlag der Erstbeschwerdeführer ohne jede nähere Erörterung als „wirtschaftlich nicht vertretbar“ zurückgewiesen werde. Es würden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, um zu diesem rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Auf das Argument der Erstbeschwerdeführer, dass eine Verlegung eine gleichmäßigere Verteilung der Überfahrten bewirken würde, werde im Bescheid ebenso nur kurz und substanzlos eingegangen und ausgeführt, dass „dieser Auffassung nicht zugestimmt werden“ könne. Es werde kein Grund angeführt, weshalb eine Verlegung der Überfahrt nicht möglich sein solle. Neben den wirtschaftlichen Aspekten seien auch die verfassungsgesetzlichen Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit entsprechend zu berücksichtigen und die Interessen entsprechend abzuwägen. Zu diesen Punkten würden Feststellungen der Behörde fehlen, weshalb eine rechtliche Beurteilung für diese nicht möglich sei. Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 )“ hielten die Erstbeschwerdeführer fest, dass durch die genehmigte Trassenführung Grundflächen der Erstbeschwerdeführer westlich der genehmigten Trasse durch das Projekt abgeschnitten werden würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt römisch 40 “ ( römisch 40 ; Straßenkilometer römisch 40 ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute für die Erstbeschwerdeführer, dass ein Erreichen der genannten Grundflächen nur mehr über wesentlich längere Umwege und somit einem erhöhten Zeitaufwand - und Ressourceneinsatz möglich sei. Weiters sei diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar und könnten die abgeschnittenen Grundflächen – die bislang als Viehweideflächen gedient hätten – nicht mehr als solche benutzt werden. Die Erstbeschwerdeführer hätten eine zielführende Alternative durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördliche Richtung zu Straßenkilometer „ römisch 40 “ aufgezeigt. Durch diese könnten die Grundflächen für Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben. Neben den wesentlich geringeren unmittelbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer würde die dargestellte Verlegung dieser Überfahrt um lediglich 400 m auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße sicherstellen. Die Abstände zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der Summerauerstraße (nördlich) würden gleichmäßiger verteilt werden. Der Großteil der Zufahrten auf die künftige Bundesstraße würde überdies von Richtung Norden und nicht aus Richtung Süden her erfolgen. Eine Verschiebung in nördliche Richtung würde daher zusätzlich die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren. In der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbereichs Verkehr und Verkehrssicherheit werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass eine Verlegung des Objekts römisch 40 „aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar“ sei. Die Verweise auf in den Projektplänen vorgesehene Nebenwege oder Überkopfwegweiser seien keine ausreichende Begründung der Behörde dafür, weshalb der Vorschlag der Erstbeschwerdeführer ohne jede nähere Erörterung als „wirtschaftlich nicht vertretbar“ zurückgewiesen werde. Es würden die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, um zu diesem rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Auf das Argument der Erstbeschwerdeführer, dass eine Verlegung eine gleichmäßigere Verteilung der Überfahrten bewirken würde, werde im Bescheid ebenso nur kurz und substanzlos eingegangen und ausgeführt, dass „dieser Auffassung nicht zugestimmt werden“ könne. Es werde kein Grund angeführt, weshalb eine Verlegung der Überfahrt nicht möglich sein solle. Neben den wirtschaftlichen Aspekten seien auch die verfassungsgesetzlichen Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit entsprechend zu berücksichtigen und die Interessen entsprechend abzuwägen. Zu diesen Punkten würden Feststellungen der Behörde fehlen, weshalb eine rechtliche Beurteilung für diese nicht möglich sei.

Zudem müsse, wenn die Überfahrt nicht verschoben werde, der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX und Nr. XXXX geschlägert werden, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Erstbeschwerdeführer, sondern auch große Schäden für die Umwelt bewirken würde. Auch hierzu würden Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Die von der belangten Behörde vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 („Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, sind von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen sind mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“) stelle lediglich eine nachträgliche und zudem keine nachhaltige Schadensbeseitigung, keinesfalls aber eine mittel- und langfristige Sicherstellung einer Waldfläche dar und sei somit an sich als genehmigungsfördernde Maßnahme/Auflage ungeeignet.Zudem müsse, wenn die Überfahrt nicht verschoben werde, der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 geschlägert werden, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Erstbeschwerdeführer, sondern auch große Schäden für die Umwelt bewirken würde. Auch hierzu würden Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Die von der belangten Behörde vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 („Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, sind von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen sind mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“) stelle lediglich eine nachträgliche und zudem keine nachhaltige Schadensbeseitigung, keinesfalls aber eine mittel- und langfristige Sicherstellung einer Waldfläche dar und sei somit an sich als genehmigungsfördernde Maßnahme/Auflage ungeeignet.

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass im Fall, dass Weideflächen durch das Vorhaben nicht mehr bzw. nur unter unzumutbaren Umwegen erreichbar seien, der Nutzungsentgang abzugelten sei oder es seien – wenn der Betrieb ansonsten nicht fortgeführt werden könnte – Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Dies sei jedoch zivilrechtlich im Rahmen der Grundeinlöse festzulegen und nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens. Die belangte Behörde verkenne hier, dass sie die rechtliche Begründung zur Genehmigungsfähigkeit eines Projektes im UVP-Genehmigungsverfahren nicht schlicht auf eine möglicherweise gar nicht zustande kommende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Projektwerber und Erstbeschwerdeführern stützen dürfe. Das Projekt und dessen Genehmigungsfähigkeit sei aufgrund eines durch Erhebungen festzustellenden Sachverhaltes und anhand der einschlägigen Rechtsnormen zu beurteilen und sodann (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) zu genehmigen oder eben nicht zu genehmigen. Eine Genehmigung unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss habe, zu erteilen, sei als rechtliche Begründung nicht ausreichend und sohin rechtswidrig. Dies stelle überdies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Für Viehweidewirtschaft seien diese Grundflächen somit zukünftig faktisch unbenutzbar. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden. Durch das Projekt falle die bestehende Nutzbarkeit faktisch weg. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen sei das beantragte Projekt sohin nicht genehmigungsfähig und der Antrag der Projektwerber wäre zur Gänze abzuweisen gewesen.

Bezüglich der Trassierung der XXXX im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. XXXX gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der XXXX nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Erstbeschwerdeführer führe. Bei einem derart erheblichen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedürfe es im Rahmen einer Interessenabwägung einer entsprechend gewichtigen Begründung und eines erheblichen öffentlichen Interesses. Ein solches liege gegenständlich nicht vor und werde dies von der belangten Behörde auch nicht erörtert. Hierzu würden ebenfalls Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Als Gründe für die beabsichtigte Verschwenkung würden ohne nähere Begründung der „Schutz der Anrainer“ sowie die „Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus“ in der gutachterlichen Stellungnahme genannt. Bezüglich der Trassierung der römisch 40 im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Erstbeschwerdeführer führe. Bei einem derart erheblichen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht bedürfe es im Rahmen einer Interessenabwägung einer entsprechend gewichtigen Begründung und eines erheblichen öffentlichen Interesses. Ein solches liege gegenständlich nicht vor und werde dies von der belangten Behörde auch nicht erörtert. Hierzu würden ebenfalls Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Als Gründe für die beabsichtigte Verschwenkung würden ohne nähere Begründung der „Schutz der Anrainer“ sowie die „Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus“ in der gutachterlichen Stellungnahme genannt.

Weiters verfehlt sei die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der „Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus“. Es gebe zahlreiche erprobte verkehrspolitische Maßnahmen, mit denen das Geschwindigkeitsniveau auf Straßen reduziert werden könne. Diese würden allesamt geringere und sohin verhältnismäßigere Eingriffe in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer darstellen und seien daher als solche gegenüber einer Verschwenkung des Straßenverlaufes vorzuziehen. Bei Nichtumsetzung der Verschwenkung könnten wertvolle Natur und landwirtschaftliche Flächen erhalten werden und so auch der stetig wachsenden Bodenversiegelung in Österreich entgegengetreten werden.

Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des verschwenkten Straßenverlaufes der XXXX einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Die Erstbeschwerdeführer beantragten, das angerufene Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die dargestellte Verschwenkung der XXXX nicht durchgeführt werde.Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des verschwenkten Straßenverlaufes der römisch 40 einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Die Erstbeschwerdeführer beantragten, das angerufene Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die dargestellte Verschwenkung der römisch 40 nicht durchgeführt werde.

Zum Kreisverkehr XXXX werde festgehalten, dass der vorgesehene Kreisverkehr in seiner Größe überdimensioniert sei und dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei einer entsprechend kleineren Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen könnte. Sollte der Bau eines Kreisverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sein, so müsste dieser – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – so errichtet werden, dass das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer entsprechend berücksichtigt und nur im absolut notwendigen Ausmaß beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich zwar mit den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Vorschriftszeichen „Halt“ iSd. § 52 Z 24 StVO (als Alternative zum Kreisverkehr) auseinandergesetzt, aber sonst keine möglichen Alternativlösungen geprüft. Eine naheliegende Lösungsvariante wäre etwa die Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage. Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des Kreisverkehrs einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde daher in Folge fehlender Sachverhaltsfeststellungen unrichtig.Zum Kreisverkehr römisch 40 werde festgehalten, dass der vorgesehene Kreisverkehr in seiner Größe überdimensioniert sei und dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei einer entsprechend kleineren Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen könnte. Sollte der Bau eines Kreisverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sein, so müsste dieser – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – so errichtet werden, dass das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer entsprechend berücksichtigt und nur im absolut notwendigen Ausmaß beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich zwar mit den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Vorschriftszeichen „Halt“ iSd. Paragraph 52, Ziffer 24, StVO (als Alternative zum Kreisverkehr) auseinandergesetzt, aber sonst keine möglichen Alternativlösungen geprüft. Eine naheliegende Lösungsvariante wäre etwa die Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage. Da ein Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn dieser verhältnismäßig sei, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung berücksichtigen müssen, dass zur Frage möglicher verhältnismäßigerer Alternativlösungen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Eine Grundlage für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass die nunmehr genehmigte Variante des Kreisverkehrs einen verhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle, bestehe nicht. Das Projekt sei sohin in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde daher in Folge fehlender Sachverhaltsfeststellungen unrichtig.

Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe. Eine einmal verlorengegangene Bodenfruchtbarkeit von (wenn auch nur vorübergehend) in Anspruch genommenen Bodenflächen könne meist nicht mehr wiederhergestellt werden, weshalb nachhaltige Umweltschäden und dadurch auch wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Abgetragener Oberboden müsse von den Projektwerbern unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit unter bodenkundlicher Baubegleitung und -überwachung separat in unmittelbarer Nähe des Anfallsortes zwischengelagert und zur Rekultivierung von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Dies, um Verschlechterungen der Bodenfruchtbarkeit von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen durch die Aufbringung von Oberboden von versiegelten Flächen auszugleichen. Nur so könne die Bodenfruchtbarkeit dort dauerhaft erhalten und Eingriffe in das Eigentum der Erstbeschwerdeführer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Laut angefochtenem Bescheid solle sichergestellt werden, dass der Oberboden (Humus) und der Unterboden nicht vermischt würden und getrennt gelagert werden müssten und dies im Rahmen der Umweltbauaufsicht durch eine bodenkundige Bauaufsicht kontrolliert werden müsste. Die im Bescheid beschriebenen Maßnahmen seien jedoch nicht ausreichend konkretisiert und deswegen nicht geeignet, um einen Verlust des fruchtbaren Ober- und Zwischenbodens in die Hohlräume der Einbauschicht zu verhindern oder eine entsprechende Gefährdung auszuschließen. Aus den Ausführungen im Bescheid gehe nicht hervor, dass neben dem Oberboden auch im Zwischenboden und in allen Ebenen der Einbauschicht keine größeren Gesteinsbrocken als solche mit einem Durchmesser von 64 mm enthalten sein dürfen. Eine solche eindeutige Auflage sei aber zwingend erforderlich, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Aus der Erfahrung im Zusammenhang mit dem Abschnitt Süd des gegenständlichen Gesamtbauvorhabens „S 10 – Mühlviertler Schnellstraße“ gehe hervor, dass die beim dortigen Abschnitt vorgeschriebenen (sehr vergleichbaren) Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Sicherung des fruchtbaren Oberbodens zu gewährleisten. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung ihrer Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde (vgl VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer hielten daher fest, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt werde, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden müssten, um den Oberboden sowie die Einbauschicht zu schützen und die weitere Fruchtbarkeit des Oberbodens sicherzustellen.Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe. Eine einmal verlorengegangene Bodenfruchtbarkeit von (wenn auch nur vorübergehend) in Anspruch genommenen Bodenflächen könne meist nicht mehr wiederhergestellt werden, weshalb nachhaltige Umweltschäden und dadurch auch wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Abgetragener Oberboden müsse von den Projektwerbern unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit unter bodenkundlicher Baubegleitung und -überwachung separat in unmittelbarer Nähe des Anfallsortes zwischengelagert und zur Rekultivierung von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Dies, um Verschlechterungen der Bodenfruchtbarkeit von vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen durch die Aufbringung von Oberboden von versiegelten Flächen auszugleichen. Nur so könne die Bodenfruchtbarkeit dort dauerhaft erhalten und Eingriffe in das Eigentum der Erstbeschwerdeführer auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Laut angefochtenem Bescheid solle sichergestellt werden, dass der Oberboden (Humus) und der Unterboden nicht vermischt würden und getrennt gelagert werden müssten und dies im Rahmen der Umweltbauaufsicht durch eine bodenkundige Bauaufsicht kontrolliert werden müsste. Die im Bescheid beschriebenen Maßnahmen seien jedoch nicht ausreichend konkretisiert und deswegen nicht geeignet, um einen Verlust des fruchtbaren Ober- und Zwischenbodens in die Hohlräume der Einbauschicht zu verhindern oder eine entsprechende Gefährdung auszuschließen. Aus den Ausführungen im Bescheid gehe nicht hervor, dass neben dem Oberboden auch im Zwischenboden und in allen Ebenen der Einbauschicht keine größeren Gesteinsbrocken als solche mit einem Durchmesser von 64 mm enthalten sein dürfen. Eine solche eindeutige Auflage sei aber zwingend erforderlich, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Aus der Erfahrung im Zusammenhang mit dem Abschnitt Süd des gegenständlichen Gesamtbauvorhabens „S 10 – Mühlviertler Schnellstraße“ gehe hervor, dass die beim dortigen Abschnitt vorgeschriebenen (sehr vergleichbaren) Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Sicherung des fruchtbaren Oberbodens zu gewährleisten. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung ihrer Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde vergleiche VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer hielten daher fest, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt werde, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden müssten, um den Oberboden sowie die Einbauschicht zu schützen und die weitere Fruchtbarkeit des Oberbodens sicherzustellen.

Festgehalten werde darüber hinaus, dass der angefochtene Bescheid das Projekt auch in wasserrechtlicher Hinsicht genehmige. Diesbezüglich werde eingewendet, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser keinerlei Feststellungen von der Behörde getroffen worden seien. Zu keinem Zeitpunkt im Laufe des UVP-Genehmigungsverfahrens sei vor Ort geprüft worden, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerungsfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens ändere und welche Auswirkungen dies auf das Grundwasser habe. Solche wasserrechtlichen Feststellungen wären aber zwingend erforderlich gewesen, um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Erstbeschwerdeführer seien bei unsachgerechter (Wieder-)Herstellung der Bodenflächen (samt Aufschüttungen) somit unter anderem von Bodanabsenkungen, Trockenheit in Folge übermäßiger Versickerung oder aber auch Überschwemmungen in Folge nachteiliger Einwirkungen auf das Grundwasser bedroht. Ohne entsprechende Feststellungen könne die Behörde rechtlich nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführern durch die wasserrechtliche Genehmigung unverhältnismäßige Nachteile entstünden und ob das Projekt an sich in wasserrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig sei. Aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die wasserrechtliche Genehmigung und aufgrund der ungeeigneten Auflagen im Zusammenhang mit dem Schutz des fruchtbaren Bodens würden folglich Genehmigungshindernisse vorliegen, weshalb die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Genehmigungsanträge der Projektwerber hätte abweisen müssen.

Bezüglich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. XXXX zu Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie durch das Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX erheblich eingeschränkt seien. Die belangte Behörde begründe ihre Genehmigung des Streckenverlaufes damit, dass der sogenannte Zufahrtsweg „ XXXX “ ein geeigneter Ersatz für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von den genannten Grundflächen sei. Tatsächlich sei dieser jedoch für diesen Zweck ungeeignet, da er zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Erstbeschwerdeführer führen würde und zudem das Gelände bei diesem Weg besonders steil sei und daher eine uneingeschränkte Nutzung durch Fahrzeuge nicht mehr gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführer würden daher durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Grundrechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit verletzt. Jedenfalls müsse sichergestellt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken der Erstbeschwerdeführer mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden und dürfe nicht verunmöglicht werden. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen wäre somit das Projekt nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus werde eingewendet, dass die Begründung der belangten Behörde in diesem Punkt unvollständig sei und zudem auch die Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft seien. Der Verweis auf das Grundeinlöseverfahren, somit auf einen hypothetischen zivilrechtlichen Vertragsabschluss, sei als Begründung unzureichend. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher, ob ein solches Grundeinlöseverfahren (etwa in Form des Abschlusses von Optionsverträgen, etc.) überhaupt „positiv“ erledigt werden könne. Darüber hinaus sei der Vertragsinhalt kein Bestandteil des Bescheides. Die Erstbeschwerdeführer würden somit auf einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss verwiesen, der so möglicherweise überhaupt niemals zustande kommen werde und der auch kein Bescheidinhalt sei. Bei Fehlen eines solchen Vertragsabschlusses würden in diesem Punkt aber entsprechende Genehmigungen bzw. Feststellungen der Behörde fehlen. In diesem Zusammenhang werde auch eingewendet, dass den Erstbeschwerdeführern dadurch der Rechtsschutz faktisch entzogen werde, da für diese nicht nachvollziehbar sei, welchen Inhalt die genehmigende Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt habe. Eingewendet werde daher ausdrücklich die Verletzung des Rechts der Erstbeschwerdeführer auf ein faires Verfahren.Bezüglich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. römisch 40 zu Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie durch das Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 erheblich eingeschränkt seien. Die belangte Behörde begründe ihre Genehmigung des Streckenverlaufes damit, dass der sogenannte Zufahrtsweg „ römisch 40 “ ein geeigneter Ersatz für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von den genannten Grundflächen sei. Tatsächlich sei dieser jedoch für diesen Zweck ungeeignet, da er zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Erstbeschwerdeführer führen würde und zudem das Gelände bei diesem Weg besonders steil sei und daher eine uneingeschränkte Nutzung durch Fahrzeuge nicht mehr gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführer würden daher durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Grundrechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit verletzt. Jedenfalls müsse sichergestellt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken der Erstbeschwerdeführer mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müsse die Nutzbarkeit von Grundstücken gesichert werden und dürfe nicht verunmöglicht werden. Ohne Sicherstellung der Nutzbarkeit der genannten Grundflächen wäre somit das Projekt nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus werde eingewendet, dass die Begründung der belangten Behörde in diesem Punkt unvollständig sei und zudem auch die Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft seien. Der Verweis auf das Grundeinlöseverfahren, somit auf einen hypothetischen zivilrechtlichen Vertragsabschluss, sei als Begründung unzureichend. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sicher, ob ein solches Grundeinlöseverfahren (etwa in Form des Abschlusses von Optionsverträgen, etc.) überhaupt „positiv“ erledigt werden könne. Darüber hinaus sei der Vertragsinhalt kein Bestandteil des Bescheides. Die Erstbeschwerdeführer würden somit auf einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss verwiesen, der so möglicherweise überhaupt niemals zustande kommen werde und der auch kein Bescheidinhalt sei. Bei Fehlen eines solchen Vertragsabschlusses würden in diesem Punkt aber entsprechende Genehmigungen bzw. Feststellungen der Behörde fehlen. In diesem Zusammenhang werde auch eingewendet, dass den Erstbeschwerdeführern dadurch der Rechtsschutz faktisch entzogen werde, da für diese nicht nachvollziehbar sei, welchen Inhalt die genehmigende Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt habe. Eingewendet werde daher ausdrücklich die Verletzung des Rechts der Erstbeschwerdeführer auf ein faires Verfahren.

Hinsichtlich der Beweissicherung bei Sprengungen werde in der gutachterlichen Stellungnahme im Fachbereich Erschütterungen und sekundärer Luftschall angeführt, dass Messprogramme und Beweissicherungen im Umkreis von 100 m im Bereich von Arbeiten ohne Sprengungen und im Umkreis von 200 m im Bereich von Sprengarbeiten vorgesehen seien. Das Ausmaß der durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Bereiche sei nicht ausreichend. Jedenfalls die beabsichtigten Beweissicherungsmaßnahmen seien – insbesondere im Bereich von Sprengarbeiten – weitergehend zu definieren und auszudehnen, um allfällige Schäden durch die Sprengmaßnahmen bestenfalls bereits im Vorhinein verhindern und – gegebenenfalls – im Nachhinein bestimmen zu können. Bei den früheren Abschnitten der S 10 sei es hier zum Teil zu erheblichen Schäden an Gebäuden gekommen. Ein sachlicher Grund, weshalb Messprogramme, zumindest aber eine Ausweitung der Beweissicherungsmaßnahmen bei den Sprengarbeiten, nicht möglich sein sollten, werde in der gutachterlichen Stellungnahme (und somit im Bescheid) nicht angeführt. Durch eine Ausweitung auf den von den Erstbeschwerdeführern beantragten Umkreis von 500 m würde das Eigentum der Erstbeschwerdeführer vor möglichen negativen Auswirkungen durch Sprengschäden besser geschützt und entstünde für die Projektwerber nur ein unerheblicher Mehraufwand. Die Einwendungen in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführer vom 12.11.2020 seien im Bescheid und dessen Begründung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Es werde daher nochmals ausdrücklich eingewendet und beantragt, dem Projektwerber aufzutragen, die vorgesehenen Messprogramme und Beweissicherungsmaßnahmen bei Sprengarbeiten auf sämtlichen Grundstücken im Umkreis von 500 m von Sprengarbeiten durchzuführen und andernfalls, dem Projekt die Genehmigung zu versagen. Die dargestellte Maßnahme diene dem Schutz des Eigentums der Erstbeschwerdeführer und sei mit keinen erheblichen Mehraufwendungen für die Projektwerber verbunden und handle es sich daher um eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, die den Projektwerbern von der Behörde vorzuschreiben gewesen wäre, wenn diese den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.

Zum Radweg bei der XXXX gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren die Unzweckmäßigkeit der Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der XXXX eingewendet hätten und diese unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer eingreife. Betont werde nochmals die besondere wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. XXXX für die Erstbeschwerdeführer, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Die beantragte Projektänderung bzw. die Vorschreibung von Auflagen an die Projektwerber seien von der belangten Behörde nicht erörtert worden. Zudem würden Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, warum diese Lösung besonders „verkehrssicher“ sein solle, fehlen. Zum Radweg bei der römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführer an, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren die Unzweckmäßigkeit der Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der römisch 40 eingewendet hätten und diese unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführer eingreife. Betont werde nochmals die besondere wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. römisch 40 für die Erstbeschwerdeführer, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Die beantragte Projektänderung bzw. die Vorschreibung von Auflagen an die Projektwerber seien von der belangten Behörde nicht erörtert worden. Zudem würden Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, warum diese Lösung besonders „verkehrssicher“ sein solle, fehlen.

Bezüglich der Sicherung der Viehweide und Sicherung der Weidehaltung führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie im Ermittlungsverfahren gegen das nunmehr genehmigte Projekt eingewendet hätten, dass die hinkünftig südlich der XXXX liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die XXXX sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich, ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der XXXX zu gefährden. Die Behörde habe dahingehend lediglich ausgeführt, dass bei der in Betracht gezogenen Landesstraße XXXX der Viehtrieb und das Weiden an Straßen in der Straßenverordnung geregelt (§ 80, Abs. 1 bis 6 und § 81, Abs. 1 bis 4, StVO 1960) sei. Die Verordnung des Gefahrenzeichens „ACHTUNG TIERE“ liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Festzuhalten sei daher, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer somit in keiner Weise berücksichtigt habe, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines Warnhinweises durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde verweise. Die Behörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass der Verweis auf eine – möglicherweise – erst zu erlassende Verordnung einer anderen Behörde eine geeignete Maßnahme darstelle, um den Viehtrieb und die Viehweide bei der XXXX sicherzustellen. Tatsächlich sei eine solche Maßnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projektes durch die belangte Behörde völlig ungesichert, sondern noch dazu völlig ungeeignet, um einen sicheren Viehtrieb über diese Landesstraße zu gewährleisten. Bei der XXXX handle es sich künftig um eine stark befahrene Landesstraße (Autobahnzubringer). Ein Viehtrieb über diese Landesstraße sei mit erheblichen und völlig unvernünftigen Gefahren verbunden, die weder den Erstbeschwerdeführern noch den Verkehrsteilnehmern auf der XXXX in irgendeiner Form zumutbar seien. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene und beantragte Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der XXXX bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der Behörde nicht behandelt worden, obwohl eine solche Unterführungslösung eine sachgerechte und sichere Lösung zum Erhalt der Beweidungsmöglichkeit darstellen würde. Faktisch werde die Möglichkeit zur Beweidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch die Zerschneidung der Grundflächen massiv eingeschränkt bzw. verunmöglicht. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. 3 ha), die künftig zwischen der XXXX und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Erstbeschwerdeführer. Zuvor hätten die Erstbeschwerdeführer noch etwas über XXXX ha „Eigengrund“ zur Beweidung gehabt. Obwohl eine Alternativlösung von den Erstbeschwerdeführern aufgezeigt worden sei, habe die Behörde zu dieser Thematik keinerlei substantiierten Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen und auch nicht die rechtlich erforderlichen Auflagen vorgeschrieben, um die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer zu wahren. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben.Bezüglich der Sicherung der Viehweide und Sicherung der Weidehaltung führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie im Ermittlungsverfahren gegen das nunmehr genehmigte Projekt eingewendet hätten, dass die hinkünftig südlich der römisch 40 liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die römisch 40 sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich, ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der römisch 40 zu gefährden. Die Behörde habe dahingehend lediglich ausgeführt, dass bei der in Betracht gezogenen Landesstraße römisch 40 der Viehtrieb und das Weiden an Straßen in der Straßenverordnung geregelt (Paragraph 80,, Absatz eins bis 6 und Paragraph 81,, Absatz eins bis 4, StVO 1960) sei. Die Verordnung des Gefahrenzeichens „ACHTUNG TIERE“ liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Festzuhalten sei daher, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer somit in keiner Weise berücksichtigt habe, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines Warnhinweises durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde verweise. Die Behörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass der Verweis auf eine – möglicherweise – erst zu erlassende Verordnung einer anderen Behörde eine geeignete Maßnahme darstelle, um den Viehtrieb und die Viehweide bei der römisch 40 sicherzustellen. Tatsächlich sei eine solche Maßnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projektes durch die belangte Behörde völlig ungesichert, sondern noch dazu völlig ungeeignet, um einen sicheren Viehtrieb über diese Landesstraße zu gewährleisten. Bei der römisch 40 handle es sich künftig um eine stark befahrene Landesstraße (Autobahnzubringer). Ein Viehtrieb über diese Landesstraße sei mit erheblichen und völlig unvernünftigen Gefahren verbunden, die weder den Erstbeschwerdeführern noch den Verkehrsteilnehmern auf der römisch 40 in irgendeiner Form zumutbar seien. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene und beantragte Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der römisch 40 bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der Behörde nicht behandelt worden, obwohl eine solche Unterführungslösung eine sachgerechte und sichere Lösung zum Erhalt der Beweidungsmöglichkeit darstellen würde. Faktisch werde die Möglichkeit zur Beweidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch die Zerschneidung der Grundflächen massiv eingeschränkt bzw. verunmöglicht. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. 3 ha), die künftig zwischen der römisch 40 und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Erstbeschwerdeführer. Zuvor hätten die Erstbeschwerdeführer noch etwas über römisch 40 ha „Eigengrund“ zur Beweidung gehabt. Obwohl eine Alternativlösung von den Erstbeschwerdeführern aufgezeigt worden sei, habe die Behörde zu dieser Thematik keinerlei substantiierten Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen und auch nicht die rechtlich erforderlichen Auflagen vorgeschrieben, um die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer zu wahren. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben.

Zum Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. XXXX verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihren Antrag im Genehmigungsverfahren, den genannten Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe jedoch – wiederum unter Anführung eines pauschalen Verweises auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ – diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Ausdrücklich eingewendet werde daher, dass der Bescheid – jedenfalls in diesem Punkt – auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und in Folge dessen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, sodass beantragt werde, den Bescheid aufzuheben.Zum Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. römisch 40 verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihren Antrag im Genehmigungsverfahren, den genannten Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe jedoch – wiederum unter Anführung eines pauschalen Verweises auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ – diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Ausdrücklich eingewendet werde daher, dass der Bescheid – jedenfalls in diesem Punkt – auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen und in Folge dessen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, sodass beantragt werde, den Bescheid aufzuheben.

Hinsichtlich des Begleitwegs in Richtung Süden „Nebenweg XXXX “ – Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass in der gutachterlichen Stellungnahme und im Bescheid nach ausdrücklichem Aufzeigen von unnötiger Bodenversiegelung und Umweltbeeinträchtigung nicht begründet worden sei, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig erscheine. Es werde in der genannten Stellungnahme lediglich angeführt, dass dies aus „verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll“ erscheine. Der pauschale Verweis auf Begriffe wie „vernünftig“, „Verkehrssicherheit“ oder „wirtschaftlich“ vermöge keine ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage behördlicher Erhebungen zu ersetzen. Hinsichtlich des Begleitwegs in Richtung Süden „Nebenweg römisch 40 “ – Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass in der gutachterlichen Stellungnahme und im Bescheid nach ausdrücklichem Aufzeigen von unnötiger Bodenversiegelung und Umweltbeeinträchtigung nicht begründet worden sei, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig erscheine. Es werde in der genannten Stellungnahme lediglich angeführt, dass dies aus „verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll“ erscheine. Der pauschale Verweis auf Begriffe wie „vernünftig“, „Verkehrssicherheit“ oder „wirtschaftlich“ vermöge keine ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage behördlicher Erhebungen zu ersetzen.

Bezüglich der Drainagen führe der Gutachter des Fachbereichs Grund- und Oberflächenwasser in seiner gutachterlichen Stellungnahme (S. 329 des Stellungnahmenbandes) aus, dass ein Großteil der genannten Parzellen (Parzellen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX KG XXXX ) durch das Vorhaben beansprucht würden und durch die Projektwerber abgelöst würden. Auf den angesprochenen Grundstücken seien im Einreichprojekt Drainagen verzeichnet. Ein Eingriff in verbleibende Drainagen sei durch die Vorhabenserrichtung somit zu erwarten. Zunächst sei festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem aktuellen Bestand an Drainagen, deren konkreten Verläufen, den von diesen geführten Wassermengen, den möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser in Folge der angedachten Verlegung, dem Ziel der Verlegung der Drainagen und der Sickerungsfähigkeit des Bodens nach Verlegung der Drainagen keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde wieder lediglich pauschal erwähnt, dass auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer mehrere Drainagen bestünden und diese in irgendeiner – nicht näher bestimmten – Form erhalten oder verlegt werden sollten. Welche Drainagen nun verlegt würden und welche erhalten würden, welche Auswirkungen dies auf die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführer oder auf die Umwelt habe – all dies sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben und vom Sachverständigen nicht befundet worden. Die wasserrechtliche Genehmigung beruhe somit auf keinem festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, habe von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) mwN). Dies sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Bezüglich der Drainagen führe der Gutachter des Fachbereichs Grund- und Oberflächenwasser in seiner gutachterlichen Stellungnahme (S. 329 des Stellungnahmenbandes) aus, dass ein Großteil der genannten Parzellen (Parzellen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 KG römisch 40 ) durch das Vorhaben beansprucht würden und durch die Projektwerber abgelöst würden. Auf den angesprochenen Grundstücken seien im Einreichprojekt Drainagen verzeichnet. Ein Eingriff in verbleibende Drainagen sei durch die Vorhabenserrichtung somit zu erwarten. Zunächst sei festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem aktuellen Bestand an Drainagen, deren konkreten Verläufen, den von diesen geführten Wassermengen, den möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser in Folge der angedachten Verlegung, dem Ziel der Verlegung der Drainagen und der Sickerungsfähigkeit des Bodens nach Verlegung der Drainagen keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde wieder lediglich pauschal erwähnt, dass auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer mehrere Drainagen bestünden und diese in irgendeiner – nicht näher bestimmten – Form erhalten oder verlegt werden sollten. Welche Drainagen nun verlegt würden und welche erhalten würden, welche Auswirkungen dies auf die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführer oder auf die Umwelt habe – all dies sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben und vom Sachverständigen nicht befundet worden. Die wasserrechtliche Genehmigung beruhe somit auf keinem festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, habe von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12, Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) mwN). Dies sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Bezüglich der Aufschüttungen auf Grundstück Nr. XXXX führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie sich in beiden Stellungnahmen ausdrücklich gegen die genehmigten Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. XXXX ausgesprochen und entsprechende Einwendungen erhoben hätten. Insbesondere führten sie an, dass das Gefälle nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen dürfe, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Auch der Sichtschutzdamm stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch diesen eine dauernde Beschattung ihrer Grundflächen eintrete, was naturgemäß zu Ertragsausfällen führe. Die Behörde sei trotz dieser ausdrücklichen Einwendungen nicht auf diese Themenbereiche eingegangen und habe diese nicht erörtert. Die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sei daher rechtlich unrichtig.Bezüglich der Aufschüttungen auf Grundstück Nr. römisch 40 führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass sie sich in beiden Stellungnahmen ausdrücklich gegen die genehmigten Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ausgesprochen und entsprechende Einwendungen erhoben hätten. Insbesondere führten sie an, dass das Gefälle nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen dürfe, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Auch der Sichtschutzdamm stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch diesen eine dauernde Beschattung ihrer Grundflächen eintrete, was naturgemäß zu Ertragsausfällen führe. Die Behörde sei trotz dieser ausdrücklichen Einwendungen nicht auf diese Themenbereiche eingegangen und habe diese nicht erörtert. Die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sei daher rechtlich unrichtig.

Zum Weg auf Grundstück Nr. XXXX verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihre Einwendungen, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei, sondern lediglich pauschal auf die Behandlung des Einwandes im Rahmen der Grundeinlöse und der „weiteren Detaillierung im Rahmen des Bauprojektes“ verweise. Richtigerweise hätten die Einwendungen auch bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung von der Behörde erörtert werden müssen, zumal durch die Zerschneidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer von einer fehlenden Nutzbarkeit zur Weidewirtschaft in der Zukunft auszugehen sei und daher eine langfristige Verbauung und Bodenversiegelung hinsichtlich der Restflächen zu erwarten sei. Eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes der Erstbeschwerdeführer sei folglich gefährdet. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zur Frage der wirtschaftlichen Existenz keinerlei Feststellungen getroffen habe und ihr so eine Interessenabwägung schlicht nicht möglich sein habe können. Auch aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Zum Weg auf Grundstück Nr. römisch 40 verwiesen die Erstbeschwerdeführer auf ihre Einwendungen, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei, sondern lediglich pauschal auf die Behandlung des Einwandes im Rahmen der Grundeinlöse und der „weiteren Detaillierung im Rahmen des Bauprojektes“ verweise. Richtigerweise hätten die Einwendungen auch bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung von der Behörde erörtert werden müssen, zumal durch die Zerschneidung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer von einer fehlenden Nutzbarkeit zur Weidewirtschaft in der Zukunft auszugehen sei und daher eine langfristige Verbauung und Bodenversiegelung hinsichtlich der Restflächen zu erwarten sei. Eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes der Erstbeschwerdeführer sei folglich gefährdet. Festzuhalten sei zudem, dass die belangte Behörde zur Frage der wirtschaftlichen Existenz keinerlei Feststellungen getroffen habe und ihr so eine Interessenabwägung schlicht nicht möglich sein habe können. Auch aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Zum „Nebenweg XXXX “ führten die Erstbeschwerdeführer an, dass der Verweis in der gutachterlichen Stellungnahme und sohin im Bescheid auf die Benützung des Nebenweges zur Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens kein ausreichender Grund für einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich und bedürfe es hiezu keiner weiteren Bodenversiegelung und Beeinträchtigung von Natur und Eigentum der Beschwerdeführer. Diese Einwendung der Erstbeschwerdeführer sei von der belangten Behörde nicht näher erörtert worden. Eine taugliche Begründung stelle die Behandlung durch die Behörde, wonach aus straßenbautechnischer Sicht der rd. XXXX lange Nebenweg XXXX nicht nur der Erschließung, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens diene, jedenfalls nicht dar.Zum „Nebenweg römisch 40 “ führten die Erstbeschwerdeführer an, dass der Verweis in der gutachterlichen Stellungnahme und sohin im Bescheid auf die Benützung des Nebenweges zur Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens kein ausreichender Grund für einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich und bedürfe es hiezu keiner weiteren Bodenversiegelung und Beeinträchtigung von Natur und Eigentum der Beschwerdeführer. Diese Einwendung der Erstbeschwerdeführer sei von der belangten Behörde nicht näher erörtert worden. Eine taugliche Begründung stelle die Behandlung durch die Behörde, wonach aus straßenbautechnischer Sicht der rd. römisch 40 lange Nebenweg römisch 40 nicht nur der Erschließung, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens diene, jedenfalls nicht dar.

Bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. XXXX würden sich die Erstbeschwerdeführer ausdrücklich gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. XXXX aussprechen und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und stelle somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer dar. In der gutachterlichen Stellungnahme und somit im Bescheid werde ausgeführt, dass eine Vernässung des genannten Grundstückes durch das geplante Auffangbecken nicht zu erwarten sei. Trotz entsprechender Anträge der Erstbeschwerdeführer, den Projektwerbern zusätzliche Auflagen in Form von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung aufzutragen, seien keine solche Maßnahmen vorgeschrieben worden. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung seiner Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde (vgl VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit nochmals beantragen, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt wird, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, um eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken zu verhindern. Die Einhaltung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen müsse durch die wasserrechtliche Bauaufsicht und – in der Betriebsphase – durch die zuständige Wasserrechtsbehörde geprüft und kontrolliert werden.Bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. römisch 40 würden sich die Erstbeschwerdeführer ausdrücklich gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. römisch 40 aussprechen und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und stelle somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer dar. In der gutachterlichen Stellungnahme und somit im Bescheid werde ausgeführt, dass eine Vernässung des genannten Grundstückes durch das geplante Auffangbecken nicht zu erwarten sei. Trotz entsprechender Anträge der Erstbeschwerdeführer, den Projektwerbern zusätzliche Auflagen in Form von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung aufzutragen, seien keine solche Maßnahmen vorgeschrieben worden. Um den massiven Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer zu rechtfertigen, bedürfe es ausreichend konkretisierter und vor allem sachlich geeigneter Maßnahmen durch Auflagen, die die betroffenen Liegenschaftsteile vor einer Bedrohung seiner Substanz oder davor schützen, dass eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich werde vergleiche VwGH 24.6.2009, Zl. 2007/05/0171; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2/297E (Projekt A 26). Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit nochmals beantragen, dass den Projektwerbern für den Fall, dass die Projektgenehmigung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht inhaltlich bestätigt wird, den Projektwerbern geeignete und hinreichend bestimmte (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097) Maßnahmen in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, um eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken zu verhindern. Die Einhaltung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen müsse durch die wasserrechtliche Bauaufsicht und – in der Betriebsphase – durch die zuständige Wasserrechtsbehörde geprüft und kontrolliert werden.

Hinsichtlich der Forderung der Erstbeschwerdeführer, dass keine zusätzliche Belastung durch Ausgleichsmaßnahmen (M50, M51) auftreten solle, werde im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Aussage im Gutachten des Fachbereiches Naturschutz verwiesen, wonach für bestimmte Tierarten negative Auswirkungen durch das Bauvorhaben entstehen würden. Die belangte Behörde begründe an keiner Stelle des Bescheides, warum durch die dauerhafte Grundinanspruchnahme von Weideflächen als Ersatz nunmehr ökologische Ausgleichsflächen geschaffen werden müssten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebes auf biologische bzw. ökologische Betriebsführung. Selbst wenn die Behörde zum Ergebnis gelange, dass ökologische Ausgleichsflächen notwendig wären, so fehle eine diesbezügliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Erstbeschwerdeführer im Bescheid zur Gänze. Diese ökologischen Ausgleichsflächen würden eine erhebliche Zusatzbelastung für die Erstbeschwerdeführer darstellen, da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft nutzbar seien. Überdies stelle die Vorschreibung solcher ökologischer Ausgleichsflächen eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Belastung des Eigentums der Erstbeschwerdeführer dar, zumal durch die ökologischen Ausgleichsflächen nur „ausgeglichen“ und nicht etwa ein „Mehr“ an Naturfläche entstehen solle. Weshalb eine Weidefläche durch eine „noch geschütztere“ ökologische Ausgleichsfläche „ausgeglichen“ werden solle, sei nicht nachvollziehbar und würden diesbezüglich auch Feststellungen sowie Erwägungen der belangten Behörde fehlen.

Gemäß § 37 AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und den wirklichen Sachverhalt von Amts wegen im Beweisverfahren zu ermitteln. Die Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt und somit verletzt. Beispielsweise seien die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend, um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen aufgeworfen worden seien, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern. In diesem Zusammenhang werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Den Sachverhaltsfeststellungen fehle es in vielen Fällen an tatsächlichen Grundlagen, an Struktur und an einem tatsächlich durchgeführten Beweisverfahren. Beispielsweise habe die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, gemäß § 12 WRG von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Beschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) mwN). Dies sei unterblieben.Gemäß Paragraph 37, AVG habe die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und den wirklichen Sachverhalt von Amts wegen im Beweisverfahren zu ermitteln. Die Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt und somit verletzt. Beispielsweise seien die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend, um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen aufgeworfen worden seien, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern. In diesem Zusammenhang werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Den Sachverhaltsfeststellungen fehle es in vielen Fällen an tatsächlichen Grundlagen, an Struktur und an einem tatsächlich durchgeführten Beweisverfahren. Beispielsweise habe die belangte Behörde, die im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, gemäß Paragraph 12, WRG von Amts wegen auf Grundlage der Einwendungen der Beschwerdeführer im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, die für die Beurteilung des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung beachtlich sein könnten (VwGH 10.6.1999, VwGH 95/07/0196; VwGH 29.03.2007, VwGH 2006/07/0108; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 12, Rz 15 (Stand 1.9.2020, rdb.at) mwN). Dies sei unterblieben.

Während des behördlichen Ermittlungsverfahrens hätten hinsichtlich der Drainagen auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer keinerlei Erhebungen oder Messungen bzw. keine Befundaufnahme vor Ort durch einen Sachverständigen stattgefunden. Dies würde auch die anderen, oben bereits angeführten Punkte, betreffen, in denen auf die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer nicht nur nicht eingegangen worden sei, sondern ohne jede tatsächliche Befundaufnahme vor Ort Feststellungen über die dortigen Verhältnisse vor Ort in der Natur getroffen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die zuständigen Sachverständigen überhaupt ein Gutachten erstellen hätten können, wenn diese nicht tatsächlich vor Ort Befund aufgenommen und entsprechende Messungen (zB Verlauf der Drainagen, Wasserleitungskapazität, Versickerungsfähigkeit des Bodens, Prüfung möglicher Alternativkonzepte, etc.) unternommen hätten. An manchen Stellen des Bescheides werde anscheinend bewusst auf Sachverhaltsfeststellungen verzichtet und – quasi der Einfachheit halber – auf den späteren, erst zu genehmigenden Bauvorgang verwiesen. Die Behörde stütze sich somit durch Einbeziehung dieser gutachterlichen Stellungnahme auf einen Zeitpunkt, in dem das beantragte Projekt bereits genehmigt worden sei, ohne bereits den maßgeblichen Sachverhalt vor der Genehmigung zu erheben. Die Behörde gehe offenbar in einer vorgreifenden Beweiswürdigung davon aus, dass das Projekt ohnehin genehmigt werde. Die Erstbeschwerdeführer würden somit vor vollendete Tatsachen gestellt und scheine das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für die Behörde bereits vor Durchführung des Beweiserhebungs- bzw. Ermittlungsverfahrens ohnehin festzustehen.

Das Nichtverwenden von Erhebungsbögen bzw. unzureichende Erhebungen hätten weiters maßgeblich dazu beigetragen, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dies stelle sohin ebenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Eingangs werde festgehalten, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, keine eigene Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermischt und zudem über zahlreiche Einzeldokumente (zB Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien. Die Kontrolle und ein wirksamer Rechtsschutz durch die Rechtsunterworfenen und insbesondere durch die betroffenen Parteien sei bei einem Bescheid wie dem gegenständlichen nur sehr schwer möglich bzw. nicht möglich – dies insbesondere aufgrund der sehr kurzen Frist von lediglich vier Wochen. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Eingangs werde festgehalten, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, keine eigene Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermischt und zudem über zahlreiche Einzeldokumente (zB Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien. Die Kontrolle und ein wirksamer Rechtsschutz durch die Rechtsunterworfenen und insbesondere durch die betroffenen Parteien sei bei einem Bescheid wie dem gegenständlichen nur sehr schwer möglich bzw. nicht möglich – dies insbesondere aufgrund der sehr kurzen Frist von lediglich vier Wochen. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.

Festzuhalten sei zudem ausdrücklich, dass, obwohl die Sachverständigengutachten und zahlreiche sonstigen Beilagen und Dokumente im gegenständlichen Verfahren zu Bescheidbestandteilen erklärt worden seien, diese den Erstbeschwerdeführern nicht mit dem „Hauptbestandteil“ des Bescheides zugestellt worden seien. Dies stelle einen weiteren erheblichen Verfahrensmangel dar, da der Bescheid den betroffenen Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte nicht bloß auszugsweise übermittelt werden dürfe.

Die Sachverständigengutachten würden zwar Befund und Gutachten enthalten, diese würden aber an sich nur Beweismittel darstellen und könnten diese keine Begründung im Sinne von behördlichen Sachverhaltsfeststellungen nach Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung ersetzen. Die belangte Behörde habe daher in ihrer Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend erläutert. Da die belangte Behörde insgesamt eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen und eine ordnungsgemäße Begründung verabsäumt habe, leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Erstbeschwerdeführer stellten aus den dargestellten Gründen sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die teilkonzentrierte Genehmigung gemäß § 24f UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit dem Bundesstraßengesetz 1971 (insbesondere § 4), dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (insbesondere § 7), dem Forstgesetz 1975 (insbesondere § 17) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (insbesondere §§ 9, 10, 32, 38, 40) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, nicht erteilt werde und die entsprechenden Anträge der Projektwerberin abgewiesen würden, in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Auflagen und Projektänderungen berücksichtigt würden, insbesondere, dass die XXXX nicht verschwenkt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Erstbeschwerdeführer stellten aus den dargestellten Gründen sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die teilkonzentrierte Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit dem Bundesstraßengesetz 1971 (insbesondere Paragraph 4,), dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (insbesondere Paragraph 7,), dem Forstgesetz 1975 (insbesondere Paragraph 17,) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (insbesondere Paragraphen 9, 10, 32, 38, 40,) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord, nicht erteilt werde und die entsprechenden Anträge der Projektwerberin abgewiesen würden, in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Auflagen und Projektänderungen berücksichtigt würden, insbesondere, dass die römisch 40 nicht verschwenkt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

2.2.    Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers entspricht der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer.

2.3.    Der Drittbeschwerdeführer erhob am 12.09.2021 Beschwerde gegen den am 13.08.2021 zugestellten Bescheid. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 wurde dem Drittbeschwerdeführer die aufgrund des RSb-Rückscheines festgestellte Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu von 14 Tagen eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.09.2021 gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er den angefochtenen Bescheid am 13.08.2021 erhalten habe und am 12.09.2021 per e-mail Beschwerde erhoben habe. Aufgrund des Aufarbeitens der UVP-Unterlagen habe er den genauen Abgabetermin nicht einhalten können.

3.       Zur Erstattung eines Gutachtens zum Fachbereich „Agrartechnik“ wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021, W102 2247330-1/74Z, XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt. 3. Zur Erstattung eines Gutachtens zum Fachbereich „Agrartechnik“ wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021, W102 2247330-1/74Z, römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.

4.       Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 nahm die XXXX , vertreten durch XXXX diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, Stellung zu den Beschwerden. 4. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 nahm die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch HASLINGER / NAGELE Rechtsanwälte GmbH, Stellung zu den Beschwerden.

4.1.     Hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer führte die XXXX aus, dass nur XXXX Eigentümer von Liegenschaften seien. Daher könnten nur sie in ihrem Grundeigentum betroffen sein. Alle in der Beschwerde im Hinblick auf das Grundeigentum geltend gemachten Gründe würden daher nur auf diese zutreffen. XXXX , dem Zweitbeschwerdeführer, würden insofern keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.4.1. Hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer führte die römisch 40 aus, dass nur römisch 40 Eigentümer von Liegenschaften seien. Daher könnten nur sie in ihrem Grundeigentum betroffen sein. Alle in der Beschwerde im Hinblick auf das Grundeigentum geltend gemachten Gründe würden daher nur auf diese zutreffen. römisch 40 , dem Zweitbeschwerdeführer, würden insofern keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.

Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und fehlenden Sachverhaltsdarstellungen würden sich die Erstbeschwerdeführer einleitend auf § 17 UVP-G 2000 stützen, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet seien, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G § 24f UVP-G anzuwenden sei, sei aus dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ersichtlich, dass sie sich im Wesentlichen nicht gegen die von § 24f Abs. 1 UVP-G erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden, sondern eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen würden. Im vorliegenden Fall gehe es somit insbesondere bei jenem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Inanspruchnahme von Grundflächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer richte, nicht um Immissionen auf deren landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegründe würden daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens betreffen. Der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte § 17 bzw. § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G sei hierauf nicht anwendbar. Diese Bestimmung schütze nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollten. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung gehe, seien diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. Konkret regle § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G, dass Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden würden. Der gesamte § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G normiere damit (lediglich) einen Schutz vor Immissionen aus der Errichtungs- oder Betriebsphase des Vorhabens, nicht aber gegen die hier geltend gemachten, bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen aus der Inanspruchnahme von Grundstücken. Solche wirtschaftlichen Reflexwirkungen seien keine Immissionen und daher von § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G im Allgemeinen und von § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G im Besonderen nicht erfasst (vgl. jüngst BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1 Windpark Stanglalm; 06.04.2021, W102 2227523-1 S 34 Traisental Schnellstraße).Hinsichtlich der vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und fehlenden Sachverhaltsdarstellungen würden sich die Erstbeschwerdeführer einleitend auf Paragraph 17, UVP-G 2000 stützen, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet seien, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G Paragraph 24 f, UVP-G anzuwenden sei, sei aus dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ersichtlich, dass sie sich im Wesentlichen nicht gegen die von Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden, sondern eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen würden. Im vorliegenden Fall gehe es somit insbesondere bei jenem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Inanspruchnahme von Grundflächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer richte, nicht um Immissionen auf deren landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegründe würden daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens betreffen. Der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte Paragraph 17, bzw. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G sei hierauf nicht anwendbar. Diese Bestimmung schütze nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollten. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung gehe, seien diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. Konkret regle Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G, dass Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden würden. Der gesamte Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G normiere damit (lediglich) einen Schutz vor Immissionen aus der Errichtungs- oder Betriebsphase des Vorhabens, nicht aber gegen die hier geltend gemachten, bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen aus der Inanspruchnahme von Grundstücken. Solche wirtschaftlichen Reflexwirkungen seien keine Immissionen und daher von Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G im Allgemeinen und von Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G im Besonderen nicht erfasst vergleiche jüngst BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1 Windpark Stanglalm; 06.04.2021, W102 2227523-1 S 34 Traisental Schnellstraße).

Da gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G gelte und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert sei, seien auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Beschwerdeführern komme insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stelle keine Genehmigungsvoraussetzung dar.Da gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G gelte und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert sei, seien auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Beschwerdeführern komme insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stelle keine Genehmigungsvoraussetzung dar.

Soweit es sich um Liegenschaften handle, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen würden, bestehe eine Enteignungsmöglichkeit nach § 17 BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt werde. Im Fall der Enteignung räume § 18 BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd § 1323 ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungs-erschwernisse seien vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG erfasst. Mit gutem Grund seien die damit zusammenhängenden Fragestellungen daher gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens.Soweit es sich um Liegenschaften handle, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen würden, bestehe eine Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 17, BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt werde. Im Fall der Enteignung räume Paragraph 18, BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd Paragraph 1323, ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungs-erschwernisse seien vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG erfasst. Mit gutem Grund seien die damit zusammenhängenden Fragestellungen daher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens.

In Bezug auf Immissionen schütze § 24f Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – ebenso wie § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171): Insofern habe die belangte Behörde aber – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – entsprechende Prüfungen vorgenommen (vgl Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“).In Bezug auf Immissionen schütze Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – ebenso wie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171): Insofern habe die belangte Behörde aber – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – entsprechende Prüfungen vorgenommen vergleiche Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“).

Im Folgenden würde dennoch auf alle von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Punkte eingegangen. Vorauszuschicken sei aber, dass die behauptete Existenzgefährdung durch die Erstbeschwerdeführer bisher nicht konkret belegt worden sei. Es werde daher an den Erstbeschwerdeführern liegen, durch Vorlage detaillierter Unterlagen zu ihrem Betrieb die Beschwerdebehauptungen zu belegen.

Durch das Vorhaben würden rd. XXXX ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Erstbeschwerdeführer beansprucht. Zusätzlich würden rd. XXXX ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen temporär im Zuge der Bauherstellung für die Dauer von drei Jahren beansprucht. Laut Grundbuch (Stand 05/2021) würden insgesamt XXXX ha land- und forstwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehen. Somit würden durch das ggst. Vorhaben ca. XXXX % der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen dauerhaft beansprucht werden. Hierfür würden die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt würden (oder die nach § 18 BStG festzusetzen sei), erhalten. Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt würden, werde dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt. Für eine Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen werde grundsätzlich immer das Einvernehmen mit den Grundeigentümern gesucht. Eine Enteignung – auch wenn diese nach dem UVP-G möglich wäre – sei aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Generell werde, soweit möglich, der Flächenverbrauch durch die Planung der mitbeteiligten Partei reduziert. Im Projekt seien umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz vorgesehen. Durch das Vorhaben würden rd. römisch 40 ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Erstbeschwerdeführer beansprucht. Zusätzlich würden rd. römisch 40 ha landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen temporär im Zuge der Bauherstellung für die Dauer von drei Jahren beansprucht. Laut Grundbuch (Stand 05 aus 2021,) würden insgesamt römisch 40 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehen. Somit würden durch das ggst. Vorhaben ca. römisch 40 % der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen dauerhaft beansprucht werden. Hierfür würden die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt würden (oder die nach Paragraph 18, BStG festzusetzen sei), erhalten. Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt würden, werde dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt. Für eine Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen werde grundsätzlich immer das Einvernehmen mit den Grundeigentümern gesucht. Eine Enteignung – auch wenn diese nach dem UVP-G möglich wäre – sei aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. Generell werde, soweit möglich, der Flächenverbrauch durch die Planung der mitbeteiligten Partei reduziert. Im Projekt seien umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz vorgesehen.

Soweit die Erstbeschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihrer Betriebsflächen geltend machen, werde ihnen entgegen gehalten, dass durch die vorgesehenen Wegführungen eine Erschließung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Flächen, auch jener der Erstbeschwerdeführer, weiterhin sichergestellt sei. Eine Gefährdung der Existenz des Betriebes bestehe nicht.

Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX )“ werde durch die Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen abgeschnitten würden. Dies sei nicht zutreffend. Wie bereits ausgeführt, würden im Rahmen des gegenständlichen Projekts umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz errichtet. Dadurch sei eine Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sichergestellt. Alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer seien entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar.Hinsichtlich des Themenbereichs „Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 )“ werde durch die Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen abgeschnitten würden. Dies sei nicht zutreffend. Wie bereits ausgeführt, würden im Rahmen des gegenständlichen Projekts umfangreiche Nebenwege und Begleitwege im untergeordneten Netz errichtet. Dadurch sei eine Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sichergestellt. Alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer seien entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar.

Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt XXXX werde, so wie alle anderen im Rahmen des Projekts zu errichtenden Unter- und Überführungen, nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt XXXX habe eine Breite von insgesamt XXXX m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt XXXX m. Die Fahrfläche werde mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = XXXX ). Diese Überfahrt sei zum Viehtrieb nutzbar. Die Erstbeschwerdeführer führen aus, sie hätten eine „zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt“. Wie bereits ausgeführt, sei das Objekt XXXX zum Viehtrieb nutzbar und es sei an jener Stelle situiert, an welcher sich die S 10 gerade so weit im Einschnitt befinde, dass keine zusätzlichen Anrampungen und somit zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen erforderlich würden. Ebenso befinde sich der Standort noch vor der HASt Rainbach West, wodurch auch die lichte Weite im Bereich der Überfahrt auf ein Minimum reduziert werde. Vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit werde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu dieser Überfahrt zusammengefasst ausgeführt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts XXXX aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Weiters vermeinten die Erstbeschwerdeführer, dass die geforderte Verlegung dieser Überfahrt „um lediglich XXXX m“ auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte. Diesen Ausführungen könne nicht zugestimmt werden, weil im oben zitierten Verkehrsgutachten und auch in den daran anschließenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar ausgeführt werde, dass eine Verlegung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und sich keine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs ergeben würde. Außerdem seien die Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verlegung des Objekts XXXX darauf hinzuweisen, dass im UVP-Verfahren nur zu prüfen sei, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig sei. Dies sei von der belangten Behörde zutreffend bejaht worden. Es bestehe keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Umplanung / Modifikation des Vorhabens. Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt römisch 40 werde, so wie alle anderen im Rahmen des Projekts zu errichtenden Unter- und Überführungen, nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt römisch 40 habe eine Breite von insgesamt römisch 40 m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt römisch 40 m. Die Fahrfläche werde mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = römisch 40 ). Diese Überfahrt sei zum Viehtrieb nutzbar. Die Erstbeschwerdeführer führen aus, sie hätten eine „zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt“. Wie bereits ausgeführt, sei das Objekt römisch 40 zum Viehtrieb nutzbar und es sei an jener Stelle situiert, an welcher sich die S 10 gerade so weit im Einschnitt befinde, dass keine zusätzlichen Anrampungen und somit zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen erforderlich würden. Ebenso befinde sich der Standort noch vor der HASt Rainbach West, wodurch auch die lichte Weite im Bereich der Überfahrt auf ein Minimum reduziert werde. Vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit werde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu dieser Überfahrt zusammengefasst ausgeführt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts römisch 40 aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Weiters vermeinten die Erstbeschwerdeführer, dass die geforderte Verlegung dieser Überfahrt „um lediglich römisch 40 m“ auch erhebliche Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte. Diesen Ausführungen könne nicht zugestimmt werden, weil im oben zitierten Verkehrsgutachten und auch in den daran anschließenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar ausgeführt werde, dass eine Verlegung wirtschaftlich nicht zumutbar sei und sich keine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs ergeben würde. Außerdem seien die Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verlegung des Objekts römisch 40 darauf hinzuweisen, dass im UVP-Verfahren nur zu prüfen sei, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig sei. Dies sei von der belangten Behörde zutreffend bejaht worden. Es bestehe keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Umplanung / Modifikation des Vorhabens.

Zudem werde von den Erstbeschwerdeführern ausgeführt, dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX und Nr. XXXX geschlägert werden müsse, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass von der belangten Behörde ohnehin laut Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 vorgesehen worden sei, dass „Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, […] von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen […] mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren [sind]. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“ Dadurch sei entgegen den Beschwerdeausführungen sichergestellt, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren – sowie erforderlichenfalls auch nachzubessern – seien. Eine Rechtsverletzung der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte durch diese Auflage sei nicht ersichtlich.Zudem werde von den Erstbeschwerdeführern ausgeführt, dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 geschlägert werden müsse, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass von der belangten Behörde ohnehin laut Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 vorgesehen worden sei, dass „Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, […] von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen […] mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren [sind]. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern.“ Dadurch sei entgegen den Beschwerdeausführungen sichergestellt, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren – sowie erforderlichenfalls auch nachzubessern – seien. Eine Rechtsverletzung der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte durch diese Auflage sei nicht ersichtlich.

Wenn die Erstbeschwerdeführer ausführen, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass eine Genehmigung nicht „unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss hat“, erteilt werden könne, so seien sie auf die obigen Ausführungen zu § 24f und § 2 Abs. 3 UVP-G zu verweisen. Die erwähnten Auflagen würden die Erstbeschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, weil die Grundeinlöse bzw. die Einräumung von Zwangsrechten kein Genehmigungserfordernis im Sinne des UVP-G sei und durch die angesprochenen Auflagen zusätzlich sichergestellt werde, dass es zu einer Abgeltung des Nutzungsentganges komme (sofern nicht eine Einigung über Ersatzflächen zustande komme). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, welche die Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren geltend machen könnten, liege daher nicht vor. Soweit darauf hingewiesen werde, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären, treffe dies einerseits nicht zu und werde dies andererseits, soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele, im Rahmen der Grundeinlöse bzw. in einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren und eine Abweisung des Genehmigungsantrages sei – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht möglich.Wenn die Erstbeschwerdeführer ausführen, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass eine Genehmigung nicht „unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss hat“, erteilt werden könne, so seien sie auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 24 f und Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G zu verweisen. Die erwähnten Auflagen würden die Erstbeschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, weil die Grundeinlöse bzw. die Einräumung von Zwangsrechten kein Genehmigungserfordernis im Sinne des UVP-G sei und durch die angesprochenen Auflagen zusätzlich sichergestellt werde, dass es zu einer Abgeltung des Nutzungsentganges komme (sofern nicht eine Einigung über Ersatzflächen zustande komme). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, welche die Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren geltend machen könnten, liege daher nicht vor. Soweit darauf hingewiesen werde, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären, treffe dies einerseits nicht zu und werde dies andererseits, soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele, im Rahmen der Grundeinlöse bzw. in einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer im UVP-Genehmigungsverfahren und eine Abweisung des Genehmigungsantrages sei – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht möglich.

Hinsichtlich der Trassierung der XXXX im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. XXXX würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der XXXX nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor. Richtig sei, dass durch die vorgesehene Verschwenkung der XXXX eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von XXXX dauerhaft beansprucht werde. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung würden die verkehrsbedingten Immissionen der XXXX reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich sei. Die Verschwenkung einer Landesstraße betreffe im Übrigen nicht das gegenständlich genehmigte Bundesstraßenprojekt, sondern werde in einem anderen Genehmigungsverfahren abgehandelt.Hinsichtlich der Trassierung der römisch 40 im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. römisch 40 würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einem gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor. Richtig sei, dass durch die vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 dauerhaft beansprucht werde. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung würden die verkehrsbedingten Immissionen der römisch 40 reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich sei. Die Verschwenkung einer Landesstraße betreffe im Übrigen nicht das gegenständlich genehmigte Bundesstraßenprojekt, sondern werde in einem anderen Genehmigungsverfahren abgehandelt.

Zum Kreisverkehr XXXX brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass der vorgesehene Kreisverkehr XXXX in seiner Größe überdimensioniert sei und könnte dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei entsprechend kleinerer Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Erstbeschwerdeführer in Anspruch. Die mitbeteiligte Partei führe dazu aus, dass die Kreisverkehrsanlage laut der oö. Landesstraßenverwaltung nach dem Stand der Technik mit einem Durchmesser von mind. 50 m auszuführen und zu beleuchten sei. Der Sachverständige für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit habe dazu im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ausgeführt, dass der Kreisverkehr XXXX mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Stopptafeln (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik. Abgesehen davon handle es sich bei der Errichtung des Kreisverkehrs nicht um einen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von der belangten Behörde genehmigten Vorhabensteil; dieser sei in einem anderen Verfahren zu genehmigen. Zum Kreisverkehr römisch 40 brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass der vorgesehene Kreisverkehr römisch 40 in seiner Größe überdimensioniert sei und könnte dieser die zu erwartenden Verkehrserfordernisse auch bei entsprechend kleinerer Gestaltung (mit einem geringeren Durchmesser) in vergleichbar gutem Ausmaß bewältigen. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Erstbeschwerdeführer in Anspruch. Die mitbeteiligte Partei führe dazu aus, dass die Kreisverkehrsanlage laut der oö. Landesstraßenverwaltung nach dem Stand der Technik mit einem Durchmesser von mind. 50 m auszuführen und zu beleuchten sei. Der Sachverständige für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit habe dazu im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ausgeführt, dass der Kreisverkehr römisch 40 mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Stopptafeln (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik. Abgesehen davon handle es sich bei der Errichtung des Kreisverkehrs nicht um einen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von der belangten Behörde genehmigten Vorhabensteil; dieser sei in einem anderen Verfahren zu genehmigen.

Bezüglich der Themenbereiche „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ machten die Erstbeschwerdeführer geltend, dass durch das Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe, wodurch Umweltschäden und wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die Maßnahme „M_03_bau“ zur Sicherstellung des Schutzes von Oberboden in das Projekt mit aufgenommen worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Boden / Abfälle im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens werde diesbezüglich ausgeführt, dass die Behörde dem Projektwerber vorschreibe, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit eingehalten werden müsse, insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt und getrennt auf ihrer Fläche gelagert werden muss und der Oberboden nicht abtransportiert werden dürfe. Dazu seien im Teilgutachten 8a Maßnahmen (Maßnahme 8a.3 und 8a.4) vorgesehen, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit beim Umgang mit Böden und der Rekultivierung von Flächen unbedingt eingehalten werden müsse. Diese beinhalte, dass insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt werden dürften und getrennt gelagert werden müssten. Zur Kontrolle dieser Maßnahmen werde im Rahmen der Umweltbauaufsicht eine bodenkundliche Bauaufsicht installiert, die den rechtskonformen Umgang vor allem mit Oberboden zu kontrollieren habe. Die bodenkundliche Bauaufsicht werde als zuständiges Aufsichtsorgan für ein von der Projektwerberin zu installierendes Oberbodenmanagement zuständig sein. Dem Anliegen des Grundstückseigentümers könne insofern gefolgt werden, dass die für eine reine Rekultivierung vorgesehenen Grundstücke nach vorübergehender Nutzung mit gleichwertigem Boden, am besten dem eigenen Boden, erfolgen soll. Hierzu werde auf die Grundeinlöseverhandlungen verwiesen, bei denen diese Forderungen berücksichtigt werden könnten. Zum Einwand, dass bei der Ablagerung von nicht zerkleinertem Ausbruchsmaterial sich mit der Zeit das Feinmaterial aus dem Boden verliere, was die Nutzbarkeit der Oberfläche nachhaltig gefährde bzw. unmöglich mache, werde auf das TGA 8a verwiesen, in dem entsprechende Maßnahmen formuliert seien (Nr. 8a.5). Es werde der Projektwerberin im Rahmen der Maßnahmen aufgetragen, Material aus dem Tunnelausbruch vor der Nutzung als Schüttmaterial für Geländemodellierungen derart zu zerkleinern (z.B. auf Korngröße 32-64 mm), dass eine Verlagerung von Ober bzw. Unterbodenmaterial aus diesen Bereichen in den Schüttbereich des zur Geländemodellierung herangezogenen Ausbruchmaterials weitgehend vermieden würden. Sofern dennoch Setzungen und Unter- bzw. Oberbodenverluste auftreten, habe die Projektwerberin die Verluste an Unter- und Oberboden mit einwandfreiem, standortgerechten Unter- bzw. Oberboden auszugleichen. Daraus sowie aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen ergebe sich, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Auflagen IV.0. Allgemeines; 0.1: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden sowie iV.8a. Boden: 8a.3, 8a.4 und 8a.5 ausreichend seien, um eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht auszuschließen. Eine Gefährdung des Eigentumsrechtes liege nicht vor.Bezüglich der Themenbereiche „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ machten die Erstbeschwerdeführer geltend, dass durch das Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe, wodurch Umweltschäden und wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer zu befürchten seien. Dazu weise die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass die Maßnahme „M_03_bau“ zur Sicherstellung des Schutzes von Oberboden in das Projekt mit aufgenommen worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Boden / Abfälle im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens werde diesbezüglich ausgeführt, dass die Behörde dem Projektwerber vorschreibe, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit eingehalten werden müsse, insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt und getrennt auf ihrer Fläche gelagert werden muss und der Oberboden nicht abtransportiert werden dürfe. Dazu seien im Teilgutachten 8a Maßnahmen (Maßnahme 8a.3 und 8a.4) vorgesehen, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit beim Umgang mit Böden und der Rekultivierung von Flächen unbedingt eingehalten werden müsse. Diese beinhalte, dass insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt werden dürften und getrennt gelagert werden müssten. Zur Kontrolle dieser Maßnahmen werde im Rahmen der Umweltbauaufsicht eine bodenkundliche Bauaufsicht installiert, die den rechtskonformen Umgang vor allem mit Oberboden zu kontrollieren habe. Die bodenkundliche Bauaufsicht werde als zuständiges Aufsichtsorgan für ein von der Projektwerberin zu installierendes Oberbodenmanagement zuständig sein. Dem Anliegen des Grundstückseigentümers könne insofern gefolgt werden, dass die für eine reine Rekultivierung vorgesehenen Grundstücke nach vorübergehender Nutzung mit gleichwertigem Boden, am besten dem eigenen Boden, erfolgen soll. Hierzu werde auf die Grundeinlöseverhandlungen verwiesen, bei denen diese Forderungen berücksichtigt werden könnten. Zum Einwand, dass bei der Ablagerung von nicht zerkleinertem Ausbruchsmaterial sich mit der Zeit das Feinmaterial aus dem Boden verliere, was die Nutzbarkeit der Oberfläche nachhaltig gefährde bzw. unmöglich mache, werde auf das TGA 8a verwiesen, in dem entsprechende Maßnahmen formuliert seien (Nr. 8a.5). Es werde der Projektwerberin im Rahmen der Maßnahmen aufgetragen, Material aus dem Tunnelausbruch vor der Nutzung als Schüttmaterial für Geländemodellierungen derart zu zerkleinern (z.B. auf Korngröße 32-64 mm), dass eine Verlagerung von Ober bzw. Unterbodenmaterial aus diesen Bereichen in den Schüttbereich des zur Geländemodellierung herangezogenen Ausbruchmaterials weitgehend vermieden würden. Sofern dennoch Setzungen und Unter- bzw. Oberbodenverluste auftreten, habe die Projektwerberin die Verluste an Unter- und Oberboden mit einwandfreiem, standortgerechten Unter- bzw. Oberboden auszugleichen. Daraus sowie aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen ergebe sich, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Auflagen römisch vier.0. Allgemeines; 0.1: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden sowie iV.8a. Boden: 8a.3, 8a.4 und 8a.5 ausreichend seien, um eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht auszuschließen. Eine Gefährdung des Eigentumsrechtes liege nicht vor.

Des Weiteren würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht geprüft worden sei, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens und das Grundwasser auswirke und dass die belangte Behörde „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ die Genehmigungsanträge der Projektwerberin hätte abweisen müssen. Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit keine schädlichen Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht bzw. keinen iS des § 12 WRG rechtswidrigen Eingriff in das Grundwasser aufzeigen. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund dieser unsubstantiierten Behauptungen komme nicht in Betracht.Des Weiteren würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht geprüft worden sei, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens und das Grundwasser auswirke und dass die belangte Behörde „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ die Genehmigungsanträge der Projektwerberin hätte abweisen müssen. Die Erstbeschwerdeführer würden hiermit keine schädlichen Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht bzw. keinen iS des Paragraph 12, WRG rechtswidrigen Eingriff in das Grundwasser aufzeigen. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund dieser unsubstantiierten Behauptungen komme nicht in Betracht.

Hinsichtlich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. XXXX zu Grundstück Nr. XXXX würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass sie durch das genehmigte Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX erheblich eingeschränkt seien. Diesem Vorbringen sei zunächst entgegen zu halten, dass das Grundstück Nr. XXXX entgegen der Ausführungen nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehe. Auf dem Grundstück XXXX , EZ XXXX (bisherige Eigentümerin: XXXX vertraglich bereits durch die XXXX durch Kaufvertrag gesichert) werde ein Weg (Nebenweg „ XXXX “, Länge rd. XXXX m) zur Erschließung des Grundstücks Nr. XXXX errichtet. Die Zufahrt zu Grundstück XXXX , EZ XXXX , sei damit sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführer würden weiters vorbringen, dass die Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sein müsse, um die Nutzbarkeit der Grundstücke zu sichern. Die geforderte Benutzbarkeit sei gesichert: Der geplante Nebenweg „ XXXX “ werde als unbefestigter Forstweg (Deckenaufbau mit Schotterdecke) ausgeführt. Ein Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sei sichergestellt. Soweit von den Erstbeschwerdeführern bemängelt werde, dass die Zufahrt durch den Bescheid nicht konkret sichergestellt werde, sondern auf die Grundeinlöse verwiesen werde, sei auf die mittlerweile gesicherte Errichtung des „ XXXX “ zu verweisen, sodass eine Verletzung von Rechten der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ausscheide.Hinsichtlich der rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. römisch 40 zu Grundstück Nr. römisch 40 würden die Erstbeschwerdeführer geltend machen, dass sie durch das genehmigte Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 erheblich eingeschränkt seien. Diesem Vorbringen sei zunächst entgegen zu halten, dass das Grundstück Nr. römisch 40 entgegen der Ausführungen nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehe. Auf dem Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 (bisherige Eigentümerin: römisch 40 vertraglich bereits durch die römisch 40 durch Kaufvertrag gesichert) werde ein Weg (Nebenweg „ römisch 40 “, Länge rd. römisch 40 m) zur Erschließung des Grundstücks Nr. römisch 40 errichtet. Die Zufahrt zu Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , sei damit sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführer würden weiters vorbringen, dass die Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken mit sämtlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich sein müsse, um die Nutzbarkeit der Grundstücke zu sichern. Die geforderte Benutzbarkeit sei gesichert: Der geplante Nebenweg „ römisch 40 “ werde als unbefestigter Forstweg (Deckenaufbau mit Schotterdecke) ausgeführt. Ein Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sei sichergestellt. Soweit von den Erstbeschwerdeführern bemängelt werde, dass die Zufahrt durch den Bescheid nicht konkret sichergestellt werde, sondern auf die Grundeinlöse verwiesen werde, sei auf die mittlerweile gesicherte Errichtung des „ römisch 40 “ zu verweisen, sodass eine Verletzung von Rechten der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ausscheide.

Die Erstbeschwerdeführer würden bemängeln, dass die vorgesehenen Messprogramme und Beweissicherungen im Umkreis von 100 m im Bereich von Arbeiten ohne Sprengungen und im Umkreis von 200m im Bereich von Sprengarbeiten nicht ausreichend seien. Dazu verweise die mitbeteiligte Partei auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Erschütterungen und sekundärer Luftschall im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Für die Bauphase seien im UVP-Teilgutachten „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“ entsprechende Richtwerte zum Bauwerksschutz und zum Schutz der Anrainer abgeleitet worden. Zudem seien Maßnahmen zur messtechnischen Überprüfung und Einhaltung der definierten Richtwerte festgelegt worden. In der Bauphase seien entsprechende Messungen für den Fall vorgesehen, dass sich erschütterungsintensive Bauarbeiten auf weniger als 100 m an Bauwerke annähern. Für die Betriebsphase sei im Einreichprojekt ein guter Immissionsschutz vorgesehen, sodass die dafür entsprechenden Richtwerte der ÖNORM S 9012 eingehalten würden. Auch dafür seien entsprechende Maßnahmen definiert, um eine unzulässige Belastung des Wohlbefindens der Anrainer zu vermeiden, wobei Kontrollmessungen im Bereich des Tunnels Vierzehn und im Bereich der Einhausung XXXX , jeweils im nächstgelegenen Wohnhaus, vorgesehen seien. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass bei vergleichbaren Situationen meistens nicht der sekundäre Luftschall, sondern der direkte Luftschall maßgebend sei. Des Weiteren werde auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Humanmedizin im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens verwiesen, aus dem zusammengefasst hervorgehe, dass erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten seien, eine Gefahr für die Gesundheit sei auszuschließen. Die Erstbeschwerdeführer seien daher mit ihrem Vorbringen nicht im Recht. Die Erstbeschwerdeführer würden bemängeln, dass die vorgesehenen Messprogramme und Beweissicherungen im Umkreis von 100 m im Bereich von Arbeiten ohne Sprengungen und im Umkreis von 200m im Bereich von Sprengarbeiten nicht ausreichend seien. Dazu verweise die mitbeteiligte Partei auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Erschütterungen und sekundärer Luftschall im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Für die Bauphase seien im UVP-Teilgutachten „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“ entsprechende Richtwerte zum Bauwerksschutz und zum Schutz der Anrainer abgeleitet worden. Zudem seien Maßnahmen zur messtechnischen Überprüfung und Einhaltung der definierten Richtwerte festgelegt worden. In der Bauphase seien entsprechende Messungen für den Fall vorgesehen, dass sich erschütterungsintensive Bauarbeiten auf weniger als 100 m an Bauwerke annähern. Für die Betriebsphase sei im Einreichprojekt ein guter Immissionsschutz vorgesehen, sodass die dafür entsprechenden Richtwerte der ÖNORM S 9012 eingehalten würden. Auch dafür seien entsprechende Maßnahmen definiert, um eine unzulässige Belastung des Wohlbefindens der Anrainer zu vermeiden, wobei Kontrollmessungen im Bereich des Tunnels Vierzehn und im Bereich der Einhausung römisch 40 , jeweils im nächstgelegenen Wohnhaus, vorgesehen seien. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass bei vergleichbaren Situationen meistens nicht der sekundäre Luftschall, sondern der direkte Luftschall maßgebend sei. Des Weiteren werde auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Humanmedizin im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens verwiesen, aus dem zusammengefasst hervorgehe, dass erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten seien, eine Gefahr für die Gesundheit sei auszuschließen. Die Erstbeschwerdeführer seien daher mit ihrem Vorbringen nicht im Recht.

Die Erstbeschwerdeführer würden geltend machen, dass die Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der XXXX nicht zweckmäßig sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht bewirke. Betont werde an dieser Stelle nochmals von den Erstbeschwerdeführern die wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. XXXX für sie, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Es fehle eine Begründung, warum die im Projekt vorgesehene, genehmigte Lösung besonders verkehrssicher sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem zusammengefasst hervorgehe, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der XXXX bei den Wegenden erforderlich sei. Die Einwände der Erstbeschwerdeführer, die den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien, seien daher nicht berechtigt. Außerdem seien die beanstandeten Maßnahmen nicht mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden, sondern seien Gegenstand eines anderen Verfahrens.Die Erstbeschwerdeführer würden geltend machen, dass die Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der römisch 40 nicht zweckmäßig sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht bewirke. Betont werde an dieser Stelle nochmals von den Erstbeschwerdeführern die wirtschaftliche Bedeutung des von der Trassenführung betroffenen Grundstücks Nr. römisch 40 für sie, zumal dieses in Hofnähe liege und für den Betrieb besonders bedeutsam sei. Es fehle eine Begründung, warum die im Projekt vorgesehene, genehmigte Lösung besonders verkehrssicher sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem zusammengefasst hervorgehe, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der römisch 40 bei den Wegenden erforderlich sei. Die Einwände der Erstbeschwerdeführer, die den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien, seien daher nicht berechtigt. Außerdem seien die beanstandeten Maßnahmen nicht mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden, sondern seien Gegenstand eines anderen Verfahrens.

Die Erstbeschwerdeführer würden geltend machen, dass die hinkünftig südlich der XXXX ( XXXX Straße) liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die XXXX sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der XXXX zu gefährden. Hierzu sei auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens hinzuweisen. Da die Situation der XXXX im Rahmen des genehmigten Projektes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung und die örtlichen Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert werde, sei aus Sicht der Projektwerberin ein Viehtrieb auch zukünftig ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die von den Erstbeschwerdeführern – die den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien – behauptete Behinderung liege nicht vor, sodass diese jedenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden.Die Erstbeschwerdeführer würden geltend machen, dass die hinkünftig südlich der römisch 40 ( römisch 40 Straße) liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Ein Viehtrieb über die römisch 40 sei – jedenfalls ohne besondere verkehrstechnische Maßnahmen – faktisch nicht möglich ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der römisch 40 zu gefährden. Hierzu sei auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens hinzuweisen. Da die Situation der römisch 40 im Rahmen des genehmigten Projektes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung und die örtlichen Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert werde, sei aus Sicht der Projektwerberin ein Viehtrieb auch zukünftig ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die von den Erstbeschwerdeführern – die den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien – behauptete Behinderung liege nicht vor, sodass diese jedenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden.

Die Erstbeschwerdeführer würden darauf verweisen, dass sie im Genehmigungsverfahren beantragt hätten, den Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit der Grundstücke der Erstbeschwerdeführer erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht unter Hinweis auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Es bleibe jedoch aus Sicht der Projektwerberin der bestehende landwirtschaftliche Weg bis zum Grundstück Nr. XXXX unverändert im Bestand erhalten. Im weiteren Verlauf des bestehenden Weges seien keine Grundstücke im Eigentum der Erstbeschwerdeführer. Die Erschließung der Grundstücke in diesem Bereich erfolge über das neu zu errichtende Begleitwegenetz entlang der Trasse der S 10 und der neu zu errichtenden Überführung (Objekt XXXX ). Das Objekt XXXX werde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Bereich des genannten Verbindungsweges Graben Richtung Norden verlegt. Durch das Objekt erfolge keine Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführer. Die mitbeteiligte Partei verweist auch auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Diesem Gutachten seien die Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und es sei von der belangten Behörde aus den angeführten Gründen deren Einwendungen zurecht nicht gefolgt worden. Eine Änderung des Vorhabens sei nicht erforderlich, eine Substanzgefährdung sei nicht gegeben.Die Erstbeschwerdeführer würden darauf verweisen, dass sie im Genehmigungsverfahren beantragt hätten, den Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit der Grundstücke der Erstbeschwerdeführer erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht unter Hinweis auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ diese Einwendungen nicht berücksichtigt. Es bleibe jedoch aus Sicht der Projektwerberin der bestehende landwirtschaftliche Weg bis zum Grundstück Nr. römisch 40 unverändert im Bestand erhalten. Im weiteren Verlauf des bestehenden Weges seien keine Grundstücke im Eigentum der Erstbeschwerdeführer. Die Erschließung der Grundstücke in diesem Bereich erfolge über das neu zu errichtende Begleitwegenetz entlang der Trasse der S 10 und der neu zu errichtenden Überführung (Objekt römisch 40 ). Das Objekt römisch 40 werde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Bereich des genannten Verbindungsweges Graben Richtung Norden verlegt. Durch das Objekt erfolge keine Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführer. Die mitbeteiligte Partei verweist auch auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Diesem Gutachten seien die Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und es sei von der belangten Behörde aus den angeführten Gründen deren Einwendungen zurecht nicht gefolgt worden. Eine Änderung des Vorhabens sei nicht erforderlich, eine Substanzgefährdung sei nicht gegeben.

Zum Begleitweg in Richtung Süden „Nebenweg XXXX “ – Grundstück Nr. XXXX werde seitens der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass im Bescheid nicht begründet werde, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeits-gutachtens, aus dem hervorgehe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den in Pkt. 10 des Einwands angesprochenen Nebenweg XXXX zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass der bei XXXX ende. Diesen Ausführungen seien die Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten bzw. eine Substanzgefährdung sei nicht ersichtlich. Zum Begleitweg in Richtung Süden „Nebenweg römisch 40 “ – Grundstück Nr. römisch 40 werde seitens der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass im Bescheid nicht begründet werde, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeits-gutachtens, aus dem hervorgehe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den in Pkt. 10 des Einwands angesprochenen Nebenweg römisch 40 zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass der bei römisch 40 ende. Diesen Ausführungen seien die Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten bzw. eine Substanzgefährdung sei nicht ersichtlich.

Die Erstbeschwerdeführer würden sich gegen die durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens erfolgenden Eingriff in vorhandene Drainagen wenden und u.a. geltend machen, dass nicht bei allen Drainagen deren konkrete Verläufe, die von diesen geführten Wassermengen, die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser usw. festgestellt worden seien. Welche Drainagen verlegt und welche erhalten würden, sei vom Sachverständigen nicht befundet worden. Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Erstbeschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung. Die Nebenbestimmungen im angefochtenen UVP-Bescheid (IV.10. Oberflächen- und Grundwasser; 10.57: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden) würden sicherstellen, dass bestehende Drainagen zu erheben, zu sichern und bei Erfordernis entsprechend umzulegen bzw. umzubauen seien und dass während der gesamten Bauphase eine gesicherte Vorflut der verbleibenden Flächendrainagen gewährleistet sei. Die diesbezüglichen Maßnahmen seien auch zu dokumentieren und der wasserrechtlichen Bauaufsicht vorzulegen. Durch die wasserrechtliche Bauaufsicht würden entsprechende Kontrollen erfolgen und es werde dadurch sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Errichtung bzw. Änderung des Drainagesystems und die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gegeben sei. Bestehende Rechte der Erstbeschwerdeführer würden demnach nicht verletzt.Die Erstbeschwerdeführer würden sich gegen die durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens erfolgenden Eingriff in vorhandene Drainagen wenden und u.a. geltend machen, dass nicht bei allen Drainagen deren konkrete Verläufe, die von diesen geführten Wassermengen, die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser usw. festgestellt worden seien. Welche Drainagen verlegt und welche erhalten würden, sei vom Sachverständigen nicht befundet worden. Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Erstbeschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung. Die Nebenbestimmungen im angefochtenen UVP-Bescheid (römisch vier.10. Oberflächen- und Grundwasser; 10.57: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden) würden sicherstellen, dass bestehende Drainagen zu erheben, zu sichern und bei Erfordernis entsprechend umzulegen bzw. umzubauen seien und dass während der gesamten Bauphase eine gesicherte Vorflut der verbleibenden Flächendrainagen gewährleistet sei. Die diesbezüglichen Maßnahmen seien auch zu dokumentieren und der wasserrechtlichen Bauaufsicht vorzulegen. Durch die wasserrechtliche Bauaufsicht würden entsprechende Kontrollen erfolgen und es werde dadurch sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Errichtung bzw. Änderung des Drainagesystems und die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gegeben sei. Bestehende Rechte der Erstbeschwerdeführer würden demnach nicht verletzt.

Die Erstbeschwerdeführer würden sich weiters gegen die genehmigten Aufschüttungen samt Sichtschutzdamm auf dem Grundstück Nr. XXXX wenden; das Gefälle dürfe nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Der Sichtschutzdamm stelle eine dauernde Beschattung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer dar, was zu Ertragsausfällen führe. Die mitbeteiligte Partei hält dazu fest, dass die Neigung der Geländemodellierung auf Grundstück Nr. 1600 ohnehin nicht mehr als 3 % betrage. Der Einwand hinsichtlich einer entstehenden Beschattung bei Errichtung eines Sichtschutzdammes zur S 10 sei nicht nachvollziehbar.Die Erstbeschwerdeführer würden sich weiters gegen die genehmigten Aufschüttungen samt Sichtschutzdamm auf dem Grundstück Nr. römisch 40 wenden; das Gefälle dürfe nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Der Sichtschutzdamm stelle eine dauernde Beschattung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer dar, was zu Ertragsausfällen führe. Die mitbeteiligte Partei hält dazu fest, dass die Neigung der Geländemodellierung auf Grundstück Nr. 1600 ohnehin nicht mehr als 3 % betrage. Der Einwand hinsichtlich einer entstehenden Beschattung bei Errichtung eines Sichtschutzdammes zur S 10 sei nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Weges auf Grundstück Nr. XXXX würden die Erstbeschwerdeführer eine Wirtschaftserschwernis durch „Zerschneidung“ ihres Liegenschaftsbesitzes geltend machen. Entgegen der seitens der Erstbeschwerdeführer angeführten „unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen“ sei festzuhalten, dass es sich bei dem Weg auf Grundstück Nr. XXXX um einen bereits vorhandenen Weg im Eigentum der Marktgemeinde XXXX handle und dieser Weg im Rahmen des gegenständlichen Projekts wiederhergestellt und an das neu zu errichtende Begleitwegenetz angebunden werde. Im Bereich der Querung der S 10 Trasse mit dem bestehenden Weg werde eine Überführung (Objekt XXXX ) errichtet. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die mangelnden subjektiven Rechte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Einwand sowie auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Hinsichtlich des Weges auf Grundstück Nr. römisch 40 würden die Erstbeschwerdeführer eine Wirtschaftserschwernis durch „Zerschneidung“ ihres Liegenschaftsbesitzes geltend machen. Entgegen der seitens der Erstbeschwerdeführer angeführten „unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen“ sei festzuhalten, dass es sich bei dem Weg auf Grundstück Nr. römisch 40 um einen bereits vorhandenen Weg im Eigentum der Marktgemeinde römisch 40 handle und dieser Weg im Rahmen des gegenständlichen Projekts wiederhergestellt und an das neu zu errichtende Begleitwegenetz angebunden werde. Im Bereich der Querung der S 10 Trasse mit dem bestehenden Weg werde eine Überführung (Objekt römisch 40 ) errichtet. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die mangelnden subjektiven Rechte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Einwand sowie auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens.

Zum Nebenweg XXXX würden die Erstbeschwerdeführer festhalten, dass durch die Erhaltung des Nebenweges in der Betriebsphase des Vorhabens ohne ausreichenden Grund in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich. Die belange Behörde habe dazu zutreffend festgestellt, dass aus straßenbautechnischer Sicht der rd. XXXX lange Nebenweg XXXX nicht nur der Erschließung diene, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens (Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer, die im Rahmen des UVP-G geltend gemacht werden könnten, werde in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.Zum Nebenweg römisch 40 würden die Erstbeschwerdeführer festhalten, dass durch die Erhaltung des Nebenweges in der Betriebsphase des Vorhabens ohne ausreichenden Grund in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich. Die belange Behörde habe dazu zutreffend festgestellt, dass aus straßenbautechnischer Sicht der rd. römisch 40 lange Nebenweg römisch 40 nicht nur der Erschließung diene, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens (Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer, die im Rahmen des UVP-G geltend gemacht werden könnten, werde in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

Hinsichtlich des Auffangbeckens auf Grundstück Nr. XXXX würden sich die Erstbeschwerdeführer gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. XXXX wenden und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und greife in ihre Eigentumsrechte ein. Das betreffende Becken und die zugehörige Böschung seien jedoch zwingend erforderlich. Wie oben ausgeführt, bestehe die Möglichkeit einer Enteignung, sodass dieser Aspekt nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens sei. Die Erstbeschwerdeführer würden monieren, dass keine Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung bestünden. Dazu führt die mitbeteiligte Partei aus, dass das gegenständliche Rückhaltebecken R5.3 gerade der Vermeidung von Vernässungen der umliegenden Flächen diene und aus diesem Grund errichtet werde. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang liege nicht vor. Eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken sei nicht zu erwarten; vgl dazu das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Hinsichtlich des Auffangbeckens auf Grundstück Nr. römisch 40 würden sich die Erstbeschwerdeführer gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. römisch 40 wenden und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und greife in ihre Eigentumsrechte ein. Das betreffende Becken und die zugehörige Böschung seien jedoch zwingend erforderlich. Wie oben ausgeführt, bestehe die Möglichkeit einer Enteignung, sodass dieser Aspekt nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens sei. Die Erstbeschwerdeführer würden monieren, dass keine Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung bestünden. Dazu führt die mitbeteiligte Partei aus, dass das gegenständliche Rückhaltebecken R5.3 gerade der Vermeidung von Vernässungen der umliegenden Flächen diene und aus diesem Grund errichtet werde. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang liege nicht vor. Eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken sei nicht zu erwarten; vergleiche dazu das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens.

Die Erstbeschwerdeführer würden sich gegen Grundinanspruchnahmen für ökologische Ausgleichsflächen wenden, welche „eine erhebliche Zusatzbelastung für die Beschwerdeführer dar[stellen], da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft nutzbar sind.“. Die mitbeteiligte Partei weist dazu darauf hin, dass die Ausgleichsflächen M_50 und M_51 auf den Einschnitts- bzw. Dammböschungen der S 10 geplant seien. Sie führten zu keinem Flächenverbrauch auf landwirtschaftlichen Grundstücken. Darüber hinaus stünden die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen M_50 und M_51 geplant seien, nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführer. Ergänzend werde festgehalten, dass ökologische Ausgleichsflächen im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt werden könnten. Eine zwingende Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen sei derzeit nicht geplant, sondern es sollten diese grundsätzlich nur auf Flächen eingerichtet werden, die im Rahmen der Grundeinlöse zur Verfügung gestellt würden.

Die Erstbeschwerdeführer würden sich auf § 37 AVG berufen, wonach die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen habe; sie habe ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt. Im Weiteren werde nur pauschal ausgeführt, dass die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend seien. Soweit in den Ausführungen konkrete Einwände der Erstbeschwerdeführer formuliert worden seien, habe die mitbeteiligte Partei dazu oben jeweils Stellung genommen. Die gegenständlichen Ausführungen seien nicht konkret und es könne daher darauf nicht weiter eingegangen werden. Zu den wasserrechtlichen Argumenten werde zusammengefasst festgehalten, dass ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Erstbeschwerdeführer nicht gegeben sei. Erhebungsbögen, wie sie die Erstbeschwerdeführer vermissen würden, könnten auch noch im Zuge der Baudurchführung ausgegeben werden. Es stehe aber den Erstbeschwerdeführern selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit offen, der mitbeteiligten Partei von sich aus die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen zu geben. Dennoch sei eine Konkretisierung hinsichtlich der behaupteten Drainagen auf ihren Grundstücken seitens der Beschwerdeführer bisher ausgeblieben.Die Erstbeschwerdeführer würden sich auf Paragraph 37, AVG berufen, wonach die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen habe; sie habe ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt. Im Weiteren werde nur pauschal ausgeführt, dass die herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend seien. Soweit in den Ausführungen konkrete Einwände der Erstbeschwerdeführer formuliert worden seien, habe die mitbeteiligte Partei dazu oben jeweils Stellung genommen. Die gegenständlichen Ausführungen seien nicht konkret und es könne daher darauf nicht weiter eingegangen werden. Zu den wasserrechtlichen Argumenten werde zusammengefasst festgehalten, dass ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Erstbeschwerdeführer nicht gegeben sei. Erhebungsbögen, wie sie die Erstbeschwerdeführer vermissen würden, könnten auch noch im Zuge der Baudurchführung ausgegeben werden. Es stehe aber den Erstbeschwerdeführern selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit offen, der mitbeteiligten Partei von sich aus die aus ihrer Sicht notwendigen Informationen zu geben. Dennoch sei eine Konkretisierung hinsichtlich der behaupteten Drainagen auf ihren Grundstücken seitens der Beschwerdeführer bisher ausgeblieben.

Die Erstbeschwerdeführer würden weiters auf § 58 Abs. 1 AVG verweisen und eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht sowie eine Unübersichtlichkeit des angefochtenen Bescheids geltend machen. Außerdem werde moniert, dass verschiedene Dokumente, die zum Bescheidbestandteil erklärt worden seien, ihnen nicht zugestellt worden seien. Eine Zustellung der verklausulierten Projektunterlagen an sämtliche Bescheidadressaten sei nicht erforderlich, weil diese ohnehin jederzeit durch Akteneinsicht eingesehen werden könnten. Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Auch die übrigen allgemein behaupteten, in diesem Teil der Beschwerde aber nicht näher ausgeführten Verfahrensmängel würden nicht vorliegen. Die Sachverständigengutachten, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt habe, seien schlüssig und nachvollziehbar und es sei diesen von Seiten der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Der ausführliche Bescheid sei ausreichend begründet. Soweit die Erstbeschwerdeführer einen gesonderten Abspruch über ihre Einwendungen vermissen würden, seien sie auf § 59 Abs. 1 AVG zu verweisen.Die Erstbeschwerdeführer würden weiters auf Paragraph 58, Absatz eins, AVG verweisen und eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht sowie eine Unübersichtlichkeit des angefochtenen Bescheids geltend machen. Außerdem werde moniert, dass verschiedene Dokumente, die zum Bescheidbestandteil erklärt worden seien, ihnen nicht zugestellt worden seien. Eine Zustellung der verklausulierten Projektunterlagen an sämtliche Bescheidadressaten sei nicht erforderlich, weil diese ohnehin jederzeit durch Akteneinsicht eingesehen werden könnten. Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Erstbeschwerdeführer liege nicht vor. Auch die übrigen allgemein behaupteten, in diesem Teil der Beschwerde aber nicht näher ausgeführten Verfahrensmängel würden nicht vorliegen. Die Sachverständigengutachten, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt habe, seien schlüssig und nachvollziehbar und es sei diesen von Seiten der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Der ausführliche Bescheid sei ausreichend begründet. Soweit die Erstbeschwerdeführer einen gesonderten Abspruch über ihre Einwendungen vermissen würden, seien sie auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu verweisen.

4.2.    Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, dass die mit 12.09.2021 datierte Beschwerde im Hinblick auf die Bescheidzustellung am 13.08.2021 verspätet sei, weil sie außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben worden sei. Sie sei daher als verspätet zurückzuweisen. 4.2. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, dass die mit 12.09.2021 datierte Beschwerde im Hinblick auf die Bescheidzustellung am 13.08.2021 verspätet sei, weil sie außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben worden sei. Sie sei daher als verspätet zurückzuweisen.

4.3.    Da aus den oben angeführten Gründen die Beschwerden nicht berechtigt seien und die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers außerdem verspätet erhoben worden sei, werde beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben und diese zurück- bzw. abzuweisen.

5.       Mit Schreiben vom 08.11.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zu den Beschwerden. Zunächst verwies sie auf die Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer im Stellungnahmenband des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Weiters sei eine Auseinandersetzung mit den mündlichen Einwendungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt. Insgesamt würden die vorgelegten Beschwerden keine neuen, nicht bereits im Verfahren behandelten Inhalte hervorbringen. Da alle angesprochenen Themen im Zuge des UVP-Verfahrens eingehend behandelt worden seien, sei es nicht erforderlich, auf die Ausführungen fachgutachterlich zu replizieren.

5.1.    Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführer hielt die belangte Behörde hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung des Eigentums gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 fest, dass gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.04.2021, GZ W102 2227523-1 (betreffend die S 34 Traisental Schnellstraße), ausgesprochen habe, sei unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schütze, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich sei, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Tatbestand des § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil es sich gegenständlich um keine Immissionen handle, die das Eigentum gefährden könnten. Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf das Schutzgut Boden beziehe, werde dies im Umweltverträglichkeitsgutachten und in den Teilgutachten ausführlich behandelt.5.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführer hielt die belangte Behörde hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung des Eigentums gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 fest, dass gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 Immissionen zu vermeiden seien, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.04.2021, GZ W102 2227523-1 (betreffend die S 34 Traisental Schnellstraße), ausgesprochen habe, sei unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schütze, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich sei, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil es sich gegenständlich um keine Immissionen handle, die das Eigentum gefährden könnten. Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf das Schutzgut Boden beziehe, werde dies im Umweltverträglichkeitsgutachten und in den Teilgutachten ausführlich behandelt.

In der Beschwerde werde darüber hinaus eine Substanzvernichtung geltend gemacht. Befürchtet würden einerseits eine Vernässung bestimmter Grundflächen durch das Auffangbecken Grundstück Nr. XXXX sowie eine Kontamination von fruchtbarem Oberboden durch Aufschüttungen. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich Immissionen gemeint seien, die das Eigentum gefährden, werde darauf hingewiesen, dass im Prüfbuch entsprechende Fragen an die Sachverständigen zu § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 gestellt worden seien. Die Prüfbuchfrage 2.3.1d betreffend die Bauphase („Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden?“ – S. 289 des Prüfbuches) sei sowohl vom Sachverständigen für Boden als auch vom Sachverständigen für Grund- und Oberflächengewässer beantwortet worden. Der Sachverständige für Boden sei für die Bauphase zu dem gutachterlichen Ergebnis gekommen, dass keine Eigentumsrechte verletzt würden, da die Lagerung von Oberboden entsprechend den Richtlinien für eine sachgerechte Bodenrekultivierung erfolge. In Beantwortung der Prüfbuchfrage 2.3.2d betreffend die Betriebsphase („Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden?“ – S. 299 des Prüfbuches) verweise der Sachverständige auf mögliche negative Auswirkungen durch Einträge aus der Verkehrsgischt, wobei die Beeinflussung jedoch nicht zu einem kompletten Substanzverlust führen würde. Der Sachverständige für Grund- und Oberflächengewässer habe für die Bauphase festgehalten, dass durch die Einhaltung der anerkannten Grenz- und/oder Richtwerte eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Betriebsphase habe er festgestellt, dass vorhabensbedingte Immissionen von gewässerrelevanten Schadstoffen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, vermieden werden könnten. Die entsprechenden Feststellungen würden sich auch im angefochtenen Bescheid auf S. 223f finden. Zusammengefasst werde festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums iSd. § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 nicht vorliege.In der Beschwerde werde darüber hinaus eine Substanzvernichtung geltend gemacht. Befürchtet würden einerseits eine Vernässung bestimmter Grundflächen durch das Auffangbecken Grundstück Nr. römisch 40 sowie eine Kontamination von fruchtbarem Oberboden durch Aufschüttungen. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich Immissionen gemeint seien, die das Eigentum gefährden, werde darauf hingewiesen, dass im Prüfbuch entsprechende Fragen an die Sachverständigen zu Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 gestellt worden seien. Die Prüfbuchfrage 2.3.1d betreffend die Bauphase („Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden?“ – S. 289 des Prüfbuches) sei sowohl vom Sachverständigen für Boden als auch vom Sachverständigen für Grund- und Oberflächengewässer beantwortet worden. Der Sachverständige für Boden sei für die Bauphase zu dem gutachterlichen Ergebnis gekommen, dass keine Eigentumsrechte verletzt würden, da die Lagerung von Oberboden entsprechend den Richtlinien für eine sachgerechte Bodenrekultivierung erfolge. In Beantwortung der Prüfbuchfrage 2.3.2d betreffend die Betriebsphase („Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden?“ – S. 299 des Prüfbuches) verweise der Sachverständige auf mögliche negative Auswirkungen durch Einträge aus der Verkehrsgischt, wobei die Beeinflussung jedoch nicht zu einem kompletten Substanzverlust führen würde. Der Sachverständige für Grund- und Oberflächengewässer habe für die Bauphase festgehalten, dass durch die Einhaltung der anerkannten Grenz- und/oder Richtwerte eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der Betriebsphase habe er festgestellt, dass vorhabensbedingte Immissionen von gewässerrelevanten Schadstoffen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, vermieden werden könnten. Die entsprechenden Feststellungen würden sich auch im angefochtenen Bescheid auf S. 223f finden. Zusammengefasst werde festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums iSd. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht vorliege.

Zur Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX ) sei in den Beschwerden vorgebracht worden, dass Grundflächen abgeschnitten würden und nur noch über die Überfahrt XXXX erreichbar wären, was zu Umwege und einen erhöhten Zeit- und Ressourcenbedarf führe, und dass diese Überfahrt auch zum Viehtrieb nicht nutzbar sei. Grundsätzlich sei diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit sowohl in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen (vgl. S. 325 des Stellungnahmenbandes) als auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 14 der Niederschrift) mit der Frage der Verlegung des Objektes XXXX auseinandergesetzt habe. Dabei sei er zum Ergebnis gelangt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Darüber hinaus könne aus seiner Sicht auch der Auffassung, dass sich zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der XXXX (nördlich) eine gleichmäßigere Verteilung ergeben würde, nicht zugestimmt werden. Im Hinblick auf die monierten Umwegfahrten bzw. Zeitaufwand und Ressourceneinsatz sei darauf hinzuweisen, dass Bewirtschaftungserschwernisse vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG 1971 erfasst seien. Es sei weiters festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen sei (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 4. August 2020, GZ W248 2205132-1). Zur Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 ) sei in den Beschwerden vorgebracht worden, dass Grundflächen abgeschnitten würden und nur noch über die Überfahrt römisch 40 erreichbar wären, was zu Umwege und einen erhöhten Zeit- und Ressourcenbedarf führe, und dass diese Überfahrt auch zum Viehtrieb nicht nutzbar sei. Grundsätzlich sei diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit sowohl in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen vergleiche S. 325 des Stellungnahmenbandes) als auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 14 der Niederschrift) mit der Frage der Verlegung des Objektes römisch 40 auseinandergesetzt habe. Dabei sei er zum Ergebnis gelangt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine Verlegung des Objekts aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar sei. Darüber hinaus könne aus seiner Sicht auch der Auffassung, dass sich zu weiteren Querungsmöglichkeiten bei der Unterführung (südlich) und der römisch 40 (nördlich) eine gleichmäßigere Verteilung ergeben würde, nicht zugestimmt werden. Im Hinblick auf die monierten Umwegfahrten bzw. Zeitaufwand und Ressourceneinsatz sei darauf hinzuweisen, dass Bewirtschaftungserschwernisse vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 erfasst seien. Es sei weiters festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen sei vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 4. August 2020, GZ W248 2205132-1).

Weiters habe der Sachverständige für Forst in der mündlichen Verhandlung zu den Auswirkungen auf den Wald Stellung genommen. Dabei habe er festgehalten (vgl. S. 59f der Verhandlungsschrift), dass davon auszugehen sei, dass die Windwurfgefahr aufgrund der Rodung nicht sehr groß sei. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zu Windwürfen kommen könne, aber die Wahrscheinlichkeit sei eher gering. Das Gleiche gelte auch für potenzielle Schäden durch Rindenbrand, dadurch dass der Ostrand [des Waldbestandes] aufgemacht werde (vgl. S. 59f der Verhandlungsschrift). Durch die Auflage 13.4 werde nur sichergestellt, dass, sollten doch Schäden auftreten, diese durch die Projektwerberin beseitigt würden. Seitens der belangten Behörde sei daher der Sachverhalt eindeutig geklärt worden und es würden – entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer – keinerlei Feststellungen fehlen.Weiters habe der Sachverständige für Forst in der mündlichen Verhandlung zu den Auswirkungen auf den Wald Stellung genommen. Dabei habe er festgehalten vergleiche S. 59f der Verhandlungsschrift), dass davon auszugehen sei, dass die Windwurfgefahr aufgrund der Rodung nicht sehr groß sei. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zu Windwürfen kommen könne, aber die Wahrscheinlichkeit sei eher gering. Das Gleiche gelte auch für potenzielle Schäden durch Rindenbrand, dadurch dass der Ostrand [des Waldbestandes] aufgemacht werde vergleiche S. 59f der Verhandlungsschrift). Durch die Auflage 13.4 werde nur sichergestellt, dass, sollten doch Schäden auftreten, diese durch die Projektwerberin beseitigt würden. Seitens der belangten Behörde sei daher der Sachverhalt eindeutig geklärt worden und es würden – entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer – keinerlei Feststellungen fehlen.

Die Erstbeschwerdeführer würden sich weiters gegen eine Verschwenkung der XXXX aussprechen, da diese zu einem massiven Mehrverbrauch an Bodenfläche führe und einen gesteigerten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum hätte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit ausgeführt habe, dass XXXX zum Schutz der Anrainer sowie zur Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus vom Bestand nach Süden abgerückt werde und dass die Kreisbogenradien den Planungskriterien der RVS 03.03.23 „Linienführung und Trassierung“ entspreche und für regionale Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung empfohlen würden (vgl. S. 325 des Stellungnahmenbandes). In der mündlichen Verhandlung habe er ergänzend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben so zu planen sei, dass eine für alle Verkehrsteilnehmer entsprechende Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit gewährleistet ist (vgl. S. 14 der Niederschrift). Darüber hinaus habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nochmals festgehalten, dass der geplante Kreisverkehr dem Stand der Technik entspreche. Die Erstbeschwerdeführer würden sich weiters gegen eine Verschwenkung der römisch 40 aussprechen, da diese zu einem massiven Mehrverbrauch an Bodenfläche führe und einen gesteigerten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum hätte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit ausgeführt habe, dass römisch 40 zum Schutz der Anrainer sowie zur Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus vom Bestand nach Süden abgerückt werde und dass die Kreisbogenradien den Planungskriterien der RVS 03.03.23 „Linienführung und Trassierung“ entspreche und für regionale Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung empfohlen würden vergleiche S. 325 des Stellungnahmenbandes). In der mündlichen Verhandlung habe er ergänzend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben so zu planen sei, dass eine für alle Verkehrsteilnehmer entsprechende Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit gewährleistet ist vergleiche S. 14 der Niederschrift). Darüber hinaus habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nochmals festgehalten, dass der geplante Kreisverkehr dem Stand der Technik entspreche.

Zum Kreisverkehr XXXX habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit zusammengefasst festgehalten, dass der Kreisverkehr XXXX mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Zum Kreisverkehr römisch 40 habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit zusammengefasst festgehalten, dass der Kreisverkehr römisch 40 mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche.

Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ sei festzuhalten, dass in den Auflagen im Fachbereich Boden (siehe Auflagen IV.8a.1ff des Bescheides, vgl. S. 47ff) im Detail festgelegt sei, wie bei der Rekultivierung von beanspruchten Flächen vorzugehen sei. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Auflagen 8a.3, welche die Heranziehung der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen fordere, 8a.4, welche die genaue Vorgangsweise regle, und 8a.5 zu verweisen. Die Kontrolle erfolge dabei insbesondere auch durch die gemäß Auflage 0.1. zu bestellende Umweltbauaufsicht, Fachbereich Boden. Durch diese dem Stand der Technik entsprechende durchzuführende Rekultivierung würden die ursprünglichen Bodenfunktionen wieder weitestgehend zur Verfügung stehen (vgl. S. 23 des Prüfbuches). Aus Sicht der ho. Behörde seien diese Auflagen ausreichend konkret, eine Gefährdung des Eigentums sei dadurch ausgeschlossen (vgl. auch S. 223 des angefochtenen Bescheides). Es würden sich auch keine wasserrechtlichen Fragestellungen ergeben, da die Anforderungen an die Rekultivierung in der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen geregelt seien.Zu den Themenbereichen „Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub“ sei festzuhalten, dass in den Auflagen im Fachbereich Boden (siehe Auflagen römisch vier.8a.1ff des Bescheides, vergleiche S. 47ff) im Detail festgelegt sei, wie bei der Rekultivierung von beanspruchten Flächen vorzugehen sei. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Auflagen 8a.3, welche die Heranziehung der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen fordere, 8a.4, welche die genaue Vorgangsweise regle, und 8a.5 zu verweisen. Die Kontrolle erfolge dabei insbesondere auch durch die gemäß Auflage 0.1. zu bestellende Umweltbauaufsicht, Fachbereich Boden. Durch diese dem Stand der Technik entsprechende durchzuführende Rekultivierung würden die ursprünglichen Bodenfunktionen wieder weitestgehend zur Verfügung stehen vergleiche S. 23 des Prüfbuches). Aus Sicht der ho. Behörde seien diese Auflagen ausreichend konkret, eine Gefährdung des Eigentums sei dadurch ausgeschlossen vergleiche auch S. 223 des angefochtenen Bescheides). Es würden sich auch keine wasserrechtlichen Fragestellungen ergeben, da die Anforderungen an die Rekultivierung in der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen geregelt seien.

Zur rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. XXXX zu Grundstück Nr. XXXX sei festzuhalten, dass die Zufahrtsmöglichkeit vom Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit geprüft und dazu festgestellt worden sei, dass die Wegplanung des Nebenwegs XXXX den Planungskriterien der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege (April 2011)“ entspreche (vgl. S. 326 des Stellungnahmenbandes). Dadurch werde auch der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BStG 1971 bezüglich Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen entsprochen. Soweit es zu Bewirtschaftungserschwernissen komme, seien diese, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt (vgl. S. 213 des Bescheides), vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG 1971 erfasst. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 4. August 2020, W248 2205132-1 betreffend Spange Seestadt Aspern).Zur rechtlichen Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. römisch 40 zu Grundstück Nr. römisch 40 sei festzuhalten, dass die Zufahrtsmöglichkeit vom Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit geprüft und dazu festgestellt worden sei, dass die Wegplanung des Nebenwegs römisch 40 den Planungskriterien der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege (April 2011)“ entspreche vergleiche S. 326 des Stellungnahmenbandes). Dadurch werde auch der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BStG 1971 bezüglich Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen entsprochen. Soweit es zu Bewirtschaftungserschwernissen komme, seien diese, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt vergleiche S. 213 des Bescheides), vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 erfasst. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 4. August 2020, W248 2205132-1 betreffend Spange Seestadt Aspern).

Bezüglich der Beweissicherung bei Sprengungen werde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für Erschütterungen und sekundären Luftschall in der Auflage 3.1 den Bereich festgelegt habe, innerhalb dessen jedenfalls Objekte beweisgesichert werden müssten. Die Beweissicherung sei dafür in einem Bereich von 100 m im Bereich außerhalb von Sprengarbeiten bzw. 200 m im Bereich von Sprengarbeiten vorgesehen. In der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen (vgl. S. 328 des Stellungnahmenbandes) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 40 der Niederschrift) habe er festgestellt, dass eine generelle Ausweitung der Beweissicherungsmaßnahmen für Sprengarbeiten auf einen Abstand vom 500 m nicht erforderlich sei. Dies begründe sich darin, dass die Ausführung von vergleichbaren Projekten gezeigt habe, dass Sprengungen an der Geländeoberfläche in einer Entfernung von 500 m keine nennenswerten Erschütterungen mehr verursachen. Darüber hinaus sei als unbedingt erforderliche Maßnahme vorgesehen, dass erschütterungsintensive Bauarbeiten (wie z.B. Sprengungen) durch ein Messprogramm begleitet werden müssten. Zudem sei die Bestellung einer Fachperson für Erschütterungen zwecks Überwachung vorgeschrieben worden (vgl. Auflagen 3.1ff des gegenständlichen Bescheides).Bezüglich der Beweissicherung bei Sprengungen werde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für Erschütterungen und sekundären Luftschall in der Auflage 3.1 den Bereich festgelegt habe, innerhalb dessen jedenfalls Objekte beweisgesichert werden müssten. Die Beweissicherung sei dafür in einem Bereich von 100 m im Bereich außerhalb von Sprengarbeiten bzw. 200 m im Bereich von Sprengarbeiten vorgesehen. In der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen vergleiche S. 328 des Stellungnahmenbandes) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 40 der Niederschrift) habe er festgestellt, dass eine generelle Ausweitung der Beweissicherungsmaßnahmen für Sprengarbeiten auf einen Abstand vom 500 m nicht erforderlich sei. Dies begründe sich darin, dass die Ausführung von vergleichbaren Projekten gezeigt habe, dass Sprengungen an der Geländeoberfläche in einer Entfernung von 500 m keine nennenswerten Erschütterungen mehr verursachen. Darüber hinaus sei als unbedingt erforderliche Maßnahme vorgesehen, dass erschütterungsintensive Bauarbeiten (wie z.B. Sprengungen) durch ein Messprogramm begleitet werden müssten. Zudem sei die Bestellung einer Fachperson für Erschütterungen zwecks Überwachung vorgeschrieben worden vergleiche Auflagen 3.1ff des gegenständlichen Bescheides).

Zum Radweg bei der XXXX habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit bereits in der Stellungnahme Nr. 51.7 festgehalten, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit einerseits der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der XXXX bei den Wegenden erforderlich sei (vgl. S. 326 des Stellungnahmenbandes).Zum Radweg bei der römisch 40 habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit bereits in der Stellungnahme Nr. 51.7 festgehalten, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit einerseits der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der römisch 40 bei den Wegenden erforderlich sei vergleiche S. 326 des Stellungnahmenbandes).

Bezüglich der Sicherung der Viehweide bzw. Sicherung der Weidehaltung sei nochmals auf die Bestimmung des § 80 StVO hinzuweisen, der den Viehtrieb auf Straßen regle. Verkehrstechnische Maßnahmen zum sicheren Viehtrieb über die Landesstraße XXXX seien jedoch nicht Gegenstand eines UVP-Verfahrens, sondern nach der StVO. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2020 angegeben hätten, dass es durch die starke Zunahme des Verkehrs derzeit schon nicht mehr möglich sei, die Tiere südlich der XXXX zur Weide zu treiben (vgl. S. 324 des Stellungnahmenbandes).Bezüglich der Sicherung der Viehweide bzw. Sicherung der Weidehaltung sei nochmals auf die Bestimmung des Paragraph 80, StVO hinzuweisen, der den Viehtrieb auf Straßen regle. Verkehrstechnische Maßnahmen zum sicheren Viehtrieb über die Landesstraße römisch 40 seien jedoch nicht Gegenstand eines UVP-Verfahrens, sondern nach der StVO. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2020 angegeben hätten, dass es durch die starke Zunahme des Verkehrs derzeit schon nicht mehr möglich sei, die Tiere südlich der römisch 40 zur Weide zu treiben vergleiche S. 324 des Stellungnahmenbandes).

Zum Vorbringen bezüglich Graben – Grundstück Nr. XXXX könne auf die Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen verwiesen werden, in der er dazu festgehalten habe, dass nicht das Weg-Gst. Nr. XXXX , sondern der Nebenweg nördlich XXXX mit der Wegüberführung (Objekt XXXX ) verwendet werden könne, und zwar aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vorportalbereich Einhausung XXXX mit Betriebszufahrten und Mittelstreifenüberfahrt) (vgl. S. 326f des Stellungnahmenbandes).Zum Vorbringen bezüglich Graben – Grundstück Nr. römisch 40 könne auf die Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen verwiesen werden, in der er dazu festgehalten habe, dass nicht das Weg-Gst. Nr. römisch 40 , sondern der Nebenweg nördlich römisch 40 mit der Wegüberführung (Objekt römisch 40 ) verwendet werden könne, und zwar aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vorportalbereich Einhausung römisch 40 mit Betriebszufahrten und Mittelstreifenüberfahrt) vergleiche S. 326f des Stellungnahmenbandes).

Zu den Einwendungen bezüglich des Begleitweges in Richtung Süden „Nebenweg XXXX “ – Grundstück Nr. XXXX sei festzuhalten, dass der Sachverständige in der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme 51.10 der Erstbeschwerdeführer vollständig ausgeführt habe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den in Punkt 10 des Einwandes angesprochenen Nebenweg XXXX zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass der bei XXXX ende (vgl. S. 327 des Stellungnahmenbandes). Darüber hinaus habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in der UVE die vorhabensbedingte Wegplanung nach funktionalen und lagemäßig erforderlichen Kriterien berücksichtigt worden sei (vgl. S. 15 der Niederschrift). Darüber hinaus habe die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung auch die Notwendigkeit dieser Wegführung begründet. Zu den Einwendungen bezüglich des Begleitweges in Richtung Süden „Nebenweg römisch 40 “ – Grundstück Nr. römisch 40 sei festzuhalten, dass der Sachverständige in der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme 51.10 der Erstbeschwerdeführer vollständig ausgeführt habe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den in Punkt 10 des Einwandes angesprochenen Nebenweg römisch 40 zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass der bei römisch 40 ende vergleiche S. 327 des Stellungnahmenbandes). Darüber hinaus habe der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in der UVE die vorhabensbedingte Wegplanung nach funktionalen und lagemäßig erforderlichen Kriterien berücksichtigt worden sei vergleiche S. 15 der Niederschrift). Darüber hinaus habe die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung auch die Notwendigkeit dieser Wegführung begründet.

Hinsichtlich des Vorbringens zu den Drainagen werde darauf verwiesen, dass, wie auch vom Sachverständigen in der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden angegeben, die genehmigten Drainagen im Einreichprojekt dargestellt seien (Einlagen 6.2.11 – 6.2.13). Durch die genannte Auflage 10.57 werde nur das bisher bestehende Drainagensystem gesichert bzw. erforderlichenfalls dessen Umlegung bzw. Umbau gefordert. Aus Sicht der belangten Behörde sei daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und sei dieser geeignet gewesen, dem Bescheid zugrunde gelegt zu werden.

Zu den Aufschüttungen auf Grundstück Nr. XXXX sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine wirtschaftliche Fragestellung handle und nicht um eine Frage der Gefährdung des Eigentums. Diesbezüglich sei auf das Grundeinlöseverfahren zu verweisen. Zu den Aufschüttungen auf Grundstück Nr. römisch 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine wirtschaftliche Fragestellung handle und nicht um eine Frage der Gefährdung des Eigentums. Diesbezüglich sei auf das Grundeinlöseverfahren zu verweisen.

Zum Vorbringen bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. XXXX werde angemerkt, dass gemäß den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständige für Oberflächen- und Grundwasser keine Vernässungen zu erwarten seien und dementsprechend auch keine zusätzliche Auflage erforderlich gewesen seien. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die von der Behörde zu bestellende wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren habe.Zum Vorbringen bezüglich des Auffangbeckens auf dem Grundstück Nr. römisch 40 werde angemerkt, dass gemäß den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständige für Oberflächen- und Grundwasser keine Vernässungen zu erwarten seien und dementsprechend auch keine zusätzliche Auflage erforderlich gewesen seien. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die von der Behörde zu bestellende wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren habe.

Zum Vorbringen, dass die Ausgleichsflächen eine erhebliche Zusatzbelastung für die Erstbeschwerdeführer darstellen würden, da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft zur Verfügung stünden, sei aus Sicht der belangten Behörde die Notwendigkeit der angeführten Maßnahmen gegeben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Verfahren nach dem OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bei der OÖ Landesregierung als Behörde gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 folgen werde.Zum Vorbringen, dass die Ausgleichsflächen eine erhebliche Zusatzbelastung für die Erstbeschwerdeführer darstellen würden, da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft zur Verfügung stünden, sei aus Sicht der belangten Behörde die Notwendigkeit der angeführten Maßnahmen gegeben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Verfahren nach dem OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bei der OÖ Landesregierung als Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 folgen werde.

Die belangte Behörde habe alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt und somit den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt abschließend ermittelt. Den diesbezüglichen Vorwürfen der Erstbeschwerdeführer komme somit keinerlei Berechtigung zu. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass von den Sachverständigen der UVP-Behörde vor Erstellung ihrer Gutachten Lokalaugenscheine durchgeführt worden seien (vgl. Teilgutachten der Sachverständigen).Die belangte Behörde habe alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt und somit den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt abschließend ermittelt. Den diesbezüglichen Vorwürfen der Erstbeschwerdeführer komme somit keinerlei Berechtigung zu. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass von den Sachverständigen der UVP-Behörde vor Erstellung ihrer Gutachten Lokalaugenscheine durchgeführt worden seien vergleiche Teilgutachten der Sachverständigen).

Soweit vorgebracht werde, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, „eine“ Beweiswürdigung und „eine“ rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermische und diese zudem über zahlreiche Einzeldokumente (z.B. Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien, werde diese Behauptung der Erstbeschwerdeführer als falsch zurückgewiesen. Wie aus dem Inhaltsverzeichnis des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 2 – 5) klar ersichtlich sei, entspreche dieser den Anforderungen des § 58 AVG. Neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung enthalte der angefochtene Bescheid eine ca. 200 Seiten lange Begründung, welche in acht (I. – VIII.) Kapitel unterteilt worden sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Frist von vier Wochen zur Erhebung einer Beschwerde in § 7 VwGVG gesetzlich festgelegt sei, weshalb das entsprechende Vorbringen unter ii.3 ebenfalls zurückzuweisen sei.Soweit vorgebracht werde, dass der Bescheid der belangten Behörde völlig unübersichtlich sei, keine formal getrennten Feststellungen zum Sachverhalt, „eine“ Beweiswürdigung und „eine“ rechtliche Beurteilung enthalte, sondern diese rechtswidrig vermische und diese zudem über zahlreiche Einzeldokumente (z.B. Sachverständigengutachten) verteilt seien, die durch lapidare Verweise pauschal zu „Bescheidinhalten“ erklärt worden seien, werde diese Behauptung der Erstbeschwerdeführer als falsch zurückgewiesen. Wie aus dem Inhaltsverzeichnis des angefochtenen Bescheides vergleiche S. 2 – 5) klar ersichtlich sei, entspreche dieser den Anforderungen des Paragraph 58, AVG. Neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung enthalte der angefochtene Bescheid eine ca. 200 Seiten lange Begründung, welche in acht (römisch eins. – römisch acht.) Kapitel unterteilt worden sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Frist von vier Wochen zur Erhebung einer Beschwerde in Paragraph 7, VwGVG gesetzlich festgelegt sei, weshalb das entsprechende Vorbringen unter ii.3 ebenfalls zurückzuweisen sei.

Im angefochtenen Bescheid seien die zum Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen auf den S. 23ff detailliert angeführt und seien diese überdies mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden. Darüber hinaus seien sämtliche zum Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen im Laufe des Verfahrens zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden bzw. hierzu Parteiengehör gewährt worden (siehe Kap. I. – Verfahrensgang der Begründung des angefochtenen Bescheides). Das Beschwerdevorbringen gehe daher ins Leere. Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer unter Beschwerdepunkt ii.5. habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich auseinandergesetzt. Im angefochtenen Bescheid seien die zum Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen auf den S. 23ff detailliert angeführt und seien diese überdies mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden. Darüber hinaus seien sämtliche zum Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen im Laufe des Verfahrens zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden bzw. hierzu Parteiengehör gewährt worden (siehe Kap. römisch eins. – Verfahrensgang der Begründung des angefochtenen Bescheides). Das Beschwerdevorbringen gehe daher ins Leere. Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer unter Beschwerdepunkt ii.5. habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich auseinandergesetzt.

Im Hinblick auf die Beschwerdepunkte ii.7 und ii.8 sei festzuhalten, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Insbesondere sei diesbezüglich auf die umfangreichen Verbesserungsaufträge und weitere Ermittlungen während der Begutachtung und nach der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dem diesbezüglichen Vorbringen komme daher mangels Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde keine Berechtigung zu.

5.2.    Hinsichtlich der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers werde angemerkt, dass die Verspätung der Beschwerde dem Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2021, GZ. 2021-0.639.619, vorgehalten worden sei, wozu dieser mit Schreiben vom 19.09.2021 Stellung genommen habe und um Nachsicht und Berücksichtigung seiner Beschwerde ersucht habe. Weiters habe er das Einlangen des Bescheides bei ihm am 13.08.2021 bestätigt. Festgehalten werde dazu, dass die vierwöchige Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und die Beschwerde somit verspätet sei.

5.3.    Es werde der Antrag gestellt, die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer als unbegründet abzuweisen, allenfalls zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

6. Am 11.01.2022 legte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Agrartechnik“ sein Gutachten vor, welches den Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör übermittelt wurde.

7. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 nahmen die Erstbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten und brachten vor, dass unrichtige Annahmen hinsichtlich des Flächenverlustes getroffen worden seien. Der nichtamtliche Sachverständige stelle auf Seite 127 des Gutachtens eine Berechnung an, bei der er von Acker- und Wiesenflächen im Ausmaß von XXXX ha (Pacht und Eigentum) und Waldflächen (Eigentum) der Beschwerdeführer im Ausmaß von XXXX ha ausgehe (Stand: „VOR Bau der S 10“). Durch die dauernde Inanspruchnahme laut Ablöseunterlagen XXXX würden den Beschwerdeführern damit insgesamt angeblich „nur“ XXXX ha verloren gehen. Tatsächlich seien den Beschwerdeführern – wie auch aus dem Gutachten (GA, Punkt 3, S. 9) hervorgehe – bereits jetzt XXXX ha an Pachtflächen durch das gegenständliche Projekt verloren gegangen. Insgesamt bedeute die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes einen effektiven Verlust an Betriebsfläche im Umfang von XXXX ha. 7. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 nahmen die Erstbeschwerdeführer Stellung zum Gutachten und brachten vor, dass unrichtige Annahmen hinsichtlich des Flächenverlustes getroffen worden seien. Der nichtamtliche Sachverständige stelle auf Seite 127 des Gutachtens eine Berechnung an, bei der er von Acker- und Wiesenflächen im Ausmaß von römisch 40 ha (Pacht und Eigentum) und Waldflächen (Eigentum) der Beschwerdeführer im Ausmaß von römisch 40 ha ausgehe (Stand: „VOR Bau der S 10“). Durch die dauernde Inanspruchnahme laut Ablöseunterlagen römisch 40 würden den Beschwerdeführern damit insgesamt angeblich „nur“ römisch 40 ha verloren gehen. Tatsächlich seien den Beschwerdeführern – wie auch aus dem Gutachten (GA, Punkt 3, S. 9) hervorgehe – bereits jetzt römisch 40 ha an Pachtflächen durch das gegenständliche Projekt verloren gegangen. Insgesamt bedeute die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes einen effektiven Verlust an Betriebsfläche im Umfang von römisch 40 ha.

Im Gutachten (GA, Punkt 11, S. 128 ff) würden mehrere Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Betriebseinkünfte dargestellt. Die Beschwerdeführer hätten dem Sachverständigen noch zwei weitere Betriebskonzepte vorgelegt: Die Existenzgründung mit Investition in einen Milchviehstall durch Um- und Zubau de Milchviehstalls für dreißig Kühe, anstatt bisher sechzehn Kühen sowie die Existenzgründung mit Investition in einen Putenstall (Neubau eines Putenmaststalles für XXXX Tiere) bei konventioneller Bewirtschaftung. Darüber hinaus bestehe auch die denkbare Möglichkeit, dass das Bewirtschaftungskonzept des Szenario 3 (Bio-Putenmastbetrieb) oder eines der anderen genannten Szenarien auf der bisherigen Betriebsfläche erfolge, nämlich für den Fall, dass das gegenständliche Straßenbauprojekt nicht umgesetzt werde. Der Sachverständige habe mehrere mögliche Betriebs- und Bewirtschaftungskonzepte nicht erörtert und diese im Rahmen seines Gutachtens völlig außer Acht gelassen.Im Gutachten (GA, Punkt 11, S. 128 ff) würden mehrere Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Betriebseinkünfte dargestellt. Die Beschwerdeführer hätten dem Sachverständigen noch zwei weitere Betriebskonzepte vorgelegt: Die Existenzgründung mit Investition in einen Milchviehstall durch Um- und Zubau de Milchviehstalls für dreißig Kühe, anstatt bisher sechzehn Kühen sowie die Existenzgründung mit Investition in einen Putenstall (Neubau eines Putenmaststalles für römisch 40 Tiere) bei konventioneller Bewirtschaftung. Darüber hinaus bestehe auch die denkbare Möglichkeit, dass das Bewirtschaftungskonzept des Szenario 3 (Bio-Putenmastbetrieb) oder eines der anderen genannten Szenarien auf der bisherigen Betriebsfläche erfolge, nämlich für den Fall, dass das gegenständliche Straßenbauprojekt nicht umgesetzt werde. Der Sachverständige habe mehrere mögliche Betriebs- und Bewirtschaftungskonzepte nicht erörtert und diese im Rahmen seines Gutachtens völlig außer Acht gelassen.

Im Baubewilligungsverfahren betreffend den Bio-Putenmaststall (zuständige Behörde: Bürgermeister der Gemeinde XXXX ) würden derzeit zahlreiche Einwendungen von Nachbarn durch die Behörde geprüft. Teile diese Einwendungen und möglicher Auflagen (etwa ein Löschwasserbecken im Ausmaß von 80 m³ auf Kosten der Beschwerdeführer) seien für die Beschwerdeführer schon allein aus finanziellen Gründen nicht realisierbar. Auch die erheblich gestiegenen Preise (insbesondere für Baumaterialien) in den letzten Monaten und Jahren hätten die Umsetzbarkeit des Bio-Putenmaststalls erheblich in Frage gestellt. Zudem würden zugesagte Förderungen (zB seitens des AWS) auslaufen. Wie vom Sachverständigen richtig angeführt werde, sei im April 2021 ein Vertrag mit der Firma „ XXXX “ über die Bio-Puten-Mast-Haltung bzw. -Produktion abgeschlossen worden. Im genannten Vertrag, der eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des Bewirtschaftungs-Szenario 3 darstelle, sei festgelegt, dass bei Verzögerung der Bautätigkeiten um mehr als ein Jahr das Vertragsverhältnis nichtig sei. Da eine Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX noch keinesfalls absehbar sei und auch die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, stark beeinträchtigenden Auflagen noch nicht bekannt seien, bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Baubeginn erst nach April 2022 erfolgen könne. Das „Szenario 3“ würde sich dann faktisch erübrigen. Konkret könne das Szenario 1 des Sachverständigen daher seriös nur mit Szenario 2 verglichen werden. Für das Szenario 3 (Bio-Putenmaststall auf der Restfläche nach dem Bau der S10) fehle hingegen ein Vergleichsmodell bei Verbleib der bisherigen Flächen, da der Sachverständige es unterlassen habe, ein solches aufzustellen. Es wäre daher gänzlich verfehlt, die Situation des Betriebs der Erstbeschwerdeführer bei konventioneller Bewirtschaftung bei gleichbleibendem Flächenausmaß (Szenario 1) mit hypothetischen Bewirtschaftungsformen in der Zukunft zu vergleichen (etwa dem Szenario 3), obwohl nicht einmal ansatzweise gesichert sei, ob eine und gegebenenfalls welche Bewirtschaftungsänderung tatsächlich erfolge und wann diese allenfalls umgesetzt würde. Bei realistischer Betrachtung sei die zukünftige Variante der Betriebsart der Beschwerdeführer mit heutigem Stand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Bei Beurteilung der Existenzgefährdung sei daher von einer gleichbleibenden Bewirtschaftungsform auszugehen (konventioneller Betrieb; Szenario 1 und Szenario 2). Der Sachverständige führe hierzu aus: „Somit verbleibt NACH dem Bau der S 10 ein kalkulierter landwirtschaftlicher Betriebserfolg in der angeschätzten Höhe von XXXX € jährlich. Unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung verliert der Betrieb XXXX % seiner Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10. Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von XXXX % hinzunehmen und bedeutet den Verlust der ausreichenden gebiets- und betriebstypischen Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter wird unter dieser Prämisse gezwungen, einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen. Der überwiegende Teil der Einnahmenrückgänge ist auf nicht ausgleichbare Verluste bei flächengebundenen Fördergeldern zurückzuführen.“. Festzuhalten sei daher, dass bei den Beschwerdeführern nach den gutachterlichen Feststellungen die Fortführung eines Vollerwerbsbetriebes nach Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojektes nicht mehr möglich sei. Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer als Landwirte wäre sohin massiv gefährdet und faktisch verunmöglicht. Die Betrachtung bei gleichbleibender Bewirtschaftungsweise sei dabei die einzig seriöse, da aktuell nicht absehbar sei, welche Bewirtschaftungsänderung erfolge und ob überhaupt eine Bewirtschaftungsänderung stattfinden werde.Im Baubewilligungsverfahren betreffend den Bio-Putenmaststall (zuständige Behörde: Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 ) würden derzeit zahlreiche Einwendungen von Nachbarn durch die Behörde geprüft. Teile diese Einwendungen und möglicher Auflagen (etwa ein Löschwasserbecken im Ausmaß von 80 m³ auf Kosten der Beschwerdeführer) seien für die Beschwerdeführer schon allein aus finanziellen Gründen nicht realisierbar. Auch die erheblich gestiegenen Preise (insbesondere für Baumaterialien) in den letzten Monaten und Jahren hätten die Umsetzbarkeit des Bio-Putenmaststalls erheblich in Frage gestellt. Zudem würden zugesagte Förderungen (zB seitens des AWS) auslaufen. Wie vom Sachverständigen richtig angeführt werde, sei im April 2021 ein Vertrag mit der Firma „ römisch 40 “ über die Bio-Puten-Mast-Haltung bzw. -Produktion abgeschlossen worden. Im genannten Vertrag, der eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des Bewirtschaftungs-Szenario 3 darstelle, sei festgelegt, dass bei Verzögerung der Bautätigkeiten um mehr als ein Jahr das Vertragsverhältnis nichtig sei. Da eine Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 noch keinesfalls absehbar sei und auch die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, stark beeinträchtigenden Auflagen noch nicht bekannt seien, bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Baubeginn erst nach April 2022 erfolgen könne. Das „Szenario 3“ würde sich dann faktisch erübrigen. Konkret könne das Szenario 1 des Sachverständigen daher seriös nur mit Szenario 2 verglichen werden. Für das Szenario 3 (Bio-Putenmaststall auf der Restfläche nach dem Bau der S10) fehle hingegen ein Vergleichsmodell bei Verbleib der bisherigen Flächen, da der Sachverständige es unterlassen habe, ein solches aufzustellen. Es wäre daher gänzlich verfehlt, die Situation des Betriebs der Erstbeschwerdeführer bei konventioneller Bewirtschaftung bei gleichbleibendem Flächenausmaß (Szenario 1) mit hypothetischen Bewirtschaftungsformen in der Zukunft zu vergleichen (etwa dem Szenario 3), obwohl nicht einmal ansatzweise gesichert sei, ob eine und gegebenenfalls welche Bewirtschaftungsänderung tatsächlich erfolge und wann diese allenfalls umgesetzt würde. Bei realistischer Betrachtung sei die zukünftige Variante der Betriebsart der Beschwerdeführer mit heutigem Stand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Bei Beurteilung der Existenzgefährdung sei daher von einer gleichbleibenden Bewirtschaftungsform auszugehen (konventioneller Betrieb; Szenario 1 und Szenario 2). Der Sachverständige führe hierzu aus: „Somit verbleibt NACH dem Bau der S 10 ein kalkulierter landwirtschaftlicher Betriebserfolg in der angeschätzten Höhe von römisch 40 € jährlich. Unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung verliert der Betrieb römisch 40 % seiner Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10. Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von römisch 40 % hinzunehmen und bedeutet den Verlust der ausreichenden gebiets- und betriebstypischen Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter wird unter dieser Prämisse gezwungen, einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen. Der überwiegende Teil der Einnahmenrückgänge ist auf nicht ausgleichbare Verluste bei flächengebundenen Fördergeldern zurückzuführen.“. Festzuhalten sei daher, dass bei den Beschwerdeführern nach den gutachterlichen Feststellungen die Fortführung eines Vollerwerbsbetriebes nach Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojektes nicht mehr möglich sei. Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer als Landwirte wäre sohin massiv gefährdet und faktisch verunmöglicht. Die Betrachtung bei gleichbleibender Bewirtschaftungsweise sei dabei die einzig seriöse, da aktuell nicht absehbar sei, welche Bewirtschaftungsänderung erfolge und ob überhaupt eine Bewirtschaftungsänderung stattfinden werde.

Aus dem Gutachten gehe im Wesentlichen hervor, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch den projektbedingten Flächenverlust die unmittelbaren Ausrichtungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Fortführung als Grünlandbetrieb mit Ackeranteil endgültig verliere. Eine ortsübliche, typische grünlandverwertende Tierproduktion bzw. Tierwirtschaft in einkommenssicherndem Ausmaß sei nicht mehr möglich. Die langjährig gepflogene Milchviehhaltung scheide somit in wirtschaftlicher Hinsicht bei Projektverwirklichung aus. Die Auslaufhaltung und der Viehtrieb seien – auch durch die erhebliche Zerschneidung von Flächen und Wegen – nur mehr äußerst eingeschränkt möglich und seien daher entsprechende allenfalls zusätzliche Maßnahmen und Auflagen erforderlich, wie in der Bescheidbeschwerde dargestellt. Der Betrieb der Erstbeschwerdeführer verliere durch das Projekt erheblich an wirtschaftlicher Stabilität: Bei einer ausreichenden Betriebsfläche würden sich schwankende Ernten insbesondere bei Grundfutter nicht auf das Einkommensstandbein Tierproduktion auswirken. Auch bei Dürre oder Trockenperioden sei die Grundfutterversorgung gesichert; es erfolge dann weniger Verkauf. Bei Flächenknappheit wäre hingegen teurer Futterzukauf erforderlich, was die wirtschaftliche Rentabilität des Betriebes enorm beeinträchtige. Hierzu würden aber Ausführungen im Gutachten fehlen. Das Entwicklungspotential für eine bodengebundene Grünlandwirtschaft falle bei Projektumsetzung zur Gänze weg. Als Ansatz für die Berechnung wäre vom auf Basis von Eigengrund im Rahmen des Wasserrechtes möglichen Tierbestand auszugehen (3 GVE/ha). Eine gesicherte Betriebsentwicklung auf Basis von Eigengrund in einer weiterhin zukunftsfähigen Größe sei nicht möglich. Eine Gefährdung des Betriebes liege somit vor. Hierzu würden aber Ausführungen im Gutachten fehlen.

Zur allfälligen Umstellung auf einen biologischen Putenmastbetrieb werde festgehalten, dass Grünlandbetriebe wie der gegenständliche Betrieb unter „normalen Umständen“ kaum auf Putenmast umzustellen seien. Grünlandflächen seien für die Putenmast nur minimal nutzbar und würden aufgrund der begrenzten Ackerflächen und den Kultureinschränkungen in den Hochlagen des Mühlviertels lediglich eine beschränkte eigene Mastfuttergrundlage bieten. Der bestehende und ortsübliche Grünlandbetrieb sei aufgrund der geplanten Projektverwirklichung (der S 10) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr zukunftsfähig. Der Putenmaststall sei zwar noch „Landwirtschaft“, aber sehr stark losgelöst vom bisher bewirtschafteten Eigentum und der damit verbundenen Bewirtschaftungsart. Der möglicherweise neue Betriebszweig der Geflügelwirtschaft bzw. des Putenmaststalles sei zwar in Angriff genommen; dessen Umsetzung sei aber bei weitem nicht gesichert (massive Investitions- und Umstellungskosten und Fortführung bestehender Kosten; nach wie vor fehlende Baubewilligung; wirtschaftlich nicht umsetzbare Auflagen und Maßnahmen stünden im Baubewilligungsverfahren bereits im Raum; Umfang der drohenden Auflagen sei überdies noch nicht absehbar; zahlreiche weitere offenen Fragen wie vertragliche Vereinbarung mit dem Grundnachbarn hinsichtlich Auslauf, etc.). Richtig sei, dass eine Geflügelproduktion einkommensbildend sei. Die (wirtschaftliche) Nutzbarkeit der vom Projekt betroffenen Grundflächen sichere sie allerdings nicht. Vielmehr würden diese – trotz allfälliger Umstellung auf Geflügelproduktion – ihre Nutzbarkeit nachhaltig verlieren. Bei einer Umstellung auf den Bio-Putenmaststall könne bis auf die unmittelbare Auslauffläche vor dem Stall keine Nutzung der restlichen, verbleibenden Grünlandflächen aufgrund der geänderte Bewirtschaftungsart mehr erfolgen. Die Geflügelproduktion hätte daher allenfalls den Charakter einer Notmaßnahme, deren Umsetzung nicht einmal gesichert sei.

Fragwürdig seien die Ausführungen auf Seite 139 des Gutachtens zur Investition von EUR XXXX Mio. in den neuen Bio-Putenmaststall: Der Sachverständige lasse die Zinsen für den durchaus erheblichen Kredit von EUR XXXX völlig außer Acht. Generell würden sämtliche Ausführungen zu den mit den Darlehen und Krediten verbundenen Nebenkosten fehlen. Fraglich bleibe auch, ob der Sachverständige die nunmehr in absehbarer Zukunft steigenden Zinsen bei seiner Kalkulation berücksichtigt habe. Das Finanzierungskonzept erscheine zudem wirtschaftlich nicht rentabel: Bei einer üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für einen Stall von 25 Jahren sei von einer jährlichen AfA von EUR XXXX auszugehen. Festzuhalten sei, dass eine Umstellung auf den Putenmastbetrieb in der dargestellten Form unwirtschaftlich sei und zudem zwingend mit einer Umstellung auf biologische Bewirtschaftung einhergehen müsste. Alle dargestellten Änderungen in der Bewirtschaftung sowie die faktische Nutzlosigkeit der verbleibenden Grünflächen würden einen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechte und die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführer darstellen.Fragwürdig seien die Ausführungen auf Seite 139 des Gutachtens zur Investition von EUR römisch 40 Mio. in den neuen Bio-Putenmaststall: Der Sachverständige lasse die Zinsen für den durchaus erheblichen Kredit von EUR römisch 40 völlig außer Acht. Generell würden sämtliche Ausführungen zu den mit den Darlehen und Krediten verbundenen Nebenkosten fehlen. Fraglich bleibe auch, ob der Sachverständige die nunmehr in absehbarer Zukunft steigenden Zinsen bei seiner Kalkulation berücksichtigt habe. Das Finanzierungskonzept erscheine zudem wirtschaftlich nicht rentabel: Bei einer üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für einen Stall von 25 Jahren sei von einer jährlichen AfA von EUR römisch 40 auszugehen. Festzuhalten sei, dass eine Umstellung auf den Putenmastbetrieb in der dargestellten Form unwirtschaftlich sei und zudem zwingend mit einer Umstellung auf biologische Bewirtschaftung einhergehen müsste. Alle dargestellten Änderungen in der Bewirtschaftung sowie die faktische Nutzlosigkeit der verbleibenden Grünflächen würden einen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechte und die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführer darstellen.

Die Erstbeschwerdeführer verwiesen im Übrigen auf die Ausführungen in ihren bisherigen Stellungnahmen und in ihrer Beschwerde und hielten diese und sämtliche darin gestellten Anträge und Begehren vollinhaltlich aufrecht. Überdies wurden ergänzende Fragen an den Sachverständigen gestellt.

8. Am 15.02.2022 fand die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.  

9. Mit Schreiben vom 15.02.2022 teilte der Drittbeschwerdeführer mit, dass er im Krankenstand sei und daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne.

10. Mit Beschluss vom 28.03.2022, W102 2247330-1/92Z, wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorhaben

Der Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord der S 10 Mühlviertler Schnellstraße beginnt bei der Anschlussstelle Freistadt Nord (S 10 km 22+035,500) am Ende des bestehenden Abschnittes Süd der S 10 Mühlviertler Schnellstraße. Hier werden die Rampen 2 und 3 zur Fertigstellung der Vollanschlussstelle hergestellt. Die Trasse verläuft anschließend Richtung Norden und es folgen als wesentliche Kunstbauwerke der Tunnel Vierzehn mit einer Länge von rund 995 m und die XXXX , wobei die Ortschaften XXXX und XXXX jeweils im Westen umfahren werden. Im Bereich von XXXX wird die Halbanschlussstelle Rainbach West mit der anschließenden Einhausung XXXX mit einer Länge von 255 m errichtet. Das Vorhaben endet nördlich der Ortschaft XXXX bei S 10 km 29+188,790 mit einer provisorischen Anbindung an die bestehende Landesstraße B 310. Diese provisorische Anbindung erfüllt die Funktion einer Halbanschlussstelle. Im Falle der künftigen Weiterführung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße in Richtung Staatsgrenze wird diese Anschlussmöglichkeit rückgebaut.Der Abschnitt Freistadt Nord – Rainbach Nord der S 10 Mühlviertler Schnellstraße beginnt bei der Anschlussstelle Freistadt Nord (S 10 km 22+035,500) am Ende des bestehenden Abschnittes Süd der S 10 Mühlviertler Schnellstraße. Hier werden die Rampen 2 und 3 zur Fertigstellung der Vollanschlussstelle hergestellt. Die Trasse verläuft anschließend Richtung Norden und es folgen als wesentliche Kunstbauwerke der Tunnel Vierzehn mit einer Länge von rund 995 m und die römisch 40 , wobei die Ortschaften römisch 40 und römisch 40 jeweils im Westen umfahren werden. Im Bereich von römisch 40 wird die Halbanschlussstelle Rainbach West mit der anschließenden Einhausung römisch 40 mit einer Länge von 255 m errichtet. Das Vorhaben endet nördlich der Ortschaft römisch 40 bei S 10 km 29+188,790 mit einer provisorischen Anbindung an die bestehende Landesstraße B 310. Diese provisorische Anbindung erfüllt die Funktion einer Halbanschlussstelle. Im Falle der künftigen Weiterführung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße in Richtung Staatsgrenze wird diese Anschlussmöglichkeit rückgebaut.

Die Länge der Trasse für die Richtungsfahrbahn Prag beträgt rund 6,738 km, für die Richtungsfahrbahn Linz rund 7,135 km. Das Vorhaben weist eine Gesamtlänge von rund 7,481 km auf.

1.2. Boden und Landwirtschaft

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb der Erstbeschwerdeführer umfasst eine Wirtschaftsfläche von XXXX m² Acker und Grünland sowie XXXX m² Wald. Von dieser Fläche entfallen XXXX m² auf Eigenbesitz in den umliegenden Katastralgemeinden XXXX und XXXX .Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb der Erstbeschwerdeführer umfasst eine Wirtschaftsfläche von römisch 40 m² Acker und Grünland sowie römisch 40 m² Wald. Von dieser Fläche entfallen römisch 40 m² auf Eigenbesitz in den umliegenden Katastralgemeinden römisch 40 und römisch 40 .

Der betriebliche Flächenschwerpunkt liegt in der KG XXXX in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums (Postanschrift: XXXX .) in Form regionstypischer Streifenflure (Nord-Süd verlaufend) mit einer Abfolge aus Wald-, Acker- und Grünlandflächen.Der betriebliche Flächenschwerpunkt liegt in der KG römisch 40 in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums (Postanschrift: römisch 40 .) in Form regionstypischer Streifenflure (Nord-Süd verlaufend) mit einer Abfolge aus Wald-, Acker- und Grünlandflächen.

Durch das Straßenbauprojekt S 10 Mühlviertler Schnellstraße werden XXXX m² der Eigenflächen und XXXX m² Pachtflächen des Betriebs der Erstbeschwerdeführer dauerhaft beansprucht.Durch das Straßenbauprojekt S 10 Mühlviertler Schnellstraße werden römisch 40 m² der Eigenflächen und römisch 40 m² Pachtflächen des Betriebs der Erstbeschwerdeführer dauerhaft beansprucht.

Unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Flächen- und Betriebsausstattung (vor dem Bau der S 10) mit konventionellem Ackerbau, Grünlandwirtschaft und Kalbinnenmast ist am Betrieb der Erstbeschwerdeführer ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von EUR XXXX jährlich zu erwarten.Unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Flächen- und Betriebsausstattung (vor dem Bau der S 10) mit konventionellem Ackerbau, Grünlandwirtschaft und Kalbinnenmast ist am Betrieb der Erstbeschwerdeführer ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von EUR römisch 40 jährlich zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Flächen- und Betriebsausstattung (nach dem Bau der S 10 samt Flächenverlusten) mit konventionellem Ackerbau, Grünlandwirtschaft und Kalbinnenmast ist am Betrieb der Erstbeschwerdeführer ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von nur mehr EUR XXXX jährlich zu erwarten.Unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Flächen- und Betriebsausstattung (nach dem Bau der S 10 samt Flächenverlusten) mit konventionellem Ackerbau, Grünlandwirtschaft und Kalbinnenmast ist am Betrieb der Erstbeschwerdeführer ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von nur mehr EUR römisch 40 jährlich zu erwarten.

Unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung verliert der Betrieb der Erstbeschwerdeführer somit XXXX % seiner Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10.Unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung verliert der Betrieb der Erstbeschwerdeführer somit römisch 40 % seiner Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10.

Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von XXXX % hinzunehmen. Der Verlust des Betriebserfolges bedeutet zusätzlich den Verlust der ausreichenden Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter der Erstbeschwerdeführer wird unter dieser Prämisse gezwungen, eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit zu beginnen. Der Betriebsführer hat aufgrund der bevorstehenden Flächenverluste durch die S 10 und aufgrund des für eine Umstellung unbedingt notwendigen zeitlichen Vorlaufes bereits eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung in Angriff genommen, die die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise ab 01.01.2022 (Kontrollvertrag bereits unterzeichnet) sowie den Neubau eines Bio-Putenmaststalls nördlich des Betriebszentrums (Bauverhandlung bereits 11/2021 durchgeführt) mit sich zieht.Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von römisch 40 % hinzunehmen. Der Verlust des Betriebserfolges bedeutet zusätzlich den Verlust der ausreichenden Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter der Erstbeschwerdeführer wird unter dieser Prämisse gezwungen, eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit zu beginnen. Der Betriebsführer hat aufgrund der bevorstehenden Flächenverluste durch die S 10 und aufgrund des für eine Umstellung unbedingt notwendigen zeitlichen Vorlaufes bereits eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung in Angriff genommen, die die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise ab 01.01.2022 (Kontrollvertrag bereits unterzeichnet) sowie den Neubau eines Bio-Putenmaststalls nördlich des Betriebszentrums (Bauverhandlung bereits 11 aus 2021, durchgeführt) mit sich zieht.

Unter Berücksichtigung der betrieblichen Neuausrichtung mit biologischer Wirtschaftsweise, Bio-Kalbinnenmast und Bio-Putenmast ist nach dem Bau der S 10 ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von EUR XXXX jährlich zu erwarten.Unter Berücksichtigung der betrieblichen Neuausrichtung mit biologischer Wirtschaftsweise, Bio-Kalbinnenmast und Bio-Putenmast ist nach dem Bau der S 10 ein kalkulatorischer landwirtschaftlicher Betriebserfolg von EUR römisch 40 jährlich zu erwarten.

1.3. Der Zweitbeschwerdeführer ist Betriebsleiter des Betriebs der Erstbeschwerdeführer. Er ist nicht Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen.

1.4. Dem Drittbeschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 13.08.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2021 forderte die belangte Behörde den Drittbeschwerdeführer zur Stellungnahme hinsichtlich der aufgrund des Rsb-Rückscheines festgestellten Verspätung seiner Beschwerde auf. Mit Schreiben vom 19.09.2021 bestätigte der Drittbeschwerdeführer, dass der Bescheid am 13.08.2021 zugestellt wurde und er die gegenständliche Beschwerde erst am 12.09.2021 übermittelt habe. Er ersuchte dennoch um Berücksichtigung der Beschwerde.


,

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Vorhaben

Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb der Erstbeschwerdeführer und zur ausreichenden Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren sowie die in Betracht gezogene Neuausrichtung des Betriebes ergeben sich aus dem Gutachten vom Jänner 2022 des Sachverständigen für Agrartechnik und seinen ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.02.2022).

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen.

2.4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang bezüglich der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde (GZ 2021-0.639.619).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Wesentliche Rechtsgrundlagen

Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.

3.2.1. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und Abs. 4 und § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und Absatz 4 und Paragraph 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1.         die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a)         auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)         auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)         auf die Landschaft und
d)         auf Sach- und Kulturgüter
Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage, 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben, a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,, b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,, c) auf die Landschaft und, d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2.         Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3.         die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4.         bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und, 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1.         Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a)         eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
b)         eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
c)         die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
d)         die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e)         ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f)         eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
2.         eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;
3.         eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4.         eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a)         des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b)         der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c)         der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d)         des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e)         des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:, 1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:, a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;, b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;, c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;, d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;, e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;, f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);, 2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;, 3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;, 4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge, a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),, b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,, c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,, d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,, e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5.         eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6.         eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;
7.         Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8.         einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;, 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;, 6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;, 7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;, 8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, mit Bezug zum Vorhaben.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben
1.         Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2.         die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3.         der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4.         das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5.         Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.         Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);
7.         Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
8.         der Standortanwalt gemäß Abs. 12.
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben, 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;, 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;, 3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;, 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;, 5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;, 6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,);, 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und, 8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1.         Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2.         Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3.         Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:, 1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,, 2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,, 3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist., (3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.         Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.         die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)         das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b)         erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)         zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3.         Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:, 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die, a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen., (5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

3.2.2. § 4 Abs. 1, § 7, § 7a, § 12 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 34 Abs. 10 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) lauten auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 10, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) lauten auszugsweise:

Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen

§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.Paragraph 4, (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 5,) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.

Grundsätze und objektiver Nachbarschutz

§ 7. (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.Paragraph 7, (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.

(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.

(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Absatz 3,) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Absatz 3 und Absatz 4, kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des Paragraph 18 und der Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (Paragraph 3,), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.

(6) Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.

(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Absatz 2, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.

(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.

Subjektiver Nachbarschutz

§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a)         dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
b)         dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
Paragraph 7 a, (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach Paragraph 4, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,, a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und, b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.

(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Absatz eins, Litera a,, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Absatz eins, Litera b, können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (Paragraphen 17 f, f,) eingeschränkt werden.

(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.

(6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.

Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen

§ 12. (1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.Paragraph 12, (1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.

Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

§ 26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 2 bis 4.Paragraph 26, (1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (Paragraph 2, Absatz 2,). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Absatz 2 bis 4,

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

§ 34. (10) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2017 tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.Paragraph 34, (10) Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, eingeleitet wurde, ist Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.

Zu I. A) Abweisung der Beschwerde der ErstbeschwerdeführerZu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer

3.3.1. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden

Der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführer am 30.08.2021 (Vertretungsvollmacht vom 12.11.2020) zugestellt. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt die Zustellungsbevollmächtigung ein (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9). Gemäß § 10 Abs. 6 AVG schließt die Bestellung eines gewillkürten Vertreters aber nicht aus, dass (auch) der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Ferner hat sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH 26. 4. 2011, 2010/03/0186) und dieser ist – in der Zustellverfügung (vgl. VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0309) – als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG). Dies gilt auch für die Zustellung eines Bescheides (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, RZ 21 und RZ 23).Der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführer am 30.08.2021 (Vertretungsvollmacht vom 12.11.2020) zugestellt. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt die Zustellungsbevollmächtigung ein (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG schließt die Bestellung eines gewillkürten Vertreters aber nicht aus, dass (auch) der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Ferner hat sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH 26. 4. 2011, 2010/03/0186) und dieser ist – in der Zustellverfügung vergleiche VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0309) – als Empfänger zu bezeichnen (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Dies gilt auch für die Zustellung eines Bescheides (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, RZ 21 und RZ 23).

Der Bescheid wurde den Erstbeschwerdeführern auch persönlich am 17.08.2021 übermittelt; diese Zustellung ist für die fristgerechte Beschwerdeerhebung aufgrund der anwaltlichen Vertretung jedoch irrelevant. Wurde ein Antrag vom Rechtsanwalt unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingebracht, folgt daraus, dass eine Zustellung des Bescheides wirksam allein an den Rechtsanwalt erfolgen konnte (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, Rz E 29). Der Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 Abs. 24 UVP-G 2000 aufschiebende Wirkung zu. Es erfolgte kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG.Der Bescheid wurde den Erstbeschwerdeführern auch persönlich am 17.08.2021 übermittelt; diese Zustellung ist für die fristgerechte Beschwerdeerhebung aufgrund der anwaltlichen Vertretung jedoch irrelevant. Wurde ein Antrag vom Rechtsanwalt unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingebracht, folgt daraus, dass eine Zustellung des Bescheides wirksam allein an den Rechtsanwalt erfolgen konnte (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, Rz E 29). Der Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 24, UVP-G 2000 aufschiebende Wirkung zu. Es erfolgte kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG.

Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wurde innerhalb der genannten Frist erhoben.

Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369). Die Erstbeschwerdeführer sind Nachbarn gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369). Die Erstbeschwerdeführer sind Nachbarn gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.

Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]).

3.3.2. Zu den einzelnen Beschwerdeinhalten

3.3.2.1. Behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung und fehlende Sachverhaltsdarstellungen

3.3.2.1.a. Behauptete Eigentums- bzw. Substanzgefährdung

Die Erstbeschwerdeführer stützen sich in ihrer Beschwerde (S. 5) auf § 17 UVP-G 2000, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Hierzu wird angemerkt, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G § 24f UVP-G 2000 anzuwenden ist. Die Erstbeschwerdeführer stützen sich in ihrer Beschwerde (S. 5) auf Paragraph 17, UVP-G 2000, wonach Immissionsbelastungen für zu schützende Güter gering zu halten seien und jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen. Hierzu wird angemerkt, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G Paragraph 24 f, UVP-G 2000 anzuwenden ist.

Die Erstbeschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde (S. 5) weiters an, dass für sie bei Umsetzung des gegenständlichen Projektvorhabens ein massiver Verlust an landwirtschaftlich bzw. betrieblich genutzten und nutzbaren Grundflächen eintreten würde, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass dieser den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährde. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Erstbeschwerdeführer auf Eigentum und Erwerbsfreiheit dar. Darüber hinaus würden die verbleibenden Flächen durch die im Projekt vorgesehenen Zerschneidungen von Grundflächen und durch Zwangsrechte, wie etwa ökologische Ausgleichsflächen, zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung unrentabel oder zum Teil völlig nutzlos, da sie zB nicht mehr erreicht oder genutzt werden könnten.

Diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sie eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen und sich nicht gegen die von § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden. Die Beschwerdegründe betreffen daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens. Nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe handelt es sich nicht um einen gesetzlich verbotenen Eingriff, sondern um eine wirtschaftliche Reflexwirkung auf die Bewirtschaftung anderer, vom Vorhaben nicht berührter landwirtschaftlicher Liegenschaften. Im konkreten Fall ist der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte § 17 bzw. § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht anwendbar. Diese Bestimmung schützt – wie bereits dargelegt – nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollen. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung geht, sind diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G 2000 aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. In § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 (gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 auch im 3. Abschnitt anzuwenden) wird klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten (Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen) nicht unter den Genehmigungsbegriff fällt (mit Ausnahme der Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG). Damit verbleibt das Einräumen von Zwangsrechten einschließlich Enteignungen (mit Ausnahme des § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG) im Verantwortungsbereich jener Materienbehörde, die nach den anwendbaren Materiengesetzen für das Einräumen von Zwangsrechten oder die Vollziehung der Enteignungsvorschrift zuständig ist. Mit Ausnahme des § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG ist in einem UVP-Verfahren also nicht die UVP-Behörde zur Entscheidung über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen zuständig, sondern die nach dem anzuwendenden Materiengesetz zuständige Behörde (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 24f UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 40f).Diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sie eine Gefährdung des Fortbestandes ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen geltend machen und sich nicht gegen die von Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 erfassten Immissionsbelastungen des Vorhabens wenden. Die Beschwerdegründe betreffen daher weitgehend eine wirtschaftliche Reflexwirkung des Vorhabens. Nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe handelt es sich nicht um einen gesetzlich verbotenen Eingriff, sondern um eine wirtschaftliche Reflexwirkung auf die Bewirtschaftung anderer, vom Vorhaben nicht berührter landwirtschaftlicher Liegenschaften. Im konkreten Fall ist der von den Erstbeschwerdeführern ins Treffen geführte Paragraph 17, bzw. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht anwendbar. Diese Bestimmung schützt – wie bereits dargelegt – nicht Eigentümer, die bloß indirekte, wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr nicht (nur) durch Immissionen des UVP-Vorhabens beeinträchtigtes Eigentum beanstanden wollen. Insoweit es um Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Vermögenslage der Erstbeschwerdeführer vor und nach der Projektdurchführung und daher um Fragen der Entschädigung geht, sind diese im Zuge der Grundeinlöse bzw. bei einer allfälligen Einräumung von Zwangsrechten relevant, aufgrund des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G 2000 aber nicht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren. In Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 (gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 auch im 3. Abschnitt anzuwenden) wird klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten (Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen) nicht unter den Genehmigungsbegriff fällt (mit Ausnahme der Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, Satz 1 WRG). Damit verbleibt das Einräumen von Zwangsrechten einschließlich Enteignungen (mit Ausnahme des Paragraph 111, Absatz 4, Satz 1 WRG) im Verantwortungsbereich jener Materienbehörde, die nach den anwendbaren Materiengesetzen für das Einräumen von Zwangsrechten oder die Vollziehung der Enteignungsvorschrift zuständig ist. Mit Ausnahme des Paragraph 111, Absatz 4, Satz 1 WRG ist in einem UVP-Verfahren also nicht die UVP-Behörde zur Entscheidung über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen zuständig, sondern die nach dem anzuwendenden Materiengesetz zuständige Behörde (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 24 f, UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 40f).

Da gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz UVP-G 2000 die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G 2000 gilt und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert ist, sind auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Erstbeschwerdeführern kommt insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stellt keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Die eigentumsrechtlichen Fragen können nach Vorliegen des UVP-Genehmigungsbescheids – konsensual oder im Wege eines Zwangsrechts – gelöst werden. Dafür ist die jeweilige Materienbehörde zuständig.Da gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UVP-G 2000 die Einräumung von Zwangsrechten (mit Ausnahme jener nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG) nicht als Genehmigung iS des UVP-G 2000 gilt und daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert ist, sind auch die von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens (oder eines anderen Genehmigungsverfahrens). Den Erstbeschwerdeführern kommt insofern kein subjektiv-öffentliches Recht im UVP-Verfahren zu. Das Unterbleiben oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen des Vorhabens stellt keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Die eigentumsrechtlichen Fragen können nach Vorliegen des UVP-Genehmigungsbescheids – konsensual oder im Wege eines Zwangsrechts – gelöst werden. Dafür ist die jeweilige Materienbehörde zuständig.

Hinsichtlich der Liegenschaften, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen werden, besteht eine Enteignungsmöglichkeit nach § 17 BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt wird. Im Fall der Enteignung räumt § 18 BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd § 1323 ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungserschwernisse sind vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG erfasst. Gemäß § 20 Abs. 1 BStG ist im Enteignungsverfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden. Maßgeblich ist daher bezüglich der im Enteignungsbescheid festzusetzenden Entschädigungshöhe insbesondere § 4 Abs. 1 EisbEG, auf den § 20 Abs. 2 BStG ausdrücklich verweist, wonach der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten ist.Hinsichtlich der Liegenschaften, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen werden, besteht eine Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 17, BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt wird. Im Fall der Enteignung räumt Paragraph 18, BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd Paragraph 1323, ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungserschwernisse sind vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG erfasst. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG ist im Enteignungsverfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden. Maßgeblich ist daher bezüglich der im Enteignungsbescheid festzusetzenden Entschädigungshöhe insbesondere Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, auf den Paragraph 20, Absatz 2, BStG ausdrücklich verweist, wonach der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten ist.

In Bezug auf Immissionen schützt § 24f Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – ebenso wie § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171). Insofern hat die belangte Behörde entsprechende Prüfungen vorgenommen (vgl. Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden – getrennt für Bauphase und Betriebsphase ?). Diesbezüglich kann den Feststellungen entnommen werden, dass die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) jedenfalls ausreichend war. Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis ist beim Betrieb der Erstbeschwerdeführer unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung ein Verlust von XXXX % der Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10 gegeben. Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von XXXX % hinzunehmen. Der Verlust des Betriebserfolges bedeutet zusätzlich den Verlust der ausreichenden Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter der Erstbeschwerdeführer wird unter dieser Prämisse gezwungen, eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit zu beginnen.In Bezug auf Immissionen schützt Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – ebenso wie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G – das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0171). Insofern hat die belangte Behörde entsprechende Prüfungen vorgenommen vergleiche Prüfbuch, Seiten 289 und 299, Fragen 2.3.1d und 2.3.2d: „Werden Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden – getrennt für Bauphase und Betriebsphase ?). Diesbezüglich kann den Feststellungen entnommen werden, dass die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) jedenfalls ausreichend war. Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis ist beim Betrieb der Erstbeschwerdeführer unter der Prämisse gleichbleibender Betriebsaktivitäten und gleichbleibender Gebäudeausstattung ein Verlust von römisch 40 % der Wirtschaftsflächen (Eigen- und Pachtflächen) dauerhaft durch den Bau der S 10 gegeben. Durch den Bau der S 10 ist ein Verlust an Betriebserfolg in der Höhe von römisch 40 % hinzunehmen. Der Verlust des Betriebserfolges bedeutet zusätzlich den Verlust der ausreichenden Verbrauchsdeckung eines Vollerwerbslandwirtes. Der Betriebsleiter der Erstbeschwerdeführer wird unter dieser Prämisse gezwungen, eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit zu beginnen.

Für die dauernde Beanspruchung der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhalten die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt werden (oder die, sofern die privatrechtlichen Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, nach § 18 BStG festzusetzen ist). Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt werden, wird dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt. Für die dauernde Beanspruchung der im Eigentum der Erstbeschwerdeführer stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhalten die Erstbeschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, über die derzeit Verhandlungen im Zuge der Grundeinlöse geführt werden (oder die, sofern die privatrechtlichen Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, nach Paragraph 18, BStG festzusetzen ist). Soweit zusätzliche Flächen für ökologische Ausgleichsflächen benötigt werden, wird dies im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt.

Soweit die Erstbeschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihrer Betriebsflächen geltend machen (S. 5 der Beschwerde), ist ihnen entgegen zu halten, dass durch die vorgesehenen Wegführungen eine Erschließung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Flächen, auch jener der Beschwerdeführer, weiterhin sichergestellt ist. Eine Gefährdung der Existenz des Betriebes droht nicht.

Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2022, dass die Berechnung der Acker- und Wiesenflächen im Sachverständigengutachten ein verzerrtes Bild von der tatsächlichen Sachlage darstelle, weil den Erstbeschwerdeführern bereits Pachtflächen durch das gegenständliche Projekt verloren gegangen seien (S. 2f der Stellungnahme vom 14.02.2022) ist anzumerken, dass dem Gutachten der Grundbuchsstand der Erstbeschwerdeführer, die Meldung an die AMA 2021 und die Angaben der XXXX zu den benötigten Grundflächen zu Grunde gelegt worden sind. Die verlorenen Pachtflächen, die kurz vor der Befundaufnahme erfolgten, wurden nicht berücksichtigt. Der Verlust dieser Pachtflächen beruht laut der Befundaufnahme einerseits auf der Tatsache, dass die Pächter von sich aus Flächen zurückgenommen haben und andererseits Betriebe aus dem Umland deutlich höhere Pachtentgelte zu leisten bereit sind, mit der Begründung, dass sie intensive tierhaltende Betriebe sind, die für die wachsende Tieranzahl auf diesen Betrieben ständig steigende Futterflächen benötigen und zusätzlich Flächen für die Ausbringung der Wirtschaftsdünge benötigen. Mögliche Pächter schrauben die Pachtentgelte zunehmend in die Höhe. Das Angebot an Pachtflächen bleibt annähernd gleich. Dieser Umstand wird durch das Vorhaben zusätzlich noch verstärkt, weil erhebliche landwirtschaftliche und auch forstwirtschaftliche Flächen benötigt werden. Anzumerken ist, dass gemäß § 18 BStG den Erstbeschwerdeführern alle für eine allfällige Enteignung oder einvernehmliche Grundinanspruchnahmen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile abzugelten sind. Die Erstbeschwerdeführern werden daher nach dem BStG eine Entschädigung nach dem Verkehrswert erhalten, sodass sie in die Lage versetzt sind, entsprechende Ersatzflächen zu erwerben. Soweit eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf Pachtflächen gegeben ist, wird im Rahmen der Voraussetzungen des § 18 BStG ebenfalls eine Berücksichtigung erfolgen.Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2022, dass die Berechnung der Acker- und Wiesenflächen im Sachverständigengutachten ein verzerrtes Bild von der tatsächlichen Sachlage darstelle, weil den Erstbeschwerdeführern bereits Pachtflächen durch das gegenständliche Projekt verloren gegangen seien (S. 2f der Stellungnahme vom 14.02.2022) ist anzumerken, dass dem Gutachten der Grundbuchsstand der Erstbeschwerdeführer, die Meldung an die AMA 2021 und die Angaben der römisch 40 zu den benötigten Grundflächen zu Grunde gelegt worden sind. Die verlorenen Pachtflächen, die kurz vor der Befundaufnahme erfolgten, wurden nicht berücksichtigt. Der Verlust dieser Pachtflächen beruht laut der Befundaufnahme einerseits auf der Tatsache, dass die Pächter von sich aus Flächen zurückgenommen haben und andererseits Betriebe aus dem Umland deutlich höhere Pachtentgelte zu leisten bereit sind, mit der Begründung, dass sie intensive tierhaltende Betriebe sind, die für die wachsende Tieranzahl auf diesen Betrieben ständig steigende Futterflächen benötigen und zusätzlich Flächen für die Ausbringung der Wirtschaftsdünge benötigen. Mögliche Pächter schrauben die Pachtentgelte zunehmend in die Höhe. Das Angebot an Pachtflächen bleibt annähernd gleich. Dieser Umstand wird durch das Vorhaben zusätzlich noch verstärkt, weil erhebliche landwirtschaftliche und auch forstwirtschaftliche Flächen benötigt werden. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 18, BStG den Erstbeschwerdeführern alle für eine allfällige Enteignung oder einvernehmliche Grundinanspruchnahmen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile abzugelten sind. Die Erstbeschwerdeführern werden daher nach dem BStG eine Entschädigung nach dem Verkehrswert erhalten, sodass sie in die Lage versetzt sind, entsprechende Ersatzflächen zu erwerben. Soweit eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf Pachtflächen gegeben ist, wird im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 18, BStG ebenfalls eine Berücksichtigung erfolgen.

Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer, der Sachverständige habe mehrere mögliche Betriebs- und Bewirtschaftungskonzepte nicht erörtert und diese im Rahmen seines Gutachtens völlig außer Acht gelassen, obwohl zur vollständigen Beurteilung möglicher künftiger Betriebsentwicklungen und zur Frage der Existenzgefährdung auch die anderen Konzepte, welche möglicherweise umgesetzt würden, zu prüfen seien (Stellungnahme vom 14.02.2022, S. 3f), führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5f) aus, dass im Gutachten drei Szenarien beleuchtet worden seien (Pkt. 11.1. bis 11.3. des Gutachtens). Das Szenario 1 „Beleuchtung des Betriebserfolges des „Tonibauern“ vor Errichtung der S 10“ entspricht mehr oder weniger dem Zustand des Betriebes als Vollerwerbsbetrieb, pauschalierter Betrieb und den bisherigen Betriebsaktivitäten. Es ist darin nicht berücksichtigt, dass bereits begonnene Grundbeanspruchungen für die Errichtung der S 10 erfolgt sind bzw. vor der Umsetzung stehen. Szenario 2 „Konventionelle Bewirtschaftung nach Flächenverlust“ versucht bei gleichbleibenden Betriebsaktivitäten der Tierhaltung im Grünland, im Ackerbau und bei der Waldbewirtschaftung den dauerhaften Flächenverlust durch die Errichtung der S 10 zu berücksichtigen. Die dem Sachverständigen seitens der XXXX mitgeteilten Entschädigungszahlungen bzw. angebotenen Entschädigungszahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird also praktisch ein gleichbleibender Betrieb, der deutlich kleiner ist und eine geringere Pachtflächenausstattung aufweist, angenommen. Das ist die praktische Gegenüberstellung der Auswirkungen des Straßenbaues ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen. Der Hinweis der Erstbeschwerdeführer, dass im Gutachten nicht sämtliche möglichen Konzepte für zukünftige Betriebsentwicklung dargestellt worden seien, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufzuzeigen, dass aufgrund der Außerachtlassung von weiteren möglichen Betriebsentwicklungen eine mögliche Eigentums- bzw. Substanzgefährdung vorliegt. Weiters ist anzumerken, dass der Sachverständige insbesondere Szenarien geprüft hat, für die von den Erstbeschwerdeführern schon Vorarbeiten für eine Betriebsumstellung geleistet wurden (zB Bauverhandlung für Errichtung eines Putenmaststalles).Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer, der Sachverständige habe mehrere mögliche Betriebs- und Bewirtschaftungskonzepte nicht erörtert und diese im Rahmen seines Gutachtens völlig außer Acht gelassen, obwohl zur vollständigen Beurteilung möglicher künftiger Betriebsentwicklungen und zur Frage der Existenzgefährdung auch die anderen Konzepte, welche möglicherweise umgesetzt würden, zu prüfen seien (Stellungnahme vom 14.02.2022, S. 3f), führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5f) aus, dass im Gutachten drei Szenarien beleuchtet worden seien (Pkt. 11.1. bis 11.3. des Gutachtens). Das Szenario 1 „Beleuchtung des Betriebserfolges des „Tonibauern“ vor Errichtung der S 10“ entspricht mehr oder weniger dem Zustand des Betriebes als Vollerwerbsbetrieb, pauschalierter Betrieb und den bisherigen Betriebsaktivitäten. Es ist darin nicht berücksichtigt, dass bereits begonnene Grundbeanspruchungen für die Errichtung der S 10 erfolgt sind bzw. vor der Umsetzung stehen. Szenario 2 „Konventionelle Bewirtschaftung nach Flächenverlust“ versucht bei gleichbleibenden Betriebsaktivitäten der Tierhaltung im Grünland, im Ackerbau und bei der Waldbewirtschaftung den dauerhaften Flächenverlust durch die Errichtung der S 10 zu berücksichtigen. Die dem Sachverständigen seitens der römisch 40 mitgeteilten Entschädigungszahlungen bzw. angebotenen Entschädigungszahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird also praktisch ein gleichbleibender Betrieb, der deutlich kleiner ist und eine geringere Pachtflächenausstattung aufweist, angenommen. Das ist die praktische Gegenüberstellung der Auswirkungen des Straßenbaues ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen. Der Hinweis der Erstbeschwerdeführer, dass im Gutachten nicht sämtliche möglichen Konzepte für zukünftige Betriebsentwicklung dargestellt worden seien, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufzuzeigen, dass aufgrund der Außerachtlassung von weiteren möglichen Betriebsentwicklungen eine mögliche Eigentums- bzw. Substanzgefährdung vorliegt. Weiters ist anzumerken, dass der Sachverständige insbesondere Szenarien geprüft hat, für die von den Erstbeschwerdeführern schon Vorarbeiten für eine Betriebsumstellung geleistet wurden (zB Bauverhandlung für Errichtung eines Putenmaststalles).

Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass eine Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX bezüglich des Szenarios 3 nicht absehbar sei, weshalb das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen „ XXXX “ eventuell nichtig sei (Stellungnahme vom 14.02.2022, S. 5), ist festzuhalten, dass der Baubescheid am 31.01.2022 erlassen wurde (Stellungnahme des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung, S. 8f). Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass eine Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 bezüglich des Szenarios 3 nicht absehbar sei, weshalb das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen „ römisch 40 “ eventuell nichtig sei (Stellungnahme vom 14.02.2022, S. 5), ist festzuhalten, dass der Baubescheid am 31.01.2022 erlassen wurde (Stellungnahme des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung, S. 8f).

Hinsichtlich des von den Erstbeschwerdeführern geforderten Vergleichs der Betriebsergebnisse zum Zeitpunkt vor dem Bau der S 10 und nach dem Bau der S 10 bei jeweils gleichbleibender Bewirtschaftungsart (Stellungnahme vom 14.02.2022, S. 4f) hielt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (S. 6) fest, dass es nicht Aufgabe des Gutachtens sei, zu analysieren, welche von möglichen Wirtschaftsweisen für den Betrieb der Erstbeschwerdeführer in Zukunft die günstigste darstelle. Es wurde von den vorgelegten Betriebskonzepten vom gefertigten Sachverständigen jenes gewählt, das auf Grund der zum Teil bereits erfolgten Vorarbeiten wie die Absprache mit möglichen Abnehmern von Mastputen, die Umstellung der Betriebsweise auf einen biologischen Betrieb und die Ausbildung des künftigen Betriebsübernehmers zum Facharbeiter für Geflügelwirtschaft plausibel und praktisch auch umsetzbar erschienen ist. Das bedeute nicht, dass es nicht auch andere Möglichkeiten gäbe, den Betrieb weiterzuführen, entweder als Voll- oder als Nebenerwerbslandwirt. Es lässt sich zur Zeit auch nicht prognostizieren, wie lange mögliche Bauverfahren auf Gemeindeebene dauern bzw. welche Fördersituation für Umstellungsbetriebe künftig seitens sowohl nationaler als auch internationaler Förderstellen bestehen werden. Insgesamt sei festzuhalten, dass der erhebliche Flächenverlust sowohl an Eigenflächen als auch an Pachtflächen mit der erheblichen Auswirkung auf das künftige und notwendige Verhalten des Betriebsleiters und den zu erwartenden Betriebserfolg einhergeht. Hinsichtlich der für die Eigentums- bzw. Substanzgefährdung relevanten Auswirkungen wird auf Pkt. 3.3.2.1.a. (Absatz 1-8) dieses Erkenntnisses verwiesen.

Zum Einwand der Erstbeschwerdeführer, dass das Entwicklungspotential für eine bodengebundene Grünlandwirtschaft bei Projektumsetzung zur Gänze wegfalle und als Ansatz für die Berechnung vom auf Basis von Eigengrund im Rahmen des Wasserrechtes möglichen Tierbestand ( XXXX GVE/ha) auszugehen wäre, sowie eine gesicherte Betriebsentwicklung auf Basis von Eigengrund in einer weiterhin zukunftsfähigen Größe nicht möglich sei, führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (S. 6f) aus, dass jedenfalls Eigengrund vorhanden sein werde und voraussichtlich auch Pachtflächen vorhanden seien, wenn sie auch teurer im Gebiet zur Verfügung stehen würden. Ein Potenzial zur Aufstockung der Eigenflächen durch Grundankauf sei ebenfalls theoretisch gegeben. Eine Verhinderung für das Entwicklungspotenzial sei folglich durch das Vorhaben nicht gegeben. Zum Einwand der Erstbeschwerdeführer, dass das Entwicklungspotential für eine bodengebundene Grünlandwirtschaft bei Projektumsetzung zur Gänze wegfalle und als Ansatz für die Berechnung vom auf Basis von Eigengrund im Rahmen des Wasserrechtes möglichen Tierbestand ( römisch 40 GVE/ha) auszugehen wäre, sowie eine gesicherte Betriebsentwicklung auf Basis von Eigengrund in einer weiterhin zukunftsfähigen Größe nicht möglich sei, führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (S. 6f) aus, dass jedenfalls Eigengrund vorhanden sein werde und voraussichtlich auch Pachtflächen vorhanden seien, wenn sie auch teurer im Gebiet zur Verfügung stehen würden. Ein Potenzial zur Aufstockung der Eigenflächen durch Grundankauf sei ebenfalls theoretisch gegeben. Eine Verhinderung für das Entwicklungspotenzial sei folglich durch das Vorhaben nicht gegeben.

Die Erstbeschwerdeführer gaben in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2022 (S. 7f) an, dass eine Umstellung auf den Putenmastbetrieb in der dargestellten Form (= Szenario 3) unwirtschaftlich sei und zudem zwingend mit einer Umstellung auf biologische Bewirtschaftung einhergehen müsste. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige diesbezüglich aus, dass die Erstbeschwerdeführer Vorarbeiten für eine Betriebsumstellung geleistet hätten, wie beispielsweise die Bauverhandlung für die Errichtung des Putenmaststalles mit XXXX Mastplätzen und andererseits die vertragliche Zusage des Aufkäufers für biologisch produzierte Puten. Zu diesen beiden Punkten ist anzumerken, dass die Einspruchsfrist bei der Bauverhandlung bis Ende Februar 2022 und die Zusage des Betriebes XXXX ebenfalls bis Ende Februar 2022 lief. Es hat sich bisher angekündigt, dass gegebenenfalls Anrainer des Bauprojektes bzw. der naturschutzfachliche Sachverständige der Landesregierung zusätzliche Auflagen fordern könnten. Weiters wurden bereits Auflagen erlassen. Diese Auflagen und Kosten hierfür sind in der im konkreten Verfahren vorliegenden Modellkalkulation für die Bioputenmast noch nicht berücksichtigt.
3.3.2.1.b. Überfahrt XXXX – Verschiebung nach Norden (Objekt XXXX )
Die Erstbeschwerdeführer gaben in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2022 (S. 7f) an, dass eine Umstellung auf den Putenmastbetrieb in der dargestellten Form (= Szenario 3) unwirtschaftlich sei und zudem zwingend mit einer Umstellung auf biologische Bewirtschaftung einhergehen müsste. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige diesbezüglich aus, dass die Erstbeschwerdeführer Vorarbeiten für eine Betriebsumstellung geleistet hätten, wie beispielsweise die Bauverhandlung für die Errichtung des Putenmaststalles mit römisch 40 Mastplätzen und andererseits die vertragliche Zusage des Aufkäufers für biologisch produzierte Puten. Zu diesen beiden Punkten ist anzumerken, dass die Einspruchsfrist bei der Bauverhandlung bis Ende Februar 2022 und die Zusage des Betriebes römisch 40 ebenfalls bis Ende Februar 2022 lief. Es hat sich bisher angekündigt, dass gegebenenfalls Anrainer des Bauprojektes bzw. der naturschutzfachliche Sachverständige der Landesregierung zusätzliche Auflagen fordern könnten. Weiters wurden bereits Auflagen erlassen. Diese Auflagen und Kosten hierfür sind in der im konkreten Verfahren vorliegenden Modellkalkulation für die Bioputenmast noch nicht berücksichtigt., 3.3.2.1.b. Überfahrt römisch 40 – Verschiebung nach Norden (Objekt römisch 40 )

Die Erstbeschwerdeführer machen geltend (S. 6ff der Beschwerde), dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen der Beschwerdeführer abgeschnitten würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt XXXX “ (Objekt XXXX ; Straßenkilometer XXXX ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute wesentlich längere Umwege und somit einen erhöhten Zeitaufwand und Ressourcenverbrauch. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar sei und somit die abgeschnittenen Grundflächen nicht mehr als Viehweideflächen benutzt werden könnten.Die Erstbeschwerdeführer machen geltend (S. 6ff der Beschwerde), dass durch die genehmigte Trassenführung mehrere Grundflächen der Beschwerdeführer abgeschnitten würden und künftig nur mehr über die geplante „Überfahrt römisch 40 “ (Objekt römisch 40 ; Straßenkilometer römisch 40 ) erreichbar seien. Diese Überfahrt bedeute wesentlich längere Umwege und somit einen erhöhten Zeitaufwand und Ressourcenverbrauch. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass diese Überfahrt zum Viehtrieb nicht nutzbar sei und somit die abgeschnittenen Grundflächen nicht mehr als Viehweideflächen benutzt werden könnten.

Dem angefochtenen Bescheid (S. 133) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Erreichbarkeit im Planungsgebiet mittels sechs niveaufreier Landes- und Gemeindestraßenquerungen, fünf Unter- bzw. Überführungen von Wirtschaftswegen, zwei Wirtschaftsweg-Brücken über den Lackerbach sowie 25 Verlegungen im Nebenwegenetz gewährleistet sei. Auch in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021 (S. 10) wird hinsichtlich der Erreichbarkeit der Grundflächen festgehalten, dass alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar sein würden. Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt XXXX werde nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt XXXX habe eine Breite von insgesamt 8,0 m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt 5,5 m. Die Fahrflächen würden mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = 1,0m). Diese Überfahrt ist folglich zum Viehtrieb nutzbar. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die monierten Umwegfahrten bzw. Zeitaufwand und Ressourcenverbrauch ist darauf hinzuweisen, dass Bewirtschaftungserschwernisse vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG 1971 erfasst sind. Es ist weiters festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2020, GZ W248 2205132 1 betreffend Spange Seestadt Aspern).Dem angefochtenen Bescheid (S. 133) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Erreichbarkeit im Planungsgebiet mittels sechs niveaufreier Landes- und Gemeindestraßenquerungen, fünf Unter- bzw. Überführungen von Wirtschaftswegen, zwei Wirtschaftsweg-Brücken über den Lackerbach sowie 25 Verlegungen im Nebenwegenetz gewährleistet sei. Auch in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021 (S. 10) wird hinsichtlich der Erreichbarkeit der Grundflächen festgehalten, dass alle Grundflächen der Erstbeschwerdeführer entgegen deren Behauptung über das untergeordnete Begleit- und Nebenwegenetz erschlossen und erreichbar sein würden. Das von den Erstbeschwerdeführern insbesondere im Zusammenhang mit dem Viehtrieb angesprochene Objekt römisch 40 werde nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet. Das Objekt römisch 40 habe eine Breite von insgesamt 8,0 m und eine Fahrbahnbreite von insgesamt 5,5 m. Die Fahrflächen würden mittels einer Leitschiene abgesichert. Die Absturzsicherung am Brückenrand erfolge mittels eines Sondergeländers (Höhe = 1,0m). Diese Überfahrt ist folglich zum Viehtrieb nutzbar. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die monierten Umwegfahrten bzw. Zeitaufwand und Ressourcenverbrauch ist darauf hinzuweisen, dass Bewirtschaftungserschwernisse vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 erfasst sind. Es ist weiters festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2020, GZ W248 2205132 1 betreffend Spange Seestadt Aspern).

In der Beschwerde (S. 6f) wird weiters geltend gemacht, dass eine zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt worden sei. Konkret würde durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördlicher Richtung zu Straßenkilometer „ XXXX “ nicht nur eine gleichmäßigere und sohin verkehrspolitisch sinnvollere Verteilung der Überfahrten erfolgen, sondern würden auch die Grundflächen der Beschwerdeführer für die Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben. In der Beschwerde (S. 6f) wird weiters geltend gemacht, dass eine zielführende Alternative zur aktuell vorgesehenen unwirtschaftlichen und rechtswidrigen Vorgehensweise aufgezeigt und beantragt worden sei. Konkret würde durch eine Verlegung der Überfahrt um lediglich 400 m in nördlicher Richtung zu Straßenkilometer „ römisch 40 “ nicht nur eine gleichmäßigere und sohin verkehrspolitisch sinnvollere Verteilung der Überfahrten erfolgen, sondern würden auch die Grundflächen der Beschwerdeführer für die Viehweidewirtschaft nutzbar bleiben.

Zur Frage der Trassenvarianten ist anzumerken, dass die Prüfung solcher Varianten nur dann Bestandteil der UVP ist, wenn – wie bei Infrastrukturvorhaben – die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte zugunsten des Vorhabens besteht. Jedoch muss der Projektwerber auch diesfalls nicht die umweltverträglichste Trassenvariante zur Genehmigung einreichen. Auch muss und kann die Behörde mit ihren Vorschreibungen nicht in diese Richtung wirken. Der VfGH hat festgehalten, dass es keinen prinzipiellen Vorrang für Vorhaben gibt, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde (VfGH 28. 06. 2001, V 51/00). Auch dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBl 491/1984) kann lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, Kriterien des Umweltschutzes in die der Verwaltung obliegenden Entscheidungskriterien einfließen zu lassen. Anderes gilt für die Alternativenprüfung nach Art 6 Abs. 4 FFH-RL (zB Baumgartner in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 223 mwN), weshalb sich die oben dargestellte Notwendigkeit ergibt, diese Frage bereits im Trassenfestlegungsverfahren verbindlich zu klären (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 24f UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 31).Zur Frage der Trassenvarianten ist anzumerken, dass die Prüfung solcher Varianten nur dann Bestandteil der UVP ist, wenn – wie bei Infrastrukturvorhaben – die gesetzliche Möglichkeit der Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte zugunsten des Vorhabens besteht. Jedoch muss der Projektwerber auch diesfalls nicht die umweltverträglichste Trassenvariante zur Genehmigung einreichen. Auch muss und kann die Behörde mit ihren Vorschreibungen nicht in diese Richtung wirken. Der VfGH hat festgehalten, dass es keinen prinzipiellen Vorrang für Vorhaben gibt, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde (VfGH 28. 06. 2001, römisch fünf 51/00). Auch dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz Bundesgesetzblatt 491 aus 1984,) kann lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, Kriterien des Umweltschutzes in die der Verwaltung obliegenden Entscheidungskriterien einfließen zu lassen. Anderes gilt für die Alternativenprüfung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL (zB Baumgartner in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 223 mwN), weshalb sich die oben dargestellte Notwendigkeit ergibt, diese Frage bereits im Trassenfestlegungsverfahren verbindlich zu klären vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 24 f, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 31).

Wie bereits oben ausgeführt, ist das Objekt XXXX zum Viehtrieb nutzbar. Die mitbeteiligte Partei verweist diesbezüglich weiters auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Behördenverfahren (Stellungnahme vom 05.11.2021, S. 7). Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Überfahrt XXXX , Objekt XXXX , Überführung eines Wirtschaftswegs bei XXXX zwischen der XXXX , XXXX und der HASt XXXX , beginnend XXXX , situiert ist. Zwischen der Überfahrt XXXX und dem Beginn der HASt sind östlich der S 10 die Geländemodellierung XXXX Süd-West und das Rückhaltebecken Vorlandwässer geplant. Westlich der HASt-Rampe 4 ist eine Haltebucht vorgesehen. Zudem sollen in diesem Bereich noch Überkopfwegweiser aufgestellt werden. An der Ostseite der S 10 verlaufen bis zur XXXX der Nebenweg XXXX entlang der Böschungsoberkante und an der Westseite der Nebenweg XXXX entlang dem Böschungsfuß bis hin zu den Beprobungsschächten bei XXXX . Aus verkehrstechnischer Sicht sei eine Verlegung des Objekts XXXX aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar. Die mitbeteiligte Partei weist in ihrer Stellungnahme weiters darauf hin, dass die verlangte „Verlegung von 400 m nach Norden“ aus mehreren Gründen nicht in Betracht komme: die lichte Weite würde sich beträchtlich erhöhen und eine Änderung des statischen Systems erforderlich machen, die ins Treffen geführte Verbesserung der Aufteilung der Querungsmöglichkeiten sei nicht nachvollziehbar, ein Abrücken in Richtung Norden würde eine zusätzliche Flächenbeanspruchung für zusätzlich erforderliche Rampenfahrbahnen bedingen und eine Reduktion von Umweltauswirkungen sei nicht erkennbar (Stellungnahme vom 05.11.2021, S. 8). In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der schlüssigen Angaben des Gutachtens aus dem Fachbereich Verkehr eine Verlegung folglich wirtschaftlich nicht zumutbar und eine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs nicht ersichtlich. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Objekt römisch 40 zum Viehtrieb nutzbar. Die mitbeteiligte Partei verweist diesbezüglich weiters auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Behördenverfahren (Stellungnahme vom 05.11.2021, S. 7). Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Überfahrt römisch 40 , Objekt römisch 40 , Überführung eines Wirtschaftswegs bei römisch 40 zwischen der römisch 40 , römisch 40 und der HASt römisch 40 , beginnend römisch 40 , situiert ist. Zwischen der Überfahrt römisch 40 und dem Beginn der HASt sind östlich der S 10 die Geländemodellierung römisch 40 Süd-West und das Rückhaltebecken Vorlandwässer geplant. Westlich der HASt-Rampe 4 ist eine Haltebucht vorgesehen. Zudem sollen in diesem Bereich noch Überkopfwegweiser aufgestellt werden. An der Ostseite der S 10 verlaufen bis zur römisch 40 der Nebenweg römisch 40 entlang der Böschungsoberkante und an der Westseite der Nebenweg römisch 40 entlang dem Böschungsfuß bis hin zu den Beprobungsschächten bei römisch 40 . Aus verkehrstechnischer Sicht sei eine Verlegung des Objekts römisch 40 aufgrund der genannten Einflussgrößen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anforderungen an die Straße, Objektsgröße, Sicherheit) nicht vertretbar. Die mitbeteiligte Partei weist in ihrer Stellungnahme weiters darauf hin, dass die verlangte „Verlegung von 400 m nach Norden“ aus mehreren Gründen nicht in Betracht komme: die lichte Weite würde sich beträchtlich erhöhen und eine Änderung des statischen Systems erforderlich machen, die ins Treffen geführte Verbesserung der Aufteilung der Querungsmöglichkeiten sei nicht nachvollziehbar, ein Abrücken in Richtung Norden würde eine zusätzliche Flächenbeanspruchung für zusätzlich erforderliche Rampenfahrbahnen bedingen und eine Reduktion von Umweltauswirkungen sei nicht erkennbar (Stellungnahme vom 05.11.2021, S. 8). In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der schlüssigen Angaben des Gutachtens aus dem Fachbereich Verkehr eine Verlegung folglich wirtschaftlich nicht zumutbar und eine gleichmäßigere Verteilung des Verkehrs nicht ersichtlich. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden.

Dass die von den Erstbeschwerdeführern in der Beschwerde (S. 6) geforderte Verlegung dieser Überfahrt um 400 m Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte und eine Verschiebung in nördliche Richtung die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren würde, ist vor den oben beschriebenen Ausführungen des Verkehrsgutachten und den Angaben der mitbeteiligten Partei nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist – wie oben bereits erwähnt – festzuhalten, dass es keinen prinzipiellen Vorrang für Vorhaben, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde, gibt (VfGH 28. 06. 2001, V 51/00). Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Es besteht keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Modifikation des Vorhabens.Dass die von den Erstbeschwerdeführern in der Beschwerde (S. 6) geforderte Verlegung dieser Überfahrt um 400 m Vorteile für die verkehrstechnische und verkehrspolitische Umsetzung bzw. Nutzung der künftigen Bundesstraße brächte und eine Verschiebung in nördliche Richtung die schädlichen Umweltauswirkungen des Projektes insgesamt reduzieren würde, ist vor den oben beschriebenen Ausführungen des Verkehrsgutachten und den Angaben der mitbeteiligten Partei nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist – wie oben bereits erwähnt – festzuhalten, dass es keinen prinzipiellen Vorrang für Vorhaben, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde, gibt (VfGH 28. 06. 2001, römisch fünf 51/00). Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben bei Anlegung der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Es besteht keine Notwendigkeit und kein Anspruch der Erstbeschwerdeführer auf eine bestimmte Modifikation des Vorhabens.

Die Erstbeschwerdeführer bringen weiters vor (S. 7 der Beschwerde), dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX und Nr. XXXX geschlägert werden müsste, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. XXXX ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Beschwerdeführer, sondern auch Schäden für die Umwelt bewirken würde. Die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 sei ungeeignet. Maßnahme Nr. 13.4. sieht vor, dass Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren sind. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern (vgl. Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, S. 9). Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer ist folglich entgegen zu halten, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren sind. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Erstbeschwerdeführer durch diese Auflage ist nicht ersichtlich.Die Erstbeschwerdeführer bringen weiters vor (S. 7 der Beschwerde), dass ohne Verschiebung der Überfahrt der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 geschlägert werden müsste, wodurch auch der Wald auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ungeschützt der Witterung ausgesetzt sei. Es komme bei Nichtumsetzung der beantragten Verlegung der Überfahrt daher zu erheblichem Verlust an Waldbeständen, was nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Beschwerdeführer, sondern auch Schäden für die Umwelt bewirken würde. Die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Maßnahme Nr. 13.4. im Teilgutachten Nr. 13 sei ungeeignet. Maßnahme Nr. 13.4. sieht vor, dass Schäden, die in Waldbeständen durch den Bau des Vorhabens verursacht werden, von der Projektwerberin umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen mit standortsgerechten Baumarten zu rekultivieren sind. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern vergleiche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, S. 9). Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer ist folglich entgegen zu halten, dass allfällige Schäden durch die Projektwerberin zu beseitigen und zu rekultivieren sind. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Erstbeschwerdeführer durch diese Auflage ist nicht ersichtlich.

Die Erstbeschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich der Unerreichbarkeit von Weideflächen habe die belangte Behörde festgehalten, dass der Nutzungsentgang abzugelten oder Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen seien. Dies sei jedoch zivilrechtlich im Rahmen der Grundeinlöse festzulegen und nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens (S. 8f der Beschwerde). Die Erstbeschwerdeführer führen diesbezüglich aus, dass die belangte Behörde rechtsirrig verkenne, dass die rechtliche Begründung zur Genehmigungsfähigkeit eines Projektes im UVP-Genehmigungsverfahren nicht schlicht auf eine möglicherweise gar nicht zustande kommende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Projektwerber und Beschwerdeführern stützen dürfe. Das Projekt und dessen Genehmigungsfähigkeit sei – so wie es beantragt wurde – aufgrund eines durch Erhebungen festzustellenden Sachverhaltes und anhand der einschlägigen Rechtsnormen zu beurteilen und sodann (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) zu genehmigen oder eben nicht zu genehmigen. Eine Genehmigung unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss habe, zu erteilen, sei als rechtliche Begründung nicht ausreichend und sohin rechtswidrig. Dies stelle überdies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Wie bereits ausführlich oben dargelegt, verbleibt das Einräumen von Zwangsrechten einschließlich Enteignungen (mit Ausnahme des § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG) – im Sinne einer Entfrachtung des UVP-Verfahrens von sachfremden Themen – im Verantwortungsbereich jener Materienbehörde, die nach den anwendbaren Materiengesetzen für das Einräumen von Zwangsrechten oder die Vollziehung der Enteignungsvorschrift zuständig ist. Mit Ausnahme des § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG ist in einem UVP-Verfahren also nicht die UVP-Behörde zur Entscheidung über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen zuständig, sondern die nach dem anzuwendenden Materiengesetz zuständige Behörde. […] Parallel zu der eben erwähnten Regelung über die Einräumung von Zwangsrechten (§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000) enthält § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 eine sinnvolle Erleichterung für das UVP-Genehmigungsverfahren: Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Nachweise über die Verfügungsbefugnis oder Zustimmungserklärungen (zB hinsichtlich betroffener Grundstücke oder Wasserrechte) sind im UVP-Genehmigungsverfahren nicht zu erbringen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Diese Regelung soll einen rascheren Abschluss des Genehmigungsverfahrens ermöglichen. Die eigentumsrechtlichen Fragen können nach Vorliegen des UVP-Genehmigungsbescheids – konsensual oder im Wege eines Zwangsrechts – gelöst werden. Dafür ist die jeweilige Materienbehörde zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 UVP-G 2000). Da bei Eisenbahn- und Straßenvorhaben eine Enteignung grundsätzlich zulässig ist, hat diese Neuerung für den Großteil der Fälle bewirkt, dass die benötigten Grundstücke durch den Projektwerber auch erst nach Vorliegen der Genehmigung nach dem UVP-G abgelöst werden können. Damit werden die Enteignungsthemen von den Genehmigungsthemen abgekoppelt, womit eine Überfrachtung des UVP-Bescheids vermieden werden soll. Dies erscheint aus verfahrensökonomischer Sicht vorteilhaft, weil nach dem positiven UVP-Bescheid eine konsensuale Ablösung leichter erzielbar ist als in der Genehmigungsphase, die ja oft von der Austragung des Konflikts beherrscht wird (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 24f UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 40-43). Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine Grundeinlöse bzw. ein Enteignungsverfahren hinsichtlich beanspruchter Weideflächen ist nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Die erwähnten Auflagen verletzen die Erstbeschwerdeführer folglich nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten. Auch soweit darauf hingewiesen wird, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären (S. 8 der Beschwerde), wird dies – soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele – im Rahmen der Grundeinlöse bzw. einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Die Erstbeschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich der Unerreichbarkeit von Weideflächen habe die belangte Behörde festgehalten, dass der Nutzungsentgang abzugelten oder Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen seien. Dies sei jedoch zivilrechtlich im Rahmen der Grundeinlöse festzulegen und nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens (S. 8f der Beschwerde). Die Erstbeschwerdeführer führen diesbezüglich aus, dass die belangte Behörde rechtsirrig verkenne, dass die rechtliche Begründung zur Genehmigungsfähigkeit eines Projektes im UVP-Genehmigungsverfahren nicht schlicht auf eine möglicherweise gar nicht zustande kommende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Projektwerber und Beschwerdeführern stützen dürfe. Das Projekt und dessen Genehmigungsfähigkeit sei – so wie es beantragt wurde – aufgrund eines durch Erhebungen festzustellenden Sachverhaltes und anhand der einschlägigen Rechtsnormen zu beurteilen und sodann (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) zu genehmigen oder eben nicht zu genehmigen. Eine Genehmigung unter dem Hinweis auf den hypothetischen Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung, auf welche die belangte Behörde keinerlei Einfluss habe, zu erteilen, sei als rechtliche Begründung nicht ausreichend und sohin rechtswidrig. Dies stelle überdies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Wie bereits ausführlich oben dargelegt, verbleibt das Einräumen von Zwangsrechten einschließlich Enteignungen (mit Ausnahme des Paragraph 111, Absatz 4, Satz 1 WRG) – im Sinne einer Entfrachtung des UVP-Verfahrens von sachfremden Themen – im Verantwortungsbereich jener Materienbehörde, die nach den anwendbaren Materiengesetzen für das Einräumen von Zwangsrechten oder die Vollziehung der Enteignungsvorschrift zuständig ist. Mit Ausnahme des Paragraph 111, Absatz 4, Satz 1 WRG ist in einem UVP-Verfahren also nicht die UVP-Behörde zur Entscheidung über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen zuständig, sondern die nach dem anzuwendenden Materiengesetz zuständige Behörde. […] Parallel zu der eben erwähnten Regelung über die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000) enthält Paragraph 24 f, Absatz eins a, UVP-G 2000 eine sinnvolle Erleichterung für das UVP-Genehmigungsverfahren: Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Nachweise über die Verfügungsbefugnis oder Zustimmungserklärungen (zB hinsichtlich betroffener Grundstücke oder Wasserrechte) sind im UVP-Genehmigungsverfahren nicht zu erbringen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Diese Regelung soll einen rascheren Abschluss des Genehmigungsverfahrens ermöglichen. Die eigentumsrechtlichen Fragen können nach Vorliegen des UVP-Genehmigungsbescheids – konsensual oder im Wege eines Zwangsrechts – gelöst werden. Dafür ist die jeweilige Materienbehörde zuständig vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000). Da bei Eisenbahn- und Straßenvorhaben eine Enteignung grundsätzlich zulässig ist, hat diese Neuerung für den Großteil der Fälle bewirkt, dass die benötigten Grundstücke durch den Projektwerber auch erst nach Vorliegen der Genehmigung nach dem UVP-G abgelöst werden können. Damit werden die Enteignungsthemen von den Genehmigungsthemen abgekoppelt, womit eine Überfrachtung des UVP-Bescheids vermieden werden soll. Dies erscheint aus verfahrensökonomischer Sicht vorteilhaft, weil nach dem positiven UVP-Bescheid eine konsensuale Ablösung leichter erzielbar ist als in der Genehmigungsphase, die ja oft von der Austragung des Konflikts beherrscht wird (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 24 f, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 40-43). Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine Grundeinlöse bzw. ein Enteignungsverfahren hinsichtlich beanspruchter Weideflächen ist nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Die erwähnten Auflagen verletzen die Erstbeschwerdeführer folglich nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten. Auch soweit darauf hingewiesen wird, dass Grundflächen für Viehweidewirtschaft zukünftig faktisch unbenutzbar wären (S. 8 der Beschwerde), wird dies – soweit tatsächlich eine Nutzbarkeit vollständig wegfiele – im Rahmen der Grundeinlöse bzw. einem allfälligen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden.

3.3.2.1.c. Trassierung der XXXX im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. XXXX 3.3.2.1.c. Trassierung der römisch 40 im Bereich Wiesenfläche Grst.-Nr. römisch 40

In der Beschwerde (S. 8) der Erstbeschwerdeführer wird geltend gemacht, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der XXXX nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einen gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor.In der Beschwerde (S. 8) der Erstbeschwerdeführer wird geltend gemacht, dass die im genehmigten Projekt vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 nach Süden zu einem massiven Mehrverbrach an Bodenfläche und einen gesteigerten Eingriff in ihr Eigentum führe. Ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse liege nicht vor.

Durch die vorgesehene Verschwenkung der XXXX wird eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von XXXX m² dauerhaft beansprucht. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung werden die verkehrsbedingten Immissionen der XXXX reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich ist.Durch die vorgesehene Verschwenkung der römisch 40 wird eine landwirtschaftliche Fläche der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 m² dauerhaft beansprucht. Durch das Abrücken vom Bestand nach Süden und die Minimierung des Geschwindigkeitsniveaus aufgrund der Verschwenkung werden die verkehrsbedingten Immissionen der römisch 40 reduziert, sodass diese aus gewichtigen Gründen des Umwelt- und Nachbarschutzes erforderlich ist.

3.3.2.1.d. Kreisverkehr XXXX 3.3.2.1.d. Kreisverkehr römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde (S. 10) aus, dass der vorgesehene Kreisverkehr XXXX samt Nebenwegen in seiner Größe überdimensioniert sei. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Beschwerdeführer in Anspruch. Dem Sachverständigengutachten für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit aus dem Behördenverfahren ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Kreisverkehr XXXX mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Vorschriftszeichen „HALT“ iSd. § 52 Z 24 StVO (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik (vgl. Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021, S. 10f). Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Angemerkt wird weiters, dass die Errichtung des Kreisverkehrs keinen Teil des gegenständlichen Verfahrens bildet.Die Erstbeschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde (S. 10) aus, dass der vorgesehene Kreisverkehr römisch 40 samt Nebenwegen in seiner Größe überdimensioniert sei. Er nehme daher eine zu große Grundfläche der Beschwerdeführer in Anspruch. Dem Sachverständigengutachten für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit aus dem Behördenverfahren ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Kreisverkehr römisch 40 mit insgesamt vier Ästen sowie einem teilweise mitgeführten Geh- und Radweg in seiner Größe den Aspekten der Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsdämpfung und Straßenumfeldgestaltung entspreche. Durch den Einsatz des Kreisverkehrs könne die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Vergleich zu anderen plangleichen Knoten verbessert werden. Die Auffassung, dass die Verkehrsproblematik auch mit Vorschriftszeichen „HALT“ iSd. Paragraph 52, Ziffer 24, StVO (anstatt des Kreisverkehrs) gelöst werden könne, entspreche nicht dem Stand der Technik vergleiche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021, S. 10f). Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Angemerkt wird weiters, dass die Errichtung des Kreisverkehrs keinen Teil des gegenständlichen Verfahrens bildet.

3.3.2.1.e. Oberbodensicherung; Aufschüttungsmaterial – Sicherung der Nutzbarkeit von Lagerflächen vor Ausbruch und Aushub:

Die Erstbeschwerdeführer bringen vor (Beschwerde, S. 11), dass durch das Bauvorhaben die Gefahr der Kontamination des fruchtbaren Oberbodens mit Bauschutt, Unterboden und anderen Fremdstoffen bestehe, wodurch Umweltschäden und wirtschaftliche Schäden für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer zu befürchten seien. Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen (insbesondere Auflage Nr. 8a.5) seien nicht ausreichend, um einen Verlust des fruchtbaren Ober- und Zwischenbodens in die Hohlräume der Einbauschicht zu verhindern oder eine entsprechende Gefährdung auszuschließen. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass neben dem Oberboden auch im Zwischenboden und in allen Ebenen der Einbauschicht keine größeren Gesteinsbrocken als solche mit einem Durchmesser von 64 mm enthalten sein dürfen, was aber zwingend erforderlich sei, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen der Beschwerdeführer sicherzustellen. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 11f) diesbezüglich auf Maßnahme M_03_bau zur Sicherstellung des Schutzes von Oberboden, die in das Projekt mit aufgenommen worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Boden / Abfälle im Behördenverfahren werde weiters ausgeführt, dass im Teilgutachten 8a Maßnahmen (Maßnahme 8a.3 und 8a.4) vorgesehen sei, dass die Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit beim Umgang mit Böden und der Rekultivierung von Flächen unbedingt eingehalten werden müsse. Diese beinhalte, dass insbesondere Oberboden (Humus) und Unterboden nicht vermischt werden dürfe und getrennt gelagert werden müsse. Diese Maßnahmen würden von einer bodenkundlichen Bauaufsicht kontrolliert. Die für eine reine Rekultivierung vorgesehenen Grundstücke sollen nach vorübergehender Nutzung mit gleichwertigem Boden, am besten dem eigenen Boden, erfolgen. Hierzu werde auf die Grundeinlöseverhandlungen verwiesen. Zum Einwand, dass bei der Ablagerung von nicht zerkleinertem Ausbruchsmaterial sich mit der Zeit das Feinmaterial aus dem Boden verliere, was die Nutzbarkeit der Oberfläche nachhaltig gefährde bzw. unmöglich mache, werde auf das Teilgutachten 8a des Behördenverfahrens verwiesen, in dem entsprechende Maßnahmen formuliert seien (Nr. 8a.5). Es werde der Projektwerberin im Rahmen der Maßnahmen aufgetragen, Material aus dem Tunnelausbruch vor der Nutzung als Schüttmaterial für Geländemodellierungen derart zu zerkleinern (z.B. auf Korngröße 32-64 mm), dass eine Verlagerung von Ober- bzw. Unterbodenmaterial aus diesen Bereichen in den Schüttbereich des zur Geländemodellierung herangezogenen Ausbruchsmaterials weitgehend vermieden werde. Sofern dennoch Setzungen und Unter- bzw. Oberbodenverluste auftreten würden, habe die Projektwerberin die Verluste an Unter- und Oberboden mit einwandfreiem, standortgerechtem Unter- bzw. Oberboden auszugleichen. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen ergebe sich, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Auflagen „IV.0. Allgemeines; 0.1: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden“ und „iV.8a. Boden: 8a.3, 8a.4 und 8a.5“ ausreichend seien, um eine allfällige Verletzung der Erstbeschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht auszuschließen. Eine Gefährdung des Eigentumsrechtes liege nicht vor.

Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht geprüft worden sei, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens und das Grundwasser auswirke. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer sind keine schädlichen Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht bzw. kein iS des § 12 WRG rechtswidriger Eingriff in das Grundwasser zu entnehmen. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer in diesen Punkten kann daher nicht gefolgt werden. Zusammengefasst wird festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums gem. § 24f Abs. 1 Z 1 UVP G 2000 nicht vorliegt.Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass hinsichtlich der Sickerungsfähigkeit des Bodens und der diesbezüglichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht geprüft worden sei, wie sich die Veränderung des Bodenmaterials in Folge der Aufschüttung mit grobkörnigem Material und Schutt auf die Sickerfähigkeit bzw. Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens und das Grundwasser auswirke. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer sind keine schädlichen Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht bzw. kein iS des Paragraph 12, WRG rechtswidriger Eingriff in das Grundwasser zu entnehmen. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer in diesen Punkten kann daher nicht gefolgt werden. Zusammengefasst wird festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums gem. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer eins, UVP G 2000 nicht vorliegt.

3.3.2.1.f. Rechtliche Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. XXXX zu Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.f. Rechtliche Absicherung der Zufahrten (Wegerecht) über Grundstück Nr. römisch 40 zu Grundstück Nr. römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 13f) geltend, dass sie durch das genehmigte Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX erheblich eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführer würden durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Rechten verletzt.Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 13f) geltend, dass sie durch das genehmigte Projekt in der Zufahrt zu ihren Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 erheblich eingeschränkt seien. Die Beschwerdeführer würden durch den Entfall einer geeigneten und uneingeschränkten Zufahrt zu ihren Grundflächen in ihren Rechten verletzt.

Der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021 (S. 14f) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer nicht in deren Eigentum steht. Die mitbeteiligte Partei habe sich dieses Grundstück bereits durch Kaufvertrag gesichert. Weiters sei die Zufahrt zum Grundstück der Erstbeschwerdeführer (Grundstück XXXX , EZ XXXX ) durch den zu errichtenden Nebenweg „ XXXX “ (Länge rd. XXXX m) sichergestellt. Dieser Weg werde als unbefestigter Forstweg (Deckenaufbau mit Schotterdecke) errichtet. Ein Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sei damit sichergestellt. Eine Verletzung von Rechten der Erstbeschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Anzumerken ist zudem, dass die Wegplanung des Nebenwegs XXXX den Planungskriterien der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege (April 2011)“ entspricht (vgl. S. 326 des Stellungnahmenbandes im Behördenverfahren). Dadurch wird auch der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BStG 1971 bezüglich Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen entsprochen. Soweit es zu Bewirtschaftungserschwernissen kommt, sind diese, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt (vgl. S. 213), vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG 1971 erfasst. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2020, W248 2205132 1 betreffend Spange Seestadt Aspern).Der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021 (S. 14f) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer nicht in deren Eigentum steht. Die mitbeteiligte Partei habe sich dieses Grundstück bereits durch Kaufvertrag gesichert. Weiters sei die Zufahrt zum Grundstück der Erstbeschwerdeführer (Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 ) durch den zu errichtenden Nebenweg „ römisch 40 “ (Länge rd. römisch 40 m) sichergestellt. Dieser Weg werde als unbefestigter Forstweg (Deckenaufbau mit Schotterdecke) errichtet. Ein Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sei damit sichergestellt. Eine Verletzung von Rechten der Erstbeschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Anzumerken ist zudem, dass die Wegplanung des Nebenwegs römisch 40 den Planungskriterien der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege (April 2011)“ entspricht vergleiche S. 326 des Stellungnahmenbandes im Behördenverfahren). Dadurch wird auch der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BStG 1971 bezüglich Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen entsprochen. Soweit es zu Bewirtschaftungserschwernissen kommt, sind diese, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt vergleiche S. 213), vom umfassenden Entschädigungsrecht nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 erfasst. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums nicht als Gefährdung des Eigentums zu verstehen ist vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2020, W248 2205132 1 betreffend Spange Seestadt Aspern).

Hinsichtlich des Vorbringens zum Grundeinlöseverfahren wird auf diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 3.4.1.2. verwiesen.

3.3.2.1.g. Beweissicherung bei Sprengungen

Die Erstbeschwerdeführer bringen vor, dass die vorgesehenen Messprogramme und Beweissicherungen im Umkreis von 100 m im Bereich von Arbeiten ohne Sprengungen und im Umkreis von 200m im Bereich von Sprengarbeiten nicht ausreichend seien (Beschwerde, S. 15). Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 diesbezüglich auf die Sachverständigengutachten zu den Fachbereichen „Erschütterungen und sekundärer Luftschall“ sowie „Humanmedizin“ im Umweltverträglichkeitsgutachten (Behördenverfahren). Diesen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall im Rahmen der Bauphase durch messtechnische Überprüfung begleitet werden sollen, daher kann die Einhaltung der definierten Richtwerte sichergestellt werden. In der Betriebsphase sei von gutem Immissionsschutz auszugehen, auch hier sind Kontrollmessungen vorgesehen. Erhebliche Belästigungen seien nicht zu erwarten, eine Gefahr für die Gesundheit sei auszuschließen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

3.3.2.1.h.Radweg bei der XXXX 3.3.2.1.h.Radweg bei der römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer machen geltend, dass die Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der XXXX nicht zweckmäßig und ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei. Das von der Trassenführung betroffene Grundstück Nr. XXXX sei zudem aufgrund seiner Hofnähe für den Betrieb wirtschaftlich besonders bedeutsam (Beschwerde, S. 16). Die mitbeteiligte Partei verwies diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 16f) auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Behördenverfahren), dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit einerseits der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der XXXX bei den Wegenden erforderlich sei. Dem Gutachten wurde seitens der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. Anzumerken ist weiters, dass dieser Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.Die Erstbeschwerdeführer machen geltend, dass die Verschwenkung des Radweges auf die Nordseite der römisch 40 nicht zweckmäßig und ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei. Das von der Trassenführung betroffene Grundstück Nr. römisch 40 sei zudem aufgrund seiner Hofnähe für den Betrieb wirtschaftlich besonders bedeutsam (Beschwerde, S. 16). Die mitbeteiligte Partei verwies diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 16f) auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Behördenverfahren), dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit einerseits der Wechsel des Geh- und Radweges auf die Nordseite des Kreisverkehrs (wegen der Anbindung der beiden S 10-Rampen) und andererseits die beidseitige Führung zum Anschluss an die richtige Fahrtrichtung der römisch 40 bei den Wegenden erforderlich sei. Dem Gutachten wurde seitens der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. Anzumerken ist weiters, dass dieser Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

3.3.2.1.i. Sicherung der Viehweide; Sicherung der Weidehaltung

Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 16f) geltend, dass die südlich der XXXX liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. XXXX ha), die künftig zwischen der XXXX und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Ein Viehtrieb über die XXXX sei nicht möglich ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der XXXX zu gefährden. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der XXXX bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der belangten Behörde nicht behandelt worden. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Beschwerdeführer. Zuvor verfügten die Beschwerdeführer noch etwa über XXXX ha „Eigengrund“ zur Beweidung.Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 16f) geltend, dass die südlich der römisch 40 liegenden Weideflächen aufgrund der Zerschneidung der Grundflächen nicht mehr beweidet bzw. genutzt werden könnten. Die Viehweide sei dann lediglich auf jenen Grundflächen möglich (nur noch ca. römisch 40 ha), die künftig zwischen der römisch 40 und dem neuen Abschnitt der S 10 faktisch eingeschlossen seien. Ein Viehtrieb über die römisch 40 sei nicht möglich ohne das Vieh, die das Vieh treibenden Menschen oder die Verkehrsteilnehmer auf der römisch 40 zu gefährden. Die von den Erstbeschwerdeführern vorgeschlagene Lösung durch eine Unterführung unter dem Trassenverlauf der römisch 40 bzw. unter dem Trassenverlauf des neuen Abschnitts der S 10 sei von der belangten Behörde nicht behandelt worden. Dies bedeute einen massiven Verlust an verfügbaren Weideflächen für die Beschwerdeführer. Zuvor verfügten die Beschwerdeführer noch etwa über römisch 40 ha „Eigengrund“ zur Beweidung.

Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme (S. 17f) diesbezüglich aus, dass neben dem von der belangten Behörde angeführten Verweis auf die StVO 1960 und die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde zur Verordnung des Gefahrenzeichens „Achtung Tiere“ das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beachten sei. Da die Situation der XXXX im Rahmen des genehmigten Projektes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung und die örtlichen Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert werde, sei aus Sicht der Projektwerberin ein Viehtrieb auch zukünftig ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die Erstbeschwerdeführer seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und ihre subjektiv-öffentlichen Rechten würden nicht verletzt.Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme (S. 17f) diesbezüglich aus, dass neben dem von der belangten Behörde angeführten Verweis auf die StVO 1960 und die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde zur Verordnung des Gefahrenzeichens „Achtung Tiere“ das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beachten sei. Da die Situation der römisch 40 im Rahmen des genehmigten Projektes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung und die örtlichen Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert werde, sei aus Sicht der Projektwerberin ein Viehtrieb auch zukünftig ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die Erstbeschwerdeführer seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und ihre subjektiv-öffentlichen Rechten würden nicht verletzt.

Dem agrartechnischen Gutachten (S. 80f) ist hinsichtlich dieses Themenkomplexes zu entnehmen, dass der Betrieb der Erstbeschwerdeführer sich zur biologischen Wirtschaftsweise entsprechend der EU-Bio-Verordnung Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 sowie dem österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) (AMA-Merkblatt 5201 und 7268) verpflichtet habe. In diesen Verordnungen würde dem tierhaltenden Betrieb vorgeschrieben, seinen Rinderbestand unter Beachtung von Mindest-Flächenerfordernissen und zeitlichen Bestimmungen regelmäßig auszutreiben. Der Betrieb der Erstbeschwerdeführer habe sich vertraglich dazu verpflichtet und daher seinen Rinderbestand unter Nutzung einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung auf die zur Verfügung stehenden Wiesenflächen auszutreiben. Diese Wiesenflächen würden nördlich und südlich der Landesstraße XXXX liegen, diese öffentliche Straße müsse daher im Zuge des Viehtriebs gequert werden und dies unter Beachtung der Sicherheit sowohl auf dem Radweg als auch auf der Landesstraße. Weiters müsse der Betrieb auch seine Betriebsflächen westlich der S 10 Richtung XXXX erreichen können. Hierfür sei unter anderem eine Nutzung des im Bauprojekt zu errichtenden Objekt XXXX (Überführung über die S 10) samt Nutzung des westlich angrenzenden Nebenwegs XXXX notwendig. Hierzu gebe es bereits Gespräche mit der Projektwerberin sowie eine Vereinbarung (Besprechungsprotokoll S10 Nord Wegenetzbesprechung vom 28.10.2021).Dem agrartechnischen Gutachten (S. 80f) ist hinsichtlich dieses Themenkomplexes zu entnehmen, dass der Betrieb der Erstbeschwerdeführer sich zur biologischen Wirtschaftsweise entsprechend der EU-Bio-Verordnung Nr. 834 aus 2007, und (EG) Nr. 889 aus 2008, sowie dem österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) (AMA-Merkblatt 5201 und 7268) verpflichtet habe. In diesen Verordnungen würde dem tierhaltenden Betrieb vorgeschrieben, seinen Rinderbestand unter Beachtung von Mindest-Flächenerfordernissen und zeitlichen Bestimmungen regelmäßig auszutreiben. Der Betrieb der Erstbeschwerdeführer habe sich vertraglich dazu verpflichtet und daher seinen Rinderbestand unter Nutzung einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung auf die zur Verfügung stehenden Wiesenflächen auszutreiben. Diese Wiesenflächen würden nördlich und südlich der Landesstraße römisch 40 liegen, diese öffentliche Straße müsse daher im Zuge des Viehtriebs gequert werden und dies unter Beachtung der Sicherheit sowohl auf dem Radweg als auch auf der Landesstraße. Weiters müsse der Betrieb auch seine Betriebsflächen westlich der S 10 Richtung römisch 40 erreichen können. Hierfür sei unter anderem eine Nutzung des im Bauprojekt zu errichtenden Objekt römisch 40 (Überführung über die S 10) samt Nutzung des westlich angrenzenden Nebenwegs römisch 40 notwendig. Hierzu gebe es bereits Gespräche mit der Projektwerberin sowie eine Vereinbarung (Besprechungsprotokoll S10 Nord Wegenetzbesprechung vom 28.10.2021).

Dem Gutachten für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist zu entnehmen, dass die mit dem Einreichprojekt geplanten Anlagen und zugehörigen Maßnahmen in der Betriebsphase nach Verkehrswirksamkeit des Vorhabens die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Aufrechterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen, Geh- und Radwegen sowie Loipen, Umsetzung der Empfehlungen des Verkehrssicherheitsaudits) gewährleisten sollen. Der Viehtrieb ist daher weiterhin möglich. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

3.3.2.1.j. Der Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.j. Der Verbindungsweg Graben – Grundstück Nr. römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde (S. 17f) darauf, dass sie im Genehmigungsverfahren beantragt hätten, den Verbindungsweg „Graben“ zur Überfahrt auszubauen, da dies zur besseren Erreichbarkeit der Grundstücke der Erstbeschwerdeführer erforderlich sei. Insbesondere eine Verlegung weiter nach Norden würde zu einer geringeren Grundzerschneidung führen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht unter Hinweis auf Gründe der „Verkehrssicherheit“ diese Einwendungen nicht berücksichtigt.

Es bleibt jedoch der bestehende landwirtschaftliche Weg bis zum Grundstück Nr. XXXX unverändert im Bestand erhalten. Im weiteren Verlauf des bestehenden Weges sind keine Grundstücke im Eigentum der Erstbeschwerdeführer. Die Erschließung der Grundstücke in diesem Bereich erfolgt über das neu zu errichtende Begleitwegenetz entlang der Trasse der S 10 und der neu zu errichtenden Überführung (Objekt XXXX ). Das Objekt XXXX wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Bereich des genannten Verbindungsweges Graben Richtung Norden verlegt. Durch das Objekt erfolgt keine Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführer. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme (S. 18f) diesbezüglich auch auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem sich ergibt, dass über die Nebenwege XXXX und „nördlich XXXX “ östlich der S 10-Trasse das Gst. Nr. XXXX sowie nordwestlich der S 10-Trasse das Gst. Nr. XXXX erschlossen werden. Verwendet werden kann nicht das Weg-Gst. Nr. XXXX , sondern der Nebenweg nördlich XXXX mit der Wegüberführung (Objekt XXXX ) und zwar aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vorportalbereich Einhausung XXXX mit Betriebszufahrten und Mittelstreifenüberfahrt).Es bleibt jedoch der bestehende landwirtschaftliche Weg bis zum Grundstück Nr. römisch 40 unverändert im Bestand erhalten. Im weiteren Verlauf des bestehenden Weges sind keine Grundstücke im Eigentum der Erstbeschwerdeführer. Die Erschließung der Grundstücke in diesem Bereich erfolgt über das neu zu errichtende Begleitwegenetz entlang der Trasse der S 10 und der neu zu errichtenden Überführung (Objekt römisch 40 ). Das Objekt römisch 40 wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Bereich des genannten Verbindungsweges Graben Richtung Norden verlegt. Durch das Objekt erfolgt keine Grundinanspruchnahme der Erstbeschwerdeführer. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme (S. 18f) diesbezüglich auch auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem sich ergibt, dass über die Nebenwege römisch 40 und „nördlich römisch 40 “ östlich der S 10-Trasse das Gst. Nr. römisch 40 sowie nordwestlich der S 10-Trasse das Gst. Nr. römisch 40 erschlossen werden. Verwendet werden kann nicht das Weg-Gst. Nr. römisch 40 , sondern der Nebenweg nördlich römisch 40 mit der Wegüberführung (Objekt römisch 40 ) und zwar aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vorportalbereich Einhausung römisch 40 mit Betriebszufahrten und Mittelstreifenüberfahrt).

Diesem Gutachten treten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Eine Änderung des Vorhabens ist nicht erforderlich, eine Substanzgefährdung ist nicht gegeben.

3.3.2.1.k. Der Begleitweg in Richtung Süden „Nebenweg XXXX “ – Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.k. Der Begleitweg in Richtung Süden „Nebenweg römisch 40 “ – Grundstück Nr. römisch 40

Laut der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer (S. 18) sei es bedenklich, dass im angefochtenen Bescheid nicht begründet werde, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 19) auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem hervorgehe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den Nebenweg XXXX zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass er bei XXXX ende. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer bzw. eine Substanzgefährdung sind nicht ersichtlich.Laut der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer (S. 18) sei es bedenklich, dass im angefochtenen Bescheid nicht begründet werde, weshalb eine Verlängerung des genannten Weges (etwa aus verkehrsplanerischen Gründen) notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verweist dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 19) auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens, aus dem hervorgehe, dass es aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll sei, den Nebenweg römisch 40 zur Erzielung eines Netzschlusses im geplanten Straßen- und Wegenetz nicht so umzuplanen, dass er bei römisch 40 ende. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer bzw. eine Substanzgefährdung sind nicht ersichtlich.

3.3.2.1.h. Drainagen

Die Erstbeschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde (S. 18f) gegen die durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens erfolgenden Eingriff in vorhandene Drainagen und machen u.a. geltend, dass nicht bei allen Drainagen deren konkrete Verläufe, die von diesen geführten Wassermengen, die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser usw. festgestellt worden seien. Welche Drainagen verlegt und welche erhalten werden, sei vom Sachverständigen nicht befundet worden. Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Erstbeschwerdeführer durch die wasserrechtliche Genehmigung. Festzuhalten ist, dass die Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid „IV.10. Oberflächen- und Grundwasser“ sowie „10.57: Einrichten einer Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Boden“ sicherstellen, dass bestehende Drainagen zu erheben, zu sichern und bei Erfordernis entsprechend umzulegen bzw. umzubauen sind und dass während der gesamten Bauphase eine gesicherte Vorflut der verbleibenden Flächendrainagen gewährleistet sei. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind auch zu dokumentieren und der wasserrechtlichen Bauaufsicht vorzulegen. Durch die wasserrechtliche Bauaufsicht erfolgen entsprechende Kontrollen und es wird dadurch sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Errichtung bzw. Änderung des Drainagesystems und die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gegeben ist. Bestehende Rechte der Erstbeschwerdeführer werden demnach nicht verletzt.

3.3.2.1.l. Aufschüttungen auf Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.l. Aufschüttungen auf Grundstück Nr. römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde (S. 20) gegen die genehmigten Aufschüttungen samt Sichtschutzdamm auf dem Grundstück Nr. XXXX ; das Gefälle dürfe nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Der Sichtschutzdamm stelle eine dauernde Beschattung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer dar, was zu Ertragsausfällen führe. Die mitbeteiligte Partei hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 20) fest, dass die Neigung der Geländemodellierung auf Grundstück Nr. XXXX ohnehin nicht mehr als 3 % betrage. Der Einwand hinsichtlich einer entstehenden Beschattung bei Errichtung eines Sichtschutzdammes zur S 10 ist folglich nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Erstbeschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde (S. 20) gegen die genehmigten Aufschüttungen samt Sichtschutzdamm auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ; das Gefälle dürfe nach den Aufschüttungen nicht mehr als 3 % ausmachen, um auch in Zukunft eine wirtschaftliche Nutzung der Grundflächen sicherzustellen. Der Sichtschutzdamm stelle eine dauernde Beschattung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer dar, was zu Ertragsausfällen führe. Die mitbeteiligte Partei hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 20) fest, dass die Neigung der Geländemodellierung auf Grundstück Nr. römisch 40 ohnehin nicht mehr als 3 % betrage. Der Einwand hinsichtlich einer entstehenden Beschattung bei Errichtung eines Sichtschutzdammes zur S 10 ist folglich nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

3.3.2.1.m. Der Weg auf Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.m. Der Weg auf Grundstück Nr. römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 20f) eine Wirtschaftserschwernis durch „Zerschneidung“ ihres Liegenschaftsbesitzes geltend. Die Errichtung des Weges auf Grundstück Nr. XXXX führe zu einer unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen und gefährde eine sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Entgegen der seitens der Beschwerdeführer angeführten „unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen“ ist festzuhalten, dass es sich bei dem Weg auf Grundstück Nr. XXXX um einen bereits vorhandenen Weg im Eigentum der Marktgemeinde Rainbach handelt und dieser Weg im Rahmen des ggst. Projekts wiederhergestellt und an das neu zu errichtende Begleitwegenetz angebunden wird. Im Bereich der Querung der S 10 Trasse mit dem bestehenden Weg wird eine Überführung (Objekt XXXX ) errichtet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die mangelnden subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann folglich nicht gefolgt werden.Die Erstbeschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (S. 20f) eine Wirtschaftserschwernis durch „Zerschneidung“ ihres Liegenschaftsbesitzes geltend. Die Errichtung des Weges auf Grundstück Nr. römisch 40 führe zu einer unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen und gefährde eine sinnvolle Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Entgegen der seitens der Beschwerdeführer angeführten „unnötigen Zerschneidung der zusammenhängenden Grundflächen“ ist festzuhalten, dass es sich bei dem Weg auf Grundstück Nr. römisch 40 um einen bereits vorhandenen Weg im Eigentum der Marktgemeinde Rainbach handelt und dieser Weg im Rahmen des ggst. Projekts wiederhergestellt und an das neu zu errichtende Begleitwegenetz angebunden wird. Im Bereich der Querung der S 10 Trasse mit dem bestehenden Weg wird eine Überführung (Objekt römisch 40 ) errichtet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die mangelnden subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführer. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann folglich nicht gefolgt werden.

3.3.2.1.n. Der „Nebenweg XXXX “3.3.2.1.n. Der „Nebenweg römisch 40 “

Die Erstbeschwerdeführer machen in der Beschwerde (S. 21) geltend, dass durch die Erhaltung des Nebenweges in der Betriebsphase des Vorhabens ohne ausreichenden Grund in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich festgestellt, dass aus straßenbautechnischer Sicht der rd. XXXX km lange Nebenweg XXXX nicht nur der Erschließung diene, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens (Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer, die im Rahmen des UVP-G geltend gemacht werden könnten, wird in diesem Zusammenhang von den Erstbeschwerdeführern nicht aufgezeigt, weshalb den Angaben der Erstbeschwerdeführer in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.Die Erstbeschwerdeführer machen in der Beschwerde (S. 21) geltend, dass durch die Erhaltung des Nebenweges in der Betriebsphase des Vorhabens ohne ausreichenden Grund in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. Die Erhaltung (insbesondere Straßenerhaltung) des Projektes durch den Projektwerber sei auch auf anderen Wegen (beispielsweise durch direkte Zufahrt auf der Projektstraße selbst) möglich. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich festgestellt, dass aus straßenbautechnischer Sicht der rd. römisch 40 km lange Nebenweg römisch 40 nicht nur der Erschließung diene, sondern auch der Erhaltung in der Betriebsphase des Vorhabens (Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung). Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Erstbeschwerdeführer, die im Rahmen des UVP-G geltend gemacht werden könnten, wird in diesem Zusammenhang von den Erstbeschwerdeführern nicht aufgezeigt, weshalb den Angaben der Erstbeschwerdeführer in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

3.3.2.1.o. Auffangbecken auf dem Grundstück Nr. XXXX 3.3.2.1.o. Auffangbecken auf dem Grundstück Nr. römisch 40

Die Erstbeschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde (S. 21f) gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. XXXX und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und greife in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer ein. Diesbezüglich wird festgehalten, dass das betreffende Becken und die zugehörige Böschung für die Ableitung der Hangwässer S 10 km XXXX RFB Prag und Straßenwässer des Nebenweges XXXX S 10 km XXXX in die Tiefenlinie zum Vorfluter XXXX zwingend erforderlich sind (vgl. angefochtener Bescheid, S. 267). Die Erstbeschwerdeführer monieren weiters, dass keine Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung bestünden. Dazu ist auszuführen, dass das gegenständliche Rückhaltebecken R5.3 gerade der Vermeidung von Vernässungen der umliegenden Flächen dient und aus diesem Grund errichtet wird. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang liegt nicht vor. Eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken ist nicht zu erwarten. Die mitbeteiligte Partei verweist diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 22f) zudem auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens: „Auffangbecken – Vernässungen auf Parz. Nr. XXXX in KG XXXX : Das Grundstück XXXX wird weitgehend durch die Vorhabenserrichtung beansprucht. Es ist Teil der Geländemodellierung XXXX Süd-West. Auf dieser Geländemodellierung wird Aushubmaterial geschüttet, sodass das zukünftige Niveau im Bereich des genannten Grundstücks etwa 3 bis 10,8 m über dem Bestand liegen wird. Demgemäß ist eine Vernässung des genannten Grundstücks nicht zu erwarten. Auch sind durch einen Entfall der Geländemodellierung keine Vernässungen am genannten Grundstück zu erwarten, da keine Wässer aus Becken darauf abgeleitet werden. Die Wässer aus dem Becken R5.3 werden unter der Trasse der S 10 der Tiefenrinne (Zubringer 3 XXXX ) mittels Rohrstrang zugeleitet. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass während der Bauphase die von der Behörde zu bestellende wasserrechtliche Bauaufsicht auf die ordnungsgemäße Umsetzung der im Projekt vorgesehenen, bzw. der durch die SV geforderten Maßnahmen zu überwachen hat.“. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer ist daher nicht zu folgen. Zusammengefasst wird festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums gem. § 24f Abs. 1 Z 1 UVP G 2000 nicht vorliegt.Die Erstbeschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde (S. 21f) gegen die Errichtung der Böschung auf ihrem Grundstück Nr. römisch 40 und verlangen, die Errichtung der Böschung so zu verlegen, dass diese nicht auf ihrem Grund durchgeführt werde. Diese sei für die Errichtung des Bauvorhabens nicht zwingend notwendig und greife in die Eigentumsrechte der Erstbeschwerdeführer ein. Diesbezüglich wird festgehalten, dass das betreffende Becken und die zugehörige Böschung für die Ableitung der Hangwässer S 10 km römisch 40 RFB Prag und Straßenwässer des Nebenweges römisch 40 S 10 km römisch 40 in die Tiefenlinie zum Vorfluter römisch 40 zwingend erforderlich sind vergleiche angefochtener Bescheid, S. 267). Die Erstbeschwerdeführer monieren weiters, dass keine Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Vernässung bestünden. Dazu ist auszuführen, dass das gegenständliche Rückhaltebecken R5.3 gerade der Vermeidung von Vernässungen der umliegenden Flächen dient und aus diesem Grund errichtet wird. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang liegt nicht vor. Eine Vernässung der Grundflächen der Erstbeschwerdeführer durch das gegenständliche Auffangbecken ist nicht zu erwarten. Die mitbeteiligte Partei verweist diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 22f) zudem auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens: „Auffangbecken – Vernässungen auf Parz. Nr. römisch 40 in KG römisch 40 : Das Grundstück römisch 40 wird weitgehend durch die Vorhabenserrichtung beansprucht. Es ist Teil der Geländemodellierung römisch 40 Süd-West. Auf dieser Geländemodellierung wird Aushubmaterial geschüttet, sodass das zukünftige Niveau im Bereich des genannten Grundstücks etwa 3 bis 10,8 m über dem Bestand liegen wird. Demgemäß ist eine Vernässung des genannten Grundstücks nicht zu erwarten. Auch sind durch einen Entfall der Geländemodellierung keine Vernässungen am genannten Grundstück zu erwarten, da keine Wässer aus Becken darauf abgeleitet werden. Die Wässer aus dem Becken R5.3 werden unter der Trasse der S 10 der Tiefenrinne (Zubringer 3 römisch 40 ) mittels Rohrstrang zugeleitet. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass während der Bauphase die von der Behörde zu bestellende wasserrechtliche Bauaufsicht auf die ordnungsgemäße Umsetzung der im Projekt vorgesehenen, bzw. der durch die SV geforderten Maßnahmen zu überwachen hat.“. Den Angaben der Erstbeschwerdeführer ist daher nicht zu folgen. Zusammengefasst wird festgehalten, dass eine Gefährdung des Eigentums gem. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer eins, UVP G 2000 nicht vorliegt.

3.3.2.1.p. Keine zusätzliche Belastung durch Ausgleichsmaßnahmen (M50, M51)

Die Erstbeschwerdeführer wenden sich gegen Grundinanspruchnahmen für ökologische Ausgleichsflächen, welche „eine erhebliche Zusatzbelastung für die Beschwerdeführer dar[stellen], da diese Flächen nur noch sehr eingeschränkt für die Landwirtschaft nutzbar sind.“ (Beschwerde, S. 22f). Die mitbeteiligte Partei weist in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2021 (S. 23) dazu darauf hin, dass die Ausgleichsflächen M_50 und M_51 auf den Einschnitts- bzw. Dammböschungen der S 10 geplant seien. Sie würden zu keinem Flächenverbrauch auf landwirtschaftlichen Grundstücken führen. Darüber hinaus würden die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen M_50 und M_51 geplant seien, nicht im Eigentum eines der Erstbeschwerdeführer stehen. Vor diesem Hintergrund ist den Angaben der Erstbeschwerdeführer nicht zu folgen. Ergänzend wird festgehalten, dass ökologische Ausgleichsflächen im Rahmen der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Grundeinlöse) mit den Grundeigentümern abgestimmt werden. Eine zwingende Inanspruchnahme von Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen ist laut Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2021 (S. 23) nicht geplant, sondern es sollen diese grundsätzlich nur auf Flächen eingerichtet werden, die im Rahmen der Grundeinlöse zur Verfügung gestellt werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Verfahren nach dem OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bei der OÖ Landesregierung als Behörde gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 folgen wird.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Verfahren nach dem OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bei der OÖ Landesregierung als Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 folgen wird.

3.3.2.2. Behauptete wesentliche Verfahrensmängel

Die Erstbeschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde (S. 23f) auf § 37 AVG, wonach die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen habe; sie habe ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die „herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend [sind], um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen – insbesondere jene der Beschwerdeführer (siehe oben) – aufgeworfen wurden, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern.“ Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, insbesondere wurde den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Erstbeschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde (S. 23f) auf Paragraph 37, AVG, wonach die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen habe; sie habe ihre Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erhebung der dafür notwendigen Beweismittel nicht erfüllt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die „herangezogenen Sachverständigengutachten in ihrem inhaltlichen Umfang nicht ausreichend [sind], um sämtliche relevante Sachverhaltsfragen des Genehmigungsverfahrens abzudecken oder um auf sämtliche Themen und Fragenstellungen, die durch Parteieneinwendungen – insbesondere jene der Beschwerdeführer (siehe oben) – aufgeworfen wurden, einzugehen und diese entsprechend zu erörtern.“ Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, insbesondere wurde den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.3.2.3. Verletzung der Begründungspflicht / Fehler im Bescheidaufbau

Die Erstbeschwerdeführer verweisen auf § 58 Abs. 1 AVG und machen eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht sowie eine Unübersichtlichkeit des angefochtenen Bescheids geltend. Außerdem wird moniert, dass verschiedene Dokumente, die zum Bescheidbestandteil erklärt worden seien, ihnen nicht zugestellt worden seien (Beschwerde, S. 25f).Die Erstbeschwerdeführer verweisen auf Paragraph 58, Absatz eins, AVG und machen eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht sowie eine Unübersichtlichkeit des angefochtenen Bescheids geltend. Außerdem wird moniert, dass verschiedene Dokumente, die zum Bescheidbestandteil erklärt worden seien, ihnen nicht zugestellt worden seien (Beschwerde, S. 25f).

Eine Zustellung der verklausulierten Projektunterlagen an sämtliche Bescheidadressaten ist nicht erforderlich, weil diese ohnehin jederzeit durch Akteneinsicht eingesehen werden können. Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Erstbeschwerdeführer liegt nicht vor.

Auch die übrigen allgemein behaupteten, in diesem Teil der Beschwerde aber nicht näher ausgeführten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Sachverständigengutachten, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt hat, sind schlüssig und nachvollziehbar und es ist diesen von Seiten der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Der Bescheid ist ausreichend begründet.

Hinsichtlich eines gesonderten Abspruchs über Einwendungen, wird auf § 59 Abs. 1 AVG verwiesen.Hinsichtlich eines gesonderten Abspruchs über Einwendungen, wird auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG verwiesen.

Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).

Gemäß § 24f Abs. 8 iVm. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, nur dann als Nachbarn geschützt, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten, wenn sie also dauernd exponiert sind (zB Pächter). Diesfalls können sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 82).Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, nur dann als Nachbarn geschützt, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten, wenn sie also dauernd exponiert sind (zB Pächter). Diesfalls können sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 82).

Der Zweitbeschwerdeführer hat mit dem Vorbringen der Gefährdung des Fortbestandes des von den Erstbeschwerdeführern gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen keine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend gemacht. Daher kommt dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der nicht in seinem Eigentum stehenden Flächen keine Parteistellung zu.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Sohn der Erstbeschwerdeführer als Pächter im vorliegenden Verfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen. Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, können eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 82). Da im konkreten Fall keine persönliche Gefährdung oder Belästigung vorgebracht wurde, kommen dem Sohn der Erstbeschwerdeführer als Pächter folglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Sohn der Erstbeschwerdeführer als Pächter im vorliegenden Verfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen. Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, können eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at), Rz. 82). Da im konkreten Fall keine persönliche Gefährdung oder Belästigung vorgebracht wurde, kommen dem Sohn der Erstbeschwerdeführer als Pächter folglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu III. A) Zurückweisung der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers Zu römisch drei. A) Zurückweisung der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers

Der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 30.07.2021, Zahl: 2021-0.500.912, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Drittbeschwerdeführers am 13.08.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15.09.2021 forderte die belangte Behörde den Drittbeschwerdeführer zur Stellungnahme hinsichtlich der aufgrund des RSb-Rückscheines festgestellten Verspätung seiner Beschwerde auf. Mit Schreiben vom 19.09.2021 bestätigte der Drittbeschwerdeführer, dass der Bescheid am 13.08.2021 zugestellt wurde und er die gegenständliche Beschwerde erst am 12.09.2021 übermittelt habe. Er ersuchte dennoch um Berücksichtigung der Beschwerde.

Festgehalten wird, dass die Beschwerde am 13.08.2021 der rechtsfreundlichen Vertretung des Drittbeschwerdeführers zugestellt wurde. Der Drittbeschwerdeführer war während des Verfahrens erster Instanz wiederholt rechtsanwaltlich vertreten, weshalb dem Bevollmächtigen der Bescheid zuzustellen war. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt die Zustellungsbevollmächtigung ein (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9). Gemäß § 10 Abs. 6 AVG schließt die Bestellung eines gewillkürten Vertreters aber nicht aus, dass (auch) der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Ferner hat sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH 26. 4. 2011, 2010/03/0186) und dieser ist – in der Zustellverfügung (vgl. VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0309) – als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG). Dies gilt auch für die Zustellung eines Bescheides (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, RZ 21 und RZ 23).Festgehalten wird, dass die Beschwerde am 13.08.2021 der rechtsfreundlichen Vertretung des Drittbeschwerdeführers zugestellt wurde. Der Drittbeschwerdeführer war während des Verfahrens erster Instanz wiederholt rechtsanwaltlich vertreten, weshalb dem Bevollmächtigen der Bescheid zuzustellen war. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt die Zustellungsbevollmächtigung ein (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG schließt die Bestellung eines gewillkürten Vertreters aber nicht aus, dass (auch) der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Ferner hat sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH 26. 4. 2011, 2010/03/0186) und dieser ist – in der Zustellverfügung vergleiche VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0309) – als Empfänger zu bezeichnen (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Dies gilt auch für die Zustellung eines Bescheides (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, RZ 21 und RZ 23).

Laut RSb-Rückschein wurde der Bescheid am 13.08.2021 persönlich übernommen. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte dies in seinem Schreiben vom 19.09.2021. Wie auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 7 VwGVG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endete somit am 10.09.2021. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerde ist somit verspätet.Laut RSb-Rückschein wurde der Bescheid am 13.08.2021 persönlich übernommen. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte dies in seinem Schreiben vom 19.09.2021. Wie auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endete somit am 10.09.2021. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerde ist somit verspätet.

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt III. A)).Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch drei. A)).

Zu I. B), II. B) und III. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B), römisch zwei. B) und römisch drei. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.


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Schlagworte

Beschwerdefrist Erwerbsfreiheit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Genehmigung Genehmigungsverfahren Gutachten Immissionen landwirtschaftlicher Betrieb Lärmbelastung Liegenschaftseigentum mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Rechtsmittelfrist Rodung Sachverständigengutachten subjektive Rechte Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Unzulässigkeit der Beschwerde verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W102.2247330.1.00

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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