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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0318Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in den Beschwerdesachen der HTM Hotel und Tourismus Management GmbH in Gumpoldskirchen, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 62,
1. gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 2005, Zl. IVW7-B-438/001-2005 (hg. Zl. 2005/05/0309), sowie
2. gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. September 2005, Zl. IVW7-B-438/002-2005 (hg. Zl. 2005/05/0318),
jeweils betreffend eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 22. September 2005 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Rechtsanwalt, die Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz für den Betrieb von bis zu 2.500 Stück näher bezeichneter elektronischer Spielapparate.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2005 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-3, erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2005 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, -3, erteilt.
Auf der ersten Seite dieses Bescheides findet sich im Kopf nach der Bezeichnung der belangten Behörde die Bezeichnung der Beschwerdeführerin, die durch Angabe ihres Namens und der Adresse erfolgt. Der