TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2008/05/0009

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

E1E;
E3L E15102030;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E249 EG Art249 Abs3;
31996L0062 Luftqualitätskontrolle-RL;
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft;
AVG §1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs3 idF 1997/I/115;
GewO 1994 §77 Abs3 idF 2006/I/084 impl;
GewO 1994 §81 Abs1 impl;
IG-L 1997 §13;
IG-L 1997 §20 Abs3 idF 2006/I/034 impl;
IG-L 1997 §20 Abs3;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der R St, 2. des Dipl. Ing. U St und 3. des Dipl. Ing. G W, sämtliche in Graz, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 12. November 2007, Zl. US 3B/2006/16-114, betreffend Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes (mitbeteiligte Partei: V GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der R St, 2. des Dipl. Ing. U St und 3. des Dipl. Ing. G W, sämtliche in Graz, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 12. November 2007, Zl. US 3B/2006/16-114, betreffend Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes (mitbeteiligte Partei: römisch fünf GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2005 bei der Stmk. Landesregierung gemäß §§ 3a Abs. 1 Z. 1, 5, 17 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Z. 4 lit. a dieses Gesetzes die Erteilung einer Genehmigung für die Erweiterung des am Standort 8072 Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung. Diesem Antrag war der technische Bericht sowie die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2005 bei der Stmk. Landesregierung gemäß Paragraphen 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 17 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 4, Litera a, dieses Gesetzes die Erteilung einer Genehmigung für die Erweiterung des am Standort 8072 Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung. Diesem Antrag war der technische Bericht sowie die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.

Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes samt den dazugehörigen Nebenanlagen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind; dies sind im Wesentlichen folgende Komponenten:

Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerksanlage, Erdgasreduzierungsstation, Kühlturmanlage, Frischwasserentnahme- und Rückgabeeinrichtungen, Fernwärmeanbindung, 380-kV-Energieableitung sowie Zufahrten und Infrastruktur.

Als Zweck der projektierten Anlage wurde von der Antragstellerin die CO2-effiziente und wirkungsgradoptimierte Strom- und Fernwärmeerzeugung aus Erdgas angegeben.

Derzeit befindet sich am Standort Mellach das mit Steinkohle befeuerte Fernheizkraftwerk Mellach. Am unmittelbar neben Mellach liegenden Standort Werndorf befinden sich der bestehende, gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 1 sowie der bestehende heizölschwer- bzw. gasgefeuerte Kraftwerksblock Werndorf 2. Die Kraftwerksstandorte Mellach und Werndorf, welche räumlich lediglich durch die Mur getrennt sind, liegen im Süden von der mehr als 11 km entfernt liegenden Landeshauptstadt Graz.

Die öffentliche Auflage des über Auftrag der Behörde verbesserten Genehmigungsantrages, der UVE sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Projektsunterlagen erfolgte bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13a des Amtes der Stmk. Landesregierung im Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis zum 26. August 2005; im Ediktsweg (Edikt vom 1. Juli 2005, kundgemacht am 11. Juli 2005) wurde das Vorhaben im redaktionellen Teil der Printmedien "Kleine Zeitung", "Kronen Zeitung" und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" verlautbart und darauf durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13a hingewiesen. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik "Verlautbarungen" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Anordnungen der §§ 9 UVP-G 2000 sowie der §§ 44a und 44b AVG wurden eingehalten. Die Frist für die Erhebung von schriftlichen Einwendungen wurde für den Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis 26. August 2005 festgelegt; auf die Rechtsfolgen des §§ 44b AVG wurde im Edikt hingewiesen.Die öffentliche Auflage des über Auftrag der Behörde verbesserten Genehmigungsantrages, der UVE sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Projektsunterlagen erfolgte bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13a des Amtes der Stmk. Landesregierung im Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis zum 26. August 2005; im Ediktsweg (Edikt vom 1. Juli 2005, kundgemacht am 11. Juli 2005) wurde das Vorhaben im redaktionellen Teil der Printmedien "Kleine Zeitung", "Kronen Zeitung" und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" verlautbart und darauf durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13a hingewiesen. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik "Verlautbarungen" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Anordnungen der Paragraphen 9, UVP-G 2000 sowie der Paragraphen 44 a und 44 b AVG wurden eingehalten. Die Frist für die Erhebung von schriftlichen Einwendungen wurde für den Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis 26. August 2005 festgelegt; auf die Rechtsfolgen des Paragraphen 44 b, AVG wurde im Edikt hingewiesen.

Während der sechswöchigen Auflagefrist erhoben u.a. die Beschwerdeführer Einwendungen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 6/9, KG Kainach, in der dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei benachbarten Gemeinde Weitendorf, das von ihrem Gatten, dem Zweitbeschwerdeführer, ständig bewohnt wird. Sie erhoben während der Einwendungsfrist Einwendungen (OZ. 47), welche sie am 12. Dezember 2005 (OZ. 108) präzisierten. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, machten diese Beschwerdeführer eine Überschreitung der gesetzlichen Immissionswerte durch den Schadstoff PM10, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase, und Lärmbelästigung geltend.

Der Drittbeschwerdeführer, der wie auch die Erstbeschwerdeführerin in Graz wohnt, erhob Einwendungen mit Eingabe vom 30. August 2005 (OZ. 50), welche er am 20. Dezember 2005 (OZ. 113) und im Rahmen des Parteiengehörs am 29. März 2006 (OZ. 158) präzisierte. Seine Einwendungen wurden gemeinsam mit anderen Betroffenen erhoben. Er machte "Verschlechterung der Abwärmenutzung der bestehenden Kraftwerke

und damit ... eine Steigerung von Luftschadstoff-Immissionen und

... eine Steigerung der Lärm-Immissionen" geltend.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem ein Umweltverträglichkeitsgutachten eingeholt wurde, erteilte die Stmk. Landesregierung für das eingereichte Vorhaben der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung, gestützt u. a. auf § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 iVm § 3a Abs. 1 Z. 1 und Anhang 1 Spalte 1 Z. 4 lit. a UVP-G 2000 unter Mitanwendung u.a. von § 81a Z. 1 GewO 1994 iVm Anlage 3/1.1 zur GewO (IPPC-Betriebsanlagen-Fachbereich Energiewirtschaft).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem ein Umweltverträglichkeitsgutachten eingeholt wurde, erteilte die Stmk. Landesregierung für das eingereichte Vorhaben der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung, gestützt u. a. auf Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 4, Litera a, UVP-G 2000 unter Mitanwendung u.a. von Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Anlage 3/1.1 zur GewO (IPPC-Betriebsanlagen-Fachbereich Energiewirtschaft).

Die Behörde kam zum Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 vorlägen. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe sich, dass durch die Bau- und Betriebsphase des Vorhabens, seine Auswirkungen, Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (insbesondere der Energiewirtschaft und des Umweltschutzes) keine schwer wiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten (Seite 143 des erstinstanzlichen Bescheides). Die Emissions- und Immissionssituation erfahre im Vergleich zum Bestand keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergetische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden (Seite 190 des erstinstanzlichen Bescheides).Die Behörde kam zum Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 vorlägen. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe sich, dass durch die Bau- und Betriebsphase des Vorhabens, seine Auswirkungen, Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (insbesondere der Energiewirtschaft und des Umweltschutzes) keine schwer wiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten (Seite 143 des erstinstanzlichen Bescheides). Die Emissions- und Immissionssituation erfahre im Vergleich zum Bestand keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergetische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden (Seite 190 des erstinstanzlichen Bescheides).

Die Einwendungen seien im Kapitel 4 des Umweltverträglichkeitsgutachtens berücksichtigt worden (Seite 215 des erstinstanzlichen Bescheides).

Zu den Einwendungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien führte die Behörde erster Instanz aus, dass diese unter OZ. 49 innerhalb der Einwendungsfrist und präzisierend am 12. Dezember 2005 (OZ. 108) eingebrachten Einwendungen in den Bereichen Grund-, Oberflächenwasser, Luft, Gesundheit und Wohlbefinden unter den Punkten 4.2., 4.3. und 4.5. des Umweltverträglichkeitsgutachtens behandelt worden seien. Zur befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung durch PM10 während der Bau- und Betriebsphase könne dem schlüssigen umweltmedizinischen Fachgutachten gefolgt werden, wonach durch die Unterschreitung der im Schwellenwertkonzept festgelegten Grenzwerte gesundheitliche Beeinträchtigungen als nicht wahrscheinlich zu beurteilen seien und sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase der Gesamtbeurteilung Überschätzungen zu Grunde gelegt worden seien (d.h. die Emission werde deutlich überschätzt und es lägen auch die errechneten Zusatzbelastungen über den tatsächlichen Verhältnissen). Hinsichtlich der monierten Bauaufsicht wurde auf die unter Bescheidabschnitt I angeführte Nebenbestimmung Nr. 104 verwiesen. (Diese auf die Gewerbeordnung und das Stmk. Baugesetz gestützte, die Immissionen im Rahmen der Bauphase berücksichtigende Auflage hat folgenden Wortlaut: "Die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen sind durch den Bauführer zu überwachen und zu dokumentieren." Diese Auflage wurde zur Beachtung des Schutzgutes Luft erlassen.)Zu den Einwendungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien führte die Behörde erster Instanz aus, dass diese unter OZ. 49 innerhalb der Einwendungsfrist und präzisierend am 12. Dezember 2005 (OZ. 108) eingebrachten Einwendungen in den Bereichen Grund-, Oberflächenwasser, Luft, Gesundheit und Wohlbefinden unter den Punkten 4.2., 4.3. und 4.5. des Umweltverträglichkeitsgutachtens behandelt worden seien. Zur befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung durch PM10 während der Bau- und Betriebsphase könne dem schlüssigen umweltmedizinischen Fachgutachten gefolgt werden, wonach durch die Unterschreitung der im Schwellenwertkonzept festgelegten Grenzwerte gesundheitliche Beeinträchtigungen als nicht wahrscheinlich zu beurteilen seien und sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase der Gesamtbeurteilung Überschätzungen zu Grunde gelegt worden seien (d.h. die Emission werde deutlich überschätzt und es lägen auch die errechneten Zusatzbelastungen über den tatsächlichen Verhältnissen). Hinsichtlich der monierten Bauaufsicht wurde auf die unter Bescheidabschnitt römisch eins angeführte Nebenbestimmung Nr. 104 verwiesen. (Diese auf die Gewerbeordnung und das Stmk. Baugesetz gestützte, die Immissionen im Rahmen der Bauphase berücksichtigende Auflage hat folgenden Wortlaut: "Die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen sind durch den Bauführer zu überwachen und zu dokumentieren." Diese Auflage wurde zur Beachtung des Schutzgutes Luft erlassen.)

Bezüglich der befürchteten Beeinträchtigung des Hauswasserbrunnens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien betreffend Grundstück Nr. 6/9, KG Kainach, verwies die Behröde erster Instanz auf das Gutachten des hydrologischen Sachverständigen, der zum Ergebnis gelangte, dass eine Beeinträchtigung durch die Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Der Brunnen liege rechtsseitig der Mur außerhalb des rechnerisch ermittelten Absenkbereiches von 360 m und es sei mit keinen über die hydraulische Begrenzung des Vorfluters hinausreichenden Auswirkungen zu rechnen. Eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers - bedingt durch die hydraulische Begrenzungswirkung des Vorfluters - (Exfiltration des Grundwassers) sei nicht zu erwarten.

Die in den Einwendungen dieser Beschwerdeführer aufgegriffenen Stilllegungsmaßnahmen und allenfalls damit verbundenen Auswirkungen seien vom Sachverständigen für Abfalltechnik ergänzend und schlüssig argumentiert worden. Umweltbeeinträchtigungen könnten aus einer Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1 nicht abgeleitet werden. Zur Abgrenzung des Vorhabens vom Bestand wurde auf Bescheidpunkt 4.3.1. verwiesen. Unter diesem Begründungspunkt (Seite 190 des erstinstanzlichen Bescheides) führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus:

Das Vorhaben umfasse die Erweiterung des bestehenden SH KW Mellach. Hauptanknüpfungspunkt in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994. In concreto handle es sich um eine Änderung einer IPPC-Anlage nach § 81a Z. 1 GewO 1994 (Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW im Sinne der Anlage 3/1.1 zur GewO). Gemäß § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 habe eine Änderungsgenehmigung den Bestand insoweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich sei. Dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Februar 2006 folgend könne die Behörde im unbedingt notwendigen Ausmaß auch in bestehende Genehmigungen, auf die sich der Änderungsantrag nicht beziehe, eingreifen, wenn dies notwendig sei, um Auswirkungen des Gesamtvorhabens ausreichend berücksichtigen zu können. Abs. 7 dieses Paragraphen sei dem § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 nachgebildet und trage dem Umstand Rechnung, dass Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien und die Auswirkungen daher nicht immer auf eine Anlage oder Teile davon beschränkt werden könnten. Das Genehmigungsverfahren habe jedoch nur dann die bereits konsentierte Anlage zu erfassen, wenn mit der Änderung auch eine emissions- oder immissionsseitige Änderung des Bestandes einhergehe. Durch das hier zu beurteilende Vorhaben erfahre die Emissions- und Immissionssituation des Bestandes jedoch keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergistische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden. Die Schnittstellen (Fernwärmeauskoppelung, Gasversorgung, u.a.) sowie die mitbenützten Anlagenteile des Bestandes (Brunnen, Abwasserreinigungsanlage, Ammoniakversorgung, u.a.), die, wie erwähnt, zu keiner Änderung des Bestandes führten, seien im Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Überdies fände in Entsprechung des UVP-G 2000 in der Umweltverträglichkeitserklärung als auch in den einzelnen Fachgutachten der Bestand entsprechende Berücksichtigung (Ist-Situation, Sensibilität; § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000) und sei dieser als Teil des Beurteilungsgegenstandes der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt worden.Das Vorhaben umfasse die Erweiterung des bestehenden SH KW Mellach. Hauptanknüpfungspunkt in materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994. In concreto handle es sich um eine Änderung einer IPPC-Anlage nach Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994 (Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW im Sinne der Anlage 3/1.1 zur GewO). Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 habe eine Änderungsgenehmigung den Bestand insoweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich sei. Dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Februar 2006 folgend könne die Behörde im unbedingt notwendigen Ausmaß auch in bestehende Genehmigungen, auf die sich der Änderungsantrag nicht beziehe, eingreifen, wenn dies notwendig sei, um Auswirkungen des Gesamtvorhabens ausreichend berücksichtigen zu können. Absatz 7, dieses Paragraphen sei dem Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 nachgebildet und trage dem Umstand Rechnung, dass Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien und die Auswirkungen daher nicht immer auf eine Anlage oder Teile davon beschränkt werden könnten. Das Genehmigungsverfahren habe jedoch nur dann die bereits konsentierte Anlage zu erfassen, wenn mit der Änderung auch eine emissions- oder immissionsseitige Änderung des Bestandes einhergehe. Durch das hier zu beurteilende Vorhaben erfahre die Emissions- und Immissionssituation des Bestandes jedoch keine Änderung. Mit Ausnahme der Mitbenützung einzelner Anlagenteile erfolge kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Eine synergistische kumulative Änderung des Bestandes könne in der Vorhabensrealisierung nicht erblickt werden. Die Schnittstellen (Fernwärmeauskoppelung, Gasversorgung, u.a.) sowie die mitbenützten Anlagenteile des Bestandes (Brunnen, Abwasserreinigungsanlage, Ammoniakversorgung, u.a.), die, wie erwähnt, zu keiner Änderung des Bestandes führten, seien im Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Überdies fände in Entsprechung des UVP-G 2000 in der Umweltverträglichkeitserklärung als auch in den einzelnen Fachgutachten der Bestand entsprechende Berücksichtigung (Ist-Situation, Sensibilität; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000) und sei dieser als Teil des Beurteilungsgegenstandes der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt worden.

Bezüglich der Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei (Eingabe vom 30. August 2005, OZ. 50, präzisierend im Verhandlungsprotokoll vom 20. Dezember 2005 unter Vorlage weiterer Unterlagen, OZ. 113, und Stellungnahme vom 29. März 2006, OZ. 158) führte die Behörde erster Instanz aus, dass diese Einwendungen lediglich eine konkrete subjektive Betroffenheit durch Luftschadstoffe (Befürchtung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung) enthielten. Einer Befürchtung persönlicher Nachteile durch Änderung klimatischer Verhältnisse könne mangels ausreichender Konkretisierung (Bestimmtheitsgebot) inhaltlich nicht näher getreten werden, da auch im weiteren Verfahrensverlauf keine begründeten Präzisierungen vorgenommen worden seien. Bezüglich dieser Einwendungen verwies die Behörde erster Instanz auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid Punkt 4.3.7. zur Zulässigkeit von Emissionszusatzbelastungen-Schwellenkonzept (Seite 200 ff des erstinstanzlichen Bescheides). Dort führte die Behörde erster Instanz entscheidungswesentlich aus:

Das Projektsgebiet (Gemeinden Mellach und Weitendorf) befände sich in keinem im Verordnungswege gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 normierten belasteten Gebiet (Luft). Im Gegensatz hiezu seien das Stadtgebiet von Graz, die Gemeindegebiete von Feldkirchen, Gössendorf, Krambach, Hart, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg (jeweils für NO2 und PM10) mit Verordnung BGBl. II Nr. 300/2004 als belastetes Gebiet (Luft) im Sinne des UVP-G 2000 deklariert worden. Zur Erhebung der emissionsrelevanten Vorbelastung bzw. zur Auswertung des Ist-Zustandes seien die Messstellen Graz-Süd, Bockberg, Deutschlandsberg, Arnfels und Werndorf herangezogen worden, wobei die Vorbelastung in diesem Bereich hinsichtlich des Parameters Feinstaub PM10 TMW als zu hoch erachtet werden müsse. Hinsichtlich des Parameters PM10 seien an der Messstelle Graz-Süd im Jahre 2004 96 Überschreitungen, an der Messstelle Deutschlandsberg im Jahre 2004 32 Überschreitungen und an der Messstelle Werndorf im Jahre 2003/2004 52 Überschreitungen des Tagesmittelwertes festgestellt worden. Der im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert für PM10 TMW von 50 g/m3 werde im Projektsgebiet mit einer Vorbelastung von 98 g/m3 nicht eingehalten und daher sei bei einer vorhabensbedingten Zusatzbelastung von 0,77 g/m3 (1,5 % des Immissionsgrenzwertes) die Frage der Zulässigkeit einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung virulent. Die zur Ermittlung des Emissionsmassenstroms für Gas fiktiv angenommene Emissionskonzentration von 5  g/m3 stelle eine Überschätzung der tatsächlichen Emission dar, die berechneten Zusatzbelastungen lägen tatsächlich über den tatsächlichen Verhältnissen. Durch die weiteren immissionsseitig zu berücksichtigenden Emissionsstoffe würden weder durch die Vorbelastung noch unter Einrechnung der Zusatzbelastung die im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Grenzwerte für Kohlenmonoxyd (CO), Stickstoffoxyde (NO, NO2, NOx) und Schwefeldioxyd (SO2) würden eingehalten. Für Stickstoffdioxyd würden die maximalen Zusatzbelastungswerte im Untersuchungsraum bis 7,7 % des Kurzzeitgrenzwertes (HMW) des IG-L betragen. Eine Verknüpfung dieser maximalen Zusatzbelastung (HMW) mit dem gemessenen Maximalwert der Vorbelastung von 161  µg/m3 ergebe einen Wert von < µ176 g/m3. Eine Überschreitung des IG-L festgelegten Grenzwertes von 200 µg/m3 (HMW) könne somit ausgeschlossen werden. Die im Immissionsgutachten schlüssig dargestellten vorhabensursächlichen Zusatzimmissionen für Schadstoffe Kohlenmonoxyd, Schwefeldioxyd, PM10 und PM2,5 seien als irrelevant einzustufen. Lediglich hinsichtlich der Stickstoffoxyde sei festgestellt worden, dass sich die dadurch hervorgerufenen Immissionen nicht im Irrelevanzbereich bewegten. Die Grenze zwischen Relevanz und Irrelevanz verlaufe jedoch außerhalb des luftbelasteten Gebietes Großraum Graz und somit seien die durch das GDK-Mellach hervorgerufenen Erhöhungen der Stickstoffdioxydbelastung im belasteten Gebiet (Luft) Großraum Graz als irrelevant anzusehen. Zur grundsätzlichen Frage, ob ein mit einer Zusatzbelastung einhergehendes Vorhaben bei gegebener Grundbelastung behördlich genehmigt werden könne, wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates verwiesen. Die als irrelevant anzusehenden anlagenbedingten Emissions-Zusatzbelastungen seien anhand des sog. "Schwellenwertkonzepts" zu beurteilen, welches als fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen vom Umweltsenat beurteilt worden sei.Das Projektsgebiet (Gemeinden Mellach und Weitendorf) befände sich in keinem im Verordnungswege gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 normierten belasteten Gebiet (Luft). Im Gegensatz hiezu seien das Stadtgebiet von Graz, die Gemeindegebiete von Feldkirchen, Gössendorf, Krambach, Hart, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg (jeweils für NO2 und PM10) mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2004, als belastetes Gebiet (Luft) im Sinne des UVP-G 2000 deklariert worden. Zur Erhebung der emissionsrelevanten Vorbelastung bzw. zur Auswertung des Ist-Zustandes seien die Messstellen Graz-Süd, Bockberg, Deutschlandsberg, Arnfels und Werndorf herangezogen worden, wobei die Vorbelastung in diesem Bereich hinsichtlich des Parameters Feinstaub PM10 TMW als zu hoch erachtet werden müsse. Hinsichtlich des Parameters PM10 seien an der Messstelle Graz-Süd im Jahre 2004 96 Überschreitungen, an der Messstelle Deutschlandsberg im Jahre 2004 32 Überschreitungen und an der Messstelle Werndorf im Jahre 2003/2004 52 Überschreitungen des Tagesmittelwertes festgestellt worden. Der im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert für PM10 TMW von 50 g/m3 werde im Projektsgebiet mit einer Vorbelastung von 98 g/m3 nicht eingehalten und daher sei bei einer vorhabensbedingten Zusatzbelastung von 0,77 g/m3 (1,5 % des Immissionsgrenzwertes) die Frage der Zulässigkeit einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung virulent. Die zur Ermittlung des Emissionsmassenstroms für Gas fiktiv angenommene Emissionskonzentration von 5  g/m3 stelle eine Überschätzung der tatsächlichen Emission dar, die berechneten Zusatzbelastungen lägen tatsächlich über den tatsächlichen Verhältnissen. Durch die weiteren immissionsseitig zu berücksichtigenden Emissionsstoffe würden weder durch die Vorbelastung noch unter Einrechnung der Zusatzbelastung die im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Grenzwerte für Kohlenmonoxyd (CO), Stickstoffoxyde (NO, NO2, NOx) und Schwefeldioxyd (SO2) würden eingehalten. Für Stickstoffdioxyd würden die maximalen Zusatzbelastungswerte im Untersuchungsraum bis 7,7 % des Kurzzeitgrenzwertes (HMW) des IG-L betragen. Eine Verknüpfung dieser maximalen Zusatzbelastung (HMW) mit dem gemessenen Maximalwert der Vorbelastung von 161  µg/m3 ergebe einen Wert von < µ176 g/m3. Eine Überschreitung des IG-L festgelegten Grenzwertes von 200 µg/m3 (HMW) könne somit ausgeschlossen werden. Die im Immissionsgutachten schlüssig dargestellten vorhabensursächlichen Zusatzimmissionen für Schadstoffe Kohlenmonoxyd, Schwefeldioxyd, PM10 und PM2,5 seien als irrelevant einzustufen. Lediglich hinsichtlich der Stickstoffoxyde sei festgestellt worden, dass sich die dadurch hervorgerufenen Immissionen nicht im Irrelevanzbereich bewegten. Die Grenze zwischen Relevanz und Irrelevanz verlaufe jedoch außerhalb des luftbelasteten Gebietes Großraum Graz und somit seien die durch das GDK-Mellach hervorgerufenen Erhöhungen der Stickstoffdioxydbelastung im belasteten Gebiet (Luft) Großraum Graz als irrelevant anzusehen. Zur grundsätzlichen Frage, ob ein mit einer Zusatzbelastung einhergehendes Vorhaben bei gegebener Grundbelastung behördlich genehmigt werden könne, wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates verwiesen. Die als irrelevant anzusehenden anlagenbedingten Emissions-Zusatzbelastungen seien anhand des sog. "Schwellenwertkonzepts" zu beurteilen, welches als fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen vom Umweltsenat beurteilt worden sei.

Die in den Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten wurden von der Behörde erster Instanz übernommen. Die Zusatzbelastungen wurden als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 stehend bewertet, da die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachtlichen Umweltqualitätsstandards geringfügig sei. Die entsprechenden Fachgutachten hätten ergeben, dass die Immissionszunahmen durch das geplante Vorhaben größtenteils im Irrelevanzbereich lägen. Im Hinblick auf die bereits existierenden Grenzwertüberschreitungen für PM10 TMW führe der Beitrag des Vorhabens zu keiner signifikanten Änderung der Situation und die Beiträge des Erweiterungsvorhabens seien nicht ursächlich für eine Überschreitung. Hinsichtlich der nicht als irrelevant anzusehenden Stickstoffoxydemissionen sei die Genehmigung dennoch zu erteilen, da diese im luftbelasteten Gebiet Großraum Graz nur noch als irrelevante Zusatzemission anfielen. Die von den Sachverständigen herangezogenen Schwellenwerte entsprächen dem Stand der Technik und würden als angemessen erachtet.Die in den Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten wurden von der Behörde erster Instanz übernommen. Die Zusatzbelastungen wurden als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000 stehend bewertet, da die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachtlichen Umweltqualitätsstandards geringfügig sei. Die entsprechenden Fachgutachten hätten ergeben, dass die Immissionszunahmen durch das geplante Vorhaben größtenteils im Irrelevanzbereich lägen. Im Hinblick auf die bereits existierenden Grenzwertüberschreitungen für PM10 TMW führe der Beitrag des Vorhabens zu keiner signifikanten Änderung der Situation und die Beiträge des Erweiterungsvorhabens seien nicht ursächlich für eine Überschreitung. Hinsichtlich der nicht als irrelevant anzusehenden Stickstoffoxydemissionen sei die Genehmigung dennoch zu erteilen, da diese im luftbelasteten Gebiet Großraum Graz nur noch als irrelevante Zusatzemission anfielen. Die von den Sachverständigen herangezogenen Schwellenwerte entsprächen dem Stand der Technik und würden als angemessen erachtet.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zur Zulässigkeit von Emissionszusatzbelastungen (Schwellenwertkonzept) führte die Behörde erster Instanz bezüglich der Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei aus, dass die von diesem Beschwerdeführer relevierte gesundheitliche Beeinträchtigung durch Luftschadstoffzusatzbelastungen durch die in den Punkten 4.3. (Luft) und 4.5. (Gesundheit und Wohlbefinden) enthaltenen Argumente des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den Bereichen Immissionstechnik und Umweltmedizin widerlegt haben werden können. Die umweltmedizinischen Gutachten erwiesen sich für die Behörde als schlüssig und unzweifelhaft. Auch die nachträglich vorgelegten Berichte und das nachträglich vorgelegte Faktenblatt hätten diese Beurteilung der Gutachter nicht in Zweifel ziehen können. Die anhand des Schwellenwertkonzeptes rechnerisch ermittelten Zusatzbelastungen seien immissionstechnisch plausibel bewertet worden. Auf Basis gesicherter epidemiologischer Studien habe aufbauend darauf der umweltmedizinische Sachverständige nachvollziehbar feststellen können, dass es zu keiner Erhöhung der Krankheitsbelastungen kommen werde und keine Auswirkungen auf den Menschen durch relevante Beiträge zu erwarten seien. Die in der Stellungnahme der Konsenswerberin vom 13. Februar 2006 (OZ. 139) enthaltenen medizinischen Aussagen, wonach eine PM10 TMW Zunahme von 0,77 g/m3 einen rein rechnerisch theoretischen Anstieg der Morbidität um 0,23 % und der Mortalität um 0,05 % ergeben würde, änderten am Ergebnis nichts, da diese errechneten Zunahmen epidemiologisch nicht nachweisbar seien (Toleranzbereich/Trennschärfe). Die umweltmedizinische Sachverständige (Eingabe vom 28. Februar 2006 OZ. 146) habe die Ergebnisse als plausibel und nachvollziehbar bewertet und festgehalten, dass sie im Einklang mit den zuvor getroffenen Aussagen stünden. Auf die themenspezifisch geltend gemachten Vorbringen (z.B. windschwache Witterungsbedingungen, Zielwerte für Feinstaub) sei in der Einwendungsbeantwortung des immissionstechnischen Sachverständigen schlüssig repliziert worden. Eine projektsbezogene Verpflichtung zur Einhaltung von in der Richtlinie über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität 96/62 EG determinierten Zielwerte könne mangels Bestimmtheit nicht gefordert werden. Hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs thematisierten sekundären Partikel sei in Analogie zum Luftschadstoff Ozon festzuhalten, dass eine Beurteilung nicht über projektsbezogene Emissionen von Vorläufersubstanzen erfolgen könne, da Immissionen nicht vorhersehbar in örtlichem Zusammenhang mit den Emissionen der Vorläufersubstanzen auftreten. Eine Emissionsreduktion von Vorläufersubstanzen könne nicht projektsbezogen erfolgen, sondern nur über die Festlegung von normativen Rahmenbedingungen. Die von der drittbeschwerdeführenden Partei wiederholt angezogene Aufnahme einer energiewirtschaftlichen Bewertung der Abwärmenutzung im Zusammenhang mit der Schließung bzw. Nachrüstung bestehender Kraftwerke würde einer landesweiten Bedarfsprüfung gleichkommen und entziehe sich somit dem Aufgaben- und Beurteilungsbereich des Verfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. den Berufungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien teilweise Folge gegeben und der Auflage 29 des erstinstanzlichen Bescheides bezüglich der Lärmbelastung in der Bauphase ein neuer erster Absatz vorangestellt ("Die Bauzeit ist auf werktags 6 bis 22 Uhr beschränkt."). Im Übrigen wurde diese Berufung als unbegründet abg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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