TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/20 W171 2248832-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2022
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Entscheidungsdatum

20.06.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W171 2248832-3/32E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zl.: XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zl.: römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der beschwerdeführenden Partei wird jedoch Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der beschwerdeführenden Partei wird jedoch Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2016 unter Angabe der Personalien XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Libyen einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2016 unter Angabe der Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Libyen einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gemäß § 39 Abs. 2 AVG, § 63 Abs. 2 AVG die Volljährigkeit des BF festgestellt und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 63, Absatz 2, AVG die Volljährigkeit des BF festgestellt und als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgesetzt.

3. Der BF entzog sich in weiterer Folge seinem laufenden Asylverfahren in Österreich und reiste illegal in Dänemark ein. Von dort aus wurde er am 16.06.2016 gemäß der Dublin-III-Verordnung zurück nach Österreich überstellt.

4. Mit 28.07.2016 wurde das Asylverfahren des BF vom BFA gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.4. Mit 28.07.2016 wurde das Asylverfahren des BF vom BFA gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.

5. Am 23.05.2018 wurde der BF gemäß der Dublin-III-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt.

6. Der BF entzog sich abermals dem Verfahren durch illegale Ausreise und wurde neuerlich am 02.07.2018 von den Schweizer Behörden gemäß der Dublin-III-Verordnung den österreichischen Behörden übergeben.

7. Am 13.08.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

8. Mit Urteil vom 01.10.2018 wurde der BF aufgrund des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall zweite Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.8. Mit Urteil vom 01.10.2018 wurde der BF aufgrund des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall zweite Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

9. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.11.2018 wurden der BF aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.9. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.11.2018 wurden der BF aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

10. Mit 05.11.2018 wurde vom Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol XXXX unter den Personalien XXXX geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, identifiziert wurde.10. Mit 05.11.2018 wurde vom Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol römisch 40 unter den Personalien römisch 40 geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, identifiziert wurde.

11. Der BF entzog sich erneut seinem Verfahren in Österreich und wurden am 20.12.2018 abermals von der Schweiz gemäß Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

12. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist und ihm mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.08.2018 verloren hat. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 12. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist und ihm mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.08.2018 verloren hat. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Aufenthaltsort des BF entzog sich der Kenntnis der erkennenden Behörde, weshalb die Zustellung des Bescheides mit Hinterlegung im Akt am 03.01.2019 erfolgte. Am 09.01.2019 erschien der BF vor dem BFA und es wurde ihm eine Kopie des gegenständlichen Bescheides ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist am 03.01.2019 begonnen habe.

Im Zuge seines Erscheinens wurde dem BF das Formblatt zur Beantragung eines Heimreisezertifikats für die marokkanische Botschaft ausgefolgt, jedoch verweigerte er das Ausfüllen und somit seine Mitwirkung.

13 Am 15.01.2019 wurde durch das BFA bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt.

14. Am 28.01.2019 brachte der BF gegen den Bescheid vom 23.12.2018 eine Beschwerde ein.

15. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.05.2019 die Beschwerde als unbegründet ab.

16. Am 14.05.2019 wurde vom BFA über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG als gelinderes Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Hinterlegung einer Sicherheit in der Höhe von € 1.200,- angeordnet und mit gleichem Tage von einem Organ der österreichischen Exekutive sichergestellt.16. Am 14.05.2019 wurde vom BFA über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG als gelinderes Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Hinterlegung einer Sicherheit in der Höhe von € 1.200,- angeordnet und mit gleichem Tage von einem Organ der österreichischen Exekutive sichergestellt.

17. Mit Bescheid des BFA, vom 01.06.2019 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der Landespolizeidirektion beginnend mit 17.06.2019 angeordnet. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen wurde am 01.06.2019 dem BF eigenhändig ausgefolgt.17. Mit Bescheid des BFA, vom 01.06.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der Landespolizeidirektion beginnend mit 17.06.2019 angeordnet. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen wurde am 01.06.2019 dem BF eigenhändig ausgefolgt.

18. Da der BF in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 6 FPG nicht nachkam wurde mit 06.08.2019 vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA VG erlassen. 18. Da der BF in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG nicht nachkam wurde mit 06.08.2019 vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG erlassen.

20. Am 10.08.2019 wurde der BF festgenommen, einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen und vom Amtsarzt für nicht haftfähig erklärt, der dazu eine neuerliche Kontrolle der Haftfähigkeit in drei Monaten empfahl. Mit gleichem Tage wurde der BF daraufhin aus der Festnahme entlassen. Mit Entlassung wurde dem BF eine Ladung für den 12.08.2019 sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 77 Abs. 6 nachweislich zugestellt. Dieser Ladung leistete der BF Folge.20. Am 10.08.2019 wurde der BF festgenommen, einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen und vom Amtsarzt für nicht haftfähig erklärt, der dazu eine neuerliche Kontrolle der Haftfähigkeit in drei Monaten empfahl. Mit gleichem Tage wurde der BF daraufhin aus der Festnahme entlassen. Mit Entlassung wurde dem BF eine Ladung für den 12.08.2019 sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, nachweislich zugestellt. Dieser Ladung leistete der BF Folge.

19. Mit Bescheid des BFA, vom 14.08.2019 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom 01.06.2019 betreffend das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung von Amts wegen abgeändert. Die Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 6 FPG wurde von Amts wegen aufgehoben. Die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit in der Höhe von € 1.200,- blieb aufrecht.19. Mit Bescheid des BFA, vom 14.08.2019 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom 01.06.2019 betreffend das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung von Amts wegen abgeändert. Die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG wurde von Amts wegen aufgehoben. Die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit in der Höhe von € 1.200,- blieb aufrecht.

21. Von 21.09.2019 bis 23.11.2020 befand sich der BF in verschiedenen Justizanstalten in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

22. Mit Urteil vom 04.12.2019 wurde der BF aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt.22. Mit Urteil vom 04.12.2019 wurde der BF aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt.

24. Mit Urteil vom 23.08.2019 wurde der BF aufgrund des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, der Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Monaten verurteilt.24. Mit Urteil vom 23.08.2019 wurde der BF aufgrund des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, der Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahles nach Paragraphen 127, 15, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Monaten verurteilt.

25. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2020 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt. Mit der Rückkehrentscheidung wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt. Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 25. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2020 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt. Mit der Rückkehrentscheidung wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährt. Weiters wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung wurde am 06.04.2020 persönlich an den BF zugestellt und erwuchs mit 30.05.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.

26. Am 23.11.2020 gelang dem BF die Flucht aus der Justizanstalt Innsbruck.

27. Am 04.01.2021 traten die Schweizer Behörden mit Österreich in Kontakt und ersuchten um Übernahme des BF iSd Dublin-III-Verordnung. Nach Zustimmung zur Überstellung wurde von der Schweiz die Aussetzung beantragt, da der BF sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand.

28. Mit Verbalnote vom 09.02.2021 wurden der BF von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für seine Person zugesichert.

29. Da sich der BF bereits einem früheren Transferversuch widersetzt hatte war für den 25.05.2021 eine begleitete Überstellung auf dem Luftwege von der Schweiz nach Österreich vorgesehen. Diese Überstellung musste jedoch abgebrochen werden, da der BF den Abflug verweigerte.

30. Am 22.06.2021 wurde der BF von den schweizerischen Behörden am Landweg an die österreichischen Behörden übergeben und er wurde zur Verbüßung seiner offenen Strafhaft in die Justizanstalt überstellt.

32. Am 23.06.2021 injizierte sich der BF drei Insulinpens auf einmal und musste daraufhin ins LKH zur Behandlung eingeliefert werden.

36. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.36. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

37. Am 12.08.2021 wurde der BF aus der Justizanstalt Innsbruck entlassen.

38. Am 13.08.2021 wurden der BF aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und stationär in einer Krankenanstalt aufgenommen. Anschließend ergriff er die Flucht.

39. Am 30.08.2021 wurde vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen, da er untergetaucht war.39. Am 30.08.2021 wurde vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, da er untergetaucht war.

40. Am 17.11.2021 wurde der BF von den schweizerischen Behörden am Landweg rücküberstellt und an die österreichischen Behörden übergeben.

41. Nach erfolgter Rückübernahme am 17.11.2021 wurde der BF dem Amtsarzt vorgeführt, der seine Haftfähigkeit bestätigte.

42. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.42. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

43. Die gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2021 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.43. Die gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2021 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

44. Am 08.12.2021 griff der BF zwei Beamter im PAZ tätlich an und wurde am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.

45. Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt wurde der BF erneut festgenommen und über ihn mit Bescheid vom 15.12.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.45. Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt wurde der BF erneut festgenommen und über ihn mit Bescheid vom 15.12.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

46. Am 24.01.2022 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, nachdem er drei Tage lang die Injektion von Insulin verweigert hatte.

46. Der BF wurde am 01.03.2022 in einer Notschlafstelle betreten und festgenommen. Nach einer Einvernahme durch das BFA wurde über ihn mit Bescheid vom 02.03.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.46. Der BF wurde am 01.03.2022 in einer Notschlafstelle betreten und festgenommen. Nach einer Einvernahme durch das BFA wurde über ihn mit Bescheid vom 02.03.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

47. Der BF erhob gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.03.2022 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.47. Der BF erhob gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.03.2022 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

48. Am 05.04.2022 wurde der BF aufgrund eines positiven PC-Tests aus der Schubhaft entlassen und in eine Quarantäne-Station überstellt.

49. Am 07.04.2022 wurde er aus der Quarantäne entlassen, festgenommen und über ihn mit gegenständlichem Bescheid vom 07.04.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.49. Am 07.04.2022 wurde er aus der Quarantäne entlassen, festgenommen und über ihn mit gegenständlichem Bescheid vom 07.04.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 8 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.

50. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft „seit dem 02.03.2022“ Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an einer schweren psychischen Erkrankung (kombinierter Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen), einer Hypokaliämie, mikroskopisch positiver Lungentuberkulose, cervikozephalem Syndrom, Diabetes Typ 1 und multiplem Substanzgebrauch leide. Er sei daher nicht haftfähig. Es werde die Einholung medizinsicher Gutachten durch Fachärzte aus dem Gebiet der inneren Medizin sowie der Psychiatrie beantragt. Weiters sei gegenständlich eine Abschiebung zeitlich nicht absehbar. Die potentielle Haftdauer sei als unverhältnismäßig lang zu betrachten. Abschließend wurde Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr beantragt.

51.      Am 14.04.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und am 15.04.2022 eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. Der Ersatz der Kosten wurde beantragt.

52. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts fanden am 19.04.2022 und am 20.04.2022 psychiatrische und amtsärztliche Untersuchungen statt und wurden die Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

53. Am 20.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien.

Der Rechtsvertreter des BF brachte dabei vor, dass sich aus den Gutachten vom 19.04.2022 und vom 20.04.2022 nicht ergebe, inwieweit sich der Zustand des BF seit der letzten Haftfähigkeit im Jänner 2022 verbessert habe. Auf die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2022 verändert habe, gab der BF an, dass er „zu 80 bis 100% noch immer krank“ sei, im Kopf und im Unterbauch. Er habe Schmerzen im Kopf und im Unterbauch, denke aber nicht an Suizid. Er leide auch an Tinnitus. Er sei psychisch nicht gesund. In Österreich sei er nicht krankenversichert.

Der anwesende Vertreter des BFA gab an, dass es im Sinne des BF sei, weiterhin unter ärztlicher Aufsicht in Haft zu sein, da er über keine eigene Versicherung verfüge und im Fall einer Freilassung nicht sichergestellt sei, dass er medikamentös richtig eingestellt sei. Die Abschiebung des BF sei für den 12.05.2022 geplant. Es sei bereits früher ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und ein neues werde zwei bis vier Wochen vor der Abschiebung ausgestellt werden.

54. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

55. Mit Eingabe vom 03.05.2022 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

56. Am 10.05.2022 erhob der BF gegen die gegenständliche Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Marokkos. 1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Marokkos.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.

2.2. Der BF befand sich von 02.11.2018 bis 03.11.2018, von 12.08.2021 bis 13.08.2021, von 17.11.2021 bis 08.12.2021, von 15.12.2021 bis 24.01.2022, von 02.03.2022 bis 05.04.2022 und seit 07.04.2022 in Schubhaft.

2.3. Seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde erging eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Es wurde bereits einmal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.

2.4. Die Abschiebung des BF ist für den 12.05.2022 geplant.

2.5. Der BF war haftfähig. Er litt an Diabetes Typ 1 und es bestand ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung, die medikamentös behandelt wurde.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren war der BF in Österreich nur kurze Zeit behördlich gemeldet, nämlich von 24.05.2018 - 01.06.2018 und von 05.07.2018 - 25.07.2018. Von 21.01.2019 - 16.07.2019 war er obdachlos gemeldet.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.3. Er ist nicht gewillt in seine Heimat auszureisen.

3.4. Der BF entzog sich mehrfach dem Verfahren in Österreich, indem er illegal in andere europäische Länder weiterreiste. Er wurde insgesamt sechs Mal aus der Schweiz und Dänemark nach Österreich rücküberstellt.

3.5. Der BF machte in Österreich falsche Angaben zu seiner Identität.

3.6. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels nicht nach.

3.7. Am 23.11.2020 gelang dem BF die Flucht aus der Justizanstalt Innsbruck.

3.8. Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig.

3.9. Der BF wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.

4.2. Der BF verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

4.3. Der BF hat keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

B.       Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.):

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt (1.1.). An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden seit dessen Identifizierung durch Interpol nie Zweifel.

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):

Die aufrechte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt (2.1.). Die früheren Anhaltungen des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (2.2.).

Die Feststellung, dass mit der Zustimmung der marokkanischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist, ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des BFA als auch aus den Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung (2.3.).

Der Termin für die geplante Abschiebung des BF basiert auf den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2022 (2.4.)

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt aufliegenden ärztlichen Befunden, insbesondere aus den beiden vom erkennenden Gericht eingeholten ärztlichen Gutachten vom 19.04.2022 und vom 20.04.2022. Wie aus dem Gutachten zur psychischen Gesundheit des BF vom 19.04.2022 hervorgeht, besteht seitens der befundenden Ärztin diesbezüglich der Verdacht auf einen chronisch vorhandenen hypochondrischen Wahn. Der BF ist aus psychiatrischer Sicht medikamentös ausreichend eingestellt und konnte sich in der Haft soweit stabilisieren. Obwohl weiterhin ein Krankheitsgefühl des BF besteht, scheint er jedoch in der Stimmung und in den Affekten ausgeglichen zu sein. Er ist nach Ansicht der Fachärztin für Psychiatrie haftfähig und es bestehen keine akuten Suizidprobleme.

Beim Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 20.04.2022 wird vom einem guten Allgemeinzustand des BF ausgegangen und wird festgehalten, dass das Insulin bei ihm mittlerweile gut eingestellt ist. Der BF wurde als haft- und verhandlungsfähig befundet und sei er in letzter Zeit in der Stimmung und im Affekt ausgeglichen gewesen.

Der BF war daher zusammengefasst aus ärztlicher Sicht zum Zeitpunkt der Verhandlung weiterhin haftfähig. Es gab im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass sich der Zustand des BF in der Zeit seit der letzten Verhandlung am 11.03.2022 in maßgeblicher Hinsicht (mit Ausnahme seiner zwischenzeitigen Coronaerkrankung) verschlechtert haben könnte.

Betreffend die Kritik des Vertreters des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022, aus den Gutachten gehe nicht hervor, inwieweit sich der Zustand des BF seit der letzten Haftunfähigkeit im Jänner 2022 verbessert habe, ist festzuhalten, dass aus dem Befund des Amtsarztes vom 24.01.2022 (offenbar irrtümlich mit 24.01.2021 datiert) ein massiv erhöhter Blutzuckerwert und eine deshalb notwendige Überstellung ein Krankenhaus hervorgeht. Dies war darauf zurückzuführen, dass der BF drei Tage lang die Gabe von Insulin verweigert hatte. Die Haftunfähigkeit war daher ausschließlich auf das eigene Verhalten des BF zurückzuführen (2.5.).

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Die festgestellten fehlenden Meldezeiten gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor (3.1.).

Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

Die Feststellung zu (3.3) hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich nach Ansicht des Gerichts klar aus seinem bisherigen Verhalten (illegaler Verbleib in Österreich, illegale Weiterreise in andere europäische Länder, Weigerung, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, Missachtung des gelinderen Mittels etc.). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der BF keine Angaben, die darauf hindeuten würden, dass er bereit wäre, das Bundesgebiet oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen. Eine Rückreisewilligkeit des BF in sein Herkunftsland kann daher weder aus seinem bisherigen Verhalten, noch aus seinen verbalen Äußerungen entnommen werden. Aus Sicht des Gerichtes war daher im gegenständlichen Fall nicht von Rückkehrwilligkeit im Sinne von einer Heimreise auszugehen (3.3.).

Die mehrfachen Rücküberstellungen des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt (3.4.).

Der BF gab in Österreich im Rahmen seiner Asylantragstellung an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Erst eine Anfrage an Interpol ergab, dass der BF tatsächlich die Personalien XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, führt (3.5.)Der BF gab in Österreich im Rahmen seiner Asylantragstellung an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Erst eine Anfrage an Interpol ergab, dass der BF tatsächlich die Personalien römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, führt (3.5.)

Dass der BF seiner mit Bescheid vom 01.06.2019 verhängten Meldeverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Verfahrensakt (3.6.).

Die Flucht des BF aus der Justizanstalt Innsbruck ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt (3.7.).

Unter 3.8. wird dem BF weder Kooperationswille, noch Vertrauenswürdigkeit attestiert. Der BF verstieß in der Vergangenheit beinahe während seines gesamten Aufenthalts in Österreich gegen seine Meldeverpflichtung. Er entzog sich in Österreich nicht nur mehrmals dem Verfahren durch Weiterreise in andere europäische Länder, sondern floh auch einmal aus einer Justizanstalt. Er machte falsche Angaben zu seiner Identität und kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels nicht nach. Gegen die Vertrauenswürdigkeit des BF sprechen auch seine drei strafrechtlichen Verurteilungen. Es kann also im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, nunmehr, wo ihm bewusst wird, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen könnte, als kooperationswillig oder auch vertrauenswürdig angesehen werden könnte (3.8.).

Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug (3.9.).

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen zu Punkt 4.1. beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 02.03.2022. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich auch aus dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr iHv 30 €.

Dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet (4.2.).

Die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 02.03.2022 (4.3.)

2.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I.:1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Festnahmeauftrag

§ 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“

Festnahme

§ 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“

Zur Judikatur:

1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

1.1.3. Bereits aus der Aktenlage stellt sich klar dar, dass der BF eine Vielzahl von Handlungen in der Vergangenheit setzte, die die Behörde dazu veranlasst haben von bestehendem Sicherungsbedarf auszugehen. Auch das Gericht sieht bei weiterer Beurteilung keinen Grund in der Zukunft davon auszugehen, dass der BF nicht jede Gelegenheit zur Flucht ergreifen würde. Gegen den BF besteht seit 26.03.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. Er ist mehrfach illegal innerhalb Europa weitergereist und wurde insgesamt sechs Mal nach Österreich nach dem Dublin-Übereinkommen zurückgebracht. Er hatte neben polizeilichen Meldungen in Haftanstalten lediglich kurze behördliche Meldungen im Jahr 2018 und einmal eine Obdachlosenmeldung in Innsbruck. Sonst war er als untergetaucht anzusehen und gab der BF auch selbst an, überwiegend obdachlos gewesen zu sein. Er hat zu Beginn der Asylverfahren über seine Identität getäuscht und auch ein falsches Herkunftsland angegeben. Eine Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels wurde vom BF nicht befolgt. In Bezug auf dieses Vorverhalten ist der BF daher in keiner Weise als vertrauenswürdig anzusehen. Einer seiner Höhepunkte seiner bisherigen Verhaltensweisen war die Flucht aus der Justizanstalt Innsbruck.

Im Zusammenhang mit diesen Sicherungsbedarf begründenden Handlungen ergibt sich, dass der BF auch in keiner Weise als rückreisewillig angesehen werden kann und er sich in der Vergangenheit auch mehrfach seinem eigenen Asylverfahren durch Weiterreise entzogen hat. Man kann daher auch nicht von Kooperationswilligkeit ausgehen. Der BF hat in Österreich keinerlei Familienangehörige, eine Integration seiner Person in Österreich war ebenso nicht erkennbar, auch private Kontakte konnten von ihm nicht glaubhaft dargelegt werden. Er hat in Österreich noch keine legale Beschäftigung ausgeübt. Verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und ist mittellos. Das Gericht geht daher im vorliegenden Fall von erheblicher Fluchtgefahr aus.

1.1.4. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF ein weit höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF hat nach eigenen Angaben und auch nach der Aktenlage seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Drogen und Diebstähle zumindest teilfinanziert. Er ist in Österreich bereits drei Mal vorbestraft und es handelt sich dabei auch um Delikte, die klar gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen, wie etwa Suchtmitteldelikte, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Diebstahl. Der BF ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig und er kann auch nicht als sozial verankert bezeichnet werden. Das öffentliche Interesse einer Außerlandesbringung des BF ist daher nach Ansicht des Gerichtes als sehr hoch zu bezeichnen.

Dem gegenüber ist der Gesundheitszustand des BF im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde durch die behandelnden Ärzte die Haftfähigkeit des BF festgestellt.

Der BF hat sich dem Gericht gegenüber im Rahmen der Verhandlung am 20.04.2022 nicht als an der Schubhaft unzumutbar im Sinne der gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung leidende Person präsentiert, sondern als eine gegen die Schubhaft protestierende Person. Es wird nicht verkannt, dass der BF durch seine gesundheitlichen Probleme und der Persönlichkeitsstörung in der Vergangenheit zu besonderer Aggressivität geneigt hat, doch ist er offensichtlich medikamentös mittlerweile gut eingestellt und es scheint daher das Haftübel für ihn im Vergleich nicht unverhältnismäßig drückender, als für andere Schubhäftlinge ohne solche Störungen. Im Übrigen erscheint es auch im Interesse der körperlichen und psychischen Gesundheit des BF, weiterhin in Schubhaft zu verbleiben, wo er einer engmaschigen ärztlichen Kontrolle unterliegt und Zugang zu den benötigten Medikamenten hat. Im Fall einer Freilassung wäre die medizinische Versorgung und die regelmäßige Einnahme der Medikamente nicht gesichert, da der BF weder über eine Krankenversicherung noch finanzielle Mittel oder einen Wohnsitz verfügt. In Abwägung des oben näher ausgeführten sehr gewichtigen Interesses der Öffentlichkeit an einer gesicherten, baldigen Abschiebung des BF und in Zusammensicht mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zur gesundheitlichen Verfassung des BF, geht das Gericht in der Folge von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, auch in Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch aus. Dem BF ist es sohin zumutbar bis zu seiner baldigen Abschiebung in etwa 22 Tagen in Schubhaft zu verbleiben. Das Gericht beurteilt daher die laufende Anhaltung sohin weiterhin als Verhältnismäßig.

Dem Beweisantrag des BF auf Einholung zusätzlicher Gutachten war nicht zu entsprechen, da Untersuchungen des BF durch die beantragten Fachärzte entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung zur abschließenden Beurteilung der Haftfähigkeit des BF nicht erforderlich waren. Es ist davon auszugehen, dass der vor Ort tätige Amtsarzt sowohl über die hinreichende fachliche Fähigkeit verfügt, anhand von vorhandenen fachärztlichen Befunden eine Einschätzung des Gesundheitszustandes durchzuführen, also auch, dass gerade der Amtsarzt des PAZ aufgrund der mit seiner konkreten Tätigkeit erworbenen Erfahrung mit vielen anderen Schubhäftlingen nach Ansicht des Gerichts hierdurch höchst geeignet ist, eine Einschätzung des mit der Haftsituation einhergehenden Leidensdrucks zu erkennen und in eine Beurteilung der Haftfähigkeit des BF mit einzubeziehen. Die bisher vorhandenen medizinischen Befunde wurden durch die Rechtsvertretung dem Gericht vorgelegt und der amtsärztlichen Befundung zugrunde gelegt. Der BF wurde darüber hinaus auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht und ergaben sich auch aus diesem Befund keine Bedenken gegen die Haftfähigkeit des BF. Eine darüber hinaus gewünschte weitere fachärztliche Befundung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit einer derartigen Untersuchung stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, der durch das Gericht nicht einzuholen ist (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Dem Beweisantrag des BF auf Einholung zusätzlicher Gutachten war nicht zu entsprechen, da Untersuchungen des BF durch die beantragten Fachärzte entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung zur abschließenden Beurteilung der Haftfähigkeit des BF nicht erforderlich waren. Es ist davon auszugehen, dass der vor Ort tätige Amtsarzt sowohl über die hinreichende fachliche Fähigkeit verfügt, anhand von vorhandenen fachärztlichen Befunden eine Einschätzung des Gesundheitszustandes durchzuführen, also auch, dass gerade der Amtsarzt des PAZ aufgrund der mit seiner konkreten Tätigkeit erworbenen Erfahrung mit vielen anderen Schubhäftlingen nach Ansicht des Gerichts hierdurch höchst geeignet ist, eine Einschätzung des mit der Haftsituation einhergehenden Leidensdrucks zu erkennen und in eine Beurteilung der Haftfähigkeit des BF mit einzubeziehen. Die bisher vorhandenen medizinischen Befunde wurden durch die Rechtsvertretung dem Gericht vorgelegt und der amtsärztlichen Befundung zugrunde gelegt. Der BF wurde darüber hinaus auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht und ergaben sich auch aus diesem Befund keine Bedenken gegen die Haftfähigkeit des BF. Eine darüber hinaus gewünschte weitere fachärztliche Befundung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit einer derartigen Untersuchung stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, der durch das Gericht nicht einzuholen ist vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).

Hinsichtlich der Effektuierbarkeit hat das Verfahren bereits ergeben, dass mit einer Abschiebung am 12.05.2022 zu rechnen ist und alle hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein werden. Zum Zeitpunkt der Verhandlung befand sich der BF insgesamt 124 Tage, also etwa vier Monate, in Schubhaft. Bis zu seiner geplanten Abschiebung am 12.05.2022 würde sich der BF 138 Tage, also weniger als fünf Monate, in Schubhaft befunden haben. Die gesetzliche vorgesehene maximale Dauer der Schubhaft von sechs Monaten iSd § 80 Abs. 2 Z 2 FPG wäre daher nicht erreicht. Aus diesem Grund muss gegenständlich auch auf die Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Schubhaft für eine Dauer von höchstens 18 Monaten iSd § 80 Abs. 4 FPG gerechtfertigt wäre, nicht eingegangen werden. Hinsichtlich der Effektuierbarkeit hat das Verfahren bereits ergeben, dass mit einer Abschiebung am 12.05.2022 zu rechnen ist und alle hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein werden. Zum Zeitpunkt der Verhandlung befand sich der BF insgesamt 124 Tage, also etwa vier Monate, in Schubhaft. Bis zu seiner geplanten Abschiebung am 12.05.2022 würde sich der BF 138 Tage, also weniger als fünf Monate, in Schubhaft befunden haben. Die gesetzliche vorgesehene maximale Dauer der Schubhaft von sechs Monaten iSd Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wäre daher nicht erreicht. Aus diesem Grund muss gegenständlich auch auf die Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Schubhaft für eine Dauer von höchstens 18 Monaten iSd Paragraph 80, Absatz 4, FPG gerechtfertigt wäre, nicht eingegangen werden.

1.1.5. Zur Verhängung eines gelinderen Mittels:

Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.3. erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Wie oben angeführt, beurteilt das Gericht das Vorverhalten des BF als für sein zukünftiges Verhalten nicht berechenbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, nicht alles unternehmen würde, seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt im Inland oder zumindest seinen illegalen Verbleib im EU-Raum weiter zu verlängern und unterzutauchen. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Der BF hat bereits gegen ein gelinderes Mittel verstoßen, indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, und ist aus der Justizhaft geflohen. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.3. erörtert worden sind, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine uneingeschränkte Kooperation desselben nicht zu erwarten wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

1.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Zu Spruchpunkt II., Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei., Fortsetzungsausspruch:

Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Zu den Spruchpunkten III. bis IV. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch vier. – Ersatz der Verfahrenskosten:

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Der BF hat im Rahmen seines abgegebenen Vermögensbekenntnisses und seiner Angaben in der Verhandlung glaubwürdig seine Vermögenslosigkeit dargetan und hat das gerichtliche Verfahren durch Einblick in die Anhaltedatei ebenso kein Vermögen des BF ergeben. Es war daher gemäß § 8 a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Einrichtung der Eingabegebühr zu gewähren.Der BF hat im Rahmen seines abgegebenen Vermögensbekenntnisses und seiner Angaben in der Verhandlung glaubwürdig seine Vermögenslosigkeit dargetan und hat das gerichtliche Verfahren durch Einblick in die Anhaltedatei ebenso kein Vermögen des BF ergeben. Es war daher gemäß Paragraph 8, a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Einrichtung der Eingabegebühr zu gewähren.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Eingabengebühr falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gebührenbefreiung gelinderes Mittel Haftfähigkeit Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W171.2248832.3.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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