TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/7 W289 2256639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2022
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Entscheidungsdatum

07.07.2022

Norm

AVG §74 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W289 2256639-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2022, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2022, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.05.2022 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.05.2022 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der Behörde, die Kosten ab Genehmigung der freiwilligen Ausreise durch die Behörde der BBU in Rechnung zu stellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde, die Kosten ab Genehmigung der freiwilligen Ausreise durch die Behörde der BBU in Rechnung zu stellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde im Zuge einer stationären Verkehrskontrolle am 28.05.2022 um 12:05 Uhr angehalten und konnte sich lediglich mit einem abgelaufenen bosnischen Führerschein legitimieren. Befragt über den Verbleib seines Reisepasses, machte der BF keine Angaben. Der BF kontaktierte im Zuge der Anhaltung einen Freund, den Zulassungsbesitzer des PKWs, Herrn XXXX . Auch dieser wurde über den Verbleib des Reisepasses des BF befragt, nachdem er vom BF telefonisch herbeigerufen wurde. Da der BF weiterhin keine Angaben über den Verbleib des Reisepasses machte wurde die Festnahme angedroht. In weiterer Folge wurde die Oberbekleidung des BF gem. § 37 Abs. 1 Z 2 FPG durchsucht. Es konnten jedoch keine Beweismittel gefunden werden.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde im Zuge einer stationären Verkehrskontrolle am 28.05.2022 um 12:05 Uhr angehalten und konnte sich lediglich mit einem abgelaufenen bosnischen Führerschein legitimieren. Befragt über den Verbleib seines Reisepasses, machte der BF keine Angaben. Der BF kontaktierte im Zuge der Anhaltung einen Freund, den Zulassungsbesitzer des PKWs, Herrn römisch 40 . Auch dieser wurde über den Verbleib des Reisepasses des BF befragt, nachdem er vom BF telefonisch herbeigerufen wurde. Da der BF weiterhin keine Angaben über den Verbleib des Reisepasses machte wurde die Festnahme angedroht. In weiterer Folge wurde die Oberbekleidung des BF gem. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, FPG durchsucht. Es konnten jedoch keine Beweismittel gefunden werden.

2. Die Amtshandlung wurde in weiterer Folge auf die Dienststelle verlegt, bei der der Zulassungsbesitzer des PKW schlussendlich den bereits 2016 abgelaufenen Reisepass des BF vorbeibrachte. Nach dem Aufbewahrungsort befragt, gab Herr XXXX an, dass sich der Reisepass in der Wohnung seiner Mutter befunden habe. Die Mutter des Herrn XXXX sei mit dem BF befreundet und er würde dort öfter nächtigen. Durch Sichtung der Stempellage, wie auch durch das abgelaufene Reisedokument wurde der unrechtmäßige Aufenthalt durch Beamte der LPD festgestellt und der BFA (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) JD kontaktiert. In weiterer Folge wurde der BF am 28.05.2022 um 12:50 Uhr durch die Polizei festgenommen.2. Die Amtshandlung wurde in weiterer Folge auf die Dienststelle verlegt, bei der der Zulassungsbesitzer des PKW schlussendlich den bereits 2016 abgelaufenen Reisepass des BF vorbeibrachte. Nach dem Aufbewahrungsort befragt, gab Herr römisch 40 an, dass sich der Reisepass in der Wohnung seiner Mutter befunden habe. Die Mutter des Herrn römisch 40 sei mit dem BF befreundet und er würde dort öfter nächtigen. Durch Sichtung der Stempellage, wie auch durch das abgelaufene Reisedokument wurde der unrechtmäßige Aufenthalt durch Beamte der LPD festgestellt und der BFA (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) JD kontaktiert. In weiterer Folge wurde der BF am 28.05.2022 um 12:50 Uhr durch die Polizei festgenommen.

3. Der BF wurde vom BFA sodann am selben Tag zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF vorgehalten, dass er seit dem 27.05.2011 (Einreisestempel) im Bundesgebiet aufhältig sei. Der BF gab an, sich bei einem Freund und einer Freundin aufgehalten zu haben. Er nannte (phonetisch) zwei Adressen und gab an, dass seine Freundin, Frau XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, und er einen gemeinsamen Wohnsitz hätten. Jene sei in Pension. Er selbst habe kein Geld und auch keinen Zugriff darauf, werde jedoch von ihr unterstützt. Befragt, warum er an unterschiedlichen Adressen lebe, gab er an, dass er damit gemeint habe, dass es nur früher gewesen sei. Jetzt lebe er seit ca. fünf bis sechs Jahren bei ihr. Sie sei seine Lebensgefährtin und krank, hätte Probleme mit dem Herzen und Rheuma. Er messe ihren Zucker, da sie dies nicht alleine könne. Er wolle kein Einreiseverbot, wegen seiner Freundin und sei auch bereit, freiwillig auszureisen.3. Der BF wurde vom BFA sodann am selben Tag zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF vorgehalten, dass er seit dem 27.05.2011 (Einreisestempel) im Bundesgebiet aufhältig sei. Der BF gab an, sich bei einem Freund und einer Freundin aufgehalten zu haben. Er nannte (phonetisch) zwei Adressen und gab an, dass seine Freundin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, und er einen gemeinsamen Wohnsitz hätten. Jene sei in Pension. Er selbst habe kein Geld und auch keinen Zugriff darauf, werde jedoch von ihr unterstützt. Befragt, warum er an unterschiedlichen Adressen lebe, gab er an, dass er damit gemeint habe, dass es nur früher gewesen sei. Jetzt lebe er seit ca. fünf bis sechs Jahren bei ihr. Sie sei seine Lebensgefährtin und krank, hätte Probleme mit dem Herzen und Rheuma. Er messe ihren Zucker, da sie dies nicht alleine könne. Er wolle kein Einreiseverbot, wegen seiner Freundin und sei auch bereit, freiwillig auszureisen.

4. Der BF war von 15.02.1991 – 07.07.2011 und von 07.06.2011 – 04.03.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Meldeamtlich scheint der BF letztmalig mit der Abmeldung am 04.03.2013 beim damaligen Wohnsitz von Frau XXXX im Bundesgebiet auf.4. Der BF war von 15.02.1991 – 07.07.2011 und von 07.06.2011 – 04.03.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Meldeamtlich scheint der BF letztmalig mit der Abmeldung am 04.03.2013 beim damaligen Wohnsitz von Frau römisch 40 im Bundesgebiet auf.

5. Am 28.05.2022 wurde gegen den BF der nunmehr angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seit 27.05.2011 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Erst am 28.05.2022, ganze elf Jahre später, sei er durch Beamte der LPD ohne gültigen Führerschein betreten worden. Es sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchsetzbar und halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe die Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet. Seine bosnischen Dokumente seien zudem bereits abgelaufen. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, missachte die Rechtsordnung und habe die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überzogen. Er sei nicht greifbar für die österreichischen Behörden gewesen. Er verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe angegeben, auf Mittel einer/seiner Freundin angewiesen zu sein und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zudem habe er sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er habe angegeben, ehestmöglich eine Heimreise antreten zu wollen, was sein Privat- und Familienleben deutlich relativiere. Er habe sich unkooperativ gezeigt, indem er keine Einsicht zeige. Gelindere Mittel seien nicht möglich. Die von ihm angegebenen Wohnsitze bei seiner Freundin würden nicht bedeuten, dass er dort greifbar wäre, zumal er ausgeführt habe, an unterschiedlichen Wohnsitzen gelebt zu haben. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, die konkreten Adressen zu nennen. Ein gelinderes Mittel käme nicht in Betracht, da er sich bislang nicht an die Rechtsordnung gehalten habe.5. Am 28.05.2022 wurde gegen den BF der nunmehr angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seit 27.05.2011 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Erst am 28.05.2022, ganze elf Jahre später, sei er durch Beamte der LPD ohne gültigen Führerschein betreten worden. Es sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchsetzbar und halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe die Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet. Seine bosnischen Dokumente seien zudem bereits abgelaufen. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, missachte die Rechtsordnung und habe die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überzogen. Er sei nicht greifbar für die österreichischen Behörden gewesen. Er verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe angegeben, auf Mittel einer/seiner Freundin angewiesen zu sein und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zudem habe er sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er habe angegeben, ehestmöglich eine Heimreise antreten zu wollen, was sein Privat- und Familienleben deutlich relativiere. Er habe sich unkooperativ gezeigt, indem er keine Einsicht zeige. Gelindere Mittel seien nicht möglich. Die von ihm angegebenen Wohnsitze bei seiner Freundin würden nicht bedeuten, dass er dort greifbar wäre, zumal er ausgeführt habe, an unterschiedlichen Wohnsitzen gelebt zu haben. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, die konkreten Adressen zu nennen. Ein gelinderes Mittel käme nicht in Betracht, da er sich bislang nicht an die Rechtsordnung gehalten habe.

6. Der BF nahm am 01.06.2022 an einer Rückkehrberatung, welche durch die BBU durchgeführt wurde, teil und stellte auch einen Antrag auf freiwillige Ausreise mit Unterstützung durch die BBU.

7. Das BFA genehmigte den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr am 02.06.2022. Die Zustimmung gilt längstens bis 01.08.2022.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2022, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.06.2022 zugestellt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

9. Am 07.06.2022 teilte die BBU dem BFA mit, dass der BF ein HRZ für seine Ausreise benötige und übermittelte dem BFA das ausgefüllte Antragsformular, das Rückübernahmeersuchen, das GPI Formular sowie ein Foto. Am 14.06.2022 urgierte das BFA bei der BBU, ob bereits ein Flugtermin für den BF existiere. Die BBU teilte dem BFA sodann mit, dass der BF ein gültiges Reisedokument für die Heimreise benötige und dafür eine Bestätigung der bosnischen Identität vorhanden sein müsse. Die Identitätsprüfung sei angesucht worden. Sobald seine Identität seitens der bosnischen Behörde bestätigt werde, werde das benötigte Reisedokument bei der Botschaft beantragt. Am 21.06.2022 erfragte die BBU beim BFA, ob es eine Rückmeldung seitens der bosnischen Behörde gebe. Am 22.06.2022 teilte das BFA mit, dass noch keine Rückmeldung aufliege, jedoch in den nächsten Tagen eine Zustimmung/Ablehnung einlangen solle.

10. Im Akt liegt ein Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 24.06.2022 ein.10. Im Akt liegt ein Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 24.06.2022 ein.

11. Am 30.06.2022 teilte das BFA der BBU mit, dass eine Zustimmung der bosnischen Behörden betreffend den BF vorliege und übermittelte das entsprechende Schreiben vom 21.06.2022.

12. Am 01.07.2022 urgierte das BFA bei der BBU, ob bereits ein Ticket betreffend den BF vorliege.

13. Ebenfalls am 01.07.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2022, mit dem das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel erteilte, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärte, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erließ. Es wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Am 04.07.2022 ersuchte das BFA die BBU unter Verweis auf ein Telefonat, wonach das HRZ an diesem Tag von der BBU abgeholt werde, mitzuteilen, ob und für wann ein Flugticket für den BF beantragt worden sei.

15. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gem. § 22a BFA-VG gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 28.05.2022 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er sich mit arbeitsbedingten Unterbrechungen von 1991 bis 2011 und ab dem Jahr 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit 1994 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , die gesundheitlich angeschlagen sei, und er teile mit ihr seither auch den Wohnsitz. Sie stelle ihm Kost und Logie zur Verfügung und übernehme allfällig allfallende Kosten für den BF. Bis zu seiner Inschubhaftnahme am 28.05.2022 habe er bei seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn, XXXX , an der Wohnadresse, XXXX , gewohnt. Das BFA habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu überhaupt nicht befragt. Es kämen insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG in Betracht. Zudem könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, mit der er seit über 11 Jahren einen gemeinsamen Wohnsitz habe und die ihn verpflegt habe. Überdies sei die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung nicht verwirklichbar bzw. die Haftdauer zumindest unverhältnismäßig lange. Für den BF müsse ein HRZ beantragt werden, da die Identitätsdokumente des BF zwar vorlägen, aber abgelaufen seien. Obwohl das BFA angeführt habe, dass die vorgelegten Dokumente äußerst hilfreich bei der HRZ-Ausstellung seien und ein HRZ im Regelfall 2-3 Wochen benötige, befinde sich der BF seit 28.05.2022 in Schubhaft. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Im Falle des BF wären zudem insbesondere sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen und würde er jenen Folge leisten. Er habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge.15. Am 04.07.2022 erhob der BF Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 28.05.2022 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er sich mit arbeitsbedingten Unterbrechungen von 1991 bis 2011 und ab dem Jahr 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit 1994 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , die gesundheitlich angeschlagen sei, und er teile mit ihr seither auch den Wohnsitz. Sie stelle ihm Kost und Logie zur Verfügung und übernehme allfällig allfallende Kosten für den BF. Bis zu seiner Inschubhaftnahme am 28.05.2022 habe er bei seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn, römisch 40 , an der Wohnadresse, römisch 40 , gewohnt. Das BFA habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu überhaupt nicht befragt. Es kämen insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht. Zudem könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, mit der er seit über 11 Jahren einen gemeinsamen Wohnsitz habe und die ihn verpflegt habe. Überdies sei die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung nicht verwirklichbar bzw. die Haftdauer zumindest unverhältnismäßig lange. Für den BF müsse ein HRZ beantragt werden, da die Identitätsdokumente des BF zwar vorlägen, aber abgelaufen seien. Obwohl das BFA angeführt habe, dass die vorgelegten Dokumente äußerst hilfreich bei der HRZ-Ausstellung seien und ein HRZ im Regelfall 2-3 Wochen benötige, befinde sich der BF seit 28.05.2022 in Schubhaft. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Im Falle des BF wären zudem insbesondere sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen und würde er jenen Folge leisten. Er habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge.

Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.

16. Das Bundesamt legte am 05.07.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF letztmalig mit der Abmeldung am 04.03.2013 im Bundesgebiet aufscheine und er sich seither nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit 27.05.2011 lebe er im Verborgenen und sei nur durch Zufall der illegale und rechtswidrige Aufenthalt des BF aufgrund des Fahrens ohne gültigen Führerschein festgestellt worden. In weiterer Folge sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine solche auch erlassen worden. Er sei in den vergangenen 11 Jahren nie an die Behörden herangetreten, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und habe sich auch um keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bemüht. Er sei mittellos und könne bzw. dürfe im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nachgehen. Zudem verfüge er über keine Krankenversicherung. Aufgrund des langen Zeitraumes im Verborgenen, sei nicht von einer selbständigen freiwilligen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet auszugehen. Nach Vorliegen des HRZ werde umgehend ein Flug durch die BBU gebucht und dem BFA die Daten des Fluges übermittelt. Diese würden dem BVwG umgehend vorgelegt. Anzumerken sei, dass das BFA der freiwilligen Ausreise am 02.06.2022 bereits zugestimmt habe. Des Weiteren habe das BFA bezüglich des Ausreisetermins erstmals am 14.06.2022 und am 01.07.2022 bei der BBU urgiert. Eine Schubhaftprüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG sei am 24.06.2022 durchgeführt worden. Am 27.06.2022 sei die Zustimmung der bosnischen Botschaft in der HRZ-Abteilung aufgelegen. Am 04.07.2022 erfolgte die Ausstellung des HRZ und werde am 05.07.2022 durch einen Mitarbeiter der BBU abgeholt. Der BF zeige durch sein Verhalten deutlich, dass er die in Österreich geltenden Normen, Werte und Gesetze ignoriere, weshalb er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.16. Das Bundesamt legte am 05.07.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF letztmalig mit der Abmeldung am 04.03.2013 im Bundesgebiet aufscheine und er sich seither nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit 27.05.2011 lebe er im Verborgenen und sei nur durch Zufall der illegale und rechtswidrige Aufenthalt des BF aufgrund des Fahrens ohne gültigen Führerschein festgestellt worden. In weiterer Folge sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine solche auch erlassen worden. Er sei in den vergangenen 11 Jahren nie an die Behörden herangetreten, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und habe sich auch um keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bemüht. Er sei mittellos und könne bzw. dürfe im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nachgehen. Zudem verfüge er über keine Krankenversicherung. Aufgrund des langen Zeitraumes im Verborgenen, sei nicht von einer selbständigen freiwilligen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet auszugehen. Nach Vorliegen des HRZ werde umgehend ein Flug durch die BBU gebucht und dem BFA die Daten des Fluges übermittelt. Diese würden dem BVwG umgehend vorgelegt. Anzumerken sei, dass das BFA der freiwilligen Ausreise am 02.06.2022 bereits zugestimmt habe. Des Weiteren habe das BFA bezüglich des Ausreisetermins erstmals am 14.06.2022 und am 01.07.2022 bei der BBU urgiert. Eine Schubhaftprüfung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG sei am 24.06.2022 durchgeführt worden. Am 27.06.2022 sei die Zustimmung der bosnischen Botschaft in der HRZ-Abteilung aufgelegen. Am 04.07.2022 erfolgte die Ausstellung des HRZ und werde am 05.07.2022 durch einen Mitarbeiter der BBU abgeholt. Der BF zeige durch sein Verhalten deutlich, dass er die in Österreich geltenden Normen, Werte und Gesetze ignoriere, weshalb er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben, ggf. bei Rechtswidrigkeit der Schubhaft der BBU ab Genehmigung der freiwilligen Ausreise durch die Behörde, die Kosten in Rechnung zu stellen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

17. Am 05.07.2022 wurde die Stellungnahme des BFA der BBU zum Parteiengehör übermittelt.

18. Am 06.07.2022 übermittelte die BBU eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen. Zudem wurde darauf verwiesen, dass am 02.06.2022 der Bescheid zur Zahl XXXX erlassen worden sei. Eine VAO sei der BBU nicht zugestellt worden. Die BBU habe zufällig am 27.06.2022 im Rahmen der Beratung herausgefunden, dass der Bescheid bereits existiere. Der Inhalt des Bescheides und die genaue Bedeutung der Spruchpunkte hätten dem rechtsunkundigen BF erst an diesem Tag von der Rechtsberatung in seiner Muttersprache erläutert werden können. Der BF habe sich dann entschlossen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.18. Am 06.07.2022 übermittelte die BBU eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen. Zudem wurde darauf verwiesen, dass am 02.06.2022 der Bescheid zur Zahl römisch 40 erlassen worden sei. Eine VAO sei der BBU nicht zugestellt worden. Die BBU habe zufällig am 27.06.2022 im Rahmen der Beratung herausgefunden, dass der Bescheid bereits existiere. Der Inhalt des Bescheides und die genaue Bedeutung der Spruchpunkte hätten dem rechtsunkundigen BF erst an diesem Tag von der Rechtsberatung in seiner Muttersprache erläutert werden können. Der BF habe sich dann entschlossen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.

19. Mit Schreiben vom 06.07.2022 teilte das BFA unter Bezugnahme auf ein Schreiben der BBU mit, dass der BF sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. 1. bis 19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. 1. bis 19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist bosnischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. Seine Identität steht fest.

1.2.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, jedoch hat er am 01.07.2022 eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 02.06.2022 erhoben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird seit 28.05.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Der BF verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. Sein bosnischer Reisepass und Führerschein, die er dem BFA vorgelegt hat, sind bereits abgelaufen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich zuletzt seit 27.05.2011 im Bundesgebiet auf.

1.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.03.2022 im Zentralen Melderegister nicht mehr erfasst und seitdem nicht seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, es bestand für ihn jedoch die Möglichkeit bei seiner Freundin bzw. Lebensgefährtin zu wohnen. Der BF war davor von 15 .02.1991 – 07.07.2011 und von 07.06.2011 – 04.03.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.3.3. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

1.3.4. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Der BF hat nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

1.3.5. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Bosnien zurückzukehren. Zwar gab er an, dass er im Fall der Entlassung aus der Anhaltung nach Bosnien ausreisen werde und stellte am 01.06.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dem vom Bundesamt am 02.06.2022 zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt längstens bis 01.08.2022. Am 6.7.2022 wurde jedoch mitgeteilt, dass er sich gegen die freiwillige Ausreise entschieden hat.

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente

1.4.1. Der BF hat eine Lebensgefährtin namens XXXX und einen Freund, nämlich den Sohn seiner Lebensgefährtin, mit denen er an der Wohnadresse XXXX zusammenlebt. Er geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.1.4.1. Der BF hat eine Lebensgefährtin namens römisch 40 und einen Freund, nämlich den Sohn seiner Lebensgefährtin, mit denen er an der Wohnadresse römisch 40 zusammenlebt. Er geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.

1.4.2. Der BF hat bereits im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA am 28.05.2022 offengelegt, dass seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet im XXXX Bezirk in Wien lebt und die genannte Adresse (phonetisch) genannt. Der Sohn der Lebensgefährtin bestätigte dies ebenfalls bereits bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei und gab an, dass er den Reisepass des BF aus der Wohnung seiner Mutter geholt hat, ehe er ihn übergab. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat.1.4.2. Der BF hat bereits im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA am 28.05.2022 offengelegt, dass seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet im römisch 40 Bezirk in Wien lebt und die genannte Adresse (phonetisch) genannt. Der Sohn der Lebensgefährtin bestätigte dies ebenfalls bereits bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei und gab an, dass er den Reisepass des BF aus der Wohnung seiner Mutter geholt hat, ehe er ihn übergab. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat.

1.4.3. Insgesamt ist bei dem BF von einem gewissen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal er sich bereits seit 1991 immer wieder im Bundesgebiet aufhielt und eine österreichische Lebensgefährtin hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, insbesondere hat der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde oder Vorbringen im gegenständlichen Verfahren.

2.2.3. Dass der BF seit 28.05.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.2.4. Die Feststellung zur noch nicht rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbots vom 02.06.2022 sowie der dagegen im Akt aufliegenden Beschwerde dagegen. Es wurde jedoch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vom Bundesamt aberkannt (vgl. Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung im Akt).2.2.4. Die Feststellung zur noch nicht rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbots vom 02.06.2022 sowie der dagegen im Akt aufliegenden Beschwerde dagegen. Es wurde jedoch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vom Bundesamt aberkannt vergleiche Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung im Akt).

2.2.5. Die Feststellung, wonach der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Seine bisherigen Aufenthalte bzw. Meldungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR.

2.2.6. Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme beim BFA. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass er von seiner Lebensgefährtin unterstützt wird.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Die Feststellung zu den fehlenden gültigen Reisedokumenten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ablaufdatum des Reisepasses des BF. Seine Identität steht jedoch aufgrund des abgelaufenen Reisepasses und Führerscheins fest. Ebenfalls teilte das Bundesamt mit, dass es aufgrund der vorhandenen Identitätsdokumente im Regelfall 2-3 Wochen dauert, bis ein Passersatz-HZ ausgestellt würde. Dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus einem rezenten ZMR-Auszug. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.4. Familiäre und soziale Komponente

2.4.1. Dass im Bundesgebiet eine Freundin bzw. Lebensgefährtin (und der Sohn jener) des BF lebt, bei der der BF Unterkunft genommen hatte, ergibt sich aus seinen und nachvollziehbaren Angaben beim BFA und der Einsichtnahme in das Polizeianhalteprotokoll vom 28.05.2022, wo der Freund dies bestätigte. So hat der BF im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass seine Lebensgefährtin, die er namentlich und mit Geburtsdatum nannte, im Bundesgebiet im XXXX . Bezirk in Wien lebt und (phonetisch) die Adresse genannt. Dass jene Frau tatsächlich im XXXX . Bezirk wohnt, ergibt sich aus einer diesbezüglich im Akt einliegenden ZMR-Auskunft. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF seinen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat. Dass er über keine Krankenversicherung verfügt und beschäftigungslos ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach ihn seine Freundin finanziell unterstützt.2.4.1. Dass im Bundesgebiet eine Freundin bzw. Lebensgefährtin (und der Sohn jener) des BF lebt, bei der der BF Unterkunft genommen hatte, ergibt sich aus seinen und nachvollziehbaren Angaben beim BFA und der Einsichtnahme in das Polizeianhalteprotokoll vom 28.05.2022, wo der Freund dies bestätigte. So hat der BF im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass seine Lebensgefährtin, die er namentlich und mit Geburtsdatum nannte, im Bundesgebiet im römisch 40 . Bezirk in Wien lebt und (phonetisch) die Adresse genannt. Dass jene Frau tatsächlich im römisch 40 . Bezirk wohnt, ergibt sich aus einer diesbezüglich im Akt einliegenden ZMR-Auskunft. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF seinen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat. Dass er über keine Krankenversicherung verfügt und beschäftigungslos ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach ihn seine Freundin finanziell unterstützt.

2.4.2. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist.

Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien bereits gegen das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass weder das Vorverhalten noch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF kein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer zeigte sich jederzeit kooperativ, übergab seine (abgelaufenen) Identitätsdokumente und gab mehrfach, wie auch sein Freund (Sohn der Lebensgefährtin), glaubhaft an, bei seiner Freundin bzw. Lebensgefährtin Unterkunft nehmen zu können. Allein aus dem Umstand, dass der BF nach seiner Inhaftierung beim PAZ nicht in der Lage war, die konkrete Adresse seiner Lebensgefährtin zu nennen, wenngleich er diese (phonetisch) nannte, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass ihm diese keine Unterkunft geboten hat bzw. bieten würde. Demgegenüber ist vielmehr festzuhalten, dass der BF bei der Einvernahme in der Lage war, den vollständigen Namen der Freundin, ihre genauen Lebensumstände und den Bezirk in dem sie wohnt (was einen ZMR-Auszug ermöglichte sowie eine Kontaktaufnahme ermöglicht hätte) zu nennen. Diese Angaben wurden auch vom Freund bestätigt. Es kann angesichts des bisherigen Verhaltens des BF und seiner stringenten Angaben nicht alleine aufgrund des Umstandes, dass sich der BF lange Zeit hindurch unangemeldet in Österreich aufhielt und die Behörden nicht aufsuchte, von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Der BF verhielt sich im Verfahren weder unkooperativ noch vertrauensunwürdig. Er hat nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

Im Falle des BF kann auch nicht auf eine grundsätzliche Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und deshalb auf Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf geschlossen werden. Eine strafgerichtliche Verurteilung weist der BF ebenfalls nicht auf. Er ist nicht untergetaucht und hat sein Verfahren auch nicht auf andere Weise behindert.

Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss.

Das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung für die Anordnung von Schubhaft ist im angefochtenen Bescheid somit nicht nachvollziehbar begründet worden.

Doch selbst wenn, anders als im vorliegenden Fall, der Sicherungszweck vorgelegen hätte, hätte er aber auf eine andere, die Rechte der Betroffenen schonendere Weise, erreicht werden können, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft jedenfalls auch als unverhältnismäßig erweist:

So verfügt der Beschwerdeführer über einen abgelaufenen bosnischen Reisepass und Führerschein, die er allesamt vorlegte und zeigte sich jederzeit kooperativ und behauptete zu dieser Zeit auch zu keinem Zeitpunkt, nicht freiwillig in seine Heimat zurückzukehren.

Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens kann nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Die Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde erweist sich daher, wie bereits oben angeführt, als nicht verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine nennenswerten finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein ausscheidet.

Allerdings hätte im Falle des Beschwerdeführers, selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfes, mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme das Auslangen gefunden werden können.

Auch ein Verhalten wie passive Widerstandshandlungen oder die Vereitelung von Festnahme- oder Abschiebemaßnahmen (Vgl. E VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588) hat der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Verwaltungsaktes nicht gesetzt.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung der genannten gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können.

Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären.

3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.05.2022 ist daher rechtswidrig.

3.1.6. Der Beschwerde war gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.05.2022 für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Der Beschwerde war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.05.2022 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Der BF hält sich in Österreich länger auf, als es der sichtvermerksfreie Zeitraum zuließe. Der BF war die gesamte Zeit über nicht aufrecht gemeldet, hielt sich jedoch bei seiner Lebensgefährtin auf. Es liegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, wenngleich diese im Rechtsmittelverfahren anhängig ist und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aberkannt wurde.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über seine Freundin bzw. Lebensgefährtin und einen Freund in Wien. Bei jener kann der BF auch wohnen. Er verfügt zwar über kein eigenes Vermögen, kann von seiner Lebensgefährtin jedoch finanziell unterstützt werden. Einer Erwerbstätigkeit ging der BF nicht nach. Insgesamt ist von Umständen auszugehen, die die Fluchtgefahr wesentlich verringert erscheinen lassen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über seine Freundin bzw. Lebensgefährtin und einen Freund in Wien. Bei jener kann der BF auch wohnen. Er verfügt zwar über kein eigenes Vermögen, kann von seiner Lebensgefährtin jedoch finanziell unterstützt werden. Einer Erwerbstätigkeit ging der BF nicht nach. Insgesamt ist von Umständen auszugehen, die die Fluchtgefahr wesentlich verringert erscheinen lassen.

3.2.3. Es liegt insbesondere im Hinblick auf den nunmehrigen Zweck der Schubhaft der Sicherung der Abschiebung zudem kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Der BF hat in seinen Einvernahmen zunächst zwar kundgetan, dass er bereit ist, freiwillig nach Bosnien zurückzukehren und untermauerte diese Bereitschaft durch einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, nahm mit Schreiben vom 06.07.2022 jedoch wieder davon Abstand. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft jedoch nicht zu rechtfertigen. Seinen Aufenthaltsort, an dem er auch für das weitere Verfahren erreichbar sein werde, nannte er bereits beim BFA. Es ergibt sich daher für das erkennende Gericht insgesamt, dass kein Sicherungsbedarf vorliegt, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft entsprochen werden könnte.

Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens kann nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung anderer gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Schubhaft erweist sich daher, wie bereits oben angeführt, als nicht verhältnismäßig.

Es könnte, selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr und ausreichendem Sicherungsbedarf, beim Beschwerdeführer mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme das Auslangen gefunden werden. Er hat bisher auch nicht gegen ein etwaig angeordnetes gelinderes Mittel verstoßen.

Auch ein Verhalten wie passive Widerstandshandlungen oder die Vereitelung von Festnahme- oder Abschiebemaßnahmen (Vgl. E VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588) hat der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Verwaltungsaktes nicht gesetzt.

3.2.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.4. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. - V. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf. – Kostenersatz

3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.3.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).

3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF die Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen beantragte.3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF die Eingabengebühr iHv EUR 30 sowie allfälliger Barauslagen beantragte.

3.3.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.3.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

3.3.6. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.

3.3.7. Zum Antrag des Bundesamtes mit Beschwerdevorlage vom 05.07.2022, im Falle der Rechtswidrigerklärung der Schubhaft, der BBU ab Genehmigung der freiwilligen Ausreise durch das BFA die Kosten in Rechnung zu stellen, ist auszuführen, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und sich der Kostenausspruch fallgegenständlich ausschließlich nach dem pauschalierten Aufwandersatz gem. VwG-AufwErsV richtet. Der begehrte Kostenzuspruch war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.3.3.7. Zum Antrag des Bundesamtes mit Beschwerdevorlage vom 05.07.2022, im Falle der Rechtswidrigerklärung der Schubhaft, der BBU ab Genehmigung der freiwilligen Ausreise durch das BFA die Kosten in Rechnung zu stellen, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und sich der Kostenausspruch fallgegenständlich ausschließlich nach dem pauschalierten Aufwandersatz gem. VwG-AufwErsV richtet. Der begehrte Kostenzuspruch war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kooperation Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf soziales Netzwerk Unbescholtenheit Unterkunft Vertrauenswürdigkeit Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W289.2256639.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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