Entscheidungsdatum
01.08.2022Norm
AsylG 2005 §54Spruch
L515 2255976-1/4E, L515 2255976-1/4E
L515 2255972-1/5E
L515 2255979-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von
1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. XXXX , 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. XXXX , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. römisch 40 ,
3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigraintInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2022, Zl. XXXX , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigraintInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2022, Zl. römisch 40 ,
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden in Bezug auf Spruchpunkt I bis III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins bis römisch drei der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden wird in Bezug auf Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF wird den beschwerdeführenden ParteienGemäß Paragraphen 54, 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF wird den beschwerdeführenden Parteien
1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx,
2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx,
3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigraintInnenverein St Marx, 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den MigraintInnenverein St Marx,
ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behobenDie Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bist „bP3“ bezeichnet) sind seit dem Jahre 2014 zuerst als Asylwerber und seit Februar 2015 als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig, wobei der bP1 dieser Status originär, und den bP2 und bP3 –nicht aus dem Spruch, aber aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides erschließbar- im Familienverfahren gem. § 34 AsylG abgeleitet von der bP1 erteilt wurde. Die von den bP wiederholt beantragten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde seitens der belangten Behörde („bB“) vorgenommen.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bist „bP3“ bezeichnet) sind seit dem Jahre 2014 zuerst als Asylwerber und seit Februar 2015 als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig, wobei der bP1 dieser Status originär, und den bP2 und bP3 –nicht aus dem Spruch, aber aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides erschließbar- im Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG abgeleitet von der bP1 erteilt wurde. Die von den bP wiederholt beantragten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde seitens der belangten Behörde („bB“) vorgenommen.
Die volljährigen bP2 und bP3 sind die Eltern der minderjährigen bP1.
Die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte aufgrund des Gesundheitszustandes der bP1, sie litt an Leukämie.
I.2. Am 10.11.2021 brachten die bP weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte eine kure Einvernahme der bP.römisch eins.2. Am 10.11.2021 brachten die bP weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte eine kure Einvernahme der bP.
I.3. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde den bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Republik Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.3. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde den bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Republik Georgien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt.
I.6. Die bB ging davon aus, dass wegen des Wegfalles des Grundes der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der bP1 („Nach kindlicher Leukämie und Knochenmarktransplantation, Herzschwäche im Rahmen der Transplantation und nun zuletzt Herztransplantation im Juni 2020 besteht bei Ihnen ein sehr erfreulicher Verlauf und Sie befinden sich in einem ausgezeichneten Allgemeinzustand.“; laut bB ist die Nachbehandlung in Georgien möglich) und des Fehlens weiterer originärer Gründe der bP der genannte Status abzuerkennen ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf Existenz der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und führte die bB textbausteinartig aus, dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus den von der bB zitierten Bestimmungen.römisch eins.6. Die bB ging davon aus, dass wegen des Wegfalles des Grundes der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der bP1 („Nach kindlicher Leukämie und Knochenmarktransplantation, Herzschwäche im Rahmen der Transplantation und nun zuletzt Herztransplantation im Juni 2020 besteht bei Ihnen ein sehr erfreulicher Verlauf und Sie befinden sich in einem ausgezeichneten Allgemeinzustand.“; laut bB ist die Nachbehandlung in Georgien möglich) und des Fehlens weiterer originärer Gründe der bP der genannte Status abzuerkennen ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf Existenz der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und führte die bB textbausteinartig aus, dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus den von der bB zitierten Bestimmungen.
I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen. Die bP1 benötige nach wie vor medizinische Behandlung, wie regelmäßige Kontrolluntersuchungen, aktuell sie Immunsuppressiva einnehmen, um die Abstoßung des Spenderherzens zu verhindern und fände sie in Georgien keine adäquate Behandlung.
I.8. In einem ergänzenden Schriftsatz äußerten sich die bP ua. zu deren beruflicher Tätigkeit in Österreich. römisch eins.8. In einem ergänzenden Schriftsatz äußerten sich die bP ua. zu deren beruflicher Tätigkeit in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Ergänzend hierzu wird folgendes angeführt.
Bei den bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen
Die bP2 und bP3 sind nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mittleren Alters mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Georgien. Der Unterhalt der bP1 ist durch die bP2 und bP3 gesichert.
Die bP haben als georgischer Staatsbürger Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar ist und ergaben sich keine Hinweise, dass sie keine realistische Chance haben, Zugang zum georgischen Gesundheitssystem zu finden.
Die bP sind seit Juli 2014 im Bundesgebiet aufhältig und wurde ihnen im Februar 2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und möchten sie ihr weiteres Leben in Österreich gestalten.
Die bP2 und bP3 sind selbsterhaltungsfähig, üben eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird und kommen für den Unterhalt der bP1 auf.Die bP2 und bP3 sind selbsterhaltungsfähig, üben eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird und kommen für den Unterhalt der bP1 auf.
Die bP1 besucht erfolgreich die Schule.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.
II.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.3. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.
II.1.2.4. Der Erhalt von Immunsuppressiva ist in Georgien unentgeltlich gewährleistet (vgl. die im angefochtenen Bescheid genannte Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft, EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Asylwesen, Bern-Wabern, 21.3.2018, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen, Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung) und bestehen basierend auf der Berichtslage keine Hinweise, dass die seitens der bP benötigten Untersuchungen in Georgien nicht möglich und der bP1 zugänglich sind.römisch zwei.1.2.4. Der Erhalt von Immunsuppressiva ist in Georgien unentgeltlich gewährleistet vergleiche die im angefochtenen Bescheid genannte Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft, EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Asylwesen, Bern-Wabern, 21.3.2018, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen, Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung) und bestehen basierend auf der Berichtslage keine Hinweise, dass die seitens der bP benötigten Untersuchungen in Georgien nicht möglich und der bP1 zugänglich sind.
II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Der ursprünglich bestehende Grund, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte, nämlich der Gesundheitszustand der bP1 fiel insoweit weg, als nicht weiters davon ausgegangen werden kann, dass diese an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche in Georgien nicht behandelbar wäre.
Ebenso entstanden zwischenzeitig keine relevanten eigenen Gründe, welche den bP aufgrund in ihrer Person oder der Lage in Georgien gelegenen Umstände eine Rückkehr nicht möglich oder unzumutbar in dem Sinne machen würde, dass sie in Georgien einer aktuellen Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren Leidens ausgesetzt wären.
Die bP verfügen in Georgien über eine Existenzgrundlage. Sie haben als georgische Staatsbürger Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem.
Die bP2 und bP3 ist arbeitsfähig, haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und existiert in Georgien für bedürftige Rückkehrer ein Unterstützungsprogramm, welches neben umfassender Beratung auch materielle Unterstützung, wie die Bereitstellung einer Unterkunft beinhalten kann.
Darüber hinaus wäre es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Soweit seitens des ho. Gerichts allgemeine Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, sowie zur Behandelbarkeit der von der bP1 vorgebrachten Erkrankung getroffen wurden, werden diese im getroffenen Umfang für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgische Staatsbürgerin als notorisch bekannt vorausgesetzt. Ebenso wird hier auf den im gegenständlichen Fall bestehenden Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien verwiesen.
II.2.2. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. römisch zwei.2.2. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich in tatsächlicher Hinsicht bezogen auf jenen Teil des angefochtenen Bescheides, welcher durch das gegenständliche Erkenntnis nicht behoben wird, ihren objektiven Aussagekern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. letztmaligen Beschwerde-ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen haben (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. letztmaligen Beschwerde-ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen haben (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Die im vorangegangenen Absatz angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für die bB als Verfahrenspartei.
Zu den Beschwerdeangaben ist festzuhalten, dass hierbei dem von der bB festgestellten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret und substantiiert entgegengetreten wurde. Insbesondere wurde kein Quellenmaterial benannt, aus welchem sich Gegenteiliges im Vergleich zu den von der bB herangezogenen Quelle ableiten ließe und wurden keine Widersprüche innerhalb der Quellenlage aufgezeigt.
Entsprechende originäre Gründe wurden seitens der bP weder schlüssig vorgetragen, noch ergaben sich derartige aus den amtswegigen Ermittlungen.
Die privaten und familiären Bindungen der bP ergeben sich aus ihren unwiderlegten Angaben und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, sowie der Aktenlage. Auch ergaben sich im Rahmen der –soweit der vorgelegten Aktenlage entnehmbar- auch im Rahmen der behördlichen Ermittlungen keine gegenteiligen Ausführungen. Aufgrund des als notorisch bekannt anzusehenden Inhaltes der Lehrpläne österreichischer Schulen geht das ho. Gericht davon aus, dass die deutsche Sprache an der von der bP1 besuchten Schule als Pflichtgegenstand unterrichtet wird.
Die privaten und familiären Bindungen der bP ergeben sich aus ihren unwiderlegten Angaben und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, sowie der Aktenlage. Auch ergaben sich im Rahmen der –soweit der vorgelegten Aktenlage entnehmbar- auch im Rahmen der behördlichen Ermittlungen keine gegenteiligen Ausführungen. Aufgrund des als notorisch bekannt anzusehenden Inhaltes der Lehrpläne österreichischer Schulen geht das ho. Gericht davon aus, dass die deutsche Sprache an der von der bP1 besuchten Schule als Pflichtgegenstand unterrichtet wird.,
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat:
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Es ist daher vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Es ist daher vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
II.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung
II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.
II.3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind:römisch zwei.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind:
Die Voraussetzungen für die seinerzeitige Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten fielen sowohl originär in Bezug auf die bP1, als auch im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die bP2 und bP3 weg.
Die Voraussetzungen für die seinerzeitige Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten fielen sowohl originär in Bezug auf die bP1, als auch im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die bP2 und bP3 weg.,
II.3.2.4. Im Lichte der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Familienverfahren (vgl. hier insbes. VwGH 29.1.2020, Ro2019/18/0002, VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, VwGH 24.3.2015, 2014/19/0063) ist im gegenständlichen Fall im Rahmen des Aberkennungsverfahrens nach dem Wegfall der abgeleiteten Gründe auch noch zu prüfen, ob in Bezug auf die bP zwischenzeitig originäre Gründe entstand. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.3.2.4. Im Lichte der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Familienverfahren vergleiche hier insbes. VwGH 29.1.2020, Ro2019/18/0002, VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, VwGH 24.3.2015, 2014/19/0063) ist im gegenständlichen Fall im Rahmen des Aberkennungsverfahrens nach dem Wegfall der abgeleiteten Gründe auch noch zu prüfen, ob in Bezug auf die bP zwischenzeitig originäre Gründe entstand. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Da im gegenständlichen Fall in Georgien der bP zugängliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen, liegen keine lebensbedrohlichen bzw. außerge-wöhnliche Umstände iSd Art. 2, 3 EMRK vor.Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Da im gegenständlichen Fall in Georgien der bP zugängliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen, liegen keine lebensbedrohlichen bzw. außerge-wöhnliche Umstände iSd Artikel 2, 3, EMRK vor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.
Die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten erfolgte zu recht.
II.3.2.5. Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.römisch zwei.3.2.5. Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:römisch zwei.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
,
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …“
§ 58 (1) AsylG:Paragraph 58, (1) AsylG:
Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 von Amts wegen zu prüfen wennDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn
1. …
2. …
3. …
4. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. - 4. ...
5. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
(2) - (3) ..."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
Gemäß Abs. 3 leg. cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Absatz 3, leg. cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. - 3. ...
4. ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11) ..."
II.3.3.2. Den bP wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. römisch zwei.3.3.2. Den bP wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.3.3. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger –jedoch nicht strafbarer- Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, jedoch nicht in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. römisch zwei.3.3.3. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger –jedoch nicht strafbarer- Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, jedoch nicht in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
II.3.3.4. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.4. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.3.5. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.römisch zwei.3.3.5. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.
II.3.3.6. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.3.6. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.3.7. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). römisch zwei.3.3.7. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Da der bP das Aufenthaltsrecht wiederholt lediglich zeitlich beschränkt erteilt wurde, mussten sie grundsätzlich damit rechnen, dass eine Verlängerung nicht mehr erfolgten wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, solange eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu keinen Überwiegen der privaten Interessen führen würde, wobei im gegenständlichen Fall auch anzuführen ist, dass die bP keinen unmittelbaren Einfluss auf jene als schicksalshaft zu beschreibenden Umstände hatten, welche zum Wegfall der Gründe führten.Da der bP das Aufenthaltsrecht wiederholt lediglich zeitlich beschränkt erteilt wurde, mussten sie grundsätzlich damit rechnen, dass eine Verlängerung nicht mehr erfolgten wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, solange eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu keinen Überwiegen der privaten Interessen führen würde, wobei im gegenständlichen Fall auch anzuführen ist, dass die bP keinen unmittelbaren Einfluss auf jene als schicksalshaft zu beschreibenden Umstände hatten, welche zum Wegfall der Gründe führten.
Die bP sind den bereits genannten, verhältnismäßig langen Zeitraum in Österreich aufhältig und stellte sich der Aufenthalt von der Einbringung des Antrages bis zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als legal dar.
Qualifizierte öffentliche Interessen, welche gegen einen weiteren Aufenthalt der bP in Österreich sprechen und die privaten Interessen der bP an einer weiteren Gestaltung ihres Lebens im Bundesgebiet überwiegen, ergaben sich weder aus den der Aktenlage entnehmbaren Ermittlungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet, noch den hierzu vorliegenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
II.3.3.8. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungs-fähigen Einzelfall im Zweifel zu Gunsten für die bP von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist und ist daher gem. § 9 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei.3.3.8. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungs-fähigen Einzelfall im Zweifel zu Gunsten für die bP von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist und ist daher gem. Paragraph 9, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.4. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:römisch zwei.4. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
§ 55 AsyG lautet:Paragraph 55, AsyG lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im
Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist undSinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9,
Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-
punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. von Versagungsgründen gem. § 60 AsylG sind zu prüfen.Das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. von Versagungsgründen gem. Paragraph 60, AsylG sind zu prüfen.
Da im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP2 und bP3 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 Alt. 2 AsylG und in Bezug auf die bP1 die Alt. 1 leg. cit. (sie erfüllt entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des IntG das Modul 2 und somit auch das Modul 1 der Integrations-vereinbarung gem. § 9 IntG) vorliegen und keine Versagungsgründe gem. § 60 AsylG ersichtlich sind, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG) zu erteilen.Da im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP2 und bP3 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Alt. 2 AsylG und in Bezug auf die bP1 die Alt. 1 leg. cit. (sie erfüllt entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des IntG das Modul 2 und somit auch das Modul 1 der Integrations-vereinbarung gem. Paragraph 9, IntG) vorliegen und keine Versagungsgründe gem. Paragraph 60, AsylG ersichtlich sind, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG) zu erteilen.
II.5. Behebung der Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.5. Behebung der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Da die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und den bP ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde, wurden die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides im Beschwerde-verfahren unzulässig und waren diese daher zu beheben. Da die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und den bP ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde, wurden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides im Beschwerde-verfahren unzulässig und waren diese daher zu beheben.
,
II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Soweit der Beschwerde stattgegeben wurde, konnte schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben, ansonsten gilt Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesen Themenkreis betreffende Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall jedenfalls in Bezug auf jene Teile des angefochtenen Bescheides, in Bezug auf welche die Beschwerde abzuweisen war, erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Die bP legten auch nicht nachvollziehbar und dar, welches Beweisthema in einer allfälligen Verhandlung noch zu klären wäre, bzw. die Verhandlung in der Lage wäre, zu klären. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstatteten die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall jedenfalls in Bezug auf jene Teile des angefochtenen Bescheides, in Bezug auf welche die Beschwerde abzuweisen war, erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Die bP legten auch nicht nachvollziehbar und dar, welches Beweisthema in einer allfälligen Verhandlung noch zu klären wäre, bzw. die Verhandlung in der Lage wäre, zu klären. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstatteten die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden wurde der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt IV stattgegeben und von einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen ausgegangen, weshalb es in Bezug auf diese Umstände jedenfalls nicht auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der bP ankam.Im gegenständlichen Fall wurden wurde der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und von einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen ausgegangen, weshalb es in Bezug auf diese Umstände jedenfalls nicht auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der bP ankam.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.7. Aufgrund der anzunehmenden Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.7. Aufgrund der anzunehmenden Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, welche hier ebenfalls berücksichtigt wurde.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, welche hier ebenfalls berücksichtigt wurde.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Gesamtbetrachtung Gesundheitszustand Integrationsvereinbarung Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2255976.1.00Im RIS seit
02.09.2022Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022