Entscheidungsdatum
19.12.2022Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
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W184 1228470-4/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2021, Zl. 720287305/200850457, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2021, Zl. 720287305/200850457, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V.-VII. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf.-VII. werden ersatzlos behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig., B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 10.09.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die seitens des Justizministeriums Kosovo mit Auslieferungsersuchen vom 22.06.2015 begehrte Auslieferung der beschwerdeführenden Partei wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftat für unzulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die kosovarischen Behörden im gegenständlichen Fall keine Umstände mitgeteilt hätten, die dafürsprechen würden, dass der Betroffene das Suchtgift weiterverkaufen würde. Die Aussage der beschwerdeführenden Partei, dass er das Suchtgift nur zum Eigenkonsum besessen habe, erscheine auch aufgrund der geringen Menge des Suchtgiftes als glaubwürdig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben. Gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
Die beschwerdeführende Partei habe seinen ersten Asylantrag am 29.01.2002 eingebracht. Sein Antrag sei in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Er sei zu dem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Von 2009 – 2011 habe er sich in den Kosovo begeben und sei zu einem nicht eruierbaren Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe im Verborgenen Unterkunft genommen und sei erst durch seine Straffälligkeit im Bundesgebiet auffällig geworden. Die beschwerdeführende Partei habe bis zu seiner zweiten Asylantragsstellung vom 27.03.2018 über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt. Seinen zweiten Asylantrag habe die beschwerdeführende Partei am 28.03.2018 zurückgezogen und sei am 29.03.2018 in den Kosovo abgeschoben worden. Er sei erneut selbstständig und trotz Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 11.09.2020 den gegenständigen Asylantrag eingebracht. Die beschwerdeführende Partei habe, zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Den gegenständigen Asylantrag habe er eingebracht, weil er das Familienleben mit seinen Kindern weiterführen wolle. Eine staatliche Verfolgung habe die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht vorgebracht. Während seines Aufenthalts im Kosovo (zwischen 2009 – 2011) sei die beschwerdeführende Partei straffällig geworden. Das Auslieferungsersuchen vom Kosovo sei mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2016 für unzulässig erklärt worden. Zudem sei die beschwerdeführende Partei von Mitte 2012 bis Mitte 2013 (für ca. 1 Jahr) in den Herkunftsstaat gereist und habe dort erneut Unterkunft genommen. Die beschwerdeführende Partei sei bereits seit seiner Kindheit in Österreich und habe trotz seines illegalen Aufenthalts ein Familienleben gegründet. Er sei seit 16.12.2015 mit Frau XXXX verheiratet und habe mit ihr drei gemeinsame Kinder. Seine Kinder seien in Österreich geboren und würden alle über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die beschwerdeführende Partei sei vermehrt straffällig geworden, habe Haftstrafen abgesessen und habe seinen Obsorgepflichten währenddessen nicht nachkommen können. Wenn die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei behaupte, dass die beschwerdeführende Partei seit Oktober 2020 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und bei verschiedenen Personen Unterkunft nehme, sei dies wenig nachvollziehbar, zumal sie drei kleine Kinder habe und für die Erziehung allein verantwortlich gewesen sei. Allein die Aussage, dass die beschwerdeführende Partei derzeit ein fürsorgender und liebender Vater sei und seine kriminelle Vergangenheit sowie sein Drogenkonsum keinerlei Probleme darstellen würden, sei ein Indiz, dass es sich nur um Schutzbehauptungen handeln könne. Die beschwerdeführende Partei sei unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung immer wieder trotz Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist. Es sei der beschwerdeführenden Partei auch bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich, mit seinen Familienangehörigen weiterhin im Kontakt zu stehen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die von der GFK verlangt werde, habe sein gesamtes Vorbringen nicht ergeben, deshalb sei von keiner Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation zu sprechen. Die beschwerdeführende Partei habe seinen ersten Asylantrag am 29.01.2002 eingebracht. Sein Antrag sei in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Er sei zu dem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Von 2009 – 2011 habe er sich in den Kosovo begeben und sei zu einem nicht eruierbaren Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe im Verborgenen Unterkunft genommen und sei erst durch seine Straffälligkeit im Bundesgebiet auffällig geworden. Die beschwerdeführende Partei habe bis zu seiner zweiten Asylantragsstellung vom 27.03.2018 über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt. Seinen zweiten Asylantrag habe die beschwerdeführende Partei am 28.03.2018 zurückgezogen und sei am 29.03.2018 in den Kosovo abgeschoben worden. Er sei erneut selbstständig und trotz Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 11.09.2020 den gegenständigen Asylantrag eingebracht. Die beschwerdeführende Partei habe, zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Den gegenständigen Asylantrag habe er eingebracht, weil er das Familienleben mit seinen Kindern weiterführen wolle. Eine staatliche Verfolgung habe die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht vorgebracht. Während seines Aufenthalts im Kosovo (zwischen 2009 – 2011) sei die beschwerdeführende Partei straffällig geworden. Das Auslieferungsersuchen vom Kosovo sei mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2016 für unzulässig erklärt worden. Zudem sei die beschwerdeführende Partei von Mitte 2012 bis Mitte 2013 (für ca. 1 Jahr) in den Herkunftsstaat gereist und habe dort erneut Unterkunft genommen. Die beschwerdeführende Partei sei bereits seit seiner Kindheit in Österreich und habe trotz seines illegalen Aufenthalts ein Familienleben gegründet. Er sei seit 16.12.2015 mit Frau römisch 40 verheiratet und habe mit ihr drei gemeinsame Kinder. Seine Kinder seien in Österreich geboren und würden alle über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Die beschwerdeführende Partei sei vermehrt straffällig geworden, habe Haftstrafen abgesessen und habe seinen Obsorgepflichten währenddessen nicht nachkommen können. Wenn die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei behaupte, dass die beschwerdeführende Partei seit Oktober 2020 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und bei verschiedenen Personen Unterkunft nehme, sei dies wenig nachvollziehbar, zumal sie drei kleine Kinder habe und für die Erziehung allein verantwortlich gewesen sei. Allein die Aussage, dass die beschwerdeführende Partei derzeit ein fürsorgender und liebender Vater sei und seine kriminelle Vergangenheit sowie sein Drogenkonsum keinerlei Probleme darstellen würden, sei ein Indiz, dass es sich nur um Schutzbehauptungen handeln könne. Die beschwerdeführende Partei sei unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung immer wieder trotz Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist. Es sei der beschwerdeführenden Partei auch bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich, mit seinen Familienangehörigen weiterhin im Kontakt zu stehen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die von der GFK verlangt werde, habe sein gesamtes Vorbringen nicht ergeben, deshalb sei von keiner Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation zu sprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei ein fürsorglicher Vater sei und ihn seine Kinder entgegen den Ausführungen des Bescheides zumindest vier- bis fünfmal besucht hätten. Aufgrund einer Therapie sei er nunmehr völlig frei von jeglicher Sucht und stelle keine Gefahr mehr da. Es sei auch unrichtig, dass sich die beschwerdeführende Partei und seine Ehegattin beim Jugendamt auffällig gezeigt hätten, da ein eingeleitetes Verfahren eingestellt worden sei. Das BFA habe hinsichtlich seiner Vorhaltungen keine Untersuchungen angestellt und habe in seine Erwägungen nicht miteinbezogen, dass die beschwerdeführende Partei eine Therapie erfolgreich abgeschlossen habe. Die Feststellungen des BFA zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei seien unrichtig und aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens ergangen. Das BFA habe jedenfalls keine Zukunftsprognose hinsichtlich der Kinder der beschwerdeführenden Partei angestellt und unternehme keine Überlegungen hinsichtlich des Kinderwohles. Der Beschwerde wurden mehrere Fotos der beschwerdeführenden Partei mit seinen Kindern angeschlossen.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, W184 1228470-4, gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, W184 1228470-4, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2021 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wende. Im Übrigen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der beweiswürdigenden Beurteilung des BFA, die minderjährigen Kinder würden nicht nur durch ihn, sondern auch durch die Kindesmutter betreut, substantiiert entgegengetreten sei. Er habe in seiner Beschwerde ein umfassendes Vorbringen erstattet, wonach er die alleinige Bezugsperson für die minderjährigen Kinder geworden sei. Ausgehend davon wäre in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären gewesen, ob die minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei im Falle von dessen Rückkehr in den Kosovo de facto gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, oder ob sie insbesondere bei der Kindesmutter verbleiben könnten. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2021 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG wende. Im Übrigen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der beweiswürdigenden Beurteilung des BFA, die minderjährigen Kinder würden nicht nur durch ihn, sondern auch durch die Kindesmutter betreut, substantiiert entgegengetreten sei. Er habe in seiner Beschwerde ein umfassendes Vorbringen erstattet, wonach er die alleinige Bezugsperson für die minderjährigen Kinder geworden sei. Ausgehend davon wäre in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären gewesen, ob die minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei im Falle von dessen Rückkehr in den Kosovo de facto gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, oder ob sie insbesondere bei der Kindesmutter verbleiben könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und seine als Zeugin vernommene Ehefrau Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter, Z = Zeugin):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und seine als Zeugin vernommene Ehefrau Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter, Z = Zeugin):
„R: Welches Aufenthaltsrecht haben Sie gegenwärtig in Österreich?
BF: Ich habe momentan eine grüne Asylkarte.
R: Haben Sie ein offenes Asylverfahren?
BF: Ja.
R: Wann wurde der Antrag gestellt?
BF: Ich glaube, vor zwei Jahren.
R: Wie wollen Sie Ihr Aufenthaltsrecht künftig regeln?
BF: Ich möchte normal leben. Ich habe vor, mich darum zu kümmern.
BFV: Der BF hat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
R: Seit wann haben Sie dieses Aufenthaltsrecht in Österreich?
BF: Seit ca. zwei Jahren.
R: Was ist da passiert?
BF: Meine Frau ist damals verschwunden, ungefähr im September 2020, ich glaube, sie war in der Slowakei. Sie hat uns damals verlassen.
R: Weil Ihre Frau Sie verlassen hat, haben Sie jetzt ein Aufenthaltsrecht?
BF: Meine Frau hat in einem anderen EU-Land gearbeitet.
BFV: Unsere Position ist es, dass der BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, weil er im gemeinsamen Haushalt mit minderjährigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft lebt.
R: Wieso haben Sie sich nicht um die Aufenthaltskarte bemüht?
BF: Wir haben vor ca. einem Monat einen Antrag gestellt.
BFV: Aufgrund eines EuGH-Urteils vom Mai 2020 habe ich dem BF geraten, diesen Antrag zu stellen, weil er im gemeinsamen Haushalt mit drei minderjährigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft lebt.
R: Es wird eine Frist eingeräumt bis Ende Oktober 2022 für ein allfälliges weiteres Vorbringen, insbesondere zum Aufenthaltsrecht.
R: Haben Sie alle Ihre gerichtlichen Strafen verbüßt oder ist da noch etwas offen?
BF: Ich habe alle Strafen verbüßt, das heißt, ich habe Therapie statt Strafe bekommen.
R: Welche Therapie war das?
BF: Ich habe eine Drogentherapie absolviert.
R: Von wann bis wann?
BF: Ich war sechs Monate stationär in der XXXX in XXXX und 18 Monate ambulant. BF: Ich war sechs Monate stationär in der römisch 40 in römisch 40 und 18 Monate ambulant.
R: Wann ist das abgeschlossen worden?
BF: Vor eineinhalb Jahren.
R: Haben Sie ein laufendes Einkommen?
BF: Nein.
R: Das heißt, sie werden von Ihren Familienangehörigen finanziert?
BF: Ja, vor allem von meinem Schwager und auch von meiner Frau.
R: Mit dem Aufenthaltsrecht könnte man schon arbeiten.
BF: Das AMS sagt, ich darf nicht arbeiten. Ich muss dafür eine Aufenthaltskarte vorlegen.
R: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet?
BF: Wenn ich ehrlich bin, habe ich früher schon einmal gepfuscht, sonst nicht.
R: Wieso sprechen Sie so gut Deutsch?
BF: Ich bin seit 20 Jahren in Österreich. Ich war immer nur zwei bis drei Tage im Kosovo. Ich habe immer wieder beim AMS nachgefragt, aber ich habe in Österreich nie arbeiten dürfen.
R: Sie wohnen in einer Wohnung in Wien, wer bezahlt das und wie viel bezahlen Sie?
BF: Die Miete ist ca. EUR 650,- und das bezahlt meine Frau.
R: Sie haben gesagt, Ihre Frau hat Sie und die Kinder verlassen.
BF: Ja. Sie ist vor circa eineinhalb Jahren zu uns zurückgekommen. Wir waren von Oktober 2020 bis ca. Mai 2021 getrennt. Sie war in der Slowakei, wo genau, weiß ich nicht. Sie wollte einfach nicht mehr, sie hat genug davon gehabt, dass ich nicht arbeiten darf, und auch von der Sache mit den Drogen. Sie hat die Kinder dann öfters besucht und dann ist sie wieder zu uns zurückgekommen.
R: Hat Ihre Frau eine regelmäßige Arbeit?
BF: Ja. Sie ist Pflegeassistentin bei der XXXX in Wien. Ich glaube, sie arbeitet 30 Wochenstunden. BF: Ja. Sie ist Pflegeassistentin bei der römisch 40 in Wien. Ich glaube, sie arbeitet 30 Wochenstunden.
R: Wer betreut die Kinder?
BF: Ich betreue unsere Kinder. Ich ziehe sie an, ich koche und ich bringe sie in den Kindergarten bzw. zur Schule. Wenn ich nicht könnte, dann würde sich die Frau meines Schwagers um die Kinder kümmern, aber das ist noch nie vorgekommen.
R: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass die ganze Familie in den Kosovo geht?
BF: Wenn ich zurückmüsste, dann würde ich meine Kinder mitnehmen. Das ist aber keine Lösung für mich, es gibt dort keine entsprechende Bildung und auch sonst keine Zukunft.
R gibt BFV die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
BFV: Ich habe keine Fragen.
Befragung der Zeugin: Diese gibt nach Rechtsbelehrung an:
Z: Ich will aussagen.
R: Sie leben mit Ihrem Ehemann gemeinsam in einer Wohnung in Wien?
Z: Ja. Die Kinder wohnen auch bei uns. Ich bin ca. im Jänner oder Februar 2021 zurückgekommen und seitdem wohnen wir zusammen. Als ich zurückkam, haben wir nur zusammen gewohnt, aber wir waren kein Paar. Circa vier bis fünf Monate später haben wir wieder zueinander gefunden, in erster Linie durch die Kinder. Wir wollen uns auch nicht scheiden lassen. Wir waren circa sechs Monate getrennt. Ich war dann ein paar Monate in der Slowakei. Ich kam zurück, weil ich die Ausbildung zur Pflegeassistentin in XXXX machen wollte. In der Slowakei war ich knapp vier Monate. Ich habe dort als Kellnerin geringfügig gearbeitet. Ich bekam ca. EUR 400,- netto im Monat. Z: Ja. Die Kinder wohnen auch bei uns. Ich bin ca. im Jänner oder Februar 2021 zurückgekommen und seitdem wohnen wir zusammen. Als ich zurückkam, haben wir nur zusammen gewohnt, aber wir waren kein Paar. Circa vier bis fünf Monate später haben wir wieder zueinander gefunden, in erster Linie durch die Kinder. Wir wollen uns auch nicht scheiden lassen. Wir waren circa sechs Monate getrennt. Ich war dann ein paar Monate in der Slowakei. Ich kam zurück, weil ich die Ausbildung zur Pflegeassistentin in römisch 40 machen wollte. In der Slowakei war ich knapp vier Monate. Ich habe dort als Kellnerin geringfügig gearbeitet. Ich bekam ca. EUR 400,- netto im Monat.
R: Arbeiten Sie jetzt?
Z: Ja. Ich bin Pflegeassistentin in der mobilen Pflege bei der Firma XXXX in Wien mit 30 Wochenstunden. Ich darf derzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, das wird sich künftig erhöhen. Derzeit kümmert sich mein Mann um die drei Kinder. Wenn ich da bin, kümmere ich mich auch um sie. Z: Ja. Ich bin Pflegeassistentin in der mobilen Pflege bei der Firma römisch 40 in Wien mit 30 Wochenstunden. Ich darf derzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, das wird sich künftig erhöhen. Derzeit kümmert sich mein Mann um die drei Kinder. Wenn ich da bin, kümmere ich mich auch um sie.
R: Sie sind in Österreich geboren, oder?
Z: Ja, ich bin von Geburt an Österreicherin. Ich spreche aber auch Albanisch. Ich beherrsche die Sprache und kann sie verstehen, aber fließend sprechen kann ich Albanisch nicht.
R: Wissen Sie, was für Pläne Ihr Mann für die berufliche Zukunft hat?
Z: Ja, er hat auch eine Einstellungszusage bei einem Malermeister-Betrieb.
R gibt BFV die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
BFV: Wenn Ihr Mann abgeschoben wird, was haben Sie dann vor, zu tun mit den Kindern?
Z: Ich müsste dann zusammen mit den Kindern mitgehen in den Kosovo. Meinen Kindern würde es das Herz brechen, wenn er allein gehen würde. Ich bin auch berufstätig.
BFV: Keine Fragen mehr.
Ende der Befragung der Zeugin.
R: Was haben Sie beruflich vor?
BF: Mein Schwager ist Malermeister und hat einen Betrieb, ich könnte bei ihm als Maler arbeiten. Ich habe keine Malerlehre absolviert.“
In einer Stellungnahme vom 01.11.2022 führte die beschwerdeführende Partei durch den bevollmächtigten Vertreter aus, der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger sei, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, zusammenlebe, zähle zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen seien, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ohne jedoch eine notwendige Bestimmung dafür darzustellen. Bei dem Zusammenleben im selben Haushalt werde nun ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Kind und Elternteil widerlegbar vermutet. Da die beschwerdeführende Partei mit den Kindern in einem Haushalt wohne, komme ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bereits ex lege zu. Ein Sachverhalt, welcher das vermutete Abhängigkeitsverhältnis widerlegen würde, sei nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführende Partei habe bereits einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel und sei sowohl zum Aufenthalt als auch zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Vorverfahren wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei stellte über seine gesetzliche Vertretung bereits als Minderjähriger seinen ersten Asylantrag in Österreich am 29.01.2002, der jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt (2009-2011 bzw. 2012-2013) im Kosovo ist die beschwerdeführende Partei erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat aus dem Stande der Schubhaft am 27.03.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, diesen am 28.03.2018 jedoch zurückgezogen und ist am 29.03.2018 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben worden.
Nach erneuter Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellte er am 10.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Auslieferung der beschwerdeführenden Partei wurde wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftat für unzulässig erklärt.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner und der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Albanisch, außerdem spricht er auch Deutsch und Englisch. Die beschwerdeführende Partei hat vier Jahre die Grundschule in Deutschland und weitere fünf Jahre in Österreich besucht. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei hat im Jahr 2016 eine österreichische Staatsbürgerin in Österreich geheiratet und hat drei minderjährige Kinder, mit denen die beschwerdeführende Partei im gemeinsamen Haushalt lebt. Die beschwerdeführende Partei führt mit den drei minderjährigen Kindern ein Familienleben und hat mit seiner Ehefrau ein geteiltes Sorgerecht. Die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei sind österreichische Staatsbürger. Die Mutter und die beiden Brüder der beschwerdeführenden Partei sind ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat sonst keine nennenswerten integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 07.04.2003 wegen § 125, § 127 StGB (Sachbeschädigung, Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, 2) am 24.11.2003 wegen § 127, 129 StGB, § 15 StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, 3) am 01.04.2004 wegen § 201 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 125 (versuchte Vergewaltigung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, 4) am 14.02.2005 wegen § 146 StGB, § 15 StGB (versuchter Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, 5) am 16.02.2009 wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 4. Fall, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1, 2. Fall, StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), § 135, § 15 StGB (versuchte dauernde Sachentziehung), § 148 a Abs. 1, 1. Fall (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch), § 164 Abs. 2, 2. Fall (Hehlerei), § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung), § 241 e Abs. 3 StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, 6) am 23.07.2015 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130, 4. Fall, 15 StGB (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), §§ 28 a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 3 SMG (Suchtgifthandel), §§ 27 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 7) am 19.04.2016 wegen § 288 Abs. 1 StGB (falsche Beweisaussage), § 299 Abs. 1 StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie 8) am 22.01.2019 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 07.04.2003 wegen Paragraph 125,, Paragraph 127, StGB (Sachbeschädigung, Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, 2) am 24.11.2003 wegen Paragraph 127, 129, StGB, Paragraph 15, StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, 3) am 01.04.2004 wegen Paragraph 201, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, (versuchte Vergewaltigung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, 4) am 14.02.2005 wegen Paragraph 146, StGB, Paragraph 15, StGB (versuchter Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, 5) am 16.02.2009 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 4, Fall, 129 Absatz eins, 130, Absatz eins, 2, Fall, StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), Paragraph 135,, Paragraph 15, StGB (versuchte dauernde Sachentziehung), Paragraph 148, a Absatz eins, eins, Fall (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch), Paragraph 164, Absatz 2, 2, Fall (Hehlerei), Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraph 241, e Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, 6) am 23.07.2015 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130, 4, Fall, 15 StGB (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), Paragraphen 28, a Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 3, SMG (Suchtgifthandel), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, 27, Absatz 2, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 7) am 19.04.2016 wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB (falsche Beweisaussage), Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie 8) am 22.01.2019 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur ersten Asylantragstellung und den Aufenthalten im Herkunftsstaat sowie der erneuten Einreise ins Bundesgebiet, der Zurückziehung seiner Beschwerde und seiner weiteren Asylantragstellung in Schubhaft gehen aus einem aktuellen IZR-Auszug vom 12.04.2021 in Zusammenhalt mit den Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Erstbefragung am 11.09.2020 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.11.2020 hervor.
Der Umstand, dass die Auslieferung der beschwerdeführenden Partei wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftat für unzulässig erklärt wurde, geht aus einem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2016 hervor.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem vorgelegten Reisepass der Republik Kosovo, XXXX , mit Ausstellungsdatum 27.05.2016, gültig bis zum 26.05.2026, hervor. Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem vorgelegten Reisepass der Republik Kosovo, römisch 40 , mit Ausstellungsdatum 27.05.2016, gültig bis zum 26.05.2026, hervor.
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, die Religionszugehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die schulische Ausbildung und die mangelnde Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei gehen aus der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2020 hervor.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich ein Familienleben führt, mit seiner Ehefrau ein geteiltes Sorgerecht hat und verheiratet ist sowie drei minderjähriger Kinder hat, geht aus den gleichlautenden Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 30.09.2020 und am 18.11.2020 sowie den Einvernahmen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei am 09.02.2021 und am 24.02.2021 und den Angaben beider Eheleute im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2022 hervor.
Die weiteren familiären Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Partei sowie die fehlenden integrativen Schritte im Bundesgebiet gehen ebenfalls aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 30.09.2020 und am 18.11.2020 sowie der mangelnden Vorlage entsprechender Unterlagen im gesamten Verfahren hervor.
Die strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei gehen aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Zu den Spruchpunkten IV-VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 9 des Integrationsgesetzes lautet:Paragraph 9, des Integrationsgesetzes lautet:
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:
„(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age", vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age", vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Es sind sowohl die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und die Geburt der drei gemeinsamen Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , als wesentliche Aspekte des Familienlebens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zugunsten eines Verbleibs der beschwerdeführenden Partei im Bundessgebiet zu berücksichtigen. Es sind sowohl die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und die Geburt der drei gemeinsamen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , als wesentliche Aspekte des Familienlebens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zugunsten eines Verbleibs der beschwerdeführenden Partei im Bundessgebiet zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).
Eine enge Bindung zwischen der beschwerdeführenden Partei und seinen drei minderjährigen Kindern ist vorrangig daran erkennbar, dass sich die beschwerdeführende Partei während der Erwerbszeiten seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt um seine Kinder kümmert, seine Betreuungspflichten wahrnimmt und seine Kinder auch in den Kindergarten bzw. in die Schule bringt. Ein intensives Naheverhältnis ist daher unverkennbar und verstärkt sein Interesse am Verbleib maßgeblich.
Im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Kosovo würde er von seiner Ehefrau sowie seinen drei minderjährigen Kindern begleitet werden, dies erscheint aber gerade im Hinblick auf die Sozialisierung der drei minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht als zumutbare Alternative.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich oftmals straffällig wurde und nicht gewillt war, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren, jedoch war durch den Eindruck bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung erkennbar, dass die beschwerdeführende Partei sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, eine ihm auferlegte Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr gewillt ist, sein Verhalten zugunsten seiner Familienangehörigen grundlegend zu ändern.
Im gegenständlichen Fall ist demnach hervorzuheben, dass ein schützenswertes Familien- und Privatleben hervorgekommen ist.
Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweisen.Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK als unverhältnismäßig erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weswegen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weswegen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.
Die beschwerdeführende Partei hat keine Sprachkurse oder sonstigen Kurse in Österreich absolviert und keinen Nachweis über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht; er verfügt über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, über keinen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte oder eine Niederlassungsbewilligung "Künstler", sodass er den in § 55 Z 1 AsylG 2005 geforderten Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) nicht nachzuweisen konnte; er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb in casu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist.Die beschwerdeführende Partei hat keine Sprachkurse oder sonstigen Kurse in Österreich absolviert und keinen Nachweis über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht; er verfügt über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, über keinen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte oder eine Niederlassungsbewilligung "Künstler", sodass er den in Paragraph 55, Ziffer eins, AsylG 2005 geforderten Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) nicht nachzuweisen konnte; er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb in casu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, waren die damit untrennbar verbundenen Spruchpunkte V. – VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, waren die damit untrennbar verbundenen Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Diebstahl Einreiseverbot Ersatzentscheidung Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sachbeschädigung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Vergewaltigung Vermögensdelikt versuchte StraftatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W184.1228470.4.00Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023