Entscheidungsdatum
17.05.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W163 2124438-2/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkte I., II. und IV. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zahl XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zahl römisch 40 ,
A)
zu Recht:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und V. wird als unbegründet abgewiesen;römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen;
und fasst den Beschluss:
II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
I.1.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.1. Erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 15.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 22.7. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Kroatien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 22 Punkt 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Kroatien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Die gegen den Bescheid vom 21.03.2016 am 04.04.2016 erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 14.04.2016 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Die gegen den Bescheid vom 21.03.2016 am 04.04.2016 erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 14.04.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2016 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2016 abgelehnt.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 16.11.2016 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.03.2016 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.03.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
9. Am 14.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.10. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.1.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
1. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.03.2022, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Satz, zweiter Fall StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a Z 3, Abs. 4 erster Teilsatz StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 erster Teilsatz StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107b Abs. 4 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.03.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Satz, zweiter Fall StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.
2. Am 03.08.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen Spruchpunkte I., II., IV. und VII. des am 06.04.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 24.04.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.4. Gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sieben. des am 06.04.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 24.04.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 26.04.2023 vom BFA vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Dari.
Der BF wurde in der Stadt Herat (Afghanistan) geboren und lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise in Hawadeh im Familienverband. Er besuchte im Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule und arbeitete auf Baustellen.
Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich der Status einer Asylberechtigten zukommt und hat mit dieser drei Kinder. Bis zur Inhaftierung des BF im Oktober 2021 lebte er mit seiner Ehefrau sowie den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und war als Arbeiter erwerbstätig.
Der BF verließ den Herkunftsstaat im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem letztendlich mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben wurde. Dem BF wurde, abgeleitet von seiner Ehefrau, der im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 10.03.2022 wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit im Spruch angefochtenen Bescheid aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.Der BF verließ den Herkunftsstaat im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem letztendlich mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben wurde. Dem BF wurde, abgeleitet von seiner Ehefrau, der im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 10.03.2022 wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit im Spruch angefochtenen Bescheid aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF
2.1. Der BF wurde in Österreich bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10.03.2022, XXXX , rechtskräftig seit 10.03.2022, wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Satz, zweiter Fall StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a Z 3, Abs. 4 erster Teilsatz StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 erster Teilsatz StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107b Abs. 4 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10.03.2022, römisch 40 , rechtskräftig seit 10.03.2022, wurde der BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Satz, zweiter Fall StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.
Der BF hat im Zeitraum Herbst 2015 bis Oktober 2021
I. gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hinweg, länger als ein Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkte, indem er ihr Vorschreibungen machte, was sie unternehmen, wen sie Treffen, mit wem sie sich anfreunden darf und auch oftmals verbot, das Haus zu verlassen und über mehrere Jahre hinweg abhielt eine Scheidung zu erwirken, indem errömisch eins. gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hinweg, länger als ein Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkte, indem er ihr Vorschreibungen machte, was sie unternehmen, wen sie Treffen, mit wem sie sich anfreunden darf und auch oftmals verbot, das Haus zu verlassen und über mehrere Jahre hinweg abhielt eine Scheidung zu erwirken, indem er
a) ihr oftmals Faustschläge oder Schläge mit der flachen Hand gegen den Körper versetzte, wodurch diese einmal auch Läsionen am rechten Knöchel erlitt, sodass sie für zwei Wochen bewegungseingeschränkt war;
b) oftmals den heißen Teekocher nach ihr warf;
c) ihr ab und zu verbot, das Haus zu verlassen, sich vor die Wohnungstüre stellte und die dortige Türschnalle festhielt bzw. zusperrte, wodurch er ihr widerrechtlich die persönliche Freiheit entzog;
d) sie gefährlich mit Verletzungen am Körper und dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr oftmals persönlich und am Telefon sagte, er werde sie und ihre Familie umbringen;
e) sie durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Vollziehung der Scheidung, zu nötigen versuchte, indem er ihr oftmals sinngemäß sagte, er werde sie umbringen, wenn sie sich von ihm scheiden lässt;
f) und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 bis etwa Oktober 2020,f) und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3 bis etwa Oktober 2020,
ii) indem er sie oftmals mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich von Vaginal- und Analverkehr, nötigte, indem er sie festhielt und gegen ihren Willen und Widerstand Anal- und Vaginalverkehr mit ihr vollzog;
iii) ab 01.01.2016 oftmals gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung durch die genannten Handlungen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er an ihr Vaginal- und Analverkehr vollzog, obwohl die Genannte ihm ausdrücklich mitteilte, dies nicht zu wollen;
II. eine längere Zeit hinweg, zumindest zwischen 30.12.2019 und Oktober 2021, somit jedenfalls länger als ein Jahr, gegen seine unmündigen Kinder fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem errömisch zwei. eine längere Zeit hinweg, zumindest zwischen 30.12.2019 und Oktober 2021, somit jedenfalls länger als ein Jahr, gegen seine unmündigen Kinder fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
a) diese ein bis zwei Mal monatlich mit der flachen Hand, der Faust und dem Fuß auf Arme und Beine schlug und trat;
b) zwei seiner Kinder mehrmals mit einem Gürtel auf Arme und Beine schlug;
c) eines seiner Kinder einmal am Hals würgte, wobei dieser eine blutende Kratzwunde am Hals erlitt, mit einem Ladekabel für elektronische Geräte auf den Rücken schlug sowie oftmals mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, schubste und mit den Füßen auch in den Rücken trat, wodurch diese mehrmals länger als einen Tag sichtbare Hämatome an Armen bzw. Beinen erlitten.
2.2. Der BF wurde in Österreich bereits wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stellen die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, eine besonders schwere Straftat dar.
3. Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan
Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor.
Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023:
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).
Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).
Sicherheitslage
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 21.03.2023
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).
Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / Opposition
Letzte Änderung: 21.03.2023
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).
Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022a). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022a).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022).
National Resistance Front (NRF)
Letzte Änderung: 01.03.2023
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.6.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vergleiche LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.6.2022).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vgl. ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vergleiche ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).
Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vgl. NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vergleiche NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).
Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022b; vgl. 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vgl. 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vgl. Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vgl. AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022b; vergleiche 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vergleiche Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vergleiche AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).
Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).
Weitere Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung: 01.03.2023
Afghanistan Islamic National and Liberation Movement
Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).
Weitere Gruppierungen
Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 02.03.2023
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017).
Seit 2020 ist Sanaullah Ghafari (auch Al-Muhajir) Anführer des ISKP. Er stammt aus dem Raum Kabul und gilt als Experte für die urbane Kriegsführung (CTC Sentinel 1.2022; vgl. FR24 10.2.2022). Zu den weiteren Führungspersönlichkeiten gehören Berichten zufolge Mawlawi Rajab Salahuddin (alias Mawlawi Hanas) als stellvertretender Anführer, Qari Saleh (Leiter des Geheimdienstes) und Qari Fateh (Leiter der militärischen Operationen). Über die weitere Führungsriege des ISKP ist weniger bekannt. Während Ghafari als effektiver Anführer gilt, der die Gruppe fest im Griff hat, wurde vermutet, dass die verschiedenen ISKP-Einheiten angesichts der geografischen Entfernung und der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit der ISKP-Mitglieder wie in der Vergangenheit Schwierigkeiten haben könnten, sich untereinander abzustimmen (UNSC 26.5.2022).Seit 2020 ist Sanaullah Ghafari (auch Al-Muhajir) Anführer des ISKP. Er stammt aus dem Raum Kabul und gilt als Experte für die urbane Kriegsführung (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche FR24 10.2.2022). Zu den weiteren Führungspersönlichkeiten gehören Berichten zufolge Mawlawi Rajab Salahuddin (alias Mawlawi Hanas) als stellvertretender Anführer, Qari Saleh (Leiter des Geheimdienstes) und Qari Fateh (Leiter der militärischen Operationen). Über die weitere Führungsriege des ISKP ist weniger bekannt. Während Ghafari als effektiver Anführer gilt, der die Gruppe fest im Griff hat, wurde vermutet, dass die verschiedenen ISKP-Einheiten angesichts der geografischen Entfernung und der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit der ISKP-Mitglieder wie in der Vergangenheit Schwierigkeiten haben könnten, sich untereinander abzustimmen (UNSC 26.5.2022).
Die Aktivitäten des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes (UNGA 28.1.2022; vgl. EUAA 8.2022a), insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist (ACLED/APW 4.2022a; vgl. EUAA 8.2022a). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (AAN 16.12.2020) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (UNSC 27.5.2020). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit (GD 31.8.2021).Die Aktivitäten des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes (UNGA 28.1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a), insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist (ACLED/APW 4.2022a; vergleiche EUAA 8.2022a). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (AAN 16.12.2020) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (UNSC 27.5.2020). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit (GD 31.8.2021).
Im Mai 2022 schätzten die Vereinten Nationen die Stärke des ISKP auf 1.500 bis 4.000 Kämpfer ein (UNSC 26.5.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban ist die Zahl der Mitglieder der Bewegung gestiegen, was auch durch die im Zuge der Machtübernahme freigelassenen ISKP-Mitglieder begünstigt wurde (EUAA 8.2022a). Auch gibt es Berichte, wonach usbekische und tadschikische Taliban im Norden übergelaufen wären (UNSC 26.5.2022), und, dass der ISKP eine kleine Anzahl von Kämpfern unter ehemaligen ANDSF-Mitgliedern rekrutiert hat, die über nützliche Kampftechniken und nachrichtendienstliche Fähigkeiten verfügen (CTC Sentinel 1.2022).
Während die Aktivitäten des ISKP in der Zeit der Friedensverhandlungen von US-Vertretern mit den Taliban darauf abzielten, "Chaos und Verwirrung" unter den verschiedenen politischen Akteuren zu stiften, wurde berichtet, dass der ISKP nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 "sein Hauptaugenmerk auf die Untergrabung der Legitimität der Taliban richtete" (EUAA 8.2022a). Seitdem haben die Aktivitäten des ISKP zugenommen (ACLED/APW 4.2022a) und seine Anhänger überfallen Berichten zufolge Taliban-Sicherheitskonvois sowie Kontrollpunkte und führen Angriffe auf Zivilisten durch (EUAA 8.2022a). Auch wurde beobachtet, dass die Taliban gegen den ISKP nicht mit derselben Härte vorgingen wie gegen die NRF (National Resistance Front) (RUSI 4.1.2022; vgl. EUAA 8.2022a), wobei ein guter Grund dafür darin legen dürfte, dass die Hauptstützpunkte des ISKP in besonders abgelegenen Gebieten liegen - in den oberen Tälern von Kunar und in Nuristan. Die Durchführung einer "vernichtenden Operation" würde die Taliban dort vor größere Herausforderungen stellen als in Panjsher (RUSI 4.1.2022). Dennoch versuchen die Taliban Berichten zufolge den Druck auf den ISKP aufrechtzuerhalten (VOA 20.3.2022). So versuchen sie durch die Errichtung von Kontrollpunkten und die Durchführung von Hausdurchsuchungen (SIGAR 30.4.2022) im Hauptwirkungsbereich des ISKP (Nangarhar) bzw. in städtischen Zentren, die von den Angriffen des ISKP betroffen waren (vor allem Kabul und Jalalabad), gegen die Gruppe vorzugehen (RUSI 4.1.2022).Während die Aktivitäten des ISKP in der Zeit der Friedensverhandlungen von US-Vertretern mit den Taliban darauf abzielten, "Chaos und Verwirrung" unter den verschiedenen politischen Akteuren zu stiften, wurde berichtet, dass der ISKP nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 "sein Hauptaugenmerk auf die Untergrabung der Legitimität der Taliban richtete" (EUAA 8.2022a). Seitdem haben die Aktivitäten des ISKP zugenommen (ACLED/APW 4.2022a) und seine Anhänger überfallen Berichten zufolge Taliban-Sicherheitskonvois sowie Kontrollpunkte und führen Angriffe auf Zivilisten durch (EUAA 8.2022a). Auch wurde beobachtet, dass die Taliban gegen den ISKP nicht mit derselben Härte vorgingen wie gegen die NRF (National Resistance Front) (RUSI 4.1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a), wobei ein guter Grund dafür darin legen dürfte, dass die Hauptstützpunkte des ISKP in besonders abgelegenen Gebieten liegen - in den oberen Tälern von Kunar und in Nuristan. Die Durchführung einer "vernichtenden Operation" würde die Taliban dort vor größere Herausforderungen stellen als in Panjsher (RUSI 4.1.2022). Dennoch versuchen die Taliban Berichten zufolge den Druck auf den ISKP aufrechtzuerhalten (VOA 20.3.2022). So versuchen sie durch die Errichtung von Kontrollpunkten und die Durchführung von Hausdurchsuchungen (SIGAR 30.4.2022) im Hauptwirkungsbereich des ISKP (Nangarhar) bzw. in städtischen Zentren, die von den Angriffen des ISKP betroffen waren (vor allem Kabul und Jalalabad), gegen die Gruppe vorzugehen (RUSI 4.1.2022).
Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vgl. UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite der ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vergleiche UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite der ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).
Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vgl. Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vgl. Landinfo 9.3.2022). Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vergleiche Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vergleiche Landinfo 9.3.2022).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in fünf Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in elf Provinzen (192 Angriffe in sechs Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in elf Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022)
Auch wenn die Angriffe des ISKP im Laufe des Jahres 2022 abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis und die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Während des Jahres kam es auch zu einer Vielzahl von Angriffen auf unterschiedliche Ziele, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, in die der ISKP jedoch möglicherweise involviert war (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022).Auch wenn die Angriffe des ISKP im Laufe des Jahres 2022 abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis und die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Während des Jahres kam es auch zu einer Vielzahl von Angriffen auf unterschiedliche Ziele, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, in die der ISKP jedoch möglicherweise involviert war (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022).
Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban
Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 3.11.2021).
Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat am 1.4.2022 (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz am 22.4.2022 durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es am 28.4.2022 Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul am 30.4.2022 (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat am 1.4.2022 (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz am 22.4.2022 durch (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Außerdem gab es am 28.4.2022 Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul am 30.4.2022 (UNGA 15.6.2022; vergleiche FR24 1.5.2022).
Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vergleiche Afintl 5.7.2022).
Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).
Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022).
Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).
Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).
Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen
Letzte Änderung: 02.03.2023
Al-Qaida
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vergleiche VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vergleiche GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).
Nach Angaben der Vereinten Nationen agiert Al-Qaida vor allem in ihren historischen Verbreitungsgebieten im Süden und Osten Afghanistans, wobei sich Berichten zufolge einige Mitglieder in weiter westliche Gebiete (Farah und Herat) verlegt haben. Al-Qaida verfügte über "einige Dutzend" Kämpfer, die ihrer Kernorganisation angehörten, und ihre operativen Fähigkeiten beschränkten sich auf die Beratung und Unterstützung der Taliban (UNSC 26.5.2022).
Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vgl. CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vgl. VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vergleiche CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vergleiche VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 26.5.2022), während ein unabhängiger afghanischer Analyst schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022a). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus und ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte Al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man, nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022a). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distriken Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022).
Eastern Turkistan Islamic Movement
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).
Jamaat Ansarullah
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist. Im Jahr 2021 kämpfte sie an der Seite der Taliban in der Provinz Badakhshan. Als sich die Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Taliban-Regierung im Herbst 2021 verschlechterten, wurden Ansarullah-Kämpfer an der Seite von Taliban-Spezialkräften entlang der tadschikischen Grenze in den Provinzen Badakhshan, Takhar und Kunduz eingesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen soll die Gruppe aus 300 Kämpfern bestehen, die zumeist tadschikische Staatsangehörige sind. Die Jamaat Ansarullah ist in den Provinzen Badakhshan und Kunduz präsent. Ihr Anführer ist Sajod, der Sohn des ehemaligen Anführers der Gruppe, Damullo Amriddin (UNSC 26.5.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zum Geburtsdatum und zum Personenstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatstadt stützen sich auf die bisherigen Angaben des BF vor dem BFA. Der BF gab zuletzt in der Einvernahme vom 03.08.2022 an, er habe in Afghanistan eine sechsjährige Schulbildung absolviert und dann auf Baustellen gearbeitet, weshalb dies festzustellen war.
Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der BF mit einer afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich der Status einer Asylberechtigten zukommt, verheiratet ist und mit dieser drei Kinder hat. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Frau und den Kindern im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Einem Sozialversicherungsauszug vom 22.03.2023 war zu entnehmen, dass der BF bis Oktober 2021 im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig war.
Anhand seiner Angaben in der Erstbefragung vom 01.11.2015, er habe vor drei Monaten mit dem PKW seinen Herkunftsstaat verlassen, war festzustellen, dass der BF im Jahr 2015 aus Afghanistan ausreiste. Er ist wie festgestellt im selben Jahr mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass dem BF letztendlich mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 im Familienverfahren, abgeleitet von seiner Ehefrau, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da dieser kein eigenes glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe und seine Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei, war dem aktenkundigen Bescheid vom 11.10.2017 zu entnehmen. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid wurde dem BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2022 an, er nehme zwar Antidepressiva, sei aber gesund, weshalb festzustellen war, dass er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Da er gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.
2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Dass der BF in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt wurde, war einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Aus diesem sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergab sich auch, dass er zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft ist. Die Feststellungen zu der gegen ihn verhängten Strafe, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf der vom zuständigen Landesgericht übermittelten Urteilsausfertigung.
Zur Feststellung, die der Verurteilung des BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen eine besonders schwere Straftat dar, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in III.1. verwiesen.Zur Feststellung, die der Verurteilung des BF wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen eine besonders schwere Straftat dar, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in römisch drei.1. verwiesen.
3. Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan
Hinsichtlich der Feststellung, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich ist, folgt aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit August 2021. Unter Berücksichtigung der Berichtslage ist von extremer Volatilität der Sicherheitslage auszugehen. Zudem stehen den nach außen teils konzilianten Äußerungen der Taliban Berichte über willkürliche Übergriffe auf die Zivilbevölkerung entgegen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban – ist zudem eine Verbesserung der aus den Berichten bekannten angespannten Versorgungslage nicht absehbar. Die vorliegende Situation begründet für den BF als Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich ist, folgt aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit August 2021. Unter Berücksichtigung der Berichtslage ist von extremer Volatilität der Sicherheitslage auszugehen. Zudem stehen den nach außen teils konzilianten Äußerungen der Taliban Berichte über willkürliche Übergriffe auf die Zivilbevölkerung entgegen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban – ist zudem eine Verbesserung der aus den Berichten bekannten angespannten Versorgungslage nicht absehbar. Die vorliegende Situation begründet für den BF als Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK.
Auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen und den notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan ist ihm eine Rückkehr nicht möglich.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b):
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das vom BFA ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.03.2023, Version 9. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
III.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigtenrömisch drei.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. 1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen.
Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in den Feststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. im Spruch angefochtener Bescheid, S. 12 und S. 124f). Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in den Feststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche im Spruch angefochtener Bescheid, S. 12 und S. 124f).
Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatuts des BF explizit auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu aus, dass der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, die von ihm begangene Straftat objektiv sowie subjektiv ein „besonders schweres“ Verbrechen darstelle und er als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden und ergebe sich die besondere Schwere des von ihm begangenen Verbrechens schon aus der Art des Deliktes an sich, aber auch aus der besonderen Verwerflichkeit der Umstände, unter denen der BF die Straftat begangen habe, zumal es sich bei den Opfern um seine Familienangehörige handle. Hinzu komme, dass dem BF offensichtlich die Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst sei, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA zeigte, dass er sein Verhalten nicht als falsch erkenne und seiner Ehefrau die Schuld daran gebe. Angesichts dieses Sachverhalts und der Tatsache, dass der BF durch sein Verhalten klar zeige, dass er nicht in der Lage sei, sich an die in Österreich geltende Rechtslage zu halten, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatuts des BF explizit auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu aus, dass der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, die von ihm begangene Straftat objektiv sowie subjektiv ein „besonders schweres“ Verbrechen darstelle und er als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden und ergebe sich die besondere Schwere des von ihm begangenen Verbrechens schon aus der Art des Deliktes an sich, aber auch aus der besonderen Verwerflichkeit der Umstände, unter denen der BF die Straftat begangen habe, zumal es sich bei den Opfern um seine Familienangehörige handle. Hinzu komme, dass dem BF offensichtlich die Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst sei, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA zeigte, dass er sein Verhalten nicht als falsch erkenne und seiner Ehefrau die Schuld daran gebe. Angesichts dieses Sachverhalts und der Tatsache, dass der BF durch sein Verhalten klar zeige, dass er nicht in der Lage sei, sich an die in Österreich geltende Rechtslage zu halten, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
1.2.1. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs.1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 und Abs. 3a Z 3, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 erster Satz, zweiter Fall, Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu prüfen ist. 1.2.1. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Satz, zweiter Fall, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu prüfen ist.
1.2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der VwGH hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der VwGH hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
An dieser Stelle ist auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu erwähnen, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom internationalen Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der Bestrafung, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens etc., beurteilt werden solle. Beispiele schwerer Straftaten sind unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, S. 31 f).
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.101999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.101999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.03.2022, AZ XXXX , rechtskräftig seit 10.03.2022, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Satz, zweiter Fall StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a Z 3, Abs. 4 erster Teilsatz StGB, nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach § 107b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 erster Teilsatz StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107b Abs. 4 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.03.2022, AZ römisch 40 , rechtskräftig seit 10.03.2022, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Satz, zweiter Fall StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB, nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Satz, zweiter Fall StGB und nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Teilsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.
Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF mehrmals den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB verwirklichte, indem er seine Ehefrau oftmals mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich von Vaginal- und Analverkehr nötigte, weshalb er unter anderem nach § 107b Abs. 3a Z 3 StGB (wiederholte Sexualstraftaten im Rahmen einer Tat nach Abs. 3) bestraft wurde. Da die Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorweist, wird sie im gegenständlichen Fall durch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 3a Z 3 verdrängt (vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107b, Rz 54). Das von § 107b Abs. 3a Z 3 StGB verdrängte Verbrechen der Vergewaltigung findet im zitierten EASO-Leitfaden Einzug und weist dieses als das gravierendste der Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung per se schon einen enormen Unrechtsgehalt auf. Auch in der Judikatur des VwGH zum Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, der Straftaten erfasst, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, stellt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein typischerweise schweres Verbrechen dar (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Zudem ist anzumerken, dass der Strafrahmen des Verbrechens der Vergewaltigung mit 01.01.2020 von einem bis zu zehn Jahren auf zwei bis zu zehn Jahren hinaufgesetzt wurde, was den Unrechtsgehalt betonen soll und dazu führt, dass die Erhöhung des Strafrahmens nach den nationalen Vorschriften sowie die Anführung im genannten EASO-Leitfaden unzweifelhaft dafür sprechen, dass es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne oben zitierten Rechtsprechung handelt.Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF mehrmals den Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verwirklichte, indem er seine Ehefrau oftmals mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich von Vaginal- und Analverkehr nötigte, weshalb er unter anderem nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB (wiederholte Sexualstraftaten im Rahmen einer Tat nach Absatz 3,) bestraft wurde. Da die Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorweist, wird sie im gegenständlichen Fall durch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, verdrängt vergleiche Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 107 b,, Rz 54). Das von Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB verdrängte Verbrechen der Vergewaltigung findet im zitierten EASO-Leitfaden Einzug und weist dieses als das gravierendste der Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung per se schon einen enormen Unrechtsgehalt auf. Auch in der Judikatur des VwGH zum Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, der Straftaten erfasst, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, stellt eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein typischerweise schweres Verbrechen dar vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Zudem ist anzumerken, dass der Strafrahmen des Verbrechens der Vergewaltigung mit 01.01.2020 von einem bis zu zehn Jahren auf zwei bis zu zehn Jahren hinaufgesetzt wurde, was den Unrechtsgehalt betonen soll und dazu führt, dass die Erhöhung des Strafrahmens nach den nationalen Vorschriften sowie die Anführung im genannten EASO-Leitfaden unzweifelhaft dafür sprechen, dass es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne oben zitierten Rechtsprechung handelt.
Insofern ist insbesondere die vom BF begangene Straftat nach § 107b Abs. 3a Z 3 StGB per se geeignet, eine „besonders schwere Straftat“ darzustellen, die zum Ausschluss vom Schutztitel führen kann. Insofern ist insbesondere die vom BF begangene Straftat nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB per se geeignet, eine „besonders schwere Straftat“ darzustellen, die zum Ausschluss vom Schutztitel führen kann.
Der Verurteilung wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 3a Z 3 StGB lag zugrunde, dass der BF seine Ehefrau im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 bis etwa Oktober 2020 oftmals mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich von Vaginal- und Analverkehr nötigte, indem er sie festhielt und gegen ihren Willen und Widerstand Anal- und Vaginalverkehr mit ihr vollzog. Er hat weiters ab 01.01.2016 oftmals gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung durch die genannten Handlungen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er an ihr Vaginal- und Analverkehr vollzog, obwohl ihm seine Ehefrau mitteilte, dies nicht zu wollen. Obwohl seine Ehefrau ihm ab der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2015 ausdrücklich mitteilte, dass sie keinen Beischlaf mehr mit ihm möchte und sich gegen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen durch den BF, indem sie ihn wegstieß und mitteilte, dies nicht zu wollen, wehrte, führte dieser oftmals Vaginal und/oder Analverkehr an ihr durch, indem er sie festhielt sowie niederdrückte, sodass sie sich nicht mehr befreien konnte. Da ihre mehrmals versuchten Widerstände aussichtlos waren, zumal sie merkte, dass der BF stärker als sie war und sie mit Gewalt dennoch zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen nötigte, wehrte sie sich nur mehr ab und zu aktiv gegen sein Verlangen und ließ die Vergewaltigung oftmals über sich ergehen, obgleich sie jedes Mal ihre Ablehnung dem BF zweifellos erkennbar kundtat. Der BF vollzog die soeben beschriebenen Handlungen im Tatzeitraum zwei bis drei Mal die Woche.Der Verurteilung wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB lag zugrunde, dass der BF seine Ehefrau im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3 bis etwa Oktober 2020 oftmals mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich von Vaginal- und Analverkehr nötigte, indem er sie festhielt und gegen ihren Willen und Widerstand Anal- und Vaginalverkehr mit ihr vollzog. Er hat weiters ab 01.01.2016 oftmals gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung durch die genannten Handlungen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er an ihr Vaginal- und Analverkehr vollzog, obwohl ihm seine Ehefrau mitteilte, dies nicht zu wollen. Obwohl seine Ehefrau ihm ab der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2015 ausdrücklich mitteilte, dass sie keinen Beischlaf mehr mit ihm möchte und sich gegen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen durch den BF, indem sie ihn wegstieß und mitteilte, dies nicht zu wollen, wehrte, führte dieser oftmals Vaginal und/oder Analverkehr an ihr durch, indem er sie festhielt sowie niederdrückte, sodass sie sich nicht mehr befreien konnte. Da ihre mehrmals versuchten Widerstände aussichtlos waren, zumal sie merkte, dass der BF stärker als sie war und sie mit Gewalt dennoch zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen nötigte, wehrte sie sich nur mehr ab und zu aktiv gegen sein Verlangen und ließ die Vergewaltigung oftmals über sich ergehen, obgleich sie jedes Mal ihre Ablehnung dem BF zweifellos erkennbar kundtat. Der BF vollzog die soeben beschriebenen Handlungen im Tatzeitraum zwei bis drei Mal die Woche.
Zum Verbrechen nach § 107b Abs. 3 Z 3 StGB kommt hinzu, dass die Ehe des BF und seiner Frau von Beginn an von der vom BF ausgehenden Gewalt geprägt war. Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet schlug der BF mehrmals und grundlos mit der Faust oder der flachen Hand solange auf seine Ehefrau ein, bis sie Schmerzen erlitt. Unter anderem schlug er ihr etwa einmal so fest mit seiner Faust auf den rechten Knöchel, dass seine Frau zwei Wochen nicht gehen konnte. Weiters war er mehrmals einen heißen Teekocher in ihre Richtung, wobei dieser sie nur aufgrund von Ausweichmanöver nicht getroffen hat. Er verbot ihr, mit anderen Personen zu sprechen, etwas zu unternehmen oder Freundschaften zu schließen. Ab und zu verbot er ihr auch, das Haus zu verlassen und stellte sich bei diesen Gelegenheiten vor die Türe und hielt die Türschnalle fest oder sperrte die Tür ab. Weiters begann er ab 2017, täglich Alkohol zu trinken und in seinem Rausch wahllos Gegenstände im Haus zu werfen. Als ihm seine Ehefrau mitteilte, sich scheiden lassen zu wollen, bedrohte er sie mehrmals gefährlich mit Körperverletzungen und dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er teilte ihr auch mehrmals persönlich sowie telefonisch mit, dass er sie und ihre Familie umbringen werde, um sie von einer Scheidung abzuhalten. Die Ehefrau des BF musste ihr gesamtes Leben nach dem Willen des BF ausrichten und ihm jederzeit gefügig und ohne eigenen Willen dienlich und unterwürfig zu Verfügung stehen. Der BF stellte durch seine Taten eine umfassende Kontrolle des Verhaltens seiner Ehefrau her und bewirkte dadurch eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung. Abgesehen von der vom BF gegen seine Ehefrau ausgeübten Gewalt, schlug er auch zwei seiner drei unmündigen Kinder. Die intensiven Gewalthandlungen gegenüber seinen Kindern fanden jedenfalls über ein Jahr statt, indem der BF zwei seiner Kinder innerhalb des Tatzeitraumes mindestens ein bis zweimal pro Monat mit der Faust, der flachen Hand oder dem Fuß schlug bzw. trat. Er schlug sogar mehrmals mit einem Gürtel auf Arme und Beine seiner Kinder. Eines seiner Kinder würgte er einmal am Hals, wobei dieser eine blutende Kratzwunde erlitt, schlug ihm mit einem Ladekabel auf den Rücken sowie oftmals mit der flachen Hand ins Gesicht, schubste ihn und trat ihm – zumindest einmal auch, als dieser am Boden lag – mit den Füßen in den Rücken. Durch die Schläge erlitten die Kinder Schmerzen aber auch sichtbar blaue Flecken auf Armen und Beinen.Zum Verbrechen nach Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer 3, StGB kommt hinzu, dass die Ehe des BF und seiner Frau von Beginn an von der vom BF ausgehenden Gewalt geprägt war. Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet schlug der BF mehrmals und grundlos mit der Faust oder der flachen Hand solange auf seine Ehefrau ein, bis sie Schmerzen erlitt. Unter anderem schlug er ihr etwa einmal so fest mit seiner Faust auf den rechten Knöchel, dass seine Frau zwei Wochen nicht gehen konnte. Weiters war er mehrmals einen heißen Teekocher in ihre Richtung, wobei dieser sie nur aufgrund von Ausweichmanöver nicht getroffen hat. Er verbot ihr, mit anderen Personen zu sprechen, etwas zu unternehmen oder Freundschaften zu schließen. Ab und zu verbot er ihr auch, das Haus zu verlassen und stellte sich bei diesen Gelegenheiten vor die Türe und hielt die Türschnalle fest oder sperrte die Tür ab. Weiters begann er ab 2017, täglich Alkohol zu trinken und in seinem Rausch wahllos Gegenstände im Haus zu werfen. Als ihm seine Ehefrau mitteilte, sich scheiden lassen zu wollen, bedrohte er sie mehrmals gefährlich mit Körperverletzungen und dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er teilte ihr auch mehrmals persönlich sowie telefonisch mit, dass er sie und ihre Familie umbringen werde, um sie von einer Scheidung abzuhalten. Die Ehefrau des BF musste ihr gesamtes Leben nach dem Willen des BF ausrichten und ihm jederzeit gefügig und ohne eigenen Willen dienlich und unterwürfig zu Verfügung stehen. Der BF stellte durch seine Taten eine umfassende Kontrolle des Verhaltens seiner Ehefrau her und bewirkte dadurch eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung. Abgesehen von der vom BF gegen seine Ehefrau ausgeübten Gewalt, schlug er auch zwei seiner drei unmündigen Kinder. Die intensiven Gewalthandlungen gegenüber seinen Kindern fanden jedenfalls über ein Jahr statt, indem der BF zwei seiner Kinder innerhalb des Tatzeitraumes mindestens ein bis zweimal pro Monat mit der Faust, der flachen Hand oder dem Fuß schlug bzw. trat. Er schlug sogar mehrmals mit einem Gürtel auf Arme und Beine seiner Kinder. Eines seiner Kinder würgte er einmal am Hals, wobei dieser eine blutende Kratzwunde erlitt, schlug ihm mit einem Ladekabel auf den Rücken sowie oftmals mit der flachen Hand ins Gesicht, schubste ihn und trat ihm – zumindest einmal auch, als dieser am Boden lag – mit den Füßen in den Rücken. Durch die Schläge erlitten die Kinder Schmerzen aber auch sichtbar blaue Flecken auf Armen und Beinen.
Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen, der lange Deliktszeitraum und die Begehung der Taten zum Nachteil von Angehörigen, als mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel, mit dem aber nur die erste Tat im auffallenden Widerspruch steht, gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe ist daher tat- und schuldangemessen und trägt der Persönlichkeit des BF Rechnung. Sie ist ein deutliches Signal, das derart systematische, intensive häusliche Gewalt nicht geduldet wird und spürbare Konsequenzen hat.Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 107 b, Absatz 4, StGB von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen, der lange Deliktszeitraum und die Begehung der Taten zum Nachteil von Angehörigen, als mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel, mit dem aber nur die erste Tat im auffallenden Widerspruch steht, gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe ist daher tat- und schuldangemessen und trägt der Persönlichkeit des BF Rechnung. Sie ist ein deutliches Signal, das derart systematische, intensive häusliche Gewalt nicht geduldet wird und spürbare Konsequenzen hat.
Im Hinblick auf die Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zwar nicht annähernd ausgeschöpft wurde, die verhängte Freiheitsstrafe dennoch deutlich über der Mindeststrafdrohung liegt. Beachtlich ist weiters, dass die Freiheitsstrafe trotz der bisherigen Unbescholtenheit des BF zur Gänze unbedingt verhängt wurde und ein beträchtliches Überwiegen der Erschwerungsgründe vorliegt.
Zulasten des BF ist nicht nur die zweifellos als massiv zu wertende Sexualdelinquenz, die von ihm über einen beträchtlichen Zeitraum, nämlich mehrere Jahre, ausgeübt wurde, sondern auch die ausgeprägte Gewaltbereitschaft sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu werten. Er übte über längere Zeit fortgesetzt und regelmäßig Gewalt gegen seine Ehefrau und zwei seiner Kinder aus und beeinträchtigte sie durch die Zufügung von Schlägen, Tritten, Hämatomen und Schmerzen schwerwiegend in ihrer Lebensführung. Diese Herabwürdigung und die Tatsache, dass er insbesondere auf seine Ehefrau jahrelang mit Drohungen, sexueller Gewalt sowie Schlägen einwirkte und seinem Willen unterwarf, ohne auf ihre Belange Rücksicht zu nehmen, zeigt von einer außerordentlichen Brutalität.
Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl Pkt 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der Leitfaden führt dazu aus, dass unbeschadet früheren Fehlverhaltens das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen kann, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Pkt 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der Leitfaden führt dazu aus, dass unbeschadet früheren Fehlverhaltens das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen kann, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.
Der BF zeigte sich im Verfahren keinesfalls strafeinsichtig, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.08.2022 hinsichtlich seiner Verurteilung angab, dass es zwar in den letzten Jahren Familienstreitereien gegeben, er jedoch lediglich verbale Gewalt angewendet habe. Auch den Kindern gegenüber sei er ausschließlich mit verbaler Gewalt begegnet. Der Hauptstreitgrund mit seiner Frau sei gewesen, dass diese sämtliches Geld, das der BF erarbeitet habe, an ihre Familie in Afghanistan überweisen habe wollen. Dennoch sei es nie zu häuslicher Gewalt gekommen. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass sie andere Frauen kenne, die dafür sorgen würden, dass ihre Männer ins Gefängnis kommen bzw. nicht mehr zu Hause wohnen, jedoch hätte er sich nicht gedacht, dass seine Ehefrau so weit gehen und einen solchen Trick anwenden würde. Der BF bekenne sich auf keinen Fall schuldig und wäre froh, wenn es ein Beweismaterial geben würde. Aus seinen verleugnenden Aussagen geht hervor, dass bei ihm jegliche Tat- und Schuldeinsicht fehlt und ihm das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten nicht bewusst ist. Er schreckt auch nicht davor zurück, seine Frau zu bezichtigen, unwahre Angaben hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen getätigt zu haben. Bezüglich der Implikation des BF, seine strafgerichtliche Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der Verurteilung des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF gegen das Strafurteil keine Berufung erhob, zumal dieses einem Strafregisterauszug zufolge am selben Tag in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund seiner fehlenden Reue und der Tatsache, dass der BF sich keinesfalls strafeinsichtig zeigte, kann die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten nach der Haftentlassung keinesfalls ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich der BF trotz des Bestehens eines geordneten Privat- und Familienlebens, zumal er in Österreich im Familienverband lebte und zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten ließ. Darüber hinaus befindet er sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhalten in Freiheit derzeit noch nicht beurteilt werden kann.
Aus den Handlungen des BF kann ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft abgeleitet werden und war aufgrund der soeben beschriebenen Umstände keine positive Zukunftsprognose zu treffen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gravierenden Straffälligkeit gegen die mitunter wichtigsten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben und sexuelle Integrität bzw. Selbstbestimmung, im Rahmen derer der BF wiederholt seine Gewaltbereitschaft unter Beweis stellte und der Tatsache, dass er nicht den Eindruck vermittelte, den massiven Unrechtsgehalt seiner Handlungen zu erkennen bzw. seine Straftaten aufrichtig zu bereuen, keine positive Zukunftsprognose für den BF getroffen werden kann und dieser als gemeingefährlich einzustufen ist. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes liegt es immanent auf der Hand, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF an der Gewährung eines Schutztitels Österreichs überwiegen.
Demnach liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG mit Bescheid des BFA aberkannt wurde.Demnach liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zu Recht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit Bescheid des BFA aberkannt wurde.
1.3.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.1.3.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.
III.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigtenrömisch drei.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
2.2.1. Dem BF wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e Sharif können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG angenommen werden.2.2.1. Dem BF wurde mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e Sharif können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG angenommen werden.
Der BF wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist.Der BF wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist.
2.2.2. Wie bereits in Punkt III.1. ausführlich dargestellt wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung rechtskräftig verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 2.2.2. Wie bereits in Punkt römisch drei.1. ausführlich dargestellt wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung rechtskräftig verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der BF ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig.Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der BF ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig.
Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.3. Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Rückkehrentscheidungrömisch drei.3. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Rückkehrentscheidung
3.1. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, hat der VwGH unter anderem folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt:
„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
In seiner Begründung führte der VwGH aus, der österreichische Gesetzgeber habe eine Rechtslage geschaffen, durch die der Aufenthalt eines Fremden, dem zwar infolge der Aberkennung seines Status als Asylberechtigter (oder als subsidiär Schutzberechtigter) kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, der jedoch gemäß § 8 abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG nicht abgeschoben werden darf, nach § 46a FPG geduldet werde, jedoch gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig sei. Unter Bedachtnahme auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH könnte dies allerdings den Bestimmungen der RückführungsRL entgegenstehen. So habe der EuGH am 03.06.2021, C-546/19, ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RückführungsRL verpflichtet seien, gegen alle illegal im Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn 55). Es liefe sowohl dem Gegenstand der RückführungsRL, wie er in deren Art. 1 angeführt sei, als auch dem Wortlaut von Art. 6 dieser Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (Rn. 57). Diese Erwägungen hätten auch für Drittstaatsangehörige zu gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die nicht abgeschoben werden können, weil einer Abschiebung der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegenstehe (Rn. 58). Laut Ausführungen des VwGH sei nun zu bezweifeln, ob jener vom EuGH ausgesprochene Zwischenstatus derart herbeigeführt werden dürfe, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl bereits bei Erlassung feststeht, dass ihre Vollstreckung für eine nicht absehbare Dauer unzulässig ist und die Unzulässigkeit der Abschiebung in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird. In solch einem Fall könne von einer wirksamen Rückkehrentscheidung nicht gesprochen werden, sodass auch Art. 9 Abs. 1 lit a der Rückführungsrichtlinie nur jene Konstellationen anzusprechen scheint, in denen davon ausgegangen werden könne, dass das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dem Urteil des EuGH vom 14.01.2021, C-441/19, zufolge sei die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen innerhalb kürzester Zeit durchzuführen (Rn 80). In dieser Entscheidung habe es der EuGH als nicht zulässig angesehen, eine Rückkehrentscheidung „auf Vorrat“ zu erlassen.In seiner Begründung führte der VwGH aus, der österreichische Gesetzgeber habe eine Rechtslage geschaffen, durch die der Aufenthalt eines Fremden, dem zwar infolge der Aberkennung seines Status als Asylberechtigter (oder als subsidiär Schutzberechtigter) kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, der jedoch gemäß Paragraph 8, abs. 3a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht abgeschoben werden darf, nach Paragraph 46 a, FPG geduldet werde, jedoch gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig sei. Unter Bedachtnahme auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH könnte dies allerdings den Bestimmungen der RückführungsRL entgegenstehen. So habe der EuGH am 03.06.2021, C-546/19, ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, RückführungsRL verpflichtet seien, gegen alle illegal im Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn 55). Es liefe sowohl dem Gegenstand der RückführungsRL, wie er in deren Artikel eins, angeführt sei, als auch dem Wortlaut von Artikel 6, dieser Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (Rn. 57). Diese Erwägungen hätten auch für Drittstaatsangehörige zu gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die nicht abgeschoben werden können, weil einer Abschiebung der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegenstehe (Rn. 58). Laut Ausführungen des VwGH sei nun zu bezweifeln, ob jener vom EuGH ausgesprochene Zwischenstatus derart herbeigeführt werden dürfe, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl bereits bei Erlassung feststeht, dass ihre Vollstreckung für eine nicht absehbare Dauer unzulässig ist und die Unzulässigkeit der Abschiebung in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird. In solch einem Fall könne von einer wirksamen Rückkehrentscheidung nicht gesprochen werden, sodass auch Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Rückführungsrichtlinie nur jene Konstellationen anzusprechen scheint, in denen davon ausgegangen werden könne, dass das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dem Urteil des EuGH vom 14.01.2021, C-441/19, zufolge sei die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen innerhalb kürzester Zeit durchzuführen (Rn 80). In dieser Entscheidung habe es der EuGH als nicht zulässig angesehen, eine Rückkehrentscheidung „auf Vorrat“ zu erlassen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung verbunden wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist die Beantwortung der vom VwGH dem EuGH vorgelegten Frage relevant.Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung verbunden wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist die Beantwortung der vom VwGH dem EuGH vorgelegten Frage relevant.
3.2. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.2. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
Nach der stRsp des VwGH bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und innerstaatliches Recht verdrängt, eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des primären und sekundären Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Er sieht demnach sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 17f).Nach der stRsp des VwGH bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und innerstaatliches Recht verdrängt, eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des primären und sekundären Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Er sieht demnach sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 17f).
3.4. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellte Frage ist – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da eine Abschiebung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, kann nicht von einer „wirksamen“ Rückkehrentscheidung gesprochen werden und liegt jener Zwischenstatus, nämlich, dass der Aufenthalt des BF trotz unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet geduldet wird, vor, auf den sich der VwGH bezog. 3.4. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellte Frage ist – wie dargelegt – für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da eine Abschiebung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, kann nicht von einer „wirksamen“ Rückkehrentscheidung gesprochen werden und liegt jener Zwischenstatus, nämlich, dass der Aufenthalt des BF trotz unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet geduldet wird, vor, auf den sich der VwGH bezog.
Demnach war das Verfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auszusetzen.
III.4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebungrömisch drei.4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung
Der BF erhob zwar gegen Spruchpunkt V., mit der die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 2a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt wurde, keine Beschwerde, jedoch handelt es sich dabei um einen von der Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruch (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Der BF erhob zwar gegen Spruchpunkt römisch fünf., mit der die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt wurde, keine Beschwerde, jedoch handelt es sich dabei um einen von der Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruch vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Beschwerde - ungeachtet einer anderslautenden Beschwerdeerhebung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Beschwerde - ungeachtet einer anderslautenden Beschwerdeerhebung - auch gegen diese vergleiche etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vergleiche auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).
Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, war diese gemäß § 8 Abs. 3a AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, war diese gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Demnach war Spruchpunkt V. des im Spruch angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Demnach war Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
III.5. Zur Nichtbehandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., VI. und VII. römisch drei.5. Zur Nichtbehandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben.
Der BF erhob lediglich gegen Spruchpunkte I., II., IV. und VII. des angefochtenen Bescheids Beschwerde an das BVwG, weshalb Spruchpunkt III. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und demnach nicht zu behandeln war.Der BF erhob lediglich gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids Beschwerde an das BVwG, weshalb Spruchpunkt römisch drei. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und demnach nicht zu behandeln war.
Der BF erhob zwar ausdrücklich auch keine Beschwerde gegen Spruchpunkt VI., mit dem als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, jedoch handelt es sich dabei um eine hinsichtlich der Rückkehrentscheidung untrennbare Nebenbestimmung, weshalb sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet.Der BF erhob zwar ausdrücklich auch keine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs., mit dem als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, jedoch handelt es sich dabei um eine hinsichtlich der Rückkehrentscheidung untrennbare Nebenbestimmung, weshalb sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet.
Da das Verfahren zur Klärung der Frage, ob die in diesem Fall zu erlassende Rückkehrentscheidung im Einklang mit dem Unionsrecht steht, auszusetzen war, war auf die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den BF verhängten unbefristeten Einreiseverbotes im vorliegenden Erkenntnis nicht einzugehen (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2021/18/0390). Da das Verfahren zur Klärung der Frage, ob die in diesem Fall zu erlassende Rückkehrentscheidung im Einklang mit dem Unionsrecht steht, auszusetzen war, war auf die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den BF verhängten unbefristeten Einreiseverbotes im vorliegenden Erkenntnis nicht einzugehen vergleiche VwGH 09.05.2022, Ra 2021/18/0390).
III.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch drei.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung steht aufgrund der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes fest und wurde auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nichts an der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ändern können. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung steht aufgrund der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes fest und wurde auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nichts an der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ändern können.
Das BVwG konnte daher jedenfalls in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher jedenfalls in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgesetzt wurde, konnte auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung EuGH fortgesetzes Delikt Gewalttätigkeit Präjudizialität Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Vergewaltigung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W163.2124438.2.00Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023