Entscheidungsdatum
23.05.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
I415 2269416-1/10E, I415 2269416-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seines damit einhergehenden Charakterbildes eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beim BF, der mit einer beträchtlichen gewalttätigen und kriminellen Energie ausgestattet sei, handle es sich zweifelsohne um einen äußerst gefährlichen Straftäter mit hoher Rückfallswahrscheinlichkeit und könne keinerlei Gesinnungswandel oder Schuldbewusstsein festgestellt werden, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Die bei seinen Angriffen gewählte äußerst brutale Vorgehensweise lasse auf eine besonders verwerfliche innere Einstellung schließen und handle es sich insbesondere beim Delikt der Vergewaltigung um ein besonders schweres Verbrechen. In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände gefährde der BF nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich, die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen des BF und insbesondere sein durchaus vorhandenes Privatleben überwiegen.1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seines damit einhergehenden Charakterbildes eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beim BF, der mit einer beträchtlichen gewalttätigen und kriminellen Energie ausgestattet sei, handle es sich zweifelsohne um einen äußerst gefährlichen Straftäter mit hoher Rückfallswahrscheinlichkeit und könne keinerlei Gesinnungswandel oder Schuldbewusstsein festgestellt werden, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Die bei seinen Angriffen gewählte äußerst brutale Vorgehensweise lasse auf eine besonders verwerfliche innere Einstellung schließen und handle es sich insbesondere beim Delikt der Vergewaltigung um ein besonders schweres Verbrechen. In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände gefährde der BF nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich, die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen des BF und insbesondere sein durchaus vorhandenes Privatleben überwiegen.
2. Mit dem am 14.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen sei und er im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe, wohingegen ihn mit Polen lediglich das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Ferner leide sein Vater seit mehreren Jahren an einer lymphatischen Leukämie und sei dieser auf die Unterstützung des BF angewiesen. Die belangte Behörde hätte den BF bereits aufgrund seines Privat- und Familienlebens persönlich einvernehmen müssen. Er bereue seine Taten und wolle seine kriminelle Vergangenheit hinter sich lassen und gehe von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
5. Am 25.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertretung teilnahmen und der BF u.a. zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität steht fest.
Der BF befand sich bis Dezember 2022 in einem Drogensubstitutionsprogramm, seitdem konsumiert er keine Drogen mehr. Er nimmt jedoch aufgrund der ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX , erteilten Weisung eine Psychotherapie in Anspruch. Ansonsten ist der BF gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig.Der BF befand sich bis Dezember 2022 in einem Drogensubstitutionsprogramm, seitdem konsumiert er keine Drogen mehr. Er nimmt jedoch aufgrund der ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , erteilten Weisung eine Psychotherapie in Anspruch. Ansonsten ist der BF gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig.
Der BF spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Er wurde in XXXX geboren und ist in Österreich aufgewachsen, wobei er mehrere Jahre lang als obdachlos gemeldet war. Der BF hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr lang eine HTL besucht, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. In weiterer Folge hat er eine Lehre als Lackierer begonnen, diese hat er vorzeitig abgebrochen. Im Zeitraum 16.04.2012 bis 06.06.2020 ging der BF unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse nur wenige Monate bzw. teilweise auch Tage andauerte. Von 2014 bis 2020 hat er wiederholt Arbeitslosengeld sowie vom 01.11.2020 bis zum 09.04.2021 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach und hat er einen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosengeld gestellt. Der BF spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten. Er wurde in römisch 40 geboren und ist in Österreich aufgewachsen, wobei er mehrere Jahre lang als obdachlos gemeldet war. Der BF hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr lang eine HTL besucht, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. In weiterer Folge hat er eine Lehre als Lackierer begonnen, diese hat er vorzeitig abgebrochen. Im Zeitraum 16.04.2012 bis 06.06.2020 ging der BF unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse nur wenige Monate bzw. teilweise auch Tage andauerte. Von 2014 bis 2020 hat er wiederholt Arbeitslosengeld sowie vom 01.11.2020 bis zum 09.04.2021 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach und hat er einen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosengeld gestellt.
In Österreich leben unter anderem die Eltern des BF, sein Bruder, sein Neffe und seine Stiefmutter, wobei er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner hat sich der BF im Bundesgebiet einen großen Freundeskreis aufgebaut und hat er einen auf die Dauer von vier Jahren befristeten Mietvertrag (Zeitablauf am 30.04.2027) abgeschlossen. Sein Vater ist an einer chronischen lymphatischen Leukämie erkrankt und steht der BF diesem unterstützend zur Seite, indem er ihn daran erinnert seine Tabletten einzunehmen und ihn ins Krankenhaus fährt. Ein Abhängigkeitsverhältnis vom BF ist allerdings nicht gegeben. Während seines Haftaufenthaltes hat sein Vater vor allem durch seine Ehefrau Unterstützung erfahren und ist anzunehmen, dass dies auch hinkünftig der Fall sein wird.
In Polen verfügt der BF ebenso über familiäre Anbindungen, unter anderem lebt seine Tante, ein Onkel sowie ein Cousin und eine Cousine dort.
Der BF ist in Österreich drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2016, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe gemäß § 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF verurteilt, der Privatbeteiligten G.V. AG Schadenersatz im Umfang von EUR 2.674,00 zu leisten. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF verurteilt, der Privatbeteiligten G.V. AG Schadenersatz im Umfang von EUR 2.674,00 zu leisten.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF
I.) am 13.10.2015 in XXXX dem Verfügungsberechtigten der FA D. GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich 5 Stück Eau de Toilette im Gesamtwert von EUR 108,50, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern sowie römisch eins.) am 13.10.2015 in römisch 40 dem Verfügungsberechtigten der FA D. GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich 5 Stück Eau de Toilette im Gesamtwert von EUR 108,50, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern sowie
II.) am 24.01.2016 in XXXX eine fremde Sache beschädigt hat, indem er die linke hintere Dreieckscheibe eines PKWs eingeschlagen hat. römisch zwei.) am 24.01.2016 in römisch 40 eine fremde Sache beschädigt hat, indem er die linke hintere Dreieckscheibe eines PKWs eingeschlagen hat.
In Bezug auf die Strafbemessung fiel erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen ins Gewicht, mildernd wurde hingegen die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der teilweise Versuch berücksichtigt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 240,00) sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der BF hat in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar hat er von Mitte August 2013 bis 12.08.2015 eine unbekannte Menge Marihuana (THC) teilweise unentgeltlich erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung von 0,2 g Marihuana (THC) durch Beamte der SPK XXXX am 12.08.2015 besessen. Erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Ein Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG wurde dem BF sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Gerichtes angetragen, von diesem jedoch nicht wahrgenommen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.05.2016, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 240,00) sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der BF hat in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar hat er von Mitte August 2013 bis 12.08.2015 eine unbekannte Menge Marihuana (THC) teilweise unentgeltlich erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung von 0,2 g Marihuana (THC) durch Beamte der SPK römisch 40 am 12.08.2015 besessen. Erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Ein Vorgehen nach Paragraphen 35, 37, SMG wurde dem BF sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Gerichtes angetragen, von diesem jedoch nicht wahrgenommen.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX wurde der BF für schuldig befunden seine Ex-Freundin S.K. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden seine Ex-Freundin S.K.
I.) an sich schwer am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr am 25.10.2020 zunächst mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und - als sie bereits am Boden lag - mehrmals mit dem Fuß gegen ihren Körper trat sowie ihr unmittelbar danach in seiner Wohnung wiederum mit dem Fuß ins Gesicht trat und ihr einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie kurz ohnmächtig wurde und Hämatome an den angeführten Körperstellen, insbesondere im Gesicht sowie Abschürfungen im Gesicht erlitt;römisch eins.) an sich schwer am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr am 25.10.2020 zunächst mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und - als sie bereits am Boden lag - mehrmals mit dem Fuß gegen ihren Körper trat sowie ihr unmittelbar danach in seiner Wohnung wiederum mit dem Fuß ins Gesicht trat und ihr einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie kurz ohnmächtig wurde und Hämatome an den angeführten Körperstellen, insbesondere im Gesicht sowie Abschürfungen im Gesicht erlitt;
II.) am Körper verletzt zu haben, und zwar römisch zwei.) am Körper verletzt zu haben, und zwar
1.) am 11.02.2021, indem er sie so heftig ins Gesicht schlug, dass sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand prallte, wodurch sie Kopfschmerzen erlitt;
2.) am 13.02.2021, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie Kopfschmerzen erlitt;
3.) am 14.02.2021 nach der zu A.) V.) geschilderten Tat, indem er sich mit ihr am WC einschloss, ihr Faustschläge und Fußtritte versetzte und worauf er ihr ins Wohnzimmer folgte und sie dort mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie Hämatome am Hals und Blutergüsse sowie Prellungen an beiden Beinen erlitt;3.) am 14.02.2021 nach der zu A.) römisch fünf.) geschilderten Tat, indem er sich mit ihr am WC einschloss, ihr Faustschläge und Fußtritte versetzte und worauf er ihr ins Wohnzimmer folgte und sie dort mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie Hämatome am Hals und Blutergüsse sowie Prellungen an beiden Beinen erlitt;
III.) gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch drei.) gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a.) am 25.10.2020, indem er nach der zu A.) I.) geschilderten Tathandlung ein Messer nahm, es in ihre Richtung warf und sie nur um einen halben Meter verfehlte;a.) am 25.10.2020, indem er nach der zu A.) römisch eins.) geschilderten Tathandlung ein Messer nahm, es in ihre Richtung warf und sie nur um einen halben Meter verfehlte;
b.) am 14.02.2021 vor der zu A.) V.) geschilderten Tat, indem er ein Küchenmesser nahm, es in ihre Richtung hielt und sagte: "Es wäre am Besten, wenn ich dich abstechen würde!", wobei er das Messer anschließend wieder weglegte;b.) am 14.02.2021 vor der zu A.) römisch fünf.) geschilderten Tat, indem er ein Küchenmesser nahm, es in ihre Richtung hielt und sagte: "Es wäre am Besten, wenn ich dich abstechen würde!", wobei er das Messer anschließend wieder weglegte;
IV.) am 14.02.2021 durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, indem er zu ihr sagte, er schlage sie, wenn sie die Rettung rufe, falls er einen epileptischen Anfall hätte;römisch vier.) am 14.02.2021 durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, indem er zu ihr sagte, er schlage sie, wenn sie die Rettung rufe, falls er einen epileptischen Anfall hätte;
V.) am 14.02.2021 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, indem er sie, als sie auf der Couch neben ihm saß, trotz ihrer zuvor geäußerten Ablehnung, mit ihm Geschlechtsverkehr durchzuführen, an den Hüften packte, sie mit dem Rücken zu sich drehte, ihr die "Hotpants" herunterriss und von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, während er sie weiterhin fest an den Hüften festhielt, sie am Rücken kratzte und ihr Schläge gegen den Rücken versetzte und sie nach dem Geschlechtsverkehr von sich wegstieß, wodurch sie gegen die Wand prallte und Hämatome an den Hüften, Kratzer am Rücken und Schmerzen an der Stirn erlitt;römisch fünf.) am 14.02.2021 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, indem er sie, als sie auf der Couch neben ihm saß, trotz ihrer zuvor geäußerten Ablehnung, mit ihm Geschlechtsverkehr durchzuführen, an den Hüften packte, sie mit dem Rücken zu sich drehte, ihr die "Hotpants" herunterriss und von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, während er sie weiterhin fest an den Hüften festhielt, sie am Rücken kratzte und ihr Schläge gegen den Rücken versetzte und sie nach dem Geschlechtsverkehr von sich wegstieß, wodurch sie gegen die Wand prallte und Hämatome an den Hüften, Kratzer am Rücken und Schmerzen an der Stirn erlitt;
B.) am 14.02.2021 eine fremde Sache zerstört zu haben, indem er das Mobiltelefon der S.K. auf den Boden warf, wodurch es zerbrach und K. ein Schaden von EUR 200,00 entstand;
C.) am 25.10.2020 S.K. und deren Mutter E.T.K. gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, indem er S.K. nach der zu A.) I.) geschilderten Tathandlung eine Sprach- und eine Textnachricht mit folgendem Inhalt sendete: "Ich werde deine ganze Familie auslöschen!", welche auch ihre Mutter hörte bzw. las;C.) am 25.10.2020 S.K. und deren Mutter E.T.K. gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, indem er S.K. nach der zu A.) römisch eins.) geschilderten Tathandlung eine Sprach- und eine Textnachricht mit folgendem Inhalt sendete: "Ich werde deine ganze Familie auslöschen!", welche auch ihre Mutter hörte bzw. las;
D.) J.M.S. am 05.03.2021
I.) am Körper verletzt zu haben, indem er ihr zunächst mit der flachen Hand sowie anschließend mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr weitere Male ins Gesicht schlagen wollte, wobei sie diesen Schlägen ausweichen konnte und sie in weiterer Folge am Hals würgte, wodurch sie Abschürfungen und Hämatome im Gesicht, am Ohr, am Hals, an den Schultern, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Oberschenkel und an den Knien erlitt;römisch eins.) am Körper verletzt zu haben, indem er ihr zunächst mit der flachen Hand sowie anschließend mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr weitere Male ins Gesicht schlagen wollte, wobei sie diesen Schlägen ausweichen konnte und sie in weiterer Folge am Hals würgte, wodurch sie Abschürfungen und Hämatome im Gesicht, am Ohr, am Hals, an den Schultern, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Oberschenkel und an den Knien erlitt;
II.) durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung weiterer Körperverletzungen zu einer Handlung genötigt zu haben, indem er zu ihr nach dem zu D.) I.) geschilderten Vorfall an ihrer Wohnung klingelte und über die Sprechanlage zu ihr sagte: "Gib mir meine Tschik, sonst kim i auffe und bring di um!“.römisch zwei.) durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung weiterer Körperverletzungen zu einer Handlung genötigt zu haben, indem er zu ihr nach dem zu D.) römisch eins.) geschilderten Vorfall an ihrer Wohnung klingelte und über die Sprechanlage zu ihr sagte: "Gib mir meine Tschik, sonst kim i auffe und bring di um!“.
Der BF hat hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte S.K. in Höhe von EUR 5.200,00 sowie an J.S. in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte S.K. in Höhe von EUR 5.200,00 sowie an J.S. in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehrerer Vergehen sowie der teilweise Einsatz von Waffen bei den Drohungen und seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach wie vor leugnend und zeigte er keinerlei Einsicht und Reue für sein besonders verpöntes Fehlverhalten.
Nachdem sich der BF aufgrund dieser Verurteilung zwei Jahre lang in Strafhaft befunden hat, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX , der Rest der Strafe von einem Jahr gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wurde, sich einer weiterführenden einjährigen Psychotherapie zu unterziehen und diese dem Gericht in viermonatigen Abständen nachzuweisen. Am 10.04.2023 wurde er daher bedingt aus der Haft entlassen. Nachdem sich der BF aufgrund dieser Verurteilung zwei Jahre lang in Strafhaft befunden hat, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , der Rest der Strafe von einem Jahr gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wurde, sich einer weiterführenden einjährigen Psychotherapie zu unterziehen und diese dem Gericht in viermonatigen Abständen nachzuweisen. Am 10.04.2023 wurde er daher bedingt aus der Haft entlassen.
Festgestellt wird, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat und die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Am 16.06.2021, 17.12.2021, 15.04.2022, 11.05.2022, 13.06.2022 und 08.08.2022 wurde gegen den sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft befindlichen BF aufgrund von verschiedenen Ordnungswidrigkeiten (u.a. Pflichtverletzungen, unerlaubter Verkehr, gerichtlich strafbare Handlung, unerlaubter Besitz) jeweils eine Ordnungsstrafverfügung erlassen.
Am 02.02.2023 brachte die Staatsanwaltschaft XXXX einen Strafantrag (Zl. XXXX ) gegen den BF und M.S. wegen § 83 Abs. 1 StGB ein. Dem BF und M.S. wird zur Last gelegt, am 14.04.2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken H.R. vorsätzlich in Form eines Monokelhämatoms rechts, TF-Verletzung linkes Ohr, Rötungen und Hämatome im Bereich des rechten Oberarms und Brustraums am Körper verletzt zu haben, indem sie auf ihn einschlugen und eintraten. Am 02.02.2023 brachte die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Strafantrag (Zl. römisch 40 ) gegen den BF und M.S. wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein. Dem BF und M.S. wird zur Last gelegt, am 14.04.2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken H.R. vorsätzlich in Form eines Monokelhämatoms rechts, TF-Verletzung linkes Ohr, Rötungen und Hämatome im Bereich des rechten Oberarms und Brustraums am Körper verletzt zu haben, indem sie auf ihn einschlugen und eintraten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Stellungnahmen vom 16.04.2021, 13.05.2022 und vom 15.03.2023, in die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2016, Zl. XXXX und vom 01.03.2022, Zl. XXXX , in das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX , in den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX , in die Vollzugsinformation vom 01.03.2023 und in den Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.02.2023, Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurden die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Stellungnahmen vom 16.04.2021, 13.05.2022 und vom 15.03.2023, in die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 und vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , in das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.05.2016, Zl. römisch 40 , in den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , in die Vollzugsinformation vom 01.03.2023 und in den Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurden die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt.
Die Identität des BF steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses der Republik Polen – gültig bis 17.02.2027 – fest (AS 203, 321, 421, 495).
Die Feststellung, wonach der BF ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Zuge des Verfahrens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 16.04.2021, 13.05.2022 und vom 15.03.2023, auf seinen Angaben vor dem erkennenden Richter und dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 03.03.2023 (AS 479). In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 hat der BF explizit ausgeführt seit seinem Ausstieg aus dem Substitutionsprogramm im Dezember 2022 keine Drogen mehr zu konsumieren, keine Medikamente einzunehmen und an keinen chronischen Krankheiten bzw. anderen Gebrechen zu leiden und konnte daraus abgeleitet die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Feststellung zu der ihm auferlegten Inanspruchnahme einer Psychotherapie basiert auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 16.04.2021, 13.05.2022 und vom 15.03.2023, auf seinen Angaben vor dem erkennenden Richter und dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 03.03.2023 (AS 479). In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 hat der BF explizit ausgeführt seit seinem Ausstieg aus dem Substitutionsprogramm im Dezember 2022 keine Drogen mehr zu konsumieren, keine Medikamente einzunehmen und an keinen chronischen Krankheiten bzw. anderen Gebrechen zu leiden und konnte daraus abgeleitet die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Feststellung zu der ihm auferlegten Inanspruchnahme einer Psychotherapie basiert auf dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 .
Dass der BF Deutsch spricht, er keine Sorgepflichten hat und in XXXX geboren bzw. in Österreich aufgewachsen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Die Feststellung, wonach er mehrere Jahre lang als obdachlos gemeldet war, ist durch einen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Die getroffenen Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF sowie zu den nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten und dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe beruhen auf seinen Angaben in den eingebrachten Stellungnahmen und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und ergibt sich daraus ebenso die Feststellung, dass der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht. Dass der BF Deutsch spricht, er keine Sorgepflichten hat und in römisch 40 geboren bzw. in Österreich aufgewachsen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Die Feststellung, wonach er mehrere Jahre lang als obdachlos gemeldet war, ist durch einen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Die getroffenen Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF sowie zu den nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten und dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe beruhen auf seinen Angaben in den eingebrachten Stellungnahmen und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und ergibt sich daraus ebenso die Feststellung, dass der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht.
Aufgrund der Ausführungen des BF in den eingebrachten Stellungnahmen, im Beschwerdeschriftsatz sowie vor dem erkennenden Richter waren ferner die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und Freundschaften im Bundesgebiet zu treffen. Die Feststellung zur Erkrankung seines Vaters ergibt sich aus dem Ambulanzbrief des Ordensklinikums XXXX vom 18.10.2022 (AS 474f). Auch wenn der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbrachte seinem Vater unterstützend zur Seite zu stehen, indem er ihn daran erinnert seine Tabletten einzunehmen und ihn ins Krankenaus fährt, konnte kein Abhängigkeitsverhältnis vom BF festgestellt werden. So hat er vor dem erkennenden Richter selbst ausgeführt, dass sein Vater während seines Haftaufenthaltes vor allem durch seine Ehegattin Unterstützung erhalten hat und lebt zudem seine Mutter im Bundesgebiet, weshalb nicht ersichtlich ist, warum sein Vater auf die Unterstützung des BF angewiesen sein sollte, mit dem – wie eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt – er auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellung zum abgeschlossenen Mietvertrag ist durch den in Vorlage gebrachten Bestandsvertrag vom 15.04.2023 (Beilage B) belegt.Aufgrund der Ausführungen des BF in den eingebrachten Stellungnahmen, im Beschwerdeschriftsatz sowie vor dem erkennenden Richter waren ferner die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und Freundschaften im Bundesgebiet zu treffen. Die Feststellung zur Erkrankung seines Vaters ergibt sich aus dem Ambulanzbrief des Ordensklinikums römisch 40 vom 18.10.2022 (AS 474f). Auch wenn der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbrachte seinem Vater unterstützend zur Seite zu stehen, indem er ihn daran erinnert seine Tabletten einzunehmen und ihn ins Krankenaus fährt, konnte kein Abhängigkeitsverhältnis vom BF festgestellt werden. So hat er vor dem erkennenden Richter selbst ausgeführt, dass sein Vater während seines Haftaufenthaltes vor allem durch seine Ehegattin Unterstützung erhalten hat und lebt zudem seine Mutter im Bundesgebiet, weshalb nicht ersichtlich ist, warum sein Vater auf die Unterstützung des BF angewiesen sein sollte, mit dem – wie eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt – er auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellung zum abgeschlossenen Mietvertrag ist durch den in Vorlage gebrachten Bestandsvertrag vom 15.04.2023 (Beilage B) belegt.
Insofern der BF in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus angab, über keine Verwandten innerhalb der EU zu verfügen, so wird dem kein Glaube geschenkt. Sowohl in der Stellungnahme vom 16.04.2021 als auch in jener vom 13.05.2022 hat er angeführt über persönliche Anbindungen an Polen zu verfügen und vermeinte er unter anderem explizit, dass eine Tante, ein Onkel sowie ein Cousin und eine Cousine ebendort wohnhaft seien, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Polen verfügt und werden seine dahingehenden Ausführungen vor dem erkennenden Richter vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung gewertet.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie zu den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung waren aufgrund der im Akt erliegenden Urteile zu treffen. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am 10.04.2023, zur Probezeit und zur Anordnung der Bewährungshilfe sowie zur erteilten Weisung basieren auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX . Die Feststellung zum seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingebrachten Strafantrag wegen § 83 Abs. 1 StGB ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (AS 493f). Die Feststellungen zu den aufgrund verschiedener Ordnungswidrigkeiten erlassenen Ordnungsstrafverfügungen basieren auf der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 14.09.2022 (AS 323ff). Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie zu den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung waren aufgrund der im Akt erliegenden Urteile zu treffen. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am 10.04.2023, zur Probezeit und zur Anordnung der Bewährungshilfe sowie zur erteilten Weisung basieren auf dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zum seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebrachten Strafantrag wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (AS 493f). Die Feststellungen zu den aufgrund verschiedener Ordnungswidrigkeiten erlassenen Ordnungsstrafverfügungen basieren auf der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 14.09.2022 (AS 323ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Nachdem sich der BF wie festgestellt seit seiner Geburt und somit seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhält, gelangt gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Nachdem sich der BF wie festgestellt seit seiner Geburt und somit seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhält, gelangt gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, mwN). Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann ebenfalls nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, mwN). Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann ebenfalls nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wie festgestellt bereits drei Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2016, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe gemäß § 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF verurteilt, der Privatbeteiligten G.V. AG Schadenersatz im Umfang von EUR 2.674,00 zu leisten.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wie festgestellt bereits drei Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF verurteilt, der Privatbeteiligten G.V. AG Schadenersatz im Umfang von EUR 2.674,00 zu leisten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 240,00) sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.05.2016, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 240,00) sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.03.2022, Zl. 22 Hv 27/2021t wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte S.K. in Höhe von EUR 5.200,00 sowie an J.S. in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.03.2022, Zl. 22 Hv 27/2021t wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte S.K. in Höhe von EUR 5.200,00 sowie an J.S. in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.
Das festgestellte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF, welches ein breites Spektrum von im Sexualstraf-, Gewalt-, Eigentums- und Suchtmittelbereich angesiedelten Delikten aufzeigt und schließlich in der Inhaftierung des BF mündete, berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und muss in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre.
Was die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB anbelangt, so ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Ferner wird seitens des erkennenden Richters in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass letztlich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen das Auslangen gefunden werden konnte und die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend war jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu werten und haben zudem die Ausführungen des Strafgerichtes in Bezug auf die fehlenden Diversionsvoraussetzungen besondere Berücksichtigung zu finden. Demzufolge scheiterte eine diversionelle Erledigung bereits an spezialpräventiven Gründen, zumal der BF mehrfach bzw. kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war – nach erfolgloser Diversion zum Vergehen des versuchten Diebstahls erfolgte ein weiteres Vermögensdelikt, nämlich die Sachbeschädigung – und er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ, was unzweifelhaft auf seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten hindeutet. Außerdem begründete eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld und war ein hoher Gesinnungsunwert im Sinne einer Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF gegeben, wodurch die vom Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigenden Umstände des teilweisen Versuches, der Unbescholtenheit sowie des Alters unter 21 Jahren eine maßgebliche Relativierung erfahren. Was die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB anbelangt, so ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Ferner wird seitens des erkennenden Richters in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass letztlich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie für den Fall der Nichteinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen das Auslangen gefunden werden konnte und die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend war jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu werten und haben zudem die Ausführungen des Strafgerichtes in Bezug auf die fehlenden Diversionsvoraussetzungen besondere Berücksichtigung zu finden. Demzufolge scheiterte eine diversionelle Erledigung bereits an spezialpräventiven Gründen, zumal der BF mehrfach bzw. kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war – nach erfolgloser Diversion zum Vergehen des versuchten Diebstahls erfolgte ein weiteres Vermögensdelikt, nämlich die Sachbeschädigung – und er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ, was unzweifelhaft auf seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten hindeutet. Außerdem begründete eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld und war ein hoher Gesinnungsunwert im Sinne einer Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF gegeben, wodurch die vom Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigenden Umstände des teilweisen Versuches, der Unbescholtenheit sowie des Alters unter 21 Jahren eine maßgebliche Relativierung erfahren.
Im Hinblick auf die Verurteilung des BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG gilt es unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Im Hinblick auf die Verurteilung des BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG gilt es unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Nicht außer Acht gelassen wird darüber hinaus, dass der BF sich vor dem Strafgericht geständig zeigte, er unbescholten war und ein Alter von unter 21 Jahren aufwies, es zur teilweisen Sicherstellung des Suchtgiftes gekommen ist und er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, sodass etwa kein professioneller strukturierter oder organisierter Suchtgifthandel vorliegt. Zu Lasten des BF ist jedoch der lange Tatzeitraum von Mitte August 2013 bis 12.08.2015 und damit von rund zwei Jahren in Anschlag zu bringen, sodass es sich bei dem vom BF gesetzten strafbaren Verhalten offenkundig gerade nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah er sich während des gesamten Zeitraumes von rund zwei Jahren nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen, was auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Zudem sei erwähnt, dass ein Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG (Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung bzw. vorläufige Einstellung) dem BF sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Gerichtes angetragen, von diesem jedoch nicht wahrgenommen wurde. Nicht außer Acht gelassen wird darüber hinaus, dass der BF sich vor dem Strafgericht geständig zeigte, er unbescholten war und ein Alter von unter 21 Jahren aufwies, es zur teilweisen Sicherstellung des Suchtgiftes gekommen ist und er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, sodass etwa kein professioneller strukturierter oder organisierter Suchtgifthandel vorliegt. Zu Lasten des BF ist jedoch der lange Tatzeitraum von Mitte August 2013 bis 12.08.2015 und damit von rund zwei Jahren in Anschlag zu bringen, sodass es sich bei dem vom BF gesetzten strafbaren Verhalten offenkundig gerade nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah er sich während des gesamten Zeitraumes von rund zwei Jahren nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen, was auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Zudem sei erwähnt, dass ein Vorgehen nach Paragraphen 35, 37, SMG (Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung bzw. vorläufige Einstellung) dem BF sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Gerichtes angetragen, von diesem jedoch nicht wahrgenommen wurde.
Die – zum Teil bedingt – verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen, welche für sich genommen noch nicht einen "besonders hohen Schweregrad" iSd vorangeführten Judikatur aufweisen, vermochten den BF in weiterer Folge jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilungen erneut straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner dritten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte, was letztlich auch in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren Niederschlag fand.
So hat der BF seine ehemalige Lebensgefährtin wiederholt am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht. Am 25.10.2020 hat er versucht, die S.K. an sich schwer am Körper zu verletzen, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und – als sie bereits am Boden lag – mehrmals mit dem Fuß gegen ihren Körper trat. Unmittelbar danach trat er ihr in seiner Wohnung wieder mit dem Fuß ins Gesicht und versetzte ihr einen Schlag gegen den Kopf, wodurch S.K. kurz ohnmächtig wurde und Hämatome und Abschürfungen insbesondere im Gesicht erlitt. Dabei hielt es der BF ernstlich für möglich und nahm es billigend in Kauf der S.K. durch die massiven Schläge und Tritte insbesondere in die Kopf- und Gesichtsregion schwere Verletzungen zuzufügen. Am 11.02.2021 schlug er S.K. so heftig ins Gesicht, dass sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand prallte, am 13.02.2021 schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jeweils Kopfschmerzen erlitt. Nur einen Tag später am 14.02.2021 versetzte er ihr – nachdem er sich mit ihr am WC einschloss – Faustschläge und Fußtritte und folgte ihr ins Wohnzimmer, wo er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie Hämatome am Hals und Blutergüsse sowie Prellungen an beiden Beinen erlitt. Ferner hat der BF die J.S. am 05.03.2021 am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand sowie anschließend mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr weitere Male ins Gesicht schlagen wollte, wobei diese allerdings den Schlägen ausweichen konnte und er sie in weiterer Folge am Hals würgte, wodurch sie Abschürfungen und Hämatome im Gesicht, am Ohr, am Hals, an den Schultern, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Oberschenkel und an den Knien erlitt. Wie festgestellt, hat der BF dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. So hat der BF seine ehemalige Lebensgefährtin wiederholt am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht. Am 25.10.2020 hat er versucht, die S.K. an sich schwer am Körper zu verletzen, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und – als sie bereits am Boden lag – mehrmals mit dem Fuß gegen ihren Körper trat. Unmittelbar danach trat er ihr in seiner Wohnung wieder mit dem Fuß ins Gesicht und versetzte ihr einen Schlag gegen den Kopf, wodurch S.K. kurz ohnmächtig wurde und Hämatome und Abschürfungen insbesondere im Gesicht erlitt. Dabei hielt es der BF ernstlich für möglich und nahm es billigend in Kauf der S.K. durch die massiven Schläge und Tritte insbesondere in die Kopf- und Gesichtsregion schwere Verletzungen zuzufügen. Am 11.02.2021 schlug er S.K. so heftig ins Gesicht, dass sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand prallte, am 13.02.2021 schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jeweils Kopfschmerzen erlitt. Nur einen Tag später am 14.02.2021 versetzte er ihr – nachdem er sich mit ihr am WC einschloss – Faustschläge und Fußtritte und folgte ihr ins Wohnzimmer, wo er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie Hämatome am Hals und Blutergüsse sowie Prellungen an beiden Beinen erlitt. Ferner hat der BF die J.S. am 05.03.2021 am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand sowie anschließend mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr weitere Male ins Gesicht schlagen wollte, wobei diese allerdings den Schlägen ausweichen konnte und er sie in weiterer Folge am Hals würgte, wodurch sie Abschürfungen und Hämatome im Gesicht, am Ohr, am Hals, an den Schultern, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Oberschenkel und an den Knien erlitt. Wie festgestellt, hat der BF dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen.
Das vom BF in diesem Zusammenhang wiederholt gesetzte Fehlverhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des BF gegenüber Mitmenschen hin und wird dadurch die von seiner Person ausgehende Gefährdung eindrucksvoll verdeutlicht. Der BF scheut offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Das vom BF in diesem Zusammenhang wiederholt gesetzte Fehlverhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des BF gegenüber Mitmenschen hin und wird dadurch die von seiner Person ausgehende Gefährdung eindrucksvoll verdeutlicht. Der BF scheut offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).
Ferner gilt fallbezogen zu berücksichtigen, dass aus der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX im Hinblick auf das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB hervorgeht, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass es durch die Attacke des BF zu keiner schwereren Verletzung der S.K. gekommen ist und der BF sich vor dem Strafgericht in Bezug auf das ihm in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Fehlverhalten – welches er teilweise unter Alkoholeinfluss beging – überwiegend nicht geständig zeigte, was jedenfalls zu Lasten des BF in die vorzunehmende Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 25.04.2023 war im Hinblick auf die Gewaltausbrüche des BF und seine strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität keinerlei Einsicht erkennbar und stellte er sich vielmehr selbst als Opfer dar, wie folgendem Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll unzweifelhaft zu entnehmen ist: Ferner gilt fallbezogen zu berücksichtigen, dass aus der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 im Hinblick auf das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB hervorgeht, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass es durch die Attacke des BF zu keiner schwereren Verletzung der S.K. gekommen ist und der BF sich vor dem Strafgericht in Bezug auf das ihm in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Fehlverhalten – welches er teilweise unter Alkoholeinfluss beging – überwiegend nicht geständig zeigte, was jedenfalls zu Lasten des BF in die vorzunehmende Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 25.04.2023 war im Hinblick auf die Gewaltausbrüche des BF und seine strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität keinerlei Einsicht erkennbar und stellte er sich vielmehr selbst als Opfer dar, wie folgendem Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll unzweifelhaft zu entnehmen ist:
„Rl: Wie ist es zu diesen Gewaltausbrüchen gekommen?
BF: Herr Richter, wenn ich angegriffen werde, ist das in meinen Augen Notwehr. Ich bin so angegriffen worden, als wäre ich von einem Mann angegriffen worden und nicht von einer Frau. Mein Gesicht war zerkratzt und alles. Das hat mir dann auch gereicht.
Rl: Wie gedenken Sie Ihre Eifersucht und Ihre daraus resultierenden heftigen Aggressionsausbrüche hinkünftig in den Griff zu bekommen?
BF: Wie meinen Sie das? Wir haben von der Frau ein psychiatrisches Gutachten gemacht. Sie war nicht normal. Es war schwer mit so einer Frau überhaupt zusammen zu leben. Ich habe alles für sie getan und war immer für sie da, aber anscheinend hat es nicht gereicht.
(…)
Rl: Ihre Gewaltausbrüche entluden sich laut Gutachten Dr. XXXX bis dato immer gegenüber Opfern, die Sie bereits seit langem kannten. Haben Sie diesbezüglich eine Problemlösungsstrategie?Rl: Ihre Gewaltausbrüche entluden sich laut Gutachten Dr. römisch 40 bis dato immer gegenüber Opfern, die Sie bereits seit langem kannten. Haben Sie diesbezüglich eine Problemlösungsstrategie?
BF: Ich verstehe die Frage nicht. Ich habe mit der Frau XXXX gesprochen, diese hat vor Gericht sehr gut für mich ausgesagt.BF: Ich verstehe die Frage nicht. Ich habe mit der Frau römisch 40 gesprochen, diese hat vor Gericht sehr gut für mich ausgesagt.
Rl: Ich war weder bei ihrem Prozess dabei noch kenne ich Frau XXXX persönlich. Meine Frage hat sich mir lediglich nach Durchsicht des Strafurteils aufgedrängt.Rl: Ich war weder bei ihrem Prozess dabei noch kenne ich Frau römisch 40 persönlich. Meine Frage hat sich mir lediglich nach Durchsicht des Strafurteils aufgedrängt.
Rl wiederholt die Frage.
BF: Ich habe der Frau XXXX auch gesagt, es tut mir leid, das nächste Mal werde ich mich nicht wehren, sondern die Polizei anrufen und eine Anzeige erstatten“ (Verhandlungsprotokoll vom 25.04.2023, S 6f). BF: Ich habe der Frau römisch 40 auch gesagt, es tut mir leid, das nächste Mal werde ich mich nicht wehren, sondern die Polizei anrufen und eine Anzeige erstatten“ (Verhandlungsprotokoll vom 25.04.2023, S 6f).
Der BF ist damit offenkundig nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, weshalb ihm ein positiver Gesinnungswandel – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – bereits aus diesem Grunde grundsätzlich nicht attestiert werden kann. Hinzukommt, dass der BF weiters die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen hat, was sich letztlich ebenso mit dem Bild eines Mannes mit hohem Aggressionspotential zusammenfügt. Der BF ist damit offenkundig nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, weshalb ihm ein positiver Gesinnungswandel – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – bereits aus diesem Grunde grundsätzlich nicht attestiert werden kann. Hinzukommt, dass der BF weiters die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen hat, was sich letztlich ebenso mit dem Bild eines Mannes mit hohem Aggressionspotential zusammenfügt.
Der BF hat seine ehemalige Lebensgefährtin gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er am 25.10.2020 ein Messer nahm und es in ihre Richtung warf, wobei er sie nur um einen halben Meter verfehlte. Am 14.02.2021 nahm er wiederum ein Küchenmesser, hielt es in die Richtung der S.K. und sagte: „Es wäre am Besten, wenn ich dich abstechen würde“, wobei er das Messer anschließend wieder weglegte und hat er sie außerdem durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, er schlage sie, wenn sie die Rettung rufe, falls er einen epileptischen Anfall hätte. Zudem nahm er das Mobiltelefon der S.K. und warf es auf den Boden, wodurch es zerbrach und S.K. ein Schaden in Höhe von EUR 200,00 entstand. Darüber hinaus hat er am 25.10.2020 die S.K. und deren Mutter gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, indem er S.K. eine Sprach- und Textnachricht mit folgendem Inhalt sendete: „Ich werde deine ganze Familie auslöschen“, welche auch ihre Mutter hörte bzw. las. Dabei beabsichtigte er geradezu bei der Familie K. Angstzustände hervorzurufen und diese in begründete Furcht und Unruhe zu versetzen. Am 05.03.2021 hat der BF die J.M.S. durch gefährliche Drohung mit der Zufügung weiterer Körperverletzungen zu einer Handlung genötigt. Er klingelte an ihrer Wohnung und vermeinte über die Sprechanlage: „Gib mir eine Tschik, sonst kim i auffe und bring di um“.
Der BF hat somit mehrfach zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ergibt sich vor diesem Hintergrund ein Charakterbild, welches jeglichen Respekt vor in Österreich geschützten Werten und Vorschriften vermissen lässt und durch eine hohe Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist. Der BF hat insbesondere bewusst in Kauf genommen andere Personen in ihrer körperlichen Integrität – wobei das öffentliche Interesse am Schutz derselben besonders hoch zu veranschlagen ist – zu verletzen und beabsichtigte er die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und zu einer Unterlassung bzw. Handlung zu nötigen und gilt ferner festzuhalten, dass der BF vor dem Strafgericht sowohl den Messerwurf am 25.10.2020 als auch die Drohung mit dem Messer am 14.02.2021 leugnete, was wiederum für eine mangelnde Verantwortungsübernahme spricht.
Das delinquente Verhalten des BF gipfelt schließlich in seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, wobei es sich um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers handelt. Das delinquente Verhalten des BF gipfelt schließlich in seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wobei es sich um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers handelt.
Am 14.02.2021 hat der BF die S.K. – die zum damaligen Zeitpunkt schwanger war – mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie, als sie auf der Couch neben ihm saß, trotz ihrer zuvor geäußerten Ablehnung, mit ihm Geschlechtsverkehr durchzuführen, an den Hüften packte, sie mit dem Rücken zu sich drehte, ihr die „Hotpants“ herunterriss und von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, während er sie weiterhin fest an den Hüften festhielt, sie am Rücken kratzte und ihr Schläge gegen den Rücken versetzte und sie nach dem Geschlechtsverkehr von sich wegstieß, wodurch sie gegen die Wand prallte und Hämatome an den Hüften, Kratzer am Rücken und Schmerzen an der Stirn erlitt. Der BF wusste, dass er gegen den zuvor ausdrücklich erklärten Willen der S.K. den Vaginalverkehr vornahm, welche aufgrund ihrer Schwangerschaft und der dadurch verbundenen Übelkeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Um ihren entgegenstehenden Willen zu beugen, setzte er gezielt seine körperliche Überlegenheit und Gewalt ein, um sie dadurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.
Der Tatbestand des § 201 StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungs- und –betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).Der Tatbestand des Paragraph 201, StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungs- und –betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).
Nicht unberücksichtigt zu bleiben hat ferner, dass die Tat des BF bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen zur Folge hatte und S.K. unmittelbar nach der Tat an einer akuten Belastungsreaktion litt, welche erst nach wenigen Tagen abgeklungen ist und bestand eine Berufsunfähigkeit für 14 Tage. Besonders schwer wiegt zudem der Umstand, dass sich der BF trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach wie vor leugnend verantwortet und er keinerlei Einsicht und Reue für sein besonders verpöntes Fehlverhalten zeigt, wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat:
„RI: Aufgrund welcher Delikte oder Verbrechen wurden Sie verurteilt?
BF: Das waren mehrere Delikte. Nachgefragt waren das Blödheiten. Zum Beispiel Diebstahl, Einschlagen einer Autoscheibe, blödsinnige Sachen eben.
RI: Wozu wurden Sie verurteilt?
BF: Das waren Geldstrafen.
RI: Zu was sonst noch?
BF: 2016 wurde ich verurteilt zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung. Diese musste ich aber absitzen als Ersatzfreiheitsstrafe.
RI: Aufgrund dieser Delikte wird das BFA für einen in Österreich geborenen EU-Bürger kein Aufenthaltsverbot erlassen. Ich glaube, dass Sie die wirklich einschneidenden, drastischen Verurteilungen noch nicht genannt haben.
BF: Ich war jetzt zwei Jahre in Haft, deswegen glaube ich, ist das passiert und jetzt habe ich meine Strafe Gott sei Dank schon abgesessen. Ich habe daraus gelernt. Ich habe ein Teilgeständnis vor Gericht abgelegt. Dabei werde ich auch bleiben.
Rl: Was meinen sie genau mit Teilgeständnis?
BF: Außer der Vergewaltigung ist alles passiert. Die anderen Taten bereue ich natürlich. Diese hätten nicht passieren dürfen. Ich habe mich auf jeden Fall geändert und möchte in Österreich bleiben. Mein Leben ist hier. Ich könnte nicht zurück nach Polen gehen, da habe ich keine Ausbildung. In Österreich kenne ich mich gut aus. Jetzt ist leider was passiert. Es tut mir auch sehr leid.
Rl: Wieso sind Sie dann nicht in Berufung gegangen vor dem Strafgericht?
BF: Es waren vor mir glaube ich neun oder acht Leute bei dem gleichen Richter und Staatsanwalt. Diese sind alle in Berufung gegangen und wurde die Strafe jeweils erhöht. Soll ich unschuldig noch mehr kassieren? Alle Indizien haben gegen sie gesprochen, sie musste nicht einmal zum Gericht kommen.
Rl: Ich bin nicht die Berufungsinstanz für Ihr Strafurteil. Dieses ist rechtkräftig.
BF: Ja ich weiß.
(…)
Rl: In Ihrer Stellungnahme vom 13.05.2022 schreiben Sie von „dieser Frau, die sie ins Gefängnis gebracht hat", der „Vergewaltigungs-Lüge" und Ihrer „Verurteilung als Unschuldiger". Weiters schreiben Sie von „der psychisch kranken Frau, die Ihnen sowas angetan hat". Was sagen Sie heute dazu?
BF: Ja ich habe es Ihnen eh schon gesagt. Die Frau hat, als ich sie kennengelernt habe, gesagt, dass sie schon einmal vergewaltigt geworden ist. Jetzt ist sie wieder mit dem Vergewaltiger zusammen. Wie kann eine Frau, die schon einmal vergewaltigt wurde, dann mit diesem Mann zusammen sein? Die ganzen Probleme haben damit angefangen, dass meine Mutter einen Vaterschaftstest angeregt hat. Auf das hin hat sie ihre Sachen gepackt und ist gegangen. An diesem Montag habe ich sie noch zum Bahnhof gefahren, weil sie zu ihren Eltern wollte, sie hat gesagt sie liebt mich. Wir haben uns ganz normal verabschiedet. Sie hat gesagt, dass sie in ein paar Tagen zurück kommt, ist sie jedoch nicht. Stattdessen ist am Abend die Polizei gekommen“ (Verhandlungsproktoll vom 25.04.2023, S 5, 6 und 7).
In der im Zuge der Beschwerdeverhandlung thematisierten Stellungnahme vom 13.05.2022 verwies der BF im Hinblick auf seine Verurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB wiederholt darauf unschuldig zu sein: „Nein, diese Frau was mich ins Gefängnis gebracht hat log mich 5 Monate an, dass ich Papa werde. Als sie erfuhr, dass ich einen Vaterschaftstest machen will, ging sie zur Polizei und lügte wieder, dass ich sie vergewaltigt hatte und jetzt bin ich unschuldig verurteilt worden“ sowie weiters „(…) jedoch zur Vergewaltigung möchte ich hinzufügen, dass ich so eine schwerwiegende Tat niemals begangen habe, auch niemals begehen würde, da sowas in meinen Augen krank sei. Die Richterin glaubte es selbst nicht, leider hatte ich ein Schöffengericht, eine Schöffin glaubte es nicht und ich wurde leider verurteilt was mich sehr fertig macht (…). Hätte ich nur diese eine psychisch kranke Frau nicht kennengelernt, die mir sowas angetan hat“ (AS 304). Auch im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht leugnete der BF die ihm zur Last gelegte Tat des Verbrechens der Vergewaltigung und vermeinte er wiederholt, dass es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. In der im Zuge der Beschwerdeverhandlung thematisierten Stellungnahme vom 13.05.2022 verwies der BF im Hinblick auf seine Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB wiederholt darauf unschuldig zu sein: „Nein, diese Frau was mich ins Gefängnis gebracht hat log mich 5 Monate an, dass ich Papa werde. Als sie erfuhr, dass ich einen Vaterschaftstest machen will, ging sie zur Polizei und lügte wieder, dass ich sie vergewaltigt hatte und jetzt bin ich unschuldig verurteilt worden“ sowie weiters „(…) jedoch zur Vergewaltigung möchte ich hinzufügen, dass ich so eine schwerwiegende Tat niemals begangen habe, auch niemals begehen würde, da sowas in meinen Augen krank sei. Die Richterin glaubte es selbst nicht, leider hatte ich ein Schöffengericht, eine Schöffin glaubte es nicht und ich wurde leider verurteilt was mich sehr fertig macht (…). Hätte ich nur diese eine psychisch kranke Frau nicht kennengelernt, die mir sowas angetan hat“ (AS 304). Auch im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht leugnete der BF die ihm zur Last gelegte Tat des Verbrechens der Vergewaltigung und vermeinte er wiederholt, dass es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Die damit offenkundig beim BF nicht vorhandene Einsicht, Reue und mangelnde Verantwortungsübernahme legen in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls den Schluss nahe, dass der BF nicht bereit ist an seiner Persönlichkeitsstruktur, insbesondere jedoch an seiner rasenden Eifersucht und seinen Gewaltsausbrüchen – die letztlich zu seiner dritten Verurteilung geführt haben – zu arbeiten und kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige Rechtsverstöße und insbesondere strafbare Handlungen gegen ihm nahestehende Personen begehen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen und gilt dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen und gilt dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der BF erst am 10.04.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und ist die Zeit – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF unter anderem strafbare Handlungen gegen das besonders geschützte Rechtsgut der sexuellen und körperlichen Integrität gesetzt hat – jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls (im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten) positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Es kann unter Berücksichtigung des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Fehlverhaltens, des in diesem Zusammenhang hervorgekommenen Aggressionspotentials, seiner Gewaltbereitschaft sowie insbesondere im Hinblick auf die nicht erkennbare Reue und Einsicht in Bezug auf das Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten schweren Körperverletzung und die Vergehen der Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen insbesondere in Form von Gewalt-, Sexual- und Vermögensdelikten begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der BF, der sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen in der Stellungnahme des Vereins XXXX vom 19.12.2022 (AS 473), wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde bzw. der BF ein straffreies Leben führen wolle, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als er sich vor dem erkennenden Richter überaus uneinsicht zeigte und teils keinerlei Verantwortung für sein Handeln übernahm. Ferner sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass gegen den BF selbst in Haft mehrere Ordnungsstrafverfügungen aufgrund verschiedener Ordnungswidrigkeiten erlassen und am 02.02.2023 seitens der Staatsanwaltschaft XXXX neuerlich ein Strafantrag wegen § 83 Abs. 1 StGB eingebracht wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der BF erst am 10.04.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und ist die Zeit – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF unter anderem strafbare Handlungen gegen das besonders geschützte Rechtsgut der sexuellen und körperlichen Integrität gesetzt hat – jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls (im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten) positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Es kann unter Berücksichtigung des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Fehlverhaltens, des in diesem Zusammenhang hervorgekommenen Aggressionspotentials, seiner Gewaltbereitschaft sowie insbesondere im Hinblick auf die nicht erkennbare Reue und Einsicht in Bezug auf das Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten schweren Körperverletzung und die Vergehen der Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen insbesondere in Form von Gewalt-, Sexual- und Vermögensdelikten begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der BF, der sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen in der Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 19.12.2022 (AS 473), wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde bzw. der BF ein straffreies Leben führen wolle, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als er sich vor dem erkennenden Richter überaus uneinsicht zeigte und teils keinerlei Verantwortung für sein Handeln übernahm. Ferner sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass gegen den BF selbst in Haft mehrere Ordnungsstrafverfügungen aufgrund verschiedener Ordnungswidrigkeiten erlassen und am 02.02.2023 seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 neuerlich ein Strafantrag wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB eingebracht wurde.
Nicht verkannt wird, dass dem BF – nachdem er sich zwei Jahre in Strafhaft befunden hat – der Rest der Strafe von einem Jahr gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wurde, sich einer weiterführenden einjährigen Psychotherapie zu unterziehen. Das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ist jedoch ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.Nicht verkannt wird, dass dem BF – nachdem er sich zwei Jahre in Strafhaft befunden hat – der Rest der Strafe von einem Jahr gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wurde, sich einer weiterführenden einjährigen Psychotherapie zu unterziehen. Das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ist jedoch ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt seitens des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die dritte Verurteilung des BF schließlich auch keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung die teilweise geständige Veranwortung des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch gelieben ist als mildernd gewertet hat und aufgrund des erstmals verspürten Haftübels mit einer im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Erschwerend wogen jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehrerer Verbrechen, der teilweise Einsatz von Waffen im Zuge der Drohungen sowie die einschlägige Vorstrafe. Der BF war nach den Ausführungen des Landesgerichtes XXXX bei sämtlichen Taten zurechnungsfähig und damit in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln und lag eine relevante Alkoholisierung zu keinem der Tatzeitpunkt vor. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt seitens des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die dritte Verurteilung des BF schließlich auch keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung die teilweise geständige Veranwortung des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch gelieben ist als mildernd gewertet hat und aufgrund des erstmals verspürten Haftübels mit einer im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Erschwerend wogen jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehrerer Verbrechen, der teilweise Einsatz von Waffen im Zuge der Drohungen sowie die einschlägige Vorstrafe. Der BF war nach den Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 bei sämtlichen Taten zurechnungsfähig und damit in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln und lag eine relevante Alkoholisierung zu keinem der Tatzeitpunkt vor.
Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der BF zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie von Suchtgift- und Vermögensdelikten, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen, des sich daraus – unter anderem durch mangelnde Einsicht und Reue gekennzeichneten – ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, derzufolge vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen als besonders hoch zu veranschlagen ist, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG daher fallbezogen erfüllt ist. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der BF zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie von Suchtgift- und Vermögensdelikten, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen, des sich daraus – unter anderem durch mangelnde Einsicht und Reue gekennzeichneten – ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, derzufolge vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen als besonders hoch zu veranschlagen ist, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG daher fallbezogen erfüllt ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des BF betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des BF betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“
Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und wurde demzufolge als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 leg. cit. nicht erlassen werden dürfe, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein kann, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und wurde demzufolge als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 leg. cit. nicht erlassen werden dürfe, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein kann, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest:
„Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“
Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob der BF bis zum 31.08.2018 durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob der BF bis zum 31.08.2018 durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.
Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, zumal er seit seiner Geburt in Österreich lebt und im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen ist, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, zumal er seit seiner Geburt in Österreich lebt und im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen ist, sodass er unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).
In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Fallbezogen steht fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).Fallbezogen steht fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).
Im Falle des BF ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Kombination seines qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, wobei es sich unter anderem um Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität gehandelt hat, deren Schutz als besonders hoch zu veranschlagen ist, eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Im Falle des BF ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Kombination seines qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, wobei es sich unter anderem um Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität gehandelt hat, deren Schutz als besonders hoch zu veranschlagen ist, eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung.
Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravität. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravität.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu zwei Geldstrafen zu je 60 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Tage) verurteilt, wobei die Hälfte der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Zuletzt wurde über den BF eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verhängt. In Ansehung seiner gesamten strafrechtswidrigen Delinquenz ist vom Vorliegen einer „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FRÄG 2018 vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu zwei Geldstrafen zu je 60 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Tage) verurteilt, wobei die Hälfte der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Zuletzt wurde über den BF eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verhängt. In Ansehung seiner gesamten strafrechtswidrigen Delinquenz ist vom Vorliegen einer „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FRÄG 2018 vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Bei der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers, welche nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzung bei der S.K. zur Folge hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung – wie sich auch im vorliegenden Fall gegeben ist – eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt hat, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Bei der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB handelt es sich um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers, welche nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzung bei der S.K. zur Folge hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung – wie sich auch im vorliegenden Fall gegeben ist – eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt hat, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227).
Hinzukommt, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin wiederholt sowie auch J.S. am Körper verletzt hat bzw. zu verletzen versucht hat, wobei er seinen Opfern zum Teil massive Schläge und Tritte insbesondere in die Kopf- und Gesichtsregion versetzte und sie am Hals würgte und wurde er unter anderem auch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Zudem beabsichtigte der BF seine Opfer durch Äußerungen sowie durch das Werfen bzw. Vorhalten eines Messers, welches als Waffe gilt, in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung bzw. zu einer Handlung zu nötigen, ganz abgesehen davon, dass er zuvor bereits im Bereich der Suchtmittel- und Eigentumskriminalität strafgerichtlich in Erscheinung trat, wobei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Hinzukommt, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin wiederholt sowie auch J.S. am Körper verletzt hat bzw. zu verletzen versucht hat, wobei er seinen Opfern zum Teil massive Schläge und Tritte insbesondere in die Kopf- und Gesichtsregion versetzte und sie am Hals würgte und wurde er unter anderem auch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Zudem beabsichtigte der BF seine Opfer durch Äußerungen sowie durch das Werfen bzw. Vorhalten eines Messers, welches als Waffe gilt, in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung bzw. zu einer Handlung zu nötigen, ganz abgesehen davon, dass er zuvor bereits im Bereich der Suchtmittel- und Eigentumskriminalität strafgerichtlich in Erscheinung trat, wobei der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN).
Wie bereits vorab eingehend dargelegt, kann unter Berücksichtigung des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Fehlverhaltens, des in diesem Zusammenhang hervorgekommenen Aggressionspotentials, seiner Gewaltbereitschaft sowie insbesondere im Hinblick auf die nicht erkennbare Reue und Einsicht in Bezug auf das Verbrechen der Vergewaltigung, das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung und die Vergehen der Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen insbesondere in Form von Gewalt-, Sexual- und Vermögensdelikten begeht. In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, derzufolge vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen als besonders hoch zu veranschlagen ist, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird und ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände jedenfalls vom Vorliegen einer „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FRÄG 2018 auszugehen.Wie bereits vorab eingehend dargelegt, kann unter Berücksichtigung des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Fehlverhaltens, des in diesem Zusammenhang hervorgekommenen Aggressionspotentials, seiner Gewaltbereitschaft sowie insbesondere im Hinblick auf die nicht erkennbare Reue und Einsicht in Bezug auf das Verbrechen der Vergewaltigung, das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung und die Vergehen der Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut strafbare Handlungen insbesondere in Form von Gewalt-, Sexual- und Vermögensdelikten begeht. In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, derzufolge vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen als besonders hoch zu veranschlagen ist, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird und ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände jedenfalls vom Vorliegen einer „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FRÄG 2018 auszugehen.
Bezüglich des mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Bezüglich des mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Gegenständlich ist der belangten Behörde beizutreten, wonach die Beziehung des BF zu seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen kein Familienleben zu begründen vermag, sondern lediglich in Zusammenhang mit seinem Privatleben zu berücksichtigen ist. Ein schützenswertes Familienleben führt der alleinstehende und kinderlose BF in Österreich sohin nicht.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Bundesgebiet leben unter anderem die Eltern des BF sowie sein Bruder, sein Neffe und seine Stiefmutter, wobei er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine über die üblichen Bindungen im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung hinausgehende Abhängigkeiten hervorgekommen sind. Der Vater des BF ist zwar an Leukämie erkrankt und steht der BF diesem unterstützend zur Seite, ein Abhängigkeitsverhältnis liegt jedoch wie festgestellt aus den dargelegten Gründen nicht vor und ist davon auszugehen, dass seinem Vater insbesondere durch seine Ehegattin ausreichend Unterstützung zuteilwird, wie dies schließlich auch während seines zweijährigen Haftaufenthaltes der Fall war. Darüber hinaus hat sich der BF im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Bundesgebiet leben unter anderem die Eltern des BF sowie sein Bruder, sein Neffe und seine Stiefmutter, wobei er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine über die üblichen Bindungen im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung hinausgehende Abhängigkeiten hervorgekommen sind. Der Vater des BF ist zwar an Leukämie erkrankt und steht der BF diesem unterstützend zur Seite, ein Abhängigkeitsverhältnis liegt jedoch wie festgestellt aus den dargelegten Gründen nicht vor und ist davon auszugehen, dass seinem Vater insbesondere durch seine Ehegattin ausreichend Unterstützung zuteilwird, wie dies schließlich auch während seines zweijährigen Haftaufenthaltes der Fall war. Darüber hinaus hat sich der BF im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut.
Die Einschränkung der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF in Österreich, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer außerhalb Österreichs zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein wiederholtes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Darüber hinaus sei erwähnt, dass es dem BF auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Der BF hält sich seit seiner Geburt im Jahr 1995 durchgehend in Österreich auf und erfüllt er aufgrund seines Schulbesuches, der gesammelten Erfahrungen am Arbeitsmarkt sowie aufgrund seiner Deutschkenntnisse unstreitig die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf etwaige Integrationsbemühungen (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357). Der BF hält sich seit seiner Geburt im Jahr 1995 durchgehend in Österreich auf und erfüllt er aufgrund seines Schulbesuches, der gesammelten Erfahrungen am Arbeitsmarkt sowie aufgrund seiner Deutschkenntnisse unstreitig die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf etwaige Integrationsbemühungen vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Aufenthalt des BF im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Zu seinen Lasten ist jedoch sein wiederholtes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen drei strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zugrunde lag und ist im Hinblick auf die Gravidität seiner Delinquenz sowie auf das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer solchen auf die vorangeführten Ausführungen bezüglich der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu verweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Aufenthalt des BF im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Zu seinen Lasten ist jedoch sein wiederholtes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen drei strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zugrunde lag und ist im Hinblick auf die Gravidität seiner Delinquenz sowie auf das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer solchen auf die vorangeführten Ausführungen bezüglich der Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu verweisen.
Ferner gilt festzuhalten, dass der BF keine Sorgepflichten hat, er keine Beziehung führt und zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war. So hat der BF zwar eine Lehre als Lackierer begonnen, diese hat er jedoch vorzeitig abgebrochen. In weiterer Folge ging der BF im Zeitraum 16.04.2012 bis 06.06.2020 unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse dauerte allerdings nur wenige Monate bzw. teilweise auch Tage an und hat wiederholt Arbeitslosengeld sowie vom 01.11.2020 bis zum 09.04.2021 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Derzeit geht er keine Beschäftigung nach.
Schließlich ist es dem BF auch zumutbar sich in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der volljährige BF ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt ebendort nach wie vor über familiäre Anbindungen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er als polnischer Staatsangehöriger nicht in der Lage und es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich in Polen durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Polen über keinerlei Bindungen verfüge und es ihm nicht möglich wäre eine Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, erweist sich als unsubstantiiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem erwerbsfähigen BF gelingen wird in Polen Fuß zu fassen ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben kann daher grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das vom Bundesamt gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG verhängte Aufenthaltsverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht verhängt. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben kann daher grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen werden. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das vom Bundesamt gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG verhängte Aufenthaltsverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren stellt sich angesichts der Schwere und Art des strafgerichtlichen Fehlverhaltens des BF – wobei festzuhalten gilt, dass die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie von Suchtgift- und Vermögensdelikten ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt – sowie aufgrund seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, wird durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der BF unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weitere strafbare Handlungen insbesondere gegen ihm nahestehende Personen begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutze der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 04.04.2023, Zl. XXXX bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung der zitierten Entscheidung genannten Gründen zuerkannt.Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 04.04.2023, Zl. römisch 40 bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung der zitierten Entscheidung genannten Gründen zuerkannt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2269416.1.01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023