Entscheidungsdatum
30.05.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W142 2264939-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1314804607/222145193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1314804607/222145193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sechs. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 11.07.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei in XXXX geboren. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern würden in Indien leben. Ein Bruder lebe in Portugal. Sein Wohnsitz im Herkunftsland sei in „ XXXX , Indien“Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei in römisch 40 geboren. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern würden in Indien leben. Ein Bruder lebe in Portugal. Sein Wohnsitz im Herkunftsland sei in „ römisch 40 , Indien“
Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im April 2022 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein Reiseziel gehabt, nämlich Österreich, weil man hier Asyl bekomme. Er sei am 28.04.2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien abgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt in Amritsar, gehabt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Serbien abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich 1 ½ Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist.
Die Reise habe sein Vater mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten € 14.000 betragen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Mein Onkel ist ein Mitglied der Khalistan Bewegung in Indien. Deshalb wird er von der Polizei gesucht. Weil er nicht gefunden wurde, hat man meine Oma und den Bruder des gesuchten Onkels getötet. Ich und meine Familie haben bei der Polizei Anzeige, wegen der Doppelmorde erstattet, aus diesem Grund wurde ich auch von der Polizei bedroht, dass ich wegen falscher Anzeige eingesperrt werde. Aus Angst beschloss meine Familie, dass ich aus Indien fliehen soll.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst eingesperrt oder umgebracht zu werden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) versuchte durch eine Polizeiinspektion den BF mit Schreiben vom 29.08.2022 über seine damalige Adresse laut Zentralem Melderegister für den 12.09.2022 zu einer Einvernahme zu laden. Dem Ersuchen konnte nicht entsprochen werden – dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.08.2022 zufolge sei u.a. versucht worden, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Die Wohnungstüre sei allerdings von einer anderen Person geöffnet worden und habe jene zu dem BF befragt angegeben, dass ihr dieser völlig unbekannt sei und er nicht hier wohne. Die amtliche Abmeldung des BF werde veranlasst.
3. Am 08.11.2022 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, statt.
Eingangs gab der BF befragt an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. Er nehme keine Medikamente. Er könne kein Deutsch. Außer Punjabi spreche er etwas Englisch.
Der BF gab dann befragt an, nicht zu arbeiten. Er lebe bei einer genannten Person, welche aus seinem Heimatdorf stammen würde und jene Person komme für seinen Lebensunterhalt auf. Jene Person verfüge über ein Aufenthaltsrecht, da sie österreichischer Staatsbürger sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 11.07.2022 halte er sich in Österreich auf.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 11.07.2022 halte er sich in Österreich auf.
Der BF legte einen indischen Führerschein vor, welcher sichergestellt wurde. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Reisepass in Serbien verloren gegangen sei.
Weiters führte er befragt aus, in seiner Heimat Taran Taran 12 Jahre Grundschule besucht zu haben. Er sei immer Landwirt gewesen. Sein Vater besitze Grundstücke im Ausmaß von dreieinhalb Kila. Dort werde Reis und Weizen angebaut. Diese Erträge würden am Großmarkt verkauft werden. Vor der Ausreise habe er in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Befragt zum letzten Arbeitstage gab er an, er sei bis zum letzten Tag mit der Arbeit auf den Feldern seines Vaters beschäftigt gewesen. Sein Vater sei Landwirt, seine Eltern würden von den Erträgen der Landwirtschaft leben. Zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt, jener habe Indien vor 6 oder 7 Jahren verlassen und habe vermutlich schon in Portugal geheiratet.
Sein Vater habe 3 Schwestern und 2 Brüder. Seine Mutter habe 2 Schwestern und 2 Brüder. Alle Verwandte seien Punjabi und Sikhs.
Befragt, wann er zum ersten Mal daran gedacht habe, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse, gab er an, im Mai 2022. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei am 28.05.2022 legal nach Serbien gereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er zu Hause an seiner Heimatadresse, XXXX , aufhältig gewesen. In den letzten 3 Jahren in der Heimat habe er immer an der genannten Adresse gelebt. Befragt, wann er zum ersten Mal daran gedacht habe, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse, gab er an, im Mai 2022. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei am 28.05.2022 legal nach Serbien gereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er zu Hause an seiner Heimatadresse, römisch 40 , aufhältig gewesen. In den letzten 3 Jahren in der Heimat habe er immer an der genannten Adresse gelebt.
Befragt verneinte er in der Heimat vorbestraft zu sein, er sei nie vor Gericht gestanden, verneinte auch in seinem Heimatland inhaftiert gewesen zu sein und verneinte auch Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben. Weiters verneinte er befragt, dass gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc. bestünden. Er sei nicht politisch tätig gewesen und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch sei er kein Mitglied einer Organisation. Er verneinte befragt, sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, d.h. einem Club oder Verein, (gehabt) zu haben. Befragt verneinte er, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses Probleme gehabt habe, führte aber diesbezüglich aus, in Indien keinen Bart getragen zu haben, da Bartträger vermehrt von der Polizei kontrolliert würden. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und verneinte auch, gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt zu haben. Er habe im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wie folgt an (F: Leiterin der Amtshandlung, A: BF):
„[…]
A.: Mein Onkel XXXX ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete XXXX . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland. Da ich auch zur Familie gehöre, fragt die Polizei häufig nach, wo sich mein Großonkel aufhalten könnte. Aus diesem Grunde bekam ich Angst. Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens XXXX wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist.A.: Mein Onkel römisch 40 ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete römisch 40 . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland. Da ich auch zur Familie gehöre, fragt die Polizei häufig nach, wo sich mein Großonkel aufhalten könnte. Aus diesem Grunde bekam ich Angst. Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens römisch 40 wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist.
F.: Das ist alles schon sehr lange her. Was hat das mit Ihrer Ausreise zu tun.
A.: Vor dreißig Jahren wurde wie gesagt von den Kindern meines Großvaters, also von den Geschwistern meiner Eltern und meinen Eltern selbst eine Anzeige erstattet. Irgendwann im Jahr 2022 könnten irgendwelche Familienmitglieder vorgeladen werden. Niemand hat bislang eine Vorladung erhalten, aber es könnte sein, dass eine Vorladung vom zuständigen Gericht kommt. Jetzt im Jahr 2022 sind bei meiner Familie und den Geschwistern meines Vaters unbekannte Polizeibeamte aufgetaucht und haben Drohungen ausgestoßen. Sie wollten, dass meine Familie und die übrigen Geschwister meines Vaters die Anzeige wiederum zurückziehen. Dem Gesuch sind meine Familie und die Geschwister meines Vaters jedoch nicht nachgekommen und alle haben Angst, dass sie bedroht werden könnten.
F.: Warum sind dann nur Sie ausgereist und die anderen nicht.
A.: Die anderen wollten nicht ausreisen (sie dachten gar nicht daran), denn es geht ihnen gut. Allein mein Vater hat mir den Vorschlag gemacht, dass ich ausreisen solle, da ich noch jung wäre und meine Zukunft hier in Österreich planen solle. Die anderen Familienmitglieder werden mit der Situation in Indien schon fertig. Ich kam dem Auftrag meines Vaters Indien zu verlassen nach, denn ich trachte danach hier in Österreich eine Pizzeria zu eröffnen und so meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das ist alles, was ich zum Fluchtgrund angeben möchte.
F.: Wer nährte Ihre Hoffnung, Sie könnten in Österreich Asyl erhalten.
A.: Der Schlepper in Indien.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich weiß es nicht, ich könnte bedroht werden. Ich betone, ich selbst war nie Mitglied der Khalistan Bewegung und habe mit dieser Bewegung gar nichts zu tun.
F.: Warum sollten Sie dann bedroht werden.
A.: Ich weiß es nicht, mein Vater schlug vor, ich möge ausreisen. Die Schlepper haben ihm versichert, ich würde in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten. Mein Vater erhofft sich für mich ein gutes Leben in Österreich, da ich noch jung bin, kam ich der Aufforderung meines Vaters nach.
[…]“
Weiters befragt, ob er familiäre Interessen in Österreich habe, gab er an, niemanden hier zu haben. Er lebe alleine mit einem Bekannten aus seiner Heimatregion. Er habe hier keine Verwandten. Er sei in keinem Vereinen tätig. Der BF besuche aktuell keinen Deutschkurs. Übermorgen könne er mit einem Deutschkurs im Wissensturm beginnen. Er lebe von der Unterstützung eines Landsmannes an der angegebenen Meldeadresse. Er arbeite nicht.
Befragt gab er an, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Auch sei ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es habe wollen, zu schildern.
Er verfüge über keine Vermögenswerte. Befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, führte er aus, hier leben zu wollen und eine Pizzeria zu eröffnen.
Der auf den BF lautende indische Führerschein wurde sichergestellt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung unterliege. In der näheren Begründung wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Er habe in Indien Verwandte, sei gesund, jung und arbeitsfähig. Er sei selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des BF § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vorliegen würde, da sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Folglich bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zum Einreiseverbot führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Er habe versuche seinen Aufenthalt nach widerrechtlicher Einreise durch Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zu legalisieren. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher notwendig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung unterliege. In der näheren Begründung wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Er habe in Indien Verwandte, sei gesund, jung und arbeitsfähig. Er sei selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des BF Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorliegen würde, da sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Folglich bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zum Einreiseverbot führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Er habe versuche seinen Aufenthalt nach widerrechtlicher Einreise durch Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zu legalisieren. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher notwendig.
5. Im Verwaltungsakt liegt eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 ein, der zufolge über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß § 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I NR. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 verhängt wurde.5. Im Verwaltungsakt liegt eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 ein, der zufolge über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, verhängt wurde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entsprechende Fragestellungen nicht erfolgt seien. Der BF werde nach wie vor konkret polizeilich gesucht. Er werde bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung diverse YouTube-Videos vorlegen, die beweisen könnten, dass er bzw. seine Familie von Polizeibeamten bedroht und gesucht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es völlig unrichtig sei, dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hätte und daher § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung gelangen hätte könne. Ebenso sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot von 3 Jahren völlig unverhältnismäßig und nicht zu begründen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, und möge das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entsprechende Fragestellungen nicht erfolgt seien. Der BF werde nach wie vor konkret polizeilich gesucht. Er werde bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung diverse YouTube-Videos vorlegen, die beweisen könnten, dass er bzw. seine Familie von Polizeibeamten bedroht und gesucht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es völlig unrichtig sei, dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hätte und daher Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung gelangen hätte könne. Ebenso sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot von 3 Jahren völlig unverhältnismäßig und nicht zu begründen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, und möge das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
7. In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz durch den MigrantInnenverein St. Marx wurde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sowie Spruchpunktes VIII. (Erlass eines befristeten Einreiseverbotes) geltend gemacht, dass es offensichtlich unrichtig sei, dass Verfolgungsgründe nicht vorgebracht worden seien. Der BF habe auf die politische und auch aus religiösen Gründen motivierte Verfolgung als Sikh, somit auf Verfolgungsgründe entsprechend der GFK, hingewiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf den Beschluss des VfGH vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021-10 verwiesen.7. In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz durch den MigrantInnenverein St. Marx wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sowie Spruchpunktes römisch acht. (Erlass eines befristeten Einreiseverbotes) geltend gemacht, dass es offensichtlich unrichtig sei, dass Verfolgungsgründe nicht vorgebracht worden seien. Der BF habe auf die politische und auch aus religiösen Gründen motivierte Verfolgung als Sikh, somit auf Verfolgungsgründe entsprechend der GFK, hingewiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf den Beschluss des VfGH vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021-10 verwiesen.
8. Am 02.01.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
9. Der MigrantInnenverein St. Marx zog in der Folge die durch ihn eingebrachte Beschwerde / Beschwerdeschriftsatz zurück.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Das BFA übermittelte am 19.01.2023 Unterlagen betreffend eine Gewerbeanmeldung durch den BF (Schreiben der Stadt Linz vom 04.01.2023).
12. Am 09.03.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.
In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor:
„[ … ]
R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut?
BF: Ja.
R: Stimmt das, dass Sie in XXXX geboren sind?R: Stimmt das, dass Sie in römisch 40 geboren sind?
BF: Ja.
R: In welchem Bundesstaat liegt XXXX ?R: In welchem Bundesstaat liegt römisch 40 ?
BF: In Punjab.
R: XXXX ist das ein Dorf?R: römisch 40 ist das ein Dorf?
BF: XXXX ist eine Stadt und darunter gibt es viele Dörfer.BF: römisch 40 ist eine Stadt und darunter gibt es viele Dörfer.
R: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Ja, ich habe die Schule gemacht.
R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht?
BF: Ich bin 12, 13 Jahre gegangen.
R: Welche Schulen haben Sie besucht?
BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).
R: Ist das die Grundschule gewesen?
BF: Ich verstehe nicht.
R: Haben Sie immer dieselbe Schule besucht?
BF: Ich bin also 10, 12 Jahre lang in eine Schule gegangen und dann bin ich ein Jahr lang in eine andere Schule gegangen.
R: In welche andere Schule sind Sie gegangen?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Heimatland?
BF: In diesem Land?
R: In Ihrem Heimatland Indien.
BF: Verwandte habe ich schon dort.
R: Welche Verwandte leben dort, Ihre Eltern, Ihre Geschwister?
BF: Ich habe meine Eltern dort und meine Onkel vs. leben auch dort.
R: Wie viele Onkel vs. leben in Indien?
BF: 2 aber einer ist nach U. P. gezogen, weil die Polizei ihn zu Hause immer wieder belästigte.
R: Welcher Onkel, können Sie mir den Namen des Onkels nennen, der nach U.P. gezogen ist?
BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).
R: Seit wann lebt Ihr Onkel dort?
BF: In U. P.?
R: Ja, genau.
BF: Seit 15, 10/15, seit 15 Jahren.
R: Was meinen Sie mit U. P.?
BF: U. P. ist ein Bundesstaat, so wie es in Indien auch andere Bundesstaaten gibt und in Punjab.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Ich?
R: Ja, Sie.
BF: Einen Bruder habe ich.
R: Wo lebt dieser Bruder?
BF: Er ist schon seit 7, 8 Jahren im Ausland. Er ist weggezogen. Anfänglich hatten wir, ich, Kontakt. Ich hörte, dass er in Portugal ist und auch schon geheiratet hat.
R: Und U. P. ist die Abkürzung für was?
BF: Uttar Pardesh.
R: Ihre Eltern und der eine Onkel vs. leben in Ihrer Heimatstadt in XXXX ?R: Ihre Eltern und der eine Onkel vs. leben in Ihrer Heimatstadt in römisch 40 ?
BF: Ja, sie leben dort.
R: Wie verdienen Ihre Eltern den Lebensunterhalt?
BF: Wir haben ein bisschen Grundstücke und auch durch den Milchverkauf, wir haben 2, 3 Kühe.
R: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Ich?
R: Sie, ja.
BF: Ich habe dort die Landwirtschaft betrieben mit meinem Vater. Ich habe studiert und gearbeitet.
R: Was haben Sie studiert?
BF: Eh dort in der XXXX .BF: Eh dort in der römisch 40 .
R: Was haben Sie dort studiert? Meinen Sie, dass Sie lediglich in die Schule gegangen sind oder haben Sie etwas Bestimmtes studiert?
BF: Nein, also ich habe die Anmeldung für den B. A. gemacht. Es war ein 3-Jahres-Kurs, aber während dem 1. Jahr bin ich weggegangen.
R: Was meinen Sie mit B. A.?
BF: B. A. ist ein Unterricht mit verschiedenen Kursen. Ich habe den Kurs für Landwirtschaft belegt.
R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?
BF: Sie hat 2 Brüder und 2 Schwestern.
R: Wo leben diese?
BF: Sie leben eh in Punjab, aber von uns aus weiter entfernt. Ein Bruder von ihr lebt in Dubai.
R: Wenn Sie sagen, sie leben weiter entfernt von Ihnen in Punjab, d.h. in welchem Ort oder in welcher Stadt leben sie?
BF: Teja Singh Wala.
R: Ist das ein Dorf oder eine Stadt?
BF: Das ist ein Dorf.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF: Er hat 2 Brüder und 3 Schwestern.
R: Wo leben die Schwestern Ihres Vaters?
BF: Eine in Australien, eine in Delhi und eine ist eh hier.
R: Wie heißt die Schwester, die hier in Österreich ist?
BF: Sie lebt bei uns in Punjab. Sie heißt XXXX .BF: Sie lebt bei uns in Punjab. Sie heißt römisch 40 .
R: Dann meinen Sie sie lebt in Indien und nicht in Österreich?
BF: Ja, in Punjab.
R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie?
BF: Fragen Sie nach den Söhnen der Schwestern meines Vaters?
R: Ja.
BF: 2 Söhne… nein, also von derjenigen, die in Punjab lebt, sie hat eine Tochter.
R: Was ist mit Ihren Großeltern?
BF: Meine Großeltern vs. sind verstorben, meine Großeltern ms. ebenfalls.
R: Sind sie eines natürlichen Todes gestorben?
BF: Mein Großvater vs. bekam Krebs durch die Angriffe der Polizei. Sein Rücken wurde gebrochen und dadurch bekam er dann im Nachhinein Krebs. Meine Großmutter vs. war zu Hause und hatte keine Probleme.
R: Wann ist Ihr Großvater vs. gestorben, wissen Sie das?
BF: Er ist verstorben, glaube ich im Jahr 2001.
R: Wie alt waren Sie zu dem Zeitpunkt?
BF: Mein Alter war zu dem Zeitpunkt etwa 4 oder 5 Jahre.
R: Haben Sie sonst Verwandte, die außerhalb von Österreich leben, aber innerhalb der EU?
BF: Mein Onkel vs. also seine Verwandten, er ist auch ein Vertreter der Khalistan Kommando Force, leben in Deutschland. Aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen.
R: Hat dieser Onkel vs. immer lediglich in Deutschland gelebt oder in einem anderen EU-Land auch?
BF: Wir haben nicht so sehr Kontakt miteinander, nur in Deutschland, nachdem er ins Ausland ging, haben wir keinen Kontakt mehr.
R: Seit wann ist er im Ausland?
BF: Er ist weggezogen… eh so im Jahr 2000 herum.
R: Haben Sie Verwandte, die jemals in Portugal gelebt haben?
BF: Von mir. Nein, in Portugal leben keine Verwandte.
R: Und haben auch nie gelebt?
BF: Nein, nur mein Bruder lebt in Portugal, der auch geheiratet hat. Ich habe versucht von hier aus Kontakt mit ihm aufzunehmen, aber es hat nicht funktioniert.
R: Wieso haben Sie zuvor gesagt, dass keine Verwandten in Portugal leben und jetzt sagen Sie, dass Ihr Bruder in Portugal lebt?
BF: Nein, ich meinte, ich glaube, dass er in Portugal lebt. Ich weiß aber nicht mit Sicherheit, ob er in Portugal lebt oder nicht.
R: Aber habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben lediglich einen Bruder?
BF: Ja, nur einen Bruder.
R: Haben Sie Schwestern?
BF: Nein.
R: Wann sind Sie in Österreich eingereist, wissen Sie das?
BF: Ich?
R: Klar Sie. Es dreht sich alles um Sie.
BF: Ich bin nach Österreich im Juli herum gekommen.
R: Und in welchem Jahr?
BF: 2022.
R: Wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen, um nach Österreich zu gelangen?
BF: Wie Sie auch sehen können, wird in Indien, in Punjab, immer stärker nach Khalistan gefordert. Immer wenn es Gespräche dazu gibt, auch mit der Familie.
R wiederholt die Frage.
BF: Mein Vater hat einen Schlepper (Agent) kontaktiert und bat ihn, mich zu welchem Preis auch immer, ins Ausland zu schicken. Ich wurde vom Schlepper zuerst nach Dubai geschickt und dann schickte mich der Schlepper nach Serbien. Von dort aus bin ich zu Fuß hierher gekommen.
R: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten?
BF: In Serbien nicht sehr lange, etwa 10, 15 Tage.
R: Haben Sie sich längere Zeit in Dubai aufgehalten?
BF: Ja, in Dubai war ich länger, mehr als einen Monat lang, so um einen Monat herum.
R: Wann haben Sie nun Indien verlassen um nach Dubai zu gelangen?
BF: Ich bin etwas verwirrt. Es müsste der Juli sein, nein Entschuldigung, es müsste der März sein, dass ich Indien verließ. Ich bin verwirrt. Im Juli bin ich hierher gekommen und im März bin ich ausgereist.
R: Ihre Reise hat im Jahr 2022 stattgefunden?
BF: Ja.
R: Was war der Grund, wieso haben Sie Indien verlassen?
BF: Es sind 2 Gründe. Ein Grund davon ist, Sie können sehen, dass nach Khalistan immer mehr gefordert wird. Sie sehen das in sozialen Medien auch die Leute nehmen Waffen in die Hand und fordern darum. Der Vater, der Onkel vs. und Familienangehörige werden zur Polizeistation mitgenommen und befragt, wo der Vertreter der Khalistan Kommando Force sich befindet.
R: Welcher Vater und welcher Onkel vs. wurden mitgenommen?
BF: Von allen, mal nimmt man den mit, mal nimmt man den mit.
R: Was ist dann der 2. Grund?
BF: Der 2. Grund ist jener, dass mein Onkel vs., also mein Onkel vs., „ XXXX “, von der Polizei getötet wurde und deshalb haben wir eine Klage bei Gericht eingebracht. Wir haben aber noch immer nicht einen Abschluss erzielen können und es wurden Termine vom Gericht für 2022, 2023 festgesetzt, damit wir unser Vorbringen erstatten können. Der Polizist, der den Mord begangen hat, drohte uns aber und forderte uns auf die Klage zurück zu ziehen, ansonsten würde er uns alle mit einer Verleumdungsanzeige verfolgen.BF: Der 2. Grund ist jener, dass mein Onkel vs., also mein Onkel vs., „ römisch 40 “, von der Polizei getötet wurde und deshalb haben wir eine Klage bei Gericht eingebracht. Wir haben aber noch immer nicht einen Abschluss erzielen können und es wurden Termine vom Gericht für 2022, 2023 festgesetzt, damit wir unser Vorbringen erstatten können. Der Polizist, der den Mord begangen hat, drohte uns aber und forderte uns auf die Klage zurück zu ziehen, ansonsten würde er uns alle mit einer Verleumdungsanzeige verfolgen.
R: Wann wurde Ihr Onkel vs. von der Polizei getötet?
BF: Das ist eine Sache von 94 oder 95.
R: Also im Jahr 1994 oder 1995 wurde Ihr Onkel vs. getötet?
BF: Ja, da ist er getötet worden und es kam zu keinem Abschluss. Das Gericht hat erst jetzt Termine festgesetzt.
R: Wie heißt der Onkel, der getötet wurde?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Was ist der Vorname?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Und der Nachname lautet XXXX ?R: Und der Nachname lautet römisch 40 ?
BF: Der Nachname ist XXXX .BF: Der Nachname ist römisch 40 .
R: D.h. der Vorname von Ihrem Onkel lautet dann einfach XXXX ?R: D.h. der Vorname von Ihrem Onkel lautet dann einfach römisch 40 ?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Wieso wurde Ihr Onkel getötet, was war der Grund?
BF: Sie haben alle möglichen Leute mitgenommen und geschlagen, gefoltert und misshandelt. Wenn sie gestorben sind, dann haben sie die Leichen weggeschmissen. Es wurde nie herausgefunden, wo sie seine Leiche entsorgt haben.
R: Wieso gibt es die Termine bei Gericht erst so spät nämlich in den Jahren 2022 und 2023, wenn Ihr Onkel im Jahr 1984 getötet wurde?
BF: Es ist nicht so einfach in Indien eine Klage registrieren zu lassen und es wurde nicht leicht zugelassen, dass wir eine Klage einbringen und sie haben immer wieder es geschafft Vertagungen zu machen und den Namen, den wir genannt haben, also den vom Polizisten, das ist ein hoher Beamter, der immer wieder es schafft dazwischen etwas einzubringen und es vertagen zu lassen. Es wurde auch gesagt: „Zwar kommt jetzt ein Termin, aber das werden wir schon vertagen lassen können.“
R: Hat es nun einen konkreten Gerichtstermin für 2022 und 2023 gegeben, ja oder nein?
BF: 2022 sind zum 1. Mal die Vorbringen aufgenommen worden und zum 1. Mal sind die Zeugen aufgenommen worden, die gesagt haben, dass genau die Polizei ihn mitgenommen hatte und die Polizei ihn getötet habe. Das Gericht hat uns jetzt noch nicht bekannt gegeben, was der nächste Schritt ist.
R: Von welchen Personen sind jetzt die Vorbringen aufgenommen worden?
BF: Der Onkel vs. hat ein Vorbringen erstattet, von unserem Dorf der Bürgermeister hat ein Vorbringen erstattet und ein Zeuge, der ebenfalls von unserem Dorf ist, hätte an einem Tag sein Vorbringen erstatten sollen. Die Polizei hat ihn jedoch so sehr beängstigt, dass er nicht erschien. Das Gericht hat jetzt keinen weiteren Termin festgesetzt. Wenn er erscheinen würde, würden sie einen Termin festsetzen können. Aber derweil hat das Gericht noch keine Entscheidung gefällt.
R: Also das Vorbringen wurde bei Gericht erstattet, stimmt das?
BF: 2 Personen haben das Vorbringen bei Gericht erstattet. 3 Personen, die namentlich genannt wurden, hätten ein Vorbringen erstatten sollen. Eine Person ist nicht erschienen.
R: Wie heißt der Onkel vs., der das Vorbringen erstattet hat?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Zu dem Zeitpunkt als dieses Vorbringen erstattet wurde, waren Sie noch in Indien?
BF: Ja, ich war in Indien und wurde auch festgenommen und mir wurde gesagt, dass meine Familie bei Gericht nicht aussagen soll.
R: Wann sind Sie festgenommen worden?
BF: Das ist im Februar passiert.
R: Welches Jahr?
BF: 2022.
R: Wie lange wurden Sie inhaftiert?
BF: Sie haben mich nicht lange beibehalten können, denn mein Vater hat die Leute von unserem Dorf mobilisiert und sie zur Polizeistation mitgenommen. Deshalb wurde ich schon am nächsten Tag freigelassen.
R: Wie lautet der Name des Polizisten, der Ihren Onkel vs. getötet hat?
BF: Von allen weiß ich ja nicht die Namen, aber von einem schon, derjenige, der der höchste Beamte ist, XXXX .BF: Von allen weiß ich ja nicht die Namen, aber von einem schon, derjenige, der der höchste Beamte ist, römisch 40 .
R: Wieso wurde Ihr Onkel vs. getötet, was war der genaue Grund?
BF: Nicht mein Onkel vs., aber mein älterer Onkel vs. wurde getötet und mein Großvater vs. wurde am Rücken verletzt, wodurch er Krebs bekam.
R: Wieso wurde jetzt Ihr älterer Onkel vs. getötet, was war der genaue Grund?
BF: Weil er der Hauptvertreter für Khalistan ist. Sein Name ist XXXX . Man sagt, dass er hauptsächlich die Khalistan Bewegung geführt hat und meinte, dass er auch unter dem Einfluss von Pakistan steht. Das alles wurde ihm vorgeworfen und man wollte mehr Informationen.BF: Weil er der Hauptvertreter für Khalistan ist. Sein Name ist römisch 40 . Man sagt, dass er hauptsächlich die Khalistan Bewegung geführt hat und meinte, dass er auch unter dem Einfluss von Pakistan steht. Das alles wurde ihm vorgeworfen und man wollte mehr Informationen.
R: Und deswegen ist er getötet worden?
BF: Ja, weil die Polizei einen jeden töten konnte und niemand was dagegen sagen konnte
.
R: Gehören Sie der Khalistan Bewegung an?
BF: Ja, meine Familie unterstützt ja Khalistan.
R: Ja, aber sind Sie selbst Mitglied dieser Khalistan Bewegung?
BF: Ja, mein Vater ist es.
R: Sie, ich rede von Ihnen.
BF: Nein, ich bin nie hingegangen. Mein Vater schickte mich ja hierher und meinte, ich habe gelernt und soll wegziehen. Ich bekam die Gelegenheit nicht dazu.
R: Was meinen Sie mit: Ich bekam die Gelegenheit nicht dazu? Meinen Sie, Mitglied der Khalistan Bewegung zu werden?
BF: Nein, ich meine damit, dass mein Vater bei der Khalistan Bewegung dabei ist und sie auch unterstützt, aber nicht wollte, dass ich dabei bin, denn es ist sehr gefährlich.
R: Wenn Sie der Khalistan Bewegung nicht beigetreten sind, was war dann der auslösende Moment, warum Sie Indien verlassen haben?
BF: Meine Familienangehörige sind alle Unterstützer von Khalistan, also wirklich alle. Ich wollte auch dabei sein. Denn wir in der Sikh Community bekommen keine Gerechtigkeit in Punjab. Aber mein Vater hatte Angst um mich und befürchtete, dass mir die Polizei irgendeine Anzeige anhängt und damit mein Leben ruiniert werden würde.
R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehren müsste, würde ich keine Zukunft haben in Indien. Irgendeine Anzeige würde mir die Polizei schon anhängen. Das hat sie mit allen Familienangehörigen so gemacht. Ich könnte mich nicht versorgen oder einer Arbeit nachgehen oder studieren. Denn, wenn man eine Polizeianzeige angehängt bekommen hat, findet man keine Arbeit.
R: Können Sie Deutsch sprechen?
BF: Ja, ich lerne gerade Deutsch. Letztes Mal, als ich mich für einen Kurs anmelden wollte, ging das nicht. Ich habe in meinem Mobiltelefon eine Applikation aus der ich lerne. Man sagte mir, dass der nächste Kurs im April starten würde. Die Polizei hat mir meinen Ausweis weggenommen und aus Angst konnte ich nicht zum Unterricht gehen, weil die Polizei mir sagte, dass ich das Land verlassen muss.
R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht?
BF: Ich verstehe Deutsch und kann auch ein bisschen sprechen. Ich bin am Deutsch lernen. Ich möchte gerne, dass die Anmeldung zum Kurs funktioniert, aber dafür benötige ich einen Ausweis.
R wiederholt die Frage.
BF (auf Deutsch): Sie gesagt mir, ich kann verstehen Deutsch. Ich kann sprechen. Wenn Sie gesagt wo wohnen sie, wie heißen Sie, wo fahren Sie, alles ich kann sprechen, aber ich muss Schule fahren für mehr Deutsch lernen.
R: Arbeiten Sie hier in Ö?
BF (auf Deutsch): Ich habe keinen Ausweis. Ich habe keinen Führerschein. Ich machen diese Firma auf Zustellung. Aber wenn ich meinen Ausweis zurück, ich hole meinen Führerschein. Ich habe Problem Ausweis.
R: D.h. Sie arbeiten nicht, stimmt das?
BF (auf Deutsch): Nein, ich habe kein Geld, keine Arbeit.
R: Leben Sie von der Grundversorgung, bekommen Sie vom österreichischen Staat Geld?
BF: Nein, nichts bekomme ich.
R: Wie können Sie dann leben, wer zahlt für Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme das Essen vom Sikh Tempel in Linz. Ich bekomme dort auch Unterstützung. Ich würde sehr gerne eine Ausweiskarte bekommen, damit ich auch arbeiten gehen kann.
R: Was machen Sie dann den ganzen Tag hier in Österreich?
BF: Sonst mache ich nichts, ich bin nur in der Unterkunft. Ich habe auch immer Angst hinaus zu gehen, denn die Polizei sagte mir, wenn ich festgenommen werde, würde ich abgeschoben werde.
R: Haben Sie Freunde hier in Österreich?
BF: Ja, mich haben schon einige Leute kennengelernt und mit ihnen spreche ich.
R: Handelt es sich dabei um indische Landsleute?
BF: Ja, es sind Inder.
R: Sind Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern?
BF: Mit den Eltern? Ja, mit denen habe ich Kontakt.
R: Wie viel Geld hat Ihr Vater für den Schlepper bezahlt, wissen Sie das?
BF: Ja, 14, 15, 14.000 Euro.
R: Woher hat Ihr Vater so viel Geld?
BF: Wir hatten ein Grundstück, ein bisschen davon wurde verkauft. Das Geld wurde teils von Verwandten ausgeliehen, teils vom Verkauf des Grundstückes und einen Teil hatten wir selber.
R: Ist die Polizei nur an Sie herangetreten und hat gesagt, dass die Anzeige zurück zu ziehen ist?
BF: In Indien?
R: Ja.
BF: Ja, sie sind sehr oft gekommen. Sie haben immer gedroht, dass sie dies und jenes machen werden. Mal haben sie meinen Vater mitgenommen und mal mich. Als sie mich mitnahmen, hatte mein Vater Angst um mich.
R: Wann wurde Ihr Vater mitgenommen?
BF: Meinen Vater haben sie sehr oft schon mitgenommen. Mal haben sie ihn von einer Demonstration mitgenommen, mal von zu Hause aus. Es war sehr schwierig.
R: Ab welchem Zeitpunkt wurde Ihr Vater mitgenommen? Können Sie Jahreszahlen angeben?
BF: Seit 1992 bis jetzt läuft immer nur das.
R: Sie wurden einmal mitgenommen?
BF: Ja, ich war ja noch unter 18 Jahre alt und war nicht so oft draußen. Als ich aber meinen Vater dann unterstützen ging und hervortrat, also seit 2 Jahren, seitdem die Khalistan Bewegung intensiver ist.
R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie einmal mitgenommen wurden, dies bejahen Sie?
BF: Ja, nur einmal.
R: Das war im Jahr?
BF: 2022 Februar.
R: Was meinen Sie damit: „Als ich aber meinen Vater dann unterstützen ging und hervortrat, also seit 2 Jahren, seitdem die Khalistan Bewegung intensiver ist.“ Was ist innerhalb dieser 2 Jahre jetzt passiert?
BF: Man hat Seiten von unserem Guru Grant Sahib herausgerissen und besudelt auf den Straßen. Das haben sie mit ungefähr 10-15 Guru Grant Sahibs gemacht. Die Hindus haben begonnen uns Sikhs so sehr zu hassen, dass wir deshalb immer mehr nach Khalistan fordern.
R: Wieso konnten Sie nicht in einem anderen Teil Indiens leben?
BF: Mal ging ich zu Verwandten, mal war ich bei der Tante vs. untergebracht oder bei den Großeltern ms.
R: Wieso sind Sie nicht dann bei diesen Verwandten geblieben?
BF: Ich dachte mir, ich will studieren. Aber die Polizei wollte einen immer mitnehmen von da und dort. Ich wollte besser leben, als mal da und mal dort mich zu verstecken.
Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Indien:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien 08.03.2022
- Landkarte
R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?
BF: Es gibt Auseinandersetzungen zwischen Sikhs und Hindus. Es gibt dort keine Gerechtigkeit, die man erwarten kann. Viele Singhs werden zu Unrecht zu 15 Jahren Haft verurteilt, aber verbleiben manchmal bis zu 30 Jahren im Gefängnis.
R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben?
BF: Ja, Sie haben eh alles richtig gemacht. Ich würde nur bitten mir einen Ausweis auszustellen, damit ich zumindest einer Arbeit nachgehen kann.
R: D.h. Sie wollen das Protokoll nicht rückübersetzt bekommen?
BF: Nein, ich kann mich eh an alles erinnern. Es ist nicht besonders notwendig.
R: Was heißt das jetzt? Sie können das Protokoll übersetzt erhalten, damit Sie sicher sein können, dass meine Fragen und Ihre Antworten richtig protokolliert wurden.
BF: Ja, übersetzen Sie es mir.
R: Wie heißt der Bruder Ihrer Mutter, der in Dubai lebt?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
[ … ]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig.
Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich. Er spricht auch etwas Englisch. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF stammt aus XXXX , im Bundesstaat Punjab.Der BF stammt aus römisch 40 , im Bundesstaat Punjab.
Er hat in Indien die Schule besucht und einen Kurs für Landwirtschaft belegt, welchen er im 1. Jahr wieder verlassen hat. Der BF hat in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet. Sein Vater besitzt in Indien Grundstücke in der Größe von 3,5 Kila, wo Reis und Weizen angebaut wird. Die Ernteerträge werden am Großmarkt verkauft.
Seine Eltern leben nach wie vor im Heimatort in Indien und verdienen sich ihren Lebensunterhalt durch die Erträge aus der Landwirtschaft bzw. den Verkauf von Milch. Zu seinen Eltern hat der BF regelmäßig Kontakt. Weiters leben noch zahlreiche Onkel und Tanten sowie mehrere Cousins und Cousinen in Indien.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er spricht ein wenig Deutsch. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in seinem Mobiltelefon eine Applikation, mit der er Deutsch lernt. Der BF konnte hier Freundschaften knüpfen.
Der BF arbeitet nach eigenen Angaben nicht und wird er in einem Sikh Tempel unterstützt. Aktenkundig ist jedoch, dass er im Dezember 2022 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet hat und er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger angemeldet ist.
Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und betätigt sich in keinem Verein oder sonstiger Organisation.
Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß „§ 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I NR. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002“ verhängt. Der erlassenen Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2022 einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß „§ 37 Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 81/2002“ verhängt. Der erlassenen Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2022 einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war.
Er hat seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien:
Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien auch eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen:
Covid-19
Letzte Änderung: 08.03.2022
Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wiederaufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022).
Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021).
Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022
? HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).
Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).
Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021
? DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021
? DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
? KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022
? TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).
Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).
Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).
Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).
Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021).
Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
Indien und Pakistan
Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).
In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021).
Indien und China
Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021).
Indien und Bangladesch
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021).
Indien und Nepal
Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021).
Indien und Sri Lanka
Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021).
Quellen:
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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022
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? BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022
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? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020
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? FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020
https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020? FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021
? KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201
? PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021
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https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020
? SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021
? SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019
? WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019
PUNJAB
Letzte Änderung: 08.03.2022
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021).
Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021).
Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021).
Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 28.2.2022
? MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).
Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).
Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021).
Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022
? CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022,
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.02.2022.
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021) Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
? War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 17.2.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021).
Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021).
Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vergleiche ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.1.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.02.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 17.02.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022,
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 17.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 17.2.2022,
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? TIE - The Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 17.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Korruption
Letzte Änderung: 08.03.2022
Korruption ist weit verbreitet (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vgl. TI 2020). Korruption ist weit verbreitet (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vergleiche TI 2020).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021).NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vergleiche IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 30.3.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 21.2.2022
? FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 22.2.2022
? IT - India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey, https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 22.2.2022
? IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 22.2.2022
? TET - The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investigation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 22.2.2022
? TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.2.2022
? TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 23.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 22.2.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs, offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.9.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOI o.D.).
Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).
Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen) einzuschränken (DFAT 10.12.2020).Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen) einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solches Vorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zu beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt, und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 17.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
? NGOI - NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 17.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Ombudsmann
Letzte Änderung: 08.03.2022
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit, Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen. 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten (USDOS 30.3.2021).
Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind. Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (2.8.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 23.2.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.9.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.9.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.9.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.9.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 16.2.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): The World Factbook – India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 16.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 7.2.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 16.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021: Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen die Behörden Gesetze gegen Aufwiegelung und strafrechtliche Verleumdung, um Bürger zu verfolgen, die Regierungsbeamte oder die staatliche Politik kritisieren (USDOS 30.3.2021).
Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 22.9.2021).Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 22.9.2021).
Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen. Im März 2020 rief Premierminister Modi die Medien dazu auf, die Verbreitung von "Pessimismus, Negativität und Gerüchten" zu verhindern. Viele verstehen diese Aussage als Warnung, den Umgang der Behörden mit der Covid-19-Pandemie nicht zu kritisieren (FH 3.3.2021). Investigativer Journalismus mit Bezug auf Verfehlungen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im April 2021 setzt die Medienschaffenden im Land zudem zunehmend unter Druck (SI 26.4.2021). Außerdem sind Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten, gesetzlich verboten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. So verbieten die Regierungen der Bundesstaaten die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Literatur, die nach Ansicht der staatlichen Zensoren aufrührerisches Material enthalten oder kommunale oder religiöse Spannungen provozieren können (USDOS 30.3.2021).
Es wird von Fällen berichtet, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Dutzende Journalisten verhaftet, die sich kritisch über den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie geäußert hatten (FH 3.3.2021). Gegenwärtig befinden sich acht Journalisten in Haft, und der Journalist Rohit Kumar Biswal wurde am 5. Feber 2022 getötet (RSF 2.2022). Medienschaffende werden aber auch Ziel durch Übergriffe von maoistischen Guerillas und kriminellen Gruppen (RSF 2021). Solche Angriffe werden selten geahndet, einige fanden unter der Komplizenschaft oder aktiven Beteiligung der Polizei statt (FH 3.3.2021). Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als "anti-indisch" diffamiert (RwB 2019).
Indische Behörden bedienen sich gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten, um Sicherheitsrisiken abzuwenden. So können seit Juli 2019 durch eine Erweiterung des Anti-Terrorgesetzes Unlawful Activities Prevention Act (UAPA) nun auch einzelne Personen als "Terroristen" registriert werden. Bislang wurde dies nur auf bekannte islamistische Terroristen angewendet, aber einige Beobachter befürchten, dass in Zukunft auch Regierungskritiker davon betroffen sein könnten (AA 22.9.2021). Am 6. April 2021 wurde in Kaschmir eine Richtlinie erlassen, die es Medienschaffenden aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt, sich Polizeieinsätzen zu nähern oder Liveberichte von Feuergefechten zu senden (BAMF 12.4.2021). Seit Aufhebung des teilautonomen Sonderstatus wird die Pressefreiheit in Kaschmir also weiter zunehmend eingeschränkt. Journalisten werden kriminalisiert und Werbeanzeigen in Medien gekürzt. In jüngerer Vergangenheit war festzustellen, dass hauptsächlich regierungskritische Berichte aus digitalen Archiven verschwunden sind. Kritische Medienschaffende sehen darin die Absicht der indischen Regierung, die konfliktreiche Geschichte Kaschmirs nicht weiter zu thematisieren (BAMF 14.2.2022).
Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 30.3.2021). Die Internetnutzung wächst rapide. Experten gingen im Jänner 2020 von 688 Millionen Internetnutzern aus (ca. 50 Prozent der Bevölkerung). Ein freier Zugang zum Netz ist gerade in Indien zentral für die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit. Zwar ist im regionalen Vergleich die Internetfreiheit Indiens relativ hoch (AA 22.9.2021), es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien, Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 30.3.2021).
Der Internetzugang wird durch die Regierung präventiv vor antizipierten gewaltsamen Protesten lokal/regional abgeschaltet. Wegen geäußerter Kritik auf dem Mikrobloggingdienst Twitter, forderte die indische Zentralregierung die Verantwortlichen des Unternehmens auf, Meldungen zu löschen, die die Regierung und ihre Corona-Maßnahmen kritisieren (DW 25.4.2021). Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass mehr als zwei Dutzend Akademiker, Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten über Whatsapp mit der Spionagesoftware Pegasus abgehört wurden. Es wird vermutet, dass staatliche Behörden diese illegale Überwachung durchgeführt haben (AA 22.9.2021). Im Juli 2021 wurde berichtet, dass mindestens 300 indische Telefonnummern, darunter die von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Anwälten, Regierungsbeamten und Oppositionspolitikern, auf einer Liste potenzieller Ziele für Pegasus standen (HRW 13.1.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 23.2.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 2.3.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 23.2.2022
? DW - Deutsche Welle (25.4.2021): Twitter censors tweets critical of India's COVID response, https://www.dw.com/en/twitter-censors-tweets-critical-of-indias-covid-response/a-57325737, Zugriff 7.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 23.2.2022
? RSF - Reporter ohne Grenzen (2.2022): Indien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/indien, Zugriff 23.2.2022
? RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india, Zugriff 16.3.2020
? SI - Scroll.in (26.4.2021): Fact check: Did states fail to use PM-Cares funds allocated by the Centre to build oxygen plants? https://scroll.in/article/993309/fact-check-did-states-fail-to-use-pm-cares-funds-allocated-by-the-centre-to-build-oxygen-plants, Zugriff 23.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 08.03.2022
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Allerdings haben Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupten, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerten Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurden, um weitere CAA-Proteste zu verhindern (FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Allerdings haben Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupten, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerten Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurden, um weitere CAA-Proteste zu verhindern (FH 3.3.2021).
Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.3.2021).Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitskräfte stören häufig Demonstrationen und setzen Berichten zufolge übermäßige Gewalt ein, wenn sie versuchen, Demonstranten auseinanderzutreiben. So soll die Polizei von Delhi während der kommunalen Unruhen im Feber 2020 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Es wird behauptet, dass die Polizei mitschuldig und aktiv an der Gewalt beteiligt gewesen sei. Damals wurden mehr als 50 Personen - die meisten davon Muslime - getötet (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden. Dieses Recht unterliegt allerdings "angemessenen" Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der Essential Services Maintenance Act erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2021).
Opposition
Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.9.2021).
Da Indien ein Mehrparteiensystem hat, gibt es acht nationale Parteien: BSP (Bahujan Samaj Party), BJP (Bharatiya Janata Party), CPI (Communist Party of India), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), TMC (All India Trinamool Congress), NCP (Nationalist Congress Party), NPP (National People's Party) und INC (Indian National Congress). Daneben hat Indien über 50 anerkannte staatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (Jagran Josh 28.1.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Indien Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Da Indien ein Mehrparteiensystem hat, gibt es acht nationale Parteien: BSP (Bahujan Samaj Party), BJP (Bharatiya Janata Party), CPI (Communist Party of India), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), TMC (All India Trinamool Congress), NCP (Nationalist Congress Party), NPP (National People's Party) und INC (Indian National Congress). Daneben hat Indien über 50 anerkannte staatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (Jagran Josh 28.1.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Indien Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 7.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 5.5.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 5.5.2021
? JJ - Jagran Josh (28.1.2022): List of All the Political Parties in India 2022, https://www.jagranjosh.com/general-knowledge/list-of-all-the-political-parties-in-india-1476786411-1, Zugriff 7.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 22.9.2021), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 22.9.2021), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).
Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vgl. NCRB 8.2020). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vergleiche NCRB 8.2020). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).
Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. 2019 wurden 662 Personen unter dem PSA verhaftet, von denen sich bis August 2020 noch 412 in Haft befunden haben (USDOS 30.3.2021).
Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021).
Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer haben aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, wo Polizisten involviert (USDOS 30.3.2021).Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer haben aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, wo Polizisten involviert (USDOS 30.3.2021).
Die NHRC erhält und untersucht Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 12.1.2021).Die NHRC erhält und untersucht Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 12.1.2021).
Im vom NCRB veröffentlichten PSI-Bericht 2019 sind für das Jahr 2019 1.775 Todesfälle von Insassen in Gewahrsam dokumentiert (USDOS 30.3.2021). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Im Juni 2020 berichtete die Nationale Kampagne gegen Folter über den Tod von insgesamt 125 Personen in Polizeigewahrsam im Jahr 2019. Dem Bericht zufolge waren 74 Prozent der Todesfälle auf angebliche Folter oder Misshandlungen zurückzuführen, während das Ableben von 19 Prozent der dokumentierten Fälle unter fragwürdigen Begleitumständen zustande gekommen sind. Von den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam meldete Uttar Pradesh mit 14 Fällen den höchsten Anteil, gefolgt von Tamil Nadu und Punjab mit jeweils 11 Todesfällen. Unter den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam, die von der Nationalen Kampagne gegen Folter im Jahr 2019 dokumentiert wurden, waren 13 Opfer aus Dalit- und Stammesgemeinschaften und 15 Muslime (USDOS 30.3.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 23.2.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
? AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 23.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 23.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.2.2022
? HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.2.2022
? NCRB - National Crime Records Bureau MoHA [Indien] (8.2020): Prison Statistic India 2019, https://ncrb.gov.in/sites/default/files/PSI-2019-27-08-2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
? WPB - World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research (31.12.2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies.org/country/india, Zugriff 23.2.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 08.03.2022
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019).Gemäß Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (ÖB 8.2021; vgl. AA 19.7.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (ÖB 8.2021; vergleiche AA 19.7.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. AI 21.4.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.22 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vergleiche ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt vergleiche 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vergleiche AI 21.4.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.22 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021]: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022.
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 22.2.2022
? AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 5.5.2021
? AI - Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2020
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 22.2.2022
? BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 22.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty, Zugriff 22.2.2022
? IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 16.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 16.2.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Neben den vier Religionen indischen Ursprungs - dem Hinduismus, dem Buddhismus, dem Jainismus und dem Sikhismus - gibt es in Indien den Islam und das Christentum sowie noch wenige andere Religionen (GIZ 10.2020d). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 Prozent Hindus, 14,2 Prozent Muslime, 2,3 Prozent Christen und 1,7 Prozent Sikhs. Die restlichen 2 Prozent verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 2.3.2022).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Langfristig plant die Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021).
Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus. 2019 hat die BJP erneut gewonnen, was von einzelnen Gruppen mit Sorge gesehen wurde (AA 23.9.2020). 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der BJP nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 4.2020).
Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen. Allerdings werden diese Gesetze größtenteils dazu verwendet, Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Mit sogenannten "Love-Jihad"-Gesetzen soll vorgeblich aus dem Ausland gesteuerte Konversionen von Hindu-Frauen durch muslimische Männer verhindert werden. Die Vorwürfe sind oft an den Haaren herbeigezogen und setzen interreligiöse Paare zusätzlich unter Druck. Es gibt derzeit in acht Bundesstaaten sogenannte Anti-Konversions-Gesetze, welche die Anwendung von Gewalt, Verlockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben haben zehn Bundesstaaten Anti-Bekehrungsgesetze erlassen (USCIRF 4.2020), nach wieder anderen Angaben haben neun der 28 Bundesstaaten derartige, die religiöse Konversion einschränkende Gesetze: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Verlockung" umfassen. Die Definition von "Verlockung" wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können (USCIRF 4.2020). "Verlockung" kann sehr weit ausgelegt werden, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Groß angelegte, sogenannte "Homecoming-Zeremonien", das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten, "Beschützer" der Hindutva-Ideologie zu sein, und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertiert sind (CSW 9.2018).
Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle von "communal violence" statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Anfang 2020 wurde Indien durch den schwersten Gewaltausbruch ("Delhi riots") seit Jahren erschüttert (AA 22.9.2021). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Vandalismus (USDOS 10.6.2020). Hassverbrechen, gegen religiöse Minderheiten werden zumeist ungestraft begangen (AI 7.4.2021).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vgl. DS 31.7.2019).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). BJP-Führer haben eindringliche Stellungnahmen über die Notwendigkeit des Schutzes von Kühen abgegeben. Solche Aussagen haben in einigen Fällen zu Gewalt gegen religiösen und ethnischen Minderheiten geführt, die vor allem Rindfleisch konsumieren (HRW 19.2.2021). Es kommt zu Mob-Angriffen gewalttätiger Hindu-Gruppen gegen Minderheiten - darunter Muslime. Manchmal kursieren im Vorfeld Gerüchte, die Opfer hätten Kühe für Rindfleisch gehandelt oder getötet. Die Behörden versäumen es oft, die Täter solcher "Kuhwachen", zu denen Tötungen, Mobgewalt und Einschüchterungen gehören, strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vergleiche DS 31.7.2019).
Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.2.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 21.1.2022
? AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 21.2.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 2.3.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 21.2.2022
? CSW - Christian Solidarity Worldwide (9.2018): India, Freedom of religion or belief, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf, Zugriff 21.02.2022
? DS - Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https://www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendlichen, Zugriff 21.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 21.2.2022
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2020d): Indien, Gesellschaft, http://web.archive.org/web/20210105180137/https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 21.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 21.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 21.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 21.2.2022
SIKHS
Letzte Änderung: 08.03.2022
In Indien leben rund 20,8 Millionen Sikhs. Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Bundesstaat Punjab (ca. 16 Millionen Menschen) mit bedeutenden Bevölkerungszahlen in Haryana (1,2 Millionen), Delhi (570.581), Rajasthan (872.930), Uttar Pradesh (643.500) und Uttarakhand (295.530) (DFAT 10.12.2020).
In der Verfassung werden Sikhs, Buddhisten und Jains im Hinduismus zusammengefasst. Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 30.3.2021).
Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Die Sikhs (60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs), stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021).
Streitpunkt zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß, in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates - bekannt als Khalistan - unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen wie der Babbar Khalsa International (BKI) in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist. Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom Geheimdienst ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021).
In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der BKI in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Angeblich hat BKI mit der LeT im pakistanischen West-Punjab ein gemeinsames Büro errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021).
Am 19.11.21 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 14.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 14.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2021). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.3.2021).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.1.2022).
Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.2.2022
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (28.9.2020): Indien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 10.2.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 18.2.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 11.2.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 15.2.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 15.2.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
MELDEWESEN
Letzte Änderung: 08.03.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 22.9.2021).
Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, 2019), das am 10. Jänner 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31. Dezember 2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021).
Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.3.2021).
Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC o.D.).Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.3.2021; vergleiche IDMC o.D.).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [(Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 28.3.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.3.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
? AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 25.2.2022
? BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff am 25.2.2022
? ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020
? TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021
? Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.2.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021).
Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021).
Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021).
Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 24.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 24.2.2022
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022
? StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.5.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.2.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 08.03.2022
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Nach dem Gesetz wird durch die Eltern die Staatsbürgerschaft auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erlangt die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt. Einem Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, wird die Staatsbürgerschaft übertragen, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes indischer Staatsbürger war. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil ein Staatsbürger war und sich der andere zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufgehalten hat (USDOS 30.3.2021).
Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, werden dann als indische Staatsbürger anerkannt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt indischer Staatsbürger war. Nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb Indiens Geborene werden durch die Behörden nicht als indische Staatsbürger anerkannt, wenn die Geburt des Kindes nicht binnen eines Jahres (Frist läuft ab Geburtstermin) bei einem indischen Konsulat registriert worden ist (USDOS 30.3.2021).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).
Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), demzufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 22.9.2021). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in diesen drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Diese Reform des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 8.2021).Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), demzufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 22.9.2021). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in diesen drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Diese Reform des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 8.2021).
Probleme erwachsen aus den erfolgten Änderungen allerdings, sobald das National Register of Citizen im gesamten Land eingeführt wird, wie das die Regierung bereits angekündigt hat. In diesem Fall werden nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente beigebracht werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger. Dies ist für Hindus, Sikhs, Jains, Parsen, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Einziger Unterschied wäre, dass es sich bei diesen Personen dann um eingebürgerte Staatsbürger und nicht um solche aufgrund von Abstammung handelt. De facto macht dies jedoch keinen Unterschied. Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlustig gehen, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u.a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.). Dass sie abgeschoben werden würden, ist hingegen eher unwahrscheinlich, da die Nachbarstaaten eine Aufnahme bereits kategorisch ausgeschlossen haben. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden sich somit erst zeigen, sobald das National Register of Citizens im gesamten Land eingeführt worden ist (ÖB 8.2021).
Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime starke Proteste und teilweise gewaltsame Tumulte aus (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der Covid-19-Krise ein Ende fanden (ÖB 8.2021). Zuvor hatten sich in Neu Delhi aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren ("Delhi riots") entwickelt. Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen. Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie; dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren); sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde; handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 8.2021).Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime starke Proteste und teilweise gewaltsame Tumulte aus (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der Covid-19-Krise ein Ende fanden (ÖB 8.2021). Zuvor hatten sich in Neu Delhi aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren ("Delhi riots") entwickelt. Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen. Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie; dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren); sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde; handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 8.2021).
Seriösen Schätzungen zufolge werden durch die indischen Behörden jedes Jahr weniger als 60 Prozent der Geburten im Land registriert. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben dadurch möglicherweise keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.2.2022.
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.9.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
? BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
? ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, seiner Herkunft, seinem Familienstand (ledig, kinderlos), seiner Schulbildung/Ausbildung, seiner Berufserfahrung in der Landwirtschaft, seinen Familienangehörigen in Indien bzw. deren Besitztümern und Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren, insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 67 ff, S. 3 ff Verhandlungsprotokoll).
Dass der BF regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Dass der BF gesund ist, ergibt sich o aus den glaubhaften Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er bejahte gesund zu sein bzw. es ihm gut gehe (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist.
Die illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Der BF gab vor dem BFA zwar an, dass er bei einem Landsmann wohne, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und dieser für seinen Lebensunterhalt aufkomme (AS 67); in der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF diese Person jedoch mit keinem einzigen Wort mehr, sondern brachte er vielmehr vor, im Sikh-Tempel unterstützt zu werden bzw. er hier Freundschaften geknüpft habe (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit im Bundesgebiet konnte daher nicht erkannt werden und wäre der BF als Asylwerber auch berechtigt, Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen.
Die Feststellung, dass der BF ein wenig Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wo der BF befragt zu einer etwaigen Arbeit in Österreich in einfachen Sätzen berichten konnte (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellung, dass der BF keine Deutschkurse und keine Deutschprüfungen abgeschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF während des Verwaltungsverfahrens bzw. seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er nur davon berichtete mit Hilfe einer Applikation auf seinem Mobiltelefons Deutsch zu lernen (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Der BF legte auch keine Zertifikate betreffend den Besuch von Kursen oder den Abschluss von Deutschprüfungen vor.
Dass der BF nicht arbeitet, folgt aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Aus den vom BFA übermittelten Unterlagen betreffend eine Gewerbeanmeldung durch den BF (Schreiben der Stadt Linz vom 04.01.2023; OZ 7) ergibt sich, dass er im Dezember 2022 das in den Feststellungen genannte Gewerbe angemeldet hat. Dass er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger angemeldet ist, folgt aus der amtswegig eingeholten AJ-WEB-Auskunft.
Dass der BF in Österreich keine Schule und keine Fortbildungen besucht hat und er sich in keinem Verein oder sonstiger Organisation betätigt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen.
Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur durch den BF begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) sowie der verhängten Strafe ergeben sich aus der im Akt einliegenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022. Dass jene in Rechtskraft erwachsen ist, fußt auf der im Akt einliegenden Verständigung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.11.2022.
Dass der BF seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der BF das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verlassen hat und daher am 19.07.2022 dort abgemeldet wurde. Erst am 25.07.2022 meldete er laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) wieder einen Wohnsitz im Bundesgebiet an. Laut den weiteren Eintragungen im ZMR hatte der BF auch von 04.10.2022 bis 13.10.2022 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Weiters ist zu erwähnen, dass das BFA laut dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.08.2022 versuchte, den BF über seine Meldeadresse durch eine Polizeiinspektion zu laden, der BF dort jedoch nicht angetroffen werden konnte bzw. die dort anwesende Person gegenüber den Polizeibeamten angab, dass ihr der BF völlig unbekannt sei und sie den BF nicht kenne.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Fluchtgründe des BF waren nicht glaubhaft, zumal diese vom BF während des Verfahrens laufend abgeändert wurden und widersprüchlich waren, wie im Folgenden aufgezeigt wird:
So schilderte der BF in der Erstbefragung, dass sein Onkel ein Mitglied der Khalistan-Bewegung in Indien sei und deshalb von der Polizei gesucht werde. Weil er nicht gefunden worden sei, habe man seine Oma und den Bruder des gesuchten Onkels getötet. Er und seine Familie hätten bei der Polizei Anzeige wegen der Doppelmorde erstattet und sei der BF aus diesem Grund auch von der Polizei bedroht worden, dass er wegen falscher Anzeige eingesperrt werde (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erwähnte der BF jedoch in auffälliger Weise mit keinem einzigen Wort mehr, dass man den Bruder des gesuchten Onkels ermordet habe, sondern gab er lediglich hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits an, dass diese vor ca. 30 Jahren (glaublich 1993) entführt und ermordet worden sei (AS 70). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht vorrangig dazu dient, einen Asylwerber näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, dennoch ist aber zu erwarten, dass ein Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen macht. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der BF diesbezüglich erneut in Widersprüche, zumal der BF, als er von der erkennenden Richterin zum Tod der Großeltern (väterlicherseits) gefragt wurde, zunächst (erstmals) davon sprach, dass seinem Großvater väterlicherseits, durch die Angriffe der Polizei, der Rücken gebrochen worden sei und er dadurch Krebs bekommen habe und er glaublich im Jahr 2001 gestorben sei; während er zur Großmutter väterlicherseits im völligen Widerspruch zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren angab, dass diese zu Hause gewesen sei und keine Probleme gehabt habe (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Auffällig ist weiters, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA davon spricht, dass sein „Onkel“ bzw. „Großonkel“ namens XXXX ein „Mitglied“ der Khalistan-Bewegung sei, dieser von der Polizei gesucht werde und in Pakistan lebe (AS 70), während er in der mündlichen Verhandlung, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, zunächst einen Onkel väterlicherseits namens „ XXXX “ erwähnte, welcher im Jahr 1994/1995 von einem Polizist getötet worden sei und hätten sie deshalb eine Klage bei Gericht eingebracht, wobei jedoch noch kein Abschluss erzielt worden sei, aber Termine vom Gericht für das Jahr 2022/2023 festgesetzt worden seien, damit sie ihr Vorbringen erstatten können. Als der BF von der erkennenden Richterin in weiterer Folge dann näher zum Namen des Onkels befragt wurde, gab dieser an, der Onkel heiße XXXX (S. 9 Verhandlungsprotokoll), bevor er an späterer Stelle der mündlichen Verhandlung, als er vom erkennenden Gericht zum Grund für den Tod des Onkels väterlicherseits befragt wurde, dann plötzlich angab, es sei nicht sein Onkel väterlicherseits, sondern sein älterer Onkel väterlicherseits getötet worden. Näher zum getöteten älteren Onkel väterlicherseits befragt, gab der BF dann abweichend an, dieser heiße XXXX und sei der „Hauptvertreter“ für Khalistan und man gemeint habe, dass dieser er auch unter dem Einfluss von Pakistan stehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Zu erwähnen ist in diesen Zusammenhang weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung aber auch einem Onkel väterlicherseits erwähnte, welcher ein Vertreter des Khalistan-Kommandos „Force“ sei (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auffällig ist weiters, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA davon spricht, dass sein „Onkel“ bzw. „Großonkel“ namens römisch 40 ein „Mitglied“ der Khalistan-Bewegung sei, dieser von der Polizei gesucht werde und in Pakistan lebe (AS 70), während er in der mündlichen Verhandlung, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, zunächst einen Onkel väterlicherseits namens „ römisch 40 “ erwähnte, welcher im Jahr 1994 aus 1995, von einem Polizist getötet worden sei und hätten sie deshalb eine Klage bei Gericht eingebracht, wobei jedoch noch kein Abschluss erzielt worden sei, aber Termine vom Gericht für das Jahr 2022 aus 2023, festgesetzt worden seien, damit sie ihr Vorbringen erstatten können. Als der BF von der erkennenden Richterin in weiterer Folge dann näher zum Namen des Onkels befragt wurde, gab dieser an, der Onkel heiße römisch 40 (S. 9 Verhandlungsprotokoll), bevor er an späterer Stelle der mündlichen Verhandlung, als er vom erkennenden Gericht zum Grund für den Tod des Onkels väterlicherseits befragt wurde, dann plötzlich angab, es sei nicht sein Onkel väterlicherseits, sondern sein älterer Onkel väterlicherseits getötet worden. Näher zum getöteten älteren Onkel väterlicherseits befragt, gab der BF dann abweichend an, dieser heiße römisch 40 und sei der „Hauptvertreter“ für Khalistan und man gemeint habe, dass dieser er auch unter dem Einfluss von Pakistan stehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Zu erwähnen ist in diesen Zusammenhang weiters, dass der BF in der mündlichen Verhandlung aber auch einem Onkel väterlicherseits erwähnte, welcher ein Vertreter des Khalistan-Kommandos „Force“ sei (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Widersprüchlich sind auch die Schilderungen des BF zu den Drohungen durch die Polizei. Vor dem BFA brachte der BF noch zu Protokoll, dass unbekannte Polizeibeamte aufgetaucht seien und Drohungen ausgestoßen hätten bzw. diese gewollt hätten, dass die Anzeige zurückgezogen werde (AS 70). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, dass der Polizist der den Mord begangen habe, ihnen gedroht habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Aber auch die Aussagen des BF im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Indien weichen voneinander ab. Vor dem BFA gab er völlig vage an, dass „irgendwann im Jahr 2022 irgendwelche Familienmitglieder“ vorgeladen werden könnten, wobei niemand bislang eine Vorladung erhalten habe, aber es sein könnte, dass eine Vorladung vom zuständigen Gericht komme (AS 70). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er im völligen Widerspruch dazu aus, dass 2022 u.a. sein Onkel väterlicherseits ein Vorbringen erstattet habe, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Indien gewesen sei (S. 10 f Verhandlungsprotokoll). Hinsichtlich des behaupteten laufenden Gerichtsverfahrens in Indien, ist weiters darauf hinzuweisen, dass der BF dazu auch keinerlei Unterlagen in Vorlage brachte, was angesichts der im Heimatland lebenden Angehören, welche laut den Angaben des BF ebenso von den Gerichtsverfahren betroffen seien, jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.
Der BF steigerte vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen aber auch noch in anderen Punkten, indem er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angab, im Februar 2022 festgenommen worden zu sein (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Mal haben sie meinen Vater mitgenommen und mal mich.“, um dann kurze Zeit später jedoch wieder anzugeben, nur einmal mitgenommen worden zu sein (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Dieses gesteigerte Vorbringen steht aber auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem BFA. Hier verneinte der BF auf Nachfrage nämlich noch, dass er in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei. Zudem verneinte er Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben (AS 69). Auch brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals zu Protokoll, dass sein Vater sehr oft schon mitgenommen worden sei bzw. sie (gemeint: die Polizei) sehr oft gekommen sei und immer gedroht habe dies und jenes zu machen (S. 14 Verhandlungsprotokoll).
Schon aufgrund dieser gesteigerten und widersprüchlichen Angaben des BF ist völlig unglaubwürdig, dass ein Onkel des BF oder andere Familienangehörige mit der Khalistan-Bewegung in Verbindung stehen, die Familie des BF bzw. der BF selbst deshalb Probleme mit der indischen Polizei oder der indischen Justiz hatten bzw. aktuell haben und deshalb 2 Verwandte des BF umgebracht wurden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt, in Indien tatsächlich kein gerichtliches Verfahren gegen den BF oder seine Angehörigen läuft und wird er bei einer Rückkehr auch nicht einer Gefährdung durch die indische Polizei ausgesetzt sein. Dazu ist weiters zu erwähnen, dass in der Beschwerdeschrift zwar ankündigte wurde, dass in der mündlichen Verhandlung diverse YouTube-Videos vorgelegt werden, welche die Bedrohung durch Polizeibeamte beweisen würden (AS 287), dieser Ankündigung wurde bis dato jedoch nicht nachgekommen bzw. erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung mit keinem einzigen Wort die Existenz derartiger Videos. Das erkennende Gericht geht daher nicht davon aus, dass diese Videos tatsächlich existieren, andernfalls der BF derart wichtige Beweismittel entweder bereits vorgelegt hätte oder diese in der mündlichen Verhandlung zumindest erwähnte hätte.
Gegen eine Verfolgung durch staatliche Akteure spricht gegenständlich aber auch, dass der BF Indien unter Verwendung eines Reisepasses legal mit dem Flugzeug verlassen konnte (AS 9 f; AS 68) und wurde dem BF am 15.07.2022 auch noch ein indischer Führerschein ausgestellt (AS 57).
Abgesehen davon ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade dem BF ein Verbleib in Indien nicht zumutbar sein sollte, während zahlreiche Familienangehörige nach wie vor im Heimatort in Indien leben können. Der BF gab dazu vor dem BFA auch unverständlicher Weise an, dass die anderen (gemeint: seine Familienmitglieder) nicht ausreisen hätten wollen (sie hätten gar nicht daran gedacht), denn es gehe ihnen gut. Sie würden mit der Situation in Indien schon fertig werden (AS 68).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch in seinen Angaben zu seiner Reiseroute bzw. zum Datum des Verlassens des Herkunftsstaates in Widersprüche verstrickte und ist der BF daher auch in seiner Person völlig unglaubwürdig. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF noch an, den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaates im April 2022 gefasst zu haben und am 28.04.2022 mit dem Flugzeug nach Serbien gereist zu sein. Er habe sich 1 ½ Monate dort aufgehalten und sei durch Ungarn durchgereist (AS 9 und 11). Vor dem BFA führte er dann aus, zum ersten Mal im Mai 2022 daran gedacht zu haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er sei am 28.05.2022 legal nach Serbien gereist (AS 68). Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte er wiederum widersprüchlich zu Protokoll, dass er (vom Schlepper) zuerst nach Dubai geschickt worden sei und dann nach Serbien, wo er sich etwa 10, 15 Tage aufgehalten habe. Aus Indien sei er im März ausgereist (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses. Während er in der Erstbefragung noch angab, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper in Serbien abgenommen worden sei (AS 11), gab er vor dem BFA an, dass sein Reisepass in Serbien verloren gegangen sei (AS 67).
Aber selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung der Fluchtgründe des BF kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, da dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in anderen Teilen Indiens zur Verfügung stünde. Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich auch nicht, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Wie die Länderberichte zeigen, gibt es in Indien kein nationales Melderegister, volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet und örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Es gibt kein verpflichtendes staatliches Melde- und Registrierungssystem für indische Bürger. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsbürgern das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Der BF ist gesund, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, wurde in Indien sozialisiert und spricht muttersprachlich Punjabi, weshalb ihm auch in persönlicher Hinsicht eine IFA zumutbar ist. Aus den herangezogenen Länderberichten geht weiters auch hervor, dass Indien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, der Grundsatz der Gewaltenteilung besteht und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert. Auch wenn es in Indien teilweise zu Korruption kommen kann, steht in Indien die Möglichkeit offen, etwa die Hilfe eines Rechtsanwaltes oder anderer Institutionen (etwa die bestehende kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Personen) in Anspruch zu nehmen und stehen in Indien auch effiziente Berufungswege offen. Es ist daher ersichtlich, dass die indischen Behörden schutzfähig und –willig sind.
Der vollständigkeitshalber ist letztlich auch noch darauf hinzuweisen, dass für Sikhs auch keine allgemeine/generelle Verfolgungsgefahr in Indien besteht. Diese können laut den Länderfeststellungen zwar Ziele von örtliche begrenzter Diskriminierung sein, jedoch wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offiziellen und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass Sikhs allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden würden. Sikhs stehen auch außerhalb des Punjabs (bundesweit) hochrangige Positionen offen.
Es ist dem BF aus den dargelegten Überlegungen daher nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm in seiner Heimat tatsächlich Verfolgung droht. Der BF hat sein Fluchtvorbringen ständig gesteigert bzw. abgeändert und war dieses auch widersprüchlich. Zusätzlich blieben die Ausführungen des BF auch vage und unsubstantiiert. Er präsentierte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit glaubhaften Details ergänzen konnte. Er erschöpfte sich bei näherer Nachfrage in der Aufstellung allgemeiner Behauptungen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Indien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem BF in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht und waren die dargelegten Fluchtgründe des BF - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubwürdig. Unabhängig davon stünde dem BF, wie oben ebenso bereits ausgeführt wurde, selbst bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine IFA in anderen Landesteilen offen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte – nämlich insbesondere über seine Eltern sowie weitere Verwandte – weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Der in Indien sozialisierte BF wird auch ohne die Hilfe seiner Angehörigen in Indien wieder Fuß fassen können und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können. Daher ist er auch nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen. Der BF ist daher auch nicht darauf angewiesen, eine staatliche Rückkehreinrichtung in Anspruch nehmen zu müssen. Unabhängig davon genügen schwierige Lebensumstände für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte – nämlich insbesondere über seine Eltern sowie weitere Verwandte – weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Der in Indien sozialisierte BF wird auch ohne die Hilfe seiner Angehörigen in Indien wieder Fuß fassen können und sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung (etwa durch Hilfstätigkeiten) erwirtschaften können. Daher ist er auch nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen. Der BF ist daher auch nicht darauf angewiesen, eine staatliche Rückkehreinrichtung in Anspruch nehmen zu müssen. Unabhängig davon genügen schwierige Lebensumstände für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu betonen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, muttersprachlich Punjabi spricht und in Indien sozialisiert wurde. Der BF kann sich seinen Lebensunterhalt daher auch in einem anderen Teil Indiens durch eigene Arbeitsleistung sichern.
Auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist jung (25 Jahre alt), leidet an keinen Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Dem BF steht auch die Möglichkeit offen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der Covid-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Situation ergibt sich kein anderes Bild (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist jung (25 Jahre alt), leidet an keinen Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Dem BF steht auch die Möglichkeit offen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der Covid-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Situation ergibt sich kein anderes Bild vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III.-V. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei.-V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Juli 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit Juli 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Juli 2022 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise des BF illegal war. Sein Aufenthalt ist bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig geworden. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht substantiiert dargetan oder belegt. Er spricht zwar ein wenig Deutsch, qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache weist er jedoch nicht auf, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfung abgeschlossen hat. Er betätigt sich in keinem Verein oder sonstiger Organisation. Der BF hat keine Unterlagen betreffend den Abschluss sonstiger Integrationsleistungen in Vorlage gebracht. Er konnte im Bundesgebiet zwar Freundschaften knüpfen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte und wurden auch keine Empfehlungsschreiben für den BF in Vorlage gebracht.
Nicht verkannt wird, dass der BF ein Gewerbe angemeldet hat, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger angemeldet ist sowie sich aktuell nicht in der Grundversorgung befindet und arbeitswillig ist. Eine entscheidungserhebliche Integration in das österreichische Erwerbs- bzw. Wirtschaftsleben wird dadurch gegenständlich jedoch nicht dargetan, zumal der BF auch zuletzt selbst angab im Bundesgebiet nicht zu arbeiten. Maßgebliche Fort- und Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen oder eine Schulausbildung hat er in Österreich nicht absolviert. Auch sonst konnte er keine nennenswerten Integrationsschritte darlegen.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort – wie oben bereits dargelegt wurde – zahlreiche Familienangehörigen des BF (insbesondere seine Eltern sowie weitere Verwandte) leben, er auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, dort die Schule besucht und gearbeitet hat.
Zulasten des BF bei der Beurteilung seines Privatlebens im Bundesgebiet ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, und wurde deswegen über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört und handelt es sich dabei um wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften (vgl. VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mwN; VwGH 27.02.2004; 2004/02/0025).Zulasten des BF bei der Beurteilung seines Privatlebens im Bundesgebiet ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, und wurde deswegen über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört und handelt es sich dabei um wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften vergleiche VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mwN; VwGH 27.02.2004; 2004/02/0025).
Der Umstand, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist.
3.4. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Das BFA hat der Beschwerde in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt. Das BFA hat der Beschwerde in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 K9). Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, K9).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gegenständlich war daher Spruchpunkt VII. des Bescheides ersatzlos zu beheben und Spruchpunkt VI. entsprechend abzuändern. Gegenständlich war daher Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides ersatzlos zu beheben und Spruchpunkt römisch sechs. entsprechend abzuändern.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides:
§ 53 FPG idgF lautet:Paragraph 53, FPG idgF lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[ … ]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit).Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,).
Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,).
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes gestützt auf die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kommt zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht in Betracht.Die Erlassung eines Einreiseverbotes gestützt auf die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kommt zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Zu prüfen ist daher, ob aus einem anderen Grund ein Einreiseverbot gegen den BF verhängt werden kann.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Im gegenständlichen Fall hat der BF ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und wurde deshalb über den BF mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I NR. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002, in der Höhe von 365 € verhängt.Im gegenständlichen Fall hat der BF ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und wurde deshalb über den BF mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, in der Höhe von 365 € verhängt.
Beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs. 2 FPG keineswegs als gering zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 31.03.2004, 2004/18/0026; 27.09.2005, 2003/18/0277). Dem entsprechend wurde (ua) auch die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG in den Katalog der Z 1 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.Beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG keineswegs als gering zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 31.03.2004, 2004/18/0026; 27.09.2005, 2003/18/0277). Dem entsprechend wurde (ua) auch die rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG in den Katalog der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.
Hinzu tritt gegenständlich, dass der BF unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet einreiste, kommt doch der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).Hinzu tritt gegenständlich, dass der BF unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet einreiste, kommt doch der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).
Auch verletzte er im Verfahren seine Mitwirkungspflicht, indem er seiner Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkam (verspätete Anmeldung des Wohnsitzes) bzw. die ihm zugewiesene Asylwerberunterkunft von sich aus verließ.
Insgesamt hat der BF durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen. Die Angehörigen des BF leben im Herkunftsstaat, wo auch er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Es entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört und handelt es sich dabei um wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften (vgl. VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mwN; VwGH 27.02.2004; 2004/02/0025). Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das den genannten öffentlichen Interessen auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Es entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört und handelt es sich dabei um wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften vergleiche VwGH 27.09.2005, 2003/18/0277 mwN; VwGH 27.02.2004; 2004/02/0025). Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das den genannten öffentlichen Interessen auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sohin sich dem Grunde nach, im Ergebnis nunmehr gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG, als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sohin sich dem Grunde nach, im Ergebnis nunmehr gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Im gegenständlichen Fall steht das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von 3 Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF außer Relation, zumal der BF bis dato in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt wurde und der BF bislang auch nur einmal verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher in angemessener Weise auf 6 Monate herabzusetzen und war der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W142.2264939.1.01Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023