TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/6 W288 2201316-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2023
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Entscheidungsdatum

06.06.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W288 2201316-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian Siudak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian Siudak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).1.1. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.1.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom 22.11.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 142 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 2 StGB (einfacher Raub), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, als Jugendstraftat, verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der XXXX . 1.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 142, Absatz 2, StGB (einfacher Raub), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, als Jugendstraftat, verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der römisch 40 .

1.4. Am 08.05.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 14.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag vom 08.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit Bescheid vom 14.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag vom 08.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

1.6. Gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.1.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.7. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Satz 1. Fall, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der XXXX . 1.7. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der römisch 40 .

1.8. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 20.01.2020, Zlen. XXXX , XXXX , wurden die Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.06.2018 sowie gegen den Bescheid vom 21.05.2019 wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1.8. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 20.01.2020, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , wurden die Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.06.2018 sowie gegen den Bescheid vom 21.05.2019 wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Am 13.10.2020 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.3. Mit Beschluss des BVwG vom 26.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.3. Mit Beschluss des BVwG vom 26.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.4. Am 12.01.2021 brachte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) eine die Zustellung umfassende Vollmacht, datiert mit 07.01.2021, ein. Mit Schreiben vom 17.11.2021 übermittelte RA Mag. Dr. Sebastian Siudak eine weitere, die Zustellung umfassende, Vollmacht zur Vertretung des BF.

2.5. Mit Urteil des BG XXXX vom 15.06.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (880,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als junger Erwachsener, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der XXXX . 2.5. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (880,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als junger Erwachsener, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der römisch 40 .

2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, Zl. XXXX , wurde in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 09.11.2020 behoben.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des BFA vom 09.11.2020 behoben.

2.7. Mit Urteil des LG XXXX vom 30.06.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 15 StGB § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt. Das Datum der Tat war der XXXX . 2.7. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt. Das Datum der Tat war der römisch 40 .

2.8. Am 28.06.2022 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen.

2.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.2.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.

2.10. Am 05.05.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an welcher der BF teilnahm. Ein Vertreter der Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Dabei wurde dem BF als Partei die Möglichkeit geboten seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zum aktuellen Länderinformationsblatt und seinen Integrationsbemühungen Stellung zu beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX sowie die im Spruch geführten alias-Daten. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der BF stammt aus der Provinz Kapisa in Afghanistan, Bezirk XXXX , Dorf XXXX , wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat keine Schulbildung genossen und etwas Berufserfahrung als Hilfs- bzw. Feldarbeiter, ist aber nie einem regelmäßigen Erwerb nachgegangen. Seine Muttersprache ist Paschtu und er spricht auch Dari; er ist Analphabet. Der BF ist ledig und kinderlos. 1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 sowie die im Spruch geführten alias-Daten. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der BF stammt aus der Provinz Kapisa in Afghanistan, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat keine Schulbildung genossen und etwas Berufserfahrung als Hilfs- bzw. Feldarbeiter, ist aber nie einem regelmäßigen Erwerb nachgegangen. Seine Muttersprache ist Paschtu und er spricht auch Dari; er ist Analphabet. Der BF ist ledig und kinderlos.

Zum in Afghanistan lebenden Bruder besteht kein Kontakt mehr; weitere Familienangehörigen leben in Afghanistan keine. Seine Eltern sind im Zuge von Kriegshandlungen verstorben, als der BF neun Jahre alt war.

Der BF ist gesund.

1.1.2. Der BF stellte erstmals am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Infolge seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 08.05.2019 erkannte das BFA dem BF mit Bescheid vom 21.05.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und traf die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Infolge seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 08.05.2019 erkannte das BFA dem BF mit Bescheid vom 21.05.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und traf die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

In der am 20.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht (zu beiden Verfahren gemeinsam) durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der BF seine Beschwerden zurück. Mit sogleich mündlich verkündetem Beschluss wurden die beiden Verfahren eingestellt.

Der BF reiste nach Frankreich aus, wo er ca. zwei Monate verblieb.

Am 13.10.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Mit Bescheid vom 09.11.2020 wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid vom 09.11.2020 wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt.

Der BF ist in Österreich mehrmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten und wurde insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt (s.u).

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor. Das von ihm vorgebrachte Verschwinden seines Bruders, die Probleme mit seinem Nachbarn und den Taliban, sowie die vorhandenen Tätowierungen des BF, weshalb ihm nach seiner Rückkehr Verfolgung drohe, sind bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren umfasst bzw. kommt diesen kein glaubhafter Kern zu.

Der BF ist auch abgesehen davon in Afghanistan keiner konkreten, individuellen und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und hat eine solche nicht glaubhaft gemacht. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der BF wird für den Fall einer Rückkehr, insbesondere auch unter Berücksichtigung aktuellster Länderberichte und der Lage nach der Machtübernahme durch die Taliban, keiner Verfolgung aufgrund seines Aussehens ausgesetzt sein. Es besteht keine generelle Pflicht für Männer einen Bart zu tragen bzw. sich traditionell zu kleiden. Es lässt sich auch aus aktueller Sicht rein aufgrund der Tätowierungen des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine daraus entstehende Verfolgung seiner Person ableiten, zumal diese lediglich aus den Wörtern „Vater“ und „Mutter“ in einer Fremdsprache sowie der Abbildung einer Frau mit einem Kind am Arm und einer Krone bestehen. Ihm ist es möglich und zumutbar diese im öffentlichen Leben zu verdecken.

Der BF wäre in Afghanistan auch wegen seines Aufenthaltes in einem europäischen Land keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen (weil er etwa eine Freundin hat), die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den beigezogenen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besonderer Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht gegeben ist.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF nach Afghanistan:

1.3.1. Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

1.3.2. Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt und ist als gemeingefährlich einzustufen. Es liegt ein Ausschlussgrund gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z2 AsylG vor:1.3.2. Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt und ist als gemeingefährlich einzustufen. Es liegt ein Ausschlussgrund gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Z2 AsylG vor:

1.3.2.1. Mit Urteil des LG XXXX vom 22.11.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 142 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 2 StGB (einfacher Raub), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, als Jugendstraftat, verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der XXXX . Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz nicht Folge gegeben. 1.3.2.1. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 142, Absatz 2, StGB (einfacher Raub), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, als Jugendstraftat, verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der römisch 40 . Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz nicht Folge gegeben.

Dabei hat der BF am XXXX einer Person ohne Anwendung erheblicher Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 50,- mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Geld aus der Geldbörse seines Opfers entnahm, nachdem sein Mittäter das Opfer in eine Mauernische lockte, ihn dort am Hals packte und gegen die Wand oder das Türgitter gedrückt hatte, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. Das Opfer des BF bekam große Angst und setzte keine Gegenwehr; auch war der Weg aus der Mauernische durch den BF und dem Mittäter versperrt. Der BF hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass durch die von seinem Mittäter ausgeübte Gewalt, indem dieser das Opfer am Hals packte und gegen das Gitter oder die Wand drückte, ein bloß erwarteter Widerstand des Opfers überwunden wird und er sich vom BF das in seiner Geldbörse befindliche Geld ohne Gegenwehr nehmen lässt. Auch wusste der BF, dass es sich bei dem geraubten Bargeld um fremde Güter handelte und hielt es für möglich und fand sich damit ab, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern. Das Opfer erlitt durch das Drücken gegen das Gitter leichte Rötungen im Halsbereich, die einen Tag lang Schmerzen verursachten. Der BF war zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert, befand sich aber nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel bewertet. Dabei hat der BF am römisch 40 einer Person ohne Anwendung erheblicher Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 50,- mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Geld aus der Geldbörse seines Opfers entnahm, nachdem sein Mittäter das Opfer in eine Mauernische lockte, ihn dort am Hals packte und gegen die Wand oder das Türgitter gedrückt hatte, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. Das Opfer des BF bekam große Angst und setzte keine Gegenwehr; auch war der Weg aus der Mauernische durch den BF und dem Mittäter versperrt. Der BF hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass durch die von seinem Mittäter ausgeübte Gewalt, indem dieser das Opfer am Hals packte und gegen das Gitter oder die Wand drückte, ein bloß erwarteter Widerstand des Opfers überwunden wird und er sich vom BF das in seiner Geldbörse befindliche Geld ohne Gegenwehr nehmen lässt. Auch wusste der BF, dass es sich bei dem geraubten Bargeld um fremde Güter handelte und hielt es für möglich und fand sich damit ab, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern. Das Opfer erlitt durch das Drücken gegen das Gitter leichte Rötungen im Halsbereich, die einen Tag lang Schmerzen verursachten. Der BF war zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert, befand sich aber nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel bewertet.

Das Berufungsgericht wertete die fehlende Gewaltanwendung durch den BF angesichts seiner Mittäterschaft als unbeachtlich.

1.3.2.2. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Satz 1. Fall, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der XXXX . 1.3.2.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat war der römisch 40 .

Der BF ist schuldig, er hat

A) im Zeitraum XXXX bis XXXX vorschriftswidrig in einer unbekannten Anzahl von Angriffen Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,20% THCA und 0,55% Delta-9-THC in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge von zumindest 300 Gramm an diversen Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Straftaten gewerbsmäßig beging; A) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig in einer unbekannten Anzahl von Angriffen Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,20% THCA und 0,55% Delta-9-THC in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigenden Menge von zumindest 300 Gramm an diversen Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Straftaten gewerbsmäßig beging;

B) vorschriftswidrig Suchtgift in mehreren Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. Sicherstellung durch die Polizei besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar von einem nicht festzustellenden Zeitpunkt an bis XXXX insgesamt unbekannte Mengen THCA und Delta-9-THC haltige Cannabisblüten und Kokain; B) vorschriftswidrig Suchtgift in mehreren Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. Sicherstellung durch die Polizei besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar von einem nicht festzustellenden Zeitpunkt an bis römisch 40 insgesamt unbekannte Mengen THCA und Delta-9-THC haltige Cannabisblüten und Kokain;

C) am XXXX sein Opfer durch die sinngemäße Äußerung, dieses solle aus der Zelle verschwinden, ansonsten werde er es umbringen, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um dieses zu einer Handlung, nämlich der Beantragung eines Zellwechsels zu nötigen; C) am römisch 40 sein Opfer durch die sinngemäße Äußerung, dieses solle aus der Zelle verschwinden, ansonsten werde er es umbringen, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um dieses zu einer Handlung, nämlich der Beantragung eines Zellwechsels zu nötigen;

D) im Zeitraum XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,20% THCA und 0,55% Delta-9-THC in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 543,40 Gramm mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen. D) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7,20% THCA und 0,55% Delta-9-THC in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge von zumindest 543,40 Gramm mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen.

Damit hat er die Vergehen nach § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), §§ 28 Abs. 1 1. Satz 1. Fall, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel), begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das junge Alter des BF (teils unter 18 Jahren, teils unter 21 Jahren) und die geständige Verantwortung bewertet, als erschwerend das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe. Damit hat er die Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel), begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das junge Alter des BF (teils unter 18 Jahren, teils unter 21 Jahren) und die geständige Verantwortung bewertet, als erschwerend das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe.

Das Fehlen der Diversionsvoraussetzungen wurde damit begründet, dass bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet ist, fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend kriminell in Erscheinung getreten ist und auch generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.

1.3.2.3. Mit Urteil des BG XXXX vom 15.06.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (880,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als junger Erwachsener, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der XXXX .1.3.2.3. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (880,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als junger Erwachsener, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der römisch 40 .

Dabei wurde der BF schuldig gesprochen am XXXX sein Opfer durch Versetzen von Stößen gegen den Körper und eines Schlages gegen das rechte Ohr sowie dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und mit dem Kopf gegen sein Knie schlug, in Form einer Schädelprellung sowie einer Prellung des linken Daumens, am Körper verletzt zu haben. Als mildernd wurden das Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren bewertet, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen. Auch hier fehlten die Diversionsvoraussetzungen, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war.Dabei wurde der BF schuldig gesprochen am römisch 40 sein Opfer durch Versetzen von Stößen gegen den Körper und eines Schlages gegen das rechte Ohr sowie dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und mit dem Kopf gegen sein Knie schlug, in Form einer Schädelprellung sowie einer Prellung des linken Daumens, am Körper verletzt zu haben. Als mildernd wurden das Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren bewertet, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen. Auch hier fehlten die Diversionsvoraussetzungen, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war.

1.3.2.4. Mit Urteil des LG XXXX vom 30.06.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 15 StGB § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der XXXX . 1.3.2.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der römisch 40 .

Dabei wurde der BF schuldig gesprochen am XXXX sein Opfer mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht zu haben, indem er es am Pullover festhielt, um es an der Flucht zu hindern, womit er das Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) begangen hat. Als mildernd wurden das Geständnis und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Auch hier fehlten die Diversionsvoraussetzungen, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schulrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet und der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war.Dabei wurde der BF schuldig gesprochen am römisch 40 sein Opfer mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht zu haben, indem er es am Pullover festhielt, um es an der Flucht zu hindern, womit er das Vergehen der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) begangen hat. Als mildernd wurden das Geständnis und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Auch hier fehlten die Diversionsvoraussetzungen, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schulrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet und der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war.

Der BF verbrachte von XXXX bis XXXX knapp 10 Monate und von XXXX bis XXXX weitere 8 Monate, somit insgesamt 18 Monate, in Haft. Der BF verbrachte von römisch 40 bis römisch 40 knapp 10 Monate und von römisch 40 bis römisch 40 weitere 8 Monate, somit insgesamt 18 Monate, in Haft.

1.4. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich (Rückkehrentscheidung):

1.4.1. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf elementarem konversations-Niveau und verfügt über Deutschkenntnisse, kann jedoch weder lesen, noch schreiben und hat bisher keine Deutschprüfung absolviert. Er ist im Bundesgebiet, abgesehen von der Zeit in Haft, niemals einer Beschäftigung nachgegangen; er wird von Freunden finanziell unterstützt und lebte die meiste Zeit im Bundesgebiet von Sozialleistungen, und zwar von der Grundversorgung. Er ist – obzwar er aktuell keine Leistungen bezieht – nicht selbsterhaltungsfähig. Er legte lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.05.2023 ein mit „Einstellungszusage“ betiteltes Dokument vom 01.05.2023 vor, ist aber bisher keinem geregelten Erwerb nachgegangen und am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat im Alter von 17 Jahren ein Ehrenamt ausgeübt, ansonsten keine freiwillige Arbeit geleistet, sich nicht aus- oder fortgebildet und ist auch nicht aktives Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er nahm zweimalig (am XXXX und am XXXX , also während seiner letzten Haft) an einem 4-stündigen Erste-Hilfe-Kurs teil. Aktuell ist er auf seinen Bewährungshelfer angewiesen.Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf elementarem konversations-Niveau und verfügt über Deutschkenntnisse, kann jedoch weder lesen, noch schreiben und hat bisher keine Deutschprüfung absolviert. Er ist im Bundesgebiet, abgesehen von der Zeit in Haft, niemals einer Beschäftigung nachgegangen; er wird von Freunden finanziell unterstützt und lebte die meiste Zeit im Bundesgebiet von Sozialleistungen, und zwar von der Grundversorgung. Er ist – obzwar er aktuell keine Leistungen bezieht – nicht selbsterhaltungsfähig. Er legte lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.05.2023 ein mit „Einstellungszusage“ betiteltes Dokument vom 01.05.2023 vor, ist aber bisher keinem geregelten Erwerb nachgegangen und am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat im Alter von 17 Jahren ein Ehrenamt ausgeübt, ansonsten keine freiwillige Arbeit geleistet, sich nicht aus- oder fortgebildet und ist auch nicht aktives Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er nahm zweimalig (am römisch 40 und am römisch 40 , also während seiner letzten Haft) an einem 4-stündigen Erste-Hilfe-Kurs teil. Aktuell ist er auf seinen Bewährungshelfer angewiesen.

Der BF gibt an, seit ungefähr dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer ursprünglich aus XXXX stammenden Frau namens XXXX zu führen, zu welcher eine intensive Nahebeziehung nicht festgestellt werden kann, da er weder ihren Nachnamen, noch ihr Geburtsdatum nennen kann und auch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Er bewegt sich in Österreich in einem sehr schmalen Freundes- und Bekanntenkreis und geht in seiner Freizeit spazieren. Einen geregelten Tagesablauf hat er nicht. Der BF gibt an, seit ungefähr dreieinhalb Jahren eine Beziehung zu einer ursprünglich aus römisch 40 stammenden Frau namens römisch 40 zu führen, zu welcher eine intensive Nahebeziehung nicht festgestellt werden kann, da er weder ihren Nachnamen, noch ihr Geburtsdatum nennen kann und auch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Er bewegt sich in Österreich in einem sehr schmalen Freundes- und Bekanntenkreis und geht in seiner Freizeit spazieren. Einen geregelten Tagesablauf hat er nicht.

Der BF verbrachte aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen insgesamt 18 Monate in Haft und wurde zuletzt am XXXX aus der zuletzt verbüßten Haft entlassen. Der BF verbrachte aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen insgesamt 18 Monate in Haft und wurde zuletzt am römisch 40 aus der zuletzt verbüßten Haft entlassen.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

1.4.2. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist, wovon seine Ausreiseverpflichtung unberührt bleibt. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschwerdeerhebung nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. 1.4.2. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.) fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist, wovon seine Ausreiseverpflichtung unberührt bleibt. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschwerdeerhebung nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 21.03.2023):

COVID-19

Mit Stand Februar 2023 wurden 208.627 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt und 12.684.950 Impfdosen verabreicht (JHU 6.2.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass trotz der Zunahme an Erkrankungen die Menschen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Bezirkszentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests sind in den meisten Distrikten Afghanistans nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).

Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).

Sicherheitslage

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Ost-Afghanistan

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).

Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vgl. 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vergleiche 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Davor kostete ein Liter Benzin bis zu 64 AFN, mit Jänner 2023 sind es bis zu 81 AFN (IOM 12.1.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Davor kostete ein Liter Benzin bis zu 64 AFN, mit Jänner 2023 sind es bis zu 81 AFN (IOM 12.1.2023).

Transportwesen

Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen, (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023).

Der folgenden Tabelle können Beispiele für Preise entnommen werden. Diese sind infolge des höheren Preises für Treibstoffe deutlich gestiegen (RA KBL 23.1.2023).

RA KBL 23.1.2023, ein Euro entspricht ca. 96 AFN

Strecke Preis (Stand 23.1.2023)

Kabul - Mazar AFN 850 - 900 (Bus); AFN 8.000 (Taxi alleine); AFN 2.000 (Sammeltaxi)

Kabul - Herat AFN 1.800 (Bus)

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie dem internationale Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul (F24 20.1.2023a), der mit Stand 20.1.2023 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet, oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.1.2023 den Iran anfliegt (F24 20.1.2023b). Weitere Flughäfen in Afghanistan befinden sich unter anderem in Herat, Kandahar, Jalalabad und Farah (Flightradar 24 20.1.2023).

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).

Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 20.7.2022) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. BBC 31.7.2022, AA 20.7.2022) und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023).Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 20.7.2022) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche BBC 31.7.2022, AA 20.7.2022) und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

IDPs und Flüchtlinge

Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück (AA 20.7.2022). Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022 (UNHCR 22.12.2022). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 20.7.2022). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (UNHCR 22.12.2022).

Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen (IDMC 15.8.2022). Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022a).

Grundversorgung und Wirtschaft

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).

Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Naturkatastrophen

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vergleiche UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vergleiche WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

IOM 12.1.2023

Stadt   Apartment Haus (maximal 3 Räume)

Kabul   ca. 185 € ca. 97 - 106 €

Mazar-e Sharif ca. 110 - 140 € ca. 97 - 106 €

Herat   ca. 110 - 140 € ca. 64 - 85 €

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

Arbeitsmarkt

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben (UN News 21.1.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022).

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Bank- und Finanzwesen

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Rückkehr

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, dabei insbesondere in den Bescheid des BFA über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 14.06.2018, dem Aberkennungsbescheid des BFA vom 21.05.2019, dem Beschluss des BVwG vom 20.01.2020, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, zudem durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, in die Auszüge des Zentralen Melderegisters, das Strafregister, die angeforderten Strafurteile und das Grundversorgungssystem sowie durch die durchgeführte mündliche Verhandlung am 05.05.2023.

2.1. Zur Person des BF:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes liegt lediglich eine Verfahrensidentität vor und ergeben sich die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der vorgelegten Tazkira (Akt 2, AS 245).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die Angaben des BF in seinen Vorverfahren, die er auch im gegenständlichen Verfahren bestätigte (Akt 3, AS 107 und AS 842, Verhandlungsprotokoll S. 9f). Dass er über wenig Berufserfahrung als Feldarbeiter verfügt und ab seinem neunten Lebensjahr bei einem Nachbarn gelebt hat, der für den Lebensunterhalt gesorgt hat, gab er in seinen jeweiligen Einvernahmen und der nunmehr durchgeführten mündlichen Verhandlung gleichlautend an (Akt 1, AS 209; Akt 2, AS 96; Akt 3, AS 507; Verhandlungsprotokoll S. 10f).

Der Familienstand und die Kinderlosigkeit des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen und gleichlautenden Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren und bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm gesundheitlich gut geht (Verhandlungsprotokoll S. 6).

Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten und seinem Bruder in Afghanistan beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2023 (Verhandlungsprotokoll S. 11) in Zusammenschau mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen betreffend die Einreise des BF, das Verfahren über seinen (ersten) Asylantrag, die Erteilung von subsidiärem Schutz, das Aberkennungsverfahren sowie das gegenständliche Verfahren über den Folgeantrag des BF ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den vorliegenden Gerichtsakten betreffend das geführte Asyl- bzw. Aberkennungsverfahren zum BF, sowie dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dass er nach negativem Abschluss seines Asyl- und Aberkennungsverfahrens in Frankreich war, gab er in seiner Erstbefragung am 13.10.2020 zum gegenständlichen Asylverfahren an (Akt 3, AS 11).

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Der BF vermochte weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine individuelle Verfolgung oder Bedrohung seiner Person im Sinne der GFK in Afghanistan glaubhaft darzulegen.

Als Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen brachte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vor, dass er – jetzt wo die Taliban das Land beherrschen – nicht mehr zurückkönne, da er in Österreich eine Freundin habe, mit der er hier zusammenleben könne, was in Afghanistan nicht möglich wäre. Zudem habe er ein Tattoo (Akt 3, AS 507) und könne sich in Afghanistan weder so anziehen, wie jetzt gerade, noch sein Leben selbstständig bestimmen. Außerdem würden sein Aussehen, seine Harre und sein Bart in Afghanistan Probleme machen. Zu den Gründen, wieso er den gegenständlichen Folgeantrag gestellt habe führte er weiters an, dass man ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Österreich gesagt habe, er würde die Duldungskarte erhalten. Dann habe er aber Angst bekommen, weshalb er nach Frankreich gegangen sei, wo er zwei Monate gelebt habe. Nach seiner Rücküberstellung habe sein Bewährungshelfer gesagt, dass er eine neue Karte beim BFA erhalten könne und man hätte zu ihm gesagt, er solle bei der Polizei einen neuen Antrag stellen (Akt 3, AS 508). Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll S. 12f)

Die Feststellung, dass ein Teil seines Vorbringens betreffend die Probleme mit den Taliban und seinem Bruder (Verhandlungsprotokoll S. 12) bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz ausführlich geprüft worden ist, stützt sich auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Das BVwG stellte das diesbezügliche Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2020 ein, womit der Bescheid des BFA vom 14.06.2018, in welchem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund seines Bruders und des Talebs, bei welchem sie gelebt haben, verneint wurde, in Rechtskraft erwuchs.

Das erkennende Gericht kommt – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und unter Zugrundelegung und Erörterung der aktuellsten Länderinformationen bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan – auf Grund des in dieser vom BF erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und der Einvernahme des BF zur Überzeugung, dass auch die weiteren (Nach-)Fluchtgründe des BF nicht glaubhaft sind:

Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensstil nicht derart ausgestalten, dass er ablehnend und provokativ wahrgenommen würde und er deswegen in den Fokus anderer Afghanen geraten könnte. Es ist dem BF als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und droht ihm (da er in Österreich eine uneheliche Beziehung zu einer Frau führt) auch keine Gefahr etwa aufgrund eines liberalen Verständnisses der Rolle der Frau, zumal er selbst eben keine Frau ist und zudem auch gar nicht behauptet wurde, dass er sich öffentlich für diese Angelegenheiten einsetzen würde. Insoweit er vorbrachte, er könne sich in Afghanistan nicht so anziehen und seine Haare und sein Bart würden ihm dort Probleme bereiten, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Länderberichtsmaterial derzeit keine allgemeine Pflicht für Männer besteht, einen Bart zu tragen bzw. sich traditionell zu kleiden.

Bezüglich der Tätowierungen des BF an seinen beiden Unterarmen – welche offenkundig von ihm gezeigt wurden, um die Annahme westlicher Werte zu veranschaulichen – wird ihm zugestanden, dass die Taliban Tätowierungen notorisch als unislamisch betrachten. Allerdings sind keine aktuellen Berichte bekannt, aus denen sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine daraus entstehende Verfolgung des BF ableiten ließe, zumal die Tätowierungen lediglich aus den Wörtern „Mutter“ und „Vater“ in einer Fremdsprache sowie der Abbildung einer Frau mit einem Kind am Arm und einer Krone bestehen. Zudem wäre es dem BF angesichts der Lage der Tätowierungen an den Armen möglich und zumutbar, diese Tattoos im öffentlichen Leben zu verdecken bzw. abzudecken - etwa durch Kleidung.

Zum langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich ist generell festzuhalten, dass auch nach der Machtergreifung der Taliban für einen männlichen BF aus den oben zitierten Länderberichten eine Gefährdung oder Verfolgung alleine aus dem Umstand eines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten ist.

Die Taliban kontrollieren das gesamte afghanische Staatsgebiet und die dortige Sicherheits- und Versorgungslage ist prekär, aber nicht derart ausgestaltet, dass jedem afghanischen Staatsbürger alleine wegen dieser Asyl zu gewähren wäre.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF

2.3.1. Die Feststellung, dass der BF einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, somit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, ergibt sich insbesondere aus den aktuellen Länderberichten zur Lage in Afghanistan (siehe IDPs und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft und Rückkehrer).2.3.1. Die Feststellung, dass der BF einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, somit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, ergibt sich insbesondere aus den aktuellen Länderberichten zur Lage in Afghanistan (siehe IDPs und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft und Rückkehrer).

Im August 2021 kam es in Afghanistan zu einer Machtübernahme durch die Taliban. Während die Sicherheitslage nach wie vor prekär ist, kann die Versorgungslage nur als katastrophal bezeichnet werden.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Krise, der derzeitigen erheblichen Nahrungsmittelunsicherheit, dem Ausbleiben internationaler Gelder und dem Steigen der Nahrungsmittelpreise ist nicht davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, sich ausreichend zu versorgen und die notwendigsten Lebensbedürfnisse sicherzustellen, zumal für den Herkunftsort des BF in Afghanistan (Kapisa) IPC-Stufe drei (Crisis) gilt.

Da auch die urbanen Zentren in Afghanistan von der Nahrungsmittelunsicherheit erheblich betroffen sind (IPC-Stufe drei), ist es dem BF nicht möglich und auch nicht zumutbar sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen.

2.3.2. Betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde in die Strafregisterauskunft (OZ 2) Einsicht genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zudem die jeweiligen Strafurteile zu LG XXXX vom 22.11.2018 (Akt 2, AS 15ff) und OLG Linz XXXX vom 08.04.2019 (Akt 2, AS 7ff), LG XXXX vom 29.10.2019 (OZ 14 zu XXXX ), BG XXXX vom 15.06.2021 (Akt 3, AS 467ff) und LG XXXX vom 30.06.2022 (Akt 3, AS 769ff) angefordert und in diese Einsicht genommen. 2.3.2. Betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde in die Strafregisterauskunft (OZ 2) Einsicht genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zudem die jeweiligen Strafurteile zu LG römisch 40 vom 22.11.2018 (Akt 2, AS 15ff) und OLG Linz römisch 40 vom 08.04.2019 (Akt 2, AS 7ff), LG römisch 40 vom 29.10.2019 (OZ 14 zu römisch 40 ), BG römisch 40 vom 15.06.2021 (Akt 3, AS 467ff) und LG römisch 40 vom 30.06.2022 (Akt 3, AS 769ff) angefordert und in diese Einsicht genommen.

In diesem Zusammenhang ist auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses unter Punkt 3.1. zu verweisen, wonach der BF als gemeingefährlich gilt und einen Ausschlussgrund gem. § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 Z 2 AsylG gesetzt hat.In diesem Zusammenhang ist auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses unter Punkt 3.1. zu verweisen, wonach der BF als gemeingefährlich gilt und einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit §9 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gesetzt hat.

2.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich

Dass der BF keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich hat, gab er selber im Verfahren an.

Die Feststellung zu den Haftzeiten ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR. Zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wurde Einsicht in das Grundversorgungsregister genommen (OZ 2).

Die Feststellungen zu den einigermaßen vorhandenen Deutschkenntnissen konnten lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben werden, da der BF in den Jahren seines Aufenthaltes keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen hat. Obzwar er durchaus in der Lage ist, sich auf einfachem Niveau auf Deutsch zu unterhalten, kann er weder lesen, noch schreiben (Verhandlungsprotokoll S. 15f). Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen konnte auch nicht festgestellt werden, dass er in Österreich eine Bildung abgeschlossen hätte oder jemals einer Beschäftigung nachgegangen wäre, abgesehen von den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen über zwei vierstündige Erste-Hilfe-Kurse, die er in seiner Haftzeit absolvierte, oder einer „Einstellungszusage“, die aber keine Gehaltsangaben beinhaltet (Beilagen ./1, ./2 und ./3). Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass er in der Vergangenheit lediglich „Versuche“ unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden (so lt. Akt 3, AS 513), die aber offenkundig erfolglos geblieben sind, weshalb insgesamt betrachtet eine soziale oder gar berufliche Verfestigung des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Obzwar der BF aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist er nach wie vor als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Der BF behauptet im Bundesgebiet eine Freundin zu haben, mit welcher er seit drei Jahren liiert sein will und seit seiner letzten Haftentlassung am XXXX einen gemeinsamen Haushalt beziehen soll. In der mündlichen Verhandlung vermochte er jedoch nicht einmal ihren vollständigen Namen zu nennen, sondern führte lediglich an, sie heiße „ XXXX “, komme ursprünglich aus XXXX und arbeite beim XXXX . Er unterließ es einen Nachnamen anzugeben und führte hierfür als Grund an, dass er noch nicht dazu gekommen sei, sie danach zu fragen. Auch kannte er das Geburtsdatum seiner Freundin nicht, sondern gab lediglich an, dass sie XXXX Jahre alt sei; nähere Details blieben – trotze Aufforderung durch den erkennenden Richter, von der Beziehung zu erzählen – zur Gänze aus (Verhandlungsprotokoll S. 18). Schon aufgrund seiner wenig konkreten Angaben zu seiner Beziehung, die er seit dreieinhalb Jahren führen will, konnte ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Freundin nicht festgestellt werden. Dass er zudem tatsächlich, wie behauptet, seit seiner Haftentlassung mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt leben würde, ließ sich mittels aktuellem Auszug aus dem ZMR vom 08.05.2023 nicht verifizieren, sondern erhärtete dies den hinterlassenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, die privaten Bindungen im Bundesgebiet bedeutender darzustellen, als sie es tatsächlich sind. An der genannten Adresse, die auch Meldeadresse des BF ist, leben nämlich insgesamt fünf Personen, und zwar neben dem BF drei weitere männliche Personen und scheint – lediglich mit Nebenwohnsitz – auch eine weibliche Person auf, und zwar eine XXXX Staatsangehörige mit gänzlich anderem Namen und Alter. Weder stimmen der vom BF angegebene der Name („ XXXX “), noch das Alter überein, da die aufscheinende Person nicht XXXX , sondern XXXX Jahre alt ist. Insgesamt betrachtet war die Intensität der Beziehung des BF, die er seit nunmehr dreieinhalb Jahren führen will, aufgrund seiner eigenen Angaben als äußerst schwach einzustufen und daher festzustellen, dass keine intensive Nahebeziehung des BF zu seiner Freundin besteht. Der BF behauptet im Bundesgebiet eine Freundin zu haben, mit welcher er seit drei Jahren liiert sein will und seit seiner letzten Haftentlassung am römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt beziehen soll. In der mündlichen Verhandlung vermochte er jedoch nicht einmal ihren vollständigen Namen zu nennen, sondern führte lediglich an, sie heiße „ römisch 40 “, komme ursprünglich aus römisch 40 und arbeite beim römisch 40 . Er unterließ es einen Nachnamen anzugeben und führte hierfür als Grund an, dass er noch nicht dazu gekommen sei, sie danach zu fragen. Auch kannte er das Geburtsdatum seiner Freundin nicht, sondern gab lediglich an, dass sie römisch 40 Jahre alt sei; nähere Details blieben – trotze Aufforderung durch den erkennenden Richter, von der Beziehung zu erzählen – zur Gänze aus (Verhandlungsprotokoll S. 18). Schon aufgrund seiner wenig konkreten Angaben zu seiner Beziehung, die er seit dreieinhalb Jahren führen will, konnte ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Freundin nicht festgestellt werden. Dass er zudem tatsächlich, wie behauptet, seit seiner Haftentlassung mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt leben würde, ließ sich mittels aktuellem Auszug aus dem ZMR vom 08.05.2023 nicht verifizieren, sondern erhärtete dies den hinterlassenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, die privaten Bindungen im Bundesgebiet bedeutender darzustellen, als sie es tatsächlich sind. An der genannten Adresse, die auch Meldeadresse des BF ist, leben nämlich insgesamt fünf Personen, und zwar neben dem BF drei weitere männliche Personen und scheint – lediglich mit Nebenwohnsitz – auch eine weibliche Person auf, und zwar eine römisch 40 Staatsangehörige mit gänzlich anderem Namen und Alter. Weder stimmen der vom BF angegebene der Name („ römisch 40 “), noch das Alter überein, da die aufscheinende Person nicht römisch 40 , sondern römisch 40 Jahre alt ist. Insgesamt betrachtet war die Intensität der Beziehung des BF, die er seit nunmehr dreieinhalb Jahren führen will, aufgrund seiner eigenen Angaben als äußerst schwach einzustufen und daher festzustellen, dass keine intensive Nahebeziehung des BF zu seiner Freundin besteht.

Dass der BF über keine starken sozialen Bindungen in Österreich verfügt ließ sich ebenso seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnehmen, wonach er nur einen besten Freund habe, der ihm davon abrate, „Schlechte Sachen zu machen“ und er auch sonst nur spazieren gehe oder seinen Bewährungshelfer treffe (Verhandlungsprotokoll S. 17f).

Insgesamt betrachtet ist auch die im Bundesgebiet verbrachte Zeit deutlich zu relativieren und allfällige soziale Bindungen in Österreich als ausgedünnt zu betrachten, zumal der BF insgesamt 18 Monate seines Aufenthaltes in Haft verbracht hat und gegenüber dieser bereits an sich schwachen Integrationsleistung des BF insgesamt drei strafrechtliche Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch bzw. das Suchtmittelgesetz und eine Verurteilung wegen einem Verbrechen (als junger Erwachsener) gegen das Strafgesetzbuch stehen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus der von Amts wegen vorgenommenen Einsicht in die zitierten aktuellen Länderberichte (vgl. Pkt. 1.5.) sowie der EUAA Country Guidance, Afghanistan (Jannuar 2023) und den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update 1, Februar 2023). Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus der von Amts wegen vorgenommenen Einsicht in die zitierten aktuellen Länderberichte vergleiche Pkt. 1.5.) sowie der EUAA Country Guidance, Afghanistan (Jannuar 2023) und den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update 1, Februar 2023).

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031 u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031 u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031 u.a.). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031 u.a.). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529 u.a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt (siehe auch BVwG 15.12.2014, W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der BF jedoch nicht glaubhaft behauptet.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529 u.a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt (siehe auch BVwG 15.12.2014, W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der BF jedoch nicht glaubhaft behauptet.

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2007/19/1248; 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, Zl. 2007/19/1248; 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Daraus folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist.

Das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgung hat sich – wie bereits unter Punkt II.2.2. dargelegt – als nicht glaubhaft erwiesen. Der BF vermochte keine individuell konkrete, schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die ursprünglichen Ausreisegründe wurden bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft angesehen, woran sich, wie in der Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nach der Machtübernahme der Taliban ausgeführt, nichts Wesentliches geändert hat.Das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgung hat sich – wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt – als nicht glaubhaft erwiesen. Der BF vermochte keine individuell konkrete, schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die ursprünglichen Ausreisegründe wurden bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft angesehen, woran sich, wie in der Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nach der Machtübernahme der Taliban ausgeführt, nichts Wesentliches geändert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt festgehalten, dass afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzten oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen einer behaupteten „westlichen Orientierung“ afghanischer Männer und einer solchen afghanischer Frauen, weil Männer in Afghanistan grundsätzlich ein selbständiges und eigenständiges Leben mit Schulbildung und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) führen können. Daher ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu westlich orientierten Frauen nicht ohne Weiteres auf Männer übertragbar.

Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund einer „Verwestlichung“ des BF ist festzuhalten, dass der BF nicht darzulegen vermochte, dass er eine „westliche“ Lebenseinstellung in einer solchen Weise übernommen hat, sodass sie zu einem solch wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden wäre, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, sie zu unterdrücken (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass sein Aussehen ihm Probleme bereiten würde, da derzeit keine allgemeine Pflicht für Männer besteht, einen Bart zu tragen bzw. sich traditionell zu kleiden. Bezüglich der Tätowierungen des BF an seinen beiden Unterarmen wird ihm zugestanden, dass die Taliban Tätowierungen notorisch als unislamisch betrachten, ihm jedoch angesichts der Lage der Tätowierungen an den Armen zuzumuten, diese Tattoos im öffentlichen Leben zu verdecken bzw. abzudecken - etwa durch Kleidung.Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund einer „Verwestlichung“ des BF ist festzuhalten, dass der BF nicht darzulegen vermochte, dass er eine „westliche“ Lebenseinstellung in einer solchen Weise übernommen hat, sodass sie zu einem solch wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden wäre, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, sie zu unterdrücken vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass sein Aussehen ihm Probleme bereiten würde, da derzeit keine allgemeine Pflicht für Männer besteht, einen Bart zu tragen bzw. sich traditionell zu kleiden. Bezüglich der Tätowierungen des BF an seinen beiden Unterarmen wird ihm zugestanden, dass die Taliban Tätowierungen notorisch als unislamisch betrachten, ihm jedoch angesichts der Lage der Tätowierungen an den Armen zuzumuten, diese Tattoos im öffentlichen Leben zu verdecken bzw. abzudecken - etwa durch Kleidung.

Im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des BF in Europa ist außerdem festzuhalten, dass aus den zugrunde gelegten Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen nicht ableitbar ist, dass alleine ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa und eine sich daraus abgeleitete bzw. unterstellte westliche Geisteshaltung bei Männern bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht.

Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist auszuführen, dass im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die mehrere Jahre in Europa verbracht haben, für gegeben zu erachten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF, aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer, individuell eine Verfolgung drohen würde.

Es ist daher eine individuelle Verfolgungsgefahr den BF betreffend weder hinsichtlich seiner Lebenseinstellung noch als Rückkehrer erkennbar.

Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre.

Zusammengefasst, konnte der BF – auch in einer Gesamtschau – keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen ist.Zusammengefasst, konnte der BF – auch in einer Gesamtschau – keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – auch zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort).

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. u.a. VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. u.a. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche u.a. VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche u.a. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesbeschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, wo er geboren und aufgewachsen ist. Sie ist folglich als Herkunftsregion des BF anzusehen. Das BVwG geht davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. Dabei ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass – wie aus den vielen aktuellen Berichten ersichtlich wird – die generelle Lage in Afghanistan äußerst unübersichtlich ist und eine genaue Einschätzung der Gefahren nicht möglich ist.Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, wo er geboren und aufgewachsen ist. Sie ist folglich als Herkunftsregion des BF anzusehen. Das BVwG geht davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Dabei ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass – wie aus den vielen aktuellen Berichten ersichtlich wird – die generelle Lage in Afghanistan äußerst unübersichtlich ist und eine genaue Einschätzung der Gefahren nicht möglich ist.

Nach den Feststellungen ist die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.

Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK nach sich zieht (vgl. VfGH 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH jeweils vom 16.12.2021, E 4227/2021-9, E 4280/2021-5 und E 4382/2021-5; VfGH 18.03.2022, E 139/2022-11; VfGH 29.06.2022, E 4621/2021-10).Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK nach sich zieht vergleiche VfGH 24.09.2021, E 3047/2021-11; VfGH jeweils vom 16.12.2021, E 4227/2021-9, E 4280/2021-5 und E 4382/2021-5; VfGH 18.03.2022, E 139/2022-11; VfGH 29.06.2022, E 4621/2021-10).

Hinzu kommt die durch die COVID-19-Pandemie verursachte verschärfte Versorgungslage in Afghanistan.

Es ist dem BF daher derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Afghanistan in der Provinz Kapisa Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Auch die anderen Gebiete in Afghanistan sind erheblich von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, sodass derzeit keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar ist. Das gilt auch für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Scharif. Der BF kann sich daher nicht in einem urbanen Zentrum niederlassen, da diese ebenfalls von der erheblichen Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind.

Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des BF, der in Afghanistan zudem weder über eine Ausbildung, noch eine Unterkunft oder ein soziales Netz verfügt, ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des BF, der in Afghanistan zudem weder über eine Ausbildung, noch eine Unterkunft oder ein soziales Netz verfügt, ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.2.2. Zum Vorliegen von Ausschlussgründen:

Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlusstatbestand der Z 1 vorliegen würde, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschlusstatbestand der Ziffer eins, vorliegen würde, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Das BFA stützt sich in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung konkret auf die Ziffer 3 leg. cit.Das BFA stützt sich in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung konkret auf die Ziffer 3 leg. cit.

Liegt eine der beiden alternativ genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst vor, steht also der Sachverhalt fest oder kann er rascher oder kostengünstiger durch das Verwaltungsgericht selbst ermittelt werden, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (reformatorische Entscheidung; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 28 VwGVG, Anm. 9).Liegt eine der beiden alternativ genannten Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst vor, steht also der Sachverhalt fest oder kann er rascher oder kostengünstiger durch das Verwaltungsgericht selbst ermittelt werden, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (reformatorische Entscheidung; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 9).

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).

Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Fallbezogen wurde der BF zunächst mit Urteil des LG XXXX vom 22.11.2018 wegen des Verbrechens nach §§ 142 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 2 StGB verurteilt. Der BF hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass durch die von seinem Mittäter ausgeübte Gewalt, indem dieser das Opfer am Hals packte und gegen das Gitter oder die Wand drückte, er sich vom BF das in seiner Geldbörse befindliche Geld ohne Gegenwehr nehmen lässt. Der BF zeigte sich in der Verhandlung nur teilweise geständig und wurde seine leugnende Verantwortung als reine Schutzbehauptung bewertet (Akt 2, AS 31). Weiters bewertete das Berufungsgericht die fehlende Gewaltanwendung unmittelbar durch den BF angesichts seiner Mittäterschaft als unbeachtlich. Dadurch verübte er ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen fremdes Vermögen, womit er grundlegende Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung missachtete. Fallbezogen wurde der BF zunächst mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.11.2018 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 142, Absatz 2, StGB verurteilt. Der BF hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass durch die von seinem Mittäter ausgeübte Gewalt, indem dieser das Opfer am Hals packte und gegen das Gitter oder die Wand drückte, er sich vom BF das in seiner Geldbörse befindliche Geld ohne Gegenwehr nehmen lässt. Der BF zeigte sich in der Verhandlung nur teilweise geständig und wurde seine leugnende Verantwortung als reine Schutzbehauptung bewertet (Akt 2, AS 31). Weiters bewertete das Berufungsgericht die fehlende Gewaltanwendung unmittelbar durch den BF angesichts seiner Mittäterschaft als unbeachtlich. Dadurch verübte er ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen fremdes Vermögen, womit er grundlegende Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung missachtete.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein, und zwar mit der Folge, dass ihm mit Bescheid vom 21.05.2019 der einst zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt wurde. Obwohl der BF dagegen Beschwerde erhoben hatte hielt ihn dies nicht davon ab, auch unter offener Probezeit, ein weiteres Mal strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Mit Urteil des LG XXXX vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Satz 1. Fall, 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Hervorzuheben gilt es, dass das Datum der letzten Tat der XXXX war, also ein Zeitpunkt, zu welchem dem BF jedenfalls bereits bewusst gewesen sein musste, dass sein Status auf dem Spiel steht und aberkannt würde. Die Tatsache, dass der BF sogar die beim BVwG anhängigen Beschwerden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entsprechender Manuduktion durch die erkennende Richterin – am 20.01.2020 zurückzog, zeugt davon, dass der BF zu dem Schluss gekommen war, dass er mit seinem Verhalten sein Recht zum Aufenthalt verwirkt hatte. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall, 28 Absatz eins, 1. Satz 2. Fall SMG (Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Hervorzuheben gilt es, dass das Datum der letzten Tat der römisch 40 war, also ein Zeitpunkt, zu welchem dem BF jedenfalls bereits bewusst gewesen sein musste, dass sein Status auf dem Spiel steht und aberkannt würde. Die Tatsache, dass der BF sogar die beim BVwG anhängigen Beschwerden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entsprechender Manuduktion durch die erkennende Richterin – am 20.01.2020 zurückzog, zeugt davon, dass der BF zu dem Schluss gekommen war, dass er mit seinem Verhalten sein Recht zum Aufenthalt verwirkt hatte.

Dennoch stellte er noch im selben Jahr am 13.10.2020 seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde nur vier Monate später erneut straffällig, weil er am XXXX sein Opfer durch Versetzen von Stößen gegen den Körper sowie eines Schlages gegen das rechte Ohr sowie dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und mit dem Kopf gegen sein Knie schlug, in Form einer Schädelprellung sowie einer Prellung des linken Daumens am Körper verletzte. Nur ein Jahr später wurde der BF erneut von einem Landesgericht schuldig gesprochen, da er sein Opfer mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht zu hat, indem er es am Pullover festhielt, um es an der Flucht zu hindern, womit er das Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) begangen hat. Schon unter Berücksichtigung der Rückfälligkeit und der immer wiederkehrenden gleichen schädlichen Neigung des BF fällt die seitens des BVwG vorzunehmende Gefährdungsprognose zu Lasten des BF aus. Dennoch stellte er noch im selben Jahr am 13.10.2020 seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde nur vier Monate später erneut straffällig, weil er am römisch 40 sein Opfer durch Versetzen von Stößen gegen den Körper sowie eines Schlages gegen das rechte Ohr sowie dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und mit dem Kopf gegen sein Knie schlug, in Form einer Schädelprellung sowie einer Prellung des linken Daumens am Körper verletzte. Nur ein Jahr später wurde der BF erneut von einem Landesgericht schuldig gesprochen, da er sein Opfer mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht zu hat, indem er es am Pullover festhielt, um es an der Flucht zu hindern, womit er das Vergehen der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) begangen hat. Schon unter Berücksichtigung der Rückfälligkeit und der immer wiederkehrenden gleichen schädlichen Neigung des BF fällt die seitens des BVwG vorzunehmende Gefährdungsprognose zu Lasten des BF aus.

Dem BF ist im Rahmen der Gefährdungsprognose anzulasten, dass er nicht nur Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern auch Vermögensdelikte und Delikte in Zusammenhang mit der Vorbereitung von Suchgifthandel beging. In den eingeholten Urteilen wurden ihm stets die einschlägigen Vorstrafen angelastet und ab der zweiten Verurteilung jeweils zur Diversion ausgeführt, dass eine solche aufgrund des raschen Rückfalls ausgeschlossen ist. Die gegen ihn ergangenen Urteile sowie die offenen Probezeiten hielten den BF nicht davon ab, auch weiterhin, trotz einschlägiger Vorstrafen, erneut wegen der Begehung strafbarer Handlung verurteilt zu werden. Dem BF war bewusst, dass die österreichische Rechtsordnung strafrechtliche Tatbestände mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert und hielt er sich trotz erfolgter Verurteilungen nicht an die österreichischen Gesetze.

Der BF war nicht gezwungen oder in einer Notsituation, um sich sein Leben mit Straftaten zu finanzieren. Er erhielt unter anderem staatliche Leistungen und war nicht sorgepflichtig. Sein Drogenkonsum kann nicht als mildernd gewertet werden. Auch hätte er in Österreich jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich an verschiedene Hilfsorganisationen zu wenden, um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Drogensucht zu erhalten. Im Gegenteil, er hat aus freien Stücken anderen Drogen überlassen, diese besessen und konsumiert.

Obzwar der BF im Zeitpunkt der Begehung der Taten, die seinen Verurteilungen zugrunde lagen, noch ein junger Erwachsener war, kann eine Zukunftsprognose zurzeit nicht zugunsten des BF ausfallen und die solcherart vom BF ausgehende Gefahr nicht entscheidend relativiert werden. Der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung im Juni 2022 ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen und auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung schließen zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, Rn. 13, mwN). Mit Blick auf seine erst vor kurzem erfolgte Entlassung aus der Haft unter Anordnung der Bewährungshilfe, weil ihm nicht zugemutet werden kann, selbstständig klar zu kommen, ist zu konstatieren, dass die Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls zu kurz ist, um eine Gefahr für die Allgemeinheit ausschließen zu können. Dabei gewichtet das BVwG insbesondere jene Umstände, wonach der BF in den letzten Jahren sein Gewaltpotential trotz seines Wissens über seinen Aufenthaltsstatus nicht in der Lage war, sein Aggressionspotenzial zu bändigen, weshalb er als gefährlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 einzustufen ist (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0123, wonach sogar ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht). Mit der erst äußerst kurzen verstrichenen Zeit seit seiner Haftentlassung von nur wenigen Wochen steht auch die auf 5 Jahre angesetzte Probezeit in Einklang, welche gerade erst zu laufen angefangen hat. Die Probezeit der bedingten Entlassung zu LG XXXX wurde nämlich mit dem zuletzt ergangenen Urteil des LG XXXX vom 30.06.2022 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, Rn. 13, mwN). Mit Blick auf seine erst vor kurzem erfolgte Entlassung aus der Haft unter Anordnung der Bewährungshilfe, weil ihm nicht zugemutet werden kann, selbstständig klar zu kommen, ist zu konstatieren, dass die Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls zu kurz ist, um eine Gefahr für die Allgemeinheit ausschließen zu können. Dabei gewichtet das BVwG insbesondere jene Umstände, wonach der BF in den letzten Jahren sein Gewaltpotential trotz seines Wissens über seinen Aufenthaltsstatus nicht in der Lage war, sein Aggressionspotenzial zu bändigen, weshalb er als gefährlich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 einzustufen ist vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0123, wonach sogar ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht). Mit der erst äußerst kurzen verstrichenen Zeit seit seiner Haftentlassung von nur wenigen Wochen steht auch die auf 5 Jahre angesetzte Probezeit in Einklang, welche gerade erst zu laufen angefangen hat. Die Probezeit der bedingten Entlassung zu LG römisch 40 wurde nämlich mit dem zuletzt ergangenen Urteil des LG römisch 40 vom 30.06.2022 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Zudem hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach Vorhalt seines Gesamtverhaltens nur relativierend die Verantwortung für seine Straftaten übernommen und seine behauptete Reue nicht überzeugend vorgebracht. Vielmehr zeigte er sich wenig einsichtig, indem er die Schuld auf die äußeren Gegebenheiten schob, etwa, dass er falsche Freunde gehabt hätte, oder der Kontakt zu seinem Bruder abgebrochen sei, weshalb er in das Drogenmilieu gerutscht wäre, sodass eine Reumütigkeit des BF nicht erkannt werden kann, sondern dieser vielmehr weiterhin versucht, seine Schuld kleinzureden. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelobt hat, sich zu bessern, arbeiten zu wollen, keine Drogen mehr zu nehmen und andere Freunde zu haben, jedoch konnte das Gericht vom BF aufgrund der bisherigen Umstände nicht überzeugt werden, dass er sich fern von strafrechtlichen Handlungen halten wird, da er es auch bisher nicht getan hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beziehung zu seiner Freundin, die er eigenen Angaben nach seit dem Jahr XXXX führe, ihn auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Dies umso mehr, als der BF bereits mehrfach wegen der gleichen schädlichen Neigung gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat und die Straftaten (am XXXX ) über die Jahre in einer gewissen Regelmäßigkeit in Abständen von ein bis eineinhalb Jahren begangen wurden. Schließlich lässt auch die Anzahl der Verurteilungen erkennen, dass der BF eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legt.Zudem hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach Vorhalt seines Gesamtverhaltens nur relativierend die Verantwortung für seine Straftaten übernommen und seine behauptete Reue nicht überzeugend vorgebracht. Vielmehr zeigte er sich wenig einsichtig, indem er die Schuld auf die äußeren Gegebenheiten schob, etwa, dass er falsche Freunde gehabt hätte, oder der Kontakt zu seinem Bruder abgebrochen sei, weshalb er in das Drogenmilieu gerutscht wäre, sodass eine Reumütigkeit des BF nicht erkannt werden kann, sondern dieser vielmehr weiterhin versucht, seine Schuld kleinzureden. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelobt hat, sich zu bessern, arbeiten zu wollen, keine Drogen mehr zu nehmen und andere Freunde zu haben, jedoch konnte das Gericht vom BF aufgrund der bisherigen Umstände nicht überzeugt werden, dass er sich fern von strafrechtlichen Handlungen halten wird, da er es auch bisher nicht getan hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beziehung zu seiner Freundin, die er eigenen Angaben nach seit dem Jahr römisch 40 führe, ihn auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Dies umso mehr, als der BF bereits mehrfach wegen der gleichen schädlichen Neigung gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat und die Straftaten (am römisch 40 ) über die Jahre in einer gewissen Regelmäßigkeit in Abständen von ein bis eineinhalb Jahren begangen wurden. Schließlich lässt auch die Anzahl der Verurteilungen erkennen, dass der BF eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist anzunehmen, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und eine Gefährlichkeit des BF für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu bejahen ist.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist anzunehmen, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und eine Gefährlichkeit des BF für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu bejahen ist.

Eine lange Zeit des Wohlverhaltens, die gegen das Vorliegen einer schweren Straftat sprechen würde, liegt gegenständlich nicht vor. Erst ein längeres Wohlverhalten und ein echtes Einsehen in seine Schuld könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0147; VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Wie bereits oben ausgeführt, ist das bisherige Wohlverhalten des BF seit seiner Haftentlassung am XXXX viel zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.Eine lange Zeit des Wohlverhaltens, die gegen das Vorliegen einer schweren Straftat sprechen würde, liegt gegenständlich nicht vor. Erst ein längeres Wohlverhalten und ein echtes Einsehen in seine Schuld könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0147; VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Wie bereits oben ausgeführt, ist das bisherige Wohlverhalten des BF seit seiner Haftentlassung am römisch 40 viel zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, sodass dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, sodass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs.1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Für das Vorliegen der in § 57 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen finden sich keine Anhaltspunkte. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Für das Vorliegen der in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen finden sich keine Anhaltspunkte. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).

Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im vorliegenden Fall muss der BF einen Eingriff in sein in Österreich bestehendes Privatleben (Familienangehörige hat er im Bundesgebiet nicht) hinnehmen, zumal er mehrfache Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen hat und bereits vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde.

Der BF hält sich seit April 2016, somit seit knapp 7 Jahren im Bundesgebiet auf und ist sein Aufenthalt als eher lang zu bezeichnen, wobei dem entgegengehalten werden muss, dass er zunächst lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhte und der BF zwar mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhielt, dieser jedoch mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 und somit nur ein Jahr später wegen Straffälligkeit wieder aberkannt wurde. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2020 bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am 13.10.2020 verfügte der BF über gar kein Aufenthaltsrecht und danach nur über jenes eines Asylwerbers. Aktuell wird der BF im Bundesgebiet lediglich geduldet. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der BF hält sich seit April 2016, somit seit knapp 7 Jahren im Bundesgebiet auf und ist sein Aufenthalt als eher lang zu bezeichnen, wobei dem entgegengehalten werden muss, dass er zunächst lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhte und der BF zwar mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhielt, dieser jedoch mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 und somit nur ein Jahr später wegen Straffälligkeit wieder aberkannt wurde. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2020 bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am 13.10.2020 verfügte der BF über gar kein Aufenthaltsrecht und danach nur über jenes eines Asylwerbers. Aktuell wird der BF im Bundesgebiet lediglich geduldet. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Zu Gunsten des BF sind seine Deutschkenntnisse zu bewerten, da er in der Lage ist auf elementarer Ebene und in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Er legte jedoch während seines gesamten Aufenthaltes von knapp 7 Jahren keine Deutschprüfung vor. Zudem lebte er stets von staatlichen Leistungen und es ist ihm trotz seines jahrelangen Aufenthaltes nicht gelungen, sich auch nur ansatzweise am Arbeitsmarkt zu integrieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass er sich zusätzliche Einkünfte aus illegalen Quellen zu verschaffen versuchte, weshalb er auch letztlich deshalb verurteilt wurde – ein Mal wegen Raubes und einmal wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel. Dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein mit „Einstellungszusage“ betiteltes Schreiben vom 01.05.2023 vorlegte, ist zwar dem Grunde nach zu begrüßen, jedoch lässt sich diesem kein Gehalt entnehmen, weshalb auch gar nicht seriös abgeschätzt werden kann, ob er mit dieser Anstellung tatsächlich selbsterhaltungsfähig wäre. Zudem ist diese Zusage im Hinblick auf das kriminelle Verhalten des BF ebenso wenig geeignet, das Privatleben des BF außerordentliches Gewicht zu verleihen.

Weiters brachte der BF weder vor, Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Anderweitige Integrationsaspekte liegen nicht vor; er hat zwei Mal einen vierstündigen Erste-Hilfe-Kurs besucht, jedoch vermag - auch im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer – die bloße Tatsache der Inanspruchnahme des breiten Angebotes an Kursen für sich allein genommen keine außerordentliche Integration darzustellen, die einem geordneten Fremdenwesen und den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegensteht.

Der BF hat weder Freundschaften zu Österreichern dargetan, noch verfügt er hier über ein starkes soziales Netz. Die Beziehung zu seiner Freundin mag er seit Jahren führen, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – auch dahingehend keine außerordentliche Bindung festgestellt werden, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnte.

Insbesondere fiel der BF insgesamt vier Mal strafrechtlich auf und ist mit der österreichischen Strafrechtsordnung in Konflikt geraten, weshalb sich ein negativ zu bewertendes Persönlichkeitsbild des BF zeichnete und lässt die Anzahl der Verurteilungen weiters erkennen, dass der BF eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legt.

Darüber hinaus ist aber insbesondere festzuhalten, dass den BF auch die Bindungen im Bundesgebiet und seine langjährige Beziehung von der Begehung von Straftaten nicht abhalten konnten. Auch die Tatsache, dass er bereits mehrmals verurteilt wurde, die angeordnete Bewährungshilfe und die offenen Probezeiten ihn nicht davon abbringen konnten, mehrfach und innerhalb weniger Jahre wegen Nötigung, wegen Körperverletzung und Vorbereitung von Suchgifthandel verurteilt zu werden; der Zeitpunkt der Taten zeugt von einer gewissen Regelmäßigkeit.

Es ist aus jetziger Sicht des Gerichtes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell – insbesondere nach Einvernahme durch den erkennenden Richter und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – keine für den BF günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF sind integrative Aspekte als ausgedünnt anzusehen und seine sozialen Bindungen in Österreich entsprechend geringer einzustufen. Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig, anstatt sich hier zu integrieren und sich in der österreichischen Gesellschaft konstruktiv einzubringen. Der BF verbrachte eineinhalb Jahre seiner im Bundesgebiet insgesamt sieben Jahren verbrachten Jahre in Haft. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist zudem die Beziehung zu seiner Freundin und die soziale Verfestigung aufgrund der Verurteilungen und dem Haftaufenthalt des BF insgesamt deutlich zu relativieren und weist insgesamt die Integration in Österreich Beziehung auch mit Blick darauf eine geminderte Intensität auf. Soweit persönliche Besuche nicht möglich sein sollten, können sie zur Überbrückung dieser Zeit auf moderne Telekommunikationsmittel (Skype, WhatsApp, Viber, Telegram, uvm.) zurückgreifen.

Schließlich sind die Bindungen zum Heimatstaat des BF trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch weiterhin gegeben. Er hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht Pashtu und Dari; ihm sind die Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, mag er anfangs Schwierigkeiten haben. Demnach wäre seine Situation in Afghanistan auch keine, die sich von seiner derzeitigen Situation im Bundesgebiet unterscheiden würde. Es ist daher nicht von einer völligen Entwurzelung des BF, sondern von einer auch weiterhin bestehenden, wenn auch über die Jahre abgenommenen Bindung des BF zu Afghanistan auszugehen.

Die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens als deutlich gewichtiger einzustufen, als das Interesse des BF an der Fortführung seiner Beziehung und seinem Aufenthalt in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat bereits die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und dies mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat bereits die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und dies mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei weiters angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei weiters angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann vergleiche Artikel 3, Ziffer 5, der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.

Obzwar am 16.02.2023 der Schlussantrag des Generalanwaltes des EuGH ergangen ist, in welchem die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden muss, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nicht in sein Herkunftsland zurückgeschoben werden kann, solange das Risiko fortbesteht bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt zu sein, verneint wurde, steht dieser rechtlich nicht verbindlicher Schlussantrag einer hg. Entscheidung dennoch nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 16.02.2023 zur Rechtssache C?663/21). Obzwar am 16.02.2023 der Schlussantrag des Generalanwaltes des EuGH ergangen ist, in welchem die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden muss, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nicht in sein Herkunftsland zurückgeschoben werden kann, solange das Risiko fortbesteht bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta in Verbindung mit deren Artikel eins und Artikel 19, Absatz 2, ausgesetzt zu sein, verneint wurde, steht dieser rechtlich nicht verbindlicher Schlussantrag einer hg. Entscheidung dennoch nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 16.02.2023 zur Rechtssache C?663/21).

Die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise):3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des BF zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 festgelegt wird. Sie knüpft damit an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung an. Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des BF zu erfolgen hat, ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, festgelegt wird. Sie knüpft damit an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung an.

Auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, die unter Pkt. 3.4. dieses Erkenntnisses wiedergegebene Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insoweit fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, weshalb sich die Revision als zulässig erweist.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Auslandsaufenthalt EuGH Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non-refoulement Prüfung Nötigung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Raub Revision zulässig Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Versorgungslage Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsersuchen westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2201316.4.00

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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