TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/12 L519 2182811-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L519 2182811-5/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Rae Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER & Dr. DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2022, Zl. 1067913310-222112295, wegen §§ 10, 56 AsylG und §§ 46 und 52 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Rae Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER & Dr. DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2022, Zl. 1067913310-222112295, wegen Paragraphen 10, 56, AsylG und Paragraphen 46 und 52 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2023, zu Recht:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und V. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.römisch drei.

Gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. ,

IV.römisch vier.

Die Spruchpunkte III. und IV. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis.

I.2. Der am 11.05.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.12.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. römisch eins.2. Der am 11.05.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.12.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist.

I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E als unbegründet abgewiesen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung sowie die Aufhebung des Erkenntnisses wurde mit Beschluss des BVwG vom 29.01.2021, Zl. G314 2182811-2/2E, abgewiesen.

I.4. Mit Eingabe vom 18.03.2021 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG beantragt und am 24.02.2022 ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG gestellt.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 18.03.2021 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beantragt und am 24.02.2022 ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG gestellt.

I.5. Am 22.06.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G315 2182811-3/17E, G315 2182811-4/6E, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend internationalen Schutz bewilligt und die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2017, Zl. 1067913310-150487620, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Am 22.06.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G315 2182811-3/17E, G315 2182811-4/6E, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend internationalen Schutz bewilligt und die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2017, Zl. 1067913310-150487620, als unbegründet abgewiesen.

I.6. Am 07.07.2022 stellte der BF persönlich beim BFA, RD Tirol, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, gemäß § 56 AsylG. Aufgrund des mangelhaften Antrages wurden dem BF am 02.12.2022 ein Verbesserungsauftrag sowie die Möglichkeit zum Parteiengehör übermittelt und er aufgefordert, die Mängel zu beheben. römisch eins.6. Am 07.07.2022 stellte der BF persönlich beim BFA, RD Tirol, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, gemäß Paragraph 56, AsylG. Aufgrund des mangelhaften Antrages wurden dem BF am 02.12.2022 ein Verbesserungsauftrag sowie die Möglichkeit zum Parteiengehör übermittelt und er aufgefordert, die Mängel zu beheben.

Die Stellungnahme des BF und weitere Beweismittel wurden dem BFA am 22.12.2022 übermittelt.

I.7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Der Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt V.). römisch eins.7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Der Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die erforderlichen Urkunden und Nachweise nicht vorgelegt habe. Der Antrag auf Heilung des Mangels sei hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes gestellt worden. Bezüglich dieses Mangels habe der BF keine Angaben gemacht und auch keine Beweismittel vorgelegt, obwohl er dazu von der belangten Behörde aufgefordert wurde. Es sei kein besonders hoher bzw. geforderter Integrationsgrad erkennbar, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrensrömisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde trotz der angeführten Feststellungen hinsichtlich der Integration des BF in unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen sei, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegen würde. Die Behörde habe mit Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unbescholtenheit, sozialer Verwurzelung und der vollendeten Integration das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK festgestellt. Die irakische Botschaft stelle keine Bestätigungen mehr aus, dass keine Dokumente ausgestellt werden können, da dies offenkundig und der Behörde bekannt sei. Die Behörde übergehe auch, dass mit Stellungnahme vom 22.12.2022 die Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage gebracht wurden.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde trotz der angeführten Feststellungen hinsichtlich der Integration des BF in unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen sei, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegen würde. Die Behörde habe mit Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unbescholtenheit, sozialer Verwurzelung und der vollendeten Integration das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK festgestellt. Die irakische Botschaft stelle keine Bestätigungen mehr aus, dass keine Dokumente ausgestellt werden können, da dies offenkundig und der Behörde bekannt sei. Die Behörde übergehe auch, dass mit Stellungnahme vom 22.12.2022 die Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage gebracht wurden.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde gegen den Bescheid Folge zu geben und diesen dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel gem § 56 AsylG erteilt wird, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde gegen den Bescheid Folge zu geben und diesen dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel gem Paragraph 56, AsylG erteilt wird, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

I.9. Am 22.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.römisch eins.9. Am 22.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.

I.10. Mit Eingabe vom 05.04.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme, in welcher mitgeteilt wurde, dass die irakische Botschaft keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle. Weiters sei dem BF von der BBU mitgeteilt worden, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung keine HRZ angefordert werden können. Nachdem der BF alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten, werde beantragt, den Mangel der Vorlage des Personaldokumentes zu heilen. römisch eins.10. Mit Eingabe vom 05.04.2023 übermittelte der BF eine Stellungnahme, in welcher mitgeteilt wurde, dass die irakische Botschaft keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle. Weiters sei dem BF von der BBU mitgeteilt worden, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung keine HRZ angefordert werden können. Nachdem der BF alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten, werde beantragt, den Mangel der Vorlage des Personaldokumentes zu heilen.

I.11. Mit Ersuchen vom 08.05.2023 wurde das BFA, RD Tirol, um Mitteilung gebeten, ob die Irakische Botschaft in Österreich nach wie vor Heimreisezertifikate ausstellt. Vom BFA wurde mit Eingabe vom 09.05.2023 mitgeteilt, dass HRZ seitens der irakischen Botschaft ausgestellt werden, jedoch müsse der irakische Staatsbürger rückkehrwillig sein.römisch eins.11. Mit Ersuchen vom 08.05.2023 wurde das BFA, RD Tirol, um Mitteilung gebeten, ob die Irakische Botschaft in Österreich nach wie vor Heimreisezertifikate ausstellt. Vom BFA wurde mit Eingabe vom 09.05.2023 mitgeteilt, dass HRZ seitens der irakischen Botschaft ausgestellt werden, jedoch müsse der irakische Staatsbürger rückkehrwillig sein.

I.12. Am 22.05.2023 wurde die irakische Botschaft in Wien ersucht, mitzuteilen, ob nach wie vor HRZ ausgestellt werden. Die Botschaft teilte mit Eingabe vom 26.05.2023 mit, dass nach wie vor Reise Dokumente (Laissez-Passer) für freiwillig rückreisende Staatsbürger aus dem Irak ausgestellt werden. Die Kosten belaufen sich auf € 23,-.römisch eins.12. Am 22.05.2023 wurde die irakische Botschaft in Wien ersucht, mitzuteilen, ob nach wie vor HRZ ausgestellt werden. Die Botschaft teilte mit Eingabe vom 26.05.2023 mit, dass nach wie vor Reise Dokumente (Laissez-Passer) für freiwillig rückreisende Staatsbürger aus dem Irak ausgestellt werden. Die Kosten belaufen sich auf € 23,-.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den Namen den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der Provinz XXXX im Ort XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und war danach bei der Verkehrspolizei im Büro tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF führt den Namen den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Ort römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und war danach bei der Verkehrspolizei im Büro tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung, er gehört auch nicht zur COVID-19-Risikogruppe.

Im Irak halten sich noch eine Schwester und ein Onkel väterlicherseits auf, weiter die gattin des BF und seine beiden Kinder.

Der BF hält sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf, davon seit 22.06.2022 rechtswidrig. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des § 7 Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „ XXXX Bau" wurde eine Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt, der Bruttolohn beträgt € 2.311,98 pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern XXXX ) in XXXX vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt umfangreiche soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österreichischen Staatsangehörigen eine Freundschaft. Es wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig. Der BF hält sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf, davon seit 22.06.2022 rechtswidrig. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „ römisch 40 Bau" wurde eine Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt, der Bruttolohn beträgt € 2.311,98 pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern römisch 40 ) in römisch 40 vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt umfangreiche soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österreichischen Staatsangehörigen eine Freundschaft. Es wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.

Der BF stellte am 07.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG. Mit 02.12.2022 übermittelte das BFA dem BF ein Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung und zur Vorlage aller Dokumente gem. § 8 AsylG DV, insbesondere eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde dem BF zugleich aufgetragen, sich ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der BF legte dessen ungeachtet bislang keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vor. Auch ein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat wurde nicht vorgelegt. Er brachte lediglich das ohnehin schon notorische Schreiben der irakischen Botschaft in Österreich in Vorlage, wonach in Österreich keine Reisepässe ausgestellt werden können. Hinsichtlich des Reisedokumentes und der Geburtsurkunde wurde ein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV eingebracht. Der BF stellte am 07.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit 02.12.2022 übermittelte das BFA dem BF ein Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung und zur Vorlage aller Dokumente gem. Paragraph 8, AsylG DV, insbesondere eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde dem BF zugleich aufgetragen, sich ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der BF legte dessen ungeachtet bislang keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vor. Auch ein für ihn leicht erlangbares Heimreisezertifikat wurde nicht vorgelegt. Er brachte lediglich das ohnehin schon notorische Schreiben der irakischen Botschaft in Österreich in Vorlage, wonach in Österreich keine Reisepässe ausgestellt werden können. Hinsichtlich des Reisedokumentes und der Geburtsurkunde wurde ein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV eingebracht.

Der Antrag des BF wurde mit dem verfahrensgegentändlichen Bescheid des BFA abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass der BF Grundversorgung beziehe, keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert habe und die Krankenversicherung lediglich auf der Grundversorgung beruhe.

Festgestellt wurde, dass von der irakischen Botschaft in Wien nach wie vor – entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt – Heimreisezertifikate ausgestellt werden.

Die BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Schulbildung und beruflicher Erfahrung. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumindest anfänglich auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, zur Sicherstellung des Auskommens ist dem BF möglich und zumutbar.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. römisch zwei.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. seinen Angaben im negativ abgeschlossenen Asylverfahren, der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7, 22.06.2022, Zl. G315 2182811-3/17E und G315 2182811-4/6E.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden akutelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt.

II.2.2. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2022, Zl. G315 2182811-3/17E und G315 2182811-4/6E. Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses um den Erhalt bzw. die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes, darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat, bemühen müssen.römisch zwei.2.2. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2022, Zl. G315 2182811-3/17E und G315 2182811-4/6E. Der BF hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses um den Erhalt bzw. die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes, darunter fällt auch ein Heimreisezertifikat, bemühen müssen.

II.2.3. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt. Zudem begründen nach § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).römisch zwei.2.3. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt. Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

II.2.4. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, weil der BF Grundversorgung bezieht, keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hat und die Krankenversicherung lediglich auf der Grundversorgung beruhte. römisch zwei.2.4. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, weil der BF Grundversorgung bezieht, keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hat und die Krankenversicherung lediglich auf der Grundversorgung beruhte.

Ebenso wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen, weil der BF entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV bis dato kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument, wozu auch folgerichtig ein Heimreisezertifikat zählt, vor. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde diesbezüglich beim Antrag auf Mängelheilung und nochmals in einer Stellungnahme vom 05.04.2023 mitgeteilt, dass die irakische Botschaft neben Reisepässen auch keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle. Weiter sei der rechtsfreundlichen Vertretung von der BBU mitgeteilt worden, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung keine HRZ angefordert werden können. Nachdem der BF alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten, wurde nochmals beantragt, den Mangel der Vorlage des Reisedokumentes zu heilen. Ebenso wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen, weil der BF entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV bis dato kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument, wozu auch folgerichtig ein Heimreisezertifikat zählt, vor. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde diesbezüglich beim Antrag auf Mängelheilung und nochmals in einer Stellungnahme vom 05.04.2023 mitgeteilt, dass die irakische Botschaft neben Reisepässen auch keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle. Weiter sei der rechtsfreundlichen Vertretung von der BBU mitgeteilt worden, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung keine HRZ angefordert werden können. Nachdem der BF alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten, wurde nochmals beantragt, den Mangel der Vorlage des Reisedokumentes zu heilen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung eines irakischen Reisedokumentes mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Von der irakischen Botschaft wurde auf Anfrage am 26.05.2023 nämlich mitgeteilt, dass Ersatzreisedokumente – Freiwilligkeit vorausgesetzt – nach wie vor ausgestellt werden. Die dafür notwendigen Unterlagen sind österreichische Aufenthaltskarte in Kopie, irakischer Personalausweis in Kopie, irakischer Staasbürgerschaftsnachweis in Kopie und vier Passfotos. Bei Verlust des Reisepassens wird eine Verlustmeldung (beglaubigt vom österreichischen Außenministerium) benötigt. An Kosten fallen € 23,- in bar an und die Öffnungszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 13:00 Uhr. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum vom BF Gegenteiliges behauptet wird. Auch sind die beigebrachten Bestätigungen der irakischen Botschaft, dass keine Reisepässe ausgestellt werden, unbeachtlich, weil dieser Umstand bereits notorisch ist und ein Reisepass auch nicht unbedingt benötigt wird. Letztlich ergibt sich für das BVwG aus dem Verhalten des BF, dass dieser einfach nicht gewillt ist, sich ein irakisches Dokument zu beschaffen.

II.2.5. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, dass der BF hervorragend integriert sei und er ohnehin Kopien der Identitätsdokumente vorgelegt habe, sind folgende Überlegungen massgeblich: § 8 Abs 1 AsylG-DV setzt ein gültiges Reisedokument voraus. Warum der BF offenbar davon ausgeht, dass Kopien von Identitätsdokumenten ein gültiges Reisedokument darstellen, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Fest steht, dass der BF der Aufforderung zur Vorlage des fehlenden Reisedokumentes nicht nachkam, indem er weder einen gültigen Reisepass noch ein Heimreisezertifikat vorlegte. Die Erlangung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und auch nicht unzumutbar. Wie bereits erörtert und von der irakischen Botschaft bestätigt, werden nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt, Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der BF diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte.römisch zwei.2.5. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, dass der BF hervorragend integriert sei und er ohnehin Kopien der Identitätsdokumente vorgelegt habe, sind folgende Überlegungen massgeblich: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV setzt ein gültiges Reisedokument voraus. Warum der BF offenbar davon ausgeht, dass Kopien von Identitätsdokumenten ein gültiges Reisedokument darstellen, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Fest steht, dass der BF der Aufforderung zur Vorlage des fehlenden Reisedokumentes nicht nachkam, indem er weder einen gültigen Reisepass noch ein Heimreisezertifikat vorlegte. Die Erlangung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und auch nicht unzumutbar. Wie bereits erörtert und von der irakischen Botschaft bestätigt, werden nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit vorausgesetzt, Heimreisezertifikate ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ scheiterte einzig daran, dass der BF diese erforderliche Freiwilligkeit zu keiner Zeit an den Tag legte.

Die Beibringung eines gültigen Reisedokumentes wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen.

II.2.6. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: römisch zwei.2.6. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Der BF hält sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf, seit 22.06.2022 rechtswidrig. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich an einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des § 7 Bundesbetreuungsgesetz für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „ XXXX Bau" wurde eine Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, der Bruttolohn beträgt € 2.311,98 pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern XXXX ) in XXXX vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt umfangreiche soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österreichischen STA. eine Freundschaft. Es wurde auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig. Der BF hält sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf, seit 22.06.2022 rechtswidrig. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich an einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetz für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „ römisch 40 Bau" wurde eine Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, der Bruttolohn beträgt € 2.311,98 pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern römisch 40 ) in römisch 40 vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt umfangreiche soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österreichischen STA. eine Freundschaft. Es wurde auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.

Der BF ist demnach sozial umfangreich im Bundesgebiet integriert, hat sich zwischenzeitig auch ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und könnte aufgrund der verbindlichen Einstellungszusage umgehend zu arbeiten beginnen. Er zeigt im Rahmen seiner bereits relativ langen Aufenthaltsdauer auch ein überdurchschnittliches soziales Engagement, indem er sich bereits vielfach ehrenamtlich bzw. gemeinnützig betätigt hat.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005: römisch zwei.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005:

II.3.2.1. die gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.1. die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

56 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

§ 60 AsylG 2005 „Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, AsylG 2005 „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise:

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

[…]“

§ 10 IntG lautet:Paragraph 10, IntG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

§ 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 7 AsylG-DV lautet: Paragraph 7, AsylG-DV lautet:

(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3 ) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 8 Abs 1 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV lautet:

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

II.3.2.2. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht nachvollziehbar, warum der Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstiteles vom Bundesamt nicht sogleich nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde. römisch zwei.3.2.2. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht nachvollziehbar, warum der Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstiteles vom Bundesamt nicht sogleich nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, weil sich der BF seit 11.05.2015, somit deutlich über fünf Jahre, im Bundesgebiet aufhält.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, weil sich der BF seit 11.05.2015, somit deutlich über fünf Jahre, im Bundesgebiet aufhält.

Im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG musste darüber hinaus der Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.06.2022, Zl. G315 2182811-3/17E und G315 2182811-4/6E, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend internationalen Schutz gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG bewilligt und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1067913310-150487620, wurde als unbegründet abgewiesen. Der BF befindet sich demnach seit 22.06.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet und ist seiner Im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG musste darüber hinaus der Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.06.2022, Zl. G315 2182811-3/17E und G315 2182811-4/6E, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020, Zl. G314 2182811-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend internationalen Schutz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bewilligt und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1067913310-150487620, wurde als unbegründet abgewiesen. Der BF befindet sich demnach seit 22.06.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet und ist seiner

Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zudem begründen Anträge gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich sohin auf acht Jahre, somit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist. Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zudem begründen Anträge gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich sohin auf acht Jahre, somit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt der BF gleichfalls. Er hat einen Nachweis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt der BF gleichfalls. Er hat einen Nachweis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt.

II.3.2.3. Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Bindung an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.römisch zwei.3.2.3. Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Bindung an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.

Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).

II.3.2.4. Im gegenständlichen Fall weist der BF einen sehr hohen Integrationsgrad auf:römisch zwei.3.2.4. Im gegenständlichen Fall weist der BF einen sehr hohen Integrationsgrad auf:

Der BF bezieht zwar aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung, hat aber eine verbindliche Einstellungszusage einer Baufirma vorgelegt. Er hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, hat aber im Irak 12 Jahre die Schule besucht. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich auch in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des § 7 Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Es wurde eine Einstellungszusage einer Baufirma vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt, der Lohn beträgt € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat in K. vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.Der BF bezieht zwar aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung, hat aber eine verbindliche Einstellungszusage einer Baufirma vorgelegt. Er hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, hat aber im Irak 12 Jahre die Schule besucht. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich auch in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Es wurde eine Einstellungszusage einer Baufirma vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt, der Lohn beträgt € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat in K. vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer umfassenden Integration des BF im Bundesgebiet aus, womit schlussendlich ein schützenswertes Privatleben in Österreich einhergeht. Das schützenswerte Privatleben ergibt sich zudem auch nicht zuletzt aus dem achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auch wenn dieser seit einem Jahr nicht legal ist.

II.2.3.5. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG: römisch zwei.2.3.5. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG:

Es besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.Es besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.

In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war festzustellen, dass der BF nach Erteilung des Aufenthaltstitels über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z. 1. AsylG verfügt, weil er mit der Familie XXXX einen aufschiebend bedingten Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat vorgelegt hat.In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG war festzustellen, dass der BF nach Erteilung des Aufenthaltstitels über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verfügt, weil er mit der Familie römisch 40 einen aufschiebend bedingten Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat vorgelegt hat.

Durch den, ebenfalls aufschiebend bedingten, Arbeitsvertrag mit der Fa. „ XXXX Bau" (40 Stunden pro Woche, Bruttolohn € 2.311,98 pro Monat) verfügt der BF dann auch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, weswegen die Ziffer 2 des § 60 Abs 2 AsylG erfüllt ist. Durch den vorgelegten Arbeitsvertrag ist sogleich auch die Ziffer 3 des § 60 Abs 2 AsylG erfüllt, weil das zukünftige Einkommen des BF jedenfalls geeignet ist, dass er damit seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern kann.Durch den, ebenfalls aufschiebend bedingten, Arbeitsvertrag mit der Fa. „ römisch 40 Bau" (40 Stunden pro Woche, Bruttolohn € 2.311,98 pro Monat) verfügt der BF dann auch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, weswegen die Ziffer 2 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt ist. Durch den vorgelegten Arbeitsvertrag ist sogleich auch die Ziffer 3 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt, weil das zukünftige Einkommen des BF jedenfalls geeignet ist, dass er damit seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern kann.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss.

Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).

Es war daher zu folgern, dass der künftige Aufenthalt des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt sind.Es war daher zu folgern, dass der künftige Aufenthalt des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt sind.

Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Hypothetisch würde der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 und 60 Abs. 2 AsylG erfüllen und würden auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 AsylG entgegenstehen.Hypothetisch würde der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG erfüllen und würden auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, AsylG entgegenstehen.

II.2.3.6. Im konkreten Fall steht dem jedoch der nicht heilbare Mangel des § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV entgegen. Der BF kam bis dato seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV nicht nach, weil er kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument, wozu auch folgerichtig ein Heimreisezertifikat zählt, vor. Es wurde diesbezüglich beim Antrag auf Mängelheilung und nochmals in einer Stellungnahme vom 05.04.2023 wider besseren Wissens zwar mitgeteilt, dass die irakische Botschaft neben Reisepässen nun auch keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle. römisch zwei.2.3.6. Im konkreten Fall steht dem jedoch der nicht heilbare Mangel des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV entgegen. Der BF kam bis dato seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht nach, weil er kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument, wozu auch folgerichtig ein Heimreisezertifikat zählt, vor. Es wurde diesbezüglich beim Antrag auf Mängelheilung und nochmals in einer Stellungnahme vom 05.04.2023 wider besseren Wissens zwar mitgeteilt, dass die irakische Botschaft neben Reisepässen nun auch keine Heimreisezertifikate mehr ausstelle.

Diese Argumentation enstpricht jedoch nicht ansatzweise der Realität. Die Erlangung eines irakischen Reisedokuments – ausreichende Mitwirkung des BF vorausgesetzt – ist nach wie vor möglich. Von der irakischen Botschaft wurde auf Anfrage des BVwG am 26.05.2023 mitgeteilt, dass Ersatzreisedokumente – Freiwilligkeit vorausgesetzt – nach wie vor ausgestellt werden. Die notwendigen Unterlagen sind die österreichische Aufenthaltskarte in Kopie, irakischer Personalausweis in Kopie, irakischer Staasbürgerschaftsnachweis in Kopie und vier Passfotos. Bei Verlust des Reisepassens wird eine Verlustmeldung (beglaubigt vom österreichischen Außenministerium) benötigt. An Kosten fallen € 23,- in bar an und die Öffnungszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 13:00 Uhr. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum vom BF Gegenteiliges mit derartiger Selbstsicherheit behauptet wird. Auch sind die beigebrachten Bestätigungen der irakischen Botschaft, dass keine Reisepässe ausgestellt werden, unbeachtlich, weil dieser Umstand bereits notorisch ist und ein Reisepass auch nicht benötigt wird.

Auch gewinnt der BF nichts, wenn argumentiert wird, dass er ohnehin Kopien seiner Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis) in Vorlage gebracht habe. § 8 Abs 1 AsylG-DV setzt ein gültiges Reisedokument voraus, dass dabei die Vorlage im Original und in Kopie erfoderlich ist, regelt § 7 Abs 1 Asylg-DV. Warum der BF offenbar davon ausgeht, dass Kopien von Identitätsdokumenten ein gültiges Reisedokument darstellen, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes entfällt einzig bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt. Fest steht vielmehr, dass der BF der Aufforderung zur Vorlage des fehlenden Reisedokumentes beharrlich nicht nachkam, indem er weder einen gültigen Reisepass, noch ein zur Ausreise auslangendes Heimreisezertifikat vorgelegt hat. Die Erlangung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und auch nicht unzumutbar.Auch gewinnt der BF nichts, wenn argumentiert wird, dass er ohnehin Kopien seiner Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis) in Vorlage gebracht habe. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV setzt ein gültiges Reisedokument voraus, dass dabei die Vorlage im Original und in Kopie erfoderlich ist, regelt Paragraph 7, Absatz eins, Asylg-DV. Warum der BF offenbar davon ausgeht, dass Kopien von Identitätsdokumenten ein gültiges Reisedokument darstellen, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes entfällt einzig bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt. Fest steht vielmehr, dass der BF der Aufforderung zur Vorlage des fehlenden Reisedokumentes beharrlich nicht nachkam, indem er weder einen gültigen Reisepass, noch ein zur Ausreise auslangendes Heimreisezertifikat vorgelegt hat. Die Erlangung eines für die Heimreise ausreichenden Heimreisezertifikates war für den BF weder unmöglich und auch nicht unzumutbar.

Eine Heilung im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 kann deshalb folgerichtig nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die (zweimalige) Vorlage eines Schriftstückes, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden können ist unbeachtlich, weil dieser Umstand ohnedies bekannt ist. Ein HRZ hätte der BF erlangen können, dieses wäre auch ausreichend gewesen. Den nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des BF, dass von der irakischen Botschaft in Wien auch keine HRZ mehr ausgestellt würden, steht jedoch die Auskunft der Vertretungsbehörde vom 26.05.2023 entgegen. Eine Heilung im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann deshalb folgerichtig nicht eintreten, weil der BF keinen Nachweis erbrachte, dass ihm die Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die (zweimalige) Vorlage eines Schriftstückes, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden können ist unbeachtlich, weil dieser Umstand ohnedies bekannt ist. Ein HRZ hätte der BF erlangen können, dieses wäre auch ausreichend gewesen. Den nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des BF, dass von der irakischen Botschaft in Wien auch keine HRZ mehr ausgestellt würden, steht jedoch die Auskunft der Vertretungsbehörde vom 26.05.2023 entgegen.

Die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG scheitert demnach am nicht heilbaren Mangel des § 4 Abs 1 Z 1 AsylG. Die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG scheitert demnach am nicht heilbaren Mangel des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch zwei.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. (2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt. (4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. (6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt. (7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren. (12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn (13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.3.4.2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen.

II.3.4.3. Es liegen auch keine Umstände vor, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. römisch zwei.3.4.3. Es liegen auch keine Umstände vor, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Es erwies sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Asylantragstellung als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Der BF war auch weder Opfer noch Zeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution oder dergleichen. Es erwies sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Asylantragstellung als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG vor. Der BF war auch weder Opfer noch Zeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution oder dergleichen.

II.3.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.4.5. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Mai 2015 im Bundesgebiet auf. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich auch in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des § 7 Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „R. Bau" wurde eine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, der Lohn betrage € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern) in K. vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.römisch zwei.3.4.5. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit Mai 2015 im Bundesgebiet auf. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz K. Er engagierte sich auch in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Von der Fa. „R. Bau" wurde eine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt, der BF würde dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, der Lohn betrage € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat (zur Mitbenutzung bei den Vermietern) in K. vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In Österreich halten sich noch zwei Onkel väterlicherseits auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist im Bundesgebiet für niemanden sorgepflichtig.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar.

II.3.4.6. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.6. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Kriterien Folgendes:römisch zwei.3.4.7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Kriterien Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF1 ist seit 11.05.2015 in Österreich aufhältig, seit 22.06.2022 rechtswidrig. Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt zunächst lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

- das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:

Der BF befindet sich seit über acht Jahren, davon ca. sieben Jahre legal, im österreichischen Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelte er ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte, zu der er auch von seinen künftigen Vermietern bzw. Freunden begleitet wurde.

Der BF hat intensive und nachhaltige Integrationsbemühungen im Bundesgebiet gesetzt. Er verfügt somit sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine überdurchschnittliche Integration. Der Beschwerdeführer ist sozial engagiert und betätigt sich beim „Verein K“ und beim Roten Kreuz K. Auch kümmert er sich uneigennützig und unentgeltlich um betagte Menschen im Raum K. und war er eineinhalb Jahre lang 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Stunde erhielt. Er unterhält Kontakte zu zahlreichen österreichischen STA, geht mit ihnen wandern, verbringt mit ihnen Feste wie Ostern und Weihnachten, feiert mit ihnen gemeinsam Geburtstage etc.

- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung des unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

- Grad der Integration

Der BF bezieht noch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz. Er engagierte sich weiters in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des § 7 Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. gemeinnützig tätig. Es wurde auch eine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt, der BF wird in einer Baufirma 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, sein Lohn beträgt € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde diesbezüglich auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht, welche die umfangreichen sozialen Kontakte bestätigen.Der BF bezieht noch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied im „Verein K.“ (Begleitung von Flüchtlingen) und engagiert sich beim Roten Kreuz. Er engagierte sich weiters in einer Reihe von Sozialprojekten und hilft betagten Menschen im Alltagsleben. Der BF war im Zeitraum vom 12.08.2019 bis 05.01.2021 im Rahmen des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes für 20 Stunden pro Woche für den Abwasserverband K. gemeinnützig tätig. Es wurde auch eine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt, der BF wird in einer Baufirma 40 Stunden pro Woche beschäftigt sein, sein Lohn beträgt € 2.311,98 brutto pro Monat. Weiters legte der BF einen Mietvertrag für eine Wohnung im Ausmaß von 82,40m2, € 200,-/Monat vor, wo er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wohnen kann. Der BF legte ein Zertifikat des ÖIF für das Sprachniveau B1 vor. Der BF pflegt vielfältige soziale Kontakte und unterhält mit zahlreichen österr. STA. eine Freundschaft. Es wurde diesbezüglich auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht, welche die umfangreichen sozialen Kontakte bestätigen.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Vom Islam wendete sich der BF ab und lebt mittlerweile ohne Bekenntnis. Im Irak halten sich noch seine Gattin, zwei minderjährige Kinder, eine Schwester und ein Onkel väterlicherseits auf.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Seit 22.06.2022 ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig.

- die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass ihm die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für eine beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für eine beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiter –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

II.3.4.8. Abschließende Erwägungenrömisch zwei.3.4.8. Abschließende Erwägungen

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100 sowie vom 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, mwN.) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100 sowie vom 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, mwN.) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.Im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG war demnach für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, unmittelbar bevorstehende Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und ausgezeichnete Deutschkenntnisse, ehrenamtliches und gemeinnütziges Engagement) und des Bemühens des BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, unmittelbar bevorstehende Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und ausgezeichnete Deutschkenntnisse, ehrenamtliches und gemeinnütziges Engagement) und des Bemühens des BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in der speziellen Konstellation dieses Einzelfalles schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK in der speziellen Konstellation dieses Einzelfalles schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer den BF betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegeben, weil der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sind im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer den BF betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegeben, weil der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes lauten:

§ 9. Paragraph 9,

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

§ 10. Paragraph 10,

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

§ 11Paragraph 11

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

§ 12.Paragraph 12,

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,  einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder  als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 7, Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.

Der BF hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 bestanden und hat sohin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.

Es liegen sohin beim BF die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz iVm § 12 Absatz 2 Integrationsgesetz vor und ist dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Es liegen sohin beim BF die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2 Integrationsgesetz vor und ist dem BF somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 iSd § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 nachweisen konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nachweisen konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Folgerichtig waren die Spruchpunkte III. und IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Folgerichtig waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitsplatzzusage Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit Empfehlungsschreiben Heimreisezertifikat Integration Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Privatleben Reisedokument Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2182811.5.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten