TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/17 L518 2272461-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2023
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Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L518 2272461-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark vom 19.04.2023, ZI. 790308010-210867179, wegen §§ 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark vom 19.04.2023, ZI. 790308010-210867179, wegen Paragraphen 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit sieben Jahren bemessen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger Georgiens. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger Georgiens.

I.2. Der BF reiste im September 2003 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , illegal in das Bundesgebiet und brachte am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 28.11.2003, AIS 0329720, wurde der Antrag abgewiesen, wogegen der BF Berufung einbrachte. römisch eins.2. Der BF reiste im September 2003 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet und brachte am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 28.11.2003, AIS 0329720, wurde der Antrag abgewiesen, wogegen der BF Berufung einbrachte.

I.3. Mit Entscheidung des UBAS vom 30.05.2008, Zl.:245.329/0/17E-VI/17/03 wurde dem BF gemäß §8 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. römisch eins.3. Mit Entscheidung des UBAS vom 30.05.2008, Zl.:245.329/0/17E-VI/17/03 wurde dem BF gemäß §8 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt.

I.4. Am 15.08.2008 wurde die Tochter des BF, XXXX , geboren. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, der Asylstatus zuerkannt.römisch eins.4. Am 15.08.2008 wurde die Tochter des BF, römisch 40 , geboren. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, der Asylstatus zuerkannt.

I.5. Am 12.03.2009 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, wurde dem BF im Familienverfahren gem. § 3 iVm §34 Abs.2 AsylG ebenfalls der Asylstatus zuerkannt. römisch eins.5. Am 12.03.2009 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, wurde dem BF im Familienverfahren gem. Paragraph 3, in Verbindung mit §34 Absatz 2, AsylG ebenfalls der Asylstatus zuerkannt.

I.6. Am 25.06.2021 wurde das BFA mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 27.07.2021, GZ PAD/21/01128237/001/KRIM, über den gegen den BF bestehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie seine Inhaftierung informiert.römisch eins.6. Am 25.06.2021 wurde das BFA mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 27.07.2021, GZ PAD/21/01128237/001/KRIM, über den gegen den BF bestehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie seine Inhaftierung informiert.

I.7. Mit Eingabe vom 08.10.2021 teilte das BKA/BMI dem BFA mit, dass der BF von Interpol Tiflis als XXXX , geb. XXXX , identifiziert wurde.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 08.10.2021 teilte das BKA/BMI dem BFA mit, dass der BF von Interpol Tiflis als römisch 40 , geb. römisch 40 , identifiziert wurde.

I.8. Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, XXXX wegen §§ 207 Abs 1 StGB, 206 Abs 1 StGB, §205 Abs 1 StGB und §212 Abs 1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, römisch 40 wegen Paragraphen 207, Absatz eins, StGB, 206 Absatz eins, StGB, §205 Absatz eins, StGB und §212 Absatz eins, Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ XXXX , auf drei Jahre erhöht. Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ römisch 40 , auf drei Jahre erhöht.

Vom LG XXXX wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 122 StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ XXXX , nicht Folge gegeben. Vom LG römisch 40 wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 122, StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ römisch 40 , nicht Folge gegeben.

I.9. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk.10.08.2022), GZ: 15979305-220360926, wurde der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt. römisch eins.9. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk.10.08.2022), GZ: 15979305-220360926, wurde der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt.

Der BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2022 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.09.2022 aufgefordert.

Die Stellungnahme des BF langte am 18.09.2022 beim BFA ein.

I.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
römisch eins.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Tochter des BF, von welcher er den Asylstatus ableitete, keiner Gefährdung mehr unterliegt und ihr deswegen der Asylstatus aberkannt wurde. Es liegen daher auch im Fall des BF keine Gründe mehr vor, die seinen Asylstatus weiterhin rechtfertigen könnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätten, in Georgien aufgrund einer der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Eine darüberhinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat konnte für ihn nicht festgestellt werden.

I.11. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.11. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wird ausgeführt, dass der BF im April 2023 eine Nachricht von einem Freund in Haft erhalten hätte, dass er in Georgien von unbekannten Leuten in seinem Heimatort gesucht worden wäre. Die Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie keine persönliche Einvernahme durchgeführt hat, die Lebensumstände des BF und die aktuelle Verfolgungsgefahr in Georgien unzureichend ermittelt hat. Es wird nicht bestritten, dass der BF eine verwerfliche Tat ausgeübt hat. Die belangte Behörde hat in der Beweiswu?rdigung jedoch jegliche Ausführungen zur Persönlichkeit des BF und der Zukunftsprognose unterlassen. Zudem bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 08.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu erteilen; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VII., Einreiseverbot, ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 08.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu erteilen; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben., Einreiseverbot, ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

I.12. Am 04.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, indem die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als das Einreiseverbot mit sieben Jahren bemessen wurde.römisch eins.12. Am 04.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, indem die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als das Einreiseverbot mit sieben Jahren bemessen wurde.

I.13. Mit Eingabe vom 04.07.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.13. Mit Eingabe vom 04.07.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in Tiflis geboren. Der BF besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Vor der Ausreise war der BF illegal als Fliesenleger und bei einer Tankstelle beschäftigt. Der BF ist geschieden und hat eine Tochter. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in Tiflis geboren. Der BF besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Vor der Ausreise war der BF illegal als Fliesenleger und bei einer Tankstelle beschäftigt. Der BF ist geschieden und hat eine Tochter. Die Identität des BF steht fest.

In Tiflis leben zumindest noch die geschiedenen Eltern und eine verheiratete Schwester des BF. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater verkauft Waren auf einem Markt. Die Mutter bewohnt eine Mietwohnung, der Vater besitzt eine Eigentumswohnung. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Zudem hat der BF noch Freunde in Georgien, mit welchen er über soziale Medien kommuniziert.

Der BF ist gesund und benötigt keine Dokumente.

II.1.2. Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.11.2003, AIS 0329720, abgewiesen. Dagegen legte der BF Berufung ein und wurde ihm mit Entscheidung des UBAS vom 30.05.2008, Zl.:245.329/0/17E-VI/17/03 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, nachdem er die Berufung gegen Spruchpunkt I zurückgezogen hatte.römisch zwei.1.2. Der BF stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 29.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.11.2003, AIS 0329720, abgewiesen. Dagegen legte der BF Berufung ein und wurde ihm mit Entscheidung des UBAS vom 30.05.2008, Zl.:245.329/0/17E-VI/17/03 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, nachdem er die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins zurückgezogen hatte.

II.1.3. Der am XXXX geborenen Tochter XXXX des BF wurde mit Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, der Asylstatus zuerkannt. Nach einem weiteren Antrag wurde dem BF mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, im Familienverfahren gem. § 3 iVm §34 Abs.2 AsylG, in Hinblick auf den bestehenden Asylstatus seiner Tochter, ebenfalls der Asylstatus zuerkannt. römisch zwei.1.3. Der am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 des BF wurde mit Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, der Asylstatus zuerkannt. Nach einem weiteren Antrag wurde dem BF mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, im Familienverfahren gem. Paragraph 3, in Verbindung mit §34 Absatz 2, AsylG, in Hinblick auf den bestehenden Asylstatus seiner Tochter, ebenfalls der Asylstatus zuerkannt.

Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk.10.08.2022), GZ: 15979305-220360926, wurde der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung Ihres Asylstatus geführt haben, weggefallen sind.

In weiterer Folge wurde dem BF mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde aufgrund der massiven Straffälligkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In weiterer Folge wurde dem BF mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde aufgrund der massiven Straffälligkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF war seit 2009 im Bundesgebiet fallweise als Arbeiter und auch Selbständiger legal beschäftigt. Hauptsächlich lebte er jedoch vom Sozialsystem. Der BF hat keine Deutschkurse absolviert, kann sich jedoch auf Deutsch gut verständigen. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied und leistete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eine Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde gab er drei Namen bekannt.

Der BF hat in Österreich außer seiner geschiedenen Gattin und seiner minderjährigen Tochter keine Verwandten. Vor der Inhaftierung wohnte er mit niemanden zusammen. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugesprochen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die allgemeine Lage in Georgien und die dortige Sicherheitslage hat sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (abgeleitet von seiner Tochter) an den BF mit Erkenntnis des BAA 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, deutlich und anhaltend verbessert. Zudem handelt es sich bei Georgien mittlerweile um einen sicheren Herkunftsstaat.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich.

II.1.4. Zur Straffälligkeit: römisch zwei.1.4. Zur Straffälligkeit:

Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, 036 HV 29/2021b wegen §§ 207 Abs 1 StGB, 206 Abs 1 StGB, §205 Abs 1 StGB und §212 Abs 1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ 1 8 Bs 24/22 v, auf drei Jahre erhöht. Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, 036 HV 29/2021b wegen Paragraphen 207, Absatz eins, StGB, 206 Absatz eins, StGB, §205 Absatz eins, StGB und §212 Absatz eins, Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ 1 8 Bs 24/22 v, auf drei Jahre erhöht.

Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen Tochter vorgenommen hat, indem er jeweils ihre entwickelten Brüste streichelte, betastete und küsste;

in der Nacht von 19.6.2021 auf 20.6.2021 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar indem er sie im Bereich der Vagina betastete, seinen Finger zumindest zum Eindringen in ihre Vagina sowie ihren Anus ansetzte, während seinen Penis an ihren Oberschenkeln rieb;

indem er sie ihm Bereich der Vagina betastete und mit zwei Fingern in ihre Vagina eindrang;

durch die dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene XXXX , unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte;durch die dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene römisch 40 , unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte;

durch die genannten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat.

Beim BF handelt es sich folgerichtig um einen verurteilten Sexualstraftäter. Ihm droht in Georgien keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundliegenden Verhaltens.

Vom LG Korneuburg wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 122 StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ 19 Bs 161, 23z, nicht Folge gegeben.Vom LG Korneuburg wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 122, StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ 19 Bs 161, 23z, nicht Folge gegeben.

II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 15.10.2021

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.

Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar.

Hinweis:

Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität).
COVID-19
Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). , COVID-19

Letzte Änderung: 06.12.2022

Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.).

Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).
Politische Lage
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022)., Politische Lage

Letzte Änderung: 21.11.2022

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 06.12.2022

Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022).

Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom 23. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (PARL 15.7.2020).

Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 17.11.2022

Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022).

Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 17.11.2022
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022).
Letzte Änderung: 17.11.2022, Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022).

Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).

Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 17.11.2022

Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.).

Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).

Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.).

Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021).

Korruption

Letzte Änderung: 17.11.2022

Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).

Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022).

Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 17.11.2022

Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).

Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022).

Ombudsperson

Letzte Änderung: 17.11.2022

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vgl. EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: "Amicus Curiae" bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.).Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vergleiche EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: "Amicus Curiae" bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.).

Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 25.3.2022).

NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022)., Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 17.11.2022

Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022).

Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vgl. EE 24.2.2021).Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vergleiche EE 24.2.2021).

Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO 21.3.2022). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.8.2020).

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung: 16.03.2022

Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Ausnahmen sind laut gesetzlichen Vorgaben aus bestimmten Gründen möglich, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen mittlerer Schwere, Erbringung alternativer Dienstleistungen sowie bei Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden sollte (JAM 4.9.2018).

Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.7.1999 / 7.2021).

Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a. Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vgl. EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a. Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vergleiche EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).

Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vgl. PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vergleiche PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).

Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vergleiche JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).

Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen lassen, nicht mehr als Mitglieder. Den Betreffenden werden die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, welches besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 GEL. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 17.11.2022

Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020).

Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 17.11.2022

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022), obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt (USDOS 12.4.2022). Die georgische Medienlandschaft ist nach wie vor vielfältig, aber gleichzeitig auch stark polarisiert (EC 10.8.2022; vgl. AA 25.3.2022, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Im Laufe des Jahres 2021 kam es zu einer erheblichen Zahl von Angriffen auf Journalisten durch rechtsextreme Gruppen und politisch motivierte Akteure. Beobachter der Zivilgesellschaft waren der Ansicht, dass die Regierung solche Gewalttaten nicht angemessen untersuchte und strafrechtlich verfolgte (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022), obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt (USDOS 12.4.2022). Die georgische Medienlandschaft ist nach wie vor vielfältig, aber gleichzeitig auch stark polarisiert (EC 10.8.2022; vergleiche AA 25.3.2022, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Im Laufe des Jahres 2021 kam es zu einer erheblichen Zahl von Angriffen auf Journalisten durch rechtsextreme Gruppen und politisch motivierte Akteure. Beobachter der Zivilgesellschaft waren der Ansicht, dass die Regierung solche Gewalttaten nicht angemessen untersuchte und strafrechtlich verfolgte (USDOS 12.4.2022).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 25.3.2022). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, AA 25.3.2022).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.).

Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 25.3.2022). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022).

Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, wonach Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, wonach Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vergleiche GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 21.11.2022

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 25.3.2022). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 12.4.2022). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).

Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 12.4.2022).

Wie in den Vorjahren wurden im Jahr 2021 hauptsächlich politische Versammlungen verschiedener Größenordnungen abgehalten. Deren Verlauf verdeutlichte zum einen das Problem der unzureichenden Umsetzung der Verpflichtungen, die den Gesetzesvollzugsbehörden auferlegt wurden, um die volle Verwirklichung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, und andererseits die Notwendigkeit einer frühzeitigen Verbesserung des rechtlichen Rahmens (PD o.D.).

Infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020). Das Versammlungsrecht von LGBT+-Gruppen wird selten geschützt, und LGBT+-Veranstaltungen werden selten abgehalten (FH 28.2.2022).

Opposition

Letzte Änderung: 17.11.2022

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Pandemiebedingte Einschränkungen waren der Situation angemessen, Protestaktionen, beispielsweise nach den Parlamentswahlen, möglich (AA 25.3.2022).

Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 25.3.2022). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. FAZ 23.2.2021).Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 25.3.2022). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vergleiche FAZ 23.2.2021).

Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).

Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 25.3.2022). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Kritiker werfen der Regierungskoalition "Georgischer Traum" vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). 2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 25.3.2022). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).

Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im Zuge von Vermittlungsbemühungen der EU wurde der Boykott schließlich beendet (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Todesstrafe

Letzte Änderung: 21.11.2022

In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 25.3.2022; vgl. AI 5.2022). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 5.2022).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 25.3.2022; vergleiche AI 5.2022). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 5.2022).

In Abchasien wurden seit ca. 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Suchtgifthandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (civil.ge 5.3.2020).In Abchasien wurden seit ca. 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UNPO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vergleiche civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Suchtgifthandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (civil.ge 5.3.2020).

Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PVE 21.4.2006).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 21.11.2022

Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vgl. BATSAV 2015).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 2.6.2022; vergleiche CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vergleiche BATSAV 2015).

Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (USDOS 2.6.2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 25.3.2022). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 25.3.2022).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (USDOS 2.6.2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 25.3.2022). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 25.3.2022).

Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 25.3.2022). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PD o.D.).

Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2021 117 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 30 im Jahr zuvor (USDOS 2.6.2022). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, die Pfingstbewegung und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 28.2.2022). Die Zeugen Jehovas haben der Regierung 2021 sechs religiös motivierte Vorfälle gemeldet, im Jahr 2020 waren es acht (USDOS 2.6.2022).

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 23.11.2022

Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vgl. CIA 16.2.2022, FH 28.2.2022). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.2.2022).Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF 10.2020; vergleiche CIA 16.2.2022, FH 28.2.2022). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.2.2022).

Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Traditionelle Vorbehalte sind in der Bevölkerung weit verbreitet, welche der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 25.3.2022). Ethnische Minderheiten sind systematischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (HRC 2022). Es gibt Gruppen sowie Einzelpersonen, die in den Regionen Kvemo-Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aserbaidschanern ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vgl. BAMF 10.2020). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Traditionelle Vorbehalte sind in der Bevölkerung weit verbreitet, welche der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 25.3.2022). Ethnische Minderheiten sind systematischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (HRC 2022). Es gibt Gruppen sowie Einzelpersonen, die in den Regionen Kvemo-Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aserbaidschanern ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020; vergleiche BAMF 10.2020).

Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 25.3.2022). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Der Zugang ethnischer Minderheiten zu Medieninhalten in den Minderheitensprachen ist eingeschränkt. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PD o.D.). Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 25.3.2022). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der Zugang ethnischer Minderheiten zu Medieninhalten in den Minderheitensprachen ist eingeschränkt. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PD o.D.).

Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 24.11.2022

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022).

Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine effektive Pass- und Identitätskontrolle auf Grundlage eines EDV-basierten Systems zur Erfassung von Reisebewegungen in Echtzeit. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 25.3.2022). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine effektive Pass- und Identitätskontrolle auf Grundlage eines EDV-basierten Systems zur Erfassung von Reisebewegungen in Echtzeit. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 25.3.2022). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 25.3.2022, vgl. VB 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 25.3.2022, vergleiche VB 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB 10.8.2022).

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 28.11.2022

Nach Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) gab es mit Stand Dezember 2021 rund 290.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten der Jahre 1992-1993 und 2008. UNHCR schätzt, dass sich davon 50.000 Personen in einer 'IDP-ähnlichen' Situation befinden und dringend Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozio-ökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Nach Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) gab es mit Stand Dezember 2021 rund 290.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten der Jahre 1992-1993 und 2008. UNHCR schätzt, dass sich davon 50.000 Personen in einer 'IDP-ähnlichen' Situation befinden und dringend Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozio-ökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022).

Das besondere Problem der Binnenvertriebenen (IDPs) ist Armut und das Fehlen normaler Lebensbedingungen. Während der Covid-19-Pandemie ist die Anzahl der Arbeitslosen gestiegen, was die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation dieser Gemeinschaft zusätzlich verschlimmert hat (HRC 2022) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Eine der größten Herausforderungen im Jahr 2021 ist die Situation von Familien, die in Gebäuden leben, die eine erhöhte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit darstellen (sogenannte Abrissgebäude). Die Situation hat sich in dieser Hinsicht nicht verbessert. Im Gegenteil, es zeigt sich eine Tendenz der Verschlechterung in Bezug auf die Rechte von Familien, die unter schwierigen Lebensbedingungen leben (PD o.D.). Viele Siedlungen der Binnenvertriebenen liegen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen (IWPR 27.4.2020). Weiterhin verfolgt der Staat keine einheitliche Strategie, um die Binnenvertriebenen aus ihren beschädigten Gebäuden umzusiedeln. Die Frage der langfristigen Unterbringung der Binnenvertriebenen zieht sich auch in Tiflis noch hin (HRC 2022).

Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die de-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 12.4.2022).

Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit (AA 25.3.2022). Im Land befinden sich ca. 1.800 Flüchtlinge und 1.300 Asylwerber (UNHCR 9.2021). Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR, ICMP) (AA 25.3.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 12.4.2022). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig (AA 25.3.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 01.12.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 25.3.2022). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf GEL 260 [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 300 [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 7.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2022). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 55 Jahre alt (IOM 7.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 1.695 [ca. EUR 615] und bei den Frauen bei GEL 1.185 [ca. EUR 430] (GeoStat o.D.a).

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von GEL 2 Mrd. [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im ersten Quartal 2022 14,9 % (GeoStat o.D.b). Der georgische Lari wertete 2021 um -9,6 % ab. Eine der größten Schwächen der georgischen Wirtschaft ist das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit, welches im Jahr 2021 -8,8 % (rund EUR 1,46 Mio.) betrug. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 5.2022). Die Inflation beträgt 11,5 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren auch 2021 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 22 %. Bei den Importen ist ebenfalls die EU mit ca. 20,8 % Anteil führend. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2021 betrugen diese Überweisungen insgesamt EUR 2,17 Mrd.; 25 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2022).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 01.12.2022

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 7.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 7.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 7.2022).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 7.2022).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 06.12.2022

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vergleiche BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).

Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vergleiche IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen in folgenden Fällen (IOM 7.2022):

?        Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

?        Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

?        Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

?        Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden.

?        Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 7.2022).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM 7.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (COE 3.2022).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 30.8.2022).

Rückkehr

Letzte Änderung: 07.12.2022

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 25.3.2022).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

Dokumente

Letzte Änderung: 07.12.2022

Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften / Qualifikationen (AA 25.3.2022). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung von gefälschten Dokumenten für Reisen nach Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).

Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 25.3.2022).

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus den Vorverfahren, bzw. dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Integration und Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, sowie zu den im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen stützen sich vorwiegend auf die Angaben des BF anlässlich seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Versicherungsdatenauszug und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus den Vorverfahren, bzw. dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Integration und Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, sowie zu den im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen stützen sich vorwiegend auf die Angaben des BF anlässlich seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Versicherungsdatenauszug und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend dem Asylverfahren der Tochter, von welcher der BF seinen Asylstatus ableitete, ergeben sich aus dem Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, jene zur Aberkennung des Asylstatus der Tochter aus dem Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk. 20.08.2022), GZ: 15979305-220360926.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend dem Asylverfahren der Tochter, von welcher der BF seinen Asylstatus ableitete, ergeben sich aus dem Bescheid vom 16.01.2009, Zl. 08 08.806-BAG, jene zur Aberkennung des Asylstatus der Tochter aus dem Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk. 20.08.2022), GZ: 15979305-220360926.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, 036 HV 29/2021b.

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

II.2.6. Der BF reiste am 29.09.2003 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er aus, dass die allgemeine Situation in Georgien schlecht und geprägt von willkürlichen Festnahmen durch die Polizei gewesen wäre. Er selbst wäre jedoch durch die Regierung bzw. der Polizei niemals festgenommen oder verfolgt worden. Von einer Privatperson wäre er dann angegriffen worden, diese Person hätte ihm ein Messer in sein Herz gerammt. Er hätte jedoch keine Anzeige erstattet. Der Messerattacke wäre eine verbale Auseinandersetzung und gegenseitige Beleidigungen vorausgegangen. Das vage Vorbringen des BF wurde jedenfalls als nicht glaubwürdig beurteilt und sein Antrag auf internationalen Schutz deswegen sowohl vom BAA mit Bescheid vom 28.11.2003 als auch vom UBAS am 30.05.2008 abgewiesen. römisch zwei.2.6. Der BF reiste am 29.09.2003 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er aus, dass die allgemeine Situation in Georgien schlecht und geprägt von willkürlichen Festnahmen durch die Polizei gewesen wäre. Er selbst wäre jedoch durch die Regierung bzw. der Polizei niemals festgenommen oder verfolgt worden. Von einer Privatperson wäre er dann angegriffen worden, diese Person hätte ihm ein Messer in sein Herz gerammt. Er hätte jedoch keine Anzeige erstattet. Der Messerattacke wäre eine verbale Auseinandersetzung und gegenseitige Beleidigungen vorausgegangen. Das vage Vorbringen des BF wurde jedenfalls als nicht glaubwürdig beurteilt und sein Antrag auf internationalen Schutz deswegen sowohl vom BAA mit Bescheid vom 28.11.2003 als auch vom UBAS am 30.05.2008 abgewiesen.

Nachdem seiner Tochter XXXX am 15.08.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, stellte der BF am 12.03.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er abermals die seinerzeitigen, nicht glaubwürdigen, Ausführungen an. Im Zuge des Familienverfahrens bekam der BF dann im Familienverfahren, abgeleitet von seiner Tochter, mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, ebenfalls den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem seiner Tochter römisch 40 am 15.08.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, stellte der BF am 12.03.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er abermals die seinerzeitigen, nicht glaubwürdigen, Ausführungen an. Im Zuge des Familienverfahrens bekam der BF dann im Familienverfahren, abgeleitet von seiner Tochter, mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, ebenfalls den Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Weil der Tochter des BF der Asylstatus mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022, GZ 15979305-220360926 rechtskräftig aberkannt wurde, sind folgerichtig die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Asylstatus des BF geführt haben, weggefallen und besteht zudem bis dato keine aktuelle Rückkehrgefährdung.

Im Aberkennungsverfahren teilte der BF in seiner umfassenden Stellungnahme vom 18.09.2022 neuerlich die bereits schon in den Jahren 2003 und 2008 als nicht glaubwürdig beurteilten Ausführungen und Angaben zur allgemeinen Lage in Georgien vor. Selbst bei Wahrheitsunterstellung würden diese über 20 Jahre alten Gründe zudem keine Asylrelevanz zeitigen, handelt es sich dabei lediglich um eine Auseinandersetzung mit einer Privatperson. Eine staatliche Verfolgung wurde vom BF bis dato nie behauptet. In der Beschwerde wurde nunmehr behauptet, dass der BF im April 2023 während seiner Haft von einem Freund eine Nachricht erhalten hätte. So wäre er in Georgien von unbekannten Leuten in seinem Heimatort gesucht worden. Dieser Freund hätte die Informationen von seiner Familie erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der rechtlichen Vertretung zwar dahingehend einer Meinung, dass dieses Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, gewinnen wird der BF dessen ungeachtet nichts mit diesem äußerst vagen und offenbar frei ersonnenen Geschichte. So erstattete der BF in der mündlichen Verhandlung kein einziges Mal – auch nicht ansatzweise – Ausführungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Schilderung. Offenbar war er sich der Abwegigkeit dieser Angaben bewusst. So wurde er auch in der mündlichen Verhandlung vom Richter dazu befragt, was geschehen würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, worauf er – im Wissen, dass ihm dort weder Bedrohung noch Verfolgung droht – selbstbewusst zur Antwort gab „Ich werde nicht nach Georgien zurückkehren und würde Georgien sofort wieder verlassen.“ Aus diesem Grund wurde der BF an späterer Stelle nochmals befragt, was er bei einer Rückkehr befürchten würde. Vom BF wurde ausgeführt, dass er erst einen Ausweis bei der Botschaft bestellen müsste. Er wisse nicht, welche Probleme er bekommen könnte. Er müsste den Militärdienst ableisten und würde dies auch tun. Es wäre nicht leicht in der Hauptstadt von Georgien, wenn er zurückkäme, würde das sofort bekannt werden. Diese Antwort demonstriert unmissverständlich, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinn der GFK zu befürchten hat. Auch erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum in einer Stadt mit über einer Million Einwohner diese sofort von der Rückkehr des BF erfahren würden.

Jedenfalls steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die auf eine gegenwärtige Verfolgung oder Bedrohung des BF hindeuten. Zudem ist auch aufgrund der geänderten politischen Lage in Georgien in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, nicht davon auszugehen, dass der BF vom Geheimdienst oder sonstigen staatlichen Stellen etwas zu befürchten hätte. Zudem droht ihm auch aufgrund seiner abscheulichen Verbrechen in Georgien keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundliegenden Verhaltens. Auch in der Beschwerde wurde nicht im Ansatz aufgezeigt, vor welchem Hintergrund der BF im Falle einer Rückkehr eine individuelle Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus den Länderberichten vermögen eine solche nicht zu belegen.

II.2.7. Im Falle des BF ist vor allem aber auch neben den nicht mehr vorliegenden Gründen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten, seine massive Straffälligkeit zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, 036 HV 29/2021b wegen §§ 207 Abs 1 StGB, 206 Abs 1 StGB, §205 Abs 1 StGB und §212 Abs 1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.römisch zwei.2.7. Im Falle des BF ist vor allem aber auch neben den nicht mehr vorliegenden Gründen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten, seine massive Straffälligkeit zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien, 036 HV 29/2021b wegen Paragraphen 207, Absatz eins, StGB, 206 Absatz eins, StGB, §205 Absatz eins, StGB und §212 Absatz eins, Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen Tochter vorgenommen hat, indem er jeweils ihre entwickelten Brüste streichelte, betastete und küsste;

in der Nacht von 19.6.2021 auf 20.6.2021 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar indem er sie im Bereich der Vagina betastete, seinen Finger zumindest zum Eindringen in ihre Vagina sowie ihren Anus ansetzte, während seinen Penis an ihren Oberschenkeln rieb;

indem er sie ihm Bereich der Vagina betastete und mit zwei Fingern in ihre Vagina eindrang;

durch die dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene XXXX , unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte;durch die dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene römisch 40 , unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte;

durch die genannten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat.

Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ XXXX , auf drei Jahre erhöht.
Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ römisch 40 , auf drei Jahre erhöht.,

Vom LG XXXX wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 122 StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ XXXX , nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Stellunqnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 6. Februar 2023 ergibt, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht. Auch vom Anstaltsleiter wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene sämtliche Behandlungen verweigere, weshalb er keinem Therapeuten zur Deliktbearbeitung habe zugeordnet werden können. Es könne daher nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden und auch keine Erprobung seines Verhaltens im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen. Im Rahmen seiner Anhörung wollte der Strafgefangene keine Angaben machen, wobei er keinen Grund für seine mangelnde Therapiebereitschaft nennen konnte oder wollte. Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des XXXX aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären, nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden. Solange XXXX nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (§ 20 StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt.Vom LG römisch 40 wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung des BF nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 122, StVG, also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Sanktion, nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ römisch 40 , nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Stellunqnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 6. Februar 2023 ergibt, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht. Auch vom Anstaltsleiter wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene sämtliche Behandlungen verweigere, weshalb er keinem Therapeuten zur Deliktbearbeitung habe zugeordnet werden können. Es könne daher nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden und auch keine Erprobung seines Verhaltens im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen. Im Rahmen seiner Anhörung wollte der Strafgefangene keine Angaben machen, wobei er keinen Grund für seine mangelnde Therapiebereitschaft nennen konnte oder wollte. Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des römisch 40 aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären, nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden. Solange römisch 40 nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (Paragraph 20, StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt.

Vom Richter wurde der BF in der mündlichen Verhandlung befragt, ob er im Zusammenhang mit der Verurteilung Auflagen erhalten hätte, worauf er antwortete „Nein, ich habe keine offizielle Auflage seitens des Gerichts bekommen. Ich bleibe aus Prinzip die volle Straflänge in Haft. Ich mache derzeit keine Therapie, weil ich keine brauche. Ich habe sogar meine Freigänger abgelehnt. Ich habe sämtliche Vergünstigungen abgelehnt“. Auch in der Beschwerde wurde standartmäßig ausgeführt, dass der BF seine Taten bereue und nicht mehr straffällig werden möchte. Angesichts der Ausführungen im Beschluss des OLG Wien, erscheinen die Bemerkungen des BF und seiner rechtlichen Vertretung mehr als frei erfunden. Der BF ist weder einsichtig, noch bereut er seine Taten. Zudem demonstriert er mit seiner vorgespielten Einsicht in der Verhandlung lediglich, dass er vollkommen unglaubwürdig ist.

Angesichts der massiven Atrozität der vom BF begangenen Verbrechen wäre zudem eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den Gründen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG in Frage gekommen, weil das vom BF gesetzte Verhalten, vor allem in Anbetracht, dass es sich beim Opfer um seine unmündig minderjährige Tochter handelt, unmissverständlich um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Angesichts der massiven Atrozität der vom BF begangenen Verbrechen wäre zudem eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den Gründen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Frage gekommen, weil das vom BF gesetzte Verhalten, vor allem in Anbetracht, dass es sich beim Opfer um seine unmündig minderjährige Tochter handelt, unmissverständlich um ein besonders schweres Verbrechen handelt.

II.2.8. Hinsichtlich der vom BF und der rechtlichen Vertretung aufgezählten Integrationsmerkmale bleibt folgendes festzuhalten: der BF befindet sich seit 2003 im Bundesgebiet. Bis 2009 war er keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Seit 2009 war er fallweise immer wieder als Arbeiter und auch Selbständiger legal beschäftigt. Hauptsächlich lebte er jedoch vom Sozialsystem. Der BF hat keine Deutschkurse absolviert, kann sich jedoch auf Deutsch gut verständigen. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied und leistete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eine Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde gab er drei Namen bekannt. Diese drei männlichen Personen sind auch die einzigen, welche den BF in der JA besuchten. Der BF hat in Österreich außer seiner geschiedenen Gattin und seiner minderjährigen Tochter keine Verwandten. Vor der Inhaftierung wohnte er mit niemanden zusammen. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugesprochen. Eine gelungene bzw. außergewöhnliche Integration kann deswegen nicht ansatzweise erkannt werden. römisch zwei.2.8. Hinsichtlich der vom BF und der rechtlichen Vertretung aufgezählten Integrationsmerkmale bleibt folgendes festzuhalten: der BF befindet sich seit 2003 im Bundesgebiet. Bis 2009 war er keinen einzigen Tag legal beschäftigt. Seit 2009 war er fallweise immer wieder als Arbeiter und auch Selbständiger legal beschäftigt. Hauptsächlich lebte er jedoch vom Sozialsystem. Der BF hat keine Deutschkurse absolviert, kann sich jedoch auf Deutsch gut verständigen. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied und leistete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eine Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich österreichischer Freunde gab er drei Namen bekannt. Diese drei männlichen Personen sind auch die einzigen, welche den BF in der JA besuchten. Der BF hat in Österreich außer seiner geschiedenen Gattin und seiner minderjährigen Tochter keine Verwandten. Vor der Inhaftierung wohnte er mit niemanden zusammen. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugesprochen. Eine gelungene bzw. außergewöhnliche Integration kann deswegen nicht ansatzweise erkannt werden.

II.2.9. Am 04.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine mündliche Verhandlung abgehalten. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes des BF geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigt, um sich so eine bessere Position im Verfahren schaffen zu können. Bei seinem vagen Vorbringen, dass er in Georgien aus welchem Grund auch immer gesucht worden wäre, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Es waren ihm selbst keine weiteren Konkretisierungen möglich. Auch scheint er kein großes Interesse daran zu haben, regelmäßig einer geregelten und legalen Beschäftigung nachzugehen. römisch zwei.2.9. Am 04.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine mündliche Verhandlung abgehalten. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes des BF geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigt, um sich so eine bessere Position im Verfahren schaffen zu können. Bei seinem vagen Vorbringen, dass er in Georgien aus welchem Grund auch immer gesucht worden wäre, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Es waren ihm selbst keine weiteren Konkretisierungen möglich. Auch scheint er kein großes Interesse daran zu haben, regelmäßig einer geregelten und legalen Beschäftigung nachzugehen.

II.2.10. Hinsichtlich des in der Beschwerde behaupteten Umstandes, der BF hatte keine Möglichkeit, sich in Form eines Parteiengehörs zu äußern, bleibt festzuhalten, dass dem BF die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme geboten wurde und zudem eine mündliche Verhandlung stattfand. Der BF nutzte beide Möglichkeiten des Parteiengehörs, indem er eine schriftliche Stellungnahme einbrachte und konnte er sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend äußern. römisch zwei.2.10. Hinsichtlich des in der Beschwerde behaupteten Umstandes, der BF hatte keine Möglichkeit, sich in Form eines Parteiengehörs zu äußern, bleibt festzuhalten, dass dem BF die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme geboten wurde und zudem eine mündliche Verhandlung stattfand. Der BF nutzte beide Möglichkeiten des Parteiengehörs, indem er eine schriftliche Stellungnahme einbrachte und konnte er sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend äußern.

II.2.11. Der BF brachte auch keine mit seiner georgischen Volksgruppenzugehörigkeit und christlich-orthodoxen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine aktuellen Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis zu gewärtigen hätte. Hinsichtlich seines ohnehin nicht glaubwürdigen Vorbringens, dass er in Georgien gesucht worden wäre, bleibt zudem festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens eine Schutzgewährung ausscheiden würde. Der BF hat behauptet von einer Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem steht es dem BF frei, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane. römisch zwei.2.11. Der BF brachte auch keine mit seiner georgischen Volksgruppenzugehörigkeit und christlich-orthodoxen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine aktuellen Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis zu gewärtigen hätte. Hinsichtlich seines ohnehin nicht glaubwürdigen Vorbringens, dass er in Georgien gesucht worden wäre, bleibt zudem festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens eine Schutzgewährung ausscheiden würde. Der BF hat behauptet von einer Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem steht es dem BF frei, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane.

II.2.12. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, befinden noch die geschiedenen Eltern und eine verheiratete Schwester des BF in Georgien. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater verkauft Waren auf einem Markt. Die Mutter bewohnt eine Mietwohnung, der Vater besitzt eine Eigentumswohnung. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Zudem hat der BF noch Freunde in Georgien, mit welchen er über soziale Medien kommuniziert. Diese können notfalls Unterstützung leisten. Es kann angenommen werden, dass der BF von seinen Verwandten in Georgien unterstützt wird. römisch zwei.2.12. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, befinden noch die geschiedenen Eltern und eine verheiratete Schwester des BF in Georgien. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater verkauft Waren auf einem Markt. Die Mutter bewohnt eine Mietwohnung, der Vater besitzt eine Eigentumswohnung. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Zudem hat der BF noch Freunde in Georgien, mit welchen er über soziale Medien kommuniziert. Diese können notfalls Unterstützung leisten. Es kann angenommen werden, dass der BF von seinen Verwandten in Georgien unterstützt wird.

Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er in Georgien Anschluss und steht ihm die Rückkehr zu seinen Verwandten unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).

Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:

- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

- Finanzierung einkommensschaffender Projekte

- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der

Begünstigten

- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.

In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretene BF im Rahmen der ihm bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung seines Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten oder eventuelle Behandlungskosten in Georgien vorlegte.

Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.

Der BF verfügt über ein verwandtschaftliches und soziales Netz, welches ihn bei der Existenzsicherung unterstützten kann. Unterkunftsmöglichkeiten stehen den BF, in den Wohnungen seiner Eltern bzw. seiner Schwester, zur Verfügung. Neben der staatlichen Sozialhilfe kann auch vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.

Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Zudem muss nochmals deutlich festgehalten werden, dass der BF ohnehin nur von seiner Tochter im Familienverfahren abgeleitet, den Status des Asylberechtigten erhalten hat.

II.2.13. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen und den Gesundheitszustand des BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat. römisch zwei.2.13. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen und den Gesundheitszustand des BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat.

Jede Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem eine Einzelfallentscheidung mit Prüfung des konkreten Sachverhalts dar, sodass keine Bindungswirkungen zu anderen Entscheidungen bestehen, weshalb die in der Beschwerde zitierten anderen Erkenntnisse des BVwG nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Genauso würden auch Ausführungen zu abgeschobenen Personen, welch eine Verschlechterung des Zustandes in Georgien erfahren hätten, keine Relevanz entfalten. Derartige Umstände wären weder belegt, noch auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen.

II.2.14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat.römisch zwei.2.14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat.

Das Bundesverwaltungsgericht kann eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung nicht erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Georgien zum Entscheidungszeitpunkt.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).

II.2.15. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). römisch zwei.2.15. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

II.3.1.2. Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. römisch zwei.3.1.2. Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

II.3.1.3. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005), abgeleitet von seiner Tochter, zugesprochen. römisch zwei.3.1.3. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 27.04.2009, AZ: 09 03.080-BAG, nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005), abgeleitet von seiner Tochter, zugesprochen.

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, liegen die Umstände, aufgrund derer der Tochter des BF der Asylstatus zuerkannt wurde, aktuell nicht mehr vor und schlägt dies entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auch auf den BF durch. Der Tochter des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 (rk.10.08.2022), GZ: 15979305-220360926, der Status der Asylberechtigten aberkannt. Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF – wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht werden und sind solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Es konnte demnach nicht festgestellt werden, dass dem BF nunmehr im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Daran kann auch aus den äußerst vagen Angaben in der Stellungnahme für das BFA, dass er im April 2023 eine Nachricht von einem Freund in Haft erhalten hat, dass er in Georgien von unbekannten Leuten in seinem Heimatort gesucht worden ist, nichts ändern. Er konnte zu diesen Behauptungen – weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung - keine Beweismittel vorlegen, bzw. konkrete Ausführungen tätigen und stellten sich diese Behauptungen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls als bloße spekulative Behauptungen heraus.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung nunmehr ausscheiden. Der BF hat behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane. Auch das erst nach erfolgter konkreter suggestiver Befragung durch die RV erstattete lapidare Vorbringen des BF, dass dieser als Spion für Russland verdächtigt wurde, vermag keine Verfolgung zu begründen. Ebenso wenig, wie die vorgebrachten körperlichen Leiden.Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung nunmehr ausscheiden. Der BF hat behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane. Auch das erst nach erfolgter konkreter suggestiver Befragung durch die Regierungsvorlage erstattete lapidare Vorbringen des BF, dass dieser als Spion für Russland verdächtigt wurde, vermag keine Verfolgung zu begründen. Ebenso wenig, wie die vorgebrachten körperlichen Leiden.

II.3.1.4. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Da der BF straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist, kann ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, wenngleich seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen sind.Da der BF straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden ist, kann ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, wenngleich seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

II.3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegen daher gegenständlich vor; dementsprechend erfolgte auch der Ausspruch der Behörde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, wonach dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, zu Recht.römisch zwei.3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegen daher gegenständlich vor; dementsprechend erfolgte auch der Ausspruch der Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG, wonach dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

II.3.2.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).römisch zwei.3.2.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt VwGH 29.06.2021, Ra 2021/14/0200, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche zuletzt VwGH 29.06.2021, Ra 2021/14/0200, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/19/0200, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 13.01.2021, Ra 2020/19/0200, mwN).

II.3.2.3. Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, ist die Sicherheitslage in Georgien stabil. Hinweise darauf, dass eine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien bestehen würden, liegen nicht vor. Zudem ist auch aufgrund der geänderten politischen Lage in Georgien in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, nicht davon auszugehen, dass der BF vom Geheimdienst oder sonstigen staatlichen Stellen etwas zu befürchten hätte. Ferner droht ihm auch aufgrund seiner abscheulichen Verbrechen in Georgien keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundliegenden Verhaltens.römisch zwei.3.2.3. Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, ist die Sicherheitslage in Georgien stabil. Hinweise darauf, dass eine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien bestehen würden, liegen nicht vor. Zudem ist auch aufgrund der geänderten politischen Lage in Georgien in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, nicht davon auszugehen, dass der BF vom Geheimdienst oder sonstigen staatlichen Stellen etwas zu befürchten hätte. Ferner droht ihm auch aufgrund seiner abscheulichen Verbrechen in Georgien keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundliegenden Verhaltens.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der der georgischen Sprache mächtig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien durchaus in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dabei nicht Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, nicht zuletzt, weil ihm auch als Rückkehrer Sozialleistungen zustehen, die er als Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen könnte. Zudem halten sich in Georgien noch die geschiedenen Eltern und eine verheiratete Schwester des BF auf. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater verkauft Waren auf einem Markt. Die Mutter bewohnt eine Mietwohnung, der Vater besitzt eine Eigentumswohnung. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Zudem hat der BF noch Freunde in Georgien, mit welchen er über soziale Medien kommuniziert.

Es kann daher in einer Gesamtschau nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Art. 2, 3 EMRK verletzt zu werden.Es kann daher in einer Gesamtschau nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK verletzt zu werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

II.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.3.2. Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.römisch zwei.3.3.2. Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet.

II.3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.römisch zwei.3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Gleichfalls sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre mit Erreichen der Volljährigkeit nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden, wobei es in diesem Zusammenhang auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des erweiterten Familienlebens gefordert werden, und im Besonderen auf eine „Abhängigkeit“ im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht ankomme, sofern nur „die Beziehungen nicht abgebrochen“ seien, in den Entscheidungen des EGMR keine Deckung findet, zumal der EGMR die auf die Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984, ZI. 10375/83, zurückgehende „restriktivere Rechtsprechung der EKMR“ ausdrücklich fortführt (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Verfassungsgerichtshof sprach ebenso aus, dass etwa im Falle eines Beschwerdeführers, der „vollständig auf eigenen Beinen steht und … sich von der elterlichen Hilfe gelöst“ hat, keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung in Österreich vorliegen (VfGH 09.06.2006, B1277/04).

In Österreich halten sich die geschiedene Gattin und die minderjährige Tochter des BF auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Die Ehe zur Mutter seiner Tochter wurde bereits 2014 geschieden, der strafgerichtlichen Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen unmündigen Tochter vorgenommen hat. Die entbehrliche Behauptung der rechtlichen Vertretung, dass der BF über ein schützenswertes Familienleben verfügt, wird in diesem Kontext deswegen als hämisch und absolut unangebracht festgehalten. Im Hinblick auf den seit 2003 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet wird jedenfalls in das Privat- und Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).In Österreich halten sich die geschiedene Gattin und die minderjährige Tochter des BF auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Die Ehe zur Mutter seiner Tochter wurde bereits 2014 geschieden, der strafgerichtlichen Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen unmündigen Tochter vorgenommen hat. Die entbehrliche Behauptung der rechtlichen Vertretung, dass der BF über ein schützenswertes Familienleben verfügt, wird in diesem Kontext deswegen als hämisch und absolut unangebracht festgehalten. Im Hinblick auf den seit 2003 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet wird jedenfalls in das Privat- und Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (selbst) eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (selbst) eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; vergleiche zur Beurteilung von Artikel 8, EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9).

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

II.3.4.3. Der BF reiste im Jahr 2003 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und hielten sich ab 2009 als Asylberechtigter (abgeleitet von seiner Tochter) rechtmäßig in Österreich auf. Der BF lebt somit seit 20 Jahren in Österreich. römisch zwei.3.4.3. Der BF reiste im Jahr 2003 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und hielten sich ab 2009 als Asylberechtigter (abgeleitet von seiner Tochter) rechtmäßig in Österreich auf. Der BF lebt somit seit 20 Jahren in Österreich.

Die Bedeutung dieser Aufenthaltsdauer sowie des Aufenthaltes an sich wird aber durch die massive Straffälligkeit stark relativiert, weil der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen Tochter vorgenommen hat und aus diesem Grund wegen §§ 207 Abs 1 StGB, 206 Abs 1 StGB, §205 Abs 1 StGB und §212 Abs 1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Strafe wurde in weiterer Folge vom OLG Wien auf drei Jahre erhöht. Die individuellen Umstände der vom BF begangenen Tat sind jedoch gerade für das gegenständliche asyl- und fremdenrechtliche Verfahren von erheblicher Bedeutung und zeugen von einem massiv hohen Unwert und enormer krimineller Energie. Die Bedeutung dieser Aufenthaltsdauer sowie des Aufenthaltes an sich wird aber durch die massive Straffälligkeit stark relativiert, weil der BF in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen an seiner eigenen Tochter vorgenommen hat und aus diesem Grund wegen Paragraphen 207, Absatz eins, StGB, 206 Absatz eins, StGB, §205 Absatz eins, StGB und §212 Absatz eins, Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Strafe wurde in weiterer Folge vom OLG Wien auf drei Jahre erhöht. Die individuellen Umstände der vom BF begangenen Tat sind jedoch gerade für das gegenständliche asyl- und fremdenrechtliche Verfahren von erheblicher Bedeutung und zeugen von einem massiv hohen Unwert und enormer krimineller Energie.

Der BF befindet sich aktuell noch bis 24.06.2024 in Haft in der JA XXXX . Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und fehlenden Reue wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln mit Beschluss des LG Korneuburg nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 122 StVG, abgelehnt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom OLG Wien am 05.06.2023 nicht Folge gegeben. Der BF befindet sich aktuell noch bis 24.06.2024 in Haft in der JA römisch 40 . Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und fehlenden Reue wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln mit Beschluss des LG Korneuburg nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 122, StVG, abgelehnt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom OLG Wien am 05.06.2023 nicht Folge gegeben.

Vor der Inhaftierung war der BF fallweise als Arbeiter und auch als Selbständiger legal beschäftigt, vorwiegend lebte er jedoch von Sozialleistungen des österreichischen Staates.

Es ist im gegenständlichen Verfahren als besonders verwerflich anzusehen, dass der BF in jenen Staat, der ihm Schutz vor Verfolgung gewährte, nur fallweise legal arbeitete und zudem noch massiv straffällig wurde.

Schon im Strafurteil wurde in der Bemessung der Freiheitsstrafe erschwerend auf den hohen sozialen Unwert der Tathandlung hingewiesen, wie bereits ausgeführt wurde. Umso bedenklicher erscheint, dass der BF sich dieses Unwertes bis dato nicht bewusst ist. So fand der BF es nicht einmal der Mühe wert, die Frage des Richters in der mündlichen Verhandlung, ob er die Straftat bereue, zu beantworten. Die Nachfrage, welche Sicherheiten es gibt, dass sich die Straftat nicht noch einmal wiederholt, wurde vom BF mit den Worten „Es ist nichts passiert und es wird auch nichts passieren“, beantwortet. Zudem ist dem Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023 zu entnehmen, dass sich aus der Stellunqnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 6. Februar 2023 ergibt, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht. Auch vom Anstaltsleiter wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene sämtliche Behandlungen verweigere, weshalb er keinem Therapeuten zur Deliktbearbeitung habe zugeordnet werden können. Es könne daher nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden und auch keine Erprobung seines Verhaltens im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen. Im Rahmen seiner Anhörung wollte der Strafgefangene keine Angaben machen, wobei er keinen Grund für seine mangelnde Therapiebereitschaft nennen konnte oder wollte. Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des XXXX aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären, nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden. Solange XXXX nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (§ 20 StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt.Schon im Strafurteil wurde in der Bemessung der Freiheitsstrafe erschwerend auf den hohen sozialen Unwert der Tathandlung hingewiesen, wie bereits ausgeführt wurde. Umso bedenklicher erscheint, dass der BF sich dieses Unwertes bis dato nicht bewusst ist. So fand der BF es nicht einmal der Mühe wert, die Frage des Richters in der mündlichen Verhandlung, ob er die Straftat bereue, zu beantworten. Die Nachfrage, welche Sicherheiten es gibt, dass sich die Straftat nicht noch einmal wiederholt, wurde vom BF mit den Worten „Es ist nichts passiert und es wird auch nichts passieren“, beantwortet. Zudem ist dem Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023 zu entnehmen, dass sich aus der Stellunqnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 6. Februar 2023 ergibt, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht. Auch vom Anstaltsleiter wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene sämtliche Behandlungen verweigere, weshalb er keinem Therapeuten zur Deliktbearbeitung habe zugeordnet werden können. Es könne daher nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden und auch keine Erprobung seines Verhaltens im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen. Im Rahmen seiner Anhörung wollte der Strafgefangene keine Angaben machen, wobei er keinen Grund für seine mangelnde Therapiebereitschaft nennen konnte oder wollte. Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des römisch 40 aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären, nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden. Solange römisch 40 nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (Paragraph 20, StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt.

Aufgrund der enormen kriminellen Energie und der augenscheinlich fehlenden bzw. glaubwürdigen Deliktseinsicht macht der BF jedenfalls deutlich, dass es ihm an jeglichem Respekt nicht nur vor seiner eigenen Tochter und der Rechtsordnung, sondern auch dem grundlegenden österreichischen Sozialgefüge mangelt.

Weil der BF noch in der JA seine Freiheitsstrafe verbüßt, kann er folgerichtig auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Dementsprechend stellt der BF in Hinblick auf die individuelle Schwere und Aktualität der Straftat sowie die mangelnde Deliktseinsicht weiterhin eine mehr als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es kann somit zum aktuellen Zeitpunkt nicht ansatzweise eine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal der BF weiterhin von sozialstaatlichen Leistungen abhängig ist.

Zudem leben in Georgien zumindest noch die geschiedenen Eltern und eine verheiratete Schwester des BF. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater verkauft Waren auf einem Markt. Die Mutter bewohnt eine Mietwohnung, der Vater besitzt eine Eigentumswohnung. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Georgien. Zudem hat der BF noch Freunde in Georgien, mit welchen er über soziale Medien kommuniziert. Ferner ist der BF selbst arbeitsfähig und gibt er im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er in Zukunft gerne arbeiten möchte. Es ist kein Grund hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte oder gar in eine ausweglose Lage geraten würde.

Dagegen kann der BF – auch unabhängig von seiner Straffälligkeit – nur eine gewisse, sehr überschaubare, integrative Leistung für sich geltend machen. Der BF kann sich zwar auf Deutsch verständigen, Deutschkurs selbst absolvierte er nicht. Eine Teilnahme am Gesellschaftsleben oder die Knüpfung von über bloße Bekanntschaft hinausgehende Freundschaften konnte der BF kaum dartun, sodass eine soziale Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer, wenn überhaupt nur ansatzweise zu erkennen war. So nannte er zu Freunden im Bundesgebiet befragt, lediglich drei männliche Namen. Diese drei Personen stellten auch die einzigen drei Personen dar, welche den BF in der JA hin und wieder besuchten. Der BF legte keine Einstellungszusagen vor, er ist kein Mitglied in einem Verein oder Organisation und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Auch eine nachhaltige berufliche Integration besteht folgerichtig nicht, der BF ab 2009 lediglich fallweise im Bundesgebiet legal beschäftigt bzw. selbständig war. In der JA XXXX ist der BF in der Buchbinderei beschäftigt. Dagegen kann der BF – auch unabhängig von seiner Straffälligkeit – nur eine gewisse, sehr überschaubare, integrative Leistung für sich geltend machen. Der BF kann sich zwar auf Deutsch verständigen, Deutschkurs selbst absolvierte er nicht. Eine Teilnahme am Gesellschaftsleben oder die Knüpfung von über bloße Bekanntschaft hinausgehende Freundschaften konnte der BF kaum dartun, sodass eine soziale Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer, wenn überhaupt nur ansatzweise zu erkennen war. So nannte er zu Freunden im Bundesgebiet befragt, lediglich drei männliche Namen. Diese drei Personen stellten auch die einzigen drei Personen dar, welche den BF in der JA hin und wieder besuchten. Der BF legte keine Einstellungszusagen vor, er ist kein Mitglied in einem Verein oder Organisation und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Auch eine nachhaltige berufliche Integration besteht folgerichtig nicht, der BF ab 2009 lediglich fallweise im Bundesgebiet legal beschäftigt bzw. selbständig war. In der JA römisch 40 ist der BF in der Buchbinderei beschäftigt.

Letztlich ist die familiäre Situation der BF zu betrachten. Im Bundesgebiet halten sich seine ehemalige Gattin und seine minderjährige Tochter, welche er vier Mal sexuell missbrauchte, auf. Der Tochter wurde mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 der Status der Asylberechtigten aberkannt. Die Ehe zur Mutter der gemeinsamen Tochter wurde bereits 2014 geschieden. Die Tochter selbst gab bekannt, nach Amerika ziehen zu wollen. Sie möchte offenbar so weit wie möglich von ihrem Vater weg. Der BF wohnte vor seiner Inhaftierung mit keiner Person zusammen und hat außer für seine Tochter keine Sorgepflichten. Aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter des BF, kann noch von einem Familienleben ausgegangen werden (wobei in der Rechtsprechung des VwGH die Subsumption unter das Familien- oder das Privatleben insoweit ohnedies sekundär ist; vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124). Letztlich ist die familiäre Situation der BF zu betrachten. Im Bundesgebiet halten sich seine ehemalige Gattin und seine minderjährige Tochter, welche er vier Mal sexuell missbrauchte, auf. Der Tochter wurde mit Bescheid des BFA vom 07.07.2022 der Status der Asylberechtigten aberkannt. Die Ehe zur Mutter der gemeinsamen Tochter wurde bereits 2014 geschieden. Die Tochter selbst gab bekannt, nach Amerika ziehen zu wollen. Sie möchte offenbar so weit wie möglich von ihrem Vater weg. Der BF wohnte vor seiner Inhaftierung mit keiner Person zusammen und hat außer für seine Tochter keine Sorgepflichten. Aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter des BF, kann noch von einem Familienleben ausgegangen werden (wobei in der Rechtsprechung des VwGH die Subsumption unter das Familien- oder das Privatleben insoweit ohnedies sekundär ist; vergleiche VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124).

In Anbetracht der abscheulichen Taten, die der BF an seiner eigenen Tochter beging, ist die Schutzwürdigkeit des Familienlebens jedenfalls mehr als fraglich, folgerichtig übersteigt dieses aber nicht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter wurde zudem der Mutter zugesprochen.

Die ehemalige Gattin und die Tochter des BF sind nicht auf die finanzielle Unterstützung des BF, die ohnehin nicht gegeben ist, angewiesen. Eine sonstige Abhängigkeit wurde nicht dargetan.

Insbesondere kann die Tochter für den, beinahe ohnehin nicht vorstellbaren Fall, im Wege telefonischer Gespräche bzw. elektronischer Medien mit dem Vater Kontakt halten und steht es ihr auch frei, durch Besuche im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten den persönlichen Kontakt zu halten. Die Tochter beabsichtigt zudem, nach Amerika zu gehen.

Allerdings muss man in die Interessensabwägung auch miteinbeziehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF, ein aktives Familienleben ohnedies nicht möglich ist. Zum anderen ist auch mitzubedenken, dass der Kontakt mit einem Vater, der wegen sexuellen Übergriffen auf seine eigene Tochter, dem Kindeswohl auch nicht uneingeschränkt zuträglich ist, weil ein Vater letztlich auch immer ein Vorbild sein sollte. Der BF nahm durch seine Straffälligkeit jedenfalls in Kauf, von seiner Tochter getrennt zu werden. Somit ist die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter bereits durch die Strafhaft empfindlich beeinträchtigt und erfolgt diese Beeinträchtigung nicht erst durch die Außerlandesbringung des BF, wobei jedoch berücksichtigt wird, dass mit der Rückkehrentscheidung jedenfalls die Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung nach Verbüßung der Strafhaft verhindert wird.

Entscheidend ist aber in jedem Fall auch bei Miteinbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben des BF, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bereits durch die Haftstrafe beeinträchtigt wurde und eine Außerlandesbringung demgegenüber das Kindeswohl nicht mehr sehr viel mehr beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).Entscheidend ist aber in jedem Fall auch bei Miteinbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben des BF, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bereits durch die Haftstrafe beeinträchtigt wurde und eine Außerlandesbringung demgegenüber das Kindeswohl nicht mehr sehr viel mehr beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

In Anbetracht dieser Erwägungen treten aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF, der trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht vorhandenen Integration, des gerade auch in Bezug auf das gegenständliche asyl- und fremdenrechtliche Verfahren hohen Unwerts der absolut verpönten Straftaten, der mangelnden Deliktseinsicht und des sich daraus ergebenden individuellen Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Inland hinter die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie der Verhinderung von Straftaten – zurück. Dies gilt nur umso mehr, wenn man zudem ins Kalkül zieht, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.

II.3.4.4. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).römisch zwei.3.4.4. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

II.3.4.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.römisch zwei.3.4.5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das BFA zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

II.3.5. Einreiseverbotrömisch zwei.3.5. Einreiseverbot

II.3.5.1. § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
römisch zwei.3.5.1. Paragraph 53, FPG lautet:, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).,

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

II.3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.
römisch zwei.3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.,

Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).

II.3.5.4. Die belangte Behörde erließ über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG.römisch zwei.3.5.4. Die belangte Behörde erließ über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG.

Der BF wurde vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, XXXX wegen §§ 207 Abs 1 StGB, 206 Abs 1 StGB, §205 Abs 1 StGB und §212 Abs 1 Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der BF an und mit seiner am XXXX geborenen, zu den Tatzeitpunkten unmündigen Tochter XXXX in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er jeweils ihre entwickelten Brüste streichelte, betastete und küsste;Der BF wurde vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.10.2021, rk. 03.03.2022, römisch 40 wegen Paragraphen 207, Absatz eins, StGB, 206 Absatz eins, StGB, §205 Absatz eins, StGB und §212 Absatz eins, Z2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der BF an und mit seiner am römisch 40 geborenen, zu den Tatzeitpunkten unmündigen Tochter römisch 40 in vier Angriffen im Zeitraum 15.5.2021 bis 12.6.2021 geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er jeweils ihre entwickelten Brüste streichelte, betastete und küsste;

B./ in der Nacht von 19.6.2021 auf 20.6.2021 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar, indem er sie im Bereich der Vagina betastete, seinen Finger zumindest zum Eindringen in ihre Vagina sowie ihren Anus ansetzte, während seinen Penis an ihren Oberschenkeln rieb; indem er sie ihm Bereich der Vagina betastete und mit zwei Fingern in ihre Vagina eindrang; durch die genannten, dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene XXXX , unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht; durch die genannten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen.B./ in der Nacht von 19.6.2021 auf 20.6.2021 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar, indem er sie im Bereich der Vagina betastete, seinen Finger zumindest zum Eindringen in ihre Vagina sowie ihren Anus ansetzte, während seinen Penis an ihren Oberschenkeln rieb; indem er sie ihm Bereich der Vagina betastete und mit zwei Fingern in ihre Vagina eindrang; durch die genannten, dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, eine wehrlose Person, und zwar die zunächst schlafende sowie in weiterer Folge im Erwachen begriffene römisch 40 , unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht; durch die genannten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Im Urteil wurde weiters ausgeführt, dass der Angeklagte die Taten leugnete, sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren, er konnte jedoch keine Gründe bezeichnen, weshalb ihn das Opfer falsch belasten sollte.

Als mildernd wurde der bis dahin ordentliche Wandel beurteilt, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen. Im Hinblick auf Unrechtsgehalt der Taten, Schuld des Täters und dessen Persönlichkeit war eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren angemessen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten kann eine positive Prognose im Sinne des § 43a Abs 4 StGB nicht gestellt werden.Als mildernd wurde der bis dahin ordentliche Wandel beurteilt, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen. Im Hinblick auf Unrechtsgehalt der Taten, Schuld des Täters und dessen Persönlichkeit war eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren angemessen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten kann eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB nicht gestellt werden.

Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ XXXX , auf drei Jahre erhöht. § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG ist folglich damit erfüllt. Die Strafhöhe wurde mit Urteil des OLG Wien vom 03.03.2022, AZ römisch 40 , auf drei Jahre erhöht. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG ist folglich damit erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes sowie der dieser Tat zu Grunde liegenden Fehlverhaltens indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.Die Erfüllung dieses Tatbestandes sowie der dieser Tat zu Grunde liegenden Fehlverhaltens indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.

II.3.5.5. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass der BF zum Unrechtsgehalt seiner Taten auch keinerlei Einsicht zeitigt. Zudem hat er sich mit seinem Verhalten und dessen Folgen auch nicht auseinandergesetzt. Eine Verhaltensänderung kam nicht ansatzweise hervor. So hatte er ja bereits vor dem LG für Strafsachen Wien seine abscheulichen Taten geleugnet, sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren. Die Frage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er seine Taten bereuen würde, beantwortete er nicht einmal. Unvorstellbar war auch seine Antwort auf die Frage, welche Sicherheit es gibt, dass sich die Straftat nicht noch einmal wiederholt, indem er dem Richter selbstbewusst bekannt gab „Es ist nichts passiert und es wird auch nichts passieren“. Noch erschaudernder – in Anbetracht, dass er seine eigene Tochter mehrmals sexuell missbrauchte – lautete sein abschließender Satz in der Verhandlung „Ich hatte bisher einen tadellosen Lebenswandel und habe bislang nichts Schlimmes gemacht“.römisch zwei.3.5.5. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass der BF zum Unrechtsgehalt seiner Taten auch keinerlei Einsicht zeitigt. Zudem hat er sich mit seinem Verhalten und dessen Folgen auch nicht auseinandergesetzt. Eine Verhaltensänderung kam nicht ansatzweise hervor. So hatte er ja bereits vor dem LG für Strafsachen Wien seine abscheulichen Taten geleugnet, sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren. Die Frage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er seine Taten bereuen würde, beantwortete er nicht einmal. Unvorstellbar war auch seine Antwort auf die Frage, welche Sicherheit es gibt, dass sich die Straftat nicht noch einmal wiederholt, indem er dem Richter selbstbewusst bekannt gab „Es ist nichts passiert und es wird auch nichts passieren“. Noch erschaudernder – in Anbetracht, dass er seine eigene Tochter mehrmals sexuell missbrauchte – lautete sein abschließender Satz in der Verhandlung „Ich hatte bisher einen tadellosen Lebenswandel und habe bislang nichts Schlimmes gemacht“.

Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung weiters befragt, ob er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung Auflagen erhalten hat. Wahrheitswidrig teilte er dem Richter mit „Nein, ich habe keine offizielle Auflage seitens des Gerichts bekommen. Ich bleibe aus Prinzip die volle Straflänge in Haft. Ich mache derzeit keine Therapie, weil ich keine brauche. Ich habe sogar meine Freigänger abgelehnt. Ich habe sämtliche Vergünstigungen abgelehnt“. Dazu bleibt festzuhalten, dass er nicht aus Prinzip die gesamte Strafe verbüßt, weil sein Antrag auf vorzeitige Entlassung sowohl vom LG als auch vom OLG abgelehnt wurden. Der BF versucht lediglich – erfolglos – seine Person in einem guten Licht erscheinen zu lassen und verkennt dabei vollkommen, dass kein Wort seiner getätigten Äußerungen der Wahrheit entspricht. So wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung mit Beschluss des LG Korneuburg nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 122 StVG nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ XXXX , nicht Folge gegeben. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung weiters befragt, ob er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung Auflagen erhalten hat. Wahrheitswidrig teilte er dem Richter mit „Nein, ich habe keine offizielle Auflage seitens des Gerichts bekommen. Ich bleibe aus Prinzip die volle Straflänge in Haft. Ich mache derzeit keine Therapie, weil ich keine brauche. Ich habe sogar meine Freigänger abgelehnt. Ich habe sämtliche Vergünstigungen abgelehnt“. Dazu bleibt festzuhalten, dass er nicht aus Prinzip die gesamte Strafe verbüßt, weil sein Antrag auf vorzeitige Entlassung sowohl vom LG als auch vom OLG abgelehnt wurden. Der BF versucht lediglich – erfolglos – seine Person in einem guten Licht erscheinen zu lassen und verkennt dabei vollkommen, dass kein Wort seiner getätigten Äußerungen der Wahrheit entspricht. So wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung mit Beschluss des LG Korneuburg nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 122, StVG nach dessen Anhörung abgelehnt. Dagegen legte der BF mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 05.06.2023, GZ römisch 40 , nicht Folge gegeben.

Dem Beschluss des OLG Wien ist auszugsweise zu entnehmen: Dem Schreiben der Begutachtungs- und Evalutionsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 6. April 2023 (ON 11) ist zwar zu entnehmen, dass das statistisch-nomothetische Kriminalprognosescreening XXXX einer Sexualstraftätergruppe mit niedrigem Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts bzw eines allgemeinen Gewaltdelikts zuordnet, die Wahrscheinlichkeit einer freiwilligen Behandlung nach einer Entlassung jedoch unwahrscheinlich sei. Von einer günstigeren langfristigen Prognose könne demnach aber (nur) dann ausgegangen werden, wenn zumindest Bewährungshilfe angeordnet werde und der Strafgefangene in eine extramurale psychiatrische Betreuung integriert werden könne. Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 2. Februar 2023 (ON 5) sei es bislang nicht gelungen, mittels einer Behandlung die Gefährlichkeit des (in Bezug auf einen Rückfall der Risikokategorie „niedrig" zuzuordnenden) Strafgefangenen abzubauen, weshalb keine bedingte Entlassung empfohlen werden könne.Dem Beschluss des OLG Wien ist auszugsweise zu entnehmen: Dem Schreiben der Begutachtungs- und Evalutionsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 6. April 2023 (ON 11) ist zwar zu entnehmen, dass das statistisch-nomothetische Kriminalprognosescreening römisch 40 einer Sexualstraftätergruppe mit niedrigem Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts bzw eines allgemeinen Gewaltdelikts zuordnet, die Wahrscheinlichkeit einer freiwilligen Behandlung nach einer Entlassung jedoch unwahrscheinlich sei. Von einer günstigeren langfristigen Prognose könne demnach aber (nur) dann ausgegangen werden, wenn zumindest Bewährungshilfe angeordnet werde und der Strafgefangene in eine extramurale psychiatrische Betreuung integriert werden könne. Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 2. Februar 2023 (ON 5) sei es bislang nicht gelungen, mittels einer Behandlung die Gefährlichkeit des (in Bezug auf einen Rückfall der Risikokategorie „niedrig" zuzuordnenden) Strafgefangenen abzubauen, weshalb keine bedingte Entlassung empfohlen werden könne.

Aus der Stellunqnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 6. Februar 2023 (ON 4) ergibt sich, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht.Aus der Stellunqnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 6. Februar 2023 (ON 4) ergibt sich, dass der deliktsleugnende Strafgefangene eine Therapie verweigere und sich nicht mit seinen Taten auseinandersetzen möchte, weshalb sich dieser derzeit ebenso gegen eine bedingte Entlassung ausspricht.

Letztlich führte auch der Anstaltsleiter in seiner Äußerung vom 14. März 2023 (ON 2) aus, dass der Strafgefangene sämtliche Behandlungen verweigere, weshalb er keinem Therapeuten zur Deliktbearbeitung habe zugeordnet werden können. Es könne daher nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden und auch keine Erprobung seines Verhaltens im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen. Im Rahmen seiner Anhörung wollte der Strafgefangene keine Angaben machen, wobei er keinen Grund für seine mangelnde Therapiebereitschaft nennen konnte oder wollte (ON 13).

Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des XXXX aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären (ON 3), nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden.Auf dieser Grundlage hat das Vollzugsgericht zutreffend die bedingte Entlassung des römisch 40 aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Die weiterhin schulduneinsichtige, deliktsleugnende Haltung des Strafgefangenen und dessen mangelnde Therapiewilligkeit lassen nicht erwarten, dass eine bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 50 bis 52 StGB eine höhere deliktsabhaltende Wirkung nach sich ziehen würde, als der weitere Strafvollzug. Angesichts der stetigen Verweigerung einer Deliktsaufarbeitung kann aber auch die von ihm abgegebene Erklärung, sich im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen des Vollzugsgerichts einverstanden zu erklären (ON 3), nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet werden.

Solange XXXX nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (§ 20 StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt. Das Erstgericht hat daher zu Recht eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen verweigert.Solange römisch 40 nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs (Paragraph 20, StVG) mitarbeitet und sich einer Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit während der Haft verweigert, wird eine bedingte Entlassung keinesfalls in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt. Das Erstgericht hat daher zu Recht eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen verweigert.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen folgerichtig fest, dass der BF offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem fehlt es dem BF an ernsthafter Problem- und Tateinsicht, was sich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich bestätigt hat. Auch zeigt sein Verhalten das Werteverständnis, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auf. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom BFA - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt.

II.3.5.6. Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen:römisch zwei.3.5.6. Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen:

Wie bereits mehrfach erörtert, sieht er sich eher als Opfer der Umstände, leugnet seine Taten hartnäckig, verweigert eine Therapie und setzt sich nicht mit seinen Taten auseinander. Vom OLG Wien wurden seine Ausführungen nur als Lippenbekenntnis zur vorzeitigen Erlangung seiner Freiheit gewertet, das Bundesverwaltungsgericht beurteilt seine Darstellungen lediglich als Schutzbehauptungen um eine bessere Position im Verfahren zu erlangen.

Das bereits ausführlich aufgezeigte Gesamtverhalten des BF spricht lebensnahe betrachtet gegen die Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung, dass er von nun an fest entschlossen sei, seinen Weg ordentlich und verantwortungsvoll zu gehen. Eine tatsächlich eingesetzte Umkehr zur Befolgung gesetzlicher Normen beim BF, kann aus diesen Gründen nicht ansatzweise festgestellt werden.

Zusammenfassend brachte der BF nichts Substantiiertes vor, woraus das Gericht erkennen könnte, weshalb in seinem Falle davon ausgegangen werden soll, dass er sich nunmehr wohl verhalten wird und weshalb ihm nunmehr das Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass er seine Neigung zur Begehung von weiteren Straftaten überwunden hat. Es kam auch nicht hervor, dass die in Österreich aufhältige Tochter, welche zudem das Opfer seiner abscheulichen Verbrechen ist, den BF gerade jetzt von weiteren Straftaten abhalten sollte. Das Gesamtbild des BF ist jedenfalls nicht ansatzweise dazu angetan, eine positive Zukunftsdiagnose erwarten zu lassen.

Das sich aus dem oben dargelegten Fehlverhalten, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergebende Persönlichkeitsbild, die Uneinsichtigkeit des BF und dem Umstand, dass nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit das Ziel des Strafvollzuges selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt, lässt derzeit insgesamt keine für diese positive Prognose zu. Durch seine Taten hat der BF in das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung, Ruhe, und Sicherheit eingegriffen. Auch liegen den Taten Sachverhalte zu Grunde, wie sie sich im Leben des BF – vor allem aufgrund seiner Neigung, Verantwortung auf andere abzuwälzen – jederzeit widerholen könnten.

Weil der BF, wie bereits ausgeführt, im Ermittlungs- und Hauptverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Taten leugnete und keine Reue zeigte, ist auch von einer mangelnden Einsicht auszugehen, was bereits umfangreich erörtert wurde. Die Verantwortung des BF ließ außerdem eine fundierte Auseinandersetzung mit dem verwirklichten Unrecht vermissen. Dazu kommt, dass der BF Vater einer minderjährigen Tochter ist und er sich dieser naturgemäß eher als Vorbild darstellen müsste. Der BF hingegen missbrauchte seine unmündige Tochter viermal sexuell. Es kann nur gehofft werden, dass das Opfer die Taten ihres Vaters eines Tages halbwegs verdrängen kann, vergessen wird sie es wohl leider nie können. Die Bemerkung der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF über ein schützenswertes Familienleben verfügt, ist in Anbetracht der abscheulichen Taten des BF, gelinde gesagt, absolut verfehlt und unangebracht. Das Verhalten des BF entspricht mit Sicherheit nicht dem Kindeswohl.

Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welcher die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des BF gegenüberstehen und hinter diese zurücktreten müssen. Das Bundesamt ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist. Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welcher die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des BF gegenüberstehen und hinter diese zurücktreten müssen. Das Bundesamt ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht früher als nach Ablauf von sieben Jahren weggefallen sein wird. Die vom BFA verhängte Dauer von fünf Jahren war aus diesen, im konkreten Fall zu berücksichtigenden schwerwiegenden Gründen, deswegen um zwei Jahre zu erhöhen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kein geringeres Gewicht beigemessen werden kann als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht früher als nach Ablauf von sieben Jahren weggefallen sein wird. Die vom BFA verhängte Dauer von fünf Jahren war aus diesen, im konkreten Fall zu berücksichtigenden schwerwiegenden Gründen, deswegen um zwei Jahre zu erhöhen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kein geringeres Gewicht beigemessen werden kann als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF.

Insgesamt konnte die Verhängung des Einreiseverbotes sowie dessen Dauer aufgrund der obenstehenden Erwägungen nicht als rechtswidrig erachtet werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass das Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als gerade noch ausreichend anzusehen ist, um nach dieser Zeitspanne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht mehr annehmen zu können.

In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.

In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.

Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab: ,

-        die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;
- die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;,

-        die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);
- die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);,

-        das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe;
andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit);
- das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe;, andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit);,

II.3.5.7. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. römisch zwei.3.5.7. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).

Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor allem in Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, sowie dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, an der Einhaltung von Vorschriften betreffend dem SMG und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, an der Einhaltung von Vorschriften betreffend dem SMG und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seiner Tochter kann der BF durch Besuche von dieser in Georgien und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten, so diese, Kontakte zu ihrem Vater überhaupt in Betracht ziehen sollte. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seiner Tochter kann der BF durch Besuche von dieser in Georgien und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten, so diese, Kontakte zu ihrem Vater überhaupt in Betracht ziehen sollte.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt vergleiche zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).

Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF sowie auch der in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit sieben Jahren nicht als unangemessen und erforderlich, sondern vielmehr als gerade noch ausreichend zu erachten.
Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF sowie auch der in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit sieben Jahren nicht als unangemessen und erforderlich, sondern vielmehr als gerade noch ausreichend zu erachten.,

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und dem Gesamtbild des BF bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums des tatsächlichen Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von sieben Jahren, währenddessen der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als insgesamt unbedingt notwendig.

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Erhöhung Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Sexualdelikt sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Voraussetzungen Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2272461.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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