Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L507 2225026-4/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 25.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2022, zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 25.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2022, zur Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und
58 Abs. 2 AsylG XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und , 58 Absatz 2, AsylG römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1a wurde ausgesprochen, dass keine Freist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, wurde ausgesprochen, dass keine Freist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter am 29.07.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.08.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
3. Mit hg. Beschluss vom 13.09.2021, Zl. L507 2225026-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Mit hg. Beschluss vom 13.09.2021, Zl. L507 2225026-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
4. Am 24.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben seine privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei und in Österreich umfassend darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger und kam in der Türkei in XXXX in der Provinz Konya zur Welt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben bereits seit den 70-iger Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde 1980 in der Türkei geboren und lebt seit 1981 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinen zwei Schwestern und einem Bruder in Österreich aufgewachsen ist. In Österreich besuchte er die Volks- und Hauptschule und begann nach einem Jahr Gymnasium eine Lehre als Maler (VS 4), welche er nicht abgeschlossen hat. Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 1999 war der Beschwerdeführer mit wiederholten Unterbrechungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bis August 2010 als Arbeiter (u. a. als Malergehilfe) erwerbstätig. Im März 2016 hat der Beschwerdeführer zuletzt Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer wird seither von seinem Vater und Bruder finanziell unterstützt. Im Februar und März 2019 hat der Beschwerdeführer im Zuge eines Ausbildungsprogrammes einen Fahrradtechniker Basiskurs besucht und die Abschlussprüfung dieses Lehrganges am 14.03.2019 bestanden. Im Mai 2019 hat der Beschwerdeführer an einem Basiskurs für Reinigungskräfte teilgenommen.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger und kam in der Türkei in römisch 40 in der Provinz Konya zur Welt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben bereits seit den 70-iger Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde 1980 in der Türkei geboren und lebt seit 1981 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinen zwei Schwestern und einem Bruder in Österreich aufgewachsen ist. In Österreich besuchte er die Volks- und Hauptschule und begann nach einem Jahr Gymnasium eine Lehre als Maler (VS 4), welche er nicht abgeschlossen hat. Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 1999 war der Beschwerdeführer mit wiederholten Unterbrechungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bis August 2010 als Arbeiter (u. a. als Malergehilfe) erwerbstätig. Im März 2016 hat der Beschwerdeführer zuletzt Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer wird seither von seinem Vater und Bruder finanziell unterstützt. Im Februar und März 2019 hat der Beschwerdeführer im Zuge eines Ausbildungsprogrammes einen Fahrradtechniker Basiskurs besucht und die Abschlussprüfung dieses Lehrganges am 14.03.2019 bestanden. Im Mai 2019 hat der Beschwerdeführer an einem Basiskurs für Reinigungskräfte teilgenommen.
Aus einer früheren ca. acht Jahre andauernden Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ( XXXX ) stammen vier Kinder des Beschwerdeführers, welche am 04.04.2007 (Sohn), 02.08.2008 (Tochter), 08.04.2010 (Sohn) und 25.04.2011 (Sohn) in Österreich geboren wurden. Die Kinder sind slowakische Staatsangehörige und verfügt die Kindesmutter über die alleinige Obsorge. Die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Ex-Lebensgefährtin verfügen über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und sind in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind fremdbetreut und leben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Kindern sporadisch in telefonischem Kontakt. Den ältesten Sohn trifft er ca. alle zwei Wochen, wenn dieser die Eltern des Beschwerdeführers besucht. Der Beschwerdeführer leistet keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder.Aus einer früheren ca. acht Jahre andauernden Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ( römisch 40 ) stammen vier Kinder des Beschwerdeführers, welche am 04.04.2007 (Sohn), 02.08.2008 (Tochter), 08.04.2010 (Sohn) und 25.04.2011 (Sohn) in Österreich geboren wurden. Die Kinder sind slowakische Staatsangehörige und verfügt die Kindesmutter über die alleinige Obsorge. Die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Ex-Lebensgefährtin verfügen über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und sind in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind fremdbetreut und leben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Kindern sporadisch in telefonischem Kontakt. Den ältesten Sohn trifft er ca. alle zwei Wochen, wenn dieser die Eltern des Beschwerdeführers besucht. Der Beschwerdeführer leistet keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder.
Am 20.10.2000 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX ( XXXX ) erstmals strafgerichtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer nötigte gemeinsam mit einem Freund Ende Jänner/Anfang Februar 2000 einem Opfer einen Bargeldbetrag in Höhe von ATS 1.000,-- gewaltsam ab. Dabei sind sie so vorgegangen, dass der Beschwerdeführer das Opfer mit der Faust gegen den Brustbereich schlug und ATS 100,-- verlange. Das Opfer wurde so zur Herausgabe seiner Geldbörse genötigt, welche der Beschwerdeführer dem Opfer entriss und an seinen Freund weitergab, welcher ATS 1.000,-- entnahm. In der Folge teilten der Beschwerdeführer und sein Freund die ATS 1.000,-- unter sich auf. Am 23.02.2000 traf der Beschwerdeführer allein auf das Opfer, versetzt ihm Schläge und verlangte ATS 200,--, die ihm das Opfer auch ausfolgte. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes erfolgt sei. Die Tat habe nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weshalb beide Taten als minderschwerer Raub iSd § 142 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen seien. Beim Beschwerdeführer wurde erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund dessen eingeschränkter Persönlichkeit und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilwiese Geständnis sowie die gänzliche Schadenswiedergutmachung gewertet. Am 20.10.2000 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) erstmals strafgerichtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer nötigte gemeinsam mit einem Freund Ende Jänner/Anfang Februar 2000 einem Opfer einen Bargeldbetrag in Höhe von ATS 1.000,-- gewaltsam ab. Dabei sind sie so vorgegangen, dass der Beschwerdeführer das Opfer mit der Faust gegen den Brustbereich schlug und ATS 100,-- verlange. Das Opfer wurde so zur Herausgabe seiner Geldbörse genötigt, welche der Beschwerdeführer dem Opfer entriss und an seinen Freund weitergab, welcher ATS 1.000,-- entnahm. In der Folge teilten der Beschwerdeführer und sein Freund die ATS 1.000,-- unter sich auf. Am 23.02.2000 traf der Beschwerdeführer allein auf das Opfer, versetzt ihm Schläge und verlangte ATS 200,--, die ihm das Opfer auch ausfolgte. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes erfolgt sei. Die Tat habe nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weshalb beide Taten als minderschwerer Raub iSd Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu qualifizieren gewesen seien. Beim Beschwerdeführer wurde erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund dessen eingeschränkter Persönlichkeit und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilwiese Geständnis sowie die gänzliche Schadenswiedergutmachung gewertet.
Am 20.02.2001 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen
§§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 130, 15 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des schweren Betruges) zu einer Zusatzstrafe (betreffend die Verurteilung vom 20.10.2000, XXXX ) gemäß § 31 und 40 StGB im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu XXXX wurde widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 20.02.2001 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen , Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 130, 15, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des schweren Betruges) zu einer Zusatzstrafe (betreffend die Verurteilung vom 20.10.2000, römisch 40 ) gemäß Paragraph 31 und 40 StGB im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu römisch 40 wurde widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Am 17.07.2000 hat der Beschwerdeführer mit einem Freund einem Opfer ATS 600,-- weggenommen. Zudem hat er mit einem Freund im Juli 2000 in ein Werksgebäude eingebrochen und versucht, vermögenswerte Sachen wegzunehmen. Am 27.2000 ist der Beschwerdeführer mit einem Freund in eine Privatwohnung eingebrochen und hat dem Opfer ATS 5.000,-- weggenommen. Am 29. 07.2000 hat der Beschwerdeführer mit einem Freund einem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von ATS 1.000,-- durch Einbruch in dessen Wohnung weggenommen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer einem Opfer durch die Vorspiegelung, er könne diesem einen gefälschten Führerschein für den EU-Raum verschaffen, ATS 43.500,--, herausgelockt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und teilweise mehrerer Vergehen gewertet. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis angesehen.
Zu beiden Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2001 aus der Haftstrafe entlassen.
Am 23.09.2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen
§§ 127, 129 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch) zur einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weiterer Personen haben am 25.04.2002 ein Fenster des Elektro- und Sanitärbüros eines Raiffeisenlagerhauses eingeschlagen, mehrere Türen aufgebrochen und aus einer Schachtel
€ 20,-- entnommen sowie drei Flaschen Cola ausgetrunken. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während offener Probezeit als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet.Am 23.09.2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen , Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch) zur einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weiterer Personen haben am 25.04.2002 ein Fenster des Elektro- und Sanitärbüros eines Raiffeisenlagerhauses eingeschlagen, mehrere Türen aufgebrochen und aus einer Schachtel , € 20,-- entnommen sowie drei Flaschen Cola ausgetrunken. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während offener Probezeit als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet.
Am 22.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen
§§ 27 Abs. 1 Z 1 7. und 8. Fall und Abs. 3 SMG; §§ 15, 146 StGB; § 107 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des versuchten Betruges, Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2008 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einem Polizisten eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto Kokain angeboten und durch Verkauf überlassen. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Polizisten eine zweite Kugel Kokain verkaufen zu wollen, wobei diese nur mit Kaugummi befüllt war. Der Beschwerdeführer hat den Polizisten durch die Äußerung „Wenn‘st ein Polizist bist, bring‘ ich dich um!“ gefährlich bedroht und vorschriftswidrig 0,8 Gramm Kokain erworben und besessen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch der Tat berücksichtigt.Am 22.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen , Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. und 8. Fall und Absatz 3, SMG; Paragraphen 15, 146, StGB; Paragraph 107, Absatz eins, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des versuchten Betruges, Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2008 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einem Polizisten eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto Kokain angeboten und durch Verkauf überlassen. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Polizisten eine zweite Kugel Kokain verkaufen zu wollen, wobei diese nur mit Kaugummi befüllt war. Der Beschwerdeführer hat den Polizisten durch die Äußerung „Wenn‘st ein Polizist bist, bring‘ ich dich um!“ gefährlich bedroht und vorschriftswidrig 0,8 Gramm Kokain erworben und besessen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch der Tat berücksichtigt.
Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführe vom Bezirksgericht XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verurteilt. Der Beschwerdeführer kaufte im Sommer 2006 bei einem Händler einen Schlagring um € 3,-- und hatte diesen bis November 2006 in seiner Wohnung liegen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführe vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verurteilt. Der Beschwerdeführer kaufte im Sommer 2006 bei einem Händler einen Schlagring um € 3,-- und hatte diesen bis November 2006 in seiner Wohnung liegen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Am 16.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2010 in Wien eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten slowakischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, auswies. Am 16.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2010 in Wien eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten slowakischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, auswies.
Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen
§ 125 StGB (Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 320,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31.03.2012 eine versperrte Tür zu einer Wohnung der ÖBB Infrastruktur AG eingetreten. Strafmilderungsgründe waren das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung und Straferschwerungsgründe waren vier einschlägige Vorstrafen.Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen , Paragraph 125, StGB (Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 320,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31.03.2012 eine versperrte Tür zu einer Wohnung der ÖBB Infrastruktur AG eingetreten. Strafmilderungsgründe waren das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung und Straferschwerungsgründe waren vier einschlägige Vorstrafen.
Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen
§ 146 StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 zivile Einsatzbeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem von ihm angebotenen drei Briefchen mit braunem Pulver um das Suchtgift „Zero Zero Hash“ handelt, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von € 170,-- verleitet. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen , Paragraph 146, StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 zivile Einsatzbeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem von ihm angebotenen drei Briefchen mit braunem Pulver um das Suchtgift „Zero Zero Hash“ handelt, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von € 170,-- verleitet. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen
§ 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verurteilt.Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen , Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verurteilt.
Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB (Vergehen der Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Vergehen nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Vergehen der Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Vergehen nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.
Am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen
§ 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.Am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen , Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 01.08.2002 bis 17.12.2002, 29.03.2005 bis 09.05.2005, 09.05.2005 bis 23.05.2005, 08.07.2008 bis 27.02.2009, 01.08.2013 bis 15.08.2013, 01.09.2018 bis 31.07.2019, 31.07.2019 bis 27.09.2019 und von 13.04.2023 bis 11.08.2023 in Strafhaft.
Bis 17.09.2015 verfügte der Beschwerdeführer über Aufenthaltstitel für Österreich. Zuletzt verfügte er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der Beschwerdeführer konsumierte Drogen und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Ab Jänner 2022 hat der Beschwerdeführer bei der Suchtberatung XXXX psychosoziale Beratung und Betreuung sowie ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen.Der Beschwerdeführer konsumierte Drogen und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Ab Jänner 2022 hat der Beschwerdeführer bei der Suchtberatung römisch 40 psychosoziale Beratung und Betreuung sowie ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seinem Drogenabusus grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
In der Türkei leben keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers und war er zuletzt vor fünfzehn Jahren zu Besuchszwecken in der Türkei aufhältig.
Der Beschwerdeführer spricht auf sehr gutem Niveau die deutsche Sprache.
Seit ca. 2013 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( XXXX ). Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der Beschwerdeführer besucht sie regelmäßig in Wien. Seit ca. 2013 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ( römisch 40 ). Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der Beschwerdeführer besucht sie regelmäßig in Wien.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA;
– mündliche Verhandlung am 24.052022;
– Einsicht in folgende Urkunden (siehe Punkt 2.2.).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vorgelegten Identitätsdokument, und dem Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, den Geburtsurkunden und Anmeldebescheinigungen der Kinder sowie der Anmeldebescheinigung der Ex-Lebensgefährtin.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem Strafregisterauszug sowie den im Akt befindlichen Urteilen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Haftaufenthalten beruhen auf dem zentralen Melderegister und dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gehen aus dem zentralen Melderegister hervor.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den persönlichen Wahrnehmungen des Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor.
Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig war und sich nunmehr in einer Drogenersatztherapie befindet, ergibt sich aus seinen Aussagen und der Aktenlage. Aus dem Schreiben der Suchtberatung vom 10.01.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer psychosoziale Beratungen und Betreuungen sowie ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen hat. Der sonstige Gesundheitszustand entspricht den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen geht aus dem Prüfungszeugnis sowie der Teilnahmebestätigung von XXXX vom 14.03.2019 und dem Zertifikat von XXXX vom Mai 2019 hervor.Die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen geht aus dem Prüfungszeugnis sowie der Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 14.03.2019 und dem Zertifikat von römisch 40 vom Mai 2019 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) […]
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Der mit "Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise:3.3. Der mit "Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. bis 2. […]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. bis 2. […] , 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. bis 5. […]
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) […]
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. bis 4. […]
(4) bis (11) […]
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.3.1. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). 3.3.1. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, die es dann nicht mehr erlaubt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Miteinzubeziehen ist die Entwicklung des Fremden während einer langen Strafhaft (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 f).
Der Beschwerdeführer zog 1981 in seinem ersten Lebensjahr (kurz nach seiner Geburt in der Türkei im Oktober 1980) nach Österreich und ist seither hier aufhältig. Er verfügte bis 17.09.2015 – sohin ca. fünfunddreißig Jahre – über Aufenthaltstitel für Österreich und ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zu beachten ist. Der Beschwerdeführer zog 1981 in seinem ersten Lebensjahr (kurz nach seiner Geburt in der Türkei im Oktober 1980) nach Österreich und ist seither hier aufhältig. Er verfügte bis 17.09.2015 – sohin ca. fünfunddreißig Jahre – über Aufenthaltstitel für Österreich und ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG zu beachten ist.
Eine Rückkehrentscheidung darf nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Beschwerdeführer somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ (RV 189 BlgNR 26. GP 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20).Eine Rückkehrentscheidung darf nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Beschwerdeführer somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20).
Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in RV 952 BlgNR XXII. GP, 36). Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt vergleiche etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36).
Unter dem Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ sind jedenfalls auch die schon bisher in
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen wie etwa grenzüberschreitender Kokainschmuggel, grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge, oder auch Mord, Vergewaltigung udgl. zu verstehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise in einem Fall mit vier rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Bereich der Vermögensdelikte (ua. Vergehen des versuchten schweren Betruges, Sachbeschädigung, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch; Vergehens des Diebstahls durch Einbruch) bei einem ebenfalls bereits in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen (dh. einem Fall, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2 des ehemalichen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt waren) festgehalten, dass eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben war; einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Unter dem Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ sind jedenfalls auch die schon bisher in , Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen wie etwa grenzüberschreitender Kokainschmuggel, grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge, oder auch Mord, Vergewaltigung udgl. zu verstehen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise in einem Fall mit vier rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Bereich der Vermögensdelikte (ua. Vergehen des versuchten schweren Betruges, Sachbeschädigung, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch; Vergehens des Diebstahls durch Einbruch) bei einem ebenfalls bereits in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen (dh. einem Fall, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2 des ehemalichen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt waren) festgehalten, dass eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben war; einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).
Eine derartig gewichtige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte in Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde seit Oktober 2000 elfmal strafgerichtlich verurteilt. Im 20. Lebensjahr beging er im Jänner/Februar 2000 das Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 2 StGB, wofür er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde. Im Juli 2000 hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und das Vergehen des schweren Betruges gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB,
§§ 130, 15 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (betreffend die 1. Verurteilung vom 20.10.2000) im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zur ersten Verurteilung wurde widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde seit Oktober 2000 elfmal strafgerichtlich verurteilt. Im 20. Lebensjahr beging er im Jänner/Februar 2000 das Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB, wofür er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde. Im Juli 2000 hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und das Vergehen des schweren Betruges gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 StGB, , Paragraphen 130, 15, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (betreffend die 1. Verurteilung vom 20.10.2000) im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zur ersten Verurteilung wurde widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Dem Urteil vom 20.10.2000 ist zu entnehmen, dass der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes erfolgt sei. Weiters habe die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weshalb beide Taten als minderschwerer Raub iSd § 142 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen sei. Beim Beschwerdeführer wurde erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund dessen eingeschränkter Persönlichkeit und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilwiese Geständnis sowie die gänzliche Schadenswiedergutmachung gewertet. Bei der Verurteilung vom 20.02.2000 wurden die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und teilweise mehrerer Vergehen gewertet. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis angesehen.Dem Urteil vom 20.10.2000 ist zu entnehmen, dass der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes erfolgt sei. Weiters habe die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weshalb beide Taten als minderschwerer Raub iSd Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu qualifizieren gewesen sei. Beim Beschwerdeführer wurde erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund dessen eingeschränkter Persönlichkeit und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilwiese Geständnis sowie die gänzliche Schadenswiedergutmachung gewertet. Bei der Verurteilung vom 20.02.2000 wurden die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und teilweise mehrerer Vergehen gewertet. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis angesehen.
Nach Verbüßen der Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2001 aus der Haft entlassen.
Noch innerhalb eines Jahres nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2002 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB (Verbrechend des Diebstahls durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weiterer Personen haben am 25.04.2002 ein Fenster des Elektro- und Sanitärbüros eines Raiffeisenlagerhauses eingeschlagen, mehrere Türen aufgebrochen und aus einer Schachtel € 20,-- entnommen sowie drei Flaschen Cola ausgetrunken. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während offener Probezeit erschwerend und das Geständnis mildernd gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.08.2002 bis 17.12.2002 in Haft.Noch innerhalb eines Jahres nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2002 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (Verbrechend des Diebstahls durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weiterer Personen haben am 25.04.2002 ein Fenster des Elektro- und Sanitärbüros eines Raiffeisenlagerhauses eingeschlagen, mehrere Türen aufgebrochen und aus einer Schachtel € 20,-- entnommen sowie drei Flaschen Cola ausgetrunken. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während offener Probezeit erschwerend und das Geständnis mildernd gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.08.2002 bis 17.12.2002 in Haft.
Nach der Haftentlassung folgte bis Juni 2008 (ca. fünfeinhalb Jahre) eine straffreie Zeit.
Die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers am 22.07.2008 erfolgte wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 7. und 8. Fall und Abs. 3 SMG; §§ 15, 146 StGB; § 107 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des versuchten Betruges, Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2008 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einem Polizisten eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto Kokain angeboten und durch Verkauf überlassen. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Polizisten eine zweite Kugel Kokain verkaufen zu wollen, wobei diese nur mit Kaugummi befüllt war. Der Beschwerdeführer hat den Polizisten durch die Äußerung „Wenn‘st ein Polizist bist, bring‘ ich dich um!“ gefährlich bedroht und vorschriftswidrig 0,8 Gramm Kokain erworben und besessen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch der Tat berücksichtigt.Die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers am 22.07.2008 erfolgte wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 7. und 8. Fall und Absatz 3, SMG; Paragraphen 15, 146, StGB; Paragraph 107, Absatz eins, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des versuchten Betruges, Vergehen der gefährlichen Drohung). Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2008 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einem Polizisten eine Kugel mit 0,8 Gramm brutto Kokain angeboten und durch Verkauf überlassen. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Polizisten eine zweite Kugel Kokain verkaufen zu wollen, wobei diese nur mit Kaugummi befüllt war. Der Beschwerdeführer hat den Polizisten durch die Äußerung „Wenn‘st ein Polizist bist, bring‘ ich dich um!“ gefährlich bedroht und vorschriftswidrig 0,8 Gramm Kokain erworben und besessen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch der Tat berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 08.07.2008 bis 27.02.2009 in Haft, wobei zur berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z1 7. und 8. Fall und Abs. 3 SMG verurteilt wurde. Überdies wurde bei der Straftat nach dem SMG der Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft. Eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz iSd oben zitierten Judikatur des VwGH liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befand sich von 08.07.2008 bis 27.02.2009 in Haft, wobei zur berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, SMG, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 7. und 8. Fall und Absatz 3, SMG verurteilt wurde. Überdies wurde bei der Straftat nach dem SMG der Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft. Eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz iSd oben zitierten Judikatur des VwGH liegt daher nicht vor.
Nach dieser Suchtmitteldelinquenz wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2013 wegen
§ 146 StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 zivile Einsatzbeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem von ihm angebotenen drei Briefchen mit braunem Pulver um das Suchtgift „Zero Zero Hash“ handelt, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von € 170,-- verleitet. Mildernd wurde dabei kein Umstand berücksichtigt und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.Nach dieser Suchtmitteldelinquenz wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2013 wegen , Paragraph 146, StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 zivile Einsatzbeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem von ihm angebotenen drei Briefchen mit braunem Pulver um das Suchtgift „Zero Zero Hash“ handelt, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von € 170,-- verleitet. Mildernd wurde dabei kein Umstand berücksichtigt und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Abgesehen von seiner Suchtmitteldelinquenz und der Begehung einiger Vermögensdelikte wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2011 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2010 in Wien eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten slowakischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, auswies. Abgesehen von seiner Suchtmitteldelinquenz und der Begehung einiger Vermögensdelikte wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2011 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2010 in Wien eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten slowakischen Führerschein, lautend auf seinen Namen, auswies.
Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB (Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 320,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31.03.2012 eine versperrte Tür zu einer Wohnung der ÖBB Infrastruktur AG eingetreten. Strafmilderungsgründe waren das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung und Straferschwerungsgründe waren vier einschlägige Vorstrafen.Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB (Vergehen der Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 320,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31.03.2012 eine versperrte Tür zu einer Wohnung der ÖBB Infrastruktur AG eingetreten. Strafmilderungsgründe waren das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung und Straferschwerungsgründe waren vier einschlägige Vorstrafen.
Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführe wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verurteilt. Der Beschwerdeführer kaufte im Sommer 2006 bei einem Händler einen Schlagring im € 3,-- und hatte diesen bis November 2006 in seiner Wohnung liegen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen
§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB (Vergehen der Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Vergehen nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.Am 17.09.2008 wurde der Beschwerdeführe wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verurteilt. Der Beschwerdeführer kaufte im Sommer 2006 bei einem Händler einen Schlagring im € 3,-- und hatte diesen bis November 2006 in seiner Wohnung liegen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Vergehen der Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Vergehen nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.
Hinzu kommen noch zwei Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Am 27.04.2016 und am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen bzw. vier Monaten verurteilt.Hinzu kommen noch zwei Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Am 27.04.2016 und am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen bzw. vier Monaten verurteilt.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig wurde, jedoch verwirklichte er weder durch eine einzelne strafbare Handlung noch in Zusammenschau sämtlicher seiner Straftaten besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, die eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen würden. Der Beschwerdeführer war größtenteils geständig und beging zuletzt im September 2002 eine als Verbrechen qualifizierte Straftat. Ab Juli 2008 folgten als Vergehen einzustufende Straftaten. Auch aufgrund der Tatsache, dass er nicht wegen Suchtgifthandel, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, aufgrund von teilweisem Versuch eines gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls, einem minderschweren Raub (ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes) sowie wegen eines Einbruchdiebstahls hinsichtlich fremder Sachen geringen Wertes sowie wegen zuletzt im Februar 2001 (somit vor ca. zweiundzwanzig Jahren) wegen einer qualifizierten Form von Betrug verurteilt wurde, erreichen die von ihm begangenen strafbaren Handlungen nicht die von der im Sinn der oben zitierten Judikatur geforderte Intensität um eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darzustellen. Durch das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist weder die Existenz oder die territoriale Integrität Österreichs gefährdet, noch liegen besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, wie zum Beispiel Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub etc., vor.Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig wurde, jedoch verwirklichte er weder durch eine einzelne strafbare Handlung noch in Zusammenschau sämtlicher seiner Straftaten besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, die eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen würden. Der Beschwerdeführer war größtenteils geständig und beging zuletzt im September 2002 eine als Verbrechen qualifizierte Straftat. Ab Juli 2008 folgten als Vergehen einzustufende Straftaten. Auch aufgrund der Tatsache, dass er nicht wegen Suchtgifthandel, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, aufgrund von teilweisem Versuch eines gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls, einem minderschweren Raub (ohne Anwendung von erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes) sowie wegen eines Einbruchdiebstahls hinsichtlich fremder Sachen geringen Wertes sowie wegen zuletzt im Februar 2001 (somit vor ca. zweiundzwanzig Jahren) wegen einer qualifizierten Form von Betrug verurteilt wurde, erreichen die von ihm begangenen strafbaren Handlungen nicht die von der im Sinn der oben zitierten Judikatur geforderte Intensität um eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darzustellen. Durch das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist weder die Existenz oder die territoriale Integrität Österreichs gefährdet, noch liegen besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, wie zum Beispiel Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub etc., vor.
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist, wie schon ausgeführt, im ersten Lebensjahr nach Österreich gekommen und hat anschließend sein gesamtes Leben hier verbracht. Seine Eltern und seine Geschwister leben in Österreich, er hat hier seine gesamte Schulbildung abgeschlossen und er spricht fließend Deutsch. Eine Integration am Arbeitsmarkt liegt hingegen nicht mehr vor. Er war seit August 2010 nicht mehr erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war zuletzt vor ca. fünfzehn Jahren in der Türkei aufhältig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erziehung durch türkische Eltern mit der Kultur und den Gebräuchen in der Türkei zumindest grundsätzlich vertraut ist, zumal auch nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Die Kinder des Beschwerdeführers sind durch die Jugendwohlfahrt fremdbetreut und besteht mit diesen lediglich unregelmäßiger Kontakt. Weiters lebt er mit seiner Lebensgefährtin nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz und ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt auch Haftstrafen verbüßte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beziehung zu seinen Eltern, welche ihn immer wieder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum und finanziellen Mitteln unterstütz haben, von Bedeutung ist.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind sichtlich bemüht das Leben des Beschwerdeführers zu ordnen und in den Griff zu bekommen und versicherte der Vater des Beschwerdeführers, dass er seinem Sohn – für den Fall, dass dieser ein drogenfreies Leben führt – eine Anstellung in seinem Imbissstand bzw. eine Übernahme desselben ermöglichen will. Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung, wobei die familiären Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall nicht die primären Indikatoren darstellen, zumal der familiäre Rückhalt auch während der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestanden hat.
In Gesamtbetrachtung überwiegen jedoch die sozialen und familiären Bindungen zu Österreich, gänzlich fremd ist dem Beschwerdeführer seine türkische Herkunft aber nicht.
Im gegenständlichen Fall liegen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des EGMR aber gerade noch nicht hinreichend gewichtige bzw. außergewöhnliche Umstände vor, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sind keinesfalls zu trivialisieren, da der Beschwerdeführer aber bereits im ersten Lebensjahr nach Österreich kam und somit von klein auf hier aufwuchs, wodurch die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Umstände umso schwerer wiegen müssen (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11), überwiegen trotz seiner Straffälligkeit noch die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Festzuhalten ist jedoch, dass sich diese Beurteilung im Falle weiterer Straffälligkeit des Beschwerdeführers – mag sie auch nicht gravierend sein – zu seinen Lasten drehen kann und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auszusprechen wäre.
In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach § 9 Abs. 4 letzter Satz beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10) das Modul 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10,) das Modul 1.
Nach § 10 Abs. 2 Z 5 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat. Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer hat seine Schulpflicht in Österreich positiv abgeschlossen, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es ist ihm daher nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat seine Schulpflicht in Österreich positiv abgeschlossen, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es ist ihm daher nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen und hat der Beschwerdeführer hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen und hat der Beschwerdeführer hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Privatleben rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Schulabschluss strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchterkrankung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L507.2225026.4.00Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023