TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/6 W148 2267855-1

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §19 Abs1
AsylG 2005 §19 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art132 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs5
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W148 2267855-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, vom 05.12.2022, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, vom 05.12.2022, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die nach Spruchpunkt A) 1. zu treffende Entscheidung von Amts wegen und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen oder der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebenen Empfehlungen sowie aktueller Informationen zur Lage in Syrien, wie auch des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 27.05.2022, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführer, insbesondere, um den für die nach Spruchpunkt A) 1. zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter Beachtung der unter Spruchpunkt A) 2. erwähnten Vorgaben zu ermitteln, jedenfalls einmal einzuvernehmen haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.05.2022 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

3. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) über den Antrag entschieden worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. 3. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) über den Antrag entschieden worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren.

4. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 01.03.2023 vor.

Bei der Vorlage der Beschwerde führte das BFA zur Rechtfertigung der Säumnis aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So seien beispielweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren gesetzt worden. Die kontinuierlich steigenden Antragszahlen im Sommer 2021 und die daraus resultierende hohe Zahl an offenen Verfahren würden es erlauben, die VwGH-Rechtsprechung zur Ausnahmesituation auf die aktuelle Lage zu übertragen. Die aktuellen Entwicklungen hätten mittlerweile längst vergleichbare Ausmaße angenommen und zu Werten geführt, die jene von 2015 sogar übertreffen würden. Auch die steigenden Dublin-Konsultationsverfahren würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Herausforderungen stellen. Der Ukraine-Krieg und steigende Dublinverfahren hätten zu Belastungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geführt.

5. Mit Parteiengehör vom 01.03.2023 wurde dem vertretenen BF die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme des BFA übermittelt und in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

6. Am 16.03.2023 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF verweist auf eine Stellungnahme des Rechnungshofs, der betont habe, dass das BFA durch die Umsetzung der Empfehlungen aus 2019 betreffend Digitalisierung, die Verfahrensdauer verkürzen könnte. Die Empfehlungen seien nur ungenügend umgesetzt worden. Unter näherer Begründung führt der BF aus, dass keine zu 2015/16 vergleichbare Situation vorliege, weshalb das Verschulden des BFA feststehe.

7. Am 24.07.2023 leitete das BFA ein Schreiben des BF vom 10.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.05.2022 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er krank sei und sich in Österreich behandeln lassen wolle. In Syrien sei alles teuer und er könne sich die Medikamente nicht leisten.

Das BFA folgte dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 aus. Das BFA folgte dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 aus.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, die dem Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde am 01.03.2023 mit allgemeinem Verweis auf die Belastungssituation des BFA vorgelegt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren wurden nach der Erstbefragung am 28.05.2022 keine weiteren verfahrensleitenden Schritte mehr gesetzt, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum oben angeführten Verfahrensgang sowie zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie sind insofern glaubhaft und unstrittig.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:römisch drei.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

III.1.1. Rechtslage:römisch drei.1.1. Rechtslage:

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist.

Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

III.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:römisch drei.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der BF stellte durch seinen Rechtsvertreter – was aufgrund des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes im Sinne des § 9 Abs. 5 VwGVG auch glaubhaft ist – am 27.05.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 05.12.2022 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG bereits verstrichen. Zudem ist in der Säumnisbeschwerde das BFA bezeichnet, dessen Entscheidung in der Asylsache begehrt wurde, daneben enthält die Säumnisbeschwerde auch ein Begehren.Der BF stellte durch seinen Rechtsvertreter – was aufgrund des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG auch glaubhaft ist – am 27.05.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 05.12.2022 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG bereits verstrichen. Zudem ist in der Säumnisbeschwerde das BFA bezeichnet, dessen Entscheidung in der Asylsache begehrt wurde, daneben enthält die Säumnisbeschwerde auch ein Begehren.

Die Säumnisbeschwerde ist damit zulässig.

III.2. Zum Verschulden an der Verzögerung:römisch drei.2. Zum Verschulden an der Verzögerung:

III.2.1. Rechtslage:römisch drei.2.1. Rechtslage:

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25).

Ein Verwaltungsgericht kann umgekehrt die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33).Ein Verwaltungsgericht kann umgekehrt die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen vergleiche VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, Rn. 48, mwN).

III.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:römisch drei.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.05.2022 gestellt.

Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 05.12.2022 an das Bundesverwaltungsgericht, setzte das BFA selbst keine Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung des Antrags. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht entscheiden.

In der Stellungnahme vom 01.03.2023 führte das BFA aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt habe, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So seien beispielweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren gesetzt. Die kontinuierlich steigenden Antragszahlen im Sommer 2021 und die daraus resultierende hohe Zahl an offenen Verfahren würden es erlauben, die VwGH-Rechtsprechung zur Ausnahmesituation auf die aktuelle Lage zu übertragen. Die aktuellen Entwicklungen hätten mittlerweile längst vergleichbare Ausmaße angenommen und zu Werten geführt, die jene von 2015 sogar übertreffen würden. Auch die steigenden Dublin-Konsultationsverfahren würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Herausforderungen stellen. Der Ukraine-Krieg und die steigende Dublinverfahren hätten zu Belastungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geführt. Die eklatante Antragswicklung habe in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu geführt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne.

Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der BF am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 28.05.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom BFA keinerlei Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Auch finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom BFA zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.06.2023, Ra 2023/20/0166-9, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erhebung einer ao Revision gegen eine Abweisung einer Säumnisbeschwerde in diesem Beschluss in Rz 12 wie folgt ausgeführt:

„Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass der Revision im Fall einer inhaltlichen Entscheidung Erfolg beschieden gewesen wäre. (…) Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vorgebracht hatte, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „452 verfahrensführende Referenten“ tätig seien, die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betrage und (nach der Aufnahme der angebotenen Beweise) hervorkommen werde, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegen sei, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei.“

Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde nach einem Monat – nach Erhebung der Säumnisbeschwerde – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das BFA nahm die Säumnisbeschwerde nicht zum Anlass, um eigenständig Ermittlungsschritte im gegenständlichen Sachverhalt zu setzen. Ferner wurde eine für den konkreten Fall individualisierte Begründung für die Säumnis im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht genannt. Die behördliche Stellungnahme nimmt nur auf die generelle organisatorische Belastung Bezug.

Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Art. 31 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Diese lautet:Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU. Diese lautet:

„Artikel 31

Prüfungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel römisch zwei.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird.(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird.

Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn

a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben;

b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist.

Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.

[...]“

Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert (vgl. VwGH 24.05.2016 Ro 2016/01/0001). Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert vergleiche VwGH 24.05.2016 Ro 2016/01/0001).

Laut einem im März 2023 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (vgl. https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf, S. 6) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 27.05.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.Laut einem im März 2023 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres vergleiche https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf, S. 6) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 27.05.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.

Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015/2016, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des BF nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015 aus 2016,, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des BF nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.

Beim BF hingegen ist keinerlei Verschulden erkennbar. Er hat mittels der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über seinen Rechtsvertreter und einmal persönlich per E-Mail um eine Fortführung seines Asylverfahrens bemüht gezeigt.

Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erscheint daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.

III.3. Zum Auftrag zur Erlassung des versäumten Bescheids:römisch drei.3. Zum Auftrag zur Erlassung des versäumten Bescheids:

III.3.1. Rechtslagerömisch drei.3.1. Rechtslage

Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, mwN).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, mwN).

Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 4 VwGG kann dabei grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann dabei grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).

Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, mwN). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt, sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, mwN, und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist).Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, mwN). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt, sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, mwN, und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist).

Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“) i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2013 (§ 18 leg. cit.) und BGBl. I Nr. 24/2016 (§ 19 leg. cit.), lauten auszugsweise samt Überschriften:Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (Paragraph 18, leg. cit.) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (Paragraph 19, leg. cit.), lauten auszugsweise samt Überschriften:

„Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

[…]

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19, (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

[…]“

III.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fallrömisch drei.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die vorliegende Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor:Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die vorliegende Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor:

Der BF hat am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des § 42 Abs. 1 BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2022 befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch den Gründen für das Verlassen Syriens sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem BFA übermittelt und stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung.Der BF hat am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2022 befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch den Gründen für das Verlassen Syriens sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem BFA übermittelt und stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung.

Das BFA hat bezogen auf den gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst, abgesehen von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte, keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2022 jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 10 der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Art. 4 Abs. 3 der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der BF die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das BFA bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss (vgl. dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, mwN; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch § 18 AsylG 2005 vgl. etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, mwN).Das BFA hat bezogen auf den gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst, abgesehen von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte, keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2022 jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Artikel 10, der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Artikel 4, Absatz 3, der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der BF die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das BFA bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss vergleiche dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, mwN; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Paragraph 18, AsylG 2005 vergleiche etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, mwN).

Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN).Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN).

Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien (vgl. dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN).Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien vergleiche dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN).

Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des BF wird das BFA insbesondere in einer nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Art. 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben.Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des BF wird das BFA insbesondere in einer nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Artikel 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben.

Das BFA wäre nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum 27.11.2022, über den vom BF gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das BFA, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden ist (Spruchpunkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses; vgl. in diesem Zusammenhang auch das nach § 42 Abs. 4 VwGG ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde).Das BFA wäre nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum 27.11.2022, über den vom BF gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das BFA, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden ist (Spruchpunkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde).

Darüber hinaus ist dem BFA im Zuge der Auftragserteilung auch die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der bei der Sachverhaltsermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, i.S. der zuvor dargelegten Erwägungen, darzulegen (Spruchpunkte A) 2. und A) 3. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Angesichts des Umstands, wonach zum fallgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz – abgesehen von der Erstbefragung des BF – noch keine Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gesetzt wurden sowie durch die Mitteilung der Rechtsanschauung zur bei dieser Ermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, ist die gewählte Vorgangsweise auch im Sinne der Verfahrensökonomie.

Die Länge der eingeräumten – im Übrigen auch nicht erstreckbaren – Frist von acht Wochen trägt den Umständen, dass der BF vom BFA unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zu zumindest einer Einvernahme zu laden sein wird, allenfalls Beweismittel beizuschaffen sind und zu Ergebnissen aufgenommener Beweise, z.B. Länderinformationen, noch Parteiengehör (mit wiederum der Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) gewähren muss, Rechnung.

Für die Entscheidungsfindung nach dem spruchgegenständlichen Auftrag wird das BFA auch noch auf Folgendes, insbesondere auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, hingewiesen:

Zur Frage, ob dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 – diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen – dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks – insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung – verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.2. mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 – diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen – dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks – insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung – verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.2. mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Ergibt sich unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Heranziehung der angeführten rechtlich maßgeblichen Bestimmungen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, so führt dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen.

Zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien:

Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8 Abs. 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen zu erlassen.Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen zu erlassen.

Bei diesem Ergebnis konnten auch die in der Stellungnahme des BF vom 16.03.2023 beantragen Zeugeneinvernahmen unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist ferner auszuführen, dass der BF in der Stellungnahme keinen Zeugen namhaft gemacht hat, die einvernommen werden sollten.

III.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch drei.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

In der Stellungnahme vom 16.03.2023 wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Gemäß dem hier nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zu berücksichtigenden § 21 Abs. 7 leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch § 24 VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß dem hier nach den Paragraphen eins, 3, Absatz 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zu berücksichtigenden Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch Paragraph 24, VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034).Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wie auch Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034).

Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien (dazu etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11, mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bürgerkrieg Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Mitwirkungspflicht Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde staatlicher Schutz subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Verzögerung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2267855.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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