Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W226 2212648-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2022: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2022:
A)
beschlossen:
Das mit hg. Erkenntnis vom 14.11.2022, W226 2212648-2/19E, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX , geb. XXXX , in die Russische Föderation nicht zulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 , geb. römisch 40 , in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
II. Die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2001, Zl. 01 16.945-BAS, der Asylantrag des BF vom 24.07.2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.). 2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2001, Zl. 01 16.945-BAS, der Asylantrag des BF vom 24.07.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.08.2001 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.08.2001 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde der unstete Aufenthalt des BF im Herkunftsland genannt und der Umstand, dass er über keine Dokumente verfüge. Dieses Schicksal würde ihm im Falle seiner Rückkehr erneut drohen und drohten ihm deshalb auch erneute Probleme mit der Polizei, ohne dass er sich etwas zu Schulden kommen lassen würde. Darin sei eine unmenschliche Behandlung zu erblicken.
Der BF wurde als „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ festgestellt, er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen und verfüge über keine Dokumente. Ohne jegliche Dokumente sei eine feste Wohnsitznahme im Heimatstaat nicht möglich.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
4. Am 12.09.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, um sich ein Bild von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Schutzstatus sowie seiner persönlichen Lage zu verschaffen.
Am selben Tag wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln übersendet.
5. Am 21.09.2018 langte die Stellungnahme des BF vom 19.09.2019 samt Dokumentenvorlage (Kopie eines Versicherungsdatenauszugs des BF) bei der belangten Behörde ein. Am 03.10.2018 übermittelte der BF weitere Dokumente (Bestätigung der absolvierten AMS-Kurse des BF, Auszug XXXX ) an die Behörde.5. Am 21.09.2018 langte die Stellungnahme des BF vom 19.09.2019 samt Dokumentenvorlage (Kopie eines Versicherungsdatenauszugs des BF) bei der belangten Behörde ein. Am 03.10.2018 übermittelte der BF weitere Dokumente (Bestätigung der absolvierten AMS-Kurse des BF, Auszug römisch 40 ) an die Behörde.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 711694504-180866185, wurde dem BF der subsidiäre Schutzstatus aberkannt (Spruchpunkt I.), seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 711694504-180866185, wurde dem BF der subsidiäre Schutzstatus aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.12.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019, Zl. W226 2212648-1/5E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen, zumal eine persönliche Einvernahme zwingend geboten sei und sich die Behörde nicht mit dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe.
9. Am 29.01.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er an Schizophrenie leide, aber nur bei Bedarf von einem Arzt untersucht werde. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei immer wieder berufstätig in Österreich gewesen, in den letzten 5 Jahren vor der Einvernahme jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe 3 Kurse beim AMS absolviert, weitere Fortbildungen habe er in Österreich nicht besucht. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs gelebt. Er sei in keinem Verein Mitglied und verfüge auch nicht über tiefergehende Freundschaften, sondern lediglich über einige Bekannte. Vor der Haft habe der BF Drogen genommen. In Russland habe der BF keine Verwandten, sondern nur Bekannte, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Zuletzt habe sich der BF im Jahr 1998 in Russland aufgehalten, er verfüge auch nicht über russische oder sonstige Ausweisdokumente. In Bezug auf eine mögliche Rückkehr in die Russische Föderation führte der BF aus, dass er im Jahr XXXX in Kasachstan geboren sei und dort in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, er habe dort die Schule absolviert und sei anschließend beim Heer gewesen. Danach habe er als XXXX gearbeitet. Er habe abwechselnd in Sibirien und Kasachstan gearbeitet. Im Jahr 1993 oder 1994 sei er von der Polizei in Kasachstan festgenommen worden. In Haft sei er auch geschlagen worden. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen und aufgefordert worden, Kasachstan zu verlassen. Er sei dann nach Russland gegangen, doch habe er keine Papiere gehabt und sei deshalb sehr schlecht behandelt worden. Er habe dort als XXXX für ein Privatunternehmen gearbeitet und in einer Baracke gelebt. Die Arbeiter seien dort nicht registriert gewesen, es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt. Die Situation sei für den BF ohne Verwandte und ohne Papiere immer schlimmer geworden sei, da man ihm Straftaten angedichtet hätte, die er gar nicht begangen habe, und er von Polizisten geprügelt und schwer verletzt worden sei. Der BF habe versucht, Papiere zu bekommen, habe jedoch keine erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland gehe der BF davon aus, erneut inhaftiert zu werden.9. Am 29.01.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er an Schizophrenie leide, aber nur bei Bedarf von einem Arzt untersucht werde. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei immer wieder berufstätig in Österreich gewesen, in den letzten 5 Jahren vor der Einvernahme jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe 3 Kurse beim AMS absolviert, weitere Fortbildungen habe er in Österreich nicht besucht. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs gelebt. Er sei in keinem Verein Mitglied und verfüge auch nicht über tiefergehende Freundschaften, sondern lediglich über einige Bekannte. Vor der Haft habe der BF Drogen genommen. In Russland habe der BF keine Verwandten, sondern nur Bekannte, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Zuletzt habe sich der BF im Jahr 1998 in Russland aufgehalten, er verfüge auch nicht über russische oder sonstige Ausweisdokumente. In Bezug auf eine mögliche Rückkehr in die Russische Föderation führte der BF aus, dass er im Jahr römisch 40 in Kasachstan geboren sei und dort in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, er habe dort die Schule absolviert und sei anschließend beim Heer gewesen. Danach habe er als römisch 40 gearbeitet. Er habe abwechselnd in Sibirien und Kasachstan gearbeitet. Im Jahr 1993 oder 1994 sei er von der Polizei in Kasachstan festgenommen worden. In Haft sei er auch geschlagen worden. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen und aufgefordert worden, Kasachstan zu verlassen. Er sei dann nach Russland gegangen, doch habe er keine Papiere gehabt und sei deshalb sehr schlecht behandelt worden. Er habe dort als römisch 40 für ein Privatunternehmen gearbeitet und in einer Baracke gelebt. Die Arbeiter seien dort nicht registriert gewesen, es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt. Die Situation sei für den BF ohne Verwandte und ohne Papiere immer schlimmer geworden sei, da man ihm Straftaten angedichtet hätte, die er gar nicht begangen habe, und er von Polizisten geprügelt und schwer verletzt worden sei. Der BF habe versucht, Papiere zu bekommen, habe jedoch keine erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland gehe der BF davon aus, erneut inhaftiert zu werden.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde an, dass dem BF der Schutzstatus verliehen worden sei, weil er aufgrund der Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden sei. Es sei jedoch mittlerweile bewiesen worden, dass der BF durchaus die Möglichkeit habe, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten so auszuräumen. Diesbezüglich verwies die Behörde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach nach Ansicht der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft Moskau für eine Person im Ausland, die die russische Staatsangehörigkeit, aber keine Dokumente besitzt, die Beschaffung eines russischen Reise- und eines Inlandspasses möglich sei. Die Gründe für die Schutzzuerkennung würden somit jedenfalls nicht mehr vorliegen, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen gewesen sei. Auch die Erkrankung des BF würde eine Fortsetzung der Gewährung subsidiären Schutzes nicht erforderlich machen. Im Herkunftsstaat seien jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten verfügbar und habe der BF zu diesen auch Zugang. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der BF keine nennenswerte Integration aufweisen könne. Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet spreche die regelmäßige Abhängigkeit von Sozialleistungen, seine mangelnde Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, seine Gefährlichkeit, der Umstand, dass der BF weder schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet aufweise, sowie dass er nicht mehr schutzbedürftig sei. In Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbots führte die belangte Behörde aus, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund seiner seelischen Störung und seiner mangelnden Einsicht sei die Begehung weiterer Straftaten mit schweren Folgen zu befürchten. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass kein schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen würde, doch habe dies gegenständlich auf das Schutzbedürfnis der hiesigen Bevölkerung keinen Einfluss. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht im Stande sei, die Gesetze Österreichs zu respektieren und danach zu leben. Der Aufenthalt des BF beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Sicherheit.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.05.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, dargelegt habe. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, seit wann die Möglichkeit der Beschaffung von russischen Identitätsdokumenten bestehen würde. Es könne daher weder festgestellt werden, ob die Möglichkeit bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bestanden habe, noch, ob es sich um eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände handle. Der BF habe keine Dokumente und keinerlei Familie im Heimatland, er wisse nicht, wohin er sich im Falle einer Abschiebung wenden solle. Ferner handle es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung um einen unrechtmäßigen Eingriff in das Privatleben des BF. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde könne angesichts der regelmäßigen Beschäftigungen und der sehr guten Deutschkenntnisse des BF nicht davon die Rede sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte. Es würde jedenfalls das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen. Ferner erweise sich das Einreiseverbot im Hinblick auf den 16-jährigen unbescholtenen Aufenthalt des BF in Österreich vor seiner Verurteilung als nicht erforderlich bzw. jedenfalls als unverhältnismäßig hoch und damit rechtswidrig.
12. Am 06.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion nicht für einen Staat entschieden und einen Reisepass des gewählten Staates auch nicht beantragt habe. Er habe lediglich einen Pass der Sowjetunion gehabt und sei ständig mit dem Arbeiten beschäftigt gewesen, weshalb er sich nicht mit der Beantragung eines neuen Passes beschäftigen habe können. In Russland sei der BF niemals zu einer Passbehörde gegangen, er habe nur die Polizei aufgesucht, da er gedacht habe, dass die Polizei für die Pässe zuständig sei. Die Polizei in XXXX , Kasachstan, habe dem BF seinen Pass der Sowjetunion weggenommen und ihm nicht mehr zurückgegeben. In Österreich habe der BF auch niemals versucht, die russische oder die kasachische Staatsbürgerschaft zu erlangen. In Haft habe der BF wöchentlich Kontakt zu einem Psychiater.12. Am 06.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion nicht für einen Staat entschieden und einen Reisepass des gewählten Staates auch nicht beantragt habe. Er habe lediglich einen Pass der Sowjetunion gehabt und sei ständig mit dem Arbeiten beschäftigt gewesen, weshalb er sich nicht mit der Beantragung eines neuen Passes beschäftigen habe können. In Russland sei der BF niemals zu einer Passbehörde gegangen, er habe nur die Polizei aufgesucht, da er gedacht habe, dass die Polizei für die Pässe zuständig sei. Die Polizei in römisch 40 , Kasachstan, habe dem BF seinen Pass der Sowjetunion weggenommen und ihm nicht mehr zurückgegeben. In Österreich habe der BF auch niemals versucht, die russische oder die kasachische Staatsbürgerschaft zu erlangen. In Haft habe der BF wöchentlich Kontakt zu einem Psychiater.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das erkennende Gericht begründend aus:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte diesbezüglich aus, dass dem BF der Schutzstatus zuerkannt worden sei, weil er in Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden war. Es sei jedoch bewiesen worden, dass für den BF durchaus die Möglichkeit bestehen würde, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten somit auszuräumen. Der Grund für die Schutzzuerkennung liege somit jedenfalls nicht mehr vor, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen sei. „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und führte diesbezüglich aus, dass dem BF der Schutzstatus zuerkannt worden sei, weil er in Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden war. Es sei jedoch bewiesen worden, dass für den BF durchaus die Möglichkeit bestehen würde, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten somit auszuräumen. Der Grund für die Schutzzuerkennung liege somit jedenfalls nicht mehr vor, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen sei.
Wie beweiswürdigend dargelegt ist beim BF jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, nachdem er in Kasachstan geboren wurde und dort auch den Großteil seines Lebens verbrachte, beim Zerfall der Sowjetunion 1991 auch in Kasachstan lebte und dort registriert war. Die Feststellungen der Behörde, wonach es für den BF im Herkunftsland nach Durchführung eines Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahrens problemlos möglich sei, russische Dokumente zu beantragen, gehen somit ins Leere, zumal der BF – wie oben festgestellt – zu keinem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Russischen Föderation wurde und dies – wie glaubhaft über 2 Jahrzehnte gleichbleibend ausgeführt – auch nie beantragt hat.
Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes wird es für den BF somit nicht möglich sein, Dokumente der Russischen Föderation zu erhalten.
Es liegt daher keine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes vor, die im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG eine Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann daher nicht unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG subsumiert werden.Es liegt daher keine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes vor, die im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG eine Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann daher nicht unter den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG subsumiert werden.
Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Z 1), der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Z 2) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Z 3), schied eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 aus.Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Ziffer eins,), der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Ziffer 2,) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Ziffer 3,), schied eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG 2005 aus.
Nachdem sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Nachdem sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Im vorliegenden Fall beging der BF zwar das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15, 84 Abs. 4 StGB begangen, doch folgte keine Verurteilung, sondern eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Im vorliegenden Fall beging der BF zwar das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, 84, Absatz 4, StGB begangen, doch folgte keine Verurteilung, sondern eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig einzustufen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist. Es ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).Wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unwürdig einzustufen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist. Es ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hätte verstanden wissen wollen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).
Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG liegt somit – trotz Vorliegens eines Verbrechens – nicht vor, folglich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG liegt somit – trotz Vorliegens eines Verbrechens – nicht vor, folglich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist auf das Wesentliche zusammengefasst zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist auf das Wesentliche zusammengefasst zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).
Strafgerichtliche Verurteilungen beziehungsweise auch die Anlasstaten der Einweisung sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. Körperliche (teils massive) Gewalt (etwa durch Kopfstöße, Schläge ins Gesicht und mehrfache Fußtritte gegen den Kopf) kann eine solche Gefahr begründen (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). An der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität, wie sie auch der BF begangen hat, besteht ein großes öffentliches Interesse (VwGH 24.03.2021, Ra 2020/01/0471; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
Wie sich aus der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt ergab, ist im Fall des BF zu befürchten, dass er aufgrund seines Zustandes und nach der Art der gesetzten Taten nach seiner Entlassung aus einer stationären Behandlung wiederum Straftaten mit schweren Folgen, insbesondere solche, die zumindest eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen, begehen könnte. Es ist daher von einer weiterbestehenden Gemeingefährlichkeit des BF auszugehen. Dass ihm diese nicht schuldhaft vorgeworfen werden kann, schadet nicht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt daher das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des BF die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt.
Zudem ist auszuführen, dass die Gefährlichkeit anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in der Freiheit (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Im gegenständlichen Fall ist beides nicht gegeben, zumal der BF nach wie vor in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist und seine Therapie noch nicht abgeschlossen ist.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht – wie von der Behörde entschieden – gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, sondern nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. abzuerkennen war. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht – wie von der Behörde entschieden – gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, sondern nach Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. abzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wird.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt wird.“
14. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21. Darin wurde zur ersten Frage, mit welchem das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Voraussetzung abhängt, dass am Ende einer Abwägung festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt, ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.14. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21. Darin wurde zur ersten Frage, mit welchem das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Voraussetzung abhängt, dass am Ende einer Abwägung festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt, ausgeführt, dass Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
Auf die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Auf die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
15. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 Folgendes aus:
„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben
Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht nicht fest. Er hat nach eigenen Angaben mit dem Zerfall der Sowjetunion keine neue Staatsbürgerschaft beantragt, lebte 1991 jedenfalls im Gebiet von Kasachstan und bekennt sich zur russisch-orthodoxen Religion.
Der BF war zu keinem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Die Muttersprache des BF ist Russisch.
Der BF wurde in XXXX , Kasachstan, geboren, wuchs in einem Waisenhaus in Kasachstan auf und besuchte dort sowohl die Grund-, als auch die Berufsschule und war beim Heer. Anschließend arbeitete er als XXXX . Beim Zerfall der Sowjetunion arbeitete der BF abwechselnd in Kasachstan und Sibirien, registriert war er in einem Wohnheim in Kasachstan XXXX , wo er auch großteils aufhältig war.Der BF wurde in römisch 40 , Kasachstan, geboren, wuchs in einem Waisenhaus in Kasachstan auf und besuchte dort sowohl die Grund-, als auch die Berufsschule und war beim Heer. Anschließend arbeitete er als römisch 40 . Beim Zerfall der Sowjetunion arbeitete der BF abwechselnd in Kasachstan und Sibirien, registriert war er in einem Wohnheim in Kasachstan römisch 40 , wo er auch großteils aufhältig war.
Im Jahr 1998 war der BF zuletzt in der Russischen Föderation. Seit dem Jahr 2000 befindet er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet, Kasachstan hat er im Jahr 1994 verlassen. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des BF vor seiner Einreise nach Österreich war die Russische Föderation.
Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Weder in der Russischen Föderation, noch in Kasachstan, noch im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte.
Der BF leidet an paranoider Schizophrenie sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom und kombinierter Persönlichkeitsstörung. Ferner leidet der BF an chronischer Hepatitis B und C sowie einem Nikotinabhängigkeitssyndrom. Er wird aufgrund seiner Einweisung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher fachärztlich und medikamentös behandelt.
Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf:
Am XXXX wurde durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu GZ XXXX die Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB angeordnet. Am römisch 40 wurde durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu GZ römisch 40 die Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB angeordnet.
Der BF reiste am 12.11.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Grund für die Zuerkennung war der Umstand, dass der BF als Staatsangehöriger der Russischen Föderation angesehen wurde, er jedoch über keine Dokumente seines Heimatlandes verfügen würde. Dies würde dazu führen, dass ihm im Herkunftsland keine feste Wohnsitznahme und dadurch auch keine Arbeitsaufnahme möglich sei. Bei einer Rückkehr des BF in das Herkunftsland würden diese Umstände dem BF erneut drohen. Hinzu komme, dass dem BF ohne Dokumente auch immer wieder Festnahmen durch die Polizei drohen würden und habe der BF bereits mehrere Monate in Haft verbracht, ohne dass er sich irgendetwas zu Schulden kommen habe lassen. Ein Leben unter diesen Bedingungen sei dem BF nicht zumutbar, da diese Behandlungen als unmenschlich zu qualifizieren seien.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 bis zum 17.06.2018 mit der Begründung verlängert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz weiterhin vorliegen würden.
Zuletzt beantragte der BF am 18.06.2018 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Am 12.09.2018 leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren ein und mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 17.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Am 12.09.2018 leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren ein und mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 17.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.
Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation:
Der BF ist staatenlos. Sein früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort ist die Russische Föderation, er weist jedoch nicht deren Staatsangehörigkeit auf. Der BF verfügt über keine russischen Identitätsdokumente und ist es ihm auch nicht möglich, sich diese zu beschaffen. Eine Eingliederung in die Russische Föderation und das Fußfassen am russischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt ist für den BF bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Problemen verbunden, aufgrund der Krankheit geradezu aussichtslos.
Der BF weist mehrere Erkrankungen auf und verfügt in der Russischen Föderation über keine Familienangehörigen, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre der BF einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt und würde in eine ausweglose und existenzbedrohende Notlage geraten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen],
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023
? ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023
? FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023
? IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Interfax (31.5.2023): ?????? ???????, ??? ???????? ???????? ????????? ?? ???? ?????? ?? ??????????? [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023
? ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023
? Kreml [Russland] (9.6.2023): ????? ?? ?????? ? ???????? ? ???? ??? [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023
? MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): ??????????? ????????? ??? [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vergleiche KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
? Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): ? ??? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? ??? ???????? [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): ????????: ??????? ??????? (1996-2023 ????) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): ? ?????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?????? ???????? ??????? [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? I ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): ? römisch eins ???????? 2023 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 7 ??????? [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): ????? ????? ???: ????????, ???????, ????????? [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? IV ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): ? römisch vier ???????? 2022 ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ??????? 4 ???????? [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? III ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): ????? ? römisch drei ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? II ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? römisch zwei ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? I ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): ? römisch eins ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023
? KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): ?????? ???????? ?????? ????? ????????? ????????? ????????????? ???? [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): ????????? ?????????? [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): ?????????? ???????? [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
? OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023
? RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023). Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß Paragraph 8, kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (Paragraph 9,) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (Paragraph 3,) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß Paragraph 4, die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vergleiche AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (Paragraph 5, des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (Paragraph 2,) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (Paragraph 6,) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Bell, The (7.4.2023): ???????? ?????? ????????? ????? ?? ?????? ?????????????????? ?????????? ?????????????. ? ?????? ????? ??????????? ??? [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023
? FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
? Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): ??? ???????? ???????? ? ????????? ??????????? [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): ????? ?? "? ????? ??????? ?????????? ????????? ?? ??????? ????????????, ????? ????? ?????????? ? ?????????? ? ???????? ?????????? ?????????" ?? 25.06.1993 N 5242-1 (????????? ????????) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vergleiche Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (1.1.2023): ????? ????? ???? ? 2023 ???? [Mindestlohn im Jahr 2023], http://duma.gov.ru/news/56138/, Zugriff 30.5.2023
? FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 30.5.2023
? HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2023 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? I ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023 ? Interfax (17.5.2023): ??????? ?????? ???????? ??? ?? ?? römisch eins ??????? ? 1,9% ? ??????? ????????? [Rosstat schätzt, dass BIP der RF im 1. Quartal um 1,9 % im Jahresvergleich sank], https://www.interfax.ru/business/901935, Zugriff 30.5.2023
? Interfax (12.5.2023): ???????? ? ?? ? ?????? ????????? 0,38%, ??????? ??????????? ?? 2,3% [Inflation in RF betrug im April 0,38 %, die jährliche Inflation verlangsamte sich auf 2,3 %], https://www.interfax.ru/business/901264, Zugriff 30.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? NDR/Tagesschau – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 30.5.2023
? NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.a): ???????/????? ? ????????? ?????/??????????: ?????? ???? [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://???????????????????.??/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 30.5.2023
? Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
? RN – RIA Nowosti [Russland] (16.1.2023): ???? ? 2023 ????: ?? ??????? ?????, ??? ?????????????? ? ?? ??? ?????? [Mindestlohn im Jahr 2023: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? IV ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023 ? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.3.2023): ??????? ???????????? ?????????? ? ??????? ???????? ? römisch vier ???????? 2022 ???? [Rosstat legt Information über Armutsgrenze im 4. Quartal 2022 vor], https://rosstat.gov.ru/folder/313/document/200416, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): ???????? ???????????? ????????, ????????????? ?? 2023 ???, ? ????? ?? ?????????? ????????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023
? Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.a): ??????????? ?????????? [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
? Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023
? Watson (3.2.2023): Wirken die Sanktionen gegen Russland – oder nicht?, https://www.watson.ch/international/analyse/461783405-viele-widersprueche-wirken-die-sanktionen-gegen-russland-oder-nicht, Zugriff 30.5.2023
? WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023
? WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 30.5.2023
? WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 30.5.2023
? WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 30.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023
? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023 ? ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Linde Götz (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5 aus 2023,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 30.5.2023
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im Paragraph 5, folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Quellen:
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ?????????? ????????? ????????? ????????? ??????? [Soziale Unterstützung für einzelne Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023a): ??????????? ????? "? ??????????????? ?????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.12.2001 N 166-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' vom 15.12.2001 N 166-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (30.3.2023): ? ????? [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (17.1.2023): ??????? ??????????? ????? ?????? [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history/, Zugriff 30.5.2023
? SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.a): Startseite, https://sfr.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
? WSP – Wse o sozialnoj podderschke [Alles über soziale Unterstützung] (o.D.): ???? ?????????? ????????? ??????? ? 2023 ???? [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2023], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 30.5.2023
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (23.11.2022): ?????????? ?????? ??????? ?? ??????????? ?? 2023 ??? [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für das Jahr 2023], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 30.5.2023
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022). Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vergleiche RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? MK – Mir kwartir [Welt der Wohnungen] (17.3.2023): ? ????? ??????? ???????? ???????? ??????????? ??? ????? ? ??????? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023b): "???????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 29.12.2004 N 188-?? (???. ?? 28.4.2023) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 01.03.2023) ['Wohnungskodex der Russischen Föderation' vom 29.12.2004 N 188-?? (Fassung vom 28.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_51057/, Zugriff 30.5.2023
? Rosrealt (o.D.): ???? ?? ?????? ??????? ? ????? ? ?????? [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 30.5.2023
Invaliditätspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
§ 27 des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe I RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe II steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe III wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe I RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe I bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe III bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).Paragraph 27, des Föderalen Gesetzes 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' sieht die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vor (RF 28.12.2022c). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab. Es gibt drei Invaliditätsgruppen (Iswestija 26.10.2022) und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension. Die staatliche Pension steht beispielsweise Militärbediensteten zu (Kommersant 24.3.2023). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so die betreffende Person einer Beschäftigung nachging. Im Rahmen der Versichertenpension erhalten Invalide der Gruppe römisch eins RUB 15.134,67 [ca. EUR 179]. Personen der Gruppe römisch zwei steht die Hälfte dieses Geldbetrages zu und Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei wiederum die Hälfte. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne Arbeitserfahrung, darunter Kinder. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Sozialpension für Personen der Gruppe römisch eins RUB 13.849,69 [ca. EUR 164]. Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch zwei erhalten RUB 6.924,81 [ca. EUR 82] und Personen der Gruppe römisch drei steht ein Geldbetrag von RUB 5.886,14 [ca. EUR 69] zu (PG 7.1.2023). Invaliditätsgruppe römisch eins bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ständiger Betreuungsbedarf, Gruppe römisch zwei bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und kein ständiger Betreuungsbedarf. Invaliditätsgruppe römisch drei bedeutet volle oder zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit (Iswestija 26.10.2022). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 24.3.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PG 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 24.3.2023).
Quellen:
? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: III ??????, II ??????, I ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe III, Gruppe II, Gruppe I - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023 ? Iswestija (26.10.2022): ?????? ?? ????????????: römisch drei ??????, römisch zwei ??????, römisch eins ?????? — ?????????? ? 2023 ???? ? ?????? [Invaliditätspension: Gruppe römisch drei, Gruppe römisch zwei, Gruppe römisch eins - Indexierung im Jahr 2023 in Russland], https://iz.ru/1415170/2022-10-26/pensiia-po-invalidnosti-iii-gruppa-ii-gruppa-i-gruppa-indeksatciia-v-2023-godu-v-rossii, Zugriff 30.5.2023
? Kommersant (24.3.2023): ?????? ? ?????? ????????? ? ?????? ? 2023 ???? [Pensionen und Vergünstigungen für Invaliden in Russland im Jahr 2023], https://www.kommersant.ru/doc/5548017, Zugriff 30.5.2023
? PG – Parlamentskaja gaseta [Parlamentszeitung] [Russland] (7.1.2023): ??? ????????? ? ????????? ? 2023 ???? [Was sich im Jahr 2023 für Invaliden ändert], https://www.pnp.ru/social/chto-izmenitsya-u-invalidov-v-2023-godu.html, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022c): ??????????? ????? "? ?????????? ?????? ????????? ? ?????????? ?????????" ?? 24.11.1995 N 181-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den sozialen Schutz von Invaliden in der Russischen Föderation' vom 24.11.1995 N 181-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8559/, Zugriff 30.5.2023,
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Präsident [Russland] (27.3.2023): ???? ?????????? ?? ?? 06.06.2019 N 254 (???. ?? 27.03.2023) "? ????????? ???????? ??????????????? ? ?????????? ????????? ?? ?????? ?? 2025 ????" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023
? Regierung [Russland] (o.D.): ??????????? ???? ????????????? ???????????? ???????????: ???????? [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): ??????????? ????? "?? ??????? ?????? ???????? ??????? ? ?????????? ?????????" ?? 21.11.2011 N 323-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-?? (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023
? RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): ??????????? ????? "?? ???????????? ??????????? ??????????? ? ?????????? ?????????" ?? 29.11.2010 N 326-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023
? Sber Bank (o.D.): ??? ??? [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023
? WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020&locations=RU&start=2000&view=chart, Zugriff 21.6.2023
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022). In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vergleiche PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vergleiche SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? PK1 – Psychiatrische Klinik ? 1 'N.A. Alexeew' [Russland] (o.D.): ???????? [Kontakt], https://pkb1.ru/contacts/, Zugriff 16.6.2023
? PK22 – Psychiatrisches Krankenhaus ? 22 [Russland] (o.D.): ????? ?????????? [Willkommen], https://mopb22.ru/, Zugriff 16.6.2023
? SPK1 – Städtisches psychiatrisches Krankenhaus ?1 'P.P. Kaschtschenko' (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023
Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022). In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vergleiche EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vergleiche ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vergleiche AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).
Tschetschenien
Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).
Quellen:
? AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
? GOP – Gouverneur der Oblast Pskow [Russland] (o.D.): ?????????? ?? ?????????????? ??????? [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://??????????60.??/articles/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html, Zugriff 16.6.2023
? ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.2.2022): AVA 15556
? ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.8.2020): BMA 13939
? NG – Nesawisimaja Gaseta (1.10.2021): ????? ?????? ??????????? ???-?????????? [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html, Zugriff 16.6.2023
? NMFZ – Nationales Medizinisches Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' [Russland] (o.D.): ???????? [Kontakt], https://serbsky.ru/kontakty/, Zugriff 16.6.2023
? Rosstat (Föderales Amt für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.b): ?????????????? ????????? ??????????? [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls, Zugriff 16.6.2023
Hepatitis
Letzte Änderung: 04.07.2023
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).
Quellen:
? EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
? Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen Amtsblatt L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
? IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail
2. Beweiswürdigung:? VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail, 2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Religion des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass es sich beim BF um keinen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nicht im Gebiet der heutigen russischen Föderation, sondern in Kasachstan geboren wurde und dort aufwuchs (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ferner verfügte er laut eigenen Angaben über einen in XXXX , im heutigen Kasachstan, ausgestellten Führerschein. Wie der BF vorbrachte, war er im Besitz eines Passes der Sowjetunion, und beantragte nach dem Zerfall der Sowjetunion keinen neuen Pass – weder in der Russischen Föderation, noch in Kasachstan. Er wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Staatsbürger der Russischen Föderation. Es ist somit anzunehmen, dass der BF staatenlos ist, dies kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.Die Feststellung, dass es sich beim BF um keinen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nicht im Gebiet der heutigen russischen Föderation, sondern in Kasachstan geboren wurde und dort aufwuchs (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ferner verfügte er laut eigenen Angaben über einen in römisch 40 , im heutigen Kasachstan, ausgestellten Führerschein. Wie der BF vorbrachte, war er im Besitz eines Passes der Sowjetunion, und beantragte nach dem Zerfall der Sowjetunion keinen neuen Pass – weder in der Russischen Föderation, noch in Kasachstan. Er wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Staatsbürger der Russischen Föderation. Es ist somit anzunehmen, dass der BF staatenlos ist, dies kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.
Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der Behörde (AS 321).
Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland, seiner dortigen Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 330, Verhandlungsprotokoll S. 3).
Die Feststellungen zum letztmaligen Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation und Kasachstan sowie seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 328).
Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu dem Umstand, dass er weder in der Russischen Föderation, noch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 324ff).
In Bezug auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ist auf den im Akt enthaltenen Arztbrief des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche in der Justizanstalt XXXX vom XXXX zu verweisen.In Bezug auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ist auf den im Akt enthaltenen Arztbrief des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche in der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 zu verweisen.
Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil.
Die Feststellungen zur Einreise sowie zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur diesbezüglichen Begründung durch die Behörde ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den darin enthaltenen Bescheiden.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation:
Die Feststellung, wonach für den BF im Fall seiner Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach für den BF die Möglichkeit bestehen würde, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und somit diesbezügliche Schwierigkeiten auszuräumen, in Zusammenschau mit der gegenständlich getroffenen Feststellung, dass der BF staatenlos ist. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim BF um keinen Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Ebenso wurde festgestellt, dass der BF an paranoider Schizophrenie sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom und kombinierter Persönlichkeitsstörung sowie einem Nikotinabhängigkeitssyndrom leidet und an chronischer Hepatitis B und C erkrankt ist. Er ist daher auf eine medizinische Behandlung angewiesen.
Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch, dass ausschließlich russische Staatsbürger kostenlose medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim BF jedenfalls nicht um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und könnte er daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine kostenlose Behandlung in Anspruch nehmen.
Der BF befindet sich derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und verfügt über kein Einkommen. Angesichts des Umstandes, dass der BF in der Russischen Föderation keine sozialen Anknüpfungspunkte aufweist und durch seine Erkrankungen nur stark eingeschränkt arbeitsfähig ist, besteht für den BF in der Russischen Föderation eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit.
2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
3.1. Zur Aufhebung der Aussetzung:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ. W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ. W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.
Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache Zl. C?663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu B)
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da er den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht hat.Im vorliegenden Fall wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da er den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht hat.
Gegenständlich wird vom erkennenden Gericht aber festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation aber eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bedeuten würde, da er als Staatenloser keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte und es ihm nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Abschiebung des BF in die Russische Föderation so lange für unzulässig zu erklären, solange dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Abschiebung des BF in die Russische Föderation so lange für unzulässig zu erklären, solange dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3. Zu den Spruchpunkten IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):
3.3.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, GZ W226 2212648-2/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tage wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist.
3.3.3. Kürzlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). 3.3.3. Kürzlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
3.3.4. Gegenständlich wird – wie oben ausgeführt – durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass dem BF im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. 3.3.4. Gegenständlich wird – wie oben ausgeführt – durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass dem BF im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der mit gegenständlichem Erkenntnis festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
3.3.5. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. verlieren auch die Spruchpunkte VI. und VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).3.3.5. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. verlieren auch die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Einweisung ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist geistig abbnormer Rechtsbrecher Körperverletzung Lebensunterhalt medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Unionsrecht unzulässige Abschiebung VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2212648.2.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023