TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/19 W102 2261820-1

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §218 Abs1a
StGB §83 Abs1
StGB §84
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 218 heute
  2. StGB § 218 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2025
  3. StGB § 218 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 218 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 218 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StGB § 218 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  7. StGB § 218 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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W102 2261820-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.10.2022, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.10.2022, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte am 16.11.2018 als Minderjähriger legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet. Am 19.11.2018 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte am 16.11.2018 als Minderjähriger legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet. Am 19.11.2018 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.12.2020, rechtskräftig am 05.01.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1a StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 2 erster, zweiter und achter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.12.2020, rechtskräftig am 05.01.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, erster, zweiter und achter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.10.2021, rechtskräftig am 26.10.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach §§ 12 zweiter Fall, 173 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.10.2021, rechtskräftig am 26.10.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 173 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022, zugestellt am 10.10.2022, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 15.03.2022 – den ihm mit Bescheid vom 20.12.2018 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022, zugestellt am 10.10.2022, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 15.03.2022 – den ihm mit Bescheid vom 20.12.2018 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gemeingefährlich und seine Tat als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Es liege folglich ein Asylausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen durchzuführen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gemeingefährlich und seine Tat als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Es liege folglich ein Asylausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen durchzuführen gewesen sei.

3.       Am 27.10.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I., II. III., IV., VI. und VII. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, wurde nicht angefochten.3. Am 27.10.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, wurde nicht angefochten.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde verweise einzig auf die (jüngste) strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und behaupte ohne weitere Erklärung, es würde sich dabei um ein „besonders schweres“ Verbrechen handeln, weil die Straftrat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei und der Beschwerdeführer nicht reuig wäre. Beides sei falsch. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zeige deutlich, dass nicht lediglich die Strafhöhe, sondern die indiviuellen Umstände zu beachten seien. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer schäme sich enorm für die von ihm begangene Tat und habe dies auch ausdrücklich in der Einvernahme festgestellt. Dass sich der Beschwerdeführer eines strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht habe werde nicht bestritten, dennoch sei auf seine der Aktenlage zu entnehmende Integration in Österreich Bedacht zu nehmen. Zudem seien die Gefahren, denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, aktueller denn je. In Syrien sei in keiner Weise eine Verbesserung der allgemeinen Situation, der Sicherheitslage oder der wirtschaftlichen Situation eingetreten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien massiver Gefahr gegen sein Leben ausgesetzt wäre und asylrelevante Verfolgung befürchte. Er sei in keiner Weise „gemeingefährlich“. Im Fall einer Abschiebung bestehe weiters die reale Gefahr, menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde verweise einzig auf die (jüngste) strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und behaupte ohne weitere Erklärung, es würde sich dabei um ein „besonders schweres“ Verbrechen handeln, weil die Straftrat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei und der Beschwerdeführer nicht reuig wäre. Beides sei falsch. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zeige deutlich, dass nicht lediglich die Strafhöhe, sondern die indiviuellen Umstände zu beachten seien. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer schäme sich enorm für die von ihm begangene Tat und habe dies auch ausdrücklich in der Einvernahme festgestellt. Dass sich der Beschwerdeführer eines strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht habe werde nicht bestritten, dennoch sei auf seine der Aktenlage zu entnehmende Integration in Österreich Bedacht zu nehmen. Zudem seien die Gefahren, denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, aktueller denn je. In Syrien sei in keiner Weise eine Verbesserung der allgemeinen Situation, der Sicherheitslage oder der wirtschaftlichen Situation eingetreten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien massiver Gefahr gegen sein Leben ausgesetzt wäre und asylrelevante Verfolgung befürchte. Er sei in keiner Weise „gemeingefährlich“. Im Fall einer Abschiebung bestehe weiters die reale Gefahr, menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien.

Mit Ladung vom 06.04.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022

?        EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 (https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-syria-february-2023)

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik, Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf)

?        EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2078321/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Targeting_of_individuals.pdf)

?        EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf)

?        EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021 (https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_07_EASO_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf)

?        EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2060547/2021_06_EASO_COI_Report_Syria_Situation_returnees_from_abroad_DE.pdf)

?        EASO COI Report: Syrie. Militäry service von April 2021 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2048969/2021_04_EASO_COI_Report_Military_Service.pdf)

?        LIveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/

und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.

Mit Eingabe vom 19.05.2023 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.

Mit Parteiengehör vom 19.07.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9, Gesamtaktualisierung: 17.07.2023, in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 08.08.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur aktualisierten Version des Länderinformationsblattes.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

?        Zeugnis zur ÖIF Integrationsprüfung A1 vom 14.10.2019

?        Teilnahmebestätigung ÖIF Werte- und Orientierungskurs vom 18.01.2019

?        Zeugnis zur ÖIF Integrationsprüfung A2 vom 04.11.2020

?        Behindertenpass des Vaters des Beschwerdefhrers

?        Prüfungsergebnis Integrationsprüfung B1 vom 14.02.2023 (nicht bestanden)

?        ZMR-Auszug vom 24.05.2022

?        Bestätigung AMS- Maßnahme „b.mobile-Fachkräftepotential nutzen“ vom 08.05.2023

?        Teilnahmebestätigung „Deutsch und Alphabetisierung“ vom 04.08.2020

?        Kursbestätitung „Kompetenzcheck berufliche Integration für Männer“ vom 16.07.2020

?        Anmeldung ÖGK vom 22.07.2022, Abmeldung ÖGK vom 29.08.2022

?        Bestätitung gemäß § 66a AlVG vom 11.05.2022? Bestätitung gemäß Paragraph 66 a, AlVG vom 11.05.2022

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Er wurde in Damaskus, Syrien, geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte in Syrien neun Jahre die Grundschule und machte vier Jahre eine Ausbildung als Elektriker. Weiters arbeitete er als Tischler und Schlosser.

Der Beschwerdeführer gelangte am 16.11.2018 gemeinsam mit seiner Mutter legal zu dem bereits in Österreich befindlichen Vater, der über den Status des Asylberechtigten verfügt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (im Familienverfahren) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gelangte am 16.11.2018 gemeinsam mit seiner Mutter legal zu dem bereits in Österreich befindlichen Vater, der über den Status des Asylberechtigten verfügt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (im Familienverfahren) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Deutschkurs (B1) abgeschlossen und ist seither in einer AMS-Kursmaßnahme, mit dem Ziel eine Ausbildung/Arbeitsstelle als Elektrotechniker zu finden.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden und leben getrennt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt alleine in XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden und leben getrennt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt alleine in römisch 40 .

1.2.    Strafgerichtliche Verurteilungen

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.12.2020, rechtskräftig am 05.01.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1a StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 2 erster, zweiter und achter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. 1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.12.2020, rechtskräftig am 05.01.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, erster, zweiter und achter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine weibliche Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr ans Gesäß griff und im Anschluss gefährlich bedroht, indem er eine für sie nicht als solche erkennbare Spielzeugpistole präsentierte und sagte, sie werde schon sehen, was passiert. Weiters hat er am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana sechs unbekannten Abnehmern eine Gesamtmenge von sechs Gramm zum Preis von EUR 10,-- und zehn Gramm unentgeltlich an unbekannte Abnehmer überlassen sowie 27 Gramm zur beabsichtigten Weitergabe besessen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 eine weibliche Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr ans Gesäß griff und im Anschluss gefährlich bedroht, indem er eine für sie nicht als solche erkennbare Spielzeugpistole präsentierte und sagte, sie werde schon sehen, was passiert. Weiters hat er am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana sechs unbekannten Abnehmern eine Gesamtmenge von sechs Gramm zum Preis von EUR 10,-- und zehn Gramm unentgeltlich an unbekannte Abnehmer überlassen sowie 27 Gramm zur beabsichtigten Weitergabe besessen.

Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.10.2021, rechtskräftig am 26.10.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach §§ 12 zweiter Fall, 173 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.10.2021, rechtskräftig am 26.10.2021, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 173 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar Uhren im Gesamt von zumindest EUR 40.000,--, indem er mehrfach gegen die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes trat, wobei es beim Versuch blieb, weil das Panzerglas nicht vollständig brach. Weiters hat er der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX eine ihm bekannte Person dazu bestimmt, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen herbeizuführen, indem diese Person mit einem pyrotechnischen Knallkörper Metallmistkübel der MA48 sprengte, wodurch zumindest sieben umstehende Personen durch die Druckwelle und umherfliegende Metallteile konkret gefährdet wurden. Weiters hat er im gleichen Zeitraum nachgenannte fremde Sachen zerstört und beschädigt oder zu zerstören versucht und zwar indem er selbst mit einem pyrotechnischen Knallkörper einen Metallmistkübel der MA48 im Wert von EUR 2.360,--sprengte sowie mit anderen Tätern im Eingangsbereich der PI XXXX einen pyrotechnischen Gegenstand zündete, wodurch ein Schaden von EUR 527,15 entstand. Weiters hinderte der Beschwerdeführer Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung des Sachverhalts und der Gefahrenerforschung, indem er mehrere Beamte mit Knallkörpern bewarf, die in unmittelbarer Nähe der Beamten explodierten, wobei er dadurch auch schwere Verletzungen der Beamten in Kauf nahm und es nur beim Versuch blieb, weil die Beamten ausweichen konnten. Weiters hat der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe, bis zum XXXX unbefugt besessen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar Uhren im Gesamt von zumindest EUR 40.000,--, indem er mehrfach gegen die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes trat, wobei es beim Versuch blieb, weil das Panzerglas nicht vollständig brach. Weiters hat er der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 eine ihm bekannte Person dazu bestimmt, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen herbeizuführen, indem diese Person mit einem pyrotechnischen Knallkörper Metallmistkübel der MA48 sprengte, wodurch zumindest sieben umstehende Personen durch die Druckwelle und umherfliegende Metallteile konkret gefährdet wurden. Weiters hat er im gleichen Zeitraum nachgenannte fremde Sachen zerstört und beschädigt oder zu zerstören versucht und zwar indem er selbst mit einem pyrotechnischen Knallkörper einen Metallmistkübel der MA48 im Wert von EUR 2.360,--sprengte sowie mit anderen Tätern im Eingangsbereich der PI römisch 40 einen pyrotechnischen Gegenstand zündete, wodurch ein Schaden von EUR 527,15 entstand. Weiters hinderte der Beschwerdeführer Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung des Sachverhalts und der Gefahrenerforschung, indem er mehrere Beamte mit Knallkörpern bewarf, die in unmittelbarer Nähe der Beamten explodierten, wobei er dadurch auch schwere Verletzungen der Beamten in Kauf nahm und es nur beim Versuch blieb, weil die Beamten ausweichen konnten. Weiters hat der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit eine verbotene Waffe, bis zum römisch 40 unbefugt besessen.

Mildernd war das überwiegend reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung. Erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der sofortige Rückfall.

Der Beschwerdeführer nimmt seit 2021 Bewährungshilfe in Anspruch. Am XXXX wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX , vom 22.02.2022). Der Beschwerdeführer nimmt seit 2021 Bewährungshilfe in Anspruch. Am römisch 40 wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , vom 22.02.2022).

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Syrischer Reisepass). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2022 (AS 287ff).

Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 4, S. 2-3) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich und den Wohnorten seiner Eltern basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 4, S. 3 und S. 6-7) sowie dem vorgelegten „Sozialbericht Bewährungshilfe“ vom 03.05.2023.

2.2.    Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 29.12.2020 sowie zu XXXX vom 20.10.2021 (AS 239ff, AS 279ff). Die Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ergibt sich aus Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , vom 22.02.2022 (AS 313ff). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 29.12.2020 sowie zu römisch 40 vom 20.10.2021 (AS 239ff, AS 279ff). Die Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ergibt sich aus Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , vom 22.02.2022 (AS 313ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

3.2.    In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, stellte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nach dem EuGH-Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 klar:3.2. In seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, stellte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nach dem EuGH-Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 klar:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen.

Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 93-96).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 93-96).

3.3.    Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Verurteilung u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Er habe nicht davor zurückgeschreckt, Sicherheitsorgane mit Knallkörpern zu attackieren und den Eingangsbereich einer Polizeiinspektion zu beschädigen. Er habe andere Personen durch die Sprengung eines Metallmistkübels gefährdet und versucht in ein Juweliergeschäft einzubrechen. Daher liege ein besonders schweres Verbrechen vor. Vom Beschwerdeführer gehe eine Gefährdung der Allgemeinheit aus. 3.3. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Verurteilung u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Er habe nicht davor zurückgeschreckt, Sicherheitsorgane mit Knallkörpern zu attackieren und den Eingangsbereich einer Polizeiinspektion zu beschädigen. Er habe andere Personen durch die Sprengung eines Metallmistkübels gefährdet und versucht in ein Juweliergeschäft einzubrechen. Daher liege ein besonders schweres Verbrechen vor. Vom Beschwerdeführer gehe eine Gefährdung der Allgemeinheit aus.

Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach §§ 12 zweiter Fall, 173 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Die weiteren Taten im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX betrafen nur Vergehen und können daher für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht herangezogen werden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 173 Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Die weiteren Taten im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 betrafen nur Vergehen und können daher für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar Uhren im Gesamt von zumindest EUR 40.000,--, indem er mehrfach gegen die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes trat, wobei es beim Versuch blieb, weil das Panzerglas nicht vollständig brach. Weiters hat er der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX eine ihm bekannte Person dazu bestimmt, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen herbeizuführen, indem diese Person mit einem pyrotechnischen Knallkörper Metallmistkübel der MA48 sprengte, wodurch zumindest sieben umstehende Personen durch die Druckwelle und umherfliegende Metallteile konkret gefährdet wurden. Weiters bewarf er mehrere Beamte mit Knallkörpern, die in unmittelbarer Nähe der Beamten explodierten, wobei er dadurch auch schwere Verletzungen der Beamten in Kauf nahm und es nur beim Versuch blieb, weil die Beamten ausweichen konnten.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar Uhren im Gesamt von zumindest EUR 40.000,--, indem er mehrfach gegen die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes trat, wobei es beim Versuch blieb, weil das Panzerglas nicht vollständig brach. Weiters hat er der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 eine ihm bekannte Person dazu bestimmt, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen herbeizuführen, indem diese Person mit einem pyrotechnischen Knallkörper Metallmistkübel der MA48 sprengte, wodurch zumindest sieben umstehende Personen durch die Druckwelle und umherfliegende Metallteile konkret gefährdet wurden. Weiters bewarf er mehrere Beamte mit Knallkörpern, die in unmittelbarer Nähe der Beamten explodierten, wobei er dadurch auch schwere Verletzungen der Beamten in Kauf nahm und es nur beim Versuch blieb, weil die Beamten ausweichen konnten.

Folglich wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne des § 17 StGB reicht jedoch nicht aus, um bereits von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgehen zu können. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH ist eine „besonders schwere Straftat“ eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH 06.07.2023, C-402/22).Folglich wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB reicht jedoch nicht aus, um bereits von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgehen zu können. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH ist eine „besonders schwere Straftat“ eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung des EuGH vorgegeben Indikatoren, ergibt sich aus einer Einzelfallprüfung eindeutig, dass die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte (auch) subjektiv jeweils keine besonders schwere Straftat darstellen.

Bei schwerem Diebstahl durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel gemäß § 173 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Bei schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Beim Beschwerdeführer war unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei schwerem Diebstahl durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel gemäß Paragraph 173, Absatz eins, StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Bei schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Beim Beschwerdeführer war unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Hier ist zunächst anzumerken, dass entsprechend dem EuGH-Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, der VwGH von seiner Rechtsprechung abging, wonach mehrere Straftaten in Kumulation ein besonders schweres Verbrechen begründen können, sondern ein nach den Umständen des Einzelfalles besonders schweres Verbrechen erforderlich ist. Folglich ist die im angefochtenen Bescheid (S. 191) vorgenommene Kumulierung der drei Verbrechen nicht mehr statthaft. Vor diesem Hintergrund sind die verurteilten Verbrechen des Beschwerdeführers (Diebstahl durch Einbruch, vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel, schwerer Körperverletzung) einzeln betrachtet bereits abstrakt nicht „besonders schwere Verbrechen“ zu beurteilen. Zu solchen gehören nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen: Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK handelt. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen: Hier ist zunächst anzumerken, dass entsprechend dem EuGH-Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, der VwGH von seiner Rechtsprechung abging, wonach mehrere Straftaten in Kumulation ein besonders schweres Verbrechen begründen können, sondern ein nach den Umständen des Einzelfalles besonders schweres Verbrechen erforderlich ist. Folglich ist die im angefochtenen Bescheid (S. 191) vorgenommene Kumulierung der drei Verbrechen nicht mehr statthaft. Vor diesem Hintergrund sind die verurteilten Verbrechen des Beschwerdeführers (Diebstahl durch Einbruch, vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel, schwerer Körperverletzung) einzeln betrachtet bereits abstrakt nicht „besonders schwere Verbrechen“ zu beurteilen. Zu solchen gehören nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen: Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK handelt. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen:

Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer durch das Werfen von Knallkörpern auf Polizeibeamte schwere Körperverletzungen derselben sowie durch die Sprengung der Metallmistkübeln mit pyrotechnischen Knallkörpern eine Gefahr von anderen Personen sowie Gegenständen in Kauf nahm. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers oder der umstehenden Personen verwirklichte sich jedoch nicht und auch der Einbruch blieb beim Versuch. Daneben ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 19 Jahre alt war und dementsprechend ein junger Erwachsener. Das Landesgericht für Strafsachen wertete bei der Strafbemessung das Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung, das überwiegend reumütige Geständnis, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Taten bekannte und geständig und reumütig wirkte (OZ 4, S. 6). Erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie der sofortige Rückfall erschwerend. Wenngleich eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe durchaus auf ein schweres Delikt hinweist, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, trotz der Vorstrafenbelastung und der weiteren Erschwerungsgründe, vergleichsweise gering ausgefallen ist und der Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Seit der Entlassung aus der Strafhaft im Mai 2022 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) sind zudem rund eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden ist oder auch sonst negativ (z.B. verwaltungsstrafrechtlich) in Erscheinung getreten ist. Seiner Bewährungshilfe zufolge ist der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Haft sehr engagiert in der Umsetzung seines Zieles ein geregeltes Leben zu führen und im Arbeitsleben Fuß zu fassen. So hat er bereits einen Deutschkurs (B1) abgeschlossen und ist seither in einer AMS-Kursmaßnahme, mit dem Ziel eine Ausbildung zum Elektrotechniker zu finden (Sozialbericht Bewährungshilfe vom 03.05.2023). Sowohl die Beurteilung der Bewährungshilfe als auch der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung sprechen dafür, dass sich die allgemeine Situation seit der Begehung der Tat des Beschwerdeführers wesentlich gebessert hat.

Wenngleich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keineswegs zu verharmlosen sind, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein Verbrechen vor, das unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Wenngleich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keineswegs zu verharmlosen sind, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein Verbrechen vor, das unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Da der Beschwerdeführer sohin nicht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verteilt wurde, muss auf die übrigen Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit und nunmehr: Verhältnismäßigkeit) nicht weiter eingegangen werden, da § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist.Da der Beschwerdeführer sohin nicht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verteilt wurde, muss auf die übrigen Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit und nunmehr: Verhältnismäßigkeit) nicht weiter eingegangen werden, da Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist.

3.4.    Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Aufgrund dessen waren auch die weiteren angefochtenen Spruchteile des angefochtenen Bescheides zu beheben, zumal dem Beschwerdeführer nunmehr nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.3.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Aufgrund dessen waren auch die weiteren angefochtenen Spruchteile des angefochtenen Bescheides zu beheben, zumal dem Beschwerdeführer nunmehr nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat sexuelle Belästigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Vermögensdelikt Voraussetzungen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W102.2261820.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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