Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W200 2262168-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 06.10.2022, Zl. 1019776100-191108600, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 06.10.2022, Zl. 1019776100-191108600, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“„II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 26.05.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Republik Österreich verpflichtete sich am 24.09.2013 völkerrechtlich dazu, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine Prüfung von individuellen Fluchtgründen wurde nicht vorgenommen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde (bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde (bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Aktenvermerk des BFA vom 18.02.2022 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sein könnte („Anzeige wegen schweren Raubs“). Es sei von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszugehen.Im Aktenvermerk des BFA vom 18.02.2022 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sein könnte („Anzeige wegen schweren Raubs“). Es sei von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugehen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach
§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Schreiben des BFA vom 22.06.2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren betreffend seinen Schutzstatus geführt werde. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde ihm die Möglichkeit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben näher genannten Fragen abzugeben.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.07.2022, die am 13.07.2022 beim BFA einlangte, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er im Gefängnis sehr viel Zeit gehabt hätte. Er wolle wieder arbeiten gehen und für seine Familie da sein und ersuche um eine einmalige Chance, da er auch eine Tochter habe. Er werde zudem eine Therapie machen.
Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 04.07.2022 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verhängt.Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 04.07.2022 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 1. Satz und Absatz 9, StVO sowie Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verhängt.
Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.10.2022 (Spruchpunkte I., II., IV., VI., VII.) richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde.Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.10.2022 (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben.) richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde.
Zu den einzelnen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Detail:
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach
§§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach , Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass
- der Beschwerdeführer einer näher genannten Person vorsätzlich eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung zuzufügen versucht hat, indem er dieser Person aus einer Entfernung von etwa zwei bis drei Metern einen gläsernen Gegenstand ins Gesicht schleuderte, wodurch diese Person in Form von Schnittverletzungen am rechten Augenlid, an der Nase sowie der Oberlippe verletzt wurde;
- der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine näher bezeichnete Person mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar indem sie durch die zerbrochene Türscheibe wiederholt schrien: „Wo ist der Chef, ich bring ihn um!“, „Wir warten auf euch, wir bringen euch um!“, „Wir kommen morgen wieder und machen alle und alles kaputt und machen den Chef tot!“, „Ich ficke deine Schwester und mach dich tot!“;
- der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde Sachen in einem nicht näher feststellbaren Betrag beschädigt haben, indem sie mit leeren Bierflaschen die Eingangstür eines näher genannten Lokals bewarfen, wodurch die Glasfüllung zu Bruch ging;
- der Beschwerdeführer alleine eine fremde Sache in einem nicht näher feststellbaren Betrag beschädigt hat, indem er mit der Faust oder dem Fuß gegen eine Fensterscheibe des näher genannten Lokals schlug, wodurch diese zu Bruch ging.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass
- der Beschwerdeführer bei einer näher genannten Tankstelle mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, Angestellte der Tankstelle zur Herausgabe von 15,17 Liter Benzin, verleitet hat, wodurch die Tankstelle mit einem Betrag in der Höhe von 15,-- EUR am Vermögen geschädigt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
1. an zwei im Urteil näher genannten Orten in der Zeit von 05.08.2019 bis 07.01.2020 in vier Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter eines näher genannten Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und Ausfolgung von insgesamt vier Smartphones, verleitet und dadurch das näher genannte Unternehmen in einem Gesamtwert von 4.704,-- EUR geschädigt hat.
2. am 02.04.2020 und 15.04.2020 an einem im Urteil näher genannten Ort in zwei Angriffen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst hat, indem er über das Internet beim Onlineshop einer näher genannten Firma zwei Mobilfunkverträge abgeschlossen und dadurch zwei näher genannte Mobiltelefone erlangte und die näher genannte Firma in einem Betrag von 2.280,-- EUR am Vermögen schädigte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach
§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter an einem im Urteil näher genannten Ort näher genannten Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und weggenommen haben, und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter an einem im Urteil näher genannten Ort näher genannten Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und weggenommen haben, und zwar
- der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den beiden näher genannten Angestellten eines näher genannten Hotels, indem sie einen Angestellten traten und schlugen, beide Angestellten mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. 100,-- EUR und 635,-- EUR Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. 100,-- EUR an sich nahmen und flüchteten.- der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den beiden näher genannten Angestellten eines näher genannten Hotels, indem sie einen Angestellten traten und schlugen, beide Angestellten mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. 100,-- EUR und 635,-- EUR Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. 100,-- EUR an sich nahmen und flüchteten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 26.05.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Republik Österreich verpflichtete sich am 24.09.2013 völkerrechtlich dazu, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ergingen gleichlautende Bescheide an die Eltern und sieben Geschwister des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den ältesten Sohn der Familie.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2022, Zl. 1019776100/191108600, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.05.2014, Zl. 1019776100-14657379, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliege. Er habe ein besonders schweres Verbrechen verübt und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Zudem habe er mehrere Vorstrafen, welche sich sowohl im Bereich der Körperverletzung als auch im Vergehen des Betruges bewegen würden. Der Beschwerdeführer beachte die grundlegendsten und in allen Kulturkreisen anerkannten Regeln des Zusammenlebens nicht. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft derartige Straftaten begehen könnte. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter an einem im Urteil näher genannten Ort näher genannten Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und weggenommen haben, und zwar der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den beiden näher genannten Angestellten eines näher genannten Hotels, indem sie einen Angestellten traten und schlugen, beide Angestellten mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. 100,-- EUR und 635,-- EUR Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. 100,-- EUR an sich nahmen und flüchteten.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter an einem im Urteil näher genannten Ort näher genannten Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und weggenommen haben, und zwar der Beschwerdeführer und ein weiterer Angeklagter am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den beiden näher genannten Angestellten eines näher genannten Hotels, indem sie einen Angestellten traten und schlugen, beide Angestellten mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. 100,-- EUR und 635,-- EUR Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. 100,-- EUR an sich nahmen und flüchteten.
1.4. Der Beschwerdeführer hat dadurch ein schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 begangen.1.4. Der Beschwerdeführer hat dadurch ein schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.3. aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022. Zu 1.4. wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennEin Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Da der Beschwerdeführer zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes und sohin wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde, ist er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden, sodass § 7 Abs. 3 AsylG in seinem Fall nicht anwendbar ist.Da der Beschwerdeführer zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes und sohin wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde, ist er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden, sodass Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in seinem Fall nicht anwendbar ist.
3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 4 AsylG abzuerkennen ist.3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:
„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“
Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:
„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“
In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB die Verurteilung des Beschwerdeführers vom Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftat zu prüfen, ob sie für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB die Verurteilung des Beschwerdeführers vom Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftat zu prüfen, ob sie für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ist festzuhalten, dass gemäß § 39 a StGB durch das gemeinsame Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu Anwendung gelangte und über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verhängt wurde, sodass sich die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 39, a StGB durch das gemeinsame Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu Anwendung gelangte und über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verhängt wurde, sodass sich die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens befindet.
Der Beschwerdeführer und ein Mittäter haben in verabredeter Verbindung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen zwei Personen diese unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe und eines Messers bedroht, so dass diese ihnen in Summe 835 Euro übergaben. Darin – insbesondere in der Verwendung einer Faustfeuerwaffe und eines Messers beim durchgeführten Raub – kommt eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zum Ausdruck und es wurde eine massive Straftat verübt.
Das Strafgericht sah im Fall des Beschwerdeführers insofern einen Erschwerungsgrund gegeben als der Beschwerdeführer nicht geständig war und erst im Zuge der Hauptverhandlung zugab, dass er sich mit dem Mittäter am Tatort befunden habe. Er versuchte jedoch weiterhin seine Verantwortung abzustreiten als er angab, dass er sich nur am Tatort im Eingangsbereich aufgehalten habe und der Mittäter die Opfer mit Waffen bedroht hätte, was jedoch völlig den Aussagen des Mittäters und der Opfer und auch aufgenommenen Lichtbildern widerspricht.
Weiters wurde erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorverurteilungen aufweist.
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Der VwGH hat aber in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Beurteilung auch ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22). (Ra 2021/20/0246, 25.07.2023)Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Der VwGH hat aber in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Beurteilung auch ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22). (Ra 2021/20/0246, 25.07.2023)
Im Rahmen einer Gesamtschau der Tatumstände kommt die erkennende Richterin zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erreicht ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der Tatumstände kommt die erkennende Richterin zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erreicht ist.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter zwei Personen durch Verwendung einer Faustfeuerwaffe und eines Messers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht, um sie zur Herausgabe des geforderten Geldes zu zwingen. Insbesondere die Verwendung von Waffen, die per se geeignet sind mit geringem Aufwand schwerste Verletzungen bzw. den Tod herbeizuführen, ist ein äußerst verwerflicher Akt, um jemanden durch Drohungen zu einer gewollten Handlung zu zwingen. Insofern stellt sich das gesetzte Delikt sowohl objektiv als auch subjektiv als äußerst schwerwiegend dar.
Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers, die vom Schöffensenat erschwerend gewertet wurden ist auszuführen, dass diese für sich jeweils nicht die Schwelle des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG überschreiten. Jedoch ist dazu Folgendes auszuführen:Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers, die vom Schöffensenat erschwerend gewertet wurden ist auszuführen, dass diese für sich jeweils nicht die Schwelle des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG überschreiten. Jedoch ist dazu Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach
§§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.01.2020, 25 Hv 89/19h, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach , Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Bereits ein Jahr später wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Bereits ein Jahr später wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Schon nach einem halben Jahr wurde der Beschwerdeführer abermals verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Schon nach einem halben Jahr wurde der Beschwerdeführer abermals verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2021, 154 Hv 26/21d, wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29.01.2021, 14 U 49/20k – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Am 30.01.2022 beging der Beschwerdeführer den zuvor beschriebenen bewaffneten Raub.
Offensichtlich konnten die Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung dieses Deliktes abhalten und wurde er zuletzt deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Offensichtlich konnten die Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung dieses Deliktes abhalten und wurde er zuletzt deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, 81 Hv 24/22z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Strafgerichte wiederholt durch die Verhängung von bedingten Haftstrafen die Chance eingeräumt, in Zukunft ein gewisses Wohlverhalten an den Tag zu legen. Diese Chance wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder nach der ersten noch nach der zweiten und auch nicht nach der dritten Verurteilung genützt, sondern steigerte sich die kriminelle Energie in weiterer Folge noch bis zum Gebrauch einer Faustfeuerwaffe und eines Messers, um seine Opfer derartig zu ängstigen, damit diese den Forderungen der beiden Täter zur Übergabe des Geldes nachkamen.
Im gegenständlichen Fall konnten von der erkennenden Richterin keinerlei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe gefunden werden. Diese sind schlichtweg nicht vorhanden.
Die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann nur als schlichtweg negativ angestellt werden.
Wenn nunmehr in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.07.2022 vom Beschwerdeführer selbst und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erstmalig das Haftübel verspürt und deshalb von einer spezialpräventiven Wirkung desselbigen ausgegangen werden kann, und sich der Beschwerdeführer, der im letzten Jahr Vater einer Tochter geworden ist, dieser nunmehr ein gutes Vorbild sein will und sich aktiv an ihrer Erziehung beteiligen und die elterlichen Rechte und Pflichte wahrnehmen will, ua auch für Wohlstand durch Berufstätigkeit sorgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Tochter des Beschwerdeführer im XXXX 2021 geboren wurde, der Beschwerdeführer erneut im XXXX 2021 – also bereits in Kenntnis und vollem Bewusstsein seiner Vaterpflichten – erneut verurteilt wurde und im Jänner 2022 - in Kenntnis und vollem Bewusstsein seiner Vaterpflichten– den bewaffneten Raub begangen hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter am XXXX übrigens exakt fünf Tage ( XXXX und XXXX ) als Arbeiter berufstätig war – er dürfte somit grundsätzlich nicht geplant haben für den Wohlstand seiner Tochter auf legale Art und Weise zu sorgen.Wenn nunmehr in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.07.2022 vom Beschwerdeführer selbst und auch in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erstmalig das Haftübel verspürt und deshalb von einer spezialpräventiven Wirkung desselbigen ausgegangen werden kann, und sich der Beschwerdeführer, der im letzten Jahr Vater einer Tochter geworden ist, dieser nunmehr ein gutes Vorbild sein will und sich aktiv an ihrer Erziehung beteiligen und die elterlichen Rechte und Pflichte wahrnehmen will, ua auch für Wohlstand durch Berufstätigkeit sorgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Tochter des Beschwerdeführer im römisch 40 2021 geboren wurde, der Beschwerdeführer erneut im römisch 40 2021 – also bereits in Kenntnis und vollem Bewusstsein seiner Vaterpflichten – erneut verurteilt wurde und im Jänner 2022 - in Kenntnis und vollem Bewusstsein seiner Vaterpflichten– den bewaffneten Raub begangen hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter am römisch 40 übrigens exakt fünf Tage ( römisch 40 und römisch 40 ) als Arbeiter berufstätig war – er dürfte somit grundsätzlich nicht geplant haben für den Wohlstand seiner Tochter auf legale Art und Weise zu sorgen.
Die vom Beschwerdeführer plötzlich erst in der Haft neu aufkeimende gewollte Vorbildwirkung im Leben seiner Tochter kann wohl nur als der Versuch gewertet werden, einen positiven Input in eine schlichtweg negative Zukunftsprognose zu bringen. Auch die wöchentlichen Besuche der Eltern und Familie in der Haftanstalt sind nicht geeignet ein anderes Bild darzustellen, zumal nicht daran gezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer auch zuvor ein enges Verhältnis zu seinen Familienmitgliedern hatte, dieses aber offenbar keine rechtzeitige Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirkt hat.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:
„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers aus, welches seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes zugrunde liegt. Diese Tathandlung an sich – insbesondere die Benützung einer Faustfeuerwaffe und eines Messers – zweiter potentiell tödlicher Waffen– verdeutlicht ein extrem gewaltbereites Verhalten des Beschwerdeführers. Bereits im Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschwerdeführer sind somit Handlungen und Delikte gegen Leib und Leben andere nicht fremd. Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers aus, welches seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes zugrunde liegt. Diese Tathandlung an sich – insbesondere die Benützung einer Faustfeuerwaffe und eines Messers – zweiter potentiell tödlicher Waffen– verdeutlicht ein extrem gewaltbereites Verhalten des Beschwerdeführers. Bereits im Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschwerdeführer sind somit Handlungen und Delikte gegen Leib und Leben andere nicht fremd.
Die weiteren Verurteilungen – einerseits im Jänner 2021 wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und andererseits im Juli 2021 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148 erster Fall StGB –verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer versucht sich durch Delikte gegen das Vermögen Dritter, zu bereichern. Die weiteren Verurteilungen – einerseits im Jänner 2021 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und andererseits im Juli 2021 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 148, erster Fall StGB –verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer versucht sich durch Delikte gegen das Vermögen Dritter, zu bereichern.
Dies gipfelte schlussendlich in dem bewaffneten Raub –einer Handlung die sowohl gegen Leib und Leben anderer als auch auf das Vermögen anderer gerichtet ist. Für die erkennende Richterin ist daher über Jahre eine Kumulierung bzw. Steigerung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers ersichtlich.
Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, ist insbesondere angesichts der Wiederholungsgefahr und der einschlägigen Verurteilung noch keine Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde.Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, ist insbesondere angesichts der Wiederholungsgefahr und der einschlägigen Verurteilung noch keine Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde.
In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).
Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht und vom Beschwerdeführer aktuell im Entscheidungszeitpunkt nur deshalb keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreich ausgeht, weil er sich in Strafhaft befindet.
Angesichts dessen, dass bereits einschlägige Vorstrafen bestehen und bestanden haben und ihn die Verurteilung zu bedingten Haftstrafen bisher nicht davon abhalten konnten, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des Beschwerdeführers in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.Angesichts dessen, dass bereits einschlägige Vorstrafen bestehen und bestanden haben und ihn die Verurteilung zu bedingten Haftstrafen bisher nicht davon abhalten konnten, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des Beschwerdeführers in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
Im Fall des BF ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen.Im Fall des BF ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:3.3.1. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“
Da der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde jedoch über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die österreichische Rechtslage unter Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH wie folgt:
„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
3.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt II.3.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht anzuwenden.3.3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt römisch zwei.3.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht anzuwenden.
Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da der Spruchpunkt VI. auf diesem Ausspruch aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da der Spruchpunkt römisch sechs. auf diesem Ausspruch aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
3.3.3. § 53 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. 3.3.3. Paragraph 53, FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.
Wie bereits war aufgrund der zitierten Judikatur die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass - entsprechend dem Wortlaut des § 53 FPG - auch kein Einreiseverbot erlassen werden kann.
Wie bereits war aufgrund der zitierten Judikatur die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass - entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 53, FPG - auch kein Einreiseverbot erlassen werden kann.,
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (Anm.: Vorgängerbestimmung) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 Anmerkung, Vorgängerbestimmung) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Ad Spruchpunkt A) I .und II.: (Aberkennung von Asyl und Nichtgewährung von subsidiärem Schutz aufgrund des Begehens eines besonders schweren Verbrechens samt daraus resultierender Gefahr für die Gemeinschaft)Ad Spruchpunkt A) römisch eins .und römisch zwei.: (Aberkennung von Asyl und Nichtgewährung von subsidiärem Schutz aufgrund des Begehens eines besonders schweren Verbrechens samt daraus resultierender Gefahr für die Gemeinschaft)
Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich eine solche aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht ergibt. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der vom Beschwerdeführer begangene bewaffnete Raub und die rechtskräftige Verurteilung wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wurde bereits vom BFA insofern nachvollziehbar getroffen als eine entsprechende Abwägung durchgeführt hat.
Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht teilt im Großen und Ganzen diese maßgeblichen Erwägungen und kommt zu demselben Schluss wie die belangte Behörde.
In der Beschwerde wurde keiner diesem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkt I. und II. behauptet. In der Beschwerde wurde keiner diesem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. behauptet.
Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des BFA ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614 aus 2008, festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist vergleiche VfSlg 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des BFA ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Ad Spruchpunkt A) III.: Ad Spruchpunkt A) römisch drei.:
Die Spruchpunkt IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides konnten alleine aus den zitierten rechtlichen Erwägungen gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung ersatzlos behoben werden.
Die Spruchpunkt römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides konnten alleine aus den zitierten rechtlichen Erwägungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung ersatzlos behoben werden.,
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Kassation Körperverletzung Raub Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2262168.1.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023