TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/3 W139 2164271-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2023
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Entscheidungsdatum

03.11.2023

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W139 2164271-1/91E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 21.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II.      Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

III.    In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Die Erstbefragung fand am 28.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3.       Am 22.07.2016 übermittelte das Bezirksgericht XXXX eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 20.07.2016, zu XXXX , wegen §§ 15, 141 Abs. 1 StGB. 3. Am 22.07.2016 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 20.07.2016, zu römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB.

4.       Der Beschwerdeführer wurde per 30.12.2016 aufgrund einer Haft von der Grundversorgung abgemeldet.

5.       Mit Schreiben vom 12.01.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Abtretungsbericht vom 03.01.2017. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, gegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG verstoßen zu haben. Er sei geständig gewesen.5. Mit Schreiben vom 12.01.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abtretungsbericht vom 03.01.2017. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, gegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG verstoßen zu haben. Er sei geständig gewesen.

6.       Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangten Behörde) fand am 09.02.2017 statt.

7.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017, der dem Beschwerdeführer am 26.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017, der dem Beschwerdeführer am 26.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne.

8.       Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 10.07.2017, fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

9.       Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.07.2017, mit Schreiben vom 10.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10.      Am 24.10.2018 wurde die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung vom Bezirksgericht XXXX vom 17.10.2018, zu XXXX , übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2018, rechtskräftig seit 14.09.2018, wegen der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall SMG zu 4 Monaten bedingte Freiheitsstrafe und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.10. Am 24.10.2018 wurde die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung vom Bezirksgericht römisch 40 vom 17.10.2018, zu römisch 40 , übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2018, rechtskräftig seit 14.09.2018, wegen der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu 4 Monaten bedingte Freiheitsstrafe und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

11.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde (neuerlich) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde (neuerlich) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.

Gegen den letztgenannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde der Bescheid vom 27.02.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde der Bescheid vom 27.02.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019, W139 2164271-2/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2018 zurückgewiesen.

12.      Mit Urteil vom 19.11.2018 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer betreffend die Verdächtigung, er hätte am 21.08.2018 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, freigesprochen. 12. Mit Urteil vom 19.11.2018 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer betreffend die Verdächtigung, er hätte am 21.08.2018 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, freigesprochen.

13.      Am 13.04.2019 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX , geboren am XXXX , geboren in XXXX , XXXX .13. Am 13.04.2019 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , geboren in römisch 40 , römisch 40 .

14.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.

15.      Mit Urteil vom 16.09.2019 des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. 15. Mit Urteil vom 16.09.2019 des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren gewertet, erschwerend war das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Begehung innerhalb der Probezeit einer Vorverurteilung einer nicht einschlägigen Vorstrafe.

16.      Am 22.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertreterin, sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt.

17.      Mit Urteil vom 03.05.2021 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Davon wurden 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 17. Mit Urteil vom 03.05.2021 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Davon wurden 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Erschwerend wurde die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt.

18.      Am 11.06.2021 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.06.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt am 03.06.2021 eine schwere Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen zu haben. Es wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. 18. Am 11.06.2021 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.06.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt am 03.06.2021 eine schwere Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen zu haben. Es wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.

19.      Mit Urteil vom 06.07.2021, rechtskräftig seit 10.07.2021, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer betreffend §§ 15, 105 Abs. 1 StGB freigesprochen. 19. Mit Urteil vom 06.07.2021, rechtskräftig seit 10.07.2021, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer betreffend Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB freigesprochen.

20.      Am 16.07.2021 wurde der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2021 übermittelt. 20. Am 16.07.2021 wurde der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.07.2021 übermittelt.

21.      Am 29.07.2021 wurde der Haftmeldezettel des Beschwerdeführers übermittelt. Mit 22.07.2021 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX gemeldet.21. Am 29.07.2021 wurde der Haftmeldezettel des Beschwerdeführers übermittelt. Mit 22.07.2021 wurde der Beschwerdeführer in der römisch 40 gemeldet.

22.      Mit 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der XXXX abgemeldet.22. Mit 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der römisch 40 abgemeldet.

23.      Am 12.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende öffentliche mündliche Verhandlung, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertreterin, sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer wurde ergänzend befragt und die beantragte Zeugin wurde zeugenschaftlich einvernommen.

Die Verhandlung diente insbesondere der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

24.      Am 26.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung. Er verwies unter anderem auf die volatile Sicherheits- und die katastrophale Versorgungslage. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass trotz seiner Straffälligkeit weder die Voraussetzungen der Ausschlussgründe gemäß § 6 AsylG, noch jene gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG vorliegen würden.24. Am 26.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung. Er verwies unter anderem auf die volatile Sicherheits- und die katastrophale Versorgungslage. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass trotz seiner Straffälligkeit weder die Voraussetzungen der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 6, AsylG, noch jene gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegen würden.

25.      Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 28.01.2022 zur Stellungnahme übermittelt.

26.      Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, zu W139 2164271-1/71E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. III. und IV. des angefochtenen Bescheides mittels Beschluss gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.26. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, zu W139 2164271-1/71E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides mittels Beschluss gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben.

27.      Am 17.05.2022 wurde der Haftmeldezettel des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nachgereicht. Mit 12.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in der in der JA XXXX angemeldet.27. Am 17.05.2022 wurde der Haftmeldezettel des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nachgereicht. Mit 12.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in der in der JA römisch 40 angemeldet.

28.      Mit Urteil vom 03.06.2022 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen oder eines Teils der Strafe lagen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht vor. 28. Mit Urteil vom 03.06.2022 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen oder eines Teils der Strafe lagen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht vor.

Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, drei einschlägige Vorverurteilungen und drei offene Probezeiten gewertet. Mildernd wurde die der Wahrheitsfindung dienliche und reumütige geständige Verantwortung berücksichtigt.

29.      Am 24.03.2023 wurde mittels Übermittlung des Haftmeldezettels mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 10.03.2023 abgemeldet wurde.

30.      Am 29.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail mit der Bitte um einen persönlichen Termin.

31.      Am 12.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende öffentliche mündliche Verhandlung, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertretung, sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Die Rechtsvertretung ersuchte um Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, welche von der erkennenden Richterin gewährt wurde.

32.      Am 26.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023. Betreffend den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur bei Gefährdung der Existenz oder territorialen Integrität eines Staates oder bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen vorliege. Betreffend die Verurteilungen wurde darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei und der Beschwerdeführer geständig und reumütig gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht wegen § 28a SMG (Suchtgifthandel), sondern „nur“ wegen § 27 SMG (unerlaubtem Umgang mit Suchtmittel) verurteilt worden. Wie auch die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, sei eine deutliche Verbesserung beim Beschwerdeführer zu bemerken, da er sich von seinem alten Bekanntenkreis distanziert und sich selbstständig um die Kontaktaufnahme mit dem Verein Neustart gekümmert habe. Der Beschwerdeführer führe ein geregeltes Privat- und Familienleben und zeige einen hohen Arbeitswillen, welchen er auch während des Aufenthaltes in der Justizanstalt bewiesen habe. Betreffend den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zuge einer Einzelfallbeurteilung beim Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Verurteilung betreffend das Verbrechen bereits 2,5 Jahre zurückliege und die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Bei der neuerlichen Verurteilung handle es sich um ein Vergehen. Insgesamt sei betreffend den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose zu treffen.32. Am 26.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023. Betreffend den Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur bei Gefährdung der Existenz oder territorialen Integrität eines Staates oder bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen vorliege. Betreffend die Verurteilungen wurde darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei und der Beschwerdeführer geständig und reumütig gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht wegen Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel), sondern „nur“ wegen Paragraph 27, SMG (unerlaubtem Umgang mit Suchtmittel) verurteilt worden. Wie auch die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, sei eine deutliche Verbesserung beim Beschwerdeführer zu bemerken, da er sich von seinem alten Bekanntenkreis distanziert und sich selbstständig um die Kontaktaufnahme mit dem Verein Neustart gekümmert habe. Der Beschwerdeführer führe ein geregeltes Privat- und Familienleben und zeige einen hohen Arbeitswillen, welchen er auch während des Aufenthaltes in der Justizanstalt bewiesen habe. Betreffend den Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zuge einer Einzelfallbeurteilung beim Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Verurteilung betreffend das Verbrechen bereits 2,5 Jahre zurückliege und die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Bei der neuerlichen Verurteilung handle es sich um ein Vergehen. Insgesamt sei betreffend den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose zu treffen.

33.      Am 04.10.2023 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

34.      Am 05.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer das neue Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 28.09.2023 zum Parteiengehör übermittelt und eine zweiwöchige Frist zu Erstattung einer Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Vorweg wird auf das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, zu W139 2164271-1/71E, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass gegen dieses Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde daher bereits rechtskräftig entschieden.

Lediglich zum besseren Verständnis der gegenständlichen Entscheidung werden einzelne Feststellungen aus dem Erkenntnis vom 15.04.2022, GZ: W139 2164271-1/71E, in dieser Entscheidung neuerlich getroffen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Stellungnahme sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 22.10.2019, 12.01.2022 und 12.09.2023 wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privatleben in Österreich:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer ist seit 13.04.2019 mit XXXX , geboren am XXXX in XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau drei Töchter XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Familie lebt nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer bereut seine Kinder und führt auch den Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 13.04.2019 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau drei Töchter römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Familie lebt nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer bereut seine Kinder und führt auch den Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau.

1.1.3.  Der Beschwerdeführer ist beim Arbeitsmarktservice angemeldet und ist arbeitswillig. Während der Haft hat der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX als Freigänger gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor gesund.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist beim Arbeitsmarktservice angemeldet und ist arbeitswillig. Während der Haft hat der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 als Freigänger gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor gesund.

1.2.    Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den konkreten Umständen der Straftaten:

1.2.1.  Mit Urteil vom 10.09.2018, rechtskräftig seit 14.09.2018 des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z. 1 1. und 2. Fall SMG zu 4 Monaten bedingte Freiheitsstrafe und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.1.2.1. Mit Urteil vom 10.09.2018, rechtskräftig seit 14.09.2018 des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu 4 Monaten bedingte Freiheitsstrafe und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

1.2.2.  Mit Urteil vom 16.09.2019, rechtskräftig seit 20.09.2019 des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.2.2. Mit Urteil vom 16.09.2019, rechtskräftig seit 20.09.2019 des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

1.2.3.  Mit Urteil vom 03.05.2021, rechtskräftig seit 07.05.2021 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Davon wurden 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2.3. Mit Urteil vom 03.05.2021, rechtskräftig seit 07.05.2021 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Davon wurden 9 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat XXXX durch Versetzen eines Faustschlages im Bereich des linken Auges am Körper verletzt und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt. XXXX erlitt eine Fraktur im Bereich der linken Augenhöhle. Der Beschwerdeführer kaufte am 03.02.2021 von XXXX Cannabis in einem Park in XXXX . Aufgrund der schlechten Qualität der Ware wollte der Beschwerdeführer die Drogen zurückgeben und sein Geld zurückbekommen, woraufhin es, aufgrund der Weigerung des XXXX , zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Religiöse Motive für die Körperverletzung bestanden nicht. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 durch Versetzen eines Faustschlages im Bereich des linken Auges am Körper verletzt und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt. römisch 40 erlitt eine Fraktur im Bereich der linken Augenhöhle. Der Beschwerdeführer kaufte am 03.02.2021 von römisch 40 Cannabis in einem Park in römisch 40 . Aufgrund der schlechten Qualität der Ware wollte der Beschwerdeführer die Drogen zurückgeben und sein Geld zurückbekommen, woraufhin es, aufgrund der Weigerung des römisch 40 , zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Religiöse Motive für die Körperverletzung bestanden nicht.

Erschwerend wurde die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet, mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte an der Schwere der Schuld des Angeklagten sowie mangels umfassender Verantwortungsübernahme.

Der Beschwerdeführer befand sich von 22.07.2021 bis zum 22.10.2021 in der XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich von 22.07.2021 bis zum 22.10.2021 in der römisch 40 in Haft.

1.2.4.  Mit Urteil vom 03.06.2022 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen oder eines Teils der Strafe lagen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht vor. 1.2.4. Mit Urteil vom 03.06.2022 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen oder eines Teils der Strafe lagen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht vor.

Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, drei einschlägige Vorverurteilungen und drei offene Probezeiten gewertet. Mildernd wurde die der Wahrheitsfindung dienliche und reumütige geständige Verantwortung berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 12.05.2022 bis zum 10.03.2023 in der JA XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich von 12.05.2022 bis zum 10.03.2023 in der JA römisch 40 in Haft.

1.2.5.  Der Beschwerdeführer wandte sich selbständig an die Haftentlassungshilfe und wird seit seiner Haftentlassung von Neustart betreut. Der Beschwerdeführer erscheint regelmäßig zu den Terminen und übernimmt mittlerweile Verantwortung hinsichtlich seiner begangenen Delikte.

1.3.    Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Im Entscheidungszeitpunkt würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Im Entscheidungszeitpunkt würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Eine gegenwärtige Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist dem Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage, in Verbindung mit der allgemeinen schlechten Versorgungslage, nicht möglich und auch nicht zumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht zur Verfügung.

1.4.    Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 28.09.2023 (LIB),

-        UNHCR Guidance note von Februar 2023 (UNHCR)

-        EUAA Country Guidance Afghanistan von Jänner 2023 (EUAA)

1.4.1.  Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden.

Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (LIB, Kapitel Sicherheitslage).

1.4.2.  Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert.

Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher. Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden.

Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten. Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden.

Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar.

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien.

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage).

1.4.3.  Regionen Afghanistans

1.4.3.1. Kabul-Stadt (LIB, Kapitel Kabul-Stadt)

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt- Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner.Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt- Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner.

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023).

Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023).

Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023).

Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).

1.4.4.  Erreichbarkeit (LIB, Kapitel Erreichbarkeit)

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vgl. 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vergleiche 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023).

1.4.5.  Taliban (LIB, Kapitel Taliban)

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).

1.4.6.  Rechtsschutz/Justizwesen (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen)

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a).

Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (FH 24.2.2022a) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit (IOM 12.1.2023; vgl. FH 24.2.2022a). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGA 28.1.2022).Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (FH 24.2.2022a) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit (IOM 12.1.2023; vergleiche FH 24.2.2022a). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGA 28.1.2022).

Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.8.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen (UNGA 7.12.2022).

Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden (UNGA 7.12.2022).

Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 20.7.2022). Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden (IOM 12.1.2023).

Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten, noch dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (RA KBL 4.10.2022).

Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag (AA 20.7.2022). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022).

1.4.7.  Allgemeine Menschenrechtslage (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage)

Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

1.4.8.  Grundversorgung und Wirtschaft (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft)

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Naturkatastrophen

Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023). Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vergleiche FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vergleiche AJ 24.7.2023).

1.4.8.1. Armut und Lebensmittelunsicherheit (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelun-sicherheit)

Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).

In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (April 2023) und die prognostizierte (Mai 2023 bis Oktober 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 15.5.2023).

Ernährungsunsicherheit in Afghanistan im April 2023 sowie Ausblick für den Zeitraum May bis Oktober 2023

Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vgl. WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vergleiche WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).

Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren (WFP 25.6.2023).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).

Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin (WB 5.7.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

1.4.8.2. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten (LIB, Kapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten)

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

Stadt

Apartment

Haus (maximal 3 Räume)

Kabul

ca. 185 €

ca. 97 - 106 €

Mazar-e Sharif

ca. 110 - 140 €

ca. 97 - 106 €

Herat

ca. 110 - 140 €

ca. 64 - 85 €

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

1.4.8.3. Arbeitsmarkt (LIB, Kapitel Arbeitsmarkt)

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

1.4.9.  Rückkehr (LIB, Kapitel Rückkehr):

Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

1.4.10. Innerstaatliche Fluchtalternative:

1.4.10.1. Auszug der UNHCR-GUIDANCE NOTE ON THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF PEOPLE FLEEING AFGHANISTAN – UPDATE I vom Februar 2023:1.4.10.1. Auszug der UNHCR-GUIDANCE NOTE ON THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF PEOPLE FLEEING AFGHANISTAN – UPDATE römisch eins vom Februar 2023:

„Internal Flight or Relocation Alternative

In view of the volatility of the situation throughout Afghanistan, coupled with the grave economic and humanitarian situation in the country, UNHCR does not consider it appropriate to deny international protection to Afghans and former habitual residents of Afghanistan on the basis of an internal flight or relocation alternative.“

1.4.10.2. Auszug aus der EUAA Country Guidance Afghanistan von Jänner 2023 (EUAA, 6. Internal protection alternative, S. 148-150):

In order to determine that internal protection is available in a particular part of the applicant’s country of origin, three cumulative criteria have to be met: ‘safety’, ‘travel and admittance’ and ‘reasonableness to settle’.

Safety

The Taliban were reported to be in control of all the country’s 34 provinces [Security 2022, 2.1, p. 36]. Since the takeover, there have been reports of excessive use of force by the de facto authorities, including different forms of torture and ill-treatment and extrajudicial killings, [Targeting 2022, 1.1.4 f, p. 32; 1.1.4 g, pp. 34-35]. Several profiles addressed in this common analysis are also subjected to persecution or serious harm by the Taliban as an actor. Moreover, for these and other profiles, the Taliban do not qualify as an actor who is able to provide effective, non-temporary and accessible protection, see 5. Actors of protection.

Travel and admittance

There are currently no known restrictions on travel and admittance within Afghanistan for men. The decline in armed conflict in the country following the Taliban takeover has generally led to better accessibility within the country for Afghans, with intercity travel’ largely unimpeded. The Taliban limited access to areas where conflict was concentrated. Taliban checkpoints ‘in and around Afghan cities and towns’ were also reported. An increase in Taliban checkpoints in Panjshir province as well as on Taliban checkpoints set up at the Afghanistan-Iran border in order to identify former soldiers and NRF affiliates were reported in July 2022, after clashes reportedly intensified in Afghanistan’s north [KSEI 2022, 10.1, pp. 68-70].

Therefore, the safety criterion would in general not be met. In exceptional cases, such as when the well-founded fear of persecution or real risk of serious harm is linked to a local or private actor who would not have the capacity to trace and target the applicant in the area of relocation, the safety criterion may be satisfied.

Reasonableness to settle

After the Taliban takeover, Afghanistan’s aid-dependent economy was in ‘free fall’, with public services and the banking system collapsing. According to the UNOCHA’s January 2022 Humanitarian Needs Overview, it was estimated that in 2022, 24.4 million people would be in need in Afghanistan, while the Afghan healthcare system was reported to be on the brink of failure [KSEI 2022, 1.1, pp. 14-16]

The dire humanitarian situation in the country has a significant impact on all elements considered under the requirement of reasonableness to settle in a different part of the country, including food security, housing and shelter, basic healthcare, and means of basic subsistence. Therefore, the reasonableness to settle criterion would generally not be met.

Conclusion

Taking into account the assessment with regard to the three criteria under Article 8 QD, it is found that IPA would in general not be applicable to any part of Afghanistan.

2.       Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung von drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in den Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privatleben in Österreich:

2.1.1.  Betreffend die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Geburtsdatum, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft sowie zu seinem Religionsbekenntnis wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, GZ: W139 2164271-1/71E verwiesen. Diese Feststellungen wurden lediglich zum besseren Verständnis der gegenständlichen Entscheidung neuerlich getroffen.

2.1.2.  Hinsichtlich der Feststellungen zum Familienstand und zur Vaterschaft des Beschwerdeführers wird ebenfalls auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, GZ: W139 2164271-1/71E verwiesen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner dritten Tochter vor, sodass ebenfalls die Vaterschaft zu XXXX , geboren am XXXX , festgestellt werden konnte (siehe S. 5 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Dass die Familie nach wie vor im selben Haushalt lebt, konnte aufgrund der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023, festgestellt werden (siehe S. 6, 16 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).2.1.2. Hinsichtlich der Feststellungen zum Familienstand und zur Vaterschaft des Beschwerdeführers wird ebenfalls auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022, GZ: W139 2164271-1/71E verwiesen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner dritten Tochter vor, sodass ebenfalls die Vaterschaft zu römisch 40 , geboren am römisch 40 , festgestellt werden konnte (siehe S. 5 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Dass die Familie nach wie vor im selben Haushalt lebt, konnte aufgrund der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023, festgestellt werden (siehe S. 6, 16 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau betreut und ebenfalls den Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau führt, ergibt sich ebenfalls aufgrund ihrer glaubhaften und schlüssigen Angaben in den mündlichen Verhandlungen. Der Beschwerdeführer führte bereits in der ersten mündlichen Verhandlung aus, dass sein Alltag hauptsächlich daraus bestehe, auf seine Tochter aufzupassen, zumal er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (siehe S. 21-22 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2019). Diese Angaben wurden von seiner Ehefrau dahingehend bestätigt, dass sie angab, ihre Tochter gemeinsam mit ihrem Ehemann sowohl zu Hause, als auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung zu betreuen und gemeinsam die nötigen Einkäufe zu erledigen. Sie bestätigte ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit der Tochter sowohl zu Hause, als auch beispielsweise im Park spiele und sich mit seinem Kind auch alleine beschäftige (siehe S. 29 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2019). Hinsichtlich des Haushaltes führte die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie sich die Arbeit mit dem Beschwerdeführer aufteilen würde und sie beispielsweise gemeinsam das Frühstück machen würden (siehe S. 29 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2019). Festgehalten wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in allen drei mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich von der erkennenden Richterin einvernommen wurde. In der zweiten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er es als Regel ansehe, dass sich die Eltern, somit er als Vater sowie seine Ehefrau als Mutter, primär um die Kinder kümmern sollten und die Betreuung daher nicht überwiegend durch Dritte, wie beispielsweise die Großeltern erfolgen sollte. Lediglich im Falle eines gemeinsamen Termins würden die Schwiegereltern des Beschwerdeführers auf die Kinder aufpassen (siehe S. 16 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022).

In der zweiten Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Geburt seiner Kinder sowie deren Interessen und Bedürfnissen befragt, um einschätzen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv die Rolle einer Betreuungsperson übernimmt. Wenngleich der Beschwerdeführer einige Daten, wie beispielsweise das korrekte Geburtsdatum seiner Tochter nicht nennen konnte, so konnte die erkennende Richterin jedoch erkennen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Kindern aktiv beschäftigt und deren Bedürfnisse kennt. Er machte diesbezüglich einen sehr authentischen Eindruck, zumal er auch nicht versuchte als „perfekter“ Vater und Ehemann aufzutreten, sondern sichtilch bemüht war, ehrliche Angaben zu seiner Rolle als Vater zu machen. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise an, dass sowohl er als auch seine Ehefrau bei ihrem ersten Kind nicht gut vorbereitet gewesen seien und des Öfteren ihre eigenen Mütter um Hilfe und Rat gebeten hätten. Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls glaubhaft darlegen, dass er nicht nur bei der Geburt seiner Kinder anwesend war, sondern dies auch als eine seiner Verpflichtungen als Vater und Ehemann ansieht (siehe S. 16-18 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Zur Führung des Haushaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Haushalt zusammen mit seiner Frau erledige und auch gelegentlich koche, dass sie jedoch mehr Arbeiten erledige als er selbst (siehe S. 19 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine diesbezüglichen Angaben erneut und führte ergänzend aus, dass sie zusammen vor der Geburt der Kinder das Kinderzimmer vorbereitet sowie Kleidung und Spielsachen besorgt hätten. Sie bestätigte insbesondere, dass beide den Haushalt gemeinsam führen würden sowie, dass der Beschwerdeführer bei beiden Geburten anwesend gewesen sei (siehe S. 25-26 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Die Ehefrau gab ebenfalls an, dass sie, nach der ersten Haft des Beschwerdeführers, für kurze Zeit berufstätig gewesen sei und ihr Ehemann in dieser Zeit alleine die Kinder betreut habe (siehe S. 26 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Sie führte ebenfalls glaubhaft und authentisch an, dass der Beschwerdeführer sowohl die Pflege der Kinder übernehme, wie beispielsweise die Windeln zu wechseln, als auch mit den Kindern spiele und viel mit ihnen unternehme. Auch nachts würde der Beschwerdeführer aufstehen und die Kinder beruhigen (siehe S. 27 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022).

Auch in der dritten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seine mittlerweile drei Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau betreut und auch den Haushalt gemeinsam erledigt (siehe S. 6, 17, 19 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

Die erkennende Richterin konnte sich aufgrund von drei mündlichen Verhandlungen innerhalb eines vierjährigen Zeitraumes eingehend einen Eindruck sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verschaffen. Betreffend die in der Vergangenheit liegenden Streitigkeiten mit seiner Ehefrau, welche im Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Jahr 2021 gipfelten, kann letztlich nicht festgestellt werden, was tatsächlich vorgefallen ist und weshalb die Ehefrau am 03.06.2021 die Polizei verständigte. Der Beschwerdeführer wurde allerdings freigesprochen und seine Ehefrau führte überzeugend mit selbstbewussten Auftreten in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sie gar nicht bedroht habe und es sich „nur“ um einen heftigen verbalen Streit gehandelt habe (siehe S. 23-24 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022).

Zu keinem Zeitpunkt kamen allerdings Zweifel an der Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die liebevolle Betreuung seiner Kinder auf, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau offenkundig bemüht waren, ehrliche und authentische Angaben zu machen, und nicht den Schein einer perfekten Ehe und Elternschaft zu vermitteln versuchten. Aufgrund der drei Verhandlungen konnte die Entwicklung des Beschwerdeführers beobachtet werden und lässt sich letztlich feststellen, dass er sich von einem unerfahrenen, jungen, gewaltbereiten Mann, mit schlechter Impulskontrolle, hin zu einem verantwortungsvolleren, reflektierten Vater, welcher um eine bessere Zukunft seiner Kinder bemüht ist, entwickelte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vermittelten zudem den Eindruck, dass ihre Beziehung in den letzten Jahren stabiler wurde, sie zueinanderstehen und sich auch in schwierigen Zeiten unterstützen.

2.1.3.  Dass der Beschwerdeführer beim AMS angemeldet ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung und wurde ebenfalls durch den Betreuer des Beschwerdeführers von der Haftentlassungshilfe Neustart in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.09.2023, Aktenzahl: XXXX , bestätigt. Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während seiner Haft ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Justizanstalt (siehe Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).2.1.3. Dass der Beschwerdeführer beim AMS angemeldet ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung und wurde ebenfalls durch den Betreuer des Beschwerdeführers von der Haftentlassungshilfe Neustart in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.09.2023, Aktenzahl: römisch 40 , bestätigt. Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während seiner Haft ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Justizanstalt (siehe Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

Die Feststellung zur Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinen glaubwürdigen und authentischen Angaben in den mündlichen Verhandlungen. Bereits in der ersten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines unklaren Aufenthaltsstatus nicht arbeiten könne und dafür zu Hause auf seine Tochter aufpasse. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne und die Familie daher wenig Geld zur Verfügung habe, sei sehr schwierig für ihn (siehe S. 21, 24 Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Bereits in der ersten mündlichen Verhandlung war der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Arbeit und insbesondere nach einer stabileren finanziellen Lage klar ersichtlich. In der zweiten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit und insbesondere seinen Wunsch nach einem geregelten Tagesablauf explizit zum Ausdruck indem er anführte: „Arbeitslosigkeit ist eine große Krankheit in der Welt. Ich bin jetzt jung und habe auch die Kraft zu arbeiten. Wenn ich mit der Arbeit beschäftigt bin, dann würde ich solche Probleme nicht bekommen. Wenn ich täglich 8 Stunden eine Arbeit habe und dann mich mit meiner Familie beschäftige, würde ich nicht die Zeit dafür haben, wo hin zu gehen und solche Probleme zu bekommen.“ (siehe S. 20 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Der Beschwerdeführer vermittelte zudem den Eindruck, insbesondere für seine Familie bereit zu sein, auch schwere Arbeiten zu verrichten. Er brachte vor, während seiner ersten Haft neun Stunden täglich schwer gearbeitet zu haben, um als Freigänger seine Familie für eine Stunde sehen zu können. Die Möglichkeit während seiner Haft arbeiten zu können, nahm der Beschwerdeführer daher dankbar an (siehe S. 20 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022 und S. 10 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Insbesondere wurde der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem strukturierten und geregelten Tagesablauf ersichtlich, um ebenfalls nicht mehr „in Schwierigkeiten“ zu kommen. In der dritten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch während seiner zweiten Haft als Freigänger gearbeitet habe und auch in Zukunft arbeiten wolle (siehe S. 6 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Während der Haft habe der Beschwerdeführer für verschiedene Firmen gearbeitet und diverse körperliche Arbeiten verrichtet (siehe S. 9-10 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Befragt zu seinen Möglichkeiten einen Arbeitsplatz zu finden, führte er zudem aus, dass er für diverse Leiharbeitsfirmen arbeiten könnte, die er teilweise durch seine, während der Haft verrichteten Tätigkeiten bereits kenne. Weiters würde der Beschwerdeführer gern eine Ausbildung zum Lokführer oder eine technische Lehre beginnen. Der Beschwerdeführer konnte zwar keine Einstellungszusage organisieren, führte aber glaubwürdig aus, dass er sich bereits bei diversen Firmen um einen Vorvertrag erkundigt habe, dass diese jedoch zum aktuellen Zeitpunkt keine Zusagen ausstellen würden (siehe S. 14 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Der Beschwerdeführer konnte daher glaubhaft und plausibel seine Arbeitswilligkeit darlegen und untermauerte seine Ausführungen mit den vorgelegten Dokumenten, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft tatsächlich gearbeitet hat.

Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen wurden weiters von seinem Betreuer von Neustart bestätigt. Dieser führte ebenfalls aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr bemüht zeige, eine Arbeit zu finden, bereit sei, seine Deutsch-Kenntnisse zu verbessern, um bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu haben sowie, dass dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass eine Arbeit einen strukturierten Tagesablauf schaffe und eine weitere Absicherung betreffend seine Resozialisierung bedeuten würde (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung, indem er anführte, vollkommen gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht in medizinischer Behandlung zu sein (siehe S. 3 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

2.2.    Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers stützen sich auf einen Auszug aus dem Strafregister sowie die im Akt befindlichen Urteile.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffen mehrere Vergehen und ein Verbrechen. Die Tatumstände des rechtskräftig verurteilten Verbrechens ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.07.2021 (siehe OZ 49 und 48). Dass der Beschwerdeführer keinerlei religiöse Motive für die Körperverletzung an XXXX hatte, konnte er sowohl der erkennenden Richterin, als auch den Exekutivbeamten des XXXX glaubhaft darlegen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer bei einer telefonischen Befragung der Exekutivbeamten aus, dass er die Körperverletzung begangen habe, weil XXXX ihm Drogen in schlechter Qualität verkauft habe. Zudem habe er gar nicht gewusst, dass sein Dealer kein Moslem sei, weiters sei der Beschwerdeführer selbst nicht streng religiös, er bete nicht täglich und trinke gelegentlich Alkohol. Da seine Angaben auch mit jenen aus seiner Beschuldigtenvernehmung übereinstimmten und auch keine weiteren Hinweise für religiöse Motive festgestellt werden konnten, wurde im Bericht ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handeln dürfte, ohne dass seine religiöse Einstellung bei der Begehung von Straftaten eine Rolle spielen würde (siehe OZ 48).Die Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffen mehrere Vergehen und ein Verbrechen. Die Tatumstände des rechtskräftig verurteilten Verbrechens ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 sowie aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.07.2021 (siehe OZ 49 und 48). Dass der Beschwerdeführer keinerlei religiöse Motive für die Körperverletzung an römisch 40 hatte, konnte er sowohl der erkennenden Richterin, als auch den Exekutivbeamten des römisch 40 glaubhaft darlegen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer bei einer telefonischen Befragung der Exekutivbeamten aus, dass er die Körperverletzung begangen habe, weil römisch 40 ihm Drogen in schlechter Qualität verkauft habe. Zudem habe er gar nicht gewusst, dass sein Dealer kein Moslem sei, weiters sei der Beschwerdeführer selbst nicht streng religiös, er bete nicht täglich und trinke gelegentlich Alkohol. Da seine Angaben auch mit jenen aus seiner Beschuldigtenvernehmung übereinstimmten und auch keine weiteren Hinweise für religiöse Motive festgestellt werden konnten, wurde im Bericht ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handeln dürfte, ohne dass seine religiöse Einstellung bei der Begehung von Straftaten eine Rolle spielen würde (siehe OZ 48).

Auch in den mündlichen Verhandlungen wurde der Beschwerdeführer detailliert zu dem begangenen Verbrechen befragt. In Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der Polizei führte der Beschwerdeführer auch in der zweiten mündlichen Verhandlung aus, dass die Körperverletzung nicht aufgrund von religiösen Motiven zu Stande gekommen sei, da er mit der Religion von anderen Menschen nichts zu tun habe und ihn die religiöse Einstellung anderer auch nichts angehe (siehe S. 18 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Näher befragt, welche Bedeutung Religion für den Beschwerdeführer habe, bezeichnete er Religionen pauschal als Lüge. Er führte zwar aus, dass es wichtig sei, Gott zu kennen sowie, dass es nur einen Gott gäbe, jedoch glaube er aktuell an nichts (siehe S. 21 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Die Angaben des Beschwerdeführers wurden durch die Angaben seiner Ehefrau untermauert, die ebenfalls anführte, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein religiöser Mensch sei (siehe S. 23 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Auch in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 wurde der Beschwerdeführer nochmals detailliert zu dem von ihm begangenen Verbrechen befragt. Abermals bestätigte der Beschwerdeführer, dass es aufgrund der schlechten Qualität der gekauften Drogen zu einer Auseinandersetzung mit seinem Dealer gekommen sei sowie, dass keinerlei religiöse Motive ausschlaggebend gewesen seien (siehe S. 11-12 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des persönlichen Eindrucks konnte auch die erkennende Richterin überzeugt werden, dass der Beschwerdeführer keine religiösen Motive für die Begehung der Körperverletzung hatte.

Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer selbständig an die Haftentlassungshilfe wandte und seit seiner Haftentlassung von Neustart betreut wird, ergibt sich insbesondere aus seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 sowie aus der schriftlichen Stellungnahme seines Betreuers von Neustart (siehe S. 9, 20-21, Beilagen der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023).

Der Beschwerdeführer schien zunächst nicht im Stande zu sein, nicht mehr straffällig zu werden, obwohl es auch in der Vergangenheit nicht grundsätzlich an seiner Einsichtigkeit mangelte. In sämtlichen mündlichen Verhandlungen zeigte sich der Beschwerdeführer reumütig geständig und sehr einsichtig und versicherte der erkennenden Richterin stets, nie wieder straffällig zu werden und seine Lektion gelernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 versicherte der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin eindringlich, insbesondere aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes nicht mehr straffällig zu werden, keine Drogen mehr zu konsumieren und seinen Kindern ein besseres Vorbild sein zu wollen (siehe S. 14, 20 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Bereits vier Monate später verkaufte der Beschwerdeführer insgesamt 3,8 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an verdeckte Ermittler, wodurch der Beschwerdeführer erneut verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat weiters vorschriftswidrig Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum von März 2021 bis 10.05.2022 in unbekannter Menge besessen. Fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 erfolgte schließlich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nur sein Versprechen der erkennenden Richterin gegenüber nicht halten, sondern gab sein leeres Versprechen im Wissen, dass er nach wie vor, wenn auch nur gelegentlich, Cannabis konsumierte. Dennoch gelang es dem Beschwerdeführer, die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 davon zu überzeugen, dass er sich nunmehr nachhaltig zum Positiven verändert hat, sodass nicht mehr von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen ist. Diesbezüglich muss abermals ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller Vater ist, der sich um seine (nunmehr) drei Kinder kümmert und diese mit seiner Ehefrau gemeinsam betreut. Weiters konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er nunmehr selbst, aus innerer Überzeugung und aus eigenem Antrieb sein Leben verändern wolle und diesbezüglich auch bereits konkrete Schritte in diese Richtung gesetzt habe. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selbständig um eine adäquate Unterstützung gekümmert hat und eigenständig eine Anfrage an die Haftentlassungshilfe Neustart stellte, stellt bereits ein starkes Indiz für seinen grundlegenden Willen zu einer nachhaltigen Veränderung dar. Hierfür spricht auch der weitere konkrete Schritt des Beschwerdeführers, sich von seinem bisherigen Freundeskreis zu distanzieren. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, gelegentlich mit seinen Freunden auf Partys zu gehen und dort Alkohol zu trinken und Cannabis zu rauchen (siehe S. 14 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Demgegenüber konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 glaubhaft darlegen, nunmehr den Kontakt zu seinem ehemaligen Freundeskreis abgebrochen zu haben. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden habe und auch sämtliche Kontaktversuche seiner Freunde ignoriere (siehe S. 8, 11, 16 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Auch seine Ehefrau konnte glaubwürdig bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Freundeskreis distanziert habe und sogar einen Umzug nach XXXX vorgeschlagen habe, um bessere Chancen auf einen Neuanfang zu haben, was jedoch aufgrund der Anmeldung beim AMS nicht mehr möglich gewesen sei (siehe S. 18 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau waren letztlich auch deshalb glaubhaft, da ihre Angaben vom Betreuer des Beschwerdeführers von Neustart bestätigt wurden. Der Betreuer führte aus: „Zudem scheint es Hrn. XXXX nunmehr gelungen zu sein, sich von dem damaligen kriminellen Umfeld glaubhaft und nachhaltig distanziert zu haben. Seinen alten Bekanntenkreis meidet er gänzlich.“. Auch gab der Betreuer an, dass mit dem Beschwerdeführer ein nachhaltiges Gesamtkonzept zur Förderung der sozialen Integration sowie die Eröffnung einer prosozialen Alternative zur deliktischen Arbeitsweise erarbeitet und mit der tatsächlichen Umsetzung begonnen worden sei. Diesbezüglich seien neue Konfliktlösungsstrategien im Umgang mit emotional herausfordernden Situationen erarbeiten worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Selbstwert befasst und gebe an, diesen positiv und neu ausgerichtet zu haben und dadurch eine gesteigerte Selbstregulierung zu erfahren. Der Beschwerdeführer zeige sich offen und reflektiert und bringe sich aktiv in die Deliktsbearbeitung ein. Zudem halte er die Termine ordnungsgemäß ein, sodass auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der kooperativen Teilnahme seitens des Betreuers nicht notwendig gewesen sei, zumal es anscheinend für den Beschwerdeführer eine Selbstverständlichkeit darstelle, seine Verantwortungsübernahme hinsichtlich begangener Delikte zu übernehmen (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Diese sehr positive Einschätzung des Betreuers von Neustart konnte durch den positiven Eindruck in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin geteilt werden. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls unter Beweis, dass er die erlernten alternativen Konfliktlösungsstrategien tatsächlich verstanden und bereits verinnerlicht hat, indem er beispielsweise ausführte, welches Verhalten er seinen Töchtern raten würde, falls diese beleidigt oder angegriffen werden würden. So gab er an, dass sie trotz etwaiger Beleidigungen freundlich bleiben sollten und sich entweder an Lehrer oder andere Erwachsene wenden und um Hilfe bitten sollten (siehe S. 15 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer selbst attackiert oder beleidigt würde, führte er glaubhaft aus, dass er nunmehr anders handeln und sich entweder der Situation entziehen oder die Polizei verständigen würde (siehe S. 12 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Entgegen den Erwartungen vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, sich nachhaltig verändert zu haben und insbesondere mit Hilfe seines Betreuers, welchen er regelmäßig sehe und an welchen er sich im Falle von Fragen oder Problemen wenden könne, den Schritt aus der Kriminalität zu schaffen. Der Beschwerdeführer schien zunächst nicht im Stande zu sein, nicht mehr straffällig zu werden, obwohl es auch in der Vergangenheit nicht grundsätzlich an seiner Einsichtigkeit mangelte. In sämtlichen mündlichen Verhandlungen zeigte sich der Beschwerdeführer reumütig geständig und sehr einsichtig und versicherte der erkennenden Richterin stets, nie wieder straffällig zu werden und seine Lektion gelernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 versicherte der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin eindringlich, insbesondere aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes nicht mehr straffällig zu werden, keine Drogen mehr zu konsumieren und seinen Kindern ein besseres Vorbild sein zu wollen (siehe S. 14, 20 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Bereits vier Monate später verkaufte der Beschwerdeführer insgesamt 3,8 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an verdeckte Ermittler, wodurch der Beschwerdeführer erneut verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat weiters vorschriftswidrig Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum von März 2021 bis 10.05.2022 in unbekannter Menge besessen. Fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 erfolgte schließlich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nur sein Versprechen der erkennenden Richterin gegenüber nicht halten, sondern gab sein leeres Versprechen im Wissen, dass er nach wie vor, wenn auch nur gelegentlich, Cannabis konsumierte. Dennoch gelang es dem Beschwerdeführer, die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 davon zu überzeugen, dass er sich nunmehr nachhaltig zum Positiven verändert hat, sodass nicht mehr von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen ist. Diesbezüglich muss abermals ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller Vater ist, der sich um seine (nunmehr) drei Kinder kümmert und diese mit seiner Ehefrau gemeinsam betreut. Weiters konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er nunmehr selbst, aus innerer Überzeugung und aus eigenem Antrieb sein Leben verändern wolle und diesbezüglich auch bereits konkrete Schritte in diese Richtung gesetzt habe. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selbständig um eine adäquate Unterstützung gekümmert hat und eigenständig eine Anfrage an die Haftentlassungshilfe Neustart stellte, stellt bereits ein starkes Indiz für seinen grundlegenden Willen zu einer nachhaltigen Veränderung dar. Hierfür spricht auch der weitere konkrete Schritt des Beschwerdeführers, sich von seinem bisherigen Freundeskreis zu distanzieren. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, gelegentlich mit seinen Freunden auf Partys zu gehen und dort Alkohol zu trinken und Cannabis zu rauchen (siehe S. 14 der Verhandlungsschrift vom 12.01.2022). Demgegenüber konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2023 glaubhaft darlegen, nunmehr den Kontakt zu seinem ehemaligen Freundeskreis abgebrochen zu haben. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden habe und auch sämtliche Kontaktversuche seiner Freunde ignoriere (siehe S. 8, 11, 16 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Auch seine Ehefrau konnte glaubwürdig bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Freundeskreis distanziert habe und sogar einen Umzug nach römisch 40 vorgeschlagen habe, um bessere Chancen auf einen Neuanfang zu haben, was jedoch aufgrund der Anmeldung beim AMS nicht mehr möglich gewesen sei (siehe S. 18 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau waren letztlich auch deshalb glaubhaft, da ihre Angaben vom Betreuer des Beschwerdeführers von Neustart bestätigt wurden. Der Betreuer führte aus: „Zudem scheint es Hrn. römisch 40 nunmehr gelungen zu sein, sich von dem damaligen kriminellen Umfeld glaubhaft und nachhaltig distanziert zu haben. Seinen alten Bekanntenkreis meidet er gänzlich.“. Auch gab der Betreuer an, dass mit dem Beschwerdeführer ein nachhaltiges Gesamtkonzept zur Förderung der sozialen Integration sowie die Eröffnung einer prosozialen Alternative zur deliktischen Arbeitsweise erarbeitet und mit der tatsächlichen Umsetzung begonnen worden sei. Diesbezüglich seien neue Konfliktlösungsstrategien im Umgang mit emotional herausfordernden Situationen erarbeiten worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Selbstwert befasst und gebe an, diesen positiv und neu ausgerichtet zu haben und dadurch eine gesteigerte Selbstregulierung zu erfahren. Der Beschwerdeführer zeige sich offen und reflektiert und bringe sich aktiv in die Deliktsbearbeitung ein. Zudem halte er die Termine ordnungsgemäß ein, sodass auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der kooperativen Teilnahme seitens des Betreuers nicht notwendig gewesen sei, zumal es anscheinend für den Beschwerdeführer eine Selbstverständlichkeit darstelle, seine Verantwortungsübernahme hinsichtlich begangener Delikte zu übernehmen (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Diese sehr positive Einschätzung des Betreuers von Neustart konnte durch den positiven Eindruck in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin geteilt werden. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls unter Beweis, dass er die erlernten alternativen Konfliktlösungsstrategien tatsächlich verstanden und bereits verinnerlicht hat, indem er beispielsweise ausführte, welches Verhalten er seinen Töchtern raten würde, falls diese beleidigt oder angegriffen werden würden. So gab er an, dass sie trotz etwaiger Beleidigungen freundlich bleiben sollten und sich entweder an Lehrer oder andere Erwachsene wenden und um Hilfe bitten sollten (siehe S. 15 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer selbst attackiert oder beleidigt würde, führte er glaubhaft aus, dass er nunmehr anders handeln und sich entweder der Situation entziehen oder die Polizei verständigen würde (siehe S. 12 der Verhandlungsschrift vom 12.09.2023). Entgegen den Erwartungen vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, sich nachhaltig verändert zu haben und insbesondere mit Hilfe seines Betreuers, welchen er regelmäßig sehe und an welchen er sich im Falle von Fragen oder Problemen wenden könne, den Schritt aus der Kriminalität zu schaffen.

Durch die durchgeführte Einzelfallbeurteilung und die umfassende Befassung mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers konnte daher festgestellt werden, dass er mittlerweile die Verantwortung für seine begangenen Straftaten übernimmt und sich zu einem reflektierten Menschen entwickelt hat. In einer Gesamtschau war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zudem ein liebevoller Vater ist, der sich um seine Töchter gemeinsam mit seiner Ehefrau kümmert, den Haushalt miterledigt, arbeitswillig ist, sich von seinem schlechten Umfeld distanziert hat und durch die Hilfe von Neustart die Verantwortung für seine Taten übernehmen kann. Dadurch ergibt sich, dass der die Gefährdungsprognose zugunsten des Beschwerdeführer ausfällt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird.

2.3.    Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan sowie den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der derzeit aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht verlässlich beurteilbaren instabilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer damit nicht möglich.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan sowie den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der derzeit aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht verlässlich beurteilbaren instabilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer damit nicht möglich.

Die Feststellungen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zur Verfügung steht, ergibt sich insbesondere aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan sowie der UNHCR-Guidance note vom Februar 2023 und der EUAA Country Guidance Afghanistan von Jänner 2023. Sämtlichen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen kann entnommen werden, dass zum aktuellen Zeitpunkt, aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der allgemeinen schlechten Versorgungslage, keine Stadt oder Region als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

2.4.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hinreichend aktuell. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit den zahlreichen Berichten verschiedener angesehener seriöser Medien, sodass keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.  Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.1.1. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.1.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.1.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.1.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

3.1.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend ua VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0017; 23.04.2020, Ra 2019/01/0368; 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).3.1.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend ua VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0017; 23.04.2020, Ra 2019/01/0368; 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).

In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (siehe VwGH 07.04.2021, Ra 2020/18/0426 mit Verweis auf VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe ua VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0294; 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; 03.12.2020, Ra 2020/19/0108; 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; 07.09.2020, Ra 2020/18/0273, mwN).In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (siehe VwGH 07.04.2021, Ra 2020/18/0426 mit Verweis auf VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe ua VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0294; 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; 03.12.2020, Ra 2020/19/0108; 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; 07.09.2020, Ra 2020/18/0273, mwN).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, sowie VwGH 30.06.2011, 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, sowie VwGH 30.06.2011, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spielt es im Hinblick auf das Vorliegen eines „real risk“ grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz 26 zum Vorliegen besonderer Gefährdungsmomente für die einzelne Person). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spielt es im Hinblick auf das Vorliegen eines „real risk“ grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (siehe etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217; VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0422; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz 26 zum Vorliegen besonderer Gefährdungsmomente für die einzelne Person).

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; siehe etwa auch erneut EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (ua VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; siehe etwa auch erneut EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).

Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D gegen Vereinigtes Königreich, 30.240/96; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152; 21.07.2020, Ra 2020/18/0088). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (siehe VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049; zuletzt insbesondere VfGH 12.12.2019, E2692/2019, 27.02.2018, E2124/2017).

Festzuhalten ist, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur spezifischen Situation von Afghanistan, insbesondere VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0119; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369, obsolet sind und aufgrund der gravierenden Änderungen durch die Machtübernahme der Taliban nicht mehr herangezogen werden können.

3.1.1.4. Innerstaatliche Fluchtalternative:

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (siehe hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (siehe hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes (nunmehr EUAA) zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (vgl. Ausführungen zur „Indizwirkung“ in VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, 13.12.2018, Ra 2018/18/053; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art 3 EMRK führen kann sowie, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0133; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278, mwN).Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes (nunmehr EUAA) zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen vergleiche Ausführungen zur „Indizwirkung“ in VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, 13.12.2018, Ra 2018/18/053; VfGH 12.12.2019, E 3369 aus 2019,). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Artikel 3, EMRK führen kann sowie, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0133; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278, mwN).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbstständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz; vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0069; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Von dieser Frage getrennt ist zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbstständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz; vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0069; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Von dieser Frage getrennt ist zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).

Zur Erreichbarkeit führt UNHCR aus, dass bei unzumutbarer Überwindung von Hindernissen am Weg (z.B.: Kampfhandlungen, andere Formen von Übergriffen oder Ausbeutung), bei Durchquerung des ursprünglichen Verfolgungsgebietes, eventuell bei durch staatliche Kräfte kontrollierten Flughäfen, keine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Die Person muss ebenfalls gesetzlich berechtigt sein, sich in das Gebiet zu begeben (UNHCR „Richtlinien interne Flucht- oder Neusiedlungsalternative“ Nr. 4, insb. RZ 9-12; siehe EGMR Urteil vom 11.01.2007, Salah Sheekh gegen die Niederlande, Nr. 1948/04; Urteil vom 28.11.2011, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07 u. 11449/07).

Der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls in seiner Rechtsprechung die notwendige Auseinandersetzung mit der Frage der sicheren Erreichbarkeit judiziert (VfGH 12.12.2018, E 3930/2018; VfGH 19.11.2015, E 707/2015; VfGH 18.09.2015, E 2002/2014) und fordert ebenfalls die Auseinandersetzung mit der Sicherheit von Transitrouten in Afghanistan (VfGH 30.11.2018, E 3870/2018; VfGH 18.09.2015, E 2002/2014) sowie mit der Sicherheit von Busverbindungen in Afghanistan (VfGH 12.12.2019, E 236/2019).Der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls in seiner Rechtsprechung die notwendige Auseinandersetzung mit der Frage der sicheren Erreichbarkeit judiziert (VfGH 12.12.2018, E 3930 aus 2018,; VfGH 19.11.2015, E 707 aus 2015,; VfGH 18.09.2015, E 2002 aus 2014,) und fordert ebenfalls die Auseinandersetzung mit der Sicherheit von Transitrouten in Afghanistan (VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,; VfGH 18.09.2015, E 2002 aus 2014,) sowie mit der Sicherheit von Busverbindungen in Afghanistan (VfGH 12.12.2019, E 236 aus 2019,).

Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist davon auszugehen, dass staatliche Behörden auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht gegeben ist (UNHCR Richtlinien Nr. 4, RZ 7, ErwG 27, zweiter Satz, StatusRL).

Die Beweislast, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, liegt bei der Asylbehörde bzw beim Bundesverwaltungsgericht (VfGH 23.09.2019, E 1809/2019; VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497, wonach es entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative, Sache der Behörde sein müsse, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. dazu das UNHCR-Arbeitspapier von Hathaway/Foster, Internal Protection/Relocation/Flight Alternative as an Aspect of Refugee Status Determination [2001], 49)).Die Beweislast, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, liegt bei der Asylbehörde bzw beim Bundesverwaltungsgericht (VfGH 23.09.2019, E 1809 aus 2019,; VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497, wonach es entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative, Sache der Behörde sein müsse, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche dazu das UNHCR-Arbeitspapier von Hathaway/Foster, Internal Protection/Relocation/Flight Alternative as an Aspect of Refugee Status Determination [2001], 49)).

Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird im Besonderen auf das aktuelle Länderinformationsblatt sowie auf UNHCR-Guidance note vom Februar 2023 und die EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023 verwiesen. Sowohl die UNHCR-Guidance note als auch die EUAA Country Guidance Afghanistan schließen aktuell eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Weiters wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4227/2021 (Entscheidung im Plenum), E 4280/2021 und E 4382/2021 hingewiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in den genannten Entscheidungen einen Verstoß gegen Art 2 und 3 EMRK wegen der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest. Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen gewesen sei und die vorliegende Situation für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK begründen würde. Angesichts der aktuellen Berichtslage zur volatil bleibenden Situation bestehe keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen, überdies habe sich das BVwG unvollständig mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Einschätzung zur Versorgungslage getätigt, indem es eine Rückkehr durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für zulässig erachtete.Weiters wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021, (Entscheidung im Plenum), E 4280 aus 2021, und E 4382 aus 2021, hingewiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in den genannten Entscheidungen einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK wegen der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest. Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage auszugehen gewesen sei und die vorliegende Situation für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK begründen würde. Angesichts der aktuellen Berichtslage zur volatil bleibenden Situation bestehe keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen, überdies habe sich das BVwG unvollständig mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Einschätzung zur Versorgungslage getätigt, indem es eine Rückkehr durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für zulässig erachtete.

Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2022, Ra 2022/18/0013 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob das damals in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf, in welchem dem afghanischen Revisionswerber nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise und entgegen Ausführungen im Länderinformationsblatt von einer verbesserten Sicherheitslage und einer vor der Machtübernahme der Taliban vergleichbaren Versorgungslage ausgegangen sei.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ist klar ersichtlich, dass sich seitdem weder die Sicherheits- noch die Versorgungslage nachhaltig verbessert hat. Die übereinstimmenden Berichte legen dar, dass die Sicherheitslage angesichts der Machtübernahme durch die Taliban weiterhin als sehr volatil einzustufen ist und dass vor allem auch die wirtschaftliche Situation derzeit besonders angespannt ist. Gerade in dieser labilen und unübersichtlichen Situation würde sich der Beschwerdeführer als Rückkehrer als besonders exponiert darstellen.

Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen und prekären Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Auch ist es ihm in der Folge angesichts der angespannten Versorgungssituation nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, sodass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

Dem Beschwerdeführer steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans offen, zumal Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ebenfalls unter der Kontrolle der Taliban stehen.

Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionelle Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionelle Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.

3.1.1.5. Zum Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005:3.1.1.5. Zum Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, der bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, dennoch abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, der bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, dennoch abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art 19 Abs. 3 lit. a iVm Art 17 Abs. 1 lit. d der Richtline 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtline 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Auch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstelle, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lasse. Als derartige Verstöße würden unter anderem qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht kommen, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Auch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstelle, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lasse. Als derartige Verstöße würden unter anderem qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht kommen, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.02.2023; Ra 2022/14/0313; VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (siehe etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246 mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313; VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs. 2 EMRK verstößt).Im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (siehe etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246 mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313; VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK verstößt).

In diesem Zusammenhang ist auch auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2023, Ra 2021/19/0306, zu verweisen, womit der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis aufhob, da konkrete Feststellungen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten sowie der Tatumstände und eine darauf aufbauende Gefährdungsprognose gefehlt hätten. Eine Auflistung der Verurteilungen und die rechtliche Beurteilung, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, das Unrecht seiner Taten „durch wohlwollendes Nachverhalten auszugleichen“ sowie, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie verfüge und nicht gewillt sei, sich der Rechtsordnung in Österreich zu unterwerfen, seien nicht ausreichend (siehe RZ 14).

Dies bedeutet für den konkreten Fall:

Der Beschwerdeführer beging die in den Feststellungen aufgelisteten Straftaten und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt. Unzweifelhaft handelt es sich diesbezüglich nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, zumal es sich, abgesehen von dem verurteilten Verbrechen, um Vergehen handelt, welche als Bagatelldelikte anzusehen sind. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgrund von § 27 SMG verurteilt und nicht aufgrund von Suchtgifthandel gemäß § 28a SMG. Auch die Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung stellen zwar keine Bagatelldelikte, jedoch auch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße dar.Der Beschwerdeführer beging die in den Feststellungen aufgelisteten Straftaten und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt. Unzweifelhaft handelt es sich diesbezüglich nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße, zumal es sich, abgesehen von dem verurteilten Verbrechen, um Vergehen handelt, welche als Bagatelldelikte anzusehen sind. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgrund von Paragraph 27, SMG verurteilt und nicht aufgrund von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28 a, SMG. Auch die Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung stellen zwar keine Bagatelldelikte, jedoch auch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße dar.

Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von seinen Verurteilungen, mehrere Male polizeilich in Erscheinung getreten ist. Betreffend die Gefährdungsprognose wird auf die Beweiswürdigung Punkt 2.2 verwiesen und zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er sein Verhalten nun nachhaltig verändert hat und diesbezüglich auch bereits konkrete Schritte gesetzt hat. Insbesondere überzeugte er durch die eigenständige Anfrage bei Neustart, die regelmäßige Wahrnehmung der Termine, die Offenheit und Ernsthaftigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die angebotene Hilfe von Neustart annimmt, die Distanzierung von seinem alten Freundeskreis, seine Arbeitswilligkeit und die liebevolle Betreuung seiner Kinder. Aufgrund dieser positiven Entwicklung geht das erkennende Gericht aktuell davon aus, dass der Beschwerdeführer nun keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird und sich im gesellschaftlichen Leben langfristig integrieren wird können. Er stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Die Gefährdungsprognose fiel damit zugunsten des Beschwerdeführers aus, sodass der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 mangels besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße und auch mangels einer negativen Gefährdungsprognose nicht vorliegt.Die Gefährdungsprognose fiel damit zugunsten des Beschwerdeführers aus, sodass der Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße und auch mangels einer negativen Gefährdungsprognose nicht vorliegt.

3.1.1.6. Zum Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:3.1.1.6. Zum Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der Gerichtshof der Europäischen Union zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Hierbei verweist der Gerichtshof der Europäischen Union zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).

Als Beispiele schwerer Straftaten werden unter anderem angeführt: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt (siehe EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S. 32).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin bestehe, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen seien, von diesem Status auszuschließen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0252; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, unter Verweis auf EuGH Ahmed, C-369/17, Rn 51).

Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl Punkt 2.5. des Leitfadens) ergibt sich weiter, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der Leitfaden führt dazu aus, dass unbeschadet früheren Fehlverhaltens das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen kann, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Punkt 2.5. des Leitfadens) ergibt sich weiter, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der Leitfaden führt dazu aus, dass unbeschadet früheren Fehlverhaltens das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen kann, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.

Dies bedeutet für den konkreten Fall:

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Das Strafmaß des § 84 Abs. 4 StGB erstreckt sich von sechs Monaten bis 5 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden. Obwohl keine mildernden Umstände berücksichtigt wurden, lag die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und wurden drei Viertel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen. Das Strafmaß des Paragraph 84, Absatz 4, StGB erstreckt sich von sechs Monaten bis 5 Jahre. Der Beschwerdeführer wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden. Obwohl keine mildernden Umstände berücksichtigt wurden, lag die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und wurden drei Viertel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen.

Diesbezüglich wird auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2023, Ra 2022/18/0073, in einem betreffend die Straftat und das Strafmaß ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde behoben, da es unter anderem keine wertende Erörterungen dazu, dass bzw warum die tatsächlich verhängte Strafe (zwölfmonatige Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt) in Anbetracht der Strafdrohung des § 84 Abs. 4 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessen wurde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen hätte, um zu prüfen, ob im Revisionsfall eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege.Diesbezüglich wird auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2023, Ra 2022/18/0073, in einem betreffend die Straftat und das Strafmaß ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde behoben, da es unter anderem keine wertende Erörterungen dazu, dass bzw warum die tatsächlich verhängte Strafe (zwölfmonatige Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt) in Anbetracht der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessen wurde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen hätte, um zu prüfen, ob im Revisionsfall eine „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 84 Abs. 4 StGB bestraft, da er den XXXX am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeiführte. Die schwere Körperverletzung wurde demnach nicht absichtlich, sondern fahrlässig herbeigeführt. Zum Strafmaß ist auszuführen, dass sich das Strafmaß des § 84 Abs. 4 von sechs Monaten bis 5 Jahre erstreckt. Der Beschwerdeführer wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden. Obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung keine Verantwortung für seine Tat übernahm und demnach auch keine mildernden Umstände berücksichtigt wurden, lag die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und wurden drei Viertel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen. Wenngleich das Motiv des Beschwerdeführers für die Körperverletzung, nämlich die Weigerung seines Dealers, den Geldbetrag für das gekaufte Cannabis in schlechter Qualität zurückzuerstatten, ebenfalls verwerflich ist, reicht nach Ansicht der erkennenden Richterin der Unrechtsgehalt der Tat nicht aus, um die Schwelle des Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie zu erreichen. Ohne die strafbare Handlung des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, muss jedoch festgehalten werden, dass es sich eben nicht, wie vom Opfer behauptet, um religiöse Motive handelte, welche einen besonders hohen Unrechtsgehalt darstellen würden, sondern um eine Auseinandersetzung zwischen einem Drogen-Dealer und einer unzufriedenen Kundschaft. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB bestraft, da er den römisch 40 am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeiführte. Die schwere Körperverletzung wurde demnach nicht absichtlich, sondern fahrlässig herbeigeführt. Zum Strafmaß ist auszuführen, dass sich das Strafmaß des Paragraph 84, Absatz 4, von sechs Monaten bis 5 Jahre erstreckt. Der Beschwerdeführer wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden. Obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung keine Verantwortung für seine Tat übernahm und demnach auch keine mildernden Umstände berücksichtigt wurden, lag die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und wurden drei Viertel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen. Wenngleich das Motiv des Beschwerdeführers für die Körperverletzung, nämlich die Weigerung seines Dealers, den Geldbetrag für das gekaufte Cannabis in schlechter Qualität zurückzuerstatten, ebenfalls verwerflich ist, reicht nach Ansicht der erkennenden Richterin der Unrechtsgehalt der Tat nicht aus, um die Schwelle des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie zu erreichen. Ohne die strafbare Handlung des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, muss jedoch festgehalten werden, dass es sich eben nicht, wie vom Opfer behauptet, um religiöse Motive handelte, welche einen besonders hohen Unrechtsgehalt darstellen würden, sondern um eine Auseinandersetzung zwischen einem Drogen-Dealer und einer unzufriedenen Kundschaft.

Nicht nur die im unteren Drittel liegende Strafe und die bedingte Strafnachsicht von drei Viertel der verhängten Strafe, sondern ebenfalls die Tatsache, dass die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens, wenn auch mit negativem Ergebnis, geprüft wurde, zeugt davon, dass auch die Richterin des Landesgerichtes XXXX nicht von einem besonders hohen Unrechtsgehalt ausging. Nicht nur die im unteren Drittel liegende Strafe und die bedingte Strafnachsicht von drei Viertel der verhängten Strafe, sondern ebenfalls die Tatsache, dass die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens, wenn auch mit negativem Ergebnis, geprüft wurde, zeugt davon, dass auch die Richterin des Landesgerichtes römisch 40 nicht von einem besonders hohen Unrechtsgehalt ausging.

Die erkennende Richterin kommt daher, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung, zum Ergebnis, dass die konkret vom Beschwerdeführer begangene Straftat und auch der sich daraus ergebende Unrechtsgehalt nicht die Schwelle des Art 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie erreicht und der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 daher nicht erfüllt ist. Die erkennende Richterin kommt daher, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung, zum Ergebnis, dass die konkret vom Beschwerdeführer begangene Straftat und auch der sich daraus ergebende Unrechtsgehalt nicht die Schwelle des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie erreicht und der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 daher nicht erfüllt ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.1.2.  Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.

3.1.3.  Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.-IV. des angefochtenen Bescheides:3.1.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei.-IV. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan zuzuerkennen und eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter – vorerst befristet auf ein Jahr – zu erteilen.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebung befristete Aufenthaltsberechtigung Gefährdungsprognose Körperverletzung Rückkehrsituation Sachbeschädigung Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Versorgungslage Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W139.2164271.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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