TE Vfgh Erkenntnis 2018/2/27 E2124/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betr einen der ethnischen Volksgruppe der Hazara angehörenden minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen mangels hinreichend aktueller Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes minderjährige Beschwerdeführer ist am 10. Juni 1999 in Afghanistan (Provinz Ghazni) geboren und Staatsangehöriger Afghanistans. Der – der ethnischen Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehörige –Beschwerdeführer verließ mit seinen Eltern im Alter von drei Jahren Afghanistan und wanderte auf Grund der schlechten Sicherheitslage für Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Hazara in den Iran aus. Der Beschwerdeführer hat im Iran sieben Jahre lang die Schule besucht und ist sodann als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 6. Mai 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan auf Grund der Beschlagnahmung des gesamten Eigentums seiner Familie durch die Taliban verlassen. Ferner sei das Haus der Familie in Brand gesteckt worden. Auf Grund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara könne dem Beschwerdeführer vor den Taliban und Kuchis keine Sicherheit gewährt werden, weshalb er im Bundesgebiet bleiben und eine Ausbildung abschließen möchte.

2.       Mit Bescheid vom 21. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ferner erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005. Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3.       Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 30. Mai 2017 als unbegründet ab.

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete individuelle Verfolgung nicht glaubhaft dargetan. Auch wenn der Beschwerdeführer als Hazara einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit angehöre, so sei festzuhalten, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan laut Länderberichten verbessert habe. Es lasse sich trotz Fortbestehens gesellschaftlicher Spannungen keine Verfolgung aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit ableiten.

3.2.    In der Begründung der Entscheidung zur Frage der Zuerkennung des subsidären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, welche gegen eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprächen. Zwar sei eine Rückführung in die ursprüngliche Heimatprovinz Ghazni auf Grund der dort auftretenden Sicherheitsprobleme dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der – über einen Flughafen gut erreichbaren – Stadt Kabul. Die Lage in Kabul sei vergleichsweise sicher sowie stabil. Auch wenn in verschiedenen Vierteln der Stadt unterschiedliche Sicherheitslagen vorherrschten, ergebe sich aus den Länderberichten, dass sich Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen oder NGO's ereigneten. Den Länderfeststellungen sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Ferner spreche der Beschwerdeführer die dortige Landessprache, sei gesund und arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer sei in einer afghanischen Familie aufgewachsen und habe im Iran eine afghanische Schule besucht, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, Rückkehrhilfen sowie finanzielle Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie in Anspruch zu nehmen, weshalb in einer Gesamtschau eine Rückkehr in die Stadt Kabul im Lichte des Art2 und 3 EMRK jedenfalls möglich und auch zumutbar sei. Kabul sei für Normalbürger, welche nicht mit Ausländern zusammenarbeiteten, eine vergleichsweise sichere Stadt.

3.3.    Im Rahmen der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet verfüge, sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, weshalb gesamtbetrachtend die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwögen. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß §21 Abs7 BFA-VG unterbleiben können.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, auf Leben gemäß Art2 EMRK, des Verbotes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden gemäß Art3 EMRK bzw. Art4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) sowie auf das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art47 Abs2 GRC behauptet wird.

4.1.    Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt habe, indem es sich mit der – im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden – Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt sei und der Beschwerdeführer auf Grund seines Kleinkindalters im Zeitpunkt der Flucht seiner Eltern nicht sämtliche Details der von seinen Eltern erlittenen Verfolgung auf Grund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara habe kennen können. Die Verneinung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers stelle ein willkürliches Verhalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

4.2.    Ferner gehe das Bundesverwaltungsgericht ohne jegliche Bezugnahme auf die Feststellungen zur Sicherheitslage und zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Lage in Kabul davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung des Art2 und 3 EMRK drohe. Das Bundesverwaltungsgericht ignoriere auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, obwohl laut den Länderberichten die Menschenrechtssituation von Kindern Anlass zur Sorge biete, zumal Straßenkinder häufig an Unterernährung litten und jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe ca. seit seinem dritten Lebensjahr im Iran gelebt und verfüge über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan. Auf Grund der instabilen Sicherheitslage und der verarmten Bevölkerung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine existenzbedrohende Lage geriete, zumal diese Befürchtung angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verstärkt werde.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet:

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1.    Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2.    Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes um einen mündigen Minderjährigen afghanischer Herkunft, welcher der Volksgruppe der Hazara angehört, wobei der Beschwerdeführer im Alter von ca. drei Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgewandert ist. Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter Minderjähriger am 6. Mai 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.2.    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U1032/12; 26.6.2013, U2557/2012; 11.12.2013, U1159/2012 ua.; 11.3.2015, E1542/2014; 22.9.2016, E1641/2016; 23.9.2016, E1796/2016).

Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt diese aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2016 und stützt seine Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul auf vorwiegend aus dem Jahr 2015 stammende Länderinformationen. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen bezüglich der Länderfeststellungen eine Aktualisierung aus dem Jahr 2016 betreffend Friedensabkommen, Sicherheitslage und Verkehrsverbindungen hinsichtlich des gesamten Staates Afghanistan an, jedoch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt Kabul. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz- und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit (Schiiten), ethnische Minderheiten (Hazara), Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Behandlung nach Rückkehr usw. auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen. Ferner bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung auf im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Länderberichte, wonach "die allgemeine Lage in Kabul als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen [ist]". In den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Länderberichten lassen sich jedoch keine diesbezüglichen Angaben finden.

2.3.    Aus der Begründung des Erkenntnisses gehen damit maßgebliche Erwägungen, die dem Verfassungsgerichtshof die rechtsstaatliche Kontrolle ermöglichen, nicht hervor (VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006; VfGH 7.3.2017, E2100/2016). Schon aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht durch Unterlassung der Erhebung hinreichend aktueller Länderberichte Willkür geübt.

3.       Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 (vgl. auch §52 Abs2 FPG) ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 AsylG 2005 vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß §52 Abs9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß §46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gemäß §55 Abs1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen die genannten Voraussetzungen nicht länger vor. Da die Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehren auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihrer Rechtsgrundlage; auch diese Spruchpunkte sind daher aufzuheben (vgl. VfGH 22.9.2016, E1641/2016 mwN).

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

1.2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerden abzulehnen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2124.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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