Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
L503 2277214-1/9E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
2. Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.2. Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.9.2015 an, dass er im Jahr 2012 kurz vor seiner Flucht aus der Heimat einen Einberufungsbefehl für das Militär erhalten habe. Da er am Krieg nicht teilnehmen, sondern in Frieden leben möchte, habe er sich entschlossen aus seiner Heimat zu flüchten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde ihn als Wehrdienstverweigerer eine hohe Haftstrafe erwarten. Der BF habe sich zwischen März 2012 und August 2015 im Irak aufgehalten.
2. Am 25.2.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der BF, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er wolle im Krieg nicht unschuldige Menschen töten. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat würde er sterben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Am 25.5.2020 übermittelte die PI XXXX dem BFA einen Abschluss-Bericht in Hinblick auf den Verdacht der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung unter Verwendung eines Messers durch den BF.4. Am 25.5.2020 übermittelte die PI römisch 40 dem BFA einen Abschluss-Bericht in Hinblick auf den Verdacht der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung unter Verwendung eines Messers durch den BF.
5. Laut Aktenvermerk vom 28.5.2020 leitete das BFA mangels Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens in der Folge kein Aberkennungsverfahren ein.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
7. Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten ein und gewährte hierzu mit Erledigung vom 2.6.2023 Parteiengehör.
8. Mit Schreiben vom 10.7.2023 übermittelte der BF im Wege seines seinerzeitigen Rechtsvertreters eine Stellungnahme samt Beilagen.
9. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF von einem Geschworenengericht beim Landesgericht für XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden sei. Der BF sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und sei er somit wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe sich aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf den Heimatstaat des BF. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich nach § 8 Abs. 3a AsylG bzw. aus dem Umstand, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege, ergeben. Die belangte Behörde traf weitere Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich.Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF von einem Geschworenengericht beim Landesgericht für römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden sei. Der BF sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und sei er somit wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe sich aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf den Heimatstaat des BF. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bzw. aus dem Umstand, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege, ergeben. Die belangte Behörde traf weitere Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich.
10. Mit Vollmachtsbekanntgabe und Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 22.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf das bisherige Vorbringen eingegangen sei. So sei wichtig zu betonen, dass der BF verheiratet sei und vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern zusammengelebt und den Unterhalt der Familie finanziert hätte. Der BF spreche gut Deutsch. Weiters sei auch wichtig, dass der arbeitswillige BF nach Entlassung aus der Haft nicht mehr arbeiten dürfte. Der BF habe zudem einen Wiederaufnahmeantrag gegen das Strafurteil eingebracht, da er über ein neues Beweismittel verfügen wurde, nachdem das Opfer ein Schreiben an den BF gerichtet habe, in dem es seine, im Strafverfahren getätigten Aussagen revidiert bzw. modifiziert hätte. Ein Freispruch könne in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen somit nunmehr begründet werden. Sollte die Wiederaufnahme Erfolg haben, wäre auch der Asylstatus nicht abzuerkennen. Abschließend wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides; in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung gestellt; ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde wurden die zitierten Urkunden nicht beigelegt.
11. Am 28.5.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.10.2023 das Landesgericht XXXX um Aktenübermittlung zum Verfahren XXXX ersucht und wurde diesem mit Vorlage am 7.11.2023 entsprochen.12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.10.2023 das Landesgericht römisch 40 um Aktenübermittlung zum Verfahren römisch 40 ersucht und wurde diesem mit Vorlage am 7.11.2023 entsprochen.
13. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurden die Justizanstalten XXXX ersucht, Besucherlisten und einen Bericht über das Verhalten des BF während seiner Haft zu übermitteln; ferner wurde um Bekanntgabe von Ausbildung und/oder Beschäftigung des BF während der Haft, ersucht.13. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurden die Justizanstalten römisch 40 ersucht, Besucherlisten und einen Bericht über das Verhalten des BF während seiner Haft zu übermitteln; ferner wurde um Bekanntgabe von Ausbildung und/oder Beschäftigung des BF während der Haft, ersucht.
14. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die Justizanstalt XXXX und sodann mit Schreiben vom 6.11.2023 die Justizanstalt XXXX je einen entsprechenden Bericht samt Beilagen.14. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 und sodann mit Schreiben vom 6.11.2023 die Justizanstalt römisch 40 je einen entsprechenden Bericht samt Beilagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Der BF spricht Kurdisch und Arabisch. Der BF ist gesund.
Der BF wurde in XXXX geboren. Er besuchte dort sechs Jahre lang die Schule und war als Fahrer beruflich tätig. Der BF wurde in römisch 40 geboren. Er besuchte dort sechs Jahre lang die Schule und war als Fahrer beruflich tätig.
Der BF reiste im März 2012 illegal aus Syrien aus und verbrachte die nächsten Jahre in der Autonomen Region Kurdistan im Irak. Im August 2015 verließ der BF den Irak und reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF verfügt über seinen Reisepass in Original, seinen Personalausweis, eine Heiratsurkunde und sein syrisches Wehrdienstbuch.
1.2. Zur Aberkennung bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Der BF hat demnach am XXXX in XXXX (im Folgenden kurz: „HM“) zu töten versucht, indem er sich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von wenigen Zentimetern auf HM zubewegte, woraufhin ihn dieser wegstieß und er in weiterer Folge ein Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 12 Zentimetern ergriff, zu HM sagte „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und in Richtung der vorderen Brustwand des HM stach, wobei sich dieser verdrehte und den Rumpf beugen konnte, sodass ihn der Stich in die linke seitliche Rückenregion traf, wodurch HM eine drei Zentimeter breite Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund acht Zentimeter langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle sowie einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einherging, erlitt. Der BF hat demnach am römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden kurz: „HM“) zu töten versucht, indem er sich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von wenigen Zentimetern auf HM zubewegte, woraufhin ihn dieser wegstieß und er in weiterer Folge ein Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 12 Zentimetern ergriff, zu HM sagte „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und in Richtung der vorderen Brustwand des HM stach, wobei sich dieser verdrehte und den Rumpf beugen konnte, sodass ihn der Stich in die linke seitliche Rückenregion traf, wodurch HM eine drei Zentimeter breite Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund acht Zentimeter langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle sowie einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einherging, erlitt.
Der Schuldspruch gründete sich auf den Wahrspruch der Geschworenen, wobei die Schuldfrage mit 5 : 3 bejaht wurde. Die Zusatzfrage in Hinblick auf eine Notwehrsituation wurde von den Geschworenen mit 7 : 1 verneint. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd; die Verwendung einer Waffe als erschwerend gewertet.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom XXXX , XXXX eine Nichtigkeitsbeschwerde des BF gegen das Urteil zurück. Einer Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Folge gegeben. Festgehalten wurde ua: „Dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Milderungsgrund eines (zumindest teilweisen) Geständnisses mildern werten müssen, weil sich der Angeklagte zwar nicht hinsichtlich des Tötungsvorsatzes schuldig bekannte, jedoch das Bekenntnis zur Tathandlung als Beitrag zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein kann, ist zu entgegnen, dass der Milderungsgrund des Geständnisses im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB schlichtweg nicht vorliegt. Der Angeklagte verantwortete sich zunächst leugnend und gab sogar an, dass es sich um eine Verwechslung handeln müssen, in der Hauptverhandlung verantwortete er sich lediglich zu den Tathandlungen im Weiteren geständig, nicht jedoch zur subjektiven Tatseite des Verbrechens nach § 75 StGB und gibt an, dass er angegriffen worden sei und sich wehren musste. Schuldeinsicht zeigt das nicht. ....“ Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 eine Nichtigkeitsbeschwerde des BF gegen das Urteil zurück. Einer Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Folge gegeben. Festgehalten wurde ua: „Dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den Milderungsgrund eines (zumindest teilweisen) Geständnisses mildern werten müssen, weil sich der Angeklagte zwar nicht hinsichtlich des Tötungsvorsatzes schuldig bekannte, jedoch das Bekenntnis zur Tathandlung als Beitrag zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein kann, ist zu entgegnen, dass der Milderungsgrund des Geständnisses im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB schlichtweg nicht vorliegt. Der Angeklagte verantwortete sich zunächst leugnend und gab sogar an, dass es sich um eine Verwechslung handeln müssen, in der Hauptverhandlung verantwortete er sich lediglich zu den Tathandlungen im Weiteren geständig, nicht jedoch zur subjektiven Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 75, StGB und gibt an, dass er angegriffen worden sei und sich wehren musste. Schuldeinsicht zeigt das nicht. ....“
Der BF stellte am 24.7.2023 einen Wiederaufnahmeantrag wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels, nachdem HM in einem Schreiben vom 30.3.2023 festhält „Ich bitte sie wegen eine fehler in meine aussage. Ich will das korigern. ... er hat mesa rausgemacht ohne absicht hat mich getroffen ...“ Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen und wird ua. festgehalten, dass angesichts der Vielzahl von Beweismitteln (vor allem der zahlreichen belastenden Aussagen von Tatzeugen und des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Verletzungsverursachung), auf denen die Annahme des Mordvorsatzes gründet, gerade das Schreiben des Opfers – will man in den Angaben überhaupt eine Falschaussage erkennen – lediglich Mutmaßungen zum Vorsatz des BF bzw. der inneren Tatseite darstellen.Der BF stellte am 24.7.2023 einen Wiederaufnahmeantrag wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels, nachdem HM in einem Schreiben vom 30.3.2023 festhält „Ich bitte sie wegen eine fehler in meine aussage. Ich will das korigern. ... er hat mesa rausgemacht ohne absicht hat mich getroffen ...“ Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen und wird ua. festgehalten, dass angesichts der Vielzahl von Beweismitteln (vor allem der zahlreichen belastenden Aussagen von Tatzeugen und des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Verletzungsverursachung), auf denen die Annahme des Mordvorsatzes gründet, gerade das Schreiben des Opfers – will man in den Angaben überhaupt eine Falschaussage erkennen – lediglich Mutmaßungen zum Vorsatz des BF bzw. der inneren Tatseite darstellen.
Die vom BF verübte Tat erweist sich sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwer, und geht vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit aus. Wie sich aus dem Ansinnen nach Wiederaufnahme des Verfahrens entnehmen lässt, hat sich der BF bis dato nicht gewissenhaft mit seiner Straftat auseinandergesetzt.
Der BF befindet sich seit XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF befand sich von 28.4.2022 bis 16.8.2023 in der JA XXXX , wo er als Hausarbeiter eingesetzt war und wirkte er am Vollzug mit. Gegen Ende seiner Haft in JA XXXX wurde der BF zunehmend auffälliger und unangenehm. Nach seiner Überstellung befindet sich der BF nunmehr seit 17.8.2023 in der JA XXXX , wo er in einem Unternehmerbetrieb zur Arbeit eingeteilt ist und sehr gute Arbeitsleistung erbringt. Er musste bis dato weder disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, noch bestehen Ordnungsstrafen.Der BF befindet sich seit römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF befand sich von 28.4.2022 bis 16.8.2023 in der JA römisch 40 , wo er als Hausarbeiter eingesetzt war und wirkte er am Vollzug mit. Gegen Ende seiner Haft in JA römisch 40 wurde der BF zunehmend auffälliger und unangenehm. Nach seiner Überstellung befindet sich der BF nunmehr seit 17.8.2023 in der JA römisch 40 , wo er in einem Unternehmerbetrieb zur Arbeit eingeteilt ist und sehr gute Arbeitsleistung erbringt. Er musste bis dato weder disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, noch bestehen Ordnungsstrafen.
Der BF wird von seiner Ehefrau etwa ein- bis zweimal im Monat in der Haft besucht.
Dem Abschlussbericht der PI XXXX vom 25.5.2020 zufolge war der BF verdächtig, am XXXX im Wohngebäude im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Person, diese durch Faustschläge am Körper verletzt zu haben und in diesem Zusammenhang auch den Tatbestand der gefährlichen Drohung begangen zu haben, indem er im Zuge der Auseinandersetzung in seine Wohnung ging, nach einem Messer griff und dieses in die Höhe hielt, um die andere Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Ein behördliches Waffenverbot wurde angeregt.Dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 25.5.2020 zufolge war der BF verdächtig, am römisch 40 im Wohngebäude im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Person, diese durch Faustschläge am Körper verletzt zu haben und in diesem Zusammenhang auch den Tatbestand der gefährlichen Drohung begangen zu haben, indem er im Zuge der Auseinandersetzung in seine Wohnung ging, nach einem Messer griff und dieses in die Höhe hielt, um die andere Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Ein behördliches Waffenverbot wurde angeregt.
Wider den BF besteht seit XXXX ein aufrechtes Waffenverbot.Wider den BF besteht seit römisch 40 ein aufrechtes Waffenverbot.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Der BF heiratete am 15.4.2014 im Irak die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau stellte am 13.2.2017 einen Einreiseantrag in das österreichische Bundesgebiet und nach erfolgter Einreise am 5.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 23.8.2017 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb XXXX und XXXX , geb. XXXX Bis zur Inhaftierung des BF bestand ein gemeinsamer Haushalt der Familie.Der BF heiratete am 15.4.2014 im Irak die syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ehefrau stellte am 13.2.2017 einen Einreiseantrag in das österreichische Bundesgebiet und nach erfolgter Einreise am 5.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 23.8.2017 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 Bis zur Inhaftierung des BF bestand ein gemeinsamer Haushalt der Familie.
XXXX bezieht laufend Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (Kinderbetreuungsgeld). römisch 40 bezieht laufend Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (Kinderbetreuungsgeld).
Der Beschwerdeführer ging seit Asylzuerkennung im Februar 2016 insgesamt 17 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog bis zu seiner Inhaftierung rund 36 Monate Transferleistungen vom Staat.
Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und am 11.12.2020 eine Prüfung beim ÖIF auf Sprachniveau A2 abgelegt. Er spricht die Sprache auf einfachem Niveau. Der BF hat im Jahr 2016 an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und im Jahr 2021 an einem Berufsorientierungskurs. Der BF hat im Jahr 2018 den Staplerführerschein erworben.
Soziale oder freundschaftliche Kontakte des BF zu anderen in Österreich lebenden Personen oder Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstigen Organisationen können nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft kann nicht festgestellt werden.
1.4. Zu den Fluchtgründen des BF und einer möglichen Rückkehr:
Mit Bescheid des BFA vom 25.2.2016 wurde dem BF aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 17.9.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem Bescheid kann keine Begründung entnommen werden, einem im Akt aufliegenden "Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" kann entnommen werden, dass glaubhaft sei, dass dem BF die Einberufung und Rekrutierung zur syrischen Armee oder in eine paramilitärische Gruppe drohe. Deswegen ist in Verbindung mit der allgemeinen Situation in Syrien davon auszugehen, dass dem BF bei der Rückkehr nach Syrien tatsächlich die Einberufung zur Armee oder einer paramilitärischen Gruppe droht. Militärdienstverweigerung stellt keinen Fluchtgrund iSd GFK dar, jedoch ist derzeit davon auszugehen, dass die syrische Armee und diverse paramilitärische Gruppen ua. auch Menschenrechts- und Völkerrechtsverletzungen begehen und der BF dadurch gezwungen werden könnte, an derartigen „Kriegshandlungen“ teilzunehmen, womit die „Militärdienstverweigerung“ sehr wohl einen Fluchtgrund iSd GFK darstellen würde.
Die Umstände, weshalb dem BF der Asylstatus zuerkannt wurde, haben sich nicht erheblich verändert, sodass für ihn in seinem Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr besteht.
Eine Rückkehr des BF nach Syrien würde für ihn derzeit die Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Eine Rückkehr des BF nach Syrien würde für ihn derzeit die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
1.5. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Der BF ist 30 Jahre alt, befindet sich damit in einem wehrfähigen Alter und verließ Syrien, weil er seinen Wehrdienst nicht antreten wollte bzw. nicht zwangsrekrutiert werden oder kämpfen will.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der BF kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen seiner Weigerung und Ausreise im Jahr 2012, in den Dienst beim Militär einzutreten, verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht zudem die Gefahr, dass der BF - bei einer Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird.
Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF:
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere seinem Reisepass (in Original), einem Personalausweis, der Heiratsurkunde und seinem Wehrdienstbuch. Diesbezüglich haben sich durch die aktuellen Erhebungen im Zuge des Strafverfahrens keine Korrekturen ergeben.
Die getroffenen Feststellungen zum Leben des BF in Syrien, seiner Ausreise, dem mehrjährigen Aufenthalt im Irak und der sodann erfolgten schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren auf internationalen Schutz und der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Dem BF wurde – wie sich aus dem Verfahrensakt zweifelsfrei ergibt – mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.2.2016 und dem im Akt inneliegenden diesbezüglichen Aktenvermerk der Status des Asylberechtigten aus näher dargelegten Gründen der Militärdienstverweigerung zuerkannt. Wie sich durch Einsichtnahme in das IZR zu seiner Ehegattin ergibt, leitet diese ihren Asylstatus vom BF ab.
Der BF bestätigte in seiner Stellungnahme vom 10.7.2023 zuletzt, gesund zu sein.
2.2. Zu den Gründen der Aberkennung:
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesbezüglich Einsicht in den Verfahrensakt, insbesondere in das inneliegende Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , den Abschlussbericht der PI XXXX vom 25.5.2020, den Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 23.5.2023 und die Verständigung der JA XXXX vom 22.5.2023, genommen. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht den Strafakt zu XXXX vom Landesgericht XXXX angefordert und werden dem hg. Erkenntnis insbesondere die Einvernahmen des BF und des Opfers, das Hauptverhandlungsprotokoll, die Rechtsmittelentscheidungen, sowie die Entscheidungen über den Wiederaufnahmeantrag des BF zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesbezüglich Einsicht in den Verfahrensakt, insbesondere in das inneliegende Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , den Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 25.5.2020, den Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 23.5.2023 und die Verständigung der JA römisch 40 vom 22.5.2023, genommen. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht den Strafakt zu römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 angefordert und werden dem hg. Erkenntnis insbesondere die Einvernahmen des BF und des Opfers, das Hauptverhandlungsprotokoll, die Rechtsmittelentscheidungen, sowie die Entscheidungen über den Wiederaufnahmeantrag des BF zugrunde gelegt.
Das Verhalten des BF während seiner Haft in den Justizanstalten XXXX , und den dort ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Stellungnahmen. Aus den ebenfalls übermittelten Besucherlisten ergibt sich der nach wie vor bestehende regelmäßige Kontakt zur Ehefrau.Das Verhalten des BF während seiner Haft in den Justizanstalten römisch 40 , und den dort ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Stellungnahmen. Aus den ebenfalls übermittelten Besucherlisten ergibt sich der nach wie vor bestehende regelmäßige Kontakt zur Ehefrau.
Somit war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich im Hinblick auf die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein umfassendes Bild zu machen. Der Beschwerdeschriftsatz behandelt einerseits den Aspekt des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich (Aufenthalt von Ehefrau und Kindern, Berufstätigkeit und Arbeitswilligkeit) sowie andererseits das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren; diesbezüglich kann auf die Entscheidung des OLG XXXX zurückgegriffen werden. Die im Beschwerdeschriftsatz zitierten Beweismittel liegen im hg. angeforderten Strafakt auf.Somit war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich im Hinblick auf die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein umfassendes Bild zu machen. Der Beschwerdeschriftsatz behandelt einerseits den Aspekt des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich (Aufenthalt von Ehefrau und Kindern, Berufstätigkeit und Arbeitswilligkeit) sowie andererseits das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren; diesbezüglich kann auf die Entscheidung des OLG römisch 40 zurückgegriffen werden. Die im Beschwerdeschriftsatz zitierten Beweismittel liegen im hg. angeforderten Strafakt auf.
2.3. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF, seinen Aktivitäten im Bundesgebiet sowie zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren auf internationalen Schutz, dem Strafverfahren sowie zuletzt seiner Stellungnahme vom 10.7.2023 samt den bezughabenden Urkunden und schließlich durch Einsichtnahme in die Register (GVS, ZMR, AJ-WEB, IZR).
Zu den Deutschkenntnissen wurden Unterlagen zu Deutschkursen aus den Jahren 2016 bis 2020 sowie ein Zeugnis des ÖIF über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 (AS 177) in Vorlage gebracht; in den letzten Jahren hat der BF somit keine weiteren Anstrengungen zum Spracherwerb getätigt. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für XXXX zu XXXX ergibt, kann sich der BF auf einfachem Niveau in deutscher Sprache ausdrücken.Zu den Deutschkenntnissen wurden Unterlagen zu Deutschkursen aus den Jahren 2016 bis 2020 sowie ein Zeugnis des ÖIF über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 (AS 177) in Vorlage gebracht; in den letzten Jahren hat der BF somit keine weiteren Anstrengungen zum Spracherwerb getätigt. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für römisch 40 zu römisch 40 ergibt, kann sich der BF auf einfachem Niveau in deutscher Sprache ausdrücken.
Die bisherigen beruflichen Anknüpfungspunkte sowie die festgestellten Zeiten an Transferleistungen ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in die Daten der Sozialversicherungsträger. Der BF brachte mit seiner Stellungnahme vom 10.7.2023 Lohnzettel aus den Jahren 2018 bis 2019 in Vorlage; seit November 2019 stand der BF nur mehr drei Tage in einem Beschäftigungsverhältnis. Diesbezüglich ergründen sich dem Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde getätigten Aussagen zur Arbeitswilligkeit und dem Umstand, der BF hätte den Unterhalt der Familie finanziert, jedenfalls nicht. Die Ehefrau des BF bezieht, wie sich ebenso den Daten der Sozialversicherungsträger zweifelsfrei entnehmen lässt, laufend Leistungen der ÖGK. Die in Vorlage gebrachten Betreuungsvereinbarungen mit dem AMS (AS 225-243) können per se jedenfalls keine Arbeitswilligkeit begründen. Was mit dem Mietvertrag (AS 249 ff) über eine seitens der Familie bereits seit 2021 nicht mehr bewohnte Wohnung bescheinigt werden hätte sollen, ergründet sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Der gemeinsame Wohnsitz der Familie bis zur Inhaftierung des BF ergibt sich eindeutig durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Zur Frage weiterer Integrationsschritte ist auf die Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 10.7.2023 zu verweisen.
2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und einer Rückkehr:
Die Feststellungen zu den Gründen für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf dem im Akt einliegenden entsprechenden Bescheid des BFA vom 25.02.2016 sowie dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der darin ausführlich enthaltenen Begründung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der BF in Österreich bei seiner Familie verbleiben möchte. Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde kein Vorbringen erstattet.
2.5. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Die belangte Behörde legte zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien, Version 8, Datum der Veröffentlichung 29.9.2022, zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich zudem auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 9 vom 17.7.2023. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Insoweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt, ist anzumerken, dass dieses die Aktualität der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr auch auf Grundlage neuerer Quellen bestätigt und der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert ist, sodass von einem diesbezüglichen spezifischen Parteiengehör Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II.:3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
3.2.1.1. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mussten nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Anlehnung an Artikel 33 GFK kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. bereits VwGH 3.12.2002, 99/01/0449; VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).3.2.1.1. Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mussten nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Anlehnung an Artikel 33 GFK kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche bereits VwGH 3.12.2002, 99/01/0449; VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Hinblick auf die Frage, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind.Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Hinblick auf die Frage, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind.
Nach ergangener Entscheidung des EuGH zu C-663/21 vom 6.7.2023 hielt der Verwaltungsgerichtshof im rezenten Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2021/20/0246 nunmehr wie folgt fest:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. „Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449, mwN). 3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 3.12.2002, 99/01/0449, mwN).
Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 6.7.2023 zu C-402/22 in Hinblick auf Artikel 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU zuletzt fest, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 6.7.2023 zu C-402/22 in Hinblick auf Artikel 14 Absatz 4, Litera b, RL 2011/95/EU zuletzt fest, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
Die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB, dh. wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB und eines Vorsatzdeliktes, stellt im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedenfalls abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar.Die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB, dh. wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB und eines Vorsatzdeliktes, stellt im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedenfalls abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar.
Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).
Der bis zur rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes unbescholtene BF trat erstmals im Jahr 2020 wegen eines Nachbarschaftsstreits mit (gegenseitiger) Körperverletzung polizeilich in Erscheinung. Aktenkundig ist diesbezüglich ebenfalls eine gefährliche Drohung unter Verwendung eines Messers und folgte sodann das – nach wie vor aufrechte – Waffenverbot. Dem entgegen trug der BF zum gegenständlich relevanten Tatzeitpunkt, an dem er eigenen Angaben zufolge auch Einkäufe für die Familie getätigt haben will, gleich zwei Messer bei sich, und dies an öffentlichen Plätzen in XXXX .Der bis zur rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes unbescholtene BF trat erstmals im Jahr 2020 wegen eines Nachbarschaftsstreits mit (gegenseitiger) Körperverletzung polizeilich in Erscheinung. Aktenkundig ist diesbezüglich ebenfalls eine gefährliche Drohung unter Verwendung eines Messers und folgte sodann das – nach wie vor aufrechte – Waffenverbot. Dem entgegen trug der BF zum gegenständlich relevanten Tatzeitpunkt, an dem er eigenen Angaben zufolge auch Einkäufe für die Familie getätigt haben will, gleich zwei Messer bei sich, und dies an öffentlichen Plätzen in römisch 40 .
Am XXXX traf sich der BF mit dem späteren Opfer in einem Park im Wissen, dass es sich dabei nicht um ein freundschaftliches Zusammentreffen der beiden handeln würde, wie aus den im Strafakt aufliegenden Chatnachrichten eindeutig hervorgeht. Es kam unmittelbar zu einer lautstarken Auseinandersetzung der beiden und erfolgte ein erster vorsätzlicher Angriff mit einem kleineren Messer – diesen konnte HM abwehren, indem er den BF von sich stieß. Entgegen der leugnenden Verantwortung des BF vor dem zuständigen Landesgericht erfolgte zuvor gerade kein körperlicher Angriff durch HM mittels Faustschlägen, vielmehr ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass dieser während der Konfrontation mit dem BF ständig versuchte auszuweichen, sich vorerst zurückdrängen ließ und somit keinerlei Handlung setzte, die etwa – wie behauptet – eine Notwehrreaktion des BF auslösen hätte können. Nachdem HM somit den ersten Angriff abwehrte, steckte der BF nicht einfach das Messer ein und verließ den Tatort, sondern er nahm ein zweites, größeres Messer zur Hand, drohte dem HM „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und stach auch unmittelbar zu.Am römisch 40 traf sich der BF mit dem späteren Opfer in einem Park im Wissen, dass es sich dabei nicht um ein freundschaftliches Zusammentreffen der beiden handeln würde, wie aus den im Strafakt aufliegenden Chatnachrichten eindeutig hervorgeht. Es kam unmittelbar zu einer lautstarken Auseinandersetzung der beiden und erfolgte ein erster vorsätzlicher Angriff mit einem kleineren Messer – diesen konnte HM abwehren, indem er den BF von sich stieß. Entgegen der leugnenden Verantwortung des BF vor dem zuständigen Landesgericht erfolgte zuvor gerade kein körperlicher Angriff durch HM mittels Faustschlägen, vielmehr ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass dieser während der Konfrontation mit dem BF ständig versuchte auszuweichen, sich vorerst zurückdrängen ließ und somit keinerlei Handlung setzte, die etwa – wie behauptet – eine Notwehrreaktion des BF auslösen hätte können. Nachdem HM somit den ersten Angriff abwehrte, steckte der BF nicht einfach das Messer ein und verließ den Tatort, sondern er nahm ein zweites, größeres Messer zur Hand, drohte dem HM „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und stach auch unmittelbar zu.
Dass die Tötung des HM nicht vollendet wurde und dieser eben nicht in sein Herz getroffen wurde, ist lediglich seiner raschen Reaktion zu verdanken und wie die Staatsanwaltschaft vermutete auch aufgrund seiner Bekleidung (ON 18 im Strafakt, „gefüttertes Gilet“). Wie sich dem medizinischen Gutachten des Dr. XXXX eindeutig ergibt, stieß der BF mit voller Wucht und gezielt zu. Er nahm den Tod des HM jedenfalls billigend in Kauf.Dass die Tötung des HM nicht vollendet wurde und dieser eben nicht in sein Herz getroffen wurde, ist lediglich seiner raschen Reaktion zu verdanken und wie die Staatsanwaltschaft vermutete auch aufgrund seiner Bekleidung (ON 18 im Strafakt, „gefüttertes Gilet“). Wie sich dem medizinischen Gutachten des Dr. römisch 40 eindeutig ergibt, stieß der BF mit voller Wucht und gezielt zu. Er nahm den Tod des HM jedenfalls billigend in Kauf.
Der BF und das Opfer hatten sich laut ihren Einvernahmen (vgl. etwa ON 4.12 im Strafakt) kurze Zeit vorher kennengelernt und gemeinsam Alkohol und Marihuana konsumiert; aus der Bekanntschaft hat sich keine Freundschaft im engeren Sinn entwickelt, sondern traf man sich um Joints udgl. zu rauchen. Laut den aktenkundigen Chatnachrichten (ON 27.7. im Strafakt) und Einvernahmen von HM ist dem XXXX ein Streit (wohl um Drogengeschäfte) vorausgegangen und stellte HM auch Forderungen bzw. drohte dem BF ihn bei der Polizei bzw. „den Behörden“ anzuschwärzen. Diese vorausgegangenen Chat- bzw. Sprachnachrichten erklären auch die Unmittelbarkeit der heftigen Auseinandersetzung der beiden im Park. Sie erklären aber den weiteren Tatverlauf und den wiederholten tätlichen und vorsätzlichen Angriff des BF mit Waffen nicht. Dass sich der BF zu einem Streitgespräch bereits mit zwei Messern bewaffnet begibt, zeigt, welche Gefahr vom BF ausgeht. Entgegen späterer Behauptungen „fuchtelte“ der BF auch nicht mit dem Messer herum, die Verletzung des HM besteht auch nicht aus Kratzern oder oberflächlichen Stichverletzungen – vielmehr stach der BF mit voller Wucht und noch dazu in Richtung Brustbereich des Opfers zu.Der BF und das Opfer hatten sich laut ihren Einvernahmen vergleiche etwa ON 4.12 im Strafakt) kurze Zeit vorher kennengelernt und gemeinsam Alkohol und Marihuana konsumiert; aus der Bekanntschaft hat sich keine Freundschaft im engeren Sinn entwickelt, sondern traf man sich um Joints udgl. zu rauchen. Laut den aktenkundigen Chatnachrichten (ON 27.7. im Strafakt) und Einvernahmen von HM ist dem römisch 40 ein Streit (wohl um Drogengeschäfte) vorausgegangen und stellte HM auch Forderungen bzw. drohte dem BF ihn bei der Polizei bzw. „den Behörden“ anzuschwärzen. Diese vorausgegangenen Chat- bzw. Sprachnachrichten erklären auch die Unmittelbarkeit der heftigen Auseinandersetzung der beiden im Park. Sie erklären aber den weiteren Tatverlauf und den wiederholten tätlichen und vorsätzlichen Angriff des BF mit Waffen nicht. Dass sich der BF zu einem Streitgespräch bereits mit zwei Messern bewaffnet begibt, zeigt, welche Gefahr vom BF ausgeht. Entgegen späterer Behauptungen „fuchtelte“ der BF auch nicht mit dem Messer herum, die Verletzung des HM besteht auch nicht aus Kratzern oder oberflächlichen Stichverletzungen – vielmehr stach der BF mit voller Wucht und noch dazu in Richtung Brustbereich des Opfers zu.
Als Milderungsgründe wurden zwar die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist angeführt, gleichzeitig wurde aber als Erschwerungsgrund auf den Einsatz einer Waffe (trotz aufrechtem Waffenverbot und dem Vorfall aus 2020) hingewiesen. Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor.
Zum Strafausmaß von zwölf Jahren kann auf das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX bzgl. der Strafberufung des BF verwiesen werden - „Bei einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe ist das von den Geschworenen und Berufsrichtern getroffene Urteil spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht und keinesfalls korrekturbedürftig bzw. einer Reduktion zugänglich.“ Im hg. Verfahren ist zu berücksichtigten, dass sich die verhängte Strafe am unteren Strafrahmen orientiert hat.Zum Strafausmaß von zwölf Jahren kann auf das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 bzgl. der Strafberufung des BF verwiesen werden - „Bei einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe ist das von den Geschworenen und Berufsrichtern getroffene Urteil spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht und keinesfalls korrekturbedürftig bzw. einer Reduktion zugänglich.“ Im hg. Verfahren ist zu berücksichtigten, dass sich die verhängte Strafe am unteren Strafrahmen orientiert hat.
In diesem Zusammenhang und mit Blick auf die subjektive Tatseite und Verantwortung des BF kann – ebenfalls mit Verweis auf das Erkenntnis des OLG XXXX – ferner festgehalten werden, dass der BF – der bis zur Hauptverhandlung jegliche Anwesenheit am Tatort überhaupt bestritten hatte und vor der Polizei noch von einer „Verwechslung“ sprach – bis zum heutigen Tage kein Geständnis ieS abgelegt hat. In der Hauptverhandlung gestand der BF lediglich seine Präsenz am Tatort und die zugefügte Verletzung ein. In der Folge versuchte er durch seine Aussagen eine Notwehrsituation zu konstruieren, vermeinte HM hätte ihn mit Faustschlägen auf den Kopf angegriffen. Auch unter Vorhalt mehrerer Zeugenaussagen wich er von seiner Darstellung nicht ab. Im Grunde tut er dies bis zum heutigen Tage nicht, was das zuletzt angestrebte Wiederaufnahmeverfahren belegt.In diesem Zusammenhang und mit Blick auf die subjektive Tatseite und Verantwortung des BF kann – ebenfalls mit Verweis auf das Erkenntnis des OLG römisch 40 – ferner festgehalten werden, dass der BF – der bis zur Hauptverhandlung jegliche Anwesenheit am Tatort überhaupt bestritten hatte und vor der Polizei noch von einer „Verwechslung“ sprach – bis zum heutigen Tage kein Geständnis ieS abgelegt hat. In der Hauptverhandlung gestand der BF lediglich seine Präsenz am Tatort und die zugefügte Verletzung ein. In der Folge versuchte er durch seine Aussagen eine Notwehrsituation zu konstruieren, vermeinte HM hätte ihn mit Faustschlägen auf den Kopf angegriffen. Auch unter Vorhalt mehrerer Zeugenaussagen wich er von seiner Darstellung nicht ab. Im Grunde tut er dies bis zum heutigen Tage nicht, was das zuletzt angestrebte Wiederaufnahmeverfahren belegt.
Im Zuge des Strafverfahrens wurde auch ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des BF eingeholt; demzufolge war er im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und bei vollem Bewusstsein (ON 15.2 im Strafakt). Ergänzend und mit Blick auf die Einvernahmeprotokolle und Angaben des BF im Zuge der Haftverhandlungen ist ferner festzuhalten, dass er – unabhängig der leugnenden Verantwortung – auch keine Gelegenheit ausließ, das Opfer schlecht zu machen, ihn als „Schmarotzer“ und „schlechten Menschen“ bezeichnete (vgl. etwa ON 29 im Strafakt).Im Zuge des Strafverfahrens wurde auch ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des BF eingeholt; demzufolge war er im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und bei vollem Bewusstsein (ON 15.2 im Strafakt). Ergänzend und mit Blick auf die Einvernahmeprotokolle und Angaben des BF im Zuge der Haftverhandlungen ist ferner festzuhalten, dass er – unabhängig der leugnenden Verantwortung – auch keine Gelegenheit ausließ, das Opfer schlecht zu machen, ihn als „Schmarotzer“ und „schlechten Menschen“ bezeichnete vergleiche etwa ON 29 im Strafakt).
Zu den weiteren Kriterien ist festzuhalten, dass ob des Strafrahmens gegenständlich ein Geschworenengericht geurteilt hat und die Entscheidung seit 3.5.2023 rechtskräftig ist. Der BF hat den Rechtsmittelweg bestritten; seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH verworfen; der Strafberufung wurde durch das OLG XXXX nicht Folge gegeben. In der hg. Beschwerde wird mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens argumentiert – diesem Ansinnen wurde ebensowenig entsprochen. Das seitens des Opfers verfasste Schreibens ist nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern und ist auch als „neues“ Beweismittel nicht dienlich. HM stellt lediglich Mutmaßungen über die innere Tatseite an, die Handlung des BF stellt er aber gar nicht in Frage (vgl. im Strafakt inneliegendes handschriftliches Schreiben des HM vom 30.3.2023). Am Anfang schreibt er etwa, er wolle Fehler in seiner Aussage korrigieren, führt aber überhaupt nicht aus, worin die Fehler hätte liegen sollen. Dass der BF ein Messer „rausgemacht“ und ihn „ohne Absicht“ getroffen hätte, ist ob des festgestellten Tathergangs und der Verletzungsfolgen lebensfremd. Wie sich bereits in der Hauptverhandlung zeigte, dürfte das Opfer dem BF tatsächlich vergeben haben, für das hg. Verfahren hat dies aber keine weitere Relevanz, denn fehlt es ja vor allem an einer ernsthaften Aufarbeitung der Tat durch den BF selbst.Zu den weiteren Kriterien ist festzuhalten, dass ob des Strafrahmens gegenständlich ein Geschworenengericht geurteilt hat und die Entscheidung seit 3.5.2023 rechtskräftig ist. Der BF hat den Rechtsmittelweg bestritten; seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH verworfen; der Strafberufung wurde durch das OLG römisch 40 nicht Folge gegeben. In der hg. Beschwerde wird mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens argumentiert – diesem Ansinnen wurde ebensowenig entsprochen. Das seitens des Opfers verfasste Schreibens ist nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Ersturteils zu erschüttern und ist auch als „neues“ Beweismittel nicht dienlich. HM stellt lediglich Mutmaßungen über die innere Tatseite an, die Handlung des BF stellt er aber gar nicht in Frage vergleiche im Strafakt inneliegendes handschriftliches Schreiben des HM vom 30.3.2023). Am Anfang schreibt er etwa, er wolle Fehler in seiner Aussage korrigieren, führt aber überhaupt nicht aus, worin die Fehler hätte liegen sollen. Dass der BF ein Messer „rausgemacht“ und ihn „ohne Absicht“ getroffen hätte, ist ob des festgestellten Tathergangs und der Verletzungsfolgen lebensfremd. Wie sich bereits in der Hauptverhandlung zeigte, dürfte das Opfer dem BF tatsächlich vergeben haben, für das hg. Verfahren hat dies aber keine weitere Relevanz, denn fehlt es ja vor allem an einer ernsthaften Aufarbeitung der Tat durch den BF selbst.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der BF im Rahmen der Ausschöpfung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde und seine Strafe letztendlich auch zu verbüßen hat. Was schließlich noch die durch die Straftat verursachten Schäden betrifft, so kam es beim Opfer laut dem im Strafverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. XXXX , zu einer rund 3 cm breiten Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund 8 cm langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle und einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einhergegangen ist; somit zu einer Verletzung, die aus medizinischer Sicht sowohl aufgrund der Schlagaderblutung als auch aufgrund Eröffnung der Brusthöhe einer schweren Verletzung im Sinne des StGB entspricht. Sie hatte jedoch keine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung zur Folge. Dass es zu keinen schwerwiegenderen Folgen gekommen ist, verdankt der BF der Reaktion des Opfers, welches sich noch zur Seite bzw. nach unten drehte. Hätte der BF seine zuvor ausgesprochene Drohung („Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken.“) umgesetzt, so hält der medizinische Sachverständige Dr. XXXX (ohne dass ihm das Messer jedoch vorlag; Annahme 12 bis 15 cm) fest, dass ein kräftiger Messerstich gegen die vordere Brustwand mit Eröffnung der Brusthöhle und mit Verletzung lebenswichtiger innerer Organe, etwa Herz und/oder Lunge bzw. großer Blutgefäße einherginge und folglich mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (vgl ON 31.2. im Strafakt).Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der BF im Rahmen der Ausschöpfung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde und seine Strafe letztendlich auch zu verbüßen hat. Was schließlich noch die durch die Straftat verursachten Schäden betrifft, so kam es beim Opfer laut dem im Strafverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. römisch 40 , zu einer rund 3 cm breiten Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund 8 cm langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle und einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einhergegangen ist; somit zu einer Verletzung, die aus medizinischer Sicht sowohl aufgrund der Schlagaderblutung als auch aufgrund Eröffnung der Brusthöhe einer schweren Verletzung im Sinne des StGB entspricht. Sie hatte jedoch keine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung zur Folge. Dass es zu keinen schwerwiegenderen Folgen gekommen ist, verdankt der BF der Reaktion des Opfers, welches sich noch zur Seite bzw. nach unten drehte. Hätte der BF seine zuvor ausgesprochene Drohung („Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken.“) umgesetzt, so hält der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 (ohne dass ihm das Messer jedoch vorlag; Annahme 12 bis 15 cm) fest, dass ein kräftiger Messerstich gegen die vordere Brustwand mit Eröffnung der Brusthöhle und mit Verletzung lebenswichtiger innerer Organe, etwa Herz und/oder Lunge bzw. großer Blutgefäße einherginge und folglich mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre vergleiche ON 31.2. im Strafakt).
Entsprechend diesen Erwägungen hält das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Tat sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände, etwa den beschriebenen Gewaltexzess und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. Keinesfalls handelte es sich dabei um eine spontane Tat aufgrund einer allgemein verständlichen Gemütsregung, vielmehr ging der BF bewusst mit gleich zwei Messern bewaffnet zu einem Streitgespräch mit dem späteren Opfer, beließ es nicht bei einem lautstarken Gespräch, und auch nicht bei einem Angriff, sondern er ließ sich trotz Gegenwehr des Opfers beim ersten Angriff nicht abschütteln, sondern setzte ein größeres Messer ein, drohte dem Opfer mit einem Stich ins Herz und stach dann auch vorsätzlich und mit voller Wucht auf den unbewaffneten HM, der ihn zudem auch zuvor nicht tätlich angegriffen hatte, ein und verhinderte der HM durch das seitliche Drehen des Körpers selbst, dass er lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. Ein reumütiges Geständnis, gar eine innere Abkehr von der Tat kann beim BF – wie sich auch aus seinen immanenten Bemühungen um Aufhebung des Urteils ergibt – nicht erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aufgezeigten Erwägungen sohin zum Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände die Straftat als objektiv und subjektiv besonders schwer erweist.
3.2.1.3. Zu prüfen bleibt weiter, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, aus:
„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt ( VwGH 26.9.2022, Ro 2022/20/0001). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.8.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt ( VwGH 26.9.2022, Ro 2022/20/0001). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.8.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 1.9.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).
Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des BF aus, welches der strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrunde liegt. Der wiederholte Angriff mit einem Messer sowie der gezielte Stich in Richtung Brustgegend des Opfers – noch dazu aus nichtigem Grund – zeigt das erhebliche Gewaltpotential des BF auf. Im Psychiatrisch-Kriminalprognostischen Gutachten des Dr. med. univ. XXXX vom 5.5./6.5./9.5.2022 (ON 15.2) hält dieser nach persönlicher Begutachtung des BF fest, dass „bei der betroffenen Person nach der Art der ihr vorgeworfenen Tat in Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen nicht ausgeschlossen werden können“. Die Prognose, sprich die prognostizierte Gefährdung wurde entsprechend den im Gutachten angeführten Kriterien noch als „moderat“ beurteilt. Eine Gefahr für die Allgemeinheit drückt sich zunächst im persönlichen Verhalten des BF aus, welches der strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrunde liegt. Der wiederholte Angriff mit einem Messer sowie der gezielte Stich in Richtung Brustgegend des Opfers – noch dazu aus nichtigem Grund – zeigt das erhebliche Gewaltpotential des BF auf. Im Psychiatrisch-Kriminalprognostischen Gutachten des Dr. med. univ. römisch 40 vom 5.5./6.5./9.5.2022 (ON 15.2) hält dieser nach persönlicher Begutachtung des BF fest, dass „bei der betroffenen Person nach der Art der ihr vorgeworfenen Tat in Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen nicht ausgeschlossen werden können“. Die Prognose, sprich die prognostizierte Gefährdung wurde entsprechend den im Gutachten angeführten Kriterien noch als „moderat“ beurteilt.
Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass im Gefolge eines Nachbarschaftsstreits gegen den BF ein Waffenverbot verhängt worden war; im Strafverfahren war die Verwendung einer Waffe auch als erschwerend gewertet worden.Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass im Gefolge eines Nachbarschaftsstreits gegen den BF ein Waffenverbot verhängt worden war; im Strafverfahren war die Verwendung einer Waffe auch als erschwerend gewertet worden.
Entgegen der im Strafverfahren immer wieder vorgebrachten Bekundungen hat sich der BF gerade nicht in einer Notwehrsituation befunden. In der Hauptverhandlung stellt der BF das Opfer immer noch als grundsätzlich schlechten Menschen dar, der Drogen von ihm hätte haben wollen, und der ihn mehrmals angegriffen hätte – selbst auf Vorhalt der Aussagen der unbeteiligten Zeugen, dass der Angriff nur vom BF ausgegangen wäre, bleibt er vehement bei seiner Verteidigungslinie, das Opfer hätte ihn angegriffen, er habe sich nur zu wehren versucht. Das Verbrechen des versuchten Mordes stellt eine Straftat von erheblichem sozialen Unwert dar, welche sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, aber auch gegen das Interesse der Allgemeinheit, nicht Selbstjustiz und das Faustrecht fürchten zu müssen, richtet. Der brutale Angriff auf HM aufgrund einer Nichtigkeit, mehr noch aufgrund eines Streits wegen Drogen(geschäften) – damit erneut gegen das Interesse der Allgemeinheit gerichtete Güter – ist entsprechend zu berücksichtigen.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF habe mit seiner Handlung niemanden töten wollen, so kann dies in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden.
Die weiteren Entwicklungen nach der Begehung des versuchten Mordes – und zwar bis zum heutigen Tage – zeigen, dass sich der BF weder mit seiner Tat eingehend auseinandergesetzt hat, noch, dass er Reue an den Tag legen würde. Ein deutliches Zeichen für mangelnde Schuldeinsicht ist zudem das von Ende Juli bis Oktober 2023 geführte Wiederaufnahmeverfahren. Zwar steht dieses außerordentliche Rechtsmittel jedem rechtskräftig Verurteilten zu und darf nicht per se als negativ für den BF ausgelegt werden, aber der Inhalt dieses Verfahrens kann hierorts entsprechend verwertet werden. So zeigt sich, dass der BF durch ein Schreiben des Opfers zu belegen versuchte, dass keine Tötungsabsicht gegeben gewesen wäre. Ob HM nunmehr vermeint, der BF hätte ihn nicht töten wollen, spielt aber – wie auch das OLG XXXX zuletzt festhielt – keine Rolle, weder die Tathandlung bzw. der Tatablauf wurden von HM in Frage gestellt, sondern stellt er lediglich Mutmaßungen über die Intention des BF an. Diese kann aber nur der BF selbst erklären oder – wenn der Täter nicht bereit ist, sich diesbezüglich zu erklären, was gegenständlich auch der Fall war – erklärt sie sich durch das Beweisverfahren und dazu lagen neben zahlreichen Zeugenaussagen, einem Gutachten über die Verletzung(sfolgen) und die gerade nicht durch das Schreiben widerlegten Aussagen von HM – eben ausreichend Beweismittel vor.Die weiteren Entwicklungen nach der Begehung des versuchten Mordes – und zwar bis zum heutigen Tage – zeigen, dass sich der BF weder mit seiner Tat eingehend auseinandergesetzt hat, noch, dass er Reue an den Tag legen würde. Ein deutliches Zeichen für mangelnde Schuldeinsicht ist zudem das von Ende Juli bis Oktober 2023 geführte Wiederaufnahmeverfahren. Zwar steht dieses außerordentliche Rechtsmittel jedem rechtskräftig Verurteilten zu und darf nicht per se als negativ für den BF ausgelegt werden, aber der Inhalt dieses Verfahrens kann hierorts entsprechend verwertet werden. So zeigt sich, dass der BF durch ein Schreiben des Opfers zu belegen versuchte, dass keine Tötungsabsicht gegeben gewesen wäre. Ob HM nunmehr vermeint, der BF hätte ihn nicht töten wollen, spielt aber – wie auch das OLG römisch 40 zuletzt festhielt – keine Rolle, weder die Tathandlung bzw. der Tatablauf wurden von HM in Frage gestellt, sondern stellt er lediglich Mutmaßungen über die Intention des BF an. Diese kann aber nur der BF selbst erklären oder – wenn der Täter nicht bereit ist, sich diesbezüglich zu erklären, was gegenständlich auch der Fall war – erklärt sie sich durch das Beweisverfahren und dazu lagen neben zahlreichen Zeugenaussagen, einem Gutachten über die Verletzung(sfolgen) und die gerade nicht durch das Schreiben widerlegten Aussagen von HM – eben ausreichend Beweismittel vor.
Diese mangelnde Abkehr von seiner Tat, das gesamte Verhalten während des Strafverfahrens (dokumentiert in den beiden Hauptverhandlungsprotokollen), das Nicht-Akzeptieren-Wollen der rechtskräftig festgestellten Strafe, gepaart mit der vorsätzlichen, brutalen und gerade nicht spontanen Tat (Mitführung von zwei Messern), der schwere Angriff ob einer nichtigen Konfliktsituation, auf die sich der BF sowohl bewusst einließ, sprich die er nicht von vorherein anders löste, als auch das Nicht-Ablassen von der Tatausführung durch die Gegenwehr des Opfers oder etwa schlichtweg durch Verlassen des Parks lässt für das Bundesverwaltungsgericht nur den Schluss zu, dass vom BF eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht. Jede andere Person mit entsprechendem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden hätte die Konfliktsituation vom XXXX anders gelöst – und zwar ohne Gewalt, ohne bewaffnete Konfrontation.Diese mangelnde Abkehr von seiner Tat, das gesamte Verhalten während des Strafverfahrens (dokumentiert in den beiden Hauptverhandlungsprotokollen), das Nicht-Akzeptieren-Wollen der rechtskräftig festgestellten Strafe, gepaart mit der vorsätzlichen, brutalen und gerade nicht spontanen Tat (Mitführung von zwei Messern), der schwere Angriff ob einer nichtigen Konfliktsituation, auf die sich der BF sowohl bewusst einließ, sprich die er nicht von vorherein anders löste, als auch das Nicht-Ablassen von der Tatausführung durch die Gegenwehr des Opfers oder etwa schlichtweg durch Verlassen des Parks lässt für das Bundesverwaltungsgericht nur den Schluss zu, dass vom BF eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht. Jede andere Person mit entsprechendem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden hätte die Konfliktsituation vom römisch 40 anders gelöst – und zwar ohne Gewalt, ohne bewaffnete Konfrontation.
In der Beschwerde wird auf die Wichtigkeit der Familie des BF verwiesen und auf den Umstand, dass der BF den Unterhalt der Familie finanziert habe und ihm eine Aberkennung seines Asylstatus eine weitere berufliche Tätigkeit verhindern würde. Nun steht zweifelsfrei fest, dass die Ehe des BF mit der Mutter seiner drei minderjährigen Kinder aufrecht ist, diese vor der Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebten und es auch laufend zu Besuchen der Ehefrau beim inhaftierten BF kommt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass diese Bindungen den BF gerade nicht von der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat abzuhalten vermochten. Der BF hat in der Vergangenheit durch staatliche Transferleistungen zum Familienerwerb beigetragen, durch eigene Anstrengung bzw. berufliche Tätigkeiten jedoch kaum. Dem Vorbringen, wonach der BF arbeitswillig sei, sind die Daten der Sozialversicherungsträger entgegenzuhalten. Eine positive „berufliche“ Zukunft kann hierorts nicht erkannt werden. Daran kann der Umstand, dass der BF nunmehr während seiner Haft in einem Unternehmerbetrieb der JA XXXX tätig ist und gute Arbeit leistet, nichts ändern. Weitere Integrationsschritte, die von Bedeutung wären, hat der BF während seines immerhin über achtjährigen Aufenthalts in Österreich nicht gesetzt. Was die behaupteten sehr guten Deutschkenntnisse angeht, so ist etwa mit Blick auf die Hauptverhandlung vom November 2022 festzuhalten, dass eine Einvernahme ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen wäre. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht, der BF war auch weder in Vereinen noch ehrenamtlich tätig. In der Beschwerde wird auf die Wichtigkeit der Familie des BF verwiesen und auf den Umstand, dass der BF den Unterhalt der Familie finanziert habe und ihm eine Aberkennung seines Asylstatus eine weitere berufliche Tätigkeit verhindern würde. Nun steht zweifelsfrei fest, dass die Ehe des BF mit der Mutter seiner drei minderjährigen Kinder aufrecht ist, diese vor der Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebten und es auch laufend zu Besuchen der Ehefrau beim inhaftierten BF kommt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass diese Bindungen den BF gerade nicht von der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat abzuhalten vermochten. Der BF hat in der Vergangenheit durch staatliche Transferleistungen zum Familienerwerb beigetragen, durch eigene Anstrengung bzw. berufliche Tätigkeiten jedoch kaum. Dem Vorbringen, wonach der BF arbeitswillig sei, sind die Daten der Sozialversicherungsträger entgegenzuhalten. Eine positive „berufliche“ Zukunft kann hierorts nicht erkannt werden. Daran kann der Umstand, dass der BF nunmehr während seiner Haft in einem Unternehmerbetrieb der JA römisch 40 tätig ist und gute Arbeit leistet, nichts ändern. Weitere Integrationsschritte, die von Bedeutung wären, hat der BF während seines immerhin über achtjährigen Aufenthalts in Österreich nicht gesetzt. Was die behaupteten sehr guten Deutschkenntnisse angeht, so ist etwa mit Blick auf die Hauptverhandlung vom November 2022 festzuhalten, dass eine Einvernahme ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen wäre. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht, der BF war auch weder in Vereinen noch ehrenamtlich tätig.
Auch ansonsten ergeben sich aus dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde und der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der BF in die österreichische Gesellschaft eingebracht hätte oder eine nennenswerte Integration stattgefunden hätte.
Was das Verhalten in der Haft angeht, so geht der BF in JA XXXX regelmäßig einer Tätigkeit nach und mussten auch keine Ordnungsstrafen verhängt werden. Was das Verhalten in der Haft angeht, so geht der BF in JA römisch 40 regelmäßig einer Tätigkeit nach und mussten auch keine Ordnungsstrafen verhängt werden.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Der BF befindet sich laufend in Strafhaft.
Entsprechend diesen Abwägungen kann gegenständlich von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
3.2.1.4. In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).3.2.1.4. In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).
Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben. Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 sowie die (fast) durchgehende Arbeitslosigkeit des BF und seine mangelnden Integration war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens, nämlich des versuchten Mordes und der unbedingten Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben. Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 sowie die (fast) durchgehende Arbeitslosigkeit des BF und seine mangelnden Integration war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens, nämlich des versuchten Mordes und der unbedingten Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der StatusRL zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.
Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 6.7.2023, C-8/22).Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 6.7.2023, C-8/22).
Ein Eingriff in die sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte des BF, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.
3.2.1.5. Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und ist das BFA im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. 3.2.1.5. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und ist das BFA im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2.2.1. Der Gesetzgeber hat nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Dabei verfolgte er das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen.3.2.2.1. Der Gesetzgeber hat nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Dabei verfolgte er das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt ausgesprochen, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. Es hat künftig lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt ausgesprochen, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. Es hat künftig lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).
3.2.2.2. Dem BF wurde mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie sich aus den seitens der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten und wie sich auch auf Grundlage des aktuellen Berichts der Staatendokumentation ergibt, aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheitslage auch nicht absehbar ist. Eine Rückführung nach Syrien würde gegenständlich eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 3.2.2.2. Dem BF wurde mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie sich aus den seitens der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten und wie sich auch auf Grundlage des aktuellen Berichts der Staatendokumentation ergibt, aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheitslage auch nicht absehbar ist. Eine Rückführung nach Syrien würde gegenständlich eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Syrien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 besteht nicht.Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Syrien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 besteht nicht.
Der BF wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist. Der BF wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist.
Wie bereits oben detailliert ausgeführt ,wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt (siehe die diesbezüglichen Erwägungen oben Pkt. 3.2.1.), weshalb die Aberkennung seines Asylstatus gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durch das BFA zu Recht erfolgte. Wie bereits oben detailliert ausgeführt ,wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt (siehe die diesbezüglichen Erwägungen oben Pkt. 3.2.1.), weshalb die Aberkennung seines Asylstatus gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durch das BFA zu Recht erfolgte.
Es liegt damit jedenfalls auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vor und kann dem BFA bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegengetreten werden.Es liegt damit jedenfalls auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor und kann dem BFA bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegengetreten werden.
3.2.2.3. Diese Abweisung ist auch unter der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. daher abzuweisen.3.2.2.3. Diese Abweisung ist auch unter der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. daher abzuweisen.
3.3. Ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt III.:3.3. Ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt römisch drei.:
3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.3.1.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
In einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, ist wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).In einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, ist wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).
Da der Verwaltungsgerichtshof im rezenten Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, ausgesprochen hat, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“, war Spruchpunkt III. (Abspruch über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG) ersatzlos aufzuheben.Da der Verwaltungsgerichtshof im rezenten Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, ausgesprochen hat, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“, war Spruchpunkt römisch drei. (Abspruch über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG) ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde konzentrierte sich einerseits auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich, welches auch entsprechend bzw. in Abgleich mit den Registern, den Besucherlisten, der Stellungnahme des BF vom Juli 2023 und den Berichten der zuständigen Justizanstalten festgestellt wurde. Andererseits argumentierte der BF in der Beschwerde, er hätte einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und sollte dieser Erfolg haben, so wäre auch der Asylstatus nicht abzuerkennen. Wie sich dem hg. angeforderten Strafakt zweifelsfrei entnehmen lässt, wurde der Wiederaufnahmeantrag in zweiter Instanz abgewiesen. Die hier zur Beurteilung kommende Verurteilung ist zudem bereits seit 3.5.2023 rechtskräftig.
Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Mord Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft unzulässige Abschiebung Verhältnismäßigkeit versuchte Straftat ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2277214.1.00Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024