Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2270962-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.4.2023, Zl. 1349447708/230737725, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 14.4.2023 bis zum 29.4.2023 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen, und es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.4.2023, Zl. 1349447708/230737725, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 14.4.2023 bis zum 29.4.2023 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen, und es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtmäßig war.
II. Gleichzeitig wird der Beschwerde stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 29.4.2023 bis zum 3.5.2023 rechtswidrig war.römisch zwei. Gleichzeitig wird der Beschwerde stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 29.4.2023 bis zum 3.5.2023 rechtswidrig war.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
I. Zum Verfahrensgangrömisch eins. Zum Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, wurde am 13.04.2023 festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.). Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.).
Begründend wurde ausgeführt, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seine Einreise nicht belegen habe können. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden könne. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und seinen Aufenthalt im Verborgenen prolongiere. Er besitze kein Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe angeführt, dass seine Frau und sein Kind in Serbien leben würden. Er habe keine intensiven oder besonderen familiären Anknüpfungspunkte oder familiären Bindungen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen habe nicht festgestellt werden können. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht sozialversichert.
In einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2023 führte der BF vor dem BFA an, dass es der Wahrheit entspreche, dass er keine Dokumente bei sich führe und keine behördliche Meldung vorgenommen habe, da er sich im Bundesgebiet nur zu touristischen Zwecken aufhalte. Er wisse nicht genau, wo sich sein Reisepass befinde und sei nur in Österreich eingereist, um eine Erwerbstätigkeit zu finden und Geld zu verdienen. Er habe in Serbien familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Lebensgefährtin und eines Kindes. Er habe jedoch keine Fixanstellung erhalten, weshalb er in weiterer Folge bei seinem Opa ausgeholfen habe. Der BF sei vor ungefähr zwei Monaten eingereist und bei seinem Opa Unterkunft genommen. Befragt, wieso er nicht gemeldet sei und sich im Verborgenen aufhalten, erwiderte der BF, dass er nur seinem Opa geholfen habe und bei einer Online Anmeldung Probleme gehabt habe. Überdies habe er den Mietvertrag nicht gefunden. Auf die Frage, wo seine Angehörigen leben würden, entgegnete der BF, dass einige in Wien leben würden. Derzeit verfüge er über keine Barmittel, bei seiner Schwester habe er jedoch 200 Euro. Bei seiner Einreise habe er Barmittel in Höhe von 550 Euro für sich und seinen Opa zur Verfügung gehabt. Zur Frage, welche Schul-und Berufsausbildung er vorweisen könne, replizierte der BF, dass er acht Jahre die Grundschule besucht habe und vier Jahre als Mechaniker tätig gewesen sei. Er sei im Bundesgebiet legal mit dem Bus eingereist.
Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 16.4.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF sich laut eigenen Angaben seit ca. zwei Monaten in Österreich befinde, zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet gewesen sei und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes habe der Genannte Kontakt zu einer Polizeiinspektion gehabt, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch während der Anhaltung in der fremdenrechtlichen Festnahme und im Stande der Schubhaft habe er nicht artikuliert, dass er in seinem Herkunftsland verfolgt werde und daher einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Der BF habe daher bei tatsächlicher gegebener Verfolgung bereits mehrfach die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Antrag einzubringen, insbesondere bei seiner Einvernahme am 14.4.2023.
In der gegen den Bescheid vom 14.4.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.4.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe unterlassen, weiteren Fragen zu den Verhältnissen des BF in Österreich zu stellen. Dem BF sei zudem keine einzige Frage zur Fluchtgefahr oder seiner Kooperationsbereitschaft gestellt worden. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Falle des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei zudem mangelhaft, die wesentlichen Mängel würden eine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen
Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der gegen den Bescheid vom 14.4.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.4.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe unterlassen, weiteren Fragen zu den Verhältnissen des BF in Österreich zu stellen. Dem BF sei zudem keine einzige Frage zur Fluchtgefahr oder seiner Kooperationsbereitschaft gestellt worden. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Falle des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei zudem mangelhaft, die wesentlichen Mängel würden eine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen , Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde vom BFA am 27.4.2023 ausgeführt, dass das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs sowie das Vorliegen einer ultima-ratio Situation im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar geprüft worden sei. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und das Vorliegen einer Fluchtgefahr lasse sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Zwecks Übersicht werde festgehalten, dass der BF seit seiner Einreise bis zur Festnahme trotz familiärer Verhältnisse und trotz eines vorhandenen Reisepasses nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Die Behörde beantragte Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 29.4.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom 29.4.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK geltend oder glaubhaft gemacht habe. Andere asylrelevante Umstände habe der BF nicht vorgebracht und hätten sich in seinem Verfahren auch nicht ergeben. Da es sich beim BF um eine gesunde und erwiesenermaßen arbeitsfähige Person handle, der die gängige Amtssprache beherrsche, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Mit Bescheid vom 3.5.2023, Zl. 1349447708/230748522, wurde gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm. § 57 AVG wird die dem BF mit Bescheid vom 29.04.2023, Zl 1349447708/230748522, gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung widerrufen.Mit Bescheid vom 3.5.2023, Zl. 1349447708/230748522, wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG wird die dem BF mit Bescheid vom 29.04.2023, Zl 1349447708/230748522, gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung widerrufen.
Begründend wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe einen Ladendiebstahl begangen und einen ungerechtfertigten Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt. Er habe keine Bestätigung eines Deutschkurses vorgelegt. Sein Verhalten, sowohl gegenwärtig als auch in der Vergangenheit, zeige deutlich auf, dass er gesetzliche Bestimmungen vehement missachtet habe und absolut vertrauensunwürdig sei.
Am 4.5.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben.
In einer Stellungnahme vom 10.5.2023 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass der BF im laufenden Verfahren immer wieder angegeben habe, so bald wie möglich nach Serbien zurückkehren zu wollen und habe kurz nach der Entlassung einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Mit abweisenden Asylbescheid vom 29.4.2023 sei dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden. Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtswidrig. Zwar sei am 3.5.2023 ein Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise erfolgt, jedoch könne dieser selbstverständlich nicht rückwirkend ab 29.4.2023 gelten. Jedenfalls hätte die Behörde nach Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise bzw. deren Widerruf jedenfalls einen neuen Schubhaftbescheid erlassen müssen, da im Falle einer Fristgewährung jedenfalls ab 29.4.2023 keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten hätte werden dürfen, da nach der Fristgewährung jedenfalls ab 29.4.2023 keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten hätte werden dürfen und der ursprüngliche Schubhaftbescheid habe keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft mehr dargestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahren
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Die Eltern, Geschwister sowie die Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn des BF leben in Serbien. Der Großvater und eine Cousine des BF leben in Österreich. Der BF besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und absolvierte im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker. Er war im österreichischen Bundesgebiet nicht sozial verankert.
Der BF hatte in Österreich keine Meldeadresse und ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins österreichische Bundesgebiet.
Der BF hatte während seines Aufenthaltes kein Einkommen und keine Ersparnisse. Besondere Integrationsschritte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde am 13.4.2023 in einer BIPA Filliale angetroffen, konnte sich zu diesem Zeitpunkt nicht durch identitätsbezeugende Dokumente ausweisen und befand sich von 14.4.2023 bis zum 4.5.2023 in Schubhaft. Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig. Der BF wurde am 4.5.2023 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Der BF stellte am 16.4.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dieser wurde mit Bescheid des BFA am 29.4.2023 als unbegründet abgewiesen und dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Bescheid vom 3.5.2023 wurde die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung widerrufen.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF legte freiwillig keine Identitätsdokumente vor und hat damit gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Ein Reisepass wurde nachträglich abgegeben.
Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem im Akt in Kopie befindlichen gültigen Reisepass sowie aus seinen Angaben. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften (IZR).
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht aus seinen eigenen Aussagen im Verfahren, insbesondere seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.4.2023. Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg am 4.5.2023 geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4.5.2023 hervor.
Aus einer Anzeige der LPD Wien vom 13.4.2023 geht hervor, dass der BF am selben Tag im Zuge einer Kontrolle zufällig betreten und festgenommen wurde.
Der in seinem Besitz befindliche serbische Reisepass, ausgestellt am 04.04.2004, gültig bis 04.04.2014, legte der BF den österreichischen Behörden vorerst nicht vor, dieses Dokument wurde erst während seiner Anhaltung in Schubhaft nachträglich abgegeben.
Dass der BF über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, geht aus einem eingeholten Auszug aus dem ZMR hervor, weshalb auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen war. Bezüglich der Feststellung, dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF könnte an einer privaten, ortsüblichen Unterkunft Wohnsitz nehmen, da er in Österreich bei seiner Schwester bzw. seinem Großvater Unterkunft nehmen könnte, ist anzumerken, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.4.2023 einerseits nur lapidar anführte, dass sich sein Großvater derzeit in Serbien aufhalte und andererseits auch nähere Angaben zu dessen genauer Identität vorenthalten wurden. Die von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme angeführte Wohnadresse in der XXXX stimmte jedenfalls auch nicht mit der im Anzeigeprotokoll der LPD Wien vom 13.4.2023 erwähnten Adresse in der XXXX überein. Auch auf die Frage, wo seine Angehörigen leben würden, vermochte der BF keine konkreten Angaben zu tätigen und brachte lediglich nur ausweichend vor, dass fast seine gesamte Familie in Wien wohne, ohne jedoch genauere Ausführungen die Namen und Adressen bezüglich seiner Familienangehörigen darzulegen. Eine von ihm als „Schwester“ bezeichnete Person, die er zu kontaktieren beabsichtigte, wurde in einer eingebrachten Stellungnahme vom 10.5.2023 jedoch wiederum als „Cousine“ genannt und zum ersten Mal auch namentlich angeführt. Somit ist bereits aufgrund dieser Erwägungen nicht glaubhaft, dass die Unterkunftnahme des BF möglich bzw. dauerhaft wäre. Dass der BF über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, geht aus einem eingeholten Auszug aus dem ZMR hervor, weshalb auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen war. Bezüglich der Feststellung, dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF könnte an einer privaten, ortsüblichen Unterkunft Wohnsitz nehmen, da er in Österreich bei seiner Schwester bzw. seinem Großvater Unterkunft nehmen könnte, ist anzumerken, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.4.2023 einerseits nur lapidar anführte, dass sich sein Großvater derzeit in Serbien aufhalte und andererseits auch nähere Angaben zu dessen genauer Identität vorenthalten wurden. Die von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme angeführte Wohnadresse in der römisch 40 stimmte jedenfalls auch nicht mit der im Anzeigeprotokoll der LPD Wien vom 13.4.2023 erwähnten Adresse in der römisch 40 überein. Auch auf die Frage, wo seine Angehörigen leben würden, vermochte der BF keine konkreten Angaben zu tätigen und brachte lediglich nur ausweichend vor, dass fast seine gesamte Familie in Wien wohne, ohne jedoch genauere Ausführungen die Namen und Adressen bezüglich seiner Familienangehörigen darzulegen. Eine von ihm als „Schwester“ bezeichnete Person, die er zu kontaktieren beabsichtigte, wurde in einer eingebrachten Stellungnahme vom 10.5.2023 jedoch wiederum als „Cousine“ genannt und zum ersten Mal auch namentlich angeführt. Somit ist bereits aufgrund dieser Erwägungen nicht glaubhaft, dass die Unterkunftnahme des BF möglich bzw. dauerhaft wäre.
Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 14.4.2023, in welcher der BF anführte, derzeit keine Barmittel bzw. bei seiner Schwester nur lediglich 200,- Euro zu haben sowie in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellung, dass der BF zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet einreiste, ergab sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme am 14.4.2023, in welcher der BF anführte, nur nach Österreich gekommen zu sein, um eine Arbeit zu finden und Geld zu verdienen.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 16.4.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 16.4.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.
Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung (nach Einvernahme durch das BFA und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen), für die Annahme, dass der BF den eingebrachten Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. In der Begründung des Asylantrages sind keine Anhaltpunkte für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen. Es handelte sich um bloße unsubstantiierte Behauptungen und wurde allenfalls eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der serbischen Behörden ging aus der Antragsbegründung jedoch nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, dass ihm diese behaupteten Verfolgungen bzw. Gefährdungen in ganz Serbien drohen würden. Der BF verneinte auch befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. In seiner weiteren Einvernahme am 29.4.2023 gestand der BF überdies ein, dass sein Vater sowie sein Großvater seinen Fluchtgrund durch die Zahlung einer Geldsumme bereits behoben hätten.
Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Serbien, stellte.Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Serbien, stellte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) 1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt A.I. - Abweisung der Beschwerde und Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 14.4.2023 bis zum 29.4.2023
3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.4.2023, Zl. 1349447708/230737725 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Der BF befand sich von 14.4.2023 bis zum 3.5.2023 in Schubhaft.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der BF im Bundesgebiet keine Meldeadresse aufwies, keine nachvollziehbaren Angaben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen machen konnte bzw. zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinen Reisepass vorzeigen konnte und daher am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der BF im Bundesgebiet keine Meldeadresse aufwies, keine nachvollziehbaren Angaben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen machen konnte bzw. zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinen Reisepass vorzeigen konnte und daher am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Der BF verfügt über keine engen sozialen oder gar beruflichen Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, da er keinem legalen Erwerb nachgehen darf, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten wurden teilweise widersprüchliche Angaben getätigt. In Serbien hat der BF dagegen eine Lebensgefährtin und ein minderjähriges Kind. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher erfüllt. Der BF verfügt über keine engen sozialen oder gar beruflichen Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, da er keinem legalen Erwerb nachgehen darf, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten wurden teilweise widersprüchliche Angaben getätigt. In Serbien hat der BF dagegen eine Lebensgefährtin und ein minderjähriges Kind. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war daher erfüllt.
Es war daher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG gegeben.Es war daher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG gegeben.
Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die Kernfamilie des BF (Lebensgefährtin, Kind des BF) hält sich nicht in Österreich auf. Der BF war auch sonst sozial nicht verankert; er hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er war beruflich nicht verwurzelt, verfügte über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hatte auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Des Weiteren waren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zu. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen können, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der Vermögenssitutation des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zu. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen können, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der Vermögenssitutation des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren ergab keine andere Möglichkeit, eine Sicherung des Verfahrens und allfällige gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:
Der BF wurde insgesamt von 14.4.2023 bis zum 3.5.2023, also insgesamt 20 Tage in Schubhaft, also im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Schubhaftdauer angehalten und wurde am 4.5.2023 auf dem Luftweg nach Belgrad abgeschoben.
Der BF stellte jedoch am 16.04.2023– im Stande der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde erließ am 16.4.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG den erforderlichen Aktenvermerk und stellte fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF stellte jedoch am 16.04.2023– im Stande der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde erließ am 16.4.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG den erforderlichen Aktenvermerk und stellte fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Zunächst ist festzuhalten, dass der zur Sicherung der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom 14.4.2023, Zl. 1349447708/230737725, zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt wurde, weil dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig war und auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden durfte. Ferner war die Schubhaft-wie bereits festgestellt-auch verhältnismäßig. Der BF war im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und ohne festen Wohnsitz, was schon für sich allein genügte, um es im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als gerechtfertigt anzusehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der zur Sicherung der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom 14.4.2023, Zl. 1349447708/230737725, zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt wurde, weil dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig war und auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden durfte. Ferner war die Schubhaft-wie bereits festgestellt-auch verhältnismäßig. Der BF war im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und ohne festen Wohnsitz, was schon für sich allein genügte, um es im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als gerechtfertigt anzusehen.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0478, ist ableitbar, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es bei der Verfassung des Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0478, ist ableitbar, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es bei der Verfassung des Aktenvermerks nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden.
Weiters führt der VwGH im besagten Erkenntnis aus, dass wenn das BVwG daher letztlich zu dem Ergebnis komme, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen. Weiters führt der VwGH im besagten Erkenntnis aus, dass wenn das BVwG daher letztlich zu dem Ergebnis komme, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen.
Demzufolge war die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid sowie hinsichtlich der Anhaltung des BF in Schubhaft von 14.4.2023 bis zum 29.4.2023 aufgrund des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 6 FPG abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid sowie hinsichtlich der Anhaltung des BF in Schubhaft von 14.4.2023 bis zum 29.4.2023 aufgrund des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG abzuweisen.
Spruchpunkt A.II. - Stattgabe der Beschwerde und Rechtswidrigkeit der Anhaltung von 29.4.2023 bis zum 3.5.2023
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid vom 29.4.2023 in Spruchpunkt VI. auch eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Bescheid vom 3.5.2023 wurde diese Frist jedoch gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 AVG widerrufen. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid vom 29.4.2023 in Spruchpunkt römisch sechs. auch eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Bescheid vom 3.5.2023 wurde diese Frist jedoch gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG widerrufen.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und im Fall des BF Fluchtgefahr gegeben sei. Weiters wurde der Bescheid darauf gestützt, dass der BF die in seiner asylrechtlichen Erstbefragung genannten angeblichen Verfolgungsgründe bereits während seines gesamten Aufenthaltes hätte vorbringen können und sein Verhalten deutlich aufzeige, dass der BF gesetzliche Bestimmungen vehement missachte und absolut vertrauensunwürdig sei.
Diese Erwägungen wurden weitgehend jedoch bereits in den Ausführungen des Mandatsbescheides vom 14.4.2023 sowie des Asylbescheides vom 29.4.2023 mitberücksichtigt und es wurde vom BFA überdies nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides von einer maßgeblichen Änderung im Hinblick auf das Verhalten des BF auszugehen war, insbesondere, da er sich vom 14.4.2023 bis zum 3.5.2023 durchgehend in Schubhaft befand.
Der bevollmächtigte Vertreter des BF monierte in einer Stellungnahme vom 10.5.2023 daher richtigerweise, dass von der Behörde nicht aufgezeigt wurde, weshalb der Widerruf der freiwilligen Ausreise zum überwiegenden Teil mit Umständen begründet wurde, die der Behörde im Zeitpunkt der Gewährung der Frist für die freiwillige Ausreise bereits bekannt waren.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs. 5 FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen. (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen. (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229).
Zu klären ist zudem, ob der Widerruf gemäß § 55 Abs. 5 FPG ex tunc oder ex nunc Wirkung entfaltet. Das erkennende Gericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass § 55 Abs. 5 FPG den Widerruf mit der Wirkung ex nunc vorsieht: Schon der Wortlaut des § 55 Abs. 5 FPG spricht für diese Sichtweise, zumal die Ausführungen im Gesetz auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abstellten. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass ein auf § 55 Abs. 5 FPG gestützter Widerruf keine Rückwirkung hat, sondern dieser erst mit der Rechtskraft der den Widerruf stützenden Entscheidung Wirkung entfaltet. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs 3 AVG ex nunc wirkt, also nur für die Zukunft (VwGH 24. 7. 2014, 2011/07/0011). Auch wurde in § 55 Abs. 5 FPG eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.Zu klären ist zudem, ob der Widerruf gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG ex tunc oder ex nunc Wirkung entfaltet. Das erkennende Gericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass Paragraph 55, Absatz 5, FPG den Widerruf mit der Wirkung ex nunc vorsieht: Schon der Wortlaut des Paragraph 55, Absatz 5, FPG spricht für diese Sichtweise, zumal die Ausführungen im Gesetz auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abstellten. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass ein auf Paragraph 55, Absatz 5, FPG gestützter Widerruf keine Rückwirkung hat, sondern dieser erst mit der Rechtskraft der den Widerruf stützenden Entscheidung Wirkung entfaltet. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG ex nunc wirkt, also nur für die Zukunft (VwGH 24. 7. 2014, 2011/07/0011). Auch wurde in Paragraph 55, Absatz 5, FPG eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.
Aus der Judikatur des VwGH lässt sich jedenfalls ableiten, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft nach Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nur unter der Prämisse des vorgelagerten Widerrufes dieser gewährten Frist zulässig ist. Da dem BF jedoch die Frist für die freiwillige Ausreise mit Bescheid vom 29.4.2023 eingeräumt wurde, der BF weiterhin in Schubhaft verblieb und der Widerruf im gegenständlichen Fall jedoch erst mit Bescheid vom 3.5.2023 erfolgte, war die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher ab der Erlassung des Bescheides vom 29.4.2023 bis zum 3.5.2023 für rechtswidrig zu erklären.
Spruchpunkt A.III. Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde stand ihnen nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu, weshalb die jeweiligen Anträge abzuweisen waren.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde stand ihnen nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu, weshalb die jeweiligen Anträge abzuweisen waren.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben:
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr freiwillige Ausreise Frist Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2270962.1.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023