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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0242 E 24. Juli 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch NH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. November 2010, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0234-V/4/2010, betreffend Überprüfungen der Emissionen gemäß § 9 Abs. 5 Emissionszertifikategesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch NH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. November 2010, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0234-V/4/2010, betreffend Überprüfungen der Emissionen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Emissionszertifikategesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde auf Grund des § 9 Abs. 5 des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012, BGBl. II Nr. 279/2007 (ZuteilungsVO), für das Jahr 2008 mit 135.519 t Kohlenstoffdioxid - Äquivalent fest.Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5, des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2007, (ZuteilungsVO), für das Jahr 2008 mit 135.519 t Kohlenstoffdioxid - Äquivalent fest.
Zudem wurden die Kosten für die Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Treibhausgasemissionen gemäß der Abrechnung des Umweltbundesamtes mit EUR 2.360,-- festgesetzt und der beschwerdeführenden Partei zur Einzahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ein Kalkwerk betreibe, welches als Anlage gemäß § 3 Z 4 EZG dem Emissionshandel unterliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ein Kalkwerk betreibe, welches als Anlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, EZG dem Emissionshandel unterliege.
Ein Teil der bei der Kalkproduktion anfallenden Emissionen der Anlage werde seit rund 10 Jahren an eine benachbarte Anlage der U. GmbH weitergeleitet. Die Anlage der U. GmbH unterliege ihrerseits nicht dem EZG.
Bereits im Rahmen der Datenerhebung für den Aufbau des Emissionshandelssystems in Österreich sei mit der beschwerdeführenden Partei die Rechtslage betreffend die Weiterleitung von Emissionen erörtert worden. Dabei sei der beschwerdeführenden Partei dargelegt worden, dass eine Berücksichtigung der Weiterleitung der Emissionen ("Senke") bei der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten für die Anlage nicht berücksichtigt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe daher für ihre Anlage sowohl für die erste (2005-2007) als auch für die zweite (2008-2012) Handelsperiode Emissionszertifikate zugeteilt erhalten, welche auch die faktisch weitergeleiteten, rechtlich aber der Anlage zuzurechnenden Emissionen berücksichtigt hätten.
Die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei seien bis zum Jahr 2007 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung gemäß §§ 7 und 8 EZG, überwacht und mit der Zuteilung konsistent gemeldet worden.Die Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei seien bis zum Jahr 2007 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung gemäß Paragraphen 7, und 8 EZG, überwacht und mit der Zuteilung konsistent gemeldet worden.
Im Jahr 2007 seien die Regelungen betreffend Weiterleitung von CO2 in Umsetzung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in § 17 Abs. 2 der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 339/2007 (ÜBPV), verankert worden.Im Jahr 2007 seien die Regelungen betreffend Weiterleitung von CO2 in Umsetzung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in Paragraph 17, Absatz 2, der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, (ÜBPV), verankert worden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 7. Juli 2008 sei eine Änderung des Überwachungskonzeptes für die Anlage der beschwerdeführenden Partei genehmigt worden, das im Einklang mit der ÜBPV keinen Abzug der Emissionen vorgesehen habe, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet worden seien.
Im Februar 2009, also sechs Wochen vor Ende der Abgabefrist für die erste Emissionsmeldung in der zweiten Handelsperiode (2008), habe die beschwerdeführende Partei bei der BH den Antrag auf Abänderung des Überwachungskonzepts der Anlage gestellt. Diese Abänderung habe nunmehr in Widerspruch zu § 17 Abs. 2 ÜBPV bei der Emissionsmeldung den Abzug jener Emissionen vorgesehen, die faktisch an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet würden, rechtlich aber der Anlage der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Ein Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG, wie gemäß § 17 Abs. 2 ÜBPV erforderlich, sei von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt worden.Im Februar 2009, also sechs Wochen vor Ende der Abgabefrist für die erste Emissionsmeldung in der zweiten Handelsperiode (2008), habe die beschwerdeführende Partei bei der BH den Antrag auf Abänderung des Überwachungskonzepts der Anlage gestellt. Diese Abänderung habe nunmehr in Widerspruch zu Paragraph 17, Absatz 2, ÜBPV bei der Emissionsmeldung den Abzug jener Emissionen vorgesehen, die faktisch an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet würden, rechtlich aber der Anlage der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 7, EZG, wie gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ÜBPV erforderlich, sei von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt worden.
Die belangte Behörde sei in weiterer Folge vom Amt der Salzburger Landesregierung um rechtliche Einschätzung des Falls ersucht worden. Sie habe ihre Rechtsansicht wiederholt und unmissverständlich dargestellt sowie auch darauf hingewiesen, dass die weitergeleiteten Emissionen bereits in der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten berücksichtigt seien.
Die BH habe in der Folge entgegen den Bestimmungen des EZG und der ÜBPV sowie ohne weiteres Verfahren die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Änderung mit Bescheid vom 18. März 2009 genehmigt.
Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin bis zum Stichtag 31. März 2009 ihre Emissionen für das Jahr 2008 unter Abzug der Emissionen im Ausmaß von 74.826 t CO2, die als behauptete "Senke" an die nicht dem EZG unterliegende Anlage der U. GmbH weitergeleitet worden seien, gemeldet.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 habe die belangte Behörde begründete Zweifel gemäß § 9 Abs. 5 EZG in Bezug auf den in der Emissionsmeldung für die Anlage der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Abzug von 74.826 t CO2 auf Grund der Geltendmachung der "Senke" geäußert.Mit Schreiben vom 15. April 2009 habe die belangte Behörde begründete Zweifel gemäß Paragraph 9, Absatz 5, EZG in Bezug auf den in der Emissionsmeldung für die Anlage der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Abzug von 74.826 t CO2 auf Grund der Geltendmachung der "Senke" geäußert.
Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 23. April 2009 ihre Rechtsansicht dargelegt, welche die begründeten Zweifel der belangten Behörde jedoch nicht ausgeräumt habe.
Am 1. Juni 2009 sei ein Schreiben an die beschwerdeführende Partei ergangen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rechtslage im Zeitraum der Überwachung, also gemäß dem Bescheid der BH vom 7. Juli 2008, anzuwenden und demnach die "Senke" jedenfalls gemäß diesem Bescheid nicht in Abzug zu bringen gewesen wäre. Im selben Schreiben sei die Durchführung einer besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage gemäß § 9 Abs. 5 EZG angekündigt worden.Am 1. Juni 2009 sei ein Schreiben an die beschwerdeführende Partei ergangen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rechtslage im Zeitraum der Überwachung, also gemäß dem Bescheid der BH vom 7. Juli 2008, anzuwenden und demnach die "Senke" jedenfalls gemäß diesem Bescheid nicht in Abzug zu bringen gewesen wäre. Im selben Schreiben sei die Durchführung einer besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage gemäß Paragraph 9, Absatz 5, EZG angekündigt worden.
Dazu sei von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 9. Juni 2009 Stellung genommen worden, worin die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der rechtswidrige Genehmigungsbescheid der BH vom 18. März 2009 für die Meldung und Verifizierung der Emissionen 2008 nicht relevant sein könne, nicht geteilt worden sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Oktober 2009 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Genehmigung der Änderung des Überwachungskonzeptes mit Bescheid der BH vom 18. März 2009, womit die Anrechnung der "Senke" genehmigt worden sei, nach Rechtsansicht der belangten Behörde gesetzes- und verordnungswidrig sei.
Aus § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EZG ergebe sich, dass selbst in dem Fall, dass der zum Zeitpunkt der Meldung und nicht der Überwachung in Kraft stehende Bescheid für die Überwachung heranzuziehen wäre, die Überwachung gemäß § 7 EZG und die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG gemäß den Bestimmungen des EZG, der dazu ergangenen Verordnungen (also der ÜBPV), der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 87/2003/EG und des jeweiligen Genehmigungsbescheides zu erfolgen habe.Aus Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, EZG ergebe sich, dass selbst in dem Fall, dass der zum Zeitpunkt der Meldung und nicht der Überwachung in Kraft stehende Bescheid für die Überwachung heranzuziehen wäre, die Überwachung gemäß Paragraph 7, EZG und die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG gemäß den Bestimmungen des EZG, der dazu ergangenen Verordnungen (also der ÜBPV), der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 87/2003/EG und des jeweiligen Genehmigungsbescheides zu erfolgen habe.
Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 18. März 2009 mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 gemäß § 68 Abs. 3 AVG wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abgeändert, dass der Abzug des weitergeleiteten CO2 von der Gesamtmenge der Emissionen nicht zulässig sei.Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 18. März 2009 mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG wegen Rechtswidrigkeit dahingehend abgeändert, dass der Abzug des weitergeleiteten CO2 von der Gesamtmenge der Emissionen nicht zulässig sei.
Das Umweltbundesamt sei gemäß § 9 Abs. 5 EZG mit einer Überprüfung der Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 beauftragt worden.Das Umweltbundesamt sei gemäß Paragraph 9, Absatz 5, EZG mit einer Überprüfung der Emissionen der Anlage der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 beauftragt worden.
Die Überprüfung sei auf Basis der Bestimmungen des EZG, der ÜBPV sowie auf Basis des mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 genehmigten Überwachungskonzeptes gemäß § 4 EZG erfolgt. Der Bescheid der BH vom 18. März 2009 sei herangezogen worden, um den Umfang der "Senke" zu überprüfen sowie um eventuelle weitere Abweichungen vom zuvor genehmigten Überwachungskonzept identifizieren zu können.Die Überprüfung sei auf Basis der Bestimmungen des EZG, der ÜBPV sowie auf Basis des mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 genehmigten Überwachungskonzeptes gemäß Paragraph 4, EZG erfolgt. Der Bescheid der BH vom 18. März 2009 sei herangezogen worden, um den Umfang der "Senke" zu überprüfen sowie um eventuelle weitere Abweichungen vom zuvor genehmigten Überwachungskonzept identifizieren zu können.
Die Überprüfung habe ergeben, dass die Emissionsüberwachung in der Anlage der beschwerdeführenden Partei in technischer Hinsicht sorgfältig und den allgemeinen Rahmenbedingungen der ÜBPV entsprechend durchgeführt worden sei. Das Umweltbundesamt habe daher von einer zusätzlichen Überprüfung der Anlage vor Ort abgesehen.
Der Vergleich der Bescheide der BH vom 7. Juli 2008 und vom 18. März 2009 habe ergeben, dass der neuere Bescheid in zwei Punkten abweiche:
§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.Paragraph 4, (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 26,) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.
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5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres. 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Höhe der nach Paragraph 9, geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.
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Anlagenänderungen
§ 6. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.Paragraph 6, (1) Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.
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Emissionsmeldungen
§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.Paragraph 8, (1) Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.
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Prüfung
§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 8, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, heranzuziehen.
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3. Nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen stellt sich der Ablauf eines Prüfungsverfahrens nach dem EZG wie folgt dar:
Am Beginn steht die Emissionsmeldung eines Inhabers einer nach § 4 EZG genehmigten Anlage, der der belangten Behörde die Emissionsmeldung bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln hat (§ 8 Abs. 1 erster Satz EZG). Bereits gemeinsam mit dieser Meldung ist der belangten Behörde eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei dieser Prüfung durch die unabhängige Prüfeinrichtung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" (§ 9 Abs. 1 EZG).Am Beginn steht die Emissionsmeldung eines Inhabers einer nach Paragraph 4, EZG genehmigten Anlage, der der belangten Behörde die Emissionsmeldung bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln hat (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz EZG). Bereits gemeinsam mit dieser Meldung ist der belangten Behörde eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, EZG über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei dieser Prüfung durch die unabhängige Prüfeinrichtung sind die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, "heranzuziehen" (Paragraph 9, Absatz eins, EZG).
Die belangte Behörde hat nach § 9 Abs. 5 EZG die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzusehen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann die belangte Behörde eine besondere Prüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage mit Bescheid festsetzen.Die belangte Behörde hat nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, als ausreichend geprüft anzusehen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann die belangte Behörde eine besondere Prüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrundeliegenden Unterlagen der Anlage durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage mit Bescheid festsetzen.
Ein solcher Bescheid nach § 9 Abs. 5 EZG ist Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Ein solcher Bescheid nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG ist Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
4. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 erster Satz EZG folgt, dass am Beginn des Verfahrens der besonderen Überprüfung begründete Zweifel der belangten Behörde stehen, ob zu den Gesamtemissionen einer Anlage korrekte Angaben gemacht wurden. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 5 erster Satz EZG folgt weiters, dass Zweifel insbesondere auch dann vorliegen können, wenn die Emissionsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 EZG erfolgt ist und von einer unabhängigen Prüfeinrichtung positiv verifiziert wurde. 4. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz EZG folgt, dass am Beginn des Verfahrens der besonderen Überprüfung begründete Zweifel der belangten Behörde stehen, ob zu den Gesamtemissionen einer Anlage korrekte Angaben gemacht wurden. Aus der Formulierung des Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz EZG folgt weiters, dass Zweifel insbesondere auch dann vorliegen können, wenn die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EZG erfolgt ist und von einer unabhängigen Prüfeinrichtung positiv verifiziert wurde.
Entgegen den Beschwerdeausführungen verhindert somit eine positive Verifizierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung nicht a priori die Einleitung eines Verfahrens zur besonderen Überprüfung der Emissionsmeldung durch die belangte Behörde.
5. Mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 änderte die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 3 AVG den Bescheid der BH vom 18. März 2009, mit dem das Überwachungskonzept für die Anlage der beschwerdeführenden Partei im Wege eines Anlagenänderungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 EZG genehmigt worden war, dergestalt ab, dass die Subtraktion des an die U. GmbH weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids (CO2) von den Gesamtemissionen der Anlage gemäß § 17 Abs. 2 ÜBPV nicht zulässig sei. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Überwachungskonzept vom 9. Februar 2009 wurde mit der Maßnahme genehmigt, dass alle auf die Subtraktion von weitergeleitetem CO2 bezüglichen Angaben entfielen. 5. Mit ihrem Bescheid vom 30. März 2010 änderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG den Bescheid der BH vom 18. März 2009, mit dem das Überwachungskonzept für die Anlage der beschwerdeführenden Partei im Wege eines Anlagenänderungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz eins, EZG genehmigt worden war, dergestalt ab, dass die Subtraktion des an die U. GmbH weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids (CO2) von den Gesamtemissionen der Anlage gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ÜBPV nicht zulässig sei. Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Überwachungskonzept vom 9. Februar 2009 wurde mit der Maßnahme genehmigt, dass alle auf die Subtraktion von weitergeleitetem CO2 bezüglichen Angaben entfielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0071, die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2010 als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführenden Partei ist zuzustimmen, dass völlig unabhängig von der im dortigen Verfahren gegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Genehmigung des Überwachungskonzeptes die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für das Jahr 2008 ihrer Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen hatte. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 letzter Satz EZG, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" sind. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der für das Jahr 2008 durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltende Bescheid nach § 4 bzw. § 6 EZG als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach § 9 Abs. 5 EZG heranzuziehen ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit bei ihrer Emissionsmeldung an den für das Jahr 2008 wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EZG durch die belangte Behörde. Begründete Zweifel im Sinne des § 9 Abs. 5 EZG, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die belangte Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach § 9 Abs. 1 EZG verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EZG einzugreifen.Der beschwerdeführenden Partei ist zuzustimmen, dass völlig unabhängig von der im dortigen Verfahren gegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Genehmigung des Überwachungskonzeptes die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für das Jahr 2008 ihrer Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen hatte. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz EZG, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, "heranzuziehen" sind. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der für das Jahr 2008 durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltende Bescheid nach Paragraph 4, bzw. Paragraph 6, EZG als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG heranzuziehen ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit bei ihrer Emissionsmeldung an den für das Jahr 2008 wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG durch die belangte Behörde. Begründete Zweifel im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, EZG, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die belangte Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach Paragraph 9, Absatz eins, EZG verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG einzugreifen.
6. Gemäß § 8 Abs. 1 EZG hat jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage der belangten Behörde die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hatte dies somit bis zum 31. März 2009 zu geschehen. Die beschwerdeführende Partei übermittelte im vorliegenden Beschwerdefall ihre Emissionsmeldung für das Jahr 2008 am 31. März 2009 elektronisch an die belangte Behörde. 6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EZG hat jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage der belangten Behörde die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hatte dies somit bis zum 31. März 2009 zu geschehen. Die beschwerdeführende Partei übermittelte im vorliegenden Beschwerdefall ihre Emissionsmeldung für das Jahr 2008 am 31. März 2009 elektronisch an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde konnte sich bei der Prüfung nach § 9 Abs. 5 EZG für das Kalenderjahr 2008 nicht auf ihren Bescheid vom 30. März 2010 stützen.Die belangte Behörde konnte sich bei der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG für das Kalenderjahr 2008 nicht auf ihren Bescheid vom 30. März 2010 stützen.
Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, wirken Abänderungen von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 3 AVG immer nur ex nunc. Sie wirken daher nicht zurück, sondern lediglich ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, 2009, Rz 101 zu § 68).Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, wirken Abänderungen von Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG immer nur ex nunc. Sie wirken daher nicht zurück, sondern lediglich ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, 2009, Rz 101 zu Paragraph 68,).
Für das Kalenderjahr 2008 entfaltete der nach § 68 Abs. 3 AVG ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2010 keine Rechtswirkungen. Er war somit im Verfahren nach § 9 Abs. 5 EZG nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 EZG "heranzuziehen".Für das Kalenderjahr 2008 entfaltete der nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2010 keine Rechtswirkungen. Er war somit im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 5, EZG nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EZG "heranzuziehen".
7. Dies vermag indessen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Denn auch die beschwerdeführende Partei konnte sich bei der verfahrensgegenständlichen Emissionsmeldung nicht auf den Bescheid der BH vom 18. März 2009 berufen. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Spruch dieses Bescheides, der wie folgt lautet:
"Über Ansuchen der ... (beschwerdeführende Partei) ... wird
gemäß § 6 Abs. 1 des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Genehmigung für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.06.2005, ..., mit dem der ... (beschwerdeführende Partei) ... gemäß § 4 EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen beim Werk ..., erteilt wurde, sowie für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.07.2008, …, mit dem das Überwachungskonzept Stand 22.04.2008 zur Kenntnis genommen wurde, durch die Änderung von Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen des Kalkwerkes (Überwachungskonzept Stand 09.02.2009) erteilt."gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die Genehmigung für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.06.2005, ..., mit dem der ... (beschwerdeführende Partei) ... gemäß Paragraph 4, EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen beim Werk ..., erteilt wurde, sowie für die Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.07.2008, …, mit dem das Überwachungskonzept Stand 22.04.2008 zur Kenntnis genommen wurde, durch die Änderung von Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen des Kalkwerkes (Überwachungskonzept Stand 09.02.2009) erteilt."
Mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2008 wurde eine Änderung des Überwachungskonzeptes für die Anlage der beschwerdeführenden Partei genehmigt, das keinen Abzug der Emissionen vorsah, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet wurden.
8. Der zitierte Spruch des Bescheides der BH vom 18. März 2009 ergibt eindeutig, dass den in diesem Bescheidspruch enthaltenen normativen Anordnungen Rechtswirkungen nur für die Zeit nach seiner Erlassung zukommen können (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, 2005, Rz 12 f zu § 62). Diesem Bescheid kommt keine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2008 zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäß § 8 Abs. 1 EZG die Emissionsmeldung für dieses Kalenderjahr bis zum 31. März 2009 vorgenommen werden konnte. 8. Der zitierte Spruch des Bescheides der BH vom 18. März 2009 ergibt eindeutig, dass den in diesem Bescheidspruch enthaltenen normativen Anordnungen Rechtswirkungen nur für die Zeit nach seiner Erlassung zukommen können vergleiche , dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, 2005, Rz 12 f zu Paragraph 62,). Diesem Bescheid kommt keine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2008 zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EZG die Emissionsmeldung für dieses Kalenderjahr bis zum 31. März 2009 vorgenommen werden konnte.
9. Für das Kalenderjahr 2008 waren die Bescheide der BH vom 20. Juni 2005 und vom 7. Juli 2008 im Sinne des § 9 Abs. 1 EZG "heranzuziehen" und daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen maßgebend. Dabei war kein Abzug der Emissionen vorgesehen, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet wurden. 9. Für das Kalenderjahr 2008 waren die Bescheide der BH vom 20. Juni 2005 und vom 7. Juli 2008 im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EZG "heranzuziehen" und daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen maßgebend. Dabei war kein Abzug der Emissionen vorgesehen, die an die Anlage der U. GmbH weitergeleitet wurden.
Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden.
10. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 10. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den Umstand, dass der belangten Behörde für ihren Vorlageaufwand nur EUR 57,40 gebühren.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den Umstand, dass der belangten Behörde für ihren Vorlageaufwand nur EUR 57,40 gebühren.
Wien, am 24. Juli 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070011.X00Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017