Entscheidungsdatum
22.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W231 2250094-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 16.09.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 aberkannt.“römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 16.09.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.“
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er begründete seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen damit, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in seinem Heimatstaat verfolgt würde und Christ geworden sei, er legte einen Taufschein der Römisch-Katholischen Kirche vor.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 04.05.2017 wurde dem BF gem. § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der BF habe glaubhaft machen können, dass er Christ sei und drohe ihm deswegen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 04.05.2017 wurde dem BF gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der BF habe glaubhaft machen können, dass er Christ sei und drohe ihm deswegen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: 19 Bs 168/21a, wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt. römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: 19 Bs 168/21a, wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt.
I.4. In Folge leitete das BFA am 14.10.2021 ein Aberkennungsverfahren ein. Am 02.11.2021 brachte der BF dazu eine Stellungnahme ein, in der der BF im Wesentlichen auf die in Österreich erworbene Ausbildung und seine Integrationsbemühungen verwies. Zu einer eventuellen Gefährdung in Afghanistan brachte er vor, dass er nie in Afghanistan gewesen sei und er Angst vor den Taliban habe.römisch eins.4. In Folge leitete das BFA am 14.10.2021 ein Aberkennungsverfahren ein. Am 02.11.2021 brachte der BF dazu eine Stellungnahme ein, in der der BF im Wesentlichen auf die in Österreich erworbene Ausbildung und seine Integrationsbemühungen verwies. Zu einer eventuellen Gefährdung in Afghanistan brachte er vor, dass er nie in Afghanistan gewesen sei und er Angst vor den Taliban habe.
I.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.); es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.), es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Behörde ging in ihren Feststellungen u.a. davon aus, dass der BF Christ sei, im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Der BF sei in Österreich wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden und habe einen Asylausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt: Er habe ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen, die Tat sei objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend gewesen. Der BF stelle auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der BF habe mit seiner Tat auch den Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gem. Es seien auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Rückführung des BF schwerer als allfällige private Interessen des BF am Verbleib in Österreich wiegen. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei: Im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei von der realen Gefahr einer Verletzung des BF in seinen Rechten gem. Art 2, 3 EMRK auszugehen.Die Behörde ging in ihren Feststellungen u.a. davon aus, dass der BF Christ sei, im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Der BF sei in Österreich wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden und habe einen Asylausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt: Er habe ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen, die Tat sei objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend gewesen. Der BF stelle auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der BF habe mit seiner Tat auch den Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gem. Es seien auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Rückführung des BF schwerer als allfällige private Interessen des BF am Verbleib in Österreich wiegen. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei: Im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei von der realen Gefahr einer Verletzung des BF in seinen Rechten gem. Artikel 2, 3, EMRK auszugehen.
I.6. Gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. dieses Bescheides hat der vertretene BF Beschwerde erhoben. Die Behörde habe die vom BF gesetzten Integrationsschritte nicht angemessen gewürdigt und das Bestehen eines verfestigten Privat- und Familienlebens des BF nicht hinreichend geprüft. Mitglieder seiner „Wahlfamilie“ wurden als Zeugen für seine gute Integration in Österreich beantragt und auch auf seine berufliche Verankerung verwiesen. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Der BF habe ein stark ausgeprägtes Privatleben in Österreich, eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie, er sei Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sowie eines Judo-Vereins und habe an Treffen eines Vereins teilgenommen, bei denen Flüchtlinge Kunstwerke herstellen. Er spreche gut Deutsch und habe Ausbildungen absolviert. römisch eins.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. dieses Bescheides hat der vertretene BF Beschwerde erhoben. Die Behörde habe die vom BF gesetzten Integrationsschritte nicht angemessen gewürdigt und das Bestehen eines verfestigten Privat- und Familienlebens des BF nicht hinreichend geprüft. Mitglieder seiner „Wahlfamilie“ wurden als Zeugen für seine gute Integration in Österreich beantragt und auch auf seine berufliche Verankerung verwiesen. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Der BF habe ein stark ausgeprägtes Privatleben in Österreich, eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie, er sei Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sowie eines Judo-Vereins und habe an Treffen eines Vereins teilgenommen, bei denen Flüchtlinge Kunstwerke herstellen. Er spreche gut Deutsch und habe Ausbildungen absolviert.
Im Übrigen wird bestritten, dass der BF ein „besonders schwereres Verbrechen“ begangen habe. Die Behörde habe keine ordentliche Zukunftsprognose erstellt, diese hätte jedenfalls positiv ausfallen müssen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF würden auch nicht die Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen. Dem BF wäre zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei nicht zulässig.
In Bezug auf die Aberkennung von Asyl wurde u.a. vorgebracht, dass für die vorzunehmende Güterabwägung zwischen den Interessen des BF und den öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung auch das Vorabentscheidungsversuchen des VwGH (Beschluss vom 20.10.2022, Ra 2021/20/0246) an den EuGH relevant sei; die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde vom BF angeregt.
I.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, W231 2250094-1/3Z wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, W231 2250094-1/3Z wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
I.8. Am 06.07.2023 erging das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21. römisch eins.8. Am 06.07.2023 erging das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21.
I.9. Am 13.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF und die beantragten Zeugen wurden einvernommen.römisch eins.9. Am 13.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF und die beantragten Zeugen wurden einvernommen.
I.10. Am 20.11.2023 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Es lägen fallbezogen keine Gründe für einen Asylausschluss vor. Der BF absolviere eine Psychotherapie und habe gleich nach Haftentlassung zu arbeiten begonnen. Er sei in Afghanistan auch wegen seines Abfalls vom Islam gefährdet. Er würde auch als Person, die im Iran geboren sei und aus Europa zurückkehre, in Zusammenschau mit der Volksgruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, von den Taliban verfolgt. Atheisten und Personen mit säkularen Ansichten könnten diese nicht offen kommunizieren und wären gezwungen, entgegen ihrer Glaubensüberzeugung die erwarteten religiösen Pflichten zu erfüllen. Der BF sei Apostat aus innerer Überzeugung und deswegen in Afghanistan nach wie vor asylrelevant bedroht. Der BF sei auch „verwestlicht“, kleide sich westlich, trage keinen Bart, habe eine Lebensgefährtin, esse Schweinefleisch und trinke Alkohol. Er sei auch aus diesem Grund in Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ebenso aufgrund seiner Zughörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. römisch eins.10. Am 20.11.2023 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Es lägen fallbezogen keine Gründe für einen Asylausschluss vor. Der BF absolviere eine Psychotherapie und habe gleich nach Haftentlassung zu arbeiten begonnen. Er sei in Afghanistan auch wegen seines Abfalls vom Islam gefährdet. Er würde auch als Person, die im Iran geboren sei und aus Europa zurückkehre, in Zusammenschau mit der Volksgruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, von den Taliban verfolgt. Atheisten und Personen mit säkularen Ansichten könnten diese nicht offen kommunizieren und wären gezwungen, entgegen ihrer Glaubensüberzeugung die erwarteten religiösen Pflichten zu erfüllen. Der BF sei Apostat aus innerer Überzeugung und deswegen in Afghanistan nach wie vor asylrelevant bedroht. Der BF sei auch „verwestlicht“, kleide sich westlich, trage keinen Bart, habe eine Lebensgefährtin, esse Schweinefleisch und trinke Alkohol. Er sei auch aus diesem Grund in Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ebenso aufgrund seiner Zughörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er spricht muttersprachlich Dari. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in Qom, Iran, geboren, und war sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Iran aufhältig. Im Iran besuchte der BF von sieben bis dreizehn Jahren die Schule. Anschließend arbeitete der BF in der Tischlerei seines Vaters.
Die Eltern des BF sind im Iran aufhältig; mit ihnen steht der BF regelmäßig in Kontakt. Der BF hat seine Eltern im Jahr 2019 besucht und war insgesamt einen Monat lang im Iran.
In Afghanistan verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
In Österreich hat der BF auch keine Angehörigen, er hat aber engen Kontakt zu einer österreichischen Familie, die er als „Ersatzfamilie“ bezeichnet. Er lebt in Österreich seit März 2023 in einer Beziehung zu einer Arbeitskollegin.
Der BF wuchs als schiitischer Moslem im Iran auf. Anlässlich der Erstbefragung am 25.09.2015 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, er sei im Iran wegen seiner Abstammung benachteiligt, er könne weder die Schule besuchen, noch eine berufliche Ausbildung machen und müsse die Abschiebung nach Afghanistan fürchten.
Im Zuge der Einvernahme am 25.04.2017 legte der BF einen Taufschein der römisch-katholischen Kirche vor und berief sich auf eine Konversion zum Christentum. Der Antragsteller konnte vor der Behörde glaubhaft machen, dass er zum Christentum konvertiert und deswegen in Afghanistan verfolgt sei. Ihm wurde mit Bescheid vom 04.05.2017 der Status des Asylberechtigten von der Behörde zuerkannt.
Mittlerweile bekennt sich der BF nicht mehr zum Christentum, es wird sohin festgestellt, dass der BF kein Christ ist. Er bezeichnet sich als Atheist. Er akzeptiert alle Religionen und tritt nicht spezifisch gegen eine Religion auf (müVH, 11). Dass der BF den Islam nach reiflicher Überlegung und aus einer tieferen inneren Überzeugung aktuell ablehnt, kann nicht festgestellt werden. Die atheistische Überzeugung des BF stellt sich im Entscheidungszeitpunkt nicht als derart ernsthaft dar, als dass sie als wesentlicher Bestandteil der Identität des BF anzusehen ist.
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente; er ist arbeitsfähig. Er arbeitet in einem Hotel in Salzburg als Küchenhilfe.
In Österreich weist der BF eine rechtskräftige Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF seiner damaligen Lebensgefährtin in deren Wohnung in Anwesenheit von deren 6- jährigen Tochter im Streit eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, indem er ihr mit einem Küchenmesser einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch ihre Bauchdecke geöffnet wurde.
Zu den näheren Tatumständen wird festgestellt, dass der BF und seine damalige Lebensgefährtin seit Juni 2019 eine Liebesbeziehung führten, aber stets getrennt wohnten. An einem Sonntag im September 2020 ging der BF zur Wohnung seiner damaligen Freundin, obwohl sie zwei Tage zuvor einen Streit hatten. Auslöser des Streits war, dass der Vater des BF den BF aufforderte, in den Iran zu kommen und dort eine Frau zu finden. Die 6-jährige Tochter des Opfers öffnete die Tür. Es kam erneut zu einem Streit zwischen dem BF und seiner damaligen Freundin. Im Zuge dieses Streits nahm der BF ein Küchenmesser mit einer 8 cm langen Klinge und stach ihr das Messer wuchtig in den Bauch und ließ es dort stecken. Das Opfer schrie laut auf und zog das Messer aus dem Bauch. Der BF half seiner damaligen Freundin anschließend, die Wunde zu versorgen. Einer der Nachbarn hörte die Schreie und rief die Polizei. Die die Bauchhöhle öffnende Wunde hat keine inneren Organe verletzt und keine nennenswerten Blutungen hervorgerufen, es bestand keine Lebensgefahr für das Opfer. Die Gesundheitsschädigung dauerte mehr als 24 Tage. Der BF wusste und wollte, dass er seine damalige Freundin durch das Zustechen verletzt. Es kam ihm beim Zustechen gerade darauf an, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Es konnte durch das Strafgericht nicht festgestellt werden, dass es dem BF darauf ankam oder er es für möglich hielt, seine damalige Freundin zu töten.
Der BF verantwortete sich in der Strafverhandlung damit, dass sich seine damalige Freundin die Stichwunden selbst zugefügt habe. Er war sohin nicht geständig. Der BF wurde von allen Mitgliedern des Schöffensenates nach einem persönlichen Eindruck als nicht glaubwürdig erachtet, vielmehr erweckte er im Strafverfahren den Eindruck, einen für ihn vorteilhaften Verfahrensausgang im Blick zu haben und nicht wahrheitsgemäß auszusagen. Der Verantwortung des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 87 Abs. 1 StGB ist zusammenfassend festzuhalten, dass Absichtlichkeit verlangt ist und das Strafgericht diese Vorsatzform dem BF nachgewiesen hat. Der Strafrahmen für dieses Delikt liegt bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der BF wurde zu drei Jahren verurteilt, sohin zu zwei Jahren über dem Mindestmaß. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der Einsatz einer Waffe sowie der Angriff in der eigenen Wohnung gewertet. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer nach der Tatbegehung geholfen habe, die Wunde zu versorgen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist zusammenfassend festzuhalten, dass Absichtlichkeit verlangt ist und das Strafgericht diese Vorsatzform dem BF nachgewiesen hat. Der Strafrahmen für dieses Delikt liegt bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der BF wurde zu drei Jahren verurteilt, sohin zu zwei Jahren über dem Mindestmaß. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der Einsatz einer Waffe sowie der Angriff in der eigenen Wohnung gewertet. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer nach der Tatbegehung geholfen habe, die Wunde zu versorgen.
Das Opfer machte Schmerzensgeld geltend. Der BF erkannte diesen Betrag nicht an; er wurde im Strafurteil schuldig erkannt, dem Opfer Schmerzensgeld iHv 4.620 EUR zu bezahlen. Diesbezüglich besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Der vom BF gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: 19 Bs 168/21a nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt. Es führte u.a. aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt habe. Weitere Milderungsgründe habe der BF nicht aufzuzeigen vermocht. Auch in der Berufung brachte der BF noch vor, dass eine Selbstverletzung des Opfers nicht geklärt sei; damit wurde er vom OLG auf den rechtskräftigen Schuldspruch verwiesen. In Bezug auf § 43a StGB (bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe) führte das OLG aus, dass die Art und Weise der Tatbegehung sowie der Umstand, dass der BF bereits zuvor zweimal gegen seine Verlobte tätlich geworden sein soll, der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, entgegenstehe.Der vom BF gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: 19 Bs 168/21a nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt. Es führte u.a. aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt habe. Weitere Milderungsgründe habe der BF nicht aufzuzeigen vermocht. Auch in der Berufung brachte der BF noch vor, dass eine Selbstverletzung des Opfers nicht geklärt sei; damit wurde er vom OLG auf den rechtskräftigen Schuldspruch verwiesen. In Bezug auf Paragraph 43 a, StGB (bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe) führte das OLG aus, dass die Art und Weise der Tatbegehung sowie der Umstand, dass der BF bereits zuvor zweimal gegen seine Verlobte tätlich geworden sein soll, der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, entgegenstehe.
Beim BF kann nicht von einer überzeugenden Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat und die Folgen für das Opfer ausgegangen werden.
Der BF hat seine Strafhaft verbüßt. Er befand sich bis 13.09.2022 in Strafhaft.
Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit in Österreich aus.
II.1.2. Zu einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zu einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland:
Es kann im Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuell dort herrschenden allgemein volatilen Sicherheitslage und Versorgungsengpässe ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht.
II.1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 10, 28.09.2023):
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-09-15 15:51
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
? 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
? 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2023-03-21 08:01
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2023-03-21 08:01
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).
Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-09-19 08:35
Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-09-21
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 02.06.2022, AA 20.07.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.07.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 02.06.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022, AA 20.07.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.07.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 02.06.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022).
Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansäßigen Baha’i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 02.06.2022).
Baha’i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha’i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 02.06.2022).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.02.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.02.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.01.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.01.2022; vgl. RFE/RL 19.01.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). [...]In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.01.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.01.2022; vergleiche RFE/RL 19.01.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). [...]
Schiiten
Letzte Änderung 2023-03-10
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15% geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. AA 20.07.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 02.06.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.07.2022). [...]Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15% geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche AA 20.07.2022). Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 02.06.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.07.2022). [...]
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung 2023-03-10 08:24
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 02.06.2022), jedoch liegen Schätzungen [vor], wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.09.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 02.06.2022), jedoch liegen Schätzungen [vor], wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.09.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 02.06.2022).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 02.06.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.08.2022, OpD 09.09.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 02.06.2022; vgl.ICC o. D.). [...]Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 02.06.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.08.2022, OpD 09.09.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 02.06.2022; vgl.ICC o. D.). [...]
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2023-03-21 08:01
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben.In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben.
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).
Hazara
Letzte Änderung 2023-03-21 08:01
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“) (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“) (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022).
Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).
Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022).
Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-09-21 13:02
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vergleiche NPR 9.6.2022). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-03-21 08:01
Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück (AA 20.7.2022). Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022 (UNHCR 22.12.2022). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 20.7.2022). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (UNHCR 22.12.2022).
Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen (IDMC 15.8.2022). Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022a).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-09-19 10:47
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Naturkatastrophen
Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023).Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vergleiche FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vergleiche AJ 24.7.2023).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-09-19 10:58
Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).
Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Familienstand des BF sowie die Feststellungen zu seinen Angehörigen ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, in Zusammenhang mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung (müVH). Dort sagte der BF auch zu seiner „Wahlfamilie“ und seiner neuen Freundin, einer Arbeitskollegin, aus, mit der er seit Märt 2023 eine Beziehung führt. Mitglieder der „Wahlfamilie“ und seine neue Freundin wurden in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 einvernommen.
Auch der Gesundheitszustand des BF konnte aufgrund seiner Angaben festgestellt werden (AS 44, müVH). An der Arbeitsfähigkeit des BF besteht kein Zweifel, zumal der BF aktuell in einem Arbeitsverhältnis (Küchenhilfe in einem Hotel) ist. Der BF hat dazu einen Arbeitsnachweis vorgelegt.
Die Feststellungen zum Glauben des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau aus seinen Angaben im Asylverfahren, dem vorgelegten Taufzeugnis, dem positiven Bescheid des BFA, mit dem ihm der Asylstatus zuerkannt wurde, einschließlich der behördlichen Überlegungen dazu. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF unmissverständlich aus, dass er nicht mehr dem römisch-katholischen Glauben angehöre (müVH, 11). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt kein Christ ist.
Er bezeichnete sich in weiterer Folge als Atheist (müVH, 11f). Er sagte gleichzeitig aus, alle Religionen zu akzeptieren. Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, dass er spezifisch gegen eine Religion auftritt (müVH, 11). Dass der BF den Islam nach reiflicher Überlegung und aus einer tieferen Überzeugung ablehnt, kann nicht festgestellt werden: Der BF gab an, im Iran schon an Gott geglaubt und gebetet und gefastet zu haben, aber nicht streng religiös gewesen zu sein; zum Christentum sei er über einen Freund, der, so glaube er, (nicht getaufter) Christ gewesen sei, gekommen (müVH, 12). Die entscheidende Frage, aus welchen Gründen der BF aus aktueller Sicht den Islam jetzt ablehne, nachdem er vom christlichen Glauben enttäuscht ist, konnte der BF letztlich nicht überzeugend beantworten. Er brachte dazu lediglich nur Oberflächliches vor, dass im Islam die Freiheit eines Menschen nicht akzeptiert werde und man immer Angst haben müsse, eine Sünde zu begehen. Er lebe jetzt in Freiheit und treffe seine Entscheidungen selbst. Die Zeit, die er für die Ausübung einer Religion aufwenden müsste, könne er jetzt für sich selbst und seine Zukunft, seine Familie aufwenden (müVH, 12). Er gab auch an, Alkohol zu trinken und Schweinefleisch zu essen. Die Frage, wie er sich in Bezug auf den Islam verhalten habe, als er 2019 für einen Monat im Iran gewesen sei, beantwortete der BF ausweichend, er habe sich „ruhig“ verhalten (müVH, 13). Von einer überzeugten Ablehnung des Islam nach reiflicher innerer Überlegung, die der BF in Afghanistan zur Schau tragen würde, kann insgesamt nicht ausgegangen werden. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF seine Konfessionslosigkeit aus innerer Überzeugung vertritt und diese als identitätsstiftendes Merkmal versteht. Eine solche Überzeugung ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen: Auch die Zeugen, Mitglieder der Wahlfamilie und überzeugte Atheisten, wurden zur religiösen Einstellung des BF befragt. Die einvernommene „Wahlmutter“ (Z1) sagte glaubwürdig aus, sie könne nicht sagen, ob der BF aktuell überzeugter Atheist sei, weil sie über dieses Thema in der letzten Zeit nicht besonders intensiv gesprochen hätten (müVH, 15). Den Aussagen des „Wahlvaters“ (Z2) ist eine tiefe innere atheistische Überzeugung des BF auch nicht zu entnehmen: Er sagte zwar aus, er „würde sagen, er ist Atheist“, er „würde schon glauben“, aus innerer Überzeugung. Allerdings gab auch Z2 an, dass nur „hin und wieder“ solche Themen auftauchen würden, für ihn selbst das Thema (Religion) abgeschlossen sei und er grundsätzlich nicht darüber spreche (müVH, 17). Auch die „Wahlschwester“ (Z3) des BF gab an, selbst Atheistin zu sein, aber das sei nicht wirklich das Thema zwischen dem BF und ihr, sie habe aber glaublich mit dem BF noch nie über seinen Glauben gesprochen (müVH, 18). Auch aus den Angaben der Lebensgefährtin des BF (Z4) ergibt sich nicht, dass das Thema Religion oder die atheistische Überzeugung des BF ein relevantes Thema in ihrer Beziehung wären (müVH, 19). Eine überzeugte Ablehnung des Islam nach reiflicher innerer Überlegung, die der BF in Afghanistan zur Schau tragen würde, ergibt sich insgesamt auch aus den Zeugenaussagen nicht. Der BF brachte im gesamten Verfahren eine besonders enge Beziehung zu den Angehörigen seiner „Wahlfamilie“ vor. Diese sind Atheisten aus Überzeugung. Es ist daher auch nicht plausibel, dass der BF nicht intensiver mit diesen Vertrauten über seine innere religiöse Einstellung, seine Erwartungen, Ängste etc gesprochen hat, wenn er seine Konfessionslosigkeit aus innerer Überzeugung und als identitätsstiftendes Merkmal versteht.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die Feststellungen zu den näheren Tatumständen ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x sowie des dazu ergangenen Berufungsurteils des OLG.
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung ein rechtskräftiges Strafurteil hinsichtlich jener Person, der gegenüber das Strafurteil ergangen ist, bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052, mwN; siehe auch VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0045). Diese Bindungswirkung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen.
Der BF zeigte sich im Strafverfahren nicht geständig; seine Verantwortung, das Opfer habe sich die Verletzungen selbst zugefügt, konnte mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht überzeugend in Einklang gebracht werden. Das Strafgericht schickte voraus, dass die Schöffen vom BF kein persönlich glaubwürdiges Bild erhalten konnten. Insgesamt ging das Schöffengericht nach umfangreicher Beweiswürdigung unter Einbeziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen von den genannten Feststellungen aus. Diese Feststellungen sind daher im gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Beim BF kann insgesamt nicht von einer überzeugenden Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat und die Folgen für das Opfer ausgegangen werden. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF vor dem Strafgericht nicht geständig war, vielmehr vorbrachte, das Opfer habe sich die Verletzung selbst zugefügt und er auch den Anspruch des Opfers auf Schmerzensgeld nicht anerkannt hat. Seine Verantwortung blieb auch in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht überzeugend: Er brachte zwar deutlich zum Ausdruck, dass das Strafurteil zu respektieren sei, und er die Verurteilung akzeptiere, ließ aber gleichzeitig erkennen, dass er nach wie vor davon ausgeht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (müVH 7ff). Den Anspruch auf Schmerzensgeld habe er deswegen nicht akzeptiert, weil er in Haft gewesen und kein Geld gehabt habe. Seine „Wahlfamilie“, die den BF auch während der Haft und danach stets unterstütz hat, habe er nicht um Geld ersuchen wollen, weil er bereits Schulden bei ihr gehabt habe (müVH, 9). Das spricht nicht für eine freiwillige, überzeugende Bereitschaft, finanzielle Wiedergutmachung an das Opfer leisten zu wollen. Dass der BF nunmehr eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat vermag daran nichts zu ändern, weil der BF zur Zahlung verurteilt wurde. Auch dass der BF sich beim Opfer nicht gemeldet hat, sich nicht mit ihm ausgesprochen hat bzw. sich bei ihr entschuldigt hat, weil er sich auf sein Leben konzentriert habe und für sich selbst eine schöne Zukunft habe erreichen wollen (müVH, 6), spricht nicht für überzeugende Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat und die Folgen für das Opfer.
Die mangelnde überzeugende Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat und die Folgen für das Opfer, die erst kurz zurückliegende Verurteilung und Entlassung aus der Haft, sowie der Umstand, dass der BF einen positiven Abschluss einer Psychotherapie noch nicht nachweisen kann, sprechen auch dafür, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit in Österreich darstellt.
Der Nachweis über den Antritt und die bedingte Entlassung des BF aus der Haft am 13.09.2022 ist ebenso aktenkundig.
II.2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland:
Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan derzeit nicht möglich ist, basiert auf den aktuellen Länderberichten und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der Behörde festgestellt.
II.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
II.3.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2015 wurde dem BF wegen seiner damals überzeugend dargelegten Konversion zum Christentum der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch zwei.3.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2015 wurde dem BF wegen seiner damals überzeugend dargelegten Konversion zum Christentum der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen darf, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen darf, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Im vorliegenden Fall ist der BF aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung straffällig iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich ist.Im vorliegenden Fall ist der BF aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich ist.
II.3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. römisch zwei.3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Aberkennung stütze sich auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte die Behörde im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF nach der Schwere der Straftat bewiesen habe, dass er die geltenden Rechtsnormen nicht akzeptiere und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Die Aberkennung stütze sich auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte die Behörde im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF nach der Schwere der Straftat bewiesen habe, dass er die geltenden Rechtsnormen nicht akzeptiere und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
II.3.2.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).römisch zwei.3.2.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
Nachdem der BF gegenständlich im Bundesgebiet wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, hat die Behörde zu Recht das Vorliegen des Asylausschlussgrundes gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geprüft.Nachdem der BF gegenständlich im Bundesgebiet wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, hat die Behörde zu Recht das Vorliegen des Asylausschlussgrundes gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geprüft.
II.3.2.4. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.römisch zwei.3.2.4. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).
Sohin ist auch beim Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 StGB grundsätzlich zu prüfen, ob es sich dabei um ein „besonders schweres Verbrechens“ handelt, zumal auch bei diesem Delikat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden.Sohin ist auch beim Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, StGB grundsätzlich zu prüfen, ob es sich dabei um ein „besonders schweres Verbrechens“ handelt, zumal auch bei diesem Delikat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden.
Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der StatusRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der StatusRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Zu Auslegung dieser Bestimmung hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (EU 2021/0007, Ra 2021/20/0246). In seinem rezenten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, legt der EuGH dar, dass die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b StatusRL von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen abhängt, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde (erste Voraussetzung), und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (zweite Voraussetzung).Zu Auslegung dieser Bestimmung hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (EU 2021/0007, Ra 2021/20/0246). In seinem rezenten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, legt der EuGH dar, dass die Anwendung von Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b StatusRL von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen abhängt, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde (erste Voraussetzung), und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (zweite Voraussetzung).
Eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung (erste Voraussetzung) ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Status-RL nur gerechtfertigt sein kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt.Eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung (erste Voraussetzung) ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass die Anwendung von Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Status-RL nur gerechtfertigt sein kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt.
Was die zweite Voraussetzung anlangt kann nach EuGH eine Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Status-RL nur erlassen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.Was die zweite Voraussetzung anlangt kann nach EuGH eine Maßnahme im Sinne von Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Status-RL nur erlassen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.
Außerdem ist die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Status-RL den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie erfüllen, um festzustellen, ob der Erlass einer Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Maßnahme darstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.Außerdem ist die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Status-RL den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d dieser Richtlinie erfüllen, um festzustellen, ob der Erlass einer Maßnahme im Sinne von Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie eine Maßnahme darstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Klargestellt hat der EuGH in diesem Erkenntnis auch, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 der Status-RL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage erfordert, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Klargestellt hat der EuGH in diesem Erkenntnis auch, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, der Status-RL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage erfordert, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Eine Rückkehrentscheidung darf allerdings dann nicht erlassen werden, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Eine Rückkehrentscheidung darf allerdings dann nicht erlassen werden, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
In Folge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023, C-663/21, hat der Verwaltungsgerichtshof iZm der Aberkennung des Asylstatus gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Folgendes klargestellt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): In Folge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023, C-663/21, hat der Verwaltungsgerichtshof iZm der Aberkennung des Asylstatus gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Folgendes klargestellt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):
„Neubeurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben:
Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass der Fremde von einem inländischen Gericht (dem ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass der Fremde von einem inländischen Gericht (dem ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Zunächst ist festzuhalten, dass der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund, korreliert. (…) Zunächst ist festzuhalten, dass der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund, korreliert. (…)
Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. (…) Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen. (…)
Sohin ist den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht) „wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge „er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“ anzusehen und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Sohin ist den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht) „wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge „er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“ anzusehen und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist.
In seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt 1. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39). In seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt 1. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39).
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (Rn. 47).
Sohin stellt es sich zunächst als unbedenklich dar, wenn der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen. Wie bereits oben dargestellt, hat der Gesetzgeber mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Delikte, die bloß fahrlässig begangen wurden, scheiden daher im Übrigen jedenfalls aus.Sohin stellt es sich zunächst als unbedenklich dar, wenn der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen. Wie bereits oben dargestellt, hat der Gesetzgeber mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Delikte, die bloß fahrlässig begangen wurden, scheiden daher im Übrigen jedenfalls aus.
Schon in der bisherigen (ebenfalls oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten.
Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Beurteilung auch ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Spruchpunkt 1. dieses Urteils; so auch der Spruchpunkt 2. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22, in dessen Begründung er zu diesem Thema auf die Erwägungen im Urteil zu C-8/22 abstellt). Die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (Rn. 43 des Urteils C-8/22).Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Spruchpunkt 1. dieses Urteils; so auch der Spruchpunkt 2. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22, in dessen Begründung er zu diesem Thema auf die Erwägungen im Urteil zu C-8/22 abstellt). Die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (Rn. 43 des Urteils C-8/22).
Was nun die inhaltliche Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung anlangt, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist (Spruchpunkt 2. des Urteils C-8/22; so auch der Spruchpunkt 3. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22). Im Spruchpunkt 1. des Urteils vom 6. Juli 2023, C-663/21, hat der EuGH ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Dies ergänzend hat er dort aber auch festgehalten, dass zu diesem Zweck die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen muss, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.Was nun die inhaltliche Beurteilung der letztgenannten Voraussetzung anlangt, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist (Spruchpunkt 2. des Urteils C-8/22; so auch der Spruchpunkt 3. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22). Im Spruchpunkt 1. des Urteils vom 6. Juli 2023, C-663/21, hat der EuGH ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Dies ergänzend hat er dort aber auch festgehalten, dass zu diesem Zweck die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen muss, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
Hinsichtlich des Maßstabes, der an das Ausmaß der vom Drittstaatangehörigen ausgehenden Gefahr anzulegen ist, hat der EuGH im Urteil C-8/22 festgehalten, dass zwar nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 StatusRL, im Unterschied insbesondere zu Art. 27 Abs. 2 zweiter Satz Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“), für die Einstufung des Drittstaatsangehörigen als Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausdrücklich gefordert ist, dass das Verhalten dieses Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rn. 51). Dennoch ist, wie der EuGH in diesem Urteil mit näherer Begründung dargelegt hat (vgl. die Erwägungen des EuGH in den Rn. 52 ff), dieser Maßstab auch bei der Beurteilung nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL heranzuziehen.Hinsichtlich des Maßstabes, der an das Ausmaß der vom Drittstaatangehörigen ausgehenden Gefahr anzulegen ist, hat der EuGH im Urteil C-8/22 festgehalten, dass zwar nach dem Wortlaut des Artikel 14, Absatz 4, StatusRL, im Unterschied insbesondere zu Artikel 27, Absatz 2, zweiter Satz Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“), für die Einstufung des Drittstaatsangehörigen als Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausdrücklich gefordert ist, dass das Verhalten dieses Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rn. 51). Dennoch ist, wie der EuGH in diesem Urteil mit näherer Begründung dargelegt hat vergleiche die Erwägungen des EuGH in den Rn. 52 ff), dieser Maßstab auch bei der Beurteilung nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL heranzuziehen.
Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).
Weiters hat der EuGH festgehalten, dass nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL bloß vorgesehen ist, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. D der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 6.7.2023, C-8/22, Rn. 66 bis 69).Weiters hat der EuGH festgehalten, dass nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL bloß vorgesehen ist, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. D der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 6.7.2023, C-8/22, Rn. 66 bis 69).
Die in Art. 14 Abs. 4 StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Art. 21 Abs. 2 StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Art. 4 und Art. 19 Abs. 2, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.Die in Artikel 14, Absatz 4, StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Artikel 21, Absatz 2, dieser Richtlinie und Artikel 33, Absatz 2, GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Artikel 33, Absatz 2, GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Artikel 21, Absatz 2, StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2,, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Artikel 14, Absatz 4, sowie in Artikel 21, Absatz 2, StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.
Soweit aber Art. 14 Abs. 4 StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die „Flüchtlingseigenschaft“ im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird.Soweit aber Artikel 14, Absatz 4, StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die „Flüchtlingseigenschaft“ im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Artikel 33, Absatz 2, GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird.
Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen. Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Art. 5 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Artikel 5, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.
Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 6.7.2023, C-663/21, Rn. 35 bis 42).Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem EuGH 6.7.2023, C-663/21, Rn. 35 bis 42).
Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL: Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
II.3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus:römisch zwei.3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus:
II.3.2.5.1. Zum Vorliegen eines "besonders schweres Verbrechens" bzw. einer „besonders schweren Straftat“:römisch zwei.3.2.5.1. Zum Vorliegen eines "besonders schweres Verbrechens" bzw. einer „besonders schweren Straftat“:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht, damit ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB und damit auch iSd § 6 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, das von einem Strafgericht zu ahnden ist.Des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht, damit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB und damit auch iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, das von einem Strafgericht zu ahnden ist.
Konkret oblag angesichts der Strafdrohung dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (§ 32 StPO). Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren. Wenn eine Straftat mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, werden die Verhandlungen grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt; es handelt sich somit um besonders qualifizierte Verstöße gegen die Rechtsordnung. Konkret oblag angesichts der Strafdrohung dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (Paragraph 32, StPO). Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren. Wenn eine Straftat mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, werden die Verhandlungen grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt; es handelt sich somit um besonders qualifizierte Verstöße gegen die Rechtsordnung.
Dem Schöffengericht obliegen neben dem Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung Delikte wie etwa Totschlag, schwerer Raub, Brandstiftung, vorsätzliche Gemeingefährdung, Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen oder Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36, zuletzt auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mehrfach festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035). Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 36, zuletzt auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mehrfach festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).
Die vom Verwaltungsgerichtshof als typischerweise schwere Verbrechen qualifizierten Delikte sind allesamt solche, die von einem Geschworenengericht oder Schöffengericht zu ahnden sind. Damit reiht sich die absichtliche schwere Körperverletzung, die gerade durch die Vorsatzform der Absichtlichkeit einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweist, zu jenen Delikten, die schon typischerweise als „besonders schweren Verbrechen“ anzusehen sind. Bei Verwirklichung dieses Delikts werden auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.
Die qualifiziert vorsätzlich begangene Tat weist auch konkret eine außerordentliche Schwere auf, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, zumal Art und Ausmaß des durch die Straftat verursachten Schadens – die schwere Köperverletzung - äußerst gravierend sind, der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, das Strafverfahren vor einem Schöffengericht durchgeführt wurde und der BF für seine Tat eine Waffe verwendet hat, was auch als Erschwerungsgrund zu werten war.
Das Verbrechen war darüber hinaus objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, die konkreten Tatumstände weisen in diese Richtung. Der BF und seine damalige Lebensgefährtin führten seit Juni 2019 eine Liebesbeziehung wohnten aber stets getrennt. Nach einem Streit kam der BF zur Wohnung seiner Lebensgefährtin, die 6-jährige Tochter der Lebensgefährtin öffnete die Tür und diese war zur Tatzeit in der Wohnung anwesend. Somit scheute der BF auch nicht davor zurück, sein Opfer vor dessen minderjährigen Kind schwerwiegend zu verletzten. Laut Feststellungen im Strafurteil, die Bindungswirkung auch im vorliegenden Verfahren entfalten (zB VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0045), stach der BF „wuchtig“ zu, was auf eine besondere Brutalität der Tat und eine hohe Gewaltbereitschaft des BF bei der Ausführung der Tat schließen lässt; es kam dem BF gerade darauf an, sein Opfer schwer zu verletzen. Er nahm nach den Umständen der Tat auch in Kauf, dass die 6-Tochter die in der Küche der Wohnung verübte Tat unmittelbar wahrnimmt.
Ebenso war der Erfolgsunwert hoch, weil das Opfer durch die Angriffe des BF eine Öffnung der Bauchhöhle und damit eine schwere Verletzung erlitten hat, und lange an Schmerzen litt. Es wurden zwar keine lebenswichtigen Organe verletzt, doch ist dies bei einem wuchtigen Bauchstich vielmehr Glück und Zufall geschuldet.
Zwar ist auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen, fallbezogen wurde allerdings nur der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, und keinesfalls ein Geständnis. Wie dargelegt, kann beim BF auch nicht von einer überzeugenden Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat und die Folgen für das Opfer ausgegangen werden.
Der BF hat fallbezogen ein "besonders schweres Verbrechens" bzw. eine „besonders schweren Straftat“ begangen.
II.3.2.5.2. Zur Voraussetzung „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit“:römisch zwei.3.2.5.2. Zur Voraussetzung „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit“:
Vorauszuschicken ist, dass diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden kann (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Vorauszuschicken ist, dass diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden kann (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der BF wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der BF nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Weiters ist fallbezogen auch hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des BF eine positive Feststellung bzw. Prognose nicht möglich. Wie dargelegt, indizieren schon die Brutalität der Tat und das hohe Gewaltpotential, zusammen mit auffallend wenig Empathie auch für die Tochter des Opfers, kein positives Persönlichkeitsbild. Es zeigt sich beim BF vielmehr ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, die Unfähigkeit, Konflikte ohne Gewalt zu lösen, und einen auffallend geringen Respekt vor der körperlichen Integrität anderer, sowie gegenüber der Rechtsordnung insgesamt. Zwar hat der BF seine Bewährungshilfe bereits beendet und schon in der Haft eine Psychotherapie begonnen. Er setzt diese auch nach der Haft fort. Der BF legte Therapiebestätigung vor, demnach ist der BF motiviert und termintreu, es sind dem BF „bereits einige positive Veränderungen für die Zukunft“ gelungen (Beilage zur VH-Schrift). Ein positiver Abschluss dieser Therapie mit hinreichend Anhaltspunkten für eine nachhaltige positive Persönlichkeitsveränderung liegt aber entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.11.2023 (noch) nicht vor.
Im Übrigen ist auch auf das OLG Wien zu verweisen, wonach die Art und Weise der Tatbegehung sowie der Umstand, dass der BF bereits zuvor zweimal gegen seine Verlobte tätlich geworden sein soll, der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, entgegenstehe. Ausreichende Anhaltspunkte, wonach diese Einschätzung zu relativieren wäre, sind auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Der BF wurde am 22.01.2021 für seine Tat am 13.09.2020 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt und am 13.09.2022 aus der Haft entlassen, weshalb auch noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt, der allenfalls zu berücksichtigen wäre. Zwar ist dem BF zugute zu halten, dass es seit seiner Haftentlassung am 13.09.2022 zu keiner weiteren Verurteilung kam, er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und seit März 2023 eine positive Beziehung mit einer Arbeitskollegin führt, doch eignet sich der Wohlverhaltenszeitraum von rund einem Jahr in Freiheit nach der Haft nicht, um bereits von einer positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen. Ebenso ist erst auf die kurze Dauer der Erwerbstätigkeit und der neuen Beziehung des BF hinzuweisen.
Im Ergebnis erweist sich die vom BF verübte Tat, weswegen er auch verurteilt wurde, sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwer, und geht vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit aus.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann.
Diese Prüfung ergibt fallbezogen, dass die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht: Wie bereits dargelegt, hat der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt und ist als gemeingefährlich einzustufen. Auf Grund der vom BF für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu beenden. Angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung darstellt, ist die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis verhältnismäßig auch iS der Status-RL. Gelindere Mittel kommen konkret nicht in Betracht.
Dabei war, wie bereits dargelegt, nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Dabei war, wie bereits dargelegt, nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat, war ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt hat, war ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.2.5.3. Fallbezogen ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur aktuellen Glaubensüberzeugung des BF auch das Vorliegenden des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehen oder ob es der BF nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. römisch zwei.3.2.5.3. Fallbezogen ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur aktuellen Glaubensüberzeugung des BF auch das Vorliegenden des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vergleiche VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehen oder ob es der BF nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250).Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250).
Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).
Auch UNHCR geht in den Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C(5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klauseln) davon aus, dass der Wortlaut von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eine einzelfallbezogene Anwendung zulässt. UNHCR betont dabei aber, dass die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf. Dem entspricht die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen ist (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 27, mwN auf Vorjudikatur). Somit ist nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entscheidend, dass die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Bereits dann kann der Asylberechtigte nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Auch UNHCR geht in den Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C(5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klauseln) davon aus, dass der Wortlaut von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eine einzelfallbezogene Anwendung zulässt. UNHCR betont dabei aber, dass die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf. Dem entspricht die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen ist vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 27, mwN auf Vorjudikatur). Somit ist nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entscheidend, dass die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Bereits dann kann der Asylberechtigte nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).
Auch die maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung, die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen gewesen ist, kann eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende Änderung darstellen (vgl erneut VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rz 40 f).Auch die maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung, die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen gewesen ist, kann eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende Änderung darstellen vergleiche erneut VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rz 40 f).
II.3.2.5.4. Fallbezogen wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er glaubhaft eine Konversion zum Christentum und aus diesem Grund Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen konnte.römisch zwei.3.2.5.4. Fallbezogen wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er glaubhaft eine Konversion zum Christentum und aus diesem Grund Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen konnte.
Eine Zugehörigkeit zum Christentum liegt nach eindeutiger Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Der BF bezeichnet sich nun als Atheist.
Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der BF seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der BF seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).
Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass er alle Religionen akzeptiert und nicht spezifisch gegen eine Religion, damit auch nicht dem Islam, auftritt (müVH, 11). Dass der BF den Islam nach reiflicher Überlegung und aus einer tieferen inneren Überzeugung ablehnt, konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht festgestellt werden. Die atheistische Überzeugung des BF stellt sich im Entscheidungszeitpunkt nicht als derart ernsthaft dar, als dass sie als wesentlicher Bestandteil der Identität des BF anzusehen ist oder vom BF zur Schau getragen oder gelebt würde.
In Bezug auf Apostasie, Blasphemie, Konversion legen die aktuellen Länderberichte zur Situation unter den Taliban dar, dass Christen, wie schon zuvor, Verfolgung ausgesetzt sind. Dies betrifft den BF, der kein Christ mehr ist, allerdings nicht (mehr).
Wie weiter ersichtlich ist, haben die Taliban in einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem in Kabul) alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Wie weiter ersichtlich ist, haben die Taliban in einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem in Kabul) alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen.
Basierend auf den Feststellungen, dass beim BF aktuell eine Ablehnung des Islam nach reiflicher Überlegung und aus einer tieferen inneren Überzeugung heraus nicht vorliegt, und sich die atheistische Überzeugung des BF im Entscheidungszeitpunkt nicht als derart ernsthaft darstellt, als dass sie als wesentlicher Bestandteil der Identität des BF anzusehen ist oder vom ihm zur Schau getragen würde, geht auch von diesen Maßnahmen der Taliban keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung für den BF aus. Der BF hat auch ausgesagt, dass er alle Religionen akzeptiert und nicht spezifisch gegen eine Religion, damit auch nicht gegen den Islam, auftritt.
Erstmals in der Stellungnahme vom 20.11.2023 nach der mündlichen Verhandlung wird auch ein westlicher Lebensstil des BF vorgebracht, der ihn in Afghanistan, besonders als Rückkehrer aus Europa, asylrelevant exponieren würde. Er kleide sich westlich, trage keinen Bart, esse Schweinefleisch, trinke Alkohol und habe eine Lebensgefährtin.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst nicht davon aus, dass der BF lediglich aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und eines damit verbundenen westlichen Lebensstils im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. Er ist mit den vorherrschenden traditionell-konservativen Lebensweisen aufgrund seiner Sozialisierung in einer afghanischen Familie im Iran vertraut, spricht Dari als Mutterspreche und hatte auch bei einem längeren Besuch im Iran im Jahr 2019 keine Probleme. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen der EUAA Country-Guidance Afghanistan 2023.
Weiters ist weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine aktuelle Gruppenverfolgung von Rückkehren aus Europa in Afghanistan zu entnehmen. Dass es für Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Dabei wird auch nicht verkannt, dass es zu Diskriminierung und unmittelbaren Bedrohungen von Rückkehrern kommen kann und es Berichte über Personen gibt, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und bedroht, gefoltert oder getötet wurden, etwa weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten. Es ist daraus aber nicht generell zu schließen, dass jeder Rückkehrer aus dem Iran bzw. aus Europa in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre
Was den Kleidungsstil des BF und seinen Konsum von Schweinefleisch und Alkohol anlangt ist zu sagen, dass daraus für sich betrachtet noch keine Verinnerlichung westlicher Werte („westliche Orientierung“) dargetan wird, aufgrund welcher dem BF als Mann (asylrelevante) Verfolgung in Afghanistan drohen würde, und dem BF zugemutet werden kann, im öffentlichen Leben seine Verhaltensweisen traditionell-konservativen Lebensweisen anzupassen. Zudem handelt es sich bei diesen Ausführungen um erstmals in der Stellungnahme nach der Verhandlung aufgestelltes, gänzlich neues Vorbringen, welches unter das Neuerungsverbot fällt. Zudem haben der BF und seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung von Heiratsplänen gesprochen, sodass nichts gegen eine Legitimierung der Beziehung durch Heirat spricht.
In der Stellungnahme wird schließlich darauf hingewiesen, dass der BF auch als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.
Den aktuelle Länderberichten ist dazu zu entnehmen, dass die schiitische Minderheit der Hazara etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung ausmacht. Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es Berichte über Tötungen, so sollen im Juli 2021 neun Angehörige der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. Es gibt weiters Berichte über Zwangsumsiedlungen und Vertreibungen in einigen Provinzen, wobei die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten beruht, die von der Taliban-Führung toleriert werden. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Insgesamt ist daraus nicht zu schließen, dass generell jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen in Afghanistan betroffen wäre. Weder den verfügbaren, aktuellen Länderinformationen noch der aktuellen medialen Berichterstattung ist aktuell eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan zu entnehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Ausschlussgrund gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in den Spruch mit aufzunehmen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Ausschlussgrund gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in den Spruch mit aufzunehmen war.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
II.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, besteht dennoch die Möglichkeit einer Rückführung, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, besteht dennoch die Möglichkeit einer Rückführung, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Die Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
II.3.3.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:römisch zwei.3.3.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:
Nach den Länderberichten ist die afghanische Zivilbevölkerung aktuell massiv von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Die Taliban kontrollieren seit August 2021 weitgehend das afghanische Staatsgebiet. Wie die aktuellen Länderinformationen berichten, ist das Ausmaß von Konflikthandlungen seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 zwar deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Gleichwohl kommt es zu einer Zunahme der Angriffe auf Mitglieder der Taliban und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin auch Anschläge auf die Zivilbevölkerung. Es kam auch zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele.
Insgesamt stellt sich die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage vor dem Hintergrund der Berichtslage in Afghanistan für Rückkehrer infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 vielfach mangels vorliegender valider Informationen ungewiss dar. Die Lage ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen, der Einschüchterung von Journalisten sowie der Zensierung der Berichterstattung durch die Taliban spärlich sind. Letztlich mangelt es an Berichten, welche eine Beurteilung der Entwicklung der allgemeinen Menschenrechtssituation unter Herrschaft der Taliban und des Risikos für Einzelne, Opfer von entsprechenden Eingriffen insbesondere in ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werden, ermöglichen würde.
Zudem ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär, ausländische Hilfsleistungen sind vielfach weggebrochen. IOM hat aktuell Rückkehrhilfen ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF als Rückkehrer in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können.
UNHCR ruft in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand Februar 2023) weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. Zudem geht UNHCR darin davon aus, dass es aktuell keine innerstaatliche Flucht- und Umsiedlungsalternative in Afghanistan gibt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF besteht in einer Gesamtbetrachtung aller genannten Umstände somit die reale Gefahr, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF besteht in einer Gesamtbetrachtung aller genannten Umstände somit die reale Gefahr, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Einschätzung nach den aktuellen UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2023), wonach UNHCR es aufgrund der aktuellen seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 bestehenden Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan nicht für angemessen hält, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
In Anbetracht dessen wäre dem BF grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
II.3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.römisch zwei.3.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3).Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,).
Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. § 8 Abs. 3a dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Im vorliegenden Fall weist der BF im Bundesgebiet eine rechtskräftige Vorstrafe aufgrund einer absichtlich schweren Körperverletzung auf, weshalb zu prüfen ist, ob damit ein Aberkennungstatbestand in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt:
II.3.3.4. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.römisch zwei.3.3.4. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen (vgl. dazu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen vergleiche dazu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: 115 HV 109/20x, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine rechtskräftige Verurteilung des BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung vor. Wie bereits ausgeführt handelt es sich dabei um eine besonders schwere Straftat, auch iS der Status-RL.
Da der BF ein Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Ergebnis richtig und die Beschwerde abzuweisen.
Der BF hat somit den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.Der BF hat somit den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der RückführungsRL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der RückführungsRL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, und folgend VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wurde insgesamt klargestellt, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland (konkret: Afghanistan) nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Wie auch richtigerweise im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, gestaltet sich die Lage in Afghanistan vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte derart, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK in ganz Afghanistan besteht. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan kommt daher nicht in Betracht.Wie auch richtigerweise im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, gestaltet sich die Lage in Afghanistan vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte derart, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK in ganz Afghanistan besteht. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan kommt daher nicht in Betracht.
Alle Gerichte der Mitgliedstaaten haben nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls – wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (VfGH 27.11.2019, E2047/2019 ua; E3530/2019 ua; E2893/2019 ua; VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098).
Da gem. § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt (vgl. EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist.Da gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt vergleiche EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 ist es in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.
Die (nicht angefochtenen) Spruchpunkte VI. und VII. verlieren damit ihre Grundlage.Die (nicht angefochtenen) Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. verlieren damit ihre Grundlage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylaberkennung Asylausschlussgrund Auslandsaufenthalt Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen ersatzlose Teilbehebung EuGH Gruppenverfolgung Konversion Körperverletzung non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Religion Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wegfall der Gründe westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2250094.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023