TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 L502 2278206-1

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L502 2278206-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist türkischer Staatsangehöriger und zog im Jahr 1981 als jugendlicher zu seinen Eltern nach Österreich. Im November 1987 wurde ihm ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt.

2. Auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung sowie mehrerer Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.10.2003 gemäß § 39 Fremdengesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 2. Auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung sowie mehrerer Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 17.10.2003 gemäß Paragraph 39, Fremdengesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

3. Dagegen erhob er das Rechtsmittel der Berufung, woraufhin der Bescheid mit Berufungsvorentscheidung der BPD XXXX vom 05.01.2004 ersatzlos behoben wurde. 3. Dagegen erhob er das Rechtsmittel der Berufung, woraufhin der Bescheid mit Berufungsvorentscheidung der BPD römisch 40 vom 05.01.2004 ersatzlos behoben wurde.

4. Mit Schreiben der BPD XXXX vom 20.10.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er im Hinblick auf § 64 Abs. 1 Z. 1 FPG aufenthaltsverfestigt sei und daher keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn erlassen werden.4. Mit Schreiben der BPD römisch 40 vom 20.10.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG aufenthaltsverfestigt sei und daher keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn erlassen werden.

5. Am 15.04.2020 wurde er zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Aktenvermerk vom 12.05.2020 wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde ihm jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für den Fall weiterer strafrechtlicher Verurteilungen angekündigt.

7. In Gefolge seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil vom 13.03.2023, rechtskräftig mit 24.04.2023, leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.

8. Am 07.07.2023 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 erließ die belangte Behörde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 erließ die belangte Behörde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf).

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.08.2023 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.08.2023 wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Gegen den am 21.08.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.09.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

12. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.09.2023 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

13. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 12.07.1981 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und war ab 16.07.1981 erstmals im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er besuchte in der Türkei vier Jahre die Volkschule und ab dem Schuljahr 1981/1982 die öffentliche Hauptschule in Österreich. Im Schuljahr 1986/87 schloss er den polytechnischen Lehrgang ab, besuchte anschließend für ein Jahr die Handelsakademie und verbrachte das darauffolgende Schuljahr in einer HTL in XXXX . 1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 12.07.1981 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und war ab 16.07.1981 erstmals im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er besuchte in der Türkei vier Jahre die Volkschule und ab dem Schuljahr 1981 aus 1982, die öffentliche Hauptschule in Österreich. Im Schuljahr 1986/87 schloss er den polytechnischen Lehrgang ab, besuchte anschließend für ein Jahr die Handelsakademie und verbrachte das darauffolgende Schuljahr in einer HTL in römisch 40 .

Er ist seit über 30 Jahren verheiratet und hat drei volljährige sowie eine minderjährige Tochter, die im Juni 2024 volljährig wird. Seine Ehefrau wurde in der Türkei geboren, besitzt aber ebenso wie die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau und zwei seiner Töchter sind berufstätig, eine Tochter studiert, die jüngste Tochter hat die Handelsschule abgeschlossen. Sie lebten mit dem BF vor dessen Inhaftierung im Jänner 2017 in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Eltern des BF stammten ursprünglich aus der Türkei, besaßen die österreichische Staatsbürgerschaft und sind beide im Jahr 2023 verstorben. Der Beschwerdeführer hat über seine Angehörigen hinaus in Österreich keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er spricht neben Deutsch auch Türkisch und hat gute Englischkenntnisse.

Es waren keine konkreten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF in der Türkei feststellbar, es war aber davon auszugehen, dass er dort noch Verwandte hat.

Am 17.11.1987 wurde ihm von der BPD Wien ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk erteilt. Am 19.07.2001 wurde ihm von der türkischen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt.

1.3. Er war in Österreich bisher wie folgt erwerbstätig:

Im Zeitraum vom 02.04.1990 und 30.03.1996 war er bei mehreren Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, wobei die Dienstverhältnisse stets nur zwischen einem Tag und maximal viereinhalb Monate dauerten. Sein bis dahin längstes Dienstverhältnis ging er am 08.05.1996 ein, welches etwas mehr als neun Monate andauerte. Anschließend ging er für einen längeren Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nach, bis er von 25.01.2000 bis 26.02.2001 mit einer kurzen Unterbrechung beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Danach war er vom 07.12.2002 bis 03.09.2003, vom 10.11.2004 bis 24.02.2005, vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 sowie vom 01.08.2005 bis 25.07.2006 als Angestellter bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Vom 02.11.2006 bis zum 01.12.2006 war er als Arbeiter und vom 09.07.2007 bis 30.11.2007, vom 20.12.2007 bis 29.02.2008, vom 03.03.2008 bis 30.06.2008, vom 03.07.2008 bis 28.02.2009 sowie vom 05.02.2015 bis 06.08.2015 als Angestellter erwerbstätig.

Demgegenüber bezog er vom 29.04.1996 bis 07.05.1996, vom 24.03.1997 bis 22.07.1997, vom 07.10.1997 bis 03.01.1998, vom 04.01.1998 bis 14.03.1998, vom 16.03.1998 bis 10.08.1998, vom 11.02.1999 bis 08.09.1999, vom 09.09.1999 bis 01.12.1999, vom 14.12.1999 bis 16.01.2000, vom 04.04.2001 bis 24.06.2001, vom 16.07.2001 bis 11.09.2001, vom 16.01.2002 bis 15.05.2002, vom 03.06.2002 bis 13.06.2002, vom 08.07.2002 bis 04.12.2002, vom 23.06.2004 bis 09.11.2004, vom 02.12.2006 bis 20.04.2007, vom 21.04.2007 bis 08.07.2007, vom 07.08.2015 bis 29.02.2016 sowie vom 08.10.2016 bis 01.01.2017 Arbeitslosengeld sowie Notstands- beziehungsweise Überbrückungshilfe des Arbeitsmarktservice. Er verfügt über keine Ersparnisse, hat jedoch Schulden in Höhe von ca. € XXXX , --.Demgegenüber bezog er vom 29.04.1996 bis 07.05.1996, vom 24.03.1997 bis 22.07.1997, vom 07.10.1997 bis 03.01.1998, vom 04.01.1998 bis 14.03.1998, vom 16.03.1998 bis 10.08.1998, vom 11.02.1999 bis 08.09.1999, vom 09.09.1999 bis 01.12.1999, vom 14.12.1999 bis 16.01.2000, vom 04.04.2001 bis 24.06.2001, vom 16.07.2001 bis 11.09.2001, vom 16.01.2002 bis 15.05.2002, vom 03.06.2002 bis 13.06.2002, vom 08.07.2002 bis 04.12.2002, vom 23.06.2004 bis 09.11.2004, vom 02.12.2006 bis 20.04.2007, vom 21.04.2007 bis 08.07.2007, vom 07.08.2015 bis 29.02.2016 sowie vom 08.10.2016 bis 01.01.2017 Arbeitslosengeld sowie Notstands- beziehungsweise Überbrückungshilfe des Arbeitsmarktservice. Er verfügt über keine Ersparnisse, hat jedoch Schulden in Höhe von ca. € römisch 40 , --.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Erstmals wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.09.1998 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erstmals wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.09.1998 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er 1.) am 24.02.1992 seinem Opfer unter der Vorspiegelung, diesem eine Mietwohnung zu verschaffen, zur Ausfolgung von XXXX ,-- Schilling verleitet hat, wobei er einen Mietvertrag mit der gefälschten Unterschrift der Hausverwalterin vorlegte; 2.) zwischen Oktober 1997 und Jänner 1998 in insgesamt drei Fällen Verkehrsunfälle fingiert hat um so die Versicherung zur Auszahlung von Geldbeträgen zu verleiten; 3.) im Mai und September 1997 beim Verkehrsamt anlässlich zweier Fahrzeuganmeldungen Meldezettel vorgelegt hat, auf denen er die Unterschrift seines Vaters nachahmen ließ, sowie im März 1997 in der Direktionskanzlei einer HTL eine Teilnahmebestätigung vorgelegt hat, nachdem er auf der Bestätigung die Unterschrift des Vorstandes der Schule nachahmen ließ. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen gewertet. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er 1.) am 24.02.1992 seinem Opfer unter der Vorspiegelung, diesem eine Mietwohnung zu verschaffen, zur Ausfolgung von römisch 40 ,-- Schilling verleitet hat, wobei er einen Mietvertrag mit der gefälschten Unterschrift der Hausverwalterin vorlegte; 2.) zwischen Oktober 1997 und Jänner 1998 in insgesamt drei Fällen Verkehrsunfälle fingiert hat um so die Versicherung zur Auszahlung von Geldbeträgen zu verleiten; 3.) im Mai und September 1997 beim Verkehrsamt anlässlich zweier Fahrzeuganmeldungen Meldezettel vorgelegt hat, auf denen er die Unterschrift seines Vaters nachahmen ließ, sowie im März 1997 in der Direktionskanzlei einer HTL eine Teilnahmebestätigung vorgelegt hat, nachdem er auf der Bestätigung die Unterschrift des Vorstandes der Schule nachahmen ließ. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen gewertet.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.06.2004 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 FrG, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem § 278a StGB, des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1 WaffG, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach dem § 50 Abs. 1, Z. 2 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.06.2004 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, FrG, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem Paragraph 278 a, StGB, des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins, WaffG, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach dem Paragraph 50, Absatz eins,, Ziffer 2 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er 1.) von 2001 bis Juni 2003 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise mehrerer türkischer Staatsbürger gefördert hat, indem er diesen gefälschte Studienunterlagen oder falsche Bestätigungen zur Verfügung stellte; 2.) sich von 2001 bis Mitte September 2003 zusammen mit weiteren Personen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung als Mitglied beteiligt hat, die auf wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war; 3.) im Oktober 2003 in Wien eine genehmigungspflichtige Schusswaffe unbefugt besessen und geführt sowie im Mai 2004 eine verbotene Waffe und eine Waffe trotz Waffenverbotes besessen hat; 4.) am 28.05.2004 in Wien mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht hat, wobei er auch eine Gaspistole zückte. Mildernd berücksichtigte das Gericht bei der Strafbemessung das Geständnis, erschwerend wurden das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von mehreren Strafbaren Handlungen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2008 wurde er wegen des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2008 wurde er wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins,, Absatz 2,, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Jahr 2006 einen geleasten PKW – bei dem auch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war – verkauft hat, ohne die noch offenen Raten zu begleichen. Mildern wurde das Tatsachengeständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Die Strafe wurde in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom 03.06.2008 auf zwei Monate herabgesetzt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.08.2008 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida als leitender Angestellter nach §§ 15, 156 Abs. 1, 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2008 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.08.2008 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida als leitender Angestellter nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Untreue nach Paragraphen 15, 153, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2008 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) als faktischer Geschäftsführer der „ XXXX das Vermögen der Gesellschaft durch unrechtmäßige Überweisungen vom Geschäftskonto im Februar und März 2006 zu verringern und dadurch die Befriedigung von zumindest einem Gläubigers zu schmälern versucht hat; 2.) am 30.08.2007 eine Person durch eine telefonische Drohung von der Abstandnahme der Erstattung von Angaben hinsichtlich der Geschäftsgebarung der vorgenannten Gesellschaft zu nötigen versucht hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) als faktischer Geschäftsführer der „ römisch 40 das Vermögen der Gesellschaft durch unrechtmäßige Überweisungen vom Geschäftskonto im Februar und März 2006 zu verringern und dadurch die Befriedigung von zumindest einem Gläubigers zu schmälern versucht hat; 2.) am 30.08.2007 eine Person durch eine telefonische Drohung von der Abstandnahme der Erstattung von Angaben hinsichtlich der Geschäftsgebarung der vorgenannten Gesellschaft zu nötigen versucht hat.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.12.2010 wurde er wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € XXXX , --, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.12.2010 wurde er wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins, 38, FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 , --, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Zusammengefasst lag dieser Verurteilung zugrunde, dass er 1.) als faktischer Geschäftsführer der XXXX gemeinsam mit einem Mittäter in der Zeit von Juni 2004 bis Mai 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Abgabengutschriften zu Unrecht geltend gemacht und dadurch Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat; 2.) in der Zeit von September bis Dezember 2005 als faktischer Machthaber der XXXX vorsätzlich unter Verletzung der Abgabenverpflichtung von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, Abgaben nicht entrichtet und dadurch Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat; 3.) in der Zeit von Jänner bis Juni 2006 als faktischer Machthaber der XXXX vorsätzlich durch Nichtabgabe von Erklärungen zur Umsatz- und Körperschaftssteuer die Umsatzsteuer in der Höhe von € 50.000,-- und Körperschaftssteuer in der Höhe von € 29.170,-- vorenthalten hat. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt. Zusammengefasst lag dieser Verurteilung zugrunde, dass er 1.) als faktischer Geschäftsführer der römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter in der Zeit von Juni 2004 bis Mai 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Abgabengutschriften zu Unrecht geltend gemacht und dadurch Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat; 2.) in der Zeit von September bis Dezember 2005 als faktischer Machthaber der römisch 40 vorsätzlich unter Verletzung der Abgabenverpflichtung von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen, Abgaben nicht entrichtet und dadurch Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat; 3.) in der Zeit von Jänner bis Juni 2006 als faktischer Machthaber der römisch 40 vorsätzlich durch Nichtabgabe von Erklärungen zur Umsatz- und Körperschaftssteuer die Umsatzsteuer in der Höhe von € 50.000,-- und Körperschaftssteuer in der Höhe von € 29.170,-- vorenthalten hat. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.07.2010 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 erster Fall und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.07.2010 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) gemeinsam mit vier weiteren Mittätern durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und –willigkeit Kreditunternehmen zur Auszahlung bzw. Gewährung von Krediten verleitet und somit am Vermögen geschädigt hat, wobei er an der Planung mitbeteiligt, den unmittelbar Tatausführenden zum Teil gefälschte Lohnbestätigungen zur Verfügung gestellt oder sie zum Tatort gebracht hat; 2.) im Juni/Juli 2008 einen Mittäter durch eine gefährliche Drohung, Schläge ins Gesicht sowie Festhalten am Hals zu nötigen versucht hat, bei der Polizei keine belasteten Angaben zu machen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2012 wurde er wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB als Beteiligter nach dem § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach dem § 153c Abs. 1 u. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.07.2010 von drei Monaten unbedingter Haft verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2012 wurde er wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB als Beteiligter nach dem Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach dem Paragraph 153 c, Absatz eins, u. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13.07.2010 von drei Monaten unbedingter Haft verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) im Oktober und November 2009 Angestellte einer Bank unter Verwendung falscher Identitäten sowie unter Nachahmung der Unterschriften der tatsächlich Berechtigten auf den Zahlscheinen zur Überweisung von Geldbeträgen auf die Konten von Mittäter verleitet bzw. zu verleiten versucht hat und dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 15.432,10 herbeigeführt hat; 2.) einem Mittäter eine Totalfälschung eines ungarischen Personalausweises verschafft hat, den dieser anlässlich einer Kontoeröffnung bei einer Bank zur Identifikation seiner Person verwendet hat, wobei er vom Beschwerdeführer zum Tatort begleitet wurde; 3.) zwischen 16.05.2008 und 31.05.2008 als faktischer Geschäftsführer XXXX die ihm eingeräumte Befugnis missbraucht hat, indem er entgegen dem Vertrag mit der XXXX Tankkarten weitergab und das Monatslimit überschritt; 4.) als faktischer Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft in einer Zeit zwischen 01.05.2008 bis 30.06.2008 die Sozialversicherungsbeiträge von etwa dreizehn Dienstnehmern dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis, die lange Verfahrensdauer sowie das lange Zurückliegen der Taten berücksichtigt. Erschwerend kam neben den Vorstrafen auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen hinzu. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) im Oktober und November 2009 Angestellte einer Bank unter Verwendung falscher Identitäten sowie unter Nachahmung der Unterschriften der tatsächlich Berechtigten auf den Zahlscheinen zur Überweisung von Geldbeträgen auf die Konten von Mittäter verleitet bzw. zu verleiten versucht hat und dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 15.432,10 herbeigeführt hat; 2.) einem Mittäter eine Totalfälschung eines ungarischen Personalausweises verschafft hat, den dieser anlässlich einer Kontoeröffnung bei einer Bank zur Identifikation seiner Person verwendet hat, wobei er vom Beschwerdeführer zum Tatort begleitet wurde; 3.) zwischen 16.05.2008 und 31.05.2008 als faktischer Geschäftsführer römisch 40 die ihm eingeräumte Befugnis missbraucht hat, indem er entgegen dem Vertrag mit der römisch 40 Tankkarten weitergab und das Monatslimit überschritt; 4.) als faktischer Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft in einer Zeit zwischen 01.05.2008 bis 30.06.2008 die Sozialversicherungsbeiträge von etwa dreizehn Dienstnehmern dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis, die lange Verfahrensdauer sowie das lange Zurückliegen der Taten berücksichtigt. Erschwerend kam neben den Vorstrafen auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen hinzu.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 wurde er wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach dem §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs. 2 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 wurde er wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach dem Paragraphen 12, zweiter Fall, 165 Absatz 2 und Absatz 4, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er im Februar 2016 einen zweiten Angeklagten angewiesen hat Geldbeträge von einem Konto abzuheben, auf das wiederum der Gesamtbetrag in Höhe von XXXX ,-- vom Konto des Opfers überwiesen worden war. Zuvor war durch einen dritten unbekannten Täter ein Trojanerprogramm in den Computer des Opfers eingeschleust worden, wodurch die Überweisung von dessen Konto durchgeführt werden konnte. An diesen Tathandlungen war der Beschwerdeführer noch nicht beteiligt, wusste aber, dass der Geldbetrag aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammte. Die Angeklagten teilten den Gesamtbetrag anschließend untereinander auf. Erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil, gab jedoch der Berufung Folge und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren über ihn. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er im Februar 2016 einen zweiten Angeklagten angewiesen hat Geldbeträge von einem Konto abzuheben, auf das wiederum der Gesamtbetrag in Höhe von römisch 40 ,-- vom Konto des Opfers überwiesen worden war. Zuvor war durch einen dritten unbekannten Täter ein Trojanerprogramm in den Computer des Opfers eingeschleust worden, wodurch die Überweisung von dessen Konto durchgeführt werden konnte. An diesen Tathandlungen war der Beschwerdeführer noch nicht beteiligt, wusste aber, dass der Geldbetrag aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammte. Die Angeklagten teilten den Gesamtbetrag anschließend untereinander auf. Erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil, gab jedoch der Berufung Folge und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren über ihn.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2018 wurde er wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 153d Abs. 1, Abs. 3 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 vierter Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf des Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) in der Zeit von Jänner bis April 2015 die Anmeldung einer größeren Personenanzahl bei der Sozialversicherung in Auftrag gegeben hat, wobei die auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 50.990,27 nicht vollständig geleistet wurden; 2.) zwischen Dezember 2014 und Mai 2015 mehrere Personen dazu verleitet hat, unter Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Kreditverträge mit der XXXX für den Ankauf von Konsumgütern abzuschließen, wobei er ihnen zum Teil unrichtige Lohnbestätigungen zur Verfügung stellte oder sie zum Vertragsabschluss begleitete; 3.) im Oktober 2015 eine Person durch Täuschung über die Vermietung einer Wohnung an ihrem Vermögen geschädigt hat, da diese ihm in der Folge die Kaution, Mietvertragsgebühr und die Provision übergab, obwohl die Wohnung zum vereinbarten Übergabetermin bereits vermietet gewesen war; 4.) im November 2015 die XXXX am Vermögen geschädigt hat, indem er vorgab Waren im Namen und auf Rechnung der – zu diesem Zeitpunkt bereits im Firmenbuch gelöschten – XXXX zu bestellen, weshalb es zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von mehr als € 2.900,-- kam. Erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tatbegehung als Freigänger innerhalb der Haftverbüßung gewertet. Mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung und das teilweise Geständnis berücksichtigt. Der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG Wien am 06.08.2019 nicht Folge gegeben. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2018 wurde er wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach Paragraph 153 d, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf des Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) in der Zeit von Jänner bis April 2015 die Anmeldung einer größeren Personenanzahl bei der Sozialversicherung in Auftrag gegeben hat, wobei die auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 50.990,27 nicht vollständig geleistet wurden; 2.) zwischen Dezember 2014 und Mai 2015 mehrere Personen dazu verleitet hat, unter Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Kreditverträge mit der römisch 40 für den Ankauf von Konsumgütern abzuschließen, wobei er ihnen zum Teil unrichtige Lohnbestätigungen zur Verfügung stellte oder sie zum Vertragsabschluss begleitete; 3.) im Oktober 2015 eine Person durch Täuschung über die Vermietung einer Wohnung an ihrem Vermögen geschädigt hat, da diese ihm in der Folge die Kaution, Mietvertragsgebühr und die Provision übergab, obwohl die Wohnung zum vereinbarten Übergabetermin bereits vermietet gewesen war; 4.) im November 2015 die römisch 40 am Vermögen geschädigt hat, indem er vorgab Waren im Namen und auf Rechnung der – zu diesem Zeitpunkt bereits im Firmenbuch gelöschten – römisch 40 zu bestellen, weshalb es zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von mehr als € 2.900,-- kam. Erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tatbegehung als Freigänger innerhalb der Haftverbüßung gewertet. Mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung und das teilweise Geständnis berücksichtigt. Der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG Wien am 06.08.2019 nicht Folge gegeben.

Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2023 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2, 148 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) im Zeitraum zwischen Jänner 2021 und Sommer 2022 unter Alias-Identitäten mit einem Mittäter mehrere Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für die Wirtschaftskammer Österreich oder das Finanz- bzw. Innenministerium zu arbeiten, zur Übergabe bzw. Überweisung von Geldbeträgen von einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag verleitet hat, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist; 2.) bis April 2022 mehrere falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden. Mildernd wertete das Strafgericht die tatsachengeständige Verantwortung, die Bereitschaft zur teilweisen Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die Faktenmehrheit und die Tatbegehung ungeachtet des offenen Vollzugs gewertet. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2023 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 148, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er 1.) im Zeitraum zwischen Jänner 2021 und Sommer 2022 unter Alias-Identitäten mit einem Mittäter mehrere Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für die Wirtschaftskammer Österreich oder das Finanz- bzw. Innenministerium zu arbeiten, zur Übergabe bzw. Überweisung von Geldbeträgen von einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag verleitet hat, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist; 2.) bis April 2022 mehrere falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt hat, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden. Mildernd wertete das Strafgericht die tatsachengeständige Verantwortung, die Bereitschaft zur teilweisen Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen, die Faktenmehrheit und die Tatbegehung ungeachtet des offenen Vollzugs gewertet.

1.5. Der BF führte in der Vergangenheit wahrheitswidrig die Titel „Ing.“ bzw. „Mag.“ und gab sich mehrmals fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger aus.

Bis zum Jahr 2003 wies er insgesamt 16 ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, beispielsweise wegen Verstößen gegen die StVO, das FSG und das KFG.

Auch in Deutschland wurde über ihn am 30.03.2000 vom Amtsgericht Laufen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verhängt. Dies entspricht nach österreichischem Recht einer Verwaltungsübertretung.

Er war vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX , vom XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX , vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX , vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX , vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX , vom 29.04.2011 bis 02.04.2013, vom XXXX bis XXXX und ist seit dem XXXX in der JA XXXX gemeldet. Das errechnete Strafende ist der XXXX Er war vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , vom 29.04.2011 bis 02.04.2013, vom römisch 40 bis römisch 40 und ist seit dem römisch 40 in der JA römisch 40 gemeldet. Das errechnete Strafende ist der römisch 40

In der Haft erhält er regelmäßig Besuche von seiner Ehefrau oder seinen Kindern.

1.6. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ausgesetzt.

1.7. Zur allgemeinen Lage in der Türkei:

Grundversorgung / Wirtschaft

Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S.4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut „Ena Grup“ die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerungbetroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S.4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut „Ena Grup“ die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerungbetroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).

Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung voneiner Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % „gerne in einem anderen Land leben würden“. 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April

2023 fast 21,5 Lira wert.] ge stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023).

Präsident Erdo?an hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von

zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn

verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt

der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von 24 Monaten über monatlich 150 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 1.416 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 315 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 1.124 TL und 1.687 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 3.340 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2022 monatlich Anspruch auf 875 TL (Auszahlung alle zwei Monate) aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 18.975 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2022, S.42).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert)

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit

2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). Auf

das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2022, S. 42f.).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme

von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2022, S. 43). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in

68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des tu?rkischen A?rzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Wa?hrend im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fa?lle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfa?lle (FNS 31.3.2022a).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in

der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden.

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2022, S. 40). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Artikel 9,). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2022, S. 40). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BFA sowie der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Strafurteile sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Bundesgebiet, seinen Beschäftigungszeiten sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig festzustellen.

Seine Identität steht angesichts der vorgelegten Kopie eines türkischen Reisepasses fest. In diesem ist auch der unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk vom 17.11.1987 ersichtlich.

Dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger ausgegeben hat, ist den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.11.2018 und 31.01.2017 zu entnehmen.

Dass er nicht berechtigt ist, den Titel „Ing.“ oder „Mag.“ zu führen, ergibt sich aus der E-Mail des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 25.07.2023 sowie dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30.04.2003. Dass er in der Vergangenheit mit diesen Titeln aufgetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerkt der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.04.2003, laut dem er sich telefonisch als „Mag. XXXX “ ausgegeben hat. Zudem scheint er im Zentralen Melderegister fälschlicherweise als „Ing. XXXX “ auf.Dass er nicht berechtigt ist, den Titel „Ing.“ oder „Mag.“ zu führen, ergibt sich aus der E-Mail des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 25.07.2023 sowie dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30.04.2003. Dass er in der Vergangenheit mit diesen Titeln aufgetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerkt der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.04.2003, laut dem er sich telefonisch als „Mag. römisch 40 “ ausgegeben hat. Zudem scheint er im Zentralen Melderegister fälschlicherweise als „Ing. römisch 40 “ auf.

Er behauptete in der behördlichen Einvernahme am 07.07.2023, die HTL in Wien abgeschlossen zu haben. Wie schon die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, findet sich weder ein positives Abschlusszeugnis der HTL noch besteht eine Berechtigung des BF zum Führen des Titels „Ing.“. Das letzte vorgelegte Jahreszeugnis der höheren technischen Bundeslehranstalt XXXX stammt aus dem Schuljahres 1988/89 und war der BF laut diesem nicht berechtigt in die zweite Klasse aufzusteigen. Die Feststellungen zu seiner sonstigen Schullaufbahn gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den vorgelegten Schulzeugnissen.Er behauptete in der behördlichen Einvernahme am 07.07.2023, die HTL in Wien abgeschlossen zu haben. Wie schon die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, findet sich weder ein positives Abschlusszeugnis der HTL noch besteht eine Berechtigung des BF zum Führen des Titels „Ing.“. Das letzte vorgelegte Jahreszeugnis der höheren technischen Bundeslehranstalt römisch 40 stammt aus dem Schuljahres 1988/89 und war der BF laut diesem nicht berechtigt in die zweite Klasse aufzusteigen. Die Feststellungen zu seiner sonstigen Schullaufbahn gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den vorgelegten Schulzeugnissen.

Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet gründen sich einerseits auf seine Angaben vor der belangten Behörde, andererseits auf den – im Rahmen des Berufungsverfahrens im Jahr 2003 – vorgelegten Dokumenten wie Zeugnisse oder Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Angehörigen.

Die Feststellung, dass er neben der deutschen Sprache auch der türkischen und englischen Sprache mächtig ist, gründet sich auf seine glaubhaften Angaben bei der behördlichen Einvernahme am 07.07.2023, die auch in deutscher Sprache erfolgt ist. Zu bedenken war außerdem, dass er seine ersten neun Lebensjahre in der Türkei verbrachte.

Die Feststellung seines Gesundheitszustandes stützt das erkennende Gericht ebenso auf seine Angaben in der Einvernahme am 07.07.2023. Dort gab er an im Jahr 2021 an Diabetes erkrankt zu sein. Es wurden aber keine Befunde vorgelegt. Hinweise auf eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit kamen nicht hervor, sodass festzustellen war, dass er gesund und voll erwerbsfähig ist.

2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. gingen unstrittig aus den Urteilen der jeweiligen Straf- und Berufungsgerichte hervor. Die Feststellungen der Haftzeiten und des errechneten Entlassungszeitpunkts basieren auf einer im Behördenakt einliegenden Vollzugsinformation bzw. dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Besuche seiner Familienangehörigen während seiner Inhaftierung waren einer im Behördenakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt vom 19.07.2023 zu entnehmen.

2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ausgesetzt wäre, stützt sich darauf, dass im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind und auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht wurde.
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ausgesetzt wäre, stützt sich darauf, dass im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind und auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht wurde.,

Es ist auch davon auszugehen, dass er in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Es kamen im Verfahren keine Hinweise für maßgebliche gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervor, auch wenn nicht übersehen wird, dass er an Diabetes leidet. Den Länderberichten zur Türkei war jedoch zu entnehmen, dass landesweit Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes gewährleistet sind. Er hat in der Türkei zumindest vier Jahre lang die Schule besucht und auch in Österreich eine mehrjährige Schulbildung erfahren. Darüber hinaus verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung. Da er in der Türkei aufgewachsen ist und neben Türkisch als Muttersprache auch Deutsch und Englisch spricht, kann auch vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Integration am Arbeitsmarkt in der Türkei ausgegangen werden. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden wird, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.

2.5. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).2.5. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).

Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).

Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus seiner Anhörung bzw. der beantragten zeugenschaftlichen Anhörung seiner Ehefrau und Kinder gewinnen hätte können. Dass er seit seiner Inhaftierung im Jänner 2017 von seiner Familie getrennt ist und somit nur ein sehr eingeschränktes Familienleben besteht, ergibt sich schon aus dem Akteninhalt. Die regelmäßigen Besuche seiner Ehegattin und Kinder waren der Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen. Auch wurde in der Beschwerde bloß pauschal auf eine mangelhaft durchgeführte Gefährlichkeitsprognose abgestellt, ohne genauer darzutun welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer Anhörung des BF gewinnen hätte können.

2.6. Zur aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei wurden die bereits von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen und für den gg. Fall relevanten Feststellungen herangezogen (Stand Juni 2023).
2.6. Zur aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei wurden die bereits von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen und für den gg. Fall relevanten Feststellungen herangezogen (Stand Juni 2023).,

Diese stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Der BF ist ihnen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 52 FPG idgF lautet:1.1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:

„(1) …

(2) …

(3) …

(4) …

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) …

(7) …

(8) …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

1.2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs 3 Z. 5 FPG indiziert sei.1.2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG und führte hierzu aus, dass das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert sei.

1.3. Dem BF wurde am 17.11.1987 von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk erteilt. Dieser gilt gemäß § 11 Abs. 3 Z. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt - EG“ weiter, weshalb das BFA die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zurecht auf § 52 Abs. 5 FPG stützte.1.3. Dem BF wurde am 17.11.1987 von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk erteilt. Dieser gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Daueraufenthalt - EG“ weiter, weshalb das BFA die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zurecht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG stützte.

1.4. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG setzt voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass von Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.1.4. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass von Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:

Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).

Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Allerdings kann nach der hg. Rechtsprechung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen.

1.5.1. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass die inzwischen zehn strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch die diversen Verwaltungsübertretungen sowie das verhängte Waffenverbot die vom BF ausgehende Gefährdung aufzeigen. Das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit werde im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs 3 Z. 5 FPG indiziert. So sei der BF schon zweimal zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine positive Zukunftsprognose sei aufgrund der gravierenden strafbaren Handlungen des BF nicht möglich. Zwar führe er in Österreich ein Familienleben, aufgrund der vielen Haftstrafen könne jedoch nicht von einer üblichen Familienkonstellation gesprochen werden. Auch habe ihn das Risiko einer Trennung von seiner Familie bisher nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Zudem bestünden auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse zu den Familienmitgliedern und sei seine Integration im Bundesgebiet in Anbetracht der Straftaten als relativiert anzusehen. 1.5.1. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass die inzwischen zehn strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch die diversen Verwaltungsübertretungen sowie das verhängte Waffenverbot die vom BF ausgehende Gefährdung aufzeigen. Das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit werde im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert. So sei der BF schon zweimal zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine positive Zukunftsprognose sei aufgrund der gravierenden strafbaren Handlungen des BF nicht möglich. Zwar führe er in Österreich ein Familienleben, aufgrund der vielen Haftstrafen könne jedoch nicht von einer üblichen Familienkonstellation gesprochen werden. Auch habe ihn das Risiko einer Trennung von seiner Familie bisher nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Zudem bestünden auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse zu den Familienmitgliedern und sei seine Integration im Bundesgebiet in Anbetracht der Straftaten als relativiert anzusehen.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die belangte Behörde allein schon aufgrund der Verurteilungen und dem Vorverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen sei. Bei der Gefährdungsprognose sei sie jedoch in keiner Weise auf die Persönlichkeit des BF bzw. auf die Hintergründe der Tat eingegangen. Auch hätten die näheren Lebensverhältnisse des BF umfassender beleuchtet werden müssen, um die Frage zu beantworten, ob die bisherigen Verurteilungen den damaligen Lebensumständen geschuldet gewesen seien oder nicht. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich zudem nicht entnehmen, weshalb die Behörde der Ansicht sei, dass die Kontakte und Verbindungen des BF in sein Heimatland Türkei als „gut“ zu bewerten seien. Zudem hätte die Erstbehörde das Privat- und Familienleben des BF tatsächlich prüfen müssen und nicht bloß Rückschlüsse aus der Verurteilung und der haftbedingten Trennung zu seiner Familie ziehen dürfen. Es wurde deshalb der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin und der Kinder zum Beweis dafür gestellt, dass der BF mit ihnen ein Privat- und Familienleben führt und dieses auch geeignet ist die Integrationsabwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen.

1.5.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet aus.

Er wurde in unstrittiger Weise im Zeitraum vom 02.09.1998 bis zum 13.03.2023 bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zudem wurde über ihn dreimal eine Zusatzstrafe verhängt. Es war dabei insbesondere in Betracht zu ziehen, dass er mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 13.07.2010 sowie mit Urteil vom LG für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 – nach Herabsetzung in zweiter Instanz – jeweils rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG war daher schon durch die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Er wurde in unstrittiger Weise im Zeitraum vom 02.09.1998 bis zum 13.03.2023 bereits sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zudem wurde über ihn dreimal eine Zusatzstrafe verhängt. Es war dabei insbesondere in Betracht zu ziehen, dass er mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 13.07.2010 sowie mit Urteil vom LG für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 – nach Herabsetzung in zweiter Instanz – jeweils rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG war daher schon durch die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Angesichts des Umstandes, dass er in den meisten Fällen wegen Betrugsdelikten verurteilt wurde, wobei es sich bei den verhängten Zusatzstrafen vom 17.10.2012 und vom 14.11.2018 sowie der Verurteilung vom 13.07.2010 bzw. bei seiner letzten Verurteilung am 13.03.2023 um schweren gewerbsmäßigen Betrug gemäß §§ 146, 147, 148 StGB handelte, er sohin über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg wiederholt gravierende Vermögensdelikte verwirklichte, war auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF zu schließen. In der Absicht, sich ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, schädigte er im Laufe der Jahre sowohl Bankinstitute und Handelsunternehmen, aber auch eine Vielzahl an Einzelpersonen an ihrem Vermögen. Angesichts des Umstandes, dass er in den meisten Fällen wegen Betrugsdelikten verurteilt wurde, wobei es sich bei den verhängten Zusatzstrafen vom 17.10.2012 und vom 14.11.2018 sowie der Verurteilung vom 13.07.2010 bzw. bei seiner letzten Verurteilung am 13.03.2023 um schweren gewerbsmäßigen Betrug gemäß Paragraphen 146, 147, 148, StGB handelte, er sohin über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg wiederholt gravierende Vermögensdelikte verwirklichte, war auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF zu schließen. In der Absicht, sich ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, schädigte er im Laufe der Jahre sowohl Bankinstitute und Handelsunternehmen, aber auch eine Vielzahl an Einzelpersonen an ihrem Vermögen.

Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Außerdem überschritten die begangenen Vermögensdelikte zum Teil mehrfach die Grenze der Wertqualifikation, wobei der BF alleine durch die der Verurteilung vom 13.07.2010 zugrundeliegenden Tat einen € 70.000,-- Gesamtschaden herbeigeführt hat. Abgesehen von den Deliktsqualifikationen (schwerer und gewerbsmäßiger Betrug) sind zudem die kontinuierlichen Tatbegehungen und die Vielzahl der ihm angelasteten Straftaten hervorzuheben.Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Außerdem überschritten die begangenen Vermögensdelikte zum Teil mehrfach die Grenze der Wertqualifikation, wobei der BF alleine durch die der Verurteilung vom 13.07.2010 zugrundeliegenden Tat einen € 70.000,-- Gesamtschaden herbeigeführt hat. Abgesehen von den Deliktsqualifikationen (schwerer und gewerbsmäßiger Betrug) sind zudem die kontinuierlichen Tatbegehungen und die Vielzahl der ihm angelasteten Straftaten hervorzuheben.

Wie schon die Behörde zutreffend ausführte, war die Vorgehensweise des BF dabei äußerst skrupellos, nutzte er die Gutgläubigkeit vieler Menschen aus und scheute auch nicht davon zurück Menschen gefährlich zu bedrohen und diese Drohungen durch den Einsatz von Gewalt und Waffen zu bestärken.

Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigt sich etwa anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung vom 21.06.2004. So bedrohte er am 28.05.2004 zwei Personen mit den Äußerungen, er werde sie erschießen bzw. er werde sie umbringen, wenn er die beiden sehe, wobei er eine Gaspistole zückte. Im Zeitraum Juni/Juli 2008 bedrohte er einen Mittäter mit der Äußerung, er werde ihn umbringen, falls er zu Polizei gehe und dort belastende Äußerungen mache. Auch schreckte er nicht vor körperlicher Gewalt zurück und versetzte seinem Opfer Schläge ins Gesicht und hielt es am Hals fest.

Die außerordentliche Skrupellosigkeit in seinem Vorgehen zeigt sich beispielsweise an den Tatumständen seiner letzten Verurteilung vom 13.03.2023. So schädigte er alleine im Zeitraum von Jänner bis August 2022 zehn verschiedene Opfer in einem € 5.000,- übersteigenden Betrag. Dabei täuschte er sie über seine wahre Identität und gab fälschlicherweise vor, in der Wirtschaftskammer bzw. als Beamter eines Ministeriums tätig zu sein und ihnen im Gegenzug für die Übergabe von Geldbeträgen Förderungen oder Kredite besorgen zu können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei besonders beachtenswert, dass er sämtliche Betrugshandlungen während seines offenen Vollzugs beging. Zudem ist hervorzuheben, dass ihm das BFA mit Schreiben von 12.05.2020 noch ausdrücklich angedroht hatte, im Falle einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt.

Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich auch dadurch, dass er in der Vergangenheit nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen Schlepperei oder Vergehen nach dem Waffengesetz – somit wegen Straftaten, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren – verurteilt wurde.

Richtigerweise zog die belangte Behörde das Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet zur Beurteilung der ihm innewohnenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit heran. Dementsprechend galt es neben den zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zu bedenken, dass auch die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen wegen Verstößen gegen mehrere Bestimmungen der StVO, des FSG, des KFG, sowie die Verhängung eines Waffenverbotes auf eine ihm fehlende Rechtstreue schließen ließen.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Eine diese erhebliche Gefahr konterkarierende positive Zukunftsprognose konnte den BF betreffend nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor seiner letzten Verurteilung bereits fünfmal wegen einschlägiger Delikte vorbestraft war. Abgesehen davon liegt diese Verurteilung erst weniger als ein Jahr zurück und konnte die belangte Behörde in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr richtigerweise davon ausgehen, dass von ihm nach wie vor eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Nach den Grundsätzen der Judikatur ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN). Gegenständlich verbüßt der Beschwerdeführer nach wie vor seine Strafhaft und kann somit nicht von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden.Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Nach den Grundsätzen der Judikatur ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN). Gegenständlich verbüßt der Beschwerdeführer nach wie vor seine Strafhaft und kann somit nicht von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden.

Gerade angesichts der manifesten neuerlichen Tatbegehungsgefahr – die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er über einen zwanzigjährigen Zeitraum mehrfach wegen ähnlicher oder gleichartiger Delikte strafgerichtlich verurteilt wurde – war der Wohlverhaltenszeitraum im Falle des BF entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der von ihm begangenen kriminellen Handlungen die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.

Von der Nachhaltigkeit der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zeugte auch der Umstand, dass offenkundig keine bereits verhängte Strafe oder gewährte Rechtswohltat in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten bisher Wirkung zeigte. Vielmehr beging er zuletzt sogar während des offenen Vollzugs Straftaten. Selbst seine Anknüpfungspunkte in Form von Eltern, Ehefrau und Kindern oder der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Straffälligkeit mehrmals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde, hielt ihn nicht davon ab, erneut kriminelle Handlungen zu begehen. Angesichts des Umstandes, dass ihn bisherige Haftstrafen nicht davon abhielten, ist zu erwarten, dass eine drohende Haftstrafe weiterhin keine abschreckende Wirkung auf den BF zeigt.

In der Beschwerde fanden sich keine diesen Erwägungen entgegenstehende Einwendungen. Zwar wurde angekündigt, dass der BF beabsichtige die Zeit in der Haft dafür zu nutzen sich professionelle Hilfe zu nehmen, ein Nachweis darüber wurde bis dato jedoch nicht erbracht. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass es zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie bedarf, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. VwGH 22.9.2011, 2008/18/0497).In der Beschwerde fanden sich keine diesen Erwägungen entgegenstehende Einwendungen. Zwar wurde angekündigt, dass der BF beabsichtige die Zeit in der Haft dafür zu nutzen sich professionelle Hilfe zu nehmen, ein Nachweis darüber wurde bis dato jedoch nicht erbracht. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass es zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie bedarf, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens vergleiche VwGH 22.9.2011, 2008/18/0497).

Weiter wurde in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit den nähren Lebensverhältnissen und den Beweggründen des BF hinter der Tat auseinandergesetzt habe. Bei Vornahme derartiger Ermittlungen hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass bei Wegfallen der damaligen Lebens- und Tatumstände keinesfalls von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen wäre. Es wurde im Beschwerdeschriftsatz in weiterer Folge jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan, welche Beweggründe oder Änderungen in seinen Lebensverhältnissen zu Gunsten des BF zu berücksichtigen wären. Hingegen wies die belangte Behörde durchaus auf die triste finanzielle Situation des BF und die Beibehaltung seiner Lebensumstände trotz Verspüren des Haftübels, Verlängerung von Probezeiten und Androhung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, hin. Auch sonst war nicht ersichtlich, was sich seither an den Lebensumständen des BF derart geändert hätte, dass inzwischen von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen wäre, zumal er seit über zwanzig Jahren wiederholt straffällig geworden ist und seine letzte Straftat erst im August 2022 verübt hat. Sofern in der Beschwerde auf die Integration des BF hingewiesen wird, führte die belangte Behörde richtigerweise aus, dass ihn schon in der Vergangenheit die Trennung von seiner Familie durch das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat.

1.5.3. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn gerechtfertigt.1.5.3. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn gerechtfertigt.

1.6. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.1.6. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

1.7. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.1.7. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Der Beschwerdeführer weist aktuell familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Die Ehegattin sowie seine vier Kinder sind in Österreich aufhältig, wobei drei seiner Töchter bereits volljährig sind. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer mit diesen auch in einem gemeinsamen Haushalt. Der aktuelle Kontakt besteht aus Besuchen beim BF in der Justizanstalt.

Diese familiären Beziehungen haben jedoch eine Schmälerung hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit den nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht hat. Verdeutlicht wird dieser Unwille auch durch die Tatbegehung während des offenen Vollzugs in den Jahren 2021/2022, wodurch er die ihm eingeräumte Möglichkeit auf Freigänge aus der Justizanstalt – und somit auch auf Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet – gleich mehrfach missbrauchte. Diese familiären Beziehungen haben jedoch eine Schmälerung hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit den nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht hat. Verdeutlicht wird dieser Unwille auch durch die Tatbegehung während des offenen Vollzugs in den Jahren 2021 aus 2022,, wodurch er die ihm eingeräumte Möglichkeit auf Freigänge aus der Justizanstalt – und somit auch auf Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet – gleich mehrfach missbrauchte.

In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben eingegriffen werden würde.In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben eingegriffen werden würde.

Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen kann und diese der Fortsetzung oder der Vertiefung von Nahebeziehungen entgegenstehen kann. Zudem wurde ihm von der belangten Behörde bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für den Fall weiterer strafrechtlicher Verurteilungen angedroht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es in der Natur des Strafvollzuges liegt, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu den Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. So verbüßte er von November 2009 bis Anfang 2015 sowie seit Jänner 2017 Haftstrafen und war dadurch bereits den Großteil der letzten Jahre von seiner Familie getrennt. Die Beziehungen des Beschwerdeführers wurden durch dessen Haftaufenthalt somit auch insofern relativiert, als diese der Wahrnehmung von Obsorgeverpflichtungen hinsichtlich seiner Kinder im Wege stehen.

Die Ehefrau und zwei seiner Töchter sind berufstätig. Es liegt keine finanzielle Abhängigkeit der Familienmitglieder vom BF vor. Die Ehefrau und Töchter wohnen gemeinsam in einer Wohnung in Wien. Der Unterhalt und die Wohnmöglichkeit seiner Familienmitglieder wird daher durch die Ausreise oder Außerlandesbringung des BF nicht gefährdet.

Gegenständlich übersieht das BVwG nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung Auswirkungen auf die Beziehung des BF zu seiner minderjährigen Tochter und deren Kindeswohl hat. Jedoch wird seine jüngste Tochter bereits im Juni 2024 volljährig, somit schon hinreichend lange vor seiner regulären Haftentlassung, welche mit 12.01.2026 errechnet wurde.

Selbst bei einer vorzeitigen Haftentlassung und einer mit einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des BF von seiner minderjährigen Tochter stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Selbst bei einer vorzeitigen Haftentlassung und einer mit einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des BF von seiner minderjährigen Tochter stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).

Bereits jetzt beschränkt sich der persönliche Kontakt des BF mit seinen Kindern auf die Besuchszeiten in der Justizanstalt. Die Pflege und Erziehung der minderjährigen Tochter nimmt ausschließlich die Mutter wahr. Die Eltern-Kind-Beziehung wurde durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen maßgeblich beeinträchtigt, sodass eine Beeinträchtigung der Beziehung zu seinen Kindern nicht erst durch die Ausreise oder Außerlandesbringung des BF erfolgt. Allfälligen Unterhaltsverpflichtungen kann er zudem durch Überweisungen aus dem Ausland nachkommen.

Ihm ist es auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das bestehende Familienleben kann zudem durch Besuche seiner Ehegattin und seiner Kinder aufrechterhalten werden. In der Zwischenzeit stünde es ihm auch frei, die persönlichen Bindungen zu Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Ihm ist es auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das bestehende Familienleben kann zudem durch Besuche seiner Ehegattin und seiner Kinder aufrechterhalten werden. In der Zwischenzeit stünde es ihm auch frei, die persönlichen Bindungen zu Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).

Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das bestehende Familienleben des BF durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig dar.

1.8. Die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung war auch in Bezug auf das sonstige Privatleben des BF einer Prüfung zu unterziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt regelmäßig zum Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen. Jedoch können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale strafgerichtliche Verurteilungen gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt regelmäßig zum Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen. Jedoch können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale strafgerichtliche Verurteilungen gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437).

Der Beschwerdeführer kam 1981 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und hielt sich seither hier auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Der Beschwerdeführer kam 1981 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und hielt sich seither hier auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20).

Der BF ist jedoch nicht „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen, weil diese Wendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu deuten sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).

Unabhängig davon kann aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden, wobei die Behörde zurecht darauf verwies, dass seine Freunde meist zugleich auch seine Mittäter waren. So gab er in der behördlichen Einvernahme am 15.04.2020 an, den falschen Freundeskreis zu haben, beteuerte aber noch den Kontakt abgebrochen zu haben. Dass dem nicht so war, zeigten seine Angaben bei der Einvernahme am 07.07.2023, als er seine wiederholte Straffälligkeit abermals mit seinen falschen Freunden begründete.

Zu beachten ist zudem, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).Zu beachten ist zudem, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).

Dem BF wurde im November 1987 ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt und begründete er sein Privat- und Familienleben somit in einer Zeit, in der er ein Aufenthaltsrecht in Österreich hatte. Einer Rückkehrentscheidung steht jedoch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der die ersten neun Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.Dem BF wurde im November 1987 ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt und begründete er sein Privat- und Familienleben somit in einer Zeit, in der er ein Aufenthaltsrecht in Österreich hatte. Einer Rückkehrentscheidung steht jedoch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal im Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der die ersten neun Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere auch die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere auch die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).

Er spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich eine mehrjährige Schulbildung absolviert und verfügt zumindest über einen Pflichtschulabschluss.

Er war zumeist jeweils nur für kurze Zeiträume für den selben Dienstgeber tätig und bestritt seinen Lebensunterhalt über weite Strecken durch den Bezug von Sozialleistungen. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration konnte daher nicht ausgegangen werden.

In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte eine wesentliche Relativierung. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich.

Zwar waren konkrete familiäre Anknüpfungspunkte des BF in der Türkei nicht feststellbar, jedoch wurden sowohl der BF als auch seine Eltern und seine Ehefrau in der Türkei geboren. Angesichts der notorisch weit verzweigten verwandtschaftlichen Bande türkischer Staatsangehöriger kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest entfernte Verwandte in der Türkei aufhalten, mit denen er bei einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann. Auch war der Behörde beizupflichten, dass er nachweislich immer wieder Kontakt zu in der Türkei lebenden Staatsbürgern hatte. So lag beispielsweise der Verurteilung vom 21.06.2004 zugrunde, dass er die rechtswidrige Einreise einer größeren Anzahl an türkischen Staatsbürgern nach Österreich gefördert hatte.

Da er seine ersten Lebensjahre in der Türkei verbrachte und dort auch zur Schule ging, kann davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten grundlegend vertraut gemacht wurde. Eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft kann ihm daher zugemutet werden kann. Auch kann bei ihm angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seinen deutschen, türkischen oder englischen Sprachkenntnissen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – aufgrund letzterer etwa im Tourismus – in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden.

Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.

1.9. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.1.9. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

3.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar.3.1. Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.2. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor, noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.3.2. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor, noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden.

3.3. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II abzuweisen.3.3. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

4.1. § 53 FPG lautet:4.1. Paragraph 53, FPG lautet:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

4.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.4.2. In Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.

Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner zweimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen von vier Jahren als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe kein Interesse daran zu haben die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es bestehe eine beträchtliche Wiederholungsgefahr und war in der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass das Einreiseverbot wegen seines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht gerechtfertigt sei.

4.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13.07.2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Daneben wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.01.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche mit Rechtskraft vom 23.08.2017 in zweiter Instanz auf vier Jahre herabgesetzt wurde.

Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt wurde – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet indizierte.Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt wurde – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet indizierte.

4.4. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte.

Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloßen rechtskräftigen Verurteilungen im genannten Ausmaß hinaus auf die beträchtliche Wiederholungsgefahr abzustellen. Aufgrund der Schwere seiner Taten in Verbindung mit dem Umstand, dass er trotz Verspürens des Haftübels und Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bereits sechs Mal wegen gleichartiger Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, sowie aufgrund des noch unzureichenden Zeitraumes des Wohlverhaltens des BF seit der Tatbegehung, war eine ungünstige Zukunftsprognose zu treffen.

In einer Zusammenschau dieser Erwägungen war der belangten Behörde daher dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Anbindungen im Bundesgebiet, seiner sprachlichen Integration und der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose (siehe hierzu schon oben) zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.

In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.

Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z. 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).

4.5. Im Hinblick darauf, dass bei Erfüllung der Tatbestände der Z. 5 bis 9 des § 53 Abs. 3 FPG sogar die die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt ist und die Z. 5 im gg. Fall erfüllt ist, war aus Sicht des erkennenden Gerichts auch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes in dieser Dauer zulässig.4.5. Im Hinblick darauf, dass bei Erfüllung der Tatbestände der Ziffer 5 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG sogar die die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt ist und die Ziffer 5, im gg. Fall erfüllt ist, war aus Sicht des erkennenden Gerichts auch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes in dieser Dauer zulässig.

4.6. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.4.6. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.

5.1. § 18 BFA-VG idgF lautet:5.1. Paragraph 18, BFA-VG idgF lautet:

„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) - (4) […]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

§ 55 Abs. 1a FPG lautet:Paragraph 55, Absatz eins a, FPG lautet:

„(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.“„(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.“

5.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.5.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG.

In Anbetracht der bereits genannten Straffälligkeit des BF, seiner unverbesserlichen kriminellen Gesinnung und seiner tristen finanziellen Lage ist die belangte Behörde zurecht von der Annahme ausgegangen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schon in der Vergangenheit bewies dieser mehrmals, dass er kurz nach Haftentlassung bzw. teilweise sogar während seiner Haftstrafe wieder Straftaten verübt.

Die nach der hg. Judikatur verlangte und im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des BF erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom BF ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.

Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.

Die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG war daher aus Sicht des BVwG gerechtfertigt.Die Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG war daher aus Sicht des BVwG gerechtfertigt.

Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG folgte zwingend die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, dem zufolge iZm der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Aus der rechtskonformen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG folgte zwingend die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, dem zufolge iZm der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

5.3. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. als unbegründet abzuweisen.5.3. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und ein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 3 FPG als auch in Bezug auf die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorlag. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und ein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG als auch in Bezug auf die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorlag.

In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5 mwN). In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5 mwN).

Wegen des durch die beträchtliche Wiederholungsgefahr zum Ausdruck kommenden Gefährdungspotentials und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten können auch die lange Aufenthaltsdauer sowie die privaten und familiären Bindungen nicht zu einem Überwiegen des Interesses an einem Verbleib des BF in Österreich führen.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung schwerer gewerbsmäßiger Betrug Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Versorgungslage Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2278206.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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