Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
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W260 2239618-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT, Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 21.10.2019, GZ: 11-2019-BE-VER10-0005R, betreffend der Haftung gemäß §§ 67 Abs. 1 und 83 ASVG für die Zeiträume Februar bis April 2018 in Höhe von € 3.634,98 zuzüglich Verzugszinsen, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2020, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.04.2023 und 19.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT, Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 21.10.2019, GZ: 11-2019-BE-VER10-0005R, betreffend der Haftung gemäß Paragraphen 67, Absatz eins und 83 ASVG für die Zeiträume Februar bis April 2018 in Höhe von € 3.634,98 zuzüglich Verzugszinsen, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2020, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.04.2023 und 19.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.10.2019, Beitragskontonummer 77110878, Bezugszeichen 11-2019-BE-VER10-0005R, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: Belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2018 bis April 2018 in Höhe von € 3.634,98 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.10.2019 3,3 % p.a. aus € 3.333,90, schuldet.1. Mit Bescheid vom 21.10.2019, Beitragskontonummer 77110878, Bezugszeichen 11-2019-BE-VER10-0005R, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: Belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2018 bis April 2018 in Höhe von € 3.634,98 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.10.2019 3,3 % p.a. aus € 3.333,90, schuldet.
Der Bescheid und der Rückstandsausweis vom selben Tag wurden mittels RSb-Brief an die Adresse „ XXXX geschickt. Laut im Akt befindlichen Rückschein wurde das Schreiben am 23.10.2019 von „ XXXX “ einem „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ des Beschwerdeführers übernommen. Der Bescheid und der Rückstandsausweis vom selben Tag wurden mittels RSb-Brief an die Adresse „ römisch 40 geschickt. Laut im Akt befindlichen Rückschein wurde das Schreiben am 23.10.2019 von „ römisch 40 “ einem „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ des Beschwerdeführers übernommen.
2. Mit E-Mail vom 06.11.2019 an die belangte Behörde, gesendet von der E-Mailadresse „ XXXX , Betreff: Bescheid vom 21.10.2019“, wurde um Stundung für die Beitragskontonummer 77110878 für den Betrag über € 3.634,98 gebeten, da sich der ehemalige Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, derzeit in U-Haft befinden würde. Bei Voranschreiten seines Werdeganges werde die belangte Behörde umgehend informiert werden. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit: „i XXXX “.2. Mit E-Mail vom 06.11.2019 an die belangte Behörde, gesendet von der E-Mailadresse „ römisch 40 , Betreff: Bescheid vom 21.10.2019“, wurde um Stundung für die Beitragskontonummer 77110878 für den Betrag über € 3.634,98 gebeten, da sich der ehemalige Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, derzeit in U-Haft befinden würde. Bei Voranschreiten seines Werdeganges werde die belangte Behörde umgehend informiert werden. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit: „i römisch 40 “.
3. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom 11.11.2019, adressiert an „ XXXX “, dass dem Ansuchen um Stundung nicht entsprochen werden könne. Die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge werde nach strengen Gesichtspunkten durchgeführt, um die unabdingbaren Leistungsverpflichtungen zu gewährleisten.3. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom 11.11.2019, adressiert an „ römisch 40 “, dass dem Ansuchen um Stundung nicht entsprochen werden könne. Die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge werde nach strengen Gesichtspunkten durchgeführt, um die unabdingbaren Leistungsverpflichtungen zu gewährleisten.
4. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in der Sache XXXX (DGNR 202093625) vorgesprochen und angegeben habe, dass ihm der Bescheid vom 21.10.2019 nicht bekannt wäre. Eine Kopie wäre ihm ausgefolgt worden.4. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in der Sache römisch 40 (DGNR 202093625) vorgesprochen und angegeben habe, dass ihm der Bescheid vom 21.10.2019 nicht bekannt wäre. Eine Kopie wäre ihm ausgefolgt worden.
5. Mit als „Einspruch“ bezeichneter Beschwerde vom 27.10.2020, datiert mit 24.10.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2019 nicht erhalten hätte. Der Brief wäre am 23.10.2019 durch einen Mitarbeiter behoben worden. Von 23.10.2019 bis 24.10.2019 wäre der Beschwerdeführer nicht im Unternehmen gewesen. Vom 25.10.2019 bis 19.03.2020 wäre er in U-Haft gewesen, sodass er den Brief nie zu Gesicht bekommen hätte. Deshalb hätte er damals keinen „Einspruch“ erheben können. Erst am 20.10.2020 wäre er wegen einer anderen Angelegenheit bei der belangten Behörde gewesen. Dort hätte man ihm das Schreiben vom 21.10.2019 sowie den Beitragskonto-Auszug der Firma XXXX sowie die Übernahmebestätigung des Briefes ausgedruckt und mitgegeben. 5. Mit als „Einspruch“ bezeichneter Beschwerde vom 27.10.2020, datiert mit 24.10.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2019 nicht erhalten hätte. Der Brief wäre am 23.10.2019 durch einen Mitarbeiter behoben worden. Von 23.10.2019 bis 24.10.2019 wäre der Beschwerdeführer nicht im Unternehmen gewesen. Vom 25.10.2019 bis 19.03.2020 wäre er in U-Haft gewesen, sodass er den Brief nie zu Gesicht bekommen hätte. Deshalb hätte er damals keinen „Einspruch“ erheben können. Erst am 20.10.2020 wäre er wegen einer anderen Angelegenheit bei der belangten Behörde gewesen. Dort hätte man ihm das Schreiben vom 21.10.2019 sowie den Beitragskonto-Auszug der Firma römisch 40 sowie die Übernahmebestätigung des Briefes ausgedruckt und mitgegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den aus ihrer Sicht vorliegenden Sachverhalt dar und hielt fest, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet erscheine, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.12.2020, GZ: 11-2019-BE-VER10-0005R, wurde die Beschwerde zur Gänze als verspätet zurückgewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und stellte einen Vorlageantrag.
Hinsichtlich seiner Funktion als Vertreter der XXXX (Beitragsschuldnerin) und der gegenüber der belangten Behörde aushaftenden Beträge gab der Beschwerdeführer an, dass die Beitragsschuldnerin am 11.05.2018 einen Betrag von € 1.651,11, am 16.05.2018 einen RV Beitrag in der Höhe von € 137,58, am 22.05.2018 aus einer mit der belangten Behörde abgeschlossenen Ratenvereinbarung eine Zahlung in Höhe von € 128,57, am 06.06.2018 daraus eine Zahlung von € 100,04, am 28.05.2018 daraus eine Zahlung von € 431,37, am 14.06.2018 leistete die Beitragsschuldnerin eine Zahlung in der Höhe von € 1.000,--, am 26.06.2018 eine Zahlung von € 1.000,-- und am 02.07.2018 eine Zahlung von € 1.600,--. Mit diesen Zahlungen sind von der Beitragsschuldnerin sämtliche Rückstände aus dem Zeitraum 2/2018, 3/2018 und 4/2018 bezahlt worden.Hinsichtlich seiner Funktion als Vertreter der römisch 40 (Beitragsschuldnerin) und der gegenüber der belangten Behörde aushaftenden Beträge gab der Beschwerdeführer an, dass die Beitragsschuldnerin am 11.05.2018 einen Betrag von € 1.651,11, am 16.05.2018 einen Regierungsvorlage Beitrag in der Höhe von € 137,58, am 22.05.2018 aus einer mit der belangten Behörde abgeschlossenen Ratenvereinbarung eine Zahlung in Höhe von € 128,57, am 06.06.2018 daraus eine Zahlung von € 100,04, am 28.05.2018 daraus eine Zahlung von € 431,37, am 14.06.2018 leistete die Beitragsschuldnerin eine Zahlung in der Höhe von € 1.000,--, am 26.06.2018 eine Zahlung von € 1.000,-- und am 02.07.2018 eine Zahlung von € 1.600,--. Mit diesen Zahlungen sind von der Beitragsschuldnerin sämtliche Rückstände aus dem Zeitraum 2 aus 2018,, 3 aus 2018, und 4 aus 2018, bezahlt worden.
Zum gegenständlichen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass „ XXXX “ kein Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte in Folge keinerlei Kenntnis von der Existenz dieses Bescheides erlangt. Dies wäre erst am 20.10.2020 passiert. Binnen offener Frist hätte er den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.Zum gegenständlichen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass „ römisch 40 “ kein Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte in Folge keinerlei Kenntnis von der Existenz dieses Bescheides erlangt. Dies wäre erst am 20.10.2020 passiert. Binnen offener Frist hätte er den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die belangte Behörde hätte sich mit der Mangelhaftigkeit der Zustellung bzw. Nichtigkeit der Zustellung, als auch den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen nicht auseinandergesetzt und hätte, unter Außerachtlassung der vorliegenden Zustellung bzw. Nichtbeachtung der in der Wiedereinsetzung und der Beschwerde vom 24.10.2020 angeführten Gründen, die Wiedereinsetzung bzw. Nichtigkeit der Zustellung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die Gebietskrankenkasse die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer Gegenschrift vom 11.02.2021, am 16.02.2021 einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.02.2021 wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 14.12.2022 übermittelt und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen ab Zustellung gesetzt.
11. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 übermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen Beweisantrag und eine Stellungnahme.
In seinem „Beweisantrag“ führte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aus, dass die belangte Behörde im am 27.11.2018 zu 28 S 146/18a des HG Wien eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX , als Gläubigerin an das Handelsgericht Wien gemäß § 71d Abs. 2 IO am 09.04.2019 den Antrag (ON 11 in 28 S 146/18a des HG Wien) gestellt habe, den Beschwerdeführer als organschaftlichen Vertreter zum Ersatz des von der belangten Behörde erlegten Kostenvorschusses in der Höhe von EUR 4.000,00 zu verpflichten. Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 10.04.2019 diesen Antrag (ON 13 in 28 S 146/18a des HG Wien). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das OLG Wien. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 15.07.2019 zu 6 R 226/19b des OLG Wien (ON 30 in 28 S 146/18a des HG Wien) wurde dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet: „Der Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.04.2019, XXXX , zu verpflichten, der Antragstellerin EUR 4.000,00 zu ersetzen, wird abgewiesen.“ Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss erklärte das OLG Wien als unzulässig.In seinem „Beweisantrag“ führte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aus, dass die belangte Behörde im am 27.11.2018 zu 28 S 146/18a des HG Wien eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der römisch 40 , als Gläubigerin an das Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 71 d, Absatz 2, IO am 09.04.2019 den Antrag (ON 11 in 28 S 146/18a des HG Wien) gestellt habe, den Beschwerdeführer als organschaftlichen Vertreter zum Ersatz des von der belangten Behörde erlegten Kostenvorschusses in der Höhe von EUR 4.000,00 zu verpflichten. Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 10.04.2019 diesen Antrag (ON 13 in 28 S 146/18a des HG Wien). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das OLG Wien. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 15.07.2019 zu 6 R 226/19b des OLG Wien (ON 30 in 28 S 146/18a des HG Wien) wurde dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet: „Der Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.04.2019, römisch 40 , zu verpflichten, der Antragstellerin EUR 4.000,00 zu ersetzen, wird abgewiesen.“ Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss erklärte das OLG Wien als unzulässig.
Begründend führte das OLG Wien in seiner Entscheidung aus, dass zu prüfen war, ob der unstrittig ursprünglich als Geschäftsführer bestellte Beschwerdeführer (dort Rekurswerber) diese Funktion am 31.07.2018 – nämlich drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 72a Abs 2 IO) – inne hatte oder nicht.Begründend führte das OLG Wien in seiner Entscheidung aus, dass zu prüfen war, ob der unstrittig ursprünglich als Geschäftsführer bestellte Beschwerdeführer (dort Rekurswerber) diese Funktion am 31.07.2018 – nämlich drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (Paragraph 72 a, Absatz 2, IO) – inne hatte oder nicht.
Der Beschwerdeführer beantragt wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag.
12. Das Schreiben wurde der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelt.
13. Mit Ladungsschreiben vom 13.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12.04.2023 den Bescheid vom 21.10.2019 wie er ihn erhalten hat, in Kopie vorzulegen. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, die Zustellverfügung hinsichtlich des Bescheides vom 21.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
14. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 17.03.2023 die Zustellverfügung hinsichtlich des Bescheides vom 21.10.2019 in Kopie.
15. Am 19.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.
In der Verhandlung erging die Verfahrensanordnung, der belangten Behörde werde aufgetragen, binnen zwei Wochen den Zustellvorgang des Schreibens vom 30.10.2020 darzulegen, insbesondere, ob und in welcher Form das genannte Schreiben postalisch oder ausschließlich per E-Mail dem Beschwerdeführer übermittelt worden sei.
16. In ihrer Stellungnahme vom 27.04.2023 gab die belangte Behörde an, dass das Schreiben vom 30.10.2020 (Gelegenheit zur Stellungnahme) an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene und der belangten Behörde in diesem Verfahren auch aufgrund des Aktenverlaufes bereits im Jahr 2019 bekannten elektronischen Adresse „ XXXX “ am 30.10.2020 übermittelt worden sei.16. In ihrer Stellungnahme vom 27.04.2023 gab die belangte Behörde an, dass das Schreiben vom 30.10.2020 (Gelegenheit zur Stellungnahme) an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene und der belangten Behörde in diesem Verfahren auch aufgrund des Aktenverlaufes bereits im Jahr 2019 bekannten elektronischen Adresse „ römisch 40 “ am 30.10.2020 übermittelt worden sei.
17. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 zur Stellungnahme übermittelt.
18. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
19. Die belangte Behörde übermittelte die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 25.05.2023 der belangten Behörde mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen.
20. Mit Schreiben vom 11.08.2023 wurde beantragt, den Beschwerdeführer aus der Strafhaft zur Verhandlung am 19.09.2023 vorführen zu lassen.
21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 an die JA Simmering erging das Ersuchen um Zustellung der Übernahmebestätigung und ein Überstellungsersuchen.
22. Am 19.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der Zeugin XXXX und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.22. Am 19.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der Zeugin römisch 40 und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.
23. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2023 auf, diese möge den Rückstandsausweis über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorlegen; dem kam die belangte Behörde nach und wurde dieser dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs samt Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gegenständliche Bescheid vom 21.10.2019 wurde mit RSb Brief an die Adresse „ XXXX “ verschickt und am 23.10.2019 von „ XXXX “, übernommen. Auf dem Rückschein ist vermerkt, dass „ XXXX “ „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ war.1.1. Der gegenständliche Bescheid vom 21.10.2019 wurde mit RSb Brief an die Adresse „ römisch 40 “ verschickt und am 23.10.2019 von „ römisch 40 “, übernommen. Auf dem Rückschein ist vermerkt, dass „ römisch 40 “ „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ war.
Der Beschwerdeführer war seit 30.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX . Die Geschäftsanschrift dieser Firma war vom 22.03.2018 bis 12.03.2020 in der XXXX .Der Beschwerdeführer war seit 30.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 . Die Geschäftsanschrift dieser Firma war vom 22.03.2018 bis 12.03.2020 in der römisch 40 .
„ XXXX war von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Angestellter der XXXX und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter der „ XXXX . „ römisch 40 war von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Angestellter der römisch 40 und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter der „ römisch 40 .
Der Beschwerdeführer weist im gegenständlichen Zeitpunkt keinen Bezug zur „ XXXX “ auf.Der Beschwerdeführer weist im gegenständlichen Zeitpunkt keinen Bezug zur „ römisch 40 “ auf.
„ XXXX “ war am 23.10.2019 nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Beschwerdeführers. „ römisch 40 “ war am 23.10.2019 nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war von 03.05.2018 bis 20.03.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.Der Beschwerdeführer war von 03.05.2018 bis 20.03.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet.
Von 26.10.2019 bis 19.03.2020 und von 30.04.2020 bis 01.05.2020 war er mit Nebenwohnsitz an der Adresse „ XXXX “.Von 26.10.2019 bis 19.03.2020 und von 30.04.2020 bis 01.05.2020 war er mit Nebenwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “.
Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 06.11.2019, gesendet von der E-Mailadresse „Dr XXXX , Betreff: Bescheid vom 21.10.2019“, wurde um Stundung für die Beitragskontonummer 77110878 für den Betrag über € 3.634,98 gebeten, da sich der ehemalige Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, derzeit in U-Haft befindet. Bei Voranschreiten seines Werdeganges werde die belangte Behörde umgehend informiert werden. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit: XXXX “. Es kann nicht festgestellt werden, wer diese E-Mail verfasst und geschickt hat.Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 06.11.2019, gesendet von der E-Mailadresse „Dr römisch 40 , Betreff: Bescheid vom 21.10.2019“, wurde um Stundung für die Beitragskontonummer 77110878 für den Betrag über € 3.634,98 gebeten, da sich der ehemalige Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, derzeit in U-Haft befindet. Bei Voranschreiten seines Werdeganges werde die belangte Behörde umgehend informiert werden. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit: römisch 40 “. Es kann nicht festgestellt werden, wer diese E-Mail verfasst und geschickt hat.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Bescheid (bzw. eine Kopie) vom 21.10.2019 erstmals am 20.10.2020 von der belangten Behörde erhalten.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.10.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2019.
1.2. Der Beschwerdeführer war von 09.08.2017 bis 18.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ( XXXX ) und hat diese selbständig vertreten.1.2. Der Beschwerdeführer war von 09.08.2017 bis 18.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ( römisch 40 ) und hat diese selbständig vertreten.
Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin wurde mit Beschluss des HG Wien vom 27.11.2018, 28 S 146/18a der Konkurs eröffnet.
Mit Beschluss des HG Wien vom 24.06.2019, 28 S 146/18a, wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Beitragsschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Februar bis April 2018 Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 3.634,98 zuzüglich Verzugszinsen ab 21.10.2019 in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 3.333,90.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war.
Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlungen vom 19.04.2023 und 19.09.2023.
2.2. Strittig ist, wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019 erhalten hat und ob die Beschwerde vom 27.10.2020 rechtzeitig oder verspätet war.
Die Feststellung, dass der gegenständliche Bescheid vom 21.10.2019 mit RSb Brief an die Adresse „ XXXX “ verschickt und am 23.10.2019 von „ XXXX “ übernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Bescheid und dem Rückschein vom 23.10.2019 (ON 1). Die Feststellung, dass der gegenständliche Bescheid vom 21.10.2019 mit RSb Brief an die Adresse „ römisch 40 “ verschickt und am 23.10.2019 von „ römisch 40 “ übernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Bescheid und dem Rückschein vom 23.10.2019 (ON 1).
Gleiches gilt für die Feststellung, dass auf dem Rückschein „Arbeitgeber/ Arbeitsnehmer“ angekreuzt ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 30.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX war und die Geschäftsanschrift dieser Firma vom 22.03.2018 bis 12.03.2020 in der XXXX war, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Firmenbuchauszug vom 11.02.2021 (AS 95ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 30.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 war und die Geschäftsanschrift dieser Firma vom 22.03.2018 bis 12.03.2020 in der römisch 40 war, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Firmenbuchauszug vom 11.02.2021 (AS 95ff).
Die Feststellung, dass es sich bei „ XXXX handelt und dieser von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Angestellter der XXXX und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter der „ XXXX , war, ergibt sich aus den im Akt inliegenden Auskünften aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom 11.02.2021 (AS 77ff). Die Feststellung, dass es sich bei „ römisch 40 handelt und dieser von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Angestellter der römisch 40 und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter der „ römisch 40 , war, ergibt sich aus den im Akt inliegenden Auskünften aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom 11.02.2021 (AS 77ff).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitpunkt (23.10.2019) keinen Bezug zur „ XXXX “ aufweist, ergibt sich nach Einsicht in die im Akt inliegende Firmenbuchinformation, Abfrage vom 11.02.2021 (AS 101f). Der Beschwerdeführer scheint namentlich nicht auf.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitpunkt (23.10.2019) keinen Bezug zur „ römisch 40 “ aufweist, ergibt sich nach Einsicht in die im Akt inliegende Firmenbuchinformation, Abfrage vom 11.02.2021 (AS 101f). Der Beschwerdeführer scheint namentlich nicht auf.
Die Feststellung, dass „ XXXX “ am 23.10.2019 kein Arbeitnehmer/ Arbeitgeber des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus den bereits erwähnten Firmenbuchauszügen sowie Abfragen aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung.Die Feststellung, dass „ römisch 40 “ am 23.10.2019 kein Arbeitnehmer/ Arbeitgeber des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus den bereits erwähnten Firmenbuchauszügen sowie Abfragen aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.08.2023.
Die E-Mail an die belangte Behörde vom 06.11.2019 ist ebenfalls Teil des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes (ON 2). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er diese E-Mail geschickt hat und ist dies auch nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer am 06.11.2019 in Untersuchungshaft in der JA Josefstadt aufhältig war. Zudem ist die E-Mail mit XXXX “ unterschrieben und ist daher glaubwürdig, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer diese E-Mail verschickt hat. Die E-Mail an die belangte Behörde vom 06.11.2019 ist ebenfalls Teil des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes (ON 2). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er diese E-Mail geschickt hat und ist dies auch nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer am 06.11.2019 in Untersuchungshaft in der JA Josefstadt aufhältig war. Zudem ist die E-Mail mit römisch 40 “ unterschrieben und ist daher glaubwürdig, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer diese E-Mail verschickt hat.
Um wen es sich dabei handelt, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2023 dazu an, dass er nicht genau wisse, wer zu diesem Zeitpunkt Zugriff auf seine E-Mails hatte. Den Zugang zum E-Mail-account hätten mehrere Personen gehabt. Der Account wäre geschäftlich und privat genutzt worden. Der Beschwerdeführer hätte aber niemandem die Vollmacht gegeben, solche E-Mails zu schreiben (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023).Um wen es sich dabei handelt, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2023 dazu an, dass er nicht genau wisse, wer zu diesem Zeitpunkt Zugriff auf seine E-Mails hatte. Den Zugang zum E-Mail-account hätten mehrere Personen gehabt. Der Account wäre geschäftlich und privat genutzt worden. Der Beschwerdeführer hätte aber niemandem die Vollmacht gegeben, solche E-Mails zu schreiben vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung am 19.09.2023 an, dass sie im Jahr 2019 grundsätzlich Zugang zum E-Mail-account des Beschwerdeführers hatte. Dass sie die E-Mail verfasst hat, bestätigte sie aber nicht bzw. wurde sie dazu auch nicht gefragt (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.09.2023).Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung am 19.09.2023 an, dass sie im Jahr 2019 grundsätzlich Zugang zum E-Mail-account des Beschwerdeführers hatte. Dass sie die E-Mail verfasst hat, bestätigte sie aber nicht bzw. wurde sie dazu auch nicht gefragt vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.09.2023).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid bzw. eine Kopie des Bescheides vom 21.10.2019 erstmals am 20.10.2020 erhalten hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2020 (ON 4; AS 15). Dies entspricht auch dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2019 erhoben und die Beschwerde per E-Mail von der E-Mailadresse „ XXXX “ gesendet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (ON 5).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2019 erhoben und die Beschwerde per E-Mail von der E-Mailadresse „ römisch 40 “ gesendet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (ON 5).
Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.3. Die Feststellungen zur Beitragsschuldnerin und dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war, ergibt sich aus dem im Akt liegenden historischen Firmenbuchauszug vom 18.04.2023 zur FN XXXX . 2.3. Die Feststellungen zur Beitragsschuldnerin und dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war, ergibt sich aus dem im Akt liegenden historischen Firmenbuchauszug vom 18.04.2023 zur FN römisch 40 .
Die Feststellungen zum Konkurs und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden der Beitragsschuldnerin ergeben sich ebenfalls aus dem historischen Firmenbuchauszug.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 21.10.2019 zugrunde. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs den Rückstandsausweis mit 03.11.2023 (OZ21) vor und gab der Beschwerdeführer hiezu keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren auch nicht bestritten.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 21.10.2019 zugrunde. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs den Rückstandsausweis mit 03.11.2023 (OZ21) vor und gab der Beschwerdeführer hiezu keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangt Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangt Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4.1. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung:
3.4.1.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.3.4.1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 2 ZustG bedeutet „Zustelladresse“ unter anderem eine Abgabestelle (Z 4).Gemäß Paragraph 2, ZustG bedeutet „Zustelladresse“ unter anderem eine Abgabestelle (Ziffer 4,).
„Abgabestelle“ im Sinn des § 2 Z 4 ZustG kann die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort, sein.„Abgabestelle“ im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG kann die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort, sein.
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG, Rz 7 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG, Rz 7 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).
Maßgebend für die Beurteilung einer Abgabestelle ist letztlich der juristische Nachvollzug aller zur Zustellzeit maßgebenden Umstände ex post nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG, Rz 9 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).Maßgebend für die Beurteilung einer Abgabestelle ist letztlich der juristische Nachvollzug aller zur Zustellzeit maßgebenden Umstände ex post nach objektiven Gesichtspunkten vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG, Rz 9 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).
Ein Empfänger kann auch mehrere Abgabestellen haben. Sie sind dann gleichrangig und die Zustellbehörde kann unter ihnen eine auswählen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG, Rz 10 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).Ein Empfänger kann auch mehrere Abgabestellen haben. Sie sind dann gleichrangig und die Zustellbehörde kann unter ihnen eine auswählen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG, Rz 10 (Stand 1.7.2016, rdb.at)).
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019 an die Adresse „ XXXX “ geschickt. Dabei handelt es sich nicht um die Meldeadresse bzw. den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, der zum damaligen Zeitpunkt die Adresse „ XXXX “ war.Wie festgestellt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019 an die Adresse „ römisch 40 “ geschickt. Dabei handelt es sich nicht um die Meldeadresse bzw. den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, der zum damaligen Zeitpunkt die Adresse „ römisch 40 “ war.
Insofern erübrigt sich aus Sicht des erkennenden Richters die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer am 23.10.2019 tatsächlich an der Adresse „ XXXX “ gewohnt hat und sich dort auch tatsächlich aufgehalten hat, oder ob er – wie von ihm und seiner Ehefrau (in der Beschwerdeverhandlung) behauptet – an der Adresse „ XXXX aufhältig war.Insofern erübrigt sich aus Sicht des erkennenden Richters die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer am 23.10.2019 tatsächlich an der Adresse „ römisch 40 “ gewohnt hat und sich dort auch tatsächlich aufgehalten hat, oder ob er – wie von ihm und seiner Ehefrau (in der Beschwerdeverhandlung) behauptet – an der Adresse „ römisch 40 aufhältig war.
Aus folgenden Erwägungen hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid grundsätzlich zu Recht an die Adresse „ XXXX “ geschickt:Aus folgenden Erwägungen hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid grundsätzlich zu Recht an die Adresse „ römisch 40 “ geschickt:
Zum Zeitpunkt der Zustellung am 23.10.2019 war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma XXXX und war die Geschäftsanschrift dieer GmbH von 22.03.2018 bis 12.03.2020 die Adresse „ XXXX “.Zum Zeitpunkt der Zustellung am 23.10.2019 war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma römisch 40 und war die Geschäftsanschrift dieer GmbH von 22.03.2018 bis 12.03.2020 die Adresse „ römisch 40 “.
In der Beschwerdeverhandlung legte die Vertreterin der belangten Behörde ein Konvolut an Beilagen vor, aus denen aus Sicht der belangten Behörde eindeutig hervorgeht, dass im Ergebnis auch die Zustellung des Bescheides vom 21.10.2019 an die der belangten Behörde bekannte Zustelladresse (1.OG) erfolgte. Die Beilagen wurden in Konvolut als Beilage ./IV zum Akt genommen und in Kopie dem Beschwerdeführervertreter ausgefolgt (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.In der Beschwerdeverhandlung legte die Vertreterin der belangten Behörde ein Konvolut an Beilagen vor, aus denen aus Sicht der belangten Behörde eindeutig hervorgeht, dass im Ergebnis auch die Zustellung des Bescheides vom 21.10.2019 an die der belangten Behörde bekannte Zustelladresse (1.OG) erfolgte. Die Beilagen wurden in Konvolut als Beilage ./IV zum Akt genommen und in Kopie dem Beschwerdeführervertreter ausgefolgt vergleiche S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Die vorgelegten Unterlagen beinhalten ein Schreiben vom 05.09.2019 sowie den Rückstandsausweis vom 05.09.2019 und den dazugehörigen Rückschein vom 11.09.2019. Insbesondere ist eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.04.2019 zu erwähnen, in der er selbst seine Anschrift mit „ XXXX “ angibt. In einem „Ansuchen um Stundung“ vom 06.12.2019 (betreffend XXXX ), das der Beschwerdeführer aus der Haft schreibt, führt er auch wieder „ XXXX “ an.Die vorgelegten Unterlagen beinhalten ein Schreiben vom 05.09.2019 sowie den Rückstandsausweis vom 05.09.2019 und den dazugehörigen Rückschein vom 11.09.2019. Insbesondere ist eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.04.2019 zu erwähnen, in der er selbst seine Anschrift mit „ römisch 40 “ angibt. In einem „Ansuchen um Stundung“ vom 06.12.2019 (betreffend römisch 40 ), das der Beschwerdeführer aus der Haft schreibt, führt er auch wieder „ römisch 40 “ an.
Die belangte Behörde konnte daher glaubhaft machen, dass sie auf die Richtigkeit der „sonstigen“ Abgabestelle „ XXXX “ vertrauen durfte und war die von der belangten Behörde gewählte Abgabestelle korrekt.Die belangte Behörde konnte daher glaubhaft machen, dass sie auf die Richtigkeit der „sonstigen“ Abgabestelle „ römisch 40 “ vertrauen durfte und war die von der belangten Behörde gewählte Abgabestelle korrekt.
3.4.1.2. Zugestellt wurde der Bescheid vom 21.10.2019 mit RsB-Brief am 23.10.2019. Der Beschwerdeführer wurde an der Abgabestelle nicht angetroffen. Ein „ XXXX “ hat das Schriftstück als „Arbeitnehmer/Arbeitgeber“ übernommen.3.4.1.2. Zugestellt wurde der Bescheid vom 21.10.2019 mit RsB-Brief am 23.10.2019. Der Beschwerdeführer wurde an der Abgabestelle nicht angetroffen. Ein „ römisch 40 “ hat das Schriftstück als „Arbeitnehmer/Arbeitgeber“ übernommen.
Da der Bescheid nicht persönlich an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist eine „Ersatzzustellung“ gemäß §16 ZustG zu prüfen:
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Arbeitnehmer iSd § 16 Abs. 2 ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E39 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Arbeitnehmer iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen. Die Vornahme einer Ersatzzustellung kommt nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht; dieses ist zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0482); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E39 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall. (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E43 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall. (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E43 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Im Falle der Ersatzzustellung ist es Sache des Empfängers, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste. Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen des Revisionswerbers, der „Gesundheitszustand“ seiner Mutter hätte eine wirksame Ersatzzustellung verhindert, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären. (VwGH 6.12.2016, Ra 2016/11/0167); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E25 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Im Falle der Ersatzzustellung ist es Sache des Empfängers, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste. Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen des Revisionswerbers, der „Gesundheitszustand“ seiner Mutter hätte eine wirksame Ersatzzustellung verhindert, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären. (VwGH 6.12.2016, Ra 2016/11/0167); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E25 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Da eine Ersatzzustellung nur unter den im § 16 Abs. 2 ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E26 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Da eine Ersatzzustellung nur unter den im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E26 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH stellt keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (VwGH 21.9.1995, 95/07/0076; 17.12.1998, 95/06/0254).
VwGH 17.12.1998, 95/06/0254: Die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH stellt keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0076). Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E37 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).VwGH 17.12.1998, 95/06/0254: Die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer GmbH stellt keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0076). Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E37 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Ersatzempfänger „ XXXX “ berechtigt war, den Brief anzunehmen. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Ersatzempfänger „ römisch 40 “ berechtigt war, den Brief anzunehmen.
Den obigen Ausführungen zufolge muss der Beschwerdeführer dartun, dass der anwesende Ersatzempfänger die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste. Andererseits bedarf es – wie oben dargelegt – entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat.
Das Ermittlungsverfahren (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023) hat ergeben, dass XXXX ein ehemaliger Mitarbeiter der XXXX war. Konkret war er laut im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Mitarbeiter von XXXX . Von 02.10.2017 bis 31.10.2018 war er Angestellter von XXXX und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter von XXXX . Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, scheint der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX laut Firmeninformation (AS 101) aber gar nicht auf bzw. hat in dieser Firma keine Funktion inne.Das Ermittlungsverfahren vergleiche die Angaben des Beschwerdeführers S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2023) hat ergeben, dass römisch 40 ein ehemaliger Mitarbeiter der römisch 40 war. Konkret war er laut im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug von 25.03.2019 bis 04.10.2019 Mitarbeiter von römisch 40 . Von 02.10.2017 bis 31.10.2018 war er Angestellter von römisch 40 und von 05.10.2019 bis 19.12.2019 Angestellter von römisch 40 . Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, scheint der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 laut Firmeninformation (AS 101) aber gar nicht auf bzw. hat in dieser Firma keine Funktion inne.
Da XXXX somit im Zeitpunkt der Zustellung am 23.10.2019 weder Arbeitnehmer der XXXX , noch der gegenständlichen XXXX war, hätte er den gegenständlichen Bescheid nicht annehmen dürfen. Da römisch 40 somit im Zeitpunkt der Zustellung am 23.10.2019 weder Arbeitnehmer der römisch 40 , noch der gegenständlichen römisch 40 war, hätte er den gegenständlichen Bescheid nicht annehmen dürfen.
Wie bereits obig ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist (VwGH 17.12.1998, 95/06/0254).
Die Ersatzzustellung im Sinn des § 16 ZustG ist daher nicht zu Recht erfolgt.Die Ersatzzustellung im Sinn des Paragraph 16, ZustG ist daher nicht zu Recht erfolgt.
3.4.1.3. Zur Heilung von Zustellmängeln:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Damit nicht jede fehlerhafte bzw. mangelhafte Zustellung wiederholt werden muss, sieht § 7 ZustG unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung des Zustellmangels vor (Holzhammer, PraktZPR 244; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 2); die Bestimmung erfasst sowohl Mängel im Bereich der Zustellverfügung als auch im Bereich des tatsächlichen Zustellvorgangs (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely § 7 ZustG 3).Damit nicht jede fehlerhafte bzw. mangelhafte Zustellung wiederholt werden muss, sieht Paragraph 7, ZustG unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung des Zustellmangels vor (Holzhammer, PraktZPR 244; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 2); die Bestimmung erfasst sowohl Mängel im Bereich der Zustellverfügung als auch im Bereich des tatsächlichen Zustellvorgangs (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely Paragraph 7, ZustG 3).
Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf § 7 ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 100/92). Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 7 ZustG ist aber jedenfalls, dass bei der Zustellung tatsächlich ein Mangel unterlaufen ist (VwGH ÖStZB 1997, 756). Hingegen ist eine Verletzung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz der Zustellmängel, auf welchem Weg immer, erreicht wurde (VwGH ARD 4539/39/92); (Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu § 7 ZustG Rz 2)Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf Paragraph 7, ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 100/92). Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, ZustG ist aber jedenfalls, dass bei der Zustellung tatsächlich ein Mangel unterlaufen ist (VwGH ÖStZB 1997, 756). Hingegen ist eine Verletzung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz der Zustellmängel, auf welchem Weg immer, erreicht wurde (VwGH ARD 4539/39/92); (Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu Paragraph 7, ZustG Rz 2)
Sollte eine Ersatzzustellung unzulässigerweise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung von Zustellmängeln gemäß § 7 ZustG eingetreten ist. Entscheidend ist hiebei, dass der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht etwa nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16, E27 (Stand 1.1.2018, rdb.at)Sollte eine Ersatzzustellung unzulässigerweise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung von Zustellmängeln gemäß Paragraph 7, ZustG eingetreten ist. Entscheidend ist hiebei, dass der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht etwa nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. (VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117; 26.5.2000, 99/02/0112; 27.8.1996, 96/05/0055); (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16,, E27 (Stand 1.1.2018, rdb.at)
Dem Empfänger muss das zuzustellende Schriftstück im Original (9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i) – Telefax reicht nicht aus (3 Ob 128/18x; vgl auch 4 Ob 38/92 [Übermittlung des Originals durch falschen an den richtigen Empfänger mittels Telefax]; 9 ObA 29/04m [Übermittlung der Entscheidung durch das Gericht an den richtigen Empfänger mittels Telefax]; vgl auch VwGH ZfVB 2002/1369; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 16/1), wohl aber der aufgrund einer ERV-Zustellung hergestellte Ausdruck (10 ObS 87/03x) – auch tatsächlich zugekommen sein, er muss es also in die Hand bekommen haben (Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112; Zib, ÖJZ 1990, 132 FN 32; Feil § 7 ZustG Rz 4; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 11–15; RIS-Justiz RS0083731; VwGH ZfVB 2001/1433). Die Beweispflicht für das tatsächliche Zukommen trifft die Behörde; der Empfänger muss also nicht das Fehlen von Umständen beweisen, die zur Sanierung führten (OLG Linz 4 R 166/95; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 20). Dem Empfänger muss das zuzustellende Schriftstück im Original (9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i) – Telefax reicht nicht aus (3 Ob 128/18x; vergleiche auch 4 Ob 38/92 [Übermittlung des Originals durch falschen an den richtigen Empfänger mittels Telefax]; 9 ObA 29/04m [Übermittlung der Entscheidung durch das Gericht an den richtigen Empfänger mittels Telefax]; vergleiche auch VwGH ZfVB 2002/1369; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 16/1), wohl aber der aufgrund einer ERV-Zustellung hergestellte Ausdruck (10 ObS 87/03x) – auch tatsächlich zugekommen sein, er muss es also in die Hand bekommen haben (Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112; Zib, ÖJZ 1990, 132 FN 32; Feil Paragraph 7, ZustG Rz 4; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 11–15; RIS-Justiz RS0083731; VwGH ZfVB 2001/1433). Die Beweispflicht für das tatsächliche Zukommen trifft die Behörde; der Empfänger muss also nicht das Fehlen von Umständen beweisen, die zur Sanierung führten (OLG Linz 4 R 166/95; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 20).
Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus (Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu § 7 ZustG Rz 5 und 6).Die bloße Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (RIS-Justiz RS0083733; VwGH ÖJZ 1985, 317/A 179; Fasching Rz 521; Rechberger/Simotta Rz 526 FN 112) oder gar nur die Kenntnis von seinem Vorhandensein (OLG Linz Arb 11.437; 2 Ob 46/00d; 1 Ob 66/01i) reichen nicht aus (Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu Paragraph 7, ZustG Rz 5 und 6).
Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Dokuments (bei der „Papierzustellung“ idR des die Sendung enthaltenden Schriftstücks; zur Terminologie vgl § 1 ZustG Rz 18) an den Empfänger ist für den Eintritt der Heilungswirkungen bestimmend. Dabei muss es sich um das Originaldokument handeln, keinesfalls ist eine Abschrift, eine Kopie oder ein Fax ausreichend (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG, Rz 11 (Stand 1.7.2016, rdb.at).Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Dokuments (bei der „Papierzustellung“ idR des die Sendung enthaltenden Schriftstücks; zur Terminologie vergleiche Paragraph eins, ZustG Rz 18) an den Empfänger ist für den Eintritt der Heilungswirkungen bestimmend. Dabei muss es sich um das Originaldokument handeln, keinesfalls ist eine Abschrift, eine Kopie oder ein Fax ausreichend (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7, ZustG, Rz 11 (Stand 1.7.2016, rdb.at).
Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass er – vor dem 20.10.2020 – vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hat, geschweige denn, dass er den Bescheid selbst tatsächlich erhalten hat.
Diese Behauptung ist insofern glaubwürdig, da der Beschwerdeführer zwei Tage nach der „Zustellung“ des Bescheides am 23.10.2019 verhaftet wurde und in den darauffolgenden Monaten in der Justizanstalt war. Der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau behaupten in den Beschwerdeverhandlungen auch übereinstimmend, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Verhaftung nicht mehr an der Adresse in der XXXX (weder an der gemeldeten Wohnadresse, noch an der Geschäftsadresse der XXXX ) aufgehalten hat, sondern bei seiner Familie am Margarethengürtel gewohnt hat. An dieser Adresse wurde er auch am 25.10.2019 von der Polizei verhaftet. Es ist daher lebensnah, dass er den Bescheid – selbst wenn man davon ausgeht, dass er „ XXXX “ kennt – vor seiner Inhaftierung nicht mehr erhalten hat. Dafür, dass er den Bescheid während seiner Haftzeit bekommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn er die besagte E-Mail vom 06.11.2019 schreiben hat lassen und daher vom Bescheid wusste, bedeutet dies nicht, dass er den Bescheid tatsächlich (im Gefängnis) erhalten hat. Diese Behauptung ist insofern glaubwürdig, da der Beschwerdeführer zwei Tage nach der „Zustellung“ des Bescheides am 23.10.2019 verhaftet wurde und in den darauffolgenden Monaten in der Justizanstalt war. Der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau behaupten in den Beschwerdeverhandlungen auch übereinstimmend, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Verhaftung nicht mehr an der Adresse in der römisch 40 (weder an der gemeldeten Wohnadresse, noch an der Geschäftsadresse der römisch 40 ) aufgehalten hat, sondern bei seiner Familie am Margarethengürtel gewohnt hat. An dieser Adresse wurde er auch am 25.10.2019 von der Polizei verhaftet. Es ist daher lebensnah, dass er den Bescheid – selbst wenn man davon ausgeht, dass er „ römisch 40 “ kennt – vor seiner Inhaftierung nicht mehr erhalten hat. Dafür, dass er den Bescheid während seiner Haftzeit bekommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn er die besagte E-Mail vom 06.11.2019 schreiben hat lassen und daher vom Bescheid wusste, bedeutet dies nicht, dass er den Bescheid tatsächlich (im Gefängnis) erhalten hat.
Hinsichtlich der E-Mail vom 06.11.2019 ist Folgendes zu erwähnen:
Eine Heilung ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Empfänger bereits eine Verfügung über das Schriftstück (etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels) getroffen hat (vgl 3 Ob 133/67; 3 Ob 168/93; 7 Ob 75/04m; VwGH ZfRV 1997/9; OLG Linz 2 R 49/02t; LGZ Wien EFSlg 132.736; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 7 ZustG Rz 12, 23). Eine solche Verfügung liegt etwa dann vor, wenn sich der Empfänger einer Urteilsausfertigung in einem anderen Gerichtsverfahren ausdrücklich auf dieses Urteil und dessen Rechtskraft beruft (1 Ob 190/99v). Maßgeblich ist lediglich, ob der Empfänger dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (10 Ob 47/03i; 7 Ob 75/04m; 4 Ob 257/14v). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Verfügung vom Empfänger selbst oder von jemandem anderen ausgeführt worden ist, etwa durch einen Mitarbeiter oder durch einen Vertreter des Empfängers ohne Zustellvollmacht (8 Ob 2090/96b; 1 Ob 190/99v; 7 Ob 75/04m; OLG Linz 2 R 49/02t; einschränkend 1 Ob 66/01i [derartige Verfügungen können noch nicht getroffen worden sein, solange sich das Schriftstück noch bei Gericht bzw auf dem Weg zwischen Gerichten befunden hat]). Erfolgt ein derartiges Einlassen des Empfängers, soll es auch unmaßgeblich sein, ob der Empfänger in der Zustellverfügung genannt worden ist (7 Ob 75/04m); Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu § 7 ZustG Rz 7).Eine Heilung ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Empfänger bereits eine Verfügung über das Schriftstück (etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels) getroffen hat vergleiche 3 Ob 133/67; 3 Ob 168/93; 7 Ob 75/04m; VwGH ZfRV 1997/9; OLG Linz 2 R 49/02t; LGZ Wien EFSlg 132.736; Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 12, 23). Eine solche Verfügung liegt etwa dann vor, wenn sich der Empfänger einer Urteilsausfertigung in einem anderen Gerichtsverfahren ausdrücklich auf dieses Urteil und dessen Rechtskraft beruft (1 Ob 190/99v). Maßgeblich ist lediglich, ob der Empfänger dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (10 Ob 47/03i; 7 Ob 75/04m; 4 Ob 257/14v). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Verfügung vom Empfänger selbst oder von jemandem anderen ausgeführt worden ist, etwa durch einen Mitarbeiter oder durch einen Vertreter des Empfängers ohne Zustellvollmacht (8 Ob 2090/96b; 1 Ob 190/99v; 7 Ob 75/04m; OLG Linz 2 R 49/02t; einschränkend 1 Ob 66/01i [derartige Verfügungen können noch nicht getroffen worden sein, solange sich das Schriftstück noch bei Gericht bzw auf dem Weg zwischen Gerichten befunden hat]). Erfolgt ein derartiges Einlassen des Empfängers, soll es auch unmaßgeblich sein, ob der Empfänger in der Zustellverfügung genannt worden ist (7 Ob 75/04m); Gitschthaler in Rechberger/Klicka (Hrsg), Kommentar zur ZPO5 (2019) zu Paragraph 7, ZustG Rz 7).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann die E-Mail vom 06.11.2019 nicht als eine derartige „Verfügung“ angesehen werde, da nicht feststellbar ist, wer die E-Mail geschrieben hat und mit der E-Mail auch nicht „dem Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, also ein Rechtsmittel ergriffen wurde, sondern einfach nur um Stundung gebeten wurde.
In Anbetracht der dargelegten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 21.10.2019 erst bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 20.10.2020 erhalten hat und seine Beschwerde vom 27.10.2020 damit fristgerecht ist.
3.4.1.4. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerde rechtswidrig zurückgewiesen hat, durch eine inhaltliche Entscheidung des VwG derogiert und muss nicht ausdrücklich aufgehoben werden (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Im gegenständlichen Fall hat die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde unzulässigerweise als verspätet zurückgewiesen. Nach oben angeführter Rechtsprechung des VwGH wurde daher das gegenständliche Erkenntnis erlassen, die Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht ausdrücklich behoben.
3.4.1.5. Der Beschwerdeführer gab im Vorlageantrag an, dass er mit seiner Beschwerde vom 24.10.2020/27.10.2020 gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe.
Ohne näher darauf einzugehen, ob es sich bei der Beschwerde auch um einen Wiedereinsetzungsantrag handelt, wird auf folgende Entscheidung desVerwaltungsgerichtshof hingewiesen:
VwGH 98/19/0014 vom 23.03.2021: „Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).“
3.4.2. Zur Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtende Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtende Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde, welches mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.06.2019, 28 S 146/18a, mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde, welches mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.06.2019, 28 S 146/18a, mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig von 09.08.2017 bis 18.05.2018 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände (offene Beiträge 02/2018 bis 04/2018) herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig von 09.08.2017 bis 18.05.2018 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände (offene Beiträge 02 aus 2018, bis 04 aus 2018,) herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Laut Rückstandsausweis beinhaltet die von der Kasse geforderte Haftungssumme Beiträge für Zeiträume, bei deren Fälligkeit der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innehatte. Sie ergeben sich aus Meldepflichtverletzungen, die im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt wurden.
Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände (offene Beiträge 02/2018 bis 04/2018) sind im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war.Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände (offene Beiträge 02 aus 2018, bis 04 aus 2018,) sind im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war.
Die beantragte Herbeischaffung und Verlesung des Aktes 28 S 146/18a des HG Wien, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.05.2018 nicht mehr Geschäftsführer der XXXX war, ist für gegegenständliches Verfahren ohne Relevanz und war diesem nicht nachzukommen.Die beantragte Herbeischaffung und Verlesung des Aktes 28 S 146/18a des HG Wien, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.05.2018 nicht mehr Geschäftsführer der römisch 40 war, ist für gegegenständliches Verfahren ohne Relevanz und war diesem nicht nachzukommen.
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vgl. § 58 Abs. 5 ASVG. Nach den hier nicht mehr zu hinterfragenden Feststellungen der Sozialversicherungsprüfung hat es Meldeverstöße gegeben. Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, ASVG. Nach den hier nicht mehr zu hinterfragenden Feststellungen der Sozialversicherungsprüfung hat es Meldeverstöße gegeben.
Es erfolgte sohin keinerlei Kontrolle durch den Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer.
Somit kann auch aufgrund dieser fehlenden Kontrolle und Wahrnehmungen dahingestellt bleiben, ob entsprechende Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweise seitens irgendjemand anderes erhoben wurden, da dies auf einen reinen Erkundungsbeweis hinausläuft, da der Beschwerdeführer mangels Kontrolle selbst nicht weiß, ob derlei Aufzeichnung geführt wurden oder nicht (vgl. Rechtssatz 1 zur VwGH Entscheidung vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Somit kann auch aufgrund dieser fehlenden Kontrolle und Wahrnehmungen dahingestellt bleiben, ob entsprechende Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweise seitens irgendjemand anderes erhoben wurden, da dies auf einen reinen Erkundungsbeweis hinausläuft, da der Beschwerdeführer mangels Kontrolle selbst nicht weiß, ob derlei Aufzeichnung geführt wurden oder nicht vergleiche Rechtssatz 1 zur VwGH Entscheidung vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451).
Zur Kausalität ist auszuführen, dass es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters ankommt (VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/11/99 = SVSlg 45.027).
Wären in den jeweiligen Beitragszeiträumen die Beiträge in der von der Kasse richtig befundenen Höhe gemeldet und bezahlt worden, wären diese nach Insolvenzeröffnung nicht uneinbringlich geworden.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, es wäre bereits alles bezahlt worden wird auf die Aufforderung des Gerichtes an die belangte Behörde verwiesen, die den Rückstandsausweis per 03.11.2023 vorgelegt hat und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt hat; eine Stellungnahme langte nicht ein.
Da somit alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).
3.5.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle Beitragsrückstand Ersatzempfänger Geschäftsführer Haft Haftung Pflichtverletzung Rechtzeitigkeit tatsächliches Zukommen Uneinbringlichkeit ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2239618.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023