Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der DI Dr. Emilia R*****, vertreten durch Mag. Barbara Briefer, Rechtsanwältin in Wien, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2014, GZ 45 R 141/14i-1501, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe der Betroffenen vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007 [insb T10]). Die Ergänzung eines Rechtsmittels ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007007 [T11]). Zudem war diese Ergänzung im konkreten Fall erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof eingelangt.
Textnummer
E109926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00257.14V.0217.000Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015