TE OGH 2015/2/17 4Ob257/14v

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der DI Dr. Emilia R*****, vertreten durch Mag. Barbara Briefer, Rechtsanwältin in Wien, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2014, GZ 45 R 141/14i-1501, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe der Betroffenen vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007 [insb T10]). Die Ergänzung eines Rechtsmittels ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007007 [T11]). Zudem war diese Ergänzung im konkreten Fall erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof eingelangt.

Textnummer

E109926

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00257.14V.0217.000

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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