Entscheidungsdatum
05.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G307 2277925-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Dino MULALIC in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Dino MULALIC in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, in eventu, das Verfahren zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 35 zur Erledigung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzutreten, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, in eventu, das Verfahren zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 35 zur Erledigung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzutreten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, weist mit Jänner 2020 erstmalig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am XXXX heiratete der BF im Inland eine österreichische Staatsangehörige.2. Am römisch 40 heiratete der BF im Inland eine österreichische Staatsangehörige.
3. Am 18.08.2020 stellte der BF bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Dem BF wurde eine Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 14.12.2020 bis 14.04.2021 erteilt.
Am 21.01.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, befristet bis zum 21.01.2022 erteilt.
Am 05.12.2021 stellte der BF in Bezug auf seinen Aufenthaltstitel einen Verlängerungsantrag, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entscheiden hat.
4. Mit E-Mail vom 02.02.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der zuständigen NAG-Behörde mit, dass aufgrund der Anklageerhebung gegen den BF Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels bestünden und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme bereits eingeleitet worden sei.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX vom XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB und des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
6. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte die Justizanstalt XXXX dem BFA mit, dass der BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe. Um Bekanntgabe, ob die Verhängung fremdenpolizeilicher Maßnahmen geplant sei, wurde ersucht.6. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte die Justizanstalt römisch 40 dem BFA mit, dass der BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe. Um Bekanntgabe, ob die Verhängung fremdenpolizeilicher Maßnahmen geplant sei, wurde ersucht.
7. Mit Schreiben vom 20.02.2022 wurde seitens des BFA eine negative Stellungnahme betreffend den Antrag des BF auf elektronisch überwachten Hausarrest abgegeben.
8. Am 08.08.2022 übermittelte die zuständige NAG-Behörde den Akt des BF aufgrund Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Abs. 1 NAG an das BFA.8. Am 08.08.2022 übermittelte die zuständige NAG-Behörde den Akt des BF aufgrund Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG an das BFA.
9. Mit E-Mail vom 18.08.2022 teilte die zuständige NAG-Behörde dem BFA mit, dass die im Spruch genannte rechtliche Vertretung des BF (im Folgenden: RV) ergänzende Unterlagen vorgelegt habe, welche nunmehr dem BFA zuständigkeitshalber weitergeleitet werden würden.9. Mit E-Mail vom 18.08.2022 teilte die zuständige NAG-Behörde dem BFA mit, dass die im Spruch genannte rechtliche Vertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage ergänzende Unterlagen vorgelegt habe, welche nunmehr dem BFA zuständigkeitshalber weitergeleitet werden würden.
10. Mit Parteiengehör vom 26.05.2023, dem BF persönlich übergeben am 31.05.2023, forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.10. Mit Parteiengehör vom 26.05.2023, dem BF persönlich übergeben am 31.05.2023, forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
11. Am 13.06.2023 langte die dahingehende Stellungnahme des BF ein.
12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.08.2023, wurde gegen diesen gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.). 12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.08.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).
13. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde der Verwaltungsakt vom BFA an die zuständige NAG-Behörde rückgemittelt.
14. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 14. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, in eventu das Verfahren zuständigkeitshalber an die zuständige NAG-Behörde zur Erledigung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzutreten.
15. Mit Mail vom 07.09.2023 übermittelte die RV des BF eine ärztliche Stellungnahme zum psychischen Zustand des BF.15. Mit Mail vom 07.09.2023 übermittelte die Regierungsvorlage des BF eine ärztliche Stellungnahme zum psychischen Zustand des BF.
16. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 08.09.2023 vorgelegt, wo sie am 12.09.2023 einlangten.
17. Am 12.12.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm und die Ex-Ehefrau als Zeugin befragt wurde. Der Rechtsbeistand des BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern und wurde diese – im Einverständnis mit dem BF – ohne dessen Anwesenheit durchgeführt. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab. Der VH wurde eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen, diese jedoch wegen der guten Deutschkenntnisse des BF vorzeitig entlassen.
18. Am 12.12.2023 wurde die Zeugin schriftlich gebeten, den in der Verhandlung angesprochenen Kreditvertrag, den sie wegen der Außenstände des BF habe abschließen müssen, vorzulegen. Diesem Ersuchen kam die Zeugin nicht nach.
19. Mit Schreiben vom 13.12.2023 ersuchte das BVwG das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung der Scheidungsdokumente des BF.19. Mit Schreiben vom 13.12.2023 ersuchte das BVwG das Bezirksgericht römisch 40 um Übermittlung der Scheidungsdokumente des BF.
20. Am 29.12.2023 langte eine Ausfertigung des angeforderten Scheidungsurteils beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH), wo er auch geboren wurde. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war aufgrund seiner Deutschkenntnisse ohne Beiziehung eines Dolmetschers der angestammten möglich.
Der BF zog im Alter von etwa 13 Jahren – im Jahr 1993 – nach Deutschland, wo er die Realschule und im Anschluss daran eine Lehre als Maurer absolvierte, in welcher Sparte er erwerbstätig war. Der BF hielt sich bis etwa 2020 in Deutschland auf. Danach übersiedelte er nach Österreich.
Der BF ist in Deutschland im Besitz einer Daueraufenthaltskarte (Familienangehörige EU), gültig ab 21.08.2018, bis 07.08.2024.
1.2. Der BF leidet seit etwa 30 Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er steht diesbezüglich in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung (Temesta 2,5 mg, Lovazupan (Panik), Zolpidem 10mg und Bisoprolol 2,5mg bzw. Temesta 2,5mg, Zolpidem 10mg, Bisoprolol 2,5mg, Venlafaxin). Laut eigenen Angaben des BF resultieren seine psychischen Erkrankungen aus der Gewalt im Bosnienkrieg. Er besucht regelmäßig eine Gesprächstherapie.
Der BF befand sich von XXXX 2006 bis XXXX 2006 in der XXXX , einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in XXXX , in stationärer Behandlung. Dabei wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung sowie ein Hautausschlag und sonstige unspezifische Hauteruptionen diagnostiziert. Ihm wurden die Medikamente Doxepin, Sertralin (Zoloft) und Levomepromazin (Neurocil) verschrieben.Der BF befand sich von römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 in der römisch 40 , einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in römisch 40 , in stationärer Behandlung. Dabei wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung sowie ein Hautausschlag und sonstige unspezifische Hauteruptionen diagnostiziert. Ihm wurden die Medikamente Doxepin, Sertralin (Zoloft) und Levomepromazin (Neurocil) verschrieben.
1.3. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:
? 31.01.2020 – 12.08.2020 Hauptwohnsitz
? 13.08.2020 – 17.12.2020 Meldelücke
? 18.12.2020 – 17.06.2021 Hauptwohnsitz
? XXXX 2020 – XXXX 2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt? römisch 40 2020 – römisch 40 2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 17.06.2021 – laufend Hauptwohnsitz
1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF innerhalb Österreichs:
? 22.01.2021 – 07.04.2021 Arbeiter
? 03.05.2021 – 23.08.2021 Arbeiter
? 01.11.2021 – 01.03.2022 Arbeiter
? 05.03.2022 – 13.03.2022 Arbeiter
? 16.03.2022 – 22.05.2022 Arbeiter
? 23.05.2022 – 06.06.2022 Krankengeldbezug
? 07.06.2022 – 10.06.2022 Arbeiter
? 11.06.2022 – 11.06.2022 Krankengeldbezug
? 12.06.2022 – 06.07.2022 Arbeiter
? 10.07.2022 – 15.07.2022 Krankengeldbezug
? 16.07.2022 – 31.07.2022 Arbeiter
? 02.08.2022 – 07.09.2022 Arbeiter
? 11.09.2022 – 12.09.2022 Krankengeldbezug
? 13.09.2022 – 29.09.2022 Arbeiter
? 30.09.2022 – 07.10.2022 Krankengeldbezug
? 08.10.2022 – 19.10.2022 Arbeiter
? 21.10.2022 – 23.10.2022 Arbeiter
? 28.10.2022 – 31.10.2022 Krankengeldbezug
? 01.11.2022 – 15.01.2023 Arbeiter
? 17.01.2023 – 26.01.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 27.01.2023 – 02.02.2023 Krankengeldbezug
? 03.02.2023 – 26.03.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 27.03.2023 – 05.04.2023 Krankengeldbezug
? 06.04.2023 – 10.05.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 11.05.2023 – 12.05.2023 Krankengeldbezug
? 13.05.2023 – 17.05.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 18.05.2023 – 22.05.2023 Krankengeldbezug
? 23.05.2023 – 29.05.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 30.05.2023 – 30.06.2023 Arbeiter
? 01.07.2023 – 20.10.2023 Arbeiter
? 17.10.2023 bis laufend Arbeiter
Der BF ist derzeit als Facharbeiter im Baugewerbe erwerbstätig. Er bezog im Juli 2023 ein monatliches Nettogehalt iHv € 2.924,25 und im Oktober 2023 iHv € 1.338,74.
1.5. Am 12.08.2020 reiste der BF aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Am 18.08.2020 stellte der BF bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“; in der Folge wurde ihm ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 14.12.2020 bis 14.04.2021 erteilt.
Am 21.01.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis zum 21.01.2022 erteilt.
Am 05.12.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels.
1.6. Aus dem im Akt einliegenden bosnischen Reisepass des BF sind u.a. folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 09.11.2016 Ausreisestempel Kroatien (Grenzübergang Slavonski Brod zu Bosnien und Herzegowina)
? 25.03.2017 Ausreisestempel Deutschland
? 04.04.2019 Einreisestempel Kroatien (Grenzübergang Slavonski Brod zu Bosnien und Herzegowina)
? 24.10.2019 Ausreisestempel Kroatien (Grenzübergang Slavonski Brod zu Bosnien und Herzegowina)
? 11.02.2020 Einreisestempel Kroatien (Grenzübergang Macelj zu Slowenien)
? 16.02.2020 Ausreisestempel Kroatien (Grenzübergang Macelj zu Slowenien)
? 12.08.2020 Ausreisestempel Österreich
1.7. Am XXXX heiratete der BF im Inland die am XXXX geborene österreichische Staatsbürgerin XXXX . Ab Juni 2021 bestand aufgrund wiederholter Streitigkeiten kein gemeinsamer Haushalt der Eheleute mehr. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX (BG XXXX ) am XXXX zu Zahl XXXX aus alleinigem Verschulden des BF geschieden und erwuchs diese Entscheidung am XXXX in Rechtskraft. 1.7. Am römisch 40 heiratete der BF im Inland die am römisch 40 geborene österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Ab Juni 2021 bestand aufgrund wiederholter Streitigkeiten kein gemeinsamer Haushalt der Eheleute mehr. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 (BG römisch 40 ) am römisch 40 zu Zahl römisch 40 aus alleinigem Verschulden des BF geschieden und erwuchs diese Entscheidung am römisch 40 in Rechtskraft.
In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem:
„Die Klägerin (Exfrau des BF) begehrte die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten (BF) und brachte vor, der Beklagte habe – begleitet von Drohungen mit zumindest erheblichen Körperverletzungen – unberechtigterweise Geld von der Klägerin und deren Familie gefordert, habe die Klägerin körperlich angegriffen und vor dem Haus der Klägerin nach vorangegangenen Drohungen in die Luft geschossen, wofür der Beklagte auch strafrechtlich verurteilt worden sei. Durch die von ihm begangenen schweren Eheverfehlungen habe der Beklagte die unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht. Der Beklagte sprach sich letztlich nicht mehr gegen das Scheidungsbegehren aus und bestritt die ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen nicht mehr und erkannte das Klagebegehren an“.
Diese Feststellungen werden auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
Laut Angaben des BF ist dieser mit XXXX , geb. XXXX , verlobt, welche mit ihrem Sohn in Österreich wohnhaft und erwerbstätig sei. Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner vermeintlichen Verlobten.Laut Angaben des BF ist dieser mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verlobt, welche mit ihrem Sohn in Österreich wohnhaft und erwerbstätig sei. Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner vermeintlichen Verlobten.
Es leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet.
Ein Sohn, geb. XXXX bzw. XXXX , eine Tante, ein Onkel und eine Cousine des BF leben in Deutschland. Der BF hat keine Kontakte und keine Beziehungen dorthin.Ein Sohn, geb. römisch 40 bzw. römisch 40 , eine Tante, ein Onkel und eine Cousine des BF leben in Deutschland. Der BF hat keine Kontakte und keine Beziehungen dorthin.
Der BF war in Österreich weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Er besitzt eigenen Angaben zu Folge ein Vermögen iHv € 4.000,00, hat keine Schulden und hat keine Sorgepflichten.
Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in Bosnien und Herzegowina auf und ist dort Eigentümer eines Hauses.
1.8. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2022) wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.1.8. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB und des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, der BF habe
I. zwischen XXXX 2022 und XXXX 2022 seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Toderömisch eins. zwischen römisch 40 2022 und römisch 40 2022 seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Tode
A) zu einer Handlung, nämlich zur Begleitung zur Magistratsabteilung 35 zur Verlängerung seines Visums, genötigt, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht ein Foto von einer Pistole und von Munition schickte sowie sinngemäß schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie erschießen;
B) zu einer diese am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur rechtsgrundlosen Überlassung von € 1.400,00, mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, zu nötigen versucht, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht mit dem Umbringen drohte, wobei er insbesondere schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie dem Erdboden gleichmachen, erschießen und Leute schicken sowie vor ihrem Wohnsitz und in ihrer Gegenwart aus seinem Fahrzeug mehrere – zumindest elf – Schüsse aus einer Schreckschusspistole abgab und kurz darauf schriftlich mitteilte, dass dies eine Warnung für sie gewesen sei, damit sie sehe, dass sie – gemeint die Leute, die er geschickt habe – imstande seien, jemanden umzubringen, dass ein Maschinengewehr schneller schösse, als eine Pistole und sie noch bis morgen Zeit habe, sich das Geld auszuborgen und sodann sein Konto auszugleichen.
II. zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, indem er trotz eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes die zu I.B) verwendete Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition, erwarb, verwahrte und auch führte.römisch zwei. zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2022, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war, indem er trotz eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes die zu römisch eins.B) verwendete Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition, erwarb, verwahrte und auch führte.
Als mildernd wurden vom Gericht das überwiegende reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen und die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Aufgrund des Vorfalls wurde gegen den BF ein Annäherungs- und Betretungsverbot betreffend seine (nunmehr Exfrau) ausgesprochen.
Der BF wird seit Juli 2022 im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein Neustart betreut; der Betreuungskontakt ist sehr gut, der BF arbeitet proaktiv mit und zeigt starke Bereitschaft, an sich zu arbeiten.
Er befindet sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel). Der frühestmögliche Termin zur Entfernung der Fußfessel ist seinen Angaben zu Folge Mitte Februar 2024.
Im Juli 2020 wurde gegen den BF ein Waffenverbot mit einer Gültigkeit bis zum 03.07.2025 erlassen.
1.9. Der BF weist in Deutschland folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2002, (Datum der letzten Tat: XXXX 2001) wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (nationale Bezeichnung: gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen verbotenen Gegenstand) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2002, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2001) wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung (nationale Bezeichnung: gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen verbotenen Gegenstand) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2002, (Datum der letzten Tat: XXXX 2002) wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt.2. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2002, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2002) wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt.
3. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2002, (Datum der letzten Tat: XXXX 2002), wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt.3. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2002, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2002), wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt.
4. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2004, (Datum der letzten Tat: XXXX 2002) wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung, unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2004, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2002) wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung, unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2003, (Datum der letzten Tat: XXXX 2002), wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrererlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2003, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2002), wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrererlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2010, (Datum der letzten Tat: XXXX 2009) wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.6. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2010, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2009) wurde der BF wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.
7. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2012, (Datum der letzten Tat: XXXX 2011) wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrererlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.7. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2012, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2011) wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrererlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.
8. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2013, (Datum der letzten Tat: XXXX 2012) wurde der BF wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (nationale Bezeichnung Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.8. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2013, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2012) wurde der BF wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (nationale Bezeichnung Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
9. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015, (Datum der letzten Tat: XXXX 2014) wurde der BF wegen Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität (nationale Bezeichnung: Computerbetrug in acht Fällen), unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2014) wurde der BF wegen Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität (nationale Bezeichnung: Computerbetrug in acht Fällen), unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
10. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015, (Datum der letzten Dat: XXXX 2014) wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung, unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015, (Datum der letzten Dat: römisch 40 2014) wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung, unter Anordnung einer Bewährungshilfe, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
11. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
12. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2018, (Datum der letzten Tat: XXXX 2018) wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.12. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2018, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2018) wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.
13. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, (Datum der letzten Tat: XXXX 2019) wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.13. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2019) wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.
14. Mit Urteil des AG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, (Datum der letzten Tat: XXXX 2019) wurde der BF wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoff (nationale Bezeichnung: vorsätzlich unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten mit nehmen einer Schusswaffe und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.14. Mit Urteil des AG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2019) wurde der BF wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoff (nationale Bezeichnung: vorsätzlich unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten mit nehmen einer Schusswaffe und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1.10. Der BF ist arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Bosnien und Herzegowina, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
1.11. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina, Version 3 vom 11.08.2022, gekürzt wiedergegeben:
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2022-08-11 11:16
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).
Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022).
Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022).
Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022).
Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022).
Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020).
Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).
Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022).
In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
? ASBuH - Agency for Statistics of the Bosnia and Herzegovina [Bosnien und Herzegowina] (18.3.2022): DEMOGRAPHY AND SOCIAL STATISTICS, Average monthly paid off net earnings of persons in employment January 2022, https://bhas.gov.ba/data/Publikacije/Saopstenja/2022/LAB_05_2022_01_1_BS.pdf, Zugriff 29.6.2022
? Fond PIO Republike Srpske (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022): Statisti?ki bilteni - 2022 (Statistische Bulletins - 2022), Februar 2022, https://www.fondpiors.org/statisticki-bilteni/statisticki-bilteni-2022/, Zugriff 29.6.2022
? FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BuH) [Bosnien und Herzegowina] (28.2.2022): Penzije za Februar 2022. (Höhe der Pensionen im Februar 2022), https://www.fzmiopio.ba/penzije-za-februar-5-marta/, Zugriff 29.6.2022
? FZZZ - Bosnien und Herzegowina, FBuH, Federalni zavod za zaposljavanje (Arbeitsamt FBuH) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022), Osnovni pokazatelji - Nezaposleni (Arbeitslosendaten Februar 2022), https://www.fzzz.ba/statistics/county, Zugriff 29.6.2022
? IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022
? SSSBiH - Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BuH (2.2022): Potrosacka korpa februar-2022 (Warenkorb im Februar 2022), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2022/03/Potrosacka-korpa_februar-2022.pdf, Zugriff 29.6.2022
? VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (6.4.2022): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 28.6.2022
? WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 28.7.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2022-08-11 11:23
Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.5.2022b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 26.4.2022).
Die Gesundheitsversorgung ist für Personen der folgenden Kategorien kostenlos: Kinder bis zum Alter von 15 Jahren, Schüler und ordentliche Studenten bis zum Alter von 26 Jahren, Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die eine Schule besuchen, Schwangere Frauen und Frauen nach der Entbindung, bis ihr Kind ein Jahr alt ist, (Minderjährige über 15 Jahre, die keine Schule besuchen, müssen sich freiwillig versichern, wenn sie nicht anderweitig versichert sind), Personen älter als 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose und anderen epidemischen Krankheiten leiden, Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes und regelmäßiger Insulineinnahme (Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Patienten, die an bösartigen Krankheiten leiden, Transplantationspatienten, Personen, die an Dystrophie leiden (IOM - CFS 2020).
Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021).
Die Krankenversicherung ist garantiert für Erwerbstätige, Rentner und ihre Ehegatten, Arbeitslose und ihre Angehörigen (Ehepaare und Kinder bis zu 15 Jahren), behinderte Personen, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger. Personen, die krankenversichert sind, erhalten einen Großteil der Medikamente kostenlos. Nur für einige bestimmte Arzneimittel ist es erforderlich die Zuzahlung eines Selbstbehalts, der jedoch variiert von Entität zu Entität und Kanton zu Kanton. Wenn der Patient nicht versichert ist, beträgt die Beteiligung 100 %. Den versicherten Patienten wird eine vorgeschriebene Kostenbeteiligung nach der Art der medizinischen Leistung berechnet. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in BuH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht völlig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr entrichten. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Patienten müssen über eine zertifizierte Gesundheitskarte des Krankenversicherungsinstituts verfügen, um Zugang zu den medizinischen Zentren zu erhalten (IOM - CFS 2020).
Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist eine langwierige Prozedur. Dies kann bei der Rückkehr des Patienten zu Behandlungslücken führen. Befindet sich der Patient in einem instabilen psychiatrischen Zustand, wird geraten, sich bei der Handhabung dieser administrativen Probleme unterstützen zu lassen, etwa durch einen Verwandten oder Freund. Versicherungsbeiträge werden geleistet aufgrund der Berufstätigkeit (jeweilige Prozentsätze des Gehalts werden an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt) oder aufgrund von Selbstversicherung. Von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen sind bestimmte Gruppen von Menschen, wie oben schon erwähnt, ausgenommen. Trotz allem sind out-of-pocket-Zahlungen (Selbstbehalte) für die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina immer noch beträchtlich und eine finanzielle Belastung vor allem für Haushalte mit niedrigem Einkommen (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 29.6.2022).
Laut VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben das dezentralisierte und zersplitterte Krankenversicherungssystem und die Gesundheitsdienste in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen der Entitäten und Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina zu großen regionalen Unterschieden beim Zugang und Qualität von Gesundheitsdiensten geführt. Weiters wird lt. VN-Ausschuss festgehalten, dass etwa 15 % der Bevölkerung, vor allem Roma, Selbstständige und Beschäftigte im informellen Sektor, nicht krankenversichert sind und dass der Umfang der von der Versicherung angebotenen Gesundheitsdienste begrenzt ist. Darüber hinaus bemängelt der Ausschuss den chronischen Mangel an medizinischem Fachpersonal und medizinischer Ausrüstung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und die häufige Praxis, dass Patienten die Behandlung aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen zu verstärken, um die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdiensten zu verbessern (CESCR 11.11.2021).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gra?anica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Tesli?, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021).
Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021).
Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
In Bosnien und Herzegowina gibt es kantonale Institutionen zur Behandlung von Alkohol- und Substanzmissbrauchsstörungen. Diese verfügen über Präventions- und Früherkennungsprogramme und bieten Behandlungen und Rehabilitation für Personen mit Alkohol- und Drogensüchtige an. Die medikamentöse Substitutionstherapie ist möglich, was für Personen, die in der Föderation BiH oder der Republika Srpska (RS) gesetzlich versichert sind, generell kostenlos ist. Die Ausgabe von Substitutionspräparaten ist strikt auf zertifizierte klinische Zentren und Institutionen beschränkt. Es sind also keine Aussagen zum Marktpreis dieser Medikamente für Private möglich (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise [Deutschland], https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 28.6.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.4.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 28.6.2022
? CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (11.11.2021): Concluding observations on the third periodic report of Bosnia and Herzegovina [E/C.12/BIH/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2063955/G2132188.pdf, Zugriff 28.6.2022
? IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022
? IOM - International Organisation for Migration (29.4.2022): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail
? VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung 2022-08-11 11:24
Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022).
Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).
Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).
Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022 ? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022
? VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen sowie der von Geburt bis zum 13. Lebensjahr in BiH und danach in Deutschland verbrachten Zeit wie Ausübung einer dortigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 11, VHP Seite 6 und 9). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 72 bzw. AS 237 des Aktes der RD XXXX ). Weiters wurde der BF durch die IP Sarajevo mit den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert (AS 39 des Aktes der RD NÖ).2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen sowie der von Geburt bis zum 13. Lebensjahr in BiH und danach in Deutschland verbrachten Zeit wie Ausübung einer dortigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 11, VHP Seite 6 und 9). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 72 bzw. AS 237 des Aktes der RD römisch 40 ). Weiters wurde der BF durch die IP Sarajevo mit den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert (AS 39 des Aktes der RD NÖ).
Die Feststellung, dass der BF in Deutschland im Besitz eines Daueraufenthaltsrechtes war bzw. ist, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (AS 90f).
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf dessen Angaben wie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. So wird in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. XXXX vom XXXX 2022 ausgeführt, dass der BF seit 1992 an einem posttraumatischen Syndrom leide (AS 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, dass seine psychischen Leiden erstmals 1995 diagnostiziert worden seien (VHP Seite 3). 2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf dessen Angaben wie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. So wird in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 2022 ausgeführt, dass der BF seit 1992 an einem posttraumatischen Syndrom leide (AS 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, dass seine psychischen Leiden erstmals 1995 diagnostiziert worden seien (VHP Seite 3).
Die Feststellungen zur medikamentösen Behandlung des BF erschließen sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er die Medikamente Temesta 2,5mg (Anm.: beruhigendes und angstlösendes Arzneimittel), Lovazupan (Panik), Zolpidem 10mg (Anm.: Schlafmittel) und Bisoprolol 2,5mg (Anm.: Betablocker) einnehme und diese nicht bewusstseinsändernd seien (VHP Seite 3). Laut eigenen Angaben des BF resultieren seine psychischen Erkrankungen aus der Gewalt im Bosnienkrieg. Er sei in Behandlung, besuche alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie und nehme Medikamente ein (VHP Seite 9). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der BF eine Medikamentenverschreibung des Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom XXXX 2023 für die Medikamente Temesta 2,5mg, Zolpidem 10mg, Bisoprolol 2,5mg, Venlafaxin (Anm.: Antidepressivum; Medikament zur Therapie von Depressionen, Angst- und Panikstörungen) vor.Die Feststellungen zur medikamentösen Behandlung des BF erschließen sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er die Medikamente Temesta 2,5mg Anmerkung, beruhigendes und angstlösendes Arzneimittel), Lovazupan (Panik), Zolpidem 10mg Anmerkung, Schlafmittel) und Bisoprolol 2,5mg Anmerkung, Betablocker) einnehme und diese nicht bewusstseinsändernd seien (VHP Seite 3). Laut eigenen Angaben des BF resultieren seine psychischen Erkrankungen aus der Gewalt im Bosnienkrieg. Er sei in Behandlung, besuche alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie und nehme Medikamente ein (VHP Seite 9). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte der BF eine Medikamentenverschreibung des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom römisch 40 2023 für die Medikamente Temesta 2,5mg, Zolpidem 10mg, Bisoprolol 2,5mg, Venlafaxin Anmerkung, Antidepressivum; Medikament zur Therapie von Depressionen, Angst- und Panikstörungen) vor.
Die Feststellungen betreffend die stationäre Behandlung des BF im Jahr 2006 in XXXX sind den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen der XXXX geschuldet.Die Feststellungen betreffend die stationäre Behandlung des BF im Jahr 2006 in römisch 40 sind den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen der römisch 40 geschuldet.
Dem psychopathologischen Befund des Konisiliarpsychiaters des Vereines Neustart vom XXXX 2023 kann entnommen werden, dass beim BF eine deutliche Posttraumastörung aufgrund der intensiven Gewalterlebnisse in seiner Heimat sowie aktuell ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild bestehe. Eine Abschiebung in seine Heimat hätte eine massive Verschlechterung seiner psychischen Gesamtsituation zu Folge, sodass diese aus fachärztlicher Sicher zu vermeiden sei (AS 256).Dem psychopathologischen Befund des Konisiliarpsychiaters des Vereines Neustart vom römisch 40 2023 kann entnommen werden, dass beim BF eine deutliche Posttraumastörung aufgrund der intensiven Gewalterlebnisse in seiner Heimat sowie aktuell ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild bestehe. Eine Abschiebung in seine Heimat hätte eine massive Verschlechterung seiner psychischen Gesamtsituation zu Folge, sodass diese aus fachärztlicher Sicher zu vermeiden sei (AS 256).
2.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstvertrag. Die Feststellungen betreffend das im Juli und Oktober 2023 bezogene Entgelt des BF ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnzetteln.
2.2.4. Die Feststellungen zum Bestand der Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). So ist aus dem im Akt einliegenden Flugticket (AS 71 des Aktes der RD XXXX ) und dem diesbezüglichen Ausreisestempel im Reisepass des BF (AS 75 des Aktes des RD XXXX ) ersichtlich, dass dieser am XXXX 2020 aus dem Bundesgebiet nach BiH ausreiste. Die Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo am 18.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie die diesbezügliche Visumserteilung kann dem Zentralen Fremdenregister, dem Auftrag über die Gebührenzahlung der Österreichischen Botschaft Sarajewo (AS 45f des Aktes der RD XXXX ) sowie dem Stempel im Reisepass des BF (AS 57 des Aktes der RD XXXX ) entnommen werden.2.2.4. Die Feststellungen zum Bestand der Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). So ist aus dem im Akt einliegenden Flugticket (AS 71 des Aktes der RD römisch 40 ) und dem diesbezüglichen Ausreisestempel im Reisepass des BF (AS 75 des Aktes des RD römisch 40 ) ersichtlich, dass dieser am römisch 40 2020 aus dem Bundesgebiet nach BiH ausreiste. Die Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo am 18.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie die diesbezügliche Visumserteilung kann dem Zentralen Fremdenregister, dem Auftrag über die Gebührenzahlung der Österreichischen Botschaft Sarajewo (AS 45f des Aktes der RD römisch 40 ) sowie dem Stempel im Reisepass des BF (AS 57 des Aktes der RD römisch 40 ) entnommen werden.
Dass der BF (rechtzeitig) einen Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel gestellt hat, ist der Einsichtnahme in das IZR wie der im Akt einliegenden Einreichbestätigung der zuständigen NAG-Behörde (AS 61) zu entnehmen.
2.2.5. Die Reisebewegungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempeln in dessen Reisepass (AS 72; AS 75 des Aktes der RD XXXX ).2.2.5. Die Reisebewegungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempeln in dessen Reisepass (AS 72; AS 75 des Aktes der RD römisch 40 ).
2.2.6. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Eheschließungsurkunde (AS 5 des Aktes der RD XXXX ) dem Urteil des LG XXXX vom XXXX (insb. AS 6) und dem Scheidungsurteil des BG XXXX (Oz 10). Daraus erschließt sich auch die Auflösung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des BF und der davor gesetzten Handlungen. 2.2.6. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Eheschließungsurkunde (AS 5 des Aktes der RD römisch 40 ) dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (insb. AS 6) und dem Scheidungsurteil des BG römisch 40 (Oz 10). Daraus erschließt sich auch die Auflösung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des BF und der davor gesetzten Handlungen.
Insbesondere geht aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022 hervor, dass die (nunmehrige Exfrau) des BF aufgrund immer stärker werdender Unleidlichkeiten seitens des BF bzw. eskalierender Streitigkeiten im Juni 2021 aus der Ehewohnung auszog. Trotz dieses Auszuges wurde der BF von ihr unterstützt, indem sie teilweise den Unterhalt sowie auch für die Abbezahlung der Schulden des BF Sorge trug und sich zu diesem Zweck sogar selbst verschuldete (vgl. Ausführungen des LG XXXX , AS 6). Auch gab die Exfrau des BF an, sie sei vom BF wiederholt bedroht worden, ihm Geld zu geben. Aufgrund dessen habe sie Schulden iHv € 47.000,00 bei einer Bank (VHP Seite 10, OZ 9). Dass der Kredit ausschließlich auf Druck des BF aufgenommen wurde, konnte nicht festbestellt werden, weil die Zeugin die Vorlage des diesbezüglichen Vertrages – trotz Aufforderung – schuldig blieb.Insbesondere geht aus dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 hervor, dass die (nunmehrige Exfrau) des BF aufgrund immer stärker werdender Unleidlichkeiten seitens des BF bzw. eskalierender Streitigkeiten im Juni 2021 aus der Ehewohnung auszog. Trotz dieses Auszuges wurde der BF von ihr unterstützt, indem sie teilweise den Unterhalt sowie auch für die Abbezahlung der Schulden des BF Sorge trug und sich zu diesem Zweck sogar selbst verschuldete vergleiche Ausführungen des LG römisch 40 , AS 6). Auch gab die Exfrau des BF an, sie sei vom BF wiederholt bedroht worden, ihm Geld zu geben. Aufgrund dessen habe sie Schulden iHv € 47.000,00 bei einer Bank (VHP Seite 10, OZ 9). Dass der Kredit ausschließlich auf Druck des BF aufgenommen wurde, konnte nicht festbestellt werden, weil die Zeugin die Vorlage des diesbezüglichen Vertrages – trotz Aufforderung – schuldig blieb.
Befragt zu den Gründen für die Scheidung gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, es habe einfach nicht gepasst. Seine Exfrau komme aus einer „Zigeunerfamilie“ und hätte diese ganz andere Sitten und Gebräuche. Dort würden etwa Cousinen und Cousins heiraten. Der BF sei als „Weißer“ nie akzeptiert worden. Dies sei der Grund für die Scheidung gewesen (VHP Seite 9). Die zeugenschaftlich einvernommene Exfrau des BF gab zu den Gründen der Ehescheidung befragt, an, der BF habe vor dem Haus ihrer Eltern mit einer Pistole in die Luft geschossen sowie ihr und ihrer Familie gedroht, um immer wieder an Geld zu kommen (VHP Seite 10). Auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass im strafgerichtlichen Urteil die Rede von häufigen Streitigkeiten mit dem BF sei, führte die Exfrau des BF aus, dass der Hauptgrund für die Streitigkeiten die permanenten Geldforderungen des BF gewesen seien. Aufgrund dessen habe sie Schulden iHv € 47.000,00 (VHP Seite 10). Als sie den BF kennen gelernt habe, sei er liebevoll, einfühlsam und aufmerksam, danach sei es dann eine „Katastrophe“ gewesen. Es habe Gewalt und Beschimpfungen gegeben, weil sie kein Geld gehabt habe. Einmal habe sie der BF gegen die Wand gedrückt, ein anderes Mal habe er sie mit Wasser angegossen. Es gebe diesbezügliche keine Anzeigen bei der Polizei (VHP Seite 10f). Auch ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass die Exfrau des BF um getrennte Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ansuchte (OZ 4).
Die Feststellungen betreffend die vorgebrachte Verlobte des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 5). Mit E-Mail des BVwG vom 25.09.2023 wurde der RV des BF aufgefordert, die Kontaktdaten bzw. den Namen und eine ladungsfähige Adresse der angeblichen Lebensgefährtin bekanntzugeben. Dieser Aufforderung kamen weder der BF noch sein Rechtsbeistand nach. Betreffend das tatsächliche Bestehen einer Beziehung mit der vom BF in der mündlichen Verhandlung genannten Person wurden sohin keine Nachweise erbracht.Die Feststellungen betreffend die vorgebrachte Verlobte des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 5). Mit E-Mail des BVwG vom 25.09.2023 wurde der Regierungsvorlage des BF aufgefordert, die Kontaktdaten bzw. den Namen und eine ladungsfähige Adresse der angeblichen Lebensgefährtin bekanntzugeben. Dieser Aufforderung kamen weder der BF noch sein Rechtsbeistand nach. Betreffend das tatsächliche Bestehen einer Beziehung mit der vom BF in der mündlichen Verhandlung genannten Person wurden sohin keine Nachweise erbracht.
Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Deutschland und der fehlende Kontakt zu diesen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (VHP Seite 5f und 9). Die Feststellungen zu den verschiedenen Geburtsdaten des Sohnes des BF erschließen sich aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er am XXXX geboren sei (VHP Seite 5) und der Stellungnahme vom 12.06.2023, welcher zufolge dieser am XXXX geboren sei (AS 80).Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Deutschland und der fehlende Kontakt zu diesen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (VHP Seite 5f und 9). Die Feststellungen zu den verschiedenen Geburtsdaten des Sohnes des BF erschließen sich aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er am römisch 40 geboren sei (VHP Seite 5) und der Stellungnahme vom 12.06.2023, welcher zufolge dieser am römisch 40 geboren sei (AS 80).
Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF gründen auf den Feststellungen des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2022, wonach der BF keine Schulden und Sorgepflichten (AS 6) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er ein Vermögen von € 4.000,00 und keine Schulden habe (VHP Seite 8).Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF gründen auf den Feststellungen des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, wonach der BF keine Schulden und Sorgepflichten (AS 6) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er ein Vermögen von € 4.000,00 und keine Schulden habe (VHP Seite 8).
Dass sich der BF in der Vergangenheit wiederholt in seiner Heimat aufhielt, kann den Stempeln in seinem Reisepass, den Meldelücken, dem oben angeführten Flugticket sowie dem zuvor erwähnten Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Sarajewo entnommen werden. Auch führte der BF in der mündlichen Verhandlung selbst aus, in BiH Urlaub gemacht zu haben (VHP Seite 6) und sich in den letzten Jahren drei Mal, immer für vier oder fünf Tage in BiH aufgehalten zu haben (VHP Seite 9).
Die Feststellung, dass der BF Eigentümer eines Hauses in Bosnien und Herzegowina ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 6). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe dieses Haus an seinen Cousin in den USA verkauft (VHP Seite 8). Diesbezüglich wurden – trotz diesbezüglicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung – keine Nachweise vorgelegt.
2.2.7. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, jenem des Internationalen Strafregisters (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 5ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.7. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, jenem des Internationalen Strafregisters (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 5ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Dass gegen den BF aufgrund der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ein Annäherungs- und Betretungsverbot betreffend seine (nunmehr Exfrau) ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2022 (AS 159 des Aktes der RD XXXX ).Dass gegen den BF aufgrund der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ein Annäherungs- und Betretungsverbot betreffend seine (nunmehr Exfrau) ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2022 (AS 159 des Aktes der RD römisch 40 ).
Dem Sozialbericht der Bewährungshilfe des BF, Verein Neustart, vom 07.12.2023 ist zu entnehmen, dass er seit Juli 2022 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut wird. Der Betreuungskontakt sei sehr gut, der BF arbeite proaktiv mit und zeige starke Bereitschaft, an sich zu arbeiten. Seit der Enthaftung sei die posttraumatische Belastungsstörung des BF wieder akut und zeigten sich psychisch durch starken Stress, Unruhe Angst und körperliche Symptome wie Fieber. Der BF sei diesbezüglich beim Psychiater des Vereines Neustart in Behandlung. Er sei bemüht, seinen Alltag zu meistern, dabei helfe ihm die medikamentöse Behandlung sehr. Die derzeitige Beziehung wirke harmonisch und stabilisierend auf ihn. Seit Ende November 2023 trage er eine Fußfessel und verhalte sich ordnungsgemäß. Seit Beginn der Betreuung habe er ein Wohlverhalten sowie Bemühen gezeigt, in Österreich Fuß fassen sich gesetzeskonform verhalten zu wollen.
Der festgestellte, aktuell elektronisch überwachte Hausarrest und der frühestmögliche Termin zur Entlassung des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Ansuchen des BF auf elektronisch überwachten Hausarrest (AS 189) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 5).
Den Ausführungen des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2022 erschließt sich, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Waffenverbotes im Besitz einer Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition war (AS 6).Den Ausführungen des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 erschließt sich, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Waffenverbotes im Besitz einer Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition war (AS 6).
2.2.8. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren insbesondere auf dem Umstand, dass er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHs als sicherer Herkunftsstaat.2.2.8. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren insbesondere auf dem Umstand, dass er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHs als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.9. Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und V. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden
rechtswidrig war,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden , rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet:
„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. „§ 24. (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. (4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“(5) Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet:
„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn (4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. (6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner bosnischen-herzegowinischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen-herzegowinischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.3. Der BF verfügt seit 21.01.2021 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, dessen Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF gemäß § 31 Abs. 1 FPG iVm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig.3.1.3. Der BF verfügt seit 21.01.2021 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, dessen Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig.
Das BFA stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, weil der BF die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfülle.Das BFA stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, weil der BF die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht erfülle.
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158)Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158)
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002)Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002)
§ 53 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert im letzten Satz "§ 73 StGB gilt." Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244)Paragraph 53, Absatz 5, FrPolG 2005 normiert im letzten Satz "§ 73 StGB gilt." Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037)Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037)
Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035)
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.
In der Beschwerde hebt der BF sein nunmehriges Wohlverhalten hervor und führt zudem aus, dass sich aufgrund fehlender hinreichender Gefährdung öffentlicher Interessen im Ergebnis die Verhängung des angefochtenen Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig erweise.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wie oben unter I.1.8. festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, (Datum der letzten Tat: XXXX 2022) wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.Wie oben unter römisch eins.1.8. festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 26 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Ehefrau (Anm.: nunmehr Exfrau) durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Begleitung zur NAG-Behörde zur Verlängerung seines Visums, genötigt habe, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht ein Foto von einer Pistole und von Munition schickte sowie sinngemäß schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie erschießen; zu einer diese am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur rechtsgrundlosen Überlassung von € 1.400,00, mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, zu nötigen versucht habe, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht mit dem Umbringen drohte, wobei er insbesondere schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie dem Erdboden gleichmachen, erschießen und Leute schicken sowie vor ihrem Wohnsitz und in ihrer Gegenwart aus seinem Fahrzeug mehrere – zumindest elf – Schüsse aus einer Schreckschusspistole abgab und kurz darauf schriftlich mitteilte, dass dies eine Warnung für sie gewesen sei, damit sie sehe, dass sie – gemeint die Leute, die er geschickt habe – imstande seien, jemanden umzubringen, dass ein Maschinengewehr schneller schösse als eine Pistole und sie noch bis morgen Zeit habe, sich das Geld auszuborgen und sodann sein Konto auszugleichen. Weiters hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, indem er trotz eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes die zur Begehung der o.g. Tat verwendete Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition, erwarb, verwahrte und auch führte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Ehefrau Anmerkung, nunmehr Exfrau) durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zur Begleitung zur NAG-Behörde zur Verlängerung seines Visums, genötigt habe, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht ein Foto von einer Pistole und von Munition schickte sowie sinngemäß schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie erschießen; zu einer diese am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur rechtsgrundlosen Überlassung von € 1.400,00, mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, zu nötigen versucht habe, indem er ihr per WhatsApp-Nachricht mit dem Umbringen drohte, wobei er insbesondere schrieb, er werde widrigenfalls sie und ihre Familie dem Erdboden gleichmachen, erschießen und Leute schicken sowie vor ihrem Wohnsitz und in ihrer Gegenwart aus seinem Fahrzeug mehrere – zumindest elf – Schüsse aus einer Schreckschusspistole abgab und kurz darauf schriftlich mitteilte, dass dies eine Warnung für sie gewesen sei, damit sie sehe, dass sie – gemeint die Leute, die er geschickt habe – imstande seien, jemanden umzubringen, dass ein Maschinengewehr schneller schösse als eine Pistole und sie noch bis morgen Zeit habe, sich das Geld auszuborgen und sodann sein Konto auszugleichen. Weiters hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war, indem er trotz eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes die zur Begehung der o.g. Tat verwendete Schreckschusspistole samt dazugehöriger Munition, erwarb, verwahrte und auch führte.
Als mildernd wurden vom Gericht das überwiegende reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen und die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Aufgrund des Vorfalls wurde gegen den BF ein Annäherungs- und Betretungsverbot betreffend seine (nunmehr Ex-)Ehefrau ausgesprochen.
Der BF weist überdies – wie oben unter I.1.9. festgestellt – in Deutschland 14 Verurteilungen auf.Der BF weist überdies – wie oben unter römisch eins.1.9. festgestellt – in Deutschland 14 Verurteilungen auf.
Im gegenständlichen Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt.
So hat der VwGH auch bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).So hat der VwGH auch bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Befragt zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich führte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, es gebe keinen bestimmten Grund für die Tat. Er habe seines Wissens nach eine Tablette Dominal und eine Temester genommen und dazu ein Bier getrunken. Dann sei er aggressiv geworden. Er habe sich bei seiner (nunmehr Ex-)Frau entschuldigt und bereue die Tat. Auch hätte er die Fußfessel nicht bekommen, wenn er die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte (VHP Seite 7). Betreffend seine Verurteilungen in Deutschland gab der BF vor dem erkennenden Richter an, er habe in Deutschland „falsche“ Freunde gehabt. Er sei mitgefangen gewesen und würden die Straftaten daraus resultieren. Er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten. Er habe diesen „falschen“ Freundeskreis von 1994 bis beinahe zum Zeitpunkt seiner Übersiedelung nach Österreich gehabt. Auf Vorhalt, dass auch eine dreimalige Bestellung eines Bewährungshelfers in Deutschland den BF nicht von der Begehung erneuter Straftaten abgehalten habe, führte der BF an, er sei derartig in diesem Kreis verfangen gewesen und hätten ihn diese falschen Leute hineingezogen. Es habe kein Motiv für die strafbaren Handlungen gegeben. Sie seien eine Gruppe – eine Art Clan – gewesen (VHP Seite 8). Es tue ihm leid. Er habe nunmehr eine neue Lebensgefährtin, sei auf einem guten Weg gesund zu werden, habe einen sehr guten Job und wolle ein normales Leben führen (VHP Seite 11).
Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im inländischen Strafverfahren angab, in Deutschland lediglich eine Vorstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes aufzuweisen (vgl. Ausführungen im Urteil des LG XXXX , AS 6); die weiteren 13 Vorstrafen in der BRD aber augenscheinlich verschwieg.Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der BF im inländischen Strafverfahren angab, in Deutschland lediglich eine Vorstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes aufzuweisen vergleiche Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 , AS 6); die weiteren 13 Vorstrafen in der BRD aber augenscheinlich verschwieg.
Ferner ist anzumerken, dass der BF – wie oben bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen der Ehescheidung befragt angab, dass „es einfach nicht gepasst habe“ und er von der Familie seiner Exfrau nicht akzeptiert worden sei. Die Exfrau des BF berichtete hingegen von Streitigkeiten, wiederholten Bedrohungen durch den BF, permanenten Geldforderungen und teilweise körperlichen Auseinandersetzungen (VHP Seite 10f). Auch ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass die Exfrau des BF um getrennte Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ansuchte (OZ 4).
Insbesondere ergibt sich aus dem Scheidungsurteil dahingehend ein völlig anderes Bild, welches in den Feststellungen und der Beweiswürdigung skizziert wurde. So traf den BF das alleinige Verschulden an der Scheidung und wandte er im dortigen Verfahren keine Gegenargumente ein.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF aufgrund seiner Erlebnisse im Bosnienkrieg an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass zwischen der Traumatisierung des BF und seinen Verurteilungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht; auch kann ein solcher weder den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen noch dem Strafurteil entnommen werden. Ferner gab der BF als Motiv für sein strafbares Verhalten in Deutschland an, er habe „falsche“ Freunde gehabt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es dem BF augenscheinlich 16 Jahre lang und trotz mehrfacher Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe nicht möglich war, sich von diesem „falschen“ Freundeskreis zu lösen. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass er nach der Übersiedelung nach Österreich – und sohin ohne seinen „falschen“ Freundeskreis – erneut straffällig wurde.
Der BF wurde von 2002 bis 2022 – sohin innerhalb von 20 Jahren – wiederholt, teilweise während offener Probezeit und trotz teilweiser Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe insgesamt 15 Mal strafgerichtlich verurteilt, in diesem Zeitraum vier Mal wegen Körperverletzung, drei Mal wegen Diebstahls, zwei Mal wegen (Computer-)Betruges, zwei Mal wegen unerlaubten Besitzes einer Waffe sowie zuletzt wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und der versuchten schweren Erpressung zum Nachteil seiner Exfrau verurteilt. Er wurde sohin wiederholt wegen Begehung einer Straftat, die sich gegen die körperliche Integrität richtet, verurteilt. Dabei lässt sich vor allem aus den der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen eine besondere Gefährlichkeit ableiten. Mehrfache Inhaftierungen konnten den BF ebenso wenig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wie die Erfahrung des Haftübels. Er wurde wieder straffällig. Man kann gegenständlich angesichts zahlreicher, in unbedingten Form verhängter Haftstrafen in der Vergangenheit – während derer der BF der keine Delikte in Freiheit begehen konnte – sogar von einer sogenannten „Verurteilungskette“ sprechen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.
Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.
Der BF befindet sich aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Zeitraum zur Beurteilung des Wohlverhaltens des BF ist als zu kurz zu werten, um daraus auf dessen Wohlverhalten schließen zu können.
Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist, zumal er bereits mehrfach nicht vor der Begehung körperlicher Gewalt und Drohungen gegenüber anderen zurückschreckte (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist, zumal er bereits mehrfach nicht vor der Begehung körperlicher Gewalt und Drohungen gegenüber anderen zurückschreckte vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).
Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, da sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) und läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG, da sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt vergleiche VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) und läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und damit der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
3.1.5. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG entspricht dabei jener des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
„Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).“ (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133)„Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).“ vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133)
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF reiste Ende 2020 im Besitz eines Visums zur Abholung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in das Bundesgebiet, welcher ihm am 21.01.2021 mit einer Gültigkeit bis zum 21.01.2022 erteilt wurde. Am 05.12.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entscheiden hat. Sein bisheriger Aufenthalt war daher durchgehend rechtmäßig.
Im Jahr 2020 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige; die Ehe wurde zwischenzeitlich wieder geschieden. In Österreich leben ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF. Betreffend den Aufenthalt der Verlobten im Bundesgebiet wurde keine Nachweise erbracht. Überdies besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dieser und ist ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich. In Deutschland leben der mj. Sohn, eine Tante, ein Onkel und eine Cousine des BF. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge keine Kontakte und keine Beziehungen mehr nach Deutschland.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF ab seinem 13. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen ist, Deutsch spricht und im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist. Auch ist auszuführen, dass der BF seit Juli 2022 die Termine seiner Bewährungshilfe einhält und starke Bereitschaft zeigt, an sich zu arbeiten. Überdies wird nicht verkannt, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankungen im Bundesgebiet in therapeutischer und medizinischer Behandlung ist.
Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass kein Fremder das Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass kein Fremder das Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10 ).
Die gesundheitlichen Beschwerden des BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des BF nach Bosnien und Herzegowina stellt keine Verletzung nach Art. 8 oder 3 EMRK dar. Wie den Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina zu entnehmen ist, ist die Gesundheitsversorgung u.a. für Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission) kostenlos. Auch ist die Medikamentenabgabe bei psychischen Problemen gewährleistet. Einige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Die gesundheitlichen Beschwerden des BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des BF nach Bosnien und Herzegowina stellt keine Verletzung nach Artikel 8, oder 3 EMRK dar. Wie den Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina zu entnehmen ist, ist die Gesundheitsversorgung u.a. für Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission) kostenlos. Auch ist die Medikamentenabgabe bei psychischen Problemen gewährleistet. Einige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durch die wiederholte Straffälligkeit des BF massiv gemindert.Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK durch die wiederholte Straffälligkeit des BF massiv gemindert.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Auch steht es den Angehörigen des BF frei, diese auch im Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige familiäre und soziale Bindungen durch strafbare Handlungen angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren.
Der BF brachte durch sein strafbares Verhalten in Österreich, eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln, aber auch der aktuell anhaltenden Anhaltung in Strafhaft eine maßgebliche Schwächung hinnehmen.
Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem, arbeitsfähigem Mann problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es ist auch nach wie vor von einer Bindung des BF nach Bosnien und Herzegowina auszugehen, zumal der BF mehrfach nach Bosnien (zurück-)reiste und er dort Eigentümer eines Hauses ist. Er spricht Bosnisch und ist arbeitsfähig. Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt in Bosnien – zuletzt von August bis Dezember 2020 – auf.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.
3.1.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten und den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, so erscheint selbst unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter drei Jahre nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF letztlich in beachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben.3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben.
Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und lebensbedrohlichen Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und lebensbedrohlichen Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Bosnien und Herzegowina und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Bosnien und Herzegowina und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
3.3.2. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Anhaltung des BF im elektronisch überwachten Hausarrest, als rechtmäßig erkannt werden.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“:
Der BF stellte im Rahmen der Beschwerdeerhebung den Antrag, dem BF den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, in eventu, das Verfahren zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 35 zur Erledigung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzutreten.
Gemäß § 1 Abs. 1 NAG regelt dieses Bundesgesetz die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ und „Mobile ICT“ von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NAG regelt dieses Bundesgesetz die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ und „Mobile ICT“ von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Gemäß des die sachliche Zuständigkeit regelnden § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann, welcher, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen kann, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden (Abs. 1). Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Abs. 2).Gemäß des die sachliche Zuständigkeit regelnden Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann, welcher, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen kann, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden (Absatz eins,). Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Absatz 2,).
Da die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsberechtigung nach dem NAG bzw. Stattgebung eines darauf gerichteten Verlängerungsantrages weder in die Zuständigkeit des BFA noch in jene des BVwG fallen und auch die in eventu beantragte Abtretung eines Verfahrens betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme durch das BVwG an die NAG-Behörde nicht vorgesehen ist, war der diesbezügliche Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2277925.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024