Entscheidungsdatum
12.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
I416 2276950-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, Maderstraße 1/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, Maderstraße 1/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Duldung des Beschwerdeführers nach § 46a FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Duldung des Beschwerdeführers nach Paragraph 46 a, FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Asylantrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer sohin Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Asylantrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer sohin Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 25.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Delikten nach dem SMG verhängt und folgte am 02.03.2023 die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX aufgrund der Begehung von Verbrechen nach dem SMG und Vergehen nach dem WaffG, wobei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt wurde.2. Am 25.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Delikten nach dem SMG verhängt und folgte am 02.03.2023 die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 aufgrund der Begehung von Verbrechen nach dem SMG und Vergehen nach dem WaffG, wobei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt wurde.
3. Am 23.05.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), in welcher der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt wurde. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo aufgezeigt, wobei dem Beschwerdeführer angesichts seiner Weigerung zur Stellungnahme das Länderinformationsblatt nicht ausgehändigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen eine Frist zur Übermittlung der Geburtsurkunden seiner Kinder eingeräumt.
4. Die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte am 23.06.2023 eine schriftliche Stellungnahme betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, die Blutrache, sowie die allgemeine Lage im Kosovo ein und übermittelte darüber hinaus ein Konvolut an Unterlagen.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.09.2005, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.09.2005, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den unter Punkt 5. bezeichneten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehr ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit und inhaltliche Unrichtigkeit. Die Entscheidung der belangten Behörde würde auf unrichtigen Feststellungen gründen und liege dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2023 vorgelegt.
9. Das erkennende Gericht ersuchte am 13.10.2023 die Justizanstalt XXXX um Übermittlung der Besucherliste, einer Haftauskunft betreffend den Beschwerdeführer sowie um Stellungnahme zur Führung des Beschwerdeführers während seiner Haft. Am 19.10.2023 langten beim erkennenden Gericht die angeforderten Schriftstücke ein.9. Das erkennende Gericht ersuchte am 13.10.2023 die Justizanstalt römisch 40 um Übermittlung der Besucherliste, einer Haftauskunft betreffend den Beschwerdeführer sowie um Stellungnahme zur Führung des Beschwerdeführers während seiner Haft. Am 19.10.2023 langten beim erkennenden Gericht die angeforderten Schriftstücke ein.
10. Am 14.12.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem die beantragten Zeug:innen XXXX (im Folgenden: Zeugin S.M.), XXXX (im Folgenden: Zeugin M.J.), XXXX (Zeuge M.P.) einvernommen wurden. 10. Am 14.12.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem die beantragten Zeug:innen römisch 40 (im Folgenden: Zeugin S.M.), römisch 40 (im Folgenden: Zeugin M.J.), römisch 40 (Zeuge M.P.) einvernommen wurden.
11. Am 21.12.2023 wurde dem erkennenden Gericht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Visitenkarte eines Bezirksinspektors des Landeskriminalamtes XXXX ergänzend übermittelt.11. Am 21.12.2023 wurde dem erkennenden Gericht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Visitenkarte eines Bezirksinspektors des Landeskriminalamtes römisch 40 ergänzend übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er spricht muttersprachlich Albanisch und verfügt darüber hinaus über gute Kenntnisse der Sprache Deutsch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen, und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX im Kosovo geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang die Grundschule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und sicherte sich im Anschluss an seine Schulbildung seinen Lebensunterhalt im Kosovo mit der Ausübung verschiedener Hilfsarbeiten. Seine Eltern und eine Schwester leben nach wie vor im Kosovo und steht der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 im Kosovo geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre lang die Grundschule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und sicherte sich im Anschluss an seine Schulbildung seinen Lebensunterhalt im Kosovo mit der Ausübung verschiedener Hilfsarbeiten. Seine Eltern und eine Schwester leben nach wie vor im Kosovo und steht der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen in aufrechtem Kontakt.
Im Jahr 2005 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. XXXX stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und ist beginnend mit 06.06.2005 - ohne Unterbrechungen - meldebehördlich erfasst.Im Jahr 2005 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. römisch 40 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und ist beginnend mit 06.06.2005 - ohne Unterbrechungen - meldebehördlich erfasst.
Der Beschwerdeführer ist mit der Zeugin M.J., einer kosovarischen Staatsangehörigen, seit dem Jahr 2008 verheiratet und hat das Paar drei Kinder, die allesamt im österreichischen Bundesgebiet leben. Die gemeinsamen Kinder wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2013 geboren und besitzen die kosovarische Staatsbürgerschaft. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kommt die gemeinsame Obsorge zu, wobei der Beschwerdeführer seine Kinder derzeit nicht finanziell unterstützt. Der Lebensunterhalt seiner Kinder wird gegenwärtig durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau sowie staatliche Unterstützungsleistungen finanziert. Vor seinem Haftantritt lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau kommt ihn nun während seiner Haft regelmäßig und dabei auch immer wieder in Begleitung der drei Kinder besuchen.
Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch hat der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich diverse Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen. Ansonsten verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland.
Der Beschwerdeführer ging im Jahr 2006 für sechs Monate, im Jahr 2008 für neun Monate sowie im Jahr 2010 und 2011 für insgesamt 18 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, wobei er im Anschluss daran lediglich im Jahr 2022 für wiederum sechseinhalb Monate als Arbeiter beschäftigt war. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzierte er sich überwiegend durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2023 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2023 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter oder dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine Komplizen XXXX (im Folgenden: A.S.) und XXXX (im Folgenden: S.S.) mit weiteren teils bekannten und unbekannten Mittätern zu einer aus mehr als drei Personen bestehenden kosovarischen Tätergruppe, gemeinsam mit einer Mehrzahl an Abnehmern, zusammenschloss. Dieser Zusammenschluss war darauf angelegt, über zumindest mehrere Monate (jedenfalls von März 2020 bis zumindest Anfang März 2021) hindurch große Mengen an Cannabisblüten und Kokain vom Kosovo aus nach Österreich bzw. weiter nach Deutschland zu verbringen sowie in Österreich (auch hinsichtlich Heroin) anzubieten bzw. in Österreich und in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Dabei verfolgten die Mittäter das Ziel, ein entsprechendes Einkommen daraus zu lukrieren.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine Komplizen römisch 40 (im Folgenden: A.S.) und römisch 40 (im Folgenden: S.S.) mit weiteren teils bekannten und unbekannten Mittätern zu einer aus mehr als drei Personen bestehenden kosovarischen Tätergruppe, gemeinsam mit einer Mehrzahl an Abnehmern, zusammenschloss. Dieser Zusammenschluss war darauf angelegt, über zumindest mehrere Monate (jedenfalls von März 2020 bis zumindest Anfang März 2021) hindurch große Mengen an Cannabisblüten und Kokain vom Kosovo aus nach Österreich bzw. weiter nach Deutschland zu verbringen sowie in Österreich (auch hinsichtlich Heroin) anzubieten bzw. in Österreich und in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Dabei verfolgten die Mittäter das Ziel, ein entsprechendes Einkommen daraus zu lukrieren.
Der Beschwerdeführer war dabei einerseits als Vermittler und Auftraggeber von Suchtmitteltransporten aus dem Kosovo nach Österreich tätig, bot diese Mengen an verschiedene Abnehmer an und verkaufte teilweise selbst das ihm überlassene Suchtgift gewinnbringend an Abnehmer. Die Übergabe erfolgte darüber hinaus auch teils in seinem Auftrag durch Kuriere bzw. transportierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern Suchtgift nach Deutschland.
So organisierte und koordinierte der Beschwerdeführer selbst die Einfuhr nach Österreich von insgesamt 182 kg Cannabisblüten, verkaufte insgesamt 144 kg Cannabisblüten und erwirtschaftete im Gesamten durch seine Suchtgiftgeschäfte im Rahmen dieser Vereinigung zumindest einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 300.000,--.
Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer - obwohl über ihn mit Bescheid der LPD XXXX zur Zahl XXXX ein Waffenverbot erlassen wurde und er in Kenntnis darüber war - von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt bis zum 14.01.2021 eine Pistole der Marke Glock und eine weitere Pistole der serbischer Herkunft sowie bis zum 24.08.2022 eine Pistole der Marke Steyr, welche er in seinem Kellerabteil aufbewahrte, wobei es sich dabei jeweils um verbotene Schusswaffen handelte und der Beschwerdeführer dies wusste. Darüber hinaus besaß er seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 24.08.2022 sechs Stück 25 Auto Hohlspitzpatronen, eine 22 Hörnet RWS Patrone - Teilmantelgeschoss, eine 222 Remington Sako Patrone - Teilmantelgeschoss, 15 Schrot- und vier Flintenpatronen und sechs weiteren Patronen, wobei er auch diese im Kellerabteil seiner Wohnung verwahrte.Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer - obwohl über ihn mit Bescheid der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 ein Waffenverbot erlassen wurde und er in Kenntnis darüber war - von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt bis zum 14.01.2021 eine Pistole der Marke Glock und eine weitere Pistole der serbischer Herkunft sowie bis zum 24.08.2022 eine Pistole der Marke Steyr, welche er in seinem Kellerabteil aufbewahrte, wobei es sich dabei jeweils um verbotene Schusswaffen handelte und der Beschwerdeführer dies wusste. Darüber hinaus besaß er seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 24.08.2022 sechs Stück 25 Auto Hohlspitzpatronen, eine 22 Hörnet RWS Patrone - Teilmantelgeschoss, eine 222 Remington Sako Patrone - Teilmantelgeschoss, 15 Schrot- und vier Flintenpatronen und sechs weiteren Patronen, wobei er auch diese im Kellerabteil seiner Wohnung verwahrte.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis mildernd, wohingegen als erschwerend die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation, die vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen ins Gewicht fielen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24.08.2022 durchgehend in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt dort – bis voraussichtlich 24.08.2027 – eine Haftstrafe. Während seiner Haft ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt als Hausmeister tätig.
1.2. Zum Status des Asylberechtigten und zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wobei er im Rahmen seines Asylverfahrens hinsichtlich seiner Fluchtgründe vorbrachte, dass er im Kosovo Vorsitzender des Jugendforums der politischen Partei AAK gewesen sei und er in zwei Angriffen von unbekannten Männern – glaublich aufgrund seiner Parteizugehörigkeit – beschimpft, misshandelt und verletzt worden sei.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wobei er im Rahmen seines Asylverfahrens hinsichtlich seiner Fluchtgründe vorbrachte, dass er im Kosovo Vorsitzender des Jugendforums der politischen Partei AAK gewesen sei und er in zwei Angriffen von unbekannten Männern – glaublich aufgrund seiner Parteizugehörigkeit – beschimpft, misshandelt und verletzt worden sei.
Dem Beschwerdeführer droht gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinerlei persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten. Die im Verfahren vorgebrachte Rückkehrbefürchtung des BF, dass er aufgrund eines Vorfalles in XXXX , in dem sein Bruder involviert gewesen sei, von Blutrache bedroht werde, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Im Entscheidungszeitpunkt liegt keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo vor.Dem Beschwerdeführer droht gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinerlei persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten. Die im Verfahren vorgebrachte Rückkehrbefürchtung des BF, dass er aufgrund eines Vorfalles in römisch 40 , in dem sein Bruder involviert gewesen sei, von Blutrache bedroht werde, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Im Entscheidungszeitpunkt liegt keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo vor.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo respektive in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Kosovo gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022).
Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021).
Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022).
Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i? hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vu?i? kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vu?i? stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022).Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i? hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vu?i? kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vu?i? stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vergleiche AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2022): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.12.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023
- AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 30.1.2023
- DS - Der Standard (27.12.2022): Armee in Kampfbereitschaft: Zwischen Serbien und dem Kosovo dreht sich die Eskalationsspirale, https://www.derstandard.at/story/2000142119056/armee-in-kampfbereitschaft-zwischen-serbien-und-dem-kosovo-dreht-sich, Zugriff 30.12.2022
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
- GTAI - Germany Trade und Invest (23.12.2022): Kosovos Wirtschaft behauptet sich in Krisenzeiten, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-behauptet-sich-in-krisenzeiten-263994, Zugriff 30.1.2023
Sicherheitslage
Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vergleiche BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vergleiche EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).
Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022
- AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
- BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2022): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 19.12.2022
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022).
Laut Verfassung ist das Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht, die jedoch in der Praxis schwach und ineffizient ist. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung des Kosovo (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Die Gewaltenteilung wurde verletzt, als sich die Regierungen informell in die Arbeit der Legislative und der Judikative einmischten. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 23.2.2022).
Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Das Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 23.2.2022).
Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert (USDOS 12.4.2022).
Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten. Die Prozesse sind öffentlich und die Angeklagten haben nach dem Gesetz Anspruch auf die Unschuldsvermutung; das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden; einen fairen, rechtzeitigen und öffentlichen Prozess, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können; das Recht, bei ihren Prozessen anwesend zu sein; zu schweigen und nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden; das Recht, gegnerische Zeugen zu konfrontieren; das Recht, Beweise einzusehen; und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Angeklagten haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte gelten ausnahmslos für alle Bürger. In Kosovo gibt es keine Geschworenenprozesse (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung ist der kostenlose Rechtsbeistand als grundlegendes Menschenrecht verankert, und das Gesetz garantiert Personen, die bestimmte rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen, kostenlosen Rechtsbeistand in Zivilsachen, Verwaltungssachen, geringfügigen Vergehen und Strafverfahren. Die staatliche Agentur für kostenlose Rechtshilfe bietet einkommensschwachen Personen kostenlosen Rechtsbeistand. Im Laufe des Jahres führte sie Informationskampagnen für benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch und erweiterte die Verfügbarkeit von Informationen über Rechtshilfe über Online-Plattformen (USDOS 12.4.2022).
Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten. Das Kosovo hat die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungsinformationssystems bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossen und das zentrale Strafregistersystem weiter gestärkt, auch wenn es noch Herausforderungen gibt. Der Justizrat des Kosovo hat ein Protokoll verabschiedet, das eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Mediation gewährleisten soll, und jede Staatsanwaltschaft im gesamten Kosovo verfügt über Beamte, die Mediationsfälle bearbeiten. Die Regierung hat ein Konzeptpapier angenommen, in dem sie ihren Vorschlag zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten darlegt (EC 12.10.2022).
Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit 2008. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.).
Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 7.11.2022 kosovo-serbische Mitglieder des Justizwesens (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsverwalter) mit sofortiger Wirkung zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
- AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 19.12.2022
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022
- EULEX (o.D.): What is EULEX, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 30.1.2023
- FH - Freedon House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071878.html, Zugriff 21.12.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 19.12.2022
Der Kanun / Blutrache
Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 18.10.2021; vgl.GIZ 1.3.2020).
Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch sehr vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als ,,Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Ob der Mechanismus der Blutrache allerdings einsetzt, ist stark abhängig von soziokulturellen Faktoren. Ausgeübt wird diese nur von Angehörigen einiger weniger patriarchischer Familien, die immer noch unter dem alten Kodex leben. Bei diesen Racheakten kommen auch Schusswaffen zum Einsatz. Der kosovarische Staat ist grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu gewähren. lm Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde können sich Betroffene an die Polizei wenden. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei üblicherweise Haftstrafen zwischen 15 und 25 Jahren verhängt werden. Blutrache-Motive werden von den Gerichten als erschwerende Umstände berücksichtigt. Die Exekutivorgane sind verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Zwar wird im kosovarischen Strafgesetzbuch der Begriff ,,Blutrache" nicht explizit erwähnt, dennoch sind für schweren Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache Haftstrafen zwischen 10 Jahren bis lebenslänglich vorgesehen.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18/10/2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich];- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18/10/2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich];
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1/3/2020): Kosovo - Gesellschaft [Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf], Zugriff 14.2.2023;
Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021). Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021).
Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 18.10.2021).
Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15 %; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5 %. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig (AA 18.10.2021).
Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen (AA 18.10.2021). Es gibt 465 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich in den Jahren 2018-2020 gemäß Eurostat auf 333 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 12.10.2022).
Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 6.11.2022 300 kosovo-serbische Polizisten zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023
- AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 12.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 16.1.2023
- OPI - Ombudsperson Institution (31.3.2022): Annual Report 2021, https://oik-rks.org/en/2022/03/31/annual-report-2021/, Zugriff 30.1.2023.
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 12.4.2022).
Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 18.10.2021).
Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, die über solche Dokumente verfügen, nimmt weiter zu. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, dass es nach wie vor einige Probleme gibt, wie etwa den Zugang zu Personaldokumenten für serbische Staatsangehörige, die mit kosovo-serbischen Bürgern verheiratet sind (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 17.1.2023
IDPs und Flüchtlinge
Das UNHCR berichtet, dass eine große Anzahl von Personen weiterhin durch den Status als Vertriebene (darunter 15.699 Binnenvertriebene) bedingte Bedürfnisse hat, die aus dem Konflikt von 1998-99 und den gewalttätigen Ereignissen von 2004 herrühren. Während das UNHCR seine interne Datenbank über Rückkehrer und Hilfsanträge weiterführt, richtet das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr Verfahren zur Einrichtung einer eigenen Datenbank über Vertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrer ein. Nach Angaben des Ministeriums bestehen die Hindernisse für die Rückkehr unter anderem in der weitverbreiteten Diskriminierung von Angehörigen von Minderheitengemeinschaften, weiters in der Angst vor Gewalt oder Schikanen, der Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere in Bezug auf Eigentum), der Aneignung von Eigentum, dem fehlenden Zugang zu Bildungs- und Wirtschaftsmöglichkeiten, dem Mangel an öffentlichen Dienstleistungen in einer gemeinsamen Sprache, der begrenzten Vertretung von Minderheitengemeinschaften in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen sowie der begrenzten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen bei der Behandlung von Problemen. UNHCR stellt fest, dass die Regierung kein System zur Datenerfassung und -verarbeitung für Vertriebene und freiwillig ins Land Zurückgekehrte hat und dass das Fehlen einer detaillierten Volkszählung und angemessener Profildaten dazu führte, dass Vertriebene vom Menschenrechtsschutz und von Entwicklungsplänen ausgeschlossen blieben (USDOS 12.4.2022).
Die Menschen, die infolge der Ereignisse zwischen 1998 und 1999 sowie 2004 im Kosovo gewaltsam vertrieben worden waren, sind mit einer langwierigen Vertreibungssituation konfrontiert. Die Sicherstellung nachhaltiger Lösungen für diese Situation ist sowohl für die Behörden als auch für die internationalen Verantwortungsträger ein zentrales Anliegen. Allerdings wurden diesbezüglich in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte erzielt (HRW 13.1.2021).
Zwischen Januar und August 2022 registrierte das kosovarische Innenministerium 301 Zwangsrückführungen in den Kosovo, die meisten davon aus Deutschland. Gleichzeitig wurden 28 freiwillige Rückkehrer registriert. Über die ethnische Zugehörigkeit der freiwillig Zurückgekehrten liegen nach Angaben des Ministeriums keine Angaben vor. Bis Mitte August 2022 hatte das Kosovo fünf Asylbewerber aus der Ukraine registriert (HRW 12.1.2023).
Die Regierung fördert die sichere und freiwillige Rückkehr der Vertriebenen. Über das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr unterstützt sie eine Politik und den Schutz von Binnenvertriebenen im Einklang mit der EU-Politik und arbeitet mit einheimischen und internationalen Organisationen zusammen, um den Binnenvertriebenen Zugang zu ihrem Eigentum und den Instrumenten für ihre nachhaltige Rückkehr zu gewährleisten. Dazu gehören Hilfe bei der Wiederinbesitznahme von Eigentum, Landzuweisungen für den Wohnungsbau und verbesserte sozio-ökonomische Aussichten (USDOS 12.4.2022).
Ende Juni 2021 meldete das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr, dass es mit Unterstützung der EU den Bau von zwei Häusern für Rückkehrer abgeschlossen und mit dem Bau von acht weiteren begonnen hatte. Das Ministerium lieferte Haushaltsgeräte, Lebensmittel, Baumaterial und andere notwendige Güter, um die Wiederansiedlung zu erleichtern. Im Rahmen der von der EU unterstützten Initiative half das Ministerium auch bei der Finanzierung von 41 individuellen kleinen Unternehmensprojekten und sieben Infrastrukturprojekten für Binnenflüchtlingsgemeinden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2085492.html, Zugriff 25.1.2023
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043716.html, Zugriff 19.12.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 19.12.2022
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021).
Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.).
Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.).
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).
Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im 1. Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022).
Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 9.1.2023
- CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 9.1.2023
- WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 9.1.2023
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 9.1.2023
Sozialbeihilfen
Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021).
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).
Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (Worldbank 29.9.2021).
Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022).
Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (Worldbank 29.9.2021).
Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
- Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor/, Zugriff 3.2.2023
- WordBank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 3.2.2023
Medizinische Versorgung
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021).
Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021).
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021).
Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022).
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022).
Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022).
Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021).
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).
Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 17.1.2023
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf
- ITA - International Trade Administration [USA] (5.8.2022): Kosovo. Country Commercial Guide, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 24.1.2023
Rückkehr
Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022).
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021).
IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vergleiche IOM 30.11.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023
- EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 20.1.2023
- IOM - International Migration Organization (2023): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 31.1.2023
- IOM - International Migration Organization (30.11.2022): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 31.1.2023
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage sowie in die Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 14.12.2023. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund der im IZR-Auszug ersichtlichen Eintragungen betreffend verschiedene vor österreichischen Behörden vorgelegte Identitätsdokumente, wie seinem kosovarischen Personalausweis sowie seines Konventionsreisepasses, steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem erkennenden Gericht vor, dass er kurz nach seiner Einreise nach Österreich an einer Tumorerkrankung gelitten und operiert worden sei (S. 5 des Protokolls in OZ 15). Ansonsten legte er ein Konvolut an verschiedenen medizinischen Befunden und sonstigen Unterlagen aus dem Jahr 2018 vor (Beilage A zur OZ 15), wobei aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht erwähnt wurden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, aktuell an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen zu leiden (S. 3 des Protokolls in OZ 15), weshalb sich die Feststellung zu seinem gesundheitlichen Zustand ergibt.
Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er derzeit in Haft arbeite und auch zukünftig in Österreich erwerbstätig sein möchte (S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 15).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2023 stützen sich die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Aufwachsen in Kosovo, seiner dortigen Schul- und Berufsausbildung, seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und den noch vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren leiten sich die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ab. Die Feststellung zur Asylantragstellung sowie der Asylgewährung in Österreich gründen auf dem im Behördenakt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. XXXX , wohingegen sich seine meldebehördliche Erfassung einer Einsichtnahme in das ZMR entnehmen lässt.Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren leiten sich die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ab. Die Feststellung zur Asylantragstellung sowie der Asylgewährung in Österreich gründen auf dem im Behördenakt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. römisch 40 , wohingegen sich seine meldebehördliche Erfassung einer Einsichtnahme in das ZMR entnehmen lässt.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu seiner gegenwärtigen familiären Situation im Bundesgebiet, insbesondere zu seiner Ehe und den daraus entstammenden drei minderjährigen Kindern, ergeben sich ebenso wie die Ausgestaltung dieses Familienlebens oder die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und wirtschaftlichen Situation seiner Familie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren und den dabei vorgelegten Unterlagen, wie beispielsweise den Geburtsurkunden seiner Kinder sowie der Heiratsurkunde (AS 249ff). Darüber hinaus gab die Zeugin M.J. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.12.2023, ebenso wie in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Behördenverfahren (AS 273), übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers Angaben betreffend das gemeinsame Familienleben sowie ihre finanzielle Situation an. Die Wohnsitznahme vor seiner Inhaftierung lässt sich einem ZMR-Auszug entnehmen und belegt eine vom erkennenden Gericht eingeholte Besucherliste der Justizanstalt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung von seiner Ehefrau, seinen Kindern und sonstigen in Deutschland lebenden Verwandten bzw. Bekannten in regelmäßigen Abständen Besuch erhält (OZ 3).
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu seinem sozialen Umfeld in Österreich und seinen hier bestehenden privaten Anbindungen befragt und gründen darauf die entsprechenden Feststellungen (OZ 15). Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. In Relation zum über 18-jährigen Aufenthalt sind seine Integrationsschritte in Österreich nicht als das übliche Maß übersteigend anzusehen; so legte er – abgesehen von Lohnzetteln aus dem Jahr 2022 – keinerlei integrationsbegründende Unterlagen vor.
Die in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie sein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung gründen auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, wohingegen sich das seiner Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die mildernden und erschwerenden Umstände der Strafbemessung der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Akt befindlichen Kopie des Strafurteils des Landesgerichtes XXXX entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, wohingegen sich das seiner Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die mildernden und erschwerenden Umstände der Strafbemessung der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Akt befindlichen Kopie des Strafurteils des Landesgerichtes römisch 40 entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen.
Sein gegenwärtiger Haftaufenthalt ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des Strafvollzuges sind der eingeholten Stellungnahme sowie der Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 19.10.2023 zu entnehmen (OZ 3).Sein gegenwärtiger Haftaufenthalt ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des Strafvollzuges sind der eingeholten Stellungnahme sowie der Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 19.10.2023 zu entnehmen (OZ 3).
2.3. Zum Status des Asylberechtigten und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem darin einliegenden Asylbescheid vom 27.09.2005, wohingegen sich sein damals erstattetes Fluchtvorbringen aus der ebenso im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift einer Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 14.09.2005 ergibt.
Im gegenständlichen Behördenverfahren erklärte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen am 23.05.2023 wie folgt: „Ich habe Angst vor der Blutrache. Und wegen meiner ursprünglichen Sache, warum ich Asyl bekommen habe. Mein Haus wurde damals angegriffen (AS 207).“
Im ursprünglichen Asylverfahren begründete der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Kosovo mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Jugendforums der Partei AAK, da er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit in zwei Angriffen von unbekannten Männern beschimpft, misshandelt und verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer gab hingegen nunmehr selbst auf eine entsprechende Frage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde an, dass er seit dem Jahr 2005 keinerlei Probleme aufgrund seines ursprünglichen Fluchtvorbringens gehabt habe (AS 209) und führte er diesbezügliche konkrete Befürchtungen auch nicht vor dem erkennenden Richter an. Für eine entgegenstehende Annahme genügt die schlichte Bejahung einer Frage seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, ob die Bedrohung im Kosovo aufgrund seiner politischen Tätigkeit noch aufrecht sei, nicht (S. 13 des Protokolls in OZ 15). Es ergaben sich sohin keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach der Asylgewährung weiterhin im Kosovo politisch engagiert habe oder seine nach wie vor dort lebende Familie aufgrund der Angehörigeneigenschaft zum Beschwerdeführer und dessen damaligen politischen Aktivitäten bedroht worden wäre. Von einer aktuellen und konkreten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Tätigkeit vor dem Jahr 2005 ist sohin nach Ansicht des erkennenden Richters nicht auszugehen.
Sofern nunmehr im Aberkennungsverfahren unter Verweis auf die im Kosovo vereinzelt bestehende Blutrache erstmals vorgebracht wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers in XXXX jemanden ermordet sowie eine andere Person schwer verletzt habe und nun der Beschwerdeführer maßgebliche Probleme aufgrund der im Kosovo üblichen Blutrache habe, ist diesem Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu folgen:Sofern nunmehr im Aberkennungsverfahren unter Verweis auf die im Kosovo vereinzelt bestehende Blutrache erstmals vorgebracht wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers in römisch 40 jemanden ermordet sowie eine andere Person schwer verletzt habe und nun der Beschwerdeführer maßgebliche Probleme aufgrund der im Kosovo üblichen Blutrache habe, ist diesem Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu folgen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde dieser Vorfall in XXXX einerseits „2014 oder 2015“ (AS 203), andererseits „im Jahr 2016“ ereignet haben soll (AS 205). Vor der belangten Behörde tätigte er in weiterer Folge keinerlei detaillierte Angaben hinsichtlich dieses Vorfalls und begnügte sich mit einer äußerst kurzen Schilderung seiner dahingehenden Rückkehrbefürchtungen, ohne auf explizit seine Person treffende Vorfälle hinzuweisen. Vor dem erkennenden Gericht fasste sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der befürchteten Blutrache im Rahmen der freien Erzählung ebenso kurz und vermochte er es nicht, ihm dazu gestellte Fragen ausführlich zu beantworten. Stattdessen musste der erkennende Richter Fragen mehrfach wiederholen bzw. antwortete der Beschwerdeführer oftmals unbestimmt, wodurch sich bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben ergaben. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde dieser Vorfall in römisch 40 einerseits „2014 oder 2015“ (AS 203), andererseits „im Jahr 2016“ ereignet haben soll (AS 205). Vor der belangten Behörde tätigte er in weiterer Folge keinerlei detaillierte Angaben hinsichtlich dieses Vorfalls und begnügte sich mit einer äußerst kurzen Schilderung seiner dahingehenden Rückkehrbefürchtungen, ohne auf explizit seine Person treffende Vorfälle hinzuweisen. Vor dem erkennenden Gericht fasste sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der befürchteten Blutrache im Rahmen der freien Erzählung ebenso kurz und vermochte er es nicht, ihm dazu gestellte Fragen ausführlich zu beantworten. Stattdessen musste der erkennende Richter Fragen mehrfach wiederholen bzw. antwortete der Beschwerdeführer oftmals unbestimmt, wodurch sich bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben ergaben.
In weiterer Folge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es nicht vermochte, Nachweise für den Vorfall, welchem nach seinen Angaben seinem Bruder zur Last gelegt wurde, vorzulegen und verwies er im Beschwerdeverfahren lediglich unbestimmt darauf, dass man die Tat „in Google finden“ könne (S. 7 des Protokolls in OZ 15). Darüber hinaus erklärte er allgemein, dass die Blutrache bei Albanern Tradition sei und sein Bruder von der Polizei gesucht werde. Sein diesbezügliches Vorbringen unterstützende Unterlagen brachte er hingegen nicht ein. Lediglich der Zeuge S.M. legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Ausdruck der Webseite „ XXXX “ vom XXXX vor, wonach zwei Männer mit zwei anderen Männern in Streit geraten seien, wobei einer geschossen haben soll (S. 16 des Protokolls in OZ 15).In weiterer Folge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es nicht vermochte, Nachweise für den Vorfall, welchem nach seinen Angaben seinem Bruder zur Last gelegt wurde, vorzulegen und verwies er im Beschwerdeverfahren lediglich unbestimmt darauf, dass man die Tat „in Google finden“ könne (S. 7 des Protokolls in OZ 15). Darüber hinaus erklärte er allgemein, dass die Blutrache bei Albanern Tradition sei und sein Bruder von der Polizei gesucht werde. Sein diesbezügliches Vorbringen unterstützende Unterlagen brachte er hingegen nicht ein. Lediglich der Zeuge S.M. legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Ausdruck der Webseite „ römisch 40 “ vom römisch 40 vor, wonach zwei Männer mit zwei anderen Männern in Streit geraten seien, wobei einer geschossen haben soll (S. 16 des Protokolls in OZ 15).
Selbst bei Wahrstellung, dass es zu einem solchen Vorfall in XXXX gekommen und sein Bruder dafür verantwortlich sei, wofür es jedoch keinerlei Belege gibt, bleibt festzuhalten, dass dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Blutrache in einer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. So vermochte er es beispielsweise nicht, gleichbleibende Angaben hinsichtlich diesbezüglicher Vorfälle gegen seine Person bzw. seine Familie zu treffen. Vor der belangten Behörde gab er lediglich an, dass die Familienangehörigen des Verletzten sowie des Toten im Kosovo versucht hätten, die Blutrache auszuüben und sie aus diesem Grund zum Vater des Beschwerdeführers gegangen seien, sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Daraufhin hätten sie „Leute gefragt, wer wo genau wohnt“ (AS 205).Selbst bei Wahrstellung, dass es zu einem solchen Vorfall in römisch 40 gekommen und sein Bruder dafür verantwortlich sei, wofür es jedoch keinerlei Belege gibt, bleibt festzuhalten, dass dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Blutrache in einer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. So vermochte er es beispielsweise nicht, gleichbleibende Angaben hinsichtlich diesbezüglicher Vorfälle gegen seine Person bzw. seine Familie zu treffen. Vor der belangten Behörde gab er lediglich an, dass die Familienangehörigen des Verletzten sowie des Toten im Kosovo versucht hätten, die Blutrache auszuüben und sie aus diesem Grund zum Vater des Beschwerdeführers gegangen seien, sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Daraufhin hätten sie „Leute gefragt, wer wo genau wohnt“ (AS 205).
Vor dem erkennenden Richter erklärte er auf die Frage, ob dieser vor der belangten Behörde geschilderte Vorfall betreffend seinen Vater der Einzige gewesen sei, zunächst: „Diese Personen haben hier in Österreich nie versucht mich zu finden. Es stimmt schon, dass unbekannte Personen um mein Elternhaus herumgegangen sind. Blutrache geht nie gegen eine ältere Person, es ist immer nur die zweite oder dritte Generation betroffen (S. 7 des Protokolls in OZ 15).“ Demgegenüber gab er in weiterer Folge zu Protokoll, dass sehr wohl eine bekannte Person, und zwar F.T., wiederholt bei seinen Eltern im Garten gewesen sei, da dieser geglaubt habe, dass er oder seine Brüder auf Besuch kommen würden und er dann die Blutrache an ihnen ausüben könne (S. 9 des Protokolls in OZ 15).
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme aus, dass es im Bundesgebiet sehr wohl Drohungen gegen ihn gegeben habe, wobei der erste Versuch der Ausübung der Blutrache kurz nach der von seinem Bruder begangenen Tat stattgefunden habe. Er sei mit seinem Neffen in einem XXXX Lokal gesessen, woraufhin zwei bewaffnete Männer dort eingetroffen seien. Sein Ecktisch sei vom Eingang aus nicht einsehbar gewesen, weshalb die Männer das Lokal nach einem kurzen Umsehen wieder verlassen hätten und in ein Auto mit italienischem Kennzeichen eingestiegen und weggefahren seien. Am nächsten Tag habe er von anderen Albanern in XXXX gehört, dass er von unbekannten Personen gesucht werde und in Lokalen sowie seiner Wohngegend nach ihm Ausschau gehalten worden wäre. Er habe in weiterer Folge jeden Tag Hinweise von weiteren Albanern erhalten, dass die nach ihm Ausschau haltenden Personen überall gesehen worden seien (S. 8 des Protokolls in OZ 15).Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme aus, dass es im Bundesgebiet sehr wohl Drohungen gegen ihn gegeben habe, wobei der erste Versuch der Ausübung der Blutrache kurz nach der von seinem Bruder begangenen Tat stattgefunden habe. Er sei mit seinem Neffen in einem römisch 40 Lokal gesessen, woraufhin zwei bewaffnete Männer dort eingetroffen seien. Sein Ecktisch sei vom Eingang aus nicht einsehbar gewesen, weshalb die Männer das Lokal nach einem kurzen Umsehen wieder verlassen hätten und in ein Auto mit italienischem Kennzeichen eingestiegen und weggefahren seien. Am nächsten Tag habe er von anderen Albanern in römisch 40 gehört, dass er von unbekannten Personen gesucht werde und in Lokalen sowie seiner Wohngegend nach ihm Ausschau gehalten worden wäre. Er habe in weiterer Folge jeden Tag Hinweise von weiteren Albanern erhalten, dass die nach ihm Ausschau haltenden Personen überall gesehen worden seien (S. 8 des Protokolls in OZ 15).
Im Gegensatz dazu führte der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge S.M. an, dass er sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in diesem Lokal aufgehalten habe. Zwei Personen seien ins Lokal gestürmt und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Nachdem diese sie im Lokal nicht entdeckt hätten und hinausgegangen seien, wären der Beschwerdeführer und er geflüchtet, wobei die Personen sie entdeckt und verfolgt hätten. Sie seien daraufhin ein paar hundert Meter bis zu einem Spielplatz gelaufen und hätten gewartet, ob jemand kommt. Es sei jedoch niemand mehr hinter ihnen her gewesen (S. 14 des Protokolls in OZ 15).
Die Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen S.M. zeigt unübersehbare Abweichungen in den jeweiligen Details des beschriebenen Vorfalls in XXXX , wobei ein derartiges Verfolgungsgeschehen bzw. eine behauptete Verfolgungsjagd ein einschneidendes Ereignis darstellen müsste, welches im Wesentlichen gleichlautend erzählt werden würde. Dieses Vorbringen weist in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf.Die Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen S.M. zeigt unübersehbare Abweichungen in den jeweiligen Details des beschriebenen Vorfalls in römisch 40 , wobei ein derartiges Verfolgungsgeschehen bzw. eine behauptete Verfolgungsjagd ein einschneidendes Ereignis darstellen müsste, welches im Wesentlichen gleichlautend erzählt werden würde. Dieses Vorbringen weist in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf.
Der Zeuge M.P., der Schwager des Beschwerdeführers, führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich an, dass er Ende November mit seiner Frau im Kosovo gewesen und die Bedrohung durch Blutrache wahrnehmbar gewesen sei, dies aufgrund von Gesprächen mit seinen Eltern (S. 17 des Protokolls in OZ 15). Aus diesem Vorbringen lässt sich ebenso keine konkrete, die Person des Beschwerdeführers treffende Bedrohungssituation ausreichend erschließen.
Der Beschwerdeführer behauptete außerdem, dass er gegen F.T., der nach ihm Ausschau gehalten hätte, eine Anzeige wegen Drohung bei der österreichischen Polizei erstattet habe. Diesbezüglich ist es jedoch äußerst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente betreffend die Anzeigeerstattung vorlegen konnte und auch die Aktenzahl seiner Anzeige bzw. ein genaues Datum oder sonstige nähere Umstände betreffend seine Anzeige nicht anzugeben vermochte. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass es der rechtsfreundlichen Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, diese Anzeige spätestens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorzulegen. Stattdessen wurde lediglich etwa eine Woche nach der Beschwerdeverhandlung lediglich ein Lichtbild, das eine Visitenkarte eines Bezirksinspektors des LKA XXXX zum Beweis dafür vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer diese Visitenkarte bei der Anzeigenerstattung erhalten habe (OZ 16). Aus der schlichten Vorlage dieser Visitenkarte wird für das erkennende Gericht in lebensnaher Betrachtungsweise jedoch keinesfalls klar, woher der Beschwerdeführer diese Visitenkarte erhalten hat und ob diese Visitenkarte tatsächlich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorbringen steht.Der Beschwerdeführer behauptete außerdem, dass er gegen F.T., der nach ihm Ausschau gehalten hätte, eine Anzeige wegen Drohung bei der österreichischen Polizei erstattet habe. Diesbezüglich ist es jedoch äußerst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente betreffend die Anzeigeerstattung vorlegen konnte und auch die Aktenzahl seiner Anzeige bzw. ein genaues Datum oder sonstige nähere Umstände betreffend seine Anzeige nicht anzugeben vermochte. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass es der rechtsfreundlichen Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, diese Anzeige spätestens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorzulegen. Stattdessen wurde lediglich etwa eine Woche nach der Beschwerdeverhandlung lediglich ein Lichtbild, das eine Visitenkarte eines Bezirksinspektors des LKA römisch 40 zum Beweis dafür vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer diese Visitenkarte bei der Anzeigenerstattung erhalten habe (OZ 16). Aus der schlichten Vorlage dieser Visitenkarte wird für das erkennende Gericht in lebensnaher Betrachtungsweise jedoch keinesfalls klar, woher der Beschwerdeführer diese Visitenkarte erhalten hat und ob diese Visitenkarte tatsächlich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorbringen steht.
Darüber hinaus bleibt auch festzuhalten, dass – unter Wahrstellung seines Vorbringens – eine derartige Drohung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung aus dem Kosovo zu beziehen, wobei die Organisation des Transports von Kosovo aus unter anderem durch den Beschwerdeführer abgewickelt wurde.
Im Allgemeinen kann es nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
In einer Gesamtschau betrachtet, wirken die angeführten Bedrohungsvorfälle des Beschwerdeführers aufgrund der unsubstantiierten bzw. widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konstruiert, da zu erwarten wäre, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet.
Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich weiters aus dem Inhalt der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Kosovo. Da zudem infolge der Beendigung des Kosovokrieges seit 1999 eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr glaubhaft machen konnte und es auch seinen Angehörigen möglich ist, im Herkunftsstaat zu leben, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende spezifische Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden.
Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.
Der Vollständigkeit halber verbleibt in Zusammenhang seinem Vorbringen, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, überdies darauf zu verweisen, dass es sich bei Blutrache um eine Privatverfolgung handelt. Zudem wird gemäß den Ausführungen der Länderfeststellungen Blutrache seitens der kosovarischen Behörden geahndet und sanktioniert (üblicherweise mit der Verhängung von Haftstrafen zwischen 15 und 25 Jahren). Des Weiteren gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076) und wurden seitens des Beschwerdeführers fallbezogen keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die gegen eine derartige Annahme sprechen.Der Vollständigkeit halber verbleibt in Zusammenhang seinem Vorbringen, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, überdies darauf zu verweisen, dass es sich bei Blutrache um eine Privatverfolgung handelt. Zudem wird gemäß den Ausführungen der Länderfeststellungen Blutrache seitens der kosovarischen Behörden geahndet und sanktioniert (üblicherweise mit der Verhängung von Haftstrafen zwischen 15 und 25 Jahren). Des Weiteren gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht vergleiche VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076) und wurden seitens des Beschwerdeführers fallbezogen keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die gegen eine derartige Annahme sprechen.
Mit dem Einwand im Beschwerdeschriftsatz, dass er seit über 18 Jahren in Österreich lebe, im Kosovo keine Unterkunft habe und die wirtschaftliche Situation nicht mit der Situation in Österreich vergleichbar sei, berief er sich ausschließlich auf das Bestehen wirtschaftlicher Probleme. Es wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor muttersprachlich Albanisch spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte in Kosovo verfügt und er zu seiner Familie nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht. Im Verfahren wurde keine Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keine Unterkunft bei seinen Verwandten (wenn auch nur vorübergehend) nehmen könnte. Es ergaben sich auch keinerlei Indizien dafür, dass ihn seine im Kosovo aufhältige Familie beim Fußfassen in der ersten Zeit nicht unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo somit nicht vollkommen auf sich alleine gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen auch davon aus, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung sowie Berufserfahrung durchaus in der Lage wird sein können, sich im Kosovo eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte.
Hinweise auf eine derzeitige generelle und asylrelevante Verfolgung von im Balkankrieg Geflüchteten kamen in den eingeholten Länderberichten nicht hervor und tritt weder der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung noch die Beschwerde dieser Beurteilung substantiiert entgegen. Vielmehr ist eine nachhaltige Änderung der damaligen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten. Eine konkret ihn betreffende aktuelle Gefährdungssituation konnte somit nicht festgestellt werden. Die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Kosovo ist zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr mit der Situation im Jahr 2005, als der Beschwerdeführer nach Österreich geflohen ist, vergleichbar.
Nach einer Gesamtschau schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo für zumutbar erachtet und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung mehr droht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine derzeit bestehende konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Eine Rückkehr in den Kosovo somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage im Kosovo nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Eine Rückkehr in den Kosovo somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage im Kosovo nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Kosovo samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gab seine Rechtsvertretung lediglich an, dass der Kosovo alles andere als ein stabiler Staat sei und verwies allgemein daraufhin, dass auf die Problematik der Blutrache im Kosovo in den eingebrachten Länderinformationen nicht ausführlich eingegangen werde. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung sohin substantiiert entgegengetreten.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei –oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei –oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; ua.).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; ua.).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes) (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes) vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
3.1.2.1. Rechtskräftige Verurteilung:
Zunächst einmal ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtkräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 02.03.2023 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG und nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG die primäre Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB aufweist.Zunächst einmal ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtkräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 02.03.2023 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter oder dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG die primäre Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB aufweist.
3.1.2.2. Besonders schweres Verbrechen:
Wie sich aus der zuvor aufgezeigten Judikatur ergibt, liegen bereits aufgrund des von ihm verübten Verbrechens des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels nach dem SMG ein besonders schweres Verbrechen im abstrakten Sinn vor. Allerdings bedarf es - wie aus der aufgezeigten Judikatur ebenfalls ersichtlich - einer fallbezogenen Prüfung, ob sich die Taten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.
Mit dieser Verurteilung hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner dabei gesetzten strafbaren Handlungen ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten zu verantworten, wobei sein deliktisches Handeln in eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe mündete. Hervorzuheben gilt in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung vor allem, dass sich der Beweggrund für sein Fehlverhalten in seiner tristen finanziellen Vermögenssituation begründet. Augenscheinlich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter handelte, sondern dass er sich mit seinem Komplizen zu einer Tätergruppierung zusammenschloss. In diesem Zusammenhang gilt es auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb dieser Tätergruppierung hervorzuheben, der nicht nur die Organisationshandlungen von Österreich aus vornahm, sondern sich in weiterer Folge an den Distributions- und Verkaufshandlungen vornahm bzw. andere Personen dazu bestimmte. Augenscheinlich ist auch, dass dieser Zusammenschluss nicht nur für eine einzelne Tathandlung angelegt, sondern auf Dauer für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ausgerichtet war. Die Tätergruppierung agierte arbeitsteilig und umfasste das Operationsfeld der Tätergruppierung nicht nur den Kosovo und Österreich, sondern auch Deutschland, was wiederum auf eine Planung und einen hohen Organisationsgrad hindeutet. Letztendlich gilt im gegenständlichen Falle auch zu betonen, dass die gehandelte Suchtgiftmenge mehrere Kilogramm umfasst und dadurch mehrfach die 25fache Grenzmenge überschritten hat.
Ebenso sind laut höchstgerichtlicher Judikatur die Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Mildernd wurde vom Strafgericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie seine teilweise Geständigkeit, wohingegen als erschwerend die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation, die vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen ins Gewicht fielen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich im gegenständlichen Fall nicht.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die mehrfachen Tatwiederholungen sowie insbesondere der Tatzeitraum eindeutig das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers ausdrücken. Es ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Taten in Bezug auf Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, wobei es sich um einen gravierenden Unrechtsgehalt handelt. Auch konnte ihn das Bestehen seines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern nicht davon abhalten, in derart gravierender Art und Weise Delikte nach dem SMG zu begehen, sodass in einer Gesamtschau die Tat auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist.
Somit stellen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten im konkreten Einzelfall sowohl objektiv, als auch subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
3.1.2.3. Gemeingefährlichkeit:
Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die „nationale Sicherheit“, insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen dieses strafbaren Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130; 23.09.2009, 2006/01/0626).Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die „nationale Sicherheit“, insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen dieses strafbaren Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130; 23.09.2009, 2006/01/0626).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, da er schwerwiegende Straftaten iSd SMG begangen hat, wobei sein Fehlverhalten in seiner Verurteilung zu einer unbedingten fünfjährigen Haftstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Bestimmungen des SMG und der Vergehen nach den Bestimmungen des WaffG gipfelte.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; 22.05.2007, 2006/21/0115). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Aber auch seine Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffG stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal ein öffentliches Interesse, an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insbesondere durch Private - verbundenen Gefahren besteht (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; 22.05.2007, 2006/21/0115). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist vergleiche VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Aber auch seine Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffG stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal ein öffentliches Interesse, an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insbesondere durch Private - verbundenen Gefahren besteht vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291).
Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtverhalten sowie durch die Vielzahl der Angriffe sowie deren hohen Unrechtsgehalt unmissverständlich seine Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht und auch deutlich gezeigt, dass er diese nicht akzeptieren will.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Im Lichte der vorgenannten Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Im Lichte der vorgenannten Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
3.1.2.4. Interessenabwägung:
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung, so ließ sich der Beschwerdeführer bereits einen kosovarischen Personalausweis ausstellen. Auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren brachte der Beschwerdeführer - weder im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerdeschrift und auch nicht vor dem erkennenden Gericht - Umstände vor, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen bzw. verbleibt hinsichtlich der Furcht vor einer Blutrache auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.3 zu verweisen, demzufolge eine maßgebliche Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft gemacht wurde und ein derartiges Vorbringen auf Grundlage der Länderberichte im gegenständlichen Fall als Privatverfolgung zudem keine Asylrelevanz aufweist.
Demgegenüber resultiert aus dem mehrfachen Fehlverhalten zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einem geregelten Asyl- und Fremdenwesens, der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 ua.).Demgegenüber resultiert aus dem mehrfachen Fehlverhalten zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einem geregelten Asyl- und Fremdenwesens, der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 ua.).
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen überwiegen die zuvor dargestellten öffentlichen Interessen dem Interesse bzw. der de facto nicht vorhandenen Erfordernis des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Asylstatus.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann, der aus dem Kosovo stammt und muttersprachlich Albanisch spricht. Er ist arbeitsfähig und absolvierte im Kosovo die Grundschule. Im Anschluss an seine Schulausbildung sicherte er sich dort seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Hilfstätigkeiten und verfügt er noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Des Weiteren ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet des Kosovo, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten-Verordnung handelt, derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation oder Sicherheitslage herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet des Kosovo, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten-Verordnung handelt, derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation oder Sicherheitslage herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommenAußergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen
Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ebenso ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, dass eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ebenso ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, dass eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers abzuerkennen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG vor.Nachdem der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers abzuerkennen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vor.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Begriff des ‚Familienlebens‘ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des ‚Familienlebens‘ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer zweifelsfrei über ein schützenwertes Familienleben. So ist er seit dem Jahr 2008 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet und entstammen aus dieser Beziehung drei minderjährige Kinder.
Zur Beziehung zu seiner Ehefrau gilt anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit 24.08.2022 durchgehend in Haft befindet. Auch wenn ihn seine Ehefrau während seiner Inhaftierung regelmäßig (und zeitweise auch von den gemeinsamen Kindern) besucht, ist infolge seiner Inhaftierung die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau (und den Kindern) dennoch seit rund eineinhalb Jahr aufgehoben. Darüber hinaus ist seine Ehefrau erwerbstätig und sichert sie sich mit ihrem Einkommen sowie mithilfe von staatlichen Unterstützungsleistungen ihren Lebensunterhalt und auch jenen die gemeinsamen Kinder. Somit wäre die Ehefrau, der auch die kosovarische Staatsbürgerschaft zukommt, im Falle seiner Abschiebung in den Kosovo nicht gezwungen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
Hinsichtlich der in den Jahren 2010, 2011 und 2013 in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).Hinsichtlich der in den Jahren 2010, 2011 und 2013 in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Zweifelsfrei weist der Beschwerdeführer eine Präsenz im Leben seiner Kinder auf. Einerseits durch den Bestand eines gemeinsamen Familienlebens im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft und andererseits dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Betreuung der Kinder eingebunden war und sich aktiv an dieser beteiligte. Diese Bindung erfährt jedoch – wie zuvor bereits dargelegt – durch seine seit 24.08.2022 bestehende durchgehende Inhaftierung eine gewichtige Relativierung, wobei das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lässt, dass ihn seine drei Kinder in der Haft besuchen kommen.
Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ist auch eine Teilnahme am täglichen Leben seiner Kinder nicht möglich und kann er bereits aus diesem Grund gegenwärtig kein intensives Familienleben mit seinen Kindern führen. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer noch eine verbleibende Haftstrafe von rund dreieinhalb Jahren zu verbüßen hat, was die Intensität seines gemeinsamen Familienlebens mit seinen Kindern abermals abschwächen wird. Während dieses Zeitraumes wird seine Ehefrau weiterhin alleine für die Kinder sorgen müssen, während der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht keinen Beitrag zum Haushaltseinkommen wird leisten können. Zudem kann aufgrund seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens sowie des Umstands, dass er bisher keiner über einen längeren Zeitraum berücksichtigungswürdigen legalen Beschäftigung in Freiheit nachgegangen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen werde. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die drei Kinder des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung „de facto gezwungen“ wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.). Seine Anwesenheit im Bundesgebiet ist daher für ihre Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindesmutter mithilfe staatlicher Unterstützung gewährleistet ist – nicht erforderlich. Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ist auch eine Teilnahme am täglichen Leben seiner Kinder nicht möglich und kann er bereits aus diesem Grund gegenwärtig kein intensives Familienleben mit seinen Kindern führen. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer noch eine verbleibende Haftstrafe von rund dreieinhalb Jahren zu verbüßen hat, was die Intensität seines gemeinsamen Familienlebens mit seinen Kindern abermals abschwächen wird. Während dieses Zeitraumes wird seine Ehefrau weiterhin alleine für die Kinder sorgen müssen, während der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht keinen Beitrag zum Haushaltseinkommen wird leisten können. Zudem kann aufgrund seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens sowie des Umstands, dass er bisher keiner über einen längeren Zeitraum berücksichtigungswürdigen legalen Beschäftigung in Freiheit nachgegangen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen werde. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die drei Kinder des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung „de facto gezwungen“ wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.). Seine Anwesenheit im Bundesgebiet ist daher für ihre Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindesmutter mithilfe staatlicher Unterstützung gewährleistet ist – nicht erforderlich.
Das erkennende Gericht lässt ebensowenig außer Acht, dass das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden wird. Dahingehend wurde in der Beschwerde dem Grunde nach zu Recht darauf hingewiesen, dass moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd sind (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021; 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). In diesem Zusammenhang gilt allerdings zu bedenken, dass es sich bei den 2010, 2011 und 2013 geborenen Kindern um keine Kleinkinder mehr handelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch weitere dreieinhalb Jahre seiner Strafhaft in Österreich zu verbüßen und weisen seine Kinder nach Ablauf dieser Zeit ein Alter von rund 14, 15 und 17 Jahren auf, weswegen der Einwand im gegenständlichen Fall zu kurz greift. Darüber hinaus kann der Kontakt zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern durchaus durch deren Besuchsaufenthalte im Kosovo bzw. außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden, die einerseits aufgrund der geografischen Nähe und andererseits aufgrund des Umstands ihrer kosovarischen Staatsbürgerschaft.Das erkennende Gericht lässt ebensowenig außer Acht, dass das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden wird. Dahingehend wurde in der Beschwerde dem Grunde nach zu Recht darauf hingewiesen, dass moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd sind vergleiche VfGH 08.06.2021, E575/2021; 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). In diesem Zusammenhang gilt allerdings zu bedenken, dass es sich bei den 2010, 2011 und 2013 geborenen Kindern um keine Kleinkinder mehr handelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch weitere dreieinhalb Jahre seiner Strafhaft in Österreich zu verbüßen und weisen seine Kinder nach Ablauf dieser Zeit ein Alter von rund 14, 15 und 17 Jahren auf, weswegen der Einwand im gegenständlichen Fall zu kurz greift. Darüber hinaus kann der Kontakt zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern durchaus durch deren Besuchsaufenthalte im Kosovo bzw. außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden, die einerseits aufgrund der geografischen Nähe und andererseits aufgrund des Umstands ihrer kosovarischen Staatsbürgerschaft.
Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Verfahren vorbrachte, dass er über zahlreiche Verwandte in Deutschland verfüge, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Deutschland lebenden volljährigen Verwandten im Lichte der einschlägigen Judikatur daher zu verneinen.Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Verfahren vorbrachte, dass er über zahlreiche Verwandte in Deutschland verfüge, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Deutschland lebenden volljährigen Verwandten im Lichte der einschlägigen Judikatur daher zu verneinen.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind (wie es gegenständlich nicht der Fall ist) kaum möglich ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Kinder nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten und dabei insbesondere auch aufgrund seines gravierenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des SMG eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen in eigener Verantwortung bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine schwerwiegende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie aufgrund der Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffenG – auch den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und allenfalls auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Beziehungen in Österreich und Deutschland als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind (wie es gegenständlich nicht der Fall ist) kaum möglich ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Kinder nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten und dabei insbesondere auch aufgrund seines gravierenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des SMG eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen in eigener Verantwortung bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine schwerwiegende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie aufgrund der Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffenG – auch den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und allenfalls auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Beziehungen in Österreich und Deutschland als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.
Zu prüfen wäre noch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen wäre noch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff), wobei jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282) bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff), wobei jedoch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282) bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 18 Jahren zusammen mit seinem Bundesgebiet aufgebauten sozialen Umfeld und Freundeskreis sowie seinen - wenn auch nur zeitweise bestandenen - beruflichen Tätigkeiten seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, wo er etwa die Hälfte seines Lebens verbracht und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, zweifellos über hohe persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr in den Kosovo gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich etc.) aufrecht zu erhalten und sind angesichts der geografischen Nähe des Kosovo (Urlaubs-)Besuche durch seine Freunde und Bekannten jedenfalls möglich.Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, wo er etwa die Hälfte seines Lebens verbracht und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, zweifellos über hohe persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr in den Kosovo gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich etc.) aufrecht zu erhalten und sind angesichts der geografischen Nähe des Kosovo (Urlaubs-)Besuche durch seine Freunde und Bekannten jedenfalls möglich.
Er hat außerdem die deutsche Sprache erlernt, war jedoch zu keiner Zeit tatsächlich am Arbeitsmarkt integriert. Zudem hat er ansonsten an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und hat keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird, auch wenn der Beschwerdeführer als Hausmeister in der Justizanstalt tätig ist. Hinsichtlich seiner angeführten Tätigkeit während seiner Strafhaft darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gefängnisinsassen grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sodass sich auch daraus keine berücksichtigungswürdige Integration ableiten lässt, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit lediglich äußerst kurze Zeiträume legal gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Da der Beschwerdeführer jedoch volljährig und arbeitsfähig ist sowie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts imstande sein wird.Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Da der Beschwerdeführer jedoch volljährig und arbeitsfähig ist sowie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts imstande sein wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen von einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen von einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie der Einhaltungen der Bestimmungen des WaffG gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie der Einhaltungen der Bestimmungen des WaffG gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).
Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung seit über 18 Jahren in Österreich aufhältig, jedoch weist der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren auf. Diese Verurteilung umfasst dabei Delikte wie (mehrfachen) Suchtgifthandel sowie unbefugten Waffenbesitz. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die von ihm begangenen Delikte spiegeln auch sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wieder. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gesundheit der Allgemeinheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen ausgeht.Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung seit über 18 Jahren in Österreich aufhältig, jedoch weist der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren auf. Diese Verurteilung umfasst dabei Delikte wie (mehrfachen) Suchtgifthandel sowie unbefugten Waffenbesitz. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die von ihm begangenen Delikte spiegeln auch sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wieder. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gesundheit der Allgemeinheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen ausgeht.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Kosovo nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Kosovo nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und erfolgte die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo – einen sicheren Herkunftsstaat – daher zu Recht.Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und erfolgte die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo – einen sicheren Herkunftsstaat – daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen.
3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
3.7.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder gemäß Z 5 dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Ziffer eins, dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder gemäß Ziffer 5, dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 53 Abs. 3 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen.
3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.03.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG und nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.03.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter oder dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Die belangte Behörde stützte sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 5 FPG.Die belangte Behörde stützte sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer 5, FPG.
Ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist), bedarf zudem einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238). Dabei ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist), bedarf zudem einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238). Dabei ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer brachte durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Es verbleibt zudem anzumerken, dass er sich gegenwärtig noch in Strafhaft befindet, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung beeinträchtigt und ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein laufendes Einkommen zu verschaffen, weiterhin vergleichbare Straftaten begehen wird.Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer brachte durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck. Es verbleibt zudem anzumerken, dass er sich gegenwärtig noch in Strafhaft befindet, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung beeinträchtigt und ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein laufendes Einkommen zu verschaffen, weiterhin vergleichbare Straftaten begehen wird.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, verbleibt – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die umseitigen Ausführungen unter Punkt 3.4 zu verweisen. Bei Vorliegen eines schweren Verbrechens (vgl. Punkt 3.1.) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass der Erlassung eines Einreiseverbotes weder der langjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich noch dessen sonstige vollkommene soziale Integration im Inland entgegenstehen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 05.07.2022, Ra 2021/21/0266). Somit greift der Beschwerdeeinwand wonach sich der Beschwerdeführer seit mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er hier über ein Privat- und Familienleben verfüge und die Verhängung eines Einreiseverbotes somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle, im gegenständlichen Fall zu kurz. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, beizutreten.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, verbleibt – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die umseitigen Ausführungen unter Punkt 3.4 zu verweisen. Bei Vorliegen eines schweren Verbrechens vergleiche Punkt 3.1.) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass der Erlassung eines Einreiseverbotes weder der langjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich noch dessen sonstige vollkommene soziale Integration im Inland entgegenstehen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 05.07.2022, Ra 2021/21/0266). Somit greift der Beschwerdeeinwand wonach sich der Beschwerdeführer seit mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er hier über ein Privat- und Familienleben verfüge und die Verhängung eines Einreiseverbotes somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle, im gegenständlichen Fall zu kurz. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, beizutreten.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, dass dem Grund nach ein Einreiseverbot rechtfertigt.
Was die Höhe des auf unbefristete Dauer verhängten Einreiseverbotes betrifft, darf das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Im Gegensatz dazu vermag aber auch der Beschwerdeeinwand des Bestehens eines Familienlebens und des Vorliegens von Kindeswohl nicht per se eine Unverhältnismäßigkeit und somit die generelle Unzulässigkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes bewirken.Was die Höhe des auf unbefristete Dauer verhängten Einreiseverbotes betrifft, darf das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Im Gegensatz dazu vermag aber auch der Beschwerdeeinwand des Bestehens eines Familienlebens und des Vorliegens von Kindeswohl nicht per se eine Unverhältnismäßigkeit und somit die generelle Unzulässigkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes bewirken.
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028).
Im gegenständlichen Fall gilt in Hinblick auf seine starken familiären und privaten Bindungen an Österreich und dem dahingehenden Beschwerdeeinwand somit zu prüfen, ob eine allfällige Unverhältnismäßigkeit vorliegt bzw. ob und warum ein lebenslanges Fernbleiben vom gesamten „Schengenraum“ und damit potentiell eine lebenslange Trennung von seinen Familienangehörigen gerechtfertigt erscheint (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).Im gegenständlichen Fall gilt in Hinblick auf seine starken familiären und privaten Bindungen an Österreich und dem dahingehenden Beschwerdeeinwand somit zu prüfen, ob eine allfällige Unverhältnismäßigkeit vorliegt bzw. ob und warum ein lebenslanges Fernbleiben vom gesamten „Schengenraum“ und damit potentiell eine lebenslange Trennung von seinen Familienangehörigen gerechtfertigt erscheint vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).
Dabei fallen im Besonderen die näheren Umstände dieser Verurteilung negativ ins Gewicht. So trat der Beschwerdeführer nicht bloß als Einzeltäter ins Erscheinung, sondern erfolgten seine Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, welche sich durch eine arbeitsteilige Vorgehensweise auszeichnete. Dabei kam dem Beschwerdeführer innerhalb dieser Tätergruppierung eine hervorgehobene Rolle zu, was sich durch seine Organisationstätigkeiten und seine teilweise Deliktsqualifikation, auch nach § 12 StGB, erhärtet. Letzteres führt auch dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Fehlverhalten einzugestehen hat, sondern er einen anderen zur Begehung einer Straftat bestimmte.Dabei fallen im Besonderen die näheren Umstände dieser Verurteilung negativ ins Gewicht. So trat der Beschwerdeführer nicht bloß als Einzeltäter ins Erscheinung, sondern erfolgten seine Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, welche sich durch eine arbeitsteilige Vorgehensweise auszeichnete. Dabei kam dem Beschwerdeführer innerhalb dieser Tätergruppierung eine hervorgehobene Rolle zu, was sich durch seine Organisationstätigkeiten und seine teilweise Deliktsqualifikation, auch nach Paragraph 12, StGB, erhärtet. Letzteres führt auch dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Fehlverhalten einzugestehen hat, sondern er einen anderen zur Begehung einer Straftat bestimmte.
Für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes spricht im gegenständlichen Fall letztlich aber vor allem auch die große Menge des gehandelten Suchtgiftes – so lag diese im Kilogrammbereich und wurde das 25fache der Grenzmenge mehrfach überschritten –, der lange Deliktszeitraum von etwa einem Jahr sowie das Operationsgebiet der Tätergruppierung, welches die Staaten Österreich und Deutschland umfasste.
Mit der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes wird im gegenständlichen Fall ohne Zweifel auch massiv in das im Bundesgebiet bestehende schützenswerte Familienleben und das Kindeswohl eingegriffen. Wie allerdings bereits die vorstehenden Ausführungen unter Punkt II.3.4. zeigen, erfahren die hier bestehenden familiären Bindungen bereits durch die ausgesprochene mehrjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers eine Relativierung und nahm er mit seinem strafrechtswidrigem Verhalten eine Trennung von seiner Familie auch bewusst in Kauf. Dabei musste er sich aufgrund der Schwere seines Deliktes im Klaren sein, dass diese Trennung einen längeren Zeitraum umfassen wird bzw. auch den Ausspruch einer schwerwiegenden fremdenrechtlichen Maßnahme nach sich ziehen kann. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigten, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159).Mit der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes wird im gegenständlichen Fall ohne Zweifel auch massiv in das im Bundesgebiet bestehende schützenswerte Familienleben und das Kindeswohl eingegriffen. Wie allerdings bereits die vorstehenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4. zeigen, erfahren die hier bestehenden familiären Bindungen bereits durch die ausgesprochene mehrjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers eine Relativierung und nahm er mit seinem strafrechtswidrigem Verhalten eine Trennung von seiner Familie auch bewusst in Kauf. Dabei musste er sich aufgrund der Schwere seines Deliktes im Klaren sein, dass diese Trennung einen längeren Zeitraum umfassen wird bzw. auch den Ausspruch einer schwerwiegenden fremdenrechtlichen Maßnahme nach sich ziehen kann. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigten, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159).
Im vorliegenden Beschwerdefall sind somit keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung nahelegen würden. Vielmehr kann der besonders auffallenden und vielschichtigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes nur durch die Verhängung eines unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbotes begegnet werden (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Somit erweist sich im gegenständlichen Fall das auf unbefristete Dauer erlassene Einreiseverbot angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Beschwerdefall sind somit keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung nahelegen würden. Vielmehr kann der besonders auffallenden und vielschichtigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes nur durch die Verhängung eines unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbotes begegnet werden vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Somit erweist sich im gegenständlichen Fall das auf unbefristete Dauer erlassene Einreiseverbot angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls als gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten aus § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 ableitbar ist. Die Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu eingeführten § 46a FrPolG 2005 führen zu dessen Abs. 1 aus, dass die dort vorgesehene Prüfung (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung) von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. 330 Blg.NR XXIV. GP, 29). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten aus Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 ableitbar ist. Die Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu eingeführten Paragraph 46 a, FrPolG 2005 führen zu dessen Absatz eins, aus, dass die dort vorgesehene Prüfung (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung) von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche 330 Blg.NR römisch 24 . GP, 29).
Im gegenständlichen Verfahren wurde im Rahmen der Zulässigkeit der Abschiebung die erforderliche Prüfung durchgeführt.
Dem behördlichen Verfahren lag zudem kein inhaltlicher Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zugrunde und wurde darüber folglich auch nicht vom BFA abgesprochen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN). Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN).
Auch den VwG ist durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG 2014) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190); siehe zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Im gegenständlichen Fall war dies aufgrund der obigen Ausführungen und der laut BFA-VG erforderlichen persönlichen Antragstellung nicht indiziert. Auch den VwG ist durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG 2014) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG 2014 weiterzuleiten (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190); siehe zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des Paragraph 6, AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Im gegenständlichen Fall war dies aufgrund der obigen Ausführungen und der laut BFA-VG erforderlichen persönlichen Antragstellung nicht indiziert.
Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung „in eventu“ beantragte Duldung des BF nach § 46a FPG (VH-Schrift Seite 24) war, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, somit als unzulässig zurückzuweisen.Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung „in eventu“ beantragte Duldung des BF nach Paragraph 46 a, FPG (VH-Schrift Seite 24) war, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht insbesondere ausführlich mit der Thematik der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei der Begehung eines besonders schweren Verbrechens (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493; 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.) sowie mit der Frage der Zulässigkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes bei Vorliegen eines Privat- und Familienlebens (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238; 16.11.2022, Ra 2022/20/0002; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; ua. ) auseinander.In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht insbesondere ausführlich mit der Thematik der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei der Begehung eines besonders schweren Verbrechens vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493; 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.) sowie mit der Frage der Zulässigkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes bei Vorliegen eines Privat- und Familienlebens vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238; 16.11.2022, Ra 2022/20/0002; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; ua. ) auseinander.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungsverfahren Abschiebung Angemessenheit Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz besonders schweres Verbrechen Duldung Einreiseverbot rechtmäßig Flüchtlingseigenschaft freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Karte für Geduldete mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässiger Antrag Verbrechen Verhältnismäßigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2276950.1.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024