Entscheidungsdatum
16.02.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L518 1312809-8/25E
L518 1312809-9/9E, L518 1312809-8/25E, L518 1312809-9/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. 770314806-231845555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. 770314806-231845555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird, insoweit die Spruchpunkte ll. bis Vl. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wird.A) Die Beschwerde wird, insoweit die Spruchpunkte ll. bis römisch fünf l. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. 11.10.1992, StA. Armenien vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. 770314806-230925343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. 11.10.1992, StA. Armenien vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2023, Zl. 770314806-230925343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, beschlossen:
A) Das zur Zahl L518 1312809-9 (§ 46a FPG) geführte Verfahren wird eingestellt.A) Das zur Zahl L518 1312809-9 (Paragraph 46 a, FPG) geführte Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger vom Armenien. Er reiste mit seiner Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte diese für sich und den BF am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger vom Armenien. Er reiste mit seiner Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte diese für sich und den BF am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 als unzulässig zurückgewiesen und wurde der BF nach Frankreich ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben. Am 20.08.2008 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.
I.2. Mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.römisch eins.2. Mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.
I.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. römisch eins.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 12, 2. Fall, § 133 (1), § 293 (1) und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133, (1), Paragraph 293, (1) und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs. 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (3) 1. Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins, 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
I.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. römisch eins.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war.
Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen.
Folgerichtig besteht gegen den BF seit dem 10.09.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
I.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Mittels Verbesserungsauftrages vom 05.08.2021 wurde er in Kenntnis gesetzt, dass die beantragte Duldung als unzulässig zurückzuweisen ist. Gründe nach den §§ 50 und 51 FPG sind mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen. Es wurde dem BF weiters mitgeteilt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, falls er einen solchen einbringen möchte, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass bezüglich der bestehenden Duldung seines Aufenthalts im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen.römisch eins.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Mittels Verbesserungsauftrages vom 05.08.2021 wurde er in Kenntnis gesetzt, dass die beantragte Duldung als unzulässig zurückzuweisen ist. Gründe nach den Paragraphen 50 und 51 FPG sind mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen. Es wurde dem BF weiters mitgeteilt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, falls er einen solchen einbringen möchte, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass bezüglich der bestehenden Duldung seines Aufenthalts im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen.
Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Verbesserungsauftrag des BF vom 05.08.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, die Mängel seines Antrags zu beheben. Unter anderem wurde er zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert.
I.5. Mit im Email vom 30.08.2021 übermittelter Stellungnahme wurde Stellung bezogen zum absolvierten Substitutionsprogramm, zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis und zur Nichtvorlage eines Reisepasses. Am 07.09.2021 wurde die Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.08.2021 über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) vorgelegt. Am 09.09.2021 wurde eine weitere Stellungnahme/Begründung der Antragstellung und die Kopie eines Schreibens („Anfrage für armenischen Reisepass“, datiert mit 08.09.2021) an die armenische Botschaft übermittelt. Am 17.09.2021 wurde das Antwortschreiben der armenischen Botschaft in englischer Sprache, datiert mit 09.09.2021, inklusive eines Antrags („Absehen von der Verpflichtung einen armenischen Reisepass vorzulegen“) eingebracht.römisch eins.5. Mit im Email vom 30.08.2021 übermittelter Stellungnahme wurde Stellung bezogen zum absolvierten Substitutionsprogramm, zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis und zur Nichtvorlage eines Reisepasses. Am 07.09.2021 wurde die Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.08.2021 über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) vorgelegt. Am 09.09.2021 wurde eine weitere Stellungnahme/Begründung der Antragstellung und die Kopie eines Schreibens („Anfrage für armenischen Reisepass“, datiert mit 08.09.2021) an die armenische Botschaft übermittelt. Am 17.09.2021 wurde das Antwortschreiben der armenischen Botschaft in englischer Sprache, datiert mit 09.09.2021, inklusive eines Antrags („Absehen von der Verpflichtung einen armenischen Reisepass vorzulegen“) eingebracht.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs.
I.7. Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG. römisch eins.7. Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
Am 23.08.2023 wurde der BF diesbezüglich vor dem BFA, RD Tirol, einvernommen. Dabei brachte der BF unter anderem vor „Ich möchte dazu sagen, dass ich schon länger als mein halbes Leben in Österreich bin, dass meine ganzen Geschwister hier in Österreich sind und dass ich ein Kind in Österreich habe, mein Sohn ist bald 4 Jahre und ich habe seit der letzten Verurteilung auch nichts zu Schulden kommen lassen“.
Zeitgleich zur Einvernahme wurde dem BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldeadresse eine Meldeverpflichtung gem. § 13 Abs 2 BFA-VG ausgefolgt, worin ihm aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach. Zeitgleich zur Einvernahme wurde dem BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldeadresse eine Meldeverpflichtung gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt, worin ihm aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach.
I.8. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. römisch eins.8. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen.
Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.
I.9. Am 05.09.2023 kam der BF persönlich zum BFA und verlangte eine Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung der Duldung zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice. Im Zuge dessen brachte er seinen armenischen Reisepass, Nr. AL 0208825, in Vorlage. Er verließ das BFA jedoch vorzeitig, weswegen ihm die die Bestätigung hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Duldung bzw. über die Sicherstellung seines Reisepasses nicht ausgefolgt werden konnte. römisch eins.9. Am 05.09.2023 kam der BF persönlich zum BFA und verlangte eine Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung der Duldung zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice. Im Zuge dessen brachte er seinen armenischen Reisepass, Nr. AL 0208825, in Vorlage. Er verließ das BFA jedoch vorzeitig, weswegen ihm die die Bestätigung hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Duldung bzw. über die Sicherstellung seines Reisepasses nicht ausgefolgt werden konnte.
I.10. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam. römisch eins.10. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam.
I.11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich über geringe, in keinster Weise ausreichende, Barmittel und Vermögenswerte verfügt. Insbesondere seine Mittellosigkeit sowie der Umstand, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, lassen die Behörde zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der BF insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt und mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen von der Strafbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck und der Landespolizeidirektion SVA bestraft wurde. Er kommt der gerichtlich angeordneten Zahlung des Unterhalts für seinen Sohn und auch der vom BFA auferlegten Meldeverpflichtung nicht nach. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nach und ist nicht mehr sozialversichert. Er lebe von der finanziellen Unterstützung seines Vaters. Aufgrund einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens steht fest, dass der BF eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich erneut rechtswidrige Handlungen setzen werden. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.
I.12. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert. römisch eins.12. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt Pkt. IV. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt Il. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte III., V., VI. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt V. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt Pkt. römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt römisch eins l. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf., römisch sechs. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt römisch fünf. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen.
I.13. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde, insoweit die Spruchpunkte ll. bis Vl. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde. Das zur Zahl L518 13128O9-9 (§ 46a FPG) geführte Verfahren wurde eingestellt.römisch eins.13. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde, insoweit die Spruchpunkte ll. bis römisch fünf l. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde. Das zur Zahl L518 13128O9-9 (Paragraph 46 a, FPG) geführte Verfahren wurde eingestellt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die beschwerdeführende Partei ist StA der Republik Armenien und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Folglich wurde eine Duldung ausgesprochen und brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung ein. Seit dem L0.9.2020 besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass angesichts der von der bP begangenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte, bzw. dem dieser Sachverhalte zu Grunde liegenden Fehlverhaltens eine nicht für die bP sprechende positive Zukunftsprognose zu erstellen ist. Ebenso kam im Verfahren hervor, dass der BF nicht über einen Wohnsitz, wie auch über keine finanziellen Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Die bP lebt von den finanziellen Zuwendungen des in Deutschland lebenden Vaters und ist der BF mit den Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in erheblichen Rückstand. Zudem verfügt der BF nicht über eine Arbeitsstelle. Zwar wird durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unerheblich in das Privat- und Familienleben der bP eingegriffen, jedoch erweist sich dieser angesichts der oben dargelegten Ausführungen, insbesondere des, den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des BF als zulässig. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art.8 EMRK war insbesondere betreffend Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war festzustellen, dass der BF zwar langjährig im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch seit mehreren Jahren der Aufenthalt nunmehr rechtswidrig ist. Darüber hinaus war ein bestehendes Familienleben, ein schutzwürdiges Privatleben sowie ein nennenswerter Grad der lntegration nicht zu ersehen. Zudem berücksichtigte die bB zutreffend, dass die bP seit 23.6.2023 von der Mutter ihres Sohnes getrennt lebt und ein wöchentliches Kontaktrecht hat, im Zuge dessen er mit seinem Sohn Fußball oder Basketball spielen würde bzw. schwimmen gehen würde. Zudem hat die bP zu den in Österreich lebenden Geschwistern sporadischen Kontakt und wird die bP von diesen nicht unterstützt. Seitens der belangten Behörde wurde auch das von der Rückkehrentscheidung betroffene Kindeswohl zutreffend gewürdigt, nämlich dahingehend, dass keine derart besondere Beziehungsintensität bzw. intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt und sei festgehalten, dass ein Kontakt zum eigenen Kind durch Besuche in Armenien bzw. Telefonaten aufrecht erhalten kann. Auch war zu berücksichtigen, dass die bP der sie treffenden Obliegenheit zur Unterhaltsleistung nicht hinreichend nachkommt. Dies wurde sowohl anhand der in der Akte befindlichen Bescheinigungsmittel, als auch durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt.Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die beschwerdeführende Partei ist StA der Republik Armenien und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Folglich wurde eine Duldung ausgesprochen und brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung ein. Seit dem L0.9.2020 besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass angesichts der von der bP begangenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte, bzw. dem dieser Sachverhalte zu Grunde liegenden Fehlverhaltens eine nicht für die bP sprechende positive Zukunftsprognose zu erstellen ist. Ebenso kam im Verfahren hervor, dass der BF nicht über einen Wohnsitz, wie auch über keine finanziellen Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Die bP lebt von den finanziellen Zuwendungen des in Deutschland lebenden Vaters und ist der BF mit den Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in erheblichen Rückstand. Zudem verfügt der BF nicht über eine Arbeitsstelle. Zwar wird durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unerheblich in das Privat- und Familienleben der bP eingegriffen, jedoch erweist sich dieser angesichts der oben dargelegten Ausführungen, insbesondere des, den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des BF als zulässig. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK war insbesondere betreffend Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war festzustellen, dass der BF zwar langjährig im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch seit mehreren Jahren der Aufenthalt nunmehr rechtswidrig ist. Darüber hinaus war ein bestehendes Familienleben, ein schutzwürdiges Privatleben sowie ein nennenswerter Grad der lntegration nicht zu ersehen. Zudem berücksichtigte die bB zutreffend, dass die bP seit 23.6.2023 von der Mutter ihres Sohnes getrennt lebt und ein wöchentliches Kontaktrecht hat, im Zuge dessen er mit seinem Sohn Fußball oder Basketball spielen würde bzw. schwimmen gehen würde. Zudem hat die bP zu den in Österreich lebenden Geschwistern sporadischen Kontakt und wird die bP von diesen nicht unterstützt. Seitens der belangten Behörde wurde auch das von der Rückkehrentscheidung betroffene Kindeswohl zutreffend gewürdigt, nämlich dahingehend, dass keine derart besondere Beziehungsintensität bzw. intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt und sei festgehalten, dass ein Kontakt zum eigenen Kind durch Besuche in Armenien bzw. Telefonaten aufrecht erhalten kann. Auch war zu berücksichtigen, dass die bP der sie treffenden Obliegenheit zur Unterhaltsleistung nicht hinreichend nachkommt. Dies wurde sowohl anhand der in der Akte befindlichen Bescheinigungsmittel, als auch durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt.
lm Hinblick auf die vom BF verwirklichten strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verwirklichten Sachverhalte, bzw. dem diesen Sachverhalten zu Grunde liegenden Fehlverhalten, insbesondere das wiederholte Dokumentieren der Missachtung der Rechtsordnung des Gastlandes durch die wiederholte Delinquenz, war die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 53 Abs. 3 Z. I FPG erfüllt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der BF lediglich 3 Mal verurteilt worden sei und zweimal lediglich Zusatzstrafen verhängt worden sei, sowie Freiheitsstrafen in der Höhe von 20 Monaten und nicht von 30 Monaten verhängt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig zielführend erweist sich das Vorbringen, dass der BF seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen habe, zumal angesichts der letztgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsverwirklichung ein für die bP negative Zukunftsprognose zu erstellen ist. In Anbetracht der letzten verwaltungsrechtlichen Anzeigenerstattung erweist sich auch die von der rechtsfreundlichen Vertretung als positiv hervorgehobene Absolvierung der Suchttherapie als nicht geeignet. Die Frist des Einreiseverbotes war jedoch angesichts der Vater - Kind Bindung auf drei Jahre herabzusetzen, wenngleich auch dies durch die nur sehr schleppenden Unterhaltszahlungen und die sehr unregelmäßigen, nicht auf Vereinbarungen fußende, Kontakte beeinträchtigt werden.lm Hinblick auf die vom BF verwirklichten strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verwirklichten Sachverhalte, bzw. dem diesen Sachverhalten zu Grunde liegenden Fehlverhalten, insbesondere das wiederholte Dokumentieren der Missachtung der Rechtsordnung des Gastlandes durch die wiederholte Delinquenz, war die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 53 Absatz 3, Z. römisch eins FPG erfüllt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der BF lediglich 3 Mal verurteilt worden sei und zweimal lediglich Zusatzstrafen verhängt worden sei, sowie Freiheitsstrafen in der Höhe von 20 Monaten und nicht von 30 Monaten verhängt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig zielführend erweist sich das Vorbringen, dass der BF seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen habe, zumal angesichts der letztgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsverwirklichung ein für die bP negative Zukunftsprognose zu erstellen ist. In Anbetracht der letzten verwaltungsrechtlichen Anzeigenerstattung erweist sich auch die von der rechtsfreundlichen Vertretung als positiv hervorgehobene Absolvierung der Suchttherapie als nicht geeignet. Die Frist des Einreiseverbotes war jedoch angesichts der Vater - Kind Bindung auf drei Jahre herabzusetzen, wenngleich auch dies durch die nur sehr schleppenden Unterhaltszahlungen und die sehr unregelmäßigen, nicht auf Vereinbarungen fußende, Kontakte beeinträchtigt werden.
I.14. Mit Eingabe vom 29.12.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.14. Mit Eingabe vom 29.12.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Deutschland und Österreich neun Jahre lang die Schule. Der BF absolvierte eine Ausbildung zum Croupier und zum Buchhalter. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in Deutschland und Österreich neun Jahre lang die Schule. Der BF absolvierte eine Ausbildung zum Croupier und zum Buchhalter. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, XXXX , XXXX , StA. Serbien. Die Trennung von der Kindesmutter erfolgte im Juni 2022. Das alleinige Sorgerecht kommt der Mutter zu.Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, römisch 40 , römisch 40 , StA. Serbien. Die Trennung von der Kindesmutter erfolgte im Juni 2022. Das alleinige Sorgerecht kommt der Mutter zu.
Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung.
Der BF reiste 1994 von Armenien nach Deutschland und 2007 nach Österreich. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater unterstützt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn.
Der letzte Hauptwohnsitz des BF XXXX , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in XXXX Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024).Der letzte Hauptwohnsitz des BF römisch 40 , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in römisch 40 Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024).
Gegen den BF besteht seit dem 10.09.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Armenien ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.1.2. zum bisherigen Verfahren: römisch zwei.1.2. zum bisherigen Verfahren:
Der BF, vertreten durch seine Mutter, stellte am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 als unzulässig zurückgewiesen und wurde der BF nach Frankreich ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben. Am 20.08.2008 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.
Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen.
Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs.
Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
Mit Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 wurde dem BF gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach.Mit Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 wurde dem BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach.
Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
II.1.3. Zur Strafbarkeit des BF:römisch zwei.1.3. Zur Strafbarkeit des BF:
Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 12, 2. Fall, § 133 (1), § 293 (1) und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133, (1), Paragraph 293, (1) und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (3) 1. Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins, 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Gegen den BF besteht eine Vormerkung in den internen Datenbanken wegen eines Waffenverbots der Tirol LPD SVA für Tirol Landespolizeidirektion LPD unter Geschäftszahl: XXXX , rechtskräftig ab 24.02.2012, tritt außer Kraft: 20.02.2028.Gegen den BF besteht eine Vormerkung in den internen Datenbanken wegen eines Waffenverbots der Tirol LPD SVA für Tirol Landespolizeidirektion LPD unter Geschäftszahl: römisch 40 , rechtskräftig ab 24.02.2012, tritt außer Kraft: 20.02.2028.
Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des § 39 SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie.Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des Paragraph 39, SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie.
Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür ist der Umstand, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe.Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür ist der Umstand, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe.
Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-10-10 11:59
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. Dazu darf bemerkt werden, dass durch die jüngsten Ereignisse im Sept. 2023 (Exodus des größten Teils der dort ansässigen Bevölkerung aus Bergkarabach nach Armenien aufgrund des Einmarsches aserbaidschanischer Truppen) diese Region auch bekannt als selbst ernannte Republik Arzach mit Jänner 2024 aufgelöst werden soll.
Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
COVID-19
Letzte Änderung 2023-10-10 12:00
Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
In Armenien wurden fast alle COVID-bezogenen Beschränkungen aufgehoben (WKO 26.5.2022).
Seit Anfang März 2022 ist die Maskenpflicht in allen Innenbereichen (mit Ausnahme von medizinischem Personal in Krankenhäusern sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und in Taxis) aufgehoben. Seit 1.Mai 2022 besteht keine 3-G-Nachweispflicht mehr. Für die Einreise nach Armenien besteht seit 1. Mai 2022 ebenfalls keine 3-G-Nachweispflicht (WKO 26.5.2022).
Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 26.5.2022).
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-10 12:00
Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023).
Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).
Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023).
Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).
In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-10-10 15:10
Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023).
In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023).
Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)).
Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023).
Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach)
Letzte Änderung 2023-10-10 17:46
Sicherheitslage
Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vgl. der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023).Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vergleiche der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023).
Während der kurzen Kämpfe starben armenischen Angaben zufolge mehr als 200 Menschen, rd. 400 weitere wurden demnach verletzt. Bereits im Dezember 2022 hatte Aserbaidschan die einzige Verbindungsstraße von Armenien nach Berg-Karabach, den sogenannten Latschin-Korridor, blockiert und seit Juli 2023 auch keine humanitäre Hilfe erlaubt, wodurch es zu einer schwerwiegenden Krise in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in Berg-Karabach gekommen ist (AA 25.9.2023).
Nach der Militäroffensive Aserbaidschans haben offiziell 100.514 Armenierinnen und Armenier ihre Heimat in Berg-Karabach verlassen und damit nahezu die gesamte Bevölkerung der Region. Anscheinend war die geschätzte Zahl von 120.000 Menschen in Berg-Karabach zu hoch angesetzt, da bereits während des sechswöchigen Krieges im Herbst 2020 viele Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach in die Republik Armenien geflohen und nicht alle danach wieder zurückgekehrt waren (AA 9.10.2023).
Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vgl. derStandard 28.9.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vergleiche derStandard 28.9.2023).
Nachdem die volle Kontrolle über das Gebiet von Berg-Karabach gewonnen wurde, geht die aserbaidschanische Regierung, Medienberichten zufolge, nun gegen Vertretende der dortigen bisherigen Autoritäten der international nicht anerkannten und sich zum 01.01.2024 auflösenden „Republik Arzach“ vor. Den Festgenommenen werde Terrorismus, Finanzierung von Terrorismus, Gründung bewaffneter Gruppen und von Gruppen, die in der Gesetzgebung nicht vorgesehen sind, vorgeworfen. Anderen führenden Vertretenden der Autoritäten von Berg-Karabach sei die Ausreise nach Armenien über den offiziellen Checkpoint hingegen gewährt worden, darunter dem ehemaligen Staatsminister (AA 9.10.2023).
Die aserbaidschanische Regierung habe erklärt, sie beabsichtige, Kämpfern aus Berg-Karabach grundsätzlich Amnestie zu gewähren, aber diejenigen zu verhaften, welche Kriegsverbrechen begangen hätten. Wie weiter mit Verweis auf armenische Medien berichtet wurde, sollen die aserbaidschanischen Behörden nach dem 19.09.2023 eine Liste von Vertretenden der „Republik Arzach“ erstellt haben, deren Auslieferung sie fordern (AA 9.10.2023).
Fast zwei Wochen nach dem Großangriff Aserbaidschans auf Bergkarabach ist eine UN-Mission in der mittlerweile nahezu menschenleeren Kaukasusregion eingetroffen. Die UN-Mission war in Karabach angekommen, um vor allem den humanitären Bedarf einzuschätzen. Es ist die erste UN-Mission für Bergkarabach seit über 30 Jahren. Inzwischen haben jedoch nahezu alle der geschätzt 120.000 armenischen Einwohner die Region fluchtartig aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Aserbaidschans in Richtung Armenien verlassen. Bergkarabach gehört völkerrechtlich zu Aserbaidschan, es lebten dort bisher aber überwiegend ethnische Armenier. Die Region hatte sich 1991 nach einem Referendum für unabhängig erklärt. Dieses wurde international nicht anerkannt und von der aserbaidschanischen Minderheit boykottiert (VN o.D.)
Historischer Rückblick:
Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, war seit einem Waffenstillstandsabkommen von 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto von Aserbaidschan unabhängig, obwohl ihre Unabhängigkeit von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wurde. Die Bevölkerung des Gebiets bestand zum größten Teil aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Ein Drittel von Berg-Karabach und einige angrenzende Gebiete wurden 2020 im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens, das einen wochenlangen Konflikt beendete, unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt. Die Zivilbevölkerung war zuweilen der Gefahr von Gewalt durch aserbaidschanische Militäroperationen ausgesetzt (FH 2023 - Nagorno-Karabakh).
Armenien erkannte die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch waren beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhielten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hatte einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitete. Sie verfügte über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil galten eigene Gesetze, zum Teil wurden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen waren eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ war armenisch; die „Währung“ war der armenische Dram (AA 25.7.2022).
Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am 27. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (9. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren. Gemäß einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am 9. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am 27. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (9. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren. Gemäß einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am 9. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022).
Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023).
Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vgl. derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vergleiche derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-10-10 12:03
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem 30. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem 30. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022).
Korruption
Letzte Änderung 2023-10-10 12:54
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023).
Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022).
Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022).
NGOs und Menschrechtsaktvisten
Letzte Änderung 2023-10-10 12:54
Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).
In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).
Ombudsperson
Letzte Änderung 2023-10-10 12:55
Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022).
Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-10-10 12:57
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum 50. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022).Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum 50. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022).
Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Männer unter 36 Jahren, die noch nicht als Vertragsbedienstete gedient haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst gemeldet werden (CIA 26.9.2023).
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022).
Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022).
Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020).
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen waren, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 20.3.2023).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (VP 22.7.2023).
Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee, deren Ausmaß unbekannt war. Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023).
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2023-10-10 13:07
Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023).Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023).
Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022).
Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021).
Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022).
Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-10 13:08
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022).
Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023).
Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023).
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-10 14:09
In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023).
Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023).
Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023).
Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023).
Journalist:innen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022).
Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation ist grundsätzlich vorhanden. Ohne richterliche Erlaubnis und der Angabe zwingender Beweise für kriminelle Aktivitäten, dürfen Behörden keine Telefone abhören, Korrespondenzen abfangen oder Durchsuchungen durchführen. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2023-10-11 06:14
In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).
Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).
Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023).
Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023).
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022).
Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-11 07:44
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-11 07:47
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Artikel 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Artikel 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022).
Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 26.9.2023).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 26.9.2023).
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Baha'is, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv sei und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gebe, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-11 10:30
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-11 14:52
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022).
Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vergleiche BMEIA 2.10.2023).
? Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 2.10.2023
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-11 14:52
Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der Rasse oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Kontaktpersonen aus der Zivilgesellschaft berichteten von diskriminierenden Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Gesetz verpflichtet die Inhaftierungsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sieht eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor. Der UNHCR berichtete über Probleme mit den ordnungsgemäßen Notifizierungsverfahren, die zu verpassten Fristen und Ablehnungen von Asylanträgen führten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen und Traumaüberlebenden und erlaubt Haftanstalten, Asylanträge entgegenzunehmen. Das Gesetz wurde im Allgemeinen in dem Maße durchgesetzt, wie es die Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die nicht der armenischen Volksgruppe angehörten, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Neuansiedlung auf und bot den in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Im Mai nahm die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration an, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier sind, können eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests erfordert, der sich auf die Kenntnis der Verfassung konzentriert (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert (AA 25.7.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-10-11 14:53
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.000. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren
gefallen (WKO 4.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren, gefallen (WKO 4.2023).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023).
Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-10-16 09:31
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-10-11 14:53
Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022).
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-12 06:23
Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022).
Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum).
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den zahlreichen Verfahren und seinem armenischen Reisepass.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den zahlreichen Verfahren und seinem armenischen Reisepass.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Grundversorgung und Sozialleistungen ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und einer Sozialversicherungsanfrage. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Grundversorgung und Sozialleistungen ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und einer Sozialversicherungsanfrage.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den Urteilen des LG Innsbruck.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist. Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde entgegen der Monierung in der Beschwerde, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen umfassend auseinandergesetzt.
II.2.6. Hinsichtlich des bisherigen Aufenthalts sind folgende Überlegungen massgeblich: der BF reiste 2007 gemeinsam mit seiner Mutter rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.römisch zwei.2.6. Hinsichtlich des bisherigen Aufenthalts sind folgende Überlegungen massgeblich: der BF reiste 2007 gemeinsam mit seiner Mutter rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert.
Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen.
Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.
Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs.
Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
II.2.7. Zu den Verurteilungen bleibt folgendes festzuhalten: römisch zwei.2.7. Zu den Verurteilungen bleibt folgendes festzuhalten:
II.2.7.1. mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. römisch zwei.2.7.1. mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
II.2.7.2. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 12, 2. Fall, § 133 (1), § 293 (1) und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 027 HV 128/2012b verurteilt. römisch zwei.2.7.2. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133, (1), Paragraph 293, (1) und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 027 HV 128/2012b verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Bestimmungstäter mir zwei weiteren Angeklagten am 20.11.2011 in Hall i.T., XXXX anvertrautes Gut in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich EUR 1.670,-- Bargeld und zumindest 9 Stangen Zigaretten, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Weiters mit den beiden Mitangeklagten am 20.11.2011 in Hall i.T. im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch, dass sie in Kenntnis der bestehenden Videoüberwachung und entsprechend ihrer vorhergehenden Absprache und Übereinkunft einen Raubüberfall auf der Tankstelle Schlöglstraße 77 nachstellten, ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese Aufnahmen der Videoüberwachung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden und der BF am 13.11.2011 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- jedenfalls nicht übersteigenden Gesamtwert insgesamt unerhobenen Wertes, nämlich zumindest EUR 30,-- Bargeld und vier Mobiltelefone, dem Dominik Maroni mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Bestimmungstäter mir zwei weiteren Angeklagten am 20.11.2011 in Hall i.T., römisch 40 anvertrautes Gut in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich EUR 1.670,-- Bargeld und zumindest 9 Stangen Zigaretten, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Weiters mit den beiden Mitangeklagten am 20.11.2011 in Hall i.T. im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch, dass sie in Kenntnis der bestehenden Videoüberwachung und entsprechend ihrer vorhergehenden Absprache und Übereinkunft einen Raubüberfall auf der Tankstelle Schlöglstraße 77 nachstellten, ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese Aufnahmen der Videoüberwachung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden und der BF am 13.11.2011 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- jedenfalls nicht übersteigenden Gesamtwert insgesamt unerhobenen Wertes, nämlich zumindest EUR 30,-- Bargeld und vier Mobiltelefone, dem Dominik Maroni mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Vom Gericht wurde dabei festgehalten Der im Tatzeitraum 19-jährige Zweitangeklagte XXXX ist derzeit ohne Beschäftigung und hat eine solche auch nicht konkret in Aussicht. Er bezieht Mindestsicherung von monatlich EUR 420,--. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von cirka EUR 5.000,-- aus Handyverträgen und Ähnlichem. Vom Gericht wurde dabei festgehalten Der im Tatzeitraum 19-jährige Zweitangeklagte römisch 40 ist derzeit ohne Beschäftigung und hat eine solche auch nicht konkret in Aussicht. Er bezieht Mindestsicherung von monatlich EUR 420,--. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von cirka EUR 5.000,-- aus Handyverträgen und Ähnlichem.
Beim BF waren als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die teilweise Begehung mit Mittätern und die teilweise Begehung während bereits anhängigen Verfahrens zu werten, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung.
II.2.7.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. römisch zwei.2.7.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF zu größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2015 und 15.03.2016 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28a SMG) übersteigende Menge, teilweise im Zuge einer Vielzahl einzelner gewinnbringender Verkaufshandlungen, anderen überlassen, und zwar: zumindest 200 Gramm Cannabis (zumindest 1 Grenzmenge übersteigend) an nicht namentlich bekannte Abnehmer und durch Innehabung von zumindest ca. 400 Gramm Cannabis zumindest 10%igen THCGehaltes (40g THC bzw. 2 Grenzmengen) vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat. Mildernd wurde das teilweise Tatsachengeständnis, erschwerend das Aufeinandertreffen eines Vergehens und Verbrechen bewertet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF zu größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2015 und 15.03.2016 in Innsbruck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 a, SMG) übersteigende Menge, teilweise im Zuge einer Vielzahl einzelner gewinnbringender Verkaufshandlungen, anderen überlassen, und zwar: zumindest 200 Gramm Cannabis (zumindest 1 Grenzmenge übersteigend) an nicht namentlich bekannte Abnehmer und durch Innehabung von zumindest ca. 400 Gramm Cannabis zumindest 10%igen THCGehaltes (40g THC bzw. 2 Grenzmengen) vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat. Mildernd wurde das teilweise Tatsachengeständnis, erschwerend das Aufeinandertreffen eines Vergehens und Verbrechen bewertet.
II.2.7.4. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX RK verurteilt. römisch zwei.2.7.4. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 RK verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 03.05.2016 in Innsbruck Verfügungsberechtigten des Wettlokales XXXX durch Aufbrechen mehrerer Spielautomaten, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar zwei Papiergeldbehälter mit Bargeld in Höhe von EUR 4.800,00 Münzgeld in Höhe von EUR 357,50 sowie 4 Schlüssel unerhobenen Wertes. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 03.05.2016 in Innsbruck Verfügungsberechtigten des Wettlokales römisch 40 durch Aufbrechen mehrerer Spielautomaten, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar zwei Papiergeldbehälter mit Bargeld in Höhe von EUR 4.800,00 Münzgeld in Höhe von EUR 357,50 sowie 4 Schlüssel unerhobenen Wertes.
Vom Gericht wurde festgehalten, dass der BF derzeit ohne Beschäftigung ist und Unterstützung vom Sozialamt in Höhe von EUR 310,00 monatlich bezieht. Er hat Schulden in Höhe von EUR 8.000,00 resultierend aus Strom- und Handyrechnungen. Er hat kein Vermögen und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Die Strafregisterauskunft des Zweitangeklagten weist bereits zwei Eintragungen auf, wobei aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß der §§ 31, 40 StGB nur eine zählbare Verurteilung vorliegt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis als mildernd. Erschwerend waren die mehrfache Qualifikation in Bezug auf den Diebstahl und seine einschlägige Vorstrafenbelastung ebenfalls als erschwerend zu werten. Zudem war eine Zusatzstrafe gemäß der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX zu verhängen.Vom Gericht wurde festgehalten, dass der BF derzeit ohne Beschäftigung ist und Unterstützung vom Sozialamt in Höhe von EUR 310,00 monatlich bezieht. Er hat Schulden in Höhe von EUR 8.000,00 resultierend aus Strom- und Handyrechnungen. Er hat kein Vermögen und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Die Strafregisterauskunft des Zweitangeklagten weist bereits zwei Eintragungen auf, wobei aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß der Paragraphen 31, 40, StGB nur eine zählbare Verurteilung vorliegt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis als mildernd. Erschwerend waren die mehrfache Qualifikation in Bezug auf den Diebstahl und seine einschlägige Vorstrafenbelastung ebenfalls als erschwerend zu werten. Zudem war eine Zusatzstrafe gemäß der Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu römisch 40 zu verhängen.
II.2.7.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. römisch zwei.2.7.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (3) 1. Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins, 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift
1. a.) eingeführt, und zwar am 23.09.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX ( XXXX des Landesgerichtes Innsbruck) als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, indem er 2.200 g Cannabiskraut mit einem1. a.) eingeführt, und zwar am 23.09.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 ( römisch 40 des Landesgerichtes Innsbruck) als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, indem er 2.200 g Cannabiskraut mit einem
durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Delta 9 THC (220 g Reinsubstanz; 11-fache Grenzmenge), von Tschechien zunächst an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich gebracht und in weiterer Folge über das sogenannte „Deutsche Eck“ nach Deutschland ausgeführt und beim Grenzübergang Kiefersfelden wieder nach Österreich eingeführt hat,
b.) anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, indem er Ende September 2017 1.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (150 g Reinsubstanz - 7,5 Grenzmengen) einem anderen verkauft hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und diese Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen,
2. erworben und besessen, indem er im Jahr 2017 und Anfang 2018 THC-hältiges Cannabiskraut und Kokain in insgesamt unerhobener Menge zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und bis zum tatsächlichen Konsum bzw. bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen hat.
Der BF war geständig, 2.200 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % von Tschechien zunächst nach Österreich, in weiterer Folge über das deutsche Eck aus Österreich ausgeführt und erneut bei Kiefersfelden wieder nach Österreich eingeführt zu haben, wie auch eine Suchtgiftmenge von 1.500 g an eine weitere Person weiterverkauft zu haben. Der Angeklagte ist auch dazu geständig, Suchtgifte erworben und besessen zu haben, dies zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Nach dem festgestellten Beweisverfahren steht fest, dass der Angeklagte süchtig ist und die von ihm begangenen Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtgifte bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte EUR 10.500,-- für den Verkauf von 1.500 g Cannabiskraut lukriert. Er hat das Gramm in Tschechien um EUR 4,-- angekauft und in Österreich um EUR 7,-- verkauft. Er selbst hat 700 g verraucht. 1.500 g hat der Angeklagte weiterverkauft. Hiezu ist der Angeklagte geständig sowie auch zu inneren Tatseite was den Erwerb, den Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Weitergabe, den Wirkstoff und den rechtlichen Unwertgehalt der Tat anbelangt, ebenso wie die Grenzmengenüberschreitung.
Erschwerend empfand das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Begehung strafbarer Handlungen während aufrechter Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd wurde die Geständigkeit bewertet.
Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des § 39 SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie.Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des Paragraph 39, SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie.
Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür war, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe. Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkannt und eine Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker, aufgetragen.Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür war, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe. Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkannt und eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker, aufgetragen.
Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden.
II.2.8. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF grundsätzlich zu seinem Fehlverhalten uneinsichtig ist und versucht, sich vom Täter zum Opfer zu drehen. Vorerst versuchte er noch, floskelhaft Reue zu zeigen, indem er bekannt gab „lch habe sehr viel Blödsinn gemacht in meiner Kindheit und Jugend. Bis heute verfolgt mich meine Vergangenheit. Meine letzte strafrechtliche Verurteilung war vor 6 Jahren. Meine Bewehrung läuft in einem Monat ab. lch habe alle Gerichtsstrafen bezahlt. lch bin auch für alle meine Taten geradegestanden. lch habe meine Therapien absolviert“. Der BF versuchte erfolglos, dem Richter zu erklären, dass er seit der letzten Verurteilung ein ordentliches und geregeltes Leben führt. Weil er im Mai 2023 jedoch wegen massiver Verwaltungsübertretungen auffällig wurde, wurde er diesbezüglich befragt. Dieses Straferkenntnis würde ihm etwas sagen, führte er sichtlich überrascht aus. Der BF wechselt jedoch gleich wieder seine Position und versuchte, die Schuld für diese massiven Übertretungen der Polizei zuzuschieben. So gibt er bekannt, dass nur der Polizist gesagt hätte, dass er bei Rot in die Kreuzung gefahren wäre, er selbst hätte dies so nicht gesehen. Auch hätte er den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, auch dies würde die Polizei vermutlich falsch beurteilen. Lediglich, dass er seinen vierjährigen Sohn ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat, würde ihm leidtun. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der BF mit seinem vierjährigen Sohn eine Kreuzung bei Rotlicht passierte und den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einhielt. Von einem verantwortungsbewussten Umgang hinsichtlich der Sicherheit und dem Wohlergehen seines eigenen Kindes kann folgerichtig nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der BF durch den – abermaligen – Konsum von Suchtmittel beeinträchtigt war. Sein nicht vorhandenes Unrechtsbewusstsein demonstrierte er wiederholt, indem er dem Richter bekannt gab, dass er es als Eingriff in seine Privatsphäre betrachtete, weil der Polizist ihn tatsächlich zur Abgabe seines Harns aufforderte. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, hätte der Amtsarzt eine Blutabnahme angeordnet, welche der BF jedoch verweigerte. Schlussendlich gab der BF dann doch seinen Harn ab und konnte er so positiv auf THC getestet werden. So führt sich das Vorbringen des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF seit Jahren kein Problem mehr mit Suchtmittel hätte und „clean“ wäre, von selbst ad absurdum. Selbstverständlich konsumiert der BF noch Suchtmittel. Vom Richter wurde er zur positiven Testung befragt, woraufhin er selbstbewusst und wahrheitswidrig bekannt gab „lch nehme keine Drogen. Eine Woche vor der Verkehrskontrolle hatte ein Freund eine Geburtstagsfeier gehabt. Da haben wir getrunken. lch kann es nicht erklären, aber möglicherweise habe ich ein, zwei drei vier Züge, ich kann es nicht genau angeben, geraucht“. Selbstverständlich hat der BF nicht nur möglicherweise Suchtmittel konsumiert, sondern tatsächlich. Die Frage, ob er aus der Aberkennung seines subsidiären Status nichts gelernt hätte, beantwortete er ausweichend mit „Doch, ich habe meine Lehren gezogen. lch war betrunken, ich weiß nicht was ich gemacht habe. Es war das erste Mal seit 5 Jahren und ich wurde das letzte Mal vor 10 Jahren aufgehalten“. Der BF war jedoch bei seiner verantwortungslosen Fahrt nicht betrunken, sondern durch den Genuss von Suchtmittel beeinträchtigt. römisch zwei.2.8. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF grundsätzlich zu seinem Fehlverhalten uneinsichtig ist und versucht, sich vom Täter zum Opfer zu drehen. Vorerst versuchte er noch, floskelhaft Reue zu zeigen, indem er bekannt gab „lch habe sehr viel Blödsinn gemacht in meiner Kindheit und Jugend. Bis heute verfolgt mich meine Vergangenheit. Meine letzte strafrechtliche Verurteilung war vor 6 Jahren. Meine Bewehrung läuft in einem Monat ab. lch habe alle Gerichtsstrafen bezahlt. lch bin auch für alle meine Taten geradegestanden. lch habe meine Therapien absolviert“. Der BF versuchte erfolglos, dem Richter zu erklären, dass er seit der letzten Verurteilung ein ordentliches und geregeltes Leben führt. Weil er im Mai 2023 jedoch wegen massiver Verwaltungsübertretungen auffällig wurde, wurde er diesbezüglich befragt. Dieses Straferkenntnis würde ihm etwas sagen, führte er sichtlich überrascht aus. Der BF wechselt jedoch gleich wieder seine Position und versuchte, die Schuld für diese massiven Übertretungen der Polizei zuzuschieben. So gibt er bekannt, dass nur der Polizist gesagt hätte, dass er bei Rot in die Kreuzung gefahren wäre, er selbst hätte dies so nicht gesehen. Auch hätte er den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, auch dies würde die Polizei vermutlich falsch beurteilen. Lediglich, dass er seinen vierjährigen Sohn ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat, würde ihm leidtun. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der BF mit seinem vierjährigen Sohn eine Kreuzung bei Rotlicht passierte und den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einhielt. Von einem verantwortungsbewussten Umgang hinsichtlich der Sicherheit und dem Wohlergehen seines eigenen Kindes kann folgerichtig nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der BF durch den – abermaligen – Konsum von Suchtmittel beeinträchtigt war. Sein nicht vorhandenes Unrechtsbewusstsein demonstrierte er wiederholt, indem er dem Richter bekannt gab, dass er es als Eingriff in seine Privatsphäre betrachtete, weil der Polizist ihn tatsächlich zur Abgabe seines Harns aufforderte. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, hätte der Amtsarzt eine Blutabnahme angeordnet, welche der BF jedoch verweigerte. Schlussendlich gab der BF dann doch seinen Harn ab und konnte er so positiv auf THC getestet werden. So führt sich das Vorbringen des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF seit Jahren kein Problem mehr mit Suchtmittel hätte und „clean“ wäre, von selbst ad absurdum. Selbstverständlich konsumiert der BF noch Suchtmittel. Vom Richter wurde er zur positiven Testung befragt, woraufhin er selbstbewusst und wahrheitswidrig bekannt gab „lch nehme keine Drogen. Eine Woche vor der Verkehrskontrolle hatte ein Freund eine Geburtstagsfeier gehabt. Da haben wir getrunken. lch kann es nicht erklären, aber möglicherweise habe ich ein, zwei drei vier Züge, ich kann es nicht genau angeben, geraucht“. Selbstverständlich hat der BF nicht nur möglicherweise Suchtmittel konsumiert, sondern tatsächlich. Die Frage, ob er aus der Aberkennung seines subsidiären Status nichts gelernt hätte, beantwortete er ausweichend mit „Doch, ich habe meine Lehren gezogen. lch war betrunken, ich weiß nicht was ich gemacht habe. Es war das erste Mal seit 5 Jahren und ich wurde das letzte Mal vor 10 Jahren aufgehalten“. Der BF war jedoch bei seiner verantwortungslosen Fahrt nicht betrunken, sondern durch den Genuss von Suchtmittel beeinträchtigt.
Auch hinsichtlich der dem BF auferlegten Nachschulung, Absolvierung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleibt festzuhalten, dass der BF bis dato nichts dergleichen unternahm.
II.2.9. Zur vorgebrachten Integration des BF sind folgende Überlegungen maßgeblich: so hält sich der BF seit 2007 Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater versorgt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 lediglich 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Der letzte Hauptwohnsitz des BF in XXXX , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in XXXX . Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024), lebt somit im Untergrund.römisch zwei.2.9. Zur vorgebrachten Integration des BF sind folgende Überlegungen maßgeblich: so hält sich der BF seit 2007 Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater versorgt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 lediglich 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Der letzte Hauptwohnsitz des BF in römisch 40 , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in römisch 40 . Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024), lebt somit im Untergrund.
Auch seinen Unterhaltszahlungen kommt der BF nicht regelmäßig nach, obwohl er gegenteiliges behauptet. So teilte die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung zur Unterhaltsvereinbarung befragt gleich mit „lch bin alleine Obsorge berechtigt. Normalerweise sollte man sich an die gerichtliche
Vereinbarung halten, an diese hält sich jedoch XXXX nicht“. Gerichtlich wäre ein Unterhalt von € 370,- vereinbart, sowie, dass der BF seinen Sohn jeden Donnerstag nach dem Kindergarten abholt und am Freitag zu ihr bringt. Dazu gibt sie bekannt, dass sich der BF jedoch nicht daran hält. Er meldet sich nur sporadisch, eine Regelmäßigkeit kennt er nicht, wie sie weiter ausführte. Er hole seinen Sohn im Endeffekt nur dann, wenn es ihm passt, wenn sie dazu ausführt „Es ist eher so, dass er an 45 Donnerstagen seinen Sohn nicht abholt und 7 Mal der Vereinbarung nachkommt“. Auch hinsichtlich des Unterhaltes entsprechen die Angaben des BF, dieser behauptet regelmäßig Unterhalt zu leisten, nicht ansatzweise der Wahrheit. Die Kindesmutter teilt diesbezüglich mit „Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass er im Jahr 2023 bis dato 6 Monate gar nicht bezahlt hat. Die Staatsanwaltschaft wurde darauf aufmerksam. lch habe auf das ausständige Geld in Höhe von 3000 EUR verzichtet, daher wurde das Verfahren eingestellt“. Zudem gab die ehemalige Lebensgefährtin des BF bekannt, dass es ihr grundsätzlich egal sei, sie würde gut verdienen und ist nicht auf die Zahlungen des BF angewiesen. Sie möchte lediglich, dass er diesbezüglich einmal Verantwortung zeige, wie sie weiter ausführte. So betrug der Rückstand der Unterhaltszahlungen mit 03.08.2023 € 3.252,- wie die Kinder- und Jugendhilfe Innsbruck auf Anfrage mitteilte. Die Kindesmutter gab jedoch diesbezüglich bekannt, dass sie mit dem BF eine Einigung ausgehandelt hätte, wohl um ihm weitere Probleme zu ersparen. Vereinbarung halten, an diese hält sich jedoch römisch 40 nicht“. Gerichtlich wäre ein Unterhalt von € 370,- vereinbart, sowie, dass der BF seinen Sohn jeden Donnerstag nach dem Kindergarten abholt und am Freitag zu ihr bringt. Dazu gibt sie bekannt, dass sich der BF jedoch nicht daran hält. Er meldet sich nur sporadisch, eine Regelmäßigkeit kennt er nicht, wie sie weiter ausführte. Er hole seinen Sohn im Endeffekt nur dann, wenn es ihm passt, wenn sie dazu ausführt „Es ist eher so, dass er an 45 Donnerstagen seinen Sohn nicht abholt und 7 Mal der Vereinbarung nachkommt“. Auch hinsichtlich des Unterhaltes entsprechen die Angaben des BF, dieser behauptet regelmäßig Unterhalt zu leisten, nicht ansatzweise der Wahrheit. Die Kindesmutter teilt diesbezüglich mit „Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass er im Jahr 2023 bis dato 6 Monate gar nicht bezahlt hat. Die Staatsanwaltschaft wurde darauf aufmerksam. lch habe auf das ausständige Geld in Höhe von 3000 EUR verzichtet, daher wurde das Verfahren eingestellt“. Zudem gab die ehemalige Lebensgefährtin des BF bekannt, dass es ihr grundsätzlich egal sei, sie würde gut verdienen und ist nicht auf die Zahlungen des BF angewiesen. Sie möchte lediglich, dass er diesbezüglich einmal Verantwortung zeige, wie sie weiter ausführte. So betrug der Rückstand der Unterhaltszahlungen mit 03.08.2023 € 3.252,- wie die Kinder- und Jugendhilfe Innsbruck auf Anfrage mitteilte. Die Kindesmutter gab jedoch diesbezüglich bekannt, dass sie mit dem BF eine Einigung ausgehandelt hätte, wohl um ihm weitere Probleme zu ersparen.
Zu möglichen Besuchen in Armenien befragt, teilte die Kindesmutter mit „Ja, das wäre theoretisch, so wie auch praktisch möglich. lch würde dies auch tatsächlich machen“. Hinsichtlich der Arbeitsmoral des BF gab sie bekannt, dass diese nicht recht hoch sei. Abschließend führte sie noch aus, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass der BF € 35.000,-, wie von ihm behauptet, an sie überwiesen hätte. Diesbezüglich teilte sie noch mit „Nein. Es ist frech von ihm daran festzuhalten, da es nicht stimmt“.
II.2.10. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Armenien wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert.römisch zwei.2.10. In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Armenien wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert.
Dazu bleibt festzuhalten, dass sich die Ausführungen zum Suchtmittelmissbrauch von selbst ad absurdum führen. So wurde er nachweislich im Mai 2023 positiv auf THC getestet. Hinsichtlich des Wehrdienstes in Armenien ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass der BF im Besitz eines armenischen Reisepasses, Nummer XXXX , gültig vom 13.04.2023 bis zum 13.04.2033, ist. Dazu bleibt festzuhalten, dass sich die Ausführungen zum Suchtmittelmissbrauch von selbst ad absurdum führen. So wurde er nachweislich im Mai 2023 positiv auf THC getestet. Hinsichtlich des Wehrdienstes in Armenien ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass der BF im Besitz eines armenischen Reisepasses, Nummer römisch 40 , gültig vom 13.04.2023 bis zum 13.04.2033, ist.
Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022).
Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023).Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023).
Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021).
Zudem darf nicht übersehen werden, dass der BF erst vor wenigen Monaten zumindest die Gesundheit, wenn nicht das Leben seines vierjährigen Sohns massiv gefährdete, indem er unter Beeinträchtigung von Suchtgift diesen im Auto ohne geeignete Rückhalteeinrichtung transportierte, dabei den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einhielt und zudem das Rotlicht an einer Kreuzung missachtete. Ein Vater sollte seinem Kind, schon unter dem Aspekt des Kindeswohls, ein Vorbild in jeder Hinsicht sein. Dieser Vorbildfunktion entspricht der BF nicht ansatzweise. Daran können auch seine Ausführungen, für seinen Sohn da zu sein und an der Erziehung mitzuwirken nichts ändern. Wie bereits ausgeführt, hat er auch nur fallweise Kontakt zu seinem Sohn und leistet keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen.
II.2.11. Die Sicherheitslage in Armenien kann, von der Problemzone Nagorny-Karabach abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage in Armenien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass er wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder sonstiger Gewalt, wie etwa einem Ehrenmord oder Blutrache, würde. römisch zwei.2.11. Die Sicherheitslage in Armenien kann, von der Problemzone Nagorny-Karabach abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage in Armenien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass er wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder sonstiger Gewalt, wie etwa einem Ehrenmord oder Blutrache, würde.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden.
II.2.12. Der BF ist arbeitsfähig und kann so auch für seinen Unterhalt aufkommen. Auch wenn er bekannt gibt, dass sich in Armenien keine Verwandten wehr aufhalten, wird es ihm als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen möglich sein, sich in Jerewan niederzulassen. Der armenische Migrationsdienst steht den Rückkehrern mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite. Der BF hat Zugang zu allen Berufsgruppen und wird in Armenien in die Gesellschaft integriert. Die Chancen eine Arbeit zu finden, sind als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen. Dem BF ist somit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Die Hauptstadt Jerewan ist zudem für den BF auch direkt und sicher mit dem Flugzeug erreichbar. römisch zwei.2.12. Der BF ist arbeitsfähig und kann so auch für seinen Unterhalt aufkommen. Auch wenn er bekannt gibt, dass sich in Armenien keine Verwandten wehr aufhalten, wird es ihm als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen möglich sein, sich in Jerewan niederzulassen. Der armenische Migrationsdienst steht den Rückkehrern mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite. Der BF hat Zugang zu allen Berufsgruppen und wird in Armenien in die Gesellschaft integriert. Die Chancen eine Arbeit zu finden, sind als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen. Dem BF ist somit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Die Hauptstadt Jerewan ist zudem für den BF auch direkt und sicher mit dem Flugzeug erreichbar.
Zudem ist es den BF zumutbar, das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem (vgl. Länderinformationen) des armenischen Staates oder karitativer Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.Zudem ist es den BF zumutbar, das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem vergleiche Länderinformationen) des armenischen Staates oder karitativer Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
II.2.13. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). römisch zwei.2.13. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
In Ansehung des BF und den bereits getätigten Ausführungen sind folgende Erwägungen zu im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:
Die sozioökonomische Lage in Armenien spricht gegen exzeptionelle Umstände. Den eingesehenen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass diese von Massenarbeitslosigkeit, Not oder Elend in großem Ausmaß geprägt wäre. Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in Armenien Familien leben, was dafürspricht, dass zumindest im Regelfall sehr wohl eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung erfolgte im Verfahren nicht.
Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren zudem nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung des persönlichen Profils des BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in Armenien ist nicht problematisch. Zudem ist die Republik Armenien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren zudem nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung des persönlichen Profils des BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in Armenien ist nicht problematisch. Zudem ist die Republik Armenien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Erteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz römisch zwei.3.2. Erteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, weswegen dieser Spruchpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, weswegen dieser Spruchpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
II.3.3 Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.3 Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 18 Abs 2 BFA-VG Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer BeschwerdeParagraph 18, Absatz 2, BFA-VG Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.3.2. Das Bundesamt hat seine Entscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.3.2. Das Bundesamt hat seine Entscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Es liegen keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben. Es liegen keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben.
II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.3.4. Der BF hält sich seit 2007 durchgehend in Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater versorgt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Von 07.07.2023 bis 07.12.2023 war der BF obdachlos gemeldet, seitdem scheint er im ZMR nicht mehr auf. Der BF wurde fünf Mal rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.3.3.4. Der BF hält sich seit 2007 durchgehend in Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater versorgt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Von 07.07.2023 bis 07.12.2023 war der BF obdachlos gemeldet, seitdem scheint er im ZMR nicht mehr auf. Der BF wurde fünf Mal rechtskräftig verurteilt.
Gegen den BF besteht seit dem 10.09.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer besteht jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
II.3.3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.3.5. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der BF ist seit 2007 in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen.
- das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:
Der BF verfügt über die festgestellten privaten Anknüpfungspunkte.
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Aufgrund des langjährigen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, der hier beendeten Schulpflicht und fallweiser Berufstätigkeit, sowie dem mit dem langen Aufenthalt einhergehenden Verlust von Bindungen im Herkunftsstaat ist von der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen.
Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
- Grad der Integration
Der BF hält sich seit 2007 durchgehend in Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater versorgt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Von 07.07.2023 bis 07.12.2023 war der BF obdachlos gemeldet, seitdem scheint er im ZMR nicht mehr auf.
Er verfügt über keinen Arbeitsplatz, keinen Wohnsitz und keine finanziellen Mittel. Der BF lebt von den finanziellen Zuwendungen des in Deutschland lebenden Vaters und ist mit den Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in erheblichen Rückstand.
Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).
Eine soziale und berufliche Integration ist beim BF nicht ersichtlich.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Der BF verbrachte zwei Jahre und seines Lebens in Armenien. Er brachte vor, keine Angehörigen mehr in Armenien zu haben. Der BF ist im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses.
Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Der BF ist straffällig geworden und wurde fünf Mal rechtskräftig verurteilt.
Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
- die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der BF ist 2007 in Österreich aufhältig, davon mehrere Jahre rechtswidrig.
Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Demnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die VerfahrensdauerDemnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu., - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.3.6. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, stellt der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.römisch zwei.3.3.6. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, stellt der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Bezüglich seines minderjährigen Sohnes sind folgende Überlegungen maßgeblich: der BF lebt seit über eineinhalb Jahren von der Mutter seines Sohnes getrennt. Der Sohn lebt bei und von seiner Mutter und verfügt diese über die alleinige Obsorge. Mangels regelmäßiger Unterhaltszahlungen sorgt die Mutter, die über ausreichendes Einkommen verfügt, für sich und den minderjährigen Sohn. Zudem können die Zahlungen der Alimente auch vom Ausland aus erfolgen. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn, auch wenn er diesem nicht regelmäßig nachkommt. Die Kindesmutter teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass der BF seinen Sohn am Donnerstag vom Kindergarten abholen und am Freitag zur Mutter bringen könnte. Von dieser Möglichkeit macht er jedoch nur fallweise Gebrauch.
Der Sohn lebt weiterhin in seinem geschützten Umfeld bei seiner Mutter. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinem Sohn kann auch telefonisch oder im Rahmen der sozialen Medien erfolgen. Ferner sind jederzeit persönliche Besuche in Armenien möglich. Die Mutter teilte in der Verhandlung mit, dass sie jederzeit mit ihrem Sohn zum BF nach Armenien auf Besuch kommen würde.
II.3.3.7. Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.3.3.7. Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall zeigen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Der BF zeigt zudem wenig bis keine Einsicht und versuchte vielmehr sein Verhalten zu beschwichtigen. So . Er sieht sich demnach auch als Opfer der Umstände. So betrachtete er es als Eingriff in seine Privatsphäre, als er zur Abgabe seines Harns von der Polizei aufgefordert wurde. Auch, dass er einen zu geringen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehabt und das Rotlicht an einer Kreuzung missachtete, würde nur auf den Aussagen der Polizei gründen. Er hätte nichts falsch gemacht. Der BF zeigt diesbezüglich kein Einsehen und keine Reue.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, auch wenn zwischen der letzten Verurteilung und den massiven Verwaltungsübertretungen ein Zeitraum von sechs Jahren liegen mag. Besonders verpönt ist dabei, dass er die enormen Verwaltungsübertretungen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand begangen hat, er wurde diesbezüglich positiv auf THC getestet. Aus diesem Grund ist auch das auf richterliche Anordnung absolvierte Substitutionsprogramm im Rahmen des § 39 SMG unbeachtlich, weil der BF augenscheinlich wieder mit Suchtmittel in Berührung gekommen ist. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, auch wenn zwischen der letzten Verurteilung und den massiven Verwaltungsübertretungen ein Zeitraum von sechs Jahren liegen mag. Besonders verpönt ist dabei, dass er die enormen Verwaltungsübertretungen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand begangen hat, er wurde diesbezüglich positiv auf THC getestet. Aus diesem Grund ist auch das auf richterliche Anordnung absolvierte Substitutionsprogramm im Rahmen des Paragraph 39, SMG unbeachtlich, weil der BF augenscheinlich wieder mit Suchtmittel in Berührung gekommen ist.
Zu beachten sind in jedem Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Beziehungen des BF zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn, wie bereits erörtert wurde:
Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).
Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und massiven Verwaltungsübertretungen des BF das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann. Auch wird das Kindeswohl des unmündig minderjährigen Sohnes durch die enorme kriminelle Energie des BF beeinträchtigt. Der BF kommt zudem weder sittlich, noch moralisch seiner Vaterrolle nach. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und massiven Verwaltungsübertretungen des BF das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann. Auch wird das Kindeswohl des unmündig minderjährigen Sohnes durch die enorme kriminelle Energie des BF beeinträchtigt. Der BF kommt zudem weder sittlich, noch moralisch seiner Vaterrolle nach. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Im Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zu Armenien und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich. Unterhaltszahlungen an das Kind können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).Im Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen vergleiche auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zu Armenien und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich. Unterhaltszahlungen an das Kind können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).
Dem BF mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den insgesamt langjährigen Aufenthalt in Österreich und dem in Österreich lebenden Sohn durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Sinne der obzitierten Judikatur ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich resümierend Folgendes:
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer zeitlich bedingten Trennung von seinem Sohn kommen kann, ist angesichts seines gezeigten Verhaltens bzw. durch die massive Straffälligkeit, wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Zudem konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden und wurde ein solches auch nicht behauptet. Der Sohn lebt bei und von seiner Mutter, die aufgrund ihres Einkommens auch nicht auf die Unterhaltszahlungen des BF angewiesen ist. Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer zeitlich bedingten Trennung von seinem Sohn kommen kann, ist angesichts seines gezeigten Verhaltens bzw. durch die massive Straffälligkeit, wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt vergleiche VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Zudem konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden und wurde ein solches auch nicht behauptet. Der Sohn lebt bei und von seiner Mutter, die aufgrund ihres Einkommens auch nicht auf die Unterhaltszahlungen des BF angewiesen ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weswegen die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weswegen die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
II.3.4. Abschiebung, aufschiebende Wirkung, Frist für freiwillige Ausreiserömisch zwei.3.4. Abschiebung, aufschiebende Wirkung, Frist für freiwillige Ausreise
II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.römisch zwei.3.4.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist zugleich gemäß § 55 leg.cit. eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entsprechend der Bestimmung des § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA jedoch von der Festlegung einer solchen Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist zugleich gemäß Paragraph 55, leg.cit. eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA jedoch von der Festlegung einer solchen Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall vor.
Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung, den massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass der BF weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint und zuletzt wieder Suchtgift konsumierte, kann auch das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist nicht entgegentreten. Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist sohin gerechtfertigt.Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung, den massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass der BF weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint und zuletzt wieder Suchtgift konsumierte, kann auch das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist nicht entgegentreten. Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist sohin gerechtfertigt.
II. 3.4.3. Da zudem alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.römisch zwei. 3.4.3. Da zudem alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Zum Einreiseverbotrömisch zwei.3.5. Zum Einreiseverbot
II.3.5.1. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.5.1. Paragraph 53, FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
II.3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117)., Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
II.3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.
römisch zwei.3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.,
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (römisch 40 ) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;
die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);
das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei.
In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).
Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).
II.3.5.4. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.römisch zwei.3.5.4. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.
In Anbetracht der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, den massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass er weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint, sowie zuletzt wieder Suchtgift konsumierte und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt des BF daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. In Anbetracht der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, den massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass er weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint, sowie zuletzt wieder Suchtgift konsumierte und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt des BF daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Zudem besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023, worin ihm gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden.
II.3.5.5. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.römisch zwei.3.5.5. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf Ihr zukünftiges Verhalten in einem von Ihnen frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf Ihr zukünftiges Verhalten in einem von Ihnen frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Der BF wurde mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Hinzu kommen die massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass er weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint, sowie zuletzt wieder Suchtgift konsumierte. Weiters besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 beharrlich, worin ihm gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Der BF wurde mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Hinzu kommen die massiven Verwaltungsübertretungen, dem Umstand, dass er weder einen Arbeitsplatz, noch Einkommen hat und auch nicht im Melderegister der Republik Österreich aufscheint, sowie zuletzt wieder Suchtgift konsumierte. Weiters besteht gegen den BF ein bis 20.02.2028 gültiges Waffenverbot der LPD Tirol und missachtete er bis dato die Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 beharrlich, worin ihm gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden.
Zusammenfassend ist daher folgerichtig dem BFA beizupflichten, dass der eine äußerst schwerwiegende, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde.
II.3.5.6. Zur Dauer des Einreiseverbotes: unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Meldepflichtverletzungen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).römisch zwei.3.5.6. Zur Dauer des Einreiseverbotes: unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Meldepflichtverletzungen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde.
Vom BF geht angesichts der bereits mehrfach erörtertem, gesamten Fehlverhalten eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Aus diesen Gründen ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, obwohl er familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Er kann den Kontakt zu Verwandten durch dessen Besuch in Armenien oder per Telefon bzw. sozialen Medien aufrechterhalten und pflegen.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). So zeigte sich der BF bei seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung uneinsichtig und brachte vor, dass lediglich die Polizei sein Fehlverhalten so festgestellt hätte, er selbst hätte eine andere Einschätzung. Reue oder Einsicht sind demnach nicht ansatzweise erkennbar. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). So zeigte sich der BF bei seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung uneinsichtig und brachte vor, dass lediglich die Polizei sein Fehlverhalten so festgestellt hätte, er selbst hätte eine andere Einschätzung. Reue oder Einsicht sind demnach nicht ansatzweise erkennbar.
Auch eine besondere Integration ist nicht ansatzweise erkennbar und konnte ihm auch sein minderjähriger Sohn nicht davor abhalten, wieder Suchtgift zu konsumieren. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).Auch eine besondere Integration ist nicht ansatzweise erkennbar und konnte ihm auch sein minderjähriger Sohn nicht davor abhalten, wieder Suchtgift zu konsumieren. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).
Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Vom BFA wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Vater – Sohn Beziehung, und ausschließlich aufgrund dieser, war die Dauer des Einreiseverbotes jedoch auf drei Jahre zu reduzieren, auch wenn der BF bis dato weder sittlich, noch moralisch ein Vorbild für seinen vierjährigen Sohn war. Die Festlegung des Einreiseverbotes mit drei Jahren erscheint in diesem Fall angemessen, und gerade noch ausreichend.
Vom BFA wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Vater – Sohn Beziehung, und ausschließlich aufgrund dieser, war die Dauer des Einreiseverbotes jedoch auf drei Jahre zu reduzieren, auch wenn der BF bis dato weder sittlich, noch moralisch ein Vorbild für seinen vierjährigen Sohn war. Die Festlegung des Einreiseverbotes mit drei Jahren erscheint in diesem Fall angemessen, und gerade noch ausreichend.,
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und dem Gesamtbild des BF bedarf es dieses entsprechenden Zeitraums des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von zumindest drei Jahren, währenddessen der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als ausreichend, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig, insgesamt aber als unbedingt notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.6. Zu den Spruchpunkten VII. und VIII. römisch zwei.3.6. Zu den Spruchpunkten römisch sieben. und römisch acht.
Im vorliegenden Fall wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung lediglich gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Fall wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben.
Neben dem Spruchpunkt I. sind demnach auch die Spruchpunkte VII. und VIII. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und einer meritorischen Entscheidung durch den BVwG entzogen.Neben dem Spruchpunkt römisch eins. sind demnach auch die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und einer meritorischen Entscheidung durch den BVwG entzogen.
Das zur Zahl L518 13128O9-9 geführte Verfahren war deswegen einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Eigentumsdelikt Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verwaltungsübertretung WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L518.1312809.8.00Im RIS seit
08.04.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024