Entscheidungsdatum
22.02.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W265 2271397-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.03.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG),Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.03.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG),
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
und beschlossen:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wegen der Abweisung des Antrages auf den Ersatz des Verdienstentganges wird dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wegen der Abweisung des Antrages auf den Ersatz des Verdienstentganges wird dieser Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 05.04.2018 stellte die schweizerische Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 01.10.2016 in Oberösterreich von Herrn XXXX am ganzen Körper gefesselt und wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen worden sei. Er habe ihren Hinterkopf an den Haaren gefasst und ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden geschlagen. Zudem habe er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. Gemeinsam mit Herrn XXXX habe er der Beschwerdeführerin gedroht, sie gefesselt nach Tschechien zu bringen und sie dort zu entsorgen. Herr XXXX sei am 09.01.2017 verstorben (Suizid), weshalb eine weitere Strafverfolgung nicht mehr möglich sei und auch das Ermittlungsverfahren gegen Herrn XXXX sei eingestellt worden. Durch diese Tat habe die Beschwerdeführerin körperliche Gesundheitsschädigungen, hinsichtlich derer sie auf beiliegende Befunde verwies, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode sowie orthopädische Probleme erlitten. Sie sei arbeitsunfähig geworden, die Schmerzen sowie andere Beschwerde würden ihren Alltag begleiten, sie habe seit dem Vorfall aufgrund einer Verletzung der Gesichtsnerven zwei neue Brillen gebraucht und es lägen hohe zahnärztliche Schäden vor. Mit dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, eine Leistungsabrechnung Taggeld und eine Kostenzusammenstellung der EGK-Gesundheitskasse vor.1. Mit Eingabe vom 05.04.2018 stellte die schweizerische Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 01.10.2016 in Oberösterreich von Herrn römisch 40 am ganzen Körper gefesselt und wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen worden sei. Er habe ihren Hinterkopf an den Haaren gefasst und ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden geschlagen. Zudem habe er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. Gemeinsam mit Herrn römisch 40 habe er der Beschwerdeführerin gedroht, sie gefesselt nach Tschechien zu bringen und sie dort zu entsorgen. Herr römisch 40 sei am 09.01.2017 verstorben (Suizid), weshalb eine weitere Strafverfolgung nicht mehr möglich sei und auch das Ermittlungsverfahren gegen Herrn römisch 40 sei eingestellt worden. Durch diese Tat habe die Beschwerdeführerin körperliche Gesundheitsschädigungen, hinsichtlich derer sie auf beiliegende Befunde verwies, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode sowie orthopädische Probleme erlitten. Sie sei arbeitsunfähig geworden, die Schmerzen sowie andere Beschwerde würden ihren Alltag begleiten, sie habe seit dem Vorfall aufgrund einer Verletzung der Gesichtsnerven zwei neue Brillen gebraucht und es lägen hohe zahnärztliche Schäden vor. Mit dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, eine Leistungsabrechnung Taggeld und eine Kostenzusammenstellung der EGK-Gesundheitskasse vor.
2. Mit Schreiben vom 19.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses und um Bekanntgabe des BIC ihrer Bankverbindung. Zudem gehe aus dem Antrag nicht genau hervor, welche Leistungen die Beschwerdeführerin beantragen wolle, daher werde sie gebeten dies bekannt zu geben.
3. Mit Schreiben jeweils vom 19.04.2018 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Strafaktes zur Zahl XXXX und jeweils einer Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteiles sowie das Bezirkskrankenhaus XXXX um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin.3. Mit Schreiben jeweils vom 19.04.2018 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes zur Zahl römisch 40 und jeweils einer Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteiles sowie das Bezirkskrankenhaus römisch 40 um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin.
4. Mit E-Mail vom 23.04.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen. Am 24.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie den Ersatz des Verdienstentganges, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, orthopädische Versorgung und Heilfürsorge beantrage.
5. Mit Eingabe vom 26.04.2018, eingelangt am 02.05.2018, übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde den Strafakt zur Zahl XXXX .5. Mit Eingabe vom 26.04.2018, eingelangt am 02.05.2018, übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 der belangten Behörde den Strafakt zur Zahl römisch 40 .
6. Mit Eingabe vom 03.05.2018 übermittelte das Bezirkskrankenhaus XXXX der belangten Behörde einen Ambulanzbericht vom 02.10.2016 und einen Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016.6. Mit Eingabe vom 03.05.2018 übermittelte das Bezirkskrankenhaus römisch 40 der belangten Behörde einen Ambulanzbericht vom 02.10.2016 und einen Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016.
7. Mit Schreiben vom 03.05.2018, urgiert am 25.06.2018, ersuchte die belangten Behörde das Bundesamt für Justiz in Bern um Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingebracht habe. Falls ja, werde um Bekanntgabe ersucht, welche Leistungen bewilligt worden seien und falls nein, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen hätte.
8. Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte das Bundesamt für Justiz in Bern der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten zuständigen Behörden und Institutionen unbekannt sei und zu ihren Gunsten weder eine Leistung von Dritten noch eine Entschädigung finanziert worden sei. Bei in Österreich stattgefundenen Taten seien die Schweizer Behörden nicht zuständig zur Entrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. Hingegen könnte die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Finanzierung einer allfälligen von einer Drittperson geleisteten Hilfe haben.
9. Mit Schreiben jeweils vom 18.07.2018 ersuchte die belangte Behörde die RehaClinic XXXX um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Justiz in Bern um die Auskunft, ob im Zuge der Amtshilfe die Möglichkeit zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens bestehe.9. Mit Schreiben jeweils vom 18.07.2018 ersuchte die belangte Behörde die RehaClinic römisch 40 um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Justiz in Bern um die Auskunft, ob im Zuge der Amtshilfe die Möglichkeit zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens bestehe.
10. Mit E-Mail vom 07.08.2018 teilte das Bundesamt für Justiz der belangten Behörde mit, dass es die Beschwerdeführerin keinesfalls anweisen könne, sich medizinisch begutachten zu lassen. Es werde auf die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens außerhalb eines Amtshilfe- bzw. Rechtshilfeverfahrens hingewiesen.
11. Mit Eingabe vom 23.08.2018 übermittelte die RehaClinic XXXX der belangten Behörde einen Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 bis 10.02.2017.11. Mit Eingabe vom 23.08.2018 übermittelte die RehaClinic römisch 40 der belangten Behörde einen Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 bis 10.02.2017.
12. Mit Schreiben vom 03.09.2018 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund der Aktenlage. Es sei insbesondere zu klären, welche psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Falls die Kausalität verneint werde, werde um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen sei und falls die Kausalität bejaht werde, werde um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte Leiden eine adäquate Folge des Verbrechens sei. Weiters sei zu beantworten, ob es sich bei den kausalen Gesundheitsschädigungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB handle und, ob die Beschwerdeführerin bei dem Vorfall am 01.10.2016 eine Augenschädigung oder eine Schädigung der Zähne erlitten habe, welche die Versorgung mit einer Brille bzw. die Versorgung laut Heilkostenplan, erfordere. Falls ja, sei zu beantworten, ob die vorgeschlagene Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig sei und die mit ca.
€ 16.000,- veranschlagten Kosten ortsüblich und preisangemessen seien. Schließlich sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen arbeitsfähig sei bzw. für welchen Zeitraum eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vorliege.12. Mit Schreiben vom 03.09.2018 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund der Aktenlage. Es sei insbesondere zu klären, welche psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Falls die Kausalität verneint werde, werde um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen sei und falls die Kausalität bejaht werde, werde um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte Leiden eine adäquate Folge des Verbrechens sei. Weiters sei zu beantworten, ob es sich bei den kausalen Gesundheitsschädigungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle und, ob die Beschwerdeführerin bei dem Vorfall am 01.10.2016 eine Augenschädigung oder eine Schädigung der Zähne erlitten habe, welche die Versorgung mit einer Brille bzw. die Versorgung laut Heilkostenplan, erfordere. Falls ja, sei zu beantworten, ob die vorgeschlagene Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig sei und die mit ca. , € 16.000,- veranschlagten Kosten ortsüblich und preisangemessen seien. Schließlich sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen arbeitsfähig sei bzw. für welchen Zeitraum eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vorliege.
13. In dem auf der Aktenlage basierenden nervenfachärztlichen Gutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Psychiatrie und Neurologie sowie Schmerzmedizin Dr. XXXX vom 22.09.2018, führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung – impulsiver Typ (ICD 10 – F60.30), an Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 – Z73) und einer fraglichen rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 – F33) leide. Keine dieser Gesundheitsschädigungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen, sondern akausal. Begründend führte sie hierzu aus: Persönlichkeitsstörungen seien charakteristische Auffälligkeiten im Erleben, Verhalten und Denkmustern, welche lebensüberdauernd seien und bis in die Adoleszenz verfolgbar sein müssten. Die genaue Analyse der für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung typischen Merkmale seien in der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik XXXX enthalten: Die Beschwerdeführerin habe wiederholt sensibel und impulsiv, grundlos lautstark statt besonnen und sachlich angemessen auf die vermeintliche Zurückweisung und Nichtbeachtung ihrer Anliegen und Bedürfnisse durch das Personal reagiert. Sie habe sich emotional sehr labil und irritierbar gezeigt. Die beschriebenen durch Ängstlichkeit getragenen Reaktionen mit sozialem Rückzug, Schlafstörung und ängstlich – depressiver Verstimmtheit – würden die Diagnose einer depressiven Störung zulassen. Diese sei zudem als Dauerdiagnose von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XXXX gestellt worden. Für die Diagnose „Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ würden unzulängliche soziale Fähigkeiten und eine eskalierte Lebenssituation sprechen – die Beschwerdeführerin sei Sozialhilfeempfängerin, habe trotz zahlreicher Kurse und Ausbildungen keinen Beruf erlernt, lebe bei ihren Eltern und die von ihr angegebenen Stoffwechselerkrankung Kryptopyrolurie werde vom Sozialamt nicht erkannt. Weiters hielt die Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin bei dem Vorfall am 01.10.2016 keine Augenschädigung und keine Schädigung der Zähne erlitten habe. Laut Diagnosen der Ambulanz des Krankenhaus XXXX vom 03.10.2016 handle es sich bei dem erlittenen Gesichtstraum um eine Weichteilverletzung und sei weder eine Augenverletzung noch eine Schädigung der Zähne diagnostiziert worden.13. In dem auf der Aktenlage basierenden nervenfachärztlichen Gutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Psychiatrie und Neurologie sowie Schmerzmedizin Dr. römisch 40 vom 22.09.2018, führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung – impulsiver Typ (ICD 10 – F60.30), an Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 – Z73) und einer fraglichen rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 – F33) leide. Keine dieser Gesundheitsschädigungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen, sondern akausal. Begründend führte sie hierzu aus: Persönlichkeitsstörungen seien charakteristische Auffälligkeiten im Erleben, Verhalten und Denkmustern, welche lebensüberdauernd seien und bis in die Adoleszenz verfolgbar sein müssten. Die genaue Analyse der für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung typischen Merkmale seien in der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik römisch 40 enthalten: Die Beschwerdeführerin habe wiederholt sensibel und impulsiv, grundlos lautstark statt besonnen und sachlich angemessen auf die vermeintliche Zurückweisung und Nichtbeachtung ihrer Anliegen und Bedürfnisse durch das Personal reagiert. Sie habe sich emotional sehr labil und irritierbar gezeigt. Die beschriebenen durch Ängstlichkeit getragenen Reaktionen mit sozialem Rückzug, Schlafstörung und ängstlich – depressiver Verstimmtheit – würden die Diagnose einer depressiven Störung zulassen. Diese sei zudem als Dauerdiagnose von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. römisch 40 gestellt worden. Für die Diagnose „Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ würden unzulängliche soziale Fähigkeiten und eine eskalierte Lebenssituation sprechen – die Beschwerdeführerin sei Sozialhilfeempfängerin, habe trotz zahlreicher Kurse und Ausbildungen keinen Beruf erlernt, lebe bei ihren Eltern und die von ihr angegebenen Stoffwechselerkrankung Kryptopyrolurie werde vom Sozialamt nicht erkannt. Weiters hielt die Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin bei dem Vorfall am 01.10.2016 keine Augenschädigung und keine Schädigung der Zähne erlitten habe. Laut Diagnosen der Ambulanz des Krankenhaus römisch 40 vom 03.10.2016 handle es sich bei dem erlittenen Gesichtstraum um eine Weichteilverletzung und sei weder eine Augenverletzung noch eine Schädigung der Zähne diagnostiziert worden.
14. Mit Schreiben vom 25.10.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr im Wesentlichen mit, dass die beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigungen vom 01.10.2016 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen in Höhe von € 23,62 bewilligt würde. Der Antrag auf Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges werde abgewiesen werden, da die erlittenen physischen Verletzungen keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB darstellen würden. Die vorliegende psychische Erkrankung stehe in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Vorfall vom 01.10.2016. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf orthopädische Versorgung (Kostenersatz für Zahnsanierung und Brille) werde ebenfalls abgewiesen werden, da weder die Demineralisierung ihrer Zähne noch die angegebene Augenschädigung vorfallskausal dokumentiert seien. Die Beschwerdeführerin könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.14. Mit Schreiben vom 25.10.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr im Wesentlichen mit, dass die beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigungen vom 01.10.2016 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen in Höhe von € 23,62 bewilligt würde. Der Antrag auf Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges werde abgewiesen werden, da die erlittenen physischen Verletzungen keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB darstellen würden. Die vorliegende psychische Erkrankung stehe in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Vorfall vom 01.10.2016. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf orthopädische Versorgung (Kostenersatz für Zahnsanierung und Brille) werde ebenfalls abgewiesen werden, da weder die Demineralisierung ihrer Zähne noch die angegebene Augenschädigung vorfallskausal dokumentiert seien. Die Beschwerdeführerin könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.
15. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31.10.2018 telefonisch um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 30.11.2018 und gab bekannt, dass sie auch bereit sei, nach Österreich zur ärztlichen Untersuchung anzureisen. Die belangte Behörde gewährte ihr diese Fristverlängerung.
16. Mit Schreiben vom 11.11.2018, eingelangt am 23.11.2018, gab die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme dazu ab und führte zusammengefasst aus, dass sie aktuell SFR 2900,- monatlich durch die Taggeld-Versicherung erhalte. Bei allen Zähnen und Füllungen seien Mikrorisse mit Kariesbildung vorhanden, die ersetzt werden müssten und vermutlich Mikrotraumen vorlägen. Der Bericht der RehaClinic XXXX sei aufgrund subjektiver Beurteilungen irreführend und voll falscher Fakten, die die Beschwerdeführerin in weiterer Folge korrigierte. Im Zuge des Verbrechens am 01.10.2016 habe Herr XXXX mit voller Kraft seine Daumen in ihre Augen gedrückt. Die Augen würden von den durch die Gewalt verletzten Gesichtsnerven versorgt werden und stünden unter dem Einfluss des HWS-Trauma. Ihre Augen seien zuvor stabil gewesen, die Netzhaut sei auf Folgen einer Borreliose untersucht und im Jahr 2015 schadfrei attestiert worden. Ihre Augen und Zähne seien nach dem Vorfall im Spital nicht untersucht worden, sondern erst später. Zudem seien das Nackenschleudertrauma, die schwere Hirnerschütterung und die CT Bilder des Schädels nicht berücksichtigt worden. Ihre depressiven Episoden stünden in Zusammenhang mit einer körperlichen Erkrankung, seien organisch bedingt und nicht einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen, die in der Adoleszenz beheimatet sei. Es bestehe kein Befund, welcher eine vorhergehende Persönlichkeitsstörung belegen könne. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten mehrere Befunde, wonach eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, nicht einbezogen. Es sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch die Gewalt Schaden genommen habe und dadurch Arbeitsunfähig geworden sei. Depression, Trauer, Schock und Rückzug durch den Schrecken der Gewalt, das Unerwartete und den Verlust des Partners durch Suizid seien adäquate Reaktionen mit direktem Bezug zum Vorfall. Die Schlafstörungen seien klar der Posttraumatischen Belastung zuzuordnen, da das übererregte Nervensystem nicht abschalten könne und Flashbacks die Folge seien. Herr XXXX wäre wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt worden und stehe die Feststellung, dass keine schwere Körperverletzung vorliege, im Widerspruch zur Anklage. Im Sommer 2017 hätten sich ihre Beschwerden verbessert, jedoch kam es nach einem versuchten Neustart wieder zu einem kompletten Zusammenbruch, inklusive Vagus Nerv Kollaps, vegetativen Erschöpfungssyndrom, Retrauma, Überforderung und Stress am Arbeitsplatz, den die Beschwerdeführerin vor dem Vorfall mit Leichtigkeit gemeistert hätte. Die gesamte Schmerzsymptomatik sei zurückgekehrt, das Lenken eines Fahrzeuges sei nicht mehr möglich gewesen und aufgrund einer unerkannten Insulin Resistenz habe sie 12kg zugenommen. Sie leide unter verschiedensten – näher genannten – Symptomen, da sich ihr Nervensystem nie erholt habe, sondern auf hohem Cortisolspiegel stagniere. Dazu würden Wundheilungsstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel kommen. Nach über zwei Jahre seien linksseitig unter dem Jochbein immer noch Hämatomreste tastbar, die Beweglichkeit und Sinnesempfindungen des Gesichtes seien nach wie vor reduziert.16. Mit Schreiben vom 11.11.2018, eingelangt am 23.11.2018, gab die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme dazu ab und führte zusammengefasst aus, dass sie aktuell SFR 2900,- monatlich durch die Taggeld-Versicherung erhalte. Bei allen Zähnen und Füllungen seien Mikrorisse mit Kariesbildung vorhanden, die ersetzt werden müssten und vermutlich Mikrotraumen vorlägen. Der Bericht der RehaClinic römisch 40 sei aufgrund subjektiver Beurteilungen irreführend und voll falscher Fakten, die die Beschwerdeführerin in weiterer Folge korrigierte. Im Zuge des Verbrechens am 01.10.2016 habe Herr römisch 40 mit voller Kraft seine Daumen in ihre Augen gedrückt. Die Augen würden von den durch die Gewalt verletzten Gesichtsnerven versorgt werden und stünden unter dem Einfluss des HWS-Trauma. Ihre Augen seien zuvor stabil gewesen, die Netzhaut sei auf Folgen einer Borreliose untersucht und im Jahr 2015 schadfrei attestiert worden. Ihre Augen und Zähne seien nach dem Vorfall im Spital nicht untersucht worden, sondern erst später. Zudem seien das Nackenschleudertrauma, die schwere Hirnerschütterung und die CT Bilder des Schädels nicht berücksichtigt worden. Ihre depressiven Episoden stünden in Zusammenhang mit einer körperlichen Erkrankung, seien organisch bedingt und nicht einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen, die in der Adoleszenz beheimatet sei. Es bestehe kein Befund, welcher eine vorhergehende Persönlichkeitsstörung belegen könne. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten mehrere Befunde, wonach eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, nicht einbezogen. Es sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch die Gewalt Schaden genommen habe und dadurch Arbeitsunfähig geworden sei. Depression, Trauer, Schock und Rückzug durch den Schrecken der Gewalt, das Unerwartete und den Verlust des Partners durch Suizid seien adäquate Reaktionen mit direktem Bezug zum Vorfall. Die Schlafstörungen seien klar der Posttraumatischen Belastung zuzuordnen, da das übererregte Nervensystem nicht abschalten könne und Flashbacks die Folge seien. Herr römisch 40 wäre wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt worden und stehe die Feststellung, dass keine schwere Körperverletzung vorliege, im Widerspruch zur Anklage. Im Sommer 2017 hätten sich ihre Beschwerden verbessert, jedoch kam es nach einem versuchten Neustart wieder zu einem kompletten Zusammenbruch, inklusive Vagus Nerv Kollaps, vegetativen Erschöpfungssyndrom, Retrauma, Überforderung und Stress am Arbeitsplatz, den die Beschwerdeführerin vor dem Vorfall mit Leichtigkeit gemeistert hätte. Die gesamte Schmerzsymptomatik sei zurückgekehrt, das Lenken eines Fahrzeuges sei nicht mehr möglich gewesen und aufgrund einer unerkannten Insulin Resistenz habe sie 12kg zugenommen. Sie leide unter verschiedensten – näher genannten – Symptomen, da sich ihr Nervensystem nie erholt habe, sondern auf hohem Cortisolspiegel stagniere. Dazu würden Wundheilungsstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel kommen. Nach über zwei Jahre seien linksseitig unter dem Jochbein immer noch Hämatomreste tastbar, die Beweglichkeit und Sinnesempfindungen des Gesichtes seien nach wie vor reduziert.
17. Mit Schreiben vom 23.01.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Zusendung von Befunden, insbesondere hinsichtlich ihrer Zähne und Augen sowie um Bekanntgabe der Adresse ihrer zwei behandelnden Psychologen, damit von dort eine Stellungnahme eingeholt werden könne.
18. Mit Eingabe vom 16.04.2019, eingelangt am 02.05.2019, legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen und eine Brillenrechnung vom 28.02.2019 vor. Inhaltlich brachte sie ergänzend vor, dass ihre Augenleistung links nur noch 60 % betrage, im Vergleich zu 80 % rechts, wo die Hämatome und verletzten Gesichtsnerven schneller verheilt seien. Vor der Tat habe sie keinen Augenarzt gebraucht, nun trage sie bereits die dritte Brille, da die Sehkraft unnatürlich schnell abnehme. Die Beschwerdeführerin habe 30 Monate nach der Tat, neben den psychischen Problemen, immer noch physische Beschwerden, den Kopf, das Hirn, die Augen, den Bewegungsapparat, das Nervensystem und den Stoffwechsel betreffend. Vom Zahnarzt habe sie keinen Bericht bekommen, aber ihr sei 2016 ein kariesfreies Gebiss attestiert worden und habe sie die Theorie der Übersäuerung durch die Stresschemie, da ihre Fingernägel sowie Haare brüchig geworden seien und sie ein Gefühl der Austrocknung der Zähne beobachte. Sie sei nach wie vor, wegen der Erschöpfung, der Schmerzen und den psychischen Beschwerden, nicht arbeitsfähig.
19. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme und die neu vorgelegten Befunde zum Anlass ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 22.05.2019 um Erstellung von ärztlichen Gutachten (Augen und Zähne) bzw. um Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens zu ersuchen.
20. Mit Eingabe vom 26.06.2019, eingelangt am 03.07.2019, legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen, Fotos der Verletzungen und Zahnarztrechnungen vor. Ergänzend brachte sie vor, dass sie seit Dezember 2018 eine Invalidenrente in der Höhe von SRF 1.972,- monatlich erhalte und dieser Betrag in der Schweiz nicht zum Bestreiten der Alltagskosten reiche. Da ihre neurologischen Beschwerden sich nicht bessern würden, habe sie sich für eine neuropsychologische Abklärung für Hirnverletzte zur genaueren Differenzialdiagnostik angemeldet. Ihr neuer Zahnarzt habe ihre Theorie des aggressiven Speichels durch die Stresschemie bestätigt. Er habe zudem weiterhin eine Blockade des rechten Kiefergelenks festgestellt, die nun vor den Behandlungen mit einer Schienentherapie behandelt werde, was zusätzlich eine Verbesserung der Blockaden des HWS Trauma bewirken soll. Möglichweise brauche die Beschwerdeführerin bald eine vierte Brille, da ihre Sehkraft erneut nachgelassen habe. Es gibt auch einige Diagnosen die nicht in Attesten dokumentiert seien, wie das vegetative Erschöpfungssyndrom.
21. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. XXXX vom 06.09.2019, eingelangt am 23.09.2019, wurde Folgendes ausgeführt:21. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. römisch 40 vom 06.09.2019, eingelangt am 23.09.2019, wurde Folgendes ausgeführt:
„Frau XXXX erscheint zum vereinbarten Termin in der Ordination des Gutachters.„Frau römisch 40 erscheint zum vereinbarten Termin in der Ordination des Gutachters.
Sie schildert noch einmal die Vorgeschichte und legt zur Untermauerung diverse, nach dem Vorfall aufgenommene Fotos vor, die jedoch für die zahnärztliche Beurteilung keine weiterführenden Erkenntnisse bieten.
1. (Fragestellung Pkt. 9) im Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 2.10.2016 (Erstversorgung nach dem Vorfall vom 1.10.2016) findet sich kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung des Gebisses von Frau XXXX . Für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) findet sich auch nach eingehender Recherche keine Präzedenz und auch kein Anhaltspunkt. 1. (Fragestellung Pkt. 9) im Befund des Bezirkskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 2.10.2016 (Erstversorgung nach dem Vorfall vom 1.10.2016) findet sich kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung des Gebisses von Frau römisch 40 . Für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) findet sich auch nach eingehender Recherche keine Präzedenz und auch kein Anhaltspunkt.
2. (Fragestellung Pkt. 10 und 11): entfällt“
22. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. XXXX vom 03.07.2019, eingelangt am 23.09.20219, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):22. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. römisch 40 vom 03.07.2019, eingelangt am 23.09.20219, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Anamnese:
01.10.16 vom Partner mehrmals mit dem Kopf und Gesicht gegen den Boden geschlagen, mit den Daumen beide Augäpfel hineingedrückt.
Hatte dadurch Schwellungen und Hämatome im Gesicht, vorwiegend li Wange und Stirn. Hatte schon vorher GK Trübungen bds – sind danach mehr geworden
hat seit 20J ein Pterygium bds, war bis zu diesem Vorfall stabil, ist danach schlechter geworden. (war davor sogar rückläufig durch Akupunktur)
Hat trockene Augen und Augenrötung bei Ozon und Feinstaub, muss stündlich Hyaluron AT nehmen
hatte vorher keine Augenbeschwerden, keine Fernbrille
bekam 2014 oder 15 eine Schutzbrille für die Computerarbeit XXXX bekam 2014 oder 15 eine Schutzbrille für die Computerarbeit römisch 40
braucht seit dem Vorfall eine Brille für Ferne und Lesen, hat Astigmatismus li (vorher nicht)
die Augen sind jetzt sehr unterschiedlich, war früher besser
hat seit dem Vorfall schon die 3. Lesebrille.
Hat den Wohnsitz in der Schweiz, ist zwischen Österreich und der Schweiz gependelt.
Hat in Österreich keinen Augenarzt
Ist in Behandlung in der XXXX .Ist in Behandlung in der römisch 40 .
Befunde:
Brillenrezept von Fielmann in XXXX (Tel 032 321 75 90) vom 2.6.15 (Lesebrille)Brillenrezept von Fielmann in römisch 40 (Tel 032 321 75 90) vom 2.6.15 (Lesebrille)
Rechts +1,75sph
Links +2,25sph -0,75cyl35°
Brillenrezept von Fielmann in XXXX vom 13.11.17Brillenrezept von Fielmann in römisch 40 vom 13.11.17
Rechts +0,75sph -0,25cyl100°
Links +0,75sph -0,75cyl20°
add + 1,5sph
Brillenrezept vom 30.10.17
Rechts +0,75sph
Links +1,5sph -1,75cyl100°
Add + 1,5sph
XXXX vom 11.3.19 (Untersuchung am 12.5.17) römisch 40 vom 11.3.19 (Untersuchung am 12.5.17)
Visus re +0,75sph -0,25cyl100° 1,0
Li +0,75sph -0,75cyl20° 1,0Visus re +0,75sph -0,25cyl100° 1,0, Li +0,75sph -0,75cyl20° 1,0
Beide Augen: VBA Pterygium, reizfrei, HH klar, Pupille rund
Linse klar
Fundi Papille und Macula oB, RNFL oB
Augendruck re 16mmHg li 15mmHg
Dg geringe Hyperopie, Presbyopie
Siccasyndrom
Pterygium
Für die zunehmende Sehverschlechterung zeigt sich die Alterssichtigkeit ursächlich.
Befund des Eye Clinic und Diagnostik Center XXXX vom 21.2.19 Befund des Eye Clinic und Diagnostik Center römisch 40 vom 21.2.19
Visus re +0,5sph 1,0
Li +1,5sph -1,5cyl17° 1,0Visus re +0,5sph 1,0, Li +1,5sph -1,5cyl17° 1,0
Add +2,25sph
Beide Augen: VBA Pterygium nasal, sonst oB
Linse klar
Fundi Papille und Macula oB, keine NH Deg, keine NH Risse
GK Kondensation
Augendruck bds 15mmHg
Therapie Hyaluron AT
Dg: Pterygium bds
GK Kondensation
Hyperopie, Presbyopie bds, Astigmatismus li
Anamnest Zust n Contusio bulbi 9/2016
Augenbefund:
Visus rechts +0,75sph 1,0 Gl b n add +2,75sph Jg 1 bin
links +0,5sph +0,75cyl105° 1,0 Gl b nVisus rechts +0,75sph 1,0 Gl b n add +2,75sph Jg 1 bin, links +0,5sph +0,75cyl105° 1,0 Gl b n
Refraktometer re +1,25sph +0,25cyl90°
Li +0,75sph +0,75cyl105° Refraktometer re +1,25sph +0,25cyl90°, Li +0,75sph +0,75cyl105°
Beide Augen: Lider blank, keine Lidschwellung
VBA reizfrei, Pterygium nasal, reicht nicht bis zum Pupillenrand, geringe
Pinguecula im Lidspaltenbereich, HH zentral klar, HH Epithel intakt
Linse klar
Fundi Papille und Macula oB, mittlere NH Peripherie oB, hintere GK Abhebung mit vielen geformten Trübungen vorwiegend oben li > re
CT oB, Bulbusmotilität
Diagnose:
Weitsichtigkeit, Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Pterygium beidseits, Glaskörpertrübungen beidseits, normales Sehvermögen beidseits
Pos. 11.02.01 GdB 0 %
Die Glaskörpertrübungen erreichen bei normalem Sehvermögen keinen GdB
Dauerzustand
Beantwortung der Fragen:
1 leichte Weitsichtigkeit, Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Pterygium beidseits, Glaskörpertrübungen beidseits
2 keine
3 entfällt
4 Weitsichtigkeit, Astigmatismus und Alterssichtigkeit, Pterygium und Glaskörpertrübungen beidseits sind altersbedingt, anlagebedingt und degenerativ bedingt
5 entfällt
6 entfällt, siehe Frage 2
7 entfällt, da nicht das Augenfachgebiet betreffend
8 nein, der Astigmatismus links bestand in der gleichen Dioptrienstärke bereits vor dem Vorfall 2016, die leichte Zunahme der Weitsichtigkeit und die zunehmende Alterssichtigkeit sind altersbedingt und stehen daher in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1.10.2016
9 entfällt
10 entfällt
11 entfällt
12 aus augenärztlicher Sicht liegt Arbeitsfähigkeit vor.“
23. Mit Schreiben vom 01.10.2019 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst erneut um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens und urgierte dieses mehrmals, auch auf Nachfrage der Beschwerdeführerin.
24. In dem auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2021 basierenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):24. In dem auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2021 basierenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„Die Untersuchung von Frau XXXX (folgend AW), die in der Schweiz XXXX lebt, erfolgte am 08.04.2021 Corona-Pandemiebedingt online in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg. Das Untersuchungsgespräch dauerte von 11.00 bis 13.00 Uhr.„Die Untersuchung von Frau römisch 40 (folgend AW), die in der Schweiz römisch 40 lebt, erfolgte am 08.04.2021 Corona-Pandemiebedingt online in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg. Das Untersuchungsgespräch dauerte von 11.00 bis 13.00 Uhr.
Zu Beginn der Untersuchung informiert mich die AW, dass sie per Post noch Unterlagen bzw. Befunde beibringen werde, die sich noch nicht im SMS-Akt befinden. Diese Schriftstücke habe ich als Beilagen 250 (Fa) bis 256 (Fa) nummeriert.
? Anschreiben der AW vom 06.05.2021, in dem diese ihre Beschwerden zusammenfasst XXXX . (250-251-Fa)? Anschreiben der AW vom 06.05.2021, in dem diese ihre Beschwerden zusammenfasst römisch 40 . (250-251-Fa)
? Befund des Schweizer Psychologen, Psychotherapeuten und Homöopathen XXXX vom 30.04.2019 ( XXXX . 252-253-Fa). Diagnostische Beurteilung: Status post Schädel Hirn Trauma durch Gewalt, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)? Befund des Schweizer Psychologen, Psychotherapeuten und Homöopathen römisch 40 vom 30.04.2019 ( römisch 40 . 252-253-Fa). Diagnostische Beurteilung: Status post Schädel Hirn Trauma durch Gewalt, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)
? Befund von Lic. Phil. XXXX , Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, sowie spezielle Traumatherapie der Deutschen Gesellschaft für Psychotraumatherapie vom 12.04.2021, XXXX 254 (Fa). Dg.: „Gravierende Traumafolgestörung“? Befund von Lic. Phil. römisch 40 , Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, sowie spezielle Traumatherapie der Deutschen Gesellschaft für Psychotraumatherapie vom 12.04.2021, römisch 40 254 (Fa). Dg.: „Gravierende Traumafolgestörung“
? Befund von XXXX , Oberpsychologe an den Psychiatrischen Diensten XXXX , vom 01.05.2021, XXXX . (255-256-Fa). Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung.? Befund von römisch 40 , Oberpsychologe an den Psychiatrischen Diensten römisch 40 , vom 01.05.2021, römisch 40 . (255-256-Fa). Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung.
Persönlichkeitsgeschichte:
Geboren XXXX in der Schweiz, ihre Mutter sei Schweizerin gewesen. Keine schweren Kindererkrankungen erinnerbar. Nach Besuch des Kindergartens sei sie im Alter von 7 Jahren in die Volksschule in Zürich gekommen. An die 6 Klassen Unterstufe habe sie wenig Erinnerungen, sie sei ein stilles, aber interessiertes Mädchen gewesen. Mit 13 Jahren habe dann die Oberstufe begonnen, der Besuch eines Gymnasiums sei in ihrer Familie kein Ziel gewesen, auch nicht für ihren Bruder. Die erste Regelblutung habe sie im Alter von 14 Jahren gehabt. An Mumps sei sie zweimal erkrankt, sonst keine Erkrankungen oder Unfälle.Geboren römisch 40 in der Schweiz, ihre Mutter sei Schweizerin gewesen. Keine schweren Kindererkrankungen erinnerbar. Nach Besuch des Kindergartens sei sie im Alter von 7 Jahren in die Volksschule in Zürich gekommen. An die 6 Klassen Unterstufe habe sie wenig Erinnerungen, sie sei ein stilles, aber interessiertes Mädchen gewesen. Mit 13 Jahren habe dann die Oberstufe begonnen, der Besuch eines Gymnasiums sei in ihrer Familie kein Ziel gewesen, auch nicht für ihren Bruder. Die erste Regelblutung habe sie im Alter von 14 Jahren gehabt. An Mumps sei sie zweimal erkrankt, sonst keine Erkrankungen oder Unfälle.
Mit 16 sei dann die Schule beendet gewesen, sie habe gern Goldschmiedin werden wollen, aber ihre Eltern hätten darauf bestanden, dass sie „etwas Gscheites“ lernen sollte und war dann eine kaufmännische Lehre. Ihr Chef sei sehr cholerisch gewesen, nach einem Jahr habe sie die Lehre abgebrochen. Ohne die Eltern einzuweihen habe sie sich um eine Goldschmiedlehre beworben, der Betrieb habe aber keine Mädchen. Bzw. junge Frauen genommen.
Im Alter von 17 Jahren habe sie mit der Unterstützung ihrer Mutter ein Kindergartenseminar bei Klosterfrauen begonnen. Nach 2 Jahren beendet, sie habe es als Evangelische dort schwer gehabt. Ihre Mutter habe sich gegenüber den Nonnen sehr für sie eingesetzt, aber es habe nichts genützt. Dann habe sie ein Jahr in Sinai gearbeitet, habe davon leben können, nach dem einen Jahr sei sie wieder in die Schweiz zurück und habe in der Hauskrankenpflege gearbeitet.
Dann habe es sie nach Frankreich gezogen, dort habe auch ihren Lebenspartner kennengelernt. Im Alter von 25 Jahren habe sie ihre Tochter geboren. Mit dem Kindesvater war sie 6 Jahre zusammen, er sei ein Egomane gewesen, für ihn sei es eher eine Zweckgemeinschaft und nicht Liebe gewesen, sie habe ihn durchgefüttert. Er habe, als ihre Tochter 6 Jahre alt war, die nächste Frau geschwängert. Sie habe alles probiert, um eine Trennung zu verhindern, inklusive Mediation, aber schließlich erfolgte doch die Trennung. Da sei es ihr dann psychisch schlecht gegangen, bis dahin sei sie ja immer lebens- und hoffnungsfroh gewesen. Fortan habe sie dann für ihre Tochter gelebt, die sich auch sehr gut entwickelt habe.
Nach der Trennung habe sie dann sozialpädagogisch für psychisch Kranke gearbeitet, habe auch Nachtdienste gemacht. Über die Jahre habe sie viele Arbeiten versucht, wie heilpädagogisches Reiten mit Kindern, eine Ausbildung zur Heilpraktikerin habe sie nicht abgeschlossen, auch wäre eine Praxisgründung finanziell nicht möglich gewesen.
Zwischen 2013 und 2015 sei sie viel krank gewesen, sie habe an einer schweren Borreliose gelitten, habe schlimme Symptome gehabt wie Teillähmungen. Parallel dazu habe sie Probleme mit der Lendenwirbelsäule bekommen, zweimal mit einem Bandscheibenvorfall. Im Rahmen der Borreliose-Erkrankung sei sie auch depressiv geworden, ein Zustand, den sie von früher nicht gekannt habe und der anders war, als die depressive Verstimmung nach der Trennung vom Kindesvater der Tochter. Sie habe viele Dinge nur noch negativ gesehen und Angst gehabt, sich nicht mehr zu erfangen.
2016 habe sich dann ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie habe dann XXXX während einer Reise ins Waldviertel kennengelernt. Dieser sei Falkner gewesen. Von seiner persönlichen Geschichte habe sie so gut wie nichts gewusst, außer, dass er von seiner Familie verlassen worden sei und ihn das sehr verletzt habe. Er habe ihr aber erzählt, dass er mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, er habe sie aber nicht in seine Geschichte „eindringen“ lassen. Öfters habe sie den Eindruck gehabt, dass in ihm eine unkontrollierbare Wut gesteckt sei, wie ein Vulkan.2016 habe sich dann ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie habe dann römisch 40 während einer Reise ins Waldviertel kennengelernt. Dieser sei Falkner gewesen. Von seiner persönlichen Geschichte habe sie so gut wie nichts gewusst, außer, dass er von seiner Familie verlassen worden sei und ihn das sehr verletzt habe. Er habe ihr aber erzählt, dass er mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, er habe sie aber nicht in seine Geschichte „eindringen“ lassen. Öfters habe sie den Eindruck gehabt, dass in ihm eine unkontrollierbare Wut gesteckt sei, wie ein Vulkan.
Nachdem sie ungefähr ein Jahr zusammen waren, sei sie in die Schweiz zurück, eine Trennung sei im Raum gestanden. Nach zwei Monaten, am 01.10.2016 sei sie dann aus der Schweiz wieder zu XXXX gefahren, um ihn zu besuchen, in der Hoffnung, dass nach der zweimonatigen Trennung die Beziehung vielleicht doch noch zu retten sei.Nachdem sie ungefähr ein Jahr zusammen waren, sei sie in die Schweiz zurück, eine Trennung sei im Raum gestanden. Nach zwei Monaten, am 01.10.2016 sei sie dann aus der Schweiz wieder zu römisch 40 gefahren, um ihn zu besuchen, in der Hoffnung, dass nach der zweimonatigen Trennung die Beziehung vielleicht doch noch zu retten sei.
Nach einem gemeinsamen Mittagessen zurück in der Wohnung von XXXX , habe dann ein Streitgespräch begonnen. Die AW habe dann am Nachmittag ihre Sachen gepackt, um die Trennung zu vollziehen und wieder in die Schweiz zurückzukehren. XXXX habe begonnen, immer aggressiver zu werden. Schreiend habe er sie zu Boden gestoßen und habe sie ins Wohnzimmer geschleift und die Fenster geschlossen, dass niemand etwas hören könne. Dann habe er sie auf dem Boden gehalten, sie an den Haaren gerissen, auch habe er ihr Gesicht auf den Boden geschlagen. Sie habe schon geblutet, daraufhin habe er sie an den Händen und Füßen mit Schnüren gefesselt. Bei Versuchen, sich zu befreien habe er ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen und habe sie auch gewürgt. Schließlich habe er seinen Freund XXXX telefonisch herbeigerufen, dieser sei auch gekommen und habe damit gedroht, dass er einen Tschechen kennen würde, der sie „entsorgen“ könne. Schließlich hätten beide Männer ihr gedroht, ihre ganze Familie zu entsorgen, wenn sie zur Polizei gehen würde. In der Situation, in der sie ca eine Stunde lang misshandelt wurde und dann noch massiv durch XXXX bedroht worden sei, habe sie Todesangst verspürt und sich völlig hilflos gefühlt. Erst als sie versprochen habe, nicht zur Polizei zu gehen, hätten die beiden von ihr abgelassen, sie sei dann mit ihrem Auto Richtung Schweiz davongefahren. Sie sei aufgrund ihrer Verzweiflung nur bis in die Gegend von XXXX gekommen, dort habe sie sich ins Krankenhaus XXXX (Unfallabteilung) begeben.Nach einem gemeinsamen Mittagessen zurück in der Wohnung von römisch 40 , habe dann ein Streitgespräch begonnen. Die AW habe dann am Nachmittag ihre Sachen gepackt, um die Trennung zu vollziehen und wieder in die Schweiz zurückzukehren. römisch 40 habe begonnen, immer aggressiver zu werden. Schreiend habe er sie zu Boden gestoßen und habe sie ins Wohnzimmer geschleift und die Fenster geschlossen, dass niemand etwas hören könne. Dann habe er sie auf dem Boden gehalten, sie an den Haaren gerissen, auch habe er ihr Gesicht auf den Boden geschlagen. Sie habe schon geblutet, daraufhin habe er sie an den Händen und Füßen mit Schnüren gefesselt. Bei Versuchen, sich zu befreien habe er ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen und habe sie auch gewürgt. Schließlich habe er seinen Freund römisch 40 telefonisch herbeigerufen, dieser sei auch gekommen und habe damit gedroht, dass er einen Tschechen kennen würde, der sie „entsorgen“ könne. Schließlich hätten beide Männer ihr gedroht, ihre ganze Familie zu entsorgen, wenn sie zur Polizei gehen würde. In der Situation, in der sie ca eine Stunde lang misshandelt wurde und dann noch massiv durch römisch 40 bedroht worden sei, habe sie Todesangst verspürt und sich völlig hilflos gefühlt. Erst als sie versprochen habe, nicht zur Polizei zu gehen, hätten die beiden von ihr abgelassen, sie sei dann mit ihrem Auto Richtung Schweiz davongefahren. Sie sei aufgrund ihrer Verzweiflung nur bis in die Gegend von römisch 40 gekommen, dort habe sie sich ins Krankenhaus römisch 40 (Unfallabteilung) begeben.
Zurück in der Schweiz, sei es ihr psychisch und körperlich schlecht gegangen. Es habe schon gereicht, vor der Tür etwas zu hören und das ganze Bild der qualvollen Situation sei wieder hochgekommen. Sie habe schlimme Albträume gehabt, mit immer wiederkehrenden Flashbacks an das erlittene Trauma. Die häufigsten Inhalte der Flashback bestanden darin, Schläge auf den Kopf zu bekommen und am Fußboden aufzuschlagen. Sie habe ständig Angst gehabt und habe sich in einem angespannten bzw. erregtem Zustand gefühlt. Kurze Zeit nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie erfahren, dass XXXX an einem Darmkrebs gelitten hat und sich das Leben genommen hat. Im Rahmen der Angstzustände habe sie öfters daran gezweifelt, ob er überhaupt tot sei, in den Albträumen sei er ihr oft erschienen.Zurück in der Schweiz, sei es ihr psychisch und körperlich schlecht gegangen. Es habe schon gereicht, vor der Tür etwas zu hören und das ganze Bild der qualvollen Situation sei wieder hochgekommen. Sie habe schlimme Albträume gehabt, mit immer wiederkehrenden Flashbacks an das erlittene Trauma. Die häufigsten Inhalte der Flashback bestanden darin, Schläge auf den Kopf zu bekommen und am Fußboden aufzuschlagen. Sie habe ständig Angst gehabt und habe sich in einem angespannten bzw. erregtem Zustand gefühlt. Kurze Zeit nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie erfahren, dass römisch 40 an einem Darmkrebs gelitten hat und sich das Leben genommen hat. Im Rahmen der Angstzustände habe sie öfters daran gezweifelt, ob er überhaupt tot sei, in den Albträumen sei er ihr oft erschienen.
Trotzdem habe sie versucht, sich durch Arbeit abzulenken und habe im Mai 2017 begonnen, auf einer Alm zu arbeiten. Im Herbst 2017 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und musste eine Notfallambulanz in Anspruch nehmen. Sie musste die Arbeit beenden. Zu dieser Zeit habe sie auch an starken Suizidgedanken gelitten und mehrmals überlegt, aus dem Fenster zu springen. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Trauma seien die Symptome immer belastender geworden, sodass sie bis heute therapeutische Hilfe bzw. Rehabilitation in Anspruch genommen hat.
Krankheitsgeschichte:
Mit 30 Jahren nach der Trennung von ihrem Mann ist es zu einer depressiven Reaktion gekommen.
2013 Borreliose schwerer Ausprägung, in diesem Rahmen hat sich eine depressive Episode entwickelt.
Zwischen 2013-2015 Discopathie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit zweimaligem Bandscheibenvorfall entwickelt
Nach dem Trauma am 26.09.2016 litt die AW zunächst an einer akuten Belastungsreaktion und davon ausgehend eine posttraumatische Belastungsstörung, welche die erforderlichen Kriterien der IVD 10 erfüllt.
Befunde:
Die wesentlichen Befunde von Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Reha-Einrichtungen sind im Aktengutachten von Frau Dr. XXXX zusammengefasst. ( XXXX . 176-178)Die wesentlichen Befunde von Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Reha-Einrichtungen sind im Aktengutachten von Frau Dr. römisch 40 zusammengefasst. ( römisch 40 . 176-178)
Diagnosen:
? Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) ICD 10 F 43.1
? Rezidivierende depressive Störung ICD 10 F 33.4
? Discopathie im Bereich der Lendenwirbelsäule
Psychiatrisches Gutachten mit Beantwortung der vom SMS gestellten Fragen
1. Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?
Die AW leidet an den unter Diagnosen angeführten Erkrankungen, wobei die PTSD im Rahmen der VOG Fragestellungen als wesentliche Diagnose anzusehen ist.
2. Welche festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 1.10.2016 zurückzuführen?
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) ist mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen.
Begründung: Im Unterschied zur Beurteilung im Aktengutachten von Frau Dr. XXXX vom 22.09.2018 ( XXXX . 176-178) haben die Untersuchung der AW sowie die Nachreichung von aktuellen Befunden, insbesondere der Befund von Dr. XXXX - Psychiatrische Dienste XXXX die nunmehrige Beurteilung der der PTSD als kausale Gesundheitsstörung bewirkt. Begründung: Im Unterschied zur Beurteilung im Aktengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 22.09.2018 ( römisch 40 . 176-178) haben die Untersuchung der AW sowie die Nachreichung von aktuellen Befunden, insbesondere der Befund von Dr. römisch 40 - Psychiatrische Dienste römisch 40 die nunmehrige Beurteilung der der PTSD als kausale Gesundheitsstörung bewirkt.
3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.
Für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist das Verbrechen die alleinige Ursache.
4. Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychische Leidenszustand zurückzuführen ist?
Entfällt.
5. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale psychiatrische Leiden
a.) eine angemessene Folge des Verbrechens ist?
Ja
b.) einer Psychotherapie und Physiotherapie (die AW gibt an aufgrund der Schädigung unter Nervenschmerzen zu leiden) bedarf, bzw. wie viele Sitzungen angemessen sind?
Psychotherapie: Gemäß den Leitlinien der Fachgesellschaften ist bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Traumaassoziierte Psychotherapie indiziert.
Nach Absolvieren von mehreren kurzen psychotherapeutischen Behandlungen befand bzw. befindet sie sich seit 8. September in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung der PTSD bei den Psychiatrischen Diensten XXXX . Dies geht aus dem nachgereichten Befund der Psychiatrischen Dienste XXXX , datiert mit 01.05.2021 (erhalten Anfang Juni 2021) hervor ( XXXX . 255-256-Fa). Die Behandlungstermine finden 14-tägig statt. Es ist mir nicht bekannt, ob diese ambulante Psychotherapie noch andauert bzw. sie beendet wurde. Bei längeren derartigen Therapien ist die Dauer in der Regel vom Verlauf der Störung abhängig. Dieser zitierte, nachgereichte Befund ist insofern wesentlich, als daraus die psychiatrisch fundierte Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung hervorgeht, sowie die indizierte psychotherapeutische Methode. Festzuhalten ist auch, dass dort nach 8-monatiger Beobachtung des Krankheitsverlaufes keine Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt wurde.Nach Absolvieren von mehreren kurzen psychotherapeutischen Behandlungen befand bzw. befindet sie sich seit 8. September in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung der PTSD bei den Psychiatrischen Diensten römisch 40 . Dies geht aus dem nachgereichten Befund der Psychiatrischen Dienste römisch 40 , datiert mit 01.05.2021 (erhalten Anfang Juni 2021) hervor ( römisch 40 . 255-256-Fa). Die Behandlungstermine finden 14-tägig statt. Es ist mir nicht bekannt, ob diese ambulante Psychotherapie noch andauert bzw. sie beendet wurde. Bei längeren derartigen Therapien ist die Dauer in der Regel vom Verlauf der Störung abhängig. Dieser zitierte, nachgereichte Befund ist insofern wesentlich, als daraus die psychiatrisch fundierte Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung hervorgeht, sowie die indizierte psychotherapeutische Methode. Festzuhalten ist auch, dass dort nach 8-monatiger Beobachtung des Krankheitsverlaufes keine Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt wurde.
Physiotherapie: Die AW hat etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert. Diese werden vom GA im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen gesehen. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen waren akut schmerzhaft und im Rahmen der von der AW erlebten Todesangst psychisch traumatisierend, wurden aber gleichzeitig von der erstbehandelnden Unfallambulanz im KH XXXX bzgl. des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft ( XXXX . 95).Physiotherapie: Die AW hat etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert. Diese werden vom GA im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen gesehen. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen waren akut schmerzhaft und im Rahmen der von der AW erlebten Todesangst psychisch traumatisierend, wurden aber gleichzeitig von der erstbehandelnden Unfallambulanz im KH römisch 40 bzgl. des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft ( römisch 40 . 95).
6. Handelt es sich bei der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung infolge der Schädigung am 1.10.2016 um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB (psychische Störungen müssen ein schweres psychiatrisches Leiden darstellen)6. Handelt es sich bei der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung infolge der Schädigung am 1.10.2016 um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB (psychische Störungen müssen ein schweres psychiatrisches Leiden darstellen)
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) stellt ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar.
Hat die vorliegende psychische schwere Körperverletzung eine länger als 3 monatige Gesundheitsschädigung hervorgerufen?
Ja, eindeutig.
7. Sind akausale psychische Gesundheitsschäden feststellbar?
Ja.
? Rezidivierende depressive Störung ICD 10 F 33.4
Im Rahmen einer 2013 erlittenen Borreliose mit schwerem Verlauf kam es zu einer ersten depressiven Episode
? Discopathie im Bereich der Lendenwirbelsäule zweimal mit Bandscheibenvorfall
8. Ist die AW aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen arbeitsunfähig bzw. für welchen Zeitraum liegt eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vor?
Die Beurteilung der Verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit gestaltet sich deshalb schwierig, da auch akausale Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt haben. Würde nur die kausale Gesundheitsschädigung vorliegen, wäre im Falle der AW von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr auszugehen.
Der Umstand, dass die AW relative kurze Zeit nach dem Trauma ab Mai 2017 ca. 5-6 Monate auf einer Alm gearbeitet hat und dann einen Zusammenbruch erlitten hat erklärt sich dadurch, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung dem erlittenen Trauma mit einer zeitlichen Latenz folgt.“
25. Mit Schreiben vom 21.11.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr im Wesentlichen mit, dass ihr eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- bewilligt würde. Die beantrage Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren werde für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ grundsätzlich bewilligt werden. Das Ansuchen auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung werde bewilligt werden, die Kosten könnten aber nur nach Vorlage näher genannter Unterlagen und Voraussetzungen übernommen werden. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges könne nur vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 und nur dann bewilligt werden, sofern ein solcher durch die Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden könne. Das Ansuchen auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung, die Zähne und Augen der Beschwerdeführerin betreffend, werde abgewiesen werden, da sie in keinem kausalen Zusammenhang zum Vorfall vom 01.10.2016 stehen würden. Die Beschwerdeführerin könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.
25. Mit Schreiben vom 12.12.2022 brachte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor, dass die Beischaffung weiterer Unterlagen nachgeholt werde und eine weitere Stellungnahme derzeit nicht abgegeben werden könne, da wesentliche Bestandteile, insbesondere die Sachverständigengutachten, nicht bekannt seien bzw. nicht übermittelt worden seien. Im Sinne des Rechtes auf Akteneinsicht ersuche sie daher um Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile.
26. Mit Schreiben vom 21.12.2022 übermittelte die belangte Behörde die gegenständlichen Sachverständigengutachten an deren damalige Rechtsvertretung.
27. Mit Eingabe vom 27.12.2022 legte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor.
28. Am 28.12.2022 teilte die belangte Behörde der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass die vorgelegten Honorarnoten und Einkommensnachweise nicht lesbar seien und ersuchte um erneute bzw. lesbare Übermittlung.
29. Mit Eingabe vom 16.01.2023 legte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erneut ein Konvolut an Unterlagen vor und erstatte eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Physiotherapie ihre Ursachen im unfallsbedingten Trauma gehabt habe. Das Schädel-, Hirn- und Nackentrauma würde weiterhin einer Therapie bedürfen, da die Bereiche des Kopfes, Gesichtes, der Schulter sowie der besonders belastenden Polymyalgien noch lange nicht verheilt seien. Die Discotherapie sei kein Gegenstand der Behandlung und die Diskusprotrusionen im Jahr 2013 seien keine Bandscheibenvorfälle gewesen. Bezüglich der Zahnproblematik hätten sich nach dem Vorfall ein sekundäres Sjögren, Bruxismus und enormer Lebenskraftverlust entwickelt. Die verletzten Gesichtsnerven seien zweieinhalb Jahre taub gewesen und bis dato sei die Beschwerdeführerin von wiederkehrendem Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen geplagt. Im rechten Oberkiefer besitze sie keinen eigenen intakten Zahn mehr, die Mikrotraumata seien nun glücklicherweise kein Thema mehr. Der Sachverständige Dr. XXXX habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr festgestellt aber die belangte Behörde habe nur ein Jahr zuerkannt. Der Bericht von Dr. XXXX beweise, dass die PTBS länger bestanden habe und bis heute andauere, diesen Umstand habe die Behörde zu würdigen. Wäre der Vorfall nicht geschehen, könne die Beschwerdeführerin ihr Leben fortführen, ihre Pläne sowie Vorhaben umsetzen und wäre arbeitsfähig. Vor dem Vorfall habe sie keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen und sei in den vorigen Situationen fähig gewesen, die Heilung einzuleiten sowie sich selbst zu helfen. Im Jahr 2015 habe sie eine Ausbildung zur Yoga-Lehrerin abgeschlossen, was nicht möglich gewesen wäre, wenn sie depressiv gewesen sei. Durch ihre Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen gewesen, Unterstützung vom Sozialdienst zu erhalten, ihr Antrag auf Invaliditätspension sei jedoch 2017 abgelehnt worden. Erst aufgrund des gegenständlichen Übergriffs sei diese schließlich im Jahr 2018 bewilligt worden. Vor dem Vorfall habe sie keine psychischen Probleme gehabt, sei lebensfroh gewesen und habe viele verschiedene Ausbildungen absolviert sowie Tätigkeiten ausgeübt. 29. Mit Eingabe vom 16.01.2023 legte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erneut ein Konvolut an Unterlagen vor und erstatte eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Physiotherapie ihre Ursachen im unfallsbedingten Trauma gehabt habe. Das Schädel-, Hirn- und Nackentrauma würde weiterhin einer Therapie bedürfen, da die Bereiche des Kopfes, Gesichtes, der Schulter sowie der besonders belastenden Polymyalgien noch lange nicht verheilt seien. Die Discotherapie sei kein Gegenstand der Behandlung und die Diskusprotrusionen im Jahr 2013 seien keine Bandscheibenvorfälle gewesen. Bezüglich der Zahnproblematik hätten sich nach dem Vorfall ein sekundäres Sjögren, Bruxismus und enormer Lebenskraftverlust entwickelt. Die verletzten Gesichtsnerven seien zweieinhalb Jahre taub gewesen und bis dato sei die Beschwerdeführerin von wiederkehrendem Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen geplagt. Im rechten Oberkiefer besitze sie keinen eigenen intakten Zahn mehr, die Mikrotraumata seien nun glücklicherweise kein Thema mehr. Der Sachverständige Dr. römisch 40 habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr festgestellt aber die belangte Behörde habe nur ein Jahr zuerkannt. Der Bericht von Dr. römisch 40 beweise, dass die PTBS länger bestanden habe und bis heute andauere, diesen Umstand habe die Behörde zu würdigen. Wäre der Vorfall nicht geschehen, könne die Beschwerdeführerin ihr Leben fortführen, ihre Pläne sowie Vorhaben umsetzen und wäre arbeitsfähig. Vor dem Vorfall habe sie keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen und sei in den vorigen Situationen fähig gewesen, die Heilung einzuleiten sowie sich selbst zu helfen. Im Jahr 2015 habe sie eine Ausbildung zur Yoga-Lehrerin abgeschlossen, was nicht möglich gewesen wäre, wenn sie depressiv gewesen sei. Durch ihre Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen gewesen, Unterstützung vom Sozialdienst zu erhalten, ihr Antrag auf Invaliditätspension sei jedoch 2017 abgelehnt worden. Erst aufgrund des gegenständlichen Übergriffs sei diese schließlich im Jahr 2018 bewilligt worden. Vor dem Vorfall habe sie keine psychischen Probleme gehabt, sei lebensfroh gewesen und habe viele verschiedene Ausbildungen absolviert sowie Tätigkeiten ausgeübt.
30. Mit E-Mail vom 18.01.2023 ersuchte die belangte Behörde die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Übermittlung von Gehaltsnachweisen von 01.01.2015 bis 31.12.2016, da diese in der Stellungnahme gefehlt hätten.
31. Mit Schreiben jeweils vom 16.02.2023 ersuchte die belangte Behörde XXXX um Übermittlung einer Stellungnahme und Honorarnoten hinsichtlich der Psychotherapie der Beschwerdeführerin, die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK um Zusendung eines Auszuges ab 01.01.2015, in welchem ersichtlich sei wo die Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei bzw. von welcher Stelle sie einen Bezug erhalten habe sowie die SVA XXXX um Zusendung der aufliegenden ärztlichen Gutachten, Bescheide und einer Aufstellung der Invalidenrente.31. Mit Schreiben jeweils vom 16.02.2023 ersuchte die belangte Behörde römisch 40 um Übermittlung einer Stellungnahme und Honorarnoten hinsichtlich der Psychotherapie der Beschwerdeführerin, die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK um Zusendung eines Auszuges ab 01.01.2015, in welchem ersichtlich sei wo die Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei bzw. von welcher Stelle sie einen Bezug erhalten habe sowie die SVA römisch 40 um Zusendung der aufliegenden ärztlichen Gutachten, Bescheide und einer Aufstellung der Invalidenrente.
32. Mit Eingabe vom 13.03.2023 übermittelte die SVA XXXX die geforderten Unterlagen.32. Mit Eingabe vom 13.03.2023 übermittelte die SVA römisch 40 die geforderten Unterlagen.
33. Mit Schreiben jeweils vom 15.03.2023 ersuchte die belangte Behörde die Klinik XXXX , Psychiatrische Dienste XXXX und das Sanatorium XXXX um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin.33. Mit Schreiben jeweils vom 15.03.2023 ersuchte die belangte Behörde die Klinik römisch 40 , Psychiatrische Dienste römisch 40 und das Sanatorium römisch 40 um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin.
34. Mit Eingabe vom 15.03.2023, eingelangt am 23.03.2023, übermittelte Dr. XXXX eine Stellungnahme und Honorarnoten hinsichtlich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin34. Mit Eingabe vom 15.03.2023, eingelangt am 23.03.2023, übermittelte Dr. römisch 40 eine Stellungnahme und Honorarnoten hinsichtlich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin
35. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2023 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- (Spruchpunkt I.), grundsätzlich die beantrage Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ ab 01.10.2016 (Spruchpunk II.) und grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet, höchstens bis zu der von diesem Träger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses (Spruchpunkt III.). Hingegen wies die belangte Behörde mit diesem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges für die infolge der Schädigung am 01.10.2016 erlittene schwere Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 3 Abs. 1 VOG (Spruchpunkt IV.) und auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 5 Abs. 1 ab (Spruchpunkt V.).35. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2023 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Fall VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- (Spruchpunkt römisch eins.), grundsätzlich die beantrage Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ ab 01.10.2016 (Spruchpunk römisch zwei.) und grundsätzlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet, höchstens bis zu der von diesem Träger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses (Spruchpunkt römisch drei.). Hingegen wies die belangte Behörde mit diesem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges für die infolge der Schädigung am 01.10.2016 erlittene schwere Körperverletzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 7 sowie Paragraph 3, Absatz eins, VOG (Spruchpunkt römisch vier.) und auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut zahnärztlichem Gutachten kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung des Gebisses durch den Vorfall am 01.10.2016 vorgelegen sei und sich für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung keine Präzedenz finde. Laut augenärztlichem Gutachten habe der Astigmatismus links in der gleichen Dioptrienstärke bereits vor dem Vorfall bestanden, die leichte Zunahme der Weitsichtigkeit sowie die zunehmende Alterssichtigkeit seien altersbedingt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 01.10.2016. Die in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.11.2022 vorgebrachten Gesundheitsstörungen seien als akausal anzusehen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei dem Vorfall am 01.10.2016 lediglich Verletzungen leichten Grades erlitten habe, welche kurz schmerzhaft gewesen seien. Ihre physiotherapeutische Behandlung und Zahnbehandlung stünden somit in keinem kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Die Posttraumatische Belastungsstörung die mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den besagten Vorfall zurückzuführen sei, stelle laut dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar, welches eindeutig länger als drei Monate angedauert habe. Nach der Rechtsprechung des OGH könne nur aufgrund hypothetischer Feststellungen anhand des „gewöhnlichen Verlaufes der Dinge“ beurteilt werden, welches Einkommen ohne eine Schädigung erzielt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2011 bis 30.09.2016 lediglich 11 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und vor der Schädigung seit 44 Monaten nicht erwerbstätig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre. Zudem würden massive akausale Gesundheitsschäden vorliegen, die nach dem Sachverständigengutachten die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt hätten. Da kausale und akausale Gesundheitsschäden bei der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit zusammenwirken würden, könne ein Verdienstentgang aufgrund einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit vorgelegten Rechnungen über psychotherapeutische Behandlungen seien der Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden, da diese zur Gänze durch die Gesundheitskasse übernommen worden seien. Die vorgelegten Honorarnoten einer Praxis für Homöopathie könnten nicht übernommen werden, da für diese Leistungen die österreichische Gesundheitskasse keine satzungsmäßige Kostenbeteiligung übernehme. Bezüglich weiterer in Rechnung gestellter Beträge könne erst über eine Kostenübernahme entschieden werden, nachdem die angeforderten Kostenaufstellungen der jeweiligen Kliniken eingelangt seien. Weitere Eigenkosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen könnten nur nach Vorlage von Honorarnoten mit näher genanntem Inhalt und der Aufstellung der Gesundheitskasse über etwaige Kostenübernahmen zur Psychotherapie unter den im Spruch genannten Voraussetzungen übernommen werden.
36. Mit Eingabe vom 25.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, übermittelte die Klinik XXXX , Psychiatrische Dienste XXXX , einen Bericht über die Psychotherapie der Beschwerdeführerin.36. Mit Eingabe vom 25.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, übermittelte die Klinik römisch 40 , Psychiatrische Dienste römisch 40 , einen Bericht über die Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
37. Mit Schreiben vom 14.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde neben einer erneuten ausführlichen Darstellung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Wesentlichen vorgebracht, dass in dem Bescheid vieles nicht den Tatsachen entspreche, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach dazu Stellung genommen habe und Atteste vorgelegt habe. Durch die Tat habe sie einen schweren und langanhaltenden Schock erlitten, der zu schweren psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen geführt habe. Dadurch sei sie arbeitsunfähig geworden und bestehe die Möglichkeit, dass dies dauerhaft bleibe. Hinzugekommen seien eine Schilddrüsendysfunktion, Prädiabetes und eine Veränderung des Bindegewebes, als Folge des Traumas. Der abweisende Bescheid sei unmenschlich, rechtswidrig und für die Beschwerdeführerin zusätzlich gesundheitsschädigend sowie retraumatisierend. Es gebe keine andere akausale Schädigung, weder psychisch noch physisch, die Schäden seien im Gesamten ausschließlich kausal auf die Tat vom 01.10.2016 zurückzuführen. Durch diese habe sie schwere Dauerfolgen erlitten und habe sie daher Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von € 8.000,- bis € 12.000,-. Die Beschwerdeführerin bestehe zudem auf den Ersatz des Verdienstentganges und die Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung hinsichtlich ihrer Augen sowie Zähne. Mit der Beschwerde stelle sie weiters einen Antrag auf Rehabilitation. Es sei aus ihrer Sicht auch nicht in Ordnung, die Kosten der Psychotherapie vollumfänglich auf ihre Krankenkasse abzuwälzen und sich somit der Verantwortung der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen. Neben den offiziell anerkannten Therapien seien der Beschwerdeführerin durch andere Hilfsleistungen weiterer Therapeuten noch viel mehr Kosten entstanden, wofür ihr eine zusätzliche Pauschale zustehe. Sie habe auf psychologische Begleitung verzichten müssen, da die Krankenkasse die Anzahl der Sitzungen limitiert habe und würde ihr das dreifache zustehen, was die Krankenkasse ausgelegt habe. Schließlich sind der Beschwerde Aufsätze über die Auswirkungen von emotionalem Stress und Traumata, Befunde einer Haus- und Augenärztin sowie Unterlagen zum Rentenbezug, der Invalidenrente und des Kontostandes der Beschwerdeführerin angeschlossen.
38. Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 08.05.2023 einlangten.
39. Mit E-Mails vom 15.05., 23.05., 07.07. und 30.08.2023 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen vor, die nicht lesbar waren. Nach einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023 diese in lesbarer Form vorzulegen, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.09.2023, eingelangt am 26.09.2023, mehrere medizinische Unterlagen, eine Steuerveranlagung und Mitteilungen ihrer Bank, wonach ihr Konto einen negativen Kontostand aufweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und lebt in der Schweiz.
Am 01.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Oberösterreich von XXXX über einen längeren Zeitraum mit Schnüren an Armen und Beinen gefesselt, wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen. Er fasste ihren Hinterkopf an den Haaren und schlug ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zudem hat er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. In weiterer Folge rief er seinen Freund XXXX telefonisch herbei und sprach dieser davon die Beschwerdeführerin in Tschechien zu „entsorgen“. Die beiden Täter haben auch gedroht sie, ihre Freunde sowie Familie in Tschechien zu „entsorgen“, falls die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde. Erst als die Beschwerdeführerin zustimmte nichts zu sagen, löste XXXX die Fesseln und konnte sie das Haus verlassen. XXXX hat am 09.01.2017 Suizid begangen, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde und das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Am 01.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Oberösterreich von römisch 40 über einen längeren Zeitraum mit Schnüren an Armen und Beinen gefesselt, wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen. Er fasste ihren Hinterkopf an den Haaren und schlug ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zudem hat er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. In weiterer Folge rief er seinen Freund römisch 40 telefonisch herbei und sprach dieser davon die Beschwerdeführerin in Tschechien zu „entsorgen“. Die beiden Täter haben auch gedroht sie, ihre Freunde sowie Familie in Tschechien zu „entsorgen“, falls die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde. Erst als die Beschwerdeführerin zustimmte nichts zu sagen, löste römisch 40 die Fesseln und konnte sie das Haus verlassen. römisch 40 hat am 09.01.2017 Suizid begangen, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde und das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles erlitt die Beschwerdeführerin eine Kopfprellung, eine ödematöse Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Druckschmerzhaftigkeit über dem Jochbein und Nasenbein, viele Abschürfungen, eine schwere Prellung mit Hämatom der Augenhöhlenwand, Prellungen an beiden Unterschenkeln sowie ein Schleudertrauma. Im Bereich der linken Halswirbelsäule litt sie unter deutlichen Druckschmerzen. Sie erlitt multiple Hämatome im Bereich der Oberarme, der Unterarme, am Rücken, am Thorax und an den Unterschenkeln sowie multiple Exkoriationen. Im Bereich beider Unterarme zeigte sich dorsal ein Erythem, an den Oberarmen dorsalseitig beidseits Striemen und beim Gesichtsschädel ein deutliches Weichteilhämatom.
Zudem erlitt die Beschwerdeführerin als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles zunächst eine akute Belastungsreaktion und davon ausgehend eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1). Der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen war leicht und jener der Posttraumatischen Belastungsstörung schwer, mit einer länger als 3-monatigen Gesundheitsschädigung.
Die Beschwerdeführerin litt bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden, unter anderem in den Jahren 2004 und 2012 an einem HWS-Trauma, 2015 an einer Chrondose C4/5 und C5/6, im Jahr 2013 an einer Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 sowie einer Spondyloarthrose L4/5 und L5/S1. Sie erlitt 2013 eine Borreliose schwerer Ausprägung, in diesem Rahmen entwickelte sich eine erste depressive Episode und leidet sie heute noch an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 - F33.4). Ab 2017 musste sie aufgrund von Substanzverlust der Zähne ihr Gebiss umfangreich sanieren, inklusive mehrerer Implantate. Sie leidet darüber hinaus an Weitsichtigkeit, Astigmatismus, Alterssichtigkeit, Pterygium beidseits und Glaskörpertrübung beidseits. Hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigungen besteht jedoch kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 und wurden durch diesen nicht anhaltend verschlimmert. Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem zahlreiche physiotherapeutische Behandlungen, die wiederrum in einem Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen stehen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Aufgrund dagegen erhobener Einwände und nach weiteren Abklärungen kam die zuständige Stelle schließlich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und sie ab 01.05.2015 Anspruch auf eine „ganze Rente“ habe (vgl. AS 397, ohne Datumsangabe – laut Beschwerdeführerin vom 07.08.2018).Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Aufgrund dagegen erhobener Einwände und nach weiteren Abklärungen kam die zuständige Stelle schließlich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und sie ab 01.05.2015 Anspruch auf eine „ganze Rente“ habe vergleiche AS 397, ohne Datumsangabe – laut Beschwerdeführerin vom 07.08.2018).
Die Höhe der monatlichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin betrug bei einem Invaliditätsgrad von 85% im Zeitraum von 01.05.2015 bis 31.12.2018 CHF 1.955,-, von 01.01.2019 bis 31.12.2020 CHF 1.972,-, von 01.01.2021 bis 31.12.2021 CHF 1.988,- und im Jahr 2023 CHF 2.038,- (vgl. AS 509; und AS 384 für 2017, AS 385 für 2018, AS 387 für 2019, AS 391 für 2020, AS 400 für 2021, AS 474 für 2023).Die Höhe der monatlichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin betrug bei einem Invaliditätsgrad von 85% im Zeitraum von 01.05.2015 bis 31.12.2018 CHF 1.955,-, von 01.01.2019 bis 31.12.2020 CHF 1.972,-, von 01.01.2021 bis 31.12.2021 CHF 1.988,- und im Jahr 2023 CHF 2.038,- vergleiche AS 509; und AS 384 für 2017, AS 385 für 2018, AS 387 für 2019, AS 391 für 2020, AS 400 für 2021, AS 474 für 2023).
Die Beschwerdeführerin bezog von Jänner bis Juli 2011 ein Einkommen von gesamt CHF 2.775,-, von November bis Dezember 2012 gesamt CHF 1.984,-, von Jänner bis Februar 2013 gesamt CHF 256,-, im Juli und September 2017 CHF 2.525,45 netto (AS 396, 394), im August 2017 CHF 2.525,50 netto, im Oktober 2017 CHF 4.484,05 netto (vgl. AS 393) und von August bis September 2021 gesamt CHF 700,- (vgl. AS 475).Die Beschwerdeführerin bezog von Jänner bis Juli 2011 ein Einkommen von gesamt CHF 2.775,-, von November bis Dezember 2012 gesamt CHF 1.984,-, von Jänner bis Februar 2013 gesamt CHF 256,-, im Juli und September 2017 CHF 2.525,45 netto (AS 396, 394), im August 2017 CHF 2.525,50 netto, im Oktober 2017 CHF 4.484,05 netto vergleiche AS 393) und von August bis September 2021 gesamt CHF 700,- vergleiche AS 475).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 42) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 1). Die Feststellung zur schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 42) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 1).
Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.10.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 3) und dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX , darin insbesondere der Zeugenvernehmung als Opfer am 01.10.2016 in der Polizeiinspektion XXXX (vgl. AS 64-66). Dass die Verfahren gegen XXXX und XXXX in weiterer Folge eingestellt wurden, ergibt sich aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.04.2018 (vgl. AS 140). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.10.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 3) und dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 , darin insbesondere der Zeugenvernehmung als Opfer am 01.10.2016 in der Polizeiinspektion römisch 40 vergleiche AS 64-66). Dass die Verfahren gegen römisch 40 und römisch 40 in weiterer Folge eingestellt wurden, ergibt sich aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.04.2018 vergleiche AS 140). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Die Feststellungen bezüglich der als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin, gründen auf dem Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 02.10.2016, deren Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016 (vgl. AS 54-56) sowie deren Verletzungsanzeige. Auf dieser Verletzungsanzeige beruht auch die Feststellung, dass der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen leicht war (vgl. AS 94-95). Die Feststellungen bezüglich der als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin, gründen auf dem Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2016, deren Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016 vergleiche AS 54-56) sowie deren Verletzungsanzeige. Auf dieser Verletzungsanzeige beruht auch die Feststellung, dass der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen leicht war vergleiche AS 94-95).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, noch heute unter körperlichen Gesundheitseinschränkungen zu leiden die kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen seien und auch die durchgeführte Physiotherapie ihre Ursache im unfallsbedingten Trauma habe (vgl. etwa AS 457 und 531). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA, nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass die Beschwerdeführerin etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert habe, er diese aber im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen sehe. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen seien akut schmerzhaft und im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erlebten Todesangst psychisch traumatisierend gewesen, aber gleichzeitig seien diese von der erstbehandelnden Unfallambulanz im Krankenhaus XXXX bezüglich des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft worden (vgl. AS 310). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Befund eines Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 04.04.2018 bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden litt (vgl. AS 213-216), die auch in dem Befund des Spital XXXX vom 02.05.2023 aufscheinen. Insofern in dem Befund des Spital XXXX vom 02.05.2023 multiple Marklagerläsionen diagnostiziert wurden ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Befunden ein kausaler Zusammenhang lediglich vermutet wird aber sich nicht nachvollziehen lässt, aufgrund welcher Annahmen von einem Kausalzusammenhang ausgegangen wird. Laut der Befundergänzung vom 12.06.2023 habe sich als weiterer Befund eine Zyste des Courpus pineale dargestellt, die jedoch bereits in den Aufnahmen vom 02.10.2016 andeutungsweise abgrenzbar sei und wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit bestehe.Die Beschwerdeführerin brachte vor, noch heute unter körperlichen Gesundheitseinschränkungen zu leiden die kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen seien und auch die durchgeführte Physiotherapie ihre Ursache im unfallsbedingten Trauma habe vergleiche etwa AS 457 und 531). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA, nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass die Beschwerdeführerin etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert habe, er diese aber im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen sehe. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen seien akut schmerzhaft und im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erlebten Todesangst psychisch traumatisierend gewesen, aber gleichzeitig seien diese von der erstbehandelnden Unfallambulanz im Krankenhaus römisch 40 bezüglich des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft worden vergleiche AS 310). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Befund eines Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 04.04.2018 bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden litt vergleiche AS 213-216), die auch in dem Befund des Spital römisch 40 vom 02.05.2023 aufscheinen. Insofern in dem Befund des Spital römisch 40 vom 02.05.2023 multiple Marklagerläsionen diagnostiziert wurden ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Befunden ein kausaler Zusammenhang lediglich vermutet wird aber sich nicht nachvollziehen lässt, aufgrund welcher Annahmen von einem Kausalzusammenhang ausgegangen wird. Laut der Befundergänzung vom 12.06.2023 habe sich als weiterer Befund eine Zyste des Courpus pineale dargestellt, die jedoch bereits in den Aufnahmen vom 02.10.2016 andeutungsweise abgrenzbar sei und wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit bestehe.
In einer Gesamtschau konnte daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Gesundheitsschädigungen, die bis heute anhalten würden und für welche auch die physiotherapeutischen Behandlungen notwendig gewesen seien, kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).In einer Gesamtschau konnte daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Gesundheitsschädigungen, die bis heute anhalten würden und für welche auch die physiotherapeutischen Behandlungen notwendig gewesen seien, kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA vom 31.10.2022 (vgl. AS 309-318), beruhend auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2021. Darin geht der medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auseinander.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA vom 31.10.2022 vergleiche AS 309-318), beruhend auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2021. Darin geht der medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auseinander.
Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zunächst an einer akuten Belastungsreaktion litt, die davon ausgehende Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1) auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen ist, das Verbrechen die alleinige Ursache für diese Diagnose ist und dies ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild darstellt, das eine länger als dreimonatige Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat. Hinsichtlich der rezidivierend depressiven Störung (ICD 10 - F33.4) konnte der Sachverständige hingegen keinen verbrechenskausalen Zusammenhang feststellen, da es bereits im Rahmen einer 2013 erlittenen Borreliose mit schwerem Verlauf zu einer ersten depressiven Episode gekommen sei.
Bereits die belangte Behörde stellte die Posttraumatischen Belastungsstörung als schwere Körperverletzung fest und die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellung nicht. Daher war insofern auch nicht auf die seitenlangen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Beiträge über Traumata und Stress einzugehen. Bezüglich ihrer Behauptung es lägen schwere Dauerfolgen vor, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor dem Vorfall keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe und im Jahr 2015 eine Yoga-Ausbildung absolviert habe, dies wäre nicht möglich, wenn sie depressiv gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Anamnese des Sachverständigen selbst angab, zwischen 2013 und 2015 im Rahmen der Borreliose-Erkrankung depressiv geworden zu sein und dieser Zustand anders gewesen sei, als die depressive Verstimmung nach der Trennung vom Vater ihrer Tochter. Sie habe viele Dinge nur noch negativ gesehen und Angst gehabt, sich nicht mehr zu erfangen. Schließlich habe sich dann im Jahr 2016 ihr Gesundheitszustand verbessert (vgl. AS 314)Bereits die belangte Behörde stellte die Posttraumatischen Belastungsstörung als schwere Körperverletzung fest und die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellung nicht. Daher war insofern auch nicht auf die seitenlangen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Beiträge über Traumata und Stress einzugehen. Bezüglich ihrer Behauptung es lägen schwere Dauerfolgen vor, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor dem Vorfall keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe und im Jahr 2015 eine Yoga-Ausbildung absolviert habe, dies wäre nicht möglich, wenn sie depressiv gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Anamnese des Sachverständigen selbst angab, zwischen 2013 und 2015 im Rahmen der Borreliose-Erkrankung depressiv geworden zu sein und dieser Zustand anders gewesen sei, als die depressive Verstimmung nach der Trennung vom Vater ihrer Tochter. Sie habe viele Dinge nur noch negativ gesehen und Angst gehabt, sich nicht mehr zu erfangen. Schließlich habe sich dann im Jahr 2016 ihr Gesundheitszustand verbessert vergleiche AS 314)
Typische Merkmale der Posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Soweit die Beschwerdeführerin diese Merkmale gesondert als bei ihr bestehende Beschwerden vorbringt, kann daher festgehalten werden, dass diese Symptome von der Posttraumatischen Belastungsstörung mitumfasst sind.
Zu den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und Verweise auf diverse Beiträge aus einer Fachzeitschrift für Psychotherapie sowie dem Internet, wonach Traumatisierungen und der damit verbundene Stress zu psychischen und physischen Erkrankungen führen können, ist zu sagen, dass diese jeweils nicht ihren individuellen Fall betreffen und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse der medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dass Traumata generell zu Gesundheitsschädigungen führen können, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten, dies belegt einen solchen Zusammenhang jedoch nicht im Einzelfall.
Dass das Gebiss der Beschwerdeführerin ab 2017 aufgrund von Substanzverlust der Zähne umfangreich saniert werden musste, inklusive mehrerer Implantate, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Krankengeschichte bei Dr. dent. XXXX (vgl. AS 243), der zahlreichen zahnärztlichen Rechnungen (vgl. AS 240-242, 245-246) in Verbindung mit dem Zahnformular Sozialhilfe (vgl. AS 237) und Formular Sozialzahnmedizin (vgl. AS 232-233). Die Feststellung, dass diese Behandlungen jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 stehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. XXXX vom 06.09.2019 (vgl. AS 280), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019. Darin führte der Sachverständige korrekt aus, dass sich im Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 02.10.2016, wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall versorgt wurde, kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung ihres Gebisses finde. Dass das Gebiss der Beschwerdeführerin ab 2017 aufgrund von Substanzverlust der Zähne umfangreich saniert werden musste, inklusive mehrerer Implantate, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Krankengeschichte bei Dr. dent. römisch 40 vergleiche AS 243), der zahlreichen zahnärztlichen Rechnungen vergleiche AS 240-242, 245-246) in Verbindung mit dem Zahnformular Sozialhilfe vergleiche AS 237) und Formular Sozialzahnmedizin vergleiche AS 232-233). Die Feststellung, dass diese Behandlungen jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 stehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. römisch 40 vom 06.09.2019 vergleiche AS 280), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2019. Darin führte der Sachverständige korrekt aus, dass sich im Befund des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2016, wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall versorgt wurde, kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung ihres Gebisses finde.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Speichel durch den Stress übersäuert sei und es deshalb zu einer Demineralisierung der Zähne gekommen sei, konnte nicht überzeugen. Zunächst bringt sie selbst vor, dass die Theorie der Übersäuerung durch die Stresschemie von ihr selbst stamme (vgl. AS 200) und obwohl sie in weiterer Folge vorbringt, ihr neuer Zahnarzt habe diese Theorie bestätigt (vgl. AS 274), legte sie im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung, keine medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Ebenso wenig sind die erstmals in der Stellungnahme vom 16.01.2023 in Zusammenhang mit den Zähnen behaupteten Diagnosen Sekundäres Sjögren, Bruxismus, Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen durch Befunde belegt und daher auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Zähne und der Folgeschäden in der Beschwerde selbst aus, dass sie hierfür keine Beweise erbringen könne und die Diagnose des sekundären Sjögren von ihr selbst stamme (vgl. Seite 11-12 der Beschwerde). Im Gegensatz dazu führte der zahnärztliche Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass sich auch nach eingehender Recherche für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) keine Präzedenz und kein Anhaltspunkt finde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Speichel durch den Stress übersäuert sei und es deshalb zu einer Demineralisierung der Zähne gekommen sei, konnte nicht überzeugen. Zunächst bringt sie selbst vor, dass die Theorie der Übersäuerung durch die Stresschemie von ihr selbst stamme vergleiche AS 200) und obwohl sie in weiterer Folge vorbringt, ihr neuer Zahnarzt habe diese Theorie bestätigt vergleiche AS 274), legte sie im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung, keine medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Ebenso wenig sind die erstmals in der Stellungnahme vom 16.01.2023 in Zusammenhang mit den Zähnen behaupteten Diagnosen Sekundäres Sjögren, Bruxismus, Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen durch Befunde belegt und daher auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Zähne und der Folgeschäden in der Beschwerde selbst aus, dass sie hierfür keine Beweise erbringen könne und die Diagnose des sekundären Sjögren von ihr selbst stamme vergleiche Seite 11-12 der Beschwerde). Im Gegensatz dazu führte der zahnärztliche Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass sich auch nach eingehender Recherche für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) keine Präzedenz und kein Anhaltspunkt finde.
Die Feststellungen bezüglich der Augenschädigungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. XXXX vom 03.07.2019 (vgl. AS 281-283), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Insbesondere hält die Sachverständige darin schlüssig fest, dass die Weitsichtigkeit, der Astigmatismus, die Alterssichtigkeit, das Pterygium und die Glaskörpertrübungen beidseits alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über normales Sehvermögen beidseits. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Augenbefund in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden stützen. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass der Astigmatismus links bereits vor dem Vorfall 2016 in der gleichen Dioptrienstärke bestanden habe und auch die Zunahme der Weitsichtigkeit sowie Alterssichtigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1.10.2016 stünden. In dem Brillenrezept von Fielmann vom 02.08.2015 (vgl. AS 33) ist ersichtlich, dass der Astigmatismus links eine Dioptrienstärke von -0,75cyl – identisch mit dem von der Sachverständigen erhobenen Befund – aufweist. Dem augenärztlichen Bericht der XXXX vom 11.03.2019 ist ebenfalls deutlich zu entnehmen, dass für die zunehmende Sehverschlechterung die Alterssichtigkeit ursächlich sei (vgl. AS 204). Die Feststellungen bezüglich der Augenschädigungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. römisch 40 vom 03.07.2019 vergleiche AS 281-283), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Insbesondere hält die Sachverständige darin schlüssig fest, dass die Weitsichtigkeit, der Astigmatismus, die Alterssichtigkeit, das Pterygium und die Glaskörpertrübungen beidseits alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über normales Sehvermögen beidseits. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Augenbefund in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden stützen. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass der Astigmatismus links bereits vor dem Vorfall 2016 in der gleichen Dioptrienstärke bestanden habe und auch die Zunahme der Weitsichtigkeit sowie Alterssichtigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1.10.2016 stünden. In dem Brillenrezept von Fielmann vom 02.08.2015 vergleiche AS 33) ist ersichtlich, dass der Astigmatismus links eine Dioptrienstärke von -0,75cyl – identisch mit dem von der Sachverständigen erhobenen Befund – aufweist. Dem augenärztlichen Bericht der römisch 40 vom 11.03.2019 ist ebenfalls deutlich zu entnehmen, dass für die zunehmende Sehverschlechterung die Alterssichtigkeit ursächlich sei vergleiche AS 204).
Die Beschwerdeführerin legte eine ärztliche Auskunft der Augenärztin Dr. XXXX vom 10.01.2023 vor, wonach die Pterygia beidseits einen Astigmatismus bewirkt hätten und deshalb im März bzw. August 2021 operiert worden seien. Der Augenärztin sei bekannt, dass ruhige vorbestehende Pterygia bei Verletzung des Bulbus oder Herpesbefall wachsen könnten. In wie weit dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, habe die Sachverständige nicht berücksichtigt (vgl. AS 453). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten bereits in der Anamnese festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren beidseits Pterygia vorhanden seien und nach dem Vorfall am 01.10.2016 schlechter geworden seien. Nach der Untersuchung kam die Sachverständige jedoch schließlich zu dem Ergebnis, dass auch die Pterygia alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien und kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis bestehe.Die Beschwerdeführerin legte eine ärztliche Auskunft der Augenärztin Dr. römisch 40 vom 10.01.2023 vor, wonach die Pterygia beidseits einen Astigmatismus bewirkt hätten und deshalb im März bzw. August 2021 operiert worden seien. Der Augenärztin sei bekannt, dass ruhige vorbestehende Pterygia bei Verletzung des Bulbus oder Herpesbefall wachsen könnten. In wie weit dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, habe die Sachverständige nicht berücksichtigt vergleiche AS 453). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten bereits in der Anamnese festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren beidseits Pterygia vorhanden seien und nach dem Vorfall am 01.10.2016 schlechter geworden seien. Nach der Untersuchung kam die Sachverständige jedoch schließlich zu dem Ergebnis, dass auch die Pterygia alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien und kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis bestehe.
In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des zahnärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.09.2019, des augenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.07.20019 und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zur Invalidenrente und dem Einkommen der Beschwerdeführerin basieren auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Leistungsausweisen, Steuerveranlagungen, Steuerausweisen, Renten- sowie Lohnbestätigungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
[…]
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,
[…]
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
…
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
…
4. medizinische Rehabilitation
…
5. berufliche Rehabilitation
…
6. soziale Rehabilitation
…
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.
[…]
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten
§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.Paragraph 4 a, Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.(2) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen.
Rehabilitation
§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.Paragraph 5 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 300, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.
(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.
[…]
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84, (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
[…]
§ 85. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange ZeitParagraph 85, (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,
2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.“(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.“
Die Beschwerdeführerin, eine schweizerische Staatsangehörige, begehrte im gegenständlichen Verfahren, aufgrund einer Handlung die in Österreich begangen wurde, Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen, Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, Ersatz des Verdienstentganges sowie Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Verletzungen zu gering bemessen worden seien und im Widerspruch zur „Anklage“ gegen XXXX stünden. Es wäre auch möglich gewesen, dass er wegen Mordversuch verurteilt worden wäre (vgl. AS 193-194 und S. 14 der Beschwerde). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Ermittlungsverfahren gegen XXXX gemäß § 190 Z 1 StPO und gegen XXXX gemäß § 190 Z 1 StPO von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurden. Im gegenständlichen Fall gab es sohin weder eine Anklage noch ein Urteil, woraus aber nicht folgt, dass zwingend die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die belangte Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Verletzungen zu gering bemessen worden seien und im Widerspruch zur „Anklage“ gegen römisch 40 stünden. Es wäre auch möglich gewesen, dass er wegen Mordversuch verurteilt worden wäre vergleiche AS 193-194 und S. 14 der Beschwerde). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO und gegen römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurden. Im gegenständlichen Fall gab es sohin weder eine Anklage noch ein Urteil, woraus aber nicht folgt, dass zwingend die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die belangte Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2016 durch ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG verletzt wurde und hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung der Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB, somit einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, erfüllt ist. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die strafgerichtlichen Verfahren eingestellt wurden.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2016 durch ein Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG verletzt wurde und hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung der Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB, somit einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, erfüllt ist. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die strafgerichtlichen Verfahren eingestellt wurden.
Spruchpunkt I.)Spruchpunkt römisch eins.)
Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung:Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung:
Es liegt eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vor und der Verletzungsgrad war (zumindest) schwer. Strittig war im gegenständlichen Verfahren zunächst, ob die Beschwerdeführerin durch den Vorfall am 01.10.2016 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen erlitten hat und ob die körperlichen Gesundheitsschädigung, insbesondere die Augen- sowie Zahnschädigungen, mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückzuführen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, erlitt die Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1). Laut Sachverständigengutachten ist der Vorfall vom 01.10.2016 alleinige Ursache für diese Diagnose und stellt diese ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar, die eine länger als dreimonatige Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat. Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (vgl. RIS-Justiz RS0092798). Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB dar (vgl. OGH 01.04.2014, 14 Os 19/14x).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, erlitt die Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1). Laut Sachverständigengutachten ist der Vorfall vom 01.10.2016 alleinige Ursache für diese Diagnose und stellt diese ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar, die eine länger als dreimonatige Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat. Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen vergleiche RIS-Justiz RS0092798). Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB dar vergleiche OGH 01.04.2014, 14 Os 19/14x).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass in ihrem Fall von schweren Dauerfolgen auszugehen sei und ihr daher € 8.000 - € 12.000,- gebühre. Eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 8.000 gebührt gemäß § 6a Abs. 2 erster Fall VOG, wenn die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich zieht. Gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Fall VOG beträgt die einmalige Geldleistung € 12.000,- sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem BPGG besteht. Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn für immer oder für lange Zeit entweder 1. der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Opfers herbeigeführt wurde.Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass in ihrem Fall von schweren Dauerfolgen auszugehen sei und ihr daher € 8.000 - € 12.000,- gebühre. Eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 8.000 gebührt gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, erster Fall VOG, wenn die Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB nach sich zieht. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Fall VOG beträgt die einmalige Geldleistung € 12.000,- sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem BPGG besteht. Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, StGB liegt vor, wenn für immer oder für lange Zeit entweder 1. der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Opfers herbeigeführt wurde.
Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85, Rz. 14). Der Ausdruck „schweres Leiden“ bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85,, Rz. 14).
„Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von § 85 StGB alternativ geforderte „lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des § 84 Abs. 1 StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 85, Rz. 18). Als schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB kommen nur solche lang dauernden Leiden in Betracht, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für den Betroffenen bedeuten (vgl. RIS-Justiz RS0092616). Die Feststellung, dass es sich um eine Folge „für immer oder für lange Zeit“ handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose, die – auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften – eine große Wahrscheinlichkeit für das entsprechend lange Andauern der Beeinträchtigung attestiert (vgl. OGH 05.04.2017, 13 Os 28/17t).„Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von Paragraph 85, StGB alternativ geforderte „lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 85,, Rz. 18). Als schwere Dauerfolge im Sinne des Paragraph 85, StGB kommen nur solche lang dauernden Leiden in Betracht, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für den Betroffenen bedeuten vergleiche RIS-Justiz RS0092616). Die Feststellung, dass es sich um eine Folge „für immer oder für lange Zeit“ handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose, die – auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften – eine große Wahrscheinlichkeit für das entsprechend lange Andauern der Beeinträchtigung attestiert vergleiche OGH 05.04.2017, 13 Os 28/17t).
In den Erläuterungen zur Klassifikation ICD 10 – F43.1 „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird die Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, definiert. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (vgl. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ICD-10 BMSGPK 2022 – Systematisches Verzeichnis. 10. Revision, 01.01.2022).In den Erläuterungen zur Klassifikation ICD 10 – F43.1 „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird die Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, definiert. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über vergleiche Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ICD-10 BMSGPK 2022 – Systematisches Verzeichnis. 10. Revision, 01.01.2022).
Im gegenständlichen Fall reichte die Beschwerdeführerin einen Befund des Psychiatrischen Dienstes XXXX vom 25.04.2023 nach, wonach die Beschwerdeführerin dort vom 08.09.2020 bis zum 08.02.2022 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und bei einer Wiedervorstellung am 24.04.2023 eine fortbestehende Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei. Diese Einschätzung erscheine dem Psychiatrischen Dienst konsistent mit dem vorliegenden psychiatrischen Fachgutachten von Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA vom 31.10.2022. In diesem führte der Sachverständige aus, dass bei längeren derartigen Therapien die Dauer in der Regel vom Verlauf der Störung abhängig sei. Insbesondere hält er jedoch fest, dass aus einem Befund des Psychiatrischen Dienstes XXXX vom 01.05.2021 nach achtmonatiger Beobachtung des Krankheitsverlaufes keine Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei (vgl. AS 310).Im gegenständlichen Fall reichte die Beschwerdeführerin einen Befund des Psychiatrischen Dienstes römisch 40 vom 25.04.2023 nach, wonach die Beschwerdeführerin dort vom 08.09.2020 bis zum 08.02.2022 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und bei einer Wiedervorstellung am 24.04.2023 eine fortbestehende Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei. Diese Einschätzung erscheine dem Psychiatrischen Dienst konsistent mit dem vorliegenden psychiatrischen Fachgutachten von Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA vom 31.10.2022. In diesem führte der Sachverständige aus, dass bei längeren derartigen Therapien die Dauer in der Regel vom Verlauf der Störung abhängig sei. Insbesondere hält er jedoch fest, dass aus einem Befund des Psychiatrischen Dienstes römisch 40 vom 01.05.2021 nach achtmonatiger Beobachtung des Krankheitsverlaufes keine Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei vergleiche AS 310).
Dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin für immer oder für lange Zeit anhalten wird, lässt sich nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann. Ein chronischer Verlauf dieser Erkrankung mit einem Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung liegt laut dem Sachverständigengutachten jedoch nicht vor, ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert und findet sich diese Diagnose auch nicht in dem nachgereichten Befund vom 25.04.2023.
Wie ebenfalls festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlitt die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles am 01.10.2016 lediglich leichte verbrechenskausale körperliche Gesundheitsschädigungen und stehen die neu aufgetretenen bzw. heute noch anhaltenden Beschwerden und die physiotherapeutischen Behandlungen nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall.
Aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit waren die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt anzusehen und waren der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Körperverletzung hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne des § 84 Abs. 1 gemäß §6a Abs. 1 zweiter Fall VOG € 4.000,- zuzusprechen. Aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit waren die Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins, StGB als nicht erfüllt anzusehen und waren der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Körperverletzung hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, gemäß §6a Absatz eins, zweiter Fall VOG € 4.000,- zuzusprechen.
Die belangte Behörde hat die der Beschwerdeführerin zuerkannte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) daher korrekt berechnet und die Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ zu Recht bewilligt.Die belangte Behörde hat die der Beschwerdeführerin zuerkannte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) daher korrekt berechnet und die Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren für die kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ zu Recht bewilligt.
Die Beschwerdeführerin stellte zudem einen Antrag auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung für ihre Augen- und Zahnschädigungen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Schädigungen der Augen und Zähne kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085).Die Beschwerdeführerin stellte zudem einen Antrag auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung für ihre Augen- und Zahnschädigungen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Schädigungen der Augen und Zähne kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085).
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG für die Gewährung von Hilfeleistungen in Form der orthopädischen Versorgung hinsichtlich der Augen- und Zahnschädigungen sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend zurecht abgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG für die Gewährung von Hilfeleistungen in Form der orthopädischen Versorgung hinsichtlich der Augen- und Zahnschädigungen sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend zurecht abgewiesen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen war.
Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung grundsätzlich stattgegeben. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass es nicht in Ordnung sei, die bewilligten Kosten von Psychotherapie auf die Krankenkasse abzuwälzen. Die Beschwerdeführerin habe auf psychologische Begleitung verzichten müssen, da die Krankenkasse die Anzahl der Sitzungen limitiert habe und ihr würde der dreifache Betrag, den die Krankenkasse ausgelegt habe, zustehen (vgl. S. 22-23 der Beschwerde).Mit dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung grundsätzlich stattgegeben. In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass es nicht in Ordnung sei, die bewilligten Kosten von Psychotherapie auf die Krankenkasse abzuwälzen. Die Beschwerdeführerin habe auf psychologische Begleitung verzichten müssen, da die Krankenkasse die Anzahl der Sitzungen limitiert habe und ihr würde der dreifache Betrag, den die Krankenkasse ausgelegt habe, zustehen vergleiche S. 22-23 der Beschwerde).
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es zunächst eine Voraussetzung nach dem deutlichen Wortlaut des § 4 Abs. 5 VOG ist, dass das Opfer selbst Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu tragen hat. Erbringt sodann der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer einen Kostenzuschuss, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es zunächst eine Voraussetzung nach dem deutlichen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, VOG ist, dass das Opfer selbst Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu tragen hat. Erbringt sodann der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer einen Kostenzuschuss, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Die belangte Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 01.10.2016 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der gesetzmäßigen Voraussetzung, dass der zuständige Träger der österreichischen Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten werden außerdem, ebenfalls wie im Gesetz vorgesehen, höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt.Die belangte Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 01.10.2016 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der gesetzmäßigen Voraussetzung, dass der zuständige Träger der österreichischen Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten werden außerdem, ebenfalls wie im Gesetz vorgesehen, höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt.
Inwiefern der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz für nicht bewilligte und daher nicht in Anspruch genommene psychotherapeutische Krankenbehandlung zustehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid bereits ausführte, können weitere Eigenkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen nach Vorlage der Honorarnoten – welche den Behandlungstag, die Diagnose, die Therapieform, den Stundensatz sowie die Dauer der Therapie enthalten – und der Aufstellung der Gesundheitskasse der Beschwerdeführerin über etwaige Bezuschussungen oder Kostenübernahmen zur Psychotherapie übernommen werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rehabilitation nach dem Akteninhalt nicht bei der belangten Behörde gestellt wurde und über den jedenfalls mit dem hier angefochtenen Bescheid nicht entschieden wurde. Daher ist dieser auch nicht im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich, weshalb eine nähere Auseinandersetzung damit unterbleiben konnte.
Spruchpunkt II.)Spruchpunkt römisch zwei.)
Zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wegen der Abweisung des Antrages auf den Ersatz des Verdienstentganges:Zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides wegen der Abweisung des Antrages auf den Ersatz des Verdienstentganges:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt hinsichtlich des Verdienstentganges aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in der Folge VOG) ist, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Das schädigende Ereignis muss in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit der Gesundheitsschädigung stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Die Behörde ist nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen ist (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0217) bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Die Behörde ist nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 zurückzuführen ist (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0217) bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027).
Wie bereits ausgeführt, stellte die belangte Behörde das Vorliegen eines Verbrechens sowie einen Kausalzusammenhang mit der Posttraumatischen Belastungsstörung und damit einer schweren Körperverletzung fest. Die Behörde begründete jedoch die Abweisung des Ersatzes des Verdienstentganges in dem angefochtenen Bescheid u.a. damit, dass bei der Beschwerdeführerin massive akausale Gesundheitsschäden vorlägen, die nach dem oben genannten Sachverständigengutachten die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und zur Berentung geführt hätten. Es sei nicht zutreffend, dass der Sachverständige eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr festgestellt habe, da kausale und akausale Gesundheitsschäden bei der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit zusammenwirken würden.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA vom 31.10.2022, hielt der Sachverständige zunächst fest, dass die Posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen sei und das Verbrechen dafür die alleinige Ursache sei (vgl. AS 311). In weiterer Folge führte er aus, dass sich die Beurteilung der verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig gestalte, da auch akausale Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt hätten. Würde nur die kausale Gesundheitsschädigung vorliegen, wäre im Falle der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr auszugehen. Der Umstand, dass sie relativ kurze Zeit nach dem Trauma ab Mai 2017 ca. fünf bis sechs Monate auf einer Alm gearbeitet und dann einen Zusammenbruch erlitten habe, erkläre sich dadurch, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung dem erlittenen Trauma mit einer zeitlichen Latenz folge (vgl. AS 309).In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA vom 31.10.2022, hielt der Sachverständige zunächst fest, dass die Posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin mit der im VOG geforderten Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen sei und das Verbrechen dafür die alleinige Ursache sei vergleiche AS 311). In weiterer Folge führte er aus, dass sich die Beurteilung der verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig gestalte, da auch akausale Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt hätten. Würde nur die kausale Gesundheitsschädigung vorliegen, wäre im Falle der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr auszugehen. Der Umstand, dass sie relativ kurze Zeit nach dem Trauma ab Mai 2017 ca. fünf bis sechs Monate auf einer Alm gearbeitet und dann einen Zusammenbruch erlitten habe, erkläre sich dadurch, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung dem erlittenen Trauma mit einer zeitlichen Latenz folge vergleiche AS 309).
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits das Sachverständigengutachten in Hinblick auf die Ausführungen zur verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit unschlüssig und unbestimmt ist. Zunächst führt der Sachverständige aus, es sei schwierig die verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, kam aber gleichzeitig zu dem deutlichen Ergebnis, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr auszugehen sei, wenn nur die kausale Gesundheitsschädigung vorliegen würde.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.11.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nur vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 und nur dann bewilligt werden könne, sofern ein solcher durch die Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werde. Auch die Zuerkennung des Ersatzes eines Verdienstentganges für genau ein Jahr wäre unschlüssig, soweit der Sachverständige ein Jahr als Mindestwert feststellte. Schließlich ist es jedoch für das erkennende Gericht absolut nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, der Sachverständige habe keine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr festgestellt, wenn er dies im Gutachten dezidiert so ausführt.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist in diesem Punkt daher weder schlüssig noch nachvollziehbar und hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Ersatzes des Verdienstentganges weiters damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2011 bis 30.09.2016 lediglich 11 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und die restlichen Monate nicht erwerbstätig gewesen sei. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre, außerdem sei sie im Zeitpunkt der Schädigung seit 44 Monaten nicht erwerbstätig gewesen. Daher könne kein Verdienstentgang aufgrund einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung festgestellt werden.
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe gemäß § 1 Abs. 3 VOG zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung bewirkt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist ein Ersatz des Verdienstentganges (bis zur normierten Einkommensgrenze) in Form monatlicher Geldleistungen jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VOG zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung bewirkt wird. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VOG ist ein Ersatz des Verdienstentganges (bis zur normierten Einkommensgrenze) in Form monatlicher Geldleistungen jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.
Zunächst führt die belangte Behörde richtig aus, dass zur Ermittlung des Verdienstentganges auf die zu § 1325 ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen ist, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodass dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre (RIS Justiz RS0030628). Dem Geschädigten gebührt sowohl für die Vergangenheit (seit der Verletzung) als auch für die Zukunft ein Ersatz des Verdienstentganges für den Vermögensnachteil aus der Verminderung oder dem Wegfall der Einkünfte sowie den Verlust beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten. Ein Ersatzanspruch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt grundsätzlich, dass der Verletzte zum Verletzungszeitpunkt im Erwerb stand, jedoch gebührt ein solcher auch dann, wenn der Geschädigte zwar zur Zeit der Verletzung keinen Verdienst hatte, er aber Erwerb gesucht und gefunden hätte. Zunächst führt die belangte Behörde richtig aus, dass zur Ermittlung des Verdienstentganges auf die zu Paragraph 1325, ABGB ergangene Judikatur des OGH zurückzugreifen ist, wonach jemand der an seinem Körper verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des künftig entgehenden Verdienstes gegenüber dem Schädiger hat. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodass dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er ohne die Körperbeschädigung gewesen wäre (RIS Justiz RS0030628). Dem Geschädigten gebührt sowohl für die Vergangenheit (seit der Verletzung) als auch für die Zukunft ein Ersatz des Verdienstentganges für den Vermögensnachteil aus der Verminderung oder dem Wegfall der Einkünfte sowie den Verlust beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten. Ein Ersatzanspruch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt grundsätzlich, dass der Verletzte zum Verletzungszeitpunkt im Erwerb stand, jedoch gebührt ein solcher auch dann, wenn der Geschädigte zwar zur Zeit der Verletzung keinen Verdienst hatte, er aber Erwerb gesucht und gefunden hätte.
Jedoch hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, hierzu Ermittlungen anzustellen und schlüssige Feststellungen zu treffen. Bei der Beurteilung, welches Einkommen ein Verletzter bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne Schädigung erzielt hätte, kann nur von hypothetischen Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf vorgegangen werden (vgl. ZVR 1988/130). Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die lange Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin, ohne sich mit den Gründen dafür bzw. mit der Frage, ob sie einen Erwerb gefunden hätte, auseinanderzusetzen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese mit dem Sachverständigen an, dass sie zwischen 2013 und 2015 viel krank gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand jedoch ab 2016 wieder verbessert habe. Der Schlussfolgerung der Behörde, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre, ist insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 für mehrere Monate erwerbstätig gewesen ist, entgegenzuhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei einem möglichen Verdienstentgang nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit, sondern auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit ankommt (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB3, §1325, Rz 22).Jedoch hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, hierzu Ermittlungen anzustellen und schlüssige Feststellungen zu treffen. Bei der Beurteilung, welches Einkommen ein Verletzter bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne Schädigung erzielt hätte, kann nur von hypothetischen Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf vorgegangen werden vergleiche ZVR 1988/130). Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die lange Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin, ohne sich mit den Gründen dafür bzw. mit der Frage, ob sie einen Erwerb gefunden hätte, auseinanderzusetzen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese mit dem Sachverständigen an, dass sie zwischen 2013 und 2015 viel krank gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand jedoch ab 2016 wieder verbessert habe. Der Schlussfolgerung der Behörde, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre, ist insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 für mehrere Monate erwerbstätig gewesen ist, entgegenzuhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei einem möglichen Verdienstentgang nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit, sondern auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit ankommt vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB3, §1325, Rz 22).
Neben dem eigentlichen Verdienstentgang ist ab Erreichung des Pensionsalters überdies die zufolge der unterblieben freiwilligen Beitragsleistung sich ergebende Rentendifferenz oder der allenfalls dadurch bedingte Entfall einer Rente ("Renten- oder Pensionsschaden") zu ersetzen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2013/11/0219). Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentganges ist, dass das Einkommen wegen der Verletzung entweder tatsächlich zurückgegangen ist (konkrete Berechnung) oder, dass der Verletzte in Zukunft wahrscheinlich einen Verdienstentgang erleiden wird (abstrakte Rente). Neben dem eigentlichen Verdienstentgang ist ab Erreichung des Pensionsalters überdies die zufolge der unterblieben freiwilligen Beitragsleistung sich ergebende Rentendifferenz oder der allenfalls dadurch bedingte Entfall einer Rente ("Renten- oder Pensionsschaden") zu ersetzen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2013/11/0219). Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentganges ist, dass das Einkommen wegen der Verletzung entweder tatsächlich zurückgegangen ist (konkrete Berechnung) oder, dass der Verletzte in Zukunft wahrscheinlich einen Verdienstentgang erleiden wird (abstrakte Rente).
Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). Auch in dieser Hinsicht erweist sich der ermittelte Sachverhalt daher als mangelhaft. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen zu den absolvierten Ausbildungen sowie dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin zu treffen und anhand dieser Feststellungen eine Prognose zu treffen, ob der berufliche Werdegang ohne den Vorfall am 01.10.2016 maßgebend anders verlaufen wäre.Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). Auch in dieser Hinsicht erweist sich der ermittelte Sachverhalt daher als mangelhaft. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen zu den absolvierten Ausbildungen sowie dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin zu treffen und anhand dieser Feststellungen eine Prognose zu treffen, ob der berufliche Werdegang ohne den Vorfall am 01.10.2016 maßgebend anders verlaufen wäre.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch Einholung eines ergänzenden oder allenfalls neuen, auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen beruhenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie zu klären haben, ob sich die verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung (Posttraumatische Belastungsstörung) bei der Beschwerdeführerin derart ausgewirkt hat, dass diese im Sinne einer wesentlichen Bedingung dazu beigetragen hat, dass ihre Erwerbsfähigkeit ab 01.10.2016 vermindert wurde und für welchen konkreten Zeitraum. Es wird auch zu klären sein, ob die Gesundheitsschädigung, die die Invalidität der Beschwerdeführerin bewirkt hat, ursächlich auf das Verbrechen zurückzuführen ist, oder ob die Invalidität auch ohne das Verbrechen eingetreten wäre.
Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass ein verbrechenskausaler Verdienstentgang vorliegt, wird in einem weiteren Schritt und nach den oben ausgeführten Kriterien zu klären sein, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin dadurch einen (konkreten oder abstrakten) Verdienstentgang erlitten hat. In dem etwaigen Verfahren, welches die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verdienstgentganges zu führen haben wird, wird bei Bedarf ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger beizuziehen sein.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin hinsichtlich des kausalen Verdienstentganges noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin hinsichtlich des kausalen Verdienstentganges noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.
Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung darüber entfallen.Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung darüber entfallen.
Der - für die restlichen Spruchpunkte - entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt ist, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der - für die restlichen Spruchpunkte - entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt ist, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Dauer Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Hilfefürsorge Kassation Kausalität Körperverletzung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pauschalentschädigung Sachverständigengutachten Schmerzengeld VerbrechensopferG Verdienstentgang WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2271397.1.00Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024