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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
ASVG §203 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der W F in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom 1. August 2005, Zl. KUF - 28019/VOKL.-8/05, betreffend Versehrtenrente nach § 47 BLKUFG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der W F in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom 1. August 2005, Zl. KUF - 28019/VOKL.-8/05, betreffend Versehrtenrente nach Paragraph 47, BLKUFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Kranken- und Unfallfürsorge Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie erlitt nach der Aktenlage insgesamt fünf Unfälle, welche als Dienstunfälle anerkannt wurden:
1. am 16. Dezember 1993 einen Schleuderunfall mit dem PKW; nach dem Rentengutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P vom 5. Mai 1994 erlitt die Beschwerdeführerin dadurch "multiple Kontusionen".
2. am 24. April 1995 Sturz über eine Stiege; nach dem Rentengutachten desselben Gutachters vom 26. Februar 1996 sowie des neurologischen Sachverständigen Dr. D vom 15. März 1996 erlitt die Beschwerdeführerin dadurch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung der rechten Schulter und eine Verstauchung der Halswirbelsäule. Nach dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen Dr. L vom 27. November 1998 wurden "subjektive Belastungsschmerzen an der rechten Schulter, subjektive neurologische Beschwerden, siehe Zusatzgutachten (angeschlossen war das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dris. P vom 18. November 1998), Verminderung der Grobkraft beim Seitwärtsabheben des Armes; eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter" festgestellt. Auf Grund dieser Leidenszustände wurde der Beschwerdeführerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 v.H. für die Dauer eines Jahres, danach in der Höhe von 10 v. H. zugestanden.
3. am 13. Oktober 1997 Verreißen des rechten Armes; nach dem hierüber erstellten Rentengutachten des Sachverständigen Dr. L vom 18. März 1998 erlitt die Beschwerdeführerin dadurch eine "Zerrung der rechten Schulter bei operierter Gelenklippenablösung an der rechten Schulter vom 27. Mai 1997".
4. am 14. März 2003 Sturz im Physiksaal; nach der Untersuchung des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. I vom 12. Dezember 2003 erlitt die Beschwerdeführerin durch diesen Unfall eine "Prellung der rechten Schulter, des rechten Ellbogens, des rechten Außenknöchels mit oberflächlicher Abschürfung", wobei keine Funktionseinschränkungen festgestellt wurden. 4. am 14. März 2003 Sturz im Physiksaal; nach der Untersuchung des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. römisch eins vom 12. Dezember 2003 erlitt die Beschwerdeführerin durch diesen Unfall eine "Prellung der rechten Schulter, des rechten Ellbogens, des rechten Außenknöchels mit oberflächlicher Abschürfung", wobei keine Funktionseinschränkungen festgestellt wurden.
5. am 3. Februar 2004 Ausrutschen auf dem Eis; laut Gutachten der unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. S/Dr. G vom 15. Juni 2004 erlitt die Beschwerdeführerin dadurch eine "Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule, des Unterkiefers und der rechten Hüfte".
Eine über 20 v. H. hinausgehende dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf Grund dieser Unfälle nicht festgestellt, ein Zuspruch einer Versehrtenrente erfolgte aus diesem Grunde nicht.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung des letzten (fünften) Unfalles von diesem Tag als Dienstunfall.
Mit Bescheid der Verwaltungskommission der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer wurde festgestellt, dass der Unfall der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2004 um ca. 7.10 Uhr auf dem Weg zur Hauptschule T am Straßenrand der Gemeindestraße von T Richtung Ortszentrum ein Dienstunfall im Sinne des § 25 Abs. 2 BLKUFG 1998 sei (Spruchpunkt I), dass durch diesen Dienstunfall die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2004 um 0 % für dauernd vermindert sei (Spruchpunkt II), dass eine Versehrtenrente nach § 47 Abs. 1 BKUFG 1998 nicht gebühre (Spruchpunkt III), sowie, dass der Beschwerdeführerin der Ersatz im Einzelnen näher bestimmter Kosten zustehe (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid der Verwaltungskommission der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer wurde festgestellt, dass der Unfall der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2004 um ca. 7.10 Uhr auf dem Weg zur Hauptschule T am Straßenrand der Gemeindestraße von T Richtung Ortszentrum ein Dienstunfall im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, BLKUFG 1998 sei (Spruchpunkt römisch eins), dass durch diesen Dienstunfall die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2004 um 0 % für dauernd vermindert sei (Spruchpunkt römisch zwei), dass eine Versehrtenrente nach Paragraph 47, Absatz eins, BKUFG 1998 nicht gebühre (Spruchpunkt römisch drei), sowie, dass der Beschwerdeführerin der Ersatz im Einzelnen näher bestimmter Kosten zustehe (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen die Punkte II, III und IV dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie unter anderem geltend machte, ihre auf Grund des zweiten Dienstunfalles vom 24. April 1995 erlittenen Verletzungen hätten durch den fünften Dienstunfall vom 3. Februar 2004 eine Verschlechterung erfahren.Gegen die Punkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie unter anderem geltend machte, ihre auf Grund des zweiten Dienstunfalles vom 24. April 1995 erlittenen Verletzungen hätten durch den fünften Dienstunfall vom 3. Februar 2004 eine Verschlechterung erfahren.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2005 wurde - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Punkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides nach Einholung eines weiteren Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. Lugger vom 18. November 2004 samt dessen Ergänzung vom 31. Januar 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2005 wurde - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Punkte römisch zwei und römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides nach Einholung eines weiteren Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. Lugger vom 18. November 2004 samt dessen Ergänzung vom 31. Januar 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens einschließlich einer wörtlichen Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung zitierte die belangte Behörde aus dem von ihr eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten dessen zusammenfassende Ausführungen wie folgt:
"Zusammenfassende Begutachtung:
Zum Erstunfall vom 16.12.1993 liegen keine Unfallfolgen vor.
Zum Zweitunfall vom 24.04.1995 liegt eine Invalidität von 10 % dauernd vor.
Zum Drittunfall vom 13.10.1997 liegen ebenfalls keine substantiellen, in Prozenten ausdrückbare Unfallfolgen vor.
Zum Viertunfall: Es liegt hier keine nachweisliche Unfallfolge vor.
Der Fünftunfall vom 03.02.2004 hat nun ebenfalls keine erweiterten Unfallfolgen erbracht.
Ein sich nun entwickelndes Bandscheiben-bedingtes Beschwerdebild mit computertomographisch nachgewiesener Protrusion L4/L5, L5/S1 entspricht einem lokalen Aufbrauch, wie er in (gemeint wohl: mit( einem Sturz in keiner Weise in Verbindung zu bringen ist, weder kurz nach der entsprechenden, letztlich auch fachorthopädischen Abklärung, noch vor derselben, vor allem nicht auf einen Vorunfall hin zu beziehen ist. Es handelt sich einzig um eine - routinemäßig tagtäglich aus kurativer Sicht gesehene - Protrusionsbeschwerlichkeit, wie sie einem langsamen Aufbrauch der Bewegungselemente im Bandscheibenbereich entspricht, mit keinem Trauma in Verbindung zu bringen ist; weder kurz vor Diagnostik, noch Jahre vorher.
Auch unter nun aufgeführter 'Möglichkeit' einer Verletzung im Kreuzbeinbereich (hier wird auf den zweiten Dienstunfall vom 24.04.1995 verwiesen - eine Gesundenuntersuchung 1991 habe keine Beeinträchtigung im Wirbelsäulenbereich erbracht), kann eine direkte Verletzung in diesem Bereich letztlich aus dem weiteren Verlauf heraus hier nicht bestätigt werden; es handelt sich hier um "theoretisierende Äußerungen".
Es lag - dies muss nochmals präzisiert werden - aus diesem Geschehen heraus keine weitere Unfallfolge vor, auch unter der 'theoretischen' Annahme einer Kreuzbeinverletzung ergäbe sich bei Abheilung derselben keine in Prozenten ausdrückbare Restinvalidität. Vor allem steht ein diesbezügliches Geschehen in keinem, wie immer gearteten Zusammenhang zu Beschwerden aus dem Wirbelsäulen-/auch unteren Wirbelsäulenbereich.
Es ergibt sich also - dies zusammenfassend zur gegenständlichen Fragestellung - aus den hier aufgeführten Dienstunfällen - dies in einer sehr detaillierten Zusammenschau - eine 10 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Es ist auch kein 'Steißbeinbruch falsch zusammengewachsen'. Die nun sich entwickelnden, degenerativ bedingten Beschwerden aus dem Lendenwirbelbereich, unter Berücksichtigung einer Bandscheibenprotrusion L4/L5, L5/S1 entsprechen einer eigenständigen Entwicklung, an sich noch ohne weiteren wesentlichen Krankheitswert, jedoch ohne, wie immer gearteten Zusammenhang zu Vorunfällen.
Es wurde also - auf das Berufungsschreiben der Verletzten Bezug nehmend - somit auch keine Verletzung also, vor allem zur Diagnostik und kurativen Nachsorge und letztlich auch gutachterlichen Bewertung 'übersehen'."
Die belangte Behörde fügte diesem Zitat hinzu, dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt worden, die sich mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2005 dazu geäußert habe. Daraufhin sei von dem Sachverständigen ein Nachtragsgutachten vom 31. Jänner 2005 erstellt worden, in welchem er betont habe, dass die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin angesprochene "Lockerung im Schultergelenk/Slap Läsion" letztlich inhaltlich voll bewertet worden sei und Verletzungen auch in der kurativen Langzeitversorgung nicht übersehen worden seien (wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vermutet habe). Die immer wieder angeführte "Steißbeinverletzung" habe nie nachgewiesen werden können. Eine theoretische Folge, nämlich eine unverschobene Fraktur/Fissur, sei folgenlos abgeheilt. Das auf die Kreuz-/Steißbeinregion hin bekundete Beschwerdemuster könne nicht als Unfallfolge bestätigt werden. Hier sei auf Aufbraucherscheinungen im Lendenwirbelsäulenbereich etc. zu verweisen, wie sie ebenfalls nicht Unfallfolge seien, jedoch zu ausstrahlenden Schmerzen in Richtung Kreuzbein/Steißbein führen könnten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme könne also - bezogen auf die Unfallkausalität des zweiten Dienstunfalles - nicht gefolgt werden. Auf die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 1991 sei nicht Bezug zu nehmen gewesen, sie seien auch nicht aktenkundig und sagten über eine weitere Entwicklung des degenerativen Aufbrauchs im Lendenwirbelsäulenbereich und einer sich entwickelnden Beschwerdesymptomatik im Halswirbelsäulenbereich nichts Signifikantes aus. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die gegenständlich subjektiven Angaben und Befindlichkeitsstörungen weder zu bestätigen noch zu ignorieren seien, sie seien auf die angegebenen anerkannten Arbeitsunfälle hin gutachterlich zu bemessen gewesen. Dies sei auch erfolgt. Der Sachverständige sei daher bei seinem gutachterlichen Kalkül geblieben. Auch dieses Ergänzungsgutachten sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt worden.
Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei die Qualifikation des Unfalles der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2004 als Dienstunfall gewesen sowie die Feststellungen, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch diesen Dienstunfall nicht vermindert worden sei, dass eine Versehrtenrente nicht gebühre und ein Kostenanspruch bestehe. Das zur Frage der Unfallkausalität eingeholte Sachverständigengutachten sei ausführlich und in sich schlüssig und bestätige vollinhaltlich die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere, dass aus dem Geschehen des fünften Dienstunfalles keine weitere Unfallfolgen vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufungsschrift selbst eingeräumt, dass sich "jene, im Anschluss an den Unfall 1995 auftretenden Empfindungsbeeinträchtigungen (Absinken des Beins bzw. Gefühlsstörungen rechts usw.) nunmehr durch die degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich vermutlich erklären" ließen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem hier allein zu beurteilenden fünften Dienstunfall und den Beschwerden der Beschwerdeführerin sei zuverlässig durch die medizinischen Gutachten auszuschließen. In ihren Stellungnahmen habe sich die Beschwerdeführerin lediglich mit Ereignissen beschäftigt, die vor dem hier zu beurteilenden fünften Dienstunfall gelegen seien, und sicher nicht geeignet seien, die Richtigkeit des bekämpften Erstbescheides zu widerlegen. (Im Übrigen wurde der Kostenersatzanspruch richtig gestellt, welcher Spruchpunkt in der Beschwerde nicht bekämpft wird).
Gegen diesen Bescheid, insoweit damit die Spruchpunkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurden, richtet sich die nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.Gegen diesen Bescheid, insoweit damit die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurden, richtet sich die nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dass es sich bei dem Unfall vom 3. Februar 2004 um einen Dienstunfall im Sinne des § 25 Abs. 2 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998 (BLKUFG 1998), LGBl. Nr. 97/1998, handelt, wurde in der Berufung nicht bekämpft und ist damit rechtskräftig festgestellt.Dass es sich bei dem Unfall vom 3. Februar 2004 um einen Dienstunfall im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998 (BLKUFG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, handelt, wurde in der Berufung nicht bekämpft und ist damit rechtskräftig festgestellt.
Gemäß § 28 BLKUFG entsteht der Anspruch auf LeistungenGemäß Paragraph 28, BLKUFG entsteht der Anspruch auf Leistungen
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090138.X00Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010