RS OGH 2022/3/31 12Os173/78, 9Os52/78, 12Os26/82, 11Os68/13d, 14Os73/16s, 13Os28/17t, 14Os92/20s, 15

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Veröffentlicht am 04.12.1978
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Norm

StGB §85 A
  1. StGB § 85 heute
  2. StGB § 85 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 85 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 85 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 85 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 85 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Rechtssatz

Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt (vgl Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach § 85 StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten (vgl EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.Der Begriff der langen Zeit (Paragraph 85, StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt vergleiche Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach Paragraph 85, StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten vergleiche EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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