Entscheidungsdatum
24.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W112 2174898-2/46E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Mathias BURGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Mathias BURGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Artikel I. I. Verfahrensgang:Artikel römisch eins. römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Aslan XXXX , geb. XXXX . Er ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein. Er stellte als XXXX , geb. XXXX , einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der Beschwerdeführer sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer bei der „Nationalgarde“ im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden.1.1. Der Beschwerdeführer ist Aslan römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein. Er stellte als römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der Beschwerdeführer sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer bei der „Nationalgarde“ im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.
Zuvor wurde im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des Beschwerdeführers an die BELGISCHEN Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen BELGISCHEN Gerichtes angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in BELGIEN beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der BELGISCHEN Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der Beschwerdeführer telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches – nach Freispruch des Beschwerdeführers durch ein BELGISCHES Gericht erster Instanz – im April 2013 eingestellt wurde.
1.3. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Flüchtlingsstatus ab, stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zukommt und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.3. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Flüchtlingsstatus ab, stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zukommt und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Infolge eines Zustellmangels wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt und daher nicht erlassen.
1.4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Im Urteil wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer XXXX im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .Im Urteil wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer römisch 40 im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .
Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des tschetschenischen Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der RUSSISCHEN FÖDERATION, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796/2011 der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des tschetschenischen Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der RUSSISCHEN FÖDERATION, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796 aus 2011, der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.
Zum persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers wurde u.a. festgestellt, dass er verheiratet und für sechs Kinder sorgepflichtig war. Er ging keiner Beschäftigung nach und bezog Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,-, seine finanziellen Verpflichtungen bezeichnete er mit einer Höhe von zirka € 7.000,-. Er wies eine körperliche Behinderung auf. Ihm wurden im Jahr 2003 in GROSNY im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate beide Unterarme abgetrennt. Er nahm im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten Ramzan AKHMADOV an Kampfhandlungen gegen RUSSLAND teil. Am 01.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines BELGISCHEN Gerichtes vom 19.11.2010, demzufolge er im Verdacht stand, sich zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der tschetschenischen Sache an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach BELGIEN ausgeliefert, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Im März 2013 wurde er in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des „Emirat Kaukasus“ gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der Beschwerdeführer nach zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde.
Zum Beschwerdeführer wurde weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der Beschwerdeführer“ in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der Beschwerdeführer war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.Zum Beschwerdeführer wurde weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der Beschwerdeführer“ in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der Beschwerdeführer war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.
Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Auf Grund seiner Vorverurteilung konnte auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, zumal Milderungsgründe nicht vorlagen und keine begründete Aussicht bestand, dass der Beschwerdeführer auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.03.2016 zurück. Der Berufung und Beschwerde des Beschwerdeführers und der Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 07.07.2016 nicht Folge. Die Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.03.2016 zurück. Der Berufung und Beschwerde des Beschwerdeführers und der Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 07.07.2016 nicht Folge.
1.5. Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen XXXX hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers die Auslieferung – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig. 1.5. Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers die Auslieferung – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig.
Dem Auslieferungsersuchen zufolge wurde der Beschwerdeführer von den russischen Behörden verdächtigt, im Jänner 2003 in GROSNY an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der Beschwerdeführer ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben.
1.6. In dem – während seiner Strafhaft eingeleiteten – Asylaberkennungsverfahren vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer am 29.08.2017 niederschriftlich einvernommen.
Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, Staatsbürger der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA zu sein; viele meinen, dass das die RUSSISCHE FÖDERATION sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit besuchen sie ihn selten, weil sie weit weg wohnen. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in XXXX wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet haben und wegen eines Verfahrens in BELGIEN (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte leben in Österreich. Weiters bestätigte er, früher XXXX geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen haben. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits, Onkel und Tanten. Seine Schwestern wohnen auch noch in TSCHETSCHENIEN, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich haben sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn TSCHETSCHENIEN frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von KADYROVS Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in BELGIEN befragt, brachte er vor, im letzten Oktober (2016) freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, Staatsbürger der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA zu sein; viele meinen, dass das die RUSSISCHE FÖDERATION sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit besuchen sie ihn selten, weil sie weit weg wohnen. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in römisch 40 wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet haben und wegen eines Verfahrens in BELGIEN (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte leben in Österreich. Weiters bestätigte er, früher römisch 40 geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen haben. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits, Onkel und Tanten. Seine Schwestern wohnen auch noch in TSCHETSCHENIEN, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich haben sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn TSCHETSCHENIEN frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von KADYROVS Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in BELGIEN befragt, brachte er vor, im letzten Oktober (2016) freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde infolge Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 nach § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit 09.10.2017 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.1.7. Der Beschwerdeführer wurde infolge Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit 09.10.2017 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Das Oberlandesgericht XXXX führte aus, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der Beschwrdeführer weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.Das Oberlandesgericht römisch 40 führte aus, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der Beschwrdeführer weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.
1.8. Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION erklärte es gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt II.). Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.).1.8. Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION erklärte es gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters stellte es u.a fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, sechs minderjährige Kinder hat, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt hat. Er hatte keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, konnte jedoch wieder bei seiner Familie in XXXX einziehen. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für das „Emirat Kaukasus“ und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht war außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des „Emirates Kaukasus“ steht, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden konnte. Ihm war bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in BELGIEN bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ die Aberkennung seines Asylstatus droht. Nichtsdestotrotz ließ er sich darauf ein. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Daher wurde ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Das Bundesamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters stellte es u.a fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, sechs minderjährige Kinder hat, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt hat. Er hatte keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, konnte jedoch wieder bei seiner Familie in römisch 40 einziehen. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für das „Emirat Kaukasus“ und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht war außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des „Emirates Kaukasus“ steht, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden konnte. Ihm war bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in BELGIEN bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ die Aberkennung seines Asylstatus droht. Nichtsdestotrotz ließ er sich darauf ein. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Daher wurde ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 stellte es dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.
1.9. Gegen Spruchpunkt I. und bezogen auf Spruchpunkt II. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach §§ 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Arme das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei. Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach Paragraphen 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Arme das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei. Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.10. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.10. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Das Erkenntnis gründete das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Feststellungen:
„Der BF ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem und reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 02.02.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2012 […] wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2012 […] wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 […] wurde der BF gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen [im Verfahrensgang] verwiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 […] wurde der BF gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen [im Verfahrensgang] verwiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017 […] wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 […] wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig erklärt.
Am 09.10.2017 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 […] nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.Am 09.10.2017 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 […] nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Der BF ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangenen und hat seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau und sechs Kinder in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Schwestern und weitere Verwandte.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN wird der Vollständigkeit halber auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF weder bekämpft noch sonst in Zweifel gezogen wurden, verwiesen.“
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:
„2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.„2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß § 278 Abs. 3 StGB und § 278b Abs. 3 StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß Paragraph 278, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vergleiche zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben vergleiche VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.
Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen (vgl. zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen vergleiche zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.
Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt (vgl. dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt (vgl. dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt vergleiche dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt vergleiche dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.
Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich erfüllt ist.Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich erfüllt ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG naheliegt (vgl. insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG naheliegt vergleiche insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.
3. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):3. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005):
[…]
Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes – unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 – nicht entgegenzutreten war (vgl. dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017 für die Entscheidung der belangten Behörde nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes – unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 – nicht entgegenzutreten war vergleiche dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 für die Entscheidung der belangten Behörde nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.
4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005):4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005):
[…]
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF eine der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ erfüllt.“Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF eine der in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ erfüllt.“
1.11. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.
1.12. Er wird, seit ihm der Status des Geduldeten zukommt, wieder grundversorgt.
Am 16.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte. Diese wurde ihm am 17.01.2019 ausgestellt.
Im Am 21.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung einer Duldungskarte. Diese wurde ihm nach einer Säumnisbeschwerde ausgestellt.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 eine Karte für Geduldete ausgestellt, lautend auf die Identität XXXX , geb. XXXX . Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 eine Karte für Geduldete ausgestellt, lautend auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 .
In diesem Verfahren legte der Beschwerdeführer am 04.02.2022 eine Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vor. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Aus diesen Dokumenten [Auslieferungsersuchen der RUSSISCHEN Behörden […] vom 28.03.2016; Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017 […], mit dem die Auslieferung für unzulässig erklärt wird; Beschluss des OLG XXXX vom 28.09.2017 […] bezüglich der bedingten Entlassung des Antragstellers] ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit dem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr XXXX alias XXXX / Geboren: XXXX alias XXXX / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION" gerichtet ist.„Aus diesen Dokumenten [Auslieferungsersuchen der RUSSISCHEN Behörden […] vom 28.03.2016; Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 […], mit dem die Auslieferung für unzulässig erklärt wird; Beschluss des OLG römisch 40 vom 28.09.2017 […] bezüglich der bedingten Entlassung des Antragstellers] ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit dem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr römisch 40 alias römisch 40 / Geboren: römisch 40 alias römisch 40 / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION" gerichtet ist.
Bezüglich der minderjährigen Kinder des Antragstellers ist anzumerken, dass es keine gerichtliche Vereinbarung gibt und daher die Obsorge beiden Elternteilen zukommt.
[II.] Zur Länderinformation zur RUSSISCHEN FÖDERATION aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 17.11.2021 (im Folgenden „Länderinformation“) wird wie folgt Stellung genommen:
In dem Asylaberkennungsbescheid aus dem Jahr 2018 wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung wie folgt begründet:
„Sie werden von den russischen Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht. Aufgrund ihrer tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass in ihrem Fall zu befürchten ist, dass weder das Strafverfahren noch die Haftbedingungen den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechen werden, droht Ihnen in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch russische Behörden. Auch aufgrund Ihrer dringend benötigten Unterstützung im Alltag wegen der Amputation Ihrer Hände würden Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine ausweglose Situation kommen, da Sie nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt zu arbeiten“
Der aktuelle Länderreport – in Zusammenschau mit der Einvernahme des Antragstellers am 02.02.2022 – zeigt, dass sich an dieser Beurteilung nichts ändern kann und der Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte bewilligt werden muss, um den Antragsteller vor groben Menschenrechtsverletzungen zu bewahren.
Zur politischen Lage in TSCHETSCHENIEN heißt es in der Länderinformation (Seite 16):
„in TSCHETSCHENIEN regiert KADYROW unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie zB. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH33.2021; vgl AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb RUSSLANDS stattfinden. KADYROW wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, weiche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 33.2021; vgl ÖB Moskau 6.2021)“„in TSCHETSCHENIEN regiert KADYROW unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie zB. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH33.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb RUSSLANDS stattfinden. KADYROW wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, weiche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 33.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021)“
Die Situation hat sich seit 2018 wesentlich verschlechtert. So heißt es im Bescheid […], mit dem dem Antragsteller Asyl aberkannt wurde, auf Seite 16 noch: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner wird hart vorgegangen“.
Nach wie vor ist die politische Einflussnahme auf Prozesse und Korruption im Justizwesen ein großes Problem in RUSSLAND (Länderreport Seite 18). Insbesondere der Präsident von TSCHETSCHENIEN, Ramsan Achmatowitsch KADYROW, hat einen großen Einfluss in TSCHETSCHENIEN (Länderreport Seite 26):
„Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, weiches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014) Die Einwohner TSCHETSCHENIENS sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in TSCHETSCHENIEN ‚Ramsan sagt’ lautet, was bedeutet, dass KADYROWS gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSiS 1.2020) und weiter (Seite 22): „Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da KADYROW und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts TSCHETSCHENIENS nach Kritik von KADYROW zurücktreten, obwohl die Ernennung/ Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in TSCHETSCHENIEN zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan KADYROW im Gegenzug für das Halten der Republik in der RUSSISCHEN FÖDERATION unkontrollierte Macht erlangt hat (FH3.3.202b).“
Insbesondere Personen, die sich „mit KADYROW überworfen haben“, drohen Verfolgung und schwerwiegende Grundrechtsverletzungen bis hin zu Tötungen {Länderreport Seite 27):
„Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus TSCHETSCHENIEN vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021) Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021) Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021) hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt KADYROW bzw. seinem Clan überworfen haben. KADYROW äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COViD-19 drohte KADYROW der Journalistin Elena MIIASCHINA öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW13.1.2021).“„Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus TSCHETSCHENIEN vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021) Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021) Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021) hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt KADYROW bzw. seinem Clan überworfen haben. KADYROW äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COViD-19 drohte KADYROW der Journalistin Elena MIIASCHINA öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW13.1.2021).“
Der „lange Arm des Regimes von KADYROW reicht auch über die Grenzen TSCHETSCHENIENS hinaus (Länderreport Seite 30 f):
„Kritiker, die TSCHETSCHENIEN aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vordem langen Arm des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan KADYROW nicht sicher. Sicherheitskräfte, die KADYROW zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in MOSKAU präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus TSCHETSCHENIEN, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (weiche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach TSCHETSCHENIEN zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).
Auch vor Folter wird nicht zurückgeschreckt. So heißt es im Länderreport (Seite 26), dass „trotz des gesetzlichen Rahmens [...] immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut [werden].“ Weiter heißt es dazu im Länderreport (Seite 31 f):
„Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden taut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl FASO 3.2017, AA 2.2.2021) Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vgl HRW13.12021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020)“„Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden taut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FASO 3.2017, AA 2.2.2021) Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vergleiche HRW13.12021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020)“
„Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan KADYROW lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik TSCHETSCHENIEN zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen RUSSLANDS hinaus statt (FH3-3.2021).
Auch die allgemeine Menschenrechtslage hat sich laut dem Länderreport seit 2018 kaum geändert (Seite 42):
„Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in STRASSBURG kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen RUSSLAND kaum bewältigen.“
Insbesondere ‚Aufständische‘ und Regimekritiker im NORDKAUKASUS bzw. TSCHETSCHENIEN sind von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht (Länderreport Seite 44 f; Seite 47):
„Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des NORDKAUKASUS als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in RUSSLAND. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik DAGESTAN, daneben auch in TSCHETSCHENIEN und INGUSCHETIEN (AA 22202V. Der westliche NORDKAUKASUS ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend ‚Aufständische’ und Sicherheitskräfte (AA 13-2.2019).
[...]
„NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbestanden. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend.
[...]
„Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
KADYROWS Einfluss reicht sogar so weit, dass auch Regimekritiker im Ausland nicht sicher sind (Länderreport Seite 52):
„Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass KADYROW gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik ITSCHKERIA zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CAC!25.2.2020).
Schließlich ist auf die menschenrechtsverletzende[n] Haftbedingungen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hinzuweisen (Länderreport Seite 62):
„Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall ‚Ananjew und andere gegen Russland’ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist“„Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall ‚Ananjew und andere gegen Russland’ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist“
L.J
„Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen“„Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen“
Auch eine für den Antragsteller so dringende medizinische Versorgung (verwiesen wird auf die im Rahmen der Einvernahme am 02.02.2022 vorgelegten Krankenunterlagen sowie auf die schwere Beeinträchtigung durch die Amputation beider Unterarme) ist in Haftanstalten der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht gewährleistet (Länderreport Seite 63):
„Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC als auch HlV-lnfektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen“„Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC als auch HlV-lnfektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen“
Sogar der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde musste eingestehen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen nicht ordnungsgemäß betreut werden können (Länderreport Seite 63):
„Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.2.2021). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) gibt an, dass es an Personal fehlt, um Menschen mit Beeinträchtigungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 6.2021).“
Der Antragsteller kann aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr arbeiten. Er wäre in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf Sozialleistungen angewiesen. Diese liegen allerdings auf einem niedrigen Niveau. Menschen mit Beeinträchtigungen gelten „als besonders armutsgefährdet“ (Länderreport Seite 97, 100).
Zuletzt bleibt darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller am 16.11.2021 vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Rahmen einer Sicherheitsberatung informiert wurde, dass „seitens tschetschenischer Behörden geplant [sei], einen Anschlag auf [den Antragsteller] zu verüben“. Verwiesen wird auf das im Rahmen der Einvernahme vom 02.02.2022 vorgelegte Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021.
Davor fand bereits im Jahr 2013 eine derartige Sicherheitsberatung statt. Auch damals ging es um geplante Anschläge auf den Antragsteller seitens tschetschenischrr Behörden. Dem Antragsteller wurde damals vorgeschlagen, im Rahmen eines Schutzprogrammes eine Namensänderung vorzunehmen, mit seiner Familie in ein anderes Land zu ziehen und alle bisherigen Kontakte für immer abzubrechen. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht in Anspruch, da er es aufgrund seiner Behinderung als unmöglich erachtet, dass seine Identität für lange Zeit geheim bleiben würde. Verwiesen wird auf das im Rahmen der Einvernahme vom 02.02.2022 vorgelegte Protokoll der Sicherheitsberatung vom 01.07.2013.
Aus den angeführten Gründen ist eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs 3a unzulässig.“Aus den angeführten Gründen ist eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, unzulässig.“
Dieser Stellungname lag das Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021 bei sowie der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017.Dieser Stellungname lag das Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021 bei sowie der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017.
1.13. Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer am 24.06.2022 zur Erstbefragung am 28.06.2022.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH am 28.06.2022 an, XXXX zu sein, geboren XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, wohnhaft in XXXX . Er sei XXXX Jahre alt, verheiratet, seine Aliasidentität laute XXXX , geb. XXXX . Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Er beherrsche seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH gut in Wort in Schrift, habe gute Sprachkenntnisse in RUSSICH in Wort und Schrift, in DEUTSCH und TÜRKISCH mittelmäßige Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei Moslem, Tschetschene, habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Ringkämpfer gewesen. Im Herkunftsstaat, TSCHETSCHENIEN, leben seine Schwestern XXXX , Alter unbekannt; sein Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt, sei verstorben. In Österreich leben seine Eltern, sein Bruder XXXX , XXXX Jahre älter als er, seine Gattin XXXX , seine Töchter XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und seine Söhne XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Diese halten sich alle mit österreichischen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH am 28.06.2022 an, römisch 40 zu sein, geboren römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, wohnhaft in römisch 40 . Er sei römisch 40 Jahre alt, verheiratet, seine Aliasidentität laute römisch 40 , geb. römisch 40 . Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Er beherrsche seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH gut in Wort in Schrift, habe gute Sprachkenntnisse in RUSSICH in Wort und Schrift, in DEUTSCH und TÜRKISCH mittelmäßige Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei Moslem, Tschetschene, habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Ringkämpfer gewesen. Im Herkunftsstaat, TSCHETSCHENIEN, leben seine Schwestern römisch 40 , Alter unbekannt; sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, sei verstorben. In Österreich leben seine Eltern, sein Bruder römisch 40 , römisch 40 Jahre älter als er, seine Gattin römisch 40 , seine Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese halten sich alle mit österreichischen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet auf.
Er habe zuletzt in GROSNY, TSCHETSCHENIEN, gelebt, Näheres sei ihm unbekannt. Er habe im Jahr 2004 beschlossen, auszureisen. Er habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er habe die Reise selbst mit Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei ihm jedoch unbekannt. Er sei illegal ausgereist. Er sei mit einem tschetschenischen Reisepass vom Passamt GROSNY ausgereist. Er könne weder das Original noch eine Dokumentenkopie beschaffen. Er habe seinen Reisepass irgendwo verloren. Er sei durch die UKRAINE und die SLOWAKEI nach Österreich gereist, wo er sich 2004-2022 bzw. 2004 bis laufend aufgehalten habe. 2014 habe er sich ca. für ein Jahr in NIZZA, FRANKREICH, aufgehalten, 2011 habe er sich gelegentlich in BELGIEN aufgehalten, Aufenthaltsorte unbekannt, gelegentlich habe er sich auch in DEUTSCHLAND aufgehalten, Aufenthaltsorte unbekannt. 2008 habe er sich gelegentlich in den SKANDINAVISCHEN Ländern aufgehalten, in DÄNEMARK, NORWEGEN und SCHWEDEN, an unbekannten Orten. In SCHWEDEN sei er auch in Haft gewesen. Außer in der SLOWAKEI habe er in allen europäischen Staaten Behördenkontakt gehabt. Befragt gab er zu FRANKREICH an, dass er sich dort im Jahre 2014 ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Er sei dort von der Polizei kontrolliert worden. Er habe in FRANKREICH jedoch nicht um Asyl angesucht. Er sei bei Bekannten untergekommen. Im Jahr 2011 sei er von Österreich nach BELGIEN abgeschoben worden, weil er von BELGISCHEN Behörden gesucht worden sei. Er sei sechs Wochen in Haft gewesen. Er habe in BELGIEN nicht um Asyl angesucht. In DEUTSCHLAND habe er sich gelegentlich aufgehalten, er wisse jedoch nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Er sei dort von der Polizei kontrolliert worden, habe in DEUTSCHLAND jedoch nicht um Asyl angesucht. Im Jahr 2008 habe er sich einige Zeit in DÄNEMARK, NORWEGEN und SCHWEDEN aufgehalten. Er sei in diesen Ländern von der Polizei kontrolliert worden. In SCHWEDEN sei er zwei Monate in Haft gewesen. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Im Jahr 2004 habe er in Österreich um Asyl angesucht. Sein Verfahren sei positiv entschieden worden. Im Jahre 2017 sei sein Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Er wolle hier in Österreich bleiben, weil seien Familie hier in Österreich lebe. Er habe für keinen anderen Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel.
Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass in TSCHETSCHENIEN Krieg herrsche. Man werde dort getötet. Er sei damals auch verletzt gewesen. Er habe seine beiden Unterarme verloren. Wenn ihn die Russen dort festgenommen hätten, dann hätte man ihn umgebracht. Er sei von den Russen geflohen. Seine beiden Brüder sowie andere Verwandte seien damals von den Russen getötet worden. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt.
Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass sein Leben in TSCHETSCHENIEN in Gefahr sei. Man werde ihn dort töten. Vor ca. drei Monaten sei er beim österreichischen Verfassungsschutz gewesen, da man ihn hier in Österreich bereits drei Mal töten habe wollen. Man wolle ihn sogar hier in Österreich töten. Ihm drohe die Todesstrafe durch die russischen Behörden.
In der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.06.2022 vor. Dieser lautet im Wesentlichen wie folgt:
„I. XXXX gibt bekannt, dass er Mag. Mathias BURGER, Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.„I. römisch 40 gibt bekannt, dass er Mag. Mathias BURGER, Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.
Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen an den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter vorzunehmen.
II. In umseits näher bezeichneter Rechtssache stellt der Antragsteller wegen begründeter Furcht den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führt hierzu aus wie folgt:römisch zwei. In umseits näher bezeichneter Rechtssache stellt der Antragsteller wegen begründeter Furcht den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führt hierzu aus wie folgt:
l. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des BFA vom 24.05.2004 […] in Österreich Asyl gewährt und es wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 […] wurde dem Antragsteller gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wird. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation wurde für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 […] wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wird. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation wurde für unzulässig erklärt.
Die Aberkennung erfolgte gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, sohin, da der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die Aberkennung erfolgte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, sohin, da der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.
Eine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Am 17.01.2019 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldungskarte ausgestellt. Am 14.02.2022 wurde dem Antragsteller erneut eine Duldungskarte ausgestellt. Diese ist bis 14.02.2023 gültig.
2. Der Antragsteller wird in seiner Heimat, der RUSSISCHEN FÖDERATION, politisch verfolgt und versuchen die RUSSISCHEN Behörden, eine Auslieferung des Antragstellers zu erwirken. Diese wurde von österreichischen Gerichten für unzulässig erklärt.
Seit der Aberkennung des Asylstatus haben sich wesentliche Neuerungen ergeben bzw wurden Umstände bekannt, die im Rahmen des Asylverfahrens bzw des Aberkennungsverfahrens nicht berücksichtigt wurden:
Immer wieder werden Anschläge auf den Antragsteller geplant.
So wurde der Antragsteller am 01.07.2013 vom Landesamt Verfassungsschutz darüber informiert, dass es Anschlagspläne gegen seine Person gebe.
Beweis: Vernehmung – Sicherheitsberatung Landesamt Verfassungsschutz vom 01.07.2013,
Auch am 18.01.2022 fand eine Sicherheitsberatung statt, bei der dem Antragsteller vom LVT mitgeteilt wurde, dass seitens TSCHETSCHENISCHER Behörden geplant sei, einen Anschlag auf ihn zu verüben.
Beweis: Sicherheitsberatung LVZ vom 18.01.2022 […]
Der Antragsteller hat daher eine begründete Furcht vor Verfolgung. Es besteht eine aktuelle Verfolgungsgefahr, die zuletzt durch die Sicherheitsberatung vom Jänner 2022 objektiviert ist.
3. Es liegt kein Ausschlussgrund für die Gewährung von Asyl vor.
3.1. Im Aberkennungsbescheid wurde der Ausschlussgrund bzw. Aberkennungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG angenommen. 3.1. Im Aberkennungsbescheid wurde der Ausschlussgrund bzw. Aberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG angenommen.
Begründend wurde die Verurteilung des Antragstellers vom 22.10.2015 […] angeführt. Über den Antragsteller wurde wegen § 278b Abs 2 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt.Begründend wurde die Verurteilung des Antragstellers vom 22.10.2015 […] angeführt. Über den Antragsteller wurde wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer XXXX im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geld-beträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.O8.2011 bis 18.09.20H Bargeldbeträge von insgesamt EUR 179.600,00 und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 352.840,00.In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer römisch 40 im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geld-beträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.O8.2011 bis 18.09.20H Bargeldbeträge von insgesamt EUR 179.600,00 und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 352.840,00.
Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG kann insbesondere deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil der Antragsteller keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Dies aus den folgenden Gründen:Der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kann insbesondere deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil der Antragsteller keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Dies aus den folgenden Gründen:
3.2. Die Taten des Antragstellers, sind fast zehn Jahre her. Seither hat sich der Antragsteller wohl verhalten.
3.3. In der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021 ist Folgendes zu lesen (Seite 6):
„In Bezug auf das KAUKASUS-EMIRAT ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da KADYROWS Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter weicher Flagge ein Islamist kämpft“
Und auf Seite 21 der Staateninformation heißt es:
„Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das KAUKASUS-EMIRAT praktisch vollständig verdrängt hat Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in SYRIEN und in den IRAK, haben dazu geführt, dass die Gewalt im NORDKAUKASUS in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in TSCHETSCHENIEN als auch in DAGESTAN immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).“
Das Emirat Kaukasus existiert demnach praktisch nicht mehr.
3.4. Schließlich äußerte sich der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA im Verfahren wegen seiner Duldungskarte wie folgt über das „Emirat Kaukasus“ (Protokoll der Niederschrift vom 02.02.2022 zu IFA-Zahl: 740168801/201286541, Seite 13):
„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint XXXX , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint römisch 40 , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?
A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet im Krieg sterben natürlich Menschen, aber einen Unschuldigen töten, ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt ich habe XXXX in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird“A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet im Krieg sterben natürlich Menschen, aber einen Unschuldigen töten, ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt ich habe römisch 40 in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird“
Sodann sagte der Antragsteller über Vorhalt des Umstands, dass das EMIRAT KAUKASUS als eine terroristische Vereinigung gelistet ist und über Vorhalt der Auflistung der Ziele des EMIRAT KAUKASUS:
„Ich glaube, das war 2015. ich werde nie unterstützen, was die machen, die Anschläge auf die unschuldigen Menschen!“ (Seite 14).
3.5. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben. Einerseits existiert das EMIRAT KAUKASUS nicht mehr und andererseits unterstützt der Antragsteller die Ziele des EMIRAT KAUKASUS auch nicht. Der Antragsteller stellt demnach keine Gefahr für die Gemeinschaft dar und liegt somit kein Asylausschlussgrund vor.
4. Aus diesen Gründen wird der
ANTRAG
gestellt, dem Antragsteller internationalen – in eventu – subsidiären Schutz zu gewähren.“
Das Bundesamt beschloss am 28.06.2022, den Antrag zuzulassen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass ihm gemäß §§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt.Das Bundesamt beschloss am 28.06.2022, den Antrag zuzulassen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass ihm gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt.
1.14. Am 23.08.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit von XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:1.14. Am 23.08.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit von römisch 40 als Vertrauensperson des Beschwerdeführers niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
„LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in Therapie, wann waren Sie das letzte Mal im Spital.
VP: Mir geht es gesundheitlich gut. Befragt gebe ich an, dass ich Medikamente nehme. Ich wurde operiert und da benötige ich diese. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund von Rückenproblemen in Therapie stehe.
Anm: Der Partei wurde von einer Granate in TSCHETSCHENIEN die Unterarme weggesprengt.Anmerkung, Der Partei wurde von einer Granate in TSCHETSCHENIEN die Unterarme weggesprengt.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Ich spreche Tschetschenisch als Erstsprache, Russisch und auch ein wenig Deutsch.
LA: Können Sie in der Sprache, die Sie gerade sprechen lesen und schreiben?
VP: Ja.
LA: Wie ist die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin?
VP: Die Verständigung ist sehr gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen.
VP: Danke.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden rechtsfreundlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?
VP: Ich werde vertreten und meine Vertretung ist heute anwesend.
LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der EV vom 29.08.2017 und bei der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesprochen und es wurde alles korrekt aufgenommen
LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort.
VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in GROSNY/TSCHETSCHENIEN geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in GROSNY/TSCHETSCHENIEN geboren.
Anm: Die Daten der Ehefrau und der Kinder stimmen mit der genannten EV überein. Alle außer XXXX wurden in AUT geboren. Die Ehefrau und die Kinder haben den AT „Daueraufenthalt-EU".Anmerkung, Die Daten der Ehefrau und der Kinder stimmen mit der genannten EV überein. Alle außer römisch 40 wurden in AUT geboren. Die Ehefrau und die Kinder haben den AT „Daueraufenthalt-EU".
LA: Können Sie Ihre Angaben mit einem nationalen Dokument glaubhaft machen?
VP: Nein. Ich denke jedoch, dass ein nationales Dokument hier sein muss.
LA: Wann kamen Sie erstmalig nach Österreich? Haben Sie seit dem Eintreffen in AUT das Bundesgebiet verlassen?
VP: Im Jahr 2004, im Februar, kam ich erstmals nach AUT. Da bekam ich dann Asyl und ich war immer in AUT aufhältig, ausgenommen Urlaube. Befragt gebe ich an, dass ich danach zu keiner Zeit in der RUSSISCHEN FÖDERATION war.
LA: Sie stellten bereits einen Antrag auf intern. Schutz Ihnen wurde intern. Schutz zuerkannt. Aufgrund Straffälligkeit wurde Ihnen dieser aberkannt und Sie erhielten eine Duldung. Ist das so korrekt?
VP: Ja, das ist korrekt.
LA: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION/TSCHETSCHENIEN noch Familienangehörige?
VP: Meine Kernfamilie befindet sich hier in AUT, in TSCHETSCHENIEN habe ich noch weitere Angehörige.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen eben dort?
VP: Ich nehme mit den Angehörigen keinen Kontakt auf, da ich die Sorge habe, dass diese dann Probleme bekommen.
LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung?
VP: Wir sind traditionell verheiratet.
LA: Sie haben in Österreich Familie, ist das richtig?
VP: Ja.
LA: Leben Sie mit Ihrer Familie in häuslicher Gemeinschaft? Wie viele Personen leben im Haushalt?
VP: Meine Ehefrau und die Kinder leben in XXXX , ich lebe in XXXX . Ich besuche jedoch oft meine Familie, mein Vater hatte vor Kurzem einen Schlaganfall.VP: Meine Ehefrau und die Kinder leben in römisch 40 , ich lebe in römisch 40 . Ich besuche jedoch oft meine Familie, mein Vater hatte vor Kurzem einen Schlaganfall.
LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen?
VP: Nein, ich bekomme keine Kurse.
LA: Ihre Kinder sind gesund und besuchen die Schule?
VP: Meine Kinder sind gesund, meine Ehefrau hat jedoch Probleme mit der Gesundheit, insbesonders mit den Augen.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie wo in absolviert?
VP: Ich habe Schulbildung, ich ging in Tschetschenien in die Schule. Ich habe keine Lehre abgeschlossen, ich war Ringer. Befragt gebe ich an, dass ich mir dadurch den Lebensunterhalt verdient habe. Befragt gebe ich an, dass im Jahr 2003 der Vorfall mit der Granate (Verletzung) war.
LA: Sie stellten 24.06.2022 gegenständlichen Folgeantrag. Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund.
VP: Es gibt die Unterlagen vom Verfassungsschutz. Es wurde festgestellt, dass tatsächlich in Österreich eine Gefahr für mich besteht. Ich wurde befragt, ob ich einen Schutz benötige, ich habe aber abgelehnt. Ich weiß, dass es hier in AUT und in der RUSSISCHEN FÖDERATION für mich gefährlich ist. Natürlich ist die Gefahr in RUSSLAND um einiges größer als in Österreich. RUSSLAND hat über Interpol Schriftstücke für meine Auslieferung eingereicht. Im Jahr 2011 in TSCHETSCHENIEN, wurde mein Cousin von den KADYROW-Leuten abgeholt und er ist nicht mehr aufgetaucht. Ich war der Grund der Entführung. Es gibt Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass ich eine Gefahr für ganz RUSSLAND bin. In diesen Schriftstücken steht, dass RUSSLAND meinen Bruder und Mitkämpfer getötet hat. Mein Bruder soll gegen RUSSLAND gekämpft haben und ich soll dann sein Nachfolger gewesen sein. Es besteht hier, aber auch in RUSSLAND eine sehr große Gefahr für mich, getötet zu werden. Die Einvernahme bei der Polizei wegen einer Gefährdung meiner Person, ist nicht die Erste. Es gab vorher schon Einvernahmen diesbezüglich bei der Polizei.
Anm: Die Vertretung gibt bekannt, dass die RUSSISCHE FÖDERATION bereits ein Auslieferungsansuchen gegen die Partei gestellt hat, aufgrund eines Urteils wurde die Auslieferung der Partei in die RUSSISCHE FÖDERATION abgelehnt.Anmerkung, Die Vertretung gibt bekannt, dass die RUSSISCHE FÖDERATION bereits ein Auslieferungsansuchen gegen die Partei gestellt hat, aufgrund eines Urteils wurde die Auslieferung der Partei in die RUSSISCHE FÖDERATION abgelehnt.
LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?
VP: Ja.
Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.
LA: Hatten Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor dem Krieg Probleme mit den Behörden?
VP: Nein.
LA: Reisten Sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION legal, damit meine ich mit einem RP, aus?
VP: Ich reiste illegal aus RUSSLAND aus.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
VP: Nein, ich war damals noch jung.
LA: Was war Ihr Zielland, wollten Sie immer schon nach Österreich?
VP: Ich wollte einfach nur nach Europa. Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Frau und einem Kind nach AUT gekommen bin.
LA: Sind Sie in einem Österreich in einem Verein oder für eine Organisation tätig?
VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich meinen Tag mit spazieren, lesen und Treffen mit Freunden verbringe.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anm: Das LIB wird der Vertretung per @ zugesandt.Anmerkung, Das LIB wird der Vertretung per @ zugesandt.
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren würden?
VP: Mich würde der sichere Tod erwarten.
LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren?
VP: Ich werde von meiner Familie und von der CARITAS finanziell unterstützt.
LA: Ist Ihrer Familie die EV beim DSN bekannt? Ist Ihre Frau von der Bedrohung Ihrer Person in Kenntnis?
VP: Meine Familie ist in Kenntnis.
LA: Haben Sie den/die anwesende Dolmetscherin verstanden, vom Inhalt bzw. von der Sprache?
VP: Ich habe alles sehr gut verstanden.
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu?
VP: [Ja]
Frage an die Vertretung:
Haben Sie noch Fragen? Sie haben bereits eine Stellungnahme abgegeben. Möchte Sie eine Frist für eine neuerliche Stellungnahme?
Ich ersuche um eine Frist für die Stellungnahme zum LIB in der Höhe von 14 Tagen.“
Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.
1.15. Mit Bescheid vom 02.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 07.02.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab. Es wies den Antrag gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.1.15. Mit Bescheid vom 02.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 07.02.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab. Es wies den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.
Das Bundesamt stützte den Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität geben Sie mit XXXX , geboren am XXXX in GROSNY/RUSSISCHE FÖDERATION [an]. Sie sind RUSSISCHER Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig.Ihre Identität geben Sie mit römisch 40 , geboren am römisch 40 in GROSNY/RUSSISCHE FÖDERATION [an]. Sie sind RUSSISCHER Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig.
Sie sprechen Tschetschenisch als Erstsprache, sprechen Russisch auf sehr guten Niveau und Deutsch auf gutem Niveau.
Festgestellt wird, dass Sie traditionell verheiratet sind und sechs Kinder haben.
Sie leben nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Ihrer Ehefrau und den Kindern.
Aufgrund eines Vorfalles in TSCHETSCHENIEN wurden Ihnen beide Unterarme amputiert. Sie haben Rückenprobleme und bedürfen Medikamente.
Sie haben Schulbildung, eine Lehre haben Sie nicht abgeschlossen. In Tschetschenien haben Sie als Ringer Ihren Lebensunterhalt verdient.
Im Bundesgebiet wurden Sie mehrmals straffällig.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Ihnen wurde aufgrund der damalig vorherrschenden Sicherheitslage in TSCHETSCHENIEN/RUSSISCHEN FÖDERATION vom Bundesasylamt internationaler Schutz zuerkannt.
Der zuerkannte Asylstatus wurde Ihnen rechtskräftig aberkannt. Sie sind von der neuerlichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Unzulässigkeit Ihrer Abschiebung ergibt sich aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat, der RUSSISCHEN FÖDERATION.
Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen könnten.Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnten.
Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich nach § 8 Abs. 3a. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich nach Paragraph 8, Absatz 3 a, Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.
Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt und stellen auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen!
Zu den Ausschlussgründen:
Sie wurden mehrfach von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt und wurden bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Sie sind durch Ihre strafrechtlichen Verstöße in Erscheinung getreten!
Sie wurden am 09.02.2012 (rk 14.02.2012) vom LG XXXX [,,,] wegen §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Sie wurden am 09.02.2012 (rk 14.02.2012) vom LG römisch 40 [,,,] wegen Paragraphen 83, (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.
Sie wurden am 22.10.2015 (rk 07.07.2016) vom Landesgericht für Strafsachen XXXX […] wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.Sie wurden am 22.10.2015 (rk 07.07.2016) vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass in XXXX und an anderen Orten A. Sie sich als MitgliedDiesem Urteil liegt zu Grunde, dass in römisch 40 und an anderen Orten A. Sie sich als Mitglied
1. an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 29.07.2011 gelisteten Terrorvereinigung EMIRAT KAUKASUS, wobei das EMIRAT KAUKASUS von seinem Gründer DOKU U. im OKTOBER 2007 „ausgerufen“ wurde und somit seit zumindest siebeneinhalb Jahren besteht, beteiligt haben, wobei Sie jeweils in dem Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelten und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des Emirat KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen, und zwar,
a. von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,--,
b. ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,--.
Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand gewertet.
Vom Oberlandesgericht XXXX wurden mit Beschluss 33 Bs 94/16i vom 07.07.2016 lediglich die Strafzumessungsgründe angepasst, den Berufungen wurde jedoch keine Folge gegeben.Vom Oberlandesgericht römisch 40 wurden mit Beschluss 33 Bs 94/16i vom 07.07.2016 lediglich die Strafzumessungsgründe angepasst, den Berufungen wurde jedoch keine Folge gegeben.
Zum Einreiseverbots:
Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals straffällig. Sie wurden wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“
Begründend führte es u.a. Folgendes aus:
„Zu Spruchpunkt I.:„Zu Spruchpunkt römisch eins.:
[…]
Gegenständliches Verfahren beruht auf einen Folgeantrag. Wegen Straffälligkeit wurde Ihnen der bereits zuerkannte Status eines Asylberechtigten aber[…]kannt.
Bevor das Bestehen von Einschlussgründen zu prüfen ist, ist das Bestehen von Ausschlussgründen zu prüfen.
Der Ausschlussgrund gem. § 6 Abs 1 Z 3 AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:Der Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:
§ 6 Abs. 1 Zif 3 AsylG normiert in Anlehnung an den Wortlaut der Statusrichtlinie, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Republik vorliegen müssen. Stichhaltige Gründe bedeutet, dass die Gefahr einleuchtend, nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ein Beweis ist nicht erforderlich. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl u. Fremdenrecht, S 637).Paragraph 6, Absatz eins, Zif 3 AsylG normiert in Anlehnung an den Wortlaut der Statusrichtlinie, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Republik vorliegen müssen. Stichhaltige Gründe bedeutet, dass die Gefahr einleuchtend, nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ein Beweis ist nicht erforderlich. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl u. Fremdenrecht, S 637).
Ist der Schutzsuchende wegen terroristischer Aktivitäten, der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation rechtskräftig verurteilt, kann im Regelfall allein auf diese Feststellungen der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus gestützt werden. Sie sind auch betroffen, wenn man ihnen keine unmittelbare Beteiligung an konkreten terroristischen Anschlägen nachweisen kann.
Sie handelten jeweils in dem Wissen, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung EMIRAT KAUKASUS oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelten und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen.
Auch die Regierungsvorlage RV 582 XXV.GP stellt in diesem Kontext klar, dass die Bestimmung im Lichte des 37. Erwägungsgrundes zur Statusrichtlinie zu verstehen ist und daher auch das bloße Unterstützen einer terroristischen Vereinigung vom Tatbestand der Norm umfasst ist.Auch die Regierungsvorlage Regierungsvorlage 582 römisch 25 .Gesetzgebungsperiode stellt in diesem Kontext klar, dass die Bestimmung im Lichte des 37. Erwägungsgrundes zur Statusrichtlinie zu verstehen ist und daher auch das bloße Unterstützen einer terroristischen Vereinigung vom Tatbestand der Norm umfasst ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rsp. des VwGH vom 04.04.2019 Ro 2018/01/0014-3 zu verweisen. In seinem Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung abstellt, sondern eine Gefährdungsprognose mit dem Umständen des Einzelfalles maßgebend ist. Die Behörde hat das Verhalten des Fremden, unabhängig von einer möglichen Verurteilung, einer Anklageerhebung oder allfälligen Einstellung eines Strafverfahrens selbst zu beurteilen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rsp. des VwGH vom 04.04.2019 Ro 2018/01/0014-3 zu verweisen. In seinem Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung abstellt, sondern eine Gefährdungsprognose mit dem Umständen des Einzelfalles maßgebend ist. Die Behörde hat das Verhalten des Fremden, unabhängig von einer möglichen Verurteilung, einer Anklageerhebung oder allfälligen Einstellung eines Strafverfahrens selbst zu beurteilen.
Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
In Ihrem Fall bedeutet das:
Die stichhaltigen Gründe der Annahme, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, erg[eben] sich aus Ihrer rechtskräftigen Verurteilung.
Sie wurden wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Sie wurden wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Zum anderen ergibt sich die Gefahr für die Sicherheit der Republik, dass unwahrscheinlich ist, dass Sie Ihre innere Haltung seit Ihrer Verurteilung geändert haben.
Der Ausschlussgrund gem. § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:Der Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:
Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls gem. Z 4 müssen zunächst vier Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können und die Zukunftsprognose muss negativ sein.Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls gem. Ziffer 4, müssen zunächst vier Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können und die Zukunftsprognose muss negativ sein.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , vom 22.10.2015 […], wurden Sie gem. § 278b Abs 2 StGB wegen der Beteiligung als Mitglied an der terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , vom 22.10.2015 […], wurden Sie gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB wegen der Beteiligung als Mitglied an der terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Eine außerordentliche Strafmilderung liegt ebenso nicht vor, weil die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB).Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Eine außerordentliche Strafmilderung liegt ebenso nicht vor, weil die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB).
§ 278b Abs 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und handelt es sich somit handelt es sich angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der von Ihnen geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht im objektiven Sinn um ein besonders schweres Verbrechen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der Bemessung des Strafausmaßes als erschwerend den langen Deliktszeitraum gewertet hat. Sie wurden bereits davor wegen §§ 83 und 84 StGB rechtskräftig verurteilt und ist davon auszugehen, dass die von Ihnen begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und handelt es sich somit handelt es sich angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der von Ihnen geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht im objektiven Sinn um ein besonders schweres Verbrechen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes als erschwerend den langen Deliktszeitraum gewertet hat. Sie wurden bereits davor wegen Paragraphen 83 und 84 StGB rechtskräftig verurteilt und ist davon auszugehen, dass die von Ihnen begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.
Weiters werden Sie als gemeingefährlicher Täter angesehen, da aufgrund der angenommenen Verinnerlichung Ihres Gedankengutes eine neuerliche Unterstützung, nicht ausgeschlossen ist.
Bei Vornahme einer Interessensabwägung der Sicherheitsinteressen der Republik Österreich mit Ihren privaten Schutzinteressen, zeigt sich vor dem Hintergrund des bereits dargestellten grundlegenden Gefährdungspotentials, das auch die Staatsordnung als solche betrifft, dass Ihr privates Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus zugunsten der Sicherheit der Republik Österreich zurücktreten muss.
Wie schon in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Ausschlussgründen ausgeführt, wird eine negative Zukunftsprognose festgestellt.
Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389).Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
[…]
Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig und vom Landesgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 278b StGB) verurteilt. Ihr Verhalten beweist die grundsätzliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften.Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig und vom Landesgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 278 b, StGB) verurteilt. Ihr Verhalten beweist die grundsätzliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften.
Aufgrund Ihres Fehlverhaltens ist in weiterer Folge auch mit keiner positiven Zukunftsprognose zu rechnen, es kann vielmehr angenommen werden, dass Sie weiterhin Straftaten begehen und daher eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.
Durch Ihre strafrechtliche Verurteilung haben Sie sich auch die realistische Möglichkeit genommen, in absehbarer Zukunft eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, was sich entsprechend auf die Gefährdungsprognose auswirkt. Ihr Verhalten im Bundesgebiet lässt Ihre Unbelehrbarkeit und das Fehlen von Reue oder Einsicht deutlich erkennen. Dies lässt den Schluss zu, dass Ihr Verhalten im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wodurch sich eine negative Zukunftsprognose ergibt.
Sie gefährdeten mit dem unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs. Sie respektieren nicht die österreichischen Gesetze. Sie stellen eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz auf keinen Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen kann.
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt stellen Sie aufgrund Ihres Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen!
[…]
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, gerechtfertigt ist. Zu erwarten ist demnach – auch unter Beachtung Ihrer bisher gesetzten integrativen Schritte, die sich annähernd gegen Null bewegen – eine negative Zukunftsprognose.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz war daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
[…]
Sie sind kein Opfer von Gewalt und derartige Voraussetzungen lagen in Ihrem Fall jedoch nicht vor. Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals straffällig. Aufgrund des Tatherganges wurde festgestellt, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstellen.
Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV:
[…]
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Sie haben Familie im Bundesgebiet. Sie leben mit Ihrer Ehefrau (traditionell verheiratet) und Ihren mehrheitlich minderjährigen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Aufgrund eines Zwischenfalls in der RUSSISCHEN FÖDERATION wurden Ihnen die Unterarme amputiert. Für die täglichen Bedürfnisse benötigen Sie einen Gehilfen. Im Bundesgebiet gingen Sie keiner Beschäftigung nach. Sie wurden mehrmals straffällig. Es konnten Integrationsschritte (dt. Sprache) festgestellt werden.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und § 8 Abs. 3a AsylG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Dazu wird ausgeführt:
- Sie haben in Österreich Angehörige (Familie)
- Sie sind seit Ihrer Einreise spätestens im Februar 2004 in Österreich aufhältig
- Sie haben Schulbildung und gehen keiner Beschäftigung nach
- Ihnen wurde, aufgrund Straffälligkeit der internationale Schutz aberkannt
- Wegen einer Straftat die nur vorsätzlich begangen werden kann, wurden Sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
- Es ist auch deutlich auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachtet um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012) - eine Aufenthaltsdauer die im zeitlichen Segment deutlich über dem Ihrem liegt, bzw. integrationsstiftende Umstände, die Sie nicht einmal ansatzweise erreicht haben
Ihre strafrechtliche Verurteilung im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK sind nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.Ihre strafrechtliche Verurteilung im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK sind nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.
Mit der Kultur und Sprache Ihres Herkunftsstaates, der RUSSISCHEN FÖDERATION, sind Sie vertraut.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall.
Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:
[…]
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.
Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:
[…]
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
In Ihrem Fall wurden solche Gründe nicht festgestellt.
Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
Zu Spruchpunkt VII.:Zu Spruchpunkt römisch sieben.:
[…]
Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Sie wurden von einem Gericht wegen eines Verbrechens (terroristischer Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und ist seitens der Behörde aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes keine positive Zukunftsprognose abzugeben.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, verheiratet, grundsätzlich gesund und bedingt arbeitsfähig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, verheiratet, grundsätzlich gesund und bedingt arbeitsfähig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.
[…]“
1.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.03.2023 Beschwerde im vollen Umfang. Darin führt er im Wesentlichen aus:
„Gegen den Bescheid des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 […] dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 07.02.2023, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist folgende BESCHWERDE:
Der Bescheid wird vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
1. Sachverhalt
Mit Antrag vom 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm mit Bescheid vom 25.09.2017 sein Asylstatus aberkannt worden war.
Mit Bescheid vom 03.02.2023 […] wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Über den Beschwerdeführer wurde eine Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 03.02.2023 […] wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Über den Beschwerdeführer wurde eine Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es lägen die Ausschlussgründe nach § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG vor. Die Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Z 3) bzw für die Gemeinschaft (Z 4) wird jedoch lediglich mit der im Jahr 2015 erfolgten Verurteilung wegen Taten, die über zehn Jahre zurückliegen, sowie wie mit dem vermeintlichen Negieren des Bestehens der RUSSISCHEN FÖDERATION begründet. Auch die negative Zukunftsprognose hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wird allein mit der erfolgten Verurteilung begründet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es lägen die Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG vor. Die Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Ziffer 3,) bzw für die Gemeinschaft (Ziffer 4,) wird jedoch lediglich mit der im Jahr 2015 erfolgten Verurteilung wegen Taten, die über zehn Jahre zurückliegen, sowie wie mit dem vermeintlichen Negieren des Bestehens der RUSSISCHEN FÖDERATION begründet. Auch die negative Zukunftsprognose hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wird allein mit der erfolgten Verurteilung begründet.
2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
- Mangelhafte Begründung
Hinsichtlich der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass der Be-schwerdeführer „mehrfach von einem Landesgericht“ rechtskräftig verurteilt wurde und zitierte den Urteilsspruch bezüglich der Verurteilung wegen § 278b Abs 2 StGB zu 83 Hv 101/15b (S 10 f).Hinsichtlich der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass der Be-schwerdeführer „mehrfach von einem Landesgericht“ rechtskräftig verurteilt wurde und zitierte den Urteilsspruch bezüglich der Verurteilung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu 83 Hv 101/15b (S 10 f).
In der Beweiswürdigung heißt es dazu (S 40):
„Sie haben zwar innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine neuerliche Straftat begangen, aufgrund den Einvernahmen [...] beim BFA, der Polizei, bei den Gerichten ist davon auszugehen, dass Sie nach wie vor der Ideologie verhaftet ist. zB negieren Sie das Bestehen der Russischen Föderation. [...]
Die Rolle von Befürwortern und Förderern von Gedankengut terroristischer Vereinigungen ist keine unwesentliche. Terrororganisationen leben von solchen Mitgliedern wie Ihnen.
Dahingehend ist die Tat mit einem äußerst hohen Unrechtsgehalt behaftet und ist somit seitens der Behörde klar ersichtlich, dass Sie einerseits eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und andererseits eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen.
Zum Tatzeitpunkt waren Sie volljährig und geschäftsfähig. In Anbetracht des schwerwiegenden Tathergangs, ist es offensichtlich, dass Sie auch aktuell eine gesellschaftliche Gefährdung darstellend
Diese Begründung ist mangelhaft. Es ist völlig unklar, welcher Ideologie der Beschwerdeführer (bis heute) verhaftet sein soll und inwiefern dies eine Gefahr für die Gemeinschaft oder für die Republik Österreich darstellen könnte. Insbesondere wird kein Bezug zu der Straftat, die Gegenstand der Verurteilung im Jahr 2015 war, hergestellt. Der Beschwerdeführer hat damals (nur) eine bestimmte terroristische Vereinigung, nämlich das EMIRAT KAUKASUS, unterstützt. In ihrer Begründung stellt die belangte Behörde keinen Bezug zu dieser Terrororganisation, die im Übrigen mittlerweile faktisch nicht mehr existiert (siehe sogleich), her. Die Begründung ist daher mangelhaft. Hätte sich die Behörde ausreichend mit der zugrunde liegenden Verurteilung auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer weder eine Gefahr für die Gemeinschaft noch eine Gefahr für die Republik Österreich ist.
Ebenso bleibt unklar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die belangte Behörde davon ausgeht, dass es „unwahrscheinlich“ sei, dass der Beschwerdeführer seine „innere Haltung“ seit der Verurteilung geändert hat (S 43).
Ermittlungsmängel hinsichtlich des EMIRATS KAUKASUS
Wesentliche Grundlage für die negative Zukunftsprognose war die Verurteilung wegen § 278b Abs 2 StGB […]. Die Verurteilung erfolgte wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS.Wesentliche Grundlage für die negative Zukunftsprognose war die Verurteilung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB […]. Die Verurteilung erfolgte wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS.
Die belangte Behörde hat – unter Missachtung von § 39 Abs 2 AVG – Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lage des EMIRATS KAUKASUS unterlassen bzw wurden Beweisergebnisse übergangen. So ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021, dass das EMIRAT KAUKASUS praktisch nicht mehr existiert (S 6 und 21):Die belangte Behörde hat – unter Missachtung von Paragraph 39, Absatz 2, AVG – Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lage des EMIRATS KAUKASUS unterlassen bzw wurden Beweisergebnisse übergangen. So ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021, dass das EMIRAT KAUKASUS praktisch nicht mehr existiert (S 6 und 21):
„In Bezug auf das KAUKASUS-EMIRAT ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da KADYROWS Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter weicher Flagge ein Islamist kämpft. [...]
Ein Risikomoment für die voiatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten ISLAMISCHEN STAATES (iS), der mittlerweile das KAUKASUS-EMIRAT praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in SYRIEN und in den IRAK, haben dazu geführt, dass die Gewalt im NORDKAUKASUS in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in TSCHETSCHENIEN als auch in DAGESTAN immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.202l).“
Ebenso übergangen wurde die – bereits im Asylantrag zitierte – Äußerung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA im Verfahren bezüglich seiner Duldungskarte (Protokoll der Niederschrift vom 02.02.2022 […], Seite 13):
„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint XXXX , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint römisch 40 , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?
A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet. Im Krieg sterben natürlich Menschen: aber einen Unschuldigen töten: ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt. ich habe XXXX in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird.“A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet. Im Krieg sterben natürlich Menschen: aber einen Unschuldigen töten: ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt. ich habe römisch 40 in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird.“
Sodann sagte der Antragsteller über Vorhalt des Umstands, dass das EMIRAT KAUKASUS als eine terroristische Vereinigung gelistet ist und über Vorhalt der Auflistung der Ziele des EMIRAT KAUKASUS:
„Ich glaube, das war 2015. ich werde nie unterstützen, was die machen, die Anschläge auf die unschuldigen Menschen.“ (S 14).
Hätte die belangte Behörde diese Ermittlungsergebnisse entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Gemeinschaft oder für die Republik Österreich darstellt und dass eine positive Zukunftsprognose besteht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht dargelegt hat, aufgrund welcher „angenommenen Verinnerlichung von Gedankengut eine ‚neuerliche Unter-stützung' nicht ausgeschlossen werden könne“ (S 44). Völlig unklar bleibt, wen der Beschwerdeführer neuerlich unterstützen sollte.
- Ermittlungsmängel hinsichtlich der Zukunftsprognose
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (Ra 2021/17/0006).
Die belangte Behörde hat dazu keine Feststellungen getroffen und ist sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Taten des Beschwerdeführers liegen mehr als 10 Jahre zurück. Am 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Auch seither hat er sich wohlverhalten und liegen keine Hinweise vor, die die Annahme einer negativen Zukunftsprognose rechtfertigen würden.
Leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt
Das Verneinen der positiven Zukunftsprognose wurde von der belangten Behörde unter anderem auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Volksgesundheit durch unerlaubten Umgang mit Suchtgift gefährdete (S 46). Wie die Behörde zu dieser Feststellung kommt, ist unklar. So zeigt insbesondere die zitierte Strafregisterauskunft keine Verurteilung wegen Suchtgiftkriminalität auf.
- Widersprüchlichkeit des Bescheides
Der Bescheid ist darüber hinaus widersprüchlich. Einerseits unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass die „integrativen Schritte, die vom Beschwerdeführer gesetzt wurden“, „sich annähernd gegen Null bewegen“ (S 47). Andererseits führt die belangte Behörde in anderem Zusammenhang aus (S 49): „Es konnten Integrationsschritte (dt. Sprache) festgestellt werden.“ Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut erlernt und kann sich gut auf Deutsch verständigen.
- Ermittlungsmängel hinsichtlich der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK- Ermittlungsmängel hinsichtlich der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK
Zu Spruchpunkt IV. hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung gemäß § 9 Abs 1 BFA- VG durchgeführt. Dabei hat sie wesentliche Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen. So ist sie beispielsweise nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für seine minderjährigen Kinder hat. Auch hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Taten des Beschwerdeführers schon über 10 Jahre zurückliegen.Zu Spruchpunkt römisch vier. hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA- VG durchgeführt. Dabei hat sie wesentliche Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen. So ist sie beispielsweise nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für seine minderjährigen Kinder hat. Auch hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Taten des Beschwerdeführers schon über 10 Jahre zurückliegen.
Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des langen Aufenthalts, der langen Zeit des Wohlverhaltens, der guten Deutschkenntnisse und des schützenswerten Familienlebens, deutlich überwiegen.
3. Rechtswidrigkeit des Inhalts
Im Übrigen ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde die unbestimmten Gesetzesbegriffe „Gefahr für die Gemeinschaft“ bzw „Gefahr für die Sicherheit der Republik Ös-terreich“ unrichtig ausgelegt hat. Diese Tatbestandsmerkmale verdeutlichen, dass es nicht allein auf die Verurteilung ankommen kann, sondern auf die konkreten Umstände. Die Behörde hat zu Unrecht eine positive Gefährdungsprognose bzw eine negative Zukunftsprognose getroffen. Ins-besondere vor dem Hintergrund, dass das EMIRAT KAUKASUS faktisch nicht mehr existiert und dass der Beschwerdeführer die Taten des EMIRAT KAUKASUS nicht gutheißt (siehe oben), muss die Zu-kunftsprognose positiv ausfallen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (jemals) irgendeine andere terroristische Vereinigung unterstützt hat.
4. Anträge
Der Beschwerdeführer beantragt aus den angeführten Gründen
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird,
in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wird,
in eventu
den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VII. aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes im größtmöglichen Ausmaß herabzusetzen,den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sieben. aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes im größtmöglichen Ausmaß herabzusetzen,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
1.17. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Anschreiben vom 07.03.2023 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Akt langte am 15.03.2023 hg. ein.
1.18. Am 08.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
1.19. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die den Beschwerdeführer betreffenden Strafakten an.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein:
„1. Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, die folgenden Fragen zu beantworten und die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgenden Fragen vorzulegen:
a. Sie geben in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 an, weiblichen Geschlechts zu sein, laut Akt sind Sie männlichen Geschlechts. Haben Sie eine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen?
b. Sie stellen den Fristsetzungsantrag als XXXX , laut Akt hießen Sie ursprünglich XXXX . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?b. Sie stellen den Fristsetzungsantrag als römisch 40 , laut Akt hießen Sie ursprünglich römisch 40 . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?
c. Sie geben an, verheiratet zu sein. Im Akt ist aber nur eine traditionelle Eheschließung nachvollziehbar. Wann und wo haben Sie geheiratet (sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in Österreich ist die Zivilehe obligatorisch)?
2. Laut Ihren Angaben wurden Sie in SCHWEDEN verurteilt und in BELGIEN freigesprochen. Sie werden hiermit aufgefordert, diese Urteile innerhalb derselben Frist dem Gericht vorzulegen.
Laut Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.08.2023 gibt es Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass Sie eine Gefahr für ganz RUSSLAND sind und dass RUSSLAND Ihren Bruder und Mitkämpfer getötet hat, ihr Bruder solle gegen RUSSLAND gekämpft haben und Sie sollen dann sein Nachfolger gewesen sein. Sie werden aufgefordert, diese Papiere innerhalb derselben Frist vorzulegen.
3. Sie werden weiters aufgefordert, innerhalb derselben Frist bekanntzugeben, ob sich seit der Beschwerdeerhebung gravierende Veränderungen an Ihrem Gesundheitszustand ergeben haben, und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Befunde, Arztbriefe, Krankenhausbestätigungen etc.) vorzulegen.
Sie werden aufgefordert, innerhalb derselben Frist die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in Ihrem Herkunftsstaat und Ihrem Fluchtvorbringen, auf die Sie sich in Ihrem Verfahren stützen wollen, vorzulegen.
Sie werden auch aufgefordert, die Unterlagen und Dokumente betreffend Ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich, die Sie Ihrem Verfahren zugrunde legen wollen, innerhalb derselben Frist vorzulegen. Insbesondere werden Sie aufgefordert die Daten Ihrer in Österreich lebenden Angehörigen anzugeben (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel, Wohnort und Verwandtschaftsverhältnis), insbesondere aller Personen, für die Sie (allenfalls gemeinsam mit anderen) obsorgeberechtigt sind, inkl. Nachweis für die Obsorgeberechtigung.“
1.20. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Beschwerdeführer ein BELGISCHES Urteil vor, das Protokoll der Sicherheitsberatungen vom 01.07.2013 und 18.01.2022, Unterlagen in RUSSISCHER Sprache, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX wegen bösartiger Neubildung der Schilddrüse und eine wegen Blinddarmentzündung sowie Laborbefunde, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017, die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2005) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel und Asylbescheid (2006) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2008) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2009) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX und die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2013) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , Ladung von XXXX zur Todesfallaufnahme nach dem Verstorbenen XXXX zur Notarin in XXXX vom 30.10.2023, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 04.02.2022 und 15.06.2022 und die Beschwerde vom 02.03.2023. Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus:1.20. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Beschwerdeführer ein BELGISCHES Urteil vor, das Protokoll der Sicherheitsberatungen vom 01.07.2013 und 18.01.2022, Unterlagen in RUSSISCHER Sprache, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 wegen bösartiger Neubildung der Schilddrüse und eine wegen Blinddarmentzündung sowie Laborbefunde, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017, die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2005) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel und Asylbescheid (2006) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2008) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2009) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 und die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2013) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , Ladung von römisch 40 zur Todesfallaufnahme nach dem Verstorbenen römisch 40 zur Notarin in römisch 40 vom 30.10.2023, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 04.02.2022 und 15.06.2022 und die Beschwerde vom 02.03.2023. Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus:
„1. a) Sie geben in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 an, weiblichen Geschlechts zu sein, laut Akt sind Sie männlichen Geschlechts. Haben Sie eine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen?
Nein, der Beschwerdeführer ist nach wie vor männlichen Geschlechts und hat keine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen. Da in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 keine Angabe des Beschwerdeführers zu finden ist, dass er weiblichen Geschlechts sei, erschließt sich diesem die Fragestellung nicht vollends.
b) Sie stellen den Fristsetzungsantrag als XXXX , laut Akt hießen Sie ursprünglich XXXX . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?b) Sie stellen den Fristsetzungsantrag als römisch 40 , laut Akt hießen Sie ursprünglich römisch 40 . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?
Vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 hat der Beschwerdeführer seinen Namen geändert und einen neuen Reisepass bekommen. Bei allen Verfahren in Österreich in den letzten Jahren trat der Beschwerdeführer bereit unter seiner Alias-Identität auf und aus diesen Verfahren ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit welchem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr XXXX alias XXXX / Geboren: XXXX alias XXXX / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION“ gerichtet ist.Vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 hat der Beschwerdeführer seinen Namen geändert und einen neuen Reisepass bekommen. Bei allen Verfahren in Österreich in den letzten Jahren trat der Beschwerdeführer bereit unter seiner Alias-Identität auf und aus diesen Verfahren ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit welchem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr römisch 40 alias römisch 40 / Geboren: römisch 40 alias römisch 40 / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION“ gerichtet ist.
c. Sie geben an, verheiratet zu sein. Im Akt ist aber nur eine traditionelle Eheschließung nachvollziehbar. Wann und wo haben Sie geheiratet (sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in Österreich ist die Zivilehe obligatorisch)?
Der Beschwerdeführer hat lediglich traditionell geheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer sechs gemeinsame Kinder, fünf davon minderjährig. Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder haben in Österreich den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, jeweils gültig bis 03.03.2027.
2. […]
Der Beschwerdeführer wurde in beiden Ländern freigesprochen. Das BELGISCHE Urteil wird in Originalsprache vorgelegt (Beilage ./1), das SCHWEDISCHE Urteil liegt dem Beschwerdeführer nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht wird angeregt eine ECRIS-Auskunft zur Überprüfung der vorgebrachten Freisprüche des Beschwerdeführers einzuholen.
Laut Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.08.2023 gibt es Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass Sie eine Gefahr für ganz RUSSLAND sind und dass RUSSLAND Ihren Bruder und Mitkämpfer getötet hat, ihr Bruder solle gegen RUSSLAND gekämpft haben und Sie sollen dann sein Nachfolger gewesen sein. Sie werden aufgefordert, diese Papiere innerhalb derselben Frist vorzulegen.
Dies wurde durch den Beschwerdeführer bereits vorgelegt, seine Vernehmungen von der Sicherheitsberatung, LPD XXXX , vom 01.07.2013 und 16.11.2021 als Nachweis der Bedrohung erneut vorgelegt […].Dies wurde durch den Beschwerdeführer bereits vorgelegt, seine Vernehmungen von der Sicherheitsberatung, LPD römisch 40 , vom 01.07.2013 und 16.11.2021 als Nachweis der Bedrohung erneut vorgelegt […].
Die Unterlagen über die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers werden in russischer Originalsprache mit diesem Schriftsatz vorgelegt […].
3. […]
Es haben sich keine gravierenden Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben. Vorgelegt werden die aktuellsten Gesundheitsunterlagen […].
Sie werden aufgefordert, innerhalb derselben Frist die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in Ihrem Herkunftsstaat und Ihrem Fluchtvorbringen, auf die Sie sich in Ihrem Verfahren stützen wollen, vorzulegen.
Die Unterlagen werden vorgelegt […].
Mit diesen Gefährdungsmitteilungen der Sicherheitsberatung wird Beweis dazu erbracht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht wird und Mordkommandos von der tschetschenischen Behörde aufgetragen werden, den Beschwerdeführer zu töten. Sogar in Österreich ist der Beschwerdeführer somit bedroht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz jedenfalls erfüllt.
Sollten die vorgelegten Urkunden das Bundesverwaltungsgericht nicht als Beweis genügen, wird hilfsweise die Vernehmung des Bearbeiters: W-142, des Landesamt[s] für Verfassungs[s]chutz und Terrorismusbekämpfung Referat 1, Informationsgewinnung und Ermittlung beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland oder auch ein anderes Land außerhalb der Europäischen Union einer großen Gefahr der Ermordung ausgesetzt wäre.
Offenkundig wird auch die Bedrohungslage dadurch, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch das BFA in erster Instanz als auch gerichtlich durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX […] mit Beschluss abgelehnt wurde […].Offenkundig wird auch die Bedrohungslage dadurch, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch das BFA in erster Instanz als auch gerichtlich durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] mit Beschluss abgelehnt wurde […].
[…]
Neben der Ehefrau des Beschwerdeführers, hat er sechs Kinder mit seiner Ehefrau, fünf davon minderjährig, welche ebenso in Österreich mit einer Aufenthaltsberechtigung (Daueraufenthalt-EU) leben […]. Es gibt keine Obsorgevereinbarung, die Obsorge kommt beiden Elternteilen folglich gemeinsam zu.
Ehefrau (traditionell) XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Ehefrau (traditionell) römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Kind XXXX , geb XXXX Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Kind römisch 40 , geb römisch 40 Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Mj Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Mj. Kind XXXX , geb XXXX 6, Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 6, Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027
Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt - EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt - EU, gültig bis 03.03.2027
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich, der Vater ist kürzlich in Österreich verstorben […].
Der Bescheid vom 03.03.2023 über die Abweisung der Anträge und der Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gem § 57 AsylG ist rechtswidrig.Der Bescheid vom 03.03.2023 über die Abweisung der Anträge und der Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gem Paragraph 57, AsylG ist rechtswidrig.
Erneut übermittelt werden mit diesem Schriftsatz um dem Gebot der kurzen und gestrafften Darstellung des Vorbringens zu entsprechen, die im vorigen Verfahren vor dem BFA […], sowie in dem nunmehrigen Verfahren vor dem BFA eingebrachten Schriftsätze […]
Das Vorbringen in diesen Schriftsätzen wird auch zum nunmehrigen Vorbringen erhoben.
Die gestellten Anträge bleiben wie bisher bleiben aufrecht. Die Vorlage weiterer Beweise bleibt ausdrücklich vorbehalten.“
1.21. Das Gericht beauftrage die Übersetzung des BELGISCHEN Urteils und der vorgelegten RUSSISCHEN Dokumente sowie einen ECRIS-Auszug, der, soweit die Mitgliedstaaten antworteten (BELGIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH, ITALIEN, SCHWEDEN), keine Verurteilung des Beschwerdeführers ergab. und lud die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH mit Schriftsätzen vom 19.12.2023 zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2024.
1.22. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst erstattete am 05.01.2024 folgende Anfragebeantwortung:
„Das Protokoll der Sicherheitsberatung 2013 fehlt, im Akt erliegt nur das Protokoll der Sicherheitsberatung 2022. Gab es weitere Sicherheitsberatungen? Wenn ja: Könnten Sie bitte auch diese übermitteln?
-> Mit XXXX wurden vom LVT XXXX insgesamt vier Sicherheitsberatungen durchgeführt. Nachfolgend werden diese angeführt und liegen dem Akt bei:-> Mit römisch 40 wurden vom LVT römisch 40 insgesamt vier Sicherheitsberatungen durchgeführt. Nachfolgend werden diese angeführt und liegen dem Akt bei:
01.07.2013, 04.07.2013, 10.02.2020, 16.11.2021
Hat der Beschwerdeführer selbst jemals Gefährdungen an den BVT, LVT oder die Polizei gemeldet?
-> XXXX hatte dem LVT XXXX niemals selbst Gefährdungen gemeldet, sondern sind Hinweise an das LVT XXXX herangetragen worden und wurde XXXX vom LVT XXXX darüber in Kenntnis gesetzt und anschließend eine Sicherheitsberatung durchgeführt.-> römisch 40 hatte dem LVT römisch 40 niemals selbst Gefährdungen gemeldet, sondern sind Hinweise an das LVT römisch 40 herangetragen worden und wurde römisch 40 vom LVT römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt und anschließend eine Sicherheitsberatung durchgeführt.
Hat der Beschwerdeführer jemals Schutzmaßnahmen angenommen?
-> XXXX hatte im Jahr 2013 permanenten Personenschutz abgelehnt, da seinen Angaben zur Folge, immer zwei oder drei Personen in seiner Gegenwart dabei waren. Eine Überwachung der Wohnadresse hatte der Beschwerdeführer angenommen, um festzustellen, ob sich Personen an dieser Wohnadresse herumtreiben. Im Zuge der Sicherheitsberatung hatte er angegeben, dass er seinen Familiennamen ändern möchte, jedoch würde dies aufgrund seiner Behinderung nicht für lange Zeit geheim bleiben.-> römisch 40 hatte im Jahr 2013 permanenten Personenschutz abgelehnt, da seinen Angaben zur Folge, immer zwei oder drei Personen in seiner Gegenwart dabei waren. Eine Überwachung der Wohnadresse hatte der Beschwerdeführer angenommen, um festzustellen, ob sich Personen an dieser Wohnadresse herumtreiben. Im Zuge der Sicherheitsberatung hatte er angegeben, dass er seinen Familiennamen ändern möchte, jedoch würde dies aufgrund seiner Behinderung nicht für lange Zeit geheim bleiben.
Bei der Sicherheitsberatung am 10.02.2020 und am 18.01.2022 lehnte XXXX permanenten Personenschutz ab.Bei der Sicherheitsberatung am 10.02.2020 und am 18.01.2022 lehnte römisch 40 permanenten Personenschutz ab.
Seitens des LVT XXXX wurde, via Behördenauftrag, von 11.02.2020-12.03.2020 und von 14.01.2022-20.02.2023, die Wohnadresse in XXXX […] im Rahmen des Streifendienstes überwacht.Seitens des LVT römisch 40 wurde, via Behördenauftrag, von 11.02.2020-12.03.2020 und von 14.01.2022-20.02.2023, die Wohnadresse in römisch 40 […] im Rahmen des Streifendienstes überwacht.
Sind Übergriffe auf den Beschwerdeführer bekannt?
-> Es sind keine Übergriffe auf den Beschwerdeführer bekannt.
[…]
Der Beschwerdeführer wurde in SCHWEDEN (gemeinsam mit XXXX ?) glaublich 2008 verurteilt. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln?Der Beschwerdeführer wurde in SCHWEDEN (gemeinsam mit römisch 40 ?) glaublich 2008 verurteilt. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln?
-> Das Urteil aus dem Jahr 2008 liegt ho. nicht vor. Mangels einer Rechtsgrundlage kann dies auch nicht angefordert werden. Diesbezüglich wird auf den justiziellen Rechtshilfeweg verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde nach BELGIEN ausgeliefert wegen eines Delikts mit Terrorbezug und laut Akt ca. 2010 freigesprochen. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln?
-> Zu diesem Verfahren bzw. dessen Ausgang liegen ho. keine weitergabefähigen Erkenntnisse vor.
Könnten Sie eine Beschreibung der Tätigkeiten von XXXX übermitteln: Für welche Organisationen arbeitete er? Welche Verbrechen verübte er und wo? Wann und wie kam er zu Tode? Was wurde aus seinen Anhängern?Könnten Sie eine Beschreibung der Tätigkeiten von römisch 40 übermitteln: Für welche Organisationen arbeitete er? Welche Verbrechen verübte er und wo? Wann und wie kam er zu Tode? Was wurde aus seinen Anhängern?
-> XXXX , alias XXXX , alias XXXX , 04.07.1980 VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. XXXX war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt (Anm.: Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. XXXX ). Zu XXXX bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. XXXX schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt XXXX als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war XXXX eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.-> römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , 04.07.1980 VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. römisch 40 war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt Anmerkung, Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. römisch 40 ). Zu römisch 40 bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. römisch 40 schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt römisch 40 als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war römisch 40 eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.
Bis wann bestand die Terrororganisation „Kaukasus Emirat“? Wer engagierte sich in Österreich für das Kaukasus Emirat? Welche Stellung nahm der Beschwerdeführer XXXX = XXXX im Kaukasus Emirat in Österreich ein? In welchem Verhältnis stand das Kaukasus Emirat zu AL QUAIDA und dem IS?Bis wann bestand die Terrororganisation „Kaukasus Emirat“? Wer engagierte sich in Österreich für das Kaukasus Emirat? Welche Stellung nahm der Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 im Kaukasus Emirat in Österreich ein? In welchem Verhältnis stand das Kaukasus Emirat zu AL QUAIDA und dem IS?
-> Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da es sich beim „Emirat Kaukasus“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist. Die Anhänger des „Emirat Kaukasus“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem GEORGISCHEN PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur Al Quaida und den Taliban aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „Emirat Kaukasus“, XXXX rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden. XXXX wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten. Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „Emirat Kaukasus“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt. „Emirat Kaukasus“ wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES) seit 10.08.2011[und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.-> Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da es sich beim „Emirat Kaukasus“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist. Die Anhänger des „Emirat Kaukasus“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem GEORGISCHEN PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur Al Quaida und den Taliban aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „Emirat Kaukasus“, römisch 40 rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden. römisch 40 wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten. Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „Emirat Kaukasus“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt. „Emirat Kaukasus“ wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881 aus 2002, DES RATES) seit 10.08.2011[und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.
Zur Stellung des XXXX im Kaukasus Emirat wird auf die Beantwortung der letzten Frage hingewiesen. Demnach war XXXX Kontaktperson der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich XXXX . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen XXXX , XXXX geb. und XXXX geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu XXXX hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafe aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer XXXX war. XXXX und XXXX sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in XXXX polizeilich gemeldet und ist XXXX als Unterkunftgeber des XXXX im ZMR angeführt. XXXX gehören seit dem Ableben von XXXX zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „ XXXX “ in Österreich.Zur Stellung des römisch 40 im Kaukasus Emirat wird auf die Beantwortung der letzten Frage hingewiesen. Demnach war römisch 40 Kontaktperson der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich römisch 40 . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen römisch 40 , römisch 40 geb. und römisch 40 geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu römisch 40 hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafe aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer römisch 40 war. römisch 40 und römisch 40 sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in römisch 40 polizeilich gemeldet und ist römisch 40 als Unterkunftgeber des römisch 40 im ZMR angeführt. römisch 40 gehören seit dem Ableben von römisch 40 zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „ römisch 40 “ in Österreich.
Teile dieses innersten Kreises werden mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht, andere verfügen über direkte Verbindungen in das GEORGISCHE PANKISI-TAL.
Was wurde aus den Mitgliedern des „Kaukasus Emirats“ – v.a. auch in Österreich –, nachdem deren Emir dem IS die Treue schwor?
-> Siehe hierzu die Erörterung im vorangegangenen Punkt.
Ist bekannt, welche Moscheen der Beschwerdeführer XXXX = XXXX in Österreich besuchte und besucht?Ist bekannt, welche Moscheen der Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 in Österreich besuchte und besucht?
-> XXXX konnte im Jahr 2010 in der XXXX festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der XXXX festgestellt werden.-> römisch 40 konnte im Jahr 2010 in der römisch 40 festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der römisch 40 festgestellt werden.
Laut dem Beschwerdeführer kam es an seinen Meldeadressen immer wieder zu Hausdurchsuchungen, auch nach dem Tod von XXXX . Wann kam es zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer XXXX = XXXX und warum?Laut dem Beschwerdeführer kam es an seinen Meldeadressen immer wieder zu Hausdurchsuchungen, auch nach dem Tod von römisch 40 . Wann kam es zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 und warum?
-> Das LVT XXXX führte an der Wohnadresse des XXXX keine Hausdurchsuchungen durch.-> Das LVT römisch 40 führte an der Wohnadresse des römisch 40 keine Hausdurchsuchungen durch.
Können Sie die Frage beantworten, ob es im Kulturkreis des „Kaukasus Emirats“ üblich ist, dass zwei Männer zusammenwohnen und der eine die Care-Arbeit für den Anderen übernimmt bzw. unter welchen Voraussetzungen?
-> Dazu liegen ho. keine Erkenntnisse vor.
Sind XXXX (gleiche Adresse wie BF […] XXXX ) und XXXX , geb. XXXX , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, die XXXX = XXXX betreuen, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?Sind römisch 40 (gleiche Adresse wie BF […] römisch 40 ) und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, die römisch 40 = römisch 40 betreuen, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?
-> Siehe hierzu die Ausführungen zum „Emirat Kaukasus“ weiter oben.
Seitens des LVT XXXX konnte man weder XXXX , noch XXXX eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.Seitens des LVT römisch 40 konnte man weder römisch 40 , noch römisch 40 eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.
Ist XXXX , für dessen fünf Kinder das Jugendamt XXXX dem Beschwerdeführer XXXX = XXXX und seiner Lebensgefährtin XXXX sowie zwei weiteren Personen die Obsorge übertragen hat, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?Ist römisch 40 , für dessen fünf Kinder das Jugendamt römisch 40 dem Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 und seiner Lebensgefährtin römisch 40 sowie zwei weiteren Personen die Obsorge übertragen hat, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?
-> Es liegen ho. Erkenntnisse vor, wonach zumindest in den Jahren 2014 – 2016 Kontakt zu Personen, die dem „Emirat Kaukasus“ zuzurechnen sind, bestand.
Dies wurde im Juli 2019 bereits dem BFA auf Anfrage mitgeteilt.
Darüberhinausgehende, weitergabefähige Erkenntnisse liegen zu XXXX ho. nicht vor.“Darüberhinausgehende, weitergabefähige Erkenntnisse liegen zu römisch 40 ho. nicht vor.“
Unter einem erstatte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst folgende Stellungnahme:
„Mit XXXX wurden seit 2013 seitens LVT XXXX insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT XXXX herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des XXXX hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT XXXX ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des XXXX ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. XXXX gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.„Mit römisch 40 wurden seit 2013 seitens LVT römisch 40 insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT römisch 40 herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des römisch 40 hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT römisch 40 ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des römisch 40 ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. römisch 40 gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.
In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT XXXX Personenschutz angeboten, was XXXX jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT XXXX ausgearbeitet, mit XXXX besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT römisch 40 Personenschutz angeboten, was römisch 40 jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT römisch 40 ausgearbeitet, mit römisch 40 besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.
Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des XXXX hindeuten.Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des römisch 40 hindeuten.
Kontinuierlich steht XXXX im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 278b/2 StGB und verbüßte XXXX dahingehend eine Haftstrafe.Kontinuierlich steht römisch 40 im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 278 b, /, 2, StGB und verbüßte römisch 40 dahingehend eine Haftstrafe.
Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde XXXX im Jahr 2012 wegen §§ 83/1 und 84/1 StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde römisch 40 im Jahr 2012 wegen Paragraphen 83 /, eins und 84 /, eins StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.
Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich XXXX selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich römisch 40 selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.
Aufgrund des bisher durch XXXX gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich ausgeschlossen werden.“Aufgrund des bisher durch römisch 40 gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich ausgeschlossen werden.“
1.23. Die hg. mündliche Verhandlung am 30.01.2024, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Ich spreche Tschetschenisch und Russisch und Deutsch, aber nicht so gut.
R: Kann die Verhandlung auf Deutsch durchgeführt werden?
BF (auf Deutsch): Ich kann nicht so gut, besser ist es mit der D zu kommunizieren.
R: Welches Sprachniveau haben Sie auf Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht, ich habe keinen Deutschkurs hier bekommen. Was ich kann, habe ich mir selbst beigebracht.
R: Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse des BF wird die Verhandlung mit der D durchgeführt.
BF: Ja.
[…]
BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.
[…]
R: Sie wurden am 28.06.2022 polizeilich erstbefragt und am 23.08.2022 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Wann war denn das? Was meinen Sie?
R: Haben Sie in der Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung Probleme bei den Befragungen festgestellt?
BFV: Nein.
BF: Nein, es gab keine Probleme.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?
BF: An die Details kann ich mich nicht mehr erinnern, aber insgesamt habe ich die Wahrheit gesagt. Aber die Details weiß ich trotzdem nicht mehr.
R: Ist Ihnen in der Verhandlungsvorbereitung etwas aufgefallen, das zu korrigieren ist?
BFV: Nein.
R: Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen Sie. Unter einem stellte es fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 02.03.2023 Beschwerde. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?
BFV: Ja.
R: Sie fechten den Bescheid laut Schriftsatz vollumfänglich an, also auch die Sie begünstigende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt V.?R: Sie fechten den Bescheid laut Schriftsatz vollumfänglich an, also auch die Sie begünstigende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt römisch fünf.?
BFV: Es werden natürlich nur die „negativen“ Spruchpunkte, diese aber vollumfänglich angefochten. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wird nicht angefochten.
BF: Natürlich, das entspricht auch der Tatsache.
R: Das BFA hat in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 abgewiesen. Der VwGH hat zuletzt im Erkenntnis 12.12.2023, Ra 2022/18/0003, Folgendes ausgesprochen: In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das BFA hat in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 abgewiesen. Der VwGH hat zuletzt im Erkenntnis 12.12.2023, Ra 2022/18/0003, Folgendes ausgesprochen: In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Die Rückkehrentscheidung und die freiwillige Ausreise, sowie das Einreiseverbot sind daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
R: Wann sind Sie erstmals nach Österreich eingereist?
BF: 2004.
R: Von wann bis wann haben Sie sich seither außerhalb Österreichs aufgehalten – und wo waren Sie da?
BF: In welchem Jahr oder so? Ich bin viel weggefahren, viel gereist. Wohin genau, was meinen Sie?
R: Wenn Sie aus Österreich weggereist sind, wohin sind Sie gereist?
BF: Nach Europa.
R: Österreich ist in Europa.
BF: DEUTSCHLAND, FRANKREICH, BELGIEN, NORWEGEN, SCHWEDEN, ich war in vielen Ländern. Ich war eigentlich fast überall in Europa. In ASERBAIDSCHAN war ich.
R: Auch seit 2004?
BF: Ja, als ich den positiven Bescheid bekommen habe, waren meine Eltern dort. Alle waren dort in ASERBAIDSCHAN.
R: Von wann bis wann waren Sie in ASERBAIDSCHAN?
BF: Ich kann das jetzt nicht mehr sagen. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, aber das war, als ich den Bescheid bekommen habe.
R: Sind Sie seit der Einreise nach Österreich im Jahr 2004 jemals in die RUSSISCHE FÖDERATION gereist?
BF: Ich kann ja nicht hin. Ich habe keine Chance dorthin zu fahren.
R: Sie rügen in der Beschwerde die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG – meinen Sie damit einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005?R: Sie rügen in der Beschwerde die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG – meinen Sie damit einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005?
BFV: Ja.
R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt?R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt?
BF: Ich weiß es nicht einmal.
R: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels AsylG gemäß § 55 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Halten Sie dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH und EuGH zur Rückkehrentscheidung aufrecht?R: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels AsylG gemäß Paragraph 55, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Halten Sie dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH und EuGH zur Rückkehrentscheidung aufrecht?
BFV: Das hat sich erledigt.
R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 beantragt?R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beantragt?
BF: 2005?
R: Nein, das Gesetz ist aus 2005.
BF: Ich kenne mich mit dem Gesetz nicht aus, da fragen Sie meinen Anwalt danach.
R: Wurde jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 beantragt?R: Wurde jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beantragt?
BFV: Ich hätte das jetzt nicht gesehen.
R: Wurden Sie iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 Opfer von Gewalt, wurde eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen oder hätte eine solche einstweilige Verfügung erlassen werden können und können Sie dartun, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist?R: Wurden Sie iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Opfer von Gewalt, wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen oder hätte eine solche einstweilige Verfügung erlassen werden können und können Sie dartun, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist?
BFV: Ich sehe es im Akt auch nicht.
R: Ist Ihr Aufenthalt in Österreich iSd § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich?R: Ist Ihr Aufenthalt in Österreich iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich?
BFV: Ich sehe es im Akt auch nicht.
R: Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 kommt Ihnen eine Duldung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu, sohin nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG auf Grund derer nach einem Jahr Duldung ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werden kann. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 kommt Ihnen eine Duldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu, sohin nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG auf Grund derer nach einem Jahr Duldung ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werden kann. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Ich kann nur angeben, dass die Verfolgung durch KADIROW, die den BF selbst betrifft. Ich habe dazu einige Zeitungsartikel mitgenommen.
Vorgelegt werden Zeitungsartikel.
Zum Akt genommen werden: Artikel von Krone.at, 29.01.2024. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Beilage./1.
Dazu möchte ich folgendes ausführen:
BFV: Wie man im Akt auch sieht, kann der BF nicht nach TSCHETSCHENIEN zurück, weil ihm dort unmenschliche Behandlung droht. Wenn er dort hin zurückkommen würde, würde es ihm genauso wie seinem Bruder XXXX gehen. Es ist im Akt ersichtlich, dass der Bruder umgebracht wurde, man sieht auch die Bilder im Akt. Auch wie KADIROW sonst mit Leuten umgeht ist auch in den Medien immer wieder ein Thema, wie gerade vorgelegt wurde. KADIROW hat auch eine eigene Instagram Seite, wo man sieht, wie er Menschenrechte nicht akzeptiert. Wenn der BF jetzt zurückgehen würde, würde ihm das gleiche Schicksal drohen, wie seinem Bruder uns sonstigen Dissidenten. Dass eine Bedrohung vorliegt, sieht man auch daran, dass der BF in Österreich umgebracht werden hätte sollen, das ist auch im Akt ersichtlich. Ein tschetschenischer Auftragskiller wurde auf den BF angesetzt, er konnte aber sein Werk nicht vollenden. Zur menschenrechtlichen Situation, könnte der Verfassungsschutz Auskunft geben, wir haben das auch im Akt beantragt. Man könnte einen verdeckten Ermittler als Zeugen zu Situation in TSCHETSCHENIEN befragen. Zur Situation in TSCHETSCHENIEN kann der BF aus eigener Erfahrung einiges erhellendes beitragen.BFV: Wie man im Akt auch sieht, kann der BF nicht nach TSCHETSCHENIEN zurück, weil ihm dort unmenschliche Behandlung droht. Wenn er dort hin zurückkommen würde, würde es ihm genauso wie seinem Bruder römisch 40 gehen. Es ist im Akt ersichtlich, dass der Bruder umgebracht wurde, man sieht auch die Bilder im Akt. Auch wie KADIROW sonst mit Leuten umgeht ist auch in den Medien immer wieder ein Thema, wie gerade vorgelegt wurde. KADIROW hat auch eine eigene Instagram Seite, wo man sieht, wie er Menschenrechte nicht akzeptiert. Wenn der BF jetzt zurückgehen würde, würde ihm das gleiche Schicksal drohen, wie seinem Bruder uns sonstigen Dissidenten. Dass eine Bedrohung vorliegt, sieht man auch daran, dass der BF in Österreich umgebracht werden hätte sollen, das ist auch im Akt ersichtlich. Ein tschetschenischer Auftragskiller wurde auf den BF angesetzt, er konnte aber sein Werk nicht vollenden. Zur menschenrechtlichen Situation, könnte der Verfassungsschutz Auskunft geben, wir haben das auch im Akt beantragt. Man könnte einen verdeckten Ermittler als Zeugen zu Situation in TSCHETSCHENIEN befragen. Zur Situation in TSCHETSCHENIEN kann der BF aus eigener Erfahrung einiges erhellendes beitragen.
R: Ihr gesamtes Vorbringen bezieht sich auf § 8 Abs. 3a AsylG 2005. Das heißt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bringen Sie auch damit nicht vor.R: Ihr gesamtes Vorbringen bezieht sich auf Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005. Das heißt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG bringen Sie auch damit nicht vor.
BFV: Ich möchte später auf diese Fragen eingehen.
R: Folgende Familienmitglieder von Ihnen sind bekannt:
- XXXX , geb. XXXX , Vater, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016, verstorben am 19.10.2023- römisch 40 , geb. römisch 40 , Vater, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016, verstorben am 19.10.2023
- XXXX A, geb. XXXX , Mutter, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016- römisch 40 A, geb. römisch 40 , Mutter, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016
- XXXX , geb. XXXX , Bruder, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016- römisch 40 , geb. römisch 40 , Bruder, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016
- XXXX , geb. XXXX , Ehefrau (?), Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Ehefrau (?), Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb. XXXX , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2022, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2022, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb. XXXX , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
- XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU
Sind das alle Ihrer Familienangehörigen in Österreich?
BF: Ja.
R: Laut einer Aussage im Strafverfahren haben Sie neben der Tochter XXXX eine Tochter XXXX statt XXXX und neben den Söhnen XXXX und XXXX Söhne namens XXXX und XXXX statt XXXX und XXXX . Können Sie mir das erklären?R: Laut einer Aussage im Strafverfahren haben Sie neben der Tochter römisch 40 eine Tochter römisch 40 statt römisch 40 und neben den Söhnen römisch 40 und römisch 40 Söhne namens römisch 40 und römisch 40 statt römisch 40 und römisch 40 . Können Sie mir das erklären?
BF: Bei uns ist das so, dass die Kinder noch zusätzliche Vornamen bekommen, das kommt oft vor.
R: D.h. XXXX ist ein zweiter Name von XXXX ?R: D.h. römisch 40 ist ein zweiter Name von römisch 40 ?
BF: Nein von XXXX .BF: Nein von römisch 40 .
R: Wer sind XXXX und XXXX ?R: Wer sind römisch 40 und römisch 40 ?
BF: XXXX ist XXXX und XXXX ist XXXX .BF: römisch 40 ist römisch 40 und römisch 40 ist römisch 40 .
R: Laut Stellungnahme vom 29.11.2023 sind fünf Ihrer Kinder minderjährig. Ich zähle nur vier: XXXX , XXXX . XXXX ist 20, XXXX 19. Gibt es noch ein minderjähriges Kind oder gehen Sie von einem anderen Alter für das Erreichen der Volljährigkeit aus?R: Laut Stellungnahme vom 29.11.2023 sind fünf Ihrer Kinder minderjährig. Ich zähle nur vier: römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 ist 20, römisch 40 19. Gibt es noch ein minderjähriges Kind oder gehen Sie von einem anderen Alter für das Erreichen der Volljährigkeit aus?
BF: Ich habe vielleicht gemeint, dass fünf Kinder hier geboren wurden. Die Älteste ist XXXX , die zweite ist XXXX …BF: Ich habe vielleicht gemeint, dass fünf Kinder hier geboren wurden. Die Älteste ist römisch 40 , die zweite ist römisch 40 …
R: Gibt es noch einen XXXX in Ihrer Familie? (ON 2.21, 9)R: Gibt es noch einen römisch 40 in Ihrer Familie? (ON 2.21, 9)
BF: Das ist XXXX , das ist ein Spitzname.BF: Das ist römisch 40 , das ist ein Spitzname.
R: Sie gaben mir zuvor den Namen XXXX .R: Sie gaben mir zuvor den Namen römisch 40 .
BF: XXXX ist der Spitzname von XXXX .BF: römisch 40 ist der Spitzname von römisch 40 .
R: Seit wann gibt es einen Beschluss über die Obsorge für die Kinder?
BF: Welche Obsorge meinen Sie?
R: Gibt es einen Obsorgebeschluss?
BFV: Wir haben auch keinen vorliegen.
R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit XXXX weder standesamtlich verheiratet sind, noch eine eingetragene Partnerschaft haben?R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit römisch 40 weder standesamtlich verheiratet sind, noch eine eingetragene Partnerschaft haben?
BF: Beim österreichischem Standesamt?
R: Haben Sie beim russischen Standesamt geheiratet?
BF: Nein.
R: Also bei keinem?
BF: Ich wusste nicht, dass man das machen soll.
R wiederholt die Frage.
BF: Nein, wir sind nicht standesamtlich verheiratet.
R: Im Antrag vom 16.01.2019 geben Sie an, verwitwet zu sein, im Antrag vom 21.01.2020, verheiratet/in einer eingetragenen Partnerschaft zu sein, im E-Mail vom 30.11.2023, nur traditionell geheiratet zu haben, in der EV am 02.02.2022 gaben Sie an, verheiratet zu sein. Können Sie mir das erklären?
BF: Können Sie das noch einmal wiederholen?
D wiederholt die Frage dem BF.
BF: Das verwitwet ist sicher ein Fehler, das habe ich natürlich nicht gesagt.
R: Sie haben es schriftlich eingebracht und jemand hat das auch für Sie unterschrieben.
BF: Meine Frau lebt.
R: Wieso geben Sie es dann an?
BF: Ich höre das heute zum ersten Mal.
R: Wo haben Sie nach welcher Tradition oder Regelung wen geheiratet?
BF: Nach dem islamischen Ritus.
R: Wo haben Sie geheiratet?
BF: Ich habe hier in XXXX im Islamischen Zentrum mit einem Papier geheiratet.BF: Ich habe hier in römisch 40 im Islamischen Zentrum mit einem Papier geheiratet.
R: Und wen?
BF: Meine Frau XXXX .BF: Meine Frau römisch 40 .
R: Waren Sie bevor Sie das Papier im Islamischen Zentrum gemacht haben, schon mit XXXX islamisch verheiratet oder waren Sie auch nach islamischen Recht unverheiratet?R: Waren Sie bevor Sie das Papier im Islamischen Zentrum gemacht haben, schon mit römisch 40 islamisch verheiratet oder waren Sie auch nach islamischen Recht unverheiratet?
BF: Natürlich, nach dem islamischen Ritus, aber ich habe vorher kein Papier bekommen.
R: Wo haben Sie sie nach dem islamischen Ritus geheiratet?
BF: In ASERBAIDSCHAN.
R: Wann?
BF: 2002.
R: D.h. nach österreichischem Recht sind Sie ledig. Heißt die Mutter Ihrer Kinder XXXX oder XXXX ? (ON 2.21, 9)R: D.h. nach österreichischem Recht sind Sie ledig. Heißt die Mutter Ihrer Kinder römisch 40 oder römisch 40 ? (ON 2.21, 9)
BF: Bei uns ist es nicht so. XXXX ist auch ein Spitzname.BF: Bei uns ist es nicht so. römisch 40 ist auch ein Spitzname.
R: Ist auch XXXX ein Spitzname Ihrer Frau XXXX ?R: Ist auch römisch 40 ein Spitzname Ihrer Frau römisch 40 ?
BF: Auch, ja.
R: Ihren Angaben am 01.07.2013 zufolge heißt Ihre Großmutter XXXX . Sind Ihre Lebensgefährtin und sie verwandt?R: Ihren Angaben am 01.07.2013 zufolge heißt Ihre Großmutter römisch 40 . Sind Ihre Lebensgefährtin und sie verwandt?
BF: Nein, die sind nicht verwandt.
R: Leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen?
BF: Ja, natürlich.
R: Wo leben Sie seit Ihrer Haftentlassung am 09.10.2017? Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Meldevergehen Verwaltungsstrafdelikte sind!
BF: Ich habe in XXXX eine Anmeldung gehabt, aber meine Familie und meine Eltern sind in XXXX . Ich habe in XXXX gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 eine Anmeldung gehabt, aber meine Familie und meine Eltern sind in römisch 40 . Ich habe in römisch 40 gelebt.
R: Warum haben Sie dann eine Anmeldung in XXXX ?R: Warum haben Sie dann eine Anmeldung in römisch 40 ?
BF: Ich habe Probleme und will nicht, dass man weiß, wo ich wohne.
R: Haben Sie Probleme mit dem österreichischen Staat?
BF: Nein, mit KADIROW und den Russen, aber nicht mit dem österreichischen Staat.
R: Es gibt die Möglichkeit einer Beschränkung der Einsicht in das Melderegister bei Bedrohungen, die Begründung einer falschen Meldeadresse bleibt aber ein Verwaltungsstrafdelikt.
BFV: Ich berufe mich zur Rechtfertigung auf rechtfertigenden Notstand.
R: An den Meldeadressen in XXXX leben Sie nicht?R: An den Meldeadressen in römisch 40 leben Sie nicht?
BF: Manchmal.
R: Was heißt das?
BF: Wenn ich in XXXX bin, dann übernachte ich dort.BF: Wenn ich in römisch 40 bin, dann übernachte ich dort.
R: Wie oft sind Sie in XXXX ?R: Wie oft sind Sie in römisch 40 ?
BF: Ich kann nicht sagen, dass ich fast jeden Tag da bin, aber ich bin eigentlich fast immer da.
R: Wie oft übernachten Sie an Ihrer Meldeadresse?
BF: Manchmal, 1 Mal oder 2 Mal pro Woche. Ich wohne dort nicht alleine, sondern mit einem Bekannten, er heißt XXXX .BF: Manchmal, 1 Mal oder 2 Mal pro Woche. Ich wohne dort nicht alleine, sondern mit einem Bekannten, er heißt römisch 40 .
R: Sie sind ein oder zwei Mal in der Woche in XXXX und schlafen dort?R: Sie sind ein oder zwei Mal in der Woche in römisch 40 und schlafen dort?
BF: Ich bin jeden Tag in XXXX .BF: Ich bin jeden Tag in römisch 40 .
R: Wie oft schlafen Sie an der Meldeadresse?
BF: Ca. einmal in der Woche.
R: Ihre Ehe mit Ihrer Frau XXXX ist weiterhin aufrecht?R: Ihre Ehe mit Ihrer Frau römisch 40 ist weiterhin aufrecht?
BF: Ja, natürlich. Sie ist weiterhin meine Frau.
R: Seit 02.12.2011 sehe ich keine gemeinsame Meldeadresse mehr. Dazu gaben Sie in der Einvernahme am 02.02.2022 an, dass die Kinder von den vielen Hausdurchsuchungen traumatisiert seien und Sie deswegen getrennt leben. Leben Sie jetzt getrennt oder haben Sie nur getrennte Meldeadressen?
BF: Ich lebe dort mit den Kindern und manchmal bei den Eltern.
R: Wie oft übernachten Sie bei Ihren Eltern?
BF: Ich habe mich immer um meine Eltern gekümmert.
R: Wie oft übernachten Sie dort?
BF: Einen oder zwei Tage die Woche.
R: Das LVT XXXX teilte mit, keine Hausdurchsuchungen bei Ihnen durchzuführen. Wer macht dann Hausdurchsuchungen bei Ihnen?R: Das LVT römisch 40 teilte mit, keine Hausdurchsuchungen bei Ihnen durchzuführen. Wer macht dann Hausdurchsuchungen bei Ihnen?
BF: Wo Hausdurchsuchungen?
R erläutert dem BF die Frage.
BF: In XXXX war das, ich weiß nicht genau, wer das war. Ein paar Mal waren dort ein paar Polizisten. Nicht einmal, sondern mehrmals.BF: In römisch 40 war das, ich weiß nicht genau, wer das war. Ein paar Mal waren dort ein paar Polizisten. Nicht einmal, sondern mehrmals.
R: War das vor Ihrer Verurteilung 2015 oder danach?
BF: Vorher und nachher.
R: Also auch nach Ihrer Haftentlassung 2017?
BF: Ja.
R: Warum gibt es nach Ihrer Haftentlassung 2017 Hausdurchsuchungen an Ihrer Adresse?
BF: Ich weiß es nicht. Es gab Anfragen aus RUSSLAND, ich glaube, dass das vielleicht deswegen so war.
R: Das ist bereits während Ihrer Strafhaft entschieden worden, das Auslieferungsverfahren.
BF: 2019 oder so. 2019 oder 2020 hat es auch was gegeben. Ich weiß nicht mehr genau, in welchem Jahr das war.
R: Was meinen Sie mit „hat es auch was gegeben“? Meinen Sie, es hat eine Hausdurchsuchung gegeben?
BF: Als die Leute gekommen sind, sind sie nicht nur zu meiner Familie gekommen, sie sind auch zu meinen Eltern, zu meinem Bruder, zum Cousin und zu den anderen Verwandten.
R: Wem meinen Sie mit „die Leute“?
BF: Die Polizisten.
R: Meinen Sie eine Hausdurchsuchung?
BF: Ja, nicht nur Hausdurchsuchungen. Sie haben die Türe kaputt gemacht, die Fenster kaputt gemacht. Die haben mit automatischen Gewehr auf die Kinder gezielt. Die haben Angst bekommen.
R: Das war 2020?
BF: 2020 oder 2019, ich weiß es nicht.
R: Ihre Lebensgefährtin ist in XXXX gemeldet. Sie verfügten bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bei XXXX in XXXX bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatten Sie bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, danach waren Sie bis 07.06.2019 bei XXXX gemeldet, danach hatten Sie bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach waren Sie bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, seither sind Sie bei XXXX gemeldet, bis 17.11.2022 in XXXX , seither in XXXX . Wo haben Sie gelebt, während Sie obdachlos gemeldet waren?R: Ihre Lebensgefährtin ist in römisch 40 gemeldet. Sie verfügten bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bei römisch 40 in römisch 40 bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatten Sie bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, danach waren Sie bis 07.06.2019 bei römisch 40 gemeldet, danach hatten Sie bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach waren Sie bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, seither sind Sie bei römisch 40 gemeldet, bis 17.11.2022 in römisch 40 , seither in römisch 40 . Wo haben Sie gelebt, während Sie obdachlos gemeldet waren?
BF: Als obdachlos? 1 Jahr… ich war… Über 1 Jahr lang war ich in FRANKREICH. Ich kann mich daran erinnern, weil, wie ich zurückgekommen bin, wurde ich verhaftet, 2015. Über 1 Jahr lang war ich in FRANKREICH. Zu anderen Zeiten war ich hier in Österreich.
R: Warum waren Sie an Ihren Adressen in Österreich nicht gemeldet, sondern waren obdachlos gemeldet in XXXX ?R: Warum waren Sie an Ihren Adressen in Österreich nicht gemeldet, sondern waren obdachlos gemeldet in römisch 40 ?
BF: Wenn ich einen Bekannten gefunden habe, dann habe ich mich auch angemeldet.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ? Sind Sie ein Paar?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ? Sind Sie ein Paar?
BF: Das ist mein bester Freund.
R: Sie sind kein Paar?
BF: Was meinen Sie?
R: Sind Sie zusammen mit XXXX ?R: Sind Sie zusammen mit römisch 40 ?
BF: Ich verstehe jetzt nicht, welche Beziehung Sie jetzt meinen.
R: Leben Sie mit XXXX in einer sexuellen Paarbeziehung?R: Leben Sie mit römisch 40 in einer sexuellen Paarbeziehung?
BF: Was ist sexuelle Beziehung? Wieso sagen Sie so etwas?
R: Sie haben angekreuzt, Sie sind verheiratet / in einer eingetragenen Partnerschaft und leben mit einem Mann zusammen, ergo, frage ich nach.
BF: Nein, das ist nicht der Fall.
R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?
BF: Das ist niemand für mich.
R: Wenn Sie zusammen wohnen, müssten Sie ihn ja kennen.
BF: Er hatte nur die Anmeldung dort, er hat dort nicht gelebt. Ich höre das erste Mal von ihm.
R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?
BF: Ich höre den Namen das erste Mal.
R: Sie hat auch nicht bei Ihnen gelebt?
BF: Ich habe sie zumindest nicht gesehen.
R: Wie groß ist die Wohnung, sodass man sich nicht sieht?
BF: Ich höre das erste Mal etwas von XXXX und so.BF: Ich höre das erste Mal etwas von römisch 40 und so.
R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?
BF: Keine Ahnung.
R: Keine Zweitfrau?
BF: Zumindest nicht von mir, ich weiß nicht.
R: Frau XXXX ist Ihnen in der Wohnung nie aufgefallen?R: Frau römisch 40 ist Ihnen in der Wohnung nie aufgefallen?
BF: Nein.
R: Welche Hilfe brauchen Sie bei der täglichen Pflege?
BF: Ich brauche Hilfe bei allen Sachen.
R: Wer hilft Ihnen dann, wenn Sie in XXXX übernachten?R: Wer hilft Ihnen dann, wenn Sie in römisch 40 übernachten?
BF: Mein Freund XXXX , wenn ich bei ihm bin, dann hilft er mir. Wenn ich bei anderen bin, dann helfen mir die anderen.BF: Mein Freund römisch 40 , wenn ich bei ihm bin, dann hilft er mir. Wenn ich bei anderen bin, dann helfen mir die anderen.
R: Er ist nicht als Ihr Pfleger angestellt?
BF: Nein, nein.
R: Ist es in der tschetschenischen Community üblich, dass Männer die [Care]arbeit für Männer erledigen?
BF: Ja, das ist eine Anerkennung, dass man die Person würdigt und Achtung hat.
R: Muss XXXX nicht arbeiten?R: Muss römisch 40 nicht arbeiten?
BF: Er arbeitet.
R: Wer kümmert sich dann um Sie, wenn er arbeitet?
BF: Wenn ich bei Freunden bin, dann kümmern sie sich um mich. Je nachdem, bei welchen Freunden ich bin. Sie fragen nicht einmal, sie wissen ja, dass Hilfe notwendig ist.
R: Sie brauchen auch Hilfe, um auf Reisen zu gehen, richtig?
BF: Natürlich.
R: Wer ist mit Ihnen dann durch Europa gereist?
BF: Freunde, ich fahre mit Freunden mit einem Auto. Ich bin niemals alleine gefahren.
R: Laut Ihrer Stellungnahme vom 11.05.2023 lebten XXXX und XXXX ab SEPTEMBER 2021 bei Ihnen. Wurde Ihnen die Obsorge für diese Kinder übertragen?R: Laut Ihrer Stellungnahme vom 11.05.2023 lebten römisch 40 und römisch 40 ab SEPTEMBER 2021 bei Ihnen. Wurde Ihnen die Obsorge für diese Kinder übertragen?
BF: Der Cousin war das, das sind die Kinder meines Cousins. Ihre Mutter der Kinder war einverstanden, dass sie über die Winterferien da sind und der Cousin hat sie hierhergebracht.
R: Obsorge wird von einem Gericht erteilt oder auch nicht erteilt. Wurde Ihnen gerichtlich die Obsorge für XXXX und XXXX übertragen?R: Obsorge wird von einem Gericht erteilt oder auch nicht erteilt. Wurde Ihnen gerichtlich die Obsorge für römisch 40 und römisch 40 übertragen?
BF: Sie hat eine Vollmacht ausgestellt auf die Frau meines Cousins.
R: Wer ist „sie“? Wer hat eine Vollmacht ausgestellt?
BF: Die Mutter von XXXX und XXXX .BF: Die Mutter von römisch 40 und römisch 40 .
R: Es wurde Ihnen nie gerichtlich die Obsorge für XXXX und XXXX übertragen, ist das richtig?R: Es wurde Ihnen nie gerichtlich die Obsorge für römisch 40 und römisch 40 übertragen, ist das richtig?
BF: Nein, habe ich nicht.
BFV: 1 Jahr lang haben die Kinder beim BF gewohnt. Es gab damals nur eine Vollmacht. Einen Obsorgebeschluss hat es nie gegeben, weil die Mutter der Kinder nach DEUTSCHLAND gegangen ist.
BF: Sie sagte, sie geht nach DEUTSCHLAND, aber sie ging nicht nach DEUTSCHLAND.
R: Rechtlich heißt das nämlich Folgendes: Sie sind nicht minderjährig, daher können Sie nicht als Familienangehöriger von ihrer Mutter […] gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 Asyl ableiten, Ihr Bruder ist ebenso wenig Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wie Ihre Lebensgefährtin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005. XXXX sind mit XXXX bzw. XXXX Jahren volljährig, daher keine Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005. XXXX wird diese Woche volljährig, XXXX ist XXXX Jahre alt, XXXX ist XXXX Jahre alt, XXXX wird nächste Woche XXXX Jahre alt. Diese sind jedoch seit 2021 nicht mehr asylberechtigt und waren nie subsidiär Schutzberechtigt. Für XXXX und XXXX hatten Sie keine Obsorge, [weshalb sie] schon aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 keine Familienangehörigen von Ihnen sind. Sie können daher jedenfalls nicht Asyl im Familienverfahren ableiten; auch nicht subsidiären Schutz. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Rechtlich heißt das nämlich Folgendes: Sie sind nicht minderjährig, daher können Sie nicht als Familienangehöriger von ihrer Mutter […] gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 Asyl ableiten, Ihr Bruder ist ebenso wenig Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 wie Ihre Lebensgefährtin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005. römisch 40 sind mit römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren volljährig, daher keine Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005. römisch 40 wird diese Woche volljährig, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 wird nächste Woche römisch 40 Jahre alt. Diese sind jedoch seit 2021 nicht mehr asylberechtigt und waren nie subsidiär Schutzberechtigt. Für römisch 40 und römisch 40 hatten Sie keine Obsorge, [weshalb sie] schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 keine Familienangehörigen von Ihnen sind. Sie können daher jedenfalls nicht Asyl im Familienverfahren ableiten; auch nicht subsidiären Schutz. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BFV: Das ist so, leider.
[…]
R: Aktuell laufen kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen Sie wegen fortgesetzte Gewaltausübung, Quälens und Vernachlässigung eines mündigen und eines unmündigen Minderjährigen. Was ist der aktuelle Verfahrensstand?
BFV: Die Unschuldsvermutung gilt, es wurde keine Anklage erhoben. Am Montag habe ich bei der StA angerufen, es gibt keine Anklage.
R: Sie nehmen laufend Akteneinsicht, folgende Vorwürfe sind Ihnen also bekannt.
BFV: Es ist schon länger her, ich weiß ungefähr, was die Vorwürfe sind. Den Strafakt machen wir auch. Die Einvernahmeprotokolle der Neffen sind mir bekannt.
R: „Es gab noch ein Zimmer mit einem Fernseher und einem Sofa. Da hat der Onkel XXXX geschlafen. XXXX war immer zuhause. Seine Religion ist Islam und er wollte jeden Tag, dass wir zum Gebet gehen. Das war oft mitten in der Nacht. Wir wollten dort aber nicht hingegen, weil wir jeden Tag dort gewesen sind. Es war ein weiter Weg und XX und ich mussten immer zu Fuß gehen. Die Kinder meiner Tante hatten aber alle Fahrräder, mein Onkel auch. Mein Onkel fuhr neben uns mit dem Rad mit und sagte, dass wir zum Gebet laufen sollen. Wenn wir nur einmal kurz eine Pause gemacht haben, hat er uns beide geschlagen, damit wir weitergehen. Er hat mich jeden Tag geschlagen, XX auch. Er hat uns auch immer geschlagen, wenn wir an einem Tag beim Vater zu Besuch waren, wenn wir dann nur ein bisschen zu spät nach Hause gekommen sind. Er hat mich immer mit den Füßen geschlagen, weil er keine Hände hat. Da hat er mir immer am Rücken und auf den Füßen weh getan. Er schlagt sehr fest. Das hat er jeden Tag wegen Kleinigkeiten gemacht. Auch wenn wir nicht gemacht haben, was er sagt. XX hat er auch immer so wie mich geschlagen, auch gleich oft. […] XX und ich hatten oft Hunger. Um 20 Uhr mussten wir eigentlich immer schlafen gehen, aber da mussten wir dann immer noch zum Gebet gehen. Wenn wir dann vom Gebet nach Hause gekommen sind, hatten wir oft Hunger, aber meine Tante hat uns nichts mehr zu essen gegeben. Wir mussten uns umziehen und gleich schlafen gehen. Auch in der Früh haben wir immer zum Gebet gehen müssen. […] Mein Bruder und die großen Cousins gingen öfters am Tag zum Gebet. Wir haben ein Fest, wo wir am Tag nicht essen dürfen. Da müssen wir in der Nacht und in der Früh essen. Ich habe auch nicht essen dürfen. Wenn ich das einmal nicht gemacht und doch gegessen habe, wurde ich geschlagen. XXXX schlugen mich und dann alle, wenn ich tagsüber gegessen habe. XX haben sie auch geschlagen, wenn er gegessen hat. Er hat immer heimlich gegessen am Tag, weil er so Hunger hatte und wegen dem Gebet in der Früh nicht essen konnte, das habe ich dann niemandem gesagt. Die eigenen Kinder hat XXXX nie geschlagen, wenn sie was falsch gemacht haben. […] Wenn das Fest nicht war, haben wir schon immer gegessen, außer am Abend, wenn es nach dem Gebet schon so spät war. […]“R: „Es gab noch ein Zimmer mit einem Fernseher und einem Sofa. Da hat der Onkel römisch 40 geschlafen. römisch 40 war immer zuhause. Seine Religion ist Islam und er wollte jeden Tag, dass wir zum Gebet gehen. Das war oft mitten in der Nacht. Wir wollten dort aber nicht hingegen, weil wir jeden Tag dort gewesen sind. Es war ein weiter Weg und römisch zwanzig und ich mussten immer zu Fuß gehen. Die Kinder meiner Tante hatten aber alle Fahrräder, mein Onkel auch. Mein Onkel fuhr neben uns mit dem Rad mit und sagte, dass wir zum Gebet laufen sollen. Wenn wir nur einmal kurz eine Pause gemacht haben, hat er uns beide geschlagen, damit wir weitergehen. Er hat mich jeden Tag geschlagen, römisch zwanzig auch. Er hat uns auch immer geschlagen, wenn wir an einem Tag beim Vater zu Besuch waren, wenn wir dann nur ein bisschen zu spät nach Hause gekommen sind. Er hat mich immer mit den Füßen geschlagen, weil er keine Hände hat. Da hat er mir immer am Rücken und auf den Füßen weh getan. Er schlagt sehr fest. Das hat er jeden Tag wegen Kleinigkeiten gemacht. Auch wenn wir nicht gemacht haben, was er sagt. römisch zwanzig hat er auch immer so wie mich geschlagen, auch gleich oft. […] römisch zwanzig und ich hatten oft Hunger. Um 20 Uhr mussten wir eigentlich immer schlafen gehen, aber da mussten wir dann immer noch zum Gebet gehen. Wenn wir dann vom Gebet nach Hause gekommen sind, hatten wir oft Hunger, aber meine Tante hat uns nichts mehr zu essen gegeben. Wir mussten uns umziehen und gleich schlafen gehen. Auch in der Früh haben wir immer zum Gebet gehen müssen. […] Mein Bruder und die großen Cousins gingen öfters am Tag zum Gebet. Wir haben ein Fest, wo wir am Tag nicht essen dürfen. Da müssen wir in der Nacht und in der Früh essen. Ich habe auch nicht essen dürfen. Wenn ich das einmal nicht gemacht und doch gegessen habe, wurde ich geschlagen. römisch 40 schlugen mich und dann alle, wenn ich tagsüber gegessen habe. römisch zwanzig haben sie auch geschlagen, wenn er gegessen hat. Er hat immer heimlich gegessen am Tag, weil er so Hunger hatte und wegen dem Gebet in der Früh nicht essen konnte, das habe ich dann niemandem gesagt. Die eigenen Kinder hat römisch 40 nie geschlagen, wenn sie was falsch gemacht haben. […] Wenn das Fest nicht war, haben wir schon immer gegessen, außer am Abend, wenn es nach dem Gebet schon so spät war. […]“
„Einmal hat mein Onkel ohne Hände, er heißt XXXX , (der andere tschetschenische Name ist XXXX ), Vater zusammengeschimpft, weil er nicht in der Moschee war und immer raucht. […] Ich wohnte mit XX bei der Familie XXXX . Ich weiß, dass die Adresse XXXX in XXXX war. Onkel heißt XXXX und die Tante heißt XXXX . […] Wir sind jeden Tag in die Schule gegangen, aber danach hatten wir nie Zeit für Hausaufgaben oder Lernen, weil wir gleich in die Moschee mussten. Wir waren jeden Tag in der Moschee, wir wurden vom Onkel XXXX (der ohne Hände) gezwungen in die Moschee zu gehen. Wir waren dann so lang in der Moschee, bis wir nach Hause gekommen sind und dann mussten wir gleich schlafen gehen, ich glaube, das war so gegen 22.00 Uhr. Wir wurden um 04:00 Uhr oder 03:00 Uhr in der Früh auch jeden Tag geweckt und [mussten] in die Moschee gehen, vor der Schule. Das war aber nicht jeden Tag, weil der Onkel auch oft in XXXX und nicht zu Hause war. Aber immer wenn er da war, mussten wir zum Gebet gehen. Alle Jungen mussten immer in die Moschee gehen. […] Der Onkel hat mich und XX mit Fuß immer geschlagen, weil er keine Arme hat. Die hat er im Krieg verloren. An einer Seite hatte er noch einen Oberarm, mit dem hat er mich auch geschlagen. Er nahm mich meistens zum Einkaufen mit. Wenn ich einmal das Falsche aus dem Regal genommen habe, schlug er mich und sagte, dass ich das sofort zurücklegen soll. Er schlug mich auch immer, wenn er nicht wollte, das[s] ich mit dem Handy spiele, Fernsehen schaute, nicht früh schlafen ging, oder sonst irgendetwas falsch gemacht habe in seinen Augen. Er schlug mich eigentlich jeden Tag. Ich hatte öfters blaue Flecken, aber niemand hat die gesehen, ich habe die versteckt. Er hat mich am ganzen Körper geschlagen und getreten, wo er mich gerade erwischt hat. […] Onkel hat uns oft mit einem Holz geschlagen. Das war so von einem Bett ein Teil was die Matratze hält. Also ein Teil vom Lattenrost, den er abgebaut hat. Das hat er irgendwie in seinem einen Unterarm so eingeklemmt, dass er uns so geschlagen hat. Damit hat er XX und mir auf den Rücken geschlagen. Das war aber nur am Anfang ein paar Mal, als wir zur Familie gekommen sind. Ich sah, dass mein Bruder blaue Flecken davon am Rücken hatte und XX sagte, ich wäre auch blau gewesen. […] Mein Onkel XXXX schlug XX und mich dann jeden Tag, sobald wir Handy, Fernseher oder irgendetwas verwendet haben. Er hat mich und alle Geschwister geschlagen. Da wurden wir auch immer verletzt und hatten blaue Flecken. […] Wir bekamen schon immer Essen, aber XXXX und XXXX haben uns oft nicht essen lassen. Sie haben uns dann oft geschlagen, wenn wir essen wollten. Tante hat das gesehen und nichts dagegen gemacht. Onkel hat uns auch oft nicht essen lassen, weil wir in die Moschee gehen mussten. XX und ich hatten oft Hunger, aber das war nicht jeden Tag. Wir mussten immer fragen, wenn wir was zu essen nehmen wollten. Tante hat es uns dann eh manchmal erlaubt. Onkel hat aber immer Freunde eingeladen und die haben dann voll viel vom ganzen Essen gegessen, da ist dann für uns nicht genügend übergeblieben und wir sind oft hungrig gewesen. […] Im Ramadan gab es in der Moschee in der Nacht Essen, aber sonst wurden XX und ich auch gezwungen zu fasten. […]“„Einmal hat mein Onkel ohne Hände, er heißt römisch 40 , (der andere tschetschenische Name ist römisch 40 ), Vater zusammengeschimpft, weil er nicht in der Moschee war und immer raucht. […] Ich wohnte mit römisch zwanzig bei der Familie römisch 40 . Ich weiß, dass die Adresse römisch 40 in römisch 40 war. Onkel heißt römisch 40 und die Tante heißt römisch 40 . […] Wir sind jeden Tag in die Schule gegangen, aber danach hatten wir nie Zeit für Hausaufgaben oder Lernen, weil wir gleich in die Moschee mussten. Wir waren jeden Tag in der Moschee, wir wurden vom Onkel römisch 40 (der ohne Hände) gezwungen in die Moschee zu gehen. Wir waren dann so lang in der Moschee, bis wir nach Hause gekommen sind und dann mussten wir gleich schlafen gehen, ich glaube, das war so gegen 22.00 Uhr. Wir wurden um 04:00 Uhr oder 03:00 Uhr in der Früh auch jeden Tag geweckt und [mussten] in die Moschee gehen, vor der Schule. Das war aber nicht jeden Tag, weil der Onkel auch oft in römisch 40 und nicht zu Hause war. Aber immer wenn er da war, mussten wir zum Gebet gehen. Alle Jungen mussten immer in die Moschee gehen. […] Der Onkel hat mich und römisch zwanzig mit Fuß immer geschlagen, weil er keine Arme hat. Die hat er im Krieg verloren. An einer Seite hatte er noch einen Oberarm, mit dem hat er mich auch geschlagen. Er nahm mich meistens zum Einkaufen mit. Wenn ich einmal das Falsche aus dem Regal genommen habe, schlug er mich und sagte, dass ich das sofort zurücklegen soll. Er schlug mich auch immer, wenn er nicht wollte, das[s] ich mit dem Handy spiele, Fernsehen schaute, nicht früh schlafen ging, oder sonst irgendetwas falsch gemacht habe in seinen Augen. Er schlug mich eigentlich jeden Tag. Ich hatte öfters blaue Flecken, aber niemand hat die gesehen, ich habe die versteckt. Er hat mich am ganzen Körper geschlagen und getreten, wo er mich gerade erwischt hat. […] Onkel hat uns oft mit einem Holz geschlagen. Das war so von einem Bett ein Teil was die Matratze hält. Also ein Teil vom Lattenrost, den er abgebaut hat. Das hat er irgendwie in seinem einen Unterarm so eingeklemmt, dass er uns so geschlagen hat. Damit hat er römisch zwanzig und mir auf den Rücken geschlagen. Das war aber nur am Anfang ein paar Mal, als wir zur Familie gekommen sind. Ich sah, dass mein Bruder blaue Flecken davon am Rücken hatte und römisch zwanzig sagte, ich wäre auch blau gewesen. […] Mein Onkel römisch 40 schlug römisch zwanzig und mich dann jeden Tag, sobald wir Handy, Fernseher oder irgendetwas verwendet haben. Er hat mich und alle Geschwister geschlagen. Da wurden wir auch immer verletzt und hatten blaue Flecken. […] Wir bekamen schon immer Essen, aber römisch 40 und römisch 40 haben uns oft nicht essen lassen. Sie haben uns dann oft geschlagen, wenn wir essen wollten. Tante hat das gesehen und nichts dagegen gemacht. Onkel hat uns auch oft nicht essen lassen, weil wir in die Moschee gehen mussten. römisch zwanzig und ich hatten oft Hunger, aber das war nicht jeden Tag. Wir mussten immer fragen, wenn wir was zu essen nehmen wollten. Tante hat es uns dann eh manchmal erlaubt. Onkel hat aber immer Freunde eingeladen und die haben dann voll viel vom ganzen Essen gegessen, da ist dann für uns nicht genügend übergeblieben und wir sind oft hungrig gewesen. […] Im Ramadan gab es in der Moschee in der Nacht Essen, aber sonst wurden römisch zwanzig und ich auch gezwungen zu fasten. […]“
„Der Onkel, der keine Hände hat, […] hat alle geschlagen. Er ist immer mit den ganzen Cousins und meinen Brüdern […] in die Moschee gegangen. Meine Brüder mussten jeden Tag vier Mal in die Moschee gehen, manchmal fünf Mal. Das erste ist um drei oder vier Uhr, dann um 12 oder 13 Uhr, dann um 15 oder 16 Uhr, dann um 19:00 oder 20:00 Uhr und um 21:00 oder 22:00 Uhr. Sie wurden alle gezwungen, auch XX musste ein paar Mal so früh aufstehen und um 3 oder 4 Uhr in die Moschee gehen. Im Ramadan mussten meine Brüder fasten. Normalerweise muss man dann auch immer in der Früh was essen, bevor es hell wird. Mein Bruder XX hat aber nichts bekommen, weil sie meinten, dass er zu fett sei. Er bekam dann nur einen Apfel. Er hielt den Tag nicht aus ohne zu essen hatte dann voll die Kreislaufprobleme. […]“„Der Onkel, der keine Hände hat, […] hat alle geschlagen. Er ist immer mit den ganzen Cousins und meinen Brüdern […] in die Moschee gegangen. Meine Brüder mussten jeden Tag vier Mal in die Moschee gehen, manchmal fünf Mal. Das erste ist um drei oder vier Uhr, dann um 12 oder 13 Uhr, dann um 15 oder 16 Uhr, dann um 19:00 oder 20:00 Uhr und um 21:00 oder 22:00 Uhr. Sie wurden alle gezwungen, auch römisch zwanzig musste ein paar Mal so früh aufstehen und um 3 oder 4 Uhr in die Moschee gehen. Im Ramadan mussten meine Brüder fasten. Normalerweise muss man dann auch immer in der Früh was essen, bevor es hell wird. Mein Bruder römisch zwanzig hat aber nichts bekommen, weil sie meinten, dass er zu fett sei. Er bekam dann nur einen Apfel. Er hielt den Tag nicht aus ohne zu essen hatte dann voll die Kreislaufprobleme. […]“
Möchten Sie sich dazu äußern?
BFV: Wir möchten von der Aussageverweigerung Gebrauch machen und verweisen auf die schriftliche Stellungnahme.
BF: Das ist so ein Blödsinn geschrieben.
R: Geben Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: Mein Vorname ist XXXX , mein Familienname ist XXXX , mein Geburtsdatum ist XXXX jetzt, früher war mein Name XXXX , mein Geburtsdatum XXXX , Geburtsort TSCHETSCHENIEN.BF: Mein Vorname ist römisch 40 , mein Familienname ist römisch 40 , mein Geburtsdatum ist römisch 40 jetzt, früher war mein Name römisch 40 , mein Geburtsdatum römisch 40 , Geburtsort TSCHETSCHENIEN.
R: Das ist eine Teilrepublik. Wo in welchem Ort sind Sie geboren?
BF: TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, Stadt GROSNY.
R: Staatsangehörigkeit?
BF: TSCHETSCHENISCH.
R: Wann haben Sie die Staatsangehörigkeit der tschetschenischen Republik erworben? Als Sie zur Welt kamen, gab es noch die SOWJETREPUBLIK.
BF legt vor: Pass ITSCHKERIA, ausgestellt am 15.07.2022.
R: Die Republik ITSCHKERIA ist kein anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Wer hat diesen Pass ausgestellt?
BF: Das Land wird bald anerkannt.
R wiederholt die Frage.
BF: Hier werden so Pässe erstellt, in Europa.
R: Wo in Europa? Wer hat Ihnen diesen Pass ausgestellt?
BF: In DEUTSCHLAND gibt es die Möglichkeit und in ENGLAND.
R: Wo wurde Ihnen dieser Pass ausgestellt?
BF: Ich habe alles ausgefüllt und über Bekannte weitergeleitet.
R: Wo wurde dieser Pass ausgestellt?
BF: In DEUTSCHLAND glaube ich, in DEUTSCHLAND oder in ENGLAND.
R: Von wem?
BF: Der dort arbeitet, ich weiß es nicht.
R: Sie haben die Passnummer 45, heißt das, der 45. Pass der Republik ITSCHERKIA?
BF: Alle nehmen solche Pässe, es sind hunderttausende. Nicht nur in Europa. Wenn jemand nicht in RUSSLAND lebt, dann bekommt er seinen Pass.
R: Sind Sie mit diesem Pass schon irgendwohin gereist?
BF: Nein, ich bin ja bei INTERPOL notiert.
BFV: Nicht mehr. Hierzu lege ich einen Auszug von INTERPOL vor, der bestätigt, dass einem Antrag auf Löschung stattgegeben wurde. Der BF hat damals den Antrag auf Löschung gestellt.
R: Sie sind noch in der Sowjetrepublik geboren, das heißt, Sie waren Bürger der UDSSR, richtig?
BF: Ich wurde dort geboren, ja.
R: Sie waren Bürger der UDSSR, richtig?
BF: Damals schon, ja.
R: Jetzt nicht mehr?
BF: Nein, seit 1991 nicht mehr.
R: Sie machten am 30.11.2023 eine Eingabe per E-Mail. Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Sie brachten ihn durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein. Rechtsanwälte sind zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Warum brachten Sie die Eingabe per E-Mail ein?R: Sie machten am 30.11.2023 eine Eingabe per E-Mail. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Sie brachten ihn durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein. Rechtsanwälte sind zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Warum brachten Sie die Eingabe per E-Mail ein?
BFV: Es gibt am BVwG ein Web ERV?
R: Ja, Sie sind verpflichtet, das so einzubringen und nicht per E-Mail.
BFV: Beim Landesverwaltungsgericht bringen wir die Beschwerden auch immer per E-Mail ein.
R: Wir sind nicht das Landesverwaltungsgericht.
R: In Ihrer ERV-Eingabe vom 08.11.2023 bezeichnen Sie sich als „weiblich“. Im E-Mail vom 30.11.2023 geben Sie an, nirgends angegeben zu haben, dass Sie weiblich sind. Ungeachtet dessen, dass das nicht zutrifft: Sind Sie weiblich, männlich oder divers?
BF: Was reden Sie da überhaupt? Sehe ich so aus? Ich bin ein Mann, ich bin keine Frau. Wer hat das überhaupt geschrieben?
R: Ihr Anwalt.
R: Sie haben zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben, wie kommt es dazu?
BF: Weil es Krieg gegeben hat.
R: Das ändert aber das Geburtsdatum nicht.
BF: Bei uns schon, bei uns ist nichts so wie in Europa. Wir haben unter der russischen Aufsicht gelebt. Die Leute in Europa haben keine Ahnung.
R: Aber es gab in RUSSLAND keine Kalenderreform.
BF: Ich werde dort gesucht, man will mich umbringen.
R: Wie kommt es zu den zwei verschiedenen Geburtsdaten?
BF: Ich habe es geändert.
R: Wie haben Sie es geändert?
BF: Zuhause, ich habe mir neue Daten ausstellen lassen.
R: Haben Sie eine behördliche Identitätsänderung gemacht?
BF: Ich habe es noch vor dem Krieg geändert.
R: Wie haben Sie es geändert?
BF: Beim Passamt hatte ich einen Bekannten, ich habe ihm gesagt, dass ich es ändern will. Das war vor dem Krieg, als es die ersten Bombardierungen gegeben hat.
R: Vor dem ersten oder dem zweiten Tschetschenienkrieg?
BF: Anfang des zweiten Tschetschenienkrieges.
R: Wie konkret haben Sie Ihre Identität ändern lassen? Sie gingen zum Passamt. Wie ging es weiter?
BF: Ich habe dort gesagt, dass ich andere Daten haben will und man hat mir einen Pass ausgestellt. Bei uns war das kein Problem, das ist kein Europa.
R: Haben Sie sich Dokumente auf eine andere Identität gekauft oder haben Sie behördlich Ihren Namen ändern lassen?
BF: Ich bin dorthin zu einem Bekannten und sagte ihm, dass ich einen Pass braucht mit diesen Daten. Nicht nur ich habe das gemacht, das haben viele dort gemacht. Ich habe mir auch so einen Pass ausstellen lassen. Ich wollte nicht, dass die Russen über meine Daten verfügen und diese wissen. Ich habe das schon öfters gesagt, das ist ja keine Neuigkeit.
R: Zum Thema was richtig und was falsch ist, habe ich folgende Angaben von Ihnen:
Es scheinen die Identitäten XXXX und XXXX auf. Im E-Mail vom 30.11.2023 gaben Sie an, vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 Ihren Namen geändert zu haben. Den bezeichnen Sie in diesem E-Mail aber als Alias-Identität. In der Einvernahme am 01.07.2013 gaben Sie hingegen an, den Asylantrag unter falscher Identität gestellt zu haben und richtig XXXX heißen. Sie stellten ihn als XXXX . Ist XXXX Ihre Alias-Identität oder heißen Sie XXXX ?Es scheinen die Identitäten römisch 40 und römisch 40 auf. Im E-Mail vom 30.11.2023 gaben Sie an, vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 Ihren Namen geändert zu haben. Den bezeichnen Sie in diesem E-Mail aber als Alias-Identität. In der Einvernahme am 01.07.2013 gaben Sie hingegen an, den Asylantrag unter falscher Identität gestellt zu haben und richtig römisch 40 heißen. Sie stellten ihn als römisch 40 . Ist römisch 40 Ihre Alias-Identität oder heißen Sie römisch 40 ?
BF: Wahrscheinlich wurde ich nicht richtig verstanden. Ich habe gesagt, dass ich früher XXXX hieß und jetzt bin ich XXXX .BF: Wahrscheinlich wurde ich nicht richtig verstanden. Ich habe gesagt, dass ich früher römisch 40 hieß und jetzt bin ich römisch 40 .
R: Wann sind Sie als Person auf die Welt gekommen? Man kann ja nicht zwei Geburtsdaten haben.
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Wann kamen Sie zur Welt?
BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 .
R: In der Einvernahme am 01.07.2013 gaben Sie an, dass Sie Ihren Namen ändern wollen – nicht, dass Sie ihn geändert haben. Haben Sie Ihren Namen seit der Einvernahme im Jahr 2013 geändert?
BF: Nach 2013?
R: Ja.
BF: Nein, habe ich nicht. Wahrscheinlich hat damals der Dolmetscher das nicht richtig übersetzt.
R: Wenn Sie Ihren Namen vor 1999 geändert und einen neuen Reisepass bekommen haben, warum wurden Sie dann von INTERPOL als XXXX gesucht und warum beantragte die RUSSISCHE FÖDERATION 2018 Ihre Auslieferung als XXXX ?R: Wenn Sie Ihren Namen vor 1999 geändert und einen neuen Reisepass bekommen haben, warum wurden Sie dann von INTERPOL als römisch 40 gesucht und warum beantragte die RUSSISCHE FÖDERATION 2018 Ihre Auslieferung als römisch 40 ?
BF: Ich weiß nicht, weil man mich so kennt, unter diesem Namen. Damals hat es bei uns eine unabhängige Republik gegeben. Wir hatten damals nichts Gemeinsames mit den Russen gehabt. Es gab einen eigenen Staat Tschetschenien. 2000 sind die Russen dann wieder einmarschiert, es gab Krieg, sie haben uns dann wieder eingenommen.
R: Warum gibt das LVT dann an, dass Sie XXXX , richtig XXXX Rufname XXXX richtig XXXX sind, geb. XXXX ?R: Warum gibt das LVT dann an, dass Sie römisch 40 , richtig römisch 40 Rufname römisch 40 richtig römisch 40 sind, geb. römisch 40 ?
BF: Weil das INTERPOL auch richtig gemacht hat, die haben nach diesem Familiennamen gesucht.
R: Heißen oder nennen Sie sich XXXX ? (ON 2.21, 9, ON 2.23, 7)R: Heißen oder nennen Sie sich römisch 40 ? (ON 2.21, 9, ON 2.23, 7)
BF: Ich habe viele Spitznamen, verschiedene.
R: Ist XXXX auch ein Spitzname von Ihnen?R: Ist römisch 40 auch ein Spitzname von Ihnen?
BF: Ja.
R: Haben Sie einen Beweis für die behördliche Namensänderung von XXXX in XXXX und Änderung des Geburtsdatums von XXXX in XXXX ?R: Haben Sie einen Beweis für die behördliche Namensänderung von römisch 40 in römisch 40 und Änderung des Geburtsdatums von römisch 40 in römisch 40 ?
BFV: Ich habe keine im Akt.
BF: Damals war alles kaputt. Die Stadt war vollständig kaputt.
R: Wie haben Sie im Asylverfahren 2004 Ihre Identität nachgewiesen?
BF: Ich hatte keine Dokumente, ich konnte es nicht nachweisen.
R: Was ist mit dem Pass, den Sie sich auf die Identität XXXX , 1978 ausstellen haben lassen?R: Was ist mit dem Pass, den Sie sich auf die Identität römisch 40 , 1978 ausstellen haben lassen?
BF: Der Pass blieb in der UKRAINE.
R: Warum?
BF: Ich weiß nicht warum. Da hätte man den Schlepper fragen sollen. Damals haben die Schlepper die Pässe mitgenommen.
R: War das ein russischer Pass oder auch ein tschetschenischer?
BF: Ein russischer Pass.
R: Wie bekommen Sie einen russischen Pass, wenn Sie seit 1991 nicht mehr Russe sind?
BF: Das Geld und die Pässe waren russisch dort.
R: Warum haben Sie Ihren Asylantrag 2004 im Asylverfahren, wo Sie zur Mitwirkung verpflichtet waren, unter falscher Identität stellt und nicht angegeben, dass Sie auch eine andere Identität führen? Ich weise Sie darauf hin, dass das ein Verwaltungsstrafdelikt ist!
BF: Sie haben mir gesagt, dass ich die Wahrheit sagen soll und deshalb sage ich Ihnen die Wahrheit. Damals wollte ich es nicht sagen, damals hatten alle gesagt, dass die Informationen weitergeleitet werden und ich hatte Angst, dass man von mir etwas erfährt.
R: Das war 2004 und danach fanden Sie bis 2017 keine Gelegenheit das richtigzustellen? Das sind 13 Jahre.
BF: Ich habe Sie jetzt nicht verstanden, können Sie das wiederholen?
R wiederholt die Frage.
BF: Es war nicht notwendig, weil die Polizisten sowieso meine richtige Identität gewusst haben, alle wussten das.
R: Ihr tschetschenischer Pass aus 2022 lautet auf XXXX , geboren am XXXX , ist das korrekt?R: Ihr tschetschenischer Pass aus 2022 lautet auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Wenn Sie 2022 XXXX geboren XXXX als Ihre Identität in Ihren tschetschenischen Pass eintragen lassen, gehe ich davon aus, dass Sie nicht XXXX , geboren XXXX sind, was sagen Sie dazu?R: Wenn Sie 2022 römisch 40 geboren römisch 40 als Ihre Identität in Ihren tschetschenischen Pass eintragen lassen, gehe ich davon aus, dass Sie nicht römisch 40 , geboren römisch 40 sind, was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann es auch hier ändern, wenn ich will. Man hat mich befragt, ob ich den Familiennamen ändern will, ich sagte „momentan nicht“.
R: Sie waren von 2004 bis 2018 in Österreich asylberechtigt. Wurden Ihnen Konventionsreisepässe ausgestellt?
BF: Natürlich habe ich das.
R: Unter welcher Identität? Ich weise Sie darauf hin, dass mittelbare Falschbeurkundung ebenfalls strafbar ist!
BF: Die Polizisten wussten das ja. Sie haben immer geschrieben XXXX und XXXX . BF: Die Polizisten wussten das ja. Sie haben immer geschrieben römisch 40 und römisch 40 .
R: Unter welcher Identität wurden Ihnen die Konventionsreisepässe ausgestellt?
BF: Unter XXXX , das haben Sie ja auch. Ich habe auch eine Duldungskarte gehabt, die wurde mir bereits abgenommen. Dort steht auch dieser Name.BF: Unter römisch 40 , das haben Sie ja auch. Ich habe auch eine Duldungskarte gehabt, die wurde mir bereits abgenommen. Dort steht auch dieser Name.
R: Am 16.01.2019 geben Sie an, XXXX , geb. XXXX in GROSNY, TSCHETSCHENIEN, seit 01.16.2019 Staatsangehöriger TSCHETSCHENIENS zu sein. Im Antrag vom 21.01.2020 geben Sie an, XXXX , geb. XXXX in GROSNY, RUSSISCHE FÖDERATION, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION zu sein. Was stimmt?R: Am 16.01.2019 geben Sie an, römisch 40 , geb. römisch 40 in GROSNY, TSCHETSCHENIEN, seit 01.16.2019 Staatsangehöriger TSCHETSCHENIENS zu sein. Im Antrag vom 21.01.2020 geben Sie an, römisch 40 , geb. römisch 40 in GROSNY, RUSSISCHE FÖDERATION, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION zu sein. Was stimmt?
BF: Das mit 01.16.2019 ist wahrscheinlich ein Fehler. Das habe ich niemals gesagt.
R: Was davon haben Sie niemals gesagt?
BF: Ich habe niemals gesagt, dass ich ein russischer Staatsbürger bin. Das habe ich auch heute nicht gesagt.
R: Ihnen wurde am 17.03.2010 als XXXX , geb. XXXX , ein Behindertenausweis ausgestellt, außerdem Duldungskarten auf den Namen XXXX . Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ihnen wurde am 17.03.2010 als römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Behindertenausweis ausgestellt, außerdem Duldungskarten auf den Namen römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ja, das habe ich Ihnen gezeigt.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?
BF: XXXX ist der Vater der Kinder.BF: römisch 40 ist der Vater der Kinder.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?
BF: Er ist mein Cousin.
R: Und XXXX ?R: Und römisch 40 ?
BF: Das ist auch mein Cousin.
R: Und XXXX ?R: Und römisch 40 ?
BF: Das ist der Sohn meines Bruders, mein Neffe.
R: Sie gaben in der EB an, in SCHWEDEN 2 Monate in Haft gesessen zu sein. Warum?
BF: Man hat gesagt, dass man im Auto Waffen gefunden hat.
D: Es kann sein, dass es sich um eine Waffe oder 100 Waffen gehandelt hat. Das ist eine spezifische russische Grammatikform.
R: Wie viele Waffen wurden gefunden?
BF: Ich weiß es nicht, man hat sie mir nicht gezeigt, man hat es mir nur gesagt.
R: Wurden Sie in SCHWEDEN verurteilt?
BF: Nein, ich wurde freigelassen. Wir waren zu dritt, ich und noch ein anderer wurden verhaftet. Wir zwei wurden freigelassen, der dritte wurde verhaftet.
R: Wer waren die anderen beiden?
BF: Einer hieß XXXX , der andere hieß mit dem Spitznamen XXXX . Aber was in seinem Pass steht, weiß ich nicht, ich weiß nicht, wie er wirklich hieß.BF: Einer hieß römisch 40 , der andere hieß mit dem Spitznamen römisch 40 . Aber was in seinem Pass steht, weiß ich nicht, ich weiß nicht, wie er wirklich hieß.
R: Wann war das?
BF: Genau weiß ich es nicht. Ab 2008, 2009, 2010, so etwas. In der Zeit glaube ich.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX und XXXX ?R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 und römisch 40 ?
BF: Tschetschenen, meine Bekannten, Freunde.
R: Was meinen Sie mit ‚Sie wurden entlassen‘? Wurden Sie bedingt aus der U-Haft entlassen? Wurden Sie freigesprochen oder bedingt verurteilt? Was meinen Sie?
BF: Ich und XXXX wurden freigelassen und man hat mir gesagt, dass wir unschuldig sind. XXXX wurde verhaftet.BF: Ich und römisch 40 wurden freigelassen und man hat mir gesagt, dass wir unschuldig sind. römisch 40 wurde verhaftet.
R: Gibt es ein Urteil?
BFV: Zum SCHWEDISCHEN Urteil haben wir nichts.
R: Aber es gibt ein Urteil oder nur eine Entlassung aus der U-Haft, Einstellung des Verfahrens?
BFV: Ich habe dazu nichts im Akt, zu SCHWEDEN haben wir nichts bekommen.
R: Sie haben in der EB angegeben, Sie waren in SCHWEDEN, NORWEGEN und DÄNEMARK. Wie lange waren Sie in SCHWEDEN, NORWEGEN und DÄNEMARK?
BF: Wer hat mich da einvernommen? Was meinen Sie?
R: Das war in der EB, als Sie den Asylantrag gestellt haben. Ich möchte wissen, wie lange Sie in SCHWEDEN, NORWEGEN und DÄNEMARK waren.
BF: Ich war fast 2 Monate in SCHWEDEN in der Haft, dann bin ich mit XXXX zurückgekehrt, über DÄNEMARK, aber NORWEGEN haben wir nicht mehr erreicht.BF: Ich war fast 2 Monate in SCHWEDEN in der Haft, dann bin ich mit römisch 40 zurückgekehrt, über DÄNEMARK, aber NORWEGEN haben wir nicht mehr erreicht.
R: Warum waren Sie überhaupt in SCHWEDEN, NORWEGEN und DÄNEMARK?
BF: Wir sind durchgefahren, wir sind nach NORWEGEN gefahren.
R: Was wollten Sie in NORWEGEN?
BF: Ich habe Bekannte dort, wir sind zu Besuch gefahren.
R: Mit Waffen im Kofferraum?
BF: Ja. Ich meine, wenn Sie mit einer Bekannten mit dem Auto fahren und dann findet man dort Drogen oder Waffen, dann bedeutet das doch nicht, dass das Ihre Gegenstände sind.
R: XXXX kam 2008 zur Welt, Ihre übrigen Kinder waren 2, 4 und 5 Jahre alt. Waren die mit Ihnen unterwegs oder wer hat sich in Österreich um die gekümmert?R: römisch 40 kam 2008 zur Welt, Ihre übrigen Kinder waren 2, 4 und 5 Jahre alt. Waren die mit Ihnen unterwegs oder wer hat sich in Österreich um die gekümmert?
BF: Meine Frau natürlich.
R: Ihre Frau und Sie waren nie erwerbstätig, Sie beziehen beide bedarfsorientierte Mindestsicherung und bekamen zu der Zeit das vierte Kind. Wie haben Sie diese Reise finanziert?
BF: Wenn wir mit Freunden zusammen gefahren waren, haben wir das Geld zusammengelegt.
R: In welchem konkreten Verhältnis stehen Sie zu XXXX = XXXX ?R: In welchem konkreten Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 = römisch 40 ?
BF: Ja, er hat den Familiennamen geändert. Er hat damals auch gesagt, dass ich den Namen ändern soll, aber ich habe den Namen nicht ändern lassen. Wenn ich den Familiennamen ändern lassen hätte, würde ich XXXX heißen oder sonst was, aber nicht XXXX .BF: Ja, er hat den Familiennamen geändert. Er hat damals auch gesagt, dass ich den Namen ändern soll, aber ich habe den Namen nicht ändern lassen. Wenn ich den Familiennamen ändern lassen hätte, würde ich römisch 40 heißen oder sonst was, aber nicht römisch 40 .
R wiederholt die Frage.
BF: Er war ein Bekannter von mir.
R: Beschreiben Sie mir das Verhältnis zwischen ihm und Ihnen genauer.
BF: Er war ein guter Bekannter von mir. Man hat mir gesagt, dass man ihn und mich umbringen möchte. Damals hatten wir einen sehr guten Kontakt mit Antiterror, mit dem Verfassungsschutz. Es gab ein Video… Wenn Sie Informationen haben möchte, dann gehen Sie zum Verfassungsschutz.
R: Der DSN teilte zu XXXX Folgendes mit: „ XXXX , alias XXXX , alias XXXX , XXXX VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. XXXX war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt (Anm.: Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. XXXX ). Zu XXXX bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. XXXX schloss sich 2013 dem sogenannten „Islamischen Staat“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt XXXX als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war XXXX eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.“ Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der DSN teilte zu römisch 40 Folgendes mit: „ römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , römisch 40 VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. römisch 40 war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt Anmerkung, Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. römisch 40 ). Zu römisch 40 bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. römisch 40 schloss sich 2013 dem sogenannten „Islamischen Staat“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt römisch 40 als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war römisch 40 eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.“ Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Sie haben eh alles gesagt, Sie haben über XXXX alles gesagt.BF: Sie haben eh alles gesagt, Sie haben über römisch 40 alles gesagt.
R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihm?
BF: Als er da war.
R: Wann war das?
BF: Ich weiß nicht, 2011, ich weiß nicht, wann ich ihn gesehen habe. Vielleicht 2011 oder 2012, aber genau kann ich das nicht sagen. Damals sind wir gemeinsam zum Verfassungsschutz gegangen. Ich meine, wir haben uns dort getroffen.
R: Bis wann war XXXX im NORDKAUKASUS aktiv?R: Bis wann war römisch 40 im NORDKAUKASUS aktiv?
BF: Bis der umgebracht wurde.
R: Bis zu seinem Tod war XXXX im NORDKAUKASUS aktiv?R: Bis zu seinem Tod war römisch 40 im NORDKAUKASUS aktiv?
BF: Ja, ich glaube schon. Er war ja ein Anführer des KAUKASUS.
R: Waren Sie nach 2008 nochmals in SCHWEDEN?
BF: Ja.
R: Wann?
BF: Genau kann ich es nicht sagen.
R: Ungefähr.
BF: Über SCHWEDEN bin ich nach NORWEGEN gefahren. Wollen Sie die Wahrheit wissen?
R: Ja, Sie sollten auch die Wahrheit angeben.
BF: Ich wurde angehalten, mitgenommen, das Auto wurde vollständig untersucht und wir waren über die Nacht dort. Dann hat man uns weiter nach NORWEGEN fahren lassen und die NORWEGISCHEN Polizisten an der Grenze haben schon auf uns gewartet. Die Polizisten dort haben Deutsch gesprochen. Sie haben wieder das ganze Auto durchsucht. Dann wurden wir wieder am nächsten Tag freigelassen. Aber an das Jahr kann ich mich leider nicht erinnern.
R: Laut Urteil vom 22.10.2015 wurden Sie im März 2013 in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des Emirat Kaukasus gilt ( XXXX = XXXX ), verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei Sie nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurden. Wurden Sie zwei Mal in SCHWEDEN verurteilt oder ist die Wiedergabe in diesem Urteil falsch?R: Laut Urteil vom 22.10.2015 wurden Sie im März 2013 in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des Emirat Kaukasus gilt ( römisch 40 = römisch 40 ), verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei Sie nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurden. Wurden Sie zwei Mal in SCHWEDEN verurteilt oder ist die Wiedergabe in diesem Urteil falsch?
BF: Das ist falsch, Sie können einfach den Verfassungsschutz fragen. Danach, als ich nach Hause zurückkam, habe ich mich auch mit dem Verfassungsschutz getroffen. Man hat mich gefragt, was XXXX hatte und was er machen wollte.BF: Das ist falsch, Sie können einfach den Verfassungsschutz fragen. Danach, als ich nach Hause zurückkam, habe ich mich auch mit dem Verfassungsschutz getroffen. Man hat mich gefragt, was römisch 40 hatte und was er machen wollte.
R: Was ist jetzt falsch? Das Jahr?
BF: Das Jahr 2013 ist falsch. Das war 2008 oder 2009, ich weiß es nicht genau.
R: In der EB geben Sie gelegentliche Aufenthalte in DEUTSCHLAND an. Wo waren Sie von wann bis wann und mit wem in DEUTSCHLAND und warum?
BF: Wenn Bekannte dorthin gefahren sind, dann bin ich mitgefahren. Ich reise sehr gerne. Wenn mir das Bekannte vorgeschlagen haben, habe ich das immer in Anspruch genommen.
R: Wo waren Sie in DEUTSCHLAND und wann?
BF: Wann, kann ich nicht sagen. Ich war viele Male dort.
R: Wo waren Sie? DEUTSCHLAND ist groß.
BF: In KÖLN war ich, in BONN, AACHEN, in der Nähe von dort. Auch an der BELGISCHEN Grenze, meine Bekannten haben dort Fußball gespielt, da gibt es einen großen Fußballplatz.
R: Sie sagen, Sie sind mit Bekannten gereist. Sie brauchen ja Unterstützung bei allem. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das ein Wildfremder macht.
BF: Das sind doch nicht fremde Leute für mich. Ich meine, die sogenannten fremden Leute haben mir auch geholfen, als ich 3 Jahre lang im Gefängnis war. Die Leute habe ich das erste Mal in meinem Leben gesehen, ich kannte sie nicht. Bei uns ist das nicht so.
R: Leute, die Sie nicht kennen, bieten Ihnen an, mit Ihnen nach DEUTSCHLAND in den Urlaub zu fahren und Sie zu pflegen?
BF: Sie meinen, wenn mir jemand so etwas sagt?
R: Mir kommt das sehr ungewöhnlich vor, darum frage ich.
BF: Ich bin ja nicht mit jeder fremden Person dorthin gefahren, ich fuhr mit Bekannten dorthin.
R: Sie geben in der EB an, 2011 gelegentlich in BELGIEN gewesen zu sein. Warum?
BF: Es gibt auch Tschetschenen, die an der BELGISCHEN Grenze wohnen. Sie haben sich manchmal am Samstag zusammengesprochen, weil sie Fußball spielen wollten. Sie haben dort am Wochenende einen Raum gemietet in BELGIEN und haben Fußball gespielt. Viele Tschetschenen haben sich dort versammelt, Bekannte.
R: Ist Ihre Familie dahin mitgefahren?
BF: Nein, ich bin mit Freunden gefahren.
R: Wie kam es zu dem Strafverfahren in BELGIEN?
BF: Ich habe das dort nicht gehabt. Ich war zu Besuch dort mit Bekannten. Dann war ich auf der Hadsch, nach dem moslemischen Ritus fährt man nach SAUDI-ARABIEN, Pilgern heißt das. Als wir zurückgekommen sind, wurde ich mitgenommen.
R: Wie lange waren Sie in BELGIEN?
BF: Ca. 2 Monate, ich weiß es nicht genau.
R: 2011 waren Ihre fünf Kinder 2, 3, 5, 7 und 8 Jahre alt. Wer hat sich in Österreich um die gekümmert?
BF: Die Kindesmutter hat sich um die Kinder gekümmert.
R: Laut dem von Ihnen vorgelegten Berufungsurteil vom 26.02.2019 über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in MECHELEN vom 05.12.2012, mit dem Sie freigesprochen worden waren, waren Sie angeklagt, führende Person einer terroristischen Gruppe gewesen zu sein. Sie sollen Kontakte mit Ihren Mitangeklagten gehabt haben, um geeignete illegale Routen zu finden, um 2010, Jugendliche aus BELGIEN und den NIEDERLANDEN nach TSCHETSCHENIEN reisen zu lassen, wobei Sie auch bei drei Treffen in BELGIEN anwesend gewesen sein sollen – am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010. Dass eine Verbindung zwischen den Angeklagten und [Ihnen bestand und Sie] mit XXXX die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN für XXXX und XXXX organisierten, stand fest, aber nicht, dass Sie ein Verbrechen begangen haben; XXXX und XXXX kamen nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. Auch wenn XXXX , ein Kandidat, von BELGIEN nach TSCHETSCHENIEN zu reichen, angab, dass der Jihad sein Ziel sei und er den Märtyrertod sterben werde und es Anzeichen gab, dass XXXX und XXXX Sympathien für muslimische Rebellen hegten, die in der Vergangenheit in TSCHETSCHENIEN für die Unabhängigkeit gegen die RUSSISCHE FÖDERATION kämpften und auf dem PC von XXXX Dateien über bewaffnete muslimische Rebellen in TSCHETSCHENIEN und vier Videos, die zum Jihad aufrufen, gefunden wurden, und bei XXXX acht CDs mit Bildern und Logos von AL-QUAIDA, einer Rede von AL-ZAWAHIRI über den Jihad gegen die Kreuzfahrer und Bilder von Kämpfern, die trainieren, eine Bombe herstellen und einen Selbstmordanschlag vorbereiten, konnten keine konkreten Erkenntnisse erbracht werden, was die Jugendlichen nach Ihrer Ankunft in TSCHETSCHENIEN 2010 getan hätten. Die Reise nach TSCHETSCHENIEN sei schließlich gar nicht organisiert gewesen und die Jugendlichen mussten aus dem IRAN nach Europa zurückkehren. Es wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, ob die Gruppe um XXXX die einer Erklärung von XXXX zufolge den KAUKASUS zum Haus des Islam machen wolle, die Scharia einführen, die Ungläubigen verbannen und gnadenlos Krieg gegen jeden führen wolle, der sich dem widersetze, 2010 noch in TSCHETSCHENIEN aktiv gewesen sei, weil es Presseartikel gab, dass der Krieg in TSCHETSCHENIEN 2009 geendet habe. Jedenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass sich XXXX und XXXX der Gruppe um XXXX anschließen haben wollen, um terroristische Straftaten zu begehen. Deswegen waren Sie freizusprechen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Laut dem von Ihnen vorgelegten Berufungsurteil vom 26.02.2019 über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in MECHELEN vom 05.12.2012, mit dem Sie freigesprochen worden waren, waren Sie angeklagt, führende Person einer terroristischen Gruppe gewesen zu sein. Sie sollen Kontakte mit Ihren Mitangeklagten gehabt haben, um geeignete illegale Routen zu finden, um 2010, Jugendliche aus BELGIEN und den NIEDERLANDEN nach TSCHETSCHENIEN reisen zu lassen, wobei Sie auch bei drei Treffen in BELGIEN anwesend gewesen sein sollen – am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010. Dass eine Verbindung zwischen den Angeklagten und [Ihnen bestand und Sie] mit römisch 40 die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN für römisch 40 und römisch 40 organisierten, stand fest, aber nicht, dass Sie ein Verbrechen begangen haben; römisch 40 und römisch 40 kamen nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. Auch wenn römisch 40 , ein Kandidat, von BELGIEN nach TSCHETSCHENIEN zu reichen, angab, dass der Jihad sein Ziel sei und er den Märtyrertod sterben werde und es Anzeichen gab, dass römisch 40 und römisch 40 Sympathien für muslimische Rebellen hegten, die in der Vergangenheit in TSCHETSCHENIEN für die Unabhängigkeit gegen die RUSSISCHE FÖDERATION kämpften und auf dem PC von römisch 40 Dateien über bewaffnete muslimische Rebellen in TSCHETSCHENIEN und vier Videos, die zum Jihad aufrufen, gefunden wurden, und bei römisch 40 acht CDs mit Bildern und Logos von AL-QUAIDA, einer Rede von AL-ZAWAHIRI über den Jihad gegen die Kreuzfahrer und Bilder von Kämpfern, die trainieren, eine Bombe herstellen und einen Selbstmordanschlag vorbereiten, konnten keine konkreten Erkenntnisse erbracht werden, was die Jugendlichen nach Ihrer Ankunft in TSCHETSCHENIEN 2010 getan hätten. Die Reise nach TSCHETSCHENIEN sei schließlich gar nicht organisiert gewesen und die Jugendlichen mussten aus dem IRAN nach Europa zurückkehren. Es wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, ob die Gruppe um römisch 40 die einer Erklärung von römisch 40 zufolge den KAUKASUS zum Haus des Islam machen wolle, die Scharia einführen, die Ungläubigen verbannen und gnadenlos Krieg gegen jeden führen wolle, der sich dem widersetze, 2010 noch in TSCHETSCHENIEN aktiv gewesen sei, weil es Presseartikel gab, dass der Krieg in TSCHETSCHENIEN 2009 geendet habe. Jedenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass sich römisch 40 und römisch 40 der Gruppe um römisch 40 anschließen haben wollen, um terroristische Straftaten zu begehen. Deswegen waren Sie freizusprechen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich habe darüber mit dem Verfassungsschutz gesprochen, ich habe bis jetzt noch die Zeitungen, aber ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, welches er waren. Als ich verhaftet wurde und im Landesgericht war, habe ich selber Angst bekommen. Man hat mir gesagt, dass ich einen Zug mit NATO Soldaten in die Luft jagen wollte. Das wurde im Fernsehen gezeigt und auch in den Zeitungen wurde das so geschrieben. Ich habe danach den Verfassungsschutz gefragt. Meine Kinder waren damals in XXXX in die Schule, die Tochter hat geweint. Die anderen Kinder haben meinen Kindern gesagt, dass ihr Vater so schlecht ist.BF: Ich habe darüber mit dem Verfassungsschutz gesprochen, ich habe bis jetzt noch die Zeitungen, aber ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, welches er waren. Als ich verhaftet wurde und im Landesgericht war, habe ich selber Angst bekommen. Man hat mir gesagt, dass ich einen Zug mit NATO Soldaten in die Luft jagen wollte. Das wurde im Fernsehen gezeigt und auch in den Zeitungen wurde das so geschrieben. Ich habe danach den Verfassungsschutz gefragt. Meine Kinder waren damals in römisch 40 in die Schule, die Tochter hat geweint. Die anderen Kinder haben meinen Kindern gesagt, dass ihr Vater so schlecht ist.
R: Möchten Sie etwas zu Ihrer Beziehung zu XXXX , XXXX und XXXX angeben – angesichts dessen, was die über Jihad und Märtyrertod angaben und was die auf Ihren PCs und CDs hatten?R: Möchten Sie etwas zu Ihrer Beziehung zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 angeben – angesichts dessen, was die über Jihad und Märtyrertod angaben und was die auf Ihren PCs und CDs hatten?
BF: Ich fühle mich so, als würde ich noch einmal befragt werden wegen den Straftaten. Ich kannte die Leute gar nicht.
BFV: Das ist schon rechtskräftig.
R: Das Gericht ging davon aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX nach 2009 im NORDKAUKASUS aktiv war. Sie sagten, dass XXXX bis zu seinem Tod Anführer im NORDKAUKASUS war. Gestorben ist er erst 2013. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Gericht ging davon aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass römisch 40 nach 2009 im NORDKAUKASUS aktiv war. Sie sagten, dass römisch 40 bis zu seinem Tod Anführer im NORDKAUKASUS war. Gestorben ist er erst 2013. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Das weiß die ganze Welt, das sind nicht meine Worte, das ist allgemein bekannt.
R: Was ist allgemein bekannt?
BF: Alle wissen das. Das wird in den Nachrichten geschrieben, in RUSSLAND weiß man das und der Verfassungsschutz weiß das.
R: Was weiß jeder?
BF: Jeder weiß, dass XXXX im NORDKAUKASUS der Anführer war. Ich habe ja in Österreich gewohnt, ich weiß es nicht. Sie haben mir das gesagt, ich weiß nicht mal genau, wann er gestorben ist.BF: Jeder weiß, dass römisch 40 im NORDKAUKASUS der Anführer war. Ich habe ja in Österreich gewohnt, ich weiß es nicht. Sie haben mir das gesagt, ich weiß nicht mal genau, wann er gestorben ist.
R: Ich hätte hier den 07.09.2013.
R: Waren Sie in BELGIEN in Untersuchungshaft?
BF: Ich wurde von hier dorthin geschickt.
R: Von wann bis wann waren Sie in BELGIEN in Haft?
BF: Ich weiß nicht, wann das war. Ich glaube, es hat ca. 2 Monate gedauert.
R: Zuvor wurde in einem Übergabeverfahren im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes Ihre Übergabe an die BELGISCHEN Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen BELGISCHEN Gerichtes angeordnet. Sie wurden verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in BELGIEN beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der BELGISCHEN Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass Sie telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt haben, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen seien und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben haben. Sie selbst gaben an: „Ich wurde wegen Verdachts der terroristischen Vereinigung festgenommen, da ich angeblich vorgehabt hätte, einen Zug mit Natokräften zu sprengen.“ Dies ist von dem von Ihnen vorgelegten Urteil nicht umfasst. Gibt es da ein weiteres Urteil?
BFV: Sonst weiß ich nichts. Ich habe nur diese Verurteilung im Akt.
BF: Das wurde im Fernsehen so gezeigt und in den Zeitungen so beschrieben.
R: Ich habe nur dieses Urteil vorliegen, da kommt dieser Sachverhalt nicht vor. Wurden sie angeklagt, wurden Sie freigesprochen bezüglich der NATO Geschichte?
BF: Deswegen wollte ich es Ihnen erklären. Die Journalisten sagen das, was ihnen in den Kopf kommt. Ich habe den Polizisten gesagt, dass man mir mein Leben zerstören will.
R: Ich möchte wissen, was daraus wurde.
BF: Als man mich nach BELGIEN gebracht hat, haben die Polizisten mir dort gesagt, dass ich das vergessen soll. Ich habe gesagt „ja, ich vergesse das, aber die, die mich kennen, auch in Österreich, die vergessen das nicht“.
R: Das heißt, Sie wurden deshalb nicht angeklagt?
BF: Zuerst gab es diese Beschuldigung und dann hat man mir gesagt, dass man jetzt denkt, dass ich die Leute von HOLLAND nach TSCHETSCHENIEN schicken wollte. Als ich im Gefängnis war, kam einer zu mir und fragte mich, ob ich das sei, der deswegen sitzt. Er war auch einer von den dreien.
R wiederholt die Frage.
BF: Das hat lange gedauert, 9 Jahre oder so. Und dann wurde ich freigesprochen.
R: Ich entnehme dem keine Anklage betreffend der NATO Geschichte.
[…]
[R:] Laut Bergmann/Ferid/Heinrich gibt es auch in ASERBAIDSCHAN den Grundsatz einer obligatorischen Zivilehe. Auch in ASERBAIDSCHAN ist eine traditionelle Ehe nicht gültig.
BF: Ob das dort angenommen wird oder nicht, kann ich nicht sagen. Das ist bei uns üblich, dass man das so macht.
R: Aber Sie haben in ASERBAIDSCHAN muslimisch geheiratet?
BF: Ja.
R: Laut dem Urteil vom 22.10.2015 wurden Sie wegen eines europäischen Haftbefehls vom 19.11.2010 eines BELGISCHEN Gerichtes nach BELGIEN überstellt. Dem Haftbefehl zufolge standen Sie im Verdacht, zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der tschetschenischen Sache, sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben. Das finde ich nicht in dem von Ihnen vorgelegten Urteil. Gibt es da ein anderes Urteil?
BFV: Wir haben alles vorgelegt, was wir vom Mandanten bekommen haben.
BF: BELGIEN hat gesagt, dass ich die Leute dorthin schicken wollte. Aber ich habe diese Leute früher nie gesehen.
R: Laut dem europäischen Haftbefehl, bestand der Verdacht, dass Sie Geld für die tschetschenische Sache sammeln. Ich möchte wissen, was aus diesem Vorwurf wurde.
BF: Es ist nichts daraus geworden.
R: Dazu gab es keine Anklage?
BF: Richtig. Zumindest hat man bis jetzt nichts diesbezüglich gesagt.
R: Laut dem Personalblatt vom 17.08.2011 hatten Sie € 3.000 Schulden, bei einem Nettoeinkommen von nur € 640 Sozialhilfe. Haben Sie die Schulden jemals zurückgezahlt?
BF: Wann war denn das? Wann wurde das gesagt?
R: 2011.
BF: Wahrscheinlich… ich hatte damals keine Schulden. Die Schulden, die ich hatte, habe ich schon bezahlt. Die Schulden, die ich früher hatte, habe ich schon bezahlt.
R: Welche Schulden haben Sie aktuell?
BF: Meine Kinder haben Geld vom Staat bekommen, als ich im Gefängnis war. Als ich wieder rausgekommen bin hieß es, ich muss € 28.000 oder € 30.000 zahlen.
R: Warum sind Sie nicht erwerbstätig?
BF: Ich habe keine Papiere, ich kann nicht arbeiten.
R: Warum waren Sie bisher nicht erwerbstätig?
BF: Wie kann ich arbeiten? Ich brauche eine 24 Stunden Unterstützung.
R: Das Landesgericht XXXX verurteilte Sie mit Urteil vom 09.02.2012 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie waren schuldig, am 11.08.2011 in XXXX XXXX durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts und eine Lockerung der Schneidezähne 11 und 12 rechts oben mit Querbrüchen der Zahnwurzeln, sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Warum haben Sie ihn angegriffen?R: Das Landesgericht römisch 40 verurteilte Sie mit Urteil vom 09.02.2012 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie waren schuldig, am 11.08.2011 in römisch 40 römisch 40 durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts und eine Lockerung der Schneidezähne 11 und 12 rechts oben mit Querbrüchen der Zahnwurzeln, sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Warum haben Sie ihn angegriffen?
BF: Ich habe ihn nicht attackiert. Er hat mich beschimpft. Er ist gesessen und ich bin von der anderen Seite auf ihn zugekommen. Ich habe ihn gefragt, warum er jetzt schimpft. Er hat noch etwas schimpfend gesagt und hat mir einen Schlag mit der Hand versetzt. Ich habe einmal nur zurückgeschlagen und das war alles.
R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?
BF: Ich habe ihn nur eine Watsche gegeben.
R: Wie hat er Ihnen eine Watsche gegeben? Er saß im Auto und Sie waren bei der Beifahrertüre.
BF: Ich bin auf ihn zugekommen (BF zeigt vorgebeugte Haltung). Er hat mir einen Schlag gegeben und ich habe zurückgeschlagen.
R: Sie sagten, er wäre am Fahrersitz gesessen, Sie kamen von der Beifahrerseite. Wie konnte er Sie schlagen?
BF: Ich habe die Türe geöffnet. Ich habe ihn gefragt, warum er mit mir schimpft. Ich dachte überhaupt nicht daran, dass er mir einen Schlag versetzen kann. Ich habe einfach automatisch zurückgeschlagen. Das war alles.
R: Sie sagen, er hat Sie beschimpft. Wenn Sie erst die Türe aufgemacht haben, wie konnten Sie hören, dass er Sie beschimpft, wenn Sie erst die Türe geöffnet haben?
BF: Auf der anderen Seite war das Fenster zu, aber auf der Fahrerseite nicht. Ich habe diesen Mann das erste Mal in meinem Leben gesehen. Ich kann ja nicht auf jemanden zukommen und ihn einfach so einen Schlag versetzen.
R: Ihnen fehlen beide Hände und ein Unterarm, die Verletzungen sind aktenkundig. Wie konnten Sie Herrn XXXX so schlagen?R: Ihnen fehlen beide Hände und ein Unterarm, die Verletzungen sind aktenkundig. Wie konnten Sie Herrn römisch 40 so schlagen?
BF: Ich habe ihn ja nicht zusammengeschlagen, wer sagt, dass ich ihn zusammengeschlagen habe? Er hat mir einen Schlag ins Gesicht verpasst und ich habe zurückgeschlagen. Einfach so (BF zeigt Stoß nach vorne mit dem Unterarmstumpf).
R: Haben Sie dem Privatbeteiligten die € 2.500 bezahlt, zu denen Sie verfällt wurden? Für die Gerichtsgebühren beantragten Sie Ratenzahlung.
BF: Ich habe es in Teilen bezahlt, ich glaube, jeweils € 100.
R: In Teilbeträgen oder nur zum Teil haben Sie es bezahlt?
BF: Ich habe alles bezahlt.
R: Die Zahnsanierung kostete laut Akt einen mittleren vierstelligen Betrag. Haben Sie den als Schadenswiedergutmachung bezahlt?
BF: Ich glaube 3.500 kostete es, das hat das Gericht gesagt. Das habe ich bezahlt. Jeweils € 100 in Raten.
R: Gab es über den Privatbeteiligten Zuspruch darüber hinaus Schadenersatz?
BFV: Da haben wir nicht vertreten.
R: Sie waren an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „EMIRAT KAUKASUS“, wobei das EMIRAT KAUKASUS von seinem Gründer XXXX im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt, wobei Sie jeweils in dem Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung EMIRAT KAUKASUS oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .R: Sie waren an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „EMIRAT KAUKASUS“, wobei das EMIRAT KAUKASUS von seinem Gründer römisch 40 im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt, wobei Sie jeweils in dem Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung EMIRAT KAUKASUS oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .
Das heißt, dass Sie nach Ihrem Freispruch in BELGIEN in Österreich für das KAUKASUS-EMIRAT tätig waren. Warum?
BF: Das ist natürlich nicht die Wahrheit. Das weiß man eh selber, ich könnte noch lange darüber sprechen. Ich habe so viel Geld niemals im Leben gesehen. Wo soll das Geld jetzt sein? Ich habe die Polizisten gefragt, warum es so ist. Ich sagte „als ihr mich brauchtet, war ich gut genug und jetzt?“
R: Wann brauchte Sie die Polizei?
BF: Als das mit den Russen waren, als sie mich umbringen wollten, als sie damit begonnen haben, als ich mit ihnen in Kontakt stand. Da waren wir gut.
R: Die Polizei bietet Ihnen Personenschutz an und das bezeichnen Sie als „die Polizei braucht Sie“?
BF: Nein, aber sie haben früher die Information gebraucht und wir haben mit denen zusammengearbeitet, da war ich gut.
R: 2014 waren Sie laut Ihrer Angaben in der EB ein Jahr lang in FRANKREICH. Von 06.03.2014 bis 20.01.2015 verfügten Sie über keine Meldeadresse in Österreich. Sprechen wir von diesem Zeitraum, wenn Sie sagen, dass Sie ein Jahr lang in FRANKREICH waren?
BF: Ja.
R: Warum bezogen Sie bis 30.09.2015 und von 20.01.2015 bis 08.02.2015 bedarfsorientierte Mindestsicherung in Österreich, wenn Sie in FRANKREICH lebten?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände in FRANKREICH!
BF: Das ist weniger interessant, interessant ist das, was mir der BELGISCHE Anwalt gesagt hat. Ich bin nach BELGIEN zum Verfahren nicht gefahren. Er hat gesagt, wenn ich nach Österreich zurückkomme, ich wieder nach BELGIEN geschickt werde. Er hat gesagt, dass es besser wäre, wenn ich in der Freiheit bin, weil dann können wir besser zusammenarbeiten. Deswegen bin ich dorthin gefahren.
R: Sie lebten in FRANKREICH, dass Sie von Österreich aus nicht mehr nach BELGIEN ausgeliefert werden?
BF: Ja.
R: Sie können in FRANKREICH dann nicht angemeldet gewesen sein.
BF: Natürlich nicht.
R: Wie haben Sie Ihr Leben in FRANKREICH finanziert?
BF: Ich habe bei einem Bekannten gelebt.
R: Der hat Sie auch gepflegt?
BF: Das ist ja nicht schwierig, wenn man nur einen Menschen ernährt und ihm etwas zu Essen gibt.
R: Hatten Sie ein Aufenthaltsrecht für FRANKREICH?
BF: Wer fragt schon danach?
R: Am 01.07.2013 gab es eine Sicherheitsberatung, weil es Anschlagspläne gegen Sie gab. Von wem und warum?
BF: Das habe ich eh schon gesagt.
R: Mir haben Sie es noch nicht gesagt. Von wem und warum gab es gegen Sie Anschlagspläne?
BF: Der RUSSISCHE Geheimdienst.
R: Und warum?
BF: Was heißt warum?
R: Warum will der RUSSISCHE Geheimdienst einen Anschlag auf Sie verüben?
BF: Warum wurden mein Bruder und meine Verwandten umgebracht? Warum werden jetzt in der UKRAINE viele Menschen umgebracht? Auch die Kinder, Frauen und alte Menschen.
R wiederholt die Frage.
BF: Weil ich gegen sie arbeite, so gut ich kann.
R: Laut Ihren Angaben am 01.07.2013 waren nicht nur Sie, sondern auch ein Bekannter von Ihnen in SÜDFRANKREICH das Ziel. Warum zogen Sie danach ausgerechnet nach FRANKREICH?
BF: Nein, das war ein anderer… Das habe ich nicht gesagt, dass das in FRANKREICH war. Ich habe über XXXX gesprochen.BF: Nein, das war ein anderer… Das habe ich nicht gesagt, dass das in FRANKREICH war. Ich habe über römisch 40 gesprochen.
R: XXXX war das Anschlagsziel in SÜDFRANKREICH?R: römisch 40 war das Anschlagsziel in SÜDFRANKREICH?
BF: Ich weiß jetzt gar nicht, worüber Sie sprechen. Ich verstehe das nicht.
R wiederholt und erläutert die Frage.
BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.
R: Warum gaben Sie dem LVT damals den Namen nicht an?
BF: Weil man mir das nicht gesagt hat, dass ich es sagen kann.
R: Und heute wissen Sie es nicht mehr?
BF: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.
R: Wer, der in SÜDFRANKREICH lebt, war auch Ziel von Bedrohungen durch Anschläge so wie Sie?
BF: Ich sage es nicht, wer das war.
R: Warum?
BF: Ich werde weder seinen Familiennamen noch seinen Vornamen sagen, außer er sagt das.
R: Aber ich frage Sie, warum Sie das nicht sagen.
BF: Weil das alles der Vergangenheit angehört.
R: Sie haben gesagt, dass auch „Vertreter in anderen Ländern“ Ihnen zufolge Ziel von Anschlägen waren. Vertreter wovon?
BF: Ich habe die Leute gemeint, die dem KADIROW nicht gefallen. Im Jahr 2019 oder 2020 wurde hier in XXXX ein Mord begangen. Wenn man etwas über KADIROW sagt, dann hat man keine Chance.BF: Ich habe die Leute gemeint, die dem KADIROW nicht gefallen. Im Jahr 2019 oder 2020 wurde hier in römisch 40 ein Mord begangen. Wenn man etwas über KADIROW sagt, dann hat man keine Chance.
R: Ihren Angaben zufolge wollte man vor den Olympischen Spielen in SOTSCHI alle Anhänger des kaukasischen Widerstandes auslöschen. Bis wann waren Sie Mitglied des kaukasischen Widerstands?
BF: Wie soll ich das genau verstehen, den kaukasischen Widerstand?
R: Sie haben das so gesagt.
BF: Ich bin auch heute gegen das russische und tschetschenische Regime. Ich werde das bis zum Ende meines Lebens sein, das ist ja nichts Neues.
R: Sehe ich es richtig, der Tatzeitraum betreffend § 278b StGB, endet mit Beginn der Überwachungsmaßnahmen aufgrund der Sicherheitsberatung?R: Sehe ich es richtig, der Tatzeitraum betreffend Paragraph 278 b, StGB, endet mit Beginn der Überwachungsmaßnahmen aufgrund der Sicherheitsberatung?
BF: Ich habe es nicht verstanden.
R an BFV: Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Wann die Überwachungsmaßnahmen geendet haben, weiß ich jetzt auch nicht.
R: Warum lehnten Sie Personenschutz vehement ab, wenn Sie in Österreich einer Gefährdung ausgesetzt waren?
BF: Ich will das nicht, das habe ich schon gesagt.
R: Warum wollen Sie das nicht?
BF: Ich will das nicht.
R: Ich frage Sie warum Sie das nicht wollen.
BF: Ich will es nicht.
R: Sie möchten diese Frage nicht beantworten?
BF: Ich habe auch den Leuten gesagt, dass ich das nicht will.
R: Sie gaben als Grund an, dass Sie immer zwei, drei Personen in Ihrer Gegenwart haben, wenn Sie das Haus verlassen. Welche Personen sind das?
BF: Meine Verwandten und Bekannten. Ich bin mit ihnen unterwegs.
R: Warum begleiten die Sie?
BF: Ich meine, ich habe es allgemein gesagt. Ich bin auch mit Verwandten und Bekannten zusammen.
R: In der Sicherheitsberatung am 18.01.2022 gaben Sie auch eine aktuelle Gefährdung an. Welche Gefährdung ist das?
BF: KADIROW wird einfach die Möglichkeit nutzen, wenn er die Möglichkeit dazu bekommt. Ich bin nicht alleine in dieser Lage, er will viele Leute töten.
R: Aber warum nehmen Sie dann keinen Personenschutz an, wenn Sie jemand töten möchte?
BF: Man hat mich gefragt, ob ich eine Bewachung will, ich habe nein gesagt. Man hat mir dann gesagt, dass die Polizeiautos in der Gegend herumfahren werden und Nachschau halten werden. Ich sagte, dass sie machen können, was sie wollen. Aber ich will nicht, dass die mit mir unterwegs sind.
R: In Österreich gilt das Gewaltmono[p]ol. Inwieweit soll es Ihnen helfen, dass 2 oder 3 Familienmitglieder mit Ihnen unterwegs sind?
BF: Ich weiß es. Mit XXXX war es auch so, es war ein Bekannter, auf ihn wurde geschossen.BF: Ich weiß es. Mit römisch 40 war es auch so, es war ein Bekannter, auf ihn wurde geschossen.
R: Das habe ich jetzt einfach nicht verstanden.
BF: Die Polizisten haben das auch gesagt.
R: Wer hat geschossen und wer war der Bekannte?
BF: Der, der geschossen hat, sitzt jetzt im Gefängnis.
R: Und was war mit dem Bekannten?
BF: Der Bekannte sitzt im Gefängnis und auch der, der ihn umgebracht hat, der sitzt auch im Gefängnis. Der mit XXXX war, sitzt auch im Gefängnis.BF: Der Bekannte sitzt im Gefängnis und auch der, der ihn umgebracht hat, der sitzt auch im Gefängnis. Der mit römisch 40 war, sitzt auch im Gefängnis.
R: Ist das nicht ein Grund für Polizeischutz, wenn die Begleitung durch Bekannte eben nicht hilft?
BF: Kann schon sein, dass das so ist, aber ich mag das nicht.
R: Sie geben an, durch die SLOWAKEI und die UKRAINE gereist zu sein – wann?
BF: UKRAINE?
R: Das haben Sie in der EB angegeben.
BF: UKRAINE habe ich nie gesagt.
R: Sie sagten zuvor, dass ein Dokument in der UKRAINE geblieben ist.
BF: Welches Dokument?
R: Ihr Reisepass.
BF: Das war vor 20 Jahren.
R: In den letzten 20 Jahren waren Sie nicht mehr in der UKRAINE?
BF: Nein.
R: Wann waren Sie in der SLOWAKEI?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Nachdem ich aus dem Gefängnis entlassen wurde, war ich an der Grenze, dort gibt es einen See. Wir sind dorthin gefahren, um Fische zu angeln.
R: 2017 oder sprechen Sie von einem anderen Gefängnisaufenthalt?
BF: Ich glaube, ja. Ich weiß nicht, ob das 2017 war. Nach dem Gefängnis, da hat es Hausdurchsuchungen gegeben, man hat zuhause alles durcheinandergebracht, man hat mich zur Polizeistation gebracht und fragte mich, wo ich ein halbes Jahr war und was ich dort machte. Ich wusste, dass die das wissen. Man hat mir damals gesagt, wenn ich die Wahrheit sage, wir uns nicht mehr treffen werden. Ich wusste, dass sie das wissen. Ich habe es auch so gesagt, wie es wirklich war und ich habe damals gesagt, dass ich an der SLOWAKISCHEN Grenze war, aber ich weiß nicht mehr, in welchem Jahr das war.
R: Bevor Sie nach BELGIEN ausgeliefert wurden, wurden Sie 2010 am Flughafen von SAUDI-ARABIEN kommend festgenommen. Warum waren Sie in SAUDI-ARABIEN?
BF: Wegen dem Hadsch, habe ich gesagt.
R: Von wann bis wann waren Sie in SAUDI-ARABIEN?
BF: Ich weiß es nicht, 3 oder 4 Wochen waren es. Es gibt Firmen, die das organisieren, den Hadsch. Man kann eigentlich nur mit den Firmen hinfahren.
R: Mit wem waren Sie dort?
BF: Viele waren dort, viele Tschetschenen.
R: Wie haben Sie die Reise finanziert?
BF: Was finanziert?
R: Das kostet ja was.
BF lacht: Damals war das nicht so viel Geld. Mir wurde das bezahlt.
R: Von wem?
BF: Ein Freund, als Geschenk.
R: Wer hat Sie auf der Reise gepflegt?
BF: Bekannte, die mit mir zum Hadsch gefahren sind.
R: Das heißt, Ihre Frau bzw. Lebensgefährtin war nicht dabei?
BF: Einmal schon.
R: Wie oft haben Sie den Hadsch gemacht?
BF: Zwei Mal in meinem Leben.
R: Wann war das andere Mal?
BF: 2011.
R: 2010 und 2011 haben Sie die Hadsch gemacht?
BF: Ja.
R: Was macht Ihre Frau in Ihrer Freizeit? Was macht Sie? Sie erzählen viel von Ihren Reisen.
BF: Sie ist nicht gefahren, sie war in Österreich. (BF lacht)
R: Was macht Ihre Lebensgefährtin in ihrer Freizeit?
BF: In ihrer Freizeit? Ich oder?
R wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß es nicht, das, was sie will.
R: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 wurden Sie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss, von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012, gewährten Strafnachsicht, abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.R: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 wurden Sie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss, von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012, gewährten Strafnachsicht, abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das EMIRAT KAUKASUS „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das EMIRAT KAUKASUS ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796/2011 der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das EMIRAT KAUKASUS seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das EMIRAT KAUKASUS „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das EMIRAT KAUKASUS ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796 aus 2011, der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das EMIRAT KAUKASUS seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.
Zum persönlichen Hintergrund von Ihnen wurde u.a. festgestellt, dass Sie verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig sind. [Sie] sind keiner Beschäftigung nachgegangen und haben Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, Ihre finanziellen Verpflichtungen bezeichneten Sie mit einer Höhe von zirka € 7.000,- bezeichnet. Sie weisen eine körperliche Behinderung auf. Ihnen sind im Jahr 2003 in GROSNY im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate beide Unterarme abgetrennt worden. Sie haben im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten Ramzan AKHMADOV an Kampfhandlungen gegen RUSSLAND teilgenommen. Am 01.12.2010 sind Sie aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom 19.11.2010 eines belgischen Gerichtes, wonach Sie im Verdacht standen, zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der TSCHETSCHENISCHEN Sache sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach BELGIEN ausgeliefert worden, wo Sie im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurden. Im März 2013 wurden Sie in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des EMIRAT KAUKASUS gilt, verhaftet, da in den von Ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei Sie nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurden. Zu Ihnen wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass Sie Mitglied der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS sind. Ihnen war die Pönalisierung der Vereinigung EMIRAT KAUKASUS in Österreich jedenfalls bekannt. Sie unterwarfen sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollten dies auch. Sie genossen bis zu Ihrer Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass Ihre Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das EMIRAT KAUKASUS in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und Sie in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahmen, konnte nicht festgestellt werden. Sie waren als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des EMIRAT KAUKASUS verantwortlich und hatten die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Sie waren im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum von XXXX als Beifahrer unterwegs, Sie pflegten im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS waren.Zum persönlichen Hintergrund von Ihnen wurde u.a. festgestellt, dass Sie verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig sind. [Sie] sind keiner Beschäftigung nachgegangen und haben Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, Ihre finanziellen Verpflichtungen bezeichneten Sie mit einer Höhe von zirka € 7.000,- bezeichnet. Sie weisen eine körperliche Behinderung auf. Ihnen sind im Jahr 2003 in GROSNY im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate beide Unterarme abgetrennt worden. Sie haben im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten Ramzan AKHMADOV an Kampfhandlungen gegen RUSSLAND teilgenommen. Am 01.12.2010 sind Sie aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom 19.11.2010 eines belgischen Gerichtes, wonach Sie im Verdacht standen, zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der TSCHETSCHENISCHEN Sache sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach BELGIEN ausgeliefert worden, wo Sie im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurden. Im März 2013 wurden Sie in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des EMIRAT KAUKASUS gilt, verhaftet, da in den von Ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei Sie nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurden. Zu Ihnen wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass Sie Mitglied der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS sind. Ihnen war die Pönalisierung der Vereinigung EMIRAT KAUKASUS in Österreich jedenfalls bekannt. Sie unterwarfen sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollten dies auch. Sie genossen bis zu Ihrer Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass Ihre Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das EMIRAT KAUKASUS in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und Sie in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahmen, konnte nicht festgestellt werden. Sie waren als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des EMIRAT KAUKASUS verantwortlich und hatten die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Sie waren im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum von römisch 40 als Beifahrer unterwegs, Sie pflegten im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS waren.
Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht Ihre einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Aufgrund Ihrer Vorverurteilung habe auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal Milderungsgründe nicht vorgelegen seien und keine begründete Aussicht bestanden habe, dass Sie auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden.
Ihrer Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.Ihrer Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.
Möchten Sie zu dieser Verurteilung etwas angeben?
BF (gähnt mehrfach während der Frage): Ich habe immer der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK die Freiheit gewünscht und das wünsche ich ihr nach wie vor. Aber ich habe niemals den Terrorismus unterstützt. Ich weiß nicht, woher man diese Behauptungen genommen hat, dass ich dabei unterstützt habe. Ich habe jetzt auch Kontakte zum Verfassungsschutz. In der UKRAINE gibt es jetzt auch Tschetschenen, die mit der UKRAINE gegen RUSSLAND kämpfen. Die ganze Welt unterstützt die UKRAINE, RUSSLAND kam in die UKRAINE. Die ganze Welt unterstützt die UKRAINE gegen RUSSLAND. Warum? Weil RUSSLAND die UKRAINE überfallen hat. Aber als RUSSLAND TSCHETSCHENIEN überfallen hat, hat uns keiner unterstützt. So ist die Wahrheit, deswegen unterstütze ich TSCHETSCHENIEN, dass das Land frei wird.
R: Während im Strafurteil festgestellt wurde, dass Sie am zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen unter Kommandant Ramzan AKHMADOV teilgenommen haben, gaben Sie in der Einvernahme am 02.02.2022 an, dass Sie es nicht mehr geschafft haben, in diesem Krieg zu kämpfen, aber Sie haben geholfen. Können Sie mir das erklären?
BF: Geholfen? Ich habe das nicht verstanden. Hier meinen Sie?
R erläutert die Frage.
BF: Am Anfang habe ich gekämpft, mein Bruder hat mich dann nach ASERBAIDSCHAN geschickt. Ich konnte dann nicht mehr kämpfen und ich glaube, das war gemeint.
R: Bis wann haben Sie gekämpft?
BF: Bis 2001.
R: Da haben Sie aber davor im Jahr 2000 schon Ihre Lebensgefährtin in ASERBAIDSCHAN geheiratet. Das heißt, Sie sind von ASERBAIDSCHAN nach TSCHETSCHENIEN wieder zurück, verstehe ich Sie richtig?
BF: Und dann, als mein Bruder umgebracht wurde, bin ich nach Hause gekommen.
R: TSCHETSCHENIEN meinen Sie?
BF: Ja.
R: Da haben Sie noch gekämpft oder nicht mehr?
BF: Ich habe geholfen, Kriegshandlungen hat es damals nicht wirklich gegeben. Es gab keinen Positionskrieg.
R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 09.10.2017. Sie wurden aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts XXXX , aufgrund Ihrer Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der bedingten Entlassung entlassen. Dabei war entscheidend, dass Sie zwar einschlägig vorverurteilt waren, aber sich in der Strafhaft hausordnungsgemäß verhielten und im Erstvollzug waren. Es war daher, nach zweieinhalb Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen. Eine dreijährige Probezeit und die Anordnung von Bewährungshilfe war zweckmäßig, um Sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Wie lief es mit der Bewährungshilfe? Sie legten dazu nichts vor!R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 09.10.2017. Sie wurden aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts römisch 40 , aufgrund Ihrer Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der bedingten Entlassung entlassen. Dabei war entscheidend, dass Sie zwar einschlägig vorverurteilt waren, aber sich in der Strafhaft hausordnungsgemäß verhielten und im Erstvollzug waren. Es war daher, nach zweieinhalb Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen. Eine dreijährige Probezeit und die Anordnung von Bewährungshilfe war zweckmäßig, um Sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Wie lief es mit der Bewährungshilfe? Sie legten dazu nichts vor!
BF: Natürlich, ich war dort 3 Jahre lang. (BF lacht): Ich war der beste Kunde von ihm.
R: Die Bewährungshilfe wurde Ende 2020 eingestellt, habe ich das richtig verstanden?
BF: 3 Jahre, ja. Danach bin ich noch immer zu ihm gegangen. Wenn es irgendwelche Probleme gab wegen Papieren oder so, er ist ein guter Mensch, er hat mir immer geholfen.
R: Laut Ihrer Aussage am 02.02.2022 haben Sie Sozialhilfe beantragt, wurden aber wegen Betruges angezeigt, weil Sie bei der Antragstellung den Bescheid vorlegten, mit dem Ihnen Asyl 2004 gewährt wurde, aber nicht den Aberkennungsbescheid aus 2017 bzw. das Erkenntnis aus 2018. Was wurde aus der Anzeige? Sie sprechen von einem Richter, legen aber nichts vor!
BF: Der Richter hat nichts wirklich gesagt, ich meine die Sozialarbeiterin. Die Richterin hat gesagt, diese Sozialarbeiterin hat mir nicht alles erklärt, was man darf und was man nicht darf. Die war auch dort. Ich war mit dem Anwalt dort.
R an BFV: Wissen Sie darüber Bescheid?
BFV: Ich weiß darüber nichts.
R: Sie haben angegeben, dass Sie € 28.030 zurückzahlen müssen. Haben Sie das schon zurückgezahlt?
BF: Nein, noch nicht.
R: Während der Strafhaft, mit Beschluss des LG XXXX vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen Ihre Auslieferung an die RUSSISCHE FÖDERATION wegen Leitung einer standfesten bewaffneten Gruppierung und der von ihr begangenen Anschläge, des Mordanschlages gegen Mitarbeiter der Rechtsschutzbehörden mit dem Ziel, die legale Tätigkeit der genannten Personen für den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, der Organisation und Leitung der vorsätzlichen Todesverursachung des anderen Menschen bzw. Mord einer Person im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit mit dem öffentlich gefährlichen Mittel begangen und mit dem Banditentum, der Organisation der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung durch eine Explosion, was einen erheblichen Schaden verursacht hat, und der illegalen Herstellung und des Verkaufs eines Sprengsatzes im Jahr 2003 für unzulässig. Möchten Sie etwas zu den Ihnen vorgeworfenen Taten angeben?R: Während der Strafhaft, mit Beschluss des LG römisch 40 vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen Ihre Auslieferung an die RUSSISCHE FÖDERATION wegen Leitung einer standfesten bewaffneten Gruppierung und der von ihr begangenen Anschläge, des Mordanschlages gegen Mitarbeiter der Rechtsschutzbehörden mit dem Ziel, die legale Tätigkeit der genannten Personen für den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, der Organisation und Leitung der vorsätzlichen Todesverursachung des anderen Menschen bzw. Mord einer Person im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit mit dem öffentlich gefährlichen Mittel begangen und mit dem Banditentum, der Organisation der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung durch eine Explosion, was einen erheblichen Schaden verursacht hat, und der illegalen Herstellung und des Verkaufs eines Sprengsatzes im Jahr 2003 für unzulässig. Möchten Sie etwas zu den Ihnen vorgeworfenen Taten angeben?
BF: Nein, was kann ich dazu sagen? RUSSLAND kennt keine Wahrheit. Es gibt auch Beweise, was sie getan haben und was sie weiterhin tun. Man benimmt sich so, als ob die europäischen Länder RUSSLAND nicht kannten, aber wir wissen was passiert, wir wissen, was man mit uns gemacht hat, die UKRAINER verstehen uns jetzt. Früher haben sie uns auch nicht verstanden, aber jetzt verstehen sie uns schon.
R wiederholt die Frage.
BF: Das ist natürlich nicht wahr. Wenn jemand ergriffen wird, wird er solange gefoltert, bis er etwas zugibt. In RUSSLAND ist es nicht wie in Europa, dass man gefragt wird. Dort wird man gleich gefoltert und man muss etwas unterschreiben. Dort steht schon geschrieben, was man gemacht hat und was man machen wird, man muss nur mehr unterschreiben. Wenn man nicht umgebracht wird, wird man für eine lange Zeit ins Gefängnis gebracht.
R: Laut Ihren Angaben am 01.07.2013 sind Sie nach dem Tod Ihres Bruders XXXX 2002 und der Verletzung von XXXX , der in Ihrer Familie aufwuchs, 2000 bei Kampfhandlungen verletzt wurde und seither verschwunden ist, anders als Ihre Familie nicht 2002 nach ASERBAIDSCHAN ausgereist, sondern in TSCHETSCHENIEN geblieben, wo Sie 2003 verletzt wurden. Heute geben Sie an, Ihre Lebensgefährtin schon 2000 in ASERBAIDSCHAN geheiratet zu haben, nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt sein, bis 2001 gekämpft zu haben, nach ASERBAIDSCHAN gegangen zu sein und nach dem Tod Ihres Bruders XXXX 2002 wieder nach TSCHETSCHENIEN gegangen sind, wo es keinen Stellungskrieg mehr gab und Sie wieder kämpften. Können Sie mir das erklären?R: Laut Ihren Angaben am 01.07.2013 sind Sie nach dem Tod Ihres Bruders römisch 40 2002 und der Verletzung von römisch 40 , der in Ihrer Familie aufwuchs, 2000 bei Kampfhandlungen verletzt wurde und seither verschwunden ist, anders als Ihre Familie nicht 2002 nach ASERBAIDSCHAN ausgereist, sondern in TSCHETSCHENIEN geblieben, wo Sie 2003 verletzt wurden. Heute geben Sie an, Ihre Lebensgefährtin schon 2000 in ASERBAIDSCHAN geheiratet zu haben, nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt sein, bis 2001 gekämpft zu haben, nach ASERBAIDSCHAN gegangen zu sein und nach dem Tod Ihres Bruders römisch 40 2002 wieder nach TSCHETSCHENIEN gegangen sind, wo es keinen Stellungskrieg mehr gab und Sie wieder kämpften. Können Sie mir das erklären?
BF: Vielleicht habe ich etwas nicht richtig verstanden, ich habe 2002 in ASERBAIDSCHAN geheiratet. 2001 wurde ich verletzt, eine Kontusion hatte ich.
R: Was ist das?
BF: Verletzung.
R: Welche Verletzung?
BF: Es wurde geschossen, da hatte ich eine Kopfverletzung.
BFV: Laut Übersetzungstool ist das ist eine Prellung.
BF: Das war eine blutende Wunde.
R: Das heißt, Ihre Aussage, dass Sie nicht 2002 mit Ihrer Familie nach ASERBAIDSCHAN gegangen sind, ist falsch, Sie sind 2002 mit Ihrer Familie nach ASERBAIDSCHAN gegangen und haben dort Ihre Lebensgefährtin traditionell geheiratet?
BF: Ich bin nicht mit ihnen zusammen gefahren, wir fuhren getrennt voneinander.
R: Wie lange blieben Sie in ASERBAIDSCHAN?
BF: Bis Ende 2022, fast bis zum Ende.
R: Ende 2022? Sie sind ja da.
BF: Ja, 2022.
R: Von wann bis wann waren Sie in ASERBAIDSCHAN?
BF: 2001, Ende 2002.
R: Waren Sie 2022 noch einmal in ASERBAIDSCHAN?
BF: Nein, ich konnte ja nicht 2022 nach ASERBAIDSCHAN, ich hatte ja den Pass nicht. Meine Eltern sind ja hier, warum sollte ich dorthin fahren?
[…]
R: Wie wurde in der Betrugssache entschieden?
BFV: Es gab eine Anklage und einen Freispruch.
R: Wobei haben Sie Ihre Hände und Ihren rechten Unterarm verloren?
BF: Sie haben das ja schon gelesen, das war eine Granate.
R: Wie?
BF: Die eine Granate ist explodiert.
R: Wie? Standen Sie im Bombenhagel? War es ein Angriff? Wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Ich habe mit einem Freund eine Granate genommen, ich habe sie genommen, diese ist explodiert.
R: In der Einvernahme am 01.07.2013 gaben Sie an, dass Sie bei einem Mörserangriff verletzt wurden. Das ist etwas Anderes.
BF: Es war eine schmutzige Granate. Ich habe sie in die Hand genommen und die ist explodiert. Ich habe keine Ahnung, wie die Granate explodiert ist.
R: Das heißt, Sie wurden nicht bei einem Angriff mit Mörsern verletzt?
BF: Nein.
R: In der Sicherheitsberatung vom 10.02.2020 lehnten Sie erneut Personenschutz ab, mit der Begründung: „Wenn Gott es will, werde ich sterben.“ Warum lehnten Sie erneut den Personenschutz für sich und Ihre Familie ab?
BF: Alles ist nach dem Willen Gottes, wenn die Zeit kommt, werde ich sowieso sterben.
R: In der Sicherheitsberatung vom 18.01.2022 lehnten Sie erneut Personenschutz ab, mit der Begründung: „Derzeit denke ich, dass eine derartige Maßnahme nicht notwendig sein wird, werde jedoch nach Bedarf darauf zurückgreifen, wenn ich merke, dass es tatsächlich Bestrebungen gibt, mich zu töten. Ich habe meine Verwandten sensibilisiert und ihnen gesagt, dass sie aufmerksam die Gegend beobachten sollen.“ In der Einvernahme am 02.02.2022 gaben Sie an: „ich möchte keinen Personenschutz. Sogar wenn ich getötet werden kann, will ich keinen Personenschutz. […] Auch XXXX hat Personenschutz abgelehnt und wurde umgebracht.“ Warum lehnen Sie konsequent staatlichen Schutz ab?R: In der Sicherheitsberatung vom 18.01.2022 lehnten Sie erneut Personenschutz ab, mit der Begründung: „Derzeit denke ich, dass eine derartige Maßnahme nicht notwendig sein wird, werde jedoch nach Bedarf darauf zurückgreifen, wenn ich merke, dass es tatsächlich Bestrebungen gibt, mich zu töten. Ich habe meine Verwandten sensibilisiert und ihnen gesagt, dass sie aufmerksam die Gegend beobachten sollen.“ In der Einvernahme am 02.02.2022 gaben Sie an: „ich möchte keinen Personenschutz. Sogar wenn ich getötet werden kann, will ich keinen Personenschutz. […] Auch römisch 40 hat Personenschutz abgelehnt und wurde umgebracht.“ Warum lehnen Sie konsequent staatlichen Schutz ab?
BF: Ich will es nicht. Ich habe gesagt, dass ich keine persönliche Bewachung will, wenn man die Gegend kontrollieren will, dann ist es die Sache der Behörde. Das haben die auch gemacht, das weiß ich.
R: Sehe ich es richtig, dass Sie angeben, dass Sie oft hörten, dass ein Anschlag auf Sie verübt werden soll, Sie von sich aus aber nie an das LVT herantraten? Kontakt gab es immer nur, wenn das LVT an Sie herangetreten ist, richtig?
BF: Genau.
R: Warum haben Sie Gefährdungen Ihrer Person nicht angezeigt, wenn es Hinweise darauf gab?
BF (lacht): Ich weiß es nicht einmal selbst.
R: Wenn man das so liest, bekommt man den Eindruck, dass Sie nicht wollen, dass der Staat so genau weiß, was Sie machen. Es macht sonst keinen Sinn, Personenschutz abzulehnen. Was sagen Sie dazu?
BF: Man weiß es sowieso, man weiß alles, was ich mache. So habe ich schon Kontakt.
R: Wenn es ständig Drohungen gegen Sie gibt, aber nichts passiert – der DSN bestätigt, dass keine Übergriffe auf Sie bekannt sind – obwohl Sie keinen staatlichen Schutz haben: Wer oder was schützt Sie dann?
BF: Ich weiß es nicht, aber ich weiß, dass sie ihre Arbeit machen.
R: Dass wer seine Arbeit macht?
BF: Der Verfassungsschutz, ich will nur nicht, dass ständig wer neben mir ist und mit mir herumgeht. Das habe ich auch gesagt.
[R:] Der DSN teilte zum KAUKASUS-EMIRAT Folgendes mit, dass es sich beim „EMIRAT KAUKASUS“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist: „Die Anhänger des „EMIRAT KAUKASUS“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem georgischen PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur AL QUAIDA und den TALIBAN aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „EMIRAT KAUKASUS“, XXXX , rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden. XXXX wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten. Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „EMIRAT KAUKASUS“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt.[R:] Der DSN teilte zum KAUKASUS-EMIRAT Folgendes mit, dass es sich beim „EMIRAT KAUKASUS“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist: „Die Anhänger des „EMIRAT KAUKASUS“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem georgischen PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur AL QUAIDA und den TALIBAN aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „EMIRAT KAUKASUS“, römisch 40 , rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden. römisch 40 wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten. Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „EMIRAT KAUKASUS“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt.
EMIRAT KAUKASUS wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES) seit 10.08.2011 [und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.“EMIRAT KAUKASUS wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881 aus 2002, DES RATES) seit 10.08.2011 [und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.“
XXXX war „Kontaktperson“ der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich XXXX . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen XXXX , XXXX geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu XXXX hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafé aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer XXXX war. XXXX sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in XXXX polizeilich gemeldet und ist XXXX als Unterkunftgeber des XXXX im ZMR angeführt. XXXX gehören seit dem Ableben von XXXX zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „EMIRAT KAUKASUS“ in Österreich. Teile dieses innersten Kreises werden mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht, andere verfügen über direkte Verbindungen in das GEORGISCHE PANKISI-TAL.“ „Seitens des LVT XXXX konnte man weder XXXX eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.“ Möchten Sie dazu etwas angeben? römisch 40 war „Kontaktperson“ der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich römisch 40 . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen römisch 40 , römisch 40 geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu römisch 40 hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafé aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer römisch 40 war. römisch 40 sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in römisch 40 polizeilich gemeldet und ist römisch 40 als Unterkunftgeber des römisch 40 im ZMR angeführt. römisch 40 gehören seit dem Ableben von römisch 40 zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „EMIRAT KAUKASUS“ in Österreich. Teile dieses innersten Kreises werden mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht, andere verfügen über direkte Verbindungen in das GEORGISCHE PANKISI-TAL.“ „Seitens des LVT römisch 40 konnte man weder römisch 40 eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.“ Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF (amüsiert sich): Was soll ich dazu sagen? Ein EMIRAT KAUKASUS gibt es ja schon lange nicht. Früher, vor langer Zeit, gab es diese Internetcafés. Das konnte man per Telefon machen mit dem Geld, das ist ein Guthaben. Das war ein Kinderspiel. Wenn man Verwandte in RUSSLAND oder wo anders hat, kann man ja ein solch kleines Geschenk machen, 10 oder 20 Euro, das kann man überall in XXXX machen. Das wird immer wieder gefragt, aber es gibt keinen Zusammenhang. Als XXXX da war und wir Kontakt zur Polizei hatten, da haben wir uns gesehen. Sonst hatte ich nicht wirklich was mit ihm zu tun gehabt. Sonst habe ich nichts hinzuzufügen.BF (amüsiert sich): Was soll ich dazu sagen? Ein EMIRAT KAUKASUS gibt es ja schon lange nicht. Früher, vor langer Zeit, gab es diese Internetcafés. Das konnte man per Telefon machen mit dem Geld, das ist ein Guthaben. Das war ein Kinderspiel. Wenn man Verwandte in RUSSLAND oder wo anders hat, kann man ja ein solch kleines Geschenk machen, 10 oder 20 Euro, das kann man überall in römisch 40 machen. Das wird immer wieder gefragt, aber es gibt keinen Zusammenhang. Als römisch 40 da war und wir Kontakt zur Polizei hatten, da haben wir uns gesehen. Sonst hatte ich nicht wirklich was mit ihm zu tun gehabt. Sonst habe ich nichts hinzuzufügen.
R: Sie sagten, Sie haben Ihre Hände und Ihren Unterarm verloren, als Sie eine „schmutzige Granate“ gefunden haben. Was meinen Sie mit einer „schmutzigen Granate“?
BF: Ich habe eine alte Granate gefunden und die ist dann explodiert.
R: Wie groß war die Granate?
BF: Sie war klein.
R: Wie klein ist klein?
BF: Eine kleine Granate, so klein, dass man sie in der Hand halten kann.
R: Wie groß? 10 cm, 20 cm?
BF: Ganz klein.
R: Was ist ganz klein?
BF: So ca. (BF zeigt ca. 7 cm). So genau kann ich es gar nicht sagen.
R: Welche Moschee besuchen Sie in Österreich?
BF: Das ist für mich kein Unterschied.
R: In welche Moschee gehen Sie?
BF: Dort, wo ich gerade bin.
R: In welche gehen Sie üblicherweise?
BF: Gewöhnlich in eine türkische Moschee.
R: Wo und wie heißt die?
BF: Sie meinen hier in XXXX oder?BF: Sie meinen hier in römisch 40 oder?
R: Sowohl als auch.
BF: In XXXX gehe ich in die türkische Moschee meistens.BF: In römisch 40 gehe ich in die türkische Moschee meistens.
R: Wie ist die Adresse?
BF: Eine Adresse weiß ich nicht.
R: Wie heißt sie?
BF: Das weiß ich auch nicht.
R: Und in XXXX ?R: Und in römisch 40 ?
BF: Dort, wo ich mit Bekannten gerade bin und wenn ich Zeit habe, dann gehe ich dort in die nächstgelegene Moschee.
R: In der Einvernahme am 02.02.2022 gaben Sie an, eine türkische und eine arabische Moschee zu besuchen. Von welcher arabischen Moschee sprechen Sie da?
BF: Eine arabische, das ist in XXXX , am XXXX . Dort bei der Moschee ist eine U-Bahn-Station. Manchmal dort, manchmal im XXXX . Bezirk, wenn es gerade passt. Oder im XXXX . Bezirk, wenn ich dort bin. Es ist nicht so, dass ich nur in eine Moschee gehe. Es gibt so viele Kirchen hier.BF: Eine arabische, das ist in römisch 40 , am römisch 40 . Dort bei der Moschee ist eine U-Bahn-Station. Manchmal dort, manchmal im römisch 40 . Bezirk, wenn es gerade passt. Oder im römisch 40 . Bezirk, wenn ich dort bin. Es ist nicht so, dass ich nur in eine Moschee gehe. Es gibt so viele Kirchen hier.
R: Meinen Sie betreffend XXXX , die Moschee in der XXXX ?R: Meinen Sie betreffend römisch 40 , die Moschee in der römisch 40 ?
BF: Ja, das ist die zentrale allgemeine Moschee. Dort gibt es zwei Moscheen. Eine türkische und die. Beides ist eigentlich türkisch.
R: Der DSN teilte mit: „ XXXX konnte im Jahr 2010 in der XXXX , festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der XXXX festgestellt werden.“ Beide Moscheen sind laut der Islamlandkarte islamistisch orientiert. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der DSN teilte mit: „ römisch 40 konnte im Jahr 2010 in der römisch 40 , festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der römisch 40 festgestellt werden.“ Beide Moscheen sind laut der Islamlandkarte islamistisch orientiert. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Das sind keine besonders islamistischen Moscheen, das sind einfach türkische Moscheen. Die sind nicht besonders ausgeprägt.
R: Das XXXX ist auch türkisch?R: Das römisch 40 ist auch türkisch?
BF: Wo ist denn das?
R: Die Moschee in FAVORITEN.
BF: Ich glaube nicht, dass ich in der BANGLADESH Moschee war. Ich kenne diese Moschee im XXXX . Bezirk nicht.BF: Ich glaube nicht, dass ich in der BANGLADESH Moschee war. Ich kenne diese Moschee im römisch 40 . Bezirk nicht.
R: Der Verfassungsschutz hat Sie dort wahrgenommen.
BF: Das ist eine türkische Moschee, da weiß ich, dass mich der Verfassungsschutz gesehen hat. Das ist eine türkische Moschee.
R: Der DSN übermittelte folgende Gefährdungseinschätzung: „Mit XXXX wurden seit 2013 seitens LVT XXXX insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT XXXX herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des XXXX hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT XXXX ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des XXXX ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. XXXX gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.R: Der DSN übermittelte folgende Gefährdungseinschätzung: „Mit römisch 40 wurden seit 2013 seitens LVT römisch 40 insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT römisch 40 herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des römisch 40 hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT römisch 40 ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des römisch 40 ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. römisch 40 gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.
In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT XXXX Personenschutz angeboten, was XXXX jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT XXXX ausgearbeitet, mit XXXX besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT römisch 40 Personenschutz angeboten, was römisch 40 jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT römisch 40 ausgearbeitet, mit römisch 40 besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.
Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des XXXX hindeuten.Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des römisch 40 hindeuten.
Kontinuierlich steht XXXX im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 278b/2 StGB und verbüßte XXXX dahingehend eine Haftstrafe.Kontinuierlich steht römisch 40 im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 278 b, /, 2, StGB und verbüßte römisch 40 dahingehend eine Haftstrafe.
Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde XXXX im Jahr 2012 wegen §§ 83/1 und 84/1 StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde römisch 40 im Jahr 2012 wegen Paragraphen 83 /, eins und 84 /, eins StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.
Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich XXXX selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich römisch 40 selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.
Aufgrund des bisher durch XXXX gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich nicht ausgeschlossen werden.“Aufgrund des bisher durch römisch 40 gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich nicht ausgeschlossen werden.“
Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Wer schließt das nicht aus? Was habe ich in den 20 Jahren hier gemacht? Ein Mann hat mir einen Schlag versetzt und ich habe zurückgeschlagen, das war alles, was ich in den 20 Jahren gemacht habe. Was kann ich machen? Ich bin verwundert, wer überhaupt so denken kann, dass ich gefährlich bin. Wenn ich wirklich eine Gefahr sein sollte, müsste ich etwas tun. Wer schreibt das überhaupt? Ich bin verwundert, dass so etwas überhaupt geschrieben wird. Als ob man mich besser kennen würde, als ich mich selbst. Denken Sie selbst darüber nach, ich habe 6 Kinder, was kann ich machen? Steht auf meiner Stirn geschrieben, dass ich gefährlich bin und etwas machen kann? Ich bin bis jetzt psychisch normal. Es gibt so einen Ausdruck. Man sagt: Mach keine Scheisse, dort wo du lebst. Ich habe 20 Jahre nichts getan, aber man glaubt, dass ich etwas machen könnte, das verwundert mich.
R: Haben Sie noch Familienangehörige im Herkunftsstaat?
BF: Alle haben Verwandte.
R: Ich frage nicht alle, sondern Sie.
BF: Natürlich, ja. Ich hatte einen Cousin, er wurde mitgenommen, das war glaube ich 2012 und bis jetzt wurde er nicht gefunden. Ich habe ihm gesagt, dass er von dort weggehen soll, ich sagte ihm, dass ihn die KADIROW Leute nicht in Ruhe lassen werden, aber er hat nicht auf mich gehört.
R: Wo ist Ihr Vater beerdigt?
BF: Zuhause in TSCHETSCHENIEN.
R: Wo in TSCHETSCHENIEN?
BF: Ich habe nicht einmal gefragt.
R: Gab es Probleme bei der Beerdigung Ihres Vaters?
BF: Nein.
R: Konkret: Welche Verwandten haben Sie noch im Herkunftsstaat?
BF: Mütterlicherseits und väterlicherseits, das sind hunderte weitschichtige Verwandte.
R: Nur weitschichtige Verwandte?
BF: Ja. Es gibt schon noch Verwandte, aber die sind klein. 2 Brüder des Vaters, sie leben dort, aber die sind schon alt.
R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie in die RF zurückkehren?
BF: Sie wissen es selbst, was kann ich dazu sagen? Wenn man mich umbringt, ich weiß ja nicht, mit welcher Methode man mich umbringt. Es gab einen Häftling, der ist auf die UKRAINISCHE Seite übergegangen und hat sich den UKRAINERN gestellt. Irgendwer hat ihn verraten und zurück an den RUSSISCHEN Geheimdienst gebracht. Man hat ein Video gezeigt, was man alles mit ihm macht und sagte „das passiert mit den Leuten, die die Fronten wechseln“.
R: Ich habe Sie gefragt, was Ihnen drohen würde.
BF: Natürlich wird man mich umbringen, was soll man noch mit mir machen? Das, was man mir antun kann, ist mich töten. Mehr als umbringen können sie mich nicht.
R: Was hat sich an Ihren Fluchtgründen seit der Asylaberkennung 2018 geändert?
BF: Ich weiß es nicht einmal. Wie soll ich das sagen? (BF denkt nach) Geändert… Man gibt mir keine Papiere, man hilft mir nicht, so lebe ich bzw. existiere ich hier.
R: Im Erkenntnis vom 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, sprach der VwGH Folgendes aus: Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Nein.
R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Wissen Sie von Fällen, in denen Herr KADIROW Tschetschenen im Ausland hat töten lassen?
BF: Natürlich kam es schon vor, auch in Österreich wurden 2 Personen umgebracht, hier. In der TÜRKEI wurden sehr viele umgebracht, auch in Belgien. XXXX wurde auch umgebracht, er lebte in SCHWEDEN. Er wurde verwundet, ist aber nicht gestorben. Einer ist in sein Zimmer gekommen und hat ihm mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. XXXX und XXXX … KADIROW will die Leute jedenfalls töten.BF: Natürlich kam es schon vor, auch in Österreich wurden 2 Personen umgebracht, hier. In der TÜRKEI wurden sehr viele umgebracht, auch in Belgien. römisch 40 wurde auch umgebracht, er lebte in SCHWEDEN. Er wurde verwundet, ist aber nicht gestorben. Einer ist in sein Zimmer gekommen und hat ihm mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. römisch 40 und römisch 40 … KADIROW will die Leute jedenfalls töten.
BFV: Sind Ihnen Fälle bekannt, wo im Ausland von KADIROW Tschetschene gefoltert worden sind?
BF: Im Ausland habe ich es nicht gehört, das kann man eigentlich auch nicht machen. Man kann hier die Leute eigentlich nur töten. Es gab aber einen, der in BELGIEN XXXX getötet hat und wieder zurückgekehrt ist. Die zwei, die hier einen Mord begangen haben, sind im Gefängnis. Der, der XXXX zuerst angeschossen hat, der arbeitet jetzt auch mit KADIROW. Die drei, die mit ihm waren, sitzen im Gefängnis. Zwei waren mit mir im Gefängnis, wir waren zusammen in STEIN. Einer bekam lebenslänglich, der andere hat bis zu 20 Jahren bekommen, ich weiß es nicht so genau. Es gibt so viele Videos darüber.BF: Im Ausland habe ich es nicht gehört, das kann man eigentlich auch nicht machen. Man kann hier die Leute eigentlich nur töten. Es gab aber einen, der in BELGIEN römisch 40 getötet hat und wieder zurückgekehrt ist. Die zwei, die hier einen Mord begangen haben, sind im Gefängnis. Der, der römisch 40 zuerst angeschossen hat, der arbeitet jetzt auch mit KADIROW. Die drei, die mit ihm waren, sitzen im Gefängnis. Zwei waren mit mir im Gefängnis, wir waren zusammen in STEIN. Einer bekam lebenslänglich, der andere hat bis zu 20 Jahren bekommen, ich weiß es nicht so genau. Es gibt so viele Videos darüber.
BFV: Wenn Herr KADIROW seinen TSCHETSCHENEN im Ausland tötet, ist das ein schneller oder ein qualvoller Tod?
BF: Man kann die Leute nur erschießen. Sonst kann man hier nichts machen.
BFV: Sie erwähnten einen Vorfall, wo ein Tschetschene mit einem Hammer erschlagen worden ist. Das ist sehr grausam und kein normaler Tod.
BF: Nein, man wollte ihn umbringen, aber er wurde nur verletzt. Der Täter sitzt jetzt im SCHWEDISCHEN Gefängnis.
BFV: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie keinen Personenschutz haben wollen. Haben Sie das Gefühl, wenn Sie mit Familienmitgliedern unterwegs sind, dass die Familienmitglieder abschreckend auf potentielle Täter wirken?
BF: Nein, natürlich nicht. Ich glaube nicht, dass meine Familie erschreckend wirkt. Das ist ja nicht so, dass man kommt, tötet und geht. In DEUTSCHLAND wurde ja auch einer umgebracht, ein Tschetschene. Er wurde nicht von einem Tschetschenen umgebracht, ein Russe wurde beauftragt, ein Russe wurde geschickt. Er sitzt auch in DEUTSCHLAND im Gefängnis.
BFV: Ist es Ihnen unangenehm, Personenschutz in Anspruch zu nehmen, weil Sie es mit Ihrer körperlichen Behinderung unangenehm finden, wenn man Sie ständig bei Ihren körperlichen Aktivitäten „beobachtet“?
BF: Nein, ich will es einfach nicht. Ich brauche zwar Hilfe, aber ich bekomme diese Hilfe von Verwandten und Bekannten. Ich möchte nicht, dass jemand immer bei mir ist und mich begleitet.
BFV: Sie haben gesagt, in TSCHETSCHENIEN könnte Ihnen nicht mehr als der Tod drohen. Aber KADIROW foltert doch seine Leute in TSCHETSCHENIEN, bevor er sie tötet?
BF: Es gibt auch ein Video darüber, er quält auch eigene Leute.
BFV: Keine weiteren Fragen.
R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
BF: Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Sie wissen eh alles, was passiert ist. Ich habe schon fast alles vergessen und Sie haben mich erinnert.
BFV: Keine abschließende Stellungnahme.
R: Es ist kein Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich.“R: Es ist kein Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ersichtlich.“
Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ICHKERIA, ausgestellt am 15.07.2022, Passnummer XXXX , vor, lautend auf XXXX , geb. XXXX in UDSSR, Staatsangehörigkeit NOCHII, ausgestellt von NRI ARAXAARCHU GHULLAQUIIN MINISTRALLI VIIZAN BAQUO LU URHALLA, ein Schreiben von INTERPOL vom 01.12.2023, wonach der Beschwerdeführer nicht Gegenstand einer INTERPOL notice oder diffusion ist und die Zeitungsartikel Krone.at, Putins KADYROW will Familie von Straftätern töten, 29.01.2024, Krone.at, KADYROW soll Leibarzt lebendig begraben haben, 29.01.2024, Krone.at, „Abschaum“: KAYDROW teilt Prügelvideo von Sohn, 29.01.2024.Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ICHKERIA, ausgestellt am 15.07.2022, Passnummer römisch 40 , vor, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 in UDSSR, Staatsangehörigkeit NOCHII, ausgestellt von NRI ARAXAARCHU GHULLAQUIIN MINISTRALLI VIIZAN BAQUO LU URHALLA, ein Schreiben von INTERPOL vom 01.12.2023, wonach der Beschwerdeführer nicht Gegenstand einer INTERPOL notice oder diffusion ist und die Zeitungsartikel Krone.at, Putins KADYROW will Familie von Straftätern töten, 29.01.2024, Krone.at, KADYROW soll Leibarzt lebendig begraben haben, 29.01.2024, Krone.at, „Abschaum“: KAYDROW teilt Prügelvideo von Sohn, 29.01.2024.
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt und dem Bundesamt am 31.01.2024 zugestellt.
1.24. Am 13.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der Antrag wurde dem Bundesamt am 14.02.2024 zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über den Fristsetzungsantrag am 08.03.2024 ein.
Artikel II. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:Artikel römisch zwei. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Abschnitt 2.01 1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX , geb. XXXX . Er ist XXXX Jahre alt und RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er spricht russisch und tschetschenisch und etwas deutsch. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist römisch 40 Jahre alt und RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er spricht russisch und tschetschenisch und etwas deutsch. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer schloss in der RUSSISCHEN FÖDERATION die Grundschule ab. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Er bestritt seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Ringer.
Der Beschwerdeführer ließ sich 1999 durch einen Bekannten am Passamt einen Reisepass unter der falschen Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, ausstellen. Weder in Österreich, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION führte er jemals eine behördliche Namensänderung durch.Der Beschwerdeführer ließ sich 1999 durch einen Bekannten am Passamt einen Reisepass unter der falschen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, ausstellen. Weder in Österreich, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION führte er jemals eine behördliche Namensänderung durch.
Der Beschwerdeführer verwendet abgesehen von seiner Identität XXXX , geb. XXXX , und seiner falschen Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , viele Namen, u.a. XXXX oder XXXX geb. XXXX .Der Beschwerdeführer verwendet abgesehen von seiner Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und seiner falschen Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , viele Namen, u.a. römisch 40 oder römisch 40 geb. römisch 40 .
Der Beschwerdeführer kämpfte im zweiten Tschetschenienkrieg, der 1999 begann, unter dem Kommandanten XXXX gegen RUSSLAND. Sein Bruder XXXX und XXXX , der in seinem Familienverband lebte, starben 2000 bzw. 2002. Der Beschwerdeführer kämpfte im zweiten Tschetschenienkrieg, der 1999 begann, unter dem Kommandanten römisch 40 gegen RUSSLAND. Sein Bruder römisch 40 und römisch 40 , der in seinem Familienverband lebte, starben 2000 bzw. 2002.
Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er im zweiten Tschetschenienkrieg verwundet wurde, nach ASERBAIDSCHAN, wo er zwischen 2000 und 2003 nach islamischem Ritus die drei Jahre jüngere XXXX (= XXXX ). Standesamtlich heirateten sie nie, weder in der RUSSISCHEN FÖDERATION, noch in ASERBAIDSCHAN oder in Österreich; in allen drei Staaten gilt die obligatorische Zivilehe. Bei XXXX handelt es sich daher um seine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer erachtet sich dennoch als verheiratet.Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er im zweiten Tschetschenienkrieg verwundet wurde, nach ASERBAIDSCHAN, wo er zwischen 2000 und 2003 nach islamischem Ritus die drei Jahre jüngere römisch 40 (= römisch 40 ). Standesamtlich heirateten sie nie, weder in der RUSSISCHEN FÖDERATION, noch in ASERBAIDSCHAN oder in Österreich; in allen drei Staaten gilt die obligatorische Zivilehe. Bei römisch 40 handelt es sich daher um seine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer erachtet sich dennoch als verheiratet.
Der Beschwerdeführer kehrte nach TSCHETSCHENIEN zurück. Er wurde entgegen seinem Fluchtvorbringen nicht bei einem Luftangriff verwundet, ebensowenig durch einen Mörserangriff, sondern indem er eine „schmutzige Granate“ aufhob: Dem Beschwerdeführer fehlen beide Hände und der Unterarm rechts.
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem falschen, auf XXXX lautenden russischen Reisepass, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter XXXX ) XXXX aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus und stellte nach schlepperunterstützter Einreise nach Österreich hier einen Antrag auf internationalen Schutz unter der falschen Identität XXXX . Unter dieser falschen Identität erkannte ihm das Bundesamt mit Bescheid vom 24.05.2004 den Status des Asylberechtigten zu. Unter dieser Identität lebt er bis heute in Österreich und ließ sich auf diese falsche Identität Konventionsreisepässe, einen Behindertenausweis und Duldungskarten ausstellen; die richtige Identität des Beschwerdeführers wurde in Österreich erst durch das russische Auslieferungsersuchen 2017 bekannt.Der Beschwerdeführer reiste mit seinem falschen, auf römisch 40 lautenden russischen Reisepass, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter römisch 40 ) römisch 40 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus und stellte nach schlepperunterstützter Einreise nach Österreich hier einen Antrag auf internationalen Schutz unter der falschen Identität römisch 40 . Unter dieser falschen Identität erkannte ihm das Bundesamt mit Bescheid vom 24.05.2004 den Status des Asylberechtigten zu. Unter dieser Identität lebt er bis heute in Österreich und ließ sich auf diese falsche Identität Konventionsreisepässe, einen Behindertenausweis und Duldungskarten ausstellen; die richtige Identität des Beschwerdeführers wurde in Österreich erst durch das russische Auslieferungsersuchen 2017 bekannt.
Nach der Asylgewährung 2004 reiste der Beschwerdeführer nach ASERBAIDSCHAN, wo seine Eltern und sein Bruder XXXX lebten, die erst 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Der Beschwerdeführer reist auch sonst viel, er hielt sich u.a. in SCHWEDEN, NORWEGEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, FRANKREICH und der SLOWAKEI auf. Es kann nicht festgestellt werden, mit wem er reiste. Es kann nicht festgestellt werden, wie er diese Reisen finanzierte.Nach der Asylgewährung 2004 reiste der Beschwerdeführer nach ASERBAIDSCHAN, wo seine Eltern und sein Bruder römisch 40 lebten, die erst 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Der Beschwerdeführer reist auch sonst viel, er hielt sich u.a. in SCHWEDEN, NORWEGEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, FRANKREICH und der SLOWAKEI auf. Es kann nicht festgestellt werden, mit wem er reiste. Es kann nicht festgestellt werden, wie er diese Reisen finanzierte.
In Österreich bekamen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin fünf weitere Kinder: XXXX (2004), XXXX (2006), XXXX (2008), XXXX (2009) und XXXX , = XXXX ) XXXX (2013). In Österreich bekamen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin fünf weitere Kinder: römisch 40 (2004), römisch 40 (2006), römisch 40 (2008), römisch 40 (2009) und römisch 40 , = römisch 40 ) römisch 40 (2013).
Der Beschwerdeführer wurde 2008 bei der Einreise nach SCHWEDEN gemeinsam mit XXXX = XXXX verhaftet, da in dem von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der Beschwerdeführer nach 2 Monaten aus der Haft entlassen und XXXX = XXXX verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer wurde 2008 bei der Einreise nach SCHWEDEN gemeinsam mit römisch 40 = römisch 40 verhaftet, da in dem von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der Beschwerdeführer nach 2 Monaten aus der Haft entlassen und römisch 40 = römisch 40 verurteilt wurde.
XXXX = XXXX , alias XXXX , geb. XXXX in VEDENO, RUSSISCHE FÖDERATION, galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. XXXX war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Zu XXXX bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. XXXX schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt XXXX als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TÜRKEI. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war XXXX eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“. römisch 40 = römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 in VEDENO, RUSSISCHE FÖDERATION, galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. römisch 40 war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Zu römisch 40 bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. römisch 40 schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt römisch 40 als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TÜRKEI. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war römisch 40 eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.
Das „Emirat Kaukasus“ ist „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796/2011 der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.Das „Emirat Kaukasus“ ist „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796 aus 2011, der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.
Das „Emirat Kaukasus“ soll enge Verbindungen zur Al Quaida und den Taliban aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein.
Es bestand eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, XXXX . Der Beschwerdeführer war am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010 bei drei Treffen in BELGIEN anwesend. Er organisierte mit XXXX die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN; XXXX und XXXX kamen aber nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. XXXX , ein Kandidat, von BELGIEN nach TSCHETSCHENIEN zu reisen, hatte allerdings den Dschihad und den Märtyrertod als Ziel. XXXX und XXXX hegten Sympathien für muslimische Rebellen, die in der Vergangenheit in TSCHETSCHENIEN für die Unabhängigkeit gegen die RUSSISCHE FÖDERATION kämpften: Auf dem PC von XXXX befanden sich Dateien über bewaffnete muslimische Rebellen in TSCHETSCHENIEN und vier Videos, die zum Dschihad aufrufen. Bei XXXX wurden acht CDs mit Bildern und Logos von AL-QUAIDA, einer Rede von AL-ZAWAHIRI über den Dschihad gegen die Kreuzfahrer und Bilder von Kämpfern, die trainieren, eine Bombe herstellen und einen Selbstmordanschlag vorbereiten, gefunden.Es bestand eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, römisch 40 . Der Beschwerdeführer war am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010 bei drei Treffen in BELGIEN anwesend. Er organisierte mit römisch 40 die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN; römisch 40 und römisch 40 kamen aber nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. römisch 40 , ein Kandidat, von BELGIEN nach TSCHETSCHENIEN zu reisen, hatte allerdings den Dschihad und den Märtyrertod als Ziel. römisch 40 und römisch 40 hegten Sympathien für muslimische Rebellen, die in der Vergangenheit in TSCHETSCHENIEN für die Unabhängigkeit gegen die RUSSISCHE FÖDERATION kämpften: Auf dem PC von römisch 40 befanden sich Dateien über bewaffnete muslimische Rebellen in TSCHETSCHENIEN und vier Videos, die zum Dschihad aufrufen. Bei römisch 40 wurden acht CDs mit Bildern und Logos von AL-QUAIDA, einer Rede von AL-ZAWAHIRI über den Dschihad gegen die Kreuzfahrer und Bilder von Kämpfern, die trainieren, eine Bombe herstellen und einen Selbstmordanschlag vorbereiten, gefunden.
Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX festgestellt. Diese wurde 2011 bekannt, nachdem drei Personen, die in dieser Moschee verkehrt haben, am Flughafen XXXX an der Ausreise gehindert und festgenommen wurden, weil sie im Verdacht standen, in ein Terrorcamp in PAKISTAN reisen zu wollen. Der salafistische Prediger Pierre VOGEL, gegen den Österreich mittlerweile in unbefristetes Einreiseverbot verhängte, war dort zu Gast. Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer in der römisch 40 festgestellt. Diese wurde 2011 bekannt, nachdem drei Personen, die in dieser Moschee verkehrt haben, am Flughafen römisch 40 an der Ausreise gehindert und festgenommen wurden, weil sie im Verdacht standen, in ein Terrorcamp in PAKISTAN reisen zu wollen. Der salafistische Prediger Pierre VOGEL, gegen den Österreich mittlerweile in unbefristetes Einreiseverbot verhängte, war dort zu Gast.
Der Beschwerdeführer machte 2010 und 2011 zwei Mal die Pilgerreise nach MEKKA. Es kann nicht festgestellt werden, wer ihm diese Reisen finanzierte. Bei der Rückkehr aus SAUDI-ARABIEN wurde er auf Grund eines europäischen Haftbefehls am Flughafen festgenommen. Er wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in BELGIEN beteiligt gewesen zu sein, indem er telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen zu sein und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben zu haben. Dem Haftbefehl zufolge stand er weiters im Verdacht, zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der tschetschenischen Sache, sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Taten begangen hat.
Anfang 2011 wurde der Beschwerdeführer nach BELGIEN ausgeliefert und dort im APRIL 2011 in BELGIEN aus der Untersuchungshaft entlassen. Seit der Rückkehr aus BELGIEN verfügt der Beschwerdeführer über keine gemeinsame Meldeadresse mehr mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, lebt aber den überwiegenden Teil der Woche unangemeldet bei ihnen, im Übrigen ist er bei seiner Mutter (wo er noch nie gemeldet war) oder Bekannten (aber nur 1-2 Tage die Woche) in XXXX . Er verfügt über Meldeadressen, diese sind jedoch nicht sein Hauptwohnsitz: Er verfügte bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann war er bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügte er bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann war er bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügte er bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren er bei XXXX in XXXX bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatte er bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann war er bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, danach war er bis 07.06.2019 bei XXXX in XXXX gemeldet, danach hatte er bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach war er bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, seither ist er bei XXXX gemeldet, bis 17.11.2022 in XXXX , seither in XXXX .Anfang 2011 wurde der Beschwerdeführer nach BELGIEN ausgeliefert und dort im APRIL 2011 in BELGIEN aus der Untersuchungshaft entlassen. Seit der Rückkehr aus BELGIEN verfügt der Beschwerdeführer über keine gemeinsame Meldeadresse mehr mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, lebt aber den überwiegenden Teil der Woche unangemeldet bei ihnen, im Übrigen ist er bei seiner Mutter (wo er noch nie gemeldet war) oder Bekannten (aber nur 1-2 Tage die Woche) in römisch 40 . Er verfügt über Meldeadressen, diese sind jedoch nicht sein Hauptwohnsitz: Er verfügte bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann war er bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügte er bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann war er bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügte er bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren er bei römisch 40 in römisch 40 bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatte er bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann war er bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, danach war er bis 07.06.2019 bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet, danach hatte er bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach war er bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, seither ist er bei römisch 40 gemeldet, bis 17.11.2022 in römisch 40 , seither in römisch 40 .
Nach seiner Rückkehr aus BELGIEN nach APRIL 2011 sammelte der Beschwerdeführer von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600 für das „Emirat Kaukasus“.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus BELGIEN mit Urteil vom 09.02.2012 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er war schuldig, am 11.08.2011 in XXXX XXXX durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat beim Opfer eine Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts und eine Lockerung der Schneidezähne 11 und 12 rechts oben mit Querbrüchen der Zahnwurzeln, sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Beifahrertür des Autos des XXXX geöffnet, weil er sich von ihm beleidigt gefühlt hatte, und hatte ihm mit seinem Unterarmstumpf einen Schlag ins Gesicht versetzt, der zu diesen Verletzungen geführt hatte.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus BELGIEN mit Urteil vom 09.02.2012 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er war schuldig, am 11.08.2011 in römisch 40 römisch 40 durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat beim Opfer eine Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts und eine Lockerung der Schneidezähne 11 und 12 rechts oben mit Querbrüchen der Zahnwurzeln, sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Beifahrertür des Autos des römisch 40 geöffnet, weil er sich von ihm beleidigt gefühlt hatte, und hatte ihm mit seinem Unterarmstumpf einen Schlag ins Gesicht versetzt, der zu diesen Verletzungen geführt hatte.
Mit Urteil des Gerichts erster Instanz in MECHELEN vom 05.12.2012, wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung freigesprochen: Er war angeklagt, führende Person einer terroristischen Gruppe gewesen zu sein. Er hatte Kontakte mit seinen Mitangeklagten gehabt haben, um geeignete illegale Routen zu finden, um 2010 Jugendliche aus BELGIEN und den NIEDERLANDEN nach TSCHETSCHENIEN reisen zu lassen, wobei er auch bei drei Treffen in BELGIEN war – am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010. Dass eine Verbindung zwischen den Angeklagten und ihm bestand und er mit XXXX die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN für XXXX und XXXX organisierte, stand fest, aber nicht, dass er ein Verbrechen begangen hatte: XXXX und XXXX kamen nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. Es konnten keine konkreten Erkenntnisse erbracht werden, was die Jugendlichen nach ihrer Ankunft in TSCHETSCHENIEN 2010 getan hätten. Die Reise nach TSCHETSCHENIEN war schließlich gar nicht organisiert gewesen und die Jugendlichen mussten aus dem IRAN nach Europa zurückkehren. Es wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, ob die Gruppe um XXXX , die einer Erklärung von XXXX zufolge den Kaukasus zum Haus des Islam machen wolle, die Scharia einführen, die Ungläubigen verbannen und gnadenlos Krieg gegen jeden führen wolle, der sich dem widersetze, 2010 noch in TSCHETSCHENIEN aktiv war, weil es Presseartikel gab, dass der Krieg in TSCHETSCHENIEN 2009 endete. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass sich XXXX und XXXX der Gruppe um XXXX anschließen haben wollen, um terroristische Straftaten zu begehen. Deswegen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.Mit Urteil des Gerichts erster Instanz in MECHELEN vom 05.12.2012, wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung freigesprochen: Er war angeklagt, führende Person einer terroristischen Gruppe gewesen zu sein. Er hatte Kontakte mit seinen Mitangeklagten gehabt haben, um geeignete illegale Routen zu finden, um 2010 Jugendliche aus BELGIEN und den NIEDERLANDEN nach TSCHETSCHENIEN reisen zu lassen, wobei er auch bei drei Treffen in BELGIEN war – am 10.05.2010, 12.07.2010 und 19.09.2010. Dass eine Verbindung zwischen den Angeklagten und ihm bestand und er mit römisch 40 die Reise über die TÜRKEI und den IRAN nach TSCHETSCHENIEN für römisch 40 und römisch 40 organisierte, stand fest, aber nicht, dass er ein Verbrechen begangen hatte: römisch 40 und römisch 40 kamen nie in TSCHETSCHENIEN an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Ausreisewilligen einer Terrorgruppe anschließen wollten. Es konnten keine konkreten Erkenntnisse erbracht werden, was die Jugendlichen nach ihrer Ankunft in TSCHETSCHENIEN 2010 getan hätten. Die Reise nach TSCHETSCHENIEN war schließlich gar nicht organisiert gewesen und die Jugendlichen mussten aus dem IRAN nach Europa zurückkehren. Es wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, ob die Gruppe um römisch 40 , die einer Erklärung von römisch 40 zufolge den Kaukasus zum Haus des Islam machen wolle, die Scharia einführen, die Ungläubigen verbannen und gnadenlos Krieg gegen jeden führen wolle, der sich dem widersetze, 2010 noch in TSCHETSCHENIEN aktiv war, weil es Presseartikel gab, dass der Krieg in TSCHETSCHENIEN 2009 endete. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass sich römisch 40 und römisch 40 der Gruppe um römisch 40 anschließen haben wollen, um terroristische Straftaten zu begehen. Deswegen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
2009 endete der zweite Tschetschenienkrieg. XXXX war aber entgegen diesem Urteil bis zu seinem Tod im MÄRZ 2014 Emir des „Emirats Kaukasus“ und kämpfte für dieses.2009 endete der zweite Tschetschenienkrieg. römisch 40 war aber entgegen diesem Urteil bis zu seinem Tod im MÄRZ 2014 Emir des „Emirats Kaukasus“ und kämpfte für dieses.
Ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls 23.01.2013 sammelte der Beschwerdeführer Bargeldbeträge von € 352.840 für das „Emirat-Kaukasus“. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne.
2013 wurde der Beschwerdeführer bei einer versuchten Einreise nach SCHWEDEN an der Grenze durchsucht, bei der Weiterreise nach NORWEGEN wurde er an der Grenze bereits erwartet und erneut durchsucht. Er hat Angehörige in NORWEGEN, macht zu diesen aber keine weiteren Angaben.
Nach seiner Rückkehr nach Österreich 2013 kam es zu einer Sicherheitsberatung am 01.07.2013 und 04.07.2013, weil dem LVT XXXX Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers vorlagen. Der Beschwerdeführer verweigerte Personenschutz. Er wollte nicht, dass die Behörden Einblick in seine Lebensverhältnisse bekommen.Nach seiner Rückkehr nach Österreich 2013 kam es zu einer Sicherheitsberatung am 01.07.2013 und 04.07.2013, weil dem LVT römisch 40 Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers vorlagen. Der Beschwerdeführer verweigerte Personenschutz. Er wollte nicht, dass die Behörden Einblick in seine Lebensverhältnisse bekommen.
Im Überwachungszeitraum von September bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer fast täglich im Raum von XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.Im Überwachungszeitraum von September bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer fast täglich im Raum von römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.
Von 2014 bis 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in NIZZA, FRANKREICH, auf, um sich einer erneuten Überstellung durch Österreich nach BELGIEN und dem Berufungsverfahren dort zu entziehen. Er war dort, wie er wörtlich angab, „natürlich nicht“ gemeldet und hatte keinen Aufenthaltstitel, weil, wie er wörtlich angab, „wer fragt schon danach“. Sein Aufenthalt wurde über Bekannte finanziert. Der Beschwerdeführer verweigert weitere Angaben zu seinem Umfeld in FRANKREICH. Er bezog während des Aufenthalts in FRANKREICH in Österreich Mindestsicherung, wofür ein Aufenthalt in Österreich Voraussetzung wäre.
Ab 09.02.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX . Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 wurde er wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Ab 09.02.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 . Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 wurde er wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarfen sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus“ in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und er in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten.
Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Aufgrund seiner Vorverurteilung konnte auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, zumal Milderungsgründe nicht vorlagen und keine begründete Aussicht bestand, dass er auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Seiner Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Aufgrund seiner Vorverurteilung konnte auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, zumal Milderungsgründe nicht vorlagen und keine begründete Aussicht bestand, dass er auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Seiner Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen XXXX seine Auslieferung an die RUSSISCHE FÖDERATION wegen Leitung einer standfesten bewaffneten Gruppierung und der von ihr begangenen Anschläge, des Mordanschlages gegen Mitarbeiter der Rechtsschutzbehörden mit dem Ziel, die legale Tätigkeit der genannten Personen für den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, der Organisation und Leitung der vorsätzlichen Todesverursachung des anderen Menschen bzw. Mord einer Person im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit mit dem öffentlich gefährlichen Mittel begangen und mit dem Banditentum, der Organisation der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung durch eine Explosion, was einen erheblichen Schaden verursacht hat, und der illegalen Herstellung und des Verkaufs eines Sprengsatzes im Jahr 2003 für unzulässig.Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 seine Auslieferung an die RUSSISCHE FÖDERATION wegen Leitung einer standfesten bewaffneten Gruppierung und der von ihr begangenen Anschläge, des Mordanschlages gegen Mitarbeiter der Rechtsschutzbehörden mit dem Ziel, die legale Tätigkeit der genannten Personen für den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, der Organisation und Leitung der vorsätzlichen Todesverursachung des anderen Menschen bzw. Mord einer Person im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit mit dem öffentlich gefährlichen Mittel begangen und mit dem Banditentum, der Organisation der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung durch eine Explosion, was einen erheblichen Schaden verursacht hat, und der illegalen Herstellung und des Verkaufs eines Sprengsatzes im Jahr 2003 für unzulässig.
Der Beschwerdeführer verbüßte die Haftstrafe bis 09.10.2017 in der Justizanstalt STEIN. Der Beschwerdeführer wurden aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts XXXX , aufgrund seiner Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der bedingten Entlassung entlassen. Dabei war entscheidend, dass er zwar einschlägig vorverurteilt war, sich aber in der Strafhaft hausordnungsgemäß verhielt und im Erstvollzug war. Es war daher nach zweieinhalb Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen. Eine dreijährige Probezeit und die Anordnung von Bewährungshilfe war zweckmäßig, um ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten.Der Beschwerdeführer verbüßte die Haftstrafe bis 09.10.2017 in der Justizanstalt STEIN. Der Beschwerdeführer wurden aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts römisch 40 , aufgrund seiner Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der bedingten Entlassung entlassen. Dabei war entscheidend, dass er zwar einschlägig vorverurteilt war, sich aber in der Strafhaft hausordnungsgemäß verhielt und im Erstvollzug war. Es war daher nach zweieinhalb Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen. Eine dreijährige Probezeit und die Anordnung von Bewährungshilfe war zweckmäßig, um ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zu, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zulässig ist und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.03.2018 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer weder Revision, noch Beschwerde.Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht zu, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zulässig ist und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.03.2018 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer weder Revision, noch Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragte nach der Entlassung aus der Strafhaft Sozialhilfe, legte dabei den Asylbescheid aus 2004, nicht aber den Aberkennungsbescheid aus 2017 oder das diesen bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus 2018 vor. Er wurde wegen Betruges angeklagt, aber freigesprochen. Er muss mit seiner Familie ca. € 30.000 an staatlichen Leistungen zurückzahlen.
Mit Berufungsurteil vom 26.02.2019 wies das BELGISCHE Berufungsgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Beschwerdeführers ab. Es kann nicht festgestellt werden, ob die übrigen, im Europäischen Haftbefehl aus 2010 gelisteten Punkte, angeklagt wurden oder nicht; jedenfalls wurde der Beschwerdeführer dafür nicht verurteilt.
Seit NOVEMBER 2019 ist der Beschwerdeführer bei XXXX gemeldet, zuerst in XXXX , dann in XXXX . An der Adresse des Beschwerdeführers in XXXX waren in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort gemeldet war, auch XXXX gemeldet, die dort aber nicht lebten und amtlich abgemeldet wurden. Der Beschwerdeführer lebt jedoch nicht an seiner Meldeadresse, sondern nächtigt dort nur ca. einmal pro Woche. Es kann nicht festgestellt werden, worin der „rechtfertigende Notstand“ zur Begehung von Meldevergehen liegen soll, wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, da er an seiner Meldeadresse seinem Vorbringen zufolge jedenfalls teilweise nächtigt.Seit NOVEMBER 2019 ist der Beschwerdeführer bei römisch 40 gemeldet, zuerst in römisch 40 , dann in römisch 40 . An der Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 waren in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort gemeldet war, auch römisch 40 gemeldet, die dort aber nicht lebten und amtlich abgemeldet wurden. Der Beschwerdeführer lebt jedoch nicht an seiner Meldeadresse, sondern nächtigt dort nur ca. einmal pro Woche. Es kann nicht festgestellt werden, worin der „rechtfertigende Notstand“ zur Begehung von Meldevergehen liegen soll, wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, da er an seiner Meldeadresse seinem Vorbringen zufolge jedenfalls teilweise nächtigt.
Der Beschwerdeführer, XXXX , bei dem der Beschwerdeführer angemeldet ist, und XXXX gehören seit dem Ableben von XXXX zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „Emirat Kaukasus“ in Österreich. Der Beschwerdeführer wird als Zeichen der Achtung und Würdigung seiner Person von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe gepflegt. Er macht keine näheren Angaben zu seinem Umfeld.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , bei dem der Beschwerdeführer angemeldet ist, und römisch 40 gehören seit dem Ableben von römisch 40 zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „Emirat Kaukasus“ in Österreich. Der Beschwerdeführer wird als Zeichen der Achtung und Würdigung seiner Person von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe gepflegt. Er macht keine näheren Angaben zu seinem Umfeld.
Im Jahr 2020 konnte der Beschwerdeführer in der XXXX , festgestellt werden. Diese ist sunnitisch islamistisch ausgerichtet.Im Jahr 2020 konnte der Beschwerdeführer in der römisch 40 , festgestellt werden. Diese ist sunnitisch islamistisch ausgerichtet.
Die Bewährungshilfe des Beschwerdeführers wurde nach drei Jahren, 2020, aufgehoben.
INTERPOL gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Ausschreibung Folge.
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, er bezog Mindestsicherung, seit der Aberkennung des Asylstatus Grundversorgung. Davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer einen Lebensunterhalt, insbesondere seine Reisen, finanziert.
Vier der Kinder, die Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zusammen haben, sind aktuell minderjährig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seine Kinder obsorgeberechtigt ist oder war. Er geht dessen ungeachtet davon aus, dass er es ist.
Der Lebensgefährtin und den Kindern wurde 2021 der Status von Asylberechtigten aberkannt. Seither halten sie sich auf Grund des Daueraufenthalt EU in Österreich auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in XXXX . Sein Vater verstarb am 19.10.2023 in Österreich. Er ist in TSCHETSCHENIEN beerdigt. Dort hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte, zu denen er keinen Kontakt pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich sein Bruder XXXX aufhält: Er war bis 2020 in XXXX gemeldet, war bis 2018 erwerbstätig und bezog bis 2019 pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. Sein letzter Konventionsreisepass lief 2021 ab.Der Lebensgefährtin und den Kindern wurde 2021 der Status von Asylberechtigten aberkannt. Seither halten sie sich auf Grund des Daueraufenthalt EU in Österreich auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in römisch 40 . Sein Vater verstarb am 19.10.2023 in Österreich. Er ist in TSCHETSCHENIEN beerdigt. Dort hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte, zu denen er keinen Kontakt pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich sein Bruder römisch 40 aufhält: Er war bis 2020 in römisch 40 gemeldet, war bis 2018 erwerbstätig und bezog bis 2019 pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. Sein letzter Konventionsreisepass lief 2021 ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 02.02.2023 gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig ist, räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid abgesehen von Spruchpunkt V. Beschwerde.Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 02.02.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig ist, räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid abgesehen von Spruchpunkt römisch fünf. Beschwerde.
XXXX und XXXX , die Kinder von XXXX , der ein Cousin des Beschwerdeführers ist, lebten von SEPTEBMER 2021 bis JUNI 2022 im Familienverband des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Obsorge für diese Kinder übertragen bekommen hat oder ihm die Mutter der Kinder Vollmacht erteilt hatte. römisch 40 und römisch 40 , die Kinder von römisch 40 , der ein Cousin des Beschwerdeführers ist, lebten von SEPTEBMER 2021 bis JUNI 2022 im Familienverband des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Obsorge für diese Kinder übertragen bekommen hat oder ihm die Mutter der Kinder Vollmacht erteilt hatte.
Im NOVEMBER 2022 erstattete ein Jugendwohlfahrtsträger nach Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz wegen des hochgefährlichen Familiensystems am 28.10.2022 unterstützt von Gewaltschutz- und Kinderschutzzentrum Anzeige u.a. gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie deren Söhne XXXX und XXXX wegen des Verdachts auf fortgesetzte Gewaltausübung sowie des Quälens und Vernachlässigens eines unmündigen und eines mündigen Minderjährigen zum Nachteil von XXXX und XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt. Das Ermittlungsverfahren ist noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig.Im NOVEMBER 2022 erstattete ein Jugendwohlfahrtsträger nach Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz wegen des hochgefährlichen Familiensystems am 28.10.2022 unterstützt von Gewaltschutz- und Kinderschutzzentrum Anzeige u.a. gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie deren Söhne römisch 40 und römisch 40 wegen des Verdachts auf fortgesetzte Gewaltausübung sowie des Quälens und Vernachlässigens eines unmündigen und eines mündigen Minderjährigen zum Nachteil von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Das Ermittlungsverfahren ist noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig.
Seit DEZEMBER 2022 ist der Beschwerdeführer von DEUTSCHLAND wegen ernsthafter Sicherheitsbedrohung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
2020 und 2022 kam es zu weiteren Sicherheitsberatungen, weil das LVT XXXX Meldungen hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein Anschlag in Österreich geplant sei. Der Beschwerdeführer verweigert konsequent, Personenschutz anzunehmen. Er geht mit zwei, drei Bekannten auf die Straße und hat sein familiäres Umfeld angewiesen, aufzupassen. Der Beschwerdeführer vermittelt weiter den Eindruck, keinen Personenschutz zu wollen, der Einsicht in die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewinnt. Der Beschwerdeführer trat auch nie von sich aus an die Behörden heran, um eine Gefährdung oder Bedrohung anzuzeigen. Es ist kein Übergriff auf den Beschwerdeführer in Österreich bekannt.2020 und 2022 kam es zu weiteren Sicherheitsberatungen, weil das LVT römisch 40 Meldungen hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein Anschlag in Österreich geplant sei. Der Beschwerdeführer verweigert konsequent, Personenschutz anzunehmen. Er geht mit zwei, drei Bekannten auf die Straße und hat sein familiäres Umfeld angewiesen, aufzupassen. Der Beschwerdeführer vermittelt weiter den Eindruck, keinen Personenschutz zu wollen, der Einsicht in die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewinnt. Der Beschwerdeführer trat auch nie von sich aus an die Behörden heran, um eine Gefährdung oder Bedrohung anzuzeigen. Es ist kein Übergriff auf den Beschwerdeführer in Österreich bekannt.
Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION der realen Gefahr ausgesetzt, dass seine Rechte nach Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt zu sein: Der Beschwerdeführer wird von den RUSSISCHEN Behörden zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht. Wie bereits im Auslieferungsverfahren festgestellt wurde, droht dem Beschwerdeführer dabei das reale Risiko der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK.Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION der realen Gefahr ausgesetzt, dass seine Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt zu sein: Der Beschwerdeführer wird von den RUSSISCHEN Behörden zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht. Wie bereits im Auslieferungsverfahren festgestellt wurde, droht dem Beschwerdeführer dabei das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK.
Es lassen sich gegenwärtig keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich der Beschwerdeführer selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt. Aufgrund des bisher durch den Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Vom Beschwerdeführer geht sohin weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
Abschnitt 2.02 2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen entgegen der Feststellungen des Bundesamtes auf dem russischen Auslieferungsersuchen und wurden vom Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren mit der Aussage, er habe sich in Österreich bisher einer Aliasidentität bedient, bestätigt. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag unter falscher Identität stellte, seit 2004 unter falscher Identität in Österreich lebt und sich auf diese Identität Konventionsreisepässe, den Behindertenpass und Duldungskarten ausstellen ließ, wie auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes feststeht.
Dass der Beschwerdeführer russisch spricht, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest und mit seiner Grundschulbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION in Einklang, dass er tschetschenisch spricht und muslimischen Glaubens ist, ist auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Mitgliedschaft im „Emirat Kaukasus“ plausibel. Dass er nur etwas deutsch spricht, steht trotz des 20jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ebenfalls auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung entgegen dem Beschwerdevorbringen, er spreche gut deutsch, fest.
Der Beschwerdeführer bringt seit 2017 vor, nicht russischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA zu sein, wie auf Grund des Verwaltungsaktes, insb. der Einvernahme im Aberkennungsverfahren am 29.08.2017, feststeht. In der hg. mündlichen Verhandlung brachte er das Gleiche vor und legte einen tschetschenischen Reisepass vor. Da er im Asylverfahren 2004 noch angab, russischer Staatsangehöriger zu sein, ihm ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung 1999 ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und nicht vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe die russische Staatsangehörigkeit zurückgelegt, steht fest, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger ist und war. Auf Grund des IZR-Auszuges steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer nie die österreichische Staatsbürgerschaft annahm. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte steht fest, dass TSCHETSCHENIEN kein anerkanntes Völkerrechtssubjekt ist, sondern eine Teilrepublik der RUSSISCHEN FÖDERATION; TSCHETSCHENIEN kann daher keine Pässe ausstellen. Zudem war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass, mit dem er praktisch keine Frage beantwortete, nicht glaubhaft („Wer hat diesen Pass ausgestellt? BF: Das Land wird bald anerkannt. R wiederholt die Frage BF: Hier werden so Pässe erstellt, in Europa. R: Wo in Europa? Wer hat Ihnen diesen Pass ausgestellt? BF: In DEUTSCHLAND gibt es die Möglichkeit und in ENGLAND. R: Wo wurde Ihnen dieser Pass ausgestellt? BF: Ich habe alles ausgefüllt und über Bekannte weitergeleitet. R: Wo wurde dieser Pass ausgestellt? BF: In DEUTSCHLAND glaube ich, in DEUTSCHLAND oder in ENGLAND. R: Von wem? BF: Der dort arbeitet, ich weiß es nicht. […] Alle nehmen solche Pässe, es sind hunderttausende. Nicht nur in Europa. Wenn jemand nicht in RUSSLAND lebt, dann bekommt er seinen Pass.“). Fest steht sohin, dass der vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegte TSCHETSCHENISCHE Reisepass nicht gültig ist und nicht festgestellt werden kann, wie und wo er dem Beschwerdeführer von wem ausgestellt wurde.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers, der fehlenden Berufsbildung und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Dass sich der Beschwerdeführer 1999 durch einen Bekannten am Passamt einen Reisepass auf eine falsche Identität ausstellen ließ, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.11.2023, der Beschwerdeführer habe vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 seinen Namen geändert und einen neuen Reisepass bekommen, kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass er eine behördliche Namensänderung machte: Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich „zuhause neue Daten ausstellen lassen“, indem „ich dort gesagt [habe], dass ich andere Daten haben will und man hat ihm einen Pass ausgestellt. Bei uns war das kein Problem, das ist kein Europa.“ „Ich wollte nicht, dass die Russen über meine Daten verfügen und diese wissen.“ Da der Beschwerdeführer selbst angab, er habe nicht wollen, dass die russischen Behörden seine geänderten Daten kennen und auf Grund des russischen Auslieferungsersuchens lautend auf die ursprüngliche Identität des Beschwerdeführers steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Namen nicht rechtmäßig behördlich änderte, sondern sich über den Bekannten am Passamt einen Pass unter falscher Identität ausstellen ließ. Dass der Beschwerdeführer seither seinen Namen nicht änderte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Weder in Österreich, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION führte er jemals eine behördliche Namensänderung durch.
Dass der Beschwerdeführer auch die Identität XXXX , geb. XXXX , verwendet, steht auf Grund des von ihm vorgelegten TSCHETSCHENISCHEN Reisepasses fest. Dass er sich auch XXXX bzw. XXXX nennt, steht auf Grund des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft fest.Dass der Beschwerdeführer auch die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , verwendet, steht auf Grund des von ihm vorgelegten TSCHETSCHENISCHEN Reisepasses fest. Dass er sich auch römisch 40 bzw. römisch 40 nennt, steht auf Grund des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft fest.
Die Feststellungen zur Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer nicht bei einem Luftangriff verletzt wurde, wie er ausweislich des Aktes in seinem Asylverfahren angegeben hatte, steht auf Grund seiner – wenn auch sehr zögerlichen – Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass dem Beschwerdeführer beide Hände und der rechte Unterarm fehlen, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung fest; dass dies beim Aufheben einer „schmutzigen Granate“, die ca. 7 cm groß war, passierte, ist plausibel. Auf Grund seiner Invalidität steht – in Übereinstimmung mit seinem Behindertenausweis – fest, dass er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens Unterstützung braucht.
Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in ASERBAIDSCHAN traditionell heiratete und auch die Eheschließung in Österreich eine islamische war, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin weder in Österreich, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION oder in ASERBAIDSCHAN standesamtlich heirateten, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Er ist daher im Gegensatz zu seinen Angaben, er sei verwitwet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder verheiratet, ledig; die Mutter seiner Kinder ist seine Lebensgefährtin. Dass sich der Beschwerdeführer dessenungeachtet als verheiratet sieht, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Die Alias-Vornamen seiner Lebensgefährtin bestätigte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass in ASERBAIDSCHAN und der RUSSISCHEN FÖDERATION die obligatorische Zivilehe gilt, gründet auf Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht.
Die Feststellungen zu den Kindern des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben, die mit dem Akt in Einklang stehen. Da die Kinder unehelich sind und der Beschwerdeführer und seine Gattin ausweislich der Angaben seines Vertreters keine Vereinbarung über eine gemeinsame Obsorge trafen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seine Kinder obsorgeberechtigt ist; der Aufforderung, einen Nachweis für seine Obsorge vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Die Feststellungen zu den Alias-Namen seiner Kinder gründen auf dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Feststellungen zu den Reisen des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer darüber keine Angaben macht und selbst nur Mindestsicherung bezieht und sechs Kinder hat, kann nicht festgestellt werden, wie er diese Reisen finanziert.
Dass der Beschwerdeführer von ASERBAISCHAN, wo er sich ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nach einer Verletzung (Kontusion, stumpfe Verletzung) aufgehalten hatte, nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren und zum Aberkennungsverfahren gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers in SCHWEDEN gründen auf seinen mit der Stellungnahme der DSN und der ECRIS-Auskunft SCHWEDENS übereinstimmenden Angaben; bei der Wiedergabe des Sachverhalts im BELGISCHEN Berufungsurteil stimmt hingegen die Jahreszahl nicht – die Festnahme war 2008, nicht 2013.
Die Feststellungen zu XXXX = XXXX gründen auf der Stellungnahme der DSN und decken sich mit dem Amtswissen des Gerichts.Die Feststellungen zu römisch 40 = römisch 40 gründen auf der Stellungnahme der DSN und decken sich mit dem Amtswissen des Gerichts.
Die Feststellungen zu den Pilgerreisen des Beschwerdeführers nach SAUDI-ARABIEN gründen auf seinen Angaben und stehen mit seiner Festnahme am Flughafen in Einklang. Da der Beschwerdeführer nur Mindestsicherung bezieht, auch seine Gattin nicht erwerbstätig ist und die beiden miteinander sechs Kinder haben, kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer die Pilgerreisen sowie seine übrigen Reisen finanzierte, da der Beschwerdeführer dazu konkrete Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung verweigerte.
Die Feststellungen zur Auslieferung des Beschwerdeführers nach BELGIEN gründen auf dem vorliegenden Gerichtsbeschluss. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich nicht, ob die übrigen Punkte des Europäischen Haftbefehls angeklagt wurden oder nicht. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nie verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm im Europäischen Haftbefehl vorgeworfenen Taten begangen hat.
Dass der Beschwerdeführer im APRIL 2011 in BELGIEN aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit der Körperverletzung in Österreich im AUGUST 2011 in Einklang.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers seit 2011 gründen auf dem ZMR-Auszug, dass er seither keine gemeinsame Meldeadresse mehr mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin hat, steht auf Grund der sie betreffenden ZMR-Auszüge fest. Dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet den Großteil der Woche bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft in Einklang. Dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei seiner Mutter aufhält und nur 1-2 Tage pro Woche an seiner Meldeadresse, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Feststellungen zur Verurteilung 2012 und zum dieser zugrundeliegenden Sachverhalt gründen auf dem vorliegenden Urteil, die Feststellungen zum Freispruch 2012 und dem dennoch festgestellten Sachverhalt betreffend die Treffen des Beschwerdeführers in BELGIEN und seinen Beziehungen zu den Mitangeklagten gründen auf dem Berufungsurteil 2019. Dass XXXX entgegen dem Berufungsurteil 2019 bis zu seinem Tod 2014 – wie auf Grund der Stellungnahme der DSN feststeht – für das „Emirat Kaukasus“ tätig war und kämpfte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Die Feststellungen zur Verurteilung 2012 und zum dieser zugrundeliegenden Sachverhalt gründen auf dem vorliegenden Urteil, die Feststellungen zum Freispruch 2012 und dem dennoch festgestellten Sachverhalt betreffend die Treffen des Beschwerdeführers in BELGIEN und seinen Beziehungen zu den Mitangeklagten gründen auf dem Berufungsurteil 2019. Dass römisch 40 entgegen dem Berufungsurteil 2019 bis zu seinem Tod 2014 – wie auf Grund der Stellungnahme der DSN feststeht – für das „Emirat Kaukasus“ tätig war und kämpfte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Feststellungen zu Kontrolle des Beschwerdeführers bei der Einreise nach SCHWEDEN und NORWEGEN 2013 gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellung, dass er Angehörige in NORWEGEN hat.
Die Feststellungen zu den Sicherheitsberatungen gründen auf den vorliegenden Protokollen, der Stellungnahme der DSN und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohungen Personenschutz verweigert, steht auf Grund seiner Angaben und der Stellungnahme der DSN fest, dass er als Schutzmaßnahme nur in Begleitung von zwei, drei Bekannten auf die Straße geht und seine Familienangehörigen angewiesen hat, aufzupassen, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, warum er keinen staatlichen Personenschutz annimmt – auch XXXX aus XXXX sei von Bekannten geschützt worden, ermordet worden und die Bekannten befinden sich in Haft –, ist nicht plausibel. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, fest, dass er keinen Personenschutz wünscht, weil er keinen Einblick in seine persönlichen Verhältnisse möchte. Gegenteiliges ergab auch nicht die Befragung durch seinen Vertreter zu dieser Frage in der hg. mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu den Sicherheitsberatungen gründen auf den vorliegenden Protokollen, der Stellungnahme der DSN und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohungen Personenschutz verweigert, steht auf Grund seiner Angaben und der Stellungnahme der DSN fest, dass er als Schutzmaßnahme nur in Begleitung von zwei, drei Bekannten auf die Straße geht und seine Familienangehörigen angewiesen hat, aufzupassen, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, warum er keinen staatlichen Personenschutz annimmt – auch römisch 40 aus römisch 40 sei von Bekannten geschützt worden, ermordet worden und die Bekannten befinden sich in Haft –, ist nicht plausibel. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, fest, dass er keinen Personenschutz wünscht, weil er keinen Einblick in seine persönlichen Verhältnisse möchte. Gegenteiliges ergab auch nicht die Befragung durch seinen Vertreter zu dieser Frage in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer nie von sich aus an die Behörden herantrat, um eine Gefährdung seiner Person zu melden, und dass kein Übergriff auf ihn in Österreich bekannt ist, steht auf Grund der Stellungnahme der DSN fest.
Die Feststellungen zur Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION gründen auf dem Beschluss im Auslieferungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren; beide sind in Rechtskraft erwachsen und es ist diesbezüglich keine Änderung eingetreten, zumal die Löschung der Fahndungsausschreibung bei INTERPOL auf Antrag des Beschwerdeführers, nicht durch die RUSSISCHE FÖDERATION erfolgte. Einer Befragung des Verfassungsschutzes oder eines verdeckten Ermittlers zur menschenrechtlichen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wie in der hg. mündlichen Verhandlung beantragt, bedurfte es dazu nicht.
Dass sich der Beschwerdeführer 2014-2015 in FRANKREICH aufhielt, um eine Überstellung nach BELGIEN, wo das Verfahren über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen seinen Freispruch anhängig war, zu verhindern, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er dort nicht gemeldet war, sich nicht um sein Aufenthaltsrecht kümmerte und von Bekannten versorgt wurde. Angaben zu seinem Umfeld in FRANKREICH verweigerte der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer bis SEPTEMBER 2014 in Österreich Mindestsicherung bezog, ohne sich in Österreich aufzuhalten, steht auf Grund des Auszuges aus dem AJ-WEB und den Angaben des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers 2015 und zum dieser zugrundeliegenden Sachverhalt gründen auf dem beigeschafften Strafakt, ebenso die Feststellungen zum „Emirat Kaukasus“.
Die Stellungnahme vom 15.06.2022 führt aus, dass der Beschwerdeführer es für eine sehr große Sünde halte, wenn man einen unschuldigen Menschen töte, als XXXX 2007 das „Emirat Kaukasus“ ausgerufen habe, habe er befohlen, die ganzen Anschläge einzustellen, das habe ihm natürlich gefallen. Aber dann sei es wieder losgegangen und unschuldige Menschen seien getötet worden und er habe das nie unterstützt, er habe XXXX in dem Sinn nie unterstützt, er würde auch seine Verwandten nicht unterstützen, wenn er so etwas mache. Weiters führt sie aus, das sich die Umstände daher wesentlich geändert haben und der Beschwerdeführer unterstütze die Ziele des „Emirats Kaukasus“ nicht. Dies trifft nicht zu, diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft, wie auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte feststeht, der bei Fragen zu seiner Verurteilung ausgesprochen nervös reagierte. Diese Aussagen widersprechen den Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere den im Überwachungszeitraum bis 2013, sohin lange nach 2007, festgestellten Kontakten mit Sympathisanten des „Emirats Kaukasus“, den Kontakten des Beschwerdeführers zu XXXX und seinen Mitangeklagten in BELGIEN und den aktuellen Kontakten zu Angehörigen des innersten Kreises des „Emirats Kaukasus“. Die Stellungnahme vom 15.06.2022 führt aus, dass der Beschwerdeführer es für eine sehr große Sünde halte, wenn man einen unschuldigen Menschen töte, als römisch 40 2007 das „Emirat Kaukasus“ ausgerufen habe, habe er befohlen, die ganzen Anschläge einzustellen, das habe ihm natürlich gefallen. Aber dann sei es wieder losgegangen und unschuldige Menschen seien getötet worden und er habe das nie unterstützt, er habe römisch 40 in dem Sinn nie unterstützt, er würde auch seine Verwandten nicht unterstützen, wenn er so etwas mache. Weiters führt sie aus, das sich die Umstände daher wesentlich geändert haben und der Beschwerdeführer unterstütze die Ziele des „Emirats Kaukasus“ nicht. Dies trifft nicht zu, diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft, wie auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte feststeht, der bei Fragen zu seiner Verurteilung ausgesprochen nervös reagierte. Diese Aussagen widersprechen den Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere den im Überwachungszeitraum bis 2013, sohin lange nach 2007, festgestellten Kontakten mit Sympathisanten des „Emirats Kaukasus“, den Kontakten des Beschwerdeführers zu römisch 40 und seinen Mitangeklagten in BELGIEN und den aktuellen Kontakten zu Angehörigen des innersten Kreises des „Emirats Kaukasus“.
Die Feststellungen zum Wiedererstarken des „Emirats Kaukasus“ und zur Stellung des Beschwerdeführers und seines Unterkunftgebers im „Emirat Kaukasus“ gründen auf der Stellungnahme der DSN. Soweit die Stellungnahme vom 15.06.2022 und die Beschwerde ausführen, dass das „Emirat Kaukasus“ praktisch nicht mehr existiert, beziehen sie sich auf den Länderbericht zur RUSSISCHEN FÖDERATION und steht mit dem Ermittlungsergebnis der DSN, dass das „Emirat Kaukasus“ in Österreich wiedererstarkt nicht in Widerspruch. Dass der Beschwerdeführer von tschetschenischen Volksgruppenangehörigen gepflegt wird, als eine Anerkennung, dass man die Person [den Beschwerdeführer] würdigt und Achtung hat, steht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und wurde dadurch unterstrichen, dass in jeder Verhandlungspause eine Person anwesend war, um dem Beschwerdeführer beim Trinken und auf der Toilette zu helfen.
Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren gründen auf dem beigeschafften Urteil.
Die Feststellungen zur bedingten Entlassung nach Verbüßen von 2/3 der Strafhaft gründen auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts, ebenso die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers.
Dass die Bewährungshilfe des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers fest, die Löschung seiner Ausschreibung durch INTERPOL auf Grund des vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Schreibens.
Die Feststellungen zur Anklage des Beschwerdeführers wegen Betruges und zum Freispruch sowie zur Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit seiner Aussage am 02.02.2022 in Einklang stehen. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer unerlaubten Umgang mit Suchtgiften hatte, wie die Beschwerde zutreffend dartut.
Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zum Bezug von Mindestsicherung auf dem Auszug aus dem AJ-Web.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Gattin und der Kinder sowie der Gattin und des Bruders des Beschwerdeführers gründen auf den Auszügen aus dem IZR und ZMR. Daher kann nicht festgestellt werden, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers aufhält. Dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist, steht auf Grund der Auszüge fest und mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einladung seiner Mutter zur Todesfallaufnahme in Einklang. Die Feststellungen zur Beisetzung seines Vaters in TSCHETSCHENIEN gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte in TSCHETSCHENIEN hat, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er keinen Kontakt mit ihnen hat.
Dass der Beschwerdeführer vom Verfassungsschutz im Umfeld von Moscheen wahrgenommen wurde, die als islamistisch gelten, steht auf Grund der Stellungnahme der DSN fest und deckt sich mit allgemein zugänglichen Quellen (vgl. auch Die Presse, Verdächtige Moschee: "Kein Platz für Radikale", 18.06.2011; Der Standard, "Sind keine Herberge für radikalisierte Muslime", 17.06.2011; https://www.islam-landkarte.at/detail/bangladesh-islamic-cultural-centre-masjidul-falah). Auf Grund des Eindrucks den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und seinen Angaben, steht fest, dass er im Übrigen verschleiert, welche Moscheen er im Übrigen besucht. Dass das Aussehen des Beschwerdeführers wieder den salafistischen Gepflogenheiten entspricht, steht auf Grund des Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Die Angaben der Kinder seines Cousins, die bei ihm lebten, in ihren Zeugeneinvernahmen betreffend die rigide Religionsausübung im Haushalt des Beschwerdeführers stehen damit in Einklang, ebenso die Verschleierung seiner Gattin laut Hausdurchsuchungsprotokoll und der Umgang des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung mit Frauen, wobei er weder die Richterin, noch die Dolmetscherin ausreden ließ und Fragen nicht oder erst nach mehrfacher Frage beantwortete.Dass der Beschwerdeführer vom Verfassungsschutz im Umfeld von Moscheen wahrgenommen wurde, die als islamistisch gelten, steht auf Grund der Stellungnahme der DSN fest und deckt sich mit allgemein zugänglichen Quellen vergleiche auch Die Presse, Verdächtige Moschee: "Kein Platz für Radikale", 18.06.2011; Der Standard, "Sind keine Herberge für radikalisierte Muslime", 17.06.2011; https://www.islam-landkarte.at/detail/bangladesh-islamic-cultural-centre-masjidul-falah). Auf Grund des Eindrucks den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und seinen Angaben, steht fest, dass er im Übrigen verschleiert, welche Moscheen er im Übrigen besucht. Dass das Aussehen des Beschwerdeführers wieder den salafistischen Gepflogenheiten entspricht, steht auf Grund des Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Die Angaben der Kinder seines Cousins, die bei ihm lebten, in ihren Zeugeneinvernahmen betreffend die rigide Religionsausübung im Haushalt des Beschwerdeführers stehen damit in Einklang, ebenso die Verschleierung seiner Gattin laut Hausdurchsuchungsprotokoll und der Umgang des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung mit Frauen, wobei er weder die Richterin, noch die Dolmetscherin ausreden ließ und Fragen nicht oder erst nach mehrfacher Frage beantwortete.
Die Feststellungen zum aktuellen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gründen auf dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft. Entgegen diesem kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge für die Kinder seines Cousins übertragen wurde, da er angab, dass es eine derartige Übertragung durch das Gericht nicht gab. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte ihm nach der österreichischen Rechtslage auch die Mutter der Kinder nicht durch Vollmacht die Obsorge an ihn und seine Lebensgefährtin übertragen; ihrem Vorbringen laut Zeugenbefragung zufolge tat sie dies im Übrigen auch nicht.
Dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Republik Österreich darstellt, obwohl seit der Verurteilung bereits fast 10 Jahre vergangen sind, wie die Stellungnahme vom 25.06.2022 ausführt, steht auf Grund der Gefährdungseinschätzung der DSN fest, die auch plausibel ist: Der Beschwerdeführer hält sich im Umfeld von Personen auf, die von der DSN wie auch er dem „Emirat Kaukasus“ zugerechnet werden, er zählt zum innersten Kreis des wieder erstarkten „Emirat Kaukasus“ in Österreich, dies obwohl er in diesem Zusammenhang bereits in BELGIEN angeklagt war und in Österreich verurteilt wurde, und genießt weiterhin eine Position in der tschetschenischen Community, auf Grund derer er von deren Angehörigen gepflegt wird als eine Anerkennung, dass man die [seine] Person würdigt und Achtung hat. Der Beschwerdeführer wurde vom Verfassungsschutz im Umfeld von Moscheen wahrgenommen, die als islamistisch eingestuft werden oder in Zusammenhang mit Salafisten oder Ausreisewilligen bekannt wurden, dies auch noch 2020. Der Beschwerdeführer übt die Religion in diesem Sinne aus. Er verschleiert abgesehen von den Moscheen, in deren Umfeld er vom Verfassungsschutz bemerkt wurde, welchen Moscheegemeinden er angehört, er verschleiert sein Umfeld sowohl in Österreich, als auch in FRANKREICH und in DEUTSCHLAND und seine Mitreisenden und verweigert Personenschutz, weil er keinen Einblick des Staates in seine persönlichen Angelegenheiten wünscht, sondern wird von Verwandten und Bekannten auf nicht näher bekannte Art geschützt. Er verschleiert, wie er bzw. wer seine Reisen finanziert. Es ist aktuell ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer ignoriert die österreichische Rechtsordnung (Melderecht, Voraussetzungen für die Mindestsicherung, Leben unter falscher Identität, Personenstands- und Familienrecht) und lebt nach seinen eigenen Regeln und Vorstellungen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers, wie die Stellungnahme vom 15.06.2022 und die Beschwerde ausführen, ist dadurch relativiert. Dass sich sein Leben im tschetschenischen Umfeld abspielt, wie im Zuge der Überwachung festgestellt wurde, bei dem zahlreiche Kontakte zu Sympathisanten des „Emirats Kaukasus“ festgestellt wurden, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach zwanzig Jahren im Bundesgebiet nur etwas Deutsch kann. Dem trat der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung mit seiner Aussage „Mach keine Scheisse wo du lebst“ nicht entgegen, da er in Österreich ca. 500.000 € für die terroristische Vereinigung „Emirat Kaukasus“ sammelte, während er hier lebte.
Abschnitt 2.03 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
(a) Zu A.II.) Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
3.2.1. Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2022 gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab. Unter einem stellte es fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.).3.2.1. Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab. Unter einem stellte es fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Spruchpunkt V., mit dem die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, focht der Beschwerdeführer nicht an.Spruchpunkt römisch fünf., mit dem die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, focht der Beschwerdeführer nicht an.
3.2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).3.2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer 4,).
3.2.3. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2023 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten bezüglich seinem Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zutreffend ab, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet: 3.2.3. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2023 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten bezüglich seinem Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zutreffend ab, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:
3.2.4. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer damit den Status des Asylberechtigten aberkannt:3.2.4. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer damit den Status des Asylberechtigten aberkannt:
„2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.„2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß § 278 Abs. 3 StGB und § 278b Abs. 3 StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß Paragraph 278, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vergleiche zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben vergleiche VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.
Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen (vgl. zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen vergleiche zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.
Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt (vgl. dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt (vgl. dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt vergleiche dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt vergleiche dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.
Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich erfüllt ist.Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich erfüllt ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG naheliegt (vgl. insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG naheliegt vergleiche insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.
3.2.5. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde musste (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) mussten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). 3.2.5. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde musste (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) mussten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?“
Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union nach der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt:
„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“ „"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“
In zwei weiteren Urteilen vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) und legte diese wie folgt aus: In zwei weiteren Urteilen vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) und legte diese wie folgt aus:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. „1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. 2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22) 3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, passte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung an diese Auslegung des Art 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union an und fasste die Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wie folgt zusammen:Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, passte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung an diese Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union an und fasste die Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wie folgt zusammen:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. „Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
3.2.6. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796/2011 der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des TSCHETSCHENISCHEN Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der Russischen Föderation, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden. Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796 aus 2011, der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem AL-QAIDA-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarfen sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus“ in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und er in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Er war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum von XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarfen sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus“ in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und er in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Er war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum von römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.
Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Aufgrund seiner Vorverurteilung habe auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal Milderungsgründe nicht vorgelegen seien und keine begründete Aussicht bestanden habe, dass er auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Seiner Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Aufgrund seiner Vorverurteilung habe auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal Milderungsgründe nicht vorgelegen seien und keine begründete Aussicht bestanden habe, dass er auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Seiner Berufung gegen das Urteil wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 am 07.07.2016 nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.03.2016 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt, wobei er nicht nur „bloß Mitglied“ war, sondern die „Kassa“ dieser terroristischen Vereinigung innehatte und ca. € 500.000 für diese einsammelte. Der Beschwerdeführer wurde folglich wegen eines besonders schweren Verbrechens strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2018 feststellte.
3.2.7. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt.
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:
„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.“ Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten liegen zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat sich während der Strafhaft hausordnungskonform verhalten und wurde nach Verbüßen von 2/3 der Haftstrafe bedingt entlassen, die Bewährungshilfe wurde nach drei Jahren eingestellt. Vom Vorwurf des Betruges wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Allerdings ist aktuell ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nach Anzeige eines Jugendwohlfahrtsträgers gegen den Beschwerdeführer anhängig.
Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Grundinteressen der Allgemeinheit durch Terrorismus ist von einem langen Beobachtungszeitraum auszugehen, dies auch auf Grund der beim Beschwerdeführer verfestigten Ideologie, der trotz der Untersuchungshaft in BELGIEN danach in Österreich eine Körperverletzung beging und trotz Verurteilung danach Geld für eine Terrororganisation sammelte, obwohl ihm die Pönalisierung dieses Verhaltens bereits durch seine Auslieferung nach BELGIEN bekannt war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Fall, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die Österreichische Rechtsordnung hält: Er lebt seit 2004 unter falscher Identität in Österreich, ließ sich auf diese Dokumente ausstellen, hat seine Meldeadresse seit der Rückkehr aus BELGIEN an Adressen, an denen er keinen Hauptwohnsitz hat, bezog Mindestsicherung in Österreich, obwohl er in FRANKREICH lebte, etc.
Vor allem aber ist dies der Fall, weil es keine Anzeichen dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt: Vielmehr wurde er vom Verfassungsschutz in von diesem überwachten, islamistischen Moscheen wahrgenommen, übt die Religion rigide aus, passt sein Äußeres den salafistischen Bräuchen an, verschleiert seine Umfeld und Moscheengemeinden, denen er angehört wie auch seine Unterstützer. Er genießt weiterhin eine Stellung in der tschetschenischen Community, dass es eine Anerkennung, dass man die [seine] Person würdigt und Achtung hat, weshalb er von Angehörigen der Community gepflegt und betreut wird. Der Beschwerdeführer ist weiterhin bei XXXX gemeldet, der wie er und XXXX seit dem Ableben von XXXX zum innersten Kreis des widererstarkten „Emirat Kaukasus“ in Österreich angehört. Vor allem aber ist dies der Fall, weil es keine Anzeichen dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt: Vielmehr wurde er vom Verfassungsschutz in von diesem überwachten, islamistischen Moscheen wahrgenommen, übt die Religion rigide aus, passt sein Äußeres den salafistischen Bräuchen an, verschleiert seine Umfeld und Moscheengemeinden, denen er angehört wie auch seine Unterstützer. Er genießt weiterhin eine Stellung in der tschetschenischen Community, dass es eine Anerkennung, dass man die [seine] Person würdigt und Achtung hat, weshalb er von Angehörigen der Community gepflegt und betreut wird. Der Beschwerdeführer ist weiterhin bei römisch 40 gemeldet, der wie er und römisch 40 seit dem Ableben von römisch 40 zum innersten Kreis des widererstarkten „Emirat Kaukasus“ in Österreich angehört.
Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist bis dato sohin nicht festzustellen. Von ihm geht daher weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats aus.
3.2.8. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hiefür bedarf es einer Abwägung, der Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und der Auswirkungen des Fehlens jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).3.2.8. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hiefür bedarf es einer Abwägung, der Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und der Auswirkungen des Fehlens jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet geduldet. Mangels Asylstatus bezieht er statt Mindestsicherung nur Grundversorgung und ihm wird kein Konventionsreisepass ausgestellt.
Dies ist angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, dem Einsammeln von ca € 500.000 für das „Emirat Kaukasus“ und Verwalten der „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung sowie dem Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer seine zahlreichen Reisen – nach ASERBAIDSCHAN, SAUDI-ARABIEN und innerhalb Europas – sowie und dem Umstand, dass er in BELGIEN Kontakt mit Personen hatte, die sich dem Dschihad anschließen wollten, in SCHWEDEN festgenommen wurde, weil er mit XXXX reiste, als dieser Waffen schmuggelte, und seine Kontakte in FRANKREICH, wo er untertauchte, um sich dem Berufungsverfahren in BELGIEN zu entziehen, nicht offenlegt, jedenfalls verhältnismäßig.Dies ist angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, dem Einsammeln von ca € 500.000 für das „Emirat Kaukasus“ und Verwalten der „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung sowie dem Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer seine zahlreichen Reisen – nach ASERBAIDSCHAN, SAUDI-ARABIEN und innerhalb Europas – sowie und dem Umstand, dass er in BELGIEN Kontakt mit Personen hatte, die sich dem Dschihad anschließen wollten, in SCHWEDEN festgenommen wurde, weil er mit römisch 40 reiste, als dieser Waffen schmuggelte, und seine Kontakte in FRANKREICH, wo er untertauchte, um sich dem Berufungsverfahren in BELGIEN zu entziehen, nicht offenlegt, jedenfalls verhältnismäßig.
Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weniger als sechs Jahre nach deren Aberkennung war daher auch verhältnismäßig.
3.2.9. Es war daher auch nach der nunmehrigen Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b der StatusRL rechtmäßig, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt hat.3.2.9. Es war daher auch nach der nunmehrigen Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der StatusRL rechtmäßig, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt hat.
3.2.10. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind gemäß Abs. 3 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.10. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind gemäß Absatz 3, abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist – wie das Bundesamt festgestellt hat –die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen des Refoulementschutzes unzulässig iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dies entspricht dem Verbot der Auslieferung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION auf Grund des RUSSISCHEN Auslieferungsersuchens.Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION einer Gefahr iSd Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt. Daher ist – wie das Bundesamt festgestellt hat –die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen des Refoulementschutzes unzulässig iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Dies entspricht dem Verbot der Auslieferung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION auf Grund des RUSSISCHEN Auslieferungsersuchens.
3.2.11. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3.2.11. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Wegen der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bei weiterhin bestehender negativer Zukunftsprognose hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch zutreffend gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 abgewiesen.Wegen der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bei weiterhin bestehender negativer Zukunftsprognose hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch zutreffend gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 abgewiesen.
3.2.12. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.12. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
(b) Zu A.I.) Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die damit in Zusammenhang stehenden Absprüche
3.3. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig ist, zu unterbleiben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081; 12.12.2023, Ra 2022/18/0003).3.3. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig ist, zu unterbleiben vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081; 12.12.2023, Ra 2022/18/0003).
Mit Bescheid vom 02.02.2023 stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn (Spruchpunkt IV.). Es räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid vom 02.02.2023 stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.). Es räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch sieben).
Die Spruchpunkte IV., und VI. des angefochtenen Bescheides sind daher zu beheben.Die Spruchpunkte römisch vier., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides sind daher zu beheben.
3.4. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Da die Rückkehrentscheidung zu beheben ist, ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch das Einreiseverbot zu beheben.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.
3.5. Da die Anordnung des § 57 AsylG 2005 darauf abzielt zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung – wie im Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; vgl. auch VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).3.5. Da die Anordnung des Paragraph 57, AsylG 2005 darauf abzielt zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung – wie im Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; vergleiche auch VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).
Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.
(c) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren besonders schweres Verbrechen Folgeantrag Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung terroristische Vereinigung Versorgungslage ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2174898.2.00Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024