Entscheidungsdatum
07.03.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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G315 2284406-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dieter-Karl EBNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (vormals: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dieter-Karl EBNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung,
1. zu Recht erkannt:
A.I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.I.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.I.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.II.a.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
A.II.b.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.II.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde derBeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde derBeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und am 05.03.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, die von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) abgewiesen worden sei. Am 23.01.2023 habe sie neuerlich einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht, über welchen noch nicht entschieden sei. Laut den Einreisestempeln im Reisepass sei die Beschwerdeführerin zuletzt am 12.12.2022 in den Schengen-Raum eingereist. Am 28.12.2022 sei sie von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei nicht nur bei der „Schwarzarbeit“, sondern auch beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Am 30.12.2022 habe sie die freiwillige unterstützte Ausreise beantragt, die das Bundesamt jedoch nicht bewilligt habe, da gegen sie ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine beruflichen oder ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden können und sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst kurze Zeit, das aber rechtswidrig, im Bundesgebiet auf. Den bereits zweimal gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei bisher nicht stattgegeben worden. Sie sei wegen des Verdachts der „Schwarzarbeit“ angezeigt worden [sic!] und habe die Bedingungen ihres visumfreien Aufenthalts nicht erfüllt. Es lägen keine schutzwürdigen privaten oder familären Interessen im Bundesgebiet vor. Gegen die Beschwerdeführerin sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Gefahr iSd. § 50 FPG im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, sodass die Abschiebung zulässig sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und am 05.03.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, die von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) abgewiesen worden sei. Am 23.01.2023 habe sie neuerlich einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht, über welchen noch nicht entschieden sei. Laut den Einreisestempeln im Reisepass sei die Beschwerdeführerin zuletzt am 12.12.2022 in den Schengen-Raum eingereist. Am 28.12.2022 sei sie von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei nicht nur bei der „Schwarzarbeit“, sondern auch beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Am 30.12.2022 habe sie die freiwillige unterstützte Ausreise beantragt, die das Bundesamt jedoch nicht bewilligt habe, da gegen sie ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine beruflichen oder ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden können und sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst kurze Zeit, das aber rechtswidrig, im Bundesgebiet auf. Den bereits zweimal gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei bisher nicht stattgegeben worden. Sie sei wegen des Verdachts der „Schwarzarbeit“ angezeigt worden [sic!] und habe die Bedingungen ihres visumfreien Aufenthalts nicht erfüllt. Es lägen keine schutzwürdigen privaten oder familären Interessen im Bundesgebiet vor. Gegen die Beschwerdeführerin sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Gefahr iSd. Paragraph 50, FPG im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, sodass die Abschiebung zulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.01.2024, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird [sic!], in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung [sic!] zuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführe, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin weder einen Asylantrag gestellt, noch irgendeinen Verstoß gegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung verwirklicht. So führe das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin hätte am XXXX 2021 und am XXXX .2023 einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 in Serbien die Ehe mit ihrem bosnischen Ehemann geschlossen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Aufgrund dieser Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem serbischen Reisepass einen Antrag auf Familienzusammenführung samt Arbeitserlaubnis gestellt, der bis dato von NAG-Behörde unerledigt sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betretung bei der „Schwarzarbeit“ am 28.12.2022 eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Aufgrund des offenen „Aufenthaltsverfahrens“, welches nur durch Organisationsverschulden der Behörde nicht positiv entschieden worden sei, liege kein Verstoß vor. Deswegen liege auch keinerlei verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand der Beschwerdeführer vor. Das Bundesamt sei bei der im Bescheid getroffenen Abwägung offensichtlich von einer fremden Person ausgegangen und nicht von den tatsachenrelevanten persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Es werde in keiner Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 geheiratet und aufgrund dessen einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt habe. Auch werde vom Bundesamt eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt, anstatt inhaltlich eine ordentliche Prüfung des Aktes der NAG-Behörde durchzuführen. Es werde daher die Beischaffung des Aktes der NAG-Behörde beantragt. Aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass die Behörde selbst kein amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin einen abweisenden Bescheid im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassen habe, ohne Rücksprache und Akteneinsicht bei der NAG-Behörde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten und einen Nettolohn in Höhe von EUR 1.800,00 monatlich. Daraus resultiere, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Antrages bei der NAG-Behörde erfüllt seien. Der gegenständliche Bescheid erweise sich als willkürlich und rechtswidrig, da keinerlei Anlasstabestand zur Erlassung desselben gesetzt worden sei. Es werde auch die Vernehmung des Ehemannes zum Beweis ihrer Behauptung der Eheschließung und Wohnsituation in Wien beantragt. Es bestünde durch die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da sie weder strafrechtlich, polizeilich noch sonst irgendwie negativ auffällig gewsen sei. Bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 EMRK ergebe sich eindeutig eine positive Lebensentwicklung zugunsten der Beschwerdeführerin, die bereits in Österreich integriert sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführe, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin weder einen Asylantrag gestellt, noch irgendeinen Verstoß gegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung verwirklicht. So führe das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin hätte am römisch 40 2021 und am römisch 40 .2023 einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 in Serbien die Ehe mit ihrem bosnischen Ehemann geschlossen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Aufgrund dieser Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem serbischen Reisepass einen Antrag auf Familienzusammenführung samt Arbeitserlaubnis gestellt, der bis dato von NAG-Behörde unerledigt sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betretung bei der „Schwarzarbeit“ am 28.12.2022 eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Aufgrund des offenen „Aufenthaltsverfahrens“, welches nur durch Organisationsverschulden der Behörde nicht positiv entschieden worden sei, liege kein Verstoß vor. Deswegen liege auch keinerlei verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand der Beschwerdeführer vor. Das Bundesamt sei bei der im Bescheid getroffenen Abwägung offensichtlich von einer fremden Person ausgegangen und nicht von den tatsachenrelevanten persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Es werde in keiner Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 geheiratet und aufgrund dessen einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt habe. Auch werde vom Bundesamt eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt, anstatt inhaltlich eine ordentliche Prüfung des Aktes der NAG-Behörde durchzuführen. Es werde daher die Beischaffung des Aktes der NAG-Behörde beantragt. Aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass die Behörde selbst kein amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin einen abweisenden Bescheid im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassen habe, ohne Rücksprache und Akteneinsicht bei der NAG-Behörde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten und einen Nettolohn in Höhe von EUR 1.800,00 monatlich. Daraus resultiere, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Antrages bei der NAG-Behörde erfüllt seien. Der gegenständliche Bescheid erweise sich als willkürlich und rechtswidrig, da keinerlei Anlasstabestand zur Erlassung desselben gesetzt worden sei. Es werde auch die Vernehmung des Ehemannes zum Beweis ihrer Behauptung der Eheschließung und Wohnsituation in Wien beantragt. Es bestünde durch die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da sie weder strafrechtlich, polizeilich noch sonst irgendwie negativ auffällig gewsen sei. Bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen gemäß Artikel 8, EMRK ergebe sich eindeutig eine positive Lebensentwicklung zugunsten der Beschwerdeführerin, die bereits in Österreich integriert sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 16.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung zur Konkretisierung ihrer Beschwerde aufgefordert und sie über die erfolgte Beweisaufnahme durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister sowie durch im Akt einliengende Berichte über die Anzeige ihres Dienstgebers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz informiert. Dazu wurde ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ebenfalls binnen einer Woche näher angeführte Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
5. Am 30.01.2024 langte die mit 29.01.2024 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, hinsichtlich des zur GZ XXXX keine Entscheidung der NAG-Behörde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels vorliege. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .2023 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe am 14.10.2020 in Serbien geheiratet und aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Familienzusammenführung und auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt. Sie sei daher der Ansicht gewesen, dass sie arbeiten dürfe. Ihr Dienstgeber habe sie am Tag der Betretung nur „probearbeiten“ lassen wollen, um zu prüfen, ob sie überhaupt den Ansprüchen für seine Kundinnen entspreche. Es sei daher kein aufrechtes Dienstverhältnis vorgelegen. Das Bundesamt selbst habe keinerlei amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin den abweisenden Bescheid erlassen. Der Ehemann beziehe ein Gehalt von EUR 1.800,00 netto, sodass die Voraussetzugnen der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Es liege lediglich am Organisationsverschulden der NAG-Behörde, dass der Beschwerdeführerin dieser noch nicht erteilt worden sei. Im Übrigen wurde der Beschwerdeinahlt sowie die Beschwerdeanträge wiederholt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, hinsichtlich des zur GZ römisch 40 keine Entscheidung der NAG-Behörde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels vorliege. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2023 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe am 14.10.2020 in Serbien geheiratet und aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Familienzusammenführung und auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt. Sie sei daher der Ansicht gewesen, dass sie arbeiten dürfe. Ihr Dienstgeber habe sie am Tag der Betretung nur „probearbeiten“ lassen wollen, um zu prüfen, ob sie überhaupt den Ansprüchen für seine Kundinnen entspreche. Es sei daher kein aufrechtes Dienstverhältnis vorgelegen. Das Bundesamt selbst habe keinerlei amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin den abweisenden Bescheid erlassen. Der Ehemann beziehe ein Gehalt von EUR 1.800,00 netto, sodass die Voraussetzugnen der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Es liege lediglich am Organisationsverschulden der NAG-Behörde, dass der Beschwerdeführerin dieser noch nicht erteilt worden sei. Im Übrigen wurde der Beschwerdeinahlt sowie die Beschwerdeanträge wiederholt.
6. Am 30.01.2024 wurde zudem noch eine Kopie der serbischen Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug des Zentralen Melderegisters jeweils vom 16.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ XXXX “, AS 3 ff). Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug des Zentralen Melderegisters jeweils vom 16.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ römisch 40 “, AS 3 ff).
Ausgehend von den Stempeln in ihrem Reisepass weißt die Beschwerdeführerin nachfolgende Ein- und Ausreisen (soweit lesbar) aus dem Schengen-Raum auf (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ XXXX “, AS 3 ff):Ausgehend von den Stempeln in ihrem Reisepass weißt die Beschwerdeführerin nachfolgende Ein- und Ausreisen (soweit lesbar) aus dem Schengen-Raum auf vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ römisch 40 “, AS 3 ff):
Datum:
Ein-/Ausreise:
Grenzübertritt:
20.02.2020
Einreise
Kroatien
17.10.2020
Einreise
Ungarn
18.10.2020
Einreise
Kroatien
16.01.2021
Ausreise
Ungarn
20.04.2021
Ausreise
Kroatien
24.04.2021
Einreise
Kroatien
24.04.2021
Einreise
Slowenien
05.05.2021
Ausreise
Ungarn
08.05.2021
Einreise
Ungarn
18.07.2021
Ausreise
Ungarn
22.10.2021
Einreise
Ungarn
12.01.2022
Ausreise
Slowenien
12.01.2022
Ausreise
Kroatien
24.04.2022
Einreise
Ungarn
28.05.2022
Ausreise
Ungarn
30.05.2022
Einreise
Ungarn
13.07.2022
Ausreise
Ungarn
02.10.2022
Einreise
Ungarn
07.10.2022
Einreise
Slowenien
14.12.2022
Ausreise
Ungarn
13.03.2023
Einreise
Ungarn
08.04.2023
Ausreise
Kroatien
10.04.2023
Einreise
Kroatien
18.05.2023
Ausreise
Ungarn
31.05.2023
Einreise
Ungarn
08.06.2023
?
?
06.08.2023
Einreise
Kroatien
Aus diesen Ein- und Ausreisedaten ergibt sich, soweit lesbar und mit Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin logisch in Einklang zu bringen, gemäß dem Schengen-Calculator (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en, Zugriff am 16.02.2024) nachfolgende Überschreitungen der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen der Beschwerdeführerin im Schengen-Raum:
- Overstay von 16.01.2021 bis 16.01.2021 1 Tag
- Overstay von 12.10.2022 bis 14.12.2022 64 Tage
- Overstay von 29.03.2023 bis 08.04.2023 11 Tage
- Overstay von 10.04.2023 bis 18.05.2023 39 Tage
- Overstay von 21.08.2023 bis 16.02.2024 180 Tage
Die Beschwerdeführerin hat erwachsene Kinder und ist mit XXXX , geboren am XXXX , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; aktenkundige Kopie serbische Heiratsurkunde, OZ 5; Fremdenregisterauszug zum Ehemann vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin hat erwachsene Kinder und ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; aktenkundige Kopie serbische Heiratsurkunde, OZ 5; Fremdenregisterauszug zum Ehemann vom 16.02.2024).
Am XXXX .2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der XXXX zur Geschäftszahl XXXX die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am XXXX .2022 wegen mangelnder Unterkunft bzw. fehlendem Lebensunterhalt abgewiesen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Am römisch 40 .2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am römisch 40 .2022 wegen mangelnder Unterkunft bzw. fehlendem Lebensunterhalt abgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).
Am 23.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat XXXX zur Geschäftszahl XXXX neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zur Familienzusammenführung. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Am 23.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Familienzusammenführung. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).
Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).
Sie weist im Bundesgebiet seit XXXX 2021 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 16.02.2024).Sie weist im Bundesgebiet seit römisch 40 2021 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 16.02.2024).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann als Angehörige in der Sozialversicherung mitversichert. Darüber hinaus liegt aufgrund der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der nachfolgenden von Amts wegen vorgenommenen Versicherungsmeldung eine Versicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann als Angehörige in der Sozialversicherung mitversichert. Darüber hinaus liegt aufgrund der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der nachfolgenden von Amts wegen vorgenommenen Versicherungsmeldung eine Versicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.02.2024).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht seit XXXX .2022 durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und brachte dabei zuletzt im Dezember 2023 brutto EUR 1.867,10 ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes vom 16.02.2024).Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht seit römisch 40 .2022 durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und brachte dabei zuletzt im Dezember 2023 brutto EUR 1.867,10 ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes vom 16.02.2024).
Die erwachsenen Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in Serbien (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4).Die erwachsenen Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in Serbien vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:
1.2.1. Sofern aus den Ein- und Ausreisestempeln in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, reiste sie zuletzt am XXXX .2023 in den Schengen-Raum und offenbar in weiterer Folge weiter nach Österreich (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ XXXX “, AS 3 ff).1.2.1. Sofern aus den Ein- und Ausreisestempeln in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, reiste sie zuletzt am römisch 40 .2023 in den Schengen-Raum und offenbar in weiterer Folge weiter nach Österreich vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses lautend auf „ römisch 40 “, AS 3 ff).
Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. ergibt, hat die Beschwerdeführerin beginnend ab Jänner 2021 bis zum Tag der Berechnung am XXXX .2024 ihre erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 180 Tagen im Schengen-Raum mehrfach massiv überschritten und hält sich jetzt schon über 180 Tage länger im Schengen-Raum auf, als es ihr im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts erlaubt wäre.Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. ergibt, hat die Beschwerdeführerin beginnend ab Jänner 2021 bis zum Tag der Berechnung am römisch 40 .2024 ihre erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 180 Tagen im Schengen-Raum mehrfach massiv überschritten und hält sich jetzt schon über 180 Tage länger im Schengen-Raum auf, als es ihr im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts erlaubt wäre.
1.2.2. Am 12.09.2023 um 13:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in einem Friseur-Salon in Österreich beim Haareföhnen einer Kundin des Salons von Beamten der Finanzpolizei betreten. Sie gab in dem von ihr ausgefüllten Personenblatt an, seit XXXX .2023 im Salon gearbeitet zu haben. Im Zuge der Betretung konnte die Beschwerdeführerin auch weder einen aufrechten Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen. Weiters war sie auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat im Salon zur Probe gearbeitet (vgl. aktenkundiges Konvolut des Strafantrages der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, AS 129 ff; Beschwerdevorbringen; schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; somit unstrittig).1.2.2. Am 12.09.2023 um 13:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in einem Friseur-Salon in Österreich beim Haareföhnen einer Kundin des Salons von Beamten der Finanzpolizei betreten. Sie gab in dem von ihr ausgefüllten Personenblatt an, seit römisch 40 .2023 im Salon gearbeitet zu haben. Im Zuge der Betretung konnte die Beschwerdeführerin auch weder einen aufrechten Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen. Weiters war sie auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat im Salon zur Probe gearbeitet vergleiche aktenkundiges Konvolut des Strafantrages der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, AS 129 ff; Beschwerdevorbringen; schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; somit unstrittig).
Der Dienstgeber wurde in weiterer Folge von der Finanzpolizei wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundiges Konvolut des Strafantrages der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, AS 129 ff).Der Dienstgeber wurde in weiterer Folge von der Finanzpolizei wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundiges Konvolut des Strafantrages der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, AS 129 ff).
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde und ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Bosnien-Herzegowina ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie ihres gültigen bosnischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Darüber hinaus ermittelte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der Daten über die Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin in den Schengen-Raum (soweit lesbar und zeitlich in Zusammenhang zu bringen) ihre erlaubten visumfreien Aufenthaltszeiten im Schengen-Raum bzw. deren Überschreitungen durch Berechnung am XXXX 2024. Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei um das Minimum der von der Beschwerdeführerin überschrittenen Aufenthaltszeiten handelt, zumal sich die Beschwerdeführerin zumindest seit August 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und damit zum Zeitpunkt der Berechnung am XXXX .2024 bereits ihre visumfreie Aufenthaltsdauer für 180 Tage überschritten hatte und diese somit weiterhin überschreitet, solange sie sich während des gegenständlichen Verfahrens im Bundesgebiet aufhält.Darüber hinaus ermittelte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der Daten über die Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin in den Schengen-Raum (soweit lesbar und zeitlich in Zusammenhang zu bringen) ihre erlaubten visumfreien Aufenthaltszeiten im Schengen-Raum bzw. deren Überschreitungen durch Berechnung am römisch 40 2024. Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei um das Minimum der von der Beschwerdeführerin überschrittenen Aufenthaltszeiten handelt, zumal sich die Beschwerdeführerin zumindest seit August 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und damit zum Zeitpunkt der Berechnung am römisch 40 .2024 bereits ihre visumfreie Aufenthaltsdauer für 180 Tage überschritten hatte und diese somit weiterhin überschreitet, solange sie sich während des gegenständlichen Verfahrens im Bundesgebiet aufhält.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zur Betretung der Beschwerdeführerin bei einer unerlaubten Beschäftigung:
Die Unterlagen der Finanzpolizei über die Betretung der Beschwerdeführerin bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie der zugehörige Strafantrag gegen den Dienstgeber sind aktenkundig. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dort tätig gewesen zu sein. Sofern sie ihr Verhalten dahingend zu rechtfertigen versucht, dass aus Organisationsverschulden der NAG-Behörde ihr bisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei bzw. die Behörde im Verfahren säumig sei und sie auch bloß zur Probe gearbeitet, sodass keine Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege, so sei diesbezüglich an dieser Stelle nur festgehalten, dass es darauf nicht ankommt. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.4. Zur Lage der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina:
Die Beschwerdeführerin selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Auch wenn ihre Mutter und ihre erwachsenen Kinder in Serbien leben, so ist nicht hervorgekommen bzw. wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus substanziierten Gründen nicht möglich wäre.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wohl durch ihren in Österreich arbeitenden Ehemann in Bosnien finanzielle Unterstützung erhalten würde.
Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin die in Bosnien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit aufgrund ihres persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich die Beschwerdeführerin in Bosnien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Bosnien-Herzegowina abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Zum Ermittlungsverfahren und zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin:
Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Erstattung von relevantem Vorbringen zu ihrem Privat- und Familienleben eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG bzw. § 39 Abs. 2a AVG zur Mitwirkung und Verfahresförderung verpflichtet ist. Umstände im Privat- und Familienleben können ohnedies nur von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden, sofern sich sonst keine anderweitigen tragfähigen Anhaltspunkte darauf ergeben. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – abgesehen davon, dass sie mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen verheiratet ist - nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar.Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Erstattung von relevantem Vorbringen zu ihrem Privat- und Familienleben eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG bzw. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG zur Mitwirkung und Verfahresförderung verpflichtet ist. Umstände im Privat- und Familienleben können ohnedies nur von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden, sofern sich sonst keine anderweitigen tragfähigen Anhaltspunkte darauf ergeben. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – abgesehen davon, dass sie mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen verheiratet ist - nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar.
3.2.2. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idgF BGBl. I Nr. 110/2019 lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.3. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin diese visumfreie Aufenthaltsdauer jedoch bereits mehrfach überschritten, sodass sie sich schon mehrmals rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Zuletzt ist sie zudem seit Anfang August 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, sodass sich ihr aktueller Aufenthalt wegen der festgestellten massiven Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer zum 16.02.2024 von 180 Tagen jedenfalls schon deswegen als rechtswidrig erweist.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch insofern die Bedingungen und Befristungen des ihr grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsrechts iSd. angeführten Bestimmungen nicht eingehalten, als sie bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde:
Gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
So wurde sie unstrittig – ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine damit einhergehende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen - am 12.09.2023 von Beamten der Finanzpolizei in einem Friseursalon arbeitend angetroffen, wobei sie einer Kundin des Salons die Haare föhnte und bereits am Tag zuvor am 11.09.2023 dort gearbeitet hat.
Sofern dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe sich lediglich um „Probearbeit“ gehandelt, so ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.01.2008, 2004/09/0062; 30.01.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) (vgl. VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023).Sofern dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe sich lediglich um „Probearbeit“ gehandelt, so ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.01.2008, 2004/09/0062; 30.01.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) vergleiche VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023).
Richtig ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht selbst nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht hat (sondern ihr Dienstgeber), sie jedoch dennoch gegen das AuslBG sowie auch gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dabei von Beamten der Finanzpolizei betreten wurde, sodass grundsätzlich sogar der Tatbestand des
§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren erfüllt wäre, das Bundesamt jedoch von der Erlassung eines Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid Abstand genommen hat. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht selbst nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht hat (sondern ihr Dienstgeber), sie jedoch dennoch gegen das AuslBG sowie auch gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dabei von Beamten der Finanzpolizei betreten wurde, sodass grundsätzlich sogar der Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren erfüllt wäre, das Bundesamt jedoch von der Erlassung eines Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid Abstand genommen hat.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 21 Abs. 1 NAG Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, wie jener der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023, bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts auch zur Antragstellung im Inland berechtigt.Lediglich der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, wie jener der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023, bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts auch zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragsstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und Abs. 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragsstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und Absatz 5, NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich am 23.01.2023 (bereits zum zweiten Mal, der erste Antrag wurde 2022 bereits abgewiesen) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt hat und über diesen bis dato noch nicht entschieden wurde, berechtigte sie daher weder zum Verbleib im Bundesgebiet über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus (und schon gar nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), noch steht diese der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – im gegenständlichen Fall einer Rückkehrentscheidung – entgegen.
Sofern in der Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme daher moniert wird, es läge alleine am Organisationsverschulden der NAG-Behörde (konkret: der Magistratsabteilung 35), dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel noch nicht erteilt worden sei, obwohl sie verheiratet sei und ihr Ehemann über entsprechende Unterhaltsmittel verfüge, sodass sie weder ein Verschulden an der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung noch am weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet treffe, entspricht dies weder der Rechtslage noch kann dieses Vorbringen die Beschwerdeführerin gegenständlich aus den oben dargelegten Gründen zum Erfolg führen.
Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei Verletzung der Entscheidungspflicht der zuständigen NAG-Behörde allenfalls eine Säumnisbeschwerde zu erheben.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Bedingungen und Befristungen ihres Aufenthalts in Österreich in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten und hält sich auch jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
3.2.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:3.2.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG:
Sofern in der Beschwerde weiters moniert wird, das Bundesamt hätte zu Unrecht einen Ausspruch gemäß § 57 AsylG getroffen, da die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe und auch sonst kein Handeln entfaltet habe, welches der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünde (diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.3. verwiesen) ist auf die eindeutige und klare Rechtslage zu verweisen, wonach das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG verpflichtet ist, von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder – wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin – sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Sofern in der Beschwerde weiters moniert wird, das Bundesamt hätte zu Unrecht einen Ausspruch gemäß Paragraph 57, AsylG getroffen, da die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe und auch sonst kein Handeln entfaltet habe, welches der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünde (diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.3. verwiesen) ist auf die eindeutige und klare Rechtslage zu verweisen, wonach das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG verpflichtet ist, von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder – wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin – sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung).
Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).
Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, sodass die dagegen (implizit) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die dagegen (implizit) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.5. Rückkehrentscheidung und Privat- und Familienleben:
Die Beschwerdeführerin hält sich – wie bereits ausgeführt – rechtswidrig im Bundesgebiet auf und war ihr auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hält sich – wie bereits ausgeführt – rechtswidrig im Bundesgebiet auf und war ihr auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen.
Darauf, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kommt es gegenständlich mangels Erlassung eines Einreiseverbotes auch gar nicht an.
Das Bundesamt hat daher grundsätzlich gegen die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.Das Bundesamt hat daher grundsätzlich gegen die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste die Beschwerdeführerin bereits zumindest im Februar 2020 in das Bundesgebiet ein und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder aus. Am 14.10.2020 heiratete sie in Serbien den in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann, reiste in der Folge offensichtlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2021 ihren ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ aufgrund der Ehe, der jedoch am 27.01.2022 mangels Unterkunft und ausreichenden Unterhaltsmitteln von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hielt sich schon zumindest seit 2021 nicht an die Bedingungen und Befristungen ihres visumfreien Aufenthaltsrechts, indem sie die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum regelmäßig, zum Teil qualifiziert überschritt und seit August 2023 offensichtlich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen.
Am 23.01.2023 hat sie einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die NAG-Behörde bis dato offensichtlich noch nicht entschieden hat.
Die Beschwerdeführerin hält sich daher seit Jahren immer wieder rechtswidrig und seit August 2023 durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seit 2021 ist sie mit ihm durchgehend mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit den (soweit lesbar) vorhandenen Ein- und Ausreisestempeln den Schengen-Raum mehrfach verlassen hat.
Aufgrund der Eheschließung liegt daher ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor, da keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann tatsächlich kein gemeinsames Familienleben führt.Aufgrund der Eheschließung liegt daher ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor, da keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann tatsächlich kein gemeinsames Familienleben führt.
Zu berücksichtigen ist weiters auch, dass dem Ehemann in Österreich bereits ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht zukommt.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Es ist keinerlei Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, sei es in sprachlicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht, hervorgekommen.
Abgesehen von der zweitägigen Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ist auch keinerlei berufliche Integration erkennbar, zumal ihr diese mangels entsprechendem Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung gar nicht möglich wäre.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die Beschwerdeführerin ist 48 Jahre alt und kann – vor Februar 2020 – nicht erkannt werden, dass sie sich in Österreich oder dem Schengen-Raum aufgehalten hätte.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bis dahin in Bosnien-Herzegowina oder allenfalls in Serbien befand, zumal ihre Mutter und ihre erwachsenen Kinder in Serbien leben und sie auch in Serbien geheiratet hat, obwohl sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beide bosnische Staatsangehörige sind.
Jedenfalls verfügt die Beschwerdeführerin damit zumindest in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte.
Allgemein kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin über keine Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen würde bzw. steht es ihr auch frei, ihren Lebensmittelpunkt von Bosnien nach Serbien oder einen anderen Staat zu verlegen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Wie schon ausgeführt, hielt bzw. hält sich die Beschwerdeführerin qualifiziert rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat auch gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Es liegen daher qualifizierte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die Beschwerdeführerin durfte sich bisher nur aufgrund der visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten und wurde ein erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der NAG-Behörde bereits am 27.01.2022 mangels entsprechender Unterhaltsmittel und einer Unterkunft abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin aber auch ihr Ehemann durften angesichts der nicht vorhandenen Aufenthaltstitel daher auch nicht begründet davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet aufhalten darf. Das Familienleben ist daher in einem Zeitraum entstanden, in welchem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hätten bewusst sein müssen.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden Bundesamtes in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
Auf die Verfahrensdauer im Verfahren vor der NAG-Behörde kommt es gegenständlich nicht an.
- Auswirkungen der allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Bosnien-Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.
- Schlussfolgerungen
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst und qualifiziert rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und weiters auch noch eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen hat.
Sowohl sie als auch ihr Ehemann mussten sich ihres unsicheren Aufenthalts jedenfalls bewusst gewesen sein und ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann möglich und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhält und dann zwischenzeitig nach Bosnien (oder allenfalls Serbien) bzw. aus dem Schengen-Raum ausreist.
Insgesamt überwiegen im gegenständlichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass keinerlei substantiierte Integrationsleistungen erkennbar sind, die öffentlichen Interessen an der Beendigung des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, zumal sie durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit grundsätzlich auch den Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (ohne nähere Prüfung) erfüllt hätte. Insgesamt überwiegen im gegenständlichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass keinerlei substantiierte Integrationsleistungen erkennbar sind, die öffentlichen Interessen an der Beendigung des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, zumal sie durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit grundsätzlich auch den Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (ohne nähere Prüfung) erfüllt hätte.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.3.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.3.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
3.4. Freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).
Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt (§ 55 Abs. 3 FPG).Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt (Paragraph 55, Absatz 3, FPG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin entsprechend der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist zu freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Es sind keine besonderen Umstände hervorgekommen und sind solche auch nicht vorgebracht worden, die einen längeren Zeitraum erforderlich gemacht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil A.II.a): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Darüber hinaus wurde der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, sodass diese der Beschwerde ex lege zukommt, zumal der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt wurde.Darüber hinaus wurde der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, sodass diese der Beschwerde ex lege zukommt, zumal der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt wurde.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.6. Zu Spruchteil A.II.b): Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Der Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der Beschwerdeerhebung zudem noch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr den bei der NAG-Behörde beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilen.Der Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der Beschwerdeerhebung zudem noch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr den bei der NAG-Behörde beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erteilen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NAG regelt dieses Bundesgesetz die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ und „Mobile ICT“ von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NAG regelt dieses Bundesgesetz die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ und „Mobile ICT“ von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Gemäß des die sachliche Zuständigkeit regelnden § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann, welcher, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen kann, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden (Abs. 1). Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Abs. 2).Gemäß des die sachliche Zuständigkeit regelnden Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann, welcher, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen kann, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden (Absatz eins,). Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Absatz 2,).
Da die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsberechtigung nach dem NAG bzw. Stattgebung eines darauf gerichteten Verlängerungsantrages weder in die Zuständigkeit des Bundesamtes noch in jene des Bundesverwaltungsgerichtes fallen, war der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine Behebung der Rückkehrentscheidung bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine Behebung der Rückkehrentscheidung bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B.I. und B.II.): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2284406.1.00Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024