Entscheidungsdatum
08.03.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G307 1409733-5/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 2 Z 1 FPG stützt.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützt.
III. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.03.2009 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.10.2009, Zahl XXXX , wurde dieser Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.10.2009, Zahl römisch 40 , wurde dieser Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem BF der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2009, Zahl XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2009, Zahl römisch 40 , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 08.04.2012 brachte der BF seinen zweiten Asylantrag ein.
5. Mit Bescheid vom 05.05.2012 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
6. Am 19.12.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) seinen dritten Asylantrag, wobei dieses Verfahren am 27.03.2017 wegen mangelnder Greifbarkeit des BF eingestellt wurde.
7. Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2022 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot angedacht sei. Zudem wurde er zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab. 7. Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2022 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedacht sei. Zudem wurde er zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
8. Der BF reiste am XXXX .2022 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat zurück. 8. Der BF reiste am römisch 40 .2022 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat zurück.
9. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX vom 10.03.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf 3 Jahre erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 vom 10.03.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß 10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf 3 Jahre erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde machte diesen Bescheid, gestützt auf § 25 ZustG am 10.03.2022, an der Amtstafel des BFA öffentlich kund.Die belangte Behörde machte diesen Bescheid, gestützt auf Paragraph 25, ZustG am 10.03.2022, an der Amtstafel des BFA öffentlich kund.
10. Am 23.12.2022 wurde der vom BF bevollmächtigten Ehefrau der unter Punkt I.9. genannte Bescheid – im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht – als Beilage übermittelt. 10. Am 23.12.2022 wurde der vom BF bevollmächtigten Ehefrau der unter Punkt römisch eins.9. genannte Bescheid – im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht – als Beilage übermittelt.
11. Mit per E-Mail beim BFA am 09.01.2023 eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den unter Punkt I.9. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Zudem stellte der BF mit genanntem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den zuvor genannten Bescheid. 11. Mit per E-Mail beim BFA am 09.01.2023 eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.9. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Zudem stellte der BF mit genanntem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den zuvor genannten Bescheid.
12. Mit Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 10.02.2023, wurde der am 05.01.2023 gestellte Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.12. Mit Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 10.02.2023, wurde der am 05.01.2023 gestellte Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
13. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2023, Zahl G306 1409733-4/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2023 als unzulässig zurückgewiesen.
14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2023 wurde der Ehegattin des BF (neuerlich) Parteiengehör zur (neuerlichen) Würdigung der persönlichen Verhältnisse des BF eingeräumt und erging dahingehend am 25.08.2023 eine Antwort per E-Mail.
15. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde gegen den BF die unter I.9. erwähnte Entscheidung des gleichen Inhalts erlassen.15. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde gegen den BF die unter römisch eins.9. erwähnte Entscheidung des gleichen Inhalts erlassen.
16. Mit Schreiben vom 18.12.2023, beim BFA eingelangt am 19.12.2023, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. zu beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt hätte werden müssen. 16. Mit Schreiben vom 18.12.2023, beim BFA eingelangt am 19.12.2023, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt hätte werden müssen.
17. Am 20.02.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der RV des teilnahm und die Ehegattin (via Videokonferenz) wie der Stiefsohn des BF (in persönlicher Anwesenheit) als Zeugen vernommen wurden. Da die Internetverbindung zum BF nicht aufgebaut werden konnte, fand die Verhandlung in Abwesenheit des BF statt.17. Am 20.02.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Regierungsvorlage des teilnahm und die Ehegattin (via Videokonferenz) wie der Stiefsohn des BF (in persönlicher Anwesenheit) als Zeugen vernommen wurden. Da die Internetverbindung zum BF nicht aufgebaut werden konnte, fand die Verhandlung in Abwesenheit des BF statt.
18. Am 22.02.2024 übermittelte die RV des BF dem erkennenden Gericht Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des BF.18. Am 22.02.2024 übermittelte die Regierungsvorlage des BF dem erkennenden Gericht Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsbürger des Kosovo und spricht als Muttersprache Albanisch. Er reiste erstmals im März 2009 nach Österreich.
1.2. Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , die er im Jahr 2019 kennenlernte, verheiratet. Von 15.01.2022 bis 15.02.2022 lebte er mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt an deren Adresse in der XXXX , war dort jedoch nicht gemeldet. 1.2. Der BF ist seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , die er im Jahr 2019 kennenlernte, verheiratet. Von 15.01.2022 bis 15.02.2022 lebte er mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt an deren Adresse in der römisch 40 , war dort jedoch nicht gemeldet.
1.3. Der BF war vom 27.04.2009 bis 16.12.2009 in der XXXX in XXXX und vom 28.04.2012 bis 26.04.2012 im Polizeianhaltezuntrum XXXX gemeldet. 1.3. Der BF war vom 27.04.2009 bis 16.12.2009 in der römisch 40 in römisch 40 und vom 28.04.2012 bis 26.04.2012 im Polizeianhaltezuntrum römisch 40 gemeldet.
1.4. Zu den fremden- asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren betreffend den BF:
1.4.1. Der BF stellte am 10.03.2009 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.10.2009, Zahl XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen und seine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2009, Zahl XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.1.4.1. Der BF stellte am 10.03.2009 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.10.2009, Zahl römisch 40 , in allen Spruchpunkten abgewiesen und seine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2009, Zahl römisch 40 , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.
1.4.2. Der am 08.04.2012 eingebrachte zweite Asylantrag wurde mit Bescheid vom 05.05.2012 zurückgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
1.4.3. Am 29.04.2013 stellte der BF (auch) in Ungarn einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt.
1.4.4. Das am 19.12.2016 zur Person des BF eingeleitete Verfahren zur Behandlung seines dritten Asylbegehrens wurde am 27.03.2017 wegen dessen mangelnder Greifbarkeit eingestellt.
1.4.5. Der BF stellte am 01.06.2022 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher/in“. 1.4.5. Der BF stellte am 01.06.2022 bei der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher/in“.
1.5. Zu den Feststellungen im Rahmen seines rechtswidrigen Aufenthalts:
1.5.1. Der BF wurde am XXXX .2012 um 22:30 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion (PI) XXXX in einem Callshop in der XXXX aufgegriffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem slowakischen Führerschein sowie einem ebensolchen Personalausweis, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , aus. Beide Dokumente schienen seit dem 20.12.2006 als entfremdete Sache auf. Nachdem der BF am selben Tag festgenommen worden war, wurde ihm gegenüber mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom XXXX .2012 die Schubhaft verhängt und stellte er am selben Tag den unter II.1.4.2. erwähnten zweiten Asylantrag. Am XXXX .2012 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.1.5.1. Der BF wurde am römisch 40 .2012 um 22:30 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 in einem Callshop in der römisch 40 aufgegriffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem slowakischen Führerschein sowie einem ebensolchen Personalausweis, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus. Beide Dokumente schienen seit dem 20.12.2006 als entfremdete Sache auf. Nachdem der BF am selben Tag festgenommen worden war, wurde ihm gegenüber mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom römisch 40 .2012 die Schubhaft verhängt und stellte er am selben Tag den unter römisch zwei.1.4.2. erwähnten zweiten Asylantrag. Am römisch 40 .2012 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
1.5.2. Der BF reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2016 auf dem Landweg wieder in das Bundesgebiet ein und nahm bis zu dem unter 1.5.2. angeführten Aufgriff bei einem Freund namens XXXX in XXXX Unterkunft.1.5.2. Der BF reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2016 auf dem Landweg wieder in das Bundesgebiet ein und nahm bis zu dem unter 1.5.2. angeführten Aufgriff bei einem Freund namens römisch 40 in römisch 40 Unterkunft.
1.5.3. Am XXXX 2016 wurde der BF im Cafe „ XXXX “ in der XXXX in XXXX von Beamten der Wiener Bereitschaftseinheit der Landespolizeidirektion XXXX aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen. Aus diesem Anlass stellte er den dritten unter II.4.3. erwähnten Antrag. Am selben Tag wurden der kosovarische Personalausweis und Reisepass des BF sichergestellt und ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ausgehändigt. Danach war der BF für die belangte Behörde nicht mehr greifbar, weshalb das Asylverfahren, wie unter II.1.4.3. beschrieben, eingestellt wurde.1.5.3. Am römisch 40 2016 wurde der BF im Cafe „ römisch 40 “ in der römisch 40 in römisch 40 von Beamten der Wiener Bereitschaftseinheit der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgegriffen und einer Kontrolle unterzogen. Aus diesem Anlass stellte er den dritten unter römisch zwei.4.3. erwähnten Antrag. Am selben Tag wurden der kosovarische Personalausweis und Reisepass des BF sichergestellt und ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ausgehändigt. Danach war der BF für die belangte Behörde nicht mehr greifbar, weshalb das Asylverfahren, wie unter römisch zwei.1.4.3. beschrieben, eingestellt wurde.
1.5.4. Am XXXX .2022 wurde der BF von Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX betreten, als er die Ausreise in den Kosovo antreten wollte. Nach erfolgter Anzeigeerstattung gemäß § 120 Abs. 1a FPG wurde ihm die Ausreise gestattet. Seitdem befindet er sich im Herkunftsstaat.1.5.4. Am römisch 40 .2022 wurde der BF von Beamten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 betreten, als er die Ausreise in den Kosovo antreten wollte. Nach erfolgter Anzeigeerstattung gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wurde ihm die Ausreise gestattet. Seitdem befindet er sich im Herkunftsstaat.
1.6. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt bis zu seiner freiwilligen Ausreise durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“, vor allem auf Baustellen und nahm bei Freunden Unterkunft, deren Identität nicht bekannt ist. In der Zeit 24.11.2009 von 02.02.2010 war er bei der XXXX in der XXXX in XXXX im Arbeiterverhältnis beschäftigt.1.6. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt bis zu seiner freiwilligen Ausreise durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“, vor allem auf Baustellen und nahm bei Freunden Unterkunft, deren Identität nicht bekannt ist. In der Zeit 24.11.2009 von 02.02.2010 war er bei der römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 im Arbeiterverhältnis beschäftigt.
1.7. Zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des BF im In- und Ausland sowie zu seiner seiner Frau wird festgestellt:
1.7.1. Der BF lebt seit der unter II.1.5.4. beschriebenen Rückkehr in den Kosovo bei seinen Eltern in XXXX im Westkosovo. Er geht aktuell keiner Beschäftigung nach und wird von seinen Eltern wie seinem vor Ort lebenden Bruder unterstützt. Seine Frau besuchte ihn im Winter 2022/2023 für 5 Tage sowie von 28.01.2024 bis 01.02.2024. 1.7.1. Der BF lebt seit der unter römisch zwei.1.5.4. beschriebenen Rückkehr in den Kosovo bei seinen Eltern in römisch 40 im Westkosovo. Er geht aktuell keiner Beschäftigung nach und wird von seinen Eltern wie seinem vor Ort lebenden Bruder unterstützt. Seine Frau besuchte ihn im Winter 2022 aus 2023, für 5 Tage sowie von 28.01.2024 bis 01.02.2024.
1.7.2. Die Frau des BF leidet mit Stichtag 11.05.2021 an einer komplexen Traumatisierungs-, einer Angst- und Panikstörung (als Hauptdiagnose), einer zunehmenden Verlagerung des Gewerbes der inneren Masse der zwischen den Wirbelkörpern gelegenen Bandscheiben (Bandscheibenprolaps L5/S1), einer Gewebeverlagerung nach außen (Protrusion L5/L4) sowie einer multisegmentalen, verschleißbedingten, degenerativen Veränderung der Bandscheibe und der Knorpel der angrenzenden Wirbelkörper (Osteochondrose) der Lendenwirbelsäule.
Des Weiteren wurden der Ehegattin des BF zum zuvor genannten Zeitpunkt folgende Diagnosen erstellt:
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
- wiederkehrende (rezidivierende) depressive Störung
- generalisierte Angststörung mit Panikattacken
- emotionale Instabilität
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
- Asthma bronichale 30 %
- degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden 20 %, Dauerzustand
- dauerhafte komplexe Traumatisierung
- emotionale Instabilität
- rezidivierende depressive Episoden
- generalisierte Angststörung mit Panikattacken
- Discus Prolaps L5/S1
- Lumbalsyndrom
- Angst- und Panikstörung
- Bluthochdruck
- rasche Erschöpfbarkeit
- Schlafstörungen
Seit 19.01.2024 leidet die Frau des BF an einem gutartigen Tumor der Hirnanhangdrüse (Hyphophysenadenom)
Die Frau des BF ist dauernd arbeitsunfähig. Sie bezieht seit 01.03.2016 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 1.420,95 monatlich, ist zu 50 % behindert und wohnt sie in einer rund 40 m² großen Gemeindewohnung. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten belaufen sich auf rund € 400,00, hinzu treten Kosten für die Katze, den Konsum von Lebensmitteln und Zigaretten.
In Anwesenheit des BF fühlt sich dessen Ehefrau sicherer als in seiner Abwesenheit. Während seines Aufenthalts in Österreich half er ihr bei der Vornahme von Einkäufen und Erledigungen von Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie die Begleitung der Ehegattin und deren Fürsorge. Eine unabdingbar notwendige Anwesenheit des BF zur Pflege seiner Frau, die sonst von niemand anders wahrgenommen werden könnte, ergibt sich daraus nicht.
Der BF und dessen Frau unterhalten sich auf Deutsch.
Der Sohn der BF, XXXX , unterstützt sie im Rahmen seiner täglichen Besuche etwa durch das Entsorgen von Mist, bei der Besorgung von Einkäufen und der Körperpflege. In diesem Rahmen hält er sich rund zwei bis drei Stunden pro Tag bei seiner Mutter auf. Dessen Verhältnis zum BF ist gut, ein persönlicher Besuch im Kosovo fand bisher nicht statt.Der Sohn der BF, römisch 40 , unterstützt sie im Rahmen seiner täglichen Besuche etwa durch das Entsorgen von Mist, bei der Besorgung von Einkäufen und der Körperpflege. In diesem Rahmen hält er sich rund zwei bis drei Stunden pro Tag bei seiner Mutter auf. Dessen Verhältnis zum BF ist gut, ein persönlicher Besuch im Kosovo fand bisher nicht statt.
1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und besitzt Deutschkenntnisse auf dem Niveau „A1“.
1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass wie Personalausweis vor, an deren beider Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 99, 101 und 103 erster Aktenteil).
Der BF wurde am 19.12.2016 in der Sprache Albanisch einvernommen und gab in deren Zuge an, er sei erstmals im März 2009 nach Österreich eingereist.
Die Eheschließung mit XXXX , der Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts und die gemeinsame Haushaltsführung für einen Monat sind den dahingehend glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und den damit übereinstimmenden Aussagen des XXXX geschuldet.Die Eheschließung mit römisch 40 , der Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts und die gemeinsame Haushaltsführung für einen Monat sind den dahingehend glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und den damit übereinstimmenden Aussagen des römisch 40 geschuldet.
Die bisherigen Meldungen des BF im Inland erschließen sich aus dem Datenbestand des ZMR.
Die Feststellungen zu den fremden- und asylrechtlichen Verfahren sowie deren Ausgang folgen dem Akteninhalt (AS 29, 33 f, 69 ff, 95 ff, 155 ff, 185 ff erster Aktenteil; 83 ff zweiter Aktenteil) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), aus dem sich auch die Asylantragstellung in Ungarn ergibt. Der bei der XXXX am 01.06.2022 – und nicht wie in der Verhandlung vom RV behauptet am 23.07.2023 – gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels spiegelt sich auf den AS 211 und 213 des ersten Aktenteils wider. Die Feststellungen zu den fremden- und asylrechtlichen Verfahren sowie deren Ausgang folgen dem Akteninhalt (AS 29, 33 f, 69 ff, 95 ff, 155 ff, 185 ff erster Aktenteil; 83 ff zweiter Aktenteil) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), aus dem sich auch die Asylantragstellung in Ungarn ergibt. Der bei der römisch 40 am 01.06.2022 – und nicht wie in der Verhandlung vom Regierungsvorlage behauptet am 23.07.2023 – gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels spiegelt sich auf den AS 211 und 213 des ersten Aktenteils wider.
Die zu den jeweiligen Betretungen, Kontrollen, Festnahmen und rechtswidrigen Aufenthalten des BF getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der AS 1 ff des ersten Aktenteils wie den AS 19 ff des zweiten Aktenteils).
Die Finanzierung des bisherigen Unterhalts des BF im Inland durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten insbesondere auf Baustellen sowie die zeitweilige Unterkunftnahme bei Freunden erschließen sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der Befragung am 19.12.2016 (AS 21 ff zweiter Aktenteil) und ist ferner mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, weil der BF ansonsten nicht so lange in Österreich hätte verbleiben können. Ferner wurde auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF sich in den Jahren 2012 bis 2022 im Bundesgebiet aufgehalten habe (Beschwerde, Seite 7 oben).
Die krankheitswerden Leiden der Ehefrau des BF und deren Gesundheitszustand erschließen sich aus ihren wie den Angaben ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung und werden durch die vorgelegten ärztlichen Befunde (Pensionsversicherungsanstalt vom 14.09.2018, 31.01.2021 und 11.05.2021, Diagnosezentrum XXXX vom 08.02.2013 und 19.01.2024, Diagnosezentrum XXXX vom 20.12.2023) untermauert.Die krankheitswerden Leiden der Ehefrau des BF und deren Gesundheitszustand erschließen sich aus ihren wie den Angaben ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung und werden durch die vorgelegten ärztlichen Befunde (Pensionsversicherungsanstalt vom 14.09.2018, 31.01.2021 und 11.05.2021, Diagnosezentrum römisch 40 vom 08.02.2013 und 19.01.2024, Diagnosezentrum römisch 40 vom 20.12.2023) untermauert.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges weist lediglich die unter II.1.6. angeführte Beschäftigung innerhalb des dort erwähnten Zeitraums aus.Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges weist lediglich die unter römisch zwei.1.6. angeführte Beschäftigung innerhalb des dort erwähnten Zeitraums aus.
Die Deutschkenntnisse auf „A1“-Niveau sind auf den AS 401 und 402 (osd-Diplome vom 02.10.2023 und 27.01.2022) abgebildet.
Das (gute) Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem BF einerseits wie zum Stiefsohn andererseits, die Höhe der der Gattin monatlich erwachsenden Kosten sowie die Kommunikation mit dem BF auf Deutsch hat diese in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft wiedergegeben und entspricht der ins Treffen geführte Kostenbetrag der Lebenspraxis wie der Wohnungsgröße, die wiederum vom Stiefsohn des BF angegeben wurde. Die der Frau des BF erwachsenen Vorzüge und Erleichterungen durch den BF haben diese wie deren Sohn ebenso vor Gericht zu Protokoll gegeben. Weder aus der Beschwerde, noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass die Anwesenheit des BF in Österreich, insbesondere im Haushalt seiner Frau eine „unabdingbare Notwendigkeit“ in die Richtung darstellt, dass sie ohne seine Anwesenheit ihre Agenden nicht bewältigen könnte. So gab sie selbst an, dass sie (im Rahmen der in § 137 Abs. 2 ABGB normierten Beistandspflicht) täglich von ihrem Sohn unterstützt werde, was dieser bestätigt hat. Ferner beziehe sie kein Pflegegeld, was wiederum voraussetzte, dass sie in ihrem täglichen Handeln so eingeschränkt wäre, dass sie einer (zusätzlichen) Pflege bedürfte. Im Übrigen reiste die Frau des BF selbst zwei Mal zu diesem in den Kosovo, um ihn zu besuchen. Dieser Umstand spricht ebenso gegen eine nicht ersetzbare Beistandspflicht des BF für seine Frau. Das (gute) Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem BF einerseits wie zum Stiefsohn andererseits, die Höhe der der Gattin monatlich erwachsenden Kosten sowie die Kommunikation mit dem BF auf Deutsch hat diese in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft wiedergegeben und entspricht der ins Treffen geführte Kostenbetrag der Lebenspraxis wie der Wohnungsgröße, die wiederum vom Stiefsohn des BF angegeben wurde. Die der Frau des BF erwachsenen Vorzüge und Erleichterungen durch den BF haben diese wie deren Sohn ebenso vor Gericht zu Protokoll gegeben. Weder aus der Beschwerde, noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass die Anwesenheit des BF in Österreich, insbesondere im Haushalt seiner Frau eine „unabdingbare Notwendigkeit“ in die Richtung darstellt, dass sie ohne seine Anwesenheit ihre Agenden nicht bewältigen könnte. So gab sie selbst an, dass sie (im Rahmen der in Paragraph 137, Absatz 2, ABGB normierten Beistandspflicht) täglich von ihrem Sohn unterstützt werde, was dieser bestätigt hat. Ferner beziehe sie kein Pflegegeld, was wiederum voraussetzte, dass sie in ihrem täglichen Handeln so eingeschränkt wäre, dass sie einer (zusätzlichen) Pflege bedürfte. Im Übrigen reiste die Frau des BF selbst zwei Mal zu diesem in den Kosovo, um ihn zu besuchen. Dieser Umstand spricht ebenso gegen eine nicht ersetzbare Beistandspflicht des BF für seine Frau.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
2.2.8. Aus § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.2.2.8. Aus Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
5. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der BF befindet sich seit 15.02.2022 nicht mehr im Bundesgebiet. § 57 Abs. 1 AsylG knüpft zur Prüfung des Vorliegens der in den Z 1 bis Z 3 leg. cit. normierten Voraussetzungen jedoch an einen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber schon am Bestand dieser formellen Voraussetzung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen.Der BF befindet sich seit 15.02.2022 nicht mehr im Bundesgebiet. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG knüpft zur Prüfung des Vorliegens der in den Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit. normierten Voraussetzungen jedoch an einen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber schon am Bestand dieser formellen Voraussetzung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ebenso verhält es sich mit Spruchpunkt II. des Bescheides. Der BF verließ das Bundesgebiet am XXXX .2022. Der Bescheid datiert vom 20.11.2023. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung war daher spruchgemäß zu korrigieren. Ebenso verhält es sich mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides. Der BF verließ das Bundesgebiet am römisch 40 .2022. Der Bescheid datiert vom 20.11.2023. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung war daher spruchgemäß zu korrigieren.
3.2. Zum Einreiseverbot
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.2.2. Der BF war bis dato nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er sich im Zuge seines Aufgriffs am XXXX .2012 mit einem falschen slowakischen Führerschein wie Personalausweis lautend auf „ XXXX “ auswies. Er täuschte damit eine Eigenschaft als Unionsbürger vor.3.2.2. Der BF war bis dato nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er sich im Zuge seines Aufgriffs am römisch 40 .2012 mit einem falschen slowakischen Führerschein wie Personalausweis lautend auf „ römisch 40 “ auswies. Er täuschte damit eine Eigenschaft als Unionsbürger vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 25.04.2012 wurde die vom BFA ausgesprochene Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf seinen zweiten Asylantrag bestätigt. Da der BF im Zuge seines durch Antrag am 19.12.2016 eingeleiteten dritten Asylverfahrens niemals zugelassen wurde, hielt er sich am dem 25.04.2012 – abgesehen von der im Kosovo zwischen Ende April 2016 und Sommer 2016 verbrachten Zeit – bis zum 15.02.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
3.2.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.2.4. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG. Das BFA stellte fest, der BF sei seit dem Jahr 2012 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, habe sich dem im Jahr 2016 eingeleiteten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, verfüge über keine aufrechte Krankenversicherung, sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei derart nicht in der Lage (gewesen), die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aus eigenem zu erwirtschaften und habe derart massiv und wissentlich gegen die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen verstoßen. Daher sei von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.3.2.4. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Das BFA stellte fest, der BF sei seit dem Jahr 2012 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, habe sich dem im Jahr 2016 eingeleiteten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, verfüge über keine aufrechte Krankenversicherung, sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei derart nicht in der Lage (gewesen), die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aus eigenem zu erwirtschaften und habe derart massiv und wissentlich gegen die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen verstoßen. Daher sei von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Im Hinblick auf das zu würdigende Gesamtverhalten des BF sei angemerkt:
Der BF stellte drei Asylanträge, die alle ohne Erfolg blieben. Bei genauer Betrachtung der vom BF initiierten letzten beiden Verfahren fällt auf, dass er die zugrundeliegenden Anträge immer dann stellte, wenn er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten wurde. Ferner bediente er sich bei seinem Aufgriff im Jahr 2012 falscher slowakischer Identitätsdokumente. Der BF verblieb über die Jahre nicht nur beharrlich im Bundesgebiet, sondern reiste bereits wenige Monate nach seiner Abschiebung in den Kosovo wieder nach Österreich, um hier abermals entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften zu verbleiben. Des Weiteren war er seit dem Jahr 2012 nicht im Bundesgebiet gemeldet und entzog sich derart der behördlichen Verfügungsgewalt. Selbst nach seiner Eheschließung kam er seiner Verpflichtung nach dem MeldeG nicht nach und wurde wiederum beim illegalen Aufenthalt am Flughafen XXXX betreten. Der BF stellte drei Asylanträge, die alle ohne Erfolg blieben. Bei genauer Betrachtung der vom BF initiierten letzten beiden Verfahren fällt auf, dass er die zugrundeliegenden Anträge immer dann stellte, wenn er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten wurde. Ferner bediente er sich bei seinem Aufgriff im Jahr 2012 falscher slowakischer Identitätsdokumente. Der BF verblieb über die Jahre nicht nur beharrlich im Bundesgebiet, sondern reiste bereits wenige Monate nach seiner Abschiebung in den Kosovo wieder nach Österreich, um hier abermals entgegen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften zu verbleiben. Des Weiteren war er seit dem Jahr 2012 nicht im Bundesgebiet gemeldet und entzog sich derart der behördlichen Verfügungsgewalt. Selbst nach seiner Eheschließung kam er seiner Verpflichtung nach dem MeldeG nicht nach und wurde wiederum beim illegalen Aufenthalt am Flughafen römisch 40 betreten.
Besonders schwer wiegt die von ihm zugestandene über einen sehr langen Zeitraum ausgeübte Schwarzarbeit.
Das Betreten bei einer nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung setzt (grundsätzlich) eine Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) voraus. Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Das Betreten bei einer nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung setzt (grundsätzlich) eine Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) voraus. Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
3.2.5. Wie oben bereits festgestellt, war der BF nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er ging unbestritten unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und sicherte derart seinen Lebensunterhalt im Inland. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zwar formell nicht erfüllt ist, dieses Faktum hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn er auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten wurde, so liegt angesichts seiner unmissverständlichen Aussagen, dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges sowie insbesondere auch der Beschaffung gefälschter slowakischer Dokumente jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der drohenden Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF war augenscheinlich mit dem Ziel, Beschäftigungen, für die ihm nach den Bestimmungen des AuslBG die Berechtigung fehlte, auszuüben, ins Bundesgebiet eingereist. 3.2.5. Wie oben bereits festgestellt, war der BF nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er ging unbestritten unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und sicherte derart seinen Lebensunterhalt im Inland. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zwar formell nicht erfüllt ist, dieses Faktum hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn er auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten wurde, so liegt angesichts seiner unmissverständlichen Aussagen, dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges sowie insbesondere auch der Beschaffung gefälschter slowakischer Dokumente jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der drohenden Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF war augenscheinlich mit dem Ziel, Beschäftigungen, für die ihm nach den Bestimmungen des AuslBG die Berechtigung fehlte, auszuüben, ins Bundesgebiet eingereist.
So sprach der VwGH aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). So sprach der VwGH aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF ist zumindest von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Die Beschaffung von gefälschten Papieren setzt durchaus das Vorhandensein krimineller Energie voraus.
Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.
Nun ist der BF zwar verheiratet und sind die Ehegatten zum gegenseitigen Bestand verpflichtet. Da der BF jedoch bereits von 2019 (dem Beginn der Beziehung mit XXXX ) bis XXXX , also dem Zeitpunkt der Eheschließung, weder im Inland gemeldet war, noch – abgesehen von einer sehr kurzen Zeitspanne – im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau, sondern bei Freunden lebte und dem Vernehmen nach weiterhin unerlaubt Erwerbstätigkeiten nachging (zumal er sonst seine Existenz nicht hätte sichern können) können weder eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit noch eine unangemeldete Unterkunftnahme ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Nun ist der BF zwar verheiratet und sind die Ehegatten zum gegenseitigen Bestand verpflichtet. Da der BF jedoch bereits von 2019 (dem Beginn der Beziehung mit römisch 40 ) bis römisch 40 , also dem Zeitpunkt der Eheschließung, weder im Inland gemeldet war, noch – abgesehen von einer sehr kurzen Zeitspanne – im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau, sondern bei Freunden lebte und dem Vernehmen nach weiterhin unerlaubt Erwerbstätigkeiten nachging (zumal er sonst seine Existenz nicht hätte sichern können) können weder eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit noch eine unangemeldete Unterkunftnahme ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden sei regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, verkennt der BF einerseits, dass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und beharrlich – entgegen fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften – über Jahre im Bundesgebiet verblieb. Deswegen und auch vor dem Hintergrund, dass er seine Frau erst am XXXX ehelichte, ist sein Privat- und Familienleben angesichts seines Gesamtverhaltens stark relativiert. Dass er nun die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ erfüllt, wie in der jüngsten Stellungnahme vorgebracht, vermag ihm diesbezüglich nicht zum Vorteil zu gereichen.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden sei regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, verkennt der BF einerseits, dass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und beharrlich – entgegen fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften – über Jahre im Bundesgebiet verblieb. Deswegen und auch vor dem Hintergrund, dass er seine Frau erst am römisch 40 ehelichte, ist sein Privat- und Familienleben angesichts seines Gesamtverhaltens stark relativiert. Dass er nun die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ erfüllt, wie in der jüngsten Stellungnahme vorgebracht, vermag ihm diesbezüglich nicht zum Vorteil zu gereichen.
Was die Schwarzarbeit betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Was die Schwarzarbeit betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.2.7. Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.7. Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.8. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.2.8. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den zu II.1.5. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt sich dieser rund 10 Jahre nahezu ununterbrochen unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Der BF war bzw. ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.Wie den zu römisch zwei.1.5. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt sich dieser rund 10 Jahre nahezu ununterbrochen unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Der BF war bzw. ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erwies sich der Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.
3.2.9. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.9. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
3.2.10. Der BF hielt sich – im Wissen, dass er den sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten hat – jahrelang im Bundesgebiet auf. Er verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Es sind bis zur Stellung seines Antrages bei der XXXX keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt war. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Erst im Jänner 2022 ehelichte er seine Frau, XXXX .3.2.10. Der BF hielt sich – im Wissen, dass er den sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten hat – jahrelang im Bundesgebiet auf. Er verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Es sind bis zur Stellung seines Antrages bei der römisch 40 keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt war. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Erst im Jänner 2022 ehelichte er seine Frau, römisch 40 .
Letztlich hat der BF – bewusst – gegen gültige österreichische Rechtsnormen verstoßen, indem sie Meldepflichten iSd § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG verletzt hat. Letztlich hat der BF – bewusst – gegen gültige österreichische Rechtsnormen verstoßen, indem sie Meldepflichten iSd Paragraph 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG verletzt hat.
Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.
Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zum Jahr 2012 und befindet sich seit XXXX .2022 (wieder) im Kosovo. Er wurde dort geboren, ging in der Heimat zur Schule und lebte dort zumindest bis zum Jahr 2009. Seine Muttersprache ist Albanisch.Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zum Jahr 2012 und befindet sich seit römisch 40 .2022 (wieder) im Kosovo. Er wurde dort geboren, ging in der Heimat zur Schule und lebte dort zumindest bis zum Jahr 2009. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Die Ehefrau des BF lebt im Bundesgebiet. Das Privat- und Familienleben des BF ist jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem er nicht davon ausgehen durfte, im Bundesgebiet bleiben zu können. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die Ehefrau des BF lebt im Bundesgebiet. Das Privat- und Familienleben des BF ist jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem er nicht davon ausgehen durfte, im Bundesgebiet bleiben zu können. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der BF und seine Frau mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Der Ehefrau wäre es – wie bereits in der Vergangenheit erkennbar – überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.
Ferner verfügte der BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb es auch an Anhaltspunkten für eine berufliche Verankerung in Österreich mangelt. Der BF finanzierte seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten des BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zum Kosovo, zumal der BF bei seinen Eltern lebt und von diesen wie seinen Bruder unterstützt wird.
Dem BF steht es nach Ende der Dauer des Einreiseverbotes überdies frei, vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes den aktuellen Antrag bei der XXXX weiter zu betreiben oder einen neuen zu stellen. Dem BF steht es nach Ende der Dauer des Einreiseverbotes überdies frei, vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes den aktuellen Antrag bei der römisch 40 weiter zu betreiben oder einen neuen zu stellen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dieser Umstand allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dieser Umstand allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Betreffend die vom BF angeführten Erkrankungen seiner Frau, wodurch diese seiner Unterstützung bedarf, wurde bereits oben dargelegt, dass XXXX aktuell von ihrem Sohn betreut wird und der BF keine Momente ins Treffen geführt hat, weshalb gerade seine Hilfe unabdingbar notwendig wäre.Betreffend die vom BF angeführten Erkrankungen seiner Frau, wodurch diese seiner Unterstützung bedarf, wurde bereits oben dargelegt, dass römisch 40 aktuell von ihrem Sohn betreut wird und der BF keine Momente ins Treffen geführt hat, weshalb gerade seine Hilfe unabdingbar notwendig wäre.
Den privaten Interessen des BF an einem (weiteren) Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der albanischen Sprache mächtig ist, er familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hat und zudem weiter von seinen Eltern finanziell unterstützt werden kann, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der albanischen Sprache mächtig ist, er familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hat und zudem weiter von seinen Eltern finanziell unterstützt werden kann, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076).
Anhaltspunkte, dass die Eltern den BF nicht auch finanziell unterstützen (werden) können, sind nicht hervorgekommen. Die Verweigerung bzw. Unmöglichkeit einer fortlaufenden Unterstützung des BF in seiner Heimat wurde bis dato weder behauptet noch belegt, sodass auch von einer dauerhaften Unterstützung des im Herkunftsstaat auszugehen sein wird.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergäbe.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergäbe.
Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit für kurze Zeit in den Kosovo und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit für kurze Zeit in den Kosovo und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
3.3.3. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) Begründend wurde ausgeführt, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil dem BF die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Dies wiederum deshalb, weil der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei. 3.3.3. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Begründend wurde ausgeführt, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil dem BF die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Dies wiederum deshalb, weil der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei.
Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Verhalten des BF nicht dergestalt sei, dass die Anordnung der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet nötig gewesen wäre. Hier wurde nur allgemein auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13 Rs Zh und O verwiesen und zugleich behauptet, die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung sei für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr der öffentlichen Ordnung zu begründen.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Verhalten des BF nicht dergestalt sei, dass die Anordnung der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet nötig gewesen wäre. Hier wurde nur allgemein auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13 Rs Zh und O verwiesen und zugleich behauptet, die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung sei für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr der öffentlichen Ordnung zu begründen.
Dem entgegen kann allerdings die – angesichts der dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierende Einstellung und Missachtung gültiger Normen – von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtmäßig erkannt werden. Der BF verfügt seit Ende April 2012 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, hat diesen offensichtlich auch in der Absicht nicht (mehr) gemeldet, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu dokumentieren und zu verschleiern, hielt sich über Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und überschritt die Dauer des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes massiv. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis davon ausging, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich schien, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt IV. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Gründe für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fanden sich nicht, zumal sich der BF bereits im Ausland befindet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.1409733.5.00Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024