TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 W192 2251658-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W192 2251658-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2022, Zahl: 1098109901-210516678, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2022, Zahl: 1098109901-210516678, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und es werden diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und es werden diese behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.12.2015 in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zu diesem Antrag im Wesentlichen aus, dass er als Angehöriger der Hazara von den Taliban verfolgt werde.

1.1.2. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 i.V.m § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.1.2. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Erkenntnis vom 07.08.2020, W124 2172522-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 erhobene Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“ Mit Erkenntnis vom 07.08.2020, W124 2172522-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 15.09.2017 erhobene Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“

Das BVwG stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Helmand, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt habe. Seine Erstsprache sei Dari. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Koranschule besucht. Neben dem Schulbesuch habe er als Tagelöhner verschiedene Tätigkeiten verrichtet und seiner Familie bei der Arbeit auf deren Landwirtschaft geholfen. Im Alter von circa 14 oder 15 Jahren sei er in den Iran verzogen und habe dort rund ein Jahr auf Baustellen sowie als Wachmann gearbeitet. Durch diese Tätigkeiten habe er nicht nur seinen Lebensunterhalt eigenständig bestritten, sondern habe sich auch ausreichende Ersparnisse angeeignet, um seiner Mutter Geld nach Afghanistan zu schicken und seine Flucht nach Europa zu finanzieren. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seinen Brüdern nach wie vor Kontakt habe. Ihr Aufenthaltsort könne jedoch nicht hinreichend festgestellt werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben, wobei die näheren Umstände seines Todes nicht abschließend festgestellt werden hätten können.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BVwG fest, dass er im Herkunftsstaat nicht in das Blickfeld der Taliban geraten und nie einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Fatemiyoun Division im Kampfeinsatz in Syrien gewesen sei und ihm aufgrund von Fotos, welche ihn bei diesem Kampfeinsatz zeigten und im Internet veröffentlicht worden seien, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung drohe.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif sei diesem zumutbar.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und blieb unbekämpft.

1.1.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.1.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 ausgesprochene Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 ausgesprochene Strafnachsicht wurde widerrufen.

1.2. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.2. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 17.03.2021, Zl. W135 2172522-2/4E, eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und blieb unangefochten.

2.1. Gegenständliches Verfahren – erster Rechtsgang

2.1.1. Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 19.04.2021 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu gab er bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass seine damaligen Fluchtgründe weiter aufrecht seien. Weiters gebe er jetzt etwas an, was er noch niemanden erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei von den iranischen Behörden zweimal nach Syrien geschickt worden, um gegen den IS zu kämpfen. Er habe einen iranischen Reisepass gehabt. Als er nach Europa geflüchtet sei habe er den iranischen Reisepass im Iran zurückgelassen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe diesen iranischen Reisepass benutzt, um in Syrien gegen den IS zu kämpfen und sei seitdem verschollen. Dessen Familie gebe dem Beschwerdeführer nun die Schuld an seinem Verschwinden und er werde deshalb von dessen Verwandten im Iran und in Afghanistan bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 2019 von Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil sie von der Familie des verschollenen Jungen in Afghanistan bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe alle Verfolgungsgründe genannt. Im Fall einer Rückkehr habe Angst um sein Leben. Wenn die Taliban erfahren, dass er im Syrien gekämpft habe, würden sie ihn töten.

Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte am 03.05.2021. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass es neue Gründe für seinen Antrag gebe. Der Beschwerdeführer habe im Iran einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit besessen, der bei seiner Familie gewesen sei. Ein guter Freund habe den Beschwerdeführer dazu überredet, ihm diesen Reisepass zu geben. Er sei damit nach Syrien gereist und habe an Kämpfen teilgenommen. Danach sei er ein zweites Mal nach Syrien gereist und nicht mehr zurückgekommen. Drei Brüder dieses Freundes würden in Afghanistan im Ort Leben, in dem auch seine Mutter gelebt habe. Diese hätten den Beschwerdeführer angerufen und bedroht und die Mutter des Beschwerdeführers sei aus Angst vor diesen aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Anfang 2015 Afghanistan verlassen und habe Ende 2016 den Reisepass weitergegeben. Dieser sei im Iran bei Bekannten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aus Österreich angerufen und diese hätten den Reisepass an den Freund weitergegeben.

Zur Lage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass überall die Taliban an der Macht seien. Der Beschwerdeführer werde verhaftet, weil er an einem fremden Kampf teilgenommen habe.

Am Ende dieser Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2021, Zl. W148 2172522-3/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Das BVwG stellte fest, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Familie eines verschollenen Freundes, der seinen iranischen Reisepass benutzt habe, um in Syrien gegen den IS zu kämpfen, an einem glaubwürdigen Kern fehlt.Am Ende dieser Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2021, Zl. W148 2172522-3/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Das BVwG stellte fest, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Familie eines verschollenen Freundes, der seinen iranischen Reisepass benutzt habe, um in Syrien gegen den IS zu kämpfen, an einem glaubwürdigen Kern fehlt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt.

2.1.2. Bereits mit Erkenntnis vom 24.09.2021, Zl. E 3115/2021-10, hat der Verfassungsgerichtshof das an den Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2021, Zl. W282 2172522-5/18E, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Schubhaftbescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft bis 04.08.2021 abgewiesen worden war, mit nachstehender Begründung behoben:

„Angesichts der verfügbaren Länderinformationen, die zum Entscheidungszeitpunkt eine extreme Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan indizierten, sowie der Erlassung der vorläufigen Maßnahme durch den EGMR am 2. August 2021 hätte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Vorgaben des §50 Abs1 FPG bzw auf Grund der realen Gefahr einer Verletzung von Art2 und 3 EMRK nicht möglich sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht lässt jedoch in seiner Entscheidung eine nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, ob eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan tatsächlich realisierbar und somit die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, vermissen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es die im Lichte des Art2 Abs1 Z7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit gebotene einzelfallbezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unterlassen hat, die Rechtslage grob verkannt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl VfSlg 14.981/1997, 17.288/2004, 18.145/2007, 19.365/2011).“Das Bundesverwaltungsgericht lässt jedoch in seiner Entscheidung eine nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, ob eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan tatsächlich realisierbar und somit die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, vermissen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es die im Lichte des Art2 Abs1 Z7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit gebotene einzelfallbezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unterlassen hat, die Rechtslage grob verkannt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt vergleiche VfSlg 14.981 aus 1997,, 17.288 aus 2004,, 18.145 aus 2007,, 19.365 aus 2011,).“

2.1.3. Am 25.10.2021 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf Befragen nach seinem aktuellen Fluchtgrund unter anderem vor, dass sein Antrag zwei- oder dreimal abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Hazara und diese sei dort natürlich gefährdet. Die meisten Hazara würden Afghanistan verlassen, der Beschwerdeführer habe zwei Brüder an die Taliban verloren und wolle nicht zu den Taliban. Dort habe er auch nicht die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Zur Gefährdung im Falle einer Rückkehr brachte er vor, dass die Schiiten keinen Platz in Afghanistan hätten. Sie hätten keine Rechte im Privat-und Sozialleben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die Taliban und durch Daesh.

Der Beschwerdeführer bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage dass er zu seinem Fluchtgrund alles gesagt habe und tätigte insbesondere kein Vorbringen über die behauptete Bedrohung wegen der angeblichen Weitergabe eines iranischen Reisepasses.

2.1.4. Mit Bescheid vom 30.12.2021 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8a Abs. 3 i.V.m § 9 Abs. 2 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8a Abs. 3 i.V.m § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. (Spruchpunkt IV.)2.1.4. Mit Bescheid vom 30.12.2021 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. (Spruchpunkt römisch vier.)

Die Behörde stellte zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt habe werden können. Sofern er angebe, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von den Taliban grundsätzlich verfolgt wäre, sei festzustellen, dass er bloß lapidare allgemeine Angaben gemacht habe und eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. In der darauf bezogenen Beweiswürdigung wurde im angefochtenen Bescheid (S.44) auf folgende Feststellung zur Lage der Volksgruppe der Hazara im Länderinformationsblatt hingewiesen:

„(…) die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996 bis 2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.07.2001, vgl. FH 4.3.2020). (…)“„(…) die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996 bis 2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.07.2001, vergleiche FH 4.3.2020). (…)“

2.1.5. Dagegen richtete sich eine mit Schreiben vom 02.02.2022 ausgeführte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III., in welcher der Beschwerdeführer unter anderem vorbrachte, dass sich aus den ausdrücklichen Feststellungen der Behörde selbst ergebe, dass die Verbesserung der Situation für Hazara mit der erneuten Machtübernahme der Taliban nicht mehr aktuell sei und wiederum mit Verfolgung der Hazara gerechnet werden könne.2.1.5. Dagegen richtete sich eine mit Schreiben vom 02.02.2022 ausgeführte Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., in welcher der Beschwerdeführer unter anderem vorbrachte, dass sich aus den ausdrücklichen Feststellungen der Behörde selbst ergebe, dass die Verbesserung der Situation für Hazara mit der erneuten Machtübernahme der Taliban nicht mehr aktuell sei und wiederum mit Verfolgung der Hazara gerechnet werden könne.

2.1.6. Das BVwG hat mit dem Erkenntnis vom 07.03.2022, Zl. W192 2251658-1/3E, der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid im Umfang der Anfechtung mit folgender Begründung behoben:

„Im angefochtenen Bescheid wurde der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die Feststellung entgegengehalten, dass die Lage der Hazara sich bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundsätzlich verbessert habe. Die Behörde hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass von einer solchen Verbesserung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr ausgegangen werden könne, und hat auch - worauf die Beschwerde ebenso zu Recht hingewiesen hat - an anderer Stelle (Seite 29) des angefochtenen Bescheids enthaltene Hinweise in den Länderberichten auf Übergriffe gegenüber Angehörigen der Hazara ausgeblendet.

Die belangte Behörde ist daher ohne entsprechende tragende aktuelle Feststellungen zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist demnach zu beheben. Die belangte Behörde ist daher ohne entsprechende tragende aktuelle Feststellungen zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist demnach zu beheben.

Da die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt I. stehen, waren diese ebenfalls zu beheben.“Da die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt römisch eins. stehen, waren diese ebenfalls zu beheben.“

2.2. Gegenständliches Verfahren – Fortsetzung

2.2.1. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 21.07.2022 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt zu seiner illegal im Iran lebenden Mutter habe. Seine Brüder seien vor sieben oder acht Jahren von Taliban gefangen genommen worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer sei Moslem.

Zu den Gründen für die Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die alten Fluchtgründe nach wie vor gelten. Weiters sei die Sicherheitslage in Afghanistan nicht stabil und der Beschwerdeführer würde als Hazara und Schiit in Afghanistan unterdrückt. Es sei eine Straftat, Hazara und Schiit zu sein und es gebe in allen Provinzen keine Möglichkeit einer Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht gesund und auf Medikamente angewiesen, wobei weder eine Behandlung noch Medikamente in Afghanistan verfügbar seien. Das Regime in Afghanistan würde auch die Rückkehr aus Europa als Vorwand heranziehen, dass der Rückkehrer ungläubig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe eine andere Denk-und Umgangsweise kennengelernt und passe nicht in die dortige Gesellschaft.

Der Beschwerdeführer werde verfolgt weil er sich im Iran der Bewegung Fatemiyoun angeschlossen habe. Er sei allerdings nicht freiwillig im Krieg gewesen. 2014 sei er zweimal für jeweils zwei Monate nach Syrien geschickt worden und habe dort in einer Lebensmittelabteilung gearbeitet. Er habe als Waffe eine Kalaschnikow gehabt, habe aber nicht auf Personen geschossen. Der Beschwerdeführer sei damals etwa 15 Jahre alt gewesen.

Zum Vorhalt, warum er dies nicht bereits vorher erzählt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er es bereits angegeben habe und auch fünf oder sechs Fotos der Behörde übergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in einer Notsituation gewesen und gezwungen und ausgenutzt worden. Er sei aus dem Iran geflüchtet, weil er sich nicht am Krieg beteiligen habe wollen.

Der Beschwerdeführer erstattete durch Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 30.08.2022 eine Stellungnahme und brachte vor, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG nicht vorliege, wie bereits in einer Stellungnahme vom 15.12.2021 dargetan worden sei, sowie auch kein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliege.Der Beschwerdeführer erstattete durch Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 30.08.2022 eine Stellungnahme und brachte vor, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht vorliege, wie bereits in einer Stellungnahme vom 15.12.2021 dargetan worden sei, sowie auch kein Ausschlussgrund gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliege.

Der bei Einvernahme am 21.07.2022 erfolgte Vorhalt, dass er die Zwangsteilnahme an militärischen Tätigkeiten in Syrien bisher verschwiegen habe, sei unzutreffend, da der Beschwerdeführer dazu bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag gegenüber dem BFA Angaben gemacht und Beweismittel vorgelegt habe.

Der Beschwerdeführer sei weiters wegen einer ihm als Rückkehrer drohenden Unterstellung eines Abfalls vom Glauben, wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie Religionsgemeinschaft der Schiiten sowie wegen einer bestehenden psychischen Erkrankung Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

2.2.2. Das BFA hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a i.V.m § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG i.V.m. § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2.2.2. Das BFA hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, den islamischen Glauben und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara, nicht jedoch dessen Identität fest. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten habe, wie sich bereits aus der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergebe. Der Beschwerdeführer habe auch den behaupteten Kampfeinsatz in Syrien nicht glaubhaft machen können und es sei deshalb keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt worden. Der durch die Rechtsvertretung vorgebrachte Abfall vom Glauben sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer sich bei den Erstbefragungen und den Einvernahmen jeweils als Muslim schiitischer Ausrichtung bezeichnet habe. Da der Anteil schiitischer Muslime (an der Bevölkerung in Afghanistan) nach dem Länderfeststellungen auf 10 bis 19 % geschätzt werde, sei nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer deshalb in das Blickfeld der Taliban geraten solle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara alleine wegen dieses Merkmals einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er nie in das Blickfeld der Taliban geraten sei.

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und dass sein strafbares Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids wurde ausgeführt, dass die zitierten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen würden. Aus diesem Grund seien auch die Aberkennungsgründe gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 gegeben, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids wurde ausgeführt, dass die zitierten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen würden. Aus diesem Grund seien auch die Aberkennungsgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 gegeben, da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen und angesichts des Fehlens von ausgeprägten privaten oder Familienbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Einreiseverbot erforderlich.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und angesichts des Fehlens von ausgeprägten privaten oder Familienbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Einreiseverbot erforderlich.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, da der Beschwerdeführer dort in eine Notlage entsprechend Art. 2 oder 3 EMRK geraten könnte.Aus den Länderfeststellungen ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, da der Beschwerdeführer dort in eine Notlage entsprechend Artikel 2, oder 3 EMRK geraten könnte.

2.2.3. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31.10.2022 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und VI. des genannten Bescheid ein, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. 2.2.3. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31.10.2022 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. des genannten Bescheid ein, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde.

Die Behörde habe die gebotene Einzelfallabwägung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vollständig unterlassen und sich lediglich auf die abstrakten Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt. Da der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und Religion der Schiiten sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der als verwestlicht wahrgenommenen Personen glaubhaft machen habe können, sei auf ihn die Definition eines Flüchtlings zutreffend. Die Behörde habe die gebotene Einzelfallabwägung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vollständig unterlassen und sich lediglich auf die abstrakten Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt. Da der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und Religion der Schiiten sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der als verwestlicht wahrgenommenen Personen glaubhaft machen habe können, sei auf ihn die Definition eines Flüchtlings zutreffend.

Da auch eine schwere Straftat nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliege, hätte die Behörde, bei gebotener Würdigung der Umstände des Einzelfalles zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Zulässigkeit der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde beantragt, Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.Da auch eine schwere Straftat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorliege, hätte die Behörde, bei gebotener Würdigung der Umstände des Einzelfalles zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Zulässigkeit der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde beantragt, Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12.10.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Verfolgungsbehauptungen einvernommen und die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem schiitischer Ausrichtung und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Helmand, reiste jedoch im Alter von 14 oder 15 Jahren in den Iran, wo er erwerbstätig war und bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und als Tagelöhner und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Er stellte nach illegaler Einreise am 04.12.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.Er stellte nach illegaler Einreise am 04.12.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten, davon ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten, davon ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Strafgerichtes hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Sommer 2017 bis Ende Februar 2019 mit einem Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie dieses in stetig wiederkehrenden Tathandlungen verkauften bzw. auch im Rahmen gemeinsamer Konsumationen weitergaben, nämlich in arbeitsteiliger Vorgangsweise insgesamt rund 720 g Cannabiskraut beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 3,89 g Delta-9-THC und 92,23 g THCA und rund 78 Stück XTC-Tabletten beinhaltend eine nicht mehr feststellbare Reinsubstanz Menge an MDMA, sowie der Beschwerdeführer allein insgesamt 240 g Cannabiskraut beinhaltend eine Reinsubstanz Menge von 1,296 g Delta-9-THC und 30,74 g THCA sowie rund fünf Stück XTC-Tabletten beinhaltend eine nicht mehr feststellbare Reinsubstanzmenge an MDMA.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Oktober 2017 bis Ende Februar 2019 in mehrfachen Angriffen sowohl zum Zweck des weiteren Verkaufes bzw. der Weitergabe als auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen und zwar Cannabiskraut und XTC-Tabletten. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis, die Konfiguration und den Verfall sowie als erschwerend den längeren Tatzeitraum, den Verkauf von Suchtgift an mehrere Jugendliche und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei zugleich die mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei zugleich die mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert habe, dass es durch gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt werde, indem er 487,2 g Cannabisblüten und-Fruchtstände mit einem Reinheitsgehalt von 10,3 % THCA und 0,79 % Delta-9-THC, insgesamt somit 3,8 g reines Delta-9-THC und 50 g reines THCA von einem Suchtgiftdealer übernahm, bei sich in einem Rucksack verwahrte und zum Weiterverkauf zu verbringen trachtete. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die offene Probezeit.

Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 17.03.2021, Zl. W135 2172522-2/4E, eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und blieb unangefochten.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Obsorgepflichten und ist arbeitsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit Er ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft, auf Baustellen sowie im Wachdienst gesammelt.

1.2. Zur behaupteten Verfolgungssituation:

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht in das Blickfeld der Taliban geraten und ist nie einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat zwei seiner Brüder von Taliban verschleppt wurden und seither verschollen sind.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Fatemiyoun-Division im Kampfeinsatz in Syrien gewesen ist und ihm aufgrund von Fotos, welche ihn bei diesem Kampfeinsatz zeigen und im Internet veröffentlicht worden sind, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung droht.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Verfolgung von Seiten der Familie eines Freundes, der verschollen ist, nachdem ihm der Beschwerdeführer durch Weitergabe eines iranischen Reisepasses die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen den IS in Syrien ermöglicht habe, bedroht ist.

Für ihn besteht keine Gefahr der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Europa und/oder im Iran der Abfall vom islamischen Glauben oder eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthaltes in Europa oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen zu erwartenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022 unzulässig Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022 unzulässig

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 21.03.2023

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).

Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022).

Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).

APOSTASIE, BLASPHEMIE, KONVERSION

Letzte Änderung: 10.03.2023

Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022).

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 2.6.2022).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).

Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023

Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy

Last update: January 2023

This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).

COI summary

The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear [Security 2022, 1.2.3, p. 29]. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42). The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Country Focus 2022, 1.4, pp. 25-28; Society-based targeting, 2.7, pp. 29-30; Anti-government elements, 2, pp. 16-19]. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’ [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42]. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-27; 2.4, pp. 27-28]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.1, pp. 143-144, 149; Society-based targeting, 2.8, p. 30; Anti-government elements, 3, p. 29]. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-26]. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’ [Targeting 2022, 1.3.1, pp. 42-43]. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.2, p. 150; Society-based targeting, 2.5, p. 28].

Risk analysis

Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.

Quelle: UEAA: Country Guidance: Afghanistan Common January 2023

Lage der Hazara:

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).

Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021).

Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).

Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022).

(Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, 21.3.2023)

65. Hazaras, who are overwhelmingly Shia, are historically one of the most severely persecuted groups in Afghanistan. They are subjected to multiple forms of discrimination, affecting a broad spectrum of human rights, including economic, social and cultural rights. The Taliban have appointed Pashtuns to senior positions in government structures in Hazaradominated provinces, forcibly evicted Hazaras from their homes without adequate prior notice and imposed religious taxation contrary to Shia principles. There are reports of arbitrary arrests, torture and other ill-treatment, summary executions and enforced disappearances. There are also reports of an increase in inflammatory speech, both online and in some mosques during Friday prayers, including calls for Hazaras to be killed. The Special Rapporteur has received submissions and representations from Hazaras regarding their ill-treatment and exclusion.

66. In May, the Special Rapporteur visited the Se Dokan Mosque in Mazar-e Sharif and the Sayed ul Shuhada and Abdul Rahman Shahid schools in Dasht-e Barchi, Kabul, all of which were attacked by ISIS-KP in 2021 and 2022. The attack on Sayed ul Shuhada school on 8 May 2021 killed 85 people, most of them Hazara schoolgirls aged between 11 and 17. One survivor told the Special Rapporteur: “We had finished school and were going home, and suddenly I heard an explosion, I fell to the floor, my ears were hurting, then I realized that I was bleeding, and I saw my friends not moving, I cried. I did not see anything, I only heard screams. I tried to find my way out when the second bombing took place. I will never forget this day. I was scared to go to school for a long time. Why can’t we just be left alone to learn, we are children and we have never hurt anyone.” 66. In May, the Special Rapporteur visited the Se Dokan Mosque in Mazar-e Sharif and the Sayed ul Shuhada and Abdul Rahman Shahid schools in Dasht-e Barchi, Kabul, all of which were attacked by ISIS-KP in 2021 and 2022. The attack on Sayed ul Shuhada school on 8 May 2021 killed 85 people, most of them Hazara schoolgirls aged between 11 and 17. One survivor told the Special Rapporteur: “We had finished school and were going home, and suddenly römisch eins heard an explosion, römisch eins fell to the floor, my ears were hurting, then römisch eins realized that römisch eins was bleeding, and römisch eins saw my friends not moving, römisch eins cried. römisch eins did not see anything, römisch eins only heard screams. römisch eins tried to find my way out when the second bombing took place. römisch eins will never forget this day. römisch eins was scared to go to school for a long time. Why can’t we just be left alone to learn, we are children and we have never hurt anyone.”

67. These attacks, frequently claimed by ISIL-K, and the historical persecution of Hazaras and other minorities noted above, appear to be systematic in nature and reflect elements of an organizational policy, thus bearing hallmarks of international crimes, including crimes against humanity. The de facto authorities have a duty to protect the whole population of Afghanistan. This includes safeguarding schools, places of worship and other locations frequented by of ethno-religious minorities against attacks.

69. The current administration lacks religious and ethnic diversity. Except for a couple of senior posts granted to ethnic Hazaras, which appear symbolic in nature, religious and ethnic minorities are absent from the administration and decision-making processes. During the previous administration, Hazaras were represented in senior positions all three branches of the Government, including at the vice-presidential level. Sikhs and Hindus had representatives in the legislative bodies, enabling them to participate in political and decisionmaking processes. Experiences elsewhere have shown that durable peace and reconciliation requires an inclusive administration, represented by all political, religious and ethnic groups.

Quelle: Human Rights Council Situation of human rights in Afghanistan Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, 09. September 2022)

33.      Historically, ethnic and religious minorities in Afghanistan have experienced marginalization and violence, with no acknowledgement or accountability for their suffering. The Hazara, a majority Shia people, have endured the most violence and prejudice of any ethnic group in Afghanistan. Rival factions that fought during the occupation by the forces of the former Soviet Union and militias ushered in a civil war along ethnic and religious lines for control of territory. This included all factions – collectively referred to as the mujahidin – belonging to Pashtun, Tajik, Hazara and Uzbek ethnic groups and to both the Shia and Sunni sects of Islam. In February 1993, forces of Ahmad Shah Masoud (predominantly Tajik Sunni) and the Ittehad-e-Islami alliance (predominantly Pashtun Sunni) slaughtered hundreds of Hazara people in the Afshar neighbourhood in western Kabul. Similarly, heavy fighting between the Wahdat party (predominantly Hazara Shia) and forces of the Ittehad-e Islami alliance in the west of Kabul caused heavy casualties and widespread destruction of civilian homes. Militias from all ethnic groups, including Tajik, Hazara, Pashtun and Uzbek, targeted women and girls from rival ethnic factions, committing gang rape at gunpoint and other sexual and gender-based crimes across Afghanistan.

36.      The Special Rapporteur is deeply concerned about continued threats and attacks, both physical and verbal, against religious minorities, including the Hazara Shia and other Shia Muslims, and against Sikh and Sufi groups. From 30 August 2021 to 30 September 2022, in 22 recorded attacks against civilians, at least 334 were killed and 631 injured. Of that number, 16 attacks, including three against educational facilities, targeted the Hazara population specifically. On 30 September 2022, an attack against the Kaaj Educational Centre in the Dasht-e-Barchi area of Kabul claimed the lives of 54 individuals and injured another 114. Most of the victims, 51 out of the 54 killed, were young women and girls between the ages of 14 and 22 who were studying for the university entrance examination.

37.      In October, the Special Rapporteur met with the victims and families of victims of the attack on the Kaaj Centre, who informed him that de facto security officials had mistreated and used derogatory language against the families of victims of the attack. Moreover, it was reported that it took one hour for ambulances to arrive and families were not allowed to see their children at the scene. Some family members were physically assaulted and humiliated by the de facto authorities, while being denied access to hospitals to find their loved ones, donate blood, transport the victims to the hospital or retrieve the remains of the deceased. Journalists were prevented from covering the incident at the site and from visiting the hospitals. Similarly, the family members of the victims were told by Taliban authorities not to talk to the media. Moreover, the Special Rapporteur received reports from numerous sources reporting that the Taliban expelled 30 Hazara women from Kabul University who were among 60 Hazara women who intended to stage a protest about the attack.

38.      In the past, the Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan (ISIL-K) has claimed responsibility for similar attacks, however, to date, no one has claimed responsibility for the attack and there is no information about an investigation by the de facto authorities. Despite this, on 22 October 2022, the de facto authorities announced they had identified and put to death six people suspected of being members of ISIL-K and of being responsible for numerous terrorist attacks, including the attack on the Kaaj Educational Centre.

39.      As noted in his previous report, this type of attack seems to be widespread and systematic and bears the hallmarks of international crimes. The Special Rapporteur learned during his visit in October that on numerous occasions Hazara elders, representatives and civil society activists have requested protection from the de facto authorities, including protection of educational centres, but the authorities have not responded cooperatively. Educational centres were issued licences for weapons during the previous administration to protect themselves, but the de facto authorities have since collected those weapons without providing alternative means of security. The Special Rapporteur acknowledges the counter-terrorism efforts by the de facto authorities against ISIL-K, which indicate that they have the capacity to undertake intelligence and investigative work and should be capable of bringing those they believe responsible to justice through the holding of trials that meet international standards.

40.      On 25 November, reports emerged from the Nili district of Daikundi Province, confirmed by the United Nations Children’s Fund, about the extrajudicial killings, allegedly by Taliban forces, of at least eight Hazara civilians, including four boys between the ages of 1 and 14. Six relatives of the victims are still reported to be in the custody of the de facto authorities under worrying conditions. In addition, signs of torture and lethal force were visible on the bodies of the deceased. The spokesperson for the de facto Ministry of Internal Affairs stated that those killed were armed rebels and denied the killing of children. On 8 December, 21 residents of the Ishtarlay district, Daikundi Province, were arrested, detained and tortured because their relatives had served under the previous regime and they possessed weapons. To secure their release, relatives, who were not in possession of any weapons, were forced to buy weapons at a cost of up to $1,000 to give to the Taliban.

48.      In other situations, reports indicate that forces associated with the de facto authorities have ordered many Hazaras and other locals to leave their homes and farms, frequently with only a few days’ notice and without giving them the chance to assert their legal rights to the property. At least 2,800 Hazara residents were forcibly displaced from 15 villages in Daikundi and Uruzgan Provinces in September 2021 alone. When representatives of the communities demanded an investigation, they were arrested. On 19 December 2022, residents of Sar-e-Pol Province staged a protest against their forced eviction and the seizure of 6,000 jerib of land in eight villages by the Taliban. Residents, who are mostly Uzbeks and Tajiks, were reportedly threatened with a military response if they did not follow orders.

(Quelle: Human Rights Council Situation of human rights in Afghanistan Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, Richard Bennett, 9. Februar 2023)

Human Rights Watch (HRW) zufolge bekannte sich der ISKP im Jahr 2022 zu einer Reihe von Angriffen auf Hazara, die zu insgesamt mindestens 700 Toten und Verletzten führten (HRW, 12. Jänner 2023).

AAN führte in einem Bericht vom Februar 2023 an, dass die öffentlichen Äußerungen der Taliban gegenüber Schiit·innen und Hazara bislang weitgehend versöhnlich waren, da die Taliban versuchten, ihre Kontrolle zu etablieren. Den Worten seien jedoch bisher keine positiven Taten gefolgt (AAN, Februar 2023, S. 2).

Dem UNO-Menschenrechtsrat zufolge gab es einen Anstieg bei Hassreden gegen Hazara, sowohl online als auch in manchen Moscheen im Zuge des Freitagsgebets, inklusive Aufforderungen Hazara zu töten (HRC, 6. September 2022, S. 10).

Das DIS führte im Dezember 2021 unter Bezugnahme auf zwei Expertengespräche an, dass die Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS, Dezember 2021, S. 28).

Die schiitische Hazara-Gemeinschaft im Westen der Stadt Kabul, insbesondere im Viertel Dasht-e Barchi, ist seit 2016 verstärkt das Ziel einiger der tödlichsten Anschläge in der Stadt, schildert ein AAN-Artikel vom 17. Jänner 2022. Hazara und Schiit·innen wurden aber auch in anderen Teilen Afghanistans angegriffen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August setzten Angriffe auf das Viertel für eine kurze Zeit aus. Doch danach wurde es wieder Ziel einer neuen Serie von Attentaten und Bombenanschlägen, weshalb die Angehörigen der Hazara-Volksgruppe und schiitische Muslim·innen dort besonders gefährdet sind, Opfer einer anhaltenden Serie gezielter Tötungen zu werden (AAN, 17. Jänner 2022).

UNAMA berichtete im Juli 2022, dass zwischen August 2021 und Juni 2022 IED-Anschläge auf nicht-militärische Ziele wie Moscheen, öffentliche Parks, Schulen und öffentliche Verkehrsmittel am meisten zum Leid der Zivilbevölkerung beitrugen. In vielen dieser Fälle, von denen die meisten vom ISKP beansprucht oder ihm zugeschrieben wurden, waren ethnische und/oder religiöse Minderheiten - insbesondere Hazara-Schiit·innen, schiitische Muslim·innen im Allgemeinen und Sufi-Muslim·innen - das Ziel der Anschläge (UNAMA, Juli 2022, S. 10-11).

Bei einer vom DRC veranstalteten Konferenz im Dezember 2022 zur Lage in Afghanistan berichtete der Afghanistan-Experte Ehsan Qaane, dass die Taliban versuchen, zu vermitteln, dass sie für den Schutz gefährdeter Gruppen sorgen. Sie hätten verschiedenen Medien gegenüber Angriffe auf Schiit·innen verurteilt und ihre Schutzverantwortung gegenüber dieser Gruppe betont. In der Realität gibt es laut Qaane jedoch in den von Hazara bewohnten Gegenden nicht viele Sicherheitsvorkehrungen und keinen Schutz (DRC, 30. Dezember 2022, S. 31). Qaane berichtete weiters, dass Massentötungen von Hazara in Afghanistan nicht nur durch den ISKP, sondern auch durch die Taliban erfolgten. Er nannte den Fall einer neunköpfigen Familie in Daikundi, die wenige Tage zuvor unter dem Vorwurf einer vermeintlichen NRF-Mitgliedschaft von den Taliban, einschließlich dreier Kinder und einer Frau, getötet worden war, als Beispiel. Im Juni 2022 ereilte laut Qaane eine mindestens sechsköpfige Familie in Ghor das gleiche Schicksal. Qaane zufolge scheinen derlei Vorfälle im Einklang mit der Taliban-Politik zu stehen und daher systematischer Natur zu sein. Laut dem Experten könnten Vorfälle dieser Art den Grad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichen (DRC, 30. Dezember 2022, S. 33).

Das Congressional Research Service (CRS) des US-amerikanischen Kongresses hält in einem Bericht vom Mai 2017 fest, dass ein Ableger der Gruppe Islamischer Staat seit Mitte 2014 in Afghanistan aktiv ist. Der Ableger heißt Islamischer Staat in der Provinz Khorasan (ISKP), wird häufig aber auch als Islamischer Staat vom Irak und der Levante-Khorasan, ISIL-K, bezeichnet (CRS, 19. Mai 2017, S. 20).

Der ISKP stellt HRW zufolge für bestimmte Bevölkerungsgruppen, etwa Angehörige der Hazara, eine ernsthafte Bedrohung dar. Seit etwa 2015 begann der ISKP insbesondere in schiitischen Vierteln Moscheen, Krankenhäuser, Schulen und andere zivile Einrichtungen anzugreifen. Bei den Angriffen wurden mindestens 1.500 Zivilistinnen getötet und tausende weitere verletzt. Die Angriffe fanden unter anderem in Kabul, Dschalalabad und Herat statt. Der ISKP griff in der Vergangenheit auch Journalistinnen, zivilgesellschaftliche Aktivist·innen, Gesundheitspersonal und insbesondere Mädchenschulen an. Seit 2020 ist ein Anstieg der Angriffe zu beobachten (HRW, 25. Oktober 2021). Bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee am 15. Oktober 2021 in der Stadt Kandahar (CSW, 18. Oktober 2021) ließ der ISKP verlautbaren, dass Schiitinnen in ihren Häusern und Gemeinden angegriffen werden würden und dass diese Angriffe „vom Abschlagen des Kopfes bis zum Zerstückeln von Gliedmaßen reichen werden“ (HRW, 25. Oktober 2021).

Das BAMF berichtete im Oktober 2022 zum ISKP Folgendes: „Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 ist der Islamische Staat der Provinz Khorasan (ISKP) aus verschiedenen Gründen in Afghanistan wieder erstarkt […] Zur Erstarkung des ISKP beigetragen hat unter anderem, dass viele ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit wurden (durch den ISKP, aber auch die Taliban) und dass nach der Machtübernahme nicht alle Taliban gleichermaßen am Gewinn beteiligt wurden und sich deshalb teilweise dem ISKP anschlossen. Auch Soldaten der ehemaligen afghanischen Armee sind zum ISKP übergelaufen, um nun weiter die Taliban zu bekämpfen. Die Taliban sind nicht in der Lage den ISKP an kleineren und größeren landesweiten Anschlägen (vor allem gegen die schiitische Minderheit der Hazara) zu hindern. Es kam zwar auch vor, dass die Taliban versucht haben, den ISKP gegen einen abtrünnigen Hazara-Kommandeur zu instrumentalisieren. Dennoch verfolgen die Taliban den ISKP rigoros, da sie neben sich keinen Kontrahenten zu ihrem Machtanspruch dulden. Nach einer dreitägigen Klerikerversammlung in Kabul wurde der ISKP in einem Erlass am 02.07.22 als „korrupte Sekte“ deklariert und der afghanischen Bevölkerung jeglicher Kontakt zu ihm verboten.” (BAMF, Oktober 2022, S. 1)

Laut einem Bericht des UNO-Sicherheitsrats vom Februar 2023, blieb der ISKP in Afghanistan der Hauptantagonist der Taliban und demonstrierte seine Fähigkeit, Operationen in unterschiedlichen Regionen durchzuführen (UNSC, 1. Februar 2023, S. 2).

(Quelle: ACCORD Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 17.05.2023)

Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf

16. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban.

Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem

seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:

(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;

Im September 2022 äußerte der Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan, dass die Angriffe auf Hazaras, zu denen sich regelmäßig ISIS-K bekenne, sowie die oben erwähnte historische Verfolgung der Hazaras und anderer Minderheiten systematisch erscheine und Elemente einer organisatorischen Politik widerspiegle und damit Kennzeichen von internationalen Verbrechen aufweise, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit. UN General Assembly, Situation of Human Rights in Afghanistan, 9. September 2022, A/HRC/51/6, www.ecoi.net/en/file/local/2078445/G2248343.pdf, Rn. 67.

Ein Bericht der Hazara Inquiry aus September 2022, eine gemeinsame und überparteiliche Initiative von Mitgliedern beider Kammern des britischen Parlamentes mit Unterstützung von Expertinnen und Experten mit einem Schwerpunkt auf der Situation der Hazaras in Afghanistan seit 2021, stellte fest, dass die Hazaras als religiöse und ethnische Minderheit in Afghanistan einem ernsthaften Risiko des Völkermordes durch die Taliban und ISIS-K ausgesetzt seien. Hazara Inquiry, The Situation of the Hazara in Afghanistan, 3. September 2022, www.hazarainquiry.com/.

Am 15. August 2022 äußerte die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, dass vulnerable und marginalisierte schiitische Hazara-Bevölkerungsteile im vergangenen Jahr nicht nur ihren Status als Staatsangehörige in den Augen der Machthabenden verloren hätten, sondern auch einem deutlichen, ernsthaften und schrecklichen Genozid ausgesetzt gewesen seien. Mitglieder der afghanischen Sikh und Hindu Gemeinden seien gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen. Mitglieder des Achakzai-Stammes seien in den südwestlichen Provinzen des Landes aus verschiedenen Gründen im großen Ausmaß Schadenszufügung und Belästigungen ausgesetzt gewesen. AIHRC, Analysis and Assessment of International Human Rights and Humanitarian Law Situation Following Taliban's Retake of Afghanistan, 15. August 2022, www.aihrc.org.af/home/annual-reports/1854463.
(Quelle: UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023)
Am 15. August 2022 äußerte die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, dass vulnerable und marginalisierte schiitische Hazara-Bevölkerungsteile im vergangenen Jahr nicht nur ihren Status als Staatsangehörige in den Augen der Machthabenden verloren hätten, sondern auch einem deutlichen, ernsthaften und schrecklichen Genozid ausgesetzt gewesen seien. Mitglieder der afghanischen Sikh und Hindu Gemeinden seien gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen. Mitglieder des Achakzai-Stammes seien in den südwestlichen Provinzen des Landes aus verschiedenen Gründen im großen Ausmaß Schadenszufügung und Belästigungen ausgesetzt gewesen. AIHRC, Analysis and Assessment of International Human Rights and Humanitarian Law Situation Following Taliban's Retake of Afghanistan, 15. August 2022, www.aihrc.org.af/home/annual-reports/1854463. , (Quelle: UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE römisch eins Februar 2023)

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur religiösen Überzeugung, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Diese wurden bereits im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt und es hat das BVwG keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen der Strafgerichte.

2.2. Zur behaupteten Verfolgungssituation:

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat weder im vorliegenden Verfahren noch in den Vorverfahren jemals behauptet, dass er selbst konkret das Ziel von Verfolgungshandlungen der Taliban gewesen ist und hat auch keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine solche Verfolgungsgefahr im Falle einer fiktiven Rückkehr in dem Herkunftsstaat eintreten würde.

Es ist bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 festgestellt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien zwei seiner Brüder vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Taliban verschleppt worden und seither verschollen, nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren diese Behauptung lediglich wiederholt, allerdings keinerlei konkreten Ausführungen getätigt, aus denen sich ergeben könnte, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen könnte.

Die fehlende Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er als Angehöriger der Fatemiyoun-Division an Kampfeinsätzen in Syrien beteiligt gewesen sei, ist ebenfalls bereits im genannten Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 festgestellt worden. Diese Beurteilung ist auch durch die im vorliegenden Verfahren darüber getätigten Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Dieser hat bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2022 behauptet, dass er während eines solchen Einsatzes in Syrien in einer Lebensmittelabteilung gearbeitet habe, während er sich im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie auch in der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2023 als Panzerfahrer bezeichnete. Diese Unstimmigkeiten konnte der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis auf mögliche Missverständnisse nicht ausräumen und es ist daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen derartigen paramilitärischen Einsatz tatsächlich nicht erlebt hat.

Hinsichtlich der im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgelegten Fotos wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst einräumte, dass es sich um gestellte Fotos handle und er mit den darauf ersichtlichen Waffen nicht gekämpft habe (Einvernahme 13.09.2017). Ferner lassen die Fotos keine Rückschlüsse auf den Ort, die Zugehörigkeit zu einer militärischen Einheit oder die näheren Umstände der Entstehung der Bilder zu. Sie sind für sich alleine betrachtet sohin nicht geeignet zu bescheinigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Teil der Fatemiyoun Division in Syrien gekämpft hat. Daher sind diese Fotos, wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020 festgestellt wurde, nicht geeignet, Anlass für eine Verfolgung durch Taliban zu geben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Fotos aufnehmen hat lassen, ohne jemals im Kampfeinsatz in Syrien oder in einem sonstigen militärischen Einsatz gewesen zu sein. Vielmehr hat er im gegenständlichen Verfahren die Fotos genutzt, um seine Fluchtgeschichte daraus zu konstruieren, was bereits aus den bisher aufgezeigten Widersprüchen deutlich ersichtlich ist.

Die weitere Behauptung, dass der Beschwerdeführer durch die Familie eines Freundes bedroht sei, dem er durch Weitergabe eines iranischen Reisepasses eine Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien ermöglicht habe, wobei dieser Freund dort verschollen sei, ist ebenso nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat eine derartige Bedrohung erstmals im vorliegenden Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 19.04.2021 sowie bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2021 behauptet. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2021 hat er über ein solches Bedrohungsszenario keinerlei Angaben gemacht, jedoch auf Nachfrage bestätigt, dass er alle Fluchtgründe vorgebracht habe. Auch in der mit Schreiben vom 02.02.2022 ausgeführten Beschwerde gegen den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid des BFA vom 30.12.2021 wurde eine solche Bedrohungssituation nicht behauptet, ebenso nicht bei der im fortgesetzten Verfahren am 21.07.2022 erfolgten Einvernahme vor dem BFA, in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 oder in der mit Schriftsatz vom 31.10.2022 ausgeführten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Schon dieser Umstand lässt erkennen, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen um eine tatsachenwidrige Konstruktion handelt, die der Beschwerdeführer geäußert hat, um dadurch eine für ihn günstige Entscheidung über den vorliegenden Folgeantrag herbeizuführen.

Erst auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2023 bezeichnete der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung wegen der Auswirkungen einer Weitergabe seines iranischen Reisepasses wiederum als wahrheitsgemäß. Wie die weitere Erörterung der angeblichen behaupteten Ausstellung eines iranischen Passes an den Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, ist eine solche aber tatsächlich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der Verhandlung zunächst vor, dass er einen solchen Pass oder bzw. ein entsprechendes Foto bei den österreichischen Behörden im Verfahren über seinen ersten Antrag abgegeben habe. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Wie sich im Verlauf der Beschwerdeverhandlung ergeben hat, räumte der Beschwerdeführer letztlich (Verhandlungsprotokoll AS 9) ein, dass es sich bei dem von ihm im Verfahren über den ersten Antrag bezeichneten Dokument um eine iranische Aufenthaltsberechtigungskarte gehandelt habe. Auch dadurch wird bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer aus der behaupteten Weitergabe eines iranischen Reisepasses abgeleitete Bedrohungssituation tatsächlich nicht besteht.

Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptet hat. Vielmehr gab er lediglich vor dem BFA an, dass er als Hazara nach der Machtübernahme der Taliban gefährdet sei. Diese Angaben erweisen sich jedoch schon per als viel zu allgemein gehalten, als dass daraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara abgeleitet werden könnte.

Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass in Afghanistan Personen bloß wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon vor der Machtübernahme durch die Talibanbewegung und auch seither immer wieder zu religiös und ethnisch motivierten Gewalthandlungen kommt. Davon sind nach den getroffenen Länderfeststellungen immer wieder auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara betroffen. Diese oft auch äußerst schwerwiegenden Übergriffe weisen allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Volksgruppe der Hazara etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausmacht, nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat davon betroffen wäre.

Nach den Feststellungen über derartige Vorfälle kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Moscheen und religiöse Manifestation von schiitischen Hazara, die allerdings nicht der Talibanbewegung als derzeitige de facto-Machthaber, sondern dem in Afghanistan aktiven Ableger der Gruppe islamischer Staat (ISKP) zugerechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Talibanbewegung dem ISKP in Gegnerschaft gegenübersteht und ihn nach den Länderfeststellungen als „korrupte Sekte“ deklariert hat. Die angesprochenen Manifestation religiös motivierter Gewalt haben nach den Feststellungen allerdings auch nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der schiitischen Hazara getroffen, sondern es kam nach den Länderfeststellungen auch zu einem Selbstmordattentat in einer Moschee in Herat City am 02.09.2022 bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro Taliban Kleriker, sowie zu einem Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden. Daraus ist ersichtlich, dass die immer wieder gesetzten Akte religiös motivierter Gewalt nicht allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (oder gegebenenfalls Glaubensausrichtung) gegen die Volksgruppe der Hazara sondern auch gegen die Einrichtungen der sunnitischen ausgerichteten Taliban-Bewegung selbst gesetzt worden sind.

In den Länderfeststellungen werden auch Vorfälle angesprochen, in denen Hazara durch Einheiten der de facto-Machthaber gewaltsam von ihren landwirtschaftlichen Grundstücken vertrieben wurden und keinen Zugang zu Rechtsschutz hatten. Allerdings ist den Feststellungen des Länderinformationsblatts zu entnehmen, dass die im September 2021 in der Provinz Daikundi vertriebenen 400 Hazara Familien laut Erkenntnissen der UN überwiegend mittlerweile wieder zurückkehren konnten.

Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen (Abs. 48 des Berichtes des Spezialberichterstatters über die Situation von Menschenrechten in Afghanistan vom 09.02.2023), dass derartige Akte der Vertreibung vom Land im Dezember 2022 auch gegen Angehörige der Volksgruppen der Usbeken und Tadschiken erfolgt sind. Somit ist ersichtlich, dass derartige Übergriffe nicht aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit der Opfer erfolgt sind, sondern offensichtlich wegen der Bereicherungsabsicht der Täter. Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine landwirtschaftlichen Grundstücke verfügt und daher von solchen Phänomenen nicht betroffen sein kann.Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen (Absatz 48, des Berichtes des Spezialberichterstatters über die Situation von Menschenrechten in Afghanistan vom 09.02.2023), dass derartige Akte der Vertreibung vom Land im Dezember 2022 auch gegen Angehörige der Volksgruppen der Usbeken und Tadschiken erfolgt sind. Somit ist ersichtlich, dass derartige Übergriffe nicht aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit der Opfer erfolgt sind, sondern offensichtlich wegen der Bereicherungsabsicht der Täter. Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine landwirtschaftlichen Grundstücke verfügt und daher von solchen Phänomenen nicht betroffen sein kann.

Es wird nicht verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara wie schon in der Vergangenheit immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt waren und auch Ziel von gewaltsamen Übergriffen gewesen sind. Diese treffen allerdings nicht allein die Minderheit der Hazara, zumal auch in der Beschreibung in der Bezeichnung des Gefährdungsprofils in den Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 im Grunde alle Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara genannt werden. Eine - in einigen Quellen angesprochene - Bedrohung durch Völkermord, kann aus den festgestellten Übergriffen ihrer Art und Häufigkeit nach nicht abgeleitet werden. Einer solchen Einschätzung steht auch der Umstand entgegen, dass nach den Länderfeststellungen (EUAA Report_Afghanistan_Country_Focus vom Dezember 2023, Abschnitt 4.5.3.) Angehörige der Volksgruppe der Hazara (drei stellvertretende Minister) der Regierung der de facto-Machthaber angehören.

Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 (S. 62ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen die aktuelle Lage in Afghanistan für alle Bevölkerungsgruppen ein Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt.Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 (S. 62ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE römisch eins Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen die aktuelle Lage in Afghanistan für alle Bevölkerungsgruppen ein Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt.

Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit und seines Lebens in Europa bzw. in Österreich Gefahr im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich.

Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das BVwG ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.

Auch eine wegen Nichteinhaltung von religiösen Regeln und Bräuchen drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer sich bei den beiden Einvernahmen vor dem BFA im vorliegenden Verfahren am 25.10.2021 und am 21.07.2022 jeweils ausdrücklich als Moslem bezeichnet hat und entgegenstehende nach außen tretende Umstände in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurden.

Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann daraus nicht abgleitet werden. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Die Feststellung, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022. Die Feststellung, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Zu A römisch eins.)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).

3.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2012/20/0246 vom 25.07.2023) ergeben sich nach den Vorabentscheidungen des EuGHs mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-402/22 und Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-8/22 zusammengefasst folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2012/20/0246 vom 25.07.2023) ergeben sich nach den Vorabentscheidungen des EuGHs mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-402/22 und Urteil des EuGHs vom 6. Juli 2023, C-8/22 zusammengefasst folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im vorliegenden Fall vorliege. Die Behörde hat sich dabei auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anführung des Gerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafe gestützt und keinerlei Erwägungen darüber getroffen, ob die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat sowie eine entsprechende Gefährdungsprognose den Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen.Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im vorliegenden Fall vorliege. Die Behörde hat sich dabei auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anführung des Gerichts, der Urteilsdaten, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafe gestützt und keinerlei Erwägungen darüber getroffen, ob die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat sowie eine entsprechende Gefährdungsprognose den Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar mit dem nach dem Urteil vom 03.07.2019 begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels eine jener Deliktstypen verwirklicht, die nach der relevanten Rechtsprechung die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigten. Es ist jedoch schon angesichts des Umstandes, dass das zuständige Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten die Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens festgelegt hat und überdies davon zehn Monate unter Bestimmung der Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat, nicht davon auszugehen, dass die Straftat einen außerordentlichen Schweregrad aufweist.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH kann dieser Schweregrad auch nicht durch eine Kumulierung der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erreicht werden, zumal das Urteil vom 20.05.2020 ein bloßes Vergehen betrifft.

Die Behörde hat die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten daher zu Unrecht auch auf § 6 Abs. 1 Z4 AsylG gestützt.Die Behörde hat die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten daher zu Unrecht auch auf Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG gestützt.

3.1.4. Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aber auch damit, dass eine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht feststellbar gewesen sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer niemals in das Blickfeld der Taliban geraten und es ist auch nicht glaubhaft, dass ihm Verfolgung droht, weil Fotos, welche ihn bei einem Kampfeinsatz in Syrien zeigen, veröffentlicht worden seien.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch die Familie eines Freundes, der nach Weitergabe eines iranischen Reisepasses des Beschwerdeführers an ihn im Zuge von Kampfhandlungen in Syrien verschollen sei, ist nicht glaubhaft. Unabhängig davon hätte eine derartige Bedrohung aber auch nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe zurückgeführt werden können, sondern wäre eine kriminelle Handlung und daher schon deshalb nicht geeignet, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu rechtfertigen.

In Ermangelung dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:

Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden, schwierigen Lebensbedingungen oder Zwangsumsiedelungen ausgesetzt sind. Wenngleich vereinzelt (auch) Hazara von Übergriffen seitens der Taliban betroffen waren, erreichen diese aber derzeit nicht ein Ausmaß, dass angenommen werden könnte, jeder der dort lebenden schiitischen Hazara hätte eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diese erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Aus den unter zitierten Länderinformationen ergibt sich zudem, dass der Außenminister der Taliban mit Erklärung ankündigte, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu erhöhen.

Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl im Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch die behauptete Konversion ist nicht glaubhaft. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Jänner 2023 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen (EUAA). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

In Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wegen einer „westlichen“ Lebenseinstellung ist festzuhalten, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund einer „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte. Die Berichtslage bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Personen, die sich ein paar Jahre in Europa aufgehalten haben, gegeben wäre. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung zu führen, wurde von ihm nicht dargelegt.

Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfolgungsrisiko für Männer (anders als für Frauen), die in Afghanistan als „verwestlich“ angesehen werden, als minimal zu bezeichnen und von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/18/0059).Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfolgungsrisiko für Männer (anders als für Frauen), die in Afghanistan als „verwestlich“ angesehen werden, als minimal zu bezeichnen und von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2020/18/0059).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Eingriffe von asylrelevanter Intensität wegen der Rückkehr aus dem christlich geprägten Ausland bzw. wegen Annahme einer „westlichen“ Lebenshaltung des männlichen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.

3.1.5. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei diese Entscheidung lediglich auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG2005 und nicht auch auf & 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfolgt.Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, wobei diese Entscheidung lediglich auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 und nicht auch auf & 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfolgt.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

…“

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1)…Paragraph 9, (1)…

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

§ 17 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, lautet:Paragraph 17, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, lautet:

„Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph 17, (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a) (...)

b) eine schwere Straftat begangen hat;

c) (...)

d) (...)

(...)“

„Artikel 19

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) (...)

(2) (...)

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) (...)

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.2.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022 unzulässig. Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor:3.2.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA vom 27.09.2022 unzulässig. Folglich wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, läge nicht ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor:

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 2 Z. 3 und Z. 2 AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 2, AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.

Im Zusammenhang mit der zuerst genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Im Zusammenhang mit der zuerst genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Absatz eins, der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten, davon ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten, davon ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Strafgerichtes hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Sommer 2017 bis Ende Februar 2019 mit einem Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie dieses in stetig wiederkehrenden Tathandlungen verkauften bzw. auch im Rahmen gemeinsamer Konsumationen weitergaben, nämlich in arbeitsteiliger Vorgangsweise insgesamt rund 720 g Cannabiskraut beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 3,89 g Delta-9-THC und 92,23 g THCA und rund 78 Stück XTC-Tabletten beinhaltend eine nicht mehr feststellbare Reinsubstanz Menge an MDMA, sowie der Beschwerdeführer allein insgesamt 240 g Cannabiskraut beinhaltend eine Reinsubstanz Menge von 1,296 g Delta-9-THC und 30,74 g THCA sowie rund fünf Stück XTC-Tabletten beinhaltend eine nicht mehr feststellbare Reinsubstanzmenge an MDMA.

Weiters hatder Beschwerdeführer im Zeitraum ab Oktober 2017 bis Ende Februar 2019 in mehrfachen Angriffen sowohl zum Zweck des weiteren Verkaufes bzw. der Weitergabe als auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen und zwar Cannabiskraut und XTC-Tabletten. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis, die Konfiguration und den Verfall sowie als erschwerend den längeren Tatzeitraum, den Verkauf von Suchtgift an mehrere Jugendliche und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei zugleich die mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei zugleich die mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert habe, dass es durch gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt werde, indem er 487,2 g Cannabisblüten und-Fruchtstände mit einem Reinheitsgehalt von 10,3 % THCA und 0,79 % Delta-9-THC, insgesamt somit 3,8 g reines Delta-9-THC und 50 g reines THCA von einem Suchtgiftdealer übernahm, bei sich in einem Rucksack verwahrte und zum Weiterverkauf zu verbringen trachtete. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die offene Probezeit.

Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in § 28a Abs. 1 SMG normierte Strafrahmen von bis zu fünf Jahren geht dabei sogar über die in § 17 Abs. 1 StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG normierte Strafrahmen von bis zu fünf Jahren geht dabei sogar über die in Paragraph 17, Absatz eins, StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.

Im Fall eines Revisionswerbers, der wegen mehrerer Vergehen nach § 27 SMG, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Suchtgiftdeliquenz jüngst Folgendes aus: „In Bezug auf Suchtgiftdeliquenz hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG – bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562-14).Im Fall eines Revisionswerbers, der wegen mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, SMG, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Suchtgiftdeliquenz jüngst Folgendes aus: „In Bezug auf Suchtgiftdeliquenz hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG – bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562-14).

Gerade im vorliegenden Fall ist es auch zu einem raschen Rückfall gekommen und das BVwG geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als Suchtgiftdelikte ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat.

Im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des BVwG es zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen (teils) noch um einen jungen Erwachsenen im Sinne des § 1 Z 5 JGG gehandelt hat und der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zur Tatbegehung – einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und sich vor dem Strafgericht durchaus reuig zeigte. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Delikte zunächst über einen beträchtlichen Zeitraum von fast zwei Jahren begangen hat und nach der ersten Verurteilung innerhalb der Probezeit rasch rückfällig wurde.Im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des BVwG es zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen (teils) noch um einen jungen Erwachsenen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, JGG gehandelt hat und der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zur Tatbegehung – einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und sich vor dem Strafgericht durchaus reuig zeigte. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Delikte zunächst über einen beträchtlichen Zeitraum von fast zwei Jahren begangen hat und nach der ersten Verurteilung innerhalb der Probezeit rasch rückfällig wurde.

Gerade vor dem Hintergrund des aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes vom 18.05.2020 erschwerend berücksichtigten Rückfalls trotz Vorstrafe innerhalb der Probezeit ist dem BFA nicht entgegenzutreten, soweit es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens nicht zuerkennt, zumal Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Gerade vor dem Hintergrund des aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes vom 18.05.2020 erschwerend berücksichtigten Rückfalls trotz Vorstrafe innerhalb der Probezeit ist dem BFA nicht entgegenzutreten, soweit es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens nicht zuerkennt, zumal Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Der Beschwerdeführer hat mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aber auch eine solche Gefährdungsprogose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte: So zeigt schon der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit, dass ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht erwartet werden kann. Letztlich ist auch der seit seiner Entlassung aus der Haft im August 2021 verstrichene Zeitraum als zu kurz zu bezeichnen, als dass ein etwaiges seit der Strafhaft bestehendes längeres Wohlverhalten des Beschwerdeführers – umso mehr vor dem Hintergrund des sich über die Dauer von mehr als zwei Jahren erstreckenden straffälligen Verhaltens – zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte. Insgesamt betrachtet könnte im Falle des Beschwerdeführers daher aktuell auch keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, nach Ergehen der Vorabentscheidungen des EUGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C-402/22 und C-8/22 zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen folgendes ausgeführt:

„Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).

Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21).

Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).

Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben

Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“

3.3.2. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG nicht zulässig sei, war es gemäß der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt IV.) und die weitere rechtlich davon abhängende Anordnung des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt VI. betreffend das Einreiseverbot) aufzuheben.3.3.2. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei, war es gemäß der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt römisch vier.) und die weitere rechtlich davon abhängende Anordnung des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt römisch sechs. betreffend das Einreiseverbot) aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Auslandsaufenthalt Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben EuGH Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Taliban Unionsrecht unzulässige Abschiebung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W192.2251658.2.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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