Entscheidungsdatum
22.10.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G306 2317709-1/19E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.08.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zahl XXXX , betreffend die Anordnung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2025, 12:15 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Anordnung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2025, 12:15 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.römisch vier. Der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Entscheidung wurde nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF tauchte unter und begab sich illegal nach Frankreich und von dort in die Schweiz, von wo er am XXXX .2025, im Zuge eines Dublins – Verfahrens, nach Österreich rücküberstellt wurde.Die Entscheidung wurde nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF tauchte unter und begab sich illegal nach Frankreich und von dort in die Schweiz, von wo er am römisch 40 .2025, im Zuge eines Dublins – Verfahrens, nach Österreich rücküberstellt wurde.
Am XXXX .2025 stellte der BF einen Folgeantrag. Dem BF wurde vom BFA eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen werden wird. Am römisch 40 .2025 stellte der BF einen Folgeantrag. Dem BF wurde vom BFA eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen werden wird.
Der Folgeantrag wurde anschließend vom BFA, aufgrund entschiedener Sache, zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist bereits am XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen. Der Folgeantrag wurde anschließend vom BFA, aufgrund entschiedener Sache, zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist bereits am römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen.
Am XXXX .2025 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 .2025 wurde der BF in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen.
Am XXXX .2025 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , wegen Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 9 Monaten, bedingt nachgesehen wurde. Am römisch 40 .2025 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 9 Monaten, bedingt nachgesehen wurde.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides, traten nach der Entlassung der Strafhaft ein. Der BF wurde am XXXX , 12:15 Uhr, in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich aktuell im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides, traten nach der Entlassung der Strafhaft ein. Der BF wurde am römisch 40 , 12:15 Uhr, in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft.
Mit am 18.12.2025 eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben; das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen unter Einvernahme des BF, aussprechen; feststellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen. Ferner wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr, gestellt.
Das BFA wurde über die Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 18.08.2025 in Kenntnis gesetzt und übermittelte am selben Tag die diesbezüglichen Aktenbestandteile.
Am 20.08.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, seine RV und ein Vertreter der BFA teilnahmen.Am 20.08.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, seine Regierungsvorlage und ein Vertreter der BFA teilnahmen.
Am Ende der Verhandlung, wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift, samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG, der RV des BF und dem Vertreter der BFA ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung, wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift, samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, der Regierungsvorlage des BF und dem Vertreter der BFA ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift übermittelt.
Weder der BF oder seine RV, noch die belangte Behörde, gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit am 28.08.2025 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz, beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit am 28.08.2025 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz, beantragte die Regierungsvorlage des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes.
Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er ist strafgerichtlich vorbestraft.
1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? XXXX – XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX ? römisch 40 – römisch 40 Hauptwohnsitz JA römisch 40
? XXXX – XXXX Hauptwohnsitz PAZ XXXX ? römisch 40 – römisch 40 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40
? XXXX - Hauptwohnsitz XXXX ? römisch 40 - Hauptwohnsitz römisch 40
1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, unrechtmäßig, in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, unrechtmäßig, in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde am XXXX .2022 rechtskräftig negativ entschieden.Dieser Antrag wurde am römisch 40 .2022 rechtskräftig negativ entschieden.
Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
1.4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte unter, begab sich illegal nach Frankreich und verblieb dort von 2022 – 2024. Im Anschluss reiste der BF illegal in die Schweiz. Von der Schweiz musste der BF am XXXX .2025 rückübernommen werden. 1.4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte unter, begab sich illegal nach Frankreich und verblieb dort von 2022 – 2024. Im Anschluss reiste der BF illegal in die Schweiz. Von der Schweiz musste der BF am römisch 40 .2025 rückübernommen werden.
Der BF stellte sofort einen sogenannten Folgeantrag. Dieser Folgeantrag wurde rechtskräftig mit Bescheid vom XXXX 2025, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen.Der BF stellte sofort einen sogenannten Folgeantrag. Dieser Folgeantrag wurde rechtskräftig mit Bescheid vom römisch 40 2025, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen.
1.5. Der BF wurde in am XXXX .2025 in Untersuchungshaft genommen. 1.5. Der BF wurde in am römisch 40 .2025 in Untersuchungshaft genommen.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, angeordnet. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, angeordnet.
1.7. Am XXXX .2025, 12:15 Uhr, wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. 1.7. Am römisch 40 .2025, 12:15 Uhr, wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
1.8 Der BF befindet sich seit XXXX .2025, 12:15 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.8 Der BF befindet sich seit römisch 40 .2025, 12:15 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
1.9. Mit am 18.08.2025 eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seine im Spruch genannten RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft beim BVwG.1.9. Mit am 18.08.2025 eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seine im Spruch genannten Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft beim BVwG.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und das gelindere Mittel der angeordneten Unterbringung, in Frage kommen würden. Der BF sei gesundheitlich beeinträchtigt. Der BF müsse Medikamente gegen Angststörung bzw. psychischer Erkrankungen einnehmen. Die Behörde habe sich in ihrem Bescheid nicht damit auseinandergesetzt. Darüber hinaus würde der BF seine Straftaten bereuen und habe das Haftübel seine Verfehlungen vor Augen geführt. Der Zustand des BF habe sich in der Schubhaft verschlechtert und würde er unter großem Stress leiden.
1.10. Das BFA führte in seiner Stellungnahme aus:
„Die im Fall des BF bestehende Fluchtgefahr sowie die Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurden im gegenständlichen Mandatsbescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. In der Beschwerde wird die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert entkräftet.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Fremden um eine hoch mobile Person handelt, welche wiederholt und vorsätzlich gegen das Meldegesetz und gegen die Dublin Verordnung verstößt. Des Weiteren hat der Fremde bereist 3 Mal vorsätzlich unbegründete Asylanträge gestellt welche offensichtlich ausschließlich dazu dienten den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleppen bzw. zu erzwingen. Nicht zuletzt hat der Fremde seine erhebliche Fluchtgefahr durch die illegale und im Verborgenen durchgeführte Weiterreise in die Schweiz eindrucksvoll unter Beweis gestellt und musste der Fremde letztendlich seitens der Schweizer Behörden zwangsweise nach Österreich überstellt werden. Das bisherige Fehlverhalten und die Nachgewiesen Fluchtgefahr wird seitens der Rechtsberatung gänzlich außer Acht gelassen.
Entgegen der pauschalen und allgemeinen nicht nachvollziehbaren Behauptungen der BBU steht fest, dass der Fremde nachweislich versucht hat sich seiner Außerlandesbringung zu entziehen bzw. zu widersetzen. Der Fremde war ausschließlich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages für knapp ein Monat vom XXXX .2022 – XXXX .2022 in der GVS gemeldet und hat sich danach vorsätzlich seinen Verfahren entzogen um in die Illegalität abzutauschen. In weiterer Folge war der aufgrund eines weiteren unbegründeten Asylantrages neuerlich lediglich für knapp ein Monat vom XXXX 2025 – 11.05.202025 in der GVS gemeldet und wurde im Anschluss am XXXX .2025 aufgrund hoher krimineller Energie und der offensichtlichen Fluchtgefahr die U-Haft verhängt. Durch die Verhängung der U-Haft und der damit einhergehenden Fluchtgefahr geht die Behauptungen zur fehlenden Fluchtgefahr ins Leere. Entgegen der pauschalen und allgemeinen nicht nachvollziehbaren Behauptungen der BBU steht fest, dass der Fremde nachweislich versucht hat sich seiner Außerlandesbringung zu entziehen bzw. zu widersetzen. Der Fremde war ausschließlich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages für knapp ein Monat vom römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 in der GVS gemeldet und hat sich danach vorsätzlich seinen Verfahren entzogen um in die Illegalität abzutauschen. In weiterer Folge war der aufgrund eines weiteren unbegründeten Asylantrages neuerlich lediglich für knapp ein Monat vom römisch 40 2025 – 11.05.202025 in der GVS gemeldet und wurde im Anschluss am römisch 40 .2025 aufgrund hoher krimineller Energie und der offensichtlichen Fluchtgefahr die U-Haft verhängt. Durch die Verhängung der U-Haft und der damit einhergehenden Fluchtgefahr geht die Behauptungen zur fehlenden Fluchtgefahr ins Leere.
Entgegen der wiederholten und gleichbleibenden Beschwerde Textbausteine wurde die Fluchtgefahr nicht (ausschließlich) mangelhaften Ausreisebereitschaft begründet, viel mehr wurde das bisherige Fehlverhalten und die nachweisliche Entziehung bzw. Fluchtgefahr für die Begründung angeführt. Auch wenn das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen keinen Fluchtgrund darstellt sind die näheren Umstände entgegen der Rechtsansicht der BBU sehr wohl hinsichtlich der vorliegenden Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall verstärkend. So wurde aufgrund der offensichtlichen Fluchtgefahr die U-Haft verhängt und war der Fremde trotz GVS Gewährung offensichtlich in der Lage (im Verborgenen) (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen. Dieser Umstand wird von der Beschwerde vollkommen außer Acht gelassen.
Wenn die BBU behauptet der Fremde würde über Barmittel in Höhe von 2.700€ verfügten bleibt diese die Herkunft und das tatsächliche Vorhandensein schuldig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Fremde über keine legalen Einkünfte verfügt und ist daher davon auszugehen, dass es sich beim behaupteten Geldbetrag tatsächlich um verkauftes Diebesgut handelt, zumal der Fremde entsprechend verurteilt wurde. Dass die Diebesgutbeute den Fremden vom Begehen weiterer Straftaten abhalten würde erscheint nicht nachvollziehbar. Eine damit einhergehende fehlende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint nicht nachvollziehbar zu sein und handelt es sich hierbei um eine offensichtliche Ausrede.
Die pauschale Behauptung die Verhängung eines gelinderen Mittels würde in Frage kommen, lässt das bisherige Fehlverhalten vollkommen außer Acht. So hat sich der Fremde bereits der GVS entzogen ist auf freiem Fuß dem Einbruchsdiebstahl nachgegangen und reiset der Fremde ohne jegliche Bindung nach Bleiben unter Missachtung der Dublin Verordnung und des Meldegesetzes in andere Mitgliedsstaaten weiter. Nicht zuletzt hat der Fremde im Rahmen der gegenständlichen Schubhaft durch die Stellung einer weiteren (3ten) unbegründeten Asylantrages versucht sich aus der Haft freizupressen. Etwaige fluchtmindernde Gründe wurde nicht einmal im Ansatz dargelegt.
Die bloße pauschale „mutmaßliche Angststörung“ ist lediglich als Schutzbehauptung zu bewerten. Wie bereits durch den Amtsarzt festgestellt ist der Fremde haftfähig, etwaige gesundheitliche Einschränkungen welche eine unverhältnismäßige Anhaltung begründen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Betreffend dem HRZ Verfahren ist festzuhalten, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen dem BMI/BFA und der algerischen Vertretungsbehörde besteht. Im 2025 wurden mehrere Dutzend HRZ Ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien regelmäßig statt. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer HRZ Ausstellung innerhalb der zulässigen Schubhaft zu rechnen.
Zusammengefasst befindet sich die BF aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Schubhaft. Im Rahmen der Schubhaft wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet warum bei der BF eine erhöhte Fluchtgefahr besteht. Die BF ist bereits mehrfach im Bundesgebiet untertaucht. Die BF ist nicht kooperationsbereit und wird jede sich bietende Chance nutzen um neuerlich im Bundesgebiet unterzutauchen und den illegalen Aufenthalt fortzusetzen.
Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten. In Bezug auf die behauptete Verletzung der Verfahrensvorschriften ist anzuführen, dass es beim gegenständlichen Bescheid um ein Mandatsbescheid handelt, der kein Ermittlungsverfahren voraussetzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung nach China zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht und die Beschwerde selbst nicht das Gegenteil aufzuzeigen vermöchte.“
1.11. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte, nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022, nur kurz in Österreich, tauchte unter und begab sich illegal nach Frankreich, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Von Frankreich aus reiste der BF illegal in die Schweiz und musste dieser von dort am XXXX .2025, aufgrund Dublins – Verordnung, rückübernommen werden. Der BF wurde sogleich straffällig und wurde in Folge strafrechtlich verurteilt. 1.11. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte, nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022, nur kurz in Österreich, tauchte unter und begab sich illegal nach Frankreich, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Von Frankreich aus reiste der BF illegal in die Schweiz und musste dieser von dort am römisch 40 .2025, aufgrund Dublins – Verordnung, rückübernommen werden. Der BF wurde sogleich straffällig und wurde in Folge strafrechtlich verurteilt.
1.12. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 an, dass er keinesfalls freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er im Jahr 2018 Algerien verlassen habe und sein Zielland Frankreich gewesen sei. Er illegal in Frankreich und der Schweiz, bis zur Rückübernahme, gelebt habe. Wenn er nach Algerien zurückmüsse, so würde er dies nicht tun. Er würde, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, wieder nach Frankreich gehen, denn dort habe er Familie.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig vermitteln, dass er nicht versuchen werde sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Ganz im Gegenteil, ist er schon einmal untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern. Lebte illegal in Frankreich und der Schweiz. Wie bereits erwähnt, gab er in der mündlichen Verhandlung an, wieder nach Frankreich gehen zu wollen, wenn er in Österreich nicht bleiben könne. Nach Algerien geht er keinesfalls freiwillig zurück.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF, mit hoher Wahrscheinlichkeit, wieder untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, geht das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) davon aus, dass es zu einer Abschiebung des BF – zumindest in der höchstzulässigen Anhaltedauer) nach Algerien kommen wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt.
Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung die Korrektheit derselben.
Ferner gestand der BF den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes ein.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF, den Anhaltedateien der Landespolizeidirektion XXXX sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo dieser vermeinte, dass es ihm gut gehe. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF, den Anhaltedateien der Landespolizeidirektion römisch 40 sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo dieser vermeinte, dass es ihm gut gehe.
Die strafgerichtliche Bescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt einliegendem Gerichtsurteil.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
2.2.3. Die Feststellungen zu den Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2.4. Dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untertauchte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldelücke und den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Jahr 2022 illegal nach Frankreich und von dort im Jahr 2024 illegal in die Schweiz weitergereist sei (VHP-Seite 4 und 5).
2.2.5. Die Rückübernahme des BF von der Schweiz am XXXX .2025 sowie die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA. 2.2.5. Die Rückübernahme des BF von der Schweiz am römisch 40 .2025 sowie die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA.
2.2.6. Die fehlenden persönlichen Anbindungen in Österreich ergeben sich aus den Ausführungen des BF.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte keine Erwerbstätigkeit zur Person des BF zu Tage.
Wie sich aus der jüngsten Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den Angaben des BF ergibt, ist der BF zudem de facto mittellos.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen SA – Auszug sowie aus dem im Akte einliegendem strafrechtlichen Urteil.
2.2.7. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen.
In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 verneinte der BF wiederholt die Frage, ob er freiwillig nach Algerien zurückkehren werde explizit (VHP-Seite 4, 5). Auf die Frage, wo er hingehen möchte, wenn er nicht nach Algerien zurückwolle und in Österreich nicht bleiben könne, antwortete er, dass er wieder nach Frankreich gehen würde (VHP-Seite 5). Auf die Frage warum er sein auferlegtes gelinderes Mittel vom XXXX .2025 – Gebietsbeschränkung – nicht nachgekommen sei, sondern nach XXXX gefahren, dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch strafbare Handlungen verübt habe, gab der BF an, dass er arbeiten wollte und er sich für die Fehler entschuldige (VHP Seite 6). In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2025 verneinte der BF wiederholt die Frage, ob er freiwillig nach Algerien zurückkehren werde explizit (VHP-Seite 4, 5). Auf die Frage, wo er hingehen möchte, wenn er nicht nach Algerien zurückwolle und in Österreich nicht bleiben könne, antwortete er, dass er wieder nach Frankreich gehen würde (VHP-Seite 5). Auf die Frage warum er sein auferlegtes gelinderes Mittel vom römisch 40 .2025 – Gebietsbeschränkung – nicht nachgekommen sei, sondern nach römisch 40 gefahren, dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch strafbare Handlungen verübt habe, gab der BF an, dass er arbeiten wollte und er sich für die Fehler entschuldige (VHP Seite 6).
Ferner ist der BF nicht nur in Österreich bereits mehrmals untergetaucht, sondern reiste nach mehrjährigem Aufenthalt und Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit in Frankreich einfach in die Schweiz weiter und kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2.2.8. Zum HRZ-Verfahren ist auszuführen, dass dieses zwar bereits im Jahr 2022 gestartet wurde, der BF jedoch – kurz nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022 - untertauchte, sich nach Frankreich begab und für die Behörde nicht mehr greifbar war. Kurz nach seiner Rückübernahme von der Schweiz am XXXX .2025, wurde er wieder mit der algerischen Botschaft Kontakt aufgenommen und Urgenzen durchgeführt. Laut BFA (Stellungnahme vom 18.08.2025) stellt die algerische Botschaft HRZ aus und sei es im Jahr 2025 zu dutzenden Ausstellungen gekommen. Die Behörde geht daher davon aus, dass eine Rückführung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich sein wird. 2.2.8. Zum HRZ-Verfahren ist auszuführen, dass dieses zwar bereits im Jahr 2022 gestartet wurde, der BF jedoch – kurz nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2022 - untertauchte, sich nach Frankreich begab und für die Behörde nicht mehr greifbar war. Kurz nach seiner Rückübernahme von der Schweiz am römisch 40 .2025, wurde er wieder mit der algerischen Botschaft Kontakt aufgenommen und Urgenzen durchgeführt. Laut BFA (Stellungnahme vom 18.08.2025) stellt die algerische Botschaft HRZ aus und sei es im Jahr 2025 zu dutzenden Ausstellungen gekommen. Die Behörde geht daher davon aus, dass eine Rückführung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich sein wird.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der BF, zum Entscheidungszeitpunkt erst wenige Tage in Schubhaft befindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).
„Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121)
„In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).
3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX .2025, ab 12:15 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit dieser Zeit andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückführung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem römisch 40 .2025, ab 12:15 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit dieser Zeit andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückführung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.
3.1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß §76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seither befindet sich der BF in Schubhaft. 3.1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde über den BF gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seither befindet sich der BF in Schubhaft.
Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der seit 01.09.2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in der seit 01.09.2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits 2022 kurz nach seiner ersten Asylantragstellung unter und setzte sich ins Ausland – Frankreich und Schweiz – ab. Der BF entzog sich in der Vergangenheit bereits einer Gebietsbeschränkung nach Asylantragstellung (Folgeantrag), begab sich auf illegaler Weise nach XXXX , ging dort einer illegalen Beschäftigung nach und wurde darüber hinaus noch straffällig. Er setzte bis zur Schubhaftverhängung aus Eigenem keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Auch zum gegenständlichen Zeitpunkt war der BF nicht rückkehrwillig sondern plant, nach einer Freilassung, sich wieder nach Frankreich abzusetzen – was er bereits im Jahr 2022 vorgezeigt hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits 2022 kurz nach seiner ersten Asylantragstellung unter und setzte sich ins Ausland – Frankreich und Schweiz – ab. Der BF entzog sich in der Vergangenheit bereits einer Gebietsbeschränkung nach Asylantragstellung (Folgeantrag), begab sich auf illegaler Weise nach römisch 40 , ging dort einer illegalen Beschäftigung nach und wurde darüber hinaus noch straffällig. Er setzte bis zur Schubhaftverhängung aus Eigenem keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Auch zum gegenständlichen Zeitpunkt war der BF nicht rückkehrwillig sondern plant, nach einer Freilassung, sich wieder nach Frankreich abzusetzen – was er bereits im Jahr 2022 vorgezeigt hat.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.
Gegenständlich liegen beim BF mehrere Punkte vor, nämlich die Punkte 1, 3, 6b und c, 9.
Der BF hat es bisher erfolgreich seine Außerlandesbringung dadurch verhindert, dass er für die Behörde nicht greifbar war. Er war untergetaucht und hat sich ins Ausland abgesetzt. Er hielt sich in Frankreich und der Schweiz auf. Der BF hat auch während seines Asylverfahren, dass ihm zugewiesene Grundquartier unerlaubt verlassen – Gebietsbeschränkung. Hat sich nach XXXX begeben und ist dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde straffällig. Es besteht einer rechtskräftige, durchsetzbare Ausreiseentscheidung – Rückkehrentscheidung im Asylverfahren. Er entzog sich seinem ersten Asylverfahren und musste der Bescheid im Akt hinterlegt werden. Er war über Jahre – 2022 bis 2025 – für die Behörde nicht greifbar, da er sich ins Ausland absetzte. Er musste aufgrund der Dublin III Verordnung von der Schweiz rückübernommen werden. Er stellte einen Folgeantrag. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF gab bei der Behörde aber auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er wieder nach Frankreich gehen werde. Darüber hinaus weist der BF im Bundesgebiet keinerlei soziale-, private-, familiäre Beziehungen auf. Er war im Bundesgebiet noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet. Der BF hat es bisher erfolgreich seine Außerlandesbringung dadurch verhindert, dass er für die Behörde nicht greifbar war. Er war untergetaucht und hat sich ins Ausland abgesetzt. Er hielt sich in Frankreich und der Schweiz auf. Der BF hat auch während seines Asylverfahren, dass ihm zugewiesene Grundquartier unerlaubt verlassen – Gebietsbeschränkung. Hat sich nach römisch 40 begeben und ist dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde straffällig. Es besteht einer rechtskräftige, durchsetzbare Ausreiseentscheidung – Rückkehrentscheidung im Asylverfahren. Er entzog sich seinem ersten Asylverfahren und musste der Bescheid im Akt hinterlegt werden. Er war über Jahre – 2022 bis 2025 – für die Behörde nicht greifbar, da er sich ins Ausland absetzte. Er musste aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung von der Schweiz rückübernommen werden. Er stellte einen Folgeantrag. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF gab bei der Behörde aber auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er wieder nach Frankreich gehen werde. Darüber hinaus weist der BF im Bundesgebiet keinerlei soziale-, private-, familiäre Beziehungen auf. Er war im Bundesgebiet noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet.
Zusammengefasst hat sich der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt – in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise nach Österreich gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF versuchte seine Abschiebung dadurch zu verhindern, indem er untertauchte und sich illegal nach Frankreich und der Schweiz begab. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF ist absolut nicht bereit behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Der BF sprach sich wiederholt gegen seine Rückkehr nach Algerien aus und zeigt sich zudem unwillig, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aktiv mitzuwirken. Trotz seiner Kenntnis um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich und der Tatsache, dass er in sein Heimatland zurückmuss, gibt der BF an, wieder nach Frankreich gehen zu wollen. Er ist fest entschlossen, nicht in seine Heimat rückkehren zu wollen, seine Abschiebung zu verhindern und nicht an der Beschaffung eines HRZ bzw. der Außerlandesbringung mitzuwirken.
Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Belassung auf freiem Fuß bzw. seiner Entlassung aus der Schubhaft den Fremdenbehörden zur Verfügung hält und mit diesen hinsichtlich der Ermöglichung und Durchführung seiner Abschiebung nach Algerien kooperiert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF erneut im Bundesgebiet untertauchen und sich – wie von ihm auch offen mitgeteilt – nach Frankreich absetzen wird.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entziehen könnte. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Algerien zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Hat er sich doch nach seinem ersten Asylantrag nach Frankreich abgesetzt und nach seinem Folgeantrag an keine Gebietsbeschränkung gehalten. Der BF ist absolut nicht vertrauenswürdig. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Hat er sich doch nach seinem ersten Asylantrag nach Frankreich abgesetzt und nach seinem Folgeantrag an keine Gebietsbeschränkung gehalten. Der BF ist absolut nicht vertrauenswürdig.
Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.1.2.2. Den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Der BF weiß nunmehr, dass eine Abschiebung in seinen Heimatstaat Algerien geplant wird und er nicht auf legalem Wege nach Frankreich kann. Die Fluchtgefahr ist daher noch gesteigert.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens – und die eindrucksvolle Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, zu berücksichtigen.
Der BF war in der mündlichen Verhandlung absolut unglaubwürdig, was sein zukünftiges Vorhaben anbelangt. In einem Punkt war er glaubhaft, nämlich, dass er sich, sobald in der Möglichkeit geboten wird, nach Frankreich absetzen wird.
Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG – erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen, zumal er bereits einmal untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG – erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen, zumal er bereits einmal untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, was der BF bereits einmal unter Beweis stellte indem er untertauchte und sich ins Ausland absetzte.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen.
Was die gesundheitliche Situation des BF anbelangt ist auszuführen, dass er in der Untersuchung.- bzw Strafhaft als haftfähig eingestuft wurde und dass auch gegenständlich aus dem Notfallbericht der LPD XXXX AHZ XXXX vom XXXX .2025, nichts Gegenteiliges zum Vorschein getreten ist. Dass der BF Medikamente einnehmen muss, impliziert nicht automatisch seine Haftunfähigkeit. Darüber hinaus ist auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2025 zu verweisen, wo der BF explizit gefragt wurde wie er sich fühlt und ob er körperlich und geistig in der Lage ist der Verhandlung zu folgen. Der BF antwortete: Ja, Mir geht es gut (VHP-Seite 2). Was die gesundheitliche Situation des BF anbelangt ist auszuführen, dass er in der Untersuchung.- bzw Strafhaft als haftfähig eingestuft wurde und dass auch gegenständlich aus dem Notfallbericht der LPD römisch 40 AHZ römisch 40 vom römisch 40 .2025, nichts Gegenteiliges zum Vorschein getreten ist. Dass der BF Medikamente einnehmen muss, impliziert nicht automatisch seine Haftunfähigkeit. Darüber hinaus ist auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2025 zu verweisen, wo der BF explizit gefragt wurde wie er sich fühlt und ob er körperlich und geistig in der Lage ist der Verhandlung zu folgen. Der BF antwortete: Ja, Mir geht es gut (VHP-Seite 2).
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. – Kostenersatz: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage und in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. – Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. – Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr:
Auch diese Gebühr ist Bestandteil der Kommissionsgebühren und Barauslagen (§ 35 Abs. 4 Z1) und ist untrennbar mit einem Obsiegen des Beschwerdeführers verbunden ist (siehe § 35 Abs. 1 VwGVG).Auch diese Gebühr ist Bestandteil der Kommissionsgebühren und Barauslagen (Paragraph 35, Absatz 4, Z1) und ist untrennbar mit einem Obsiegen des Beschwerdeführers verbunden ist (siehe Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG).
Da der BF vollständig unterlegene Partei war, war der Antrag abzuweisen
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2317709.1.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026