TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W257 2320534-1

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W257 2320534-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 09.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einer Fabrik im Nordirak gearbeitet. Er stamme aus XXXX bei Damaskus. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden in Syrien leben. Eine weitere Schwester wäre in Deutschland asylberechtigt.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 09.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einer Fabrik im Nordirak gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 bei Damaskus. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden in Syrien leben. Eine weitere Schwester wäre in Deutschland asylberechtigt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wolle im Krieg keinen Militärdienst ableisten. Er wolle weder töten noch getötet werden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 31.10.2024 wurden der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens niederschriftlich einvernommen und am 11.11.2014 wurde gegen den BF ein Bescheid gem. § 5 AsylG erlassen, welcher die Abschiebung nach Italien anordnete. Dieser erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft, jedoch habe eine Übernahme durch Italien jedoch nicht stattgefunden, weshalb nach Fristablauf Österreich das Verfahren über Internationalen Schutz zu führen hatte.2. Am 31.10.2024 wurden der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens niederschriftlich einvernommen und am 11.11.2014 wurde gegen den BF ein Bescheid gem. Paragraph 5, AsylG erlassen, welcher die Abschiebung nach Italien anordnete. Dieser erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft, jedoch habe eine Übernahme durch Italien jedoch nicht stattgefunden, weshalb nach Fristablauf Österreich das Verfahren über Internationalen Schutz zu führen hatte.

3. Am 26.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Seine Muttersprache sei Arabisch. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er wäre auch arbeitsfähig. Er habe bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ihm wären diese Protokolle rückübersetzt worden. Er wolle zu den gemachten Angaben keine Ergänzungen machen.

Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sein in XXXX bei XXXX geboren worden und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach sei er drei Jahre an der Universität gewesen und habe vom 24.08.2022 bis zum 07.03.2024 als Fabrikarbeiter im Nordirak gearbeitet. Von 2015 bis 2024 habe er in Damaskus, in XXXX , gelebt. Zuvor habe er sich kurz in XXXX aufgehalten. Von 2019 bis 2022 habe er in XXXX Wirtschaft studiert und sei in dieser Zeitzwischen XXXX und Damaskus gependelt. Er habe bloß studiert, damit er einen Aufschub vom Militärdienst bekomme. Daneben habe er in einem Restaurant gearbeitet und seinem Bruder im Reinigungsmittelgeschäft ausgeholfen. Er habe ab 2021 mit der Arbeit begonnen und bis 2022 gearbeitet. Die Unterkunft in XXXX sei vom Staat finanziert worden.Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sein in römisch 40 bei römisch 40 geboren worden und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach sei er drei Jahre an der Universität gewesen und habe vom 24.08.2022 bis zum 07.03.2024 als Fabrikarbeiter im Nordirak gearbeitet. Von 2015 bis 2024 habe er in Damaskus, in römisch 40 , gelebt. Zuvor habe er sich kurz in römisch 40 aufgehalten. Von 2019 bis 2022 habe er in römisch 40 Wirtschaft studiert und sei in dieser Zeitzwischen römisch 40 und Damaskus gependelt. Er habe bloß studiert, damit er einen Aufschub vom Militärdienst bekomme. Daneben habe er in einem Restaurant gearbeitet und seinem Bruder im Reinigungsmittelgeschäft ausgeholfen. Er habe ab 2021 mit der Arbeit begonnen und bis 2022 gearbeitet. Die Unterkunft in römisch 40 sei vom Staat finanziert worden.

Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Damaskus, in XXXX in einer Mietwohnung leben. Der Vater sei beim Staat angestellt gewesen, nun aber in Pension, weil er aufgrund von Diabetes nur mehr ein Bein habe. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls noch in Damaskus und eine Schwester lebe in Deutschland. Allfällige Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen würden allesamt in XXXX , Damaskus, leben. Die Verwandten mütterlicherseits würden in XXXX leben. Sein Vater besitze ein Haus in XXXX , dort herrsche aber die Opposition. Seine Mutter habe ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX , wo die Milizen der neuen Regierung wohnen würden. Daher könne das Grundstück nicht bewirtschaften werden. Er stehe in regelmäßigem Kontakt zur Familie. Früher hatte man Angst vor Rekrutierung durch das Assad-Regime, jetzt sei die HTS an der Macht. Dies wären Extremisten. Dort würden auch Drusen leben, die die sichere Gegend nicht verlassen können.Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Damaskus, in römisch 40 in einer Mietwohnung leben. Der Vater sei beim Staat angestellt gewesen, nun aber in Pension, weil er aufgrund von Diabetes nur mehr ein Bein habe. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls noch in Damaskus und eine Schwester lebe in Deutschland. Allfällige Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen würden allesamt in römisch 40 , Damaskus, leben. Die Verwandten mütterlicherseits würden in römisch 40 leben. Sein Vater besitze ein Haus in römisch 40 , dort herrsche aber die Opposition. Seine Mutter habe ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 , wo die Milizen der neuen Regierung wohnen würden. Daher könne das Grundstück nicht bewirtschaften werden. Er stehe in regelmäßigem Kontakt zur Familie. Früher hatte man Angst vor Rekrutierung durch das Assad-Regime, jetzt sei die HTS an der Macht. Dies wären Extremisten. Dort würden auch Drusen leben, die die sichere Gegend nicht verlassen können.

Die HTS bestehe aus Extremisten und sie wären keine, weshalb sie benachteiligt werden würden. Wohl, weil ein Bruder von 2011 bis 2020 in der Armee gewesen sei. Sie wären 2012 in XXXX bedroht worden und jetzt wären sie benachteiligt.Die HTS bestehe aus Extremisten und sie wären keine, weshalb sie benachteiligt werden würden. Wohl, weil ein Bruder von 2011 bis 2020 in der Armee gewesen sei. Sie wären 2012 in römisch 40 bedroht worden und jetzt wären sie benachteiligt.

In Österreich habe er keine Verwandten und lebe hier von der Grundversorgung. Er besuche hier auch keine Kurse. Er könne eine Zeitbestätigung des ÖIF vorlegen, auf der notiert worden wäre, dass er nicht in die Zielgruppe des ÖIF falle. Er spreche kein Deutsch, versuche es aber zu lernen. Er nütze die sozialen Medien, poste dort aber keine regierungskritischen Inhalte.

Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen sie noch nie in Haft gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und nie einer politischen Partei angehört. Betreffend persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes vermeinte er, dass er damals den Militärdienst leisten sollen und man 2012 in XXXX mehrmals von der Opposition bedroht worden sei. Auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe er in seinem Heimatland auch keine Probleme gehabt. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Der aktuelle Präsident Ahmed Al Sharaa repräsentiere den BF nicht, weil er ohne Wahlen legitimiert worden wäre. Er sei ein Diktator und ein Extremist. Der BF habe sich am bewaffneten Kampf in Syrien nicht beteiligt.Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen sie noch nie in Haft gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und nie einer politischen Partei angehört. Betreffend persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes vermeinte er, dass er damals den Militärdienst leisten sollen und man 2012 in römisch 40 mehrmals von der Opposition bedroht worden sei. Auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe er in seinem Heimatland auch keine Probleme gehabt. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Der aktuelle Präsident Ahmed Al Sharaa repräsentiere den BF nicht, weil er ohne Wahlen legitimiert worden wäre. Er sei ein Diktator und ein Extremist. Der BF habe sich am bewaffneten Kampf in Syrien nicht beteiligt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass Anfang 2022 seine Aufschübe vom Militärdienst ausgelaufen wären, weshalb er am 24.08. nach XXXX umgezogen sei. Dort habe er 18 Monate gearbeitet, ehe er am 07.03.2024 wieder nach Syrien zurück gegangen sei, um seinen Reisepass zu verlängern. Im Juni 2024 sei er über Jordanien nach Libyen ausgereist. In XXXX habe er keine Verwandte. Es sei dort billig gewesen und er habe Kontakte geknüpft.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass Anfang 2022 seine Aufschübe vom Militärdienst ausgelaufen wären, weshalb er am 24.08. nach römisch 40 umgezogen sei. Dort habe er 18 Monate gearbeitet, ehe er am 07.03.2024 wieder nach Syrien zurück gegangen sei, um seinen Reisepass zu verlängern. Im Juni 2024 sei er über Jordanien nach Libyen ausgereist. In römisch 40 habe er keine Verwandte. Es sei dort billig gewesen und er habe Kontakte geknüpft.

Aktuell wäre man in XXXX von Milizen bedroht und in XXXX benachteiligt. Die neue Regierung bestehe aus Extremisten und die Sicherheitslage sei schlecht. Die HTS wohne immer noch in ihrem Haus in XXXX . Wenn man sich das Haus zurückholen wollte, wäre die Familie in Gefahr. Dies alles wegen der Rekrutierung meines Bruders im Jahr 2012.Aktuell wäre man in römisch 40 von Milizen bedroht und in römisch 40 benachteiligt. Die neue Regierung bestehe aus Extremisten und die Sicherheitslage sei schlecht. Die HTS wohne immer noch in ihrem Haus in römisch 40 . Wenn man sich das Haus zurückholen wollte, wäre die Familie in Gefahr. Dies alles wegen der Rekrutierung meines Bruders im Jahr 2012.

Aufmerksam gemacht, dass sein früherer Fluchtgrund seit dem Sturz der Regierung Assad weggefallen sei, vermeinte der BF, dass er aber immer noch Angst vor der HTS habe. Er könne sich keine Rückkehr in sein Heimatland vorstellen, weil Extremisten an der Macht wären und dies nicht zu seiner Mentalität passe. Auf Vorhalt, dass die Familie dies aber könne, meinte der BF, dass diese keine andere Wahl hätte und benachteiligt werde.

Es gebe Extremisten, die den Staat regieren würden. Es gebe Explosion, sodass man gefährdet sei. Es gebe auch einen Konflikt zwischen den Drusen und der HTS. Die Lage sei in seiner Gegend nicht sicher. Es gebe auch Drogenhändler und Diebe. Er habe Angst, dass er als Verräter betrachtet werde, weil sein Bruder im Militär gedient habe. Er habe bei einer Verwaltungsabteilung für Raketen gedient.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen führt der BF in einer Stellungnahme aus, dass er eine andere Mentalität, als die neue Regierung habe. Er wolle nicht mit einer autoritären Regierung leben. Wenn er nach Syrien zurückmüsse, dann werde er sich an Demonstrationen beteiligen und festgenommen werden. Er habe Angst vor Milizen, die seine Familie seit 2012 bedrohen würde. Er wolle noch die Geschichte aus XXXX erzählen, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass die Geschichte aus 2012 keine Relevanz mehr habe.Nach Erörterung der Länderfeststellungen führt der BF in einer Stellungnahme aus, dass er eine andere Mentalität, als die neue Regierung habe. Er wolle nicht mit einer autoritären Regierung leben. Wenn er nach Syrien zurückmüsse, dann werde er sich an Demonstrationen beteiligen und festgenommen werden. Er habe Angst vor Milizen, die seine Familie seit 2012 bedrohen würde. Er wolle noch die Geschichte aus römisch 40 erzählen, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass die Geschichte aus 2012 keine Relevanz mehr habe.

Auf Vorhalt, warum er die angeblichen Probleme wegen seinem Bruder nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe, vermeinte der BF, dass er nicht über seinen Bruder befragt worden sei. Damals habe es noch das syrische Regime gegeben, jetzt gebe es eine neue Regierung aus Extremisten.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest.

Seine Angaben betreffend den Familienstand, den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand sei festzuhalten gewesen, dass er gesund sei.

Begründend wurde festgehalten, dass sich jene Regionen, in denen der BF bzw. seine Familienangehörigen derzeit aufhalten würden unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stünden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass es am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad und zum Sturz das Assad-Regimes gekommen sei. Daraus folge, dass das syrische Assad-Regime in seinen Herkunftsregionen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit habe, den BF zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Seine behauptete und zur seinerzeitigen Ausreise führenden Gefährdungslage habe im Wesentlichen auf der Furcht vor dem Krieg und der allgemeinen instabilen Lage basiert. Durch den Sturz der Regierung Assad im Dezember 2024 sei diese Angst nicht mehr berechtigt, weil sich die Sicherheitslage seit diesem Ereignis massiv gebesserte habe.

In Bezug auf die derzeitige syrische Regierung sei festzuhalten, dass die Syrisch Arabische Armee den Länderberichten zufolge aufgelöst worden sei, keine Wehrpflicht bestehe und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werde. Für Zwangsrekrutierungen würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

Die Länderberichte würden auch sonst keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefahr für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufzeigen. Auch könne der BF nicht mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden.

Insgesamt sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich bewaffnete Angriffe insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, insbesondere auch in den Gouvernements Latakia und Tartus. Eine dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr sei nicht anzunehmen. Der BF habe nicht vorgebracht, Teil der Streitkräfte unter der Führung des Assad-Regimes oder sonst für das Assad-Regime tätig gewesen zu sein. Die nachträglich vorgebrachte Begründung für eine Verfolgung des BF, nämlich dass der Bruder in der syrischen Armee gedient hätte, sei nicht glaubhaft, weil dieser selbst noch immer problemlos in XXXX lebe. Auch sei es nicht anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. Damaskus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er nicht mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehe und des Weiteren seine Familie ohne Probleme im Heimatort leben könne. Es sei daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Auch gehöre der BF nicht den Alawiten, Schiiten, Christen oder Drusen an, die nach den Länderberichten und bekannterweise vermehrt Gewaltakten ausgesetzt seien.Insgesamt sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich bewaffnete Angriffe insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, insbesondere auch in den Gouvernements Latakia und Tartus. Eine dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr sei nicht anzunehmen. Der BF habe nicht vorgebracht, Teil der Streitkräfte unter der Führung des Assad-Regimes oder sonst für das Assad-Regime tätig gewesen zu sein. Die nachträglich vorgebrachte Begründung für eine Verfolgung des BF, nämlich dass der Bruder in der syrischen Armee gedient hätte, sei nicht glaubhaft, weil dieser selbst noch immer problemlos in römisch 40 lebe. Auch sei es nicht anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. Damaskus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er nicht mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehe und des Weiteren seine Familie ohne Probleme im Heimatort leben könne. Es sei daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Auch gehöre der BF nicht den Alawiten, Schiiten, Christen oder Drusen an, die nach den Länderberichten und bekannterweise vermehrt Gewaltakten ausgesetzt seien.

Es hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die auf eine Gefährdungslage wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung oder der – wenn auch mittlerweile aufgelösten – HTS bzw. den dahinterstehenden Kräften schließen lassen könnte. Vielmehr habe sich ergeben, dass er keine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung gegenüber der syrischen Regierung oder der HTS aufweise. Er habe angegeben, in Syrien nicht politisch tätig gewesen zu sein. Dafür, dass er ins Visier der HTS bzw. der Kräfte der syrischen Regierung gelangt sein könnte, ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte. Eine besondere Exposition des BF, etwa aufgrund kritischer Aktivitäten gegenüber der HTS oder anderen Akteuren als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte vor, dass beim BF oder bei Familienmitgliedern eine verinnerlichte oppositionelle Haltung vorliegen würde oder gegen die HTS gerichtete Aktivitäten gesetzt worden wären, die ihn als (politischen) Gegner erscheinen hätten lassen können.

Dass er gegen Ende der Einvernahme beim BFA vage in den Raum gestellt habe, dass die Regierung aus Extremisten bestünde und er eine andere Mentalität als diese hätten, werde als taktisches Manöver angesehen, weil es dem BF offensichtlich bewusst geworden sei, dass es einer Darstellung aktueller Probleme benötigte, um dem Asylverfahren Erfolgsaussichten zu ermöglichen. Im Übrigen würden sich aus den aktuellen Länderinformationen auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass die derzeitigen Machthaber in Syrien gezielt gegen „Andersdenkende“, „verwestlichte“ Männer oder gegen alle Personen vorgehen, die nicht mit der HTS bzw. der Regierung sympathisieren würden.

Dass Rückkehrern insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, sei den Länderberichten nicht zu entnehmen.

Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.

Die Sicherheitslage in Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil. Dem Bericht der EUAA vom März 2025 könne entnommen werden, dass nach dem Sturz Assads bis zum 28.02.2025 die sicherheitsrelevanten Vorfälle hauptsächlich im ländlichen Damaskus (um 89 %), Tartus (um 86 %), Latakia (um 85 %), Hasaka (um 81 %), Raqqa (um 79 %) und Homs (um 61 %) gestiegen wären, während sich im Gouvernement XXXX nur 13 % aller während des Berichtszeitraums erfassten Vorfälle ereigneten und dort zudem ein deutlicher Rückgang verzeichnet worden wäre.Die Sicherheitslage in Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil. Dem Bericht der EUAA vom März 2025 könne entnommen werden, dass nach dem Sturz Assads bis zum 28.02.2025 die sicherheitsrelevanten Vorfälle hauptsächlich im ländlichen Damaskus (um 89 %), Tartus (um 86 %), Latakia (um 85 %), Hasaka (um 81 %), Raqqa (um 79 %) und Homs (um 61 %) gestiegen wären, während sich im Gouvernement römisch 40 nur 13 % aller während des Berichtszeitraums erfassten Vorfälle ereigneten und dort zudem ein deutlicher Rückgang verzeichnet worden wäre.

Dem aktuellen Bericht der EUAA vom Juli 2025 gehe hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum 09.12.2024 bis 31.05.2025 in Heimatdistrikt XXXX zu insgesamt bloß drei sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Im Gouvernement XXXX sei es im Dezember 2024 zu 40, im Januar 2025 zu 27, und in den Folgemonaten bis einschließlich Mai zu jeweils rund 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, wobei es im Heimatdistrikt „Rural Damascus“ zu insgesamt 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Es werde nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert habe, jedoch andere Problembereiche entstanden wäre, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Daraus resultiere jedoch noch keine Situation, aus der eine Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK abzuleiten wäre. In den Regionen XXXX und XXXX , in denen der BF familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine schlechte Sicherheitslage vorliege, ergebe sich aus den Länderberichten nicht.Dem aktuellen Bericht der EUAA vom Juli 2025 gehe hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum 09.12.2024 bis 31.05.2025 in Heimatdistrikt römisch 40 zu insgesamt bloß drei sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Im Gouvernement römisch 40 sei es im Dezember 2024 zu 40, im Januar 2025 zu 27, und in den Folgemonaten bis einschließlich Mai zu jeweils rund 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, wobei es im Heimatdistrikt „Rural Damascus“ zu insgesamt 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Es werde nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert habe, jedoch andere Problembereiche entstanden wäre, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Daraus resultiere jedoch noch keine Situation, aus der eine Gefährdung im Sinne Artikel 2 und 3 EMRK abzuleiten wäre. In den Regionen römisch 40 und römisch 40 , in denen der BF familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine schlechte Sicherheitslage vorliege, ergebe sich aus den Länderberichten nicht.

Er könnte in die Stadt XXXX zurückkehren, wo aufgrund der vermehrten Präsenz der Kräfte der (ehemaligen) HTS eine gute Sicherheitslage anzunehmen sei. Der in den Länderberichten dokumentierte und festgestellte (drastische) Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle insbesondere im Gouvernement XXXX seit dem Sturz des Assad- Regimes ergebe sich auch aus einer – öffentlich zugänglichen – Einsicht der Webseite https://syria.liveuamap.com, die unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen u.a. einen historischen und tagesaktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien gebe.Er könnte in die Stadt römisch 40 zurückkehren, wo aufgrund der vermehrten Präsenz der Kräfte der (ehemaligen) HTS eine gute Sicherheitslage anzunehmen sei. Der in den Länderberichten dokumentierte und festgestellte (drastische) Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle insbesondere im Gouvernement römisch 40 seit dem Sturz des Assad- Regimes ergebe sich auch aus einer – öffentlich zugänglichen – Einsicht der Webseite https://syria.liveuamap.com, die unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen u.a. einen historischen und tagesaktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien gebe.

In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in den Heimatregionen XXXX und XXXX sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würden oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei derzeit nicht anzunehmen.In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in den Heimatregionen römisch 40 und römisch 40 sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würden oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei derzeit nicht anzunehmen.

Unterstrichen werde diese Feststellung durch die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA, welchen zu entnehmen sei, dass die Vielzahl in der Heimstadt lebenden Verwandten des BF ihr Leben ohne unbillige Härten oder gar einer Gefährdungslage führen könnten. Sowohl die Herkunftsregion XXXX als auch die Stadt XXXX könnten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreicht werden.Unterstrichen werde diese Feststellung durch die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA, welchen zu entnehmen sei, dass die Vielzahl in der Heimstadt lebenden Verwandten des BF ihr Leben ohne unbillige Härten oder gar einer Gefährdungslage führen könnten. Sowohl die Herkunftsregion römisch 40 als auch die Stadt römisch 40 könnten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreicht werden.

Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion XXXX seine Grundbedürfnisse nicht decken werden könne und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dieselbe Einschätzung müsse auch für die Region gelten, in der der BF in den letzten Jahren in Syrien gelebt habe, nämlich XXXX . Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre zudem keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Familie gehe es wirtschaftlich gut, sodass der Unterhalt gesichert sei. Aus dem Vorbringen des BF sei erkennbar gewesen, dass die aufgezeigten Möglichkeiten deutlich erkennen ließen, dass er nicht nur über eine essenzielle Lebensgrundlage bei einer Rückkehr verfügen würde, sondern er sich keinerlei Sorgen um seine Versorgung machen müsse, zumal er über ein breites Spektrum an potenziellen Unterkünften in den Heimatregionen verfüge.Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion römisch 40 seine Grundbedürfnisse nicht decken werden könne und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dieselbe Einschätzung müsse auch für die Region gelten, in der der BF in den letzten Jahren in Syrien gelebt habe, nämlich römisch 40 . Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre zudem keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Familie gehe es wirtschaftlich gut, sodass der Unterhalt gesichert sei. Aus dem Vorbringen des BF sei erkennbar gewesen, dass die aufgezeigten Möglichkeiten deutlich erkennen ließen, dass er nicht nur über eine essenzielle Lebensgrundlage bei einer Rückkehr verfügen würde, sondern er sich keinerlei Sorgen um seine Versorgung machen müsse, zumal er über ein breites Spektrum an potenziellen Unterkünften in den Heimatregionen verfüge.

Sowohl die Familie als auch die Verwandtschaft würden dem BF als ein tragfähiges Netzwerk zur Verfügung stehen.

Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch 40 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt.

6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.09.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die Länderfeststellungen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF unterstützen würden zumal diese Berichte nicht auf den konkreten Fall angewandt worden wären und nicht auf die individuelle Situation und Gefahren den BF betreffend eingegangen wären.

Den aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen gewesen, dass die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen, wie Razzien und Festnahmen, durchgeführt habe. Im Fokus wären dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus gestanden und gerichtet hätten sich diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen worden wären, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte.

Aus den LIB gehe sohin deutlich hervor, dass die HTS gegen auch nur vermutete Anhänger vom ehemaligen Assad Regime – wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung - mit willkürlichen Verhaftungen vorgehe. Das wäre auch mit hoher Wahrscheinlichkeit beim BF der Fall, weil die Familie des BF bereits in der Vergangenheit - aufgrund des Militärdienstes des Bruders des BF beim Assad-Regime - in das Visier der HTS geraten sei.

Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert. Der IS sei wiedererstarkt und es gebe Konflikte mit des SDF. Auch sei es den aktuellen Länderberichte zu entnehmen, dass es landesweit zu Anschlägen komme, weshalb die persönliche Sicherheit von Antragstellern in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass weiterhin (jedenfalls) die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden.

Die Herkunftsregion des BF sei XXXX , weil er dort aufgewachsen sei und eine starke Bindung zu der Region bestehe. Nur aufgrund des Krieges wären er und seine Familie dazu gezwungen gewesen, 2015 in die Umgebung von Damaskus zu ziehen. Dort habe der BF aber nie Fuß fassen können und es könne daher nicht von Damaskus als neuen Herkunftsort ausgegangen werden.Die Herkunftsregion des BF sei römisch 40 , weil er dort aufgewachsen sei und eine starke Bindung zu der Region bestehe. Nur aufgrund des Krieges wären er und seine Familie dazu gezwungen gewesen, 2015 in die Umgebung von Damaskus zu ziehen. Dort habe der BF aber nie Fuß fassen können und es könne daher nicht von Damaskus als neuen Herkunftsort ausgegangen werden.

Es sei faktenwidrig, dass der BF keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime habe, weil sein Bruder d seit 2012 über mehrere Jahre hinweg beim Assad-Regime den Wehrdienst verrichtet habe. Schon damals hätte die gesamte Familie des BF deswegen Probleme deswegen gehabt, weil sdas Gouvernement XXXX l seiner Zeit von Oppositionellen – darunter die HTS – kontrolliert worden wäre. Der Vater des BF sei deswegen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Das Haus der Familie des BF sei weggenommen worden und sei bis heute nicht möglich gewesen, dieses zurückzuerlangen. Seit 2015 wäre die Familie gezwungen in Damaskus zu leben, wo sie gerade so über die Runden komme.Es sei faktenwidrig, dass der BF keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime habe, weil sein Bruder d seit 2012 über mehrere Jahre hinweg beim Assad-Regime den Wehrdienst verrichtet habe. Schon damals hätte die gesamte Familie des BF deswegen Probleme deswegen gehabt, weil sdas Gouvernement römisch 40 l seiner Zeit von Oppositionellen – darunter die HTS – kontrolliert worden wäre. Der Vater des BF sei deswegen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Das Haus der Familie des BF sei weggenommen worden und sei bis heute nicht möglich gewesen, dieses zurückzuerlangen. Seit 2015 wäre die Familie gezwungen in Damaskus zu leben, wo sie gerade so über die Runden komme.

Während die Familie des BF in Syrien zumindest unauffällig bleiben könne, wäre der BF bei einer Rückkehr zwangsweise im Kontakt mit Behörden der neuen Regierung. Bedenke man die Vorgeschichte der Familie und dass diese bereits in der Vergangenheit Probleme mit der damaligen Opposition und jetzigen Regierung gehabt hätte, dann müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF eine willkürliche Verhaftung wegen der Verbindung ihrer Familie zum Assad-Regime – und somit wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung – drohe. Insofern liege im Falle der Rückkehr des BF nach Syrien entgegen den Behauptungen der belangten Behörde eine asylrelevante Verfolgung vor.

Soweit die belangte Behörde ausführt, sowohl in XXXX als auch in Damaskus Umgebung sei die Sicherheitslage ausreichend gut, könne dies anhand der oben zitierten LIB nur als absurd bezeichnet werden. Die Sicherheitslage ist in allen Teilen Syriens nach wie vor prekär und wäre eine Rückkehr jedenfalls mit einer Verletzung von Art 2,3 EMRK verbunden.Soweit die belangte Behörde ausführt, sowohl in römisch 40 als auch in Damaskus Umgebung sei die Sicherheitslage ausreichend gut, könne dies anhand der oben zitierten LIB nur als absurd bezeichnet werden. Die Sicherheitslage ist in allen Teilen Syriens nach wie vor prekär und wäre eine Rückkehr jedenfalls mit einer Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK verbunden.

Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuerkennen, in eventu, den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG), in eventu feststellen, dass die gemäß §52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen, in eventu, den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), in eventu feststellen, dass die gemäß §52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2025 vorgelegt und sind am 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.01.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 27.11.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger und lebe seit 1 ½ Jahren im Bundesgebiet. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher gut verstanden.

Von der Geburt bis zum 14.Lebensjahr habe er in XXXX in XXXX gelebt. Danach sei seine Familie nach XXXX gezogen und ab 28.05.2015 habe er in XXXX in Damaskus gelebt. Er habe maturiert und drei Jahre in XXXX studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 habe er in XXXX im Irak gelebt und sei dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach sei er nach Syrien zurück und habe er wieder drei Monate in XXXX bei den Eltern gelebt. Dort sei er bedroht worden und habe das Land nach Jordanien verlassen. Es war sehr schwierig und ich bin dann nach Jordanien gereist. Seine Eltern würden noch in XXXX leben. In XXXX hätten seine Eltern noch ein Haus und ein Stück Land. Dieses Land werde jetzt von Milizen bewirtschaftet. Diese hätten auch das Haus gestürmt.Von der Geburt bis zum 14.Lebensjahr habe er in römisch 40 in römisch 40 gelebt. Danach sei seine Familie nach römisch 40 gezogen und ab 28.05.2015 habe er in römisch 40 in Damaskus gelebt. Er habe maturiert und drei Jahre in römisch 40 studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 habe er in römisch 40 im Irak gelebt und sei dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach sei er nach Syrien zurück und habe er wieder drei Monate in römisch 40 bei den Eltern gelebt. Dort sei er bedroht worden und habe das Land nach Jordanien verlassen. Es war sehr schwierig und ich bin dann nach Jordanien gereist. Seine Eltern würden noch in römisch 40 leben. In römisch 40 hätten seine Eltern noch ein Haus und ein Stück Land. Dieses Land werde jetzt von Milizen bewirtschaftet. Diese hätten auch das Haus gestürmt.

Zwei Brüder würden im Reinigungsmittelgeschäft des Vaters arbeiten. Ein weiterer Bruder lebe bei den Eltern. Dieser sei arbeitslos. Eine Schwester lebe ebenfalls bei den Eltern. Eine weitere Schwester lebe in Deutschland.

Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass XXXX oder ein Stadtteil von Damaskus sei und unter der Kontrolle der HTS stehe. Der BF habe zu seiner Mutter mehrmals wöchentlich Kontakt. In XXXX habe er zwei Onkeln und zwei Tanten. Der Onkel habe ein Kleidungsgeschäft und der andere hat ein Geschäft für Gewürze. Zwei Onkel und drei Tanten (mütterlicherseits) würden in XXXX wohnen. Der Vater habe das Geschäft im Jahr 2021 geöffnet. Dort würden Haushaltsreinigungsmittel und Utensilien für diese. Sein Vater arbeite nicht selbst im Geschäft. Er sei in Pension und die Brüder des BF würden im Geschäft arbeiten. Sein Vater habe in XXXX beim Staat gearbeitet und Computer repariert. Er sein schon länger in Pension, weil er eine Herzerkrankung habe.Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass römisch 40 oder ein Stadtteil von Damaskus sei und unter der Kontrolle der HTS stehe. Der BF habe zu seiner Mutter mehrmals wöchentlich Kontakt. In römisch 40 habe er zwei Onkeln und zwei Tanten. Der Onkel habe ein Kleidungsgeschäft und der andere hat ein Geschäft für Gewürze. Zwei Onkel und drei Tanten (mütterlicherseits) würden in römisch 40 wohnen. Der Vater habe das Geschäft im Jahr 2021 geöffnet. Dort würden Haushaltsreinigungsmittel und Utensilien für diese. Sein Vater arbeite nicht selbst im Geschäft. Er sei in Pension und die Brüder des BF würden im Geschäft arbeiten. Sein Vater habe in römisch 40 beim Staat gearbeitet und Computer repariert. Er sein schon länger in Pension, weil er eine Herzerkrankung habe.

Der Familie sei es vor dem Jahr 2011 finanziell bessergegangen. Im Haus des Vaters in XXXX würde eine Miliz namens XXXX sein. Dies schon seit 2015. Er denke, dass diese Gruppe zur HTS gehöre.Der Familie sei es vor dem Jahr 2011 finanziell bessergegangen. Im Haus des Vaters in römisch 40 würde eine Miliz namens römisch 40 sein. Dies schon seit 2015. Er denke, dass diese Gruppe zur HTS gehöre.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass am 28.02.2022 in den Irak geflohen sei und er am 07.03.2024 musste ich wieder nach Syrien zurückehren habe müssen. Dann habe er Syrien verlassen, weil er irgendwo habe leben wollen, wo es Frieden geben würde. Ich habe deshalb gearbeitet und Geld gespart um mir die Flucht finanzieren zu können. Die Schleppung habe ungefähr € 6.000,- bis € 7.000,- gekostet und sich leisten können, weil er im Irak ein gutes Gehalt von USD 550,- gehabt hätte. Sein Vater habe nichts beigesteuert, weil er seinen Kindern immer die Selbstständigkeit beigebracht habe.

Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes könne er nicht zurückkehren, weil er nach wie vor von diesen Milizen gesucht werde. Diese hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht. Es gebe auch heute keine Garantie, dass er in Syrien in Frieden leben könne. Es gebe in Syrien keine Gesetze und alle würden mit Willkür handeln.

Seine Familie werde von der Miliz XXXX gesucht. Diese hätte von seinem Vater viel Geld verlangt und diesen auch geschlagen und gefoltert. 2013 habe er unter Todesdrohungen eine dreimonatige Frist bekommen, um das Geld zu bezahlen. Aus diesem Grund sei die Familie vor der Miliz geflohen. In XXXX habe die Miliz nicht die vollkommene Macht. Vielleicht wisse diese Miliz auch nicht, wo sich seine Familie befinden würde. Vielleicht sei es auch ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und nicht ein offizielles Problem mit dem Staat.Seine Familie werde von der Miliz römisch 40 gesucht. Diese hätte von seinem Vater viel Geld verlangt und diesen auch geschlagen und gefoltert. 2013 habe er unter Todesdrohungen eine dreimonatige Frist bekommen, um das Geld zu bezahlen. Aus diesem Grund sei die Familie vor der Miliz geflohen. In römisch 40 habe die Miliz nicht die vollkommene Macht. Vielleicht wisse diese Miliz auch nicht, wo sich seine Familie befinden würde. Vielleicht sei es auch ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und nicht ein offizielles Problem mit dem Staat.

Die Familie werde wegen des Wehrdienstes seines Bruders gesucht. Wenn das Regime die Kontrolle gehabt hätte, habe sein Vater diese Milizen auch öffentlich beschimpft. Sein Bruder habe ca. 9 Jahre lang, von 2011 bis 2021 seinen Wehrdienst abgeleistet. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Er habe diese Miliz jedoch auch beschimpft. Der BF sei nie von dieser Miliz persönlich bedroht worden.

Falls er nach Syrien zurückkehren müsste, würde er nach XXXX gehen, weil dies seine Heimatstadt sei. Seine Familie sei nach XXXX geflüchtet und müsse gezwungenermaßen dort leben. Der BF könne aber wegen dieser Miliz nicht nach XXXX gehen. Ob sich diese der HTS angeschlossen haben, wisse er nicht. Diese Miliz habe nach wie vor die Kontrolle über XXXX und XXXX . In das sichere XXXX wolle er nicht, weil dies nicht seine Heimatstadt sei. Er befürchte, dass diese Miliz ihn befragen und sofort inhaftieren würde.Falls er nach Syrien zurückkehren müsste, würde er nach römisch 40 gehen, weil dies seine Heimatstadt sei. Seine Familie sei nach römisch 40 geflüchtet und müsse gezwungenermaßen dort leben. Der BF könne aber wegen dieser Miliz nicht nach römisch 40 gehen. Ob sich diese der HTS angeschlossen haben, wisse er nicht. Diese Miliz habe nach wie vor die Kontrolle über römisch 40 und römisch 40 . In das sichere römisch 40 wolle er nicht, weil dies nicht seine Heimatstadt sei. Er befürchte, dass diese Miliz ihn befragen und sofort inhaftieren würde.

Seine Familie würden den BF im Falle seiner Rückkehr nicht unterstützen. Er werde manchmal von seiner Schwester von Deutschland aus unterstützt.

In Syrien habe er in der Buchhaltung des Geschäfts gearbeitet. In Österreich habe ich noch nicht gearbeitet. Seine Unterkunft werde ihm bezahlt. Er habe noch keine Deutschkurse besucht. Ansonsten habe er nur einen Integrationskurs abgeschlossen. Hier habe er bereits einige Freundschaften geschlossen. Dass er im Irak in einer Fabrik für Reinigungsmittel gearbeitet habe, sei Zufall gewesen.

Seine Familie vermeide es in XXXX regelmäßig Kontakt zu Behördenvertretern oder zu Vertretern der neuen Regierung zu haben. Abschließend wurde festgehalten, dass glaubwürdig sei, dass sein Vater ein Haus und seine Mutter eine landwirtschaftliche Fläche habe sowie, dass sein Bruder im Wehrdienst gewesen sei.Seine Familie vermeide es in römisch 40 regelmäßig Kontakt zu Behördenvertretern oder zu Vertretern der neuen Regierung zu haben. Abschließend wurde festgehalten, dass glaubwürdig sei, dass sein Vater ein Haus und seine Mutter eine landwirtschaftliche Fläche habe sowie, dass sein Bruder im Wehrdienst gewesen sei.

Zu den Länderberichten wurde festgehalten, dass die EUAA Interim Country Guidance in der Version von Dezember 2025 in dieses Verfahren einfließen würden. Die Rechtsvertretung legt dennoch eine Stellungnahme vom 21.01.2026 vor, die sich auf die aktualisierten Berichte der EUAA beziehe. Diese wurde als Beilage 1 zum Akt genommen.

Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem 14.Lebensjahr. Ab 28.05.2015 hat er in XXXX in Damaskus gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, maturiert und drei Jahre in XXXX studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 hat er in XXXX im Irak gelebt und ist dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach ist er nach Syrien zurückgekehrt und noch drei Monate in XXXX bei den Eltern gelebt, ehe er das Land verlassen hat. Dieser Ort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 21.01.2026).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem 14.Lebensjahr. Ab 28.05.2015 hat er in römisch 40 in Damaskus gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, maturiert und drei Jahre in römisch 40 studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 hat er in römisch 40 im Irak gelebt und ist dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach ist er nach Syrien zurückgekehrt und noch drei Monate in römisch 40 bei den Eltern gelebt, ehe er das Land verlassen hat. Dieser Ort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 21.01.2026).

Der Beschwerdeführer leistete den seinen syrischen Wehrdienst nicht ab.

Zu Beginn des Krieges hat der Beschwerdeführer noch in seinem Geburtsort gelebt. Aufgrund ständiger Machtwechsel hat seine Familie diesen verlassen und ist seit 28.05.2015 in Damaskus im Stadtteil XXXX aufhältig. In Damaskus hat die Familie Fuß gefasst und sich dauerhaft niedergelassen. Der Vater des Beschwerdeführers hat dort auch einem Geschäft für Reinigungsmittel, das nun von den beiden Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird.Zu Beginn des Krieges hat der Beschwerdeführer noch in seinem Geburtsort gelebt. Aufgrund ständiger Machtwechsel hat seine Familie diesen verlassen und ist seit 28.05.2015 in Damaskus im Stadtteil römisch 40 aufhältig. In Damaskus hat die Familie Fuß gefasst und sich dauerhaft niedergelassen. Der Vater des Beschwerdeführers hat dort auch einem Geschäft für Reinigungsmittel, das nun von den beiden Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird.

Nach seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt im Irak ist der Beschwerdeführer im Februar 2024 wieder zur Familie nach XXXX zurückgekehrt. Drei Monate später verließe dieser endgültig Syrien und reiste im August 2024 illegal nach Österreich ein, wo er am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Nach seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt im Irak ist der Beschwerdeführer im Februar 2024 wieder zur Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Drei Monate später verließe dieser endgültig Syrien und reiste im August 2024 illegal nach Österreich ein, wo er am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und drei Brüder leben nach wie vor problemlos in XXXX , im Gouvernement Damaskus, dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dort leben auch die Onkeln und Tanten väterlicherseits. Die Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben am Geburtstort des Beschwerdeführers, XXXX , im Gouvernement XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Zugriff auf das das Haus und die landwirtschaftliche Fläche hat.Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und drei Brüder leben nach wie vor problemlos in römisch 40 , im Gouvernement Damaskus, dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dort leben auch die Onkeln und Tanten väterlicherseits. Die Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben am Geburtstort des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Zugriff auf das das Haus und die landwirtschaftliche Fläche hat.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage. Sie lebt in einer Mietwohnung. Der Vater ist zwar bereits in Pension, jedoch hat er ein Geschäft für Reinigungsmittel eröffnet, das nun von zwei Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird. Darüber hinaus unterstützt die in Deutschland lebende Schwester den Beschwerdeführer finanziell. Der Beschwerdeführer kann daher auf ein funktionierendes familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien zurückgreifen, das ihn aufnehmen und ihm durch finanzielle Zuwendungen sowie persönliche Kontakte eine Wiedereingliederung erleichtern kann.

Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht und kann sich lediglich in sehr eingeschränktem Umfang auf Deutsch verständigen. Er hat bloß einen Integrationskurs absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen.

Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Österreich. Zudem verfügt er über keinen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis. Seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf einen türkischen Freund sowie auf lose Bekanntschaften.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister).

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die HTS besteht nicht. Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich.

Der Beschwerdeführer vertritt keine politisch-oppositionelle Haltung gegenüber der HTS oder den Syrian Democratic Forces (SDF). Darüber hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die HTS den Beschwerdeführer für einen Informanten oder Unterstützer des früheren syrischen Regimes halten könnte.

1.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien:

Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen die Einreise von Rückkehrern ohne systematische Einschränkungen zu.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes drastisch zurück.

Der Beschwerdeführer kann in der Region seines letzten Aufenthaltes grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in der Region seines letzten Aufenthaltes wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, Stand 8. Mai 2025, lautet auszugsweise:

1.4.1.1. Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025).

Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025).

In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).

Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).

Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).

Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).

Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).

Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025).

Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).

Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).

Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).

1.4.1.2. Sicherheitslage

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).

Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).

Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).

Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).

Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c).

Der Islamische Staat (IS)

Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). [Weitere Informationen zu Flüchtlingslager in Nord- und Ostsyrien finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge.] Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (AJ 2.3.2025).

Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Zentralsyrien

Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).

Südsyrien

Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). [Weitere Informationen zum israelischen Vorgehen in Syrien finden sich in den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025).

Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren (MEE 10.2.2025). Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen (AlHurra 7.2.2025). [Weiterführende Informationen zum Grenzgebiet Libanon-Syrien sind dem Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Nordsyrien

Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).

1.4.1.3. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).

Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).

1.4.1.4. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTSAnführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025) Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTSAnführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025) Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).

Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird.

Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).

Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).

1.4.1.5. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflichtorganisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurdenhaben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANESGC22.2.2024).

2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024).

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024).

Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).

Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).

1.4.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage

?        Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).

?        Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).

?        Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).

?        Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).

?        Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

?        Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]? Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vergleiche ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

?        Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).

1.4.1.7. Bewegungsfreiheit

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).

Grenzübergänge

Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanl? zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yaylada??, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüp?nar und Jarabulus/ Karkam?? (AJ 13.2.2025a).

Irak

Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR 2.1.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 7.1.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal 7.1.2025). Der Bürgermeister von al-Qa'im erwartete die Wiedereröffnung mit Mitte Februar. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod 3.2.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzübergangs bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzübergangs al-Qa'im/ al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt nur für Iraker (Wara 1.2.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.2.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ 11.2.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt Al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zour mit dem irakischen Bezirk al-Qa'im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn „die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind“ (Rudaw 1.2.2025).

Jordanien

Die jordanisch-syrische Grenze wurde mit 6.12.2024 von jordanischer Seite aus grundsätzlich für den Personenverkehr in beide Richtungen geschlossen. Syrischen Staatsbürgern ist die Ausreise aus Jordanien nach Syrien nach Grenzabfertigung gestattet, allerdings erlischt der Aufenthaltsstatus in Jordanien und bei neuerlicher Einreise muss ein neuer Einreise- oder Aufenthaltstitel beantragt werden (VB Amman 17.12.2024). Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. Syrische Staatsbürgern wurde die Einreise wieder gestattet, wenn diese über einen Visumtermin für ein Drittland in Amman verfügen und die die Hin- und Rückfahrt zwischen Syrien und Jordanien über ein Reisebüro organisiert ist (VB Amman 9.1.2025). Die Generalbehörde für Land- und Seegrenzen hat am 19.2.2025 den Zeitplan für die Bewegung von Reisenden über den Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zu Jordanien festgelegt. Die Behörde teilte in einem Beitrag auf ihrem Telegram-Kanal mit, dass der Transitverkehr am Grenzübergang al-Jaber/ Nassib ab 20.2.2025, täglich von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr möglich sein wird (SANA 19.2.2025). Diese Regelung erfolgte in Abstimmung mit dem jordanischen Innenministerium (JorZad 20.2.2025). Reisende müssen sich im Voraus über eine spezielle Online-Plattform registrieren. Darüber hinaus dürfen jene syrischen Kleinbusse, welche bereits zuvor nach Jordanien einreisen durften, bis zum 1.4.2025 weiterhin operieren, sofern sie sich an strenge Auflagen halten. Diese erlauben ausschließlich den Personentransport und untersagen den Transport von Waren (VB Amman 12.1.2025). Syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in den Ländern des Golf-Kooperationsrates (Golf Cooperation Council - GCC), den USA, Kanada, Australien, Japan, der Republik Korea und allen europäischen Ländern dürfen laut jordanischem Innenministerium ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen. Dies gilt für Personen, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens vier Monaten für das jeweilige Land besitzen (VB Amman 30.1.2025).

Libanon

Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya 10.2.2025b). Mitte Februar fanden Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften, die der neuen Regierung in Damaskus angehören, und libanesischen Schmugglerbanden an der Grenze, insbesondere im westlichen Umland von Homs in Zentralsyrien, statt. Die syrischen Behörden gaben bekannt, dass sie damit begonnen haben, Landminen an illegalen Grenzübergängen und Straßen zum Libanon zu verlegen, nachdem eine Sicherheitsüberprüfung der Gebiete zu Zusammenstößen geführt hatte. Dieser Schritt zielt darauf ab, den Schmuggel nach Syrien einzudämmen und weitere grenzbezogene Spannungen zwischen den beiden Ländern zu verhindern, so die Behörden (TNA 11.2.2025). Der Abreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber konstant, vor allem über den Übergang Masna'/ Jdeydat Yabous, einschließlich derer, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen (Stand 2.1.2025) hielten sich maximal 100 bis 200 Personen gleichzeitig im Niemandsland auf, entweder um in den Libanon einzureisen oder um nach Syrien zurückzukehren (UNHCR 2.1.2025). Der offizielle Grenzübergang Masna'/ Jdeydat Yabous in Bekaa' ist nach wie vor der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Grenzübergang (UNHCR 23.1.2025). Die libanesische Armee hat Anfang Februar 2025 bekannt gegeben, dass sie außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenze ergriffen hat, indem sie Beobachtungsposten aufstellte und Patrouillen durchführte, nachdem Spannungen in diesem Gebiet eskaliert waren (Arabiya 10.2.2025b).

Türkei

Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindal?/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanl?, Bab as-Salama/Öncüp?nar, Kassab/Yaylada?? und Jarabulus/ Karkam?? nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).

1.4.1.8. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024). Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vergleiche UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vergleiche TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).

Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vergleiche WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK 2025).

Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen 300 und 500 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (BBC 16.12.2024).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024).

Ungefähr 70 % (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA 31.3.2024). In der Autonomen Region Nordostsyrien hatten im Jänner 2024 70 % der Haushalte Schwierigkeiten ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu erfüllen. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES 20.11.2024).

Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden (TIMEP 23.5.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS 25.6.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon 4.2.2025). Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA 27.3.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

Lebensmittelversorgung

5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).

Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75 %) ansteigen wird (TIMEP 23.5.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1 21.9.2024).

Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 16 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Homs mit 11 %. 49 % der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39 % und in Homs 44 %. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30 %, in Homs 29 % und in Damaskus 25 %. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17 % der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 5 %. 14 % der männlichen und 17 % der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45 % der männlichen und 42 % der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26 % der männlichen und 29 % der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14 % der männlichen und 11 % der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16-35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL 2024).

Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP 4.4.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI 24.4.2024).

Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB 28.5.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus 2023).

Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA 3.3.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPatSYR 22.9.2024).

Wasserversorgung

Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mildern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zugangs zu Ressourcen über die Kontrolllinien hinweg, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA 3.3.2024). Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte (BS 19.3.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging (WB 28.5.2024). Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 14.2.2024).

Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen (PAX 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS 19.3.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX 11.2024). Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (IHH 10.1.2025).

In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ 8.2023).

Stromversorgung

Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt (SCPR/UniVie 8.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom (INSS 6.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus 2023). Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL 2024). Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 14.2.2024).

In Aleppo ist die Abhängigkeit vom Kauf von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie 8.2023).

Wirtschaftliche Lage

Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms 17.9.2024). Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym "Caesar" Fotos von Leichen von Menschen, die in Haftanstalten in Syrien gefoltert worden waren, veröffentlich hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar-Act 2020 von den USA erlassen. Dieser verhängte Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Die Sanktionen des Caesar-Gesetzes zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Rechenschaftspflicht und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon-Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra 15.12.2024a).

Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW 10.12.2024).

Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten (SCPR 6.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI 27.1.2023).

In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS 19.3.2024). Schon vor Ausbruch des Krieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30 % der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Sie dürfte seither vor allem aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES 1.4.2024).

Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die einem zwölf-jährigen Krieg folgten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren, mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms 17.9.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z. B. in Blindgängern, Treibmitteln von Raketen und Flugkörpern sowie den chemischen Bestandteilen von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX 11.2024).

Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd 13.3.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA 3.3.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd 13.3.2024). Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB 28.5.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA 3.3.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (SCPR/UniVie 8.2023).

Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38 % unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33 % des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70 % des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50 % des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR 6.2024).

In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der Türkischen Lira (TL), die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6 % im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,2 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,8 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen, staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38 % gestiegen (Syria TV 31.5.2024).

Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmen waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder dass ihr Vermögen willkürlich beschlagnahmt wird. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmen oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder“. Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Januar 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms 17.9.2024).

Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025).

Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP 24.1.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra 12.12.2024). Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA 7.1.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS 20.1.2025). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte (Akhbar 5.2.2025). Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde (Sharq Bu 29.1.2025). Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar 5.2.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann (Enab 13.2.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA 7.1.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025).

Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos (Arabiya 22.2.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag (UNESCWA 26.1.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP 24.1.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen (UNSC 8.1.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra 13.2.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (UNDP 20.2.2025).

Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025).

In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA 30.1.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA 27.3.2025).

UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman 6.2.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft (OSS 21.1.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA 30.1.2025). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News 7.1.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu 2.3.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS 21.1.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS 21.1.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman 6.2.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS 21.1.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent 28.3.2025).

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA 30.1.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ 15.12.2024b). Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO 5.2.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA 7.1.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR 22.4.2025).

Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu 5.1.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025). Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus 22.1.2025).

Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025).

Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW 10.12.2024). Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News 7.1.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra 15.12.2024a). Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u. a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News 7.1.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ 6.1.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News 7.1.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon 6.1.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben (REU 10.2.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya 27.1.2025). Die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG 28.2.2025), und die HTS ist weiterhin auf der Liste der Sanktionen. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).

Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman 29.1.2025).

HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR 20.1.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025).

1.4.1.9. Medizinische Versorgung

Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung (SCPR/UniVie 8.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (UNOCHA 12.2023). Gemäß der World Health Organisation (WHO) sind 15 Millionen Menschen - das sind 65 % der Bevölkerung - auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO 16.3.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025).

Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie z. B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie 8.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Die Arbeit des privaten Gesundheitssektors hat sich während des Konflikts in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der Bereitstellung privater Gesundheitsdienste. Mit der Rolle des privaten Gesundheitssektors sind viele Herausforderungen verbunden, wie z. B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von Nichtregierungsorganisationen und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, wohnortbasierte oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede auf der Ebene der organisierten Arbeit zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Selbstorganisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zu Gesundheitsdiensten erweitert (SCPR/UniVie 8.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27 % zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30 % weiter sinken (WHO 16.3.2024).

Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II 22.5.2024).Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (römisch zwei 22.5.2024).

Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200 % bzw. 600 % gestiegen (WHO 16.3.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570 % der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der Vereinten Nationen. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80 % (USAID 9.4.2024).

Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6 % im Jahr 2019 auf 16,1 % im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20 %, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30 % gemeldet (UNOCHA 3.3.2024).

Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom (AJ 1.1.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News 3.2.2025). Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA 26.1.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA 30.1.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN 6.3.2025).

Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN 6.3.2025).

Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025).

Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA 7.1.2025). Blutbanken sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die mit zunehmendem Alter immer unwahrscheinlicher werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Behinderungen ist besorgniserregend. 18 % der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z. B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23 % der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13 % der Schwierigkeiten oder Behinderungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3 % wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) verursacht. 1 % wurden durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben am häufigsten waren (ACU 27.11.2023).

Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ 12.2.2025).

Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025).

Medizinische Versorgung (Stand November 2024)

Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung

Die Grundlagen der medizinischen Versorgung waren in der syrischen Verfassung festgehalten. Nach Artikel 22 schützte der Staat die Gesundheit der Bürger und stellte ihnen die Mittel zur Vorbeugung, Behandlung und Medikation zur Verfügung und sollte für jeden Bürger im Falle von Notfällen, Krankheit, Behinderung, Verwaisung oder Alter haften. Gemäß Artikel 25 soll die Entwicklung der Gesundheitsdienstleistungen in den jeweiligen Gebieten ausgewogen sein (SeG 24.2.2012).

Der Konflikt hat zur systematischen Zerstörung der sozialen Grundlagen der öffentlichen Gesundheit und zur Fragmentierung des Gesundheitssystems geführt. Einzelpersonen stehen vor vielen Hindernissen, wenn sie Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen wollen, da es an spezialisierten Diensten mangelt, Medikamente knapp sind und Infrastruktur und Ausrüstung zerstört wurden (SCPR 6.2024). Mehr als 80 % der Indikatoren, die sich auf die Gesundheit auswirken, liegen außerhalb des Gesundheitsbereichs, wie Bildung, sanitäre Einrichtungen, Wasser, Ernährung, Strom usw. Wasser spielt eine große Rolle bei Krankheiten (IntOrgSYR1 21.9.2024). Im von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiet leitete das Gesundheitsministerium den Sektor. Seine Rolle war jedoch geschrumpft, während die Rolle der humanitären internationalen und lokalen Akteure, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors dramatisch zugenommen hatte. Das Gesundheitssystem war durch Diskriminierung, Korruption und Ineffizienz gekennzeichnet. Darüber hinaus wurde das Gesundheitssystem Teil des Krieges, als Mittel, um den Konflikt anzuheizen, Rechte zu verletzen und Menschen zu unterdrücken. Die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und -personal führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft, Effizienz und Fairness des Gesundheitssystems (SCPR 2023). Der Zugang zu und die Funktionsfähigkeit von grundlegenden Gesundheitsdiensten stellten nach wie vor eine große Herausforderung dar. Fast 40 % der Gesundheitseinrichtungen für die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung, die über 4,8 Millionen Menschen mit lebensrettenden Gesundheitsdiensten versorgen, waren entweder teilweise oder gar nicht funktionsfähig (UNOCHA 3.3.2024). Im Allgemeinen war der Zugang zu Gesundheitsleistungen wie Impfungen, Medikamenten, Besuchen beim Hausarzt oder bei Fachärzten wie Zahnärzten, Augenärzten, Gynäkologen, Urologen und Kinderärzten bei allen Befragten, die an einer Umfrage in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo im Juli 2024 unter 16-35-Jährigen, die von der Staatendokumentation in Auftrag gegeben wurde, teilgenommen haben, eingeschränkt (STDOK/SL 2024).

In den Krankenhäusern ist ein Großteil der medizinischen Geräte alt oder kaputt und es gibt keine Ersatzteile, um sie zu reparieren, z. B. Computertomografen. Zwar gibt es bei den Sanktionen Ausnahmen für Medikamente, aber das reicht nicht aus (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Es herrscht ein großer Mangel an Medikamenten, medizinischem Verbrauchsmaterial bzw. Nachschubmaterial, CT-Scans, Apparaten und MRTs. Medikamente fehlen vor allem in den öffentlichen Spitälern, die insgesamt nicht gut ausgestattet sind. Auch in Universitätskliniken mangelt es an Medikamenten. Probleme dabei sind künstliche Verknappung und Overcompliance bei den Sanktionen (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Vor dem Krieg wurden 80 % der benötigten Medikamente im Land hergestellt. Man musste zwar privat dafür bezahlen, aber die Medikamente waren erschwinglich. Währenmd des Kriegs haben sich Menge, Qualität und die Anzahl der hergestellten Medikamente verschlechtert. Man war auf NGOs (UNICEF, WHO, UNDPFA usw.) angewiesen. Die Pharmaunternehmen konnten das Material nicht importieren, wiederum aufgrund von Liquiditätsproblemen und den Sanktionen. Gesundheit und humanitäre Hilfe waren nicht sanktioniert, aber niemand wollte mit Syrien Geschäfte machen – das war die abschreckende Wirkung der Sanktionen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Der UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator gab an, dass vor der Krise sogar 97 % der benötigten Medikamente in Syrien hergestellt wurden und Syrien Medikamente in 50 andere Länder exportierte. Bei den 3 %, die Syrien nicht selbst herstellte, handelte es sich um hoch entwickelte Medikamente, beispielsweise gegen Krebs. Der pharmazeutische Sektor war eine der vom Konflikt am stärksten betroffenen Branchen. Die Wiederherstellung der Fabriken erforderte den Import von Ersatzteilen, die aufgrund der übermäßigen Einhaltung des Sanktionssystems durch die Lieferanten nicht einfach zu beschaffen waren. Der Mangel an Elektrizität war ein weiteres Problem. Einige der für die Herstellung von Medikamenten benötigten Materialien konnten nicht einfach importiert werden. Die meisten Medikamente waren von geringer Qualität oder unerschwinglich, wenn sie aus dem Libanon geschmuggelt wurden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Juli 2024 wurden im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo 16-35-Jährigen mittels computergestützten Telefoninterviews befragt. Dabei gaben 43 % der Umfrageteilnehmer an, immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln zu haben und sich diese auch leisten zu können, während 43 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 14 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Verglichen mit dem Vorjahr hat sich der Zugang zu Medikamenten verschlechtert (STDOK/SL 2024). In der einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von 2023, in der ebenfalls 16.35-Jährige in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo befragt wurden, hatten 60 % der Teilnehmer immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und konnten sich diese leisten, während 31 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln (STDOK/SL 14.2.2024). Ein weiterer Aspekt war die Integration einiger Dienste in die primäre Gesundheitsversorgung (wie Ernährung, psychologische Unterstützung usw.). Die Menschen erhielten Behandlungsempfehlungen, aber die Medikamente waren nicht vorhanden, das Ministerium konnte sie nicht bereitstellen. Die Assad-Regierung versuchte, ihre Empfehlungen auf Dinge zu beschränken, die sich die Menschen tatsächlich leisten konnten (IntOrgSYR1 21.9.2024). Laut Gouverneur von Latakia fehlte es an Rettungswagen. Während des Erbebens gab es nur 20 Rettungswagen. Die Menschen mussten in Pick-ups transportiert werden (GovLat/DirLatPort 15.9.2024).

Die Impfrate ist gesunken. Früher hat die Assad-Regierung Impfstoffe selbst eingekauft, aber jetzt kann sie sich das aufgrund des Geldflusses und der Sanktionen nicht mehr leisten. Sie sind auf internationale Akteure angewiesen (IntOrgSYR1 21.9.2024). 64 % der Befragten, die im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie im Juli 2024 in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestütztem Telefoninterview (CATI) befragt wurden, hatten immer Zugang zu Impfungen und konnten sich diese auch leisten, während 26 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9 % hatten keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hatten nicht geantwortet. Gegenüber dem Vorjahr hatte sich die Situation für die Befragten verbessert (STDOK/SL 2024). Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, hatten 44 % der Befragten im Jahr 2024 immer Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während 29 % zwar Zugang hatten, sich aber keinen Hausarztbesuch (medizinische Grundversorgung) leisten konnten. 27 % hatten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. 28 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und konnten sich dies leisten, während 62 % Zugang zu einem Facharzt hatten, sich den Besuch aber nicht leisten konnten. 10 % hatten überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. Nur 4 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und konnten sich diese auch leisten. 58 % hatten Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, konnten sich diese aber nicht leisten, während 32 % überhaupt keinen Zugang hatten. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass 6 % der Befragten keine Antwort auf diese Frage gegeben hatten. 20 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labore) und konnten sich diese auch leisten, während 70 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 10 % hatten überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Diagnostik (STDOK/SL 2024). Der Zugang zu Dienstleistungen für nicht übertragbare Krankheiten und der begrenzte Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen wie Krebs, Nierendialyse und Behandlung von Verbrennungen wurden ebenfalls als wesentliche Lücken identifiziert (WHO 27.5.2024). Das Verhältnis von öffentlichen Ärzten pro 10.000 Einwohner erreichte in Damaskus, Latakia und Tartus 24, 22 bzw. 20, verglichen mit nur 6, 5 und 2 in Aleppo, im ländlichen Damaskus und in Dara'a (SCPR 2023). Schätzungen zufolge benötigen im Jahr 2024 über 14,9 Millionen Menschen in Syrien lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem leichten Rückgang von etwa 400.000 Menschen gegenüber dem Vorjahr entspricht (UNOCHA 3.3.2024). Es gibt Kliniken in den kleineren Städten am Land, aber dort fehlt es an Personal (Arzt in Damaskus 23.9.2024).

Es gibt einen Mangel an medizinischem Personal. 40 % haben das Land verlassen, sie sind die Crème de la Crème. Deutschland ist das beliebteste Zielland. Viele gehen nach Deutschland. Viele bereiten sich jetzt auf den Umzug vor. Ärzte und Krankenschwestern lernen Deutsch, weil sie das Land verlassen wollen. Es handelt sich sowohl um legale als auch um illegale Migration. Die aktuelle Situation ist die perfekte Formel für eine Zunahme von Gewalt und Migration. In den letzten zwölf Monaten ist die Zahl der Asylbewerber und der Anträge auf Migration gestiegen. Eine ganze Generation geht verloren. Es wird Zeit brauchen, das wieder gutzumachen. Der Zusammenhalt der Gesellschaft wird nicht sofort wiederhergestellt sein. Das Gesundheitssystem ist ziemlich anfällig. Unterstützung ist nötig, um es zu stabilisieren und zu modernisieren (IntOrgSYR1 21.9.2024). Problematisch sind die zu niedrigen Gehälter. Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist das von einem Universitätsprofessor, der 100 USD pro Monat verdient. Nach dem ersten Jahr Praktikum bekommt man als Assistenzarzt 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Erfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat. Die meisten Ärzte haben eine eigene Privatpraxis, wo sie sich ihr Gehalt aufbessern. Manche arbeiten vormittags in öffentlichen Krankenhäusern und nachmittags in einem privaten. Viele Ärzte haben den öffentlichen Bereich verlassen und arbeiten im privaten Bereich oder sie haben das Land verlassen. Ab dem fünften Jahr des Medizinstudiums lernen die Studenten spätestens auch Deutsch (Arzt in Damaskus 23.9.2024).

Die primäre Gesundheitsversorgung ist kostenlos, aber in Wirklichkeit ist sie nicht kostenlos. Sie müssen immer noch für Medikamente und in vielen Fällen für Verbrauchsmaterialien bezahlen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Es gibt keine öffentliche Krankenversicherung. Es gibt eine private Krankenversicherung, die kann sich aber nur 1 % der Bevölkerung leisten. Der Großteil der Menschen geht in öffentliche Spitäler. In privaten Krankenhäusern kann man alle Eingriffe machen, aber man muss dafür bezahlen. Bei niedergelassenen Ärzten muss man auch zahlen. Es gibt Apparate für Dialyse in öffentlichen Krankenhäusern, aber einzelne Dialysemittel muss man außerhalb kaufen, was sehr teuer ist. Eine einzelne Dialysebehandlung kostet mindestens 100 US-Dollar. NGOs und karitative Einrichtungen übernehmen 50-70 % der Kosten, aber nicht 100 % (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Medienberichten im Juni 2024 zufolge hat das syrische Gesundheitsministerium die Gebühren für Konsultationen von Ärzten unabhängig der Fachrichtung, um fast 600 % erhöht (Enab 27.6.2024b; vgl. al-Watan 27.6.2024).Die primäre Gesundheitsversorgung ist kostenlos, aber in Wirklichkeit ist sie nicht kostenlos. Sie müssen immer noch für Medikamente und in vielen Fällen für Verbrauchsmaterialien bezahlen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Es gibt keine öffentliche Krankenversicherung. Es gibt eine private Krankenversicherung, die kann sich aber nur 1 % der Bevölkerung leisten. Der Großteil der Menschen geht in öffentliche Spitäler. In privaten Krankenhäusern kann man alle Eingriffe machen, aber man muss dafür bezahlen. Bei niedergelassenen Ärzten muss man auch zahlen. Es gibt Apparate für Dialyse in öffentlichen Krankenhäusern, aber einzelne Dialysemittel muss man außerhalb kaufen, was sehr teuer ist. Eine einzelne Dialysebehandlung kostet mindestens 100 US-Dollar. NGOs und karitative Einrichtungen übernehmen 50-70 % der Kosten, aber nicht 100 % (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Medienberichten im Juni 2024 zufolge hat das syrische Gesundheitsministerium die Gebühren für Konsultationen von Ärzten unabhängig der Fachrichtung, um fast 600 % erhöht (Enab 27.6.2024b; vergleiche al-Watan 27.6.2024).

Gebiete unter der Kontrolle der Opposition

Seit 2015 stützten sich die Gesundheitssysteme in den von der Opposition gehaltenen Regionen weiterhin auf die Struktur des syrischen öffentlichen Gesundheitssystems, hatten es jedoch schrittweise erweitert, vor allem durch die aktive Beteiligung der Gesundheitsdirektionen, der Zivilgesellschaft, der UN-Organisationen und der Geber an der Gestaltung und Planung des Gesundheitssektors in der Region. In den Gouvernements, die sich außerhalb der Kontrolle der Assad-Regierung befanden, herrschte ein gravierender Mangel an öffentlichen Ärzten (unter der Aufsicht der Assad-Regierung) und sie waren auf die Gesundheitssysteme angewiesen, die von der Opposition im Nordwesten und von der DAANES im Nordosten entwickelt wurden (SCPR 2023). Im Nordwesten Syriens hatten 15 Krankenhäuser im Jahr 2023 ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen eingestellt und weitere Krankenhäuser waren von der Schließung bedroht. Da der Nordwesten vollständig von der Finanzierung durch Geber abhing, konnten schätzungsweise zwei Millionen Menschen den Zugang zu lebensrettender und medizinischer Notfallversorgung verlieren, wenn die Mittel nicht zur Verfügung standen (WHO 16.3.2024). Im Nordwesten wird die Gesundheitsversorgung größtenteils von NGOs übernommen. Ein Arzt im Regierungsgebiet der Assad-Regierung verdiente 100 US-Dollar, im Nordwesten verdient er 1000 US-Dollar. Die Einrichtungen, die von NGOs betrieben werden, werden verschwinden, sobald die Finanzierung eingestellt wird. Auch dort fehlt es an Mitteln trotz erfahrener Ärzte. Trotz alter Geräte ist die Versorgung im Nordwesten besser (IntOrgSYR1 21.9.2024).

Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

In den durch die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) kontrollierten Gebieten hatte die syrische Zivilgesellschaft bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, primärer Gesundheitsversorgung und reproduktiver Gesundheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Hunderte von Verbänden und Initiativen, die sich mit Gesundheit und humanitärer Hilfe befassen, haben dazu beigetragen, dass die Menschen in vielen Gebieten, insbesondere in den von Belagerung bedrohten Gebieten, eine medizinische Grundversorgung erhalten. Nach der Übernahme der Kontrolle über Idlib durch die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) wurde ein Gesundheitsministerium eingerichtet, eine Behörde, die sich durch Fragilität und begrenzte Einflussmöglichkeiten auf den Sektor auszeichnet, verbunden mit zahlreichen Einschränkungen bei der Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsinitiativen in dieser Region. Die medizinischen Nichtregierungsorganisationen und die Gesundheitsdirektion stellen weiterhin Dienstleistungen in Idlib bereit, leiden jedoch unter schweren Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen, einem Mangel an Ressourcen, Sanktionen und schlechter Koordination und Verwaltung (SCPR 2023).

Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)

Die von der Türkei unterstützten Oppositionsgebiete folgen der Struktur des türkischen Gesundheitssystems und haben ihre öffentlichen Einrichtungen und Infrastruktur entsprechend entwickelt. Vor den türkischen Operationen spielten medizinische Nichtregierungsorganisationen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten in diesen Gebieten. Die Rolle der türkischen Regierung hat jedoch die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen eingeschränkt. Die Rolle der Türkei besteht darin, den Sektor zu überwachen und Dienstleistungen zu erbringen sowie schwierige Behandlungen und Operationen durchzuführen und Fälle zu übernehmen, für die in den örtlichen Krankenhäusern und Kliniken keine Behandlung verfügbar ist. In diesem Gebiet verlagerte sich die Verantwortung für die Beschaffung von Medikamenten und Gesundheitsleistungen vom öffentlichen Sektor auf die Bürger, lokale und internationale Organisationen oder den privaten Gesundheitssektor, was die wirtschaftliche Situation der Menschen verschlimmerte. Darüber hinaus wirkte sich die Beschränkung grenzüberschreitender Operationen sowie von Importen und Exporten durch die Türkei negativ auf die Gesundheitsbedingungen in diesen Gebieten aus. Die Schwäche der Verwaltungsstruktur der Übergangsregierung, insbesondere im Gesundheitssektor, war mit einer Reihe von Herausforderungen verbunden, darunter fehlende Finanzmittel, Instabilität, beschädigte Infrastruktur und ein Mangel an medizinischem Personal (SCPR 2023).

Epidemien, Pandemien: Covid-19, Cholera etc.

Die ersten COVID-19-Fälle traten im März 2020 auf, woraufhin die syrische Regierung Vorsichtsmaßnahmen, wie Ausgangssperren, die Schließung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen verhängte, mit Ausnahme von lebenswichtigen öffentlichen Diensten und produktiven Unternehmen wie Produktions- und Landwirtschaftsbetrieben. Der Binnenhandel kam fast zum Erliegen und der Außenhandel mit dem Irak, dem Libanon und Jordanien ging um fast 80 % zurück (SCPR 2023). Die Auswirkungen von COVID-19 auf Syrien sind schwer einzuschätzen. Laut der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) wurden bis Januar 2023 etwa 57.400 Infektionen und 3.163 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet. Frühere Berichte über eine erhöhte Sterblichkeit sowie Satellitenbilder von Erdbewegungen in der Nähe von Friedhöfen lassen jedoch vermuten, dass die Zahlen viel höher sind. Nur 14,4 % der Bevölkerung haben mindestens eine COVID-19-Impfdosis erhalten, und die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 haben den wirtschaftlichen Niedergang Syriens beschleunigt (BS 19.3.2024).

Der vom syrischen Gesundheitsministerium im September 2022 gemeldete Cholera-Ausbruch hielt bis ins Jahr 2023 an, und bis Ende Oktober 2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 221.836 Verdachtsfälle auf Cholera gemeldet, darunter 105 Todesfälle (UNOCHA 3.3.2024). Die Unterbrechung der Grundversorgung nach dem Erdbeben hat in Verbindung mit dem anhaltenden Konflikt und den humanitären Herausforderungen zum langwierigen Cholera-Ausbruch beigetragen, der sich stark auf die von den Erdbeben am stärksten betroffenen Gouvernements konzentrierte (WB 28.5.2024). Cholera-Fälle wurden aber aus allen 14 Gouvernements gemeldet, wenngleich die Provinz Deir ez-Zour, der Norden und die Küstengebiete am stärksten betroffen waren (ÖB Damaskus 2023). Zwischen dem 25.8.2022 und dem 21.10.2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 217.512 Verdachtsfälle von akutem wässrigem Durchfall bzw. Cholera gemeldet, mit 106 damit verbundenen Todesfällen bei einer Sterblichkeitsrate von 0,05 %. Die bisher am stärksten betroffenen Gouvernements sind Idlib (90.768 Fälle, 41,7 %), Aleppo (75.332 Fälle, 34,6 %), ar-Raqqa (23.869 Fälle, 11 %), Deir ez-Zour (20.809 Fälle, 9,6 %) und al-Hasaka (5.890 Fälle, 2,7 %). Seit Beginn des Ausbruchs wurden 33.261 Verdachtsfälle und zehn Todesfälle im Zusammenhang mit wässrigem Durchfall aus Lagern für Binnenvertriebene in ganz Syrien gemeldet (WHO 23.11.2023). Bis zum 11.11.2024 wurden 279 Fälle von Cholera in Nordostsyrien bestätigt. Fälle von akutem Durchfall nehmen zu. Aufgrund von begrenzten Testkapazitäten für Cholera ist es schwierig, Cholerafälle zu bestätigen (NES 20.11.2024).

Im Jahr 2023 stellten neu und wieder auftretende Infektionskrankheiten, durch Impfung vermeidbare, vernachlässigte Tropenkrankheiten, grippeähnliche Erkrankungen und durch Wasser übertragene Krankheiten, darunter akuter wässriger Durchfall (AWD)/Cholera, Masern, Meningitis, Hepatitis A und Leishmaniose weiterhin eine erhebliche Belastung für die Gemeinden in Syrien dar, von der mehr als zwei Millionen Menschen betroffen waren (UNOCHA 3.3.2024). Es gibt immer noch hier und da Fälle von Cholera, die in den meisten Fällen auf den mangelnden Zugang zu Wasser zurückzuführen sind. Letztes Jahr haben die Menschen Brunnen in der Nähe von Abwassergruben gegraben, sodass die Fälle zunahmen. Syrer sind sehr gebildet. Wenn man ihnen Informationen und Gründe liefert, versuchen sie, entsprechend zu handeln und diese Probleme zu verhindern. Es gibt einige Fälle im Nordwesten und Nordosten und im ländlichen Damaskus sowie in Haftanstalten. Dort sind sie aber noch nicht bestätigt, nur vermutet. Es handelt sich um sporadische Fälle, ein zwei hier und da (IntOrgSYR1 21.9.2024). Leishmaniose ist in Syrien endemisch (IntOrgSYR1 21.9.2024).

1.4.1.10. Rückkehr

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).

Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).

Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).

Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025). Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).

Rückkehrer nach Aufnahmeland

Libanon

Der Libanon beherbergt über 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Seit dem 8.12.2024 bis 16.12.2024 sind weniger als 10.000 Syrer aus dem Libanon zurückgekehrt. Einige dieser Bewegungen zurück nach Syrien scheinen „temporär“ zu sein, hauptsächlich um nach dem Eigentum und den Familienmitgliedern zu sehen (UNOCHA 16.12.2024). Einem Bericht von CNN zufolge war die Einreise nicht immer reibungslos. Teilweise kam es zu Problemen mit Dokumenten bzw. wegen illegaler Ausreisen und Kindern, die außerhalb Syriens geboren wurden (CNN 12.12.2024). Die Zahl der Syrier, die den Libanon über offizielle Grenzübergänge verlassen, ist laut der UN niedrig, aber konstant (UN News 2.1.2025) und liegt im Durchschnitt bei 1.000- 1.500 Flüchtlingen pro Tag (UNHCR 23.1.2025). Syrische Flüchtlinge, die versuchen, vom Libanon aus nach Europa zu gelangen, wurden von den libanesischen und zyprischen Behörden abgefangen und zurückgeschickt, wobei viele von der libanesischen Armee gewaltsam nach Syrien zurückgebracht wurden (HRW 16.1.2025). Am 19.2.2025 berichtete "The New Arab", dass die libanesischen Behörden eine neue Richtlinie erlassen haben, die es Syrern, die aus Europa abgeschoben werden, erlaubt, auf dem Rückweg nach Syrien den Flughafen Beirut zu passieren. Das Rundschreiben, das am 17.2.2025 vom Leiter der Flughafensicherheit unterzeichnet wurde, wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon reisen wollten (TNA 19.2.2025).

Türkei

Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vergleiche CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).

Jordanien

In Jordanien sollen sich allein in Irbid 400.000 syrische Flüchtlinge aufhalten, die seit 2011 geflohen waren (VB Amman 9.12.2024). UNHCR registrierte zwischen 8. und 13.12. insgesamt 340 Ausreisen von Syrern aus Jordanien nach Syrien. In den Medien wurden hohe Zahlen an Rückkehrern aus Jordanien beschrieben, die aber nicht bestätigt werden konnten (VB Amman 17.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 11.1.2025 sind laut jordanischem Innenministerium 52.406 syrische Staatsbürger nach Syrien ausgereist. 11.315 davon waren Flüchtlinge (VB Amman 12.1.2025). Mit Stichtag 24.1.2025 sind laut UNHCR seit dem 8.12.2024 bisher 20.100 registrierte Flüchtlinge, welche sich zuvor in Jordanien aufhielten, nach Syrien ausgereist (VB Amman 30.1.2025). Bis 6.2.20205 sind ca. 30.000 syrische Flüchtlinge aus Jordanien zurückgekehrt und weitere 60.000 sind über Jordanien zurückgereist (ÖB Amman 6.2.2025). Die Rückkehr aus Jordanien erfolgt Angaben des jordanischen Innenministers al-Faraya zufolge freiwillig und ohne Zwang. Für diejenigen, die zurückkehren möchten, werden die notwendigen Erleichterungen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Gepäcktransports. Es gibt keine Hindernisse für syrische Flüchtlinge beim Verlassen Jordaniens. Selbst diejenigen, die aufgrund von Arbeitserlaubnissen mit Geldstrafen belegt sind (Overstay), können gehen. Die Rückkehrverfahren wurden vereinfacht und einige zuvor erforderliche Sicherheitsüberprüfungen vor der Ausreise wurden abgeschafft. Syrer aus dem Ausland können nach Jordanien einreisen, Syrien besuchen und an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehren (VB Amman 6.2.2025).

Irak

Ali Abbas, Sprecher des irakischen Migrationsministeriums, erklärte, dass seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 Syrer in den Irak gekommen seien, wobei sich die Mehrheit in der Region Kurdistan niedergelassen habe, wo im Einklang mit internationalen Abkommen Lager errichtet worden sind. Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistan (Kurdistan Regional Government - KRG) leben derzeit etwa 260.000 syrische Flüchtlinge in der Region Kurdistan, sowohl in als auch außerhalb von Lagern (Bas 25.1.2025). Auch aus dem Irak kehrten bereits Syrer zurück (Rudaw 15.12.2024). Ihre Anzahl ist unbekannt (VB Bagdad 20.12.2024). Die Behörden im Irak in Bagdad und Erbil haben ebenfalls willkürlich Syrer inhaftiert und nach Damaskus und in Teile Nordost-Syriens, die unter der Kontrolle kurdisch geführter Streitkräfte stehen, deportiert (HRW 16.1.2025). Das irakische Ministerium für Migration und Flüchtlinge hat indes bestätigt, dass die im Land lebenden syrischen Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückkehren können und nicht unter Druck gesetzt werden, das Land zu verlassen. Offizielle Statistiken über die Anzahl der syrischen Flüchtlinge, die nach dem Sturz des Assad-Regimes zurückgekehrt sind, gibt es nicht, weil die Entscheidung zur Rückkehr ausschließlich bei den Flüchtlingen liegt und sie das Ministerium nicht benachrichtigen, wenn sie das Land verlassen (Bas 25.1.2025). Am 11.2.2025 schrieb UNHCR, dass seit dem 8.12.2024 über 5.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt sind, darunter fast 400 registrierte Flüchtlinge (UNHCR 11.2.2025). Seit dem 8.12.2024 sind am Grenzübergang Faysh Khabour 948 Syrer im Rahmen offizieller Rückführungsverfahren dauerhaft nach Syrien zurückgekehrt, darunter 105 (11 %) syrische Flüchtlinge, die bei UNHCR registriert sind (Stand 2.1.2025) (UNHCR 2.1.2025).

Ägypten

Zwischen dem 8.12.2024 und dem 21.1.2025 wurden von syrischen Flüchtlingen in Ägypten über 3.700 Anträge auf Verfahrenseinstellung, die über 7.050 Personen betrafen, bei UNHCR eingereicht. Das entspricht einem Durchschnitt von 125 Anträgen pro Tag, verglichen mit einem Durchschnitt von nur sieben Anträgen pro Tag im November 2024. Am 20.1.2025 bestätigte der amtierende Leiter der ägyptischen Botschaft in Damaskus, Berichten zufolge gegenüber der Zeitung al-Watan, dass Ägypten das Visumverfahren für mehrere Kategorien von Syrern wiedereröffnet hat, darunter für syrische Studenten, die in verschiedenen Bildungsstufen eingeschrieben sind, für syrische Investoren und ihre Familien sowie Ehepartner ägyptischer Staatsbürger. Damit wird eine im vergangenen Monat von den ägyptischen Behörden eingeführte Vorschrift aufgehoben, nach der Syrer, die aus allen Ländern nach Ägypten einreisen, eine Sicherheitsüberprüfung erhalten mussten (UNHCR 23.1.2025). In Ägypten äußerten viele Syrer ihre Abneigung gegen eine Rückkehr, wobei eine kleine Minderheit Interesse bekundete, jedoch größtenteils nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (UNHCR 19.12.2024).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

1.4.2. Der Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA), Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom Juli 2025 (eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) lautet auszugsweise:

1.4.2.1. Rückkehrer aus dem Ausland

Verwaltungsvorschriften

Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen zur Einreise einen gültigen Ausweis vorlegen, beispielsweise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Von der früheren Regierung ausgestellte Reisepässe und Personalausweise gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank für Zivilangelegenheiten an den Grenzkontrollstellen dennoch Einreise gewährt werden. In diesem Fall erhalten sie einen Auszug aus dem Melderegister für die Einreise. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die diese Dokumente verloren haben. Der Ersatz verlorener Personalausweise kann nur persönlich in Syrien erfolgen. Das UNHCR bietet Binnenvertriebenen und Rückkehrern über seine Partner kostenlose Rechtshilfe in Fragen der zivilrechtlichen Dokumentation, einschließlich Ausweispapieren.

Seit dem 8. Dezember 2024 haben die Standesämter in Syrien die Registrierung von Personenstandserklärungen, einschließlich Geburten, ausgesetzt. Nach syrischem Recht müssen Personenstandserklärungen wie Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen, die außerhalb Syriens erfolgen, gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes registriert werden, sofern diese nicht im Widerspruch zur syrischen Gesetzgebung stehen (wie in Artikel 17 des Gesetzes über zivile Angelegenheiten, geändert durch das Gesetz 13/2021, festgelegt). Die Übergangsbehörden in Syrien verlangen, dass alle Kinder, die in das Land einreisen, eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die weder über diplomatische Vertretungen noch über inländische Zivilbehörden in syrischen Personenstandsregistern registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können für nicht registrierte Kinder an der Grenze von Krankenhäusern ausgestellte Geburtsanzeigen akzeptiert werden. Seit dem 8. Dezember 2024 haben die Standesämter in Syrien die Registrierung von Personenstandserklärungen, einschließlich Geburten, ausgesetzt. Nach syrischem Recht müssen Personenstandserklärungen wie Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen, die außerhalb Syriens erfolgen, gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes registriert werden, sofern diese nicht im Widerspruch zur syrischen Gesetzgebung stehen (wie in Artikel 17 des Gesetzes über zivile Angelegenheiten, geändert durch das Gesetz 13 aus 2021,, festgelegt). Die Übergangsbehörden in Syrien verlangen, dass alle Kinder, die in das Land einreisen, eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die weder über diplomatische Vertretungen noch über inländische Zivilbehörden in syrischen Personenstandsregistern registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können für nicht registrierte Kinder an der Grenze von Krankenhäusern ausgestellte Geburtsanzeigen akzeptiert werden.

Rückkehrtrends

Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 12. Juni 2025 etwa 577 266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938 106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Rückkehrziele waren die Provinzen Aleppo (206 938), Damaskus (107 346), Ländliches Damaskus (106 396) und Idlib (98 557).

Das UNHCR schätzte, dass rund 200 000 Personen aus der Türkei und 68 000 aus Jordanien zurückgekehrt sind. Die vom UNHCR erfassten Profile der Rückkehrer umfassten überwiegend Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen, die aus der Türkeizurückkehrten, während Frauen und Mädchen die Hauptgruppe der Rückkehrer aus Jordanien bildeten, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40). Zum 31. Mai schätzte das UNHCR, dass 174 112 Syrer sind seit dem 8. Dezember 2024 über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge aus dem Libanon in das Land zurückgekehrt sind.

Es ist unklar, ob alle Rückkehrer dauerhaft zurückkehren werden. Nach Angaben von humanitären Helfern im Libanon sind seit Dezember 2024 viele im Libanon lebende Syrer angeblich illegal nach Syrien zurückgekehrt, um ihre Familien wiederzusehen, ihr Eigentum zu begutachten und sich ein Bild von der Lage im Land nach dem Abgang Assads zu machen, bevor sie in den Libanon zurückkehren. Das UNHCR hat zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 die Ankunft von 106 290 Syrern im Libanon registriert. Eine im Januar 2025 durchgeführte Umfrage des UNHCR ergab, dass 80 % der syrischen Flüchtlinge den Wunsch nach Rückkehr äußerten, aber nur 27 % eine Rückkehr innerhalb des nächsten Jahres in Betracht ziehen. Rund 60 % der Flüchtlinge bekundeten ihr Interesse an einem Besuch in ihrer Heimat, bevor sie über eine Rückkehr entscheiden.

Die Türkei kündigte an, dass sie Syrern unter vorübergehendem Schutz bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei „Go-and-See“-Besuche in Syrien gestatten wird, bevor sie über eine Rückkehr entscheiden. Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt.

Aussagen von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads über die Straßen von Libanon nach Damaskus, von Amman nach Damaskus und von Beirut nach Damaskus und Sweida in das Land gereist sind deuten darauf hin, dass die Begegnungen mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich waren.

Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben. Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen, behielt jedoch diejenigen, die mit Strafsachen in Zusammenhang standen. Bei der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen aus der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, denen schwere Verbrechen wie Mord und Raub vorgeworfen wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben bestehen, angeblich in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, über die Grenze zu fliehen. SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad- Regierung häufig Strafanzeigen wie den Besitz eines gefälschten Reisepasses, der häufig von Personen verwendet wird, die aus dem Land fliehen, gegen Aktivisten eingesetzt hat. Da die Justiz nach wie vor nicht funktioniert, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden oft daran gehindert, das Land erneut zu verlassen. SJAC fügte hinzu, dass die Behörden daran arbeiten, einen Mechanismus einzurichten, um solche Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei unter falschen Vorwänden ausgestellt wurden, aufzuheben.

Laut einem Bericht des NRC sind erste Spannungen zwischen Rückkehrern und Aufnahmegemeinden aufgetreten, die in erster Linie auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen sind. In ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten haben die ansässigen Gemeinden Angst vor religiösem Extremismus und möglichen Repressalien aufgrund von Vermutungen über die Loyalität der Rückkehrer geäußert – eine Sorge, die oft auf Gegenseitigkeit beruht. Es wurden Fälle von Mobbing in Schulen zwischen Kindern der Aufnahmegemeinden und Kindern von Rückkehrern gemeldet, die auf der Wahrnehmung einer politischen Zugehörigkeit zu den Vertreibungsgebieten beruhen.

Laut einem IOM-Bericht, der auf einer Bewertung von 1 100 Gemeinden und 3 508 Interviews mit wichtigen Informanten (KI) an verschiedenen Orten in Syrien basiert, sind etwa 78 % der Rückkehrer aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehrnannten die Rückkehrer die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen (94 %), Arbeitslosigkeit (74%) und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen (55 %). Bedenken hinsichtlich Spannungen in der Gemeinschaft wurden von 33 % der von der IOM an verschiedenen Orten befragten KI geäußert, wobei Hasaka (93 %) und Tartus (78 %) die Provinzen waren, in denen die KI die größten Bedenken meldeten. Im Gegensatz dazu gab die Mehrheit der Befragten in Damaskus (83 %), Dar’a (76 %) und Aleppo (75 %) keine derartigen Bedenken an.

Auf Provinzebene wurden Homs (3,4) und Damaskus (3,2) als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen die ländlichen Gebiete von Damaskus (2,1) und Hasaka (2,5) die ungünstigsten Bedingungen auf. Keine der bewerteten Provinzen oder Orte erreichte einen Gesamtindex, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte.

Ein NRC-Bericht, der auf über 4 300 Interviews und Umfragen basiert, die zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mit zurückgekehrten Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und humanitären Helfern durchgeführt wurden, hat sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehr ermittelt: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum sowie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des sozialen Zusammenhalts. Der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Infrastruktur, darunter Zugang zu Strom, Schulen, Krankenhäusern, Wasser und Abwasserentsorgung, wurde von der Mehrheit der Befragten angegeben, war jedoch in den Provinzen Aleppo, Damaskus-Land, Homs und Daraa besonders ausgeprägt. Über 40 % der befragten Rückkehrer gaben an, keinen Zugang zu Wohnraum zu haben und Probleme im Zusammenhang mit dem Recht auf Wohnraum zu haben, beispielsweise fehlende Eigentumsdokumente. Fast die Hälfte der Befragten berichtete von der Zerstörung ihrer Häuser, wobei diese besonders in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Aleppo und Homs hoch war. Die Sicherheit wurde von den Befragten aus Damaskus als etwas geringer als im Durchschnitt eingeschätzt, während diejenigen aus Idlib ein höheres Sicherheitsgefühl hatten. Laut NRC hängt die Sicherheitswahrnehmung der Befragten mit dem allgemeinen Sicherheitskontext, der regionalen Dynamik und wirtschaftlichen Faktoren wie mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten und begrenztem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zusammen.

Nach Kenntnis von SJAC überprüft die Übergangsregierung die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer im Ausland nicht. Die Quelle wies darauf hin, dass viele Rückkehrer entweder einen europäischen Pass besitzen oder einen Aufenthaltsstatus in ihrem Gastland haben. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein.

1.4.2.2. Sicherheitslage

[…]

Aktuelle Sicherheitsentwicklungen

Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung. Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilisten und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen deutlich nachgelassen. In den Gouvernoraten Sweida und Dar’a kam es zum Widerstand lokaler bewaffneter Gruppen gegen die Kontrolle durch die Regierung und die Integration in die staatlichen Streitkräfte, was zeitweise zu Zusammenstößen und Opfern führte. Ende April und Anfang Mai kam es bei Kämpfen zwischen lokalen drusischen bewaffneten Gruppen und regierungstreuen Kräften in ländlichen Gebieten von Damaskus und Sweida zu mehr als 100 Todesopfern, darunter Dutzende Zivilisten.

Die Streitkräfte der Übergangsregierung sind Berichten zufolge überlastet, nur begrenzt einsatzfähig und sehen sich Herausforderungen durch bewaffnete Gruppen gegenüber, die zwar nominell in ihre Struktur integriert sind, aber halb unabhängig operieren. Zeitweise sollen mit der Übergangsregierung verbündete bewaffnete Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle operiert und Gewalt gegen Zivilisten ausgeübt haben, insbesondere während der Ausschreitungen in den Küstengebieten Anfang März und in den mehrheitlich von Drusen bewohnten Gebieten Ende April. Die Streitkräfte der Übergangsregierung hatten Schwierigkeiten, auf sektiererische Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren. In mehreren Provinzen wurde weiterhin von Rachemorden an Personen berichtet, die mit dem Sicherheitsapparat des ehemaligen Assad-Regimes und der alawitischen Gemeinschaft in Verbindung stehen und von unbekannten Tätern verübt wurden. Besonders auffällig waren konfessionell motivierte Morde an Alawiten in der Provinz Homs. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten wird über eine Zunahme krimineller Aktivitäten und Gesetzlosigkeit berichtet, darunter Entführungen und Morde. Diese Situation wird zum Teil auf das Sicherheitsvakuum nach Assad, tiefe gesellschaftliche Spaltungen und die durch den Bürgerkrieg verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie auf die Übergangsregierung zurückgeführt Mängel bei der Kontrolle, konkurrierender bewaffneter Gruppen und das Fehlen wirksamer Mechanismen der Übergangsjustiz.

Unterdessen ist Israel laut der International Crisis Group „zur destabilisierendsten externen Kraft in Syrien nach Assad geworden”. Es besetzte weiterhin die entmilitarisierte Zone auf den Golanhöhen und eine „Pufferzone” im Süden Syriens. Israel führte weiterhin Übergriffe und Angriffe im Südwesten Syriens sowie Luftangriffe auf mehrere Ziele, darunter in der Nähe des Präsidentenpalasts in Damaskus, durch. Es bekräftigte seine Ablehnung des Einsatzes syrischer Streitkräfte südlich von Damaskus und bemühte sich aktiv um die Unterstützung der drusischen Minderheit in der Region, indem es ihr Schutz anbot

Im Nordosten Syriens führte das Integrationsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF Anfang März zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden SNA-Fraktionen. Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen jedoch weiterhin und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der DAANES in den Staat war Ende Mai noch weitgehend ungelöst.

Während des Berichtszeitraums wurde über sporadische ISIL-Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung, die SDF und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez Zor berichtet. Im Mai wurde über eine Zunahme der ISIL-Aktivitäten und der Anti-ISIL-Operationen der Streitkräfte der Übergangsregierung berichtet.

Sicherheitsvorfälle

Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereigneten sich die meisten von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle in den Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 (siehe Tabelle 1). […]

Zwischen dem Sturz Assads am 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 4 271 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 846 davon wurden als Kämpfe, 1 907 als Explosionen/Ferngewalt und 1 518 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (vor allem aufgrund von Zusammenstößen zwischen den SDF und der Türkei sowie von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und aufgrund von Vorfällen mit Landminen und Blindgängern) und März 2025 (vor allem aufgrund von Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Milizen sowie Gewalttaten gegen Zivilisten, die Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben werden), während im April und Mai 2025 deutlich geringere Zahlen verzeichnet wurden. In diesem Zeitraum verzeichnete ACLED die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Aleppo (1048), Deir Ez-Zor (638), Hasaka (453) und Raqqa (426). Die niedrigste Zahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (34), Damaskus (58) und Sweida (92).

Im Berichtszeitraum (1. März bis 31. Mai 2025) wurden von ACLED in Syrien 1 706 Sicherheitsvorfälle registriert: 328 davon wurden als Kämpfe, 556 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 822 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. In diesem Zeitraum handelte es sich bei den als Kämpfe eingestuften Vorfällen in erster Linie um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und Regierungstruppen sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Auch von Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und regierungsfeindlichen Milizen, insbesondere in den Küstengebieten, wurde häufig berichtet. Die meisten als Explosionen/Ferngewalt kodierten Vorfälle wurden Landminen und nicht explodierten Kampfmitteln ( UXOs) sowie den Streitkräften der Türkei, Israels und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Die Hauptbeteiligten an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen ( rund 45 % aller derartigen Vorfälle), die SDF und mit ihr verbundene Gruppen sowie Regierungstruppen.

Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen wurde von ACLED im März mit 775 Vorfällen verzeichnet. Nach diesem Höchststand kam es in den folgenden zwei Monaten zu einem Rückgang um etwa 40 %. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Provinzen Deir Ez-Zor (307), Aleppo (261), Homs (180) und Latakia (162). Die niedrigsten Zahlen wurden in den Provinzen Quneitra (22), Damaskus (27) und Sweida (52) verzeichnet. Die meisten Sicherheitsvorfälle in Deir Ez-Zor wurden auf Landminen und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) sowie auf Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL und mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zurückgeführt.

Zivile Todesopfer

Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte SNHR 2854 zivile Todesopfer. Die Höchste Zahlen wurden im Dezember 2024 (503) und März 2025 (1 562) verzeichnet, während im April (174) und Mai 2025 (157) die niedrigsten Zahlen verzeichneten. Die meisten zivilen Todesopfer gab es in den Provinzen Latakia (631), Aleppo (444), Tartus (363) und Hama (336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Provinzen Aleppo und Idlib im Dezember 2024 die höchste Zahl an zivilen Todesopfern verzeichneten. Die niedrigste Zahl an zivilen Todesopfern im Berichtszeitraum wurde in den Provinzen Hasaka (9), Damaskus (6) und Quneitra (2) dokumentiert.

Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 war die höchste Zahl der von SNHR zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 registrierten zivilen Todesopfer auf Angriffe durch unbekannte Akteure, Landminen und Blindgänger zurückzuführen. Im Dezember 2024 waren im Zusammenhang mit der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und den Kämpfen zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der von SNHR registrierten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 waren die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) sowie pro Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) zuzuschreiben.

Während des Berichtszeitraums (März bis Mai 2025) dokumentierte SNHR 1 893 zivile Todesfälle. Die meisten davon wurden in den Provinzen Latakia (594), Tartus (352) und Hama (187) registriert und ereigneten sich vor allem im Zusammenhang mit den Gewalttaten in den Küstengebieten im März. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Provinzen Quneitra (1 zivile Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet. […]

Im gleichen Zeitraum verzeichnete das UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2 098 Todesopfern in Syrien, darunter 1 362 Zivilisten. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Latakia (610), Tartus (171), Hama (137) und Homs (136) verzeichnet. Die geringste Zahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (3), Sweida (9) und Raqqa (10) registriert.

Vertreibung und Rückkehr

Nach Schätzungen des UNHCR sind zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 etwa 1 343 232 Binnenvertriebene zurückgekehrt, wobei 533 372 seit dem 8. Dezember 2024 aus Binnenvertriebenenlagern abgereist sind. Die meisten Binnenvertriebenen kehrten in die Provinzen Aleppo, Hama, Idlib und Homs zurück. Schätzungen zufolge befanden sich noch immer 7,4 Millionen Menschen in Syrien auf der Flucht, 69 % davon lebten in Aufnahmegemeinden und der Rest in Binnenflüchtlingslagern.

Die Feindseligkeiten in den Provinzen Latakia, Tartus, Homs und Hama Anfang März führten zunächst zur Vertreibung von rund 51 000 Menschen, darunter 6 000, die in den Libanon flohen. Es wurden weitreichende Ausgangssperren und Bewegungsbeschränkungen verhängt, darunter die Sperrung der Autobahn zwischen Homs und Latakia, was zur Einstellung der humanitären Hilfsmaßnahmen führte. Nach Angaben von UNICEF sind die meisten Binnenvertriebenen inzwischen zurückgekehrt, obwohl schätzungsweise 2 500 Personen weiterhin in der russischen Luftwaffenbasis Hmeimim in der Provinz Tartus leben. Nach Berichten des UNHCR von Ende Mai flohen weiterhin Menschen aus den oben genannten Provinzen in die Provinzen Nord und Akkar im Libanon, wo sie insgesamt etwa 40 000 Personen erreichten.

Die Zusammenstöße zwischen regierungsnahen bewaffneten Gruppen und drusischen bewaffneten Gruppen Ende April und Anfang Mai führten zur Vertreibung von 15 000 Menschen aus dem ländlichen Raum um Damaskus. Am 22. Mai 2025 berichtete das UNHCR unter Berufung auf libanesische Behörden, dass seit dem 2. Mai 977 Syrer, darunter überwiegend Drusen, in den Libanon geflohen sind.

Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

In einem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) vom Februar 2025 heißt es, dass „50 % der Infrastruktur des Landes durch den Konflikt zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurden“. Nach Angaben des NRC sind in ganz Syrien wichtige Dienstleistungen und Infrastrukturen wie Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen weitgehend zerstört, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist laut den vom NRC befragten Personen in Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a besonders schwierig. Lebenswichtige Wasser- und Strominfrastrukturen wie der Tishreen- Damm (Provinz Aleppo) und die Alouk-Wasserstation (Provinz Hasaka) waren nach den Zerstörungen durch den Konflikt im Mai 2025 weiterhin außer Betrieb, während die Stromversorgung im Süden und Zentrum Syriens besonders schwierig ist.

Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kampfmittelrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor bleibt mit etwa einem Viertel aller Vorfälle eines der am stärksten kontaminierten Gebiete.

Laut UNOCHA wurden zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 27. Mai 2025 über 1 000 zivile Opfer gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte, die durch Blindgänger und explosive Kampfmittelrückstände ums Leben kamen. Fast ein Drittel der Opfer waren Kinder. Die Mines Advisory Group (MAG) gab an, dass die Opfer durch Landminen und Blindgänger in Syrien zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 15 % der weltweit für das Jahr 2023 gemeldeten Opfer ausmachen.

Der Minenräumdienst der Vereinten Nationen (UNMAS) und seine Partner führten seit August 2023 1 500 Räumungsaktionen durch und führten 930 Aufklärungsveranstaltungen für rund 17 000 Menschen durch. Der Minenräumsektor in Syrien ist nach wie vor stark unterfinanziert und hat nur 13 % der für 2024 erforderlichen 51 Millionen US-Dollar erhalten.

1.4.2.3. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen: Provinz Idlib

Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Die Provinz Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke (Al Ma’ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr-Ash-Shugur) unterteilt, die wiederum in insgesamt 26 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Idlib. Im März 2025 betrug die Einwohnerzahl der Provinz Idlib 2 848 168 einschließlich Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland, nach Schätzungen der IOM. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Idlib im März 2025 auf 3 179 920.

Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Am 30. Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Idlib unter der Kontrolle der von der HTS geführten Übergangsregierung stand. Einige wenige Gebiete in den südlichen und westlichen Grenzregionen wurden als „von regimetreuen Aufständischen kontrolliert“ ausgewiesen.

Der GPC stellte im März 2025 fest, dass zwar eine Übergangsregierung gebildet worden war, das Land jedoch weiterhin „unter verschiedenen bewaffneten Akteuren zersplittert“ war, wobei die Provinz Idlib von der HTS und anderen innerhalb der SNA gebildeten bewaffneten Gruppen dominiert wurde. Asharq Al-Awsat erwähnte ein Bataillon aus hauptsächlich uigurischen Kämpfern unter der Führung eines ehemaligen Anführers der Turkistan Islamic Party (TIP), das nun in die Streitkräfte des Verteidigungsministeriums integriert und zwischen Idlib und dem ländlichen Latakia stationiert sei. Das New Lines Magazine erwähnte ebenfalls „ausländische Dschihadisten“, die sich in der Stadt Idlib niedergelassen hätten. Die Division Al-Ghuraba („Die Fremden”) unter der Führung eines französischen Dschihadisten soll ihren Stützpunkt in der Stadt Harem im Norden der Provinz gehabt haben.

Sicherheitstendenzen

Anfang März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen und richteten Kontrollpunkte in der gesamten Provinz ein, um die Sicherheit in der Region zu erhöhen. Das Harmoon Center stellte fest, dass Idlib im Vergleich zu anderen Provinzen „relativ stabil“ erschien und die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher Bedrohungen von außen „feste Kontrolle“ ausübten. Pro-Assad-Rebellen töteten vermutlich einen HTS-Kommandeur und zwei Kämpfer, die der Übergangsregierung loyal waren, in zwei separaten Vorfällen am 22. und 24. März 2025. Gleichzeitig startete der GSS Sicherheitsoperationen gegen „Regimeüberreste”, unter anderem in der Stadt Khan Sheikhoun, wo mehrere Personen festgenommen wurden, die der ehemaligen Regierung loyal gegenüberstanden und sich geweigert hatten, ihre Waffen abzugeben, sowie in Jisr Al-Shughur, wo etwa 15 Personen festgenommen wurden, denen vorgeworfen wurde, unter der ehemaligen Regierung kollaboriert zu haben. In Jisr Al-Shughur hatten pro-Assad-Kräfte Anfang März 2025 bei einem „koordinierten Angriff“ etwa 25 Menschen getötet, darunter überwiegend Angehörige der Übergangsregierung. Es wurde auch über Sicherheitsoperationen berichtet aus dem Gebiet Jabal al-Zawiya im Süden der Provinz Idlib, wo Anfang April 2025 die Operationen intensiviert wurden, was schließlich zur Festnahme mehrerer pro-Assad-Kämpfer führte. Darüber hinaus erhöhten die Sicherheitskräfte nach Informationen aus Geheimdienstquellen die Zahl der Kontrollpunkte rund um die Stadt Idlib, um „gefährliche Elemente” fernzuhalten. Bis Mitte April gelang es den Sicherheitskräften jedoch Berichten zufolge, die Beziehungen zur lokalen Bevölkerung zu verbessern und die Rekrutierung von Einheimischen zu ermöglichen.

Im Mai 2025 wies der MAG auf die hohe Zahl von Opfern durch Landminen und Blindgänger hin, wobei eine Klinik in Idlib seit Dezember 2024 Berichten zufolge 500 Opfer behandelt haben soll.

Ein ehemaliger Anführer der Hurras Al-Din, einer mit Al-Qaida verbundenen bewaffneten Gruppe, wurde Berichten zufolge Anfang März 2025 bei einem Drohnenangriff der von den USA geführten internationalen Koalition getötet, und im Mai 2025 berichtete der Direktor der Sicherheitsbehörde von Idlib über eine Sicherheitsoperation gegen eine ISIL-Zelle in der Provinz, bei der ein Mitglied der Gruppe getötet und ein weiteres verletzt wurde. Weitere Informationen zu den Ereignissen Anfang März 2025 finden Sie in Abschnitt 4 des EUAA-COI-Berichts „Syrien – Länderfokus (März 2025)“.

Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 136 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Idlib. Im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 62 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Idlib. Von diesen Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 47 als Explosionen/Ferngewalt und 11 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert.

Während des Berichtszeitraums wurden in allen fünf Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert. Die meisten Vorfälle wurden in Al Ma’ra (33 Sicherheitsvorfälle) verzeichnet, gefolgt vom Bezirk Idlib (16 Sicherheitsvorfälle), während die wenigsten Sicherheitsvorfälle in den Bezirken Ariha und Harim (3 bzw. 4 Sicherheitsvorfälle) registriert wurden. Laut ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an etwas mehr als 95 % aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt kodiert wurden und in den meisten Fällen die Detonation von Landminen oder anderen Sprengkörpern aus früheren Kämpfen betrafen, von denen Zivilisten betroffen waren, sowie an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden. Militär und Polizei waren an etwas mehr als 11 % der Sicherheitsvorfälle beteiligt. In den meisten Fällen handelte es sich um Vorfälle, die als Kämpfe oder Explosionen/Ferngewalt kodiert wurden und an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen beteiligt waren und bei denen Polizei oder Militär von unbekannten Bewaffneten angegriffen oder von der Detonation von Sprengsätzen getroffen wurden, die zuvor von unbekannten bewaffneten Gruppen gelegt worden waren.

Zivile Opfer

Im März 2025 verzeichnete die SNHR 17 zivile Todesopfer in der Provinz Idlib. Im April 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer in der Provinz. Im Mai 2025 sank die Zahl der von der SNHR registrierten zivilen Todesopfer auf 6. Die SNHR macht keine näheren Angaben zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 22 zivile Todesopfer in der Provinz Idlib.

Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Teile des ländlichen Idlib waren Berichten zufolge besonders besorgniserregend hinsichtlich der Präsenz von Kriegsresten wie Landminen und Munition. In einem von TNH gemeldeten Vorfall wurde in einem Dorf eine nicht explodierte Rakete gefunden. Zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 berichteten verschiedene Quellen über Zivilisten, die durch die Explosion einer Landmine oder eines Kriegsrückstands getötet oder verletzt wurden. Unter den Opfern waren Kinder, Zivilisten, die Schafe hüteten, Brennholz sammelten oder einen Brunnen reinigten. Die syrische Zivilschutzorganisation erklärte gegenüber Enab Baladi, dass die ländlichen Gebiete von Idlib zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 zu den Gebieten mit den meisten Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsaltlasten gehörten. Nach Angaben der GPC war der Agrarsektor besonders betroffen, vor allem in Gebieten wie dem ländlichen Idlib und anderen ehemaligen Frontgebieten, wo Minenräumteams Schwierigkeiten hatten, Zugang zu den Gebieten zu erhalten.

Refugees International stellte in einem Bericht vom Mai 2025 fest, dass seit Dezember 2024 nur 500 Familien in die Stadt Mar’at Numman zurückgekehrt waren, da die Stadt über keine grundlegende Infrastruktur wie ein Wasserversorgungssystem, eine Bäckerei oder ein Krankenhaus verfügte, die bei Luftangriffen zerstört worden waren. Wasser und Lebensmittel mussten aus der mehr als 15 Kilometer entfernten Idlib geliefert werden. Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die planten, in die Frontgebiete in den Provinzen Idlib und Hama (Al Ma’ra und Suqaylabiyah) zurückzukehren, angaben, dass ihre Häuser „schwer beschädigt oder zerstört” seien.

Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr

Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 1 208 927 Binnenvertriebene in Binnenflüchtlingslagern und 753 696 Binnenvertriebene außerhalb von Binnenflüchtlingslagern in der Provinz Idlib sowie 175 161 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Provinz zurückgekehrt waren. Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 87 646 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit in den Bezirk Idlib (60 817) zurückkehrte, gefolgt vom Bezirk Harim (11 748 Personen). Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten 66 447 Personen aus dem Ausland in die Provinz Idlib zurück, die meisten davon in die Stadt Idlib.

1.4.3. Der Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA), Syria: Major human rights, security and socio-economic developements aus Oktober 2025 (eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) lautet auszugsweise:

1.4.3.1. Sicherheitslage

In einem Bericht vom Juli 2025 kam das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zu dem Schluss, dass seit Dezember 2024 in städtischen Gebieten die Kriminalität zugenommen hat, darunter mehr Entführungen und Streitigkeiten um Eigentumsrechte in Rückkehrgebieten, während die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes insgesamt weiterhin instabil ist. Nach Einschätzung des Forschers Gregory Waters sind die aktuellen Sicherheitsprobleme in erster Linie auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens versäumen es leistungsschwache lokale Sicherheitsbeamte, innerhalb ihrer Reihen für Disziplin zu sorgen. Gespräche, die Waters mit Beamten des Innenministeriums (MoI) und Aktivisten aus verschiedenen Regionen geführt hat, deuteten darauf hin, dass diese Beamten einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten ihrer Kräfte haben. Zwar haben einige wirksame interne und zivile Maßnahmen entwickelt, doch mangelt es nach wie vor an einer konsequenten Durchsetzung in allen Bezirken. Der zweite wichtige Faktor für die Unsicherheit sind Konflikte zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die zum Hauptauslöser für sektiererische Gewalt in Syrien geworden sind. Die jüngsten Sicherheitsvorfälle sind oft auf ungelöste lokale Streitigkeiten zurückzuführen, darunter Streitigkeiten um Wohnraum und Eigentumsansprüche oder Rachezyklen, die durch zivile Friedensmechanismen nicht eingedämmt werden konnten.

Zentralsyrien

Im Juni 2025 herrschte in Zentral- und Küstengebieten Syriens weiterhin Unsicherheit, was die religiösen Spannungen weiter anheizte, während die Übergangsregierung angesichts der Gewalt gegen Minderheiten um Stabilität rang. Am 4. Juni töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. Am folgenden Tag töteten Regierungstruppen Berichten zufolge drei Zivilisten, brannten Häuser nieder und vertrieben Bewohner aus Dörfern in der Nähe der Stadt Jableh in der Provinz Latakia.

In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu sporadischen gewalttätigen Vorfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren.

Mitte August haben die Assad-Anhänger Berichten zufolge ihre Angriffe auf die syrischen Übergangsregierungstruppen an der syrischen Küste verstärkt. Das Verteidigungsministerium gab am 15. August bekannt, dass die Angriffe auf seine Streitkräfte in den Provinzen Latakia und Tartus in den letzten drei Tagen zugenommen haben. Am 14. August wurde ein Fahrzeug des Verteidigungsministeriums auf der al-Burjan-Brücke in Latakia angegriffen. Als Reaktion darauf entsandte das Verteidigungsministerium erhebliche Verstärkung, darunter gepanzerte Einheiten, an die Küste. Zuvor hatten die Streitkräfte der Übergangsregierung am 6. August Assad-Anhänger festgenommen, die vermutlich einen Angriff unter falscher Flagge auf eine Kirche in der Provinz Tartus geplant hatten.

Nord-Ost Syrien

Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) keine Feindseligkeiten mehr ausgeübt. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa. Berichten zufolge operierten die SDF und die Regierungstruppen in den Provinzen Raqqa und Deir Ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander, wobei die Koordination zwischen ihnen minimal war und gerade ausreichte, um direkte Konflikte zu vermeiden, wie aus militärischen Quellen der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL hervorgeht.

Am 9. August berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung sich aus den geplanten Gesprächen mit den SDF in Paris zurückgezogen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte, was die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März über die Integration der SDF in staatliche Institutionen deutlich machte. Die Spannungen eskalierten weiter, als am 12. August Berichten zufolge ein Soldat der Übergangsregierung in der Provinz Aleppo von SDF-Kräften getötet wurde, woraufhin es am 14. August zu Zusammenstößen in Deir Ez-Zor kam. Die Kämpfe konzentrierten sich auf die Gebiete al-Buhayliyah und al-Jeneina im westlichen Umland von Deir Ez-Zor. Auch aus dem östlichen ländlichen Gebiet der Provinz Aleppo wurden Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung gemeldet. Am 17. August äußerte Interimspräsident Ahmed al-Sharaa die Hoffnung auf eine friedliche Lösung innerhalb „weniger Monate” mit Unterstützung der USA und der Türkei.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im August haben Führer mehrerer Stämme, darunter Al-Nasser, Al-Saab, Al-Boubna und Al-Boujaber, eine aktive Mobilisierung angekündigt und offen zu einer bewaffneten Konfrontation mit den SDF aufgerufen. Die Stämme sind über die Provinzen Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa verteilt. Die Provinz Deir ez-Zor, in der ausschließlich Araber leben, ist seit langem ein Brennpunkt der Spannungen zwischen den SDF und den lokalen Stämmen. Obwohl die jüngsten Mobilisierungen die Opposition der Stämme gegen die SDF deutlich gemacht haben, sind die arabischen Stämme im Nordosten Syriens keineswegs einheitlich. Jahrelange Konflikte haben die traditionellen Strukturen zerbrochen und zu Spaltungen sowohl zwischen als auch innerhalb der Stämme geführt. Teile großer Stämme wie der Shammar, Ogeidat und Jabour haben mit den SDF zusammengearbeitet, sich an der lokalen Verwaltung und militärischen Formationen beteiligt und diese Allianz bisher aufrechterhalten. Andere Fraktionen innerhalb derselben Stämme äußern jedoch anhaltende Beschwerden und führen dabei Marginalisierung, Zwangsrekrutierung und begrenzte politische Repräsentation an. Diese Spaltungen sind oft auf lokale Machtkämpfe, historische Loyalitäten und sich wandelnde Interessen zurückzuführen.

Im August wurde über sporadische Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF in Gharanij (Provinz Deir Ez-Zor) berichtet, bei denen mehrere Menschen verletzt wurden.49 Diese ereigneten sich, nachdem die SDF die Straße al-Nashwa in Hasaka gesperrt und eine Welle von Verhaftungen eingeleitet hatten, nachdem eine ihrer Patrouillen unter Beschuss geraten war und acht Mitglieder Berichten zufolge von mutmaßlichen Angehörigen des al-Baqara-Stammes gefangen genommen worden waren.

Laut Enab Baladi haben sich seit Anfang September die Zusammenstöße zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft, gekennzeichnet durch Schusswechsel und gemeldete Infiltrationsversuche beider Seiten in den ländlichen Gebieten von Raqqa und Aleppo. Am 10. September lieferten sich die SDF und die Streitkräfte des Verteidigungsministeriums nördlich des Militärflughafens Jirah in der Provinz Aleppo einen Artillerie-Feuerwechsel. Bei einem Beschuss der SDF durch das Verteidigungsministerium wurden die vom Verteidigungsministerium gehaltenen Dörfer Kayariya, Rasm al Ahmar und Habubba Kabir getroffen, wobei zwei Zivilisten getötet und sieben verletzt wurden, während das Verteidigungsministerium mit Feuer auf Stellungen der SDF reagierte. Die SDF behauptete später, einen Infiltrationsversuch des Verteidigungsministeriums abgewehrt zu haben, verschwieg jedoch ihre eigenen Angriffe. Ende September wurde über Zusammenstöße mit Artillerie und Drohnen zwischen den Streitkräften des Verteidigungsministeriums und der SDF im Frontgebiet von Deir Hafer (Provinz Aleppo) berichtet, bei denen es zu Opfern, darunter auch Zivilisten, kam.

Laut einem hochrangigen syrischen Beamten, der von Reuters interviewt wurde, ist die Türkei zunehmend ungeduldig hinsichtlich des Tempos der Integration der SDF in den syrischen Staat und würde eine militärische Intervention gegen die SDF unterstützen, wenn die Integration bis Ende 2025 nicht erreicht ist. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Anfrage war die Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen noch nicht erreicht worden.

[…]

Sicherheitszwischenfälle

Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August (siehe Tabelle 1). Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet.

Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen, die zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 in der Provinz Deir ez-Zor registriert wurden, um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle betrafen die SDF und Zivilisten, bei denen es sich in der Regel um mutmaßliche ISIL-Anhänger handelte, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Zivilisten. Bei den als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfällen handelte es sich hauptsächlich um Landminen und Blindgänger sowie um IED-Angriffe, die unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wurden.

In der Provinz Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle von ACLED im Juli 2025 registriert und gingen auf Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zurück. Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert wurden, betrafen hauptsächlich nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Zivilisten sowie drusische Milizen und Zivilisten.

In der Provinz Aleppo handelte es sich bei den meisten Vorfällen, die von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 als „Kämpfe” und „Explosionen/Ferngewalt” kodiert wurden, um Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den SDF, von denen die meisten im September 2025 an den Frontlinien verzeichnet wurden. Vorfälle mit Landminen und Blindgängern machten ebenfalls einen bedeutenden Teil der als „Explosionen/Ferngewalt” kodierten Ereignisse aus. Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert wurden, wurden hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an der Tötung von Personen beteiligt waren, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten.

In den Provinzen Raqqa und Haska betrafen die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 als „Kämpfe“ kodierten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, die in der Regel im Verdacht standen, dem ISIL anzugehören. In der Provinz Idlib wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle auf Landminen und Blindgänger sowie auf Angriffe der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL auf Ziele des ISIL zurückgeführt.

In den Provinzen Homs und Hama wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Morden und Entführungen von Alawiten und Personen beteiligt waren, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten. Landminen und Blindgänger machten den Großteil der als „Explosionen/Ferngewalt” kodierten Ereignisse aus. In den Provinzen Latakia und Tartus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und betrafen nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Zivilisten sowie Regierungstruppen und Zivilisten, letztere insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheitsoperationen gegen Assad-Anhänger.

In der Provinz Damaskus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni – 26. September 2025 von ACLED aufgezeichneten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren, meist aus unbekannten Gründen. Im ländlichen Raum von Damaskus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben.

In der Provinz Daraa handelte es sich bei den meisten als „Kämpfe“ und „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Sicherheitsvorfällen um Zusammenstöße zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Attentaten, während Vorfälle, die als „Explosionen/Ferngewalt“ kodiert wurden, hauptsächlich auf israelische Luftangriffe zurückzuführen waren. In der Provinz Quneitra wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle, die als „Explosionen/Ferngewalt“ und „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert wurden, hauptsächlich israelischen Streitkräften zugeschrieben, darunter Luftangriffe und Artillerieangriffe sowie Festnahmen und Inhaftierungen von Zivilisten.

Zivile Todesfälle

Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli 2025. Es bleibt unklar, wie viele der 1.013 Todesopfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden.132 Im Vergleich dazu dokumentierte dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden.133

Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama (87) und Homs (75) die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert.

Abgesehen von den im Juli 2025 in Sweida registrierten Todesfällen war die überwiegende Mehrheit der von SNHR im Berichtszeitraum dokumentierten zivilen Todesopfer auf Schüsse und Bombenangriffe durch unbekannte Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße auf die Übergangsregierungstruppen und die SDF.

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich der Minenräumaktion 532 Vorfälle mit Sprengkörpern registriert, die 1 052 Opfer forderten (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auf Deir ez-Zor entfiel mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln. In den ersten Monaten des Jahres 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ein al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.

1.4.3.2. Sozio-Ökonomische Situation

In einem Bericht der UNOCHA vom Juli 2025 wurde die wirtschaftliche Lage in Syrien als katastrophal eingeschätzt, was durch die sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen noch verschärft wurde. Zwar haben sich die Preise stabilisiert, doch sind die Lebensbedingungen durch die gesunkene Kaufkraft und Schwierigkeiten im Bankwesen und bei der Liquidität angespannt. In allen Provinzen herrscht weiterhin Mangel an Treibstoff, Strom und Wasser.

Syrien wird voraussichtlich im Sommer 2025 mit einer beispiellosen Wasserkrise konfrontiert sein, insbesondere in Damaskus, da extreme Dürre und Rekord-Niederschlagsmengen die Becken von Ayn al-Fijeh und Damaskus treffen. Zum ersten Mal seit 50 Jahren ist Damaskus mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert, die die strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren erforderlich macht. Die Einwohner erhalten nun alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind, die 35 bis 70 US-Dollar pro 1 000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein leiden die Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, wodurch die Familien zwischen Durst und finanzieller Belastung hin- und hergerissen sind. Syrien erlebt derzeit eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren was die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Viehbestände, den Zugang zu Wasser und die öffentliche Gesundheit. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sank die Weizenernte 2024 auf 2 Millionen Tonnen und lag damit fast 50 % unter dem Vorkrisenniveau. Im Jahr 2025 wurden nur 40 % der landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, von denen ein Großteil durch Dürre zerstört wurde. Wichtige Agrarregionen wie Aleppo, Hasaka, Dar’a, Hama, Homs und Idlib verzeichneten katastrophale Verluste bei der Weizen- und Gerstenproduktion, wobei die Erträge in regenbewässerten Gebieten um mehr als 95 % zurückgingen. Nach einer Einschätzung des Welternährungsprogramms (WFP) bedroht die Dürre bis zu 75 % der Weizenernte Syriens.

Das für 2025 prognostizierte Weizendefizit von 2,73 Millionen Tonnen birgt die Gefahr, dass mehr als 16 Millionen Menschen nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt werden, um ihren Ernährungsbedarf zu decken. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, an dem Syrien bereits mit einer schweren Krise der Ernährungsunsicherheit konfrontiert ist. 14,6 Millionen Menschen gelten als ernährungsunsicher, davon 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher und 1,4 Millionen als schwer ernährungsunsicher. Auch die Ernährungsindikatoren haben sich weiter verschlechtert: Mehr als 600 000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen eine Behandlung, um zu überleben, darunter über 177 000, die schwer untergewichtig sind.

Die Lebenshaltungskosten, gemessen am Mindestausgabenkorb (MEB), stiegen innerhalb eines Jahres um 21 % und haben sich innerhalb von zwei Jahren mehr als verdreifacht. Der Mindestlohn deckt derzeit nur 16 % der Lebensmittelkomponente des MEB ab, was die schwere Belastung der Haushalte unterstreicht. Von Frauen geführte Haushalte und andere gefährdete Gruppen, darunter Frauen, jugendliche Mädchen und Menschen mit Behinderungen, sind überproportional betroffen und sehen sich einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt und der Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Die Feindseligkeiten im Süden Syriens haben die Ernährungssicherheit in Sweida, Dar'a und im ländlichen Damaskus verschlechtert, wo im Juni 2025 die höchsten MEB-Kosten des Landes verzeichnet wurden, was die starke Belastung der Kaufkraft der Haushalte deutlich macht.

Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unterhalb der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Seit dem Sturz Assads sieht sich Syrien aufgrund von Bargeldknappheit und einer gestörten Währungszirkulation mit einer schweren Liquiditätskrise konfrontiert. Die Wirtschaftstätigkeit ist angesichts der Unsicherheit, der Unterbrechungen der Ölversorgung und der angespannten Liquiditätslage weiter zurückgegangen. Die Inflation hat aufgrund weniger Kontrollpunkte und billigerer türkischer Importe etwas nachgelassen.232 Die Weltbank prognostiziert für Syrien einen Rückgang des BIP um 1 % im Jahr 2025, wobei die extreme Armut voraussichtlich von 33,1 % im Jahr 2024 auf 37,4 % im Jahr 2025 steigen wird.

Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse bleibt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.

Nach den UNOCHA vorliegenden Daten sind im Mai 2025 nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren in Syrien voll funktionsfähig, während über 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, nun von Mittelkürzungen bedroht sind, wodurch sie geschlossen werden könnten und möglicherweise über 5 Millionen Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung mehr hätten. Syrien sieht sich außerdem mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal konfrontiert, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Schätzungen zufolge haben 50 bis 70 % der Beschäftigten im Gesundheitswesen das Land verlassen. Infolgedessen liegen acht der 14 Provinzen Syriens unter dem internationalen Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10 000 Einwohner. Es herrscht ein anhaltender Mangel an Fachärzten in Bereichen wie Trauma- und Notfallversorgung, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. In Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa ist nur eines von 16 Krankenhäusern voll funktionsfähig, da man vollständig auf humanitäre Partner angewiesen ist, denen es an finanziellen Mitteln mangelt.

Viele Gebiete, insbesondere Dar’a, Latakia und Damaskus, werden täglich nur zwei bis sechs Stunden mit Strom versorgt, was bis zu 75 % der Gemeinden betrifft. In anderen Provinzen ist die Lage noch schlimmer: Die meisten Gemeinden geben an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben. Dazu gehören Deir Ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und das ländliche Damaskus (69 %).

Seit Anfang Juli haben sich Waldbrände im ländlichen Latakia auf Hama und Idlib ausgebreitet, über 15 000 Hektar Ackerland zerstört, Tausende Menschen vertrieben und mehr als 14 000 Menschen in 72 Gemeinden in Mitleidenschaft gezogen. Der Verlust der Ernte hat die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit ernsthaft gefährdet.

1.4.3.3. Rückkehrer aus dem Ausland

Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 8. Dezember 2024 bis zum 18. September 2025 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531).

Laut UNOCHA sind die Rückkehrmuster nach Syrien nach wie vor komplex und werden von individuellen Umständen, sozioökonomischem Druck in den Aufnahmeländern und der wahrgenommenen Verbesserung der Sicherheitslage oder des Zugangs zu Eigentum in den Heimatgebieten beeinflusst. Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit großen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Existenzgrundlagen konfrontiert. Rückkehrer sind vor allem in Aleppo, Idlib, Damaskus, dem ländlichen Raum um Damaskus, Homs, Raqqa und Dar’a zu beobachten, wobei auch eine beträchtliche Anzahl nach Hama und Hasaka zurückkehrt.

Laut einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auf der Grundlage von Daten, die im Juni erhoben wurden, waren die größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr laut den Rückkehrern Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe oder Entwicklungshilfe (52 %). Die Bewegungsfreiheit war im Allgemeinen uneingeschränkt, wobei 86 % der Gemeinden angaben, dass es keine nennenswerten Einschränkungen gab. Die meisten wichtigen Informanten in Hasaka (96 %) und Raqqa (92 %) gaben jedoch Einschränkungen aufgrund fehlender Ausweispapiere, Sicherheitskontrollen und der Angst vor der Wehrpflicht an.

Auf Provinzebene wurden Aleppo, Damaskus, Dar'a, Hama, Quneitra, Tartus, Deir Ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich” für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen Raqqa (2,5) und Hasaka (2,6) die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf. Keine Provinz erreichte einen Gesamtindex, der als „größtenteils förderlich” oder „vollständig förderlich” für die Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte. Die Provinz Damaskus wurde als „teilweise förderlich” für die Rückkehr bewertet, wobei sie in den Bereichen Sicherheit, Wiederherstellung der HLP-Indikatoren und angemessener Lebensstandard besser abschnitt („größtenteils förderlich”), während die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu Lebensgrundlagen und Dokumenten am schlechtesten bewertet wurden.

Am 1. Juli kündigte die libanesische Sicherheitsbehörde ein dreimonatiges Ausnahmeregelungsprogramm an, das bis zum 30. September gültig ist, um die Rückkehr von Syrern und palästinensischen Einwohnern Syriens zu erleichtern, die illegal in den Libanon eingereist sind oder ihre Aufenthaltsgenehmigung überschritten haben. Dieses Programm ermöglicht ihnen die Rückkehr nach Syrien über offizielle Grenzübergänge ohne Gebühren, Geldstrafen oder künftige Einreiseverbote für den Libanon. Gleichzeitig startete das UNHCR eine Kommunikationskampagne, um syrische Flüchtlinge über die Rückkehrverfahren und die verfügbaren Unterstützungsleistungen zu informieren. Im Rahmen des Rückkehrprogramms der Regierung wenden sich Syrer, die an einer Rückkehr interessiert sind, zunächst an das UNHCR, das sie befragt, um die Freiwilligkeit ihrer Rückkehr zu bestätigen. Nach der Bestätigung werden sie als Rückkehrer registriert, erhalten Rückführungsformulare und ihr Flüchtlingsstatus wird aufgehoben. Das UNHCR im Libanon informiert die libanesische Sicherheitsbehörde und das UNHCR in Syrien, um die Weiterverfolgung und Unterstützung der Rückkehrer sicherzustellen. Wenn Rückkehrern die erforderlichen Dokumente fehlen, verweist das UNHCR sie an Partner für Rechtsbeistand. Libanesische Beamte warnen, dass Rückkehrer, deren Fälle abgeschlossen sind und die illegal in den Libanon zurückkehren, als irreguläre Migranten und nicht als Flüchtlinge behandelt werden. Teilnehmer am Rückkehrprogramm des Libanon erhalten vom UNHCR im Libanon eine Barzuwendung in Höhe von 100 US-Dollar pro Person und haben möglicherweise Anspruch auf eine Wiedereingliederungsbeihilfe in Höhe von 400 US-Dollar pro Familie vom UNHCR in Syrien. Am 5. August berichtete das UNHCR, dass fast 72 000 Menschen Interesse an einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen des Regierungsprogramms bekundet hätten.

Quellen berichteten über den Fall eines syrischen Mannes, der ein Wiederholungstäter war und Anfang Juli aus Österreich nach Syrien abgeschoben wurde. Berichten zufolge ist er nach seiner Rückkehr nach Syrien verschwunden und sein Aufenthaltsort ist weiterhin unbekannt. Der UN-Ausschuss für das Verschwindenlassen von Personen hat eine Untersuchung zum Schicksal des syrischen Mannes eingeleitet.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen stringenten und glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f) und auf seinem vorgelegten syrischen Reisepass.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen stringenten und glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3 f) und auf seinem vorgelegten syrischen Reisepass.

Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers innerhalb Syriens, zwischen Syrien und dem Irak und seiner Reise nach Europa sich aus seinen schlüssigen und glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 4). Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers innerhalb Syriens, zwischen Syrien und dem Irak und seiner Reise nach Europa sich aus seinen schlüssigen und glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 4).

Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam mit einer seiner Schwestern und drei Brüder sowie Onkeln und Tanten väterlicherseits weiterhin am letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien leben können, ohne relevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, basiert auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5ff). Dass die Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers mütterlicherseits am Geburtsort im Gouvernement Idlib leben, basiert ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam mit einer seiner Schwestern und drei Brüder sowie Onkeln und Tanten väterlicherseits weiterhin am letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien leben können, ohne relevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, basiert auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5ff). Dass die Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers mütterlicherseits am Geburtsort im Gouvernement Idlib leben, basiert ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Dass der Beschwerdeführer über ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX und Arhia verfügt, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3f).Dass der Beschwerdeführer über ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 und Arhia verfügt, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Aussagen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 3f).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Syrien endgültig im Jahr 2024 verlassen hat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift, S. 8). und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Syrien endgültig im Jahr 2024 verlassen hat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche Niederschrift, S. 8). und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit in Österreich nachgeht, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergeben sich aus diesen Aussagen, die Feststellungen zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).Dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit in Österreich nachgeht, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergeben sich aus diesen Aussagen, die Feststellungen zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11).

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm zur Erstbefragung gesteigerten, aber in der Einvernahme vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er wegen der Wegnahme von einem Haus und eines Grundstücks von einer Miliz verfolgt werde. Der BF befürchte deswegen von der aktuellen Regierung keinen ausreichenden Schutz zu bekommen. Da diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Mag auch ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Länderinformationen nicht grundsätzlich denkunmöglich erscheinen, so blieb das diesbezügliche Vorbringen des BF jedoch vage, unplausibel, nicht schlüssig und somit unglaubhaft.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Mag auch ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Länderinformationen nicht grundsätzlich denkunmöglich erscheinen, so blieb das diesbezügliche Vorbringen des BF jedoch vage, unplausibel, nicht schlüssig und somit unglaubhaft.

2.2.1.  Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:

Das erkennende Gericht hält dem BF zwar grundsätzlich zu Gute, dass eine Erstbefragung in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation darstellt. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse erscheint daher im Allgemeinen nachvollziehbar. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Erstbefragung in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung am 09.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und er keinen Militärdienst ableisten wolle, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr (vgl. AS 19ff). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung am 09.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und er keinen Militärdienst ableisten wolle, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr vergleiche AS 19ff). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung zum Abklären der Fluchtroute dient und daher dieser bezüglich der Fluchtgeschichte noch nicht allzu viel beigemessen werden sollte, war auffällig, dass der BF angab, dass er Syrien im Juni 2024 verlassen hat und er sich für längere Zeit in Libyen aufgehalten hat. Bis zu seiner Antragstellung in Österreich hat der BF zahlreiche sichere Staaten Europas durchquert und als sein Zielland Deutschland angegeben, weil dort seine Schwester wohnen würde (vgl. AS 17). Die längeren Aufenthalte in Drittstaaten und das Durchreisen sicherer Staaten ohne Stellen eines Asylantrags in diesen Ländern sowie das Ansteuern eines Ziellandes legen alleine den Rückschluss nahe, dass der BF sein Land nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Dieses Verhalten des BF macht deutlich, dass es ihm bei seiner Reise nach Europa primär nicht um den Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ging, sondern lediglich darum, ein wirtschaftlich wohlhabendes Zielland (Deutschland) zu erreichen (vgl. AS 17). Das Ansteuern eines Ziellandes ist ein weiteres Indiz dafür, dass das in Sicherheit bringen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hat.Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung zum Abklären der Fluchtroute dient und daher dieser bezüglich der Fluchtgeschichte noch nicht allzu viel beigemessen werden sollte, war auffällig, dass der BF angab, dass er Syrien im Juni 2024 verlassen hat und er sich für längere Zeit in Libyen aufgehalten hat. Bis zu seiner Antragstellung in Österreich hat der BF zahlreiche sichere Staaten Europas durchquert und als sein Zielland Deutschland angegeben, weil dort seine Schwester wohnen würde vergleiche AS 17). Die längeren Aufenthalte in Drittstaaten und das Durchreisen sicherer Staaten ohne Stellen eines Asylantrags in diesen Ländern sowie das Ansteuern eines Ziellandes legen alleine den Rückschluss nahe, dass der BF sein Land nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Dieses Verhalten des BF macht deutlich, dass es ihm bei seiner Reise nach Europa primär nicht um den Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ging, sondern lediglich darum, ein wirtschaftlich wohlhabendes Zielland (Deutschland) zu erreichen vergleiche AS 17). Das Ansteuern eines Ziellandes ist ein weiteres Indiz dafür, dass das in Sicherheit bringen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hat.

Durch den Machtwechsel im Syrien konnte sich der BF vor dem BFA nicht mehr auf das in der Erstbefragung getätigte Vorbringen berufen. Aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ging insgesamt hervor, dass der BF keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das ist schon als erstes Indiz dafür zu werten, dass die Ausreise des BF primär auf wirtschaftliche Überlegungen zurückgeht.

2.2.2   Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und einer möglichen aktuellen Bedrohung:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime wegen Wehrdienstverweigerung oder illegaler Ausreise aus Syrien im Jahr 2024 – angesichts des sich aus den Länderinformationen eindeutig ergebenden Machtwechsels – nicht mehr anzunehmen ist.

Hier gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner endgültigen Ausreise (zumindest) einmal freiwillig nach Syrien zurückkehrte, obwohl er in der Erstbefragung vorbrachte, vom Assad-Regime gesucht zu werden, weil er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Dies lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass er von einer Miliz, die den Heimatort kontrolliere, vorgeworfen worden sei, mit dem Assad-Regime in Kontakt zu stehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehrte, in dem er nach eigenem Vorbringen sowohl vom Assad-Regime als auch von einer oppositionellen Miliz Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Noch weniger nachvollziehbar erscheint es, dass der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2024 (noch) drei Monate in Syrien verblieb, obwohl er angeblich Verfolgungshandlungen befürchten musste (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).Hier gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner endgültigen Ausreise (zumindest) einmal freiwillig nach Syrien zurückkehrte, obwohl er in der Erstbefragung vorbrachte, vom Assad-Regime gesucht zu werden, weil er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Dies lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass er von einer Miliz, die den Heimatort kontrolliere, vorgeworfen worden sei, mit dem Assad-Regime in Kontakt zu stehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehrte, in dem er nach eigenem Vorbringen sowohl vom Assad-Regime als auch von einer oppositionellen Miliz Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Noch weniger nachvollziehbar erscheint es, dass der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2024 (noch) drei Monate in Syrien verblieb, obwohl er angeblich Verfolgungshandlungen befürchten musste vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Zum Vorbringen einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung durch die HTS ist festzuhalten, dass diese nach den aktuellen Länderinformationen als Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und bestrebt ist, die syrische Armee in eine Streitkraft aus Freiwilligen umzuwandeln (siehe dazu unter Punkt II.1.4.1.4.). Demnach ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der HTS zwangsrekrutiert werden würde. Überdies geht aus den Länderinformationen nicht hervor, dass die HTS eine Verweigerung des Wehrdienstes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen würde.Zum Vorbringen einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung durch die HTS ist festzuhalten, dass diese nach den aktuellen Länderinformationen als Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und bestrebt ist, die syrische Armee in eine Streitkraft aus Freiwilligen umzuwandeln (siehe dazu unter Punkt römisch zwei.1.4.1.4.). Demnach ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der HTS zwangsrekrutiert werden würde. Überdies geht aus den Länderinformationen nicht hervor, dass die HTS eine Verweigerung des Wehrdienstes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen würde.

Zum Vorbingen, dass der BF von der Miliz XXXX gesucht werde, weil diese den Heimatort des BF kontrolliere und diese 2012 das Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück der Familie weggenommen hätte, konnte der BF keine aktuelle Verfolgungsgehfahr glaubhaft machen, zumal die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, oberflächlich und unplausibel waren. Es wird nicht verkannt, dass es durchaus glaubwürdig ist, dass das Haus und das Grundstück von dieser Miliz in Beschlag genommen wurden, jedoch lässt sich daraus keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in ganz Syrien ableiten.Zum Vorbingen, dass der BF von der Miliz römisch 40 gesucht werde, weil diese den Heimatort des BF kontrolliere und diese 2012 das Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück der Familie weggenommen hätte, konnte der BF keine aktuelle Verfolgungsgehfahr glaubhaft machen, zumal die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, oberflächlich und unplausibel waren. Es wird nicht verkannt, dass es durchaus glaubwürdig ist, dass das Haus und das Grundstück von dieser Miliz in Beschlag genommen wurden, jedoch lässt sich daraus keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in ganz Syrien ableiten.

In der Einvernahme vor dem BFA berief sich der BF darauf, dass sich diese Vorfälle 2012 zugetragen hätten und diese Miliz der HTS unterstehe (vgl. AS 186). In weiterer Folge berief sich der BF darauf, dass er eine Gesinnung habe, die gegen die Werte der neuen Regierung sei, weswegen ihm im Falle einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe (vgl. AS 187), woraufhin der BF auf Nachfrage einräumte, dass die Vorfälle in XXXX aus dem Jahr 2012 keine Relevanz mehr für das gegenständliche Verfahren hätten (vgl. AS 188).In der Einvernahme vor dem BFA berief sich der BF darauf, dass sich diese Vorfälle 2012 zugetragen hätten und diese Miliz der HTS unterstehe vergleiche AS 186). In weiterer Folge berief sich der BF darauf, dass er eine Gesinnung habe, die gegen die Werte der neuen Regierung sei, weswegen ihm im Falle einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe vergleiche AS 187), woraufhin der BF auf Nachfrage einräumte, dass die Vorfälle in römisch 40 aus dem Jahr 2012 keine Relevanz mehr für das gegenständliche Verfahren hätten vergleiche AS 188).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF keinerlei Verfolgungshandlungen durch die HTS an und er vermeinte, im Widerspruch zu seinen Angaben vordem BFA, auch, dass er nicht wisse, ob diese kleineren Milizen der HTS angehören würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) und er stellte bloß eine Vermutung an, dass diese eventuell der HTS angehören würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Aus dem weiteren Vorbringen des BF wäre auch keine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr des BF in Syrien abzuleiten gewesen. Der BF vermeinte, dass Syrien verlassen habe, weil er in Frieden habe leben wollen und den Militärdienst nicht ableisten hätte wolle und jetzt einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen, dass der BF und seine Familie von der Miliz XXXX gesucht werden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie bereits zuvor erwähnt, besteht aufgrund des Wegfalls Ausreisegrundes für den BF keine asylrechtlich relevante Gefahr mehr in Syrien. Auch wenn die Schilderungen glaubwürdig waren, dass die Familie vor mehr als zehn Jahren die Heimatregion wegen Übergriffen dieser Miliz verlassen hätte, so war keine aktuelle Gefährdung der BF in ganz Syrien ersichtlich. Einerseits liebt die Familie des BF seit über zehn Jahren völlig unbehelligt in Damaskus im Stadtteil XXXX , wo sich die Familie eindeutig auch dauerhaft niedergelassen hat und sich ein möglicher Konflikt mit dieser Miliz auf den Geburtsort des BF in XXXX beschränkt. Auch wenn der BF vermeint, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien an seinem Geburtsort wohnen wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9f), so war es nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, zurück zu seiner in Damaskus lebenden Familie zu gehen, zu der er nach seinem Aufenthalt im Irak im Jahr 2024 bereits zurückgegangen ist, obgleich er damals seitens der ehemaligen Regierung, die diese Region kontrollierte, eine Verfolgung befürchtet hätte. Dass der BF keiner aktuellen Verfolgung durch diese Miliz ausgesetzt ist, wird durch sein Aussageverhalten deutlich, zumal er persönliche Bedrohungen durch diese Miliz verneinte und er bloß angab, dass sein Bruder wegen des Wehrdienstes und sein Vater aktiven Bedrohungen durch diese Miliz ausgesetzt gewesen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). In Anbetracht dessen, dass sowohl der Bruder als auch der Vater des Beschwerdeführers jahrelang völlig unbehelligt in Syrien leben könnten und auch diese auch nach dem Machtwechsel keinerlei Bedrohungshandlungen durch die HTS oder diese Miliz ausgesetzt gewesen waren, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seitens der HTS oder dieser Miliz kein tiefergehendes Interesse an diesen Personen besteht. Dies hat zur Folge, dass in keiner Weise ersichtlich ist, warum die HTS oder diese Miliz, im Falle einer Rückkehr des BF nach Syrien, gegen diesen vorgehen sollten. Es ist noch festzuhalten, dass diese Miliz bereits im Besitz des Hauses und der landwirtschaftlichen Fläche ist, weshalb es auch keinen Grund für diese gibt, dass sie aktiv gegen den BF oder dessen Familie vorgehen müsste.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF keinerlei Verfolgungshandlungen durch die HTS an und er vermeinte, im Widerspruch zu seinen Angaben vordem BFA, auch, dass er nicht wisse, ob diese kleineren Milizen der HTS angehören würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10) und er stellte bloß eine Vermutung an, dass diese eventuell der HTS angehören würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Aus dem weiteren Vorbringen des BF wäre auch keine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr des BF in Syrien abzuleiten gewesen. Der BF vermeinte, dass Syrien verlassen habe, weil er in Frieden habe leben wollen und den Militärdienst nicht ableisten hätte wolle und jetzt einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen, dass der BF und seine Familie von der Miliz römisch 40 gesucht werden würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie bereits zuvor erwähnt, besteht aufgrund des Wegfalls Ausreisegrundes für den BF keine asylrechtlich relevante Gefahr mehr in Syrien. Auch wenn die Schilderungen glaubwürdig waren, dass die Familie vor mehr als zehn Jahren die Heimatregion wegen Übergriffen dieser Miliz verlassen hätte, so war keine aktuelle Gefährdung der BF in ganz Syrien ersichtlich. Einerseits liebt die Familie des BF seit über zehn Jahren völlig unbehelligt in Damaskus im Stadtteil römisch 40 , wo sich die Familie eindeutig auch dauerhaft niedergelassen hat und sich ein möglicher Konflikt mit dieser Miliz auf den Geburtsort des BF in römisch 40 beschränkt. Auch wenn der BF vermeint, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien an seinem Geburtsort wohnen wolle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9f), so war es nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, zurück zu seiner in Damaskus lebenden Familie zu gehen, zu der er nach seinem Aufenthalt im Irak im Jahr 2024 bereits zurückgegangen ist, obgleich er damals seitens der ehemaligen Regierung, die diese Region kontrollierte, eine Verfolgung befürchtet hätte. Dass der BF keiner aktuellen Verfolgung durch diese Miliz ausgesetzt ist, wird durch sein Aussageverhalten deutlich, zumal er persönliche Bedrohungen durch diese Miliz verneinte und er bloß angab, dass sein Bruder wegen des Wehrdienstes und sein Vater aktiven Bedrohungen durch diese Miliz ausgesetzt gewesen wären vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). In Anbetracht dessen, dass sowohl der Bruder als auch der Vater des Beschwerdeführers jahrelang völlig unbehelligt in Syrien leben könnten und auch diese auch nach dem Machtwechsel keinerlei Bedrohungshandlungen durch die HTS oder diese Miliz ausgesetzt gewesen waren, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seitens der HTS oder dieser Miliz kein tiefergehendes Interesse an diesen Personen besteht. Dies hat zur Folge, dass in keiner Weise ersichtlich ist, warum die HTS oder diese Miliz, im Falle einer Rückkehr des BF nach Syrien, gegen diesen vorgehen sollten. Es ist noch festzuhalten, dass diese Miliz bereits im Besitz des Hauses und der landwirtschaftlichen Fläche ist, weshalb es auch keinen Grund für diese gibt, dass sie aktiv gegen den BF oder dessen Familie vorgehen müsste.

Die Angaben, dass der BF und dessen Familie tatsächlich an Demonstrationen gegen diese Miliz vor weit über zehn Jahren teilgenommen haben, ergibt sich daraus auch keine Verfolgungsgefahr seitens dieser Miliz, zumal zahlreiche Familie nach wie vor unbehelligt in Syrien leben können. Daher ist (auch deswegen) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Die Angaben, dass der BF und dessen Familie tatsächlich an Demonstrationen gegen diese Miliz vor weit über zehn Jahren teilgenommen haben, ergibt sich daraus auch keine Verfolgungsgefahr seitens dieser Miliz, zumal zahlreiche Familie nach wie vor unbehelligt in Syrien leben können. Daher ist (auch deswegen) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass er annehme, dass es sich bei den genannten Problemen mit der Gruppierung in Syrien auch um ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und kein offizielles Problem mit dem Staat mit dem Staat handeln könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9) und führte weiters aus, dass er sich Syrien verlassen habe, weil er in Frieden leben wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Es ist daher anzunehmen, dass seine Asylantragstellung überwiegend von wirtschaftlichen Interessen getragen ist.Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass er annehme, dass es sich bei den genannten Problemen mit der Gruppierung in Syrien auch um ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und kein offizielles Problem mit dem Staat mit dem Staat handeln könnte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9) und führte weiters aus, dass er sich Syrien verlassen habe, weil er in Frieden leben wolle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). Es ist daher anzunehmen, dass seine Asylantragstellung überwiegend von wirtschaftlichen Interessen getragen ist.

2.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien:

Zur Erreichbarkeit des Herkunftsorts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass der Flughafen Damaskus den regulären Betrieb aufgenommen hat und auch die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr in Betrieb sind, zumindest faktisch die Möglichkeit hat, nach Syrien zurückzukehren (siehe oben Punkt II.1.4.1.7.). Auch wird die Einreise durch die syrischen Behörden ermöglicht und gestaltet sich die Einreise unter Einhaltung der Vorschriften als unproblematisch (siehe oben Punkt II.1.4.2.1.). Aus der Einsicht der Karte unter https://syrialiveuamap.com ergibt sich, dass der BF direkt nach Damaskus einreisen und – ohne weitere Gouvernements zu durchqueren – an seinen Herkunftsort gelangen kann. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden ist, auch bezüglich Landminen und Blindgängern. Das Risiko ist jedoch nicht derart einzuschätzen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner bloßen Anwesenheit dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre.Zur Erreichbarkeit des Herkunftsorts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass der Flughafen Damaskus den regulären Betrieb aufgenommen hat und auch die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr in Betrieb sind, zumindest faktisch die Möglichkeit hat, nach Syrien zurückzukehren (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.1.7.). Auch wird die Einreise durch die syrischen Behörden ermöglicht und gestaltet sich die Einreise unter Einhaltung der Vorschriften als unproblematisch (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.2.1.). Aus der Einsicht der Karte unter https://syrialiveuamap.com ergibt sich, dass der BF direkt nach Damaskus einreisen und – ohne weitere Gouvernements zu durchqueren – an seinen Herkunftsort gelangen kann. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden ist, auch bezüglich Landminen und Blindgängern. Das Risiko ist jedoch nicht derart einzuschätzen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner bloßen Anwesenheit dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre.

Dass Rückkehrer in Syrien einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.

Aus den Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes angespannt ist und es vor allem im Nordwesten Syriens, etwa in XXXX , und in Damaskus nach wie vor zu Kampfhandlungen kommt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes angespannt ist und es vor allem im Nordwesten Syriens, etwa in römisch 40 , und in Damaskus nach wie vor zu Kampfhandlungen kommt.

Den Länderfeststellungen kann entnommen werden, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, mit zu den sichersten Gouvernements Syriens gehört. So wird etwa angeführt, dass Damaskus im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ sicher“ gilt und die Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher Bedrohungen von außen, eine feste Kontrolle über die Region ausüben (siehe oben Punkt II.1.4.2.3.). Es ergibt sich weiters, dass Damaskus-Land im Vergleich zu den restlichen Gouvernements im Beobachtungszeitraum von 9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025, mit insgesamt 173 sicherheitsrelevanten Vorfällen, eine verhältnismäßig geringe Anzahl derartiger Vorfälle verzeichnete. Im Vergleich dazu gab es im unsichersten Gouvernement, XXXX , über 1000 Sicherheitsvorfälle. Insgesamt stellt sich Damaskus in Bezug auf sicherheitsrelevante Vorfälle im Zeitraum 9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 unter den drei sichersten Gouvernement Syriens dar, denn Sweida, Damaskus und Quneitra verzeichneten die wenigsten Sicherheitsvorfälle (siehe oben Punkt II.1.4.2.2.). Im Beobachtungszeitraum 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 kam es in Damaskus zu insgesamt nur 24 Sicherheitszwischenfällen wodurch Damaskus-Land erneut zu den sichersten Gouvernements Syriens zählte (siehe oben Punkt II.1.4.3.1.).Den Länderfeststellungen kann entnommen werden, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, mit zu den sichersten Gouvernements Syriens gehört. So wird etwa angeführt, dass Damaskus im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ sicher“ gilt und die Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher Bedrohungen von außen, eine feste Kontrolle über die Region ausüben (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.2.3.). Es ergibt sich weiters, dass Damaskus-Land im Vergleich zu den restlichen Gouvernements im Beobachtungszeitraum von 9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025, mit insgesamt 173 sicherheitsrelevanten Vorfällen, eine verhältnismäßig geringe Anzahl derartiger Vorfälle verzeichnete. Im Vergleich dazu gab es im unsichersten Gouvernement, römisch 40 , über 1000 Sicherheitsvorfälle. Insgesamt stellt sich Damaskus in Bezug auf sicherheitsrelevante Vorfälle im Zeitraum 9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 unter den drei sichersten Gouvernement Syriens dar, denn Sweida, Damaskus und Quneitra verzeichneten die wenigsten Sicherheitsvorfälle (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.2.2.). Im Beobachtungszeitraum 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 kam es in Damaskus zu insgesamt nur 24 Sicherheitszwischenfällen wodurch Damaskus-Land erneut zu den sichersten Gouvernements Syriens zählte (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.3.1.).

Schließlich lässt sich aus den Länderberichten entnehmen, dass die Bewohner der Region Damaskus ein überdurchschnittlich hohes Sicherheitsgefühl verspüren, verglichen mit den Bewohnern anderer Gouvernements. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass den Länderberichten der Staatendokumentation folgend Damaskus-Land als ein zufriedenes Gouvernement wahrgenommen wird.

Auch ist anzumerken, dass, obwohl ein Großteil der Sicherheitsvorfälle in Damalskus-Land auf Sprengmittelrückstände zurückzuführen ist, in den Gouvernements XXXX , Deir ez-Zor, Al-Hassaka und Ar-Raqqa deutlich mehr Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Sprengmittelresten verzeichnet wurden (siehe Grafik zu sicherheitsrelevanten Vorfällen unter Punkt II.1.4.2.2.). Weiters ist – verglichen mit den Monaten Jänner bis April 2025 – sowohl ein allgemeiner Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle als auch ein Rückgang solcher Vorfälle im Zusammenhang mit Sprengmittelresten festzustellen (vgl. oben Grafik zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, Punkt II.1.4.2.3.). Daraus kann insgesamt geschlossen werden, dass die Bedrohung durch Kampfmittelrückstände und Blindgänger nicht derart ist, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre.Auch ist anzumerken, dass, obwohl ein Großteil der Sicherheitsvorfälle in Damalskus-Land auf Sprengmittelrückstände zurückzuführen ist, in den Gouvernements römisch 40 , Deir ez-Zor, Al-Hassaka und Ar-Raqqa deutlich mehr Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Sprengmittelresten verzeichnet wurden (siehe Grafik zu sicherheitsrelevanten Vorfällen unter Punkt römisch zwei.1.4.2.2.). Weiters ist – verglichen mit den Monaten Jänner bis April 2025 – sowohl ein allgemeiner Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle als auch ein Rückgang solcher Vorfälle im Zusammenhang mit Sprengmittelresten festzustellen vergleiche oben Grafik zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, Punkt römisch zwei.1.4.2.3.). Daraus kann insgesamt geschlossen werden, dass die Bedrohung durch Kampfmittelrückstände und Blindgänger nicht derart ist, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre.

Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dabei wird nicht verkannt, dass besonders im Gouvernement Damaskus-Land ein hohes Maß an Armut verzeichnet wird und ein großer Bevölkerungsteil einen erhöhten Hilfsbedarf bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln hat. Ebenso wird nicht verkannt, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation in Syrien vielerorts, so auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers, unsicher ist (siehe oben Punkt. II.1.4.1.8.). Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments aus Oktober 2025 geht jedoch hervor, dass die Lage in vielen Gouvernements deutlich schlechter ist, als in Damaskus-Land (siehe oben Punkt II.1.4.3.2.).Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dabei wird nicht verkannt, dass besonders im Gouvernement Damaskus-Land ein hohes Maß an Armut verzeichnet wird und ein großer Bevölkerungsteil einen erhöhten Hilfsbedarf bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln hat. Ebenso wird nicht verkannt, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation in Syrien vielerorts, so auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers, unsicher ist (siehe oben Punkt. römisch zwei.1.4.1.8.). Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments aus Oktober 2025 geht jedoch hervor, dass die Lage in vielen Gouvernements deutlich schlechter ist, als in Damaskus-Land (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.3.2.).

Aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine existenzbedrohende Notlage droht. Dies basiert vor allem auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Familie über eine Mietwohnung und ein Geschäft für Reinigungsmittel in Syrien verfügt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). In dieser Wohnung leben aktuell die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder lebt mit seiner Frau alleine in dieser Region (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest zu Beginn eine Unterkunft bei seiner Familie finden kann. Weiters kann den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass die finanzielle Lage seiner Familie in Ordnung ist und die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers Unterstützung in Form von Geldbeträgen an den BF überweisen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dementsprechend kann auch unter Beachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine existenzbedrohende Notlage droht. Dies basiert vor allem auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Familie über eine Mietwohnung und ein Geschäft für Reinigungsmittel in Syrien verfügt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). In dieser Wohnung leben aktuell die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder lebt mit seiner Frau alleine in dieser Region vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest zu Beginn eine Unterkunft bei seiner Familie finden kann. Weiters kann den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass die finanzielle Lage seiner Familie in Ordnung ist und die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers Unterstützung in Form von Geldbeträgen an den BF überweisen würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dementsprechend kann auch unter Beachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer, wenn auch mit eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten, möglich, in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder einer Arbeit nachgehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es ist, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeitserfahrung als Fabriksarbeiter Verkäufer und Buchhalter hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 f) davon auszugehen, dass er, zumindest unter Mithilfe seiner Familie, Arbeit in Syrien finden kann. Da die Familie des Beschwerdeführers von Einkünften des Geschäfts bzw. dem Verkauf von Reinigungsprodukten lebt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6), könnte der Beschwerdeführer daher auch in den Familienbetrieb eingebunden werden und so seinen Unterhalt bestreiten.Es ist dem Beschwerdeführer, wenn auch mit eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten, möglich, in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder einer Arbeit nachgehen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es ist, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeitserfahrung als Fabriksarbeiter Verkäufer und Buchhalter hat vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10 f) davon auszugehen, dass er, zumindest unter Mithilfe seiner Familie, Arbeit in Syrien finden kann. Da die Familie des Beschwerdeführers von Einkünften des Geschäfts bzw. dem Verkauf von Reinigungsprodukten lebt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6), könnte der Beschwerdeführer daher auch in den Familienbetrieb eingebunden werden und so seinen Unterhalt bestreiten.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Die Europäische Union schätzt, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückgekehrt seien (siehe oben Punkt II.1.4.1.10.). Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass besonders XXXX eine der wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr war. So sind seit dem 8. Dezember 2024 bis zum 18. September 2025 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt, davon 134 436 nach XXXX , wobei nach Damaskus und XXXX noch mehr Rückkehrer zurückgingen (siehe oben Punkt II.1.4.3.3.). Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Die Europäische Union schätzt, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückgekehrt seien (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.1.10.). Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass besonders römisch 40 eine der wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr war. So sind seit dem 8. Dezember 2024 bis zum 18. September 2025 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt, davon 134 436 nach römisch 40 , wobei nach Damaskus und römisch 40 noch mehr Rückkehrer zurückgingen (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.3.3.).

2.4. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Inhalte, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch von den Parteien wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Flucht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Flucht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

3.1.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.3.1.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe.

Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (vgl. zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte vergleiche zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).

Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Einreise in einen verfolgungs-sicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (siehe VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).

3.1.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Umstände, wonach dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zu gewähren wäre, haben sich nach wie vor nicht ergeben.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, besteht eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die HTS nicht. Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich.

Weiters droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die HTS.

Auch aus der behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen bzw. Auflehnungen gegen eine Miliz konnte keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal sich diese gegen diese Miliz richteten und somit nicht gegen die aktuell am Herkunftsort des Beschwerdeführers machthabende HTS.

Auch das sonstige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – nicht asylrelevant, da es aufgrund der regional beschränkten Machtausübung diese Miliz keinen Grund zur Annahme gibt, die Miliz würde weder der HTS unterstehen noch würde diese oder die HTS aktuell gegen den Beschwerdeführer vorgehen und diesen für einen Oppositionellen bzw. für einen Unterstützer des ehemaligen Assad Regimes halten.

Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine sonstigen relevanten Gründe für eine (allfällige) asylrelevante Verfolgung vor.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten liegen daher nicht vor.Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten liegen daher nicht vor.

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).

Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland das in Damaskus liegende XXXX . Auch wenn der Geburtsort des BF XXXX im Gouvernement XXXX ist und der Beschwerdeführer dort aufwuchs und zur Schule ging, lebte dieser zumindest seit 2013 nicht mehr an diesem Ort. Dass der BF zuletzt und bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in XXXX gelebt hat und seine Familie nach wie vor dort aufhältig ist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Familie Arhia nicht freiwillig verlassen hat, so ist die Niederlassung in XXXX als dauerhaft anzusehen, zumal die Familie seit mehr als zehn Jahren dort aufhältig ist und durch die vormalige Arbeit des Vaters sowie durch das Führen eines Geschäftes dort auch eindeutig den wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt gefunden hat, sodass die Bindungen dorthin mittlerweile stärker sind, als die Bindungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF zu seinem Herkunftsort keine engeren Bindungen entwickelt hat.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland das in Damaskus liegende römisch 40 . Auch wenn der Geburtsort des BF römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ist und der Beschwerdeführer dort aufwuchs und zur Schule ging, lebte dieser zumindest seit 2013 nicht mehr an diesem Ort. Dass der BF zuletzt und bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 gelebt hat und seine Familie nach wie vor dort aufhältig ist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Familie Arhia nicht freiwillig verlassen hat, so ist die Niederlassung in römisch 40 als dauerhaft anzusehen, zumal die Familie seit mehr als zehn Jahren dort aufhältig ist und durch die vormalige Arbeit des Vaters sowie durch das Führen eines Geschäftes dort auch eindeutig den wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt gefunden hat, sodass die Bindungen dorthin mittlerweile stärker sind, als die Bindungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF zu seinem Herkunftsort keine engeren Bindungen entwickelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

3.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt vergleiche VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2020/14/0469; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; vgl. auch VfGH 18.09.2025, E 1539/2025 und E 1520/2025).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2020/14/0469; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; vergleiche auch VfGH 18.09.2025, E 1539 aus 2025, und E 1520 aus 2025,).

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob mit Beschluss vom 24. September 2025 die vorübergehende Maßnahme auf, mit der er zwischenzeitlich die Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen untersagt hatte. Begründet wurde dies damit, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass dem Betroffenen bei einer Abschiebung nach Syrien ein Eingriff in seine durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe (siehe EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob mit Beschluss vom 24. September 2025 die vorübergehende Maßnahme auf, mit der er zwischenzeitlich die Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen untersagt hatte. Begründet wurde dies damit, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass dem Betroffenen bei einer Abschiebung nach Syrien ein Eingriff in seine durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe (siehe EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).

3.1.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation.

So ergeben sich gerade für die Region Damaskus-Land, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers überfordert seien, die Lage unter Kontrolle zu halten. Die vermehrte Präsenz der HTS in der Region Damaskus-Land führt zu einer besseren Sicherheitslage als in den meisten Gouvernements Syriens. Zwar kommt es in Syrien nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen, die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seiner Heimatregion oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch zeigen die Länderberichte eine kontinuierliche Abnahme der Sicherheitszwischenfälle in Damaskus-Land.

Aufgrund seiner persönlichen Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn – wie festgestellt – handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, dessen Muttersprache die Landessprache ist und der bereits gearbeitet hat. Er hat die meiste Zeit seines Lebens in XXXX bzw. Damaskus-Land verbracht und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt noch in Syrien, die wirtschaftliche Situation stellt sich, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, als ausreichend gesichert dar, zumal diese eine Geschäft für Reinigungsmitte betreibt und die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, bei dem anzunehmen wäre, dass er im Hinblick auf die individuelle Versorgungslage in qualifizierter Weise schutzbedürftiger ist als die übrige Bevölkerung.Aufgrund seiner persönlichen Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn – wie festgestellt – handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, dessen Muttersprache die Landessprache ist und der bereits gearbeitet hat. Er hat die meiste Zeit seines Lebens in römisch 40 bzw. Damaskus-Land verbracht und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt noch in Syrien, die wirtschaftliche Situation stellt sich, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, als ausreichend gesichert dar, zumal diese eine Geschäft für Reinigungsmitte betreibt und die in Deutschland lebende Schwester des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, bei dem anzunehmen wäre, dass er im Hinblick auf die individuelle Versorgungslage in qualifizierter Weise schutzbedürftiger ist als die übrige Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, das Vorliegen eines entsprechenden Risikos substantiiert darzutun (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 2026 beispielsweise an, dass die Versorgungslage Syrien mangelhaft sei, ohne dabei auf seine individuellen Verhältnisse einzugehen. Auch gab der Beschwerdeführer, in Bezugnahme auf den EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025, an, dass die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle dramatisch angestiegen sei, wobei sich bereits aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle ergibt, dass in XXXX die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle hoch ist und in Damaskus-Land die sicherheitsrelevanten Vorfälle sich zumeist auf Übergriffe auf drusische Einheiten beschränkt hätten. Die Ausführungen in der Stellungnahme beschränken sich auf Zitate aus den Länderberichten der EUAA Country Guidance, die auch diesem Erkenntnis zugrunde liegen und auf die in der Beweiswürdigung bereits Bezug genommen wurde. Auch ist der Beschwerdeführer nicht von den aktuellen Vorfällen in XXXX und im Kurdengebiet im Falle einer Rückkehr betroffen. Im Übrigen ergab die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gerade kein entsprechendes Risiko.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, das Vorliegen eines entsprechenden Risikos substantiiert darzutun vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 2026 beispielsweise an, dass die Versorgungslage Syrien mangelhaft sei, ohne dabei auf seine individuellen Verhältnisse einzugehen. Auch gab der Beschwerdeführer, in Bezugnahme auf den EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025, an, dass die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle dramatisch angestiegen sei, wobei sich bereits aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle ergibt, dass in römisch 40 die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle hoch ist und in Damaskus-Land die sicherheitsrelevanten Vorfälle sich zumeist auf Übergriffe auf drusische Einheiten beschränkt hätten. Die Ausführungen in der Stellungnahme beschränken sich auf Zitate aus den Länderberichten der EUAA Country Guidance, die auch diesem Erkenntnis zugrunde liegen und auf die in der Beweiswürdigung bereits Bezug genommen wurde. Auch ist der Beschwerdeführer nicht von den aktuellen Vorfällen in römisch 40 und im Kurdengebiet im Falle einer Rückkehr betroffen. Im Übrigen ergab die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gerade kein entsprechendes Risiko.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher aufgrund der Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus-Land ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen demnach nicht vor.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher aufgrund der Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus-Land ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen demnach nicht vor.

3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (vgl. VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung vergleiche VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.3.2. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:

Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.2024 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG, sein Verfahren wurde zugelassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher nicht unrechtmäßig, da die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG den Beschwerdeführer bis zur durchsetzbaren Entscheidung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.2024 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG, sein Verfahren wurde zugelassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher nicht unrechtmäßig, da die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG den Beschwerdeführer bis zur durchsetzbaren Entscheidung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Er arbeitet nicht und pflegt, abgesehen von einem Türken, kaum Freundschaften, insbesondere keine mit Österreichern. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Er arbeitet nicht und pflegt, abgesehen von einem Türken, kaum Freundschaften, insbesondere keine mit Österreichern. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).

Hingegen ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule, studierte drei Jahre und arbeitete als Verkäufer und Buchhalter. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag von seiner Geburt im Jahr 2001 an bis zum Jahr 2024, mit Ausnahme eines eineinhalbjährigen Aufenthalts im Irak in Syrien. Ein Großteil seiner Kernfamilie (seine Eltern, seine Brüder und einer seiner Schwestern) lebt nach wie vor in Syrien.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

3.1.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

3.1.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß § 50 Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG und gemäß § 50 Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 AsylG. Gemäß § 50 Abs. 3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht. 3.1.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.

3.1.4.2. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG sowie § 8 Abs. 1 AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1.1. und Punkt 3.1.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).3.1.4.2. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1.1. und Punkt 3.1.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.

3.1.5. Zur Ausreisefrist

3.1.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.1.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.1.5.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, kein subsidiärer Schutz zukommt, er keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhält, eine Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung nach Syrien zulässig sind und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, kein subsidiärer Schutz zukommt, er keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhält, eine Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung nach Syrien zulässig sind und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2320534.1.00

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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