TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 G315 2299269-1

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 1263/2026-7 vom 15.06.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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G315 2299269-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 1 FPG stützt, insofern stattgegeben, als dessen Dauer auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützt, insofern stattgegeben, als dessen Dauer auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 1991 erstmals nach der damaligen Vertriebenenverordnung eingereist sei und ihm letztlich im Jahr 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Aufgrund dreier strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Bis zur Entscheidung der Berufungsinstanz sei eine weitere Verurteilung erfolgt und das Aufenthaltsverbot letztlich im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen sei. In der Folge sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, erneut eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt und der Antrag letztlich im Jahr 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Er sei am 31.03.2009 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2014 sei er in Österreich wieder erwerbstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er versucht sich für seine noch im alten Reisepass aufscheinende unbefristete Niederlassungsbewilligung aus dem Jahr 1999 eine neue Karte ausstellen zu lassen, doch sei ihm von der NAG-Behörde mitgeteilt worden, dass die Vignette nach wie vor gültig sei. Mit besagter Vignette habe der BF problemlos am Arbeitsmarkt Fuß fassen können und seine bosnische Ehefrau aufgrund dieser ein Aufenthaltsrecht erhalten. Der BF halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 unrechtmäßig in Österreich auf. Im Jahr 2018 sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft und in der Folge seitens der belangten Behörde über die vermutliche Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert worden. Aufgrund der in den Jahren 2020 und 2023 erfolgten strafgerichtlich Verurteilungen, zuletzt unter anderem wegen Suchtgifthandel und schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, sei von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das bereits verspürte Haftübel sowie Aufenthaltsverbot habe keinen Sinneswandel bewirkt und mangle es an ausreichender Verantwortungsübernahme.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des BF am 22.08.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.09.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben (in eventu herabzusetzen), in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.09.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben (in eventu herabzusetzen), in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF vor der NAG-Behörde auf seinen Aufenthaltstitel berufen habe und seiner Ex-Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt auf Basis seines (früheren) Aufenthaltstitels ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der BF sei sohin durchaus zu Recht von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ausgegangen. Zudem habe er problemlos am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können und sei ihm von Seiten der NAG-Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden, was auch die belangte Behörde eingestehe. Der BF sei sich im Jahr 2018 nicht bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist und weitere Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich gewesen wären. Die Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthalts habe er wie jede andere Strafe ohne darüber nachzudenken bezahlt. Es habe sich in ihm der Gedanke verfestigt gehabt, Strafen nicht zu hinterfragen, sondern einfach zu bezahlen. Der BF sei sich des unsicheren Aufenthaltes durchaus zu Recht nicht bewusst gewesen, als er die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin einging. Die Straftaten des BF seien ein massives Fehlverhalten, doch habe sich der BF keine Gedanken über die Auswirkungen auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Familie gemacht oder in diese Richtung bewusst gehandelt. Durch falsche Freunde in Verbindung mit Alkoholeinfluss sei der BF in die Heroinabhängigkeit gerutscht, was letztlich zu einem Raub an einem Drogenkurier geführt habe. Seit rund zwei Jahren sei der BF „clean“ und habe ihn das Haftübel sehr geprägt. Der BF sei von klein auf in Österreich aufgewachsen, bis auf eine kurze Unterbrechung aufhältig gewesen und lebe seine Familie und seine Lebensgefährtin hier. In Bosnien und Herzegowina gebe es weder familiäre Bindungen noch eine gesicherte Unterkunft.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.09.2024 vorgelegt.

4. Am 18.10.2024 langte eine Verständigung der belangten Behörde über die bereits erfolgte bedingte Entlassung des BF ein.

5. Mit Schreiben vom 28.10.2024 wurde der BF aufgefordert, sein Vorbringen betreffend die aufschiebende Wirkung etwa im Hinblick auf seinen derzeitigen Aufenthalt, sein Privat- und Familienleben sowie seine Zuverlässigkeit durch die Beantwortung an ihn gestellter Fragen bis 31.10.2024, 13 Uhr zu konkretisieren.

6. Mit fristgerecht einlangenden Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin wurde der Aufforderung entsprochen, ergänzendes Vorbringen erstattet und folgende Urkunden vorgelegt:

-        Meldebestätigung aus 2024

-        Betreuungsvereinbarung Arbeitsmarktservice aus 2024

-        Wohnrechtsvereinbarung aus 2024

-        Lohnzettel der Lebensgefährtin (August und September 2024)

-        E-Card des BF

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des BF vom 21.07.2025 zwei Zeugen bekanntgegeben und nachfolgende Beweismittel als Kopie/Lichtbilder vorgelegt:

-        Bestätigung eines Arbeitgebers aus 2025

-        Zeugnis der Lehrabschlussprüfung aus 2004

-        Versicherungsdatenauszug vom aus 2025

-        Dienstvertrag aus 2025

-        Bestätigung einer Suchtberatungsstelle aus 2025

-        Erstbericht der Bewährungshilfe aus 2025

-        Bestätigung über ein Arbeitstraining aus 2025

-        Stellungnahme der Bewährungshilfe aus 2025

9. Am 28.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und zweier stellig gemachter Zeugen statt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Dem BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und weitere Beweismittel vorzulegen.

10. Am 11.08.2025 langte ein Antrag auf Gebührenersatz ein, welcher an die Verrechnungsstelle weitergeleitet wurde.

11. Mit Urkundenvorlage vom 14.08.2025 wurden nachfolgende Beweismittel vorgelegt:

-        3 Stellungnahmen der Geschwister, der Mutter und der Lebensgefährtin aus 2025

-        Urkunde aus 2025 betreffend die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist geschieden (vgl. BFA-Einvernahme 13.12.2022, AS 588). Er spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und ist gesund.Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist geschieden vergleiche BFA-Einvernahme 13.12.2022, AS 588). Er spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und ist gesund.

Der BF besuchte in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat danach im Jahr 2004 eine Lehre zum KFZ-Spengler bzw. Karosseur abgeschlossen (vgl. Stellungnahme 20.10.2023, AS 661ff; Lehrabschlusszeugnis, OZ 8). Er verfügt über einen Stapler-, Kran- und B-Führerschein (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Betreuungsvereinbarung AMS aus 2024, OZ 5).Der BF besuchte in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat danach im Jahr 2004 eine Lehre zum KFZ-Spengler bzw. Karosseur abgeschlossen vergleiche Stellungnahme 20.10.2023, AS 661ff; Lehrabschlusszeugnis, OZ 8). Er verfügt über einen Stapler-, Kran- und B-Führerschein vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Betreuungsvereinbarung AMS aus 2024, OZ 5).

Die slowakische Lebensgefährtin des BF, welche er im Jahr 2018 kennenlernte und mit welcher er seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führt, lebt im Bundesgebiet (vgl. BFA-Einvernahme Lebensgefährtin 08.03.2024, AS 677ff; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 12f; ZMR-Auszug vom 05.03.2026).Die slowakische Lebensgefährtin des BF, welche er im Jahr 2018 kennenlernte und mit welcher er seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führt, lebt im Bundesgebiet vergleiche BFA-Einvernahme Lebensgefährtin 08.03.2024, AS 677ff; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 12f; ZMR-Auszug vom 05.03.2026).

In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister des BF, welche – bis auf einen aufenthaltsberechtigten Bruder – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. Geschwister laut ergänzendem Vorbringen 31.10.2024, OZ 5 iVm ZMR- und IZR-Auszügen vom 05.03.2026), des Weiteren leben hier Onkel, Tanten und Cousins (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5). In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister des BF, welche – bis auf einen aufenthaltsberechtigten Bruder – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen vergleiche Geschwister laut ergänzendem Vorbringen 31.10.2024, OZ 5 in Verbindung mit ZMR- und IZR-Auszügen vom 05.03.2026), des Weiteren leben hier Onkel, Tanten und Cousins vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5).

Die Mutter des BF ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese gemeinsam mit seinen Geschwistern, wenn sie Unterstützung benötigt (vgl. Schreiben der Mutter 03.08.2025, OZ 11).Die Mutter des BF ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese gemeinsam mit seinen Geschwistern, wenn sie Unterstützung benötigt vergleiche Schreiben der Mutter 03.08.2025, OZ 11).

Eine Schwester des BF lebt in Deutschland (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Eine Schwester des BF lebt in Deutschland vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5).

In der Vergangenheit – zumindest im Jahr 2024 – finanzierte die Lebensgefährtin des BF dessen Unterhalt und wurde er auch von einem Freund und seiner Mutter finanziell unterstützt (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5). Dem BF wurde zuletzt die Unterstützung seiner Geschwister zugesichert (vgl. Unterstützungsschreiben aus 2025, OZ 11). In der Vergangenheit – zumindest im Jahr 2024 – finanzierte die Lebensgefährtin des BF dessen Unterhalt und wurde er auch von einem Freund und seiner Mutter finanziell unterstützt vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5). Dem BF wurde zuletzt die Unterstützung seiner Geschwister zugesichert vergleiche Unterstützungsschreiben aus 2025, OZ 11).

In Bosnien und Herzegowina leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter bzw. Familie besitz dort ein Haus, in welchem sich seine Mutter jährlich für mehrere Monate aufhält (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6).In Bosnien und Herzegowina leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter bzw. Familie besitz dort ein Haus, in welchem sich seine Mutter jährlich für mehrere Monate aufhält vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6).

1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF reiste im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein.

Mit XXXX .1993 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel als De-Facto-Flüchtling gemäß der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verordnung erteilt, in der Folge verfügte er über befristete Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Kopie Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtungsvermerks 1993, AS 7; Kopien der Aufenthaltsbewilligungen aus 1993, 1994 und 1997, AS 15ff). Am XXXX .1999 wurde ihm letztlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft, unselbstständig Erwerbstätig) ausgestellt und mit Klebevignette in seinem bis XXXX .2001 gültigen bosnischen Reisepass vermerkt (vgl. Kopie Reisepass und Klebevignette, AS 32f).Mit römisch 40 .1993 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel als De-Facto-Flüchtling gemäß der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verordnung erteilt, in der Folge verfügte er über befristete Aufenthaltsbewilligungen vergleiche Kopie Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtungsvermerks 1993, AS 7; Kopien der Aufenthaltsbewilligungen aus 1993, 1994 und 1997, AS 15ff). Am römisch 40 .1999 wurde ihm letztlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft, unselbstständig Erwerbstätig) ausgestellt und mit Klebevignette in seinem bis römisch 40 .2001 gültigen bosnischen Reisepass vermerkt vergleiche Kopie Reisepass und Klebevignette, AS 32f).

Aufgrund dreier vorausgehender Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.11.2001 ein – gemäß § 39 Abs. 2 FrG mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnendes – auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.10.2002 keine Folge gegeben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.10.2002 wurde der BF darüber informiert, dass das Aufenthaltsverbot mit Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde durchsetzbar wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2002, XXXX , wurde die hiergegen eingebrachte Beschwerde – nachdem dieser zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – als unbegründet abgewiesen (vgl. Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 87ff; Bescheid Sicherheitsdirektion, AS 113ff; Schreiben Bundespolizeidirektion, AS 131; Beschluss Verwaltungsgerichtshof, AS 135; Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof, AS 137ff).Aufgrund dreier vorausgehender Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.11.2001 ein – gemäß Paragraph 39, Absatz 2, FrG mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnendes – auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 08.10.2002 keine Folge gegeben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 11.10.2002 wurde der BF darüber informiert, dass das Aufenthaltsverbot mit Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde durchsetzbar wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2002, römisch 40 , wurde die hiergegen eingebrachte Beschwerde – nachdem dieser zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – als unbegründet abgewiesen vergleiche Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 87ff; Bescheid Sicherheitsdirektion, AS 113ff; Schreiben Bundespolizeidirektion, AS 131; Beschluss Verwaltungsgerichtshof, AS 135; Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof, AS 137ff).

Am 07.03.2003 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004 wurde der Antrag abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt. Dessen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.01.2009, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt, nachdem derselben zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. (vgl. Asylantrag, AS 153; Bescheid Bundesasylamt, AS 159ff; Erkenntnis Asylgerichtshof, AS 237 ff; Beschlüsse Verfassungsgerichtshof, AS 283ff)Am 07.03.2003 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004 wurde der Antrag abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt. Dessen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.01.2009, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt, nachdem derselben zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. vergleiche Asylantrag, AS 153; Bescheid Bundesasylamt, AS 159ff; Erkenntnis Asylgerichtshof, AS 237 ff; Beschlüsse Verfassungsgerichtshof, AS 283ff)

Nachdem ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.12.2008 zur Sicherung der Abschiebung eine täglichen Meldeverpflichtung auferlegt wurde (vgl. Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 279 ff) und er zur Ausreise bis zum XXXX .2009 aufgefordert wurde, reiste er im XXXX 2009 nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl. Nachschaubericht, AS 303; aus Bosnien versendetes Formular „Wahrnehmung der Ausreise“, AS 309ff), wo er Bauarbeiten verrichtete und finanziell von seiner Familie unterstütz wurde (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Nachdem ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.12.2008 zur Sicherung der Abschiebung eine täglichen Meldeverpflichtung auferlegt wurde vergleiche Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 279 ff) und er zur Ausreise bis zum römisch 40 .2009 aufgefordert wurde, reiste er im römisch 40 2009 nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Nachschaubericht, AS 303; aus Bosnien versendetes Formular „Wahrnehmung der Ausreise“, AS 309ff), wo er Bauarbeiten verrichtete und finanziell von seiner Familie unterstütz wurde vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5).

Im XXXX 2014 reiste der BF wieder nach Österreich ein (vgl. LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 344; ZMR-Auszug vom 19.09.2024, OZ 2; Sichtvermerk Reisepass, AS 399), wobei er sich zwei Jahre länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre.Im römisch 40 2014 reiste der BF wieder nach Österreich ein vergleiche LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 344; ZMR-Auszug vom 19.09.2024, OZ 2; Sichtvermerk Reisepass, AS 399), wobei er sich zwei Jahre länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre.

Nach seiner Einreise erhielt der BF von der NAG-Behörde die Auskunft, dass er sich aufgrund der in seinem Reisepass befindlichen Klebevignette rechtmäßig in Österreich aufhalte. Nach dem er kurze Zeit später wieder von Bosnien und Herzegowina nach Österreich einreiste, wurde ihm diese Auskunft erneut erteilt (glaubhaftes Vorbringen im Beschwerdeverfahren).

Vom Arbeitsmarktservice erhielt der BF ein Informationsblatt für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und somit keine Arbeitserlaubnis, kein Befreiungsschein und keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei (vgl. BFA-Einvernahme 16.07.2018, AS 393 iVm Informationsschreiben AMS, AS 417).Vom Arbeitsmarktservice erhielt der BF ein Informationsblatt für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und somit keine Arbeitserlaubnis, kein Befreiungsschein und keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei vergleiche BFA-Einvernahme 16.07.2018, AS 393 in Verbindung mit Informationsschreiben AMS, AS 417).

Am 27.06.2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden würde (vgl. LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 342). Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom selben Tag wurde gegen ihn nach dem FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. In der Begründung der Strafverfügung wurde ausdrücklich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des im Jahr 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen (vgl. Strafverfügung, AS 351). Die Geldstrafe wurde vom BF bezahlt und ihm war ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 nicht gültig ist.Am 27.06.2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden würde vergleiche LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 342). Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom selben Tag wurde gegen ihn nach dem FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. In der Begründung der Strafverfügung wurde ausdrücklich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des im Jahr 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen vergleiche Strafverfügung, AS 351). Die Geldstrafe wurde vom BF bezahlt und ihm war ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 nicht gültig ist.

Seitdem wurde ein Aufenthaltstitel weder beantragt noch ausgestellt (vgl. IZR-Auszug vom 05.03.2026 iVm ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5).Seitdem wurde ein Aufenthaltstitel weder beantragt noch ausgestellt vergleiche IZR-Auszug vom 05.03.2026 in Verbindung mit ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5).

Der BF ging im Bundesgebiet für insgesamt rund 13 Jahre einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für rund 2 Jahre Arbeitslosengeld. Zuletzt ging er einer solchen von XXXX bis XXXX 2022, von XXXX bis XXXX 2025 (Arbeitstraining im Rahmen der Bewährungshilfe) und von Juni bis Juli 2025 nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2026). Der BF ging im Bundesgebiet für insgesamt rund 13 Jahre einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für rund 2 Jahre Arbeitslosengeld. Zuletzt ging er einer solchen von römisch 40 bis römisch 40 2022, von römisch 40 bis römisch 40 2025 (Arbeitstraining im Rahmen der Bewährungshilfe) und von Juni bis Juli 2025 nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2026).

Seit XXXX 2020 bestand zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin – abgesehen von seinem Haftaufenthalt von XXXX 2022 bis XXXX 2024 – ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung der Lebensgefährtin in XXXX XXXX (vgl. ZMR-Auszüge vom 05.03.2026; Beschwerdeverhandlung Vorbringen BF, PS 5). Der BF verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht für die Wohnung seiner Lebensgefährtin in 4020 Linz zukommt (vgl. Wohnrechtsvereinbarung aus 2024, OZ 5).Seit römisch 40 2020 bestand zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin – abgesehen von seinem Haftaufenthalt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 – ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung der Lebensgefährtin in römisch 40 römisch 40 vergleiche ZMR-Auszüge vom 05.03.2026; Beschwerdeverhandlung Vorbringen BF, PS 5). Der BF verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht für die Wohnung seiner Lebensgefährtin in 4020 Linz zukommt vergleiche Wohnrechtsvereinbarung aus 2024, OZ 5).

Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Unterstützungsschreiben aus 2024, AS 721).Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Unterstützungsschreiben aus 2024, AS 721).

1.3. Zum Verhalten des BF:

1.4.1. Der BF begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, erst zu einem späteren Zeitpunkt begann er Heroin zu konsumieren (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).1.4.1. Der BF begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, erst zu einem späteren Zeitpunkt begann er Heroin zu konsumieren vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10).

1.4.2. Zur Person des BF liegen fünf bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor:

1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2001, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf ab dem Jahr 1999 gesetzte Tathandlungen und der BF befand sich hierzu im Jahr 2000 in Untersuchungshaft (vgl. Strafurteil, AS 35 ff).1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2001, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf ab dem Jahr 1999 gesetzte Tathandlungen und der BF befand sich hierzu im Jahr 2000 in Untersuchungshaft vergleiche Strafurteil, AS 35 ff).

2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Jugendstraftat; 1 Monat unbedingt) verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 59ff).2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Jugendstraftat; 1 Monat unbedingt) verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 59ff).

3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter, sechster und siebenter Fall SMG und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu XXXX wurde widerrufen. (vgl. Strafurteil, AS 67ff)3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, sechster und siebenter Fall SMG und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 wurde widerrufen. vergleiche Strafurteil, AS 67ff)

4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2002, XXXX , wurde der BF nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 107).4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2002, römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 107).

5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2004 wurde der BF nach den §§ 83 Abs. 1, 125 StGB sowie 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 109).5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2004 wurde der BF nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB sowie 27 Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 109).

1.4.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauskunft 05.03.2026):1.4.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf vergleiche Strafregisterauskunft 05.03.2026):

1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (teils als Beitragstäter nach § 12 zweiter Fall StGB), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, teils als unmittelbarer Täter, großteils jedoch als Beitragstäter nach § 12 zweiter Fall StGB anderen überließ und zwarrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, teils als unmittelbarer Täter, großteils jedoch als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB anderen überließ und zwar

1. seiner damaligen Gattin im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 in mehreren Teilverkäufen insgesamt 3 bis 4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00, der er auch mehrmals geringe Mengen Kokain, erstmals im XXXX 2016, unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überließ;1. seiner damaligen Gattin im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 in mehreren Teilverkäufen insgesamt 3 bis 4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00, der er auch mehrmals geringe Mengen Kokain, erstmals im römisch 40 2016, unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überließ;

2. XXXX und K. im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 in zahlreichen Verkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;2. römisch 40 und K. im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 in zahlreichen Verkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;

3. einem „P.“ im Zeitraum XXXX 2018 bis zumindest XXXX .2018 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Heroin;3. einem „P.“ im Zeitraum römisch 40 2018 bis zumindest römisch 40 .2018 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Heroin;

4. F. im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 mehrmals eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;4. F. im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 mehrmals eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;

5. L. im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2018 in 8 Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 16 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 großteils öffentlich vor einer Kirche;5. L. im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 in 8 Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 16 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 großteils öffentlich vor einer Kirche;

6. S. am XXXX .2018 öffentlich 0,6 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 22,69% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin sowie 1,35% Acetylcodein) zu einem unbekannten Preis;6. S. am römisch 40 .2018 öffentlich 0,6 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 22,69% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin sowie 1,35% Acetylcodein) zu einem unbekannten Preis;

7. U. im XXXX 2018 in 2 Teilverkäufen zu 1 Gramm und 0,5 Gramm, insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Preis von je EUR 40,00 öffentlich im Bereich einer Kirche;7. U. im römisch 40 2018 in 2 Teilverkäufen zu 1 Gramm und 0,5 Gramm, insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Preis von je EUR 40,00 öffentlich im Bereich einer Kirche;

8. zahlreichen, unbekannten Abnehmern insgesamt unbekannte Mengen Heroin und Kokain, letzteres zum Grammpreis von EUR 80,00;

9. im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2018 indem er zumindest hinsichtlich 276 Gramm Kokain und 137 Gramm Heroin zum Suchtgifthandel des Zweitangeklagten dadurch beitrug, dass er diesem bei der verkaufsfertigen Verpackung des Suchtgiftes in seiner Wohnung behilflich war und diese dem Zweitangeklagten auch als Suchtgiftbunker zur Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte.9. im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 indem er zumindest hinsichtlich 276 Gramm Kokain und 137 Gramm Heroin zum Suchtgifthandel des Zweitangeklagten dadurch beitrug, dass er diesem bei der verkaufsfertigen Verpackung des Suchtgiftes in seiner Wohnung behilflich war und diese dem Zweitangeklagten auch als Suchtgiftbunker zur Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte.

II. vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besaß, indem er im Zeitraum von zumindest XXXX 2016 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2019 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, aber auch wiederholt Speed, Kokain und Heroin erwarb und konsumierte sowie am XXXX .2018 3,5 Gramm Cannabiskraut, am XXXX .2018 ca. 0,5 Gramm Tabak-Cannabiskraut-Gemisch und am XXXX .2018 0,4 Gramm Kokain bis zu Sicherstellung besaß.römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besaß, indem er im Zeitraum von zumindest römisch 40 2016 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2019 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, aber auch wiederholt Speed, Kokain und Heroin erwarb und konsumierte sowie am römisch 40 .2018 3,5 Gramm Cannabiskraut, am römisch 40 .2018 ca. 0,5 Gramm Tabak-Cannabiskraut-Gemisch und am römisch 40 .2018 0,4 Gramm Kokain bis zu Sicherstellung besaß.

III. zurückliegend bis zum XXXX .2018, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring, der im Zuge des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung sichergestellt werden konnte, besaß. römisch drei. zurückliegend bis zum römisch 40 .2018, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring, der im Zuge des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung sichergestellt werden konnte, besaß.

Den unbedingten Strafteil verbüßte der BF nicht, zumal ihm Strafaufschub gemäß § 39 SMG bewilligt wurde und die Strafe gemäß § 40 SMG nachträglich bedingt nachgesehen wurde (vgl. Strafurteil vom XXXX .2023, AS 597). Den unbedingten Strafteil verbüßte der BF nicht, zumal ihm Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bewilligt wurde und die Strafe gemäß Paragraph 40, SMG nachträglich bedingt nachgesehen wurde vergleiche Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 597).

Nach der absolvierten Therapie konsumierte der BF wieder Heroin. Zwar bekam er Auflagen, wie Haaranalsysen und Harntests, welche er auch regelmäßig erfüllte, jedoch war ihm bewusst nur auf bestimmte Suchtmittel getestet zu werden, kam mit Leuten in Kontakt die Heroin konsumierten und wurde selbst heroinsüchtig (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).Nach der absolvierten Therapie konsumierte der BF wieder Heroin. Zwar bekam er Auflagen, wie Haaranalsysen und Harntests, welche er auch regelmäßig erfüllte, jedoch war ihm bewusst nur auf bestimmte Suchtmittel getestet zu werden, kam mit Leuten in Kontakt die Heroin konsumierten und wurde selbst heroinsüchtig vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10).

2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäterrömisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter

1. am XXXX 2022 einen anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“, woraufhin das Opfer seine Umhängetasche mit den darin befindlichen 46 Gramm Heroin, seiner Geldbörse, Bargeld in Höhe von EUR 76,40 und einem Mobiltelefon an den Mittäter übergab;1. am römisch 40 2022 einen anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“, woraufhin das Opfer seine Umhängetasche mit den darin befindlichen 46 Gramm Heroin, seiner Geldbörse, Bargeld in Höhe von EUR 76,40 und einem Mobiltelefon an den Mittäter übergab;

2. im Zuge der unter 1. angeführten Tathandlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den in der Umhängetasche befindlichen Reisepass, den Personalausweis sowie die E-Card des Opfers;

3. im Zuge der unter 1. angeführten Tathandlung unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückte, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar die in der Umhängetasche befindlichen zwei Bankomatkarten des Opfers.

II. vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin (beinhaltend 15,58% Heroin, 0,97% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein) im Zeitraum XXXX 2022 bis Oktober 2022 dem H. zum Grammpreis von EUR 40,00 überließ;1. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin (beinhaltend 15,58% Heroin, 0,97% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein) im Zeitraum römisch 40 2022 bis Oktober 2022 dem H. zum Grammpreis von EUR 40,00 überließ;

2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, indem er

a. im Zeitraum XXXX 2021 bis Ende XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 120 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum grammpreis von EUR 30,00 von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß;a. im Zeitraum römisch 40 2021 bis Ende römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 120 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum grammpreis von EUR 30,00 von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß;

b. im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 60 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum Grammpreis von EUR 40,00 von R., S. und anderen unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er bei einer freiwilligen Nachschau am 17.10.2022 noch im Besitz von 0,2 Gramm Heroin war;b. im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 60 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum Grammpreis von EUR 40,00 von R., S. und anderen unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er bei einer freiwilligen Nachschau am 17.10.2022 noch im Besitz von 0,2 Gramm Heroin war;

c. am XXXX 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter dem Raubopfer durch Raub 40,6 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) abnötigte und bis zur Sicherstellung am selben Tag besaß;c. am römisch 40 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter dem Raubopfer durch Raub 40,6 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) abnötigte und bis zur Sicherstellung am selben Tag besaß;

d. im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin) von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß.d. im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin) von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß.

In Bezug auf den Raub sah der Plan des BF und seines Mittäters vor, einen Läufer eines serbischen Drogenrings auszurauben, indem der BF einen Termin mit diesem vereinbart, bei dem der erscheinende Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt und anschließend dessen Drogen weggenommen werden sollten. Der BF wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführt und war dem BF der Besitz von Waffen – seit 2016 infolge eines in seiner Wohnung befindlichen Samuraischwertes sowie Schlagringes (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 9) – bereits verboten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der BF je im Besitz der vorangeführten Schreckschusspistole war. In Bezug auf den Raub sah der Plan des BF und seines Mittäters vor, einen Läufer eines serbischen Drogenrings auszurauben, indem der BF einen Termin mit diesem vereinbart, bei dem der erscheinende Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt und anschließend dessen Drogen weggenommen werden sollten. Der BF wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführt und war dem BF der Besitz von Waffen – seit 2016 infolge eines in seiner Wohnung befindlichen Samuraischwertes sowie Schlagringes vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 9) – bereits verboten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der BF je im Besitz der vorangeführten Schreckschusspistole war.

Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen. Als mildernd das reumütige Geständnis. Den Widerruf von der bedingten Strafnachsicht erachtete das Strafgericht als spezialpräventiv nicht notwendig.

Nach seiner Festnahme am XXXX .2022 befand sich der BF bis 11.01.2023 in Untersuchungshaft und von XXXX 2023 bis XXXX .2024 in Strafhaft (vgl. Vollzugsinformation XXXX .2022, AS 475f). Mit XXXX .2024 wurde der BF bedingt entlassen (vgl. Verständigung Justizanstalt, OZ 3).Nach seiner Festnahme am römisch 40 .2022 befand sich der BF bis 11.01.2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024 in Strafhaft vergleiche Vollzugsinformation römisch 40 .2022, AS 475f). Mit römisch 40 .2024 wurde der BF bedingt entlassen vergleiche Verständigung Justizanstalt, OZ 3).

Im Rahmen der Strafhaft wurde der BF zwischen XXXX 2022 und XXXX 2024 laufend von seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und einem Freund besucht. Zwei Mal wurde der BF von XXXX besucht, welchem er im Jahr 2018 in zahlreichen Verkäufen Heroin verkaufte (vgl. Besucherliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 733ff).Im Rahmen der Strafhaft wurde der BF zwischen römisch 40 2022 und römisch 40 2024 laufend von seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und einem Freund besucht. Zwei Mal wurde der BF von römisch 40 besucht, welchem er im Jahr 2018 in zahlreichen Verkäufen Heroin verkaufte vergleiche Besucherliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 733ff).

Zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 wurden dem BF insgesamt 14 Mal überwiegend zweitätige Ausgänge gewährt (vgl. Ausgansliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 751f). Weitere Ausgänge fanden aufgrund einer Alkoholisierung am 11.05.2024 nicht mehr statt (vgl. E-Mail Justizanstalt 12.08.2024, AS 729).Zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 wurden dem BF insgesamt 14 Mal überwiegend zweitätige Ausgänge gewährt vergleiche Ausgansliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 751f). Weitere Ausgänge fanden aufgrund einer Alkoholisierung am 11.05.2024 nicht mehr statt vergleiche E-Mail Justizanstalt 12.08.2024, AS 729).

Während der Strafhaft machte der BF einen „kalten Entzug“ und ist seitdem drogenfrei (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8: „permanent abstinenter Eindruck“). Seit seiner Haftentlassung nahm er bis Juli 2025 vier Termine zur psychosozialen Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen wahr, ein Termin wurde nicht wahrgenommen, ein weiterer Termin wurde vereinbart (vgl. Bestätigung Beratungsstelle vom 16.07.2025, OZ 8). Bis zumindest März 2025 nahm er alle drei Wochen stattfindende Termine der Bewährungshilfe wahr, wobei der Schwerpunkt der Betreuung auf der Auseinandersetzung mit den Gründen der Delinquenz und der Etablierung protektiver Faktoren lag (vgl. Erstbericht Bewährungshilfe vom 06.03.2025, OZ 8). Ihm wurde attestiert, dass er sich selbstreflektiert seinen Themen stellen würde (vgl. Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8).Während der Strafhaft machte der BF einen „kalten Entzug“ und ist seitdem drogenfrei vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8: „permanent abstinenter Eindruck“). Seit seiner Haftentlassung nahm er bis Juli 2025 vier Termine zur psychosozialen Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen wahr, ein Termin wurde nicht wahrgenommen, ein weiterer Termin wurde vereinbart vergleiche Bestätigung Beratungsstelle vom 16.07.2025, OZ 8). Bis zumindest März 2025 nahm er alle drei Wochen stattfindende Termine der Bewährungshilfe wahr, wobei der Schwerpunkt der Betreuung auf der Auseinandersetzung mit den Gründen der Delinquenz und der Etablierung protektiver Faktoren lag vergleiche Erstbericht Bewährungshilfe vom 06.03.2025, OZ 8). Ihm wurde attestiert, dass er sich selbstreflektiert seinen Themen stellen würde vergleiche Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8).

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein bosnischer Reisepass in Kopie aktenkundig (AS 397). In der Beschwerdeverhandlung erfolgte die Befragung des BF auf Deutsch, er gab an Bosnisch als Muttersprache zu sprechen und „top fit“ zu sein (PS 3f). Seitdem hat der BF keine anderslautende Meldung erstattet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich auch der Bruder des BF, XXXX in Österreich aufhält, zumal dieser mit Stand 05.03.2026 keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufwies. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich auch der Bruder des BF, römisch 40 in Österreich aufhält, zumal dieser mit Stand 05.03.2026 keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufwies.

Aufgrund des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Mutter bzw. Familie in Bosnien ein Haus besitze und sich seine Mutter dort jährlich für längere Zeit aufhalte (PS 5f), war das Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.10.2024 (OZ 5), wonach in Bosnien keine konkreten Wohnmöglichkeiten bestünden, als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen.

2.2.2. Zum Aufenthalt des BF:

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ab dem Jahr 1991 war aufgrund seines diesbezüglich gleichlautenden Vorbringens in einem früherem Asylverfahren (AS 161) sowie im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde (AS 661) und dem Bundesverwaltungsgericht (PS 4) zu treffen. Zwar würde für einen Aufenthalt ab 1993 sprechen, dass in einem früheren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aufgrund einer erst seit 1993 bestehenden polizeilich Meldung von einem Aufenthalt seit 1993 ausgegangen wurde (AS 87ff und AS 137ff) und in einem Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahr 1993 das Feld „in Österreich seit“ mit „ XXXX “ ausgefüllt wurde (AS 7). Angesichts des Umstandes, dass eine Schwester des BF laut Eintrag im Zentralen Melderegister bereits im Jahr 1992 in Österreich geboren wurde, muss jedoch von einem bereits vor 1993 vorliegenden Aufenthalt ausgegangen werden und ist dem Vorbringen zu einem Aufenthalt ab dem Jahr 1991 zu folgen. In diesem Sinne berichtete auch die Mutter des BF in einer schriftlichen Stellungnahme von einem Aufenthalt ab Anfang der 1990er (OZ 11). Im Übrigen ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Aufenthalt ab 1991 aus (AS 772).Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ab dem Jahr 1991 war aufgrund seines diesbezüglich gleichlautenden Vorbringens in einem früherem Asylverfahren (AS 161) sowie im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde (AS 661) und dem Bundesverwaltungsgericht (PS 4) zu treffen. Zwar würde für einen Aufenthalt ab 1993 sprechen, dass in einem früheren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aufgrund einer erst seit 1993 bestehenden polizeilich Meldung von einem Aufenthalt seit 1993 ausgegangen wurde (AS 87ff und AS 137ff) und in einem Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahr 1993 das Feld „in Österreich seit“ mit „ römisch 40 “ ausgefüllt wurde (AS 7). Angesichts des Umstandes, dass eine Schwester des BF laut Eintrag im Zentralen Melderegister bereits im Jahr 1992 in Österreich geboren wurde, muss jedoch von einem bereits vor 1993 vorliegenden Aufenthalt ausgegangen werden und ist dem Vorbringen zu einem Aufenthalt ab dem Jahr 1991 zu folgen. In diesem Sinne berichtete auch die Mutter des BF in einer schriftlichen Stellungnahme von einem Aufenthalt ab Anfang der 1990er (OZ 11). Im Übrigen ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Aufenthalt ab 1991 aus (AS 772).

Die Feststellung, dass sich der BF länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des Aufenthaltsverbotes erforderlich, war aus seinem diesbezüglich unmissverständlichem Vorbringen vor der belangten Behörde in der Einvernahme vom 16.07.2018 abzuleiten (AS 391ff):

„LA: Sie hatten von 14.10.2002 bis 13.10.2012 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot. Zuvor hielten Sie sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich auf. Laut unseren Unterlagen haben Sie sich während der Zeit ihres Aufenthaltsverbotes in Bosnien aufgehalten. Wann sind Sie dann unter welchen Voraussetzungen zurückgekehrt und was haben Sie zum Zweck eines neuerlichen rechtmäßigen Aufenthaltes unternommen?

BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im XXXX 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. […]“BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im römisch 40 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. […]“

Die Feststellung zu den nach Widereinreise erteilten Auskünften der NAG-Behörde war aufgrund des diesbezüglich ausführlichen und nicht zu wiederlegenden Vorbringens des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.07.2018 (AS 391 ff) zu treffen:

„LA: Sie hatten von 14.10.2002 bis 13.10.2012 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot. Zuvor hielten Sie sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich auf. Laut unseren Unterlagen haben Sie sich während der Zeit ihres Aufenthaltsverbotes in Bosnien aufgehalten. Wann sind Sie dann unter welchen Voraussetzungen zurückgekehrt und was haben Sie zum Zweck eines neuerlichen rechtmäßigen Aufenthaltes unternommen?

BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im XXXX 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. Noch in derselben Woche ging ich zum Magistrat XXXX , dort ersuchte ich um eine Auskunft, ob mit meinem Aufenthaltstitel alles passt. Das war am Schalter des Magistrates von XXXX . Die Dame fragte mich warum ich eigentlich da sei, es würde alles passen und ich würde den Aufenthaltstitel in der neuen Form (Karte) noch nicht zwingend brauchen, da dies vom Gesetz noch nicht gefordert sei.BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im römisch 40 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. Noch in derselben Woche ging ich zum Magistrat römisch 40 , dort ersuchte ich um eine Auskunft, ob mit meinem Aufenthaltstitel alles passt. Das war am Schalter des Magistrates von römisch 40 . Die Dame fragte mich warum ich eigentlich da sei, es würde alles passen und ich würde den Aufenthaltstitel in der neuen Form (Karte) noch nicht zwingend brauchen, da dies vom Gesetz noch nicht gefordert sei.

LA: Haben Sie dort erwähnt, dass Sie aufgrund des Einreiseverbotes mehrere Jahre nicht in Österreich waren und hat die Dame im System Ihren Aufenthaltstitel überprüft?

BF: Ich erwähnte nicht, dass ich ein Aufenthaltsverbot hatte, aber ich erwähnte, dass ich einige Jahre nicht im Land war. Ob die Dame im Computer nachgesehen hat, um die Speicherungen zu meinem Namen zu prüfen, weiß ich nicht mehr. Kurze Zeit später war ich wieder in Bosnien und bei der Rückkehr nach Österreich hatte ich wieder bei der Grenzkontrolle (Slowenien nach Österreich – Grenzübergang Spielberg) hatte ich wieder Probleme bei der Einreise, das heißt zur Seite stellen und etwa 20 Minuten warten bis alles überprüft worden war. Dem wollte ich aus dem Weg gehen und trat erneut telefonisch mit dem Magistrat in Verbindung, um auf eine Aufenthaltstitelkarte zu bestehen. Doch die Dame am Telefon redete mir dies abermals entschieden aus. Sie begründete dies mit den erheblichen Kosten, da anfangs bei Antrag 180,- Euro sofort zu bezahlen seien und dann alle Jahre um die 160,- Euro kosten würde. Zu dieser Zeit arbeitete ich alleine und im gemeinsamen Haushalt mit meiner Gattin ging es um jeden Cent, weswegen ich mir dies wieder ausreden ließ.“

Dafür, dass die NAG-Behörde tatsächlich nach wie vor von der Gültigkeit der Klebevignette des BF ausging spricht auch, dass seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel „Familiennachzug“ erteilt wurde (vgl. Ausdruck IZR-Ausschreibungen, AS 377; Behördeninterne Korrespondenz, AS 461). Dafür, dass die NAG-Behörde tatsächlich nach wie vor von der Gültigkeit der Klebevignette des BF ausging spricht auch, dass seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel „Familiennachzug“ erteilt wurde vergleiche Ausdruck IZR-Ausschreibungen, AS 377; Behördeninterne Korrespondenz, AS 461).

Die Feststellung, dass dem BF ab Juni 2018 bewusst war, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel nicht gültig ist, konnte bereits aufgrund seines Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.07.2018 (AS 391 ff) getroffen werden:

„LA: Wann war dann endgültig für sie klar, dass ihr Aufenthaltstitel eigentlich nicht gültig ist?

BF: Dies wurde mir klar, als ich im Juni 2018 zur Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX geladen wurde. Dort wurde mir erklärt aufgrund der Kontrolle durch die Polizei, bei der mir auch die Fingerabdrücke abgenommen wurden, sei der Fremdenpolizei aufgefallen, dass ich mich nur hätte 3 Monate hier aufhalten dürfen und mein Titel nicht mehr gültig sei. […] Die von der LPD XXXX erhaltene Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in der Höhe von 500,- Euro habe ich noch am selben Tag eingezahlt.“BF: Dies wurde mir klar, als ich im Juni 2018 zur Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion römisch 40 geladen wurde. Dort wurde mir erklärt aufgrund der Kontrolle durch die Polizei, bei der mir auch die Fingerabdrücke abgenommen wurden, sei der Fremdenpolizei aufgefallen, dass ich mich nur hätte 3 Monate hier aufhalten dürfen und mein Titel nicht mehr gültig sei. […] Die von der LPD römisch 40 erhaltene Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in der Höhe von 500,- Euro habe ich noch am selben Tag eingezahlt.“

Sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm erst im Rahmen der Haft im Jahr 2022 bewusst geworden sei, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt (PS 7f) ist vor dem Hintergrund des soeben dargestellten Vorbringens und der unmissverständlichen Belehrung durch der Landespolizeidirektion im Jahr 2018 als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Erklärung, wonach er die Strafe beglichen habe, weitergearbeitet habe und „nichts mehr gekommen“ sei (PS 8) vermag so wie das Beschwerdevorbringen, wonach sich in ihm der Gedanke verfestigt habe, Strafen einfach besser zu bezahlen, als diese lange zu hinterfragen (AS 847), nicht zu überzeugen.

2.2.3. Zum Verhalten des BF:

Die Feststellungen zu den rezenten strafgerichtlichen Verurteilung des BF basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen. Deren Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.

2.2.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BF lediglich auf im Rückkehrfall bestehende Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und in der Vergangenheit erlebte Probleme bei der Lohnauszahlung verwiesen. Er gestand jedoch letztlich zu wahrscheinlich eine Arbeit finden zu werden (PS 6f).Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BF lediglich auf im Rückkehrfall bestehende Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und in der Vergangenheit erlebte Probleme bei der Lohnauszahlung verwiesen. Er gestand jedoch letztlich zu wahrscheinlich eine Arbeit finden zu werden (PS 6f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, entschieden, weshalb gegenständlich nur über die Spruchpunkte I. bis V. abzusprechen ist.Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, entschieden, weshalb gegenständlich nur über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. abzusprechen ist.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (…)3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (…)

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe Punkt 2.2.1.).Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe Punkt 2.2.1.).

Der BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle des BF eine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.Der BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle des BF eine der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Zur Grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und auch nicht über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zwar verfügte der BF seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, doch wurde gegen ihn im Jahr 2001 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches im Jahr 2002 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Schon gemäß des damaligen § 16 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 (FrG) wurden Einreise- und Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird. Ein nachträgliches Aufleben des Aufenthaltstitels im Sinne des Abs. 2 Satz 2 leg. cit. kommt schon deswegen nicht in Betracht, da das Aufenthaltsverbot nicht innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer behoben wurde. Es entspricht auch der heutigen Rechtslage, dass Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren gemäß § 10 Abs. 1 NAG ihr Recht auf Aufenthalt.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und auch nicht über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zwar verfügte der BF seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, doch wurde gegen ihn im Jahr 2001 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches im Jahr 2002 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Schon gemäß des damaligen Paragraph 16, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 (FrG) wurden Einreise- und Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird. Ein nachträgliches Aufleben des Aufenthaltstitels im Sinne des Absatz 2, Satz 2 leg. cit. kommt schon deswegen nicht in Betracht, da das Aufenthaltsverbot nicht innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer behoben wurde. Es entspricht auch der heutigen Rechtslage, dass Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ihr Recht auf Aufenthalt.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und ist auch sonst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es wurde nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben, dass der BF innerhalb der letzten 180 Tage längere Zeiträume außerhalb des Schengenraumes verbracht hätte, weshalb er sich auch nicht (mehr) innerhalb der zulässigen sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt erweist sich der Aufenthalt des BF somit als unrechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 und 1a FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und ist auch sonst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es wurde nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben, dass der BF innerhalb der letzten 180 Tage längere Zeiträume außerhalb des Schengenraumes verbracht hätte, weshalb er sich auch nicht (mehr) innerhalb der zulässigen sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt erweist sich der Aufenthalt des BF somit als unrechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG.

Auf Grund der Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG Grunde nach zulässig. Auf Grund der Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Grunde nach zulässig.

3.2.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.2.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

-        Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste der BF erstmals im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein. Der BF verfügte – aktenkundig zumindest seit XXXX 1993 – in der Folge über befristete Aufenthaltsbewilligungen und ab 1999 auch über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Wie bereits ausgeführt, wurde der unbefristete Aufenthaltstitel mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ungültig. Bis zum Jahr 2002 lag somit ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von etwa 11 Jahren vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste der BF erstmals im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein. Der BF verfügte – aktenkundig zumindest seit römisch 40 1993 – in der Folge über befristete Aufenthaltsbewilligungen und ab 1999 auch über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Wie bereits ausgeführt, wurde der unbefristete Aufenthaltstitel mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ungültig. Bis zum Jahr 2002 lag somit ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von etwa 11 Jahren vor.

Im XXXX 2003 brachte der BF einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz ein, womit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verbunden ist und wurde auch die Beschwerde gegen dessen Abweisung letztlich im Jahr 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der Aufenthalt des BF seit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ist sohin maßgeblich zu relativieren.Im römisch 40 2003 brachte der BF einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz ein, womit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verbunden ist und wurde auch die Beschwerde gegen dessen Abweisung letztlich im Jahr 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der Aufenthalt des BF seit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ist sohin maßgeblich zu relativieren.

Von XXXX 2009 bis Oktober 2014 – sohin länger als 5 Jahre – hielt sich der BF in Bosnien und Herzegowina auf, wodurch sein Aufenthalt eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr.Von römisch 40 2009 bis Oktober 2014 – sohin länger als 5 Jahre – hielt sich der BF in Bosnien und Herzegowina auf, wodurch sein Aufenthalt eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr.

Erst seit XXXX 2014 hält er sich wieder – ohne maßgebliche Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf, jedoch wie bereits ausgeführt ohne Aufenthaltstitel. In diesem Zusammenhang ist dem BF jedoch zu Gute zu halten, dass er unmittelbar nach seiner erneuten Einreise bei der zuständigen NAG-Behörde vorstellig wurde und die sinngemäße Auskunft erhielt, dass mit seinem unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 alles in Ordnung sei (vgl. Punkt 1.2.). Er konnte einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen und erhielt ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservice für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und etwa keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Dem BF konnte im Verfahren geglaubt werden, dass er einem Irrtum unterlag, den er nicht bewusst oder absichtlich veranlasste.Erst seit römisch 40 2014 hält er sich wieder – ohne maßgebliche Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf, jedoch wie bereits ausgeführt ohne Aufenthaltstitel. In diesem Zusammenhang ist dem BF jedoch zu Gute zu halten, dass er unmittelbar nach seiner erneuten Einreise bei der zuständigen NAG-Behörde vorstellig wurde und die sinngemäße Auskunft erhielt, dass mit seinem unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 alles in Ordnung sei vergleiche Punkt 1.2.). Er konnte einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen und erhielt ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservice für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und etwa keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Dem BF konnte im Verfahren geglaubt werden, dass er einem Irrtum unterlag, den er nicht bewusst oder absichtlich veranlasste.

Erst im XXXX 2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden wird. Die daraufhin erlassene Strafverfügung wegen illegalem Aufenthalt – in dieser wurde erneut auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen – wurde vom BF bezahlt und seitdem war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt auch bewusst. Erst im römisch 40 2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden wird. Die daraufhin erlassene Strafverfügung wegen illegalem Aufenthalt – in dieser wurde erneut auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen – wurde vom BF bezahlt und seitdem war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt auch bewusst.

Vom erkennenden Gericht wird – wie auch von der belangten Behörde (Bescheid, AS 804) – nicht verkannt, dass der BF nach seiner Einreise im XXXX 2014 von der zuständigen NAG-Behörde nicht korrekt über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert wurde und sohin keine Bedenken hinsichtlich seines tatsächlich nicht mehr gültigen Aufenthaltstitels hatte, was bei der Interessenabwägung auch gebührend berücksichtigt wird. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von XXXX 2014 bis Juni 2018 erfährt insoweit eine Relativierung. Vom erkennenden Gericht wird – wie auch von der belangten Behörde (Bescheid, AS 804) – nicht verkannt, dass der BF nach seiner Einreise im römisch 40 2014 von der zuständigen NAG-Behörde nicht korrekt über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert wurde und sohin keine Bedenken hinsichtlich seines tatsächlich nicht mehr gültigen Aufenthaltstitels hatte, was bei der Interessenabwägung auch gebührend berücksichtigt wird. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von römisch 40 2014 bis Juni 2018 erfährt insoweit eine Relativierung.

Im Juni 2018 wurde dem BF jedoch unmissverständlich vor Augen geführt, dass sein Aufenthalt unrechtmäßig und sein Aufenthaltstitel nicht gültig ist und versuchte er seinen Aufenthalt in der Folge dennoch nicht zu legalisieren.

Es wird keinesfalls verkannt, dass sich der BF seit insgesamt rund 29 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Es muss fallgegenständlich jedoch als maßgeblich relativierend berücksichtigt werden, dass er sich lediglich von 1991 bis 2002 – sohin für etwa 11 Jahre – rechtmäßig in Österreich aufhielt, gegen ihn in der Folge ein eigentlich zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sich sein Aufenthalt von 2003 bis Anfang 2009 lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag stützte und der Aufenthalt in der Folge eine mehr als fünfjährige Unterbrechung erfuhr. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Widereinreise im Jahr 2014 lediglich für kurze Zeit im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthalts nach dem SDÜ rechtmäßig und in der Folge wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, wenngleich ihm dieser Umstand bis Mitte 2018 nicht vorgeworfen werden kann. Seit dem Jahr 2018 war ihm der illegale Aufenthalt aber doch bewusst und er letztlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass er sich von 2022 bis 2024 für rund zwei Jahre in Haft befand.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich sind (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128) fallgegenständlich nicht in Frage kommt. Dies, da der BF im Alter von 6 oder 7 Jahren nach Österreich kam und ein Fremder, der ab einem Alter von sieben Jahren im Bundesgebiet gelebt hat, die Voraussetzung „von klein auf im Inland aufgewachsen“ von vornherein nicht erfüllt (vgl. VwGH 06.08.2025, Ra 2025/21/0040) und diese Voraussetzung auch durch Personen, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sind, nicht erfüllt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem BF „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können“. So hätte dies nach § 10 Abs. 1 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 unter anderem vorausgesetzt, dass er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat (Z 1), er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 2) und gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist (Z 4). Der BF reiste jedoch im Jahr 1991 nach Österreich ein und wurde bereits Anfang 2001 wegen ab 1999 begangener strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei er sich hierzu bereits im Jahr 2000 in Untersuchungshaft befand. Im Übrigen wird erneut auf die zwischenzeitlich mehr als fünfjährige Unterbrechung des Aufenthaltes hingewiesen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich sind vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128) fallgegenständlich nicht in Frage kommt. Dies, da der BF im Alter von 6 oder 7 Jahren nach Österreich kam und ein Fremder, der ab einem Alter von sieben Jahren im Bundesgebiet gelebt hat, die Voraussetzung „von klein auf im Inland aufgewachsen“ von vornherein nicht erfüllt vergleiche VwGH 06.08.2025, Ra 2025/21/0040) und diese Voraussetzung auch durch Personen, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sind, nicht erfüllt wird vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem BF „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können“. So hätte dies nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, unter anderem vorausgesetzt, dass er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat (Ziffer eins,), er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Ziffer 2,) und gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist (Ziffer 4,). Der BF reiste jedoch im Jahr 1991 nach Österreich ein und wurde bereits Anfang 2001 wegen ab 1999 begangener strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei er sich hierzu bereits im Jahr 2000 in Untersuchungshaft befand. Im Übrigen wird erneut auf die zwischenzeitlich mehr als fünfjährige Unterbrechung des Aufenthaltes hingewiesen.

-        tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die beschriebenen Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder als „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, da bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0037).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die beschriebenen Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder als „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, da bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0037).

Der BF führt seit dem Jahr 2019 eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Lebensgefährtin – in der mündlichen Verhandlung (PS 13) gab sie an, sie würden sich seit dem Jahr 2018 kennen, zusammengekommen seien sie im Jahr 2019. Nachdem dann von XXXX 2020 bis zu seiner Inhaftierung im XXXX 2022 ein gemeinsamer Haushalt bestand, besteht ein solcher wieder seit XXXX 2024. Seine Lebensgefährtin räumte dem BF zuletzt ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht ein. Der BF führt seit dem Jahr 2019 eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Lebensgefährtin – in der mündlichen Verhandlung (PS 13) gab sie an, sie würden sich seit dem Jahr 2018 kennen, zusammengekommen seien sie im Jahr 2019. Nachdem dann von römisch 40 2020 bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 2022 ein gemeinsamer Haushalt bestand, besteht ein solcher wieder seit römisch 40 2024. Seine Lebensgefährtin räumte dem BF zuletzt ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht ein.

Die Mutter des BF lebt in Österreich, ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese, wenn sie Unterstützung benötigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF im Rückkehrfall weiterhin auch von den Geschwistern des BF unterstützt werden wird können.

Der Beziehung zu seiner Mutter sowie insbesondere seiner Lebensgefährtin ist im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen.

Bei diesen Beziehungen bzw. dem Familienleben erweist sich aber der Umstand als relativierend, dass der BF dem Strafregister zufolge die letzte Tat, die der Verurteilung im Jahr 2023 zugrunde gelegt wurde, am 17.10.2022 getätigt hat, als er schon zusammen mit der Lebensgefährtin in einem Haushalt gemeldet war. Dies ist der Lebensgefährtin sicherlich nicht vorwerfbar, jedoch lässt sich daraus ableiten, dass der BF mit seinen Taten das Weiterbestehen seiner privaten und familiären Beziehungen aufs Spiel setzte, zumal er sich jedenfalls bewusst sein musste, dass die von ihm gesetzten Straftaten aufgrund ihrer Schwere mit einem mehrjährigen Haftaufenthalt sanktioniert werden können. Im Rahmen der Verurteilung aus dem Jahr 2020 ist die letzte Tat mit 31.12.2019 im Strafregister eingetragen, als der BF sich auch schon in einer Beziehung mit der Lebensgefährtin befand.

Dass die Lebensgefährtin im Jahr 2022 erstmals von der Drogensucht des BF erfahren haben sollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, ist schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF habe ihr von seiner strafrechtlichen Historie erzählt und sie habe auch gewusst, dass er zur Drogenberatung ging sowie der auch sonst nicht besonders überzeugenden Darstellung im Hinblick auf ihr Wissen um seine Sucht und den Umgang mit Drogen, wenig glaubhaft. Selbst aber, wenn man ihr glauben möchte, dass sie über all die Jahre hinweg von den Drogenproblemen des Freundes bzw. Lebensgefährten nichts geahnt oder gewusst hat, so ist doch festzuhalten, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld und der Drogentests zu entziehen, was aber ebenfalls drauf schließen lässt, dass ein intaktes Familien- und Privatleben nicht die erste Priorität des BF war. Die Zeugin vermochten auch nicht überzeugend darzulegen, dass der BF seinem Leben nun tatsächlich eine andere Wendung geben würde und er sich fortan im Falle von Problemen der Lebensgefährtin anvertrauen würde – auf die Frage der RV etwa, ob die Zeugin mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit („Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“, PS 14).Dass die Lebensgefährtin im Jahr 2022 erstmals von der Drogensucht des BF erfahren haben sollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, ist schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF habe ihr von seiner strafrechtlichen Historie erzählt und sie habe auch gewusst, dass er zur Drogenberatung ging sowie der auch sonst nicht besonders überzeugenden Darstellung im Hinblick auf ihr Wissen um seine Sucht und den Umgang mit Drogen, wenig glaubhaft. Selbst aber, wenn man ihr glauben möchte, dass sie über all die Jahre hinweg von den Drogenproblemen des Freundes bzw. Lebensgefährten nichts geahnt oder gewusst hat, so ist doch festzuhalten, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld und der Drogentests zu entziehen, was aber ebenfalls drauf schließen lässt, dass ein intaktes Familien- und Privatleben nicht die erste Priorität des BF war. Die Zeugin vermochten auch nicht überzeugend darzulegen, dass der BF seinem Leben nun tatsächlich eine andere Wendung geben würde und er sich fortan im Falle von Problemen der Lebensgefährtin anvertrauen würde – auf die Frage der Regierungsvorlage etwa, ob die Zeugin mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit („Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“, PS 14).

Zusammenfassend soll noch einmal hervorgehoben werden, dass die Aufrechterhaltung der privaten und familiären Beziehungen, zur Mutter und vor allem zur Lebensgefährtin, ein schutzwürdiges und berücksichtigungswürdiges Interesse des BF darstellen, wobei diese Interessen durch seine eigenen Taten und die offenkundige Ablehnung des familiären Rückhaltes eine Relativierung erfahren.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

In Österreich leben – abseits der Mutter und Lebensgefährtin – auch noch Geschwister des BF welche österreichischen Staatsbürger sind oder hier zumindest aufenthaltsberechtigt sind. Zu ihnen pflegt der BF offenkundig ein gutes Verhältnis, jedoch kamen keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit hervor.

Des Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass der BF angesichts seiner Aufenthaltsdauer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn auch unterstützt, wobei auch an dieser Stelle hervorzuheben ist, dass er das familiäre Netzwerk nicht nutzte, um Hilfe für seine Drogenprobleme zu finden und er die Beziehung zu seinen Verwandten durch seine Taten ebenfalls aufs Spiel setzte.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Kontakte zu seinen Geschwistern sowie Freunden und Bekannten – wie dies auch schon zwischen 2009 und 2014 der Fall war – im Rückkehrfall zumutbar von Bosnien und Herzegowina aus aufrechterhalten werden können. So etwa über Telefon, andere moderne Kommunikationsmittel. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Verwandten und Freunde den BF nicht in Bosnien und Herzegowina besuchen sollten.

Angesichts des Aufenthaltes des BF seit etwa dem Alter von 6 oder 7 Jahren liegt eine entsprechend intensive Integration des BF in Österreich vor. So spricht er Deutsch, hat hier die Schule sowie eine Lehre absolviert und war hier über viele Jahre berufstätig. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass die Integration in Folge der Abwesenheit aufgrund des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr.

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF musste sich bereits im Zeitraum von 2003 bis 2009 aufgrund des bloß vorübergehenden Aufenthaltes aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages sowie des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Des Weiteren wurde er im Juni 2018 auf die Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels und die damit einhergehende Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes hingewiesen und war sich – nicht zuletzt wegen des Haftaufenthaltes nach einer Straftat – des keinesfalls gesicherten Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt bewusst. Dennoch ging er mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2019 eine Beziehung ein und wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

Dem BF musste sohin bereits von 2003 bis 2009 und in evidenter Weise ab Mitte 2018 bewusst sein, dass er nicht von einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich ausgehen durfte. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere für die in der Folge eingegangene Beziehung zu seiner nunmehr langjährigen Lebensgefährtin (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347 in Beug auf die Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person).Dem BF musste sohin bereits von 2003 bis 2009 und in evidenter Weise ab Mitte 2018 bewusst sein, dass er nicht von einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich ausgehen durfte. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere für die in der Folge eingegangene Beziehung zu seiner nunmehr langjährigen Lebensgefährtin vergleiche VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347 in Beug auf die Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person).

-        strafrechtliche Unbescholtenheit

Gegen einen weiteren Verbleib des BF sprechen in hohem Maße dessen rezente Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der wiederholten Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels. Hierzu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.4.3. verwiesen.

-        Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte die prägenden Jahre seiner Kindheit in Bosnien und Herzegowina und erfuhr dort eine erste Sozialisierung. Zwar verließ er sein im Alter von 6 oder 7 Jahren, doch kehrte er im März 2009 zurück und lebte dort in der Folge mehr als 5 Jahre, davon sogar über 2 Jahre hinweg trotz abgelaufenem Aufenthaltsverbot (freiwillig). Wenngleich er seit Oktober 2014 im Inland aufhältig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er über gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. Insbesondere angesichts seines fünfjährigen Aufenthaltes ab März 2009, muss davon ausgegangen werden, dass er sich neuerlich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integrieren wird können und gestand er selbst ein dort eine Arbeit zu finden. Anfänglich wird er – wie auch in der Vergangenheit – mit finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen in Österreich rechnen können. Darüber hinaus verfügt seine Mutter bzw. Familie in Bosnien und Herzegowina über ein Haus, weshalb auch eine Wohnmöglichkeit gesichert ist. Wie bereits angemerkt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihn die Verwandten in Österreich nicht besuchen sollten.

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Gegen einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht auch dessen unrechtmäßiger Aufenthalt bei gleichzeitiger Kenntnis der Unrechtmäßigkeit ab Juni 2018. Der BF hält sich nunmehr mehr als siebeneinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich auf – bis zur Einleitung des Verfahrens durch die belangte Behörde bzw. Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides waren es immerhin auch schon etwa sechs Jahre – ohne dass Legalisierungsversuche unternommen worden wären, weshalb ihm auch ein qualifizierter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts anzulasten ist.

-        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden des Bundesamtes in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens die gesetzlich vorgesehene Dauer nunmehr um rund 1 Jahr übersteigt und eingeräumt werden muss, dass das Verfahren – im Falle ausreichend vorhandener Personalressourcen – zügiger hätte durchgeführt werden können, was in der Interessensabwägung zu Gunsten des BF gebührend zu berücksichtigen ist.

-        Schlussfolgerungen

Insgesamt wird deutlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem auf seinen langjährigen – nunmehr wieder seit bereits über 10 Jahren bestehenden – Aufenthalt, die damit einhergehende Integration und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Mutter stützt.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rn 31ff).Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rn 31ff).

Im gegenständlichen Fall war der BF insgesamt rund 29 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei er aufgrund eines früheren Aufenthaltsverbotes seinen Aufenthaltstitel verlor und nach seiner Einreise wieder einen über 10 Jahre übersteigenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei dieser Aufenthalt nur für die kurze Dauer der sichtvermerkfreien Zeit nach dem SDÜ legal war und er sich danach nicht legal im Bundesgebiet aufgehalten hat (was ihm aber erst ab dem Jahr 2018 tatsächlich bewusst geworden ist) und in dieser Zeit auch noch Straftaten gesetzt hat, die zu zwei Verurteilungen führten.

Die erfolgte Integration und auch die Berufstätigkeit, die offenbar in Unkenntnis des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels erfolgte, kann dem BF zugutegehalten werden. Ungeachtet dessen müssen im vorliegenden Fall jedoch beträchtliche Umstände in Anschlag gebracht werden, aufgrund derer das öffentliche Interesse an der (erneuten) Aufenthaltsbeendigung als überwiegend anzusehen ist. So wurde der BF in den Jahren 2001 bis 2004 fünfmal – wenngleich wegen Jugendstraftaten – wegen unter anderem schweren gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung zu letztlich auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Jedoch konnte auch damalige Haftaufenthalte sowie eine in der Folge erfolgte signifikant lange Aufenthaltsbeendigung keine langfristige Verhaltensänderung bewirken, sondern kam es vielmehr zu einer Steigerung der Delinquenz. So verblieb er ab Mitte 2018 bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde zunächst im Jahr 2020 wegen unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und letztlich im Jahr 2023 wegen unter anderem der Verbrechen des schweren Raubes und des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Wenngleich die Aufenthaltsdauer des BF gebührend zu berücksichtigen ist, steht diese alleine einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, da die strafrechtlichen Verurteilungen das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse jedenfalls hinreichend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und die erfolgte Integration relativieren.

Für einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Dieser Umstand erfährt aber vor allem deshalb eine Relativierung, da diese Beziehung während unsicheren Aufenthaltes eingegangen wurde (jedenfalls seit dem Jahr 2018 weiß der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel hat, seit dem Jahr 2019 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin liiert) und er nach dem Eingehen dieser Beziehung auch noch Straftaten gesetzt hat, die in Haftstrafen mündeten. Die Relativierung durch den unsicheren Aufenthalt und die gesetzten Taten wirken sich auch auf die Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern und das Privatleben sowie die Integration des BF von 2003 bis 2009 und ab dem Jahr 2018 aus. Dazu tritt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern festgestellt werden konnte und nach wie vor – nicht zuletzt des längeren Aufenthaltes nach seinem letzten Aufenthaltsverbot – von bestehenden Bindungen zu Bosnien und Herzegowina ausgegangen werden muss, wo auch noch Wohnmöglichkeiten bestehen.

Die beschriebene Verfahrensverzögerung und andere thematisierte Umstände, die ebenfalls zu Gunsten des BF gewertet wurden, vermochten sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aber nicht derart entscheidend zu stärken, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF überwiegen würden.

Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.

Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat dem BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat dem BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.4.1. Zur Gefährdungsprognose:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt, da der BF nach dem Fremdenpolizeigesetz von der Landespolizeidirektion mittels Strafverfügung aus dem Jahr 2018 über EUR 500,00 rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bestraft wurde. Im gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt, da der BF nach dem Fremdenpolizeigesetz von der Landespolizeidirektion mittels Strafverfügung aus dem Jahr 2018 über EUR 500,00 rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bestraft wurde.

Des Weiteren ist durch die Verurteilungen des BF aus den Jahren 2020 und 2022 – wie von der belangten Behörde zu Recht herangezogen – § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (gegenständlich 18 Monate), einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten (gegenständlich 3 Jahren) und mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde (wiederholte Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Z 5 leg. cit. ist gerade noch nicht erfüllt.Des Weiteren ist durch die Verurteilungen des BF aus den Jahren 2020 und 2022 – wie von der belangten Behörde zu Recht herangezogen – Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (gegenständlich 18 Monate), einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten (gegenständlich 3 Jahren) und mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde (wiederholte Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ziffer 5, leg. cit. ist gerade noch nicht erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Gegenständlich ist zu prüfen, ob der (weitere) Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rezente Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten.Gegenständlich ist zu prüfen, ob der (weitere) Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt. Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rezente Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten.

Zuletzt wurde der BF im Jahr 2022 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes – unter Verwendung einer Waffe – sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der BF nötigte seinem Opfer im XXXX 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine Umhängetasche samt dem darin befindlichen 46 Gramm Heroin, einer Geldbörse, Bargeld in Höhe von rund EUR 76,00 und einem iPhone 13 ab. Dies tat der BF indem er mit dem Läufer eines Drogenrings einen Termin vereinbarte, der Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt wurde, sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“. Hierbei wusste der BF, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte und war dem BF der Besitz von Waffen verboten.Der BF nötigte seinem Opfer im römisch 40 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine Umhängetasche samt dem darin befindlichen 46 Gramm Heroin, einer Geldbörse, Bargeld in Höhe von rund EUR 76,00 und einem iPhone 13 ab. Dies tat der BF indem er mit dem Läufer eines Drogenrings einen Termin vereinbarte, der Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt wurde, sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“. Hierbei wusste der BF, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte und war dem BF der Besitz von Waffen verboten.

Des Weiteren überließ der BF in einer die Grenzmenge – sohin jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin im Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 einem Abnehmer zum Grammpreis von EUR 40,00. Zudem erwarb und besaß der BF zum persönlichen Gebrauch zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt mehr als 180 Gramm Heroin. Im selben Zeitraum erwarb und besaß er zum persönlichen Gebrauch in zahlreichen Angriffen zudem Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin).

Schon durch die Darstellung der Tat(en) des BF kommt die ihm innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Es wird ersichtlich, dass der BF nicht nur große Mengen Heroin zum Eigenkonsum erwarb und besaß, sondern auch selbst Heroin verkaufte. Des Weiteren schreckte er nicht davor zurück sich im Rahmen eines Raubes unter Waffeneinsatz Heroin zu beschaffen, was dessen erhebliches Gewaltpotential verdeutlicht. Dass der BF im Zuge des Raubes selbst keine Gewalt anwendete vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen, zumal er wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte.

In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Die im Falle des BF bestehende Wiederholungsgefahr zeigt sich in Anbetracht dessen strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens. So ist auf die Vorverurteilung aus dem Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels – großteils als Beitragstäter – und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu verweisen. Des Weiteren ist auf seine 5 Verurteilung aus den Jahren 2001 bis 2004 – unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung – zu verweisen. Die im Falle des BF bestehende Wiederholungsgefahr zeigt sich in Anbetracht dessen strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens. So ist auf die Vorverurteilung aus dem Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels – großteils als Beitragstäter – und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu verweisen. Des Weiteren ist auf seine 5 Verurteilung aus den Jahren 2001 bis 2004 – unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung – zu verweisen.

Zu beachten ist, dass dem BF in Bezug auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt wurde. Der BF befand sich sohin bereits einmal in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Dies konnte ihn jedoch nicht von einer Fortsetzung des Drogenkonsums abhalten und umging er ihm auferlegte Drogenscreenings – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bewusst.Zu beachten ist, dass dem BF in Bezug auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub gewährt wurde. Der BF befand sich sohin bereits einmal in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Dies konnte ihn jedoch nicht von einer Fortsetzung des Drogenkonsums abhalten und umging er ihm auferlegte Drogenscreenings – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bewusst.

Sofern nunmehr vorgebracht wird, dass der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und sich nunmehr einer Suchttherapie unterzog, ist deren nachhaltiger Erfolg im Hinblick auf die bereits erfolgte – letztlich jedoch erfolglose – Gewährung eines Strafaufschubes nach § 40 SMG in Verbindung mit dem bereits im Alter von 15 Jahren begonnen Suchtmittelkonsum und der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit bei Suchtgifthandel fraglich. Hinzukommt, dass der BF während der rezenten Strafhaft zumindest zweimal Besuchskontakt mit einem seiner früheren Suchtmittelabnehmer aus dem Jahr 2018 hatte und daher nach wie vor bestehende Kontakte in das Suchtmittelmilieu nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneint wurde (PS 11). Hinzuweisen ist auch auf die im Jahr 2024 noch während der Haft herbeigeführte Alkoholisierung. Sofern nunmehr vorgebracht wird, dass der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und sich nunmehr einer Suchttherapie unterzog, ist deren nachhaltiger Erfolg im Hinblick auf die bereits erfolgte – letztlich jedoch erfolglose – Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 40, SMG in Verbindung mit dem bereits im Alter von 15 Jahren begonnen Suchtmittelkonsum und der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit bei Suchtgifthandel fraglich. Hinzukommt, dass der BF während der rezenten Strafhaft zumindest zweimal Besuchskontakt mit einem seiner früheren Suchtmittelabnehmer aus dem Jahr 2018 hatte und daher nach wie vor bestehende Kontakte in das Suchtmittelmilieu nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneint wurde (PS 11). Hinzuweisen ist auch auf die im Jahr 2024 noch während der Haft herbeigeführte Alkoholisierung.

Letztlich bleibt auch noch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in den Jahren 2001 und 2004 zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, wenngleich die Bedeutung dieser Verurteilungen im gegenständlichen Fall aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit und dem Umstand, dass es sich um Jugendstraftaten handelte, nicht überbewertet wird.

Es wird nicht verkannt, dass der BF im Rahmen seiner letzten Haft einen kalten Entzug durchlief und seitdem drogenfrei ist und auch aktuell abstinent zu sein scheint, jedoch kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Wegfall einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Dazu tritt, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld zu entziehen (siehe die Aussagen des BF sowie auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin in der Verhandlung vom 28.07.2025). Der BF hat – wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte – sogar bei den Drogentests getäuscht; im Wissen darum, dass immer nur auf bestimmte Substanzen getestet wird, hat er dann Heroin genommen. Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin und ein weiterer Zeuge vermochten auch nicht zu vermitteln, dass der BF nun im Hinblick auf seine Suchtproblematik und seine kriminellen Aktivitäten einen tatsächlichen Wendepunkt erreicht hätte.

Auf die Frage der Richterin, warum sie nach Meinung der Lebensgefährtin davon ausgehen sollte, dass der BF jetzt den Absprung schaffen wird, vermeinte diese: „Jeder Mensch sollte seine Chance bekommen, er hatte zwar schon seine Chance, aber er ist jetzt viel fleißiger. Er kümmert sich um alles, um den Haushalt und den Garten. Er ist ein besserer Mensch geworden. Bosnien ist ein fremdes Land für ihn.“

Wie bereits ausgeführt, war aus dem kriminellen Verhalten des BF, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass er gravierende Straftaten nach Eingehen seiner Beziehung setzte, auch zu schließen, dass er sein Familien- und Privatleben bewusst aufs Spiel setzte. Die Zeugin vermochte in der Befragung auch nicht überzeugend darzulegen, dass sich der BF ihr fortan im Falle von Problemen anvertrauen würde – auf die Frage der RV etwa, ob sie mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit – „Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“.Wie bereits ausgeführt, war aus dem kriminellen Verhalten des BF, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass er gravierende Straftaten nach Eingehen seiner Beziehung setzte, auch zu schließen, dass er sein Familien- und Privatleben bewusst aufs Spiel setzte. Die Zeugin vermochte in der Befragung auch nicht überzeugend darzulegen, dass sich der BF ihr fortan im Falle von Problemen anvertrauen würde – auf die Frage der Regierungsvorlage etwa, ob sie mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit – „Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“.

Ein als Zeuge befragter Freund des BF gab auf die Frag der RV, warum er glaube, dass der BF jetzt nicht mehr in bestimmte Kreise geraten wird, obwohl er schon mal nachhause geschickt wurde, er eine Familie hier hat und er im Gefängnis war, an: „Ich glaube, dass das eine Lehre für ihn war. Sein Leben ist auch geordnet, seit er aus der Haft heraus ist. Mit der Z2 [seiner Lebensgefährtin, Anm.] hat er wirklich jemanden gefunden, der ihn so unterstützt, wo andere ihn fallen lassen würden. Sie hat ihn auch immer im Gefängnis besucht.“

Insgesamt vermochten die Zeugen damit einen tatsächlichen Gesinnungswandel nicht zu bescheinigen.

In diesem Zusammenhang und zur vorgebrachten Reue des BF ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der BF wurde im Oktober 2024 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist angesichts der im Falle des BF evidenten Wiederholungsgefahr noch kein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vergangen, um begründet von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehen zu können. Außerordentliche Resozialisierungsbemühungen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargestellt werden, weshalb von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden sollte.In diesem Zusammenhang und zur vorgebrachten Reue des BF ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der BF wurde im Oktober 2024 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist angesichts der im Falle des BF evidenten Wiederholungsgefahr noch kein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vergangen, um begründet von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehen zu können. Außerordentliche Resozialisierungsbemühungen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargestellt werden, weshalb von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden sollte.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, noch als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht nach einer persönlichen Anhörung des BF und von Zeugen zur Überzeugung, dass vom BF – auch zum aktuellen Zeitpunkt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte trotz der für den BF sprechenden Umstände – vor allem des Umstandes, dass sich nunmehr schon eine Zeitlang in Freiheit befindet – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, die die Erlassung eines auf § 53 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes dem Grunde nach als unzulässig erscheinen lassen würde.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, noch als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht nach einer persönlichen Anhörung des BF und von Zeugen zur Überzeugung, dass vom BF – auch zum aktuellen Zeitpunkt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte trotz der für den BF sprechenden Umstände – vor allem des Umstandes, dass sich nunmehr schon eine Zeitlang in Freiheit befindet – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, die die Erlassung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes dem Grunde nach als unzulässig erscheinen lassen würde.

3.4.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.4.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

In diesem Zusammenhang kann auf die bereits im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Punkt 3.2.2.) erfolgten Ausführungen verwiesen werden, welche ebenso im Falle der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu gelten haben.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch die begangenen Gewalt- und Suchtmittelverbrechen stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch die begangenen Gewalt- und Suchtmittelverbrechen stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

3.4.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Betrachtet man die zuletzt vom BF begangenen Straftaten, für die er im Jahr 2022 verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren ist mittlerweile zumindest ein gewisser Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit von rund eineinhalb Jahren verstrichen.Betrachtet man die zuletzt vom BF begangenen Straftaten, für die er im Jahr 2022 verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren ist mittlerweile zumindest ein gewisser Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit von rund eineinhalb Jahren verstrichen.

Dies sowie die in Person seiner Lebensgefährtin sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern im Bundesgebiet bestehenden familiären bzw. privaten Bindungen sind bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ebenfalls zu berücksichtigen.

Außerdem hat der BF zum ersten Mal über signifikante Zeit das Haftübel verspürt. Dazu ist auch die Aufenthaltsdauer im Inland sowie die erfolgte Integration zu beachten.

Auch wenn diese Umstände noch nicht auf den Wegfall der Gefährlichkeit und einen nachhaltigen Gesinnungswandel des BF hindeuten, so sind sie doch im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung entsprechend zu gewichten.

Der BF wird einen Gesinnungswandel erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer von 7 Jahren jedoch als unangemessen und ist diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf 3 Jahre herabzusetzen.

Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 3 Jahre wäre hingegen in Anbetracht des vom BF gesetzten Verhaltens und der im Falle von Suchtmittelkriminalität evidenten Wiederholungsgefahr – selbst unter Berücksichtigung der familiären Anknüpfungspunkte des BF und des Wohlverhaltens in Freiheit – nicht angemessen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird es diese Zeit jedenfalls brauchen, damit der BF einen Gesinnungswandel und die Wahl anderer Problemlösungsmöglichkeiten, auch in schwierigen Zeiten, unter Beweis stellen kann.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und die Lebensgefährtin in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen oder mit diesen zu leben, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben stattzugeben.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Gegenständlich wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegenständlich wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.

Zu B)

3.6. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten und der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten und der Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2299269.1.00

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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