TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/30 W265 2294628-2

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Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
AVG §69 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W265 2294628-2/28E

W265 2294655-2/21E

W265 2294646-2/7E

W265 2294647-2/7E

W265 2294649-2/7E

W265 2294651-2/7E

W265 2294652-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX (BF1), geb. am XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX (BF2), geb. am XXXX , mj. XXXX (BF3), geb. am XXXX , mj. XXXX (BF4), geb. am XXXX , mj. XXXX (BF5), geb. am XXXX , mj. XXXX (BF6), geb. am XXXX , und mj. XXXX (BF7), geb. am XXXX , alle StA. Syrien und Türkei, die mj. BF3-BF7 gesetzlich vertreten durch BF1, alle bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, jeweils vom 11.04.2025, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), Zl. XXXX (BF7), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 13.11.2024, 12.12.2025 und 18.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (BF1), geb. am römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (BF2), geb. am römisch 40 , mj. römisch 40 (BF3), geb. am römisch 40 , mj. römisch 40 (BF4), geb. am römisch 40 , mj. römisch 40 (BF5), geb. am römisch 40 , mj. römisch 40 (BF6), geb. am römisch 40 , und mj. römisch 40 (BF7), geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien und Türkei, die mj. BF3-BF7 gesetzlich vertreten durch BF1, alle bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, jeweils vom 11.04.2025, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4), Zl. römisch 40 (BF5), Zl. römisch 40 (BF6), Zl. römisch 40 (BF7), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 13.11.2024, 12.12.2025 und 18.12.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste zusammen mit seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF3-BF7) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2023 stellten die Beschwerdeführenden allesamt Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei gaben sie jeweils an, in XXXX in Syrien geboren und syrische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie übereinstimmend an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um das Leben der Familie. Die Beschwerdeführenden seien als Familie zusammen aus Syrien ausgereist und würden für die minderjährigen Kinder dieselben Fluchtgründe gelten.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei gaben sie jeweils an, in römisch 40 in Syrien geboren und syrische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie übereinstimmend an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um das Leben der Familie. Die Beschwerdeführenden seien als Familie zusammen aus Syrien ausgereist und würden für die minderjährigen Kinder dieselben Fluchtgründe gelten.

3. Am 08.05.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie erneut an, syrische Staatsangehörige zu sein und hätten sie Syrien im Jahr 2016 Richtung Türkei verlassen. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gegeben habe. Zudem sei er im wehrfähigen Alter und habe er Angst gehabt, vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden. Das Regime habe den Sohn seiner Schwerster erschossen und sein Bruder sei Deserteur. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie Syrien wegen des Krieges und der Sicherheitslage verlassen hätten. Zudem hätte der Erstbeschwerdeführer den Militärdienst leisten müssen, was bedeute, dass er gestorben wäre. In der Türkei gebe es keine Arbeit, keine gute Zukunft und viele Abschiebungen nach Syrien.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht hätten glaubhaft machen können. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien bestehe aber derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils zuzuerkennen gewesen sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten darin insbesondere vor, dass ihnen bei Betrachtung der konkreten Lage in Syrien und bei richtiger rechtlicher Beurteilung jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten darin insbesondere vor, dass ihnen bei Betrachtung der konkreten Lage in Syrien und bei richtiger rechtlicher Beurteilung jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

6. Diese Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese samt zugehöriger Verwaltungsakte am 01.07.2024 einlangten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung umfassend zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurden.

8. Mit Schreiben vom 22.11.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20.11.2024, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anträge auf internationalen Schutz bereits türkische Staatsangehörige gewesen seien.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 wurden die Bescheide vom 26.05.2024 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der neuen Informationen und den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei entscheidungsrelevant, da dem Verfahren möglicherweise ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde zu legen sei.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 wurden die Bescheide vom 26.05.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der neuen Informationen und den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei entscheidungsrelevant, da dem Verfahren möglicherweise ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde zu legen sei.

10. Am 19.02.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie zusammengefasst an, dass sie alle neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit hätten. Sämtliche türkische Reisepässe sowie Personalausweise hätten sie in Serbien bei Schleppern zurückgelassen und hätten sie bisher nicht gewusst, dass sie in ihren Asylverfahren auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben müssten. Sie könnten weder nach Syrien noch in die Türkei zurückkehren, da ein Bruder des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Goldgeschäften vielen Leuten Geld schulde und der Erstbeschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer sei aus diesem Grund in Österreich entführt worden und würde er von Verwandten der nunmehr verurteilten Entführer mit dem Tod bedroht werden. Dies sei ein großer Stamm, der Mitglieder in Österreich, Syrien, der Türkei und anderen Ländern habe.

11. Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden vom 11.04.2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die geführten Asylverfahren hinsichtlich der jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf (Spruchpunkt I.). Die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.). 11. Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden vom 11.04.2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die geführten Asylverfahren hinsichtlich der jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.). Die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen würden und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren bewusst verschwiegen hätten, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihnen ausgehend von der syrischen Staatsangehörigkeit zuerkannt worden, weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und einer befürchteten Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst der damaligen syrischen Armee verlassen. Die Türkei hätten sie in weiterer Folge aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und habe in der Türkei keine Verfolgung, insbesondere durch den Stamm der Entführer des Erstbeschwerdeführers, festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Türkei im Familienverband sei zumutbar, die Sicherheitslage sei (auch für syrische Staatsangehörige sowie Frauen und Kinder) ausreichend sicher und habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten oder Gefahr laufen würden, grundlegende sowie notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen und liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen würden und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren bewusst verschwiegen hätten, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihnen ausgehend von der syrischen Staatsangehörigkeit zuerkannt worden, weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und einer befürchteten Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst der damaligen syrischen Armee verlassen. Die Türkei hätten sie in weiterer Folge aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und habe in der Türkei keine Verfolgung, insbesondere durch den Stamm der Entführer des Erstbeschwerdeführers, festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Türkei im Familienverband sei zumutbar, die Sicherheitslage sei (auch für syrische Staatsangehörige sowie Frauen und Kinder) ausreichend sicher und habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten oder Gefahr laufen würden, grundlegende sowie notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

12. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen die oben genannten Bescheide jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 13.05.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten.

Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Sie seien schlicht nicht auf die Idee gekommen über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie Syrer seien und sich auch ihre Asylgründe auf Syrien bezogen hätten. Die belangte Behörde hätte die türkische Staatsangehörigkeit durch einfaches Nachfragen oder eine Einsicht in die Wählerevidenz der Türkei leicht feststellen können. Diese Erhebungsmängel der Behörde würden ein „Erschleichen“ ausschließen und würden somit die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführenden bzw. dem Erstbeschwerdeführer in der Türkei eine Blutrache durch die Familie seiner Entführer und stelle dies eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in der Türkei bereits entführt und durch die türkische Polizei befreit worden. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und könne kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden. Jedenfalls drohe ihnen aufgrund dessen im Falle der Abschiebung in die Türkei eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Schließlich habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und wären die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Sie seien schlicht nicht auf die Idee gekommen über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie Syrer seien und sich auch ihre Asylgründe auf Syrien bezogen hätten. Die belangte Behörde hätte die türkische Staatsangehörigkeit durch einfaches Nachfragen oder eine Einsicht in die Wählerevidenz der Türkei leicht feststellen können. Diese Erhebungsmängel der Behörde würden ein „Erschleichen“ ausschließen und würden somit die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführenden bzw. dem Erstbeschwerdeführer in der Türkei eine Blutrache durch die Familie seiner Entführer und stelle dies eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in der Türkei bereits entführt und durch die türkische Polizei befreit worden. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und könne kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden. Jedenfalls drohe ihnen aufgrund dessen im Falle der Abschiebung in die Türkei eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Schließlich habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und wären die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

13. Mit Schreiben vom 14.10.2025 erstatteten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme und brachten mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH (Rs. Bilali) vor, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorgehen hätte müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in Umsetzung der Art. 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu § 69 AVG dar, weshalb in diesem Anwendungsbereich die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Art. 15 Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen.13. Mit Schreiben vom 14.10.2025 erstatteten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme und brachten mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH (Rs. Bilali) vor, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorgehen hätte müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in Umsetzung der Artikel 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu Paragraph 69, AVG dar, weshalb in diesem Anwendungsbereich die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen.

14. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Zulassung der ordentlichen Revision, sofern das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem bisherigen Vorbringen von der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme ausgehe. Zudem werde auf Länderberichte in Bezug auf die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere zur fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit, zur Situation von Syrer:innen und Kindern sowie der wirtschaftlichen Lage, verwiesen. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei für die Beschwerdeführenden auch dort eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. In eventu sei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Entführung des Erstbeschwerdeführers, zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen.14. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Zulassung der ordentlichen Revision, sofern das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem bisherigen Vorbringen von der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme ausgehe. Zudem werde auf Länderberichte in Bezug auf die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere zur fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit, zur Situation von Syrer:innen und Kindern sowie der wirtschaftlichen Lage, verwiesen. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei für die Beschwerdeführenden auch dort eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. In eventu sei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Entführung des Erstbeschwerdeführers, zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen.

15. Am 09.12.2025 und 10.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Urteils sowie des Protokolls der Hauptverhandlung hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem der Erstbeschwerdeführer das Opfer war XXXX . Diesen Ersuchen wurde mit Eingaben vom 10.12.2025 und 12.12.2025 entsprochen.15. Am 09.12.2025 und 10.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Urteils sowie des Protokolls der Hauptverhandlung hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem der Erstbeschwerdeführer das Opfer war römisch 40 . Diesen Ersuchen wurde mit Eingaben vom 10.12.2025 und 12.12.2025 entsprochen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 und am 18.12.2025 erneut öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in denen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zur türkischen Staatsangehörigkeit, den persönlichen Lebensumständen in der Türkei, den Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr in die Türkei befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an den Verhandlungen entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschriften wurden der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 08.05.2025, Version 12, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei in der Version 10 vom 06.08.2025, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.12.2024 und 06.12.2024 sowie das Urteil vom 06.12.2024 jeweils des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführenden wurden das Zustandekommen und die Bedeutung der Länderberichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden verwies auf die Stellungnahme vom 05.12.2025.Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 08.05.2025, Version 12, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei in der Version 10 vom 06.08.2025, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.12.2024 und 06.12.2024 sowie das Urteil vom 06.12.2024 jeweils des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführenden wurden das Zustandekommen und die Bedeutung der Länderberichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden verwies auf die Stellungnahme vom 05.12.2025.

17. Mit Schreiben vom 17.12.2025 legten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme der Mutter des Erstbeschwerdeführers vor, die in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2025 übersetzt und besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

1.1.1. Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch genannten Namen und die genannten Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus Syrien, sind seit 2014 traditionell miteinander verheiratet und stellten am 13.10.2023 in Österreich für sich sowie ihre fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3-BF7) Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie vorerst ausschließlich ihre syrische Staatsangehörigkeit bekannt gaben.

Vor ihrer Reise nach Österreich hielten sich die Beschwerdeführenden zwischen 2016 und 2023 in der Türkei auf und wurde ihnen im Zuge dieses Aufenthaltes die türkische Staatsangehörigkeit verliehen. Sämtliche Beschwerdeführende sind somit Doppelstaatsangehörige und verfügen neben der syrischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden reisten im Oktober 2023 legal und im Besitz von türkischen Reisepässen sowie türkischen Personalausweisen mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien. Dort entledigten sie sich der türkischen Dokumente und reisten lediglich mit syrischen Dokumenten weiter nach Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz und jene ihrer minderjährigen Kinder wissentlich verschwiegen, dass sie auch türkische Staatsangehörige sind, um Vorteile im Verfahren zu erlangen.

Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführenden wurde mit diesen Bescheiden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide mit Beschluss vom 16.12.2024 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführenden wurde mit diesen Bescheiden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide mit Beschluss vom 16.12.2024 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück.

Die in Rechtskraft erwachsene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte – aufgrund der verschwiegenen türkischen Staatsbürgerschaft in der Annahme, dass die Beschwerdeführenden ausschließlich über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen – wegen der damals herrschenden prekären Versorgungslage in Syrien.

Wäre der belangten Behörde allerdings schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der Umstand bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführenden zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, hätte eine Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz auch in Hinblick auf den weiteren Herkunftsstaat Türkei stattgefunden.

1.1.2. Die Beschwerdeführenden sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist jeweils Arabisch, zumindest der Erstbeschwerdeführer sowie der Fünft- und Siebtbeschwerdeführer sprechen zudem Türkisch und lernen aktuell Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführer ist in der Stadt XXXX in Syrien geboren und im Jahr 2012 in das Dorf XXXX , ebenfalls im Gouvernement Deir ez-Zor, gezogen. Er besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Verkäufer in einem Supermarkt sowie in einem von seinem Bruder XXXX (auch: XXXX ) geführten Juwelier- bzw. Goldgeschäft. Im Jahr 2016 reiste er nach XXXX (auch: XXXX ) in der Türkei und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und dessen Familie sowie seiner eigenen Familie in einer Mietwohnung. Er arbeitete in XXXX zunächst in einem Lebensmittellager und anschließend bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023 im Goldgeschäft seines Bruders XXXX .Der Erstbeschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 in Syrien geboren und im Jahr 2012 in das Dorf römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Deir ez-Zor, gezogen. Er besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Verkäufer in einem Supermarkt sowie in einem von seinem Bruder römisch 40 (auch: römisch 40 ) geführten Juwelier- bzw. Goldgeschäft. Im Jahr 2016 reiste er nach römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Türkei und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und dessen Familie sowie seiner eigenen Familie in einer Mietwohnung. Er arbeitete in römisch 40 zunächst in einem Lebensmittellager und anschließend bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023 im Goldgeschäft seines Bruders römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in dem Dorf XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2016. Sie besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufserfahrung. Der Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer sind ebenfalls in Syrien geboren und die restlichen Beschwerdeführenden in der Türkei. Die Beschwerdeführenden lebten von 2016 bis 2023 gemeinsam in XXXX in der Türkei. Der Siebtbeschwerdeführer besuchte in der Türkei den Kindergarten und anschließend für kurze Zeit die Schule.Die Zweitbeschwerdeführerin ist in dem Dorf römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2016. Sie besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufserfahrung. Der Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer sind ebenfalls in Syrien geboren und die restlichen Beschwerdeführenden in der Türkei. Die Beschwerdeführenden lebten von 2016 bis 2023 gemeinsam in römisch 40 in der Türkei. Der Siebtbeschwerdeführer besuchte in der Türkei den Kindergarten und anschließend für kurze Zeit die Schule.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter und zumindest zwei Brüder ( XXXX und XXXX ) leben nach wie vor in der Türkei, in XXXX und XXXX . Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, die die in der Türkei lebenden Brüder finanziell unterstützt bzw. unterstützte, lebt in Kuwait. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei, in XXXX sowie XXXX , und arbeiten in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführenden haben jedenfalls regelmäßig Kontakt zur Mutter des Erstbeschwerdeführers, die zusammen mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX in einer Mietwohnung in XXXX lebt, sowie zu den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter und zumindest zwei Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) leben nach wie vor in der Türkei, in römisch 40 und römisch 40 . Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, die die in der Türkei lebenden Brüder finanziell unterstützt bzw. unterstützte, lebt in Kuwait. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei, in römisch 40 sowie römisch 40 , und arbeiten in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführenden haben jedenfalls regelmäßig Kontakt zur Mutter des Erstbeschwerdeführers, die zusammen mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt, sowie zu den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei.

Die Beschwerdeführenden sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind uneingeschränkt arbeitsfähig.

1.1.3. Die Beschwerdeführenden reisten spätestens am 13.10.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt und ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangten die Beschwerdeführenden zunächst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheiden vom 26.05.2024 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Es bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführenden in Österreich. Sie sind seit ihrer Einreise von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen nicht bzw. kaum Deutsch und sind nicht Mitglied eines Vereins. Der Erstbeschwerdeführer hat bisher lediglich an einem Alphabetisierungskurs sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, die Zweitbeschwerdeführerin an einem Grundregelkurs. Der Fünft- sowie der Siebtbeschwerdeführer besuchen auf Grund der Schulpflicht in Österreich die Volksschule und spielen seit Anfang 2025 wöchentlich Fußball bei einem Verein. Der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten, die Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden werden aufgrund ihres Alters noch von ihren Eltern betreut und sind diese Kinder in keinem Verein und haben kein bestimmtes Hobby.

Bis auf einen Cousin des Erstbeschwerdeführers, mit dem kein gemeinsamer Haushalt, keine besondere Beziehungsintensität und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, verfügen die Beschwerdeführenden über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden und deren individueller Rückkehrsituation in die Türkei:

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.04.2024 in Österreich Opfer einer Freiheitsentziehung, schweren Nötigung und schweren Körperverletzung unter Verwendung einer Schusswaffe. Die fünf Täter haben dabei versucht, den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu nötigen, die im Zusammenhang mit den Goldgeschäften seines Bruders XXXX , für den der Erstbeschwerdeführer in Syrien und in der Türkei gearbeitet hat, entstanden sein sollen. Die Täter wurden dafür am 06.12.2024 zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren verurteilt.1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.04.2024 in Österreich Opfer einer Freiheitsentziehung, schweren Nötigung und schweren Körperverletzung unter Verwendung einer Schusswaffe. Die fünf Täter haben dabei versucht, den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu nötigen, die im Zusammenhang mit den Goldgeschäften seines Bruders römisch 40 , für den der Erstbeschwerdeführer in Syrien und in der Türkei gearbeitet hat, entstanden sein sollen. Die Täter wurden dafür am 06.12.2024 zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren verurteilt.

Bereits im Jahr 2023, als die Beschwerdeführenden noch in der Türkei gelebt haben, wurde auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX in der Türkei entführt und konnte dieser von der türkischen Polizei befreit werden. Darüber hinaus wurde auf Facebook nach dem Erstbeschwerdeführer bzw. Informationen über ihn gesucht und erhielt er sowie seine Familienmitglieder (Sprach-)Nachrichten, in denen der Erstbeschwerdeführer bedroht und beschimpft wurde. Bereits im Jahr 2023, als die Beschwerdeführenden noch in der Türkei gelebt haben, wurde auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in der Türkei entführt und konnte dieser von der türkischen Polizei befreit werden. Darüber hinaus wurde auf Facebook nach dem Erstbeschwerdeführer bzw. Informationen über ihn gesucht und erhielt er sowie seine Familienmitglieder (Sprach-)Nachrichten, in denen der Erstbeschwerdeführer bedroht und beschimpft wurde.

Jedenfalls seit der Verurteilung der Täter in Österreich am 06.12.2024 hat der Erstbeschwerdeführer keine direkten Drohungen mehr erhalten und besteht für die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, etwa im Zusammenhang mit einer Blutfehde, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie vor etwaigen Übergriffen zu schützen.

1.2.2. Den Beschwerdeführenden droht in der Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkreten Bedrohung aufgrund ihrer syrischen Herkunft ausgesetzt und droht ihnen als türkische Staatsangehörige auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung aus der Türkei nach Syrien.

1.2.3. Es existieren auch sonst keine Umstände, die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei entgegenstehen. Sie werden dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführenden nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden oder ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen wird.

Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Flughafen von XXXX zu erreichen.Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Flughafen von römisch 40 zu erreichen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Türkei:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, Version 10, vom 06.08.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert.

Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP

Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab. Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK. Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest.

Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat. Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel.

Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht, bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem englischen Originalzitat. Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben".

Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren. Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten.

Auflösung und Entwaffnung der PKK

Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten.

In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden. Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert. Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten.

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt. Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten. Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie. Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll.

Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdo?an und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (M?T), ?brahim Kal?n, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben. Staatspräsident Erdo?an sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden.

Gesellschaftliche Bruchlinien

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein. Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor".

Autoritäre Entwicklungen

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein. Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben.

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft, in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist.

Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet".

[…]

Monitoring des Europarates

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören.

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 06.08.2025

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025].

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen. Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt. Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll. Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen.

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP).

[…]

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert.

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten.

Opferbilanz

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten. Das waren deutlich weniger als in der ?HD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden.

Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich

Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert. Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet.

Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren. Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch.

[…]

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 06.08.2025

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch]. Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch].

Justizreformen

Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein. Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme. So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“.

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“. Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet. Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches.

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung. Das Europäische Parlament (EP) „betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden“ „unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen“, und „fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen“. In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe „Terrorismus“ und „terroristischer Straftäter“ weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss.

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich „aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt“. Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. „Red Notices“ bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine „Verbindung“, „Vereinigung“ oder „Zugehörigkeit“ zu einer „Struktur, Formation oder Gruppe“, die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als „gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet“ eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit.

Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung. Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden.

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Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ und 13 das „Recht auf ein faires Verfahren“ (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist.

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse. 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen.

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Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen. Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter. Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren. Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin „einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen“.

Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall „?i?man und andere gegen die Türkei“ ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne.

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden.

Im vom „World Justice Project“ jährlich erstellten „Rule of Law Index“ rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien „Grundrechte“ mit 0,31 (Rang 133 von 142), „zivile Gerichtsbarkeit“ mit 0,40 (Rang 122 von 142), „Einschränkungen der Macht der Regierung“ mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der „Strafjustiz“ mit 0,34 ab. Gut war der Wert für „Ordnung und Sicherheit“ mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach.

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Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen. Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden.Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen. Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden.

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Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirta? gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue „Straftaten“ einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierungen, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirta? und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität.

Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? ?eno?lu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter.

Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates.

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte. Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt.

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit. Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt.

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig. Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben.

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben. Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen. Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400.

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt. Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache.

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht.

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben.

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention „Olivenzweig“ in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018.

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonne).

Die 2008 abgeschaffte „Nachbarschaftswache“ alias „Nachtwache“ (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue „Bekçis“ einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen. Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert. Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein. Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdo?an ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut. Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll. Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben. Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen „extravaganten“ Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben. Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei. Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten. Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt. Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht.

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen.

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft.

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen. Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt.

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (M?T) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie „die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft“.

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 06.08.2025

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst.

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen.

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern.

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden, sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen.

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“- Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch].

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „[…] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“ [Anm.: Originalzitat englisch].

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren.

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 06.08.2025

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor. Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen. Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen.

Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind.Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind.

Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei. Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist.

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatovi?, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatovi? ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist.

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzung beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem.

Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet.

Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle, was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt. Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes. Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden.

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen.

Todesstrafe

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft.

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdo?an die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte. Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe.

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU.

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 06.08.2025

Rechtslage und Rechtswirklichkeit

Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden. Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben. Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt. Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten. Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit.

Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (T?HEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur T?HEK festgelegt. Die T?HEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die T?HEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling.

Demografie

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen. Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl. Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten.

Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen. Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „az?nl?k“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können. Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt”.

Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten.

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdo?an bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte. Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z.B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdo?an dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Aç?k Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Aç?k Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief.

Bildung und Kultur

Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e. Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist. Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen. Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen. Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden.

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt.

Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten. Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht.

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 06.08.2025

Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen

Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen. Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018. Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam. Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Artikel 10, der Verfassung. Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen. Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018. Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam.

Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt, und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung. Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt, die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter.

Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen bzw. die Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsmittel, wie sie im Schutzgesetz vorgesehen sind, weiterhin zu wünschen übrig lässt. Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird.

Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) zeigte sich im August 2024 hinsichtlich der Vorwürfe besorgt, dass präventive und schützende einstweilige behördliche Verfügungen nicht für einen ausreichenden Zeitraum gewährt werden, dass Beschwerden über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn es um LGBT-Personen geht, und dass die Bereitstellung von Unterkünften diskriminierend ist für ältere Frauen und Frauen mit jugendlichen Söhnen oder Kindern mit Behinderungen. Entsprechend den Bedenken des Ausschusses, so die türkische Frauenrechtsorganisation Mor Çat?, sind die Verurteilungsraten bei Gewalt gegen Frauen niedrig, und es gibt große Probleme bei der Ermittlung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und der Strafverfolgung der Täter.

Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich im November 2024 besorgt über die sehr hohe Zahl von Femiziden und anderen Tötungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und sogenannten Ehrenverbrechen sowie über das Fehlen wirksamer Präventions- und Schutzmaßnahmen, effektiver Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Der Ausschuss war besorgt ob der Berichte über die Normalisierung von Gewalt gegen Frauen und glaubwürdige Berichte über Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen Frauen in Haftanstalten und über den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung von Frauen, die verdächtigt werden, mit der Gülen-Bewegung verbunden zu sein. Der Ausschuss war weiters besorgt darüber, dass Frauen, die Opfer jeglicher Art von Gewalt geworden sind, angesichts der Passivität der Behörden und des Risikos der Stigmatisierung und Reviktimisierung.

Zuletzt brachte das Europäische Parlament „seine tiefe Besorgnis über die Rückschritte bei den Frauenrechten, die geschlechtsspezifische Gewalt und die Zunahme von Femiziden in der Türkei im Jahr 2024 zum Ausdruck, die den höchsten Stand seit 2010 […] erreichte [und] fordert[e] die türkischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Rechtsrahmen und seine Umsetzung zu verbessern, auch durch die uneingeschränkte Anwendung des Schutzgesetzes Nr. 6284, damit wirksam gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und die Praxis der sogenannten ”Ehrenmorde“ vorgegangen wird und der anhaltenden Politik der Straffreiheit ein Ende gesetzt wird, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden”.

Austritt aus der „ Istanbul-Konvention“ - politische Gründe

Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft. Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die „Gleichstellung der Geschlechter“ noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden.

Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdo?an als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste „LGBTIQ-Kultur“ und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz.

Kinder-, Früh- und Zwangsehen

Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, kommen aber immer noch vor. Lokalen Quellen des australischen Außenministeriums zufolge werden in streng religiösen Gemeinschaften, darunter auch in städtischen Gebieten, manchmal Ehen mit Mädchen im Alter von nur zehn Jahren geschlossen, die erst gemeldet werden, wenn das Mädchen zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Auch in einigen syrischen Flüchtlingsgemeinschaften sollen Kinderheiraten weit verbreitet sein.

Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten bzw. sich nicht scheiden lassen und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdo?an. Empfängnisverhütung ist nach wie vor legal, aber der Zugang dazu wird immer schwieriger.

Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes endet auch die Wartezeit).

Menschenhandel

Laut der Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel (GRETA) waren im Jahr 2023 von 1.466 Opfern des Menschenhandels 82 % weiblich. Die vorherrschende Form der Ausbeutung [ohne Geschlechtsdifferenzierung bei den Zahlen] ist nach wie vor die sexuelle Ausbeutung (758 Opfer, d. h. 52 %), gefolgt von der Ausbeutung der Arbeitskraft (441 Opfer, d. h. 30 %) und der Zwangsheirat (132 Opfer, d. h. 9 %). Nach Angaben von Vertretern von NGOs gegenüber GRETA sind die Frauenschutzhäuser für Opfer von Menschenhandel unzureichend für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels, da sie deren Bedürfnissen nicht gerecht werden und ihr Personal keine oder nur sehr begrenzte Kenntnisse über Menschenhandel hat. Die staatliche Institution des Nationale Berichterstatters (HREI) hat dem Ministerium für Familie und Soziales empfohlen, eine spezielle Schutzeinrichtung für Opfer von Menschenhandel zu öffnen.

Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen

Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können. Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen.

Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ ?iddet Önleme ve ?zleme Merkezleri - ?ÖN?M) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/?ÖN?M derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ?ÖN?M. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden.

Die Frauenrechtsorganisation Mor Çat? Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die Wirksamkeit der staatlichen ?ÖN?M. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ?ÖN?M gäbe es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, und die ?ÖN?M erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ?ÖN?M wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen konfrontiert seien, wenn sie sich an ?ÖN?M wenden, seien falsche oder unvollständige Informationen. Überdies würden ?ÖN?M-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen.

Die „Kad?n Dayan??ma Vakf? - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können. Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (?ÖN?M), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen.

Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maßnahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfahren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es weitere zwei bis drei Jahre dauern.

[…]

Femizide und sog. „ Ehrenmorde“

Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechtsorganisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 „verdächtige“ Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab. Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform „Wir werden die Frauenmorde stoppen“ hat sie eine neue Dimension angenommen. „Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger“, so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten. Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor.

Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen. Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten „Ehre“ begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten „Ehrenverbrechen“ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer „ungerechtfertigten Provokation“ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten „Ehre“ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der „Sitte“ (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten „Ehre“ (namus) abdeckt.

[…]

Sozioökonomische Stellung

Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt.

Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind. Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten.

Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der „Wirtschaftlichen Teilhabe“ auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim „Bildungsstand“ mit Rang 92 und „Gesundheit“ Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie „Politischen Ermächtigung“ zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab.

Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)

Letzte Änderung: 06.08.2025

Rechtslage und staatliche Maßnahmen

Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.

Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden. Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission.

Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor.

[…]

Menschenrechtsverletzungen an Kindern

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbak?r.

Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei.

Kinderarbeit und Kinderarmut

Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund. So stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 22,1 %.

Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur moderate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben gefährliche Arbeiten. Einem aktuellen Bericht der NGO ?S?G über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder.

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 § 1). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 7 § 10).Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Artikel 7, Paragraph eins,). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Artikel 7, Paragraph 2,); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Artikel 7, Paragraph 3,); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Artikel 7, Paragraph 4,); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 Paragraph 5,) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Artikel 7, Paragraph 10,).

Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte. Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft. Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter. Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor. Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kinder sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind. 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren bei Arbeitsunfällen.

Laut einer Studie der „Economic Policy Research Foundation of Turkey“ (TEPAV) leben fast zehn Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Die Ergebnisse zeigen, dass jüngere Kinder besonders gefährdet sind, da über 43 % der 0- bis 14-Jährigen im Jahr 2022 in Armut lebten. Einem gemeinsamen Bericht von UNICEF und dem türkischen Statistikinstitut aus dem Jahr 2023 zufolge leben etwa sieben Millionen der rund 22,2 Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Das bedeutet, dass das Familieneinkommen unter 60 % des nationalen Durchschnitts liegt. 3,5 Millionen dieser Kinder befinden sich in dem für die Entwicklung entscheidenden Alter von 0 - 8 Jahren. Die Daten deuten auf einen stetigen Anstieg der Kinderarmut seit 2017 hin, was die ohnehin drängenden Armutsprobleme des Landes noch verschärft. UNICEF setzte die Türkei auf Platz 38 von 39 Ländern der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit einer Kinderarmutsquote von 33,8%. Die soziale Ausgrenzung von Kindern in der Türkei ist nach wie vor alarmierend hoch, wobei die jüngsten Daten kaum oder gar keine Verbesserung erkennen lassen. Der Bericht weist auch auf erhebliche regionale Unterschiede hin, wobei die südöstliche Region [Anm.: mehrheitlich von Kurden bewohnt] am stärksten von Kinderarmut betroffen ist. Obwohl nur 29,6 % der Kinder in der Türkei in dieser Region leben, sind 48,5 % der Kinder in der Region von Armut betroffen. Allein in den Provinzen ?anl?urfa und Diyarbak?r leben 13,1 % der verarmten Jugendlichen der Türkei.

Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut zu, welche insbesondere Kinder betrifft. Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule. In der Türkei brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz. Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 %.

Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen

Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inoffizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten Ausweisen. Die sog. „Kinderehen“ stellen weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen. NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben „korrigiert“ werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staatliche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen. Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜ?K) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten, davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen.

Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der „UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen“ einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen. Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtlerinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen Gemeinschaft.

Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung

Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden.

Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt.

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen. Dass die Türkei in den letzten Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl bereits 1466 stieg. 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder.

Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen. Der negative Trend setzte sich fort. Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat.

Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröffentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präventive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen bereitzustellen.

Kindersoldaten

Die USA setzten am 1.7.2021 die Türkei, und somit erstmalig ein NATO-Land, auf die Liste jener Staaten, die 2020 in den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt waren, und zwar in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Syrien und Libyen. Laut dem Trafficking in Persons Report von 2024 des US-Außenministeriums, hat die türkische Regierung Elemente der Syrischen Nationalarmee (SNA), einer Koalition nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen in Syrien, die Kindersoldaten rekrutiert und einsetzt, unterstützt. Auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutierte und entführte Kinder, um sie als Kindersoldaten einzusetzen.

Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023

Der Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Wasser und Unterkünften war die wichtigste Herausforderung nach dem Erdbeben, wobei Kinder häufig am stärksten gefährdet waren. Kinder in den betroffenen Gemeinden hatten aufgrund der obligatorischen Schulschließungen keinen Zugang mehr zu Bildung. Schließlich hatte das Erdbeben die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Kinder ausgebeutet und missbraucht werden. Mehrere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder wurden aus den Erdbebengebieten vermeldet. Es wurde in dem Zusammenhang über Fälle von Kinderhandel und Kinderarbeit berichtet.

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 06.08.2025

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern.

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert. Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten, obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung. Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft.

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten. Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als „Terrorfälle“ gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als „weit verbreitet“ und „systematisch“. Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde.

Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlio?lu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen. Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert. Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert.

Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbak?r Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert. Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt. Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen „Terror“-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden. Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen.

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird.

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter „gerichtliche Kontrolle“ gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein.

Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden. Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt.

Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung „Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren“, nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: „Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand.“ Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte.

Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte.

Flüchtlinge

Letzte Änderung: 06.08.2025

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Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen

Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft. Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff. Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen. In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge.

Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe, vereinzelt auch mit Todesfolge. Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen.

Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag. Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanl?, Urfa, Gaziantep und Kahramanmara? mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen. Es wurden Slogans wie „Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“ skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet.

Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind.

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Frage des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „[d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“. Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen.

Anmerkung: Anfragen (rund ein Dutzend) an die türkischen Behörden hinsichtlich einer vermeintlichen türkischen Staatsbürgerschaft von Syrern und Syrerinnen, die zuvor in der Türkei (über längere Zeit) den Status eines temporären Flüchtlings innehatten, haben in keinem Fall eine positive Antwort ergeben. Seit Dezember 2023, bestätigt durch ein Schreiben des türkischen Außenministeriums an den Verbindungsbeamten des BMI in Ankara bzw. die Österreichische Botschaft - Ankara, werden Anfragen dieser Art mit Verweis auf den Datenschutz nicht mehr beantwortet

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Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen.

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an. Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren.

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien.

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt.

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt. Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte. Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben.

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht. Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391. [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen.

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro).

Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an. Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn. Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 %.

Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen.

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation. Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: „[…] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich […]“.

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte.

Sozialbeihilfen /-versicherung

Letzte Änderung: 06.08.2025

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. „Stillgeld“ in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners.

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken.

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht.

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat.

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus. Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung. Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf.

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR).

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 06.08.2025

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt.

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt. Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK. Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft.

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus. Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben. Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden.

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind.

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen. Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen.

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt. Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d.h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht. Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung: 09.01.2025

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). […]

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) • IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

• Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III) • Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei)

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. […]

1.3.2. Auszug aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Türkei: Blutfehden“, vom 20.04.2023:

Risiken für die an einer Blutfehde beteiligten Familienmitglieder

Risiko für alle Familienmitglieder, getötet zu werden

Risiko für die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen, getötet zu werden. Alle Personen, die in Blutsverwandtschaft mit der betroffenen Familie stehen, können ins Visier geraten, einschließlich Cousins und gegebenenfalls sogar angeheiratete Mitglieder. Gemäß einem bei der SFH am 19. April 2023 eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins, einem in Istanbul ansässigen Wissenschaftler, der auf Blutfehden in der Südosttürkei spezialisiert ist, laufen Mitglieder der an einer Blutfehde beteiligten Familie Gefahr, getötet zu werden, im Allgemeinen durch Mord. Blutfehden können alle Mitglieder der beteiligten Familien, einschließlich Cousins, betreffen. Laut Gareth Jenkins liege es am Grad der Blutsverwandtschaft, ob eine Person von einer Blutfehde betroffen sein könne oder nicht. Personen, die durch Heirat Teil der von einer Blutfehde betroffenen Familie geworden sind, laufen im Allgemeinen weniger Gefahr, ins Visier zu geraten, obschon es durchaus Fälle gebe, bei denen diese Personen betroffen seien. In den meisten Fällen handelt es sich nach Angaben von Gareth Jenkins um einzelne Mordfälle, allerdings könne es auch zu Massakern kommen.

Die Blutfehde betrifft Mitglieder beteiligter Familien auf sehr breite Art und Weise. Gemäß einem bei der SFH am 18. April 2023 eingegangenen E-Mail des Generalsekretärs einer türkischen Menschenrechtsorganisation können bei Blutfehden alle Mitglieder der beiden beteiligten Familien Gefahr laufen, ins Visier zu geraten. Die Wissenschaftlerin und promovierte Kriminologin Sinan Çaya von der Universität Marmara in Istanbul schreibt in einem Artikel über Blutfehden in der Türkei, dass alle Mitglieder der erweiterten Familie Verantwortung für die Vergeltungsmaßnahmen tragen. Daher kann der Mord an jedem Mitglied der Gruppe der Verursacher eines Vergehens als angemessene Vergeltungstat angesehen werden. Die Wissenschaftlerin fügt hinzu, dass Vergeltungstaten zwischen Familien nach Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehre von Frauen und sexueller Eifersucht das zweithäufigste Mordmotiv in türkischen Provinzen darstellen. Gemäß dem bei der SFH am 19. April 2023 eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins geraten im Allgemeinen Mitglieder der erweiterten Familie ins Visier, darunter Cousins, Neffen, Onkel, sowie weitere Verwandte. Es handle sich meist um erwachsene Männer der Familie (einschließlich junger Männer), aber es können auch Frauen und Kinder betroffen sein. Die Traditionen in ländlichen Gegenden gebieten es, dass den Männern die Aufgabe zukomme, die Frauen und jungen Familienangehörigen zu schützen. Indem Frauen und Kinder ins Visier genommen werden, werde die angegriffene Familie zusätzlich zu den körperlichen Verletzungen auch beleidigt, indem die männlichen Familienmitglieder implizit bezichtigt werden, dass sie nicht in der Lage seien, ihre Frauen und Kinder zu schützen, und daher keine «echten» Männer seien. Vor allem Ende der 1980er-Jahre habe die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorsätzlich Familien von Dorfschützern ins Visier genommen und Frauen und Kinder ermordet, um zu zeigen, dass letztere keine «echten» Männer seien, und andere Personen davon abzuhalten, sich den Dorfschützern anzuschließen.

Zahlreiche Fälle im Osten und Südosten der Türkei aufgrund der sozialen und politischen Situation

Es wird von Hunderten Blutfehden berichtet, insbesondere im Osten und Südosten der Türkei, aufgrund sozialer Ungleichheit, des Klansystems und der gegen die kurdischen Aufständischen kämpfenden Dorfmilizen. Gemäß dem Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) beginnen Blutfehden zwischen kurdischen Familien vor allem im Fall eines Mordes, wenn der Stamm des Opfers zusammenkomme, um eine außergerichtliche Strafe zu verhängen. Es folgen Vergeltungsmaßnahmen, die einen Kreislauf erzeugen, der sich zu einem Stammeskrieg ausweiten kann. Laut dieser Quelle wurden in einem Bericht des türkischen Innenministeriums für den Zeitraum 2010 bis 2019 Hunderte Blutfehden dokumentiert. Die meisten Fälle wurden in den Regionen um Diyarbak?r, Urfa und Istanbul verzeichnet. Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Osten der Türkei haben, werden oftmals im Westen des Landes beglichen. ACCORD erwähnt auch einen Artikel der Nachrichtenagentur Reuters, in dem nach Angaben von Fachleuten jedes Jahr Dutzende Menschen in ländlichen Gegenden in der Türkei im Rahmen von Blutfehden getötet werden, die infolge von Streitigkeiten über Grund und Boden, Weiderechte oder Fragen der Familienehre von Generation zu Generation weitergereicht werden. Das Problem von Blutfehden hab sich im kurdischen Südosten des Landes aufgrund von Ungleichheiten, Machtkämpfen innerhalb eines Klansystems und der Entscheidung der Regierung, gut bewaffnete Dorfmilizen gegen die kurdischen Rebellen einzusetzen, verschärft.

Attentate und Massaker

Medienberichte über zahlreiche Attentate und Massaker. ACCORD hat mehrere Medienberichte zu Attentaten infolge von Blutfehden zusammengetragen, darunter drei Tote und neun Verletzte in Siverek (Provinz ?anl?urfa) im Jahr 2021, ein Todesopfer in Çermik (Provinz Diyarbak?r) im Mai 2021, ein Todesopfer in der Provinz Adana im März 2021, sieben Tote und drei Verletzte in der Provinz Ad?yaman im Februar 2021 und ein ermordetes Kind im August 2019 in Siirt (Provinz Batman). Laut Reuters kam es 2009 im Zusammenhang mit einer Blutfehde zu einem Massaker, bei dem 44 Personen einer Hochzeitsgesellschaft in Bilge mit Schnellfeuerwaffen und Granaten getötet wurden.

Blutfehden dauern lange an und erstrecken sich über äußerst große Gebiete

Zuflucht in anderen Teilen der Türkei zu finden, ist enorm schwer. Ohne Vereinbarungen zwischen den Familien bleibt die Gefahr räumlich wie zeitlich unbegrenzt bestehen. Gemäß dem am 18. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail des Generalsekretärs einer türkischen Menschenrechtsorganisation habe diese Organisation festgestellt, dass eine Blutfehde in der Türkei weder zeitlich noch räumlich begrenzt sei und dass die Mitglieder der beiden beteiligten Familien überall im Land Gefahr laufen, ins Visier zu geraten, bis sich die Familien auf ein Ende der Blutfehde einigen. Gemäß dem am 19. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail von Gareth Jenkins kann man Opfer einer Blutfehde werden, selbst wenn man sich in einen anderen Teil der Türkei begibt. Menschen, die ihr Zuhause verlassen, um sich in einer anderen Region niederzulassen (in der Regel im Westen der Türkei), um einer Blutfehde zu entkommen, bleiben besonders vulnerabel, vor allem dann, wenn sie von Familien- oder Klanmitgliedern erkannt werden, mit denen ihre Familie beziehungsweise ihr Klan in einer Blutfehde steht. Die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen glaubten manchmal fälschlicherweise, dass sie an ihrem neuen Wohnort in Sicherheit seien. Sie würden beginnen, zusätzliche Risiken wie einen Besuch auf der Terrasse eines Cafés einzugehen, was sie in ihrer Herkunftsregion niemals tun würden. Es gebe zahlreiche Beispiele für Morde im Zusammenhang mit Blutfehden, nachdem ein Familien- oder Klanmitglied sich an einem anderen Ort in der Türkei niedergelassen habe. In einem Artikel der türkischen Nachrichtenagentur Demirören Haber Ajans? (DHA) wird beispielsweise ein aktueller Fall in der Stadt Antalya im Westen der Türkei erwähnt. Im August 2022 wurde eine Person in Antalya ermordet, wahrscheinlich aufgrund einer anhaltenden Blutfehde zwischen zwei Familien in Diyarbak?r.

Maßnahmen der türkischen Regierung im Hinblick auf Blutfehden

Gesetz sieht «erschwerende Umstände» für Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden vor. ACCORD zitiert die Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats (GREVIO), die festgestellt hat, dass durch eine Reform des türkischen Strafgesetzbuches im Jahr 2005 mildernde Umstände im Fall von Mord aus Gründen der Tradition beseitigt wurden. Bei durch eine Blutfehde motivierte Morde gelten sowohl für den Täter als auch für die Mitglieder des Familienrates, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, erschwerende Umstände. Das Strafmaß ist eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe; es handelt sich hierbei um die schwerste Strafe im türkischen Recht.

Enorme praktische Schwierigkeiten, Schutz seitens der Behörden zu erlangen, wenn Personen ins Visier einer Blutfehde geraten sind, sodass diese lieber fliehen. Gemäß dem am 19. April 2023 bei der SFH eingegangenen E-Mail des Wissenschaftlers Gareth Jenkins ist es enorm schwierig, Schutz seitens staatlicher Behörden zu erlangen, wenn man von einer Blutfehde bedroht wird. Laut Gareth Jenkins finden die meisten Blutfehden, türkisch kan davalari oder Blutrache, in ländlichen Gegenden statt, wo die Gewährleistung eines solchen Schutzes schwierig sei. Die bei einer Blutfehde ins Visier geratenen Personen würden deshalb lieber fliehen, als um Schutz seitens der Regierung zu bitten. Einige würden in Großstädte ziehen oder in ein anderes Land auswandern, beispielsweise nach Russland. Staatliche Interventionen, die im Allgemeinen auf lokaler und nicht auf nationaler Ebene erfolgen, beinhalten in der Regel den Versuch, einen Friedensschluss auszuhandeln, indem die Ältesten der beiden Familien an einen Tisch gebracht werden. Laut Gareth Jenkins werden diese Vereinbarungen nicht immer eingehalten.

Härte des Gesetzes gegen Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden ohne die erwartete abschreckende Wirkung. Umgehung der Härte des Gesetzes durch den Einsatz Minderjähriger oder verletzlicher Personen bei der Begehung von Morden. Die Wissenschaftlerin und promovierte Kriminologin Sinan Çaya von der Universität Marmara in Istanbul schreibt in einem Artikel über Blutfehden in der Türkei, dass die türkische Gesetzgebung immer schon mit aller Härte gegen Mörder im Zusammenhang mit Blutfehden vorgegangen ist, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Sie fügt jedoch hinzu, dass trotz der hohen, im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen Blutfehden weiterhin als Mittel zur Konfliktlösung in der Gesellschaft angesehen werden. Im Gesetz werden Gründe für eine persönliche Rache von denjenigen einer Rache im Zusammenhang mit einer Blutfehde unterschieden, indem die Strafe im letzteren Fall verschärft wird. Für Sinan Çaya besteht aber kein Zweifel, dass die strenge Anwendung des Gesetzes im Laufe der Jahre nicht zu den erwarteten positiven Ergebnissen geführt hat. So komme es vor, dass Menschen aus Gründen einer Blutfehde Tausende von Kilometern zurücklegen, um ein Opfer in einer großen Stadt wie Istanbul oder Ankara oder sogar in Deutschland zu finden. Es würden auch Maßnahmen ergriffen, um die Härte des Gesetzes zu umgehen, beispielsweise der Einsatz von Minderjährigen, um im Rahmen der Blutfehde einen Mord zu begehen, da die Justiz sich ihnen gegenüber nachsichtig zeige. Eine Fallstudie der Kriminologin habe gezeigt, dass viele Täter im Zusammenhang mit einer Blutfehde nicht lesen und schreiben können oder die Grundschule abgebrochen hatten.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

2.1.1. Die Feststellungen zur jeweiligen Identität der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Erstbefragungen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in den Beschwerden und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten syrischen Personalausweisen und den im weiteren Verfahren hervorgekommenen türkischen Personalausweisen (vgl. AS 37 ff und 348 f in W265 2294628-2 sowie AS 33 ff in W265 2294655-2). Aufgrund der Transkription der arabischen Namen in verschiedene Sprachen ergeben sich unterschiedliche Schreibweisen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführenden (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführenden im Asylverfahren.2.1.1. Die Feststellungen zur jeweiligen Identität der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Erstbefragungen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in den Beschwerden und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten syrischen Personalausweisen und den im weiteren Verfahren hervorgekommenen türkischen Personalausweisen vergleiche AS 37 ff und 348 f in W265 2294628-2 sowie AS 33 ff in W265 2294655-2). Aufgrund der Transkription der arabischen Namen in verschiedene Sprachen ergeben sich unterschiedliche Schreibweisen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführenden (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführenden im Asylverfahren.

Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus Syrien stammen und miteinander verheiratet sind, gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und unbestrittenen Angaben.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang fußen auf dem jeweiligen Akteninhalt, etwa den Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 13.10.2023 (vgl. AS 9 ff in W265 2294628-2 sowie AS 3 ff in W265 2294655-2), den Bescheiden der belangten Behörde vom 26.05.2024 (vgl. AS 95 ff in W265 2294628-2 sowie AS 97 ff in W265 2294655-2) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 (vgl. jeweils -1 Verfahren).Die Feststellungen zum Verfahrensgang fußen auf dem jeweiligen Akteninhalt, etwa den Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 13.10.2023 vergleiche AS 9 ff in W265 2294628-2 sowie AS 3 ff in W265 2294655-2), den Bescheiden der belangten Behörde vom 26.05.2024 vergleiche AS 95 ff in W265 2294628-2 sowie AS 97 ff in W265 2294655-2) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 vergleiche jeweils -1 Verfahren).

Zur jeweiligen türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liegen im Verwaltungsakt in einem Bericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20.11.2024 Kopien ihrer „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“, mit dem Eintrag „Nationality: T.C./TUR“ ein, den die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Laut diesem Bericht sei die türkische Staatsbürgerschaft vonnöten, um in Besitz solcher Identitätskarten zu gelangen. Dass sämtlichen Beschwerdeführenden während ihres Aufenthaltes in der Türkei die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und sie somit Doppelstaatsbürger sind, gestanden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sodann ein, nachdem den österreichischen Behörden dieser Umstand bekannt wurde (vgl. Bericht des LKA OÖ vom 20.11.2024, AS 347 ff in W265 2294628-2). In ihren jeweiligen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 (vgl. AS 365 ff in W265 2294628-2 sowie AS 259 ff in W265 2294655-2) räumten sie weiters selbst ein, dass sie mit ihren türkischen Reisepässen legal von XXXX nach Serbien geflogen seien und sie sämtliche türkische Dokumente in Serbien gelassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer führte näher aus, dass er die türkische Staatsbürgerschaft im Jahr 2019 oder 2020 erhalten habe, weil er für seinen Bruder gearbeitet habe und der Familie die türkischen Reisepässe im Jahr 2020 beim Passamt in XXXX problemlos ausgestellt worden seien. Zur jeweiligen türkischen Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liegen im Verwaltungsakt in einem Bericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20.11.2024 Kopien ihrer „Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kart?“, mit dem Eintrag „Nationality: T.C./TUR“ ein, den die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Laut diesem Bericht sei die türkische Staatsbürgerschaft vonnöten, um in Besitz solcher Identitätskarten zu gelangen. Dass sämtlichen Beschwerdeführenden während ihres Aufenthaltes in der Türkei die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und sie somit Doppelstaatsbürger sind, gestanden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sodann ein, nachdem den österreichischen Behörden dieser Umstand bekannt wurde vergleiche Bericht des LKA OÖ vom 20.11.2024, AS 347 ff in W265 2294628-2). In ihren jeweiligen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 vergleiche AS 365 ff in W265 2294628-2 sowie AS 259 ff in W265 2294655-2) räumten sie weiters selbst ein, dass sie mit ihren türkischen Reisepässen legal von römisch 40 nach Serbien geflogen seien und sie sämtliche türkische Dokumente in Serbien gelassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer führte näher aus, dass er die türkische Staatsbürgerschaft im Jahr 2019 oder 2020 erhalten habe, weil er für seinen Bruder gearbeitet habe und der Familie die türkischen Reisepässe im Jahr 2020 beim Passamt in römisch 40 problemlos ausgestellt worden seien.

Dass sich die Beschwerdeführenden vor der Reise nach Österreich bewusst der türkischen Dokumente entledigten und ihre türkische Staatsangehörige wissentlich verschwiegen haben, um Vorteile im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz zu erlangen, gründen in Übereinstimmung mit der nachvollziehbar begründeten Ansicht der belangten Behörde auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde am 08.05.2024 (vgl. AS 85 ff in W265 2294628-2 sowie AS 79 ff in W265 2294655-2) jeweils ausführlich und umfassend über ihre Wahrheits- sowie Mitwirkungspflichten informiert wurden. Dabei wurde insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass falsche Angaben über die Identität oder Nationalität negative Konsequenzen haben können und festgehalten, dass den Beschwerdeführenden bereits im Zuge der Erstbefragung ein Info- und Belehrungsblatt in einer für sie verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde, dessen Inhalt sie verstanden hätten. Am Ende der Einvernahme bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach einer erfolgten Rückübersetzung zudem jeweils mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über die betreffende Einvernahme aufgenommene Niederschrift.Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde am 08.05.2024 vergleiche AS 85 ff in W265 2294628-2 sowie AS 79 ff in W265 2294655-2) jeweils ausführlich und umfassend über ihre Wahrheits- sowie Mitwirkungspflichten informiert wurden. Dabei wurde insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass falsche Angaben über die Identität oder Nationalität negative Konsequenzen haben können und festgehalten, dass den Beschwerdeführenden bereits im Zuge der Erstbefragung ein Info- und Belehrungsblatt in einer für sie verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde, dessen Inhalt sie verstanden hätten. Am Ende der Einvernahme bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach einer erfolgten Rückübersetzung zudem jeweils mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über die betreffende Einvernahme aufgenommene Niederschrift.

Das in weiterer Folge erstattete Vorbringen, wonach den Beschwerdeführenden nicht bewusst gewesen sei, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben hätten müssen bzw. sie nicht danach gefragt worden seien, überzeugt daher keineswegs. Sie haben zu Beginn des Verfahrens nicht nur ihre Doppelstaatsbürgerschaft verschwiegen, sondern etwa in der Einvernahme am 08.05.2024 im Widerspruch zu ihren späteren Angaben auch jeweils die Frage, ob sie einen Reisepass besessen hätten dezidiert verneint. Es ist aufgrund der weiteren Angaben vielmehr davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Relevanz der türkischen Staatsangehörigkeit durchaus bewusst war. So gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 an, dass er in Österreich unter einem anderen Namen als syrischer Staatsbürger registriert gewesen sei und die Täter (deren Opfer er in Österreich wurde) ihn verraten hätten, dass er hier falsche Daten angegeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am 19.02.2025 zudem an, dass sie sich (offenkundig vor der Einreise nach Österreich) bei anderen Flüchtlingen informiert hätten und ihnen erklärt worden sei, dass es „nicht wichtig“ sei, auch die türkische Staatsbürgerschaft anzugeben. Außerdem sei ihnen von den Schleppern in Serbien gesagt worden, dass sie ihre türkischen Dokumente in Serbien zurücklassen sollen.

In der gegenständlichen Beschwerde (vgl. AS 639 ff in W265 2294628-2 sowie AS 447 ff in W265 2294655-2) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz nicht einmal auf die Idee gekommen wären, auch über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie syrische Staatsbürger seien und sich ihre Asylgründe damals auch rein auf die Probleme in Syrien bezogen hätten (vgl. S. 11 der Beschwerde). Diesem Vorbringen steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass nach Aufkommen der Doppelstaatsbürgerschaft durchaus Asylgründe in Bezug auf die Türkei vorgebracht wurden und ausführlich über Probleme in der Türkei berichtet wurde, welche schlussendlich sogar für die Ausreise der Beschwerdeführenden nach Österreich verantwortlich gewesen sein sollen. So gab der Erstbeschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung an, dass er als Folge der misslungenen Goldgeschäfte seines Bruders in der Türkei nicht mehr arbeiten habe können, seine Kinder hätten nicht mehr in die Schule gehen können und er sei gezwungen gewesen, nach Österreich zu kommen. Zudem sei es bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei zu einer Entführung eines Bruders des Erstbeschwerdeführers gekommen (vgl. S. 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Diesem Vorbringen folgend wäre es zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer diese fluchtauslösenden Gegebenheiten im Rahmen der offenen Fragestellungen der belangten Behörde so früh als möglich und von sich aus erzählen würde, wenngleich er nicht explizit nach Ausreisegründen in Bezug auf die Türkei gefragt wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr wohl bereits in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 von der erkennenden Richterin dezidiert danach gefragt wurde, weshalb sie die Türkei verlassen musste. Darauf antwortete sie jedoch lediglich ausweichend, dass sie mit ihrem Mann ausgereist sei und sie dorthin gehe, wo er hingehe (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls zu W265 2294628-1 bzw. W265 2294655-1). Sohin spricht auch das fehlende Vorbringen bzw. das Verschweigen der Ausreisegründe hinsichtlich der Türkei nicht gegen, sondern für eine Irreführungsabsicht der Beschwerdeführenden.In der gegenständlichen Beschwerde vergleiche AS 639 ff in W265 2294628-2 sowie AS 447 ff in W265 2294655-2) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz nicht einmal auf die Idee gekommen wären, auch über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie syrische Staatsbürger seien und sich ihre Asylgründe damals auch rein auf die Probleme in Syrien bezogen hätten vergleiche S. 11 der Beschwerde). Diesem Vorbringen steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass nach Aufkommen der Doppelstaatsbürgerschaft durchaus Asylgründe in Bezug auf die Türkei vorgebracht wurden und ausführlich über Probleme in der Türkei berichtet wurde, welche schlussendlich sogar für die Ausreise der Beschwerdeführenden nach Österreich verantwortlich gewesen sein sollen. So gab der Erstbeschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung an, dass er als Folge der misslungenen Goldgeschäfte seines Bruders in der Türkei nicht mehr arbeiten habe können, seine Kinder hätten nicht mehr in die Schule gehen können und er sei gezwungen gewesen, nach Österreich zu kommen. Zudem sei es bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei zu einer Entführung eines Bruders des Erstbeschwerdeführers gekommen vergleiche S. 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Diesem Vorbringen folgend wäre es zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer diese fluchtauslösenden Gegebenheiten im Rahmen der offenen Fragestellungen der belangten Behörde so früh als möglich und von sich aus erzählen würde, wenngleich er nicht explizit nach Ausreisegründen in Bezug auf die Türkei gefragt wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr wohl bereits in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 von der erkennenden Richterin dezidiert danach gefragt wurde, weshalb sie die Türkei verlassen musste. Darauf antwortete sie jedoch lediglich ausweichend, dass sie mit ihrem Mann ausgereist sei und sie dorthin gehe, wo er hingehe vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls zu W265 2294628-1 bzw. W265 2294655-1). Sohin spricht auch das fehlende Vorbringen bzw. das Verschweigen der Ausreisegründe hinsichtlich der Türkei nicht gegen, sondern für eine Irreführungsabsicht der Beschwerdeführenden.

Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden nicht schlüssig darlegen konnten, weshalb sie die türkischen Dokumente in Serbien zurückließen. Der Erstbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 19.02.2025 zunächst widersprüchlich aus, dass die türkischen Dokumente in Serbien geblieben seien und er sie nicht mitgenommen habe. Auf der einen Seite gab er dazu an, dass die Schlepper sie verbrannt hätten und auf der anderen Seite behauptete er, die Dokumente seien im Hotel verblieben. Auch vermochte sein Erklärungsversuch, wonach er vermeiden habe wollen, dass jemand seine Dokumente nehme und diese bzw. seinen Namen verwende, nicht überzeugen, wäre dieses Ziel doch einfacher zu erreichen gewesen, wenn er die Dokumente gar nicht erst zurückgelassen hätte. Den Nachfragen durch den Einvernahmeleiter, warum er lediglich die türkischen, nicht aber auch die syrischen Dokumente in Serbien zurückgelassen habe, wich der Erstbeschwerdeführer wiederholt aus und gab letztlich lediglich an, er habe mit den syrischen Dokumenten seine Identität beweisen wollen. Weshalb er dies nicht auch mit den türkischen Dokumenten hätte machen können, blieb offen und gab er auf die entsprechende Frage lediglich lapidar an, dass er es nicht wisse.

Schließlich erweckten auch die knappen und ausweichenden Aussagen in den mündlichen Verhandlungen für die erkennende Richterin den Eindruck, dass in Bezug auf das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit lediglich ein konstruiertes Vorbringen erstattet wurde. So fiel insbesondere die Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit zahlreichen Erinnerungslücken auf. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie die Frage der belangten Behörde nach einem Reisepass verneinte, wo ihre türkischen Dokumente verblieben sind sowie, dass ihr von der belangten Behörde aufgetragen wurde, etwa die Geburtsurkunden ihrer Kinder vorzulegen (vgl. S. 3-4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Auch der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, von der belangten Behörde nach einem Reisepass gefragt worden zu sein und wich den Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten aus. Er habe in der Türkei lediglich mit seiner Mutter Kontakt und diese sei eine ältere Dame, die kein Türkisch spreche, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die von der belangten Behörde verlangten Dokumente vorzulegen bzw. entsprechende Duplikate von den türkischen Behörden zu erhalten (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).Schließlich erweckten auch die knappen und ausweichenden Aussagen in den mündlichen Verhandlungen für die erkennende Richterin den Eindruck, dass in Bezug auf das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit lediglich ein konstruiertes Vorbringen erstattet wurde. So fiel insbesondere die Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit zahlreichen Erinnerungslücken auf. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie die Frage der belangten Behörde nach einem Reisepass verneinte, wo ihre türkischen Dokumente verblieben sind sowie, dass ihr von der belangten Behörde aufgetragen wurde, etwa die Geburtsurkunden ihrer Kinder vorzulegen vergleiche S. 3-4 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Auch der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, von der belangten Behörde nach einem Reisepass gefragt worden zu sein und wich den Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten aus. Er habe in der Türkei lediglich mit seiner Mutter Kontakt und diese sei eine ältere Dame, die kein Türkisch spreche, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die von der belangten Behörde verlangten Dokumente vorzulegen bzw. entsprechende Duplikate von den türkischen Behörden zu erhalten vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer illegalen Einreise und Asylantragstellung im Jahr 2023 ihre Doppelstaatsangehörigkeit bewusst verschwiegen haben und es sich beim Vorbringen, wonach sie nicht gewusst hätten, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben hätten müssen, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Daran vermag auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Bekanntwerden ihrer türkischen Staatsangehörigkeit offen über diese gesprochen haben, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, nichts ändern. Schließlich haben die Beschwerdeführenden das Bekanntwerden ihrer zweiten Staatsangehörigkeit weder selbst veranlasst noch dazu beigetragen und ist in einer Gesamtschau vielmehr davon auszugehen, dass dies gegen ihren Willen geschah. Aus ihrem Verhalten im gesamten Verfahren kann nur abgeleitet werden, dass sie diese Tatsache bewusst verschwiegen haben und die belangte Behörde wissentlich getäuscht haben bzw. täuschen wollten, um ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen und Vorteile für sich und ihre Kinder zu erzielen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vermittelten auch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck und waren nicht in der Lage, stichhaltige und widerspruchsfreie Erklärungen für ihr Aussageverhalten zu geben. Es gelang ihnen nicht, die aufgetretenen Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufzulösen und der bereits von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung mit substantiiertem Vorbringen überzeugend entgegenzutreten.

Abschließend ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat und sie im Lichte der damaligen Kenntnislage nicht davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführenden auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. So fliehen zahlreiche Syrer:innen zunächst in die Türkei und halten sich dort oft auch für mehrere Jahre auf, bevor sie in Österreich um internationalen Schutz ansuchen, ohne jedoch die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dies stellt den oben zitierten Länderinformationen zufolge eher eine Ausnahme dar, da die Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Personen aus Syrien, die in der Türkei internationalen Schutz suchen, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt und diesen der Staatspräsident lediglich eine „außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen kann. Die belangte Behörde musste im Zuge der Antragstellung auch nicht per se davon ausgehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wider besseres Wissen falsche Angaben machen. Der zu ermittelnde Sachverhalt in antragsbedürftigen Verfahren ergibt sich primär aus der Begründung des Antrages. Weitergehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüberhinausgehender bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Insbesondere wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich zunächst sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedurft hätte.

Dass den Beschwerdeführenden jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und aus welchen Gründen, ergibt sich aus den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde vom 26.05.2024.

2.1.2. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der jeweiligen Muttersprache, den Geburtsorten, der Ausreise in die Türkei sowie zu dem schulischen bzw. beruflichen Werdegang der Beschwerdeführenden waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei sowie vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.

Hinsichtlich der Feststellungen, dass neben dem Erstbeschwerdeführer zumindest auch die Fünft- und Siebtbeschwerdeführer Türkisch sprechen, wird den plausibleren Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 gefolgt, wonach die anderen Kinder noch sehr jung seien und diese lediglich Arabisch sprechen würden (vgl. AS 264 in W265 2294655-2). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in seiner Einvernahme am selben Tag pauschal an, dass alle Kinder Arabisch sowie Türkisch sprechen und hier Deutsch lernen würden (vgl. AS 371 in W265 2294628-2). Dies erscheint insbesondere in Bezug auf die Dritt- und Sechsbeschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihres Alters (Geburtsjahre XXXX und XXXX ) und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023 unwahrscheinlich.Hinsichtlich der Feststellungen, dass neben dem Erstbeschwerdeführer zumindest auch die Fünft- und Siebtbeschwerdeführer Türkisch sprechen, wird den plausibleren Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 gefolgt, wonach die anderen Kinder noch sehr jung seien und diese lediglich Arabisch sprechen würden vergleiche AS 264 in W265 2294655-2). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in seiner Einvernahme am selben Tag pauschal an, dass alle Kinder Arabisch sowie Türkisch sprechen und hier Deutsch lernen würden vergleiche AS 371 in W265 2294628-2). Dies erscheint insbesondere in Bezug auf die Dritt- und Sechsbeschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihres Alters (Geburtsjahre römisch 40 und römisch 40 ) und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023 unwahrscheinlich.

Weil im Verfahren wiederholt vom „Bruder des Erstbeschwerdeführers“ gesprochen wird, ohne dass stets eindeutig hervorgeht, welcher Bruder konkret gemeint ist, wird an dieser Stelle zur besseren Nachvollziehbarkeit festgehalten, dass die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers XXXX (auch: XXXX ), XXXX und XXXX heißen (vgl. seine Erstbefragung AS 15 in W265 2294628-2). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Brüder XXXX , in dessen Goldgeschäft der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, sowie XXXX in XXXX leben würden. Demzufolge handelt es bei dem dritten Bruder, der nach wie vor gemeinsam mit deren Mutter in XXXX lebt, um XXXX (vgl. AS 375 und 380 f in W265 2294628-2).Weil im Verfahren wiederholt vom „Bruder des Erstbeschwerdeführers“ gesprochen wird, ohne dass stets eindeutig hervorgeht, welcher Bruder konkret gemeint ist, wird an dieser Stelle zur besseren Nachvollziehbarkeit festgehalten, dass die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (auch: römisch 40 ), römisch 40 und römisch 40 heißen vergleiche seine Erstbefragung AS 15 in W265 2294628-2). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Brüder römisch 40 , in dessen Goldgeschäft der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, sowie römisch 40 in römisch 40 leben würden. Demzufolge handelt es bei dem dritten Bruder, der nach wie vor gemeinsam mit deren Mutter in römisch 40 lebt, um römisch 40 vergleiche AS 375 und 380 f in W265 2294628-2).

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bis zur Ausreise aus der Türkei im Goldgeschäft seines Bruders XXXX arbeitete, gründet sich auf seine eigenen Aussagen in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025. Darin führte er dezidiert aus, dass er gemeinsam mit seiner Familie bis zum Jahr 2023 in XXXX gelebt habe und bis zu seiner Ausreise im Goldgeschäft seines Bruders in XXXX gearbeitet habe (vgl. AS 373 in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 erwähnte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er auch in XXXX gelebt habe, bezog dies aber einzig auf Möglichkeiten zur Arbeitssuche (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls zu W265 2294628-1). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 ebenfalls ausschließlich XXXX als Wohnort in der Türkei an (vgl. AS 266 in W265 2294655-2). Aus diesem Grund waren die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen im Dezember 2025, wonach sie vom Bruder des Erstbeschwerdeführers aus dem Haus geworfen worden und folglich nach XXXX umgezogen seien, nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bis zur Ausreise aus der Türkei im Goldgeschäft seines Bruders römisch 40 arbeitete, gründet sich auf seine eigenen Aussagen in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025. Darin führte er dezidiert aus, dass er gemeinsam mit seiner Familie bis zum Jahr 2023 in römisch 40 gelebt habe und bis zu seiner Ausreise im Goldgeschäft seines Bruders in römisch 40 gearbeitet habe vergleiche AS 373 in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 erwähnte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er auch in römisch 40 gelebt habe, bezog dies aber einzig auf Möglichkeiten zur Arbeitssuche vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls zu W265 2294628-1). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 ebenfalls ausschließlich römisch 40 als Wohnort in der Türkei an vergleiche AS 266 in W265 2294655-2). Aus diesem Grund waren die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen im Dezember 2025, wonach sie vom Bruder des Erstbeschwerdeführers aus dem Haus geworfen worden und folglich nach römisch 40 umgezogen seien, nicht glaubhaft.

Insbesondere tätigten sie hierbei auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angaben. So behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er etwa sechs Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei jeweils ungefähr drei Monate in XXXX und in einem Dorf in der Nähe von XXXX gelebt habe (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass sie sich nicht erinnern könne, wann sie vom Bruder des Erstbeschwerdeführers hinausgeworfen worden seien, sie glaube jedoch drei bis vier Monate vor der Ausreise. In dieser Zeit hätten sie sich zuerst in dem Ort XXXX in XXXX bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufgehalten und danach seien sie nach XXXX umgezogen. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie lange sie in XXXX gelebt hätten und erwähnte mit keinem Wort, dass sie jemals in der Nähe von XXXX gelebt hätten. Dem Vorhalt der erkennenden Richterin, dass es vor der belangten Behörde weder Angaben zu einem Rausschmiss noch zu einem Ortswechsel gegeben habe, wich die Zweitbeschwerdeführerin aus und behauptete auch in diesem Zusammenhang seien keine Fragen gestellt worden (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025).Insbesondere tätigten sie hierbei auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angaben. So behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er etwa sechs Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei jeweils ungefähr drei Monate in römisch 40 und in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 gelebt habe vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass sie sich nicht erinnern könne, wann sie vom Bruder des Erstbeschwerdeführers hinausgeworfen worden seien, sie glaube jedoch drei bis vier Monate vor der Ausreise. In dieser Zeit hätten sie sich zuerst in dem Ort römisch 40 in römisch 40 bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufgehalten und danach seien sie nach römisch 40 umgezogen. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie lange sie in römisch 40 gelebt hätten und erwähnte mit keinem Wort, dass sie jemals in der Nähe von römisch 40 gelebt hätten. Dem Vorhalt der erkennenden Richterin, dass es vor der belangten Behörde weder Angaben zu einem Rausschmiss noch zu einem Ortswechsel gegeben habe, wich die Zweitbeschwerdeführerin aus und behauptete auch in diesem Zusammenhang seien keine Fragen gestellt worden vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025).

Der Erstbeschwerdeführer führte in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 aus, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter sowie drei Brüder in der Türkei leben würden. Ein Bruder XXXX lebe gemeinsam mit seiner Mutter in XXXX in einer Mietwohnung und würde in einem Restaurant arbeiten. Die zwei anderen Brüder ( XXXX und XXXX ) würden in XXXX leben und von einer Schwester, die in Kuwait lebe, finanzielle Hilfe erhalten, da sie nicht arbeiten würden. Er habe täglich Kontakt mit seiner Mutter und XXXX , mit den anderen Brüdern habe er keinen Kontakt (vgl. AS 374 f in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass ein Bruder nach wie vor zusammen mit seiner Mutter in XXXX lebe und brachte weiters vor, dass XXXX , der zuvor in XXXX gelebt habe, vor kurzem nach Syrien abgeschoben worden sei (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Zudem habe er mittlerweile nur noch mit seiner Mutter in der Türkei Kontakt, aber mit keinem seiner Brüder. Diese Angaben waren im Wesentlichen nachvollziehbar und verstrickte sich der Erstbeschwerdeführer hierbei in keine groben Widersprüche, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Der Erstbeschwerdeführer führte in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 aus, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter sowie drei Brüder in der Türkei leben würden. Ein Bruder römisch 40 lebe gemeinsam mit seiner Mutter in römisch 40 in einer Mietwohnung und würde in einem Restaurant arbeiten. Die zwei anderen Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) würden in römisch 40 leben und von einer Schwester, die in Kuwait lebe, finanzielle Hilfe erhalten, da sie nicht arbeiten würden. Er habe täglich Kontakt mit seiner Mutter und römisch 40 , mit den anderen Brüdern habe er keinen Kontakt vergleiche AS 374 f in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass ein Bruder nach wie vor zusammen mit seiner Mutter in römisch 40 lebe und brachte weiters vor, dass römisch 40 , der zuvor in römisch 40 gelebt habe, vor kurzem nach Syrien abgeschoben worden sei vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Zudem habe er mittlerweile nur noch mit seiner Mutter in der Türkei Kontakt, aber mit keinem seiner Brüder. Diese Angaben waren im Wesentlichen nachvollziehbar und verstrickte sich der Erstbeschwerdeführer hierbei in keine groben Widersprüche, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Obwohl der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am 19.02.2025 noch dezidiert angeben konnte, dass die anderen beiden Brüder, also auch XXXX , in XXXX lebe, gab er in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 konträr dazu an, dass er seit dem 01.12.2024 gar nicht wisse, wo sich XXXX aufhalte. Er wisse nicht, ob dieser arbeite oder sich überhaupt noch in der Türkei aufhalte. XXXX betreffend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dieser auch mit der Herstellung von Kronleuchtern gearbeitet habe. Auf den Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde noch angegeben habe, dass XXXX in einem Restaurant arbeite, antwortete er lapidar, dass dies vor anderthalb Jahren gewesen sei, bevor er diese Zeitangabe auf zehn Monate korrigierte. Im weiteren Widerspruch zu seinen Angaben vom 19.02.2025 behauptete er zudem, dass seine Schwester in Kuwait die Familie nicht mehr unterstützen könne, weil es ihr finanziell nicht gut gehe. Ob seine andere Schwester die Familie unterstütze wisse er hingegen nicht (vgl. S. 6-8 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Der Erstbeschwerdeführer vermochte diese widersprüchlichen sowie ausweichenden Angaben nicht plausibel zu erläutern und erschienen sie daher nicht glaubhaft.Obwohl der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am 19.02.2025 noch dezidiert angeben konnte, dass die anderen beiden Brüder, also auch römisch 40 , in römisch 40 lebe, gab er in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 konträr dazu an, dass er seit dem 01.12.2024 gar nicht wisse, wo sich römisch 40 aufhalte. Er wisse nicht, ob dieser arbeite oder sich überhaupt noch in der Türkei aufhalte. römisch 40 betreffend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dieser auch mit der Herstellung von Kronleuchtern gearbeitet habe. Auf den Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde noch angegeben habe, dass römisch 40 in einem Restaurant arbeite, antwortete er lapidar, dass dies vor anderthalb Jahren gewesen sei, bevor er diese Zeitangabe auf zehn Monate korrigierte. Im weiteren Widerspruch zu seinen Angaben vom 19.02.2025 behauptete er zudem, dass seine Schwester in Kuwait die Familie nicht mehr unterstützen könne, weil es ihr finanziell nicht gut gehe. Ob seine andere Schwester die Familie unterstütze wisse er hingegen nicht vergleiche S. 6-8 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Der Erstbeschwerdeführer vermochte diese widersprüchlichen sowie ausweichenden Angaben nicht plausibel zu erläutern und erschienen sie daher nicht glaubhaft.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2025, in Übereinstimmung mit ihren Angaben vor der belangten Behörde am 19.02.2025, aus, dass zwei ihrer Schwestern sowie ein Bruder in XXXX und eine weitere Schwester, die ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besitze, in XXXX leben würden. Sie habe unregelmäßigen Kontakt zu ihren Schwestern in der Türkei. Ein weiterer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der in der Türkei gelebt habe, sei wieder nach Syrien abgeschoben worden und würden die Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt im Anbaubereich für Gemüse bestreiten (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen zu zweifeln.Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2025, in Übereinstimmung mit ihren Angaben vor der belangten Behörde am 19.02.2025, aus, dass zwei ihrer Schwestern sowie ein Bruder in römisch 40 und eine weitere Schwester, die ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besitze, in römisch 40 leben würden. Sie habe unregelmäßigen Kontakt zu ihren Schwestern in der Türkei. Ein weiterer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der in der Türkei gelebt habe, sei wieder nach Syrien abgeschoben worden und würden die Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt im Anbaubereich für Gemüse bestreiten vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, an denen das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Grund zu zweifeln hat. Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie im Falle des Erstbeschwerdeführers aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und der Türkei.

Die jeweilige Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen (vgl. jeweils OZ2 in W265 2294628-2 und W265 2294655-2) sowie der Strafunmündigkeit der Kinder.Die jeweilige Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vergleiche jeweils OZ2 in W265 2294628-2 und W265 2294655-2) sowie der Strafunmündigkeit der Kinder.

2.1.3. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführenden nach Österreich, der Antragstellungen und der jeweiligen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführenden in Österreich seit ihrer Einreise durchgehend von der Grundversorgung leben und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, ergibt sich aus den jeweiligen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem bzw. dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug (vgl. jeweils OZ2 in W265 2294628-2 und W265 2294655-2). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 zudem jeweils selbst aus, keine Freundschaften in Österreich geschlossen zu haben, nicht berufstätig zu sein, kein Mitglied eines Vereins zu sein und keinem Ehrenamt nachzugehen. Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass er einen Alphabetisierungskurs besucht habe und Deutsch über Youtube lerne, Prüfungen in diesem Zusammenhang habe er jedoch keine abgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte ihrerseits die Frage nach einem Deutschkurs (vgl. AS 383 in W265 2294628-2 und AS 271 in W265 2294655-2). Dass die Beschwerdeführenden in Österreich seit ihrer Einreise durchgehend von der Grundversorgung leben und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, ergibt sich aus den jeweiligen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem bzw. dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug vergleiche jeweils OZ2 in W265 2294628-2 und W265 2294655-2). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 zudem jeweils selbst aus, keine Freundschaften in Österreich geschlossen zu haben, nicht berufstätig zu sein, kein Mitglied eines Vereins zu sein und keinem Ehrenamt nachzugehen. Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass er einen Alphabetisierungskurs besucht habe und Deutsch über Youtube lerne, Prüfungen in diesem Zusammenhang habe er jedoch keine abgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte ihrerseits die Frage nach einem Deutschkurs vergleiche AS 383 in W265 2294628-2 und AS 271 in W265 2294655-2).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus an, bereits einen Sprachkurs abgeschlossen zu haben und am 15.01.2026 einen Termin für einen neuen Kurs zu haben. Zudem brachte er ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin vor, ehrenamtlich auf einem Friedhof gearbeitet zu haben (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025 und S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Hierzu ist anzumerken, dass den Erstbeschwerdeführer betreffend ausschließlich eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 28.03.2025 und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Teilnahmebestätigung an einem oberösterreichischen Grundregelkurs vom 22. und 29.11.2025 vorgelegt wurde (vgl. Beilage ./3 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Daher konnten nur diese Kursteilnahmen nachgewiesen und festgestellt werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus an, bereits einen Sprachkurs abgeschlossen zu haben und am 15.01.2026 einen Termin für einen neuen Kurs zu haben. Zudem brachte er ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin vor, ehrenamtlich auf einem Friedhof gearbeitet zu haben vergleiche S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025 und S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2025). Hierzu ist anzumerken, dass den Erstbeschwerdeführer betreffend ausschließlich eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 28.03.2025 und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Teilnahmebestätigung an einem oberösterreichischen Grundregelkurs vom 22. und 29.11.2025 vorgelegt wurde vergleiche Beilage ./3 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Daher konnten nur diese Kursteilnahmen nachgewiesen und festgestellt werden.

Hinsichtlich der Lebensumstände der minderjährigen Beschwerdeführenden in Österreich wird den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde gefolgt (vgl. AS 371 in W265 2294628-2 und AS 264 in W265 2294655-2). Hinsichtlich der Lebensumstände der minderjährigen Beschwerdeführenden in Österreich wird den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde gefolgt vergleiche AS 371 in W265 2294628-2 und AS 264 in W265 2294655-2).

Die Feststellungen zum Cousin des Erstbeschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025. Dabei führte er aus, dass dieser Cousin zwanzig Minuten von ihnen entfernt lebe, sie guten Kontakt hätten und sich gegenseitig besuchen würden. Ein Abhängigkeitsverhältnis verneinte der Erstbeschwerdeführer explizit und ergibt sich aus seinem Vorbringen keine besondere Beziehungsintensität (vgl. AS 382 in W265 2294628-2). Auch wurden die diesbezüglichen, den Cousin betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 557 in W265 2294628-2) von den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bestritten.Die Feststellungen zum Cousin des Erstbeschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025. Dabei führte er aus, dass dieser Cousin zwanzig Minuten von ihnen entfernt lebe, sie guten Kontakt hätten und sich gegenseitig besuchen würden. Ein Abhängigkeitsverhältnis verneinte der Erstbeschwerdeführer explizit und ergibt sich aus seinem Vorbringen keine besondere Beziehungsintensität vergleiche AS 382 in W265 2294628-2). Auch wurden die diesbezüglichen, den Cousin betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 557 in W265 2294628-2) von den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war sohin festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführenden in Österreich vorliegen.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden und deren individueller Rückkehrsituation in die Türkei:

Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.2.1. Die Feststellungen zu den am 01.04.2024 in Österreich zum Nachteil des Erstbeschwerdeführers begangenen Straftaten und den am 06.12.2024 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX (vgl. OZ 12 und 15 in W265 2294628-2 bzw. Beilage ./1 und ./2 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).2.2.1. Die Feststellungen zu den am 01.04.2024 in Österreich zum Nachteil des Erstbeschwerdeführers begangenen Straftaten und den am 06.12.2024 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vergleiche OZ 12 und 15 in W265 2294628-2 bzw. Beilage ./1 und ./2 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).

Angemerkt wird, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen der Strafverhandlung bereits mit zahlreichen Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert wurde (vgl. S. 54 ff und dabei insbesondere S. 56 ff des Hauptverhandlungsprotokolls). Etwa gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX zunächst an, dass der Zweck der „Entführung“ seine Tötung gewesen sei und die Täter dafür € 400.000,-- erhalten sollten. Andererseits sei es die Absicht der Täter gewesen, seinen Bruder zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu zwingen. Wieder an anderer Stelle seien die Geschäfte seines Bruders und damit in Zusammenhang stehende Verluste in der Höhe von $ 400.000,-- bis 500.000,-- der Grund für die Tat gewesen. Auch wurde er in der Hauptverhandlung mit dem Umstand konfrontiert, dass die vor ihm Einvernommenen ebenso wie der Erstbeschwerdeführer in einer früheren Einvernahme von Schulden gesprochen hätten, die er selbst und nicht sein Bruder gehabt habe. So wurde es letztlich auch in den Schuldspruch des Strafurteils aufgenommen (vgl. S. 12 des Urteils vom 06.12.2024). Angemerkt wird, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen der Strafverhandlung bereits mit zahlreichen Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert wurde vergleiche S. 54 ff und dabei insbesondere S. 56 ff des Hauptverhandlungsprotokolls). Etwa gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Landesgericht römisch 40 zunächst an, dass der Zweck der „Entführung“ seine Tötung gewesen sei und die Täter dafür € 400.000,-- erhalten sollten. Andererseits sei es die Absicht der Täter gewesen, seinen Bruder zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu zwingen. Wieder an anderer Stelle seien die Geschäfte seines Bruders und damit in Zusammenhang stehende Verluste in der Höhe von $ 400.000,-- bis 500.000,-- der Grund für die Tat gewesen. Auch wurde er in der Hauptverhandlung mit dem Umstand konfrontiert, dass die vor ihm Einvernommenen ebenso wie der Erstbeschwerdeführer in einer früheren Einvernahme von Schulden gesprochen hätten, die er selbst und nicht sein Bruder gehabt habe. So wurde es letztlich auch in den Schuldspruch des Strafurteils aufgenommen vergleiche S. 12 des Urteils vom 06.12.2024).

Dem Bericht des LKA OÖ vom 20.11.2024 zufolge, seien Schulden in der Höhe von
$ 200.000,-- bis 1.000.000,-- aus Gold- und Schleppergeschäften, bei denen der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder beteiligt gewesen seien, das Motiv der Entführung gewesen (vgl. AS 348 in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer sodann aus, dass „die Leute“ nach unterschiedliche Beträgen zwischen $ 20.000,-- und $ 175.000,-- gefragt hätten (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Da es für das hier gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist, in welcher Höhe die Schulden bestehen oder ob diese der Erstbeschwerdeführer oder sein Bruder verursachte, konnte eine weitere Auseinandersetzung damit unterbleiben.
Dem Bericht des LKA OÖ vom 20.11.2024 zufolge, seien Schulden in der Höhe von , $ 200.000,-- bis 1.000.000,-- aus Gold- und Schleppergeschäften, bei denen der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder beteiligt gewesen seien, das Motiv der Entführung gewesen vergleiche AS 348 in W265 2294628-2). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer sodann aus, dass „die Leute“ nach unterschiedliche Beträgen zwischen $ 20.000,-- und $ 175.000,-- gefragt hätten vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Da es für das hier gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist, in welcher Höhe die Schulden bestehen oder ob diese der Erstbeschwerdeführer oder sein Bruder verursachte, konnte eine weitere Auseinandersetzung damit unterbleiben.

Die Feststellungen zur Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers XXXX in der Türkei gründen auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. So führte er erstmals im Zuge der Strafverhandlung am 06.12.2024 aus, dass sein Bruder im November oder Dezember 2023 entführt worden sei. Ihm sei telefonisch ein Video geschickt worden, indem der Erstbeschwerdeführer gesehen habe, wie sein Bruder am Boden gefesselt gelegen und mit einem Messer geschlagen worden sei. Es sei kein Lösegeld von ihm verlangt oder bezahlt worden, sondern die türkische Polizei habe seinen Bruder befreit und zwei Personen verhaftet (vgl. S. 59 f des Hauptverhandlungsprotokolls). In der Beschwerde vom 13.05.2025 wurde einerseits klargestellt, dass es sich hierbei um XXXX handle sowie anderseits vorgebracht, dass dieser im Mai 2023 in der Türkei entführt worden sei und einer seiner ehemaligen Geschäftspartner Lösegeld erpressen wollte. XXXX habe jedoch mithilfe der Polizei befreit werden können und sei nach diesem Vorfall nach XXXX verzogen. Seither halte er sich vom öffentlichen Leben fern, arbeite nicht und werde von der Schwester, die in Kuwait lebe, unterstützt (vgl. S. 5 und 15 der Beschwerde). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2025 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Bruder vermutlich zwischen März und August 2023 entführt worden sei und er selbst in dieser Zeit in XXXX gewesen sei. Er habe ein bis zwei Stunden nach der Entführung ein Video über Facebook geschickt bekommen, welches er jedoch nicht mehr finden könne, und sei darin gedroht worden, dass XXXX getötet werde, wenn der Erstbeschwerdeführer kein Geld zahlen würde. Zunächst gab er an, nicht zu wissen, wie sein „zweiter Bruder“ das gelöst habe. Erst auf wiederholte Nachfrage der erkennenden Richterin führte er vage aus, dass er glaube, die Polizei sei informiert worden bzw. sei ihm gesagt worden, dass XXXX von der Polizei befreit worden sei. Ob die Polizei die Entführer verhaften konnte, wisse er nicht und könne es sein, dass diese über die nahegelegene syrische Grenze geflohen seien. Auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, insbesondere jener im Strafverfahren, in dem der Erstbeschwerdeführer noch angab, die Entführung habe im November oder Dezember 2023 stattgefunden, berief er sich darauf, sich nicht erinnern zu können (vgl. S. 9 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Die Feststellungen zur Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in der Türkei gründen auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers. So führte er erstmals im Zuge der Strafverhandlung am 06.12.2024 aus, dass sein Bruder im November oder Dezember 2023 entführt worden sei. Ihm sei telefonisch ein Video geschickt worden, indem der Erstbeschwerdeführer gesehen habe, wie sein Bruder am Boden gefesselt gelegen und mit einem Messer geschlagen worden sei. Es sei kein Lösegeld von ihm verlangt oder bezahlt worden, sondern die türkische Polizei habe seinen Bruder befreit und zwei Personen verhaftet vergleiche S. 59 f des Hauptverhandlungsprotokolls). In der Beschwerde vom 13.05.2025 wurde einerseits klargestellt, dass es sich hierbei um römisch 40 handle sowie anderseits vorgebracht, dass dieser im Mai 2023 in der Türkei entführt worden sei und einer seiner ehemaligen Geschäftspartner Lösegeld erpressen wollte. römisch 40 habe jedoch mithilfe der Polizei befreit werden können und sei nach diesem Vorfall nach römisch 40 verzogen. Seither halte er sich vom öffentlichen Leben fern, arbeite nicht und werde von der Schwester, die in Kuwait lebe, unterstützt vergleiche S. 5 und 15 der Beschwerde). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2025 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Bruder vermutlich zwischen März und August 2023 entführt worden sei und er selbst in dieser Zeit in römisch 40 gewesen sei. Er habe ein bis zwei Stunden nach der Entführung ein Video über Facebook geschickt bekommen, welches er jedoch nicht mehr finden könne, und sei darin gedroht worden, dass römisch 40 getötet werde, wenn der Erstbeschwerdeführer kein Geld zahlen würde. Zunächst gab er an, nicht zu wissen, wie sein „zweiter Bruder“ das gelöst habe. Erst auf wiederholte Nachfrage der erkennenden Richterin führte er vage aus, dass er glaube, die Polizei sei informiert worden bzw. sei ihm gesagt worden, dass römisch 40 von der Polizei befreit worden sei. Ob die Polizei die Entführer verhaften konnte, wisse er nicht und könne es sein, dass diese über die nahegelegene syrische Grenze geflohen seien. Auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, insbesondere jener im Strafverfahren, in dem der Erstbeschwerdeführer noch angab, die Entführung habe im November oder Dezember 2023 stattgefunden, berief er sich darauf, sich nicht erinnern zu können vergleiche S. 9 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).

Der Erstbeschwerdeführer verstrickte sich offenkundig auch bei diesem Vorbringen in Widersprüche und waren die Erklärungsversuche, weshalb er die Entführung seines Bruders nicht bereits früher bzw. gegenüber der belangten Behörde erwähnte (vgl. S. 10 ff des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025), nicht überzeugend. Dennoch konnte dieses Vorbringen im Kern als glaubhaft angesehen werden. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer die Entführung seines Bruders erstmals im Rahmen des Strafverfahrens und somit ohne erkennbaren Bezug zu seinem Asylverfahren bzw. noch vor der gegenständlichen Wiederaufnahme desselben erwähnte. Hinzu kommt, dass insbesondere jene Ausführungen, wonach sein Bruder von der türkischen Polizei befreit worden sei, nicht nur gegen das Vorbringen sprechen, dass kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden könne (siehe hierzu weiter unten), sondern sich im Ergebnis auch als für die Beschwerdeführenden nachteilig darstellen. Gerade dieser Umstand spricht gegen eine bloß asyltaktische Konstruktion und für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in seinem Kern. Der Erstbeschwerdeführer verstrickte sich offenkundig auch bei diesem Vorbringen in Widersprüche und waren die Erklärungsversuche, weshalb er die Entführung seines Bruders nicht bereits früher bzw. gegenüber der belangten Behörde erwähnte vergleiche S. 10 ff des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025), nicht überzeugend. Dennoch konnte dieses Vorbringen im Kern als glaubhaft angesehen werden. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer die Entführung seines Bruders erstmals im Rahmen des Strafverfahrens und somit ohne erkennbaren Bezug zu seinem Asylverfahren bzw. noch vor der gegenständlichen Wiederaufnahme desselben erwähnte. Hinzu kommt, dass insbesondere jene Ausführungen, wonach sein Bruder von der türkischen Polizei befreit worden sei, nicht nur gegen das Vorbringen sprechen, dass kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden könne (siehe hierzu weiter unten), sondern sich im Ergebnis auch als für die Beschwerdeführenden nachteilig darstellen. Gerade dieser Umstand spricht gegen eine bloß asyltaktische Konstruktion und für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in seinem Kern.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Rolle der türkischen Polizei relativierte und nur vage und erst auf die konkrete Nachfrage der Richterin eingestand. Nachdem er angab, er wisse nicht wie sein zweiter Bruder die Entführung gelöst habe, führte er lediglich aus, er glaube, die Polizei sei informiert worden und sei ihm gesagt worden, dass die Polizei seinen Bruder befreit habe. Ob die Polizei die Entführer verhaften konnte, wisse er nicht (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Demgegenüber hatte er in der Strafverhandlung noch ausdrücklich angegeben, dass die türkische Polizei seinen Bruder befreit und zwei Personen festgenommen habe. Diese erkennbare Abschwächung eines für ihn nachteiligen Umstandes legt nahe, dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bemüht war, diesen Aspekt seines Vorbringens zu relativieren.Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Rolle der türkischen Polizei relativierte und nur vage und erst auf die konkrete Nachfrage der Richterin eingestand. Nachdem er angab, er wisse nicht wie sein zweiter Bruder die Entführung gelöst habe, führte er lediglich aus, er glaube, die Polizei sei informiert worden und sei ihm gesagt worden, dass die Polizei seinen Bruder befreit habe. Ob die Polizei die Entführer verhaften konnte, wisse er nicht vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Demgegenüber hatte er in der Strafverhandlung noch ausdrücklich angegeben, dass die türkische Polizei seinen Bruder befreit und zwei Personen festgenommen habe. Diese erkennbare Abschwächung eines für ihn nachteiligen Umstandes legt nahe, dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bemüht war, diesen Aspekt seines Vorbringens zu relativieren.

Die Feststellungen zu den Postings auf Facebook und den (Sprach-)Nachrichten mit Drohungen sowie Beschimpfungen gegen den Erstbeschwerdeführer gründen insbesondere auf den in der mündlichen Verhandlung zusammengefassten Audioaufnahmen (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025) und den vorgelegten Screenshots (vgl. OZ 10 in W265 2294628-2), auf denen allerdings kein Datum ersichtlich ist.Die Feststellungen zu den Postings auf Facebook und den (Sprach-)Nachrichten mit Drohungen sowie Beschimpfungen gegen den Erstbeschwerdeführer gründen insbesondere auf den in der mündlichen Verhandlung zusammengefassten Audioaufnahmen vergleiche S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025) und den vorgelegten Screenshots vergleiche OZ 10 in W265 2294628-2), auf denen allerdings kein Datum ersichtlich ist.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 sowie in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen im Zusammenhang mit den Drohungen waren jedoch wieder äußerst vage, oberflächlich und widersprüchlich. So antwortete der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst auf die Frage nach Gründen, welche konkret gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, lediglich pauschal und ausweichend, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Erst auf wiederholte Nachfrage führte er hierzu aus, dass die Leute von diesem Stamm, die durch seinen Bruder XXXX Geld verloren hätten, auch ihn in der Türkei bedrohen würden und auf Facebook nach Informationen über ihn suchen würden. Die Frage nach bereits stattgefunden Kontaktaufnahmen oder Drohungen beantwortete er an dieser Stelle ausschließlich mit dem Vorfall vom 01.04.2024. Auf weitere Nachfragen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm seit seiner Entführung nichts mehr passiert sei, aber habe er vor eineinhalb bis zwei Monaten (somit zwischen Mitte Dezember 2024 und Anfang Jänner 2025) Drohungen von dem Bruder eines Entführers erhalten, weil dieser in Österreich verurteilt worden sei. Die Drohungen würden von den Verwandten des Entführers stammen, die gesagt hätten, dass sie den Erstbeschwerdeführer töten würden, wenn sie ihn erwischen und ihm verbieten würden, nach Syrien zurückzukehren. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.02.2025 sowie in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen im Zusammenhang mit den Drohungen waren jedoch wieder äußerst vage, oberflächlich und widersprüchlich. So antwortete der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst auf die Frage nach Gründen, welche konkret gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, lediglich pauschal und ausweichend, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Erst auf wiederholte Nachfrage führte er hierzu aus, dass die Leute von diesem Stamm, die durch seinen Bruder römisch 40 Geld verloren hätten, auch ihn in der Türkei bedrohen würden und auf Facebook nach Informationen über ihn suchen würden. Die Frage nach bereits stattgefunden Kontaktaufnahmen oder Drohungen beantwortete er an dieser Stelle ausschließlich mit dem Vorfall vom 01.04.2024. Auf weitere Nachfragen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm seit seiner Entführung nichts mehr passiert sei, aber habe er vor eineinhalb bis zwei Monaten (somit zwischen Mitte Dezember 2024 und Anfang Jänner 2025) Drohungen von dem Bruder eines Entführers erhalten, weil dieser in Österreich verurteilt worden sei. Die Drohungen würden von den Verwandten des Entführers stammen, die gesagt hätten, dass sie den Erstbeschwerdeführer töten würden, wenn sie ihn erwischen und ihm verbieten würden, nach Syrien zurückzukehren.

Der Erstbeschwerdeführer wurde sodann vom Einvernahmeleiter aufgefordert, alle Umstände der Bedrohungen detailliert und konkret zu schildern. Diesen Anforderungen wurde der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht gerecht und wich der Frage zunächst aus, indem er ausführte, dass er Tonaufnahmen auf seinem Handy sowie Unterlagen zum Strafverfahren habe. Er wisse das Datum nicht, die Tonaufnahmen seien von Jänner und Februar 2025. Im Laufe der Einvernahme brachte er einmal vor, von Leuten dieses Stammes, die durch seinen Bruder Geld verloren hätten, bedroht worden zu sein, einmal sei er von dem Bruder eines Entführers bedroht worden, dann von Verwandten des Entführers und später nannte er konkrete Namen dreier Personen. Wieder an späterer Stelle führte er aus, vor zwei Monaten über seine Verwandten eine Sprachnachricht von fremden Personen erhalten zu haben, die er nicht kenne. Darüber hinaus habe er mehrere Sprachnachrichten von insgesamt drei Personen erhalten, dass er nicht nach Syrien zurückkehren dürfe und sie sich am Erstbeschwerdeführer rächen würden, weil jetzt ein Mann von ihnen fehlen würde. Diese Sprachnachrichten hätten sein Cousin in Österreich, ein Schwager in der Türkei, seine Mutter sowie sein Bruder in XXXX erhalten, wobei eigentlich die beiden Brüder in XXXX die Sprachnachrichten erhalten und an seine Mutter weitergeleitet hätten. Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer zum Inhalt der Drohungen zwei Mal ausführte, dass ihm eine Rückkehr nach Syrien verboten worden sei und nicht in die Türkei.Der Erstbeschwerdeführer wurde sodann vom Einvernahmeleiter aufgefordert, alle Umstände der Bedrohungen detailliert und konkret zu schildern. Diesen Anforderungen wurde der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht gerecht und wich der Frage zunächst aus, indem er ausführte, dass er Tonaufnahmen auf seinem Handy sowie Unterlagen zum Strafverfahren habe. Er wisse das Datum nicht, die Tonaufnahmen seien von Jänner und Februar 2025. Im Laufe der Einvernahme brachte er einmal vor, von Leuten dieses Stammes, die durch seinen Bruder Geld verloren hätten, bedroht worden zu sein, einmal sei er von dem Bruder eines Entführers bedroht worden, dann von Verwandten des Entführers und später nannte er konkrete Namen dreier Personen. Wieder an späterer Stelle führte er aus, vor zwei Monaten über seine Verwandten eine Sprachnachricht von fremden Personen erhalten zu haben, die er nicht kenne. Darüber hinaus habe er mehrere Sprachnachrichten von insgesamt drei Personen erhalten, dass er nicht nach Syrien zurückkehren dürfe und sie sich am Erstbeschwerdeführer rächen würden, weil jetzt ein Mann von ihnen fehlen würde. Diese Sprachnachrichten hätten sein Cousin in Österreich, ein Schwager in der Türkei, seine Mutter sowie sein Bruder in römisch 40 erhalten, wobei eigentlich die beiden Brüder in römisch 40 die Sprachnachrichten erhalten und an seine Mutter weitergeleitet hätten. Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer zum Inhalt der Drohungen zwei Mal ausführte, dass ihm eine Rückkehr nach Syrien verboten worden sei und nicht in die Türkei.

Auch im Hinblick auf die Anzahl der Drohungen ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der gesamten Einvernahme nicht festlegen konnte oder wollte. Er gab diesbezüglich an, er sei oft bedroht worden, wisse aber nicht, wie oft. Er sei mehr als zehn Mal bzw. zwischen zehn und zwanzig Mal bedroht worden. Weiters führte er aus, er sei früher zwei Mal mit einer Sprachnachricht bedroht worden und habe diese der Polizei vorgelegt. Danach sei er nicht mehr direkt kontaktiert worden, sondern werde jetzt seinen Verwandten geschrieben und diese würden es an den Erstbeschwerdeführer weitergeben. Im Widerspruch dazu, gab er in weiterer Folge an, selbst drei oder vier Sprachnachrichten bekommen zu haben und entgegen seinen vorigen Angaben, führte er aus, er habe diese Sprachnachrichten im September oder Oktober 2024 erhalten (vgl. AS 377 ff in W265 2294628-2).Auch im Hinblick auf die Anzahl der Drohungen ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der gesamten Einvernahme nicht festlegen konnte oder wollte. Er gab diesbezüglich an, er sei oft bedroht worden, wisse aber nicht, wie oft. Er sei mehr als zehn Mal bzw. zwischen zehn und zwanzig Mal bedroht worden. Weiters führte er aus, er sei früher zwei Mal mit einer Sprachnachricht bedroht worden und habe diese der Polizei vorgelegt. Danach sei er nicht mehr direkt kontaktiert worden, sondern werde jetzt seinen Verwandten geschrieben und diese würden es an den Erstbeschwerdeführer weitergeben. Im Widerspruch dazu, gab er in weiterer Folge an, selbst drei oder vier Sprachnachrichten bekommen zu haben und entgegen seinen vorigen Angaben, führte er aus, er habe diese Sprachnachrichten im September oder Oktober 2024 erhalten vergleiche AS 377 ff in W265 2294628-2).

Die Zweitbeschwerdeführerin führte ihrerseits in der Einvernahme vor der belangten Behörde einleitend zu den Fluchtgründen aus, dass sie die Türkei verlassen hätten, weil der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit mehr gehabt habe und sie deshalb ausgereist seien. Weiters antwortete sie zunächst auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Hier sei die Zukunft für die Kinder besser und seien die Schulen besser. Die Kinder könnten hier besser lernen und hätten auch die Sprache durch Kontakte mit anderen Menschen gelernt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte die Drohungen gegen den Erstbeschwerdeführer erst nach und nach auf spezifische Fragen sowie äußerst vage dar. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Türkei durch die Bande, die ihn in Österreich entführt habe, bedroht. Deren Verwandten hätten zum Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er getötet werde, wenn er nach Syrien oder in die Türkei zurückkehre. Die Täter seien in Österreich verurteilt worden und hätten gewollt, dass er die Anzeige wegen der Entführung zurückziehe. Die Frage nach bereits erfolgten Drohungen beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin damit, dass der Bruder eines Täters und seine Verwandten, die in Deutschland leben würden, ihren Ehmann immer noch bedrohen würden. Einer habe davon erfahren, wo der Erstbeschwerdeführer seinen Deutschkurs besuche und habe er deshalb mit dem Kurs aufgehört. Im Gegensatz zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers würde er nicht nur mittels Sprachnachrichten bedroht werden, sondern werde auch angerufen und habe er diese direkten Drohungen noch bis vor einer Woche (also bis etwa 12.02.2025) erhalten. Im weiteren Widerspruch zu den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, der in seiner Einvernahme behauptete, dass auch seine beiden Brüder in XXXX Drohungen erhalten würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin dezidiert aus, dass neben dem Erstbeschwerdeführer ausschließlich sein Bruder XXXX bedroht werde, ansonsten niemand. Auf Nachfrage gab sie zudem an, dass auch XXXX seit einer Woche nicht mehr bedroht werde und er die Polizei eingeschaltet habe (vgl. AS 269 ff in W265 2294655-2).Die Zweitbeschwerdeführerin führte ihrerseits in der Einvernahme vor der belangten Behörde einleitend zu den Fluchtgründen aus, dass sie die Türkei verlassen hätten, weil der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit mehr gehabt habe und sie deshalb ausgereist seien. Weiters antwortete sie zunächst auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Hier sei die Zukunft für die Kinder besser und seien die Schulen besser. Die Kinder könnten hier besser lernen und hätten auch die Sprache durch Kontakte mit anderen Menschen gelernt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte die Drohungen gegen den Erstbeschwerdeführer erst nach und nach auf spezifische Fragen sowie äußerst vage dar. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Türkei durch die Bande, die ihn in Österreich entführt habe, bedroht. Deren Verwandten hätten zum Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er getötet werde, wenn er nach Syrien oder in die Türkei zurückkehre. Die Täter seien in Österreich verurteilt worden und hätten gewollt, dass er die Anzeige wegen der Entführung zurückziehe. Die Frage nach bereits erfolgten Drohungen beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin damit, dass der Bruder eines Täters und seine Verwandten, die in Deutschland leben würden, ihren Ehmann immer noch bedrohen würden. Einer habe davon erfahren, wo der Erstbeschwerdeführer seinen Deutschkurs besuche und habe er deshalb mit dem Kurs aufgehört. Im Gegensatz zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers würde er nicht nur mittels Sprachnachrichten bedroht werden, sondern werde auch angerufen und habe er diese direkten Drohungen noch bis vor einer Woche (also bis etwa 12.02.2025) erhalten. Im weiteren Widerspruch zu den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, der in seiner Einvernahme behauptete, dass auch seine beiden Brüder in römisch 40 Drohungen erhalten würden, führte die Zweitbeschwerdeführerin dezidiert aus, dass neben dem Erstbeschwerdeführer ausschließlich sein Bruder römisch 40 bedroht werde, ansonsten niemand. Auf Nachfrage gab sie zudem an, dass auch römisch 40 seit einer Woche nicht mehr bedroht werde und er die Polizei eingeschaltet habe vergleiche AS 269 ff in W265 2294655-2).

Diese zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten vermochten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel aufzuklären, zumal sie nicht in der Lage waren, ihre Aussagen vor der belangten Behörde nachvollziehbar zu erläutern. So könne sich der Erstbeschwerdeführer etwa nicht mehr daran erinnern, wann er persönlich die letzte Sprachnachricht mit Bedrohungen in der Türkei erhalten habe. Vor der Strafverhandlung habe es Nachrichten gegeben und im Februar 2025 auch, bei dieser wisse er jedoch nicht, ob er sie selbst erhalten habe oder durch seine Familie. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung erstmals und damit inhaltlich gesteigert vor, dass nicht nur über ihn, sondern auch über seine Schwester sowie seine Mutter auf Facebook Beiträge veröffentlicht worden seien und „sie“ auch solche über seine Ehefrau veröffentlichen wollten. Ebenfalls gesteigert und daher nicht glaubhaft führte er weiter aus, dass seinem Bruder XXXX vor der Entführung in Österreich Nachrichten geschickt worden wären, dass der Erstbeschwerdeführer innerhalb von drei Tagen geköpft werden solle (vgl. S. 8 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).Diese zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten vermochten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel aufzuklären, zumal sie nicht in der Lage waren, ihre Aussagen vor der belangten Behörde nachvollziehbar zu erläutern. So könne sich der Erstbeschwerdeführer etwa nicht mehr daran erinnern, wann er persönlich die letzte Sprachnachricht mit Bedrohungen in der Türkei erhalten habe. Vor der Strafverhandlung habe es Nachrichten gegeben und im Februar 2025 auch, bei dieser wisse er jedoch nicht, ob er sie selbst erhalten habe oder durch seine Familie. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung erstmals und damit inhaltlich gesteigert vor, dass nicht nur über ihn, sondern auch über seine Schwester sowie seine Mutter auf Facebook Beiträge veröffentlicht worden seien und „sie“ auch solche über seine Ehefrau veröffentlichen wollten. Ebenfalls gesteigert und daher nicht glaubhaft führte er weiter aus, dass seinem Bruder römisch 40 vor der Entführung in Österreich Nachrichten geschickt worden wären, dass der Erstbeschwerdeführer innerhalb von drei Tagen geköpft werden solle vergleiche S. 8 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).

Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin vermittelte zudem mit ihren knappen und ausweichenden Aussagen für die erkennende Richterin nicht den Eindruck, dass sie tatsächlich eine konkrete Bedrohung in der Türkei befürchte. Auffallend war, dass sie Fragen häufig erst nach wiederholter Nachfrage beantwortete und ihre Angaben vielfach sehr vage blieben. Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie lediglich allgemein an, dass es Probleme zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem Bruder gegeben habe, dieser schlecht über sie geredet habe und ihnen vorgeworfen habe, Sachen gestohlen zu haben. Er habe sie auch aus dem Haus geworfen und habe es Leute gegeben, die den Erstbeschwerdeführer verfolgt hätten. Auf die wiederholten Fragen nach weiteren Details zu dieser Verfolgung, gab sie pauschal an, es seien Personen aus dem Stamm XXXX gewesen und sei dies ein großer Stamm. Es seien die Probleme gewesen, „die wir zuvor erwähnt haben. Das war nur das“. Die Frage was genau ihrem Ehmann passiert sei, ob er mitgenommen worden sei, er Drohanrufe erhalten habe oder geschlagen worden sei, beantwortete sie ausschließlich damit, dass er Anrufe erhalten habe. Auch XXXX habe Probleme gehabt, er sei mitgenommen und geschlagen worden. In weiterer Folge gab die Zweitbeschwerdeführerin zudem an, über wesentliche Umstände keine Kenntnis zu haben bzw. damit nichts zu tun zu haben. Sie wisse nicht was ihrem Ehemann vorgeworfen werde, denn das betreffe sie nicht und sie mische sich da nicht ein. Erst auf erneute Nachfrage führte sie knapp aus, dass er wegen seinem Bruder entführt worden sei. Sie hätten Geld von seinem Bruder haben wollen und hätten deshalb den Erstbeschwerdeführer entführt. Dem Vorhalt ihrer eigenen Aussage vor der belangten Behörde im Februar 2025, dass XXXX seit einer Woche nicht mehr bedroht werde, wich die Zweitbeschwerdeführer erneut aus und gab an, dass habe seine Familie erzählt, aber sie interessiere solche Informationen nicht (vgl. S. 16 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin vermittelte zudem mit ihren knappen und ausweichenden Aussagen für die erkennende Richterin nicht den Eindruck, dass sie tatsächlich eine konkrete Bedrohung in der Türkei befürchte. Auffallend war, dass sie Fragen häufig erst nach wiederholter Nachfrage beantwortete und ihre Angaben vielfach sehr vage blieben. Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie lediglich allgemein an, dass es Probleme zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem Bruder gegeben habe, dieser schlecht über sie geredet habe und ihnen vorgeworfen habe, Sachen gestohlen zu haben. Er habe sie auch aus dem Haus geworfen und habe es Leute gegeben, die den Erstbeschwerdeführer verfolgt hätten. Auf die wiederholten Fragen nach weiteren Details zu dieser Verfolgung, gab sie pauschal an, es seien Personen aus dem Stamm römisch 40 gewesen und sei dies ein großer Stamm. Es seien die Probleme gewesen, „die wir zuvor erwähnt haben. Das war nur das“. Die Frage was genau ihrem Ehmann passiert sei, ob er mitgenommen worden sei, er Drohanrufe erhalten habe oder geschlagen worden sei, beantwortete sie ausschließlich damit, dass er Anrufe erhalten habe. Auch römisch 40 habe Probleme gehabt, er sei mitgenommen und geschlagen worden. In weiterer Folge gab die Zweitbeschwerdeführerin zudem an, über wesentliche Umstände keine Kenntnis zu haben bzw. damit nichts zu tun zu haben. Sie wisse nicht was ihrem Ehemann vorgeworfen werde, denn das betreffe sie nicht und sie mische sich da nicht ein. Erst auf erneute Nachfrage führte sie knapp aus, dass er wegen seinem Bruder entführt worden sei. Sie hätten Geld von seinem Bruder haben wollen und hätten deshalb den Erstbeschwerdeführer entführt. Dem Vorhalt ihrer eigenen Aussage vor der belangten Behörde im Februar 2025, dass römisch 40 seit einer Woche nicht mehr bedroht werde, wich die Zweitbeschwerdeführer erneut aus und gab an, dass habe seine Familie erzählt, aber sie interessiere solche Informationen nicht vergleiche S. 16 f des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer, von den dargestellten Unstimmigkeiten abgesehen, wiederholt angeben hat, dass er seit der Verurteilung der Täter in Österreich am 06.12.2024 keine direkten Drohungen mehr erhalten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung führte er dezidiert und in freier Erzählung aus, dass sich seit dem Strafverfahren keiner mehr getraut habe, sich ihm anzunähern (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis beizupflichten, dass es den Beschwerdeführenden mit diesen widersprüchlichen und vielfach nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht gelungen ist, eine konkrete und weiterhin bestehende Drohungslage in der Türkei glaubhaft zu machen. Daran vermochte auch das in der mündlichen Verhandlung besprochene Schreiben der Mutter des Erstbeschwerdeführers nichts ändern. Darin führte sie zwar einerseits aus, dass es „vor einigen Tagen“ Drohungen gegeben habe, aber fanden diese offenkundig zunächst noch vor der Strafverhandlung in Österreich statt. Die vage und oberflächliche Angabe, dass sie nach wie vor „ab und zu“ Drohungen erhalten würde, wonach sich an den Beschwerdeführenden gerächt werde und der Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen werde, wenn er nach Syrien oder in die Türkei zurückkehre, konnte ebenfalls keine konkrete Bedrohung hinreichend wahrscheinlich machen (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer, von den dargestellten Unstimmigkeiten abgesehen, wiederholt angeben hat, dass er seit der Verurteilung der Täter in Österreich am 06.12.2024 keine direkten Drohungen mehr erhalten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung führte er dezidiert und in freier Erzählung aus, dass sich seit dem Strafverfahren keiner mehr getraut habe, sich ihm anzunähern vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis beizupflichten, dass es den Beschwerdeführenden mit diesen widersprüchlichen und vielfach nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht gelungen ist, eine konkrete und weiterhin bestehende Drohungslage in der Türkei glaubhaft zu machen. Daran vermochte auch das in der mündlichen Verhandlung besprochene Schreiben der Mutter des Erstbeschwerdeführers nichts ändern. Darin führte sie zwar einerseits aus, dass es „vor einigen Tagen“ Drohungen gegeben habe, aber fanden diese offenkundig zunächst noch vor der Strafverhandlung in Österreich statt. Die vage und oberflächliche Angabe, dass sie nach wie vor „ab und zu“ Drohungen erhalten würde, wonach sich an den Beschwerdeführenden gerächt werde und der Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen werde, wenn er nach Syrien oder in die Türkei zurückkehre, konnte ebenfalls keine konkrete Bedrohung hinreichend wahrscheinlich machen vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls).

Bereits in den angefochtenen Bescheiden wurde plausibel begründet, weshalb die vagen sowie teils widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nicht überzeugen konnten und es nicht nachvollziehbar ist, dass die Drohungen erst auf wiederholte Nachfragen und nicht bereits früher, von sich aus sowie detaillierter vorgebracht wurden. Ergänzend wurde von der belangten Behörde am 20.02.2025 eine Anfrage bei der LPD OÖ gestellt, wonach Bedrohungen vor der Entführung des Erstbeschwerdeführers und vor der Verurteilung der Täter in Österreich bei der Polizei gemeldet worden seien, allerdings keinerlei Vorfälle danach (vgl. AS 607 ff in W265 2294628-2). Dies ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin auf die Fragen nach konkreten Befürchtungen im Falle der Rückkehr in die Türkei, wiederholt zunächst auf die bessere Zukunft ihrer Kinder in Österreich beschränkten. Erst auf erfolgte Nachfragen fügten sie die Befürchtungen im Zusammenhang mit den Drohungen hinzu (vgl. etwa AS 381 in W265 2294628-2 und AS 269 in W265 2294655-2).Bereits in den angefochtenen Bescheiden wurde plausibel begründet, weshalb die vagen sowie teils widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nicht überzeugen konnten und es nicht nachvollziehbar ist, dass die Drohungen erst auf wiederholte Nachfragen und nicht bereits früher, von sich aus sowie detaillierter vorgebracht wurden. Ergänzend wurde von der belangten Behörde am 20.02.2025 eine Anfrage bei der LPD OÖ gestellt, wonach Bedrohungen vor der Entführung des Erstbeschwerdeführers und vor der Verurteilung der Täter in Österreich bei der Polizei gemeldet worden seien, allerdings keinerlei Vorfälle danach vergleiche AS 607 ff in W265 2294628-2). Dies ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin auf die Fragen nach konkreten Befürchtungen im Falle der Rückkehr in die Türkei, wiederholt zunächst auf die bessere Zukunft ihrer Kinder in Österreich beschränkten. Erst auf erfolgte Nachfragen fügten sie die Befürchtungen im Zusammenhang mit den Drohungen hinzu vergleiche etwa AS 381 in W265 2294628-2 und AS 269 in W265 2294655-2).

Dem Vorbringen in der Beschwerde betreffend Blutrache bzw. Blutfehde sind die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers entgegenzuhalten, wonach sein Bruder sowie seine Mutter in XXXX nicht bedroht würden, sondern die Drohnachrichten lediglich an ihn weitergeleitet hätten. Wie bereits ausgeführt, gab die Zweitbeschwerdeführerin hingegen sogar an, dass neben dem Erstbeschwerdeführer ausschließlich sein Bruder XXXX bedroht werde, ansonsten niemand. Der unter Punkt 1.3.2. zitierten Anfragebeantwortung zufolge, seien jedoch alle Familienmitglieder dem Risiko einer Blutfehde ausgesetzt, einschließlich Cousins und gegebenenfalls sogar angeheiratete Mitglieder, unabhängig von deren Wohnort in der Türkei, würde tatsächlich eine solche bestehen. Dementsprechend kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass mehrere Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers und auch der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor problemlos in der Türkei ihr Leben verbringen, während der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder XXXX die einzigen Personen darstellen, an denen sich die gegnerische Seite im Rahmen einer Blutfehde rächen wolle. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 zwar an, dass seine beiden Brüder, die zu diesem Zeitpunkt noch in XXXX gelebt hätten, auch Drohungen erhalten würden. Die Frage, weshalb diese beiden Brüder ( XXXX und XXXX ) im Gegensatz zu ihm unbehelligt in der Türkei leben könnten, wich der Erstbeschwerdeführer aus und gab lediglich an, sie könnten dort leben, aber würden nicht arbeiten. Der Zusammenhang zwischen der fehlenden Erwerbstätigkeit und der Bedrohung blieb in weiterer Folge trotz entsprechender Nachfragen offen (vgl. AS 381 in W265 2294628-2).Dem Vorbringen in der Beschwerde betreffend Blutrache bzw. Blutfehde sind die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers entgegenzuhalten, wonach sein Bruder sowie seine Mutter in römisch 40 nicht bedroht würden, sondern die Drohnachrichten lediglich an ihn weitergeleitet hätten. Wie bereits ausgeführt, gab die Zweitbeschwerdeführerin hingegen sogar an, dass neben dem Erstbeschwerdeführer ausschließlich sein Bruder römisch 40 bedroht werde, ansonsten niemand. Der unter Punkt 1.3.2. zitierten Anfragebeantwortung zufolge, seien jedoch alle Familienmitglieder dem Risiko einer Blutfehde ausgesetzt, einschließlich Cousins und gegebenenfalls sogar angeheiratete Mitglieder, unabhängig von deren Wohnort in der Türkei, würde tatsächlich eine solche bestehen. Dementsprechend kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass mehrere Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers und auch der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor problemlos in der Türkei ihr Leben verbringen, während der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 die einzigen Personen darstellen, an denen sich die gegnerische Seite im Rahmen einer Blutfehde rächen wolle. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2025 zwar an, dass seine beiden Brüder, die zu diesem Zeitpunkt noch in römisch 40 gelebt hätten, auch Drohungen erhalten würden. Die Frage, weshalb diese beiden Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) im Gegensatz zu ihm unbehelligt in der Türkei leben könnten, wich der Erstbeschwerdeführer aus und gab lediglich an, sie könnten dort leben, aber würden nicht arbeiten. Der Zusammenhang zwischen der fehlenden Erwerbstätigkeit und der Bedrohung blieb in weiterer Folge trotz entsprechender Nachfragen offen vergleiche AS 381 in W265 2294628-2).

Aus diesen Gründen war festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, etwa im Zusammenhang mit einer Blutfehde, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Selbst unter der Annahme, dass aufgrund der Geschäfte des Erstbeschwerdeführers und seines Bruders XXXX durch ehemalige Geschäftspartner eine Bedrohung bestehen würde, wäre dies lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kann jedoch nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN). Aus diesen Gründen war festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, etwa im Zusammenhang mit einer Blutfehde, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Selbst unter der Annahme, dass aufgrund der Geschäfte des Erstbeschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 durch ehemalige Geschäftspartner eine Bedrohung bestehen würde, wäre dies lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kann jedoch nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).

Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Problemen in Zusammenhang mit einer Politisierung der Justiz verfügt die Türkei – die im Übrigen auch Mitglied des Europarates ist und sich angesichts dessen zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat – grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens des Erstbeschwerdeführers gegenständlich geltend gemacht wurden, von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Der aktuellen Berichtslage ist zu entnehmen, dass in der Türkei kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz vor Übergriffen durch private Dritte zu gewähren. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Daran vermag auch der Umstand nichts wesentlich zu ändern, dass die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte zwar in mehreren Berichten kritisiert wird, allerdings betreffen diese im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016, den daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat und dem Vorgehen gegen die Opposition (vgl. Punkt 1.3.1.).Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Problemen in Zusammenhang mit einer Politisierung der Justiz verfügt die Türkei – die im Übrigen auch Mitglied des Europarates ist und sich angesichts dessen zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat – grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens des Erstbeschwerdeführers gegenständlich geltend gemacht wurden, von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Der aktuellen Berichtslage ist zu entnehmen, dass in der Türkei kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz vor Übergriffen durch private Dritte zu gewähren. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Daran vermag auch der Umstand nichts wesentlich zu ändern, dass die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte zwar in mehreren Berichten kritisiert wird, allerdings betreffen diese im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016, den daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat und dem Vorgehen gegen die Opposition vergleiche Punkt 1.3.1.).

Im vorliegenden Fall bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, die darauf schließen lassen, dass die Türkei hinsichtlich der Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 05.12.2025 (vgl. OZ 10 in W265 2294628-2) zur türkischen Justiz und Rechtsstaatlichkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden keinem Risikoprofil (wie zum Beispiel Menschenrechtsaktivist:innen oder im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten bzw. einer Gülen- oder PKK-Anhängerschaft) entsprechen, welche vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Nachteilen ausgesetzt sind. Auch die in der Stellungnahme zitierten Judikate sind mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, da keine strafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei behauptet wurden. Soweit im Zusammenhang mit Blutfehden von Schwierigkeiten berichtet wird, Schutz seitens staatlicher Behörden zu erlangen, ist erneut festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine Blutfehde glaubhaft gemacht wurde. Im vorliegenden Fall bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, die darauf schließen lassen, dass die Türkei hinsichtlich der Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 05.12.2025 vergleiche OZ 10 in W265 2294628-2) zur türkischen Justiz und Rechtsstaatlichkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden keinem Risikoprofil (wie zum Beispiel Menschenrechtsaktivist:innen oder im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten bzw. einer Gülen- oder PKK-Anhängerschaft) entsprechen, welche vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Nachteilen ausgesetzt sind. Auch die in der Stellungnahme zitierten Judikate sind mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, da keine strafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei behauptet wurden. Soweit im Zusammenhang mit Blutfehden von Schwierigkeiten berichtet wird, Schutz seitens staatlicher Behörden zu erlangen, ist erneut festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine Blutfehde glaubhaft gemacht wurde.

Gegen die Behauptung in der Beschwerde, dass der Erstbeschwerdeführer keinen effektiven Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwarten könne bzw. die türkischen Behörden Übergriffe von Privatpersonen nicht ordnungsgemäß verfolgen würden, sprechen schließlich die eigenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers, wonach sein Bruder nach dessen Entführung in der Türkei von der türkischen Polizei befreit worden sei und zwei Entführer verhaftet worden seien. Weshalb er selbst diesen Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane nicht ebenso erwarten könnte, wurde nicht dargelegt. Somit lassen bereits die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers die Schlussfolgerung, wonach die Türkei hinsichtlich der Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei, nicht zu. Die Beschwerdeführenden haben weder substantiiert behauptet noch bescheinigt, dass Übergriffe von Privatpersonen auf den Erstbeschwerdeführer nicht pönalisiert bzw. die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden. Im Hinblick auf die hohe Berichtsdichte betreffend die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates war den Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers, wonach ihm seitens staatlicher Behörden nicht geholfen werden könne, daher nicht zu folgen.

2.2.2. Zum pauschalen Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.12.2025 in Bezug auf die schlechte wirtschaftliche Situation und die feindliche Stimmung gegenüber Syrer:innen in der Türkei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwischen 2016 und 2023 unbehelligt in der Türkei gelebt haben. Im gesamten Verfahren wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst konkrete oder individuelle, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen gegen die Beschwerdeführenden oder ihre syrisch-stämmigen Familienmitglieder, die nach wie vor in der Türkei leben, geltend gemacht. Vor der belangten Behörde verneinten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zudem dezidiert, dass sie in der Türkei Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten. Auch habe es keine Probleme bei der Ausstellung ihrer Reisepässe im Jahr 2020 gegeben (vgl. AS 376 in W265 2294628-2 und AS 268 in W265 2294655-2).2.2.2. Zum pauschalen Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.12.2025 in Bezug auf die schlechte wirtschaftliche Situation und die feindliche Stimmung gegenüber Syrer:innen in der Türkei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwischen 2016 und 2023 unbehelligt in der Türkei gelebt haben. Im gesamten Verfahren wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin selbst konkrete oder individuelle, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen gegen die Beschwerdeführenden oder ihre syrisch-stämmigen Familienmitglieder, die nach wie vor in der Türkei leben, geltend gemacht. Vor der belangten Behörde verneinten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zudem dezidiert, dass sie in der Türkei Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten. Auch habe es keine Probleme bei der Ausstellung ihrer Reisepässe im Jahr 2020 gegeben vergleiche AS 376 in W265 2294628-2 und AS 268 in W265 2294655-2).

Betreffend den Hinweisen in der Stellungnahme auf eine Zunahme von Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratungen in der Türkei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerenden, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, unter Verweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Betreffend den Hinweisen in der Stellungnahme auf eine Zunahme von Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratungen in der Türkei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerenden, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, unter Verweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass in der Türkei durchaus eine negative Einstellung der Bevölkerung gegenüber syrischen Geflüchteten vorliegt bzw. vorliegen kann und gewaltsame Übergriffe bis hin zu Morden ausgeübt werden, allerdings wird derartiges seitens der staatlichen Institutionen der Türkei nicht systematisch toleriert. Dass im Hinblick auf die Situation von syrisch-stämmigen türkischen Staatsbürgern keine ausreichende Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der türkischen Behörden vorliegt, wurde seitens der Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt und lässt sich, wie bereits ausgeführt, auch nicht aus den einschlägigen Länderberichten ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführenden in der Türkei als Syrer:innen angesehen werden würden, ist es vor dem Hintergrund, dass etwa drei Millionen Syrer in der Türkei aufhältig sind, nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass konkret den Beschwerdeführenden derartige Übergriffe drohen würden – mögen sie auch Diskriminierungen ausgesetzt sein. Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, auch wenn sie von ihrer Umgebung in der Türkei als Syrer:innen wahrgenommen werden, dennoch die türkische Staatsangehörigkeit innehaben.

Den Beschwerdeführenden ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen. Es ergeben sich aus den Länderberichten schließlich keinerlei Hinweise darauf, dass türkische Staatsangehörige – wie die Beschwerdeführenden – zwangsweise aus der Türkei nach Syrien (oder andernorts) abgeschoben würden und wurde eine solche Befürchtung auch nicht vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch angemerkt, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres Aufenthaltes im Ausland von Seiten der türkischen Behörden Schwierigkeiten bekommen würden. Den zur Rückkehr in die Türkei getroffenen Länderfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder eine Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter türkischer Staatsbürger schließen lassen.

2.2.3. Hinsichtlich des Fehlens von Umständen, die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei entgegenstehen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an. Dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben und konnten die Beschwerdeführenden keine aktuelle sowie konkrete Drohungslage in der Türkei glaubhaft machen. Die Beschwerdeführenden waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und werden auch im Falle einer Rückkehr einer solchen individuellen Gefährdung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein, die von den türkischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würde.

Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der Türkei sind die Beschwerdeführenden nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Ganz allgemein besteht in der Türkei bzw. in der Herkunftsregion um XXXX derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, konkret den nach wie vor bestehenden Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der nunmehr offiziell aufgelösten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure, auf, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in XXXX nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Lebensgefahr bzw. die Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Integrität besteht.Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der Türkei sind die Beschwerdeführenden nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Ganz allgemein besteht in der Türkei bzw. in der Herkunftsregion um römisch 40 derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, konkret den nach wie vor bestehenden Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der nunmehr offiziell aufgelösten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure, auf, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in römisch 40 nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Lebensgefahr bzw. die Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Integrität besteht.

Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, weshalb – im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz – eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN; VfGH 10.03.2021, E 345/2021, mwN).Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, weshalb – im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz – eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN; VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021,, mwN).

So führt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden, die allesamt über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen und jeweils altersentsprechend mit den kulturellen Gepflogenheiten der Türkei vertraut sind, in die Türkei nicht automatisch dazu, dass sie dort einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden oder ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen wird. Aus den Länderberichten ergab sich zunächst kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Türkei derart prekär ist, dass alle Bewohner der Türkei von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Zudem gilt gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam im Familienverband zurückkehren. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Der Erstbeschwerdeführer spricht Türkisch, konnte in der Türkei mehrjährige Berufserfahrung in einem Lebensmittellager sowie dem Goldgeschäft seines Bruders sammeln und verfügt nach eigenen Angaben Kenntnisse im Bereich Buchhaltung. Er sicherte sich aus diesem Einkommen bis zu seiner Ausreise aus der Türkei den Lebensunterhalt für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder, während die Zweitbeschwerdeführerin sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Was die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden betrifft, haben sie Zugang zum türkischen Bildungssystem und besuchte der Siebtbeschwerdeführer in der Türkei bereits für kurze Zeit die Schule. Die pauschale Angabe des Erstbeschwerdeführers, dass seine Kinder in der Türkei nicht mehr in die Schule hätten gehen können, wurde weder näher begründet noch finden sich hierfür Hinweise in den Länderberichten.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er in der Türkei keine Arbeit mehr bekommen würde und er den Lebensunterhalt seiner Familie in der Türkei nicht mehr bestreiten könne, weil Bilder von ihm auf Facebook veröffentlicht wurden und er als Betrüger dargestellt werde, konnten ebenfalls nicht überzeugen (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Bereits vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Türkei um ein Land mit über 87 Millionen Einwohner:innen (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 19318/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-der-tuerkei/, Zugriff am 13.03.2026) handelt, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass jeder potentielle Dienstgeber den Erstbeschwerdeführer tatsächlich kennt und aufgrund von Facebook-Postings von einer Einstellung absehen würde. Sein persönliches sowie praktisches Qualifikations- und Erfahrungsprofil, die bei einer wertenden Gesamtschau eine hohe Anpassungsfähigkeit nahelegen, lassen es vielmehr naheliegender erscheinen, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor dazu in der Lage ist, sich in der Türkei durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit in einer anderen Branche handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen und den Lebensunterhalt für sich sowie seine Familie bestreiten zu können. Auch wäre es der arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei möglich und zumutbar, eine Beschäftigung aufzugreifen und so für den Unterhalt der Familie (mit) zu sorgen, wenn der Erstbeschwerdeführer seine Kinder mitbetreut.Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er in der Türkei keine Arbeit mehr bekommen würde und er den Lebensunterhalt seiner Familie in der Türkei nicht mehr bestreiten könne, weil Bilder von ihm auf Facebook veröffentlicht wurden und er als Betrüger dargestellt werde, konnten ebenfalls nicht überzeugen vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 12.12.2025). Bereits vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Türkei um ein Land mit über 87 Millionen Einwohner:innen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 19318/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-der-tuerkei/, Zugriff am 13.03.2026) handelt, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass jeder potentielle Dienstgeber den Erstbeschwerdeführer tatsächlich kennt und aufgrund von Facebook-Postings von einer Einstellung absehen würde. Sein persönliches sowie praktisches Qualifikations- und Erfahrungsprofil, die bei einer wertenden Gesamtschau eine hohe Anpassungsfähigkeit nahelegen, lassen es vielmehr naheliegender erscheinen, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor dazu in der Lage ist, sich in der Türkei durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit in einer anderen Branche handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen und den Lebensunterhalt für sich sowie seine Familie bestreiten zu können. Auch wäre es der arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei möglich und zumutbar, eine Beschäftigung aufzugreifen und so für den Unterhalt der Familie (mit) zu sorgen, wenn der Erstbeschwerdeführer seine Kinder mitbetreut.

Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, sowohl in ihrer Heimatprovinz XXXX als auch in XXXX . Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in einer Mietwohnung und wurden die in der Türkei lebenden Familienmitglieder zumindest in der Vergangenheit auch von einer Schwester des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei und arbeiten in der Landwirtschaft. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei – zumindest temporär – ebenfalls familiäre Unterstützung zuteilwird, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, sowohl in ihrer Heimatprovinz römisch 40 als auch in römisch 40 . Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 in einer Mietwohnung und wurden die in der Türkei lebenden Familienmitglieder zumindest in der Vergangenheit auch von einer Schwester des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei und arbeiten in der Landwirtschaft. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei – zumindest temporär – ebenfalls familiäre Unterstützung zuteilwird, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.

Doch selbst wenn den Beschwerdeführenden wider Erwarten keine (ausreichende) familiäre Unterstützung erfahren sollten, stehen ihnen als türkische Staatsangehörige in der Türkei weiters vorhandene Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte offen. Nach den Länderfeststellungen zur Sozialbeihilfe in der Türkei nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Es gibt zwar keine allgemeine Sozialhilfe im österreichischen Sinne, jedoch werden verschiedene Sozialunterstützungsleistungen angeboten. Diese beinhalten unter anderem Sachspenden (z.B. Nahrungsmittel, Schulbücher), Kindergeld und Wohnprogramme. Zudem existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Schließlich kann auch eine Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates als finanzielle Starthilfe gewährt werden. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland (vgl. Punkt 1.3.1.).Doch selbst wenn den Beschwerdeführenden wider Erwarten keine (ausreichende) familiäre Unterstützung erfahren sollten, stehen ihnen als türkische Staatsangehörige in der Türkei weiters vorhandene Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte offen. Nach den Länderfeststellungen zur Sozialbeihilfe in der Türkei nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Es gibt zwar keine allgemeine Sozialhilfe im österreichischen Sinne, jedoch werden verschiedene Sozialunterstützungsleistungen angeboten. Diese beinhalten unter anderem Sachspenden (z.B. Nahrungsmittel, Schulbücher), Kindergeld und Wohnprogramme. Zudem existiert auch eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet), die spezielle Programme anbieten, die Rückkehrer bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Schließlich kann auch eine Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates als finanzielle Starthilfe gewährt werden. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland vergleiche Punkt 1.3.1.).

Somit ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2.4. Die Feststellung zur Erreichbarkeit von XXXX wurde bereits in den angefochtenen Bescheiden besprochen und haben weder die Beschwerdeführenden dem widersprochen, noch finden sich in den Länderinformationen gegenteilige Anhaltspunkte.2.2.4. Die Feststellung zur Erreichbarkeit von römisch 40 wurde bereits in den angefochtenen Bescheiden besprochen und haben weder die Beschwerdeführenden dem widersprochen, noch finden sich in den Länderinformationen gegenteilige Anhaltspunkte.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Türkei:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Wiederaufnahme der Asylverfahren (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Wiederaufnahme der Asylverfahren (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) …

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide vom 11.04.2025 nahm die belangte Behörde die geführten Asylverfahren hinsichtlich der den Beschwerdeführenden jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Bescheide vom 11.04.2025 nahm die belangte Behörde die geführten Asylverfahren hinsichtlich der den Beschwerdeführenden jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf.

Die belangte Behörde hat damit die Verfügung getroffen, die soweit bereits abgeschlossenen Verfahren neuerlich durchzuführen, weil – aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen – die Richtigkeit der Sachentscheidungen im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Sie sah den Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als gegeben an, weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht hätten, indem sie verschwiegen hätten, dass sie neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.Die belangte Behörde hat damit die Verfügung getroffen, die soweit bereits abgeschlossenen Verfahren neuerlich durchzuführen, weil – aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen – die Richtigkeit der Sachentscheidungen im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Sie sah den Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als gegeben an, weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht hätten, indem sie verschwiegen hätten, dass sie neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass es nicht zumutbar ist, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass es nicht zumutbar ist, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).

Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ des Erkenntnisses erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2023/22/0088, VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ des Erkenntnisses erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2023/22/0088, VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428).

Zusammengefasst müssen für eine „Erschleichung“ folgende Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw. das Gericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. erneut VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227 mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 12).Zusammengefasst müssen für eine „Erschleichung“ folgende Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw. das Gericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche erneut VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227 mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 12).

3.1.3. Ein derartiger Sachverhalt liegt in den vorliegenden Fällen vor:

Wie festgestellt und bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, haben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin (auch für ihre minderjährigen Kinder) im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz ihre türkische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen und zunächst lediglich angegeben, sie besäßen ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit. In Wahrheit wurde ihnen jedoch im Zuge des Aufenthaltes in der Türkei zwischen 2016 und 2023 die türkische Staatsangehörigkeit verliehen und sind somit sämtliche Beschwerdeführende Doppelstaatsangehörige und verfügen neben der syrischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit.

Für den Fall, dass Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat haben, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. 1 Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, dem der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“. Somit ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit bezüglich beider Herkunftsstaaten zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu § 2 AsylG 2005).Für den Fall, dass Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat haben, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Artikel eins, Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, dem der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“. Somit ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit bezüglich beider Herkunftsstaaten zu prüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu Paragraph 2, AsylG 2005).

Es steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wissentlich objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in ihren Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz und jenen ihrer minderjährigen Kinder gemacht haben bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen haben, wobei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde liegt insofern vor, als der ihnen zuerkannte subsidiäre Schutz wegen der damals herrschenden prekären Versorgungslage in Syrien erfolgte. Wäre der belangten Behörde allerdings schon zum Zeitpunkt der Antragstellung die Tatsache bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführenden auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, wäre ihnen nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, ohne zuvor zu prüfen, ob sie auch in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt sind. Im weiteren Ergebnis erlangten sie dadurch den konkreten Vorteil, in einem wirtschaftlich und sozial besser gestellten Land als der Türkei einen Schutzstatus zu genießen.

Die Verschweigung der türkischen Staatsangehörigkeit geschah auch in Irreführungsabsicht, um den begehrten internationalen Schutz zu erlangen bzw. um ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen, da der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin befürchteten, dass ansonsten ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnte. Bis zum Bekanntwerden der türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen sie diesen für das Asylverfahren zentralen Umstand, obwohl sie zur Mitwirkung, insbesondere an der Feststellung ihrer Identität sowie Nationalität, verpflichtet sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hatten im Rahmen ihrer Erstbefragungen, der Einvernahmen durch die belangte Behörde, bis hin zur ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre türkische Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie kannten ihre wahren Staatsangehörigkeiten und verschwiegen bewusst ihre türkische Staatsangehörigkeit im Rahmen der offenen Fragestellung durch die belangte Behörde und gaben wahrheitswidrig an, keinen Reisepass besessen zu haben. Das Vorbringen, wonach sie nicht gewusst hätten, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben hätten müssen bzw. sie nicht explizit danach gefragt worden seien, konnte aufgrund ihres (Aussage-)Verhaltens nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass sie die bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu ihrer Doppelstaatsangehörigkeit infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Schleppern oder anderen Flüchtlingen – gemacht haben (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden ist ihnen die Irreführungsabsicht ihrer Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) als ihre gesetzlichen Vertreter zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084). Die Verschweigung der türkischen Staatsangehörigkeit geschah auch in Irreführungsabsicht, um den begehrten internationalen Schutz zu erlangen bzw. um ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen, da der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin befürchteten, dass ansonsten ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnte. Bis zum Bekanntwerden der türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen sie diesen für das Asylverfahren zentralen Umstand, obwohl sie zur Mitwirkung, insbesondere an der Feststellung ihrer Identität sowie Nationalität, verpflichtet sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hatten im Rahmen ihrer Erstbefragungen, der Einvernahmen durch die belangte Behörde, bis hin zur ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre türkische Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie kannten ihre wahren Staatsangehörigkeiten und verschwiegen bewusst ihre türkische Staatsangehörigkeit im Rahmen der offenen Fragestellung durch die belangte Behörde und gaben wahrheitswidrig an, keinen Reisepass besessen zu haben. Das Vorbringen, wonach sie nicht gewusst hätten, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben hätten müssen bzw. sie nicht explizit danach gefragt worden seien, konnte aufgrund ihres (Aussage-)Verhaltens nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass sie die bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu ihrer Doppelstaatsangehörigkeit infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Schleppern oder anderen Flüchtlingen – gemacht haben vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden ist ihnen die Irreführungsabsicht ihrer Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) als ihre gesetzlichen Vertreter zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084).

Schließlich wurde seitens der belangten Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch die Antragsteller angewiesen (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, war die belangten Behörde nicht gehalten, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden durchzuführen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden wiederholt einvernommen und haben zum Beweis ihrer Staatsangehörigkeit ausschließlich syrische, jedoch keine türkischen Dokumente vorgelegt, da sie letztere bewusst in Serbien zurückgelassen haben, sodass die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der türkischen Staatsbürgerschaft nicht erkennbar war. Insbesondere wurden sie zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keinerlei Hinweise, dass die Angaben falsch wären. Die Beschwerdeführenden haben ihre Anträge auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit Problemen in Syrien begründet und mehrmals ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Schließlich wurde seitens der belangten Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch die Antragsteller angewiesen vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, war die belangten Behörde nicht gehalten, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden durchzuführen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden wiederholt einvernommen und haben zum Beweis ihrer Staatsangehörigkeit ausschließlich syrische, jedoch keine türkischen Dokumente vorgelegt, da sie letztere bewusst in Serbien zurückgelassen haben, sodass die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der türkischen Staatsbürgerschaft nicht erkennbar war. Insbesondere wurden sie zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keinerlei Hinweise, dass die Angaben falsch wären. Die Beschwerdeführenden haben ihre Anträge auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit Problemen in Syrien begründet und mehrmals ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen.

Der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren ergibt sich gemäß § 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geht deutlich hervor, dass dem Vorbringen von Asylwerbern zentrale Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143) und hat die Behörde im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage nicht davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführenden auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Auf Basis des damaligen Wissensstandes hätten solche Ermittlungen in einem Erkundungsbeweis geendet und hat die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln. So halten sich zahlreiche Syrer:innen oft auch für mehrere Jahre zunächst in der Türkei auf, bevor sie in Österreich um internationalen Schutz ansuchen, ohne jedoch die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Weitergehende Ermittlungen sind nur in jenen Fällen erforderlich, in welchen ein darüberhinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Die belangte Behörde musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden ihre sich aus § 15 AsylG 2005 ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 bis 6 leg. cit.), von der sie durch entsprechende Belehrungen in Kenntnis waren, missachten und wider besseres Wissen falsche Angaben machen. Somit hat es die belangte Behörde nicht verabsäumt, im Zuge ihres ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw. im Umfang ihrer faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl die Kenntnisnahme dieses Umstandes der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt).Der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren ergibt sich gemäß Paragraph 37, AVG primär aus der Begründung des Antrages. Auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geht deutlich hervor, dass dem Vorbringen von Asylwerbern zentrale Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143) und hat die Behörde im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage nicht davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführenden auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Auf Basis des damaligen Wissensstandes hätten solche Ermittlungen in einem Erkundungsbeweis geendet und hat die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln. So halten sich zahlreiche Syrer:innen oft auch für mehrere Jahre zunächst in der Türkei auf, bevor sie in Österreich um internationalen Schutz ansuchen, ohne jedoch die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Weitergehende Ermittlungen sind nur in jenen Fällen erforderlich, in welchen ein darüberhinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Die belangte Behörde musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden ihre sich aus Paragraph 15, AsylG 2005 ergebende Mitwirkungspflicht vergleiche insbes. Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 leg. cit.), von der sie durch entsprechende Belehrungen in Kenntnis waren, missachten und wider besseres Wissen falsche Angaben machen. Somit hat es die belangte Behörde nicht verabsäumt, im Zuge ihres ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw. im Umfang ihrer faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG qualifizierte, obwohl die Kenntnisnahme dieses Umstandes der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt).

Erst aufgrund des Berichtes des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20.11.2024 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführenden auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Dass die belangte Behörde bereits davor in der Lage – in dem Sinne, dass es ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen – wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, konnte nicht festgestellt werden.

Ergänzend wird auch auf das Estoppel-Prinzip („no one can profit from his own wrongdoing“), sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) hingewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Rechtsordnung zweifelsfrei missachtet, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die Beschwerdeführenden daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.Ergänzend wird auch auf das Estoppel-Prinzip („no one can profit from his own wrongdoing“), sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) hingewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Rechtsordnung zweifelsfrei missachtet, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens vergleiche hier insbesondere auch Paragraphen 15, AsylG, 39 Absatz 2 a, AVG) und können die Beschwerdeführenden daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.

3.1.4. Zum Verhältnis zwischen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG:3.1.4. Zum Verhältnis zwischen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG:

In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.10.2025 wurde mit dem Verweis auf das Urteil des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17 (Rs. Bilali), vorgebracht, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens hätte vorgehen müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in Umsetzung der Art. 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu § 69 AVG dar, weshalb im Bereich des Asylrechts, zumindest für Fälle von subsidiärem Schutz, die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Art. 15 Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen (vgl. OZ 10 in W265 2294628-2 und OZ3 in W265 2294655-2).In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.10.2025 wurde mit dem Verweis auf das Urteil des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17 (Rs. Bilali), vorgebracht, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens hätte vorgehen müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in Umsetzung der Artikel 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu Paragraph 69, AVG dar, weshalb im Bereich des Asylrechts, zumindest für Fälle von subsidiärem Schutz, die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen vergleiche OZ 10 in W265 2294628-2 und OZ3 in W265 2294655-2).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bestimmung das Ziel verfolgt, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen soll. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 der Beilagen XXII. GP, S. 38) – wenngleich dort nur kurz angesprochen, so doch dennoch deutlich – zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der zweite Fall jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bestimmung das Ziel verfolgt, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen soll. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 38) – wenngleich dort nur kurz angesprochen, so doch dennoch deutlich – zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der zweite Fall jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Allerdings wird bei der von den Beschwerdeführenden vertretenen Rechtsansicht übersehen, dass es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesetzlich nicht geboten ist, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat (vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2016/20/0038). Auch der Rechtssache Bilali (EuGH 23.05.2019, C-720/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der rechtskräftig zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nachträglich aberkannt wurde, ohne dass dem Fremden die zunächst unrichtige Annahme seiner Staatsangehörigkeit zuzurechnen gewesen wäre, sondern auf einem Irrtum der Behörde beruhte.Allerdings wird bei der von den Beschwerdeführenden vertretenen Rechtsansicht übersehen, dass es nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesetzlich nicht geboten ist, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat vergleiche VwGH 13.08.2019, Ra 2016/20/0038). Auch der Rechtssache Bilali (EuGH 23.05.2019, C-720/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der rechtskräftig zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nachträglich aberkannt wurde, ohne dass dem Fremden die zunächst unrichtige Annahme seiner Staatsangehörigkeit zuzurechnen gewesen wäre, sondern auf einem Irrtum der Behörde beruhte.

Hingegen ist im gegenständlichen Fall, aufgrund der festgestellten Irreführungs- bzw. Erschleichungsabsicht der Beschwerdeführenden, mit dem Rechtsinstrument der Wiederaufnahme vorzugehen. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG kann ein Verfahren von Amts wegen dann wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Schon im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Täuschung eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme darstellt, kann, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dem nationalen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese klare und eindeutige Rechtsnorm des AVG durch den § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 im Sinne einer lex specialis zu derogieren.Hingegen ist im gegenständlichen Fall, aufgrund der festgestellten Irreführungs- bzw. Erschleichungsabsicht der Beschwerdeführenden, mit dem Rechtsinstrument der Wiederaufnahme vorzugehen. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG kann ein Verfahren von Amts wegen dann wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Schon im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Täuschung eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme darstellt, kann, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dem nationalen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese klare und eindeutige Rechtsnorm des AVG durch den Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 im Sinne einer lex specialis zu derogieren.

Zudem ist zu beachten, dass die nationale Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im asylrechtlichen Zusammenhang – insofern präziser und differenzierter als § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – den Tatbestand abbildet, den die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) in ihrem Art. 19 Abs. 3 lit. b unionsrechtlich für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus vorsieht. Konkret erkennen dieser Bestimmung zufolge die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, falls „eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war“.Zudem ist zu beachten, dass die nationale Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG im asylrechtlichen Zusammenhang – insofern präziser und differenzierter als Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – den Tatbestand abbildet, den die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) in ihrem Artikel 19, Absatz 3, Litera b, unionsrechtlich für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus vorsieht. Konkret erkennen dieser Bestimmung zufolge die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, falls „eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war“.

Die das (materielle) Asylrecht in den Mitgliedstaaten präformierende Status-RL sieht diesbezüglich also einen Tatbestand für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor, den der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederaufnahme umsetzt. Dass dies nicht direkt im § 9 AsylG 2005 umgesetzt wurde, ist für sich genommen insofern unionsrechtlich unproblematisch, als die Erfüllung dieses Tatbestands die Wiederaufnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ermöglicht, das in der Folge zu einer Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen kann. Im Ergebnis ist dadurch die von der Status-RL vorgesehene „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ auch bei einer falschen Darstellung oder dem Verschweigen von für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ursprünglich ausschlaggebenden Tatsachen gewährleistet, ohne dass es einer nationalen Umsetzung des Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL in Form eines Aberkennungsgrundes in § 9 AsylG 2005 zwingend bedürfte.Die das (materielle) Asylrecht in den Mitgliedstaaten präformierende Status-RL sieht diesbezüglich also einen Tatbestand für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor, den der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederaufnahme umsetzt. Dass dies nicht direkt im Paragraph 9, AsylG 2005 umgesetzt wurde, ist für sich genommen insofern unionsrechtlich unproblematisch, als die Erfüllung dieses Tatbestands die Wiederaufnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ermöglicht, das in der Folge zu einer Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen kann. Im Ergebnis ist dadurch die von der Status-RL vorgesehene „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ auch bei einer falschen Darstellung oder dem Verschweigen von für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ursprünglich ausschlaggebenden Tatsachen gewährleistet, ohne dass es einer nationalen Umsetzung des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL in Form eines Aberkennungsgrundes in Paragraph 9, AsylG 2005 zwingend bedürfte.

Soweit die Beschwerdeführenden Bedenken hinsichtlich der in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) vorgesehenen Garantien vorbringen, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht diesen fallgegenständlich nicht anzuschließen. Soweit die Beschwerdeführenden Bedenken hinsichtlich der in Artikel 46, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) vorgesehenen Garantien vorbringen, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht diesen fallgegenständlich nicht anzuschließen.

Die Verfahrens-RL sieht in ihrem Art. 46 Abs. 1 lit. c (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Art. 14 oder 19 der Status-RL einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Status-RL zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie). Zwar ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach mit der Wiederaufnahme der Schutzstatus Ex-tunc wegfalle, insofern zuzustimmen, dass die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge hat, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977) und kommt dem Wiederaufnahmebescheid keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16). Die Verfahrens-RL sieht in ihrem Artikel 46, Absatz eins, Litera c, (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Artikel 14, oder 19 der Status-RL einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Status-RL zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie). Zwar ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach mit der Wiederaufnahme der Schutzstatus Ex-tunc wegfalle, insofern zuzustimmen, dass die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge hat, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977) und kommt dem Wiederaufnahmebescheid keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) Paragraph 70, AVG Rz 16).

Jedoch wäre eine Verletzung der von den Beschwerdeführenden ins Treffen geführten Verfahrensgarantien, wonach gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen muss, allenfalls bei einer Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und der darauffolgenden inhaltlichen Entscheidung zu erblicken, da in einem solchen Fall tatsächlich lediglich der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof offen stünde (vgl. einen solchen Fall etwa BVwG 22.04.2025, W237 1435556-2/5E). Eine derartige Konstellation liegt im gegenständlichen Fall hingegen nicht vor, da die Wiederaufnahme der Verfahren durch die belangte Behörde mittels Bescheiden verfügt wurde und nachfolgend die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Dagegen stand den Beschwerdeführenden ein entsprechend wirksamer Rechtsbehelf an das Bundesverwaltungsgericht offen und wurde dieser gegenständlich auch tatsächlich ergriffen. Sohin traten die Wirkungen der Rechtskraft noch nicht ein und kommt den erhobenen Beschwerden gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit samt einer umfassenden Prüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist.Jedoch wäre eine Verletzung der von den Beschwerdeführenden ins Treffen geführten Verfahrensgarantien, wonach gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen muss, allenfalls bei einer Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und der darauffolgenden inhaltlichen Entscheidung zu erblicken, da in einem solchen Fall tatsächlich lediglich der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof offen stünde vergleiche einen solchen Fall etwa BVwG 22.04.2025, W237 1435556-2/5E). Eine derartige Konstellation liegt im gegenständlichen Fall hingegen nicht vor, da die Wiederaufnahme der Verfahren durch die belangte Behörde mittels Bescheiden verfügt wurde und nachfolgend die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Dagegen stand den Beschwerdeführenden ein entsprechend wirksamer Rechtsbehelf an das Bundesverwaltungsgericht offen und wurde dieser gegenständlich auch tatsächlich ergriffen. Sohin traten die Wirkungen der Rechtskraft noch nicht ein und kommt den erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit samt einer umfassenden Prüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist.

Zum Vorbringen, dass die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nie vorgelegen haben, ist erneut festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat und nachvollziehbar begründete, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG, insbesondere die geforderte Irreführungsabsicht, erfüllt sind. Die Behörde hat somit auch im ergänzten Verfahren in Erfüllung des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt – im weiteren Schritt auch hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz – festgestellt und im Ergebnis von Amts wegen den Nachweis erbracht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht (mehr) vorliegen. Daher ist in dem Vorgehen der Behörde auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien zu sehen. Ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens freilich die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Zum Vorbringen, dass die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nie vorgelegen haben, ist erneut festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat und nachvollziehbar begründete, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG, insbesondere die geforderte Irreführungsabsicht, erfüllt sind. Die Behörde hat somit auch im ergänzten Verfahren in Erfüllung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt – im weiteren Schritt auch hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz – festgestellt und im Ergebnis von Amts wegen den Nachweis erbracht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht (mehr) vorliegen. Daher ist in dem Vorgehen der Behörde auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien zu sehen. Ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens freilich die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

3.1.5. Da sich somit nicht ergeben hat, dass den angefochtenen Bescheiden vom 11.04.2025 in Bezug auf die Wiederaufnahme der Asylverfahren eine Rechtswidrigkeit anhaftet, waren die Beschwerden jeweils betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.3.1.5. Da sich somit nicht ergeben hat, dass den angefochtenen Bescheiden vom 11.04.2025 in Bezug auf die Wiederaufnahme der Asylverfahren eine Rechtswidrigkeit anhaftet, waren die Beschwerden jeweils betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.

Mit der nunmehr bestätigten Wiederaufnahme der Asylverfahrens traten jene Bescheide, mit welchen den Beschwerdeführenden jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde rückwirkend Ex-tunc außer Kraft und kann nicht mehr als Grundlage für den Erwerb von daran gebundenen Anwartschaften oder Berechtigungen herangezogen werden (vgl. VwGH 13.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8).Mit der nunmehr bestätigten Wiederaufnahme der Asylverfahrens traten jene Bescheide, mit welchen den Beschwerdeführenden jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde rückwirkend Ex-tunc außer Kraft und kann nicht mehr als Grundlage für den Erwerb von daran gebundenen Anwartschaften oder Berechtigungen herangezogen werden vergleiche VwGH 13.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8).

3.2. Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Status-RL. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Status-RL; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Status-RL; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

3.2.3. Zur Schutzgewährung bei Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft:

Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Prüfungsrahmen auf die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführenden, somit auf jene Staaten, dessen Staatsangehörigen sie sind, bezieht. Gegenständlich sind die Beschwerdeführenden sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige.

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz GFK - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Ein solcher Schutz habe, soweit verfügbar, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz. Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des Schutzes dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht bedeutungslos sein dürfe, weil er nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird. Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes vorliegen müsse, bevor festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist, scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Absatz 106 -, 107, für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz GFK - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Ein solcher Schutz habe, soweit verfügbar, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz. Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des Schutzes dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht bedeutungslos sein dürfe, weil er nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird. Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes vorliegen müsse, bevor festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist, scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.

In Zusammenhang mit dem Vorliegen von mehreren Staatsbürgerschaften hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.11.2004, 2003/01/0534 wie folgt ausgeführt: „Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann.“

Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.07.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach - mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153).Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.07.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach - mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventionsflüchtlingen auf Drittstaaten vergleiche etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht römisch eins (1996) 144-153).

In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen "zweiten Herkunftsstaat" nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer „internen" Ausweichmöglichkeit an, nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof ging – wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen – davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Ausweichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. nochmals VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen "zweiten Herkunftsstaat" nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer „internen" Ausweichmöglichkeit an, nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof ging – wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen – davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Ausweichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu vergleiche nochmals VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

Da die Beschwerdeführenden sowohl türkische als auch syrische Staatsangehörige sind, muss eine asylrelevante Verfolgung in beiden Staaten, denen sie angehören, vorliegen, damit sie als Flüchtling im Sinn der GFK angesehen werden können (vgl. Art. 1 Abschnitt A Z 2 2. Absatz GFK). Es genügt daher, einen Schutzbedarf in einem der Staaten auszuschließen, damit die gegenständlichen Anträge abzuweisen sind.Da die Beschwerdeführenden sowohl türkische als auch syrische Staatsangehörige sind, muss eine asylrelevante Verfolgung in beiden Staaten, denen sie angehören, vorliegen, damit sie als Flüchtling im Sinn der GFK angesehen werden können vergleiche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, 2. Absatz GFK). Es genügt daher, einen Schutzbedarf in einem der Staaten auszuschließen, damit die gegenständlichen Anträge abzuweisen sind.

3.2.4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).3.2.4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).

Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion der Beschwerdeführenden XXXX in der Türkei anzusehen, zumal sie dort von 2016 (bzw. die nachgeborenen Beschwerdeführenden seit ihrer Geburt) bis zu ihrer Reise Richtung Österreich im Jahr 2023 im gemeinsamen Familienverbund gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer ging in XXXX einer Arbeit nach und der Siebtbeschwerdeführer besuchte dort den Kindergarten sowie für kurze Zeit die Schule. Zudem leben dort auch heute noch mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführenden. Sie haben somit nach wie vor eine starke Bindung zu XXXX und konnten während ihres Aufenthaltes dort Fuß fassen.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion der Beschwerdeführenden römisch 40 in der Türkei anzusehen, zumal sie dort von 2016 (bzw. die nachgeborenen Beschwerdeführenden seit ihrer Geburt) bis zu ihrer Reise Richtung Österreich im Jahr 2023 im gemeinsamen Familienverbund gelebt haben. Der Erstbeschwerdeführer ging in römisch 40 einer Arbeit nach und der Siebtbeschwerdeführer besuchte dort den Kindergarten sowie für kurze Zeit die Schule. Zudem leben dort auch heute noch mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführenden. Sie haben somit nach wie vor eine starke Bindung zu römisch 40 und konnten während ihres Aufenthaltes dort Fuß fassen.

3.2.5. Wie festgestellt und bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine individuelle und konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK, insbesondere betreffend die Gefahr, in der Türkei physischer und/oder psychischer Gewalt durch die ehemaligen Geschäftspartner seines Bruders ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen.

Selbst unter der Annahme, dass eine Bedrohung bestehen würde, wäre dies lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen und sind die staatlichen Institutionen der Türkei grundsätzlich fähig und willig, die Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Dies konnte insbesondere aufgrund des Umstandes festgestellt werden, dass auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers nach einer Entführung in der Türkei von den türkischen Sicherheitsbehörden befreit werden konnte.

Soweit pauschal und unsubstantiiert die feindliche Stimmung gegenüber Syrer:innen in der Türkei vorgebracht wurde, ist anzumerken, dass bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst haben im gesamten Verfahren keine konkreten oder individuellen, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen vorgebracht. Daher konnte keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte, da die lediglich entfernte Möglichkeit einer Verfolgung hierfür nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).Soweit pauschal und unsubstantiiert die feindliche Stimmung gegenüber Syrer:innen in der Türkei vorgebracht wurde, ist anzumerken, dass bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst haben im gesamten Verfahren keine konkreten oder individuellen, auf die syrische Abstammung bezogene Vorfälle oder Bedrohungslagen vorgebracht. Daher konnte keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte, da die lediglich entfernte Möglichkeit einer Verfolgung hierfür nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde von Seiten der Beschwerdeführenden nicht behauptet und erlaubt es auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vorliegen. Die allgemeine Lage in der Türkei ist nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Luftweg zu erreichen und liegen in der Türkei auch keine Verhältnisse vor, welche die Beschwerdeführenden zur Rückkehr nach Syrien zwingen könnten.

3.2.6. Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sohin zu Recht abgewiesen und waren die Beschwerden daher jeweils betreffend Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sohin zu Recht abgewiesen und waren die Beschwerden daher jeweils betreffend Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur jeweiligen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und „eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (lit. c).Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (Litera b,) und „eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (Litera c,).

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche insb. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart- Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 8 AsylG 2005 E29 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart- Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 8, AsylG 2005 E29 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

3.3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführenden jeweils ebenfalls nicht gegeben sind, wie bereits beweiswürdigend erörtert wurde. 3.3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführenden jeweils ebenfalls nicht gegeben sind, wie bereits beweiswürdigend erörtert wurde.

Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen das reale Risiko einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen das reale Risiko einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Den Beschwerdeführenden droht aufgrund der Länderfeststellungen weder eine Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK noch die Todesstrafe im Falle der Rückkehr in die Türkei. Auch besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrer persönlichen Integrität aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes verletzt werden könnten. Trotz der bestehenden inneren und äußeren Herausforderungen, was die Sicherheitslage in der Türkei betrifft, ist insgesamt das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Türkei dennoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Nachdem die Gewalt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der (nunmehr offiziell aufgelösten) PKK sowie mit ihr verbündeten Organisationen in den Jahren 2015 und 2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau in der Zeit zwischen 2016 und 2023 wieder. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in der Türkei aufgrund der Sicherheitslage nach wie vor nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann - ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht ausreichend. Ganz allgemein besteht in der Türkei derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Den Beschwerdeführenden droht aufgrund der Länderfeststellungen weder eine Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK noch die Todesstrafe im Falle der Rückkehr in die Türkei. Auch besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrer persönlichen Integrität aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes verletzt werden könnten. Trotz der bestehenden inneren und äußeren Herausforderungen, was die Sicherheitslage in der Türkei betrifft, ist insgesamt das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Türkei dennoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Nachdem die Gewalt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der (nunmehr offiziell aufgelösten) PKK sowie mit ihr verbündeten Organisationen in den Jahren 2015 und 2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau in der Zeit zwischen 2016 und 2023 wieder. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in der Türkei aufgrund der Sicherheitslage nach wie vor nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann - ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls nicht ausreichend. Ganz allgemein besteht in der Türkei derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Aufgrund der Feststellungen ist es auszuschließen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei als Zivilpersonen alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder einer Anschlagskriminalität ausgesetzt wären. Wesentliche risikoerhöhende Umstände wurden im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Türkei und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Die Beschwerdeführenden gehören nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, haben kein politisches Amt inne und sind auch nicht wegen von ihr gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in bewaffnete Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen oder kriminelle Aktivitäten verwickelt werden sollten.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder ausweglose Situation droht. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Dabei findet auch das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführenden eine Berücksichtigung, die gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Familienband zurückkehren, so dass keine besondere Gefährdung ihrer Personen angenommen werden kann. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in der Türkei möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder ausweglose Situation droht. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Dabei findet auch das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführenden eine Berücksichtigung, die gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Familienband zurückkehren, so dass keine besondere Gefährdung ihrer Personen angenommen werden kann. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in der Türkei möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund, anpassungsfähig und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Der Erstbeschwerdeführer spricht Türkisch, konnte in der Türkei bereits mehrjährige Berufserfahrung und sicherte aus diesem Einkommen bis zur Ausreise aus der Türkei den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmerte sich um die Kinder und sind die Pflege sowie Obsorge der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden somit jedenfalls sichergestellt. Die minderjährigen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich Zugang zum türkischen Bildungssystem, wenngleich die österreichischen Schulen aus Sicht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besser sei mögen. Einer neuerlichen Erwerbsaufnahme des Erstbeschwerdeführers in der Türkei stehen auf Basis der bereits gewonnenen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten sowie der bisher bewiesenen Anpassungsfähigkeit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und stehen ihnen in der Türkei weiters vorhandene - wenn auch minder leistungsfähige als österreichische - Sozialversicherungssysteme und Systeme der sozialen Sicherheit offen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei angespannt ist, allerdings nicht so weit, dass dadurch die Existenz der Beschwerdeführenden als gefährdet anzusehen wäre. Die Türkei unternimmt (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit und damit beispielsweise auch Österreich) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei angespannt ist, allerdings nicht so weit, dass dadurch die Existenz der Beschwerdeführenden als gefährdet anzusehen wäre. Die Türkei unternimmt (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit und damit beispielsweise auch Österreich) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). Zu betonen ist, dass vorliegend jedenfalls nicht von exzeptionellen Umständen gesprochen werden kann.Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN). Zu betonen ist, dass vorliegend jedenfalls nicht von exzeptionellen Umständen gesprochen werden kann.

Es wäre dem Erstbeschwerdeführer (zumindest) zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit in einer ihm unbekannten Branche oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das für seinen bzw. den Lebensunterhalt der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführenden unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird.

Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wurde im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird bzw. werden dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführenden in die Türkei zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführenden in die Türkei zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.

3.3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.3.3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zur jeweiligen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur jeweiligen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):

3.4.1. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:3.4.1. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 und 0024).3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 und 0024).

3.4.3. Der Aufenthalt der Beschwerdeführend im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet und ist ihr Aufenthalt nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig.3.4.3. Der Aufenthalt der Beschwerdeführend im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet und ist ihr Aufenthalt nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig.

Der Erstbeschwerdeführer wurde zwar am 01.04.2024 in Österreich Opfer einer Straftat, jedoch wurden die damaligen Täter bereits am 06.12.2024 verurteilt und gab auch der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am 19.02.2025 an, dass sämtliche Verfahren betreffend die Entführung oder den Drohungen abgeschlossen seien.

Die Beschwerdeführenden begehrten in eventu mit Schreiben vom 05.12.2025, dass ihnen aufgrund der Entführung des Erstbeschwerdeführers zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren vagen, widersprüchlichen und vielfach nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht gelungen ist, eine konkrete und weiterhin bestehende Drohungslage in der Türkei glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden begehrten in eventu mit Schreiben vom 05.12.2025, dass ihnen aufgrund der Entführung des Erstbeschwerdeführers zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren vagen, widersprüchlichen und vielfach nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht gelungen ist, eine konkrete und weiterhin bestehende Drohungslage in der Türkei glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus bestehen, wie bereits wiederholt dargelegt wurde, keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie vor etwaigen Übergriffen zu schützen. Daher ist auch unter der Annahme, dass eine Bedrohung bestehen würde, im vorliegenden Fall kein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor (weiterer) Gewalt erforderlich (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203).Darüber hinaus bestehen, wie bereits wiederholt dargelegt wurde, keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie vor etwaigen Übergriffen zu schützen. Daher ist auch unter der Annahme, dass eine Bedrohung bestehen würde, im vorliegenden Fall kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zum Schutz vor (weiterer) Gewalt erforderlich vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203).

3.4.4. Der Beschwerdeführenden war sohin kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und die Beschwerden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.3.4.4. Der Beschwerdeführenden war sohin kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und die Beschwerden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. und VI. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [vgl. VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.06.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [vgl. VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.06.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN.). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu und wird in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. zuletzt VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mHa VwGH 28.7.2023, Ra 2023/14/0236; 5.9.2022, Ra 2022/18/0115, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN.). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu und wird in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche zuletzt VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mHa VwGH 28.7.2023, Ra 2023/14/0236; 5.9.2022, Ra 2022/18/0115, jeweils mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (vgl. VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll vergleiche VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

3.5.2. Die Beschwerdeführenden reisten nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Stellung der Anträge auf internationalen Schutz am 13.10.2023 hatten sie vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG. Nach Abweisung ihrer Anträge und Verfügung von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen durch die belangte Behörde wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Abgesehen von den aus den bloßen Asylantragstellungen resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätten. Es kam nicht hervor, dass sie zu irgendeiner Zeit versucht hätten, unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.

Da sich die Beschwerdeführenden nach dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fallen und ihnen auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde) zu verbinden. Infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren ist der früher jeweils zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführenden mit rückwirkender Kraft erloschen und wurde von der belangten Behörde zu Recht die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Da sich die Beschwerdeführenden nach dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fallen und ihnen auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde) zu verbinden. Infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren ist der früher jeweils zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführenden mit rückwirkender Kraft erloschen und wurde von der belangten Behörde zu Recht die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige der Türkei sowie Syriens und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführenden darstellt.Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige der Türkei sowie Syriens und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführenden darstellt.

Ist wie im vorliegenden Fall von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

Die Beschwerdeführenden halten sich seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte einzig in Form eines hier aufhältigen Cousins, zu dem zwar regelmäßiger Kontakt besteht, jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Andere Angehörige haben die Beschwerdeführenden in Österreich nicht.

Die Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt jedenfalls nicht wesentlich das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (vgl. VfSlg. 19.752/2013; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Im vorliegenden Fall liegen zudem im Lichte des (Fehl-)Verhaltens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Verschweigen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit; Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund ihrer angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit ohne die belangte Behörde über ihre Doppelstaatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben), zusätzliche relativierende Umstände vor. Schon aus dem festgestellten täuschenden Verhalten der Beschwerdeführenden sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8; EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem erkennenden Gericht kann aus der Aktenlage – unter Verweis auf die erst verspätete Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens – nicht entnommen werdenDie Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt jedenfalls nicht wesentlich das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Im vorliegenden Fall liegen zudem im Lichte des (Fehl-)Verhaltens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Verschweigen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit; Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund ihrer angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit ohne die belangte Behörde über ihre Doppelstaatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben), zusätzliche relativierende Umstände vor. Schon aus dem festgestellten täuschenden Verhalten der Beschwerdeführenden sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8; EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem erkennenden Gericht kann aus der Aktenlage – unter Verweis auf die erst verspätete Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens – nicht entnommen werden

Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass eine Asylantragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher – de facto in den überwiegenden Fällen – eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen Beschwerdeführenden die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vornahmen und die Behörden über ihre Identität täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtliche Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, berührt.

Wie festgestellt, bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführenden in Österreich und geht der VwGH zudem davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130), zumal sie damit rechnen mussten, dass ihr legaler Aufenthalt ein Ende finden wird, falls der Umstand, dass sie auch türkische Staatsbürger sind, bekannt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden sich die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden auch das Recht, sich in Österreich aufhalten zu dürfen, erschlichen haben, durften der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes davon ausgehen, dass ihre Täuschungshandlungen für immer unentdeckt bleiben würden und ihnen dauerhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erlaubt sein wird (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8) und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird.Wie festgestellt, bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführenden in Österreich und geht der VwGH zudem davon aus, dass es iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130), zumal sie damit rechnen mussten, dass ihr legaler Aufenthalt ein Ende finden wird, falls der Umstand, dass sie auch türkische Staatsbürger sind, bekannt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden sich die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden auch das Recht, sich in Österreich aufhalten zu dürfen, erschlichen haben, durften der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes davon ausgehen, dass ihre Täuschungshandlungen für immer unentdeckt bleiben würden und ihnen dauerhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erlaubt sein wird vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8) und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird.

Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sprechen nicht bzw. kaum Deutsch und sind nicht Mitglied eines Vereins. Der Erstbeschwerdeführer hat bisher lediglich an einem Alphabetisierungskurs sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, die Zweitbeschwerdeführerin an einem Grundregelkurs. Die minderjährigen Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer kommen im Bundesgebiet der allgemeinen Schulpflicht in Österreich nach und spielen seit Anfang 2025 wöchentlich Fußball bei einem Verein. Der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und die Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden werden noch von ihren Eltern betreut.

Es besteht somit keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den Beschwerdeführenden schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor dem Hintergrund der weniger als fünfjährigen Aufenthaltsdauer können somit jedenfalls keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesehen werden (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mwN.).Es besteht somit keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den Beschwerdeführenden schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Vor dem Hintergrund der weniger als fünfjährigen Aufenthaltsdauer können somit jedenfalls keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesehen werden vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278 mwN.).

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass die Beschwerdeführenden rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten und sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts verletzten. Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff; vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass die Beschwerdeführenden rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten und sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts verletzten. Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff; vergleiche auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK – anders als Artikel 3, leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Türkei ergaben sich im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Hingegen darf wiederholt werden, dass die Beschwerdeführenden die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn auch teilweise in Syrien geboren und aufgewachsen, ist ihnen altersentsprechend die türkische Kultur und Sprache teilweise vertraut. Zudem haben (je nach Geburtsdatum) seit 2016 bis ins Jahr 2023 selbst in der Türkei gelebt und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, fünf minderjährige Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa EGMR 18.10.2006, Üner/ Niederlande; und 06.07.2010, Neulinger und Shuruk/ Schweiz). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie u.a./Norwegen; 17.02.2009, Onur/Vereinigte Königreich; und 24.11.2009, Omojudi/Vereinigte Königreich; vgl. auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.Soweit, wie im vorliegenden Fall, fünf minderjährige Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa EGMR 18.10.2006, Üner/ Niederlande; und 06.07.2010, Neulinger und Shuruk/ Schweiz). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie u.a./Norwegen; 17.02.2009, Onur/Vereinigte Königreich; und 24.11.2009, Omojudi/Vereinigte Königreich; vergleiche auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. vier bis fünf Jahren steht ein Kind – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. vier bis fünf Jahren steht ein Kind – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises vergleiche etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).

Der nunmehr fast zehnjährige Fünft- sowie der elfjährige Siebtbeschwerdeführer sind in Syrien geboren, allerdings bereits im Alter von ein bis zwei Jahren gemeinsam mit ihren Eltern in die Türkei gezogen. Die restlichen minderjährigen Beschwerdeführenden wurden in der Türkei geboren und verließen die minderjährigen Beschwerdeführenden ihren Herkunftsstaat somit im Alter von unter einem Jahr (BF3), vier Jahren (BF4), sieben Jahren (BF5), zwei Jahren (BF6) und acht Jahren (BF7). Neben dem Erstbeschwerdeführer sprechen zumindest der Fünft- und Siebtbeschwerdeführer Türkisch und besuchte der Siebtbeschwerdeführer in der Türkei auch den Kindergarten sowie anschließend für kurze Zeit die Schule.

Die minderjährigen Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise spätestens am 13.10.2023 im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt währt demgemäß etwa zweieinhalb Jahre. Die minderjährigen Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und spielen seit Anfang 2025 wöchentlich Fußball bei einem Verein. Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich den Kindergarten und die Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden werden noch von ihren Eltern betreut. Ein im Rahmen dieser Abwägung besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan.

Die minderjährigen Beschwerdeführenden haben die ersten Lebensjahre (bzw. -Monate im Fall des Drittbeschwerdeführenden) im Herkunftsstaat verbracht und sind teilweise dem Türkischen mächtig. Die minderjährige Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer haben die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren, was die Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung jedenfalls als möglich und zumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch eine Wiedereingliederung der anderen minderjährigen Beschwerdeführenden in Anbetracht dessen als zumutbar, zumal auf Grund der Verfahrensergebnisse davon auszugehen ist, dass ihre Bezugspersonen vorwiegend der Kernfamilie zugehören, sie über vier mit ihnen zurückkehrende Geschwister verfügen und auch in der Herkunftsregion ein Umgang mit anderen Kindern sichergestellt sein wird. So führte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass die Kinder in der Türkei Freunde hatten und sich mit den Nachbarkindern getroffen hätten (vgl. AS 372 in W265 2294628-2). Hinsichtlich der Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden ist aufgrund ihres Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. In Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden wesentliche Teile ihrer Kindheit in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011). Sie lernen zwar gerade Deutsch, aber mussten sich nicht in einem derartigen Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen, was ihre Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Dass sich die Wiedereingliederung der minderjährigen Beschwerdeführenden als besonders schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.Die minderjährigen Beschwerdeführenden haben die ersten Lebensjahre (bzw. -Monate im Fall des Drittbeschwerdeführenden) im Herkunftsstaat verbracht und sind teilweise dem Türkischen mächtig. Die minderjährige Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer haben die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren, was die Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung jedenfalls als möglich und zumutbar erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch eine Wiedereingliederung der anderen minderjährigen Beschwerdeführenden in Anbetracht dessen als zumutbar, zumal auf Grund der Verfahrensergebnisse davon auszugehen ist, dass ihre Bezugspersonen vorwiegend der Kernfamilie zugehören, sie über vier mit ihnen zurückkehrende Geschwister verfügen und auch in der Herkunftsregion ein Umgang mit anderen Kindern sichergestellt sein wird. So führte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass die Kinder in der Türkei Freunde hatten und sich mit den Nachbarkindern getroffen hätten vergleiche AS 372 in W265 2294628-2). Hinsichtlich der Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden ist aufgrund ihres Alters ohnehin davon auszugehen, dass die Sozialisation erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. In Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden wesentliche Teile ihrer Kindheit in Österreich verbracht hätten vergleiche zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357 aus 2011,). Sie lernen zwar gerade Deutsch, aber mussten sich nicht in einem derartigen Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen, was ihre Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Dass sich die Wiedereingliederung der minderjährigen Beschwerdeführenden als besonders schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im Hinblick auf den Schulbesuch der Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen von der Möglichkeit einer Fortsetzung des Schulbesuches im Herkunftsstaat aus. Keinesfalls wird verkannt, dass die Herauslösung aus dem österreichischen Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Zäsur darstellen wird. Dies gilt ebenso für den Kindergartenbesuch des Viertbeschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden hinreichend Halt im Familienverband finden werden, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des Besuchs einer dortigen Schule bzw. des Kindergartens sowie der Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen zunächst innerhalb des Familienverbands und dann in der Schule und/oder Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführenden gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund ihres Lebensalters, der altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit und ihrem jeweiligen Aufenthalt in der Türkei sowie des Fehlens wichtiger Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie. Die engsten Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführenden – nämlich die Eltern und die Geschwister – bleiben erhalten. Dass die minderjährige Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen können bzw. der Viertbeschwerdeführer den Kindergarten, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. In der Türkei ist ein weiterer Schul- bzw. Kindergartenbesuch möglich, wie wohl die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Eingewöhnung in die neue Umgebung nicht übersehen wird. Es liegen zudem im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Eltern keine Umstände vor, wonach bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Grundbedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführenden im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten und verfügen sie dort auch über weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Verwandten. Auf Grund der Sprachkenntnisse des Erst-, Fünft- und Siebtbeschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Familienverband in der Türkei auch den anderen minderjährigen Beschwerdeführenden Türkisch vermittelt wird.

In einer Gesamtschau dieser Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die minderjährigen Beschwerdeführenden weitgehend in einem anpassungsfähigen Alter befinden.In einer Gesamtschau dieser Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die minderjährigen Beschwerdeführenden weitgehend in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001).

Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland – letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083). Zudem sind sämtliche Beschwerdeführende im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum von den minderjährigen Beschwerdeführenden hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland – letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083). Zudem sind sämtliche Beschwerdeführende im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum von den minderjährigen Beschwerdeführenden hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per se noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.

Die Beschwerdeführenden würden in der Türkei zweifelsfrei eine Situation vorfinden, die sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich unterscheidet. Im Hinblick auf die bereits dargelegte individuelle Situation der Beschwerdeführenden ist letztlich allerdings festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland Türkei im Rahmen einer Interessenabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

Der EGMR wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und v.a. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und v.a. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessenabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessenabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführenden festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Durch die Rückkehrentscheidungen wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und war die Erlassung der Rückkehrentscheidung daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidungen wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und war die Erlassung der Rückkehrentscheidung daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.

3.5.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat Türkei ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt ist die allgemeine Situation in der Türkei nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat Türkei ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt ist die allgemeine Situation in der Türkei nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und dieser keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und dieser keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht.

3.5.4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide waren daher jeweils abzuweisen.3.5.4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide waren daher jeweils abzuweisen.

3.6. Zur jeweiligen Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide): 3.6. Zur jeweiligen Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insbesondere zur Wiederaufnahme des Asylverfahren bei verschwiegenen Staatsangehörigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen getroffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Juni 2026 die Gesamtreform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft treten wird und sodann die neu geschaffenen Status- und Verfahrensverordnungen ab 12.06.2026 als unmittelbar anwendbares Unionsrecht heranzuziehen sein werden.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Drohungen Erschleichen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Irreführung Kausalzusammenhang Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2294628.2.00

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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