TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/23 W231 1426959-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2026
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Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 1426959-6/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HAVRANEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HAVRANEK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

Der BF (BF) reiste am 15.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.

I.3. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

I.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und 8. Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und 8. Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

I.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt.

I.8. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde und gem. § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz AsylG 2005 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die mehrfache Straffälligkeit des BF und ging implizit von einem Fortbestehen der Gründe, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblichen waren, aus. römisch eins.8. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde und gem. Paragraph 9, Absatz 2, 2. Unterabsatz AsylG 2005 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die mehrfache Straffälligkeit des BF und ging implizit von einem Fortbestehen der Gründe, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblichen waren, aus.

I.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.römisch eins.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

I.10. Am 07.05.2019 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein.römisch eins.10. Am 07.05.2019 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein.

I.11. Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das BFA den Antrag des BFs auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 53 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BFs gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.11. Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das BFA den Antrag des BFs auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, Ziffer 2, FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 53, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BFs gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.).

I.12. Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.12. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt VI. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt V.) wurde und Spruchpunkt VII. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt römisch sechs. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde und Spruchpunkt römisch sieben. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung begründete das Gericht seine Entscheidung damit (Pkt. 3.2.), dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einhergehe, deren Durchbrechung nur gerechtfertigt sei, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliege, für die die ursprüngliche Rechtskraftwirkung der ursprünglich geltenden Entscheidung nicht mehr gelte; das sei konkret nicht der Fall. Damit stehe die Rechtskraft des Aberkennungserkenntnisses vom 08.08.2017 bzw. die Rechtskraftwirkung der „Unabänderlichkeit“ einer vom Aberkennungserkenntnis abweichenden Entscheidung entgegen, was im Übrigen auch im Fall eines rechtswidrigen oder fehlerhaften Aberkennungserkenntnisses zuträfe.

I.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.römisch eins.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

I.15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim BF sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde für verfallen erklärt.römisch eins.15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim BF sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde für verfallen erklärt.

I.16. Der BF stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag. Er habe damals Afghanistan verlassen, weil seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen, was er verweigert habe.römisch eins.16. Der BF stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag. Er habe damals Afghanistan verlassen, weil seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen, was er verweigert habe.

Vor dem BFA wurde der BF am 22.09.2023 einvernommen.

I.17. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch eins.17. Mit Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde zur Zurückweisung in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 Abs. 3a AsylG zurückzuweisen sei. Dass der BF bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des BVwG W109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.Begründend wurde zur Zurückweisung in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zurückzuweisen sei. Dass der BF bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des BVwG W109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.

I.18. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) als unbegründet abgewiesen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag nicht glaubhaft machen können. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Taliban aufgrund der behaupteten Weigerung, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner vor seiner Ausreise und Einreise nach Österreich im Jahr 2011 zu begehen, bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF sei im Zusammenhang mit dieser (behaupteten) Weigerung keiner Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, überhaupt sei der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergebe sich auch aus der Berichtslage nicht. römisch eins.18. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) als unbegründet abgewiesen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag nicht glaubhaft machen können. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Taliban aufgrund der behaupteten Weigerung, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner vor seiner Ausreise und Einreise nach Österreich im Jahr 2011 zu begehen, bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF sei im Zusammenhang mit dieser (behaupteten) Weigerung keiner Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, überhaupt sei der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergebe sich auch aus der Berichtslage nicht.

Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. § 68 AVG in Bezug auf subsidiären Schutz) stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des § 68 AVG vorliege. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich unter Berücksichtigung des im Erkenntnis näher dargestellten Prüfschemas zu prüfen haben.Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG in Bezug auf subsidiären Schutz) stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des Paragraph 68, AVG vorliege. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich unter Berücksichtigung des im Erkenntnis näher dargestellten Prüfschemas zu prüfen haben.

I.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024; Zahl: 131 Hv 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.römisch eins.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024; Zahl: 131 Hv 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

I.20. Am 22.10.2025 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX befragt. Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des österreichischen Staates bestreite. In der Haft habe ihn seine Ex-Freundin einmal besucht. Er sei ledig, aber mit jemandem verlobt, der sich in Pakistan aufhalte, er habe diese Frau noch nie gesehen, sie würden über Facebook kommunizieren. In Österreich habe er eine Tochter, sie sei 8 Jahre alt, ihren Geburtstag könne er nicht genau sagen. Er zahle für seine Tochter 20 EUR Alimente im Monat und kaufe ihr auch Sachen, wie Kleidung und andere kleine Geschenke. Er telefoniere mit seiner Tochter täglich. Näher dazu befragt gab der BF dann an, dass er nicht mit seiner Tochter direkt spreche, sondern mit seiner Ex-Freundin, der Mutter seines Kindes. Persönlich habe er vor ca. einem Monat mit seiner Tochter gesprochen. Persönlich gesehen habe er seine Tochter vor ca. 5 Monaten. Wer für den Lebensunterhalt seiner Tochter sorge wisse er nicht, vielleicht die Stadt Graz oder die Caritas. Seine Tochter sei in der dritten Klasse, den Namen der Schule wisse er nicht. Die Noten ihres letzten Abschlusses wisse er auch nicht. Befragt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, dass seine Eltern und Geschwister in Jalalabad leben würden. Er selbst sei in einem Dorf namens XXXX geboren und im Alter von 12-13 Jahren habe er dieses Richtung Pakistan verlassen. Er sei der zweitälteste Bruder, der älteste sei verstorben. Sein um ca. ein Jahr jüngerer Bruder lebe in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite in einem Geschäft. Sein um ca. zwei Jahre jüngerer Bruder lebe auch in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite als Straßenverkäufer. Sein um ca. drei Jahre jüngerer Bruder habe eine chronische Erkrankung und deshalb arbeite er nicht, er lebe bei den Eltern. Sein um ca. fünf Jahre jüngerer Bruder sei „Free Fighter“ und gehe diesem Sport nach; der BF bejahte, dass sein Bruder damit seinen Lebensunterhalt verdient und erfolgreich ist. Seine Schwester sei ca. 10-12 Jahre alt und lebe bei den Eltern. Er habe ca. alle 2 Wochen Kontakt mit seinem Bruder. Seine Brüder würden arbeiten und den Lebensunterhalt auch für die Eltern verdienen. Alle würden in einem Haus zusammenleben, die Brüder hätten alle ein eigenes Zimmer, das Haus gehöre den Eltern. Der BF habe auch noch Onkel und Tanten in Afghanistan, aber keinen Kontakt zu ihnen. Die Eltern hätten auch noch 2 Jirib Grundstücke in Jalalabad und Grundstücke im Dorf, aber dort geben es Streit mit den Verwandten. Auf dem Grundstück baue der Vater Gemüse für den Familienbedarf an. Befragt zu Angehörigen in Europa führte der BF aus, er habe Cousins in Paris und einen Cousin in Deutschland. Ein Cousin aus Paris schicke dem BF 200 EUR im Monat nach Österreich. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe Panikattacken und werde mehrmals am Tag emotional. Er bekomme Beruhigungstabletten und Schlaftabletten und irgendwelche Tabletten für bessere Stimmung. Sonst habe er keine Erkrankung. Er sei aber arbeitsfähig und würde auch in der Haft gerne arbeiten. In Afghanistan habe er beim Teppichknüpfen geholfen, er habe mehrmals auf Tiere von anderen Personen aufgepasst, in Pakistan habe er seinem Onkel in seiner Werkstatt für Automechaniker geholfen. Er wolle in Österreich gerne Teppiche knüpfen, aber auch eine Tätigkeit als Autowäscher oder in der Gastronomie sei vorstellbar. Befragt zu seinen letzten Verurteilungen wegen Übertretung des SMG gab der BF zu Protokoll, dass er diesbezüglich „zu Unrecht“ verurteilt worden sei. Er habe lediglich Suchtgift, das von jemand anderen weggeworfen worden sei, aufgehoben und weitergegeben. Dass er bereits mehrfach wegen Übertretung des SMG verurteilt wurde, begründete der BF mit seiner Sucht und dass Menschen Fehler machen würden. Nach seiner Haftentlassung werde er sich um einen Termin beim Verein Neustart und um eine geregelte Arbeit bemühen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie eine Feindschaft mit den Onkeln vs. habe. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet, als die Amerikaner noch im Land gewesen seien. Die Onkel seines Vaters gehörten zu den Taliban. Sie hätten dafür gesorgt, dass sein Bruder mit vollbeladenem Auto mit Munition auf ein amerikanisches Fahrzeug zufahre. Im Zuge dieses Unfalls sei sein Bruder ums Leben gekommen. Sie hätten auch den BF töten wollen.römisch eins.20. Am 22.10.2025 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 befragt. Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des österreichischen Staates bestreite. In der Haft habe ihn seine Ex-Freundin einmal besucht. Er sei ledig, aber mit jemandem verlobt, der sich in Pakistan aufhalte, er habe diese Frau noch nie gesehen, sie würden über Facebook kommunizieren. In Österreich habe er eine Tochter, sie sei 8 Jahre alt, ihren Geburtstag könne er nicht genau sagen. Er zahle für seine Tochter 20 EUR Alimente im Monat und kaufe ihr auch Sachen, wie Kleidung und andere kleine Geschenke. Er telefoniere mit seiner Tochter täglich. Näher dazu befragt gab der BF dann an, dass er nicht mit seiner Tochter direkt spreche, sondern mit seiner Ex-Freundin, der Mutter seines Kindes. Persönlich habe er vor ca. einem Monat mit seiner Tochter gesprochen. Persönlich gesehen habe er seine Tochter vor ca. 5 Monaten. Wer für den Lebensunterhalt seiner Tochter sorge wisse er nicht, vielleicht die Stadt Graz oder die Caritas. Seine Tochter sei in der dritten Klasse, den Namen der Schule wisse er nicht. Die Noten ihres letzten Abschlusses wisse er auch nicht. Befragt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, dass seine Eltern und Geschwister in Jalalabad leben würden. Er selbst sei in einem Dorf namens römisch 40 geboren und im Alter von 12-13 Jahren habe er dieses Richtung Pakistan verlassen. Er sei der zweitälteste Bruder, der älteste sei verstorben. Sein um ca. ein Jahr jüngerer Bruder lebe in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite in einem Geschäft. Sein um ca. zwei Jahre jüngerer Bruder lebe auch in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite als Straßenverkäufer. Sein um ca. drei Jahre jüngerer Bruder habe eine chronische Erkrankung und deshalb arbeite er nicht, er lebe bei den Eltern. Sein um ca. fünf Jahre jüngerer Bruder sei „Free Fighter“ und gehe diesem Sport nach; der BF bejahte, dass sein Bruder damit seinen Lebensunterhalt verdient und erfolgreich ist. Seine Schwester sei ca. 10-12 Jahre alt und lebe bei den Eltern. Er habe ca. alle 2 Wochen Kontakt mit seinem Bruder. Seine Brüder würden arbeiten und den Lebensunterhalt auch für die Eltern verdienen. Alle würden in einem Haus zusammenleben, die Brüder hätten alle ein eigenes Zimmer, das Haus gehöre den Eltern. Der BF habe auch noch Onkel und Tanten in Afghanistan, aber keinen Kontakt zu ihnen. Die Eltern hätten auch noch 2 Jirib Grundstücke in Jalalabad und Grundstücke im Dorf, aber dort geben es Streit mit den Verwandten. Auf dem Grundstück baue der Vater Gemüse für den Familienbedarf an. Befragt zu Angehörigen in Europa führte der BF aus, er habe Cousins in Paris und einen Cousin in Deutschland. Ein Cousin aus Paris schicke dem BF 200 EUR im Monat nach Österreich. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe Panikattacken und werde mehrmals am Tag emotional. Er bekomme Beruhigungstabletten und Schlaftabletten und irgendwelche Tabletten für bessere Stimmung. Sonst habe er keine Erkrankung. Er sei aber arbeitsfähig und würde auch in der Haft gerne arbeiten. In Afghanistan habe er beim Teppichknüpfen geholfen, er habe mehrmals auf Tiere von anderen Personen aufgepasst, in Pakistan habe er seinem Onkel in seiner Werkstatt für Automechaniker geholfen. Er wolle in Österreich gerne Teppiche knüpfen, aber auch eine Tätigkeit als Autowäscher oder in der Gastronomie sei vorstellbar. Befragt zu seinen letzten Verurteilungen wegen Übertretung des SMG gab der BF zu Protokoll, dass er diesbezüglich „zu Unrecht“ verurteilt worden sei. Er habe lediglich Suchtgift, das von jemand anderen weggeworfen worden sei, aufgehoben und weitergegeben. Dass er bereits mehrfach wegen Übertretung des SMG verurteilt wurde, begründete der BF mit seiner Sucht und dass Menschen Fehler machen würden. Nach seiner Haftentlassung werde er sich um einen Termin beim Verein Neustart und um eine geregelte Arbeit bemühen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie eine Feindschaft mit den Onkeln vs. habe. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet, als die Amerikaner noch im Land gewesen seien. Die Onkel seines Vaters gehörten zu den Taliban. Sie hätten dafür gesorgt, dass sein Bruder mit vollbeladenem Auto mit Munition auf ein amerikanisches Fahrzeug zufahre. Im Zuge dieses Unfalls sei sein Bruder ums Leben gekommen. Sie hätten auch den BF töten wollen.

I.21. Am 06.11.2025 wurde die Mutter der Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass der BF der leibliche Vater ihrer älteren Tochter sei. Sie sei von 2014 bis 2016 mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Der BF rufe öfters an, der BF habe nur über sie Kontakt zu seiner Tochter. Wenn der BF nicht in Haft sei, melde er sich bei ihr um seine Tochter sehen. Aber die Tochter sage nicht Papa zu ihm und habe eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Seine Tochter habe der BF zuletzt im letzten Jahr (2024) gesehen, er habe gekocht und sie seien gemeinsam spazieren gegangen. Es habe, wenn der BF nicht in Haft gewesen sei, ca. 3-mal im Monat einen Besuchskontakt gegeben. Der BF sei „nicht so dafür“ gewesen, dass ein Besuch öfter stattfindet. Der BF bezahle 20 EUR monatlich Alimente und kaufe kleine Geschenke.römisch eins.21. Am 06.11.2025 wurde die Mutter der Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass der BF der leibliche Vater ihrer älteren Tochter sei. Sie sei von 2014 bis 2016 mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Der BF rufe öfters an, der BF habe nur über sie Kontakt zu seiner Tochter. Wenn der BF nicht in Haft sei, melde er sich bei ihr um seine Tochter sehen. Aber die Tochter sage nicht Papa zu ihm und habe eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Seine Tochter habe der BF zuletzt im letzten Jahr (2024) gesehen, er habe gekocht und sie seien gemeinsam spazieren gegangen. Es habe, wenn der BF nicht in Haft gewesen sei, ca. 3-mal im Monat einen Besuchskontakt gegeben. Der BF sei „nicht so dafür“ gewesen, dass ein Besuch öfter stattfindet. Der BF bezahle 20 EUR monatlich Alimente und kaufe kleine Geschenke.

I.22. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.22. Gegenständliches Verfahren:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2026 wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2026 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

I.23. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der BF befürchte eine Verfolgung, da er lange in Österreich war und ihm eine Verwestlichung und in weiterer Folge Apostasie zumindest unterstellt werden würden. Außerdem könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr von seinen Onkeln, die Taliban-Mitglieder seien aufgrund des Verstoßes der Scharia wegen Alkoholkonsum und Drogenkonsum getötet werde. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung sei von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. In einer Zusammenschau hätte dem BF daher aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit sowie der katastrophalen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Ausschlussgründe gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 habe der BF nicht gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.23. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der BF befürchte eine Verfolgung, da er lange in Österreich war und ihm eine Verwestlichung und in weiterer Folge Apostasie zumindest unterstellt werden würden. Außerdem könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr von seinen Onkeln, die Taliban-Mitglieder seien aufgrund des Verstoßes der Scharia wegen Alkoholkonsum und Drogenkonsum getötet werde. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung sei von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. In einer Zusammenschau hätte dem BF daher aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit sowie der katastrophalen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Ausschlussgründe gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 habe der BF nicht gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.24. Am 15.04.2026 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, der Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.römisch eins.24. Am 15.04.2026 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, der Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Der unter Pkt. I erörterte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins erörterte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

II.1.1 Zur Person des BFs:römisch zwei.1.1 Zur Person des BFs:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr 1996 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khugyani, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist Analphabet.

In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitet. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem war er in der XXXX in der Kantine bei der Ausspeise tätig.In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitet. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem war er in der römisch 40 in der Kantine bei der Ausspeise tätig.

Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, vier jüngeren Brüdern und einer Schwester lebte nach der Ausreise des BF in der Herkunftsprovinz. Gleiches gilt für weitere Verwandte des BF, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien. Die Kernfamilie des BF ist vor ca. 15 Jahren vom Dorf in die Provinzhauptstadt Jalalabad gezogen, was ca. 3-4 Stunden vom Heimatdorf entfernt ist. Die Familie bewohnt dort ein Haus, das im Eigentum der Eltern steht und in dem jeder sein eigenes Zimmer hat. Auf dem restlichen (insgesamt 2 Jirib großen) Grundstück baut der Vater Gemüse für den Eigenbedarf an. 2 Brüder wohnen noch bei den Eltern im Haus, 2 Brüder haben eine eigene Familie gegründet und wohnen in der Umgebung.

Drei Brüder des BF gehen einer Erwerbstätigkeit nach und versorgen die Familie, einschließlich die Eltern. Drei Brüder des BF sind verheiratet und haben Kinder. Ein Bruder arbeitet in einem Geschäft, einer als Straßenverkäufer und einer verdient mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen Geld. Ein chronisch kranker Bruder lebt bei den Eltern und arbeitet nicht. Der BF hat eine jüngere Schwester, die ebenfalls gemeinsam mit der Familie lebt. Der BF steht in Kontakt zu einem seiner Brüder und kann über diesen Bruder jedenfalls der Kontakt auch zu den Eltern und den anderen Geschwistern wieder aufgenommen werden.

Der BF hat auch noch Cousins in Paris und Deutschland. Ein Cousin aus Paris unterstützt den BF finanziell mit bis zu 200 EUR/Monat.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF hält sich seit Ende 2011 im Bundesgebiet auf. Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Ansonsten hat der BF im Bundesgebiet keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert.

Während seiner Haftzeiten arbeitete er bei der Ausspeise. Außerhalb seiner Haftzeiten war der BF im Bundesgebiet nicht am Arbeitsmarkt integriert.

Der BF hatte von 2014 bis 2016 eine Lebensgemeinschaft und hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsangehörigen – eine gemeinsame, mittlerweile fast neunjährige Tochter. Die Tochter des BF lebt im Haushalt ihrer Mutter.

Der Kontakt des BF zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin wird derzeit telefonisch gehalten, wobei der ehemaligen Lebensgefährtin nicht recht ist, wenn sich der BF mehrmals die Woche meldet. Außerhalb der Haftzeiten kam es zu gelegentlichen Besuchen oder gemeinsamen Spaziergängen mit dem BF und der gemeinsamen Tochter.

Der Kontakt zu seiner Tochter gestaltet sich aktuell so, dass der BF nachweislich seit März 2026 alle ca. drei bis fünf Tage an die Tochter gerichtete Voice-Nachrichten in der Dauer von 10-20 Sekunden an die Mutter der gemeinsamen Tochter schickt. Die Mutter ruft dann ca. 1-3 Mal im Monat zurück und dann spricht der BF mit seiner Tochter. Zu persönlichen Treffen kommt es alle paar Monate, in der Dauer von ein paar Stunden. Seit der letzten Haftentlassung Anfang Jänner 2026 hat der BF seine Tochter ein Mal getroffen. Der BF geht mit seiner Tochter in der Regel Burger-Essen. Dass der BF sonstigen für Väter typischen Verpflichtungen (zB. Arztbesuche, Unterstützung in schulischen Belangen, Elternsprechtage, Unterstützung im Alltag etc.) nachkommt, kann nicht festgestellt werden. Dass der BF zu seiner Tochter eine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hätte, kann auch nicht festgestellt werden.

Der BF hat sich bereit erklärt, monatlich 20 EUR Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen und hat ihr seit Haftentlassung nach seinen Angaben 1x 100 EURO zukommen lassen.

Der BF wurde Anfang Jänner 2026 aus der Haft entlassen. Er ging vor ca. 2 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ein und lebt mir ihr (und der 13-Jährigen Tochter der neuen Freundin) seit ca. 1 Monat in einem gemeinsamen Haushalt. Die neue Freundin begleitet den BF, u.a. bei Behördenwegen und sie unterstützt den BF fallweise finanziell. Aktuell besteht keine außergewöhnliche Beziehungsintensität, so ist etwa auch eine Hochzeit kein Thema und hat die neue Freundin des BF auch keine Kenntnis davon, dass der BF eine Verlobte hat, die sich in Afghanistan aufhält, die er aber gerne nach Österreich holen und heiraten würde.

Der BF hat seit ca. 2-3 Jahren eine Verlobte, die sich derzeit in Afghanistan aufhält, zu der über Video-Chats Kontakt bestand; derzeit besteht zwar kein Kontakt. Der BF möchte seine Verlobte gerne nach Österreich holen.

Beim BF wurde während des Haftaufenthaltes im Oktober 2025 eine paranoide Psychose festgestellt (AS 299). Davor waren keine psychischen Erkrankungen bekannt (AS 295). Der BF nahm in Haft Medikamente ein (Pantoprazol, Pregabalin, Rivotril, Zyprexa, AS 297). Seit Entlassung aus der Haft nimmt der BF nur mehr einen Magenschutz ein und war noch nicht bei einem Arzt vorstellig. Dass beim BF im Entscheidungszeitpunkt der Bedarf nach einer ärztlichen Vorstellung und/oder der Einnahme von anderen Medikamenten als Magenschutz besteht, kann nicht festgestellt werden.

Der BF absolviert derzeit keine medizinische Therapie, er nimmt regelmäßige Beratungstermine nach Haftentlassung beim Verein NEUSRTART wahr. Der BF hat seine Drogensucht nach Haftentlassung nicht weiter therapiert.

II.1.3. Der BF ist nicht unbescholten:römisch zwei.1.3. Der BF ist nicht unbescholten:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Der BF hat 1. am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat 2. am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim BF zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen. Beim BF wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Der BF hat 1. am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat 2. am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim BF zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen. Beim BF wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der BF hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der BF und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten. Beim BF wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der BF hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der BF und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten. Beim BF wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und 8. Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat 1. von 22.05.2015 bis 13.11.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen; 2. am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging; 3. am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand; 4. am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand; 5. am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand; 6. am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt; 7. am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; 8. am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen; 9. am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand; 10. am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen. Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und 8. Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat 1. von 22.05.2015 bis 13.11.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen; 2. am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging; 3. am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand; 4. am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand; 5. am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand; 6. am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt; 7. am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; 8. am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen; 9. am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand; 10. am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen. Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes). Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der BF die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes). Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der BF die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in mehreren Angriffen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem er an zahlreiche unbekannte Abnehmer zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von durchschnittlich EUR 10,00 verkaufte. Bei der Strafzumessung wurde mildernd das nahezu umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die teils gemeinschaftliche Tatbegehung und die weitere Tatbegehung trotz eines schon anhängigen Strafverfahrens gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF hat am 8. September in Graz vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gewinnbringend weiterveräußerte. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024, Zahl: 131 HV 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, §§ 27 (2a) 1. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF hat an einem öffentlich zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, in Anwesenheit von zumindest 10-15 Personen Cannabis gegen Entgelt angeboten, anderen gegen Entgelt Cannabis angeboten und für den persönlichen Gebrauch besessen. Weiters hat er ein Fahrrad beschädigt, indem er es hochgehoben und dann zu Boden geworfen hat. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024, Zahl: 131 HV 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, Paragraphen 27, (2a) 1. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF hat an einem öffentlich zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, in Anwesenheit von zumindest 10-15 Personen Cannabis gegen Entgelt angeboten, anderen gegen Entgelt Cannabis angeboten und für den persönlichen Gebrauch besessen. Weiters hat er ein Fahrrad beschädigt, indem er es hochgehoben und dann zu Boden geworfen hat. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen.

Dass der BF vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, kann nicht festgestellt werden.

Abgesehen von seinen strafrechtlichen Verurteilungen weist der BF fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (Übertretungen des Stmk. Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes) auf.

II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.

Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt vor Ort im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Die Familie des BF, seine Eltern, Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandte (vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien) leben in Afghanistan. Die Kernfamilie lebt aktuell in der Provinzhauptstadt Jalalabad in einem Eigentumshaus, der BF sprach auch davon, dass dort jeder sein eigenes Zimmer habe, sodass dem BF bei einer Rückkehr zumindest übergangsweise Wohnraum zur Verfügung stehen würde. Der Lebensunterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Brüder des BF und durch den Anbau von Gemüse auf den eigenen Grundstücken gesichert, sodass der BF auch nicht Gefahr laufen würde, in Afghanistan nicht das Notwendigste zum Leben vorzufinden.

Der BF hat auch davon berichtet (Einvernahme vom 22.10.2026), dass er von seinem Cousin aus Paris mit bis zu 200 EUR/Monat unterstützt wird, womit zusätzlich eine Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit aus dem erweiterten Familienkreis vorliegt, die für afghanische Verhältnisse auch üblich ist. Der BF verfügt damit über ein sehr großes familiäres Netzwerk in Afghanistan und es sind keine hinreichenden Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass ihn seine Familie nach seiner Rückkehr nicht bei Bedarf unterstützen könnte. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er konnte einiges an Berufserfahrung sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitete. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem hat er in der XXXX in der Kantine im Rahmen der Ausspeise gearbeitet. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan sozialisiert. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er konnte einiges an Berufserfahrung sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitete. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem hat er in der römisch 40 in der Kantine im Rahmen der Ausspeise gearbeitet. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan sozialisiert.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Auch die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Nangarhar, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte:

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

Zur Sicherheitslage in Nangahar, der Herkunftsprovinz des BF, die für eine Rückkehr des BF in Frage kommt, gilt aktuell, dass im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 22 Kämpfe zu verzeichnen waren, 3 Explosionen und in 27 Fällen Gewalt gegen Zivilisten, dies bei einer Bevölkerungszahl von 1,805.087 Einwohnern (LIB, Seite 49).

Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).

Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.

Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet.

Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden.

Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen.

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen.

Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben zudem 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen.

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.10. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.16. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.17. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.18. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.20. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.(LIB, Kap. 19.2)

1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

Die Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, befindet sich in IPC-Phase 3.

1.5.26. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.27. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.28. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.29. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27).

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des BFs:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des BFs:

Die Feststellungen zur Person des BFs, seinem Leben und den (aktuellen) familiären Verhältnissen in Afghanistan stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen Verfahren. Der BF hat insbesondere anlässlich seiner Einvernahme am 22.10.2025 umfassende und aktuelle Aussagen zu seinen Angehörigen getätigt, deren Richtigkeit und Aktualität er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 bestätigt hat (VHS. 5).

Zum Leben des BF in Österreich, seiner Berufserfahrung, seinen sozialen Bindungen, sowie dem Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner Tochter, basieren die Feststellungen insbesondere auf seinen Angaben in der Einvernahme am 22.10.2025 und in der mündlichen Verhandlung (VH S. 10ff), sowie den Aussagen der am 06.11.2025 einvernommenen Zeugin (Mutter der gemeinsamen Tochter).

Die Mutter der gemeinsamen Tochter war zwar auch für die mündliche Verhandlung geladen, hat sich aber kurzfristig entschuldigt. Dem BF wurde die Aussage der Zeugin vom 06.11.2025 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelesen (übersetzt) und hat der BF dagegen keine Einwände erhoben und war mit den Angaben der Zeugin einverstanden (VH S. 13f). Die Aussage der Mutter der gemeinsamen Tochter ist auch hinreichend aktuell, sodass keine Notwendigkeit für eine neuerliche Ladung im Rahmen einer fortgesetzten Verhandlung besteht.

Dass der BF zu seiner Tochter keine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hat, folgt insbesondere aus den Aussagen der Zeugin am 06.11.2025, wonach die Tochter nicht Papa zum BF sage und eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm habe. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Diese Aussage spricht dafür, dass die Beziehung des BF zu seiner Tochter sehr verdünnt ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Beziehung, deren Dauer und Intensität, beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung dazu und den Aussagen der als Zeugin einvernommenen neuen Freundin des BF (VH S. 19).

Dass der BF seit ca. 2-3 Jahren eine Verlobte hat, die sich derzeit in Afghanistan aufhält, zu der über Video-Calls Kontakt bestand, derzeit kein Kontakt besteht, der BF sie aber nach Österreich holen möchte, folgt aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 22.10.2025 und in der mündlichen Verhandlung (VH S. 6).

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Befunden zu psychiatrischen Untersuchungen am 26.10.2025, der einliegenden Krankengeschichte und Medikamentenliste (AS 291ff). Der BF berichtete anlässlich dieser Untersuchungen davon, dass er sich von anderen Insassen schlecht behandelt fühle, er keine Ruhe finde, Stimmen in seinem Kopf höre und zurück nach Graz zu seiner Familie wolle. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der BF ausführlich zu seinem Gesundheitszustand befragt (VH S. 3f) und gab an, dass er derzeit nur mehr einen Magenschutz benötige, weiters berichtete er davon, dass sich Schlafprobleme verbessert hätten und verneinte gesundheitliche Probleme, beim Arzt sei er auch nicht gewesen. Dass beim BF im Entscheidungszeitpunkt der Bedarf nach einer ärztlichen Vorstellung und/oder der Einnahme von anderen Medikamenten als Magenschutz besteht, kann daher nicht festgestellt werden.

Dass der BF in Bezug auf seine Drogensucht nur in der Haft behandelt wurde und seit Haftentlassung keine Therapieangebote wahrnimmt, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (VH S. 9). Er legte lediglich eine Bestätigung des Verein NEUSTART vor, dass er regelmäßig und freiwillig Beratungsgespräche im Rahmen der Haftentlassungshilfe absolviert (Beilage./1 zum VH-Protokoll).

Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner mehrfachen Verurteilungen sind die Urteile aktenkundig bzw. erfolgte eine Einsicht in das Strafregister. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen ist ein Bericht über „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“, ausgestellt am 22.10.2025 von der LPD Steiermark Straf- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, aktenkundig (AS 265). Dass der BF nicht vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, ergibt sich aus seinem Aussageverhalten im Verfahren (dazu näher unter II.3.4.2.).Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner mehrfachen Verurteilungen sind die Urteile aktenkundig bzw. erfolgte eine Einsicht in das Strafregister. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen ist ein Bericht über „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“, ausgestellt am 22.10.2025 von der LPD Steiermark Straf- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, aktenkundig (AS 265). Dass der BF nicht vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, ergibt sich aus seinem Aussageverhalten im Verfahren (dazu näher unter römisch zwei.3.4.2.).

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf den bei Gericht einliegenden Informationen. Insbesondere wurde in die dort aufgeführten Entscheidungen des Gerichts Einsicht genommen, und auch in den Bescheid über die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus (Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012).

II.2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BFs:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BFs:

Seine Fluchtgründe konnte der BF in keinem seiner Verfahren glaubhaft machen:

Sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, welches nach den Angaben des BF maßgeblich für das Verlassen des Herkunftsstaates war, wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes C7 426959-1/2012/4E vom 19.20.2012 als nicht glaubhaft gesteigertes Fluchtvorbringen angesehen. Das Vorbringen im Folgeantrag vom 05.04.2022, insbesondere dass seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen und er wegen seiner Weigerung deswegen bedroht worden sei, wurde ebenfalls als unglaubwürdig gewertet und die Beschwerde diesbezüglich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, als unbegründet abgewiesen.

Wenn der BF in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung ein Video präsentiert, das zeigen soll, dass er in Afghanistan nach wie vor von den Taliban gesucht werde, ist dazu festzuhalten: Auf dem Video (Video I) sind bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung in Dunkelheit zu sehen. Es wird an der Tür geklopft. Es gibt Gespräche, es fällt der Name XXXX . Der Bruder des BF warnt den BF, nicht nach Hause zu kommen. Vorauszuschicken ist, dass aus dem Video nicht klar hervorgeht, um wen es sich bei den bewaffneten Männern handelt, zumal in Afghanistan die allermeisten Männer traditionelle Kleidung tragen und dies kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich dabei um die Taliban handelt. Dass auch Zivilisten und nicht nur Taliban in Afghanistan Waffen tragen, ist ebenso notorisch. Weiters ergeben sich daraus keine Hinweise, wann und wo dieses Video aufgenommen wurde. Auffällig ist zudem, dass der BF seinen Bruder offenbar mehrmals aufforderte, ihm ein Video zu schicken, und dass er ein Video brauche (VH S. 15), sodass die erkennende Richterin auch nicht ausschließt, dass dieses Video für das Asylverfahren des BF aus asyltaktischen Gründen angefertigt wurde. Außerdem hat der BF in der Verhandlung erstmals erwähnt, dass die Onkel das Haus der Eltern monatlich aufsuchen würden, der BF aber erst jetzt davon erfahren habe. Es erschließt sich nicht, warum die Angehörigen des BF dem BF jahrelang nichts darüber berichtet haben wollen, dass sie regelmäßig von den Taliban aufgesucht werden. Wenn der BF in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung ein Video präsentiert, das zeigen soll, dass er in Afghanistan nach wie vor von den Taliban gesucht werde, ist dazu festzuhalten: Auf dem Video (Video römisch eins) sind bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung in Dunkelheit zu sehen. Es wird an der Tür geklopft. Es gibt Gespräche, es fällt der Name römisch 40 . Der Bruder des BF warnt den BF, nicht nach Hause zu kommen. Vorauszuschicken ist, dass aus dem Video nicht klar hervorgeht, um wen es sich bei den bewaffneten Männern handelt, zumal in Afghanistan die allermeisten Männer traditionelle Kleidung tragen und dies kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich dabei um die Taliban handelt. Dass auch Zivilisten und nicht nur Taliban in Afghanistan Waffen tragen, ist ebenso notorisch. Weiters ergeben sich daraus keine Hinweise, wann und wo dieses Video aufgenommen wurde. Auffällig ist zudem, dass der BF seinen Bruder offenbar mehrmals aufforderte, ihm ein Video zu schicken, und dass er ein Video brauche (VH S. 15), sodass die erkennende Richterin auch nicht ausschließt, dass dieses Video für das Asylverfahren des BF aus asyltaktischen Gründen angefertigt wurde. Außerdem hat der BF in der Verhandlung erstmals erwähnt, dass die Onkel das Haus der Eltern monatlich aufsuchen würden, der BF aber erst jetzt davon erfahren habe. Es erschließt sich nicht, warum die Angehörigen des BF dem BF jahrelang nichts darüber berichtet haben wollen, dass sie regelmäßig von den Taliban aufgesucht werden.

Darüber hinaus bezieht sich der BF in Bezug auf dieses Video erneut auf eine vermeintliche Verfolgung, weil er sich geweigert habe, ein Selbstmordattentat zu begehen und damit erneut auf jene Gründe, die bereits im Erkenntnis vom 29.02.2024 rechtskräftig als unglaubwürdig gewertet wurden. Darauf ist demnach hier nicht weiter einzugehen.

Zum anderen behauptet der BF, dass es Videoaufnahmen gäbe, auf denen der BF mit Alkohol in einer Disco zu sehen sei (Video II); dieses Video II hätten seine Verwandten und würden seine Verwandten auch deswegen nach ihm suchen. Dieses Vorbringen erweist sich als unplausibel und ebenso unglaubwürdig: Es ist zunächst schon vollkommen unlogisch, dass die Verwandten den BF zu Hause suchen würden, wenn sie Kenntnis davon haben, dass der BF seit Jahren außer Landes ist. Sollte es tatsächlich ein Video II geben, das den BF zeigt, als er Alkohol in einer Disco konsumiert, muss den Angehörigen klar sein, dass er nicht in Afghanistan ist. Warum sie dann in der Dunkelheit zum Haus der Eltern des BF kommen sollten, um den BF zu suchen, bleibt unklar. Zum anderen sind die Angaben des BF zu diesem angeblichen Video II, das den BF mit Alkohol in einer Disco zeigt, derart vage, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt wird. Der BF weiß nichts Näheres über dieses Video II, wer es gemacht hat, und wann es angeblich aufgenommen wurde. Angeblich sei die Familie des BF seit 2 Jahren in Kenntnis dieses Videos II. Dann überrascht es aber, dass der BF die Existenz dieses Videos II und die daraus resultierende Gefahr für ihn bei seiner Einvernahme am 22.10.2025 nicht erwähnt hat. Der BF wurde dort explizit gefragt, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, und er erwähnte nur die Feindschaft mit den Onkeln, nicht aber das in der Verhandlung erstmals erwähnte Video II. Zum anderen behauptet der BF, dass es Videoaufnahmen gäbe, auf denen der BF mit Alkohol in einer Disco zu sehen sei (Video römisch zwei); dieses Video römisch zwei hätten seine Verwandten und würden seine Verwandten auch deswegen nach ihm suchen. Dieses Vorbringen erweist sich als unplausibel und ebenso unglaubwürdig: Es ist zunächst schon vollkommen unlogisch, dass die Verwandten den BF zu Hause suchen würden, wenn sie Kenntnis davon haben, dass der BF seit Jahren außer Landes ist. Sollte es tatsächlich ein Video römisch zwei geben, das den BF zeigt, als er Alkohol in einer Disco konsumiert, muss den Angehörigen klar sein, dass er nicht in Afghanistan ist. Warum sie dann in der Dunkelheit zum Haus der Eltern des BF kommen sollten, um den BF zu suchen, bleibt unklar. Zum anderen sind die Angaben des BF zu diesem angeblichen Video römisch zwei, das den BF mit Alkohol in einer Disco zeigt, derart vage, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt wird. Der BF weiß nichts Näheres über dieses Video römisch zwei, wer es gemacht hat, und wann es angeblich aufgenommen wurde. Angeblich sei die Familie des BF seit 2 Jahren in Kenntnis dieses Videos römisch zwei. Dann überrascht es aber, dass der BF die Existenz dieses Videos römisch zwei und die daraus resultierende Gefahr für ihn bei seiner Einvernahme am 22.10.2025 nicht erwähnt hat. Der BF wurde dort explizit gefragt, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, und er erwähnte nur die Feindschaft mit den Onkeln, nicht aber das in der Verhandlung erstmals erwähnte Video römisch zwei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF auch durch Vorlage des Videos I in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr verfolgt oder bedroht werden würde.Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF auch durch Vorlage des Videos römisch eins in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr verfolgt oder bedroht werden würde.

Im Vorerkenntnis vom 29.02.2024 wurde ebenfalls erkannt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Substantiierte Hinweise darauf, dass sich daran seither etwas geändert hätte, oder dass dem BF bei einer Rückkehr Apostasie unterstellt werden würde, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Der BF verneinte sogar in der mündlichen Verhandlung, noch in die Disco zu gehen und Alkohol zu trinken (VH S. 17).

Zusammenfassend konnte der BF in keinem seiner Verfahren eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK der aus sonstigen Gründen glaubhaft machen.

Dass der BF keine konkrete Gefahr läuft, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und auch keine Gefahr besteht, dass er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen könnte, ergibt sich daraus, dass der BF grundsätzlich gesund und leistungsfähig ist, in Afghanistan bei einer Rückkehr über ein großes familiäres Netzwerk verfügt, das ihm zumindest übergangweise Wohnraum und Nahrung und bei Bedarf finanzielle Unterstützung bereitstellen kann und ihn bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützen kann.

Wenn der BF (erst auf explizite Frage der Rechtsvertretung) in der mündlichen Verhandlung verneint, dass ihn seine Familie finanziell unterstützen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der BF über Angehörige vor Ort verfügt, die in einem Eigentumshaus mit ausreichend Zimmern leben und einen Garten bewirtschaften, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr Wohnraum und Nahrung vorfinden würde. Bis auf den chronisch erkrankten Bruder sind die Brüder des BF erwerbstätig und finanzieren ihre Familien sowie die Eltern und den kranken Bruder und die Schwester des BF. Außerdem hat der BF in der Einvernahme vom 22.10.2025 berichtet, dass er bis zu 200 EUR/Monat von einem Cousin in Frankreich an finanzieller Unterstützung erhält, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Cousin ihn bei Bedarf auch in Afghanistan weiter unterstützen würde. Der BF selbst sprach in der mündlichen Verhandlung davon, dass die Angehörigen so viel verdienen, dass sie davon leben können (VH S. 17).

Zudem gehört der BF der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er spricht muttersprachlich die Mehrheitssprache Afghanistan, ist im Heimatland sozialisiert, mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und wird sich auch nach längerer Abwesenheit wieder zurechtfinden können. Er konnte Berufserfahrung in mehreren Branchen sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Aus den Länderberichten (Länderinformation, Version 13, Rückkehr) ergibt sich im Übrigen, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können, stammen. Auch spielt die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900.

Aus den Länderinformationen ergibt sich zudem, dass sich die Sicherheitslage insgesamt erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.

Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich. Während des Eid-Festes kommt es zu einer Waffenpause (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder in Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder in Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Kabul bzw. die Stadt Jalalabad über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.

Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

II.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

II.3.2.1. Gegenständlich ist zunächst darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde zu Recht gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen hat (Spruchpunkt I).römisch zwei.3.2.1. Gegenständlich ist zunächst darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde zu Recht gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen hat (Spruchpunkt römisch eins).

§ 8 AsylG lautet auszugsweise: Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

II.3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. römisch zwei.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

II.3.2.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. römisch zwei.3.2.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.

Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (vgl. II.1.5., Sicherheitslage). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre vergleiche römisch zwei.1.5., Sicherheitslage). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl vor. Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl vor.

Der BF war auch nicht als Aktivist, Journalist oder medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt „westlich“ orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Nangahar einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Nangahar einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.

Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass Jalalabad über Kabul (internationaler Flughafen Kabul) sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

II.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. römisch zwei.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.

Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Provinz Nangarhar ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 aktuell in Phase 3 eingestuft, login 13.04.2026). Die afghanische Bevölkerung ist jedoch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Wie festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Zudem spricht der BF Paschtu und damit eine der Landdessprachen Afghanistans. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich mit Hilfe seiner Familie wieder zurechtfinden.

Der BF verfügt in Afghanistan über ein großes familiäres Netzwerk: Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester lebt in Jalalabad, der Provinzhauptstadt von Nangarhar. Der BF hat weitere Verwandte, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien. Die Familie bewohnt in Jalalabad gemeinsam ein Haus, das im Eigentum der Eltern steht, und in dem jeder sein eigenes Zimmer hat. Auf dem restlichen (insgesamt 2 Jirib großen) Grundstück baut der Vater Gemüse für den Eigenbedarf an. Die jüngeren Brüder des BF gehen einer Erwerbstätigkeit nach und versorgen die Familie, einschließlich die Eltern. Drei Brüder des BF sind verheiratet und haben Kinder. Ein Bruder arbeitet in einem Geschäft, einer als Straßenverkäufer und einer verdient mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen Geld. Ein chronisch kranker Bruder lebt bei den Eltern und arbeitet nicht. Der BF hat eine jüngere Schwester, die ebenfalls gemeinsam mit der Familie lebt. Der BF hat auch noch Cousins in Paris und Deutschland. Ein Cousin aus Paris unterstützt den BF finanziell mit bis zu 200 EUR/Monat.

Der BF steht mit einem Bruder in Kontakt; über diesen Bruder kann der Kontakt auch zu den anderen Verwandten wieder hergestellt werden. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen rechnen, zumal er jedenfalls anfänglich wieder Unterkunft bei seiner Familie nehmen und von Verwandten mit Nahrung unterstützt werden könnte. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die Beschwerde ist zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): römisch zwei.3.3. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen bereits deshalb nicht vor, weil der BF iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, konkret zwei Mal wegen des Verbrechens des Raubes und ein Mal wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen bereits deshalb nicht vor, weil der BF iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, konkret zwei Mal wegen des Verbrechens des Raubes und ein Mal wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung.

Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der BF ist auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der BF ist auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen.

II.3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): römisch zwei.3.4. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

II.3.4.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:römisch zwei.3.4.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:

Der BF verfügt in Österreich über ein Familienleben, da er resultierend aus einer von 2014 bis 2016 bestehenden Lebensgemeinschaft eine mittlerweile fast neunjährige Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit hat, die bei ihrer Mutter im Bundesgebiet lebt.

Laut Rechtsprechung der Höchstgerichte ist auch darauf abzustellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Privat- und Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/086; 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Hand-lungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt. (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 m.w.N.).

Das BVwG hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Für den konkreten Fall ergibt sich, dass die Tochter des BF im Jahr 2018 geboren ist. Zu diesem Zeitpunkt war das erste Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem BF entzogen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Er war zu diesem Zeitpunkt in Österreich lediglich geduldet und es musste daher sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin bewusst gewesen sein, dass der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt.

Zu der unmündigen minderjährigen Tochter des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Zu der unmündigen minderjährigen Tochter des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die gravierend straffällig geworden sind – maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die gravierend straffällig geworden sind – maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die derzeitige Lebenssituation seiner Tochter stellt sich so dar, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt und zum BF nie eine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hat. Aktuell (nachweislich seit März 2026) gestaltet sich der Kontakt so, dass der BF seiner Tochter über das Telefon der Mutter kurze Sprachnachrichten zukommen lässt und sie gelegentlich miteinander telefonieren. Zu persönlichen Treffen ist es seit Haftentlassung Anfang Jänner 2026 erst ein Mal gekommen. Auch während der BF in Haft war, wurde der Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Dass der BF väterlichen Verpflichtungen, wie zB, sein Kind ins Bett oder in die Schule zu bringen, mit ihr einen Arzt aufzusuchen oder sonst den Alltag zu bewältigen, nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich, nicht zuletzt aufgrund der mehrfachen Haftaufenthalte des BF. Es ist demnach von einer sehr verdünnten familiären Beziehung auszugehen.

Dem Anspruch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243), kann gegenständlich dadurch Genüge getan werden, dass während einer einstweiligen Trennung der Kontakt zu der (mittlerweile fast 9-jährigen) Tochter auch in Zukunft über moderne Kommunikationsmittel wie Telefonanrufe, Video-Calls und E-Mails aufrechterhalten werden kann, so wie dies bereits in der Vergangenheit und den mehrfachen Inhaftierung des BF der Fall war.Dem Anspruch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243), kann gegenständlich dadurch Genüge getan werden, dass während einer einstweiligen Trennung der Kontakt zu der (mittlerweile fast 9-jährigen) Tochter auch in Zukunft über moderne Kommunikationsmittel wie Telefonanrufe, Video-Calls und E-Mails aufrechterhalten werden kann, so wie dies bereits in der Vergangenheit und den mehrfachen Inhaftierung des BF der Fall war.

Die Tochter wurde von der Mutter seit der Geburt weitgehend ohne finanzielle Unterstützung durch den BF aufgezogen und beteiligte sich der BF lediglich im Ausmaß von 20 EUR/Monat und gelegentlichen Geschenken am Unterhalt des Kindes. Unter diesen Gesichtspunkten würde die Rückkehr des BF keine wesentliche Schlechterstellung der wirtschaftlichen Situation seiner Tochter auslösen. Die Mutter war auch bisher vorwiegend alleine imstande, die Tochter zu betreuen und finanziell zu versorgen, zumal sie dies auch bereits während seiner Haftzeiten so gehandhabt hat.

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zum Kindesvater und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zum Kindesvater und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Vorliegend ergibt sich diese geforderte Rechtfertigung aus der maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem weiteren Aufenthalt des BF in Österreich. Der BF wurde in Österreich bis dato sieben Mal, zuletzt am 25.07.2024, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen liegen Suchtmitteldelikte sowie Delikte gegen die körperliche Integrität und das Eigentum anderer zugrunde, u.a. hat der BF die Verbrechen des Raubes und der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung begangen.

In den festgestellten Tathandlungen manifestiert sich ein hohes Gewaltpotential des BF, wobei auch das mehrmalige Verspüren des Haftübels den BF nicht davon abgehalten hat, jeweils sehr schnell nach Haftentlassung erneut strafbares Verhalten zu setzen. Auch hat der BF bereits wiederholt seine Gewaltneigung demonstriert, so liegen den Verurteilungen mehrere Tathandlungen zugrunde, in deren Zuge der BF Gewalt gegen Mitmenschen angewandt hat.

Der BF ist auch mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Laut Verwaltungsgerichtshof stellen Suchtgiftmitteldelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist. (vgl VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113).Der BF ist auch mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Laut Verwaltungsgerichtshof stellen Suchtgiftmitteldelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist. vergleiche VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113).

Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF einige Delikate als jugendlicher Straftäter begangen hat, und es sich bei den Übertretungen des SMG um Vergehen und keine Verbrechen handelt. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit (insgesamt sieben Verurteilungen), des langen Zeitraumes, in dem sich der BF nicht wohlverhalten hat (seit 2013 bis 2024), ist durchaus zu prognostizieren, dass der BF sein Verhalten fortsetzen wird und nicht ausgeschlossen ist, dass der BF fallweise wieder Drogen konsumieren bzw. Suchtmittel- und Eigentumsdelikte begehen wird, zumal er seit Entlassung aus der Haft seine Drogensucht nicht weiter therapiert hat und sich im Verfahren auch nicht hinreichend schuld-, bzw. tateinsichtig zeigte.

Noch in der Einvernahme am 22.10.2026 sagte der BF befragt zu seinen (Drogen)Delikten aus, dass er bezüglich seines letzten Drogendelikts eigentlich zu Unrecht verurteilt worden sei (LA: Sie wurden bereits sieben Mal rechtkräftig von Österreichischen Gerichten verurteilt. Wissen Sie was der Grund Ihrer letzten Verurteilung war? VP: Ja. Wegen Suchtgift. LA: Wurden Sie da zu Recht verurteilt? VP: Eigentlich zu Unrecht. Ich habe eigentlich ein Stück Suchtgift, dass von einem anderen weggeworfen wurde aufgehoben und weiter gegeben. Das Suchtgift hat mir nicht gehört. Das Suchtgift wurde im Mülleimer weggeworfen. Ich habe es herausgenommen. Ein Kunde hat gerade nach Suchtgift gefragt und ich habe ihn dann ein Gramm übergeben. Nach dieser Übergabe wurde ich von der Polizei festgenommen. (…)“.

Diese Aussagen relativieren die reumütigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (VH S. 9) doch beträchtlich, wobei auch hier anzumerken ist, dass der BF sein Fehlverhalten letztlich auf sein junges Alter und falsche Freunde ausredete. Dass der BF vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, konnte daher nicht festgestellt werden.

Zudem haben alle der zuletzt ergangenen strafrechtlichen Verurteilung vorausgegangenen Verurteilungen bzw. das dadurch erlittene Haftübel den BF bislang nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu setzten.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In Zusammenschau aller festgestellten vom BF verwirklichten Tathandlungen ergibt sich, dass der BF bisher mit Regelmäßigkeit, sobald er in Freiheit gelangt, strafbares Verhalten gesetzt hat und ist eine längere Phase des Wohlverhaltens in seinem bisherigen Lebenswandel im Bundesgebiet nicht erkennbar. Der BF ist auch erst seit Jänner 2026 aus der Haft entlassen, sodass noch kein Wohlverhalten in Freiheit festgestellt werden kann.

Aufgrund des fortgesetzten strafbaren Verhaltens des BF, seiner nicht hinreichend therapierten Drogensucht sowie seiner mangelnden Schuldeinsichtigkeit ist für den BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen.

Durch das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, welches zuletzt zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten erneut wegen eines Drogendelikts geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen generell zu halten, unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Seinem bestehenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Hinsichtlich des vom BF über Jahre hinweg gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens ist zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums-, und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmittelkriminalität betont hat. Die wiederholten Tatbegehungen indizieren zudem, dass in Anbetracht der dargelegten Situation des BF mit weiteren strafbaren Handlungen im Bereich Suchtmittelkriminalität zu rechnen ist.Seinem bestehenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Hinsichtlich des vom BF über Jahre hinweg gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens ist zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums-, und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmittelkriminalität betont hat. Die wiederholten Tatbegehungen indizieren zudem, dass in Anbetracht der dargelegten Situation des BF mit weiteren strafbaren Handlungen im Bereich Suchtmittelkriminalität zu rechnen ist.

Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund seines bestehenden Familienlebens zu seiner minderjährigen Tochter zwar Gewicht haben, aber aufgrund seiner gravierenden über Jahre bestehenden Straffälligkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, der nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Das BVwG kommt deshalb zum Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom BF ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).

Dies gilt auch in Bezug auf die erst kürzlich eingegangene Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der der BF erst seit ca. einem Monat einen gemeinsamen Haushalt hat. Den Aussagen des BF und seiner neuen Freundin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass aktuell noch keine außergewöhnliche Beziehungsintensität vorliegt, so ist etwa auch eine Hochzeit kein Thema und hat die neue Freundin des BF auch keine Kenntnis davon, dass der BF eine Verlobte hat, die sich in Afghanistan aufhält, die er aber gerne nach Österreich holen würde (VH S. 6).

Daher überwiegt fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF verhältnismäßig.

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme war daher gegenständlich insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen, weshalb auch der Teilaspekt der Trennung von seiner Tochter und seiner neuen Freundin gegenständlich hintanzustehen hat. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme war daher gegenständlich insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen, weshalb auch der Teilaspekt der Trennung von seiner Tochter und seiner neuen Freundin gegenständlich hintanzustehen hat.

II.3.4.3. Es ist weiter zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung das Recht auf Privatleben verletzt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof -bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, mwN).römisch zwei.3.4.3. Es ist weiter zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung das Recht auf Privatleben verletzt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof -bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, mwN).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist demnach nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116, mwN). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist demnach nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116, mwN).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Im konkreten Fall ist der BF im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und befindet sich seither im Bundesgebiet. Dabei war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von seiner Einreise bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 16.08.2017 rechtmäßig. Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser gemäß § 46a FPG geduldet ist, weswegen der BF für die Dauer seines geduldeten Aufenthalts (von 2017-2022) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält war. Erst mit Stellung des Folgeantrages (05.04.2022) ist erneut von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen, wobei nach dem Vorgesagten eine zweifache Asylantragstellung für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels spricht. Im konkreten Fall ist der BF im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und befindet sich seither im Bundesgebiet. Dabei war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von seiner Einreise bis zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 16.08.2017 rechtmäßig. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist, weswegen der BF für die Dauer seines geduldeten Aufenthalts (von 2017-2022) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält war. Erst mit Stellung des Folgeantrages (05.04.2022) ist erneut von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen, wobei nach dem Vorgesagten eine zweifache Asylantragstellung für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels spricht.

Wenngleich der BF damit seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig war, ist somit festzuhalten, dass sein Aufenthalt über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren lediglich geduldet und damit unrechtmäßig war. Zudem ist sein legaler Aufenthalt seit 05.04.2022 auf einen Folgeantrag zurückzuführen, der sich zu keiner Zeit als berechtigt erwiesen hat.

Auch wenn die lange Aufenthaltsdauer des BF zusammen mit integrationsbegründenden Aspekten seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, fällt doch zu seinen Lasten sein kontinuierliches und teils gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren mit insgesamt sieben rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ins Gewicht.

Dabei erhöhen strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie sind auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Gerade an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz besteht ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN); ebenso an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Dabei erhöhen strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie sind auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Gerade an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz besteht ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN); ebenso an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die sozialen Bindungen (abseits von Angehörigen) des Fremden Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die sozialen Bindungen (abseits von Angehörigen) des Fremden Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der BF trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich keine intensiven privaten Anknüpfungspunkte aufweisen kann. Er berichtet in der mündlichen Verhandlung davon, nur wenige Freunde zu haben (VH S. 10). Dass sich der BF sonst durch soziale Aktivitäten sozial in Österreich verwurzelt hätte, kam im Verfahren nicht hervor. Eine sonstige maßgebliche gesellschaftliche Integration wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement kann ebenso nicht festgestellt werden.

Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ist, nachdem er während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder die Schule besucht, noch eine Ausbildung absolviert hat und in Freiheit lediglich ein Einkommen aus der Grundversorgung oder durch Arbeitslosengeldbezug vorweisen kann, nicht ersichtlich; eine Integration des BF auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der BF durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die auf mit Regelmäßigkeit gesetzten strafbaren Handlungen beruhen, offen-kundig ist, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25).Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der BF durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die auf mit Regelmäßigkeit gesetzten strafbaren Handlungen beruhen, offen-kundig ist, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten vergleiche auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25).

Demgegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, wuchs im Familienverband auf und spricht mit Paschtu eine der beiden Landessprachen Afghanistans. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, konkret seine Eltern und seine Geschwister, sowie zahlreiche Onkel und Tanten, und nicht zuletzt eine Verlobte, in Afghanistan hat. Damit ist eine Bindung des BF zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Demgegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, wuchs im Familienverband auf und spricht mit Paschtu eine der beiden Landessprachen Afghanistans. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, konkret seine Eltern und seine Geschwister, sowie zahlreiche Onkel und Tanten, und nicht zuletzt eine Verlobte, in Afghanistan hat. Damit ist eine Bindung des BF zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG).

II.3.4.4. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden. römisch zwei.3.4.4. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über-steigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den BF betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines zeitweisen Abschiebungshindernisses in Zusammenhang, und dass der BF einen Folgeantrag gestellt hat, der sich nicht berechtigt erwiesen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über-steigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den BF betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines zeitweisen Abschiebungshindernisses in Zusammenhang, und dass der BF einen Folgeantrag gestellt hat, der sich nicht berechtigt erwiesen hat.

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall nach der Abwägung der berührten Interessen aufgrund der maßgeblichen Änderung der vorliegenden Umstände in Bezug auf die Situation des BF noch den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen somit vor, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Es war daher die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen somit vor, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Es war daher die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

II.3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung)römisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Gegenständlich wurde mit Aberkennungserkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei und mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E erneut festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist.Gegenständlich wurde mit Aberkennungserkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei und mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E erneut festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die ursprüngliche Rechtskraftwirkung der ursprünglich geltenden Entscheidung nicht mehr gilt. Zwar ordnet § 52 Abs. 9 FPG nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, dass gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist und geht – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insoweit von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ ab. Dies gilt jedoch nicht für die „Unabänderlichkeit“ als „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“. Dies gilt auch für das Verhältnis einer Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG zur Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die ursprüngliche Rechtskraftwirkung der ursprünglich geltenden Entscheidung nicht mehr gilt. Zwar ordnet Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, dass gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist und geht – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insoweit von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ ab. Dies gilt jedoch nicht für die „Unabänderlichkeit“ als „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“. Dies gilt auch für das Verhältnis einer Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zur Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Zusammenfassend ergibt sich für den konkreten Fall, dass die Behörde bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Bescheid vom 08.05.2012) mehrere Faktoren berücksichtigt hat: Zu den Gründen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lässt sich diesem Bescheid entnehmen (Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zur Rückkehrsituation des BF), dass der BF „ein Betroffener der allgemeinen Sicherheitslage“ sei, und „immer wieder Angriffe seitens der Taliban stattfinden“ würden. Der BF sei minderjährig. Aufgrund der damals vorliegenden Länderfeststellungen ergab sich in für den Fall des BF eine Rückkehrgefährdung und könne aufgrund der noch „ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge“, und der schlechten Versorgungslage von einer Rückkehrgefährdung gesprochen werden. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion sei für den BF als „Angehöriger einer vulnerablen Personengruppe“ eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Als IFA könne allenfalls Kabul in Betracht kommen. Es sei aber festzustellen, dass der BF niemanden in Kabul habe und daher nicht in der Lage sei, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines dort bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort, etwa in Kabul, sich ein „sicheres Rückzugsgebiet“ vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels „staatlicher Wohnungen und angemessenem Wohnraum“ und „mangels Familienanschlusses“ in Kabul, wäre der BF unter Berücksichtigung seines „jugendlichen Alters“ würde der BF in eine hoffnungslose Lage kommen, da er einerseits in den „Nachtstunden insbesondere der überbordenden Kriminalität ausgesetzt“ wäre und andererseits seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte.

Gegenständlich wurde mit Aberkennungserkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Dabei ging das BVwG in seinem Aberkennungserkenntnis im Hinblick auf den BF offenbar vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aus und sprach deswegen die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aus. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E wurde erneut festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist. Die Rechtskraft des Aberkennungserkenntnisses vom 08.08.2017 bzw. die Rechtskraftwirkung der „Unabänderlichkeit“ stehe einer vom Aberkennungserkenntnis abweichenden Entscheidung entgegen. Weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat, noch auf die individuelle Situation des BF hätten sich maßgebliche konkrete Sachverhaltsänderungen ergeben.Gegenständlich wurde mit Aberkennungserkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Dabei ging das BVwG in seinem Aberkennungserkenntnis im Hinblick auf den BF offenbar vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aus und sprach deswegen die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aus. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E wurde erneut festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist. Die Rechtskraft des Aberkennungserkenntnisses vom 08.08.2017 bzw. die Rechtskraftwirkung der „Unabänderlichkeit“ stehe einer vom Aberkennungserkenntnis abweichenden Entscheidung entgegen. Weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat, noch auf die individuelle Situation des BF hätten sich maßgebliche konkrete Sachverhaltsänderungen ergeben.

Von solch maßgeblichen konkreten Sachverhaltsänderungen ist mittlerweile aber auszugehen:

Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das (dort) heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des § 68 AVG vorliege. Es hat sich daher schon grundsätzlich in Bezug auf die politischen Rahmenbedingungen, die der BF bei einer Rückkehr vorfinden würde, eine derart wesentliche Änderung im Sachverhalt ergeben, dass von keiner andauernden Rechtskraftwirkung der Aussprüche ausgegangen werden kann. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das (dort) heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des Paragraph 68, AVG vorliege. Es hat sich daher schon grundsätzlich in Bezug auf die politischen Rahmenbedingungen, die der BF bei einer Rückkehr vorfinden würde, eine derart wesentliche Änderung im Sachverhalt ergeben, dass von keiner andauernden Rechtskraftwirkung der Aussprüche ausgegangen werden kann.

Seit der Machtübernahme durch die Taliban hat sich zudem die – für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. für die Aussprüche der Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche – Sicherheitslage maßgeblich geändert. Und zwar sowohl die Sicherheitslage in Bezug auf konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße und Anschläge, als auch in Bezug auf die von Privaten ausgehende Kriminalität.

Dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 13, ist zur Sicherheitslage in Afghanistan zu entnehmen, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist (zur aktuellen Sicherheitslage vgl. bereits näher II.3.2.3.). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben zudem 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und nur 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (LIB, Version 13, 46).Dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 13, ist zur Sicherheitslage in Afghanistan zu entnehmen, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist (zur aktuellen Sicherheitslage vergleiche bereits näher römisch zwei.3.2.3.). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben zudem 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und nur 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (LIB, Version 13, 46).

Zur Sicherheitslage in Nangarhar, der Herkunftsprovinz des BF, die für eine Rückkehr des BF in Frage kommt, gilt aktuell, dass im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 22 Kämpfe zu verzeichnen waren, 3 Explosionen und in 27 Fällen Gewalt gegen Zivilisten, dies bei einer Bevölkerungszahl von 1,805.087 Einwohnern. Gewaltakte erreichen in Nangahar daher kein hohes Niveau.

Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle (Bericht, 116: “No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.”).

Angesichts dieser Berichtslage kann von einer Volatilität der Sicherheitslage, insbesondere in der Herkunftsregion des BF, von andauernden Angriffen und „ständig stattfindenden Anschlägen“ der Taliban, wie sie für die Aussprüche der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF unter anderem ausschlaggebend waren, nicht mehr gesprochen werden.

Eine weitere Änderung im Sachverhalt liegt somit auch darin, dass die Sicherheitslage in Nangarhar nicht mehr gegen eine Rückkehr des BF spricht, und der BF zu seiner Familie nach Nangarhar zurückkehren kann, wo er ein familiäres Netz, Wohnraum und Nahrung vorfindet. Damit ist auch eine wesentliche Änderung in Bezug auf die individuelle Versorgungslage des BF eingetreten.

Weiters wurden diese Aussprüche (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Unzulässigkeit der Abschiebung) damit begründet, dass der BF minderjährig war und einer vulnerablen Personengruppe angehörte. Auch diesbezüglich hat sich der Sachverhalt insofern geändert, als der BF mittlerweile 30 Jahre alt ist und damit in Bezug auf sein Alter keine besondere Vulnerabilität mehr vorliegt.

Es hat sich daher insgesamt nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt wesentlich geändert, sodass eine neue Sache vorliegt, für die die ursprüngliche Rechtskraftwirkung der ursprünglich geltenden Entscheidungen nicht mehr gilt.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist auch zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist auch zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergibt.

II.3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)römisch zwei.3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

II.3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)römisch zwei.3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

II.3.7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren angeordnet. § 53 Abs. 3 FPG Z 1 sei im konkreten Fall erfüllt. Der BF sei sieben Mal von österreichischen Gerichten zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sieben Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Des Weiteren lägen fünf Verwaltungsstrafen gegen den BF vor. Dies indiziere gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.römisch zwei.3.7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren angeordnet. Paragraph 53, Absatz 3, FPG Ziffer eins, sei im konkreten Fall erfüllt. Der BF sei sieben Mal von österreichischen Gerichten zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sieben Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Des Weiteren lägen fünf Verwaltungsstrafen gegen den BF vor. Dies indiziere gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Dagegen wendet sich die Beschwerde: Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Das BFA vermeine, dass die Erlassung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbotes angemessen sei. Nach der Ansicht des BFA wiegen die öffentlichen Interessen an dieser Entscheidung unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen dieser auf die Lebenssituation des BF, was nicht nachvollziehbar sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich von dem BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Der BF sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereut seine Tat sehr.

II.3.7.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. römisch zwei.3.7.2. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093; mwN).Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093; mwN).

Dem Bundesamt ist gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sind und in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Der BF wurde über einen Zeitraum von rund 10 Jahren insgesamt sieben Mal wegen Gewaltdelikten, Eigentumsdelikten und Drogendelikten zu teils unbedingten Freiheitsstrafen von jedenfalls mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Dem Bundesamt ist gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sind und in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Der BF wurde über einen Zeitraum von rund 10 Jahren insgesamt sieben Mal wegen Gewaltdelikten, Eigentumsdelikten und Drogendelikten zu teils unbedingten Freiheitsstrafen von jedenfalls mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Gerade Suchtmitteldelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 24.4.2012, 2011/23/0168; 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Das Verhaltensmuster des BF bestätigt genau diese Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr und lässt insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen.Gerade Suchtmitteldelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH vom 24.4.2012, 2011/23/0168; 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Das Verhaltensmuster des BF bestätigt genau diese Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr und lässt insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen.

Obwohl der BF zunächst einen Aufenthaltstitel erhielt, hat er dies nicht genutzt, um sich in Österreich ein Leben abseits seiner Kriminalität aufzubauen. Weder die verspürten Haftübel noch seine Verantwortung gegenüber seiner Tochter hielten ihn davon ab, seine kriminelle Laufbahn fortzusetzen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (GZ: 131 HV 8/2024f) vom 25.07.2024 (RK 30.07.2024) gemäß §§ 27 (2a) 1. Fall, 2. Fall SMG und §§ 27 (1) Z 1 2.Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Obwohl der BF zunächst einen Aufenthaltstitel erhielt, hat er dies nicht genutzt, um sich in Österreich ein Leben abseits seiner Kriminalität aufzubauen. Weder die verspürten Haftübel noch seine Verantwortung gegenüber seiner Tochter hielten ihn davon ab, seine kriminelle Laufbahn fortzusetzen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (GZ: 131 HV 8/2024f) vom 25.07.2024 (RK 30.07.2024) gemäß Paragraphen 27, (2a) 1. Fall, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2.Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die vom BF mehrfach ausgeübten massiven strafbaren Handlungen sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF sowie sein Verhalten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, zumal die letzte Straftat noch nicht lange zurückliegt und der Zeitraum, seit der BF aus der Haft entlassen wurde, als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich vom Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Von einem Gesinnungswandel kann auch anhand des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks nicht ausgegangen werden. Der BF zeigte sich im Verfahren nämlich weder aufrichtig reumütig noch tat-, bzw. schuldeinsichtig. Noch in der Einvernahme am 22.10.2025 ging er davon aus, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Die sohin gesetzten Tathandlungen großteils gleicher Art lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen ist jedenfalls als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Von einem Gesinnungswandel kann auch anhand des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks nicht ausgegangen werden. Der BF zeigte sich im Verfahren nämlich weder aufrichtig reumütig noch tat-, bzw. schuldeinsichtig. Noch in der Einvernahme am 22.10.2025 ging er davon aus, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Die sohin gesetzten Tathandlungen großteils gleicher Art lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen ist jedenfalls als sehr groß zu bewerten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Wenn der BF mit Blick auf seine aktuelle Beziehung die Chance ergreifen möchte, ein Leben abseits der Kriminalität zu führen, ist allerdings zu sagen, dass angesichts der kurzen Dauer der Beziehung (ca. 2 Monate) noch von keinen stabilen Umständen ausgegangen werden kann, die den BF annähernd verlässlich von weitern Straftaten abhalten könnten.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und angesichts der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angesehen werden. In Anbetracht dieser Entwicklungen des kriminellen Verhaltens des BF kommt das BVwG gegenständlich daher zu dem Schluss, dass er weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er auch künftig strafrechtliche Bestimmungen missachten wird.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.4. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt und wurde auch vom Bundesamt berücksichtigt, dass der BF in Österreich über ein Familienleben insbesondere in Form seiner Tochter verfügt. Dennoch wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entgegensteht.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt römisch zwei.3.4. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt und wurde auch vom Bundesamt berücksichtigt, dass der BF in Österreich über ein Familienleben insbesondere in Form seiner Tochter verfügt. Dennoch wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entgegensteht.

Es kann dem Bundesamt daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Es kann dem Bundesamt daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs-, und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das Bundesamt hat vorliegend ausgesprochen, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hat, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der verhängten Dauer von acht Jahren berechtigt und notwendig ist, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Der BF wurde – wie bereits ausführlich dargelegt – sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei sich die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen regelmäßig auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Freiheit verteilen und der BF in sechs Tathandlungen Gewalt gegen Mitmenschen richtete, worin sich ein hohes Gewaltpotential manifestiert. Zudem wurde der BF mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt. Der BF wurde drei Mal zu gänzlich unbedingten Haftstrafen verurteilt und hat mehrere Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbracht, wobei er sich auch durch das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Auch ist eine längere Phase des Wohlverhaltens nicht festzustellen und jeweils ein rascher Rückfall nach Haftentlassung deutlich erkennbar. Es war viel mehr der gesamte bisherige Zeitraum des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet von seiner fortwährenden Delinquenz geprägt. Auch der seit seiner letzten Haftentlassung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten ist eindeutig zu kurz, um nach dem vom BF in der Vergangenheit gezeigten, wiederholten strafrechtlichen Fehlverhalten anzunehmen, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.

Damit ist von einer aufrechten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, was die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot angeordnet. Der BF ist nach diesem Erkenntnis noch weitere drei Mal straffällig geworden, sodass auch die Dauer des Einreiseverbots selbst unter dem Gesichtspunkt seiner familiären Bindungen als verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war mit dieser Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war mit dieser Maßgabe abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Jugendstraftat Kindeswohl Körperverletzung non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privat- und Familienleben Raub Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachbeschädigung Sicherheitslage soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verbesserung Versorgungslage Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W231.1426959.6.00

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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