TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/7 W177 2330873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2330873-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt II. hat mit der Maßgabe zu lauten: „Es wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“Spruchpunkt römisch zwei. hat mit der Maßgabe zu lauten: „Es wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“), ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurde durch seinen gesetzlichen Vertreter am 19.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.

Die gesetzliche Vertretung des BF gab an, dass er den Namen XXXX führe, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren sei.Die gesetzliche Vertretung des BF gab an, dass er den Namen römisch 40 führe, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 geboren sei.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. Diese Entscheidung des BFA erwuchs per XXXX in Rechtskraft.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. Diese Entscheidung des BFA erwuchs per römisch 40 in Rechtskraft.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom XXXX verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 verlängert.

1.3. Am 28.11.2024 wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung ein Folgeantrag eingebracht und der Mutter des BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag würde dem BF ebenfalls der Status des Asylberechtigten zugesprochen, dies jedoch im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG. Diese Entscheidung erwuchs per 02.01.2025 in Rechtskraft.1.3. Am 28.11.2024 wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung ein Folgeantrag eingebracht und der Mutter des BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag würde dem BF ebenfalls der Status des Asylberechtigten zugesprochen, dies jedoch im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG. Diese Entscheidung erwuchs per 02.01.2025 in Rechtskraft.

1.4. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) XXXX vom 01.07.2024 wurde das BFA vom Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung gem. § 107 StGB in Kenntnis gesetzt. Am 23.08.2024 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.08.2024 von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§1.4. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) römisch 40 vom 01.07.2024 wurde das BFA vom Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, StGB in Kenntnis gesetzt. Am 23.08.2024 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 23.08.2024 von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen

83, 84 StGB (schwere Körperverletzung), § 91 StGB (Raufhandel), informiert.83, 84 StGB (schwere Körperverletzung), Paragraph 91, StGB (Raufhandel), informiert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB, 15 StGB, und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Weisung erteilt, dass er sich gem. § 50, 51 StGB, einem Antigewalttraining zu unterziehen haben und er wurde aufgefordert, alle drei Monate dies unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, StGB, 15 StGB, und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Weisung erteilt, dass er sich gem. Paragraph 50, 51, StGB, einem Antigewalttraining zu unterziehen haben und er wurde aufgefordert, alle drei Monate dies unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.

Am 20.05.2025 wurde der BF wegen § 15 StGB §§ 142, 143 StGB (schwerer Raub), § 50 WaffG, in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn am wegen § 15 StGB §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe), Anklage erhoben.Am 20.05.2025 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 142, 143, StGB (schwerer Raub), Paragraph 50, WaffG, in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn am wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe), Anklage erhoben.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 53 Absatz 1 und 3 StGB in Verbindung mit § 494 a Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 6 StPO, wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX , gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe (11 Monate) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 und 3 StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 6 StPO, wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe (11 Monate) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

1.5. Am 12.08.2025 wurde dem BF ein Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährt und ihm die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan zugesandt, zudem wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren seines Asylstatus informiert. Am 21.08.2025 wurde durch die nunmehrige Rechtsvertretung, den MigrantInnenverein St. Marx, eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass davon abgesehen werden sollte, dem BF den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, zumal der BF noch jugendlich sei und durch die Strafhaft geläutert werden würde. Auch habe er keine Anknüpfungspunkte mehr nach Afghanistan und es würde fallgegenständlich auch kein besonders schweres Verbrechen vorliegen. Daher liege auch keine Gemeingefährdung vor.1.5. Am 12.08.2025 wurde dem BF ein Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt und ihm die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan zugesandt, zudem wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren seines Asylstatus informiert. Am 21.08.2025 wurde durch die nunmehrige Rechtsvertretung, den MigrantInnenverein St. Marx, eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass davon abgesehen werden sollte, dem BF den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, zumal der BF noch jugendlich sei und durch die Strafhaft geläutert werden würde. Auch habe er keine Anknüpfungspunkte mehr nach Afghanistan und es würde fallgegenständlich auch kein besonders schweres Verbrechen vorliegen. Daher liege auch keine Gemeingefährdung vor.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem BF der des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.).1.6. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF der des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Es wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Allgemeinheit erfolgt sei.

Der BF sei wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der Tatsache, dass durch den gesetzten Tatbestand besonders wichtige Rechtsgüter – nämlich auch die körperliche Unversehrtheit – verletzt worden wäre, habe sich die vom BF begangene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als besonders schweres Verbrechen erwiesen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Ausschlaggebend hierfür sei die besondere Schwere der verurteilten Taten, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit indiziere, sowie die Art der deliktischen Handlung, welche auf ein tiefgreifendes Normdefizit und eine potenziell fortbestehende Gefährlichkeit schließen lasse.

Die wiederholte Begehung schwerer Gewaltdelikte unter Einsatz eines Messers und unter Bedrohung von Leib und Leben zeige eine erhebliche Gefährdungsbereitschaft und mangelnde Impulskontrolle. Die Tatsachen, dass es sich letztendlich um ein aggressives und bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext gehandelt habe, verstärke zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit ausstrahle sei aufgrund seiner mehrmaligen Verstöße und grober Missachtung der österreichischen Rechtsordnung anzunehmen. Es sei auch mit weiteren Zuwiderhandlungen der österreichischen Gesetze zu rechnen.

Auch habe sich das Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet durch wiederholte Verstöße verdeutlicht. Im Zuge der Haft wären vier weitere verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und Ordnungswidrigkeiten dokumentiert worden.

Im Fazit sei daher festzustellen gewesen, dass der BF durch seine begangenen Straftaten gezeigt habe, dass er als fünfzehnjähriger junger Mann bereits über ein erhebliches kriminelles Potential verfüge. Deshalb sei davon auszugehen, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich aufgrund seines Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die Einhaltung der Grundrechte durch eine Garantie des dafür erforderlichen Bedarfes an Sicherheit berühre.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten gewesen, dass der BF durch sein rechtswidriges Verhalten im österreichischen Bundesgebiet einen Asylausschluss- bzw. Asylaberkennungsgrund gem. § 6 Abs. 4 AsylG gesetzt habe. Somit würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Aufgrund der genannten Verurteilungen sei der BF ex lege von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen gewesen.Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei festzuhalten gewesen, dass der BF durch sein rechtswidriges Verhalten im österreichischen Bundesgebiet einen Asylausschluss- bzw. Asylaberkennungsgrund gem. Paragraph 6, Absatz 4, AsylG gesetzt habe. Somit würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Aufgrund der genannten Verurteilungen sei der BF ex lege von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen gewesen.

Betreffend die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr und zu den Gründen der unzulässigen Abschiebung sei festzuhalten gewesen, dass sich weder aus den Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage noch aus dem Grund des Gesundheitszustandes (die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären im Heimatland des BF grundsätzlich behandelbar) ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten lassen würde.Betreffend die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr und zu den Gründen der unzulässigen Abschiebung sei festzuhalten gewesen, dass sich weder aus den Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage noch aus dem Grund des Gesundheitszustandes (die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären im Heimatland des BF grundsätzlich behandelbar) ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten lassen würde.

Grundsätzlich wäre der BF auch in der Lage, im Herkunftsstaat auch eigenständig seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies setze jedoch voraus, dass die dortige Versorgungs- und Wirtschaftslage hinreichend gesichert und den Zugang zu Arbeit, Unterkunft sowie den grundlegenden Lebensbedürfnissen tatsächlich gewährleistet sei. Da auf ein tatsächlich verfügbares und tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk nicht ausreichend vertraut werden könne, wäre die Eigenversorgung angesichts der aktuell prekären Versorgungslage nicht gesichert und erscheine angesichts der genannten Bedingungen in Verbindung mit der Minderjährigkeit objektiv nicht realistisch. Vor diesem Hintergrund sei bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von einer konkreten Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen, sodass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.Grundsätzlich wäre der BF auch in der Lage, im Herkunftsstaat auch eigenständig seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies setze jedoch voraus, dass die dortige Versorgungs- und Wirtschaftslage hinreichend gesichert und den Zugang zu Arbeit, Unterkunft sowie den grundlegenden Lebensbedürfnissen tatsächlich gewährleistet sei. Da auf ein tatsächlich verfügbares und tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk nicht ausreichend vertraut werden könne, wäre die Eigenversorgung angesichts der aktuell prekären Versorgungslage nicht gesichert und erscheine angesichts der genannten Bedingungen in Verbindung mit der Minderjährigkeit objektiv nicht realistisch. Vor diesem Hintergrund sei bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von einer konkreten Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen, sodass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.

1.7. Am 21.11.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.1.7. Am 21.11.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.

1.8. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 vollinhaltlich Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen über das Leben des Beschwerdeführers in Österreich und die bisher gesetzten Integrationsmaßnahmen durchgeführt habe. Weiters hätte die Behörde zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose weitere Kriterien wie die Art der Straftat, verursachte Schäden, Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, Art der Strafmaßnahme und die Frage, ob die Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, in ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Auch hätte man sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen müssen, um eine Zukunftsprognose erstellen zu können, zumal der BF Reue für seine Straftaten zeige.

Der Beschwerdeführer verwirklichte Straftat keine schwere Straftat im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und es stelle der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil der BF nur ein einziges Mal strafrechtlich verurteilt worden sei.Der Beschwerdeführer verwirklichte Straftat keine schwere Straftat im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und es stelle der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil der BF nur ein einziges Mal strafrechtlich verurteilt worden sei.

Bei der Nichtzuerkennung des Status von subsidiärem Schutz habe die Behörde die Bewertung der Sicherheitslage und dem mangelnden familiären Netzwerk in Afghanistan verkannt und es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest dieser Status zuzuerkennen. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

1.9. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 23.12.2025, einlangend beim BVwG am 29.12.2025, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Ausrichtung.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am 19.07.2015 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom XXXX verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 verlängert.

Mit Bescheid des BFA des durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung eingebrachten Folgeantrag wurde dem BF am XXXX im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zugesprochen.Mit Bescheid des BFA des durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung eingebrachten Folgeantrag wurde dem BF am römisch 40 im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zugesprochen.

Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig, verfügt über Schulbildung und sind arbeitsfähig. Er leidet an psychischen Beschwerden, die nach vorgelegter Medikamentenübersicht, medikamentös behandelt werden. Hinweise auf eine schwerwiegende, lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung liegen jedoch nicht vor.

Da der BF bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat verlassen hat, hat der BF keine Bindungen an die in der Provinz Maidan Wardak, in der Stadt XXXX , im Dorf XXXX . Das Vorhandensein eines sowohl tragfähigen als auch sozialen Netzwerkes in Afghanistan kann nicht hinreichend angenommen werden.Da der BF bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat verlassen hat, hat der BF keine Bindungen an die in der Provinz Maidan Wardak, in der Stadt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Das Vorhandensein eines sowohl tragfähigen als auch sozialen Netzwerkes in Afghanistan kann nicht hinreichend angenommen werden.

1.2. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Beim BF, dem im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zugesprochen wurde, liegen keine eigenen, asylrelevanten Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Er hat im Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegt bzw. nicht behauptet.Beim BF, dem im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zugesprochen wurde, liegen keine eigenen, asylrelevanten Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Er hat im Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegt bzw. nicht behauptet.

Dass der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nun nicht mehr vorliegt, wird aufgrund der des zuletzt gesetzten schwerwiegend Straftatbestand als ausschlaggebend angesehen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Absatz 4 und Absatz 5 Ziffer 2 StGB, 15 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und 2 Vergehen angesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5 Ziffer 2 StGB, 15 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und 2 Vergehen angesehen.

Der BF hat am 30.03.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern in verabredeter Verbindung, das Opfer schwerst zu verletzten versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, einen Bluterguss am Außenrand des rechten Auges sowie multiple Beulen mit oberflächlichen Einblutungen erlitt. Darüber hinaus hat der BF am 09.04.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verurteilten Mittätern, das Opfer schwerst zu verletzen versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte, Abschürfungen am Ellbogen rechts und eine Prellung des linken Kniegelenks und eine Prellung des Jochbeins und Unterkiefers links sowie eine Abschürfung am linken Hüftbein erlitt. Im Anschluss an die genannten strafbaren Handlungen, drohte der BF mit den Mittätern den Opfern, dass die Gruppe sie „abstechen“ und „umbringen“ werde. Am 23.06.2024 umzingelte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit den Mittätern seine Opfer, erhob ein Küchenmesser und bedrohte diese mit dem Umbringen.

Der BF hat durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Durch dieses Verhalten stellt der BF eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Tatbestand des § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines solchen Verbrechens fällt unter den Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (schwere Straftaten), da es sich um ein schweres Verbrechen handelt, das nach Art. 14 Abs. 4 lit. B RL 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) als besonders schwere Straftat eingestuft wird und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.Der Tatbestand des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines solchen Verbrechens fällt unter den Aberkennungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (schwere Straftaten), da es sich um ein schweres Verbrechen handelt, das nach Artikel 14, Absatz 4, lit. B RL 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) als besonders schwere Straftat eingestuft wird und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute gewertet, hingegen waren die eine einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall und die Tatbegehung während offenem Strafvollzug als erschwerend anzusehen. Ebenso ist die Tatbegehung während offener Probezeit als schulderhöhend anzusehen.

Der BF hat am XXXX in XXXX einem verdeckten Ermittler des XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 einem verdeckten Ermittler des römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (Paragraph 15, StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.

Die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung stellt unter Berücksichtigung der Tatumstände der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe ein besonders schweres Verbrechen dar. In die Zukunftsprognose hat auch einzufließen, dass der BF eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung hat.

Neben den Verurteilungen ist festzuhalten, dass der BF in den Justizanstalten wiederholt durch Ordnungswidrigkeiten auffällig wurde:

XXXX _§ 11 Abs. 1 Z 1 Wiener Jugendschutzgesetz; Geldstrafe € 100,00 römisch 40 _§ 11 Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Jugendschutzgesetz; Geldstrafe € 100,00

XXXX _§ 81 Abs. 1 SPG; Geldstrafe € 50,00 römisch 40 _§ 81 Absatz eins, SPG; Geldstrafe € 50,00

XXXX _§ 1 Abs. 1 BG; Geldstrafe € 150,00 römisch 40 _§ 1 Absatz eins, BG; Geldstrafe € 150,00

XXXX _§ 1 Abs. 1 BG; Geldstrafe € 150,00 römisch 40 _§ 1 Absatz eins, BG; Geldstrafe € 150,00

Dieses Verhalten zeigt, dass der BF auch im Rahmen einer bereits beschränkten Freiheitsbeschränkung nicht willens oder in der Lage ist, sich an geltende Vorschriften zu halten. Darüber hinaus sind mehrere strafrechtliche Vormerkungen aktenkundig.

Das wiederholte Fehlverhalten sowie die strafrechtlichen Vormerkungen lassen auf eine mangelnde Rechtsbefolgungshaltung schließen und zeichnen insgesamt ein negatives Persönlichkeitsbild.

Angesichts des durch zwei Vorstrafen schwer getrübten Vorlebens, und den zum Teil bedingt aber auch unbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die dem BF nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten, war der Rückschluss zu ziehen, dass dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde jedenfalls ein Asylausschlussgrund gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz verwirklicht. Es liegt kein Hinweis auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor.Im vorliegenden Fall wurde jedenfalls ein Asylausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz verwirklicht. Es liegt kein Hinweis auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor.

1.3. Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Situation im Fall Ihrer Rückkehr und zu den Gründen der unzulässigen Abschiebung:

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen liegt gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG ein Aberkennungsgrund des Status des Asylberechtigten sowie ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 4 vor; in diesen Fällen ist gem. § 8 Abs 3a AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen.Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen liegt gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Aberkennungsgrund des Status des Asylberechtigten sowie ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, vor; in diesen Fällen ist gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen.

Gleichzeitig war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit (noch) unzulässig ist, da vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts der Staatendokumentation des BFA festgestellt wurde, dass bei einer allfälligen Rückkehr derzeit die Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden kann.Gleichzeitig war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit (noch) unzulässig ist, da vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts der Staatendokumentation des BFA festgestellt wurde, dass bei einer allfälligen Rückkehr derzeit die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden kann.

Dies wurde im Bescheid des BFA vom 20.11.2025, bei dem dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt wurde, festgehalten. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem BF der des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Dies wurde im Bescheid des BFA vom 20.11.2025, bei dem dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde, festgehalten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF der des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in der Herkunftsprovinz des BF ist als ausreichend sicher festzustellen. Derzeit wird in keiner Provinz Afghanistans ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau erwartet, dass die „bloße Anwesenheit“ auf dem Territorium als ausreichend erachtet würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15 Buchstabe c der QRL festzustellen.

Der BF befindet sich im 16. Lebensjahr ist nicht schwerwiegend erkrankt und arbeitsfähig. Er ist somit grundsätzlich in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass der BF an einer psychischen Erkrankung und an Diabetes mellitus leidet und er diesbezüglich in medikamentöser Behandlung steht. Eine Medikamentenübersicht weist die Einnahme eines Neuroleptikums, eines Antidepressivums sowie von Antidiabetika aus.

Nach den aktuellen Länderinformationen ist eine grundlegende medizinische Versorgung in Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban weiterhin vorhanden, wenngleich eingeschränkt. In urbanen Gebieten (insbesondere Kabul, Herat) bestehen funktionierende Gesundheitseinrichtungen, die auch Personen mit nichtübertragbaren Erkrankungen (z. B. Diabetes, Bluthochdruck) sowie psychischen Erkrankungen behandeln. Essenzielle Medikamente, darunter Psychopharmaka und Antidiabetika, sind grundsätzlich verfügbar, wenn auch abhängig von Importen und finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen.

Die humanitäre und sozio-ökonomische Lage in Afghanistan gestaltet sich nach wie vor als problematisch und lässt sich eine erhöhte Gefährdung im Falle der Rückkehr daraus ableiten, dass der BF über keine Angehörigen in Afghanistan mehr verfügt, die in der Lage wären, ihm ein tragfähiges familiäres Netzwerk zu bieten oder für seinen Lebensunterhalt und seine Versorgung angesichts der aktuellen Lage aufzukommen. Es ist dem BF folglich auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft eigenständig befriedigen zu können bzw. nicht, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Da dem BF derzeit grundsätzlich im Alter von 15 Jahren nicht zugemutet werden kann, eigenständig dorthin zurückzukehren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen, ist der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einen diesem gleichkommenden Zustand aufgrund ebendieser Umstände ausgesetzt.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem BF daher grundsätzlich insgesamt ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht anzunehmen.Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem BF daher grundsätzlich insgesamt ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht anzunehmen.

1.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:

Der BF war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig und für ihn wurde am 19.07.2015 in Österreich ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertretung gestellt. Nach dem Stellen eines Folgeantrages war der BF seit 02.01.2025 rechtskräftig asylberechtigt.

In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester als anerkannte Flüchtlinge, mit welchen – außerhalb der Haft – ein gemeinsamer Haushalt begründet wird. Eine Lebensgemeinschaft oder intensive Beziehung konnte nicht festgestellt werden.

Hinweise auf eine nachhaltige Stabilisierung der persönlichen Lebensverhältnisse oder auf eine gefestigte soziale und berufliche Integration liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist bereits zwei rechtskräftige Verurteilungen auf.

1.5. Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB, Version 13)

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines 2025:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage 2025:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

1.5.3. Sicherheitslage 2025:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Sicherheitslage 2024:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert.

Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab.

1.5.5. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.6. Verfolgungspraxis der Taliban 2025:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.7. Zentrale Akteure 2025:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen 2025:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.9. Sicherheitsbehörden 2025:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.11. Korruption 2025:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage 2025:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung 2025:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit 2025:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.17. Haftbedingungen 2025:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.18. Todesstrafe 2025:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.19. Religionsfreiheit 2025:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.21. Ethnische Gruppen 2025:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Bewegungsfreiheit 2025:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.24. IDPs und Flüchtlinge 2025:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul Stadt, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 5,13 Millionen Einwohnern ca. 1,53 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55%) in IPC-Phase 2, 769.600 Einwohner (150%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Bevölkerung der Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC)

1.5.26. Grundversorgung und Wirtschaft 2024:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022.

Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag.

Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder.

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Es kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Es wurden ganze Dörfer zerstört und Tausende Menschen getötet. Es waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt.

Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung.

Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).

Die Provinzen Herat und Badghis befinden sich in IPC-Phase 4 und die anderen Provinzen Afghanistans befinden sich in IPC-Phase 3. Keine einzige Provinz in Afghanistan befindet sich in IPC-Phase 2.

Arbeitsmarkt: Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nehmen ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 war fast jeder dritte junge Mann arbeitslos und hat sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging.

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird.

Seit der Machtübernahme ist die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt.

Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Der durchschnittliche Tageslohn liegt in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt (LIB 2024).

1.5.27. Bank- und Finanzwesen 2025:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.28. Medizinische Versorgung 2025:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.29. Rückkehr 2025:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.30. Dokumente 2025:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 5ff).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 5ff).

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigung der Strafurteile (vgl. AS 17ff und AS 55ff).Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigung der Strafurteile vergleiche AS 17ff und AS 55ff).

Die Feststellung bezüglich der Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft und über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunktergibt sich aus dem ZMR und Auskünften der zuständigen Justizanstalt (vgl. AS 113, OZ 2 und OZ 3).Die Feststellung bezüglich der Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft und über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunktergibt sich aus dem ZMR und Auskünften der zuständigen Justizanstalt vergleiche AS 113, OZ 2 und OZ 3).

Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) (vgl. OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familienangehörigen verfügt, mit welchen er in Kontakt steht, basiert auf seinen diesbezüglich unwiderlegbarenen Angaben (vgl. AS 150f).Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vergleiche OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familienangehörigen verfügt, mit welchen er in Kontakt steht, basiert auf seinen diesbezüglich unwiderlegbarenen Angaben vergleiche AS 150f).

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Anfragender LPD (vgl.AS 103f und AS 133f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Medikamentenübersicht (vgl. AS 143). Dass es sich bei diesen Erkrankungen um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, davon ist auszugehen, weil seitens der Parteien keine weiteren medizinischen Unterlagen über Behandlungen und Therapien eingelangt sind. Dass die vom BF benötigten Medikamente in Afghanistan generell verfügbar sind, ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen (vgl. AS 279).Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Anfragender LPD (vgl.AS 103f und AS 133f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Medikamentenübersicht vergleiche AS 143). Dass es sich bei diesen Erkrankungen um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, davon ist auszugehen, weil seitens der Parteien keine weiteren medizinischen Unterlagen über Behandlungen und Therapien eingelangt sind. Dass die vom BF benötigten Medikamente in Afghanistan generell verfügbar sind, ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen vergleiche AS 279).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist, ergibt sich daraus, dass er wegen schweren Raubes und weiterer Strafdelikte verurteilt worden ist und es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt, wobei die Tat, die zum Strafurteil vom XXXX geführt hat, nach der einschlägigen Vorverurteilung vom XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist, ergibt sich daraus, dass er wegen schweren Raubes und weiterer Strafdelikte verurteilt worden ist und es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt, wobei die Tat, die zum Strafurteil vom römisch 40 geführt hat, nach der einschlägigen Vorverurteilung vom römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung.

Beim Delikt des bewaffneten Raubes handelt es sich um eine schwere Gewaltstraftat, die typischerweise mit einem hohen Maß an Aggressionspotenzial, Gefährdung Dritter sowie Missachtung fundamentaler gesellschaftlicher Regeln einhergeht. Die strafgerichtliche Verurteilung in Verbindung mit der Art der Straftat indiziert ein fortbestehendes sicherheitsrelevantes Risiko. Die Strafhöhe, der Gewaltcharakter der Tat sowie der Einsatz einer Waffe deuten auf ein gravierendes kriminelles Verhalten hin, das über bloße Kleinkriminalität hinausgeht und ein manifestes Risiko für die Gesellschaft birgt. Eine negative Zukunftsprognose im Sinne der ständigen Rechtsprechung kann daher angenommen werden. Die Taten stellen sich sowohl abstrakt als auch in den konkreten Einzelfällen aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Die Tatsachen, dass es sich im konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Er hat dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt. Dem Urteil vom XXXX ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.Die Tatsachen, dass es sich im konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Er hat dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt. Dem Urteil vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.

Der BF wurde zweimal wegen besonders schweren Gewaltdelikten – bewaffneter Raub unter Messereinsatz und absichtlich schwere Körperverletzung – verurteilt. Die Tatbegehung offenbart eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft bereits in so jungen Jahren und Missachtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen. Auch die fehlende soziale und berufliche Stabilisierung spricht gegen eine positive Entwicklung.

Die Prognoseentscheidung stützt sich daher ausschließlich auf die objektiv feststehenden Umstände; die Schwere und Brutalität der Tat, den Waffeneinsatz, die Bedrohung von Leib und Leben, das Fehlen nachweislicher stabilisierender und veränderter Lebensverhältnisse sowie den aktenkundigen Ordnungswidrigkeiten im Stande der Haft und den aufliegenden Verwaltungsübertretungen.

Die angeführten Umstände sprechen somit zum einen gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Zum anderen muss aus dem Verhaltes des BF – vor dem Hintergrund der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – geschlossen werden, dass dieser eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und aufgrund des vorliegenden Persönlichkeitsbildes vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

2.2. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 19ff). Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter haben eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat den BF individuell betreffend nicht substantiiert vorgebracht (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 8).2.2. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 19ff). Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter haben eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat den BF individuell betreffend nicht substantiiert vorgebracht vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 8).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara schiitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen „Verwestlichung“ seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche" Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Anzumerken hierbei ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme aufgrund einer etwaigen „Verwestlichung“ geltend machte. Dem Beschwerdeführer hat zudem nicht konkret behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen „westlichen" Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.

2.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (vgl. LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).2.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen vergleiche LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).

Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.

Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 9,01 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kunduz ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 9,01 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kunduz ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.

Ausweislich des zitierten Berichts ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an Gewaltereignissen seit 2022 abnimmt. Lediglich im Bericht des UN-Generalsekretär wird ein Anstieg der „sicherheitsrelevanten Vorfälle“ im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr festgestellt (auch Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen und Landstreitigkeiten beinhaltend), wobei anzumerken ist, dass lediglich 4 % der Gesamtzahl sich auf „bewaffnete Zusammenstöße“ (insgesamt 246 Vorfälle in ganz Afghanistan) bezogen. Selbst die Annahme dieses Szenarios ist nicht geeignet darzutun, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.

Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.

2.3.4. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Auch wenn, wie bereits festgehalten, nicht alle in Afghanistan lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sprechen fallgegenständlich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt, dafür, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr, als er ein Kleinkind war. Er ist im Iran aufgewachsen und hat auch dort eine Schule besucht. Er hat vor seiner Ausreise in Afghanistan auch keine Arbeitserfahrung gesammelt und keine Ortskenntnisse gemacht. Er befindet sich mittlerweile seit nahezu elf Jahren in Österreich und es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch irgendwelche Anknüpfungspunkte, weder in seine Heimatprovinz Maidan Wardak, noch in eine andere Provinz Afghanistans, hätte. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlichen Anknüpfungspunkten in Afghanistan und er kann sich, wie festgestellt, nicht auf ein familiäres Netzwerk stützten, das ihm bei der Schaffung einer Existenzgrundlage helfen könnte. Wie festgestellt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in all seinen Verfahren übereinstimmend an, in Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte zu haben, auch keine weitschichtigen Verwandten. Dem Beschwerdeführer wäre es daher, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Situation, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und würde es zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit kommen. Erschwerend kommt beim BF noch hinzu, dass dieser an psychischen Erkrankungen und Diabetes leidet, wodurch er auch angewiesen wäre, auch Einkünfte zur Beschaffung dieser Medikamente zu machen und nicht bloß Einkünfte zu erwirtschaften, die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichen würden.2.3.4. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Auch wenn, wie bereits festgehalten, nicht alle in Afghanistan lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sprechen fallgegenständlich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt, dafür, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr, als er ein Kleinkind war. Er ist im Iran aufgewachsen und hat auch dort eine Schule besucht. Er hat vor seiner Ausreise in Afghanistan auch keine Arbeitserfahrung gesammelt und keine Ortskenntnisse gemacht. Er befindet sich mittlerweile seit nahezu elf Jahren in Österreich und es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch irgendwelche Anknüpfungspunkte, weder in seine Heimatprovinz Maidan Wardak, noch in eine andere Provinz Afghanistans, hätte. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlichen Anknüpfungspunkten in Afghanistan und er kann sich, wie festgestellt, nicht auf ein familiäres Netzwerk stützten, das ihm bei der Schaffung einer Existenzgrundlage helfen könnte. Wie festgestellt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in all seinen Verfahren übereinstimmend an, in Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte zu haben, auch keine weitschichtigen Verwandten. Dem Beschwerdeführer wäre es daher, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Situation, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und würde es zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit kommen. Erschwerend kommt beim BF noch hinzu, dass dieser an psychischen Erkrankungen und Diabetes leidet, wodurch er auch angewiesen wäre, auch Einkünfte zur Beschaffung dieser Medikamente zu machen und nicht bloß Einkünfte zu erwirtschaften, die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichen würden.

Auch gibt es innerhalb Afghanistans keine für den Beschwerdeführer zumutbare Fluchtalternative, da sich die derzeitige instabile Situation auf das gesamte Land bezieht, sodass ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative an einem anderen Ort in Afghanistan nicht zumutbar ist.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor schlechten Versorgungslage, der Ernährungsunsicherheit sowie der prekären Arbeitsmarktsituation droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu kommen und daher eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden.Vor dem Hintergrund der nach wie vor schlechten Versorgungslage, der Ernährungsunsicherheit sowie der prekären Arbeitsmarktsituation droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu kommen und daher eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Version 13 vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Auch widersprach der BF in der Beschwerde den Länderfeststellungen nicht und er gab keine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ab.

Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist im angefochtenen Bescheid auf die unzureichende Sicherheitslage zurückgeführt worden. Unabhängig von der Aktualität einer solchen Beurteilung ergibt sie sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, der den Herkunftsstaat mit seinen Eltern im Kleinkindalter verlassen hat, dort mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte und Vertrautheit mit Kultur- und Lebensverhältnissen sowie wegen fehlender Erwerbserfahrung in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 12.05.2025 geführt hat, ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten sei in seinem Fall auch von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 12.05.2025 geführt hat, ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten sei in seinem Fall auch von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

3.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.

3.1.4. Von der belangten Behörde wurde herangezogene Tat des Strafurteils durch ein Landesgericht vom XXXX geführt hat, als ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt.3.1.4. Von der belangten Behörde wurde herangezogene Tat des Strafurteils durch ein Landesgericht vom römisch 40 geführt hat, als ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt.

3.1.4.1. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“

Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).

Der BF wurde am XXXX wegen eines besonders schweren Verbrechens, und zwar nach § 15 StGB, §§ 142 (1) StGB, 143 (1) 2. Fall StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde am römisch 40 wegen eines besonders schweren Verbrechens, und zwar nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, (1) StGB, 143 (1) 2. Fall StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft.

Verfahrensgegenständlich ist der Fall der Entscheidung des BVwG vom 06.06.2017, W196 2125242-1 ähnlich gelagert: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft, rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen schweren Raubes.

Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (§ 198 Abs 1 Z 1StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden.Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins S, t, P, O,). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden.

Bei Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. § 87 Abs 1 StGB –Strafdrohung ein bis fünf Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB –Strafdrohung ein bis fünf Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.

Beim Delikt des bewaffneten Raubes handelt es sich um eine schwere Gewaltstraftat, die typischerweise mit einem hohen Maß an Aggressionspotenzial, Gefährdung Dritter sowie Missachtung fundamentaler gesellschaftlicher Regeln einhergeht. Die strafgerichtliche Verurteilung in Verbindung mit der Art der Straftat indiziert ein fortbestehendes sicherheitsrelevantes Risiko. Die Strafhöhe, der Gewaltcharakter der Tat sowie der Einsatz einer Waffe deuten auf ein gravierendes kriminelles Verhalten hin, das über bloße Kleinkriminalität hinausgeht und ein manifestes Risiko für die Gesellschaft birgt. Eine negative Zukunftsprognose im Sinne der ständigen Rechtsprechung kann daher schon alleine deshalb angenommen werden. Die Taten stellen sich sowohl abstrakt als auch in den konkreten Einzelfällen aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Die Tatsachen, dass es sich in Ihrem konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der BF haben dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Tatbestand des § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Der BF hat am XXXX in XXXX einem verdeckten Ermittler des LKA XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.Der Tatbestand des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 einem verdeckten Ermittler des LKA römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (Paragraph 15, StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.

Dem Urteil vom XXXX ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.Dem Urteil vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am XXXX von einem Landesgericht verurteilt.Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am römisch 40 von einem Landesgericht verurteilt.

Der BF hat am 30.03.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern in verabredeter Verbindung, das Opfer schwerst zu verletzten versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, einen Bluterguss am Außenrand des rechten Auges sowie multiple Beulen mit oberflächlichen Einblutungen erlitt. Darüber hinaus hat der BF am 09.04.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verurteilten Mittätern, das Opfer schwerst zu verletzen versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte, Abschürfungen am Ellbogen rechts und eine Prellung des linken Kniegelenks und eine Prellung des Jochbeins und Unterkiefers links sowie eine Abschürfung am linken Hüftbein erlitt. Im Anschluss an die genannten strafbaren Handlungen, drohte der BF mit den Mittätern den Opfern, dass die Gruppe sie „abstechen“ und „umbringen“ werde. Am 23.06.2024 umzingelte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit den Mittätern seine Opfer, erhob ein Küchenmesser und bedrohte diese mit dem Umbringen.

Bei den Taten wurde in beiden Verurteilungen festgehalten, dass diese in erheblicher Aggressions- und Gewaltbereitschaft begangen wurde. Der BF hat das Tatopfer mit dem Umbringen bedroht und diesem dadurch begründete Todesangst zugefügt. Aufgrund der Tatmodalität – insbesondere der Verwendung einer Waffe – ist von einer hohen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität Dritter auszugehen. Die Taten waren somit durch eine erhebliche Gewalt- und Gefährdungsbereitschaft gekennzeichnet.

Das Verfahren zur Ahndung der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat (Schöffengericht) ist nicht jenes Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht). Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, schließlich werden einige der vom VwGH aufgezählten Delikte, so auch die Vergewaltigung und Sichtgifthandel, nicht unbedingt von einem Geschworenengericht entschieden, dieser Umstand ist im Hinblick auf die Art des Verfahrens zu Ahndung der Straftat, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen. Da das Verfahren aber auch nicht von einem Einzelrichter zu führen war, ist dieser Aspekt nicht ausschlaggebend.

Bei einer Betrachtung der Umstände der konkreten Tat überwiegen im vorliegenden Fall jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. So ist den Strafurteilen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer besonders rücksichtslos gegenüber seinen Opfern war.

Ebenso ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat des schweren Raubes nach einer einschlägigen Vorstrafe und während offener Probezeit, begangen hat. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall auch, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert abermals unterstreicht, und dass das Strafgericht im Zusammenhang mit der Verurteilung auch die mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht zwar nicht widerrufen hat, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hat. Trotz der bedingten Nachsicht von 11 Monaten Strafhaft ist die aus den beiden Verurteilungen resultierende Haftdauer von insgesamt 21 Monaten somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere, insbesondere, weil es sich beim BF um einen mündig Minderjährigen handelt, der gerade straffähig geworden ist, sodass er bei der Strafbemessung noch in den Genuss des Jugendstrafrechts fällt.Ebenso ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat des schweren Raubes nach einer einschlägigen Vorstrafe und während offener Probezeit, begangen hat. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall auch, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert abermals unterstreicht, und dass das Strafgericht im Zusammenhang mit der Verurteilung auch die mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht zwar nicht widerrufen hat, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hat. Trotz der bedingten Nachsicht von 11 Monaten Strafhaft ist die aus den beiden Verurteilungen resultierende Haftdauer von insgesamt 21 Monaten somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere, insbesondere, weil es sich beim BF um einen mündig Minderjährigen handelt, der gerade straffähig geworden ist, sodass er bei der Strafbemessung noch in den Genuss des Jugendstrafrechts fällt.

Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen angesehen.

Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung stellt unter Berücksichtigung der Tatumstände der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe ein besonders schweres Verbrechen dar. In die Zukunftsprognose hat auch einzufließen, dass der BF eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung hat.

Neben den Verurteilungen ist im vorliegenden Fall aus der verfestigten kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers zu ersehen, dass angesichts des Erfordernisses des Schutzes der Allgemeinheit ein entwicklungspsychologisch gegründetes Gebot der Differenzierung zwischen Straftaten Jugendlicher und Erwachsener nicht besteht. Daneben ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch schon angesichts der rücksichtslosen Umstände der Ausführung der Straftaten und der schwerwiegenden Folgen kein Anlass besteht, sie bloß wegen des Alters des Täters als minder schwerwiegend einzuordnen.

Es liegen zwar auch Gründe vor, die nicht für die Einordnung der Straftat des Beschwerdeführers als „besonders schwer“ sprechen (Geständnis als - einziger - Milderungsgrund, Jugendstraftat, Schöffengericht). Bei einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls überwiegen jedoch gegenständlich bei Weitem jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren.

3.1.4.2. Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“

Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).

Gegenständlich lässt die bereits oben ausgeführte Art und Schwere des Verbrechens des schweren Raubes auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die vom Beschwerdeführer verübten Taten einerseits deshalb als besonders verwerflich, da er gleichartige Delikte bereit in der Vergangenheit verübte, wie sich aus der einschlägigen Vorstrafe ersehen lässt.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am XXXX von einem Landesgericht verurteilt.Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am römisch 40 von einem Landesgericht verurteilt.

Der BF hat durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Durch dieses Verhalten stellt der BF eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Hinsichtlich der sonstigen Umstände ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwar schon mehr als zehn Jahre in Österreich befindet, allerdings keine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er befindet sich seit 20.05.2025 durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft bei voraussichtlicher Entlassung am 15.01.2027. Ein Wohlverhalten auf freiem Fuß liegt daher nicht vor, zumal der BF zumindest noch bis 17.04.2026 (Datum einer möglichen bedingten Entlassung) in Strafhaft ist.

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht hat, dass er künftig beabsichtige, keine weiteren Straftaten zu begehen und man berücksichtigen müsse, dass der BF noch ein Kind und kein abgehärteter Straftäter sei, hat der BF durch den schwerwiegenden Rückfall und seinem Verhalten in der Haft gezeigt, dass derartige Beteuerungen eine positive Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt haben und er weiterhin angesichts seines Persönlichkeitsbildes eine gesteigerte Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Insbesondere ist das Verhalten für eine mündig Minderjährigen, der noch nicht einmal lange in einem strafmündigen Alter ist von einer Art und Schwere des Verbrechens des schweren Raubes auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die vom Beschwerdeführer verübten Taten einerseits deshalb als besonders verwerflich, da er gleichartige Delikte bereit in der Vergangenheit verübte, wie sich aus der einschlägigen Vorstrafe ersehen lässt.

In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden.

Das BFA ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt.Das BFA ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstellt.

3.1.4.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aberkennung

Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits dargelegt, wegen einem „besonders schweren Verbrechen“ rechtskräftig verurteilt und ist als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen.

Es ist somit eine Abwägung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, vorzunehmen. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.

Der Beschwerdeführer verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert. Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der Beschwerdeführer (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der Beschwerdeführer bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw. solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor (vgl. insbesondere den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war).Der Beschwerdeführer verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert. Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der Beschwerdeführer (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der Beschwerdeführer bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw. solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor vergleiche insbesondere den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war).

Im vorliegenden Fall ist es erwiesen, dass sonstige Maßnahmen der Gerichte, wie bedingte Strafnachsichten, Weisungen zur Therapie und Bewährungshilfe den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten konnten.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die Aberkennung ist daher verhältnismäßig.

3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

3.2.2. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.3.2.2. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ist jedoch, wie schon seitens der Behörde ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr aktuell nicht zumutbar. Bereits die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ist jedoch, wie schon seitens der Behörde ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr aktuell nicht zumutbar. Bereits die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht – mehrmals - wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), darunter auch einer „besonders schweren Straftat“, nämlich dem Verbrechen des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht – mehrmals - wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB), darunter auch einer „besonders schweren Straftat“, nämlich dem Verbrechen des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen, wie sich schon aus den obigen Ausführungen (Abschnitt 3.1.4.1.) ergibt und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen, wie sich schon aus den obigen Ausführungen (Abschnitt 3.1.4.1.) ergibt und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, ZI. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, ZI. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.

Allerdings ist angesichts des oben (Abschnitt 3.1.4.2.) bereits dargestellten Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt, sodass im vorliegenden Fall auch§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 einschlägig ist.Allerdings ist angesichts des oben (Abschnitt 3.1.4.2.) bereits dargestellten Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt, sodass im vorliegenden Fall auch§ 9 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 einschlägig ist.

Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides desbezüglich abzuweisen.Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides desbezüglich abzuweisen.

3.2.4. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.4. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, ist diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beziehungsweise vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beziehungsweise vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.

Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Demnach war die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig. Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren Umstände ergeben, die zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt haben, sodass Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dieser zu lauten hat:Demnach war die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig. Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren Umstände ergeben, die zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt haben, sodass Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dieser zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die zuletzt erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die zuletzt erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar laufend festgehalten, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. abermals VwGH 15.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose. Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der festgestellten Deliktshandlungen und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vor. Angesichts der vorliegenden Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bereich der Gewaltkriminalität besteht im vorliegenden Fall kein Raum dafür, aufgrund eines wie immer gearteten positiven Eindruckes des Verwaltungsgerichts von der Feststellung des Bestehens einer anhaltenden vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die Allgemeinheit Abstand zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar laufend festgehalten, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne vergleiche abermals VwGH 15.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose. Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der festgestellten Deliktshandlungen und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vor. Angesichts der vorliegenden Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bereich der Gewaltkriminalität besteht im vorliegenden Fall kein Raum dafür, aufgrund eines wie immer gearteten positiven Eindruckes des Verwaltungsgerichts von der Feststellung des Bestehens einer anhaltenden vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die Allgemeinheit Abstand zu nehmen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen EuGH Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Jugendstraftat Körperverletzung non-refoulement Prüfung Raub Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verhältnismäßigkeit Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2330873.1.00

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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